Sentenza 30 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/01/2025, n. 103 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 103 |
| Data del deposito : | 30 gennaio 2025 |
Testo completo
allg. Verfahrensreg. Nr. 1449/2024
Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung
VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT
Allg. reg. Nr. 1449/2024
Bei der Verhandlung vom 30.01.2025 um 09.00 erscheinen vor dem Instruktionsrichter Dr.
Controparte_1
- für , und die Partei selbst CP_2 Persona_1
- für : er selbst Controparte_3
- für , und : R.A. Persona_2 Persona_3 Controparte_4
und persönlich Controparte_5 Persona_4
- für IN BO - 25 - AMT FÜR Per_5 Per_6 CP_6
: C.F._1 CP_7
- für : niemand Controparte_8
- für ID AR DR.: R.A. , Persona_7
- für R.A. , vertreten durch R.A. CP_9 Persona_8 Per_9
[...]
Der PV des Klägers besteht auf die gestellten Anträge. CP_2
Die PV der Beklagten PR AF, und Persona_3 [...]
beruft sich auf ihre Einlassung CP_4
beruft sich auf ihre Einlassung. Controparte_10
Der PV des Beklagten beruft sich auf ihre Einlassung. CP_9
Der Richter,
1
und 25 - AMT
[...] Controparte_12 CP_6
FÜR korrekt erfolgt sind und dass die oben genannten Beklagten C.F._1
sich in das Verfahren nicht eingelassen haben, erklärt die Säumnis von , und Controparte_3 Controparte_8
25 - AMT FÜR Controparte_8 Per_6 CP_6
. C.F._1
Im Sinne des Art. 281 sexies ZPO vom Richter aufgefordert, bringen die
Prozessbevollmächtigten der Parteien ihre Schlussanträge vor.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellt seine Schlussanträge laut Klageschrift.
Die PV der Beklagten PR AF, und AS Persona_3
laut Einlassung. CP_3
Die PV der Beklagten ID AR DR. laut Einlassung.
Die PV des Beklagten RONNY SCHWARZ laut Einlassung.
Nach Anhörung der Parteien und kurzer Erörterung der Sachlage, verliest der Richter das nachstehende Teil-Urteil.
2 N. R.G. 1449/2024
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN Parte_1
Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung
Das Gericht erlässt, in der Person des Einzelrichters Dr. Segarizzi folgendes CP_1
Parte_2
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen 1449/2024 geführten Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
vertreten und verteidigt von den R.A. Dr. De Giuseppe Mark CP_2 Per_1
klagende Partei (betreibender Gläubiger) gegen
, geboren am 31.12.1969 in Meran (BZ), St. Nr.: Controparte_3
C.F._2
(Schuldner) - säumig CP_13
AF, vertreten und verteidigt von R.A. Dr. und RA Dr. Per_2 Controparte_5 Per_10
[...]
( )
[...] Persona_11
und , vertreten und verteidigt von R.A. Persona_3 Controparte_4
Per Dr. und Dr. Controparte_5 Persona_12
[...]
- 25 - AMT FÜR Controparte_8 Per_6 CP_6
Controparte_14
- säumig Per_10
BO, Controparte_8
- säumig Per_10
, in eigener Sache vertreten und verteidigt von R.A. Dr. Ingrid Per_7 Per_7 Per_7
(beigetretene Gläubigerin) Per_10
3 vertreten und verteidigt von Dr. und Dr. CP_9 Per_1 Per_13 Per_1 [...]
[...]
(beigetretener Gläubiger) Per_14
Gegenstand des Rechtsstreits: Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft an den gepfändeten
Liegenschaften im Liegenschaftsvollstreckungsverfahren Nr. 87/2023 gemäß Art. 600 ff. ZPO;
zur Entscheidung einbehalten, und zwar zu folgenden
Schlussanträgen
➢ des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei laut CP_2
Klageschrift vom 03.05.2024:
„Möge das Landesgericht Bozen, alle gegenteiligen Anträge und Einwendungen abweisend, wie folgt zu Recht befinden:
1. Das ungeteilte Miteigentumsverhältnis an der Bp. 1208 in E.Zl. 981/II, mat. Ant. 5 und mat. Co Ant. 13, K.G. Martin, auflösen und in der Folge die Teilung dieser Liegenschaft anordnen und deren grundbücherliche Durchführung verfügen.
2. Erklären und feststellen, dass die Bp. 1208 in E.Zl. 981/II, mat. Ant. 5 und mat. Ant. 13, K.G.
St. Martin nicht leicht teilbar ist bzw. ihre Teilung in Natura zu einer Wertminderung des gepfändeten Miteigentumsanteils führen würde, und demzufolge die Versteigerung der
Liegenschaften anordnen und in der Folge den Verkaufserlös unter den Miteigentümern im
Verhältnis zu ihren Quoten aufteilen mit der Anordnung, dass der Anteil des Schuldners NZ
IN in der vom Gesetz vorgesehenen Modalitäten von der Immobiliarexekutionskanzlei einbehalten wird.
3. Mit der Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung aller Verfahrensspesen.“
➢ der Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei , Persona_2 [...]
und , laut Einlassungsschriftsatz vom Persona_3 Controparte_4
28.06.2024:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, in der Hauptsache:
1) im Falle der Versteigerung der Liegenschaft grundbücherlich identifiziert in mat. Ant. 5 und 13 der Bp 1208 in E.Zl 981/II in in gegenständlichem Verfahren, den Persona_15
Verzicht auf die Zuweisung der Familienwohnung, angemerkt unter der T.Z. 9108/ 2012, von Seiten von , und IN ON feststellen und Persona_2 Persona_3
4 erklären und demzufolge die Löschung der Anmerkung der Zuweisung der
Familienwohnung unter der T.Z. 9108/ 2012 dem zuständigen Grundbuchsführer anordnen;
2) mit Verfahrensspesen, Spesen, Honoraren und Gebühren zu Lasten von IN
.“ CP_3
➢ der Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei laut CP_9
Einlassungsschriftsatz vom 10.06.2024:
„Dies alles vorausgeschickt, lässt sich Herr (Steuerkodex: CP_9
), wie oben vertreten und verteidigt, mit dem vorliegenden Schriftsatz in C.F._3
das Teilungsverfahren unter der RGNR. 1449/24 ein, und erklärt, sich dem Antrag auf Teilung im
Sinne des Art. 601 ZPO in Bezug auf das ausgesetzte Liegenschaftsvollstreckungsverfahren nicht zu widersetzen und anschließend auf die Wiederaufnahme des Vollstreckungsverfahrens, den
Verkauf des Teilungsobjekts, samt Teilzuweisung des Erlöses in der angegebenen Höhe zu beantragen.“
➢ der Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei RA Dr. , laut Persona_7
Einlassungsschriftsatz vom 18.06.2024:
1) „Möge das ehrenwerte Landesgericht Bozen, contrariis reiectis:
2) Das ungeteilte Miteigentumsverhältnis an der Bp. 1208 in E.Zl. 981/II, mat. Ant. 5 und mat. Ant. 13, K.G. St. Martin, auflösen, in der Folge die Teilung dieser Liegenschaft anordnen und deren grundbücherliche Durchführung verfügen.
3) Erklären und feststellen, dass die mm.AA. 5 und 13 der Bp. 1208 in E.Zl. K.G. St. C.F._4
Martin nicht leicht teilbar sind bzw. ihre in Natura zu einer Wertminderung des CP_16
gepfändeten Miteigentumsanteils führen würde, und demzufolge die Versteigerung der
Liegenschaften anordnen und in der Folge den Verkaufserlös unter den Miteigentümern im Verhältnis zu ihren Quoten aufteilen mit der Anordnung, dass der Anteil des
Schuldners IN CH in der vom Gesetz vorgesehenen Modalitäten von der
Immobiliarexekutionskanzlei einbehalten wird.
4) Mit vollständigem Ersatz der Spesen, Kosten und Auslagen des gegenständlichen
Verfahrens.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Aufgrund des Zahlungsbefehles Nr. 1732/2022 des Landesgerichts Bozen hat Herr CP_2
5 Schwarz vor dieses Landesgericht das Zwangsvollstreckungsverfahren unbeweglichen
Vermögens unter Nr. 87/2023 eingeleitet und den Anteil von 1/2 des Herrn IN CH an C.F._ Per_1 den materiellen Anteilen 5 und 13 der Bp. 1208 in 98/II gepfändet. Per_15
Mit Beschluss vom 20.03.2024 hat der Vollstreckungsrichter die Einleitung des
Teilungsverfahrens im Sinne von Art. 600 Absatz 2 ZPO angeordnet.
Es haben sich die beigetretenen Gläubiger Dain Dr. und Persona_7 CP_9
eingelassen.
Auch die Miteigentümerin Frau hat sich mit den volljährigen Söhnen AS Persona_2
IN und eingelassen;
zusammen haben sie, im Falle der Controparte_4
Versteigerung der Liegenschaften, der Löschung der Anmerkung der Zuweisung der
Familienwohnung unter der T.Z. 9108/ 2012, zu Gunsten von FL Priska, Persona_3
und zugestimmt. Controparte_4
2) mit Verfahrensspesen, Spesen, Honoraren und Gebühren zu Lasten von Persona_3
CH.“
Die eingelassenen Parteien haben auf die Feststellung der nicht leichten Teilbarkeit der
Liegenschaften bestanden.
2. Laut dem im Vollstreckungsverfahren aufgenommenen und vom Kläger hier interlegten
Schätzgutachten des Ing. Dr. vom 15.02.2024 sind die Liegenschaften theoretisch Persona_16
teilbar. Per_1 Insbesondere führt Ing. Dr. aus, bei der verfahrensgegenständlichen handelt Persona_17
es sich um eine mit einem Keller und einer Pkw-Garage in einem CP_17
in in Passeier mit einer von insgesamt Parte_3 Per_15 Persona_18
79,24 Qm, welche aus 3 2 1 1 1 und Per_19 Persona_20 Per_21 Per_22 Per_23
1 Gang besteht.
Daher kommt der ASV zur Schlussfolgerung, dass die Liegenschaften in natura nicht leicht teilbar sind:
„Die gepfändeten Liegenschaften m.A. 5, 13, B.P. 1208, K.G. St. Martin in Passeier sind nicht einfach teilbar. Eine Abtrennung des Garagenstellplatzes erscheinen aufgrund der bewerteten
Gesamtsituation nicht vorteilhaft für die Versteigerung. Aus diesem Grund werden sämtliche
Einheiten in einem einzigen Los berücksichtigt.“
Die gegenständlichen Liegenschaften sind demnach als de facto nicht leicht teilbar zu betrachten,
6 denn die Bildung von zwei Losen würden eine Partei schwer benachteiligen:
„In tema di divisione giudiziale di un compendio immobiliare ereditario, l'art. 718 c.c., in virtù del quale ciascun coerede ha il diritto di conseguire in natura la parte dei beni a lui spettanti con le modalità stabilite nei successivi artt. 726 e 727 c.c., trova deroga, ai sensi dell'art. 720 c.c., non solo nel caso di mera "non divisibilità" dei beni, ma anche in ogni ipotesi in cui gli stessi - secondo un accertamento riservato all'apprezzamento di fatto del giudice del merito, incensurabile in sede di legittimità, se sorretto da motivazione congrua, coerente e completa - non siano "comodamente" divisibili e, cioè, allorché sia elevata la misura dei conguagli dovuti tra le quote da attribuire ovvero quando, pur risultando il frazionamento materialmente possibile sotto l'aspetto strutturale, non siano tuttavia realizzabili porzioni suscettibili di formare oggetto di autonomo e libero godimento, non compromesso da servitù, pesi o limitazioni eccessive, e non richiedenti opere complesse o di notevole costo, ovvero porzioni che, sotto l'aspetto economico-funzionale, risulterebbero sensibilmente deprezzate in proporzione al valore dell'intero ovvero.” (Kass. Nr. 21612/2021, Fettdruck des Unterfertigten).
Im Anlassfall hat auch hat keine der Miteigentümerinnen die Zuweisung der Liegenschaften beantragt, sodass im Sinne von Art. 720 ZGB das Ganze an keine Miteigentümerin mit der
Verpflichtung der Ausgleichszahlungen an der anderen Partei zugewiesen werden kann, sondern der Verkauf durch Versteigerung angeordnet werden muss.
Es wird daher die Unteilbarkeit der Liegenschaften im Sinne von Art. 720 ZGB erklärt und den
Verkauf im Sinne von Artt. 788 und 559 ff. ZPO mit separatem Beschluss verfügt.
Da die Beklagten FL , und Per_2 Persona_3 Persona_24 [...]
. Controparte_18
wird im Verkaufsbeschluss festgehalten, dass die Anmerkung mit dem Übertragungsdekret gelöschen wird.
Die Entscheidung über die Prozessspesen bleibt dem definitiven Urteil vorbehalten.
Aus diesen Gründen befindet das Landesgericht mit nicht-prozessabschließender Entscheidung wie folgt zu Recht:
1. Es erklärt die nicht leichte Teilbarkeit im Sinne von Art. 720 ZGB der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, wie folgt identifiziert: materielle Anteile 5 und 13 der Bp. 1208 in E.Zl. K.G. ; C.F._4 Per_15
7 CP_ 2. Es stellt dass , und Persona_2 Persona_3 [...]
unter T.Z. Controparte_20
9108/2012 im Falle . Controparte_18
3. Es wird die Fortsetzung des Verfahrens durch Verkauf der oben angeführten
Liegenschaften laut den Bestimmungen des Vollstreckungsverfahrens mit separatem
Beschluss verfügt.
Mit Vorbehalt über die Spesenentscheidung bei definitiver Entscheidungsfindung.
So befunden in am 30/01/2025 CP_8
Der
[...]
Persona_25
8