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Sentenza 20 marzo 2025
Sentenza 20 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 20/03/2025, n. 295 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 295 |
| Data del deposito : | 20 marzo 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung
Nr. allg. Reg. 3297 2022
Das Landesgericht, in Person des Richters Dr. erlässt folgendes Persona_1
verfahrensabschließendes
Pt_1
in der Streitsache zwischen den Prozessparteien:
R.A. Dr. St. Nr. und R.A. Dr. Persona_2 C.F._1 Per_3
, St. Nr. , beide in eigener Sache gemäß Art. 86 ZPO
[...] C.F._2
klagende Partei (betreibende Gläubiger) gegen
1. geboren am 12.02.1964 in München, St. Nr. Parte_2
, wohnhaft in Neudeck 37, D-83547 Babensham;
C.F._3
2. , geboren am 15.04.1965 in München, St. Nr. Controparte_1
, wohnhaft in Lena-Christ-Str. 4, D-85716 Unterschleissheim;
C.F._4
3. , geboren am 19.03.1966 in München, St. Nr. Controparte_2
, wohnhaft in Kellerstrasse 8, D-83512 Wasserburg am Inn;
C.F._5
4. , geboren am 08.12.1969 in Wasserburg am Inn, St. Nr. Parte_3
, wohnhaft in Marktberg 9, D-83536 Gars am Inn;
C.F._6
beklagte säumig (Schuldner bzw. Miteigentümer) CP_3
Gegenstand des Rechtsstreits: Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft an den gepfändeten
Liegenschaften im Liegenschaftsvollstreckungsverfahren Nr. 96/2021 gemäß Art. 600 ff. ZPO;
nach der Verhandlung vom 30.01.2025 zur Entscheidung einbehalten, und zwar zu folgenden
Schlussanträgen
➢ von der klagenden Partei R.A. Dr. und R.A. Dr. Persona_4 Persona_3
gemäß schriftlichen Noten vom 29.01.2025:
1 von 10 Möge das angerufene Landesgericht von Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden
Anträge und Einreden,
- nach Feststellung, dass die gepfändete Liegenschaft, gekennzeichnet durch den materiellen Anteil 8 der Bp. 682/1 in E.zl. 5799/II K.G. Eppan nicht leicht teilbar war und es demzufolge notwendig war, die gepfändete Liegenschaft in diesem Verfahren als
Einheit zu veräußern;
- folglich die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft an der vorgenannten Liegenschaft erklären und zwar durch Aufteilung des erzielten Verkaufserlöses;
- die , und Parte_4 Controparte_1 Controparte_2 Pt_3
, den , die mit vom 18.12.2024
[...] Persona_5 Pt_5 Persona_6 belegten vorgestreckten in Höhe von € 6.205,53.- zu ersetzen und den Pt_6
entsprechenden Betrag vom erzielten Verkaufserlös in Abzug bringen;
- die , und Parte_4 Controparte_1 Controparte_2 CP_1
verurteilen, den Klägern die Spesen und Gebühren für Parte_3 Per_7
gegenständliches Verfahren, einschließlich der Honorare, Spesen und Gebühren zur
Erwirkung des Teilurteils Nr. 1181/2023 vom 22.12.2023, zu ersetzen;
- folglich den im Veräußerungsverfahren erzielten nach Abzug der entsprechenden, Per_8
Kosten, Spesen und Gebühren im Ausmaß von 4/6 dem Per_7
Zwangsvollstreckungsverfahren unter Nr. 96/2021 Bozen zuteilen und den Persona_9
restlichen Anteil im Ausmaß von 2/6 den Erben des verstorbenen NS AN zuteilen;
- folglich die entsprechenden Verfügungen zur Wiederaufnahme und Fortführung des vorgenannten Zwangsvollstreckungsverfahrens treffen;
- den Klägern einen Termin zur Hinterlegung einer entsprechenden gerichtlichen
Kostennote und eines Schlussschriftsatzes einräumen.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Für die Rekonstruktion des Sachverhalts verweist man auf das Nr. 1181/2023, mit Per_10
welcher die Unteilbarkeit im Sinne von Art. 720 ZGB der verfahrensgegenständlichen
Liegenschaft, grundbücherlich identifiziert als materiellen 8 der Bp. 682/1 in E.Zl. 5799/II Per_11
in der K.G.609 Eppan, erklärt wurde.
1.1. Es sei hierzu festgehalten, dass R.A. Dr. und R.A. Dr. Persona_2 Persona_3
aufgrund der Zahlungsbefehle Nr. 1978/2018 und Nr. 441/2021 dieses Landesgerichts das
2 von 10 Zwangs-Vollstreckungsverfahren unbeweglichen Vermögens unter Nr. 96/2021 eingeleitet und die Anteile von jeweils einem Sechstel im grundbücherlichen Eigentum der Schuldner BE
, ST und NS am m.A. 8 der Pt_4 Parte_3 CP_2 Controparte_1
Bp. 682/1 in E.Zl. 5799/II der K.G. Eppan, gepfändet haben.
1.2. Nachdem der Vollstreckungsrichter mit Beschluss vom 28.09.2022 die Einleitung des
Teilungsverfahrens im Sinne von Art. 600 Absatz 2 hat, haben die Kläger die CP_4
darauffolgende Klageschrift vom 04.10.2022 an allen vier Beklagten zugestellt und dokumentiert, dass diese die einzigen Miteigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft sind. Mit
Erbschein vom 06.07.2011 hat nämlich das Amtsgericht bestätigt, dass der Per_12
grundbücherliche Miteigentümer der restlichen 2/6 geboren am 24.01.1934 in Pt_7 CP_1
Forstinning, bereits am 25.02.2010 verstoben ist und dass dessen Erben die Beklagten
[...]
, und im Ausmaß von Pt_4 Parte_3 Controparte_2 Controparte_1
je einem sind. Per_13
1.3. Nach Erlass des oben angeführten Teilurteils und Aufnahme eines Schätzgutachtens wurde bei der vom 28.03.2024 den Verkauf des ganzen materiellen Anteils 8 der Bp. CP_5
682/1 in E.Zl. 5799/II in der K.G.609 Eppan gemäß Art. 591-bis ZPO mittels der
Verkaufsbeauftragten RA Dr. , welche bereits als gerichtliche Verwahrerin Parte_8
ernannt wurde, zum Preis laut Schätzung verfügt.
1.4. Der Zuschlag der Liegenschaft erfolgte am 12.07.2024 zum Preis von Euro 309.000,00; nach
Zahlung des Preises wurde das Übertagungsdekret erlassen, wobei die Verkaufsbeauftragte sich um alle Angelegenheiten hinsichtlich der Übertragung gekümmert hat: Zahlung von Gebühren und , Mitteilung an das Landesdenkmalamt infolge der Anmerkung laut Gesetz 1089 vom Per_14
01.06.1939, Übergabe der Liegenschaft an den Zuschlagsempfänger (man verweist auf sämtliche
Berichte der Verkaufsbeauftragten).
1.5. Der Rechtsstreit wurde schließlich bei der Verhandlung vom 30.01.2025 mit Gewährung einer einzigen Frist nach Art. 190 ZPO von 20 Tagen für die Hinterlegung von
Schlussschriftsätzen zur Entscheidung einbehalten.
2. Nachdem die Quote von 2/6 im grundbücherlichen Eigentum von NS AN nicht der
Pfändung unterliegt, muss man bei der Auflösung der Eigentumsgemeinschaft durch Aufteilung des Erlöses diese Quote von den weiteren Quoten der restlichen Miteigentümer separat berücksichtigen.
3 von 10 2.1. Laut dem Grundbuchsauszug zu den Akten sind - bzw. waren - folgende Personen
Miteigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft (Dok. 2, 8, 10):
- mit einem Anteil von 1/6 Parte_4
- mit einem Anteil von 1/6 Parte_3
- mit einem von 1/6 Controparte_2 Per_11
- mit einem Anteil von 1/6 Controparte_1
- mit einem Anteil von 2/6. CP_1
2.2. Infolge der Auflösung der Eigentumsgemeinschaft durch Verkauf der ganzen Liegenschaft tragen alle Miteigentümer die gemeinsamen Spesen, die zur Auflösung geführt haben, wie z.B. die Kosten der Veröffentlichung, des Verkaufs, die Honorare der Verkaufsbeauftragten:
“orbene, con riferimento al paradigmatico giudizio di scioglimento di comunioni regolato dagli artt. 784 e seguenti del codice di rito (da cui la divisione endoesecutiva mutua, con il limite di compatibilità delle disposizioni alle peculiarità della stessa, lo statuto di disciplina), è fermo convincimento del giudice di nomofilachia che le spese della lite vadano poste «a carico della massa», sincretistica espressione con cui si vuol intendere che ciascun condividente sopporta le spese affrontate nel proprio interesse e partecipa pro quota (in misura corrispondente alla propria quota di titolarità del diritto oggetto di divisione) alle spese comuni, ovvero quelle sostenute per gli atti di causa che servono a condurre il giudizio alla sua fisiologica conclusione
(ex plurimis, Cass. 13/05/2015, n. 9813; Cass. 08/10/2013, n. 22903; Cass. 19/10/2009, n.
22122; Cass. 13/02/2006, n. 3083; Cass. 15/05/2002, n. 7059); detto criterio di ripartizione delle spese rinviene giustificazione nell'interesse comune di tutti i condividenti - titolari di un'identica situazione di diritto sostanziale - a pervenire alla divisione: tanto legittima la deroga al principio della soccombenza, il quale trova però operatività anche in tale controversia con riguardo alle spese afferenti ad eccessive pretese o inutili resistenze alla divisione, fatta comunque salva la facoltà di disporre la compensazione ex art. 92 cod. proc. civ.
(cfr., oltre alle pronunce citate nel capoverso che precede, anche Cass. 03/05/2024, n. 12068;
Cass. 24/01/2020, n. 1635); nella divisione c.d. endoesecutiva, tuttavia, la partecipazione al giudizio dei soggetti che nell'esecuzione rivestono il ruolo di creditori (procedenti o intervenuti muniti di titolo esecutivo) non è sorretta da un interesse identico o accomunabile a quello che anima i condividenti: per il ceto creditorio, nella sua indistinta globalità considerato, lo scioglimento della comunione sul
4 von 10 bene staggito rappresenta, infatti un'attività necessaria alla (prosecuzione della) espropriazione forzata intrapresa, ovvero, in ultima analisi, un'attività necessariamente strumentale alla soddisfazione forzosa del credito azionato;
pertanto - fermo l'illustrato criterio di ripartizione delle spese di lite tra i condividenti - per la regolamentazione delle spese sopportate dal creditore (ovvero dei plurimi creditori) che partecipi(no) al giudizio divisorio non può che applicarsi la regola generale della soccombenza:
e, in quanto questa riposa sulla causalità che fonda la responsabilità del processo, la parte soccombente nei riguardi di detto creditore va individuata nel debitore esecutato, contraddittore necessario, attesa la teleologica strumentalità che lega la divisione all'espropriazione (in tal senso, già Cass. 31/01/2023, n. 2787); in definitiva e per riassumere, con il provvedimento che definisce il giudizio di divisione endoesecutiva (sentenza o ordinanza ex art. 789, terzo comma, cod. proc. civ.) va disposta la condanna del condividente debitore esecutato alla refusione delle spese sopportate in detta lite dal creditore (procedente o intervenuto titolato), da liquidarsi secondo lo scaglione tariffario corrispondente al valore della massa (con cui si identifica il valore della controversia: art. 5 del
d.m. 10 marzo 2014, n. 55): la relativa statuizione costituisce titolo per la collocazione nella distribuzione dell'attivo dell'espropriazione con il privilegio ex art. 2770 cod. civ. e con la preferenza garantita dall'art. 2777 cod. civ.;” (Oberster Gerichtshof, Beschluss Nr.
24550/2024).
2.2. Dies vorausgeschickt fallen zu Lasten der Teilungsmasse sämtliche Spesen, die im Interesse aller Miteigentümer entstanden sind, in Höhe von insgesamt Euro 13.628,46 welche sich wie folgt zusammensetzen (s. Bericht der Verkaufsbeauftragten vom 29.01.2025 samt Anlagen):
− Euro 469,70 für die Abwicklung des Verkaufs mittels des Betreibers des telematischen
Verkaufs ASTALEGALE.NET S.P.A.;
− Euro 2,00 für Überweisungsspesen des vorherstehenden Betrages;
− Euro 6,00 für Kontogebühren;
− Euro 600,00 für die Zahlung der Gebühren mittels Modells F24 zwecks Löschung der grundbücherlichen Belastungen;
− Euro 12.548,76 für die Honorare der Verwahrerin und Verkaufsbeauftragten RA Dr.
; Parte_8
− Euro 2,00 für Überweisungsspesen des vorherstehenden Betrages.
5 von 10 2.3. Die Kläger haben im Laufe des Verfahrens einen Spesenfond in Höhe von Euro 1.600,00 zur
Tilgung der Spesen zu Verfügung gestellt (Anl. 4 zur Hinterlegungsnote der Kläger vom
18.12.2024) sowie folgende weiteren Spesen vorgestreckt:
Per_1
− Euro 2.184,00 für die Honorare des Gutachters Arch. Dr. gemäß Rechnung Nr.
16/001 vom 11.06.2024 ohne Mw.St. (Anl. 3 zur Hinterlegungsnote der Kläger vom
18.12.2024);
− Euro 102,00 für die Veröffentlichung der Mitteilung über die Versteigerung im Portal des
Justizministeriums, s.g. PVP (Anl. 5 zur Hinterlegungsnote der Kläger vom 18.12.2024).
Die von den Klägern im Interesse der Masse vorgestreckten Spesen betragen also Euro 3.886,00
(€ 1.600,00 + € 2.184,00 + € 102,00), welche zu Lasten der Miteigentümer auferlegt werden und von den verfügbaren Summen des Erlöses folglich abgezogen werden. Auch hier fallen Spesen in
Höhe von Euro 2,00 für die Durchführung der Überweisung, welche vom Erlös in Abzug abgebracht werden.
Die weiteren, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens entstandenen Spesen, inklusive Per_1 jene des dort aufgenommen Gutachtens (s. Rechnung Arch. Nr. 29/001 vom 31.08.2022) sind auf das diesbezügliche Verfahren zurückzuführen und werden hier nicht berücksichtigt.
Dem Betrag, der unter den Miteigentümer aufzuteilen ist, kommen die mittlerweile angefallenen
Zinsen hinzu, die bis zum 29.01.2025 Euro 1.947,66 betragen.
2.4. Demzufolge beträgt die Summe, die unter den Miteigentümern aufzuteilen ist, Euro
295.031,20:
€ 309.000,00 dem Verkauf Parte_9
- € 469,70 Spesen Betreiber ASTALEGALE.NET S.P.A.
- € 2,00 Überweisungsspesen
- € 6,00 Kontogebühren
- € 600,00 F24 Löschung der Belastungen
- € 12.548,76 Parte_10
- € 2,00 Überweisungsspesen
+ € 1.947,66 Bis zum 29.01.2025 angefallenen Zinsen
+ € 1.600,00 Von den Klägern vorgestreckter Spesenfond
€ 298.919,20 Saldo des Verfahrenskontos zum 29.01.2025
6 von 10 - € 3.886,00 von den Klägern für die Masse vorgestreckte Spesen
- € 2,00 Überweisungsspesen
€ 295.031,20 Für die Aufteilung verfügbare Summe
2.5. Wie oben bereits ausgeführt, muss man die Beträge, welche den Erben des verstorbenen
AN NS für seinen von 2/6 an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft separat Per_11
berücksichtigten und unter den vier Beklagten als Erben desselben mit der gleichen Quote desselben aufteilen.
Dem ehemaligen Miteigentümer NS steht also der Betrag von Euro 98.343,73 (€ CP_1
295.031,20 x 2/6) zu. Demzufolge steht den Beklagten Parte_4 Parte_3
und , in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Erben des Controparte_2 Controparte_1
NS AN, der Betrag von jeweils Euro 24.585,93 zu (€ 98.343,73: 4). Hierbei fallen derzeit
Spesen in Höhe von Euro 2,00 pro Überweisung, die vom jeweiligen Anteil jenes Erben des
NS AN bei der Auszahlung abgezogen werden.
Der restliche Betrag in Höhe von Euro 196.687,47 ist den Beklagten Parte_4 [...]
und , in ihrer Eigenschaft als Parte_3 Controparte_2 CP_1 Controparte_1
Miteigentümer der gepfändeten 4/6 , zuzuweisen;
somit wird jedem Beklagten der Per_11
weitere Betrag von Euro 49.171,87 zugewiesen (vorbehaltlich weiterer Kontospesen und -
Gebühren sowie der Hinzurechnung von weiteren noch anfallenden Zinsen). Dieser Betrag wird jedoch nicht den Beklagten ausbezahlt, sondern bleibt auf das Verfahrenskonto und unterliegt den Anweisungen des Vollstreckungsrichters des Zwangsvollstreckungsverfahrens Nr. 96/2021, der über die Aufteilung desselben bestimmen wird.
Die Zahlungen der oben angeführten Beträge werden von der Verkaufsbeauftragten RA
[...]
nach in Rechtskraft erwachsen des Urteils durchgeführt. Parte_11
3. Den Klägern und betreibenden Gläubigern sind die Spesen dieses Verfahrens zu ersetzen.
Diese sind nach dem Grundsatz des Unterliegens geregelt (Art. 91 ZPO), und werden den der
Vollstreckung unterzogenen Miteigentümern angelastet (s. Kass. Beschluss Nr. 2787/2023 zit.).
Demzufolge werden die beklagten Schuldner BE , Pt_4 Parte_3 CP_2
und , verurteilt, den und betreibenden Gläubigern die
[...] Controparte_1 Pt_5
Spesen dieses Verfahrens zu ersetzten, welche gemäß Tabelle 2 des M.D. Nr. 55/2014 i.g.F. wie folgt bestimmt werden: Mittelwerte für Studium und Einleitungsphase aufgrund der mehreren
Zustellungen und der Ermittlungen der Erben von NS AN, Mittelwerte für die restlichen
7 von 10 aufgrund des Fehlens von komplexen Rechtsfragen und der Mangelnden Aufnahme von Per_16
Beweismitteln und ohne Erhöhung ex Art 4, Abs. 2, da das Verfahren von den Klägern eingeleitet wurde und die Beklagten, welche alle die identische Prozessrolle haben, säumig geblieben sind bzw. keine Widerklagen gestellt haben, von Euro 260.000,00 bis Euro Per_17
520.000,00 gemäß Art. 5, Abs. 1 M.D. Nr. 55/2014. Die Verfahrensspesen betragen somit Euro
14.170,00 für zzgl. 15% pauschalen , zzgl. Euro 1.652,54 für Per_7 CP_6
vorgestreckte dokumentierten Barzahlungen (davon € 1.241,00 für Einheitsgebühr und
Stempelmarke; € 25,00 für Grundbuchsantrag zur Anmerkung der Teilungsklage;
€ 155,05 für
Zustellungsspesen, € 15,49 für beglaubigte Abschrift der Klageschrift;
€ 10,00 für
; € 6,00 für Grundbuchsauszüge; € 200,00 Registergebühr , Persona_18 Per_10
zzgl. Nebenkosten für Fürsorge und MwSt. . CP_7
Das Zwangsvollstreckungsverfahren muss, nach dem in Rechtskraft erwachsen dieser
Entscheidung, innerhalb drei Monaten wieder aufgenommen werden:
„La sospensione del processo esecutivo nelle more della divisione dei beni pignorati, ai sensi dell'art. 601 c.p.c. (cd. divisione "endoesecutiva"), costituisce una ipotesi speciale di sospensione per pregiudizialità necessaria, prevista in via generale dall'art. 295 c.p.c.; pertanto, in applicazione estensiva dell'art. 297 c.p.c., esso va riassunto nel termine di tre o sei mesi (secondo la disciplina applicabile "ratione temporis") dalla pronuncia dell'ordinanza non impugnabile di cui all'art. 789, comma 3, c.p.c., ove non vi siano contestazioni, oppure dal passaggio in giudicato della sentenza che risolve le eventuali contestazioni.” (Kass. Urteil Nr. 12685/2021).
A.D.G. erkennt das Landesgericht mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw.
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
1. Es erklärt die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft an dem materiellen 8 der Bp. Per_11
682/1 in E.Zl. 5799/II K.G. Eppan, der mit Teilurteil Nr. 1181/2023 dieses Landesgerichts im Sinne von Art. 720 ZGB als nicht leicht teilbar erklärt und folglich kraft Beschlusses vom 28.03.2024 verkauft wurde, durch Aufteilung des Verkaufserlöses unter den
Miteigentümern NS AN (Anteil von 2/6) bzw. dessen Erben sowie Parte_4
, und (Anteil von je 1/6). Controparte_1 Controparte_2 Parte_3
2. Es erlegt zu Lasten der Teilungsmasse ergehend aus dem Verkaufserlös des m.A. 8 der
Bp. 682/1 in E.Zl. 5799/II K.G. Eppan in Höhe von Euro 309.00,00 folgende Beträge auf:
8 von 10 - Euro 469,70 für die Abwicklung des Verkaufs mittels des Betreibers
ASTALEGALE.NET S.P.A.;
- Euro 2,00 für Überweisungsspesen des vorherstehenden Betrages;
- Euro 6,00 für Kontogebühren;
- Euro 600,00 für die Zahlung des Modells F24 zwecks Löschung der grundbücherlichen Belastungen;
- Euro 12.548,76 für die Honorare der Verwahrerin und Verkaufsbeauftragten;
- Euro 2,00 für Überweisungsspesen des vorherstehenden Betrages;
- Euro 2.184,00 für die Honorare des Gutachters Arch. Dr. Rechnung Per_19
Nr. 16/001 vom 11.06.2024 ohne Mw.St. (von den Klägern vorgestreckt);
- Euro 102,00 für die Veröffentlichung der Mitteilung über die Versteigerung im
Portal des Justizministeriums, s.g. PVP (von den Klägern vorgestreckt);
- Euro 1.600,00 für den von den vorgestreckten Spesenfond;
Pt_5
- Euro 2,00 für Überweisungsspesen des vorherstehenden Betrages.
3. Es ordnet beim Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, die Zahlung zu Gunsten der Kläger RA Dr. und RA Dr. Plieger des Betrages von Persona_2 Per_3
insgesamt Euro 3.886,00 in Abzug der verfügbaren Summen an.
4. Es ordnet folglich die Aufteilung des verfügbaren Betrages aus dem Verkaufserlös in
Höhe von Euro 295.031,20 gemäß Begründung zzgl. weiterer anfallenden Zinsen, folgendermaßen an:
a) zu 2/6 zu Gunsten von Herrn NS AN, entsprechend dem Betrag von Euro
98.343,73 welcher unter dessen Erben wie folgt aufgeteilt wird: Per_2 i) Euro 24.585,93 an Frau als zu ¼ von Pt_4 Pt_4 CP_1 CP_1
ii) Euro 24.585,93 an Herrn als Erbe zu ¼ von Parte_3 CP_1
CP_1
Per_2 iii) Euro 24.585,93 an Frau als zu ¼ von Controparte_2 CP_1
[...]
Per_ iv) Euro 24.585,94 an Herrn als zu ¼ von CP_1 Controparte_1 CP_1
CP_1
wobei vom jeweilig zustehenden Betrag die Überweisungsspesen (€ 2,00) bei der
Auszahlung abzuziehen sind;
9 von 10 Per_ b) zu 1/6 zu Gunsten von entsprechend dem Betrag von Euro Parte_4
49.171,87;
c) zu 1/6 zu Gunsten von Herrn , entsprechend dem Betrag von Parte_3
Euro 49.171,87;
d) zu 1/6 zu von Frau ST Josefine, entsprechend dem Betrag von Per_23
Euro 49.171,87;
e) zu 1/6 zu von , entsprechend dem Betrag Per_23 Persona_24
von Euro 49.171,86.
5. Es ordnet beim Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Zahlung der Beträge unter Buchstabe a), Nr. i), ii), iii) und iv) des vorherigen Punktes bei Abzug der anfallenden Überweisungsspesen an, während die restlichen Beträge auf das
Verfahrenskonto bleiben und den Anweisungen des Vollstreckungsrichters des
Zwangsvollstreckungsverfahrens Nr. 96/2021 unterliegen.
6. Es verurteilt die Beklagten , Parte_4 Controparte_1 Controparte_2
und den Klägern RA Dr. und RA Dr. Parte_3 Persona_2 Per_3
die Honorare, Spesen und Gebühren für gegenständliches Verfahren zu ersetzen,
[...]
welche wie folgt bestimmt werden: Euro 14.170,00 für zzgl. 15% pauschalen Per_7
, zzgl. Euro 1.652,54 für vorgestreckte dokumentierten Barzahlungen, zzgl. CP_6
Nebenkosten für Fürsorge und MwSt. . CP_7
7. Es gewährt Frist von 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die Wiederaufnahme des Zwangsvollstreckungsverfahrens unter Nr. 96/2021 des
Landesgerichts Bozen.
Bozen, am 20.03.2025
Der Per_25
Persona_1
10 von 10
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung
Nr. allg. Reg. 3297 2022
Das Landesgericht, in Person des Richters Dr. erlässt folgendes Persona_1
verfahrensabschließendes
Pt_1
in der Streitsache zwischen den Prozessparteien:
R.A. Dr. St. Nr. und R.A. Dr. Persona_2 C.F._1 Per_3
, St. Nr. , beide in eigener Sache gemäß Art. 86 ZPO
[...] C.F._2
klagende Partei (betreibende Gläubiger) gegen
1. geboren am 12.02.1964 in München, St. Nr. Parte_2
, wohnhaft in Neudeck 37, D-83547 Babensham;
C.F._3
2. , geboren am 15.04.1965 in München, St. Nr. Controparte_1
, wohnhaft in Lena-Christ-Str. 4, D-85716 Unterschleissheim;
C.F._4
3. , geboren am 19.03.1966 in München, St. Nr. Controparte_2
, wohnhaft in Kellerstrasse 8, D-83512 Wasserburg am Inn;
C.F._5
4. , geboren am 08.12.1969 in Wasserburg am Inn, St. Nr. Parte_3
, wohnhaft in Marktberg 9, D-83536 Gars am Inn;
C.F._6
beklagte säumig (Schuldner bzw. Miteigentümer) CP_3
Gegenstand des Rechtsstreits: Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft an den gepfändeten
Liegenschaften im Liegenschaftsvollstreckungsverfahren Nr. 96/2021 gemäß Art. 600 ff. ZPO;
nach der Verhandlung vom 30.01.2025 zur Entscheidung einbehalten, und zwar zu folgenden
Schlussanträgen
➢ von der klagenden Partei R.A. Dr. und R.A. Dr. Persona_4 Persona_3
gemäß schriftlichen Noten vom 29.01.2025:
1 von 10 Möge das angerufene Landesgericht von Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden
Anträge und Einreden,
- nach Feststellung, dass die gepfändete Liegenschaft, gekennzeichnet durch den materiellen Anteil 8 der Bp. 682/1 in E.zl. 5799/II K.G. Eppan nicht leicht teilbar war und es demzufolge notwendig war, die gepfändete Liegenschaft in diesem Verfahren als
Einheit zu veräußern;
- folglich die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft an der vorgenannten Liegenschaft erklären und zwar durch Aufteilung des erzielten Verkaufserlöses;
- die , und Parte_4 Controparte_1 Controparte_2 Pt_3
, den , die mit vom 18.12.2024
[...] Persona_5 Pt_5 Persona_6 belegten vorgestreckten in Höhe von € 6.205,53.- zu ersetzen und den Pt_6
entsprechenden Betrag vom erzielten Verkaufserlös in Abzug bringen;
- die , und Parte_4 Controparte_1 Controparte_2 CP_1
verurteilen, den Klägern die Spesen und Gebühren für Parte_3 Per_7
gegenständliches Verfahren, einschließlich der Honorare, Spesen und Gebühren zur
Erwirkung des Teilurteils Nr. 1181/2023 vom 22.12.2023, zu ersetzen;
- folglich den im Veräußerungsverfahren erzielten nach Abzug der entsprechenden, Per_8
Kosten, Spesen und Gebühren im Ausmaß von 4/6 dem Per_7
Zwangsvollstreckungsverfahren unter Nr. 96/2021 Bozen zuteilen und den Persona_9
restlichen Anteil im Ausmaß von 2/6 den Erben des verstorbenen NS AN zuteilen;
- folglich die entsprechenden Verfügungen zur Wiederaufnahme und Fortführung des vorgenannten Zwangsvollstreckungsverfahrens treffen;
- den Klägern einen Termin zur Hinterlegung einer entsprechenden gerichtlichen
Kostennote und eines Schlussschriftsatzes einräumen.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Für die Rekonstruktion des Sachverhalts verweist man auf das Nr. 1181/2023, mit Per_10
welcher die Unteilbarkeit im Sinne von Art. 720 ZGB der verfahrensgegenständlichen
Liegenschaft, grundbücherlich identifiziert als materiellen 8 der Bp. 682/1 in E.Zl. 5799/II Per_11
in der K.G.609 Eppan, erklärt wurde.
1.1. Es sei hierzu festgehalten, dass R.A. Dr. und R.A. Dr. Persona_2 Persona_3
aufgrund der Zahlungsbefehle Nr. 1978/2018 und Nr. 441/2021 dieses Landesgerichts das
2 von 10 Zwangs-Vollstreckungsverfahren unbeweglichen Vermögens unter Nr. 96/2021 eingeleitet und die Anteile von jeweils einem Sechstel im grundbücherlichen Eigentum der Schuldner BE
, ST und NS am m.A. 8 der Pt_4 Parte_3 CP_2 Controparte_1
Bp. 682/1 in E.Zl. 5799/II der K.G. Eppan, gepfändet haben.
1.2. Nachdem der Vollstreckungsrichter mit Beschluss vom 28.09.2022 die Einleitung des
Teilungsverfahrens im Sinne von Art. 600 Absatz 2 hat, haben die Kläger die CP_4
darauffolgende Klageschrift vom 04.10.2022 an allen vier Beklagten zugestellt und dokumentiert, dass diese die einzigen Miteigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft sind. Mit
Erbschein vom 06.07.2011 hat nämlich das Amtsgericht bestätigt, dass der Per_12
grundbücherliche Miteigentümer der restlichen 2/6 geboren am 24.01.1934 in Pt_7 CP_1
Forstinning, bereits am 25.02.2010 verstoben ist und dass dessen Erben die Beklagten
[...]
, und im Ausmaß von Pt_4 Parte_3 Controparte_2 Controparte_1
je einem sind. Per_13
1.3. Nach Erlass des oben angeführten Teilurteils und Aufnahme eines Schätzgutachtens wurde bei der vom 28.03.2024 den Verkauf des ganzen materiellen Anteils 8 der Bp. CP_5
682/1 in E.Zl. 5799/II in der K.G.609 Eppan gemäß Art. 591-bis ZPO mittels der
Verkaufsbeauftragten RA Dr. , welche bereits als gerichtliche Verwahrerin Parte_8
ernannt wurde, zum Preis laut Schätzung verfügt.
1.4. Der Zuschlag der Liegenschaft erfolgte am 12.07.2024 zum Preis von Euro 309.000,00; nach
Zahlung des Preises wurde das Übertagungsdekret erlassen, wobei die Verkaufsbeauftragte sich um alle Angelegenheiten hinsichtlich der Übertragung gekümmert hat: Zahlung von Gebühren und , Mitteilung an das Landesdenkmalamt infolge der Anmerkung laut Gesetz 1089 vom Per_14
01.06.1939, Übergabe der Liegenschaft an den Zuschlagsempfänger (man verweist auf sämtliche
Berichte der Verkaufsbeauftragten).
1.5. Der Rechtsstreit wurde schließlich bei der Verhandlung vom 30.01.2025 mit Gewährung einer einzigen Frist nach Art. 190 ZPO von 20 Tagen für die Hinterlegung von
Schlussschriftsätzen zur Entscheidung einbehalten.
2. Nachdem die Quote von 2/6 im grundbücherlichen Eigentum von NS AN nicht der
Pfändung unterliegt, muss man bei der Auflösung der Eigentumsgemeinschaft durch Aufteilung des Erlöses diese Quote von den weiteren Quoten der restlichen Miteigentümer separat berücksichtigen.
3 von 10 2.1. Laut dem Grundbuchsauszug zu den Akten sind - bzw. waren - folgende Personen
Miteigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft (Dok. 2, 8, 10):
- mit einem Anteil von 1/6 Parte_4
- mit einem Anteil von 1/6 Parte_3
- mit einem von 1/6 Controparte_2 Per_11
- mit einem Anteil von 1/6 Controparte_1
- mit einem Anteil von 2/6. CP_1
2.2. Infolge der Auflösung der Eigentumsgemeinschaft durch Verkauf der ganzen Liegenschaft tragen alle Miteigentümer die gemeinsamen Spesen, die zur Auflösung geführt haben, wie z.B. die Kosten der Veröffentlichung, des Verkaufs, die Honorare der Verkaufsbeauftragten:
“orbene, con riferimento al paradigmatico giudizio di scioglimento di comunioni regolato dagli artt. 784 e seguenti del codice di rito (da cui la divisione endoesecutiva mutua, con il limite di compatibilità delle disposizioni alle peculiarità della stessa, lo statuto di disciplina), è fermo convincimento del giudice di nomofilachia che le spese della lite vadano poste «a carico della massa», sincretistica espressione con cui si vuol intendere che ciascun condividente sopporta le spese affrontate nel proprio interesse e partecipa pro quota (in misura corrispondente alla propria quota di titolarità del diritto oggetto di divisione) alle spese comuni, ovvero quelle sostenute per gli atti di causa che servono a condurre il giudizio alla sua fisiologica conclusione
(ex plurimis, Cass. 13/05/2015, n. 9813; Cass. 08/10/2013, n. 22903; Cass. 19/10/2009, n.
22122; Cass. 13/02/2006, n. 3083; Cass. 15/05/2002, n. 7059); detto criterio di ripartizione delle spese rinviene giustificazione nell'interesse comune di tutti i condividenti - titolari di un'identica situazione di diritto sostanziale - a pervenire alla divisione: tanto legittima la deroga al principio della soccombenza, il quale trova però operatività anche in tale controversia con riguardo alle spese afferenti ad eccessive pretese o inutili resistenze alla divisione, fatta comunque salva la facoltà di disporre la compensazione ex art. 92 cod. proc. civ.
(cfr., oltre alle pronunce citate nel capoverso che precede, anche Cass. 03/05/2024, n. 12068;
Cass. 24/01/2020, n. 1635); nella divisione c.d. endoesecutiva, tuttavia, la partecipazione al giudizio dei soggetti che nell'esecuzione rivestono il ruolo di creditori (procedenti o intervenuti muniti di titolo esecutivo) non è sorretta da un interesse identico o accomunabile a quello che anima i condividenti: per il ceto creditorio, nella sua indistinta globalità considerato, lo scioglimento della comunione sul
4 von 10 bene staggito rappresenta, infatti un'attività necessaria alla (prosecuzione della) espropriazione forzata intrapresa, ovvero, in ultima analisi, un'attività necessariamente strumentale alla soddisfazione forzosa del credito azionato;
pertanto - fermo l'illustrato criterio di ripartizione delle spese di lite tra i condividenti - per la regolamentazione delle spese sopportate dal creditore (ovvero dei plurimi creditori) che partecipi(no) al giudizio divisorio non può che applicarsi la regola generale della soccombenza:
e, in quanto questa riposa sulla causalità che fonda la responsabilità del processo, la parte soccombente nei riguardi di detto creditore va individuata nel debitore esecutato, contraddittore necessario, attesa la teleologica strumentalità che lega la divisione all'espropriazione (in tal senso, già Cass. 31/01/2023, n. 2787); in definitiva e per riassumere, con il provvedimento che definisce il giudizio di divisione endoesecutiva (sentenza o ordinanza ex art. 789, terzo comma, cod. proc. civ.) va disposta la condanna del condividente debitore esecutato alla refusione delle spese sopportate in detta lite dal creditore (procedente o intervenuto titolato), da liquidarsi secondo lo scaglione tariffario corrispondente al valore della massa (con cui si identifica il valore della controversia: art. 5 del
d.m. 10 marzo 2014, n. 55): la relativa statuizione costituisce titolo per la collocazione nella distribuzione dell'attivo dell'espropriazione con il privilegio ex art. 2770 cod. civ. e con la preferenza garantita dall'art. 2777 cod. civ.;” (Oberster Gerichtshof, Beschluss Nr.
24550/2024).
2.2. Dies vorausgeschickt fallen zu Lasten der Teilungsmasse sämtliche Spesen, die im Interesse aller Miteigentümer entstanden sind, in Höhe von insgesamt Euro 13.628,46 welche sich wie folgt zusammensetzen (s. Bericht der Verkaufsbeauftragten vom 29.01.2025 samt Anlagen):
− Euro 469,70 für die Abwicklung des Verkaufs mittels des Betreibers des telematischen
Verkaufs ASTALEGALE.NET S.P.A.;
− Euro 2,00 für Überweisungsspesen des vorherstehenden Betrages;
− Euro 6,00 für Kontogebühren;
− Euro 600,00 für die Zahlung der Gebühren mittels Modells F24 zwecks Löschung der grundbücherlichen Belastungen;
− Euro 12.548,76 für die Honorare der Verwahrerin und Verkaufsbeauftragten RA Dr.
; Parte_8
− Euro 2,00 für Überweisungsspesen des vorherstehenden Betrages.
5 von 10 2.3. Die Kläger haben im Laufe des Verfahrens einen Spesenfond in Höhe von Euro 1.600,00 zur
Tilgung der Spesen zu Verfügung gestellt (Anl. 4 zur Hinterlegungsnote der Kläger vom
18.12.2024) sowie folgende weiteren Spesen vorgestreckt:
Per_1
− Euro 2.184,00 für die Honorare des Gutachters Arch. Dr. gemäß Rechnung Nr.
16/001 vom 11.06.2024 ohne Mw.St. (Anl. 3 zur Hinterlegungsnote der Kläger vom
18.12.2024);
− Euro 102,00 für die Veröffentlichung der Mitteilung über die Versteigerung im Portal des
Justizministeriums, s.g. PVP (Anl. 5 zur Hinterlegungsnote der Kläger vom 18.12.2024).
Die von den Klägern im Interesse der Masse vorgestreckten Spesen betragen also Euro 3.886,00
(€ 1.600,00 + € 2.184,00 + € 102,00), welche zu Lasten der Miteigentümer auferlegt werden und von den verfügbaren Summen des Erlöses folglich abgezogen werden. Auch hier fallen Spesen in
Höhe von Euro 2,00 für die Durchführung der Überweisung, welche vom Erlös in Abzug abgebracht werden.
Die weiteren, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens entstandenen Spesen, inklusive Per_1 jene des dort aufgenommen Gutachtens (s. Rechnung Arch. Nr. 29/001 vom 31.08.2022) sind auf das diesbezügliche Verfahren zurückzuführen und werden hier nicht berücksichtigt.
Dem Betrag, der unter den Miteigentümer aufzuteilen ist, kommen die mittlerweile angefallenen
Zinsen hinzu, die bis zum 29.01.2025 Euro 1.947,66 betragen.
2.4. Demzufolge beträgt die Summe, die unter den Miteigentümern aufzuteilen ist, Euro
295.031,20:
€ 309.000,00 dem Verkauf Parte_9
- € 469,70 Spesen Betreiber ASTALEGALE.NET S.P.A.
- € 2,00 Überweisungsspesen
- € 6,00 Kontogebühren
- € 600,00 F24 Löschung der Belastungen
- € 12.548,76 Parte_10
- € 2,00 Überweisungsspesen
+ € 1.947,66 Bis zum 29.01.2025 angefallenen Zinsen
+ € 1.600,00 Von den Klägern vorgestreckter Spesenfond
€ 298.919,20 Saldo des Verfahrenskontos zum 29.01.2025
6 von 10 - € 3.886,00 von den Klägern für die Masse vorgestreckte Spesen
- € 2,00 Überweisungsspesen
€ 295.031,20 Für die Aufteilung verfügbare Summe
2.5. Wie oben bereits ausgeführt, muss man die Beträge, welche den Erben des verstorbenen
AN NS für seinen von 2/6 an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft separat Per_11
berücksichtigten und unter den vier Beklagten als Erben desselben mit der gleichen Quote desselben aufteilen.
Dem ehemaligen Miteigentümer NS steht also der Betrag von Euro 98.343,73 (€ CP_1
295.031,20 x 2/6) zu. Demzufolge steht den Beklagten Parte_4 Parte_3
und , in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Erben des Controparte_2 Controparte_1
NS AN, der Betrag von jeweils Euro 24.585,93 zu (€ 98.343,73: 4). Hierbei fallen derzeit
Spesen in Höhe von Euro 2,00 pro Überweisung, die vom jeweiligen Anteil jenes Erben des
NS AN bei der Auszahlung abgezogen werden.
Der restliche Betrag in Höhe von Euro 196.687,47 ist den Beklagten Parte_4 [...]
und , in ihrer Eigenschaft als Parte_3 Controparte_2 CP_1 Controparte_1
Miteigentümer der gepfändeten 4/6 , zuzuweisen;
somit wird jedem Beklagten der Per_11
weitere Betrag von Euro 49.171,87 zugewiesen (vorbehaltlich weiterer Kontospesen und -
Gebühren sowie der Hinzurechnung von weiteren noch anfallenden Zinsen). Dieser Betrag wird jedoch nicht den Beklagten ausbezahlt, sondern bleibt auf das Verfahrenskonto und unterliegt den Anweisungen des Vollstreckungsrichters des Zwangsvollstreckungsverfahrens Nr. 96/2021, der über die Aufteilung desselben bestimmen wird.
Die Zahlungen der oben angeführten Beträge werden von der Verkaufsbeauftragten RA
[...]
nach in Rechtskraft erwachsen des Urteils durchgeführt. Parte_11
3. Den Klägern und betreibenden Gläubigern sind die Spesen dieses Verfahrens zu ersetzen.
Diese sind nach dem Grundsatz des Unterliegens geregelt (Art. 91 ZPO), und werden den der
Vollstreckung unterzogenen Miteigentümern angelastet (s. Kass. Beschluss Nr. 2787/2023 zit.).
Demzufolge werden die beklagten Schuldner BE , Pt_4 Parte_3 CP_2
und , verurteilt, den und betreibenden Gläubigern die
[...] Controparte_1 Pt_5
Spesen dieses Verfahrens zu ersetzten, welche gemäß Tabelle 2 des M.D. Nr. 55/2014 i.g.F. wie folgt bestimmt werden: Mittelwerte für Studium und Einleitungsphase aufgrund der mehreren
Zustellungen und der Ermittlungen der Erben von NS AN, Mittelwerte für die restlichen
7 von 10 aufgrund des Fehlens von komplexen Rechtsfragen und der Mangelnden Aufnahme von Per_16
Beweismitteln und ohne Erhöhung ex Art 4, Abs. 2, da das Verfahren von den Klägern eingeleitet wurde und die Beklagten, welche alle die identische Prozessrolle haben, säumig geblieben sind bzw. keine Widerklagen gestellt haben, von Euro 260.000,00 bis Euro Per_17
520.000,00 gemäß Art. 5, Abs. 1 M.D. Nr. 55/2014. Die Verfahrensspesen betragen somit Euro
14.170,00 für zzgl. 15% pauschalen , zzgl. Euro 1.652,54 für Per_7 CP_6
vorgestreckte dokumentierten Barzahlungen (davon € 1.241,00 für Einheitsgebühr und
Stempelmarke; € 25,00 für Grundbuchsantrag zur Anmerkung der Teilungsklage;
€ 155,05 für
Zustellungsspesen, € 15,49 für beglaubigte Abschrift der Klageschrift;
€ 10,00 für
; € 6,00 für Grundbuchsauszüge; € 200,00 Registergebühr , Persona_18 Per_10
zzgl. Nebenkosten für Fürsorge und MwSt. . CP_7
Das Zwangsvollstreckungsverfahren muss, nach dem in Rechtskraft erwachsen dieser
Entscheidung, innerhalb drei Monaten wieder aufgenommen werden:
„La sospensione del processo esecutivo nelle more della divisione dei beni pignorati, ai sensi dell'art. 601 c.p.c. (cd. divisione "endoesecutiva"), costituisce una ipotesi speciale di sospensione per pregiudizialità necessaria, prevista in via generale dall'art. 295 c.p.c.; pertanto, in applicazione estensiva dell'art. 297 c.p.c., esso va riassunto nel termine di tre o sei mesi (secondo la disciplina applicabile "ratione temporis") dalla pronuncia dell'ordinanza non impugnabile di cui all'art. 789, comma 3, c.p.c., ove non vi siano contestazioni, oppure dal passaggio in giudicato della sentenza che risolve le eventuali contestazioni.” (Kass. Urteil Nr. 12685/2021).
A.D.G. erkennt das Landesgericht mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw.
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
1. Es erklärt die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft an dem materiellen 8 der Bp. Per_11
682/1 in E.Zl. 5799/II K.G. Eppan, der mit Teilurteil Nr. 1181/2023 dieses Landesgerichts im Sinne von Art. 720 ZGB als nicht leicht teilbar erklärt und folglich kraft Beschlusses vom 28.03.2024 verkauft wurde, durch Aufteilung des Verkaufserlöses unter den
Miteigentümern NS AN (Anteil von 2/6) bzw. dessen Erben sowie Parte_4
, und (Anteil von je 1/6). Controparte_1 Controparte_2 Parte_3
2. Es erlegt zu Lasten der Teilungsmasse ergehend aus dem Verkaufserlös des m.A. 8 der
Bp. 682/1 in E.Zl. 5799/II K.G. Eppan in Höhe von Euro 309.00,00 folgende Beträge auf:
8 von 10 - Euro 469,70 für die Abwicklung des Verkaufs mittels des Betreibers
ASTALEGALE.NET S.P.A.;
- Euro 2,00 für Überweisungsspesen des vorherstehenden Betrages;
- Euro 6,00 für Kontogebühren;
- Euro 600,00 für die Zahlung des Modells F24 zwecks Löschung der grundbücherlichen Belastungen;
- Euro 12.548,76 für die Honorare der Verwahrerin und Verkaufsbeauftragten;
- Euro 2,00 für Überweisungsspesen des vorherstehenden Betrages;
- Euro 2.184,00 für die Honorare des Gutachters Arch. Dr. Rechnung Per_19
Nr. 16/001 vom 11.06.2024 ohne Mw.St. (von den Klägern vorgestreckt);
- Euro 102,00 für die Veröffentlichung der Mitteilung über die Versteigerung im
Portal des Justizministeriums, s.g. PVP (von den Klägern vorgestreckt);
- Euro 1.600,00 für den von den vorgestreckten Spesenfond;
Pt_5
- Euro 2,00 für Überweisungsspesen des vorherstehenden Betrages.
3. Es ordnet beim Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, die Zahlung zu Gunsten der Kläger RA Dr. und RA Dr. Plieger des Betrages von Persona_2 Per_3
insgesamt Euro 3.886,00 in Abzug der verfügbaren Summen an.
4. Es ordnet folglich die Aufteilung des verfügbaren Betrages aus dem Verkaufserlös in
Höhe von Euro 295.031,20 gemäß Begründung zzgl. weiterer anfallenden Zinsen, folgendermaßen an:
a) zu 2/6 zu Gunsten von Herrn NS AN, entsprechend dem Betrag von Euro
98.343,73 welcher unter dessen Erben wie folgt aufgeteilt wird: Per_2 i) Euro 24.585,93 an Frau als zu ¼ von Pt_4 Pt_4 CP_1 CP_1
ii) Euro 24.585,93 an Herrn als Erbe zu ¼ von Parte_3 CP_1
CP_1
Per_2 iii) Euro 24.585,93 an Frau als zu ¼ von Controparte_2 CP_1
[...]
Per_ iv) Euro 24.585,94 an Herrn als zu ¼ von CP_1 Controparte_1 CP_1
CP_1
wobei vom jeweilig zustehenden Betrag die Überweisungsspesen (€ 2,00) bei der
Auszahlung abzuziehen sind;
9 von 10 Per_ b) zu 1/6 zu Gunsten von entsprechend dem Betrag von Euro Parte_4
49.171,87;
c) zu 1/6 zu Gunsten von Herrn , entsprechend dem Betrag von Parte_3
Euro 49.171,87;
d) zu 1/6 zu von Frau ST Josefine, entsprechend dem Betrag von Per_23
Euro 49.171,87;
e) zu 1/6 zu von , entsprechend dem Betrag Per_23 Persona_24
von Euro 49.171,86.
5. Es ordnet beim Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Zahlung der Beträge unter Buchstabe a), Nr. i), ii), iii) und iv) des vorherigen Punktes bei Abzug der anfallenden Überweisungsspesen an, während die restlichen Beträge auf das
Verfahrenskonto bleiben und den Anweisungen des Vollstreckungsrichters des
Zwangsvollstreckungsverfahrens Nr. 96/2021 unterliegen.
6. Es verurteilt die Beklagten , Parte_4 Controparte_1 Controparte_2
und den Klägern RA Dr. und RA Dr. Parte_3 Persona_2 Per_3
die Honorare, Spesen und Gebühren für gegenständliches Verfahren zu ersetzen,
[...]
welche wie folgt bestimmt werden: Euro 14.170,00 für zzgl. 15% pauschalen Per_7
, zzgl. Euro 1.652,54 für vorgestreckte dokumentierten Barzahlungen, zzgl. CP_6
Nebenkosten für Fürsorge und MwSt. . CP_7
7. Es gewährt Frist von 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die Wiederaufnahme des Zwangsvollstreckungsverfahrens unter Nr. 96/2021 des
Landesgerichts Bozen.
Bozen, am 20.03.2025
Der Per_25
Persona_1
10 von 10