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Sentenza 14 aprile 2025
Sentenza 14 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 14/04/2025, n. 375 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 375 |
| Data del deposito : | 14 aprile 2025 |
Testo completo
N. R.G. 3713/2022
[...]
Parte_1
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit Fischer, folgendes
Pt_2
im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 3713/2022 eingeleitet von
HA ST (St. Nr. , laut Parte_3 C.F._1
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr.
[...]
in dessen Kanzlei, ALTE LANDSTRASSE NR. 37 39022 ALGUND, Domizil Per_1
erwählt wurde, -Antragsteller- gegen
(St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus Parte_4 C.F._2
den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. und Persona_2
, in deren Kanzlei, FREIHEITSSTRASSE 50, 39012 MERAN, Domizil Persona_3
erwählt wurde,
(St. Nr. ); - säumig- Parte_5 C.F._3
- Beklagte-
Gegenstand des Rechtsstreits: Freistellung einer ohne gültigen Rechtstitel besetzten Liegenschaft;
im Widerklageweg: Feststellung Simulation, Anfechtungsklage, Rechtsmissbrauch,
Schadenersatz, einbehalten bei der Verhandlung vom 9.1.2025 (unter Gewährung der Fristen gemäß Art. 190
ZPO), zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN des PBV des Klägers: „Möge das löbliche Landesgericht Bozen unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und Einwandes wie folgt zu Recht befinden: In der Hauptsache: feststellen und erklären, dass Dr. IG voller und Persona_4 Parte_3
ausschließlicher Eigentümer der B.E. 2, 3 und 4 der Bp. 279 und der Gp. 1587 in E.Zl. 360/II
K.G. St. AR (Bezirk Meran) ist;
feststellen und erklären, dass die B.E. 2, 3 und 4 der Bp. 279
S. 1 von 14 und die Gp. 1587 in E.Zl. 360/II K.G. St. AR (Bezirk Meran) unrechtmäßig und ungerechtfertigt von der Antraggegnerin EL besetzt und benutzt werden;
in Parte_4
der Folge der Antraggegnerin EL anordnen, die B.E. 2, 3 und 4 der Bp. 279 Parte_4
und die Gp. 1587 in E.Zl. 360/II K.G. St. (Bezirk Meran) unverzüglich zu räumen und frei Pt_5
von Personen und Sachen ihres Eigentums an den rechtmäßigen Eigentümer zurückzustellen, wobei die in dem als Dokument Nr. 8 hinterlegten Kaufvertrag angeführten mobilen Gegenstände auf jeden Fall in Bp. 279 KG St. AR verbleiben müssen; die Parte_6 Parte_4
und den , letzteren aufgrund der von ihm
[...] Parte_7 Parte_5
übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solidarisch verurteilen, dem Antragsteller sämtliche durch die unrechtmäßige und ungerechtfertigte Besetzung der B.E. 2, 3 und 4 der Bp.
279 und der Gp. 1587 in E.Zl. 360/II K.G. St. AR (Bezirk Meran) erlittenen und weiterhin zu erleidenden Schäden zu ersetzen, welche sich in Anlehnung an die aus den von Parte_4
ohne Rechtstitel besetzten Liegenschaften zu erzielenden Mieteinkünften und unter
[...]
Berücksichtigung der vom Antragsteller zu bezahlenden IMU - Sätze und Müllgebühren auf monatlich Euro 850,00 für die B.E. 3 der Bp. 279 K.G. St. AR, Euro 650,00 für die B.E. 4 der
Bp. 279 K.G. St. AR, Euro 850,00 für die B.E. 2 der Bp. 279 K.G. St. AR und Euro 200,00 für die Gp. 1587 K.G. St. AR, oder jenes höheren oder niedrigeren im Laufe des Verfahrens nach billigem Ermessen im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen nach Art. 1226 ZGB für
Recht befundenen Betrages, belaufen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und der Geldentwertung vom 21.04.2022 bis zur tatsächlichen Freistellung und Übergabe der Liegenschaften;
In jedem
Fall: mit Verurteilung der Antraggegner zum vollständigen Ersatz der Kosten des gegenständlichen Verfahrens sowie des vorangegangenen Mediationsverfahrens;
In beweisrechtlicher Hinsicht: omissis“ des PBV der eingelassenen Beklagten: „CONCLUSIONI A. respingere tutte le domande del ricorrente in quanto infondate in fatto e diritto;
B. in via riconvenzionale: accertare e dichiarare, ai sensi dell'art. 1415 c.c., il carattere assolutamente simulato delle compravendite stipulate in data 21.09.2021 e 01.12.2021 tra c.f. , Parte_5 C.F._4
nato a [...] (D) il 29.01.1968, in qualità di venditore, e Controparte_1
c.f. nato a [...] (D) il 14.07.1964, in qualità di acquirente
[...] C.F._1
e per l'effetto ordinare al Conservatore tavolare dell'Ufficio del libro fondiario di Merano il ripristino in PT 360/II CC San ARo in Passiria dello stato tavolare anteriore all'annotazione
S. 2 von 14 e successiva intavolazione delle predette compravendite (GN 6029/2021 GN 7695/2021 GN
7926/2021 e GN 243/2022 del libro fondiario di Merano); C. in via riconvenzionale subordinata: accertare e dichiarare ai sensi dell'art. 2901 c.c. l'inefficacia nei confronti della convenuta
c.f. nata a [...] (D) il 19.07.1973, delle due Parte_4 C.F._2
compravendite stipulate in data 21.09.2021 e 01.12.2021 tra , Parte_5
c.f. , nato a [...] (D) il 29.01.1968, in qualità di venditore e C.F._3
c.f. nato a [...] (D) il Controparte_1 C.F._1
14.07.1964 in qualità di acquirente, dapprima annotate e poi intavolate sub GN 6029/2021 GN
7695/2021 GN 7926/2021 e GN 243/2022 del libro fondiario di Merano e per l'effetto ordinare al Conservatore tavolare dell'Ufficio del libro fondiario di Merano l'annotazione della sentenza dichiarativa dell'inefficacia in PT 360/II CC San ARo in Passiria a carico della p.ed. 279 e della p.ed. 278/1; D. in via riconvenzionale ulteriormente subordinata: accertare e dichiarare che le due compravendite di data 21.09.2021 e 01.12.2021 tra , Parte_5
c.f. , nato a [...] (D) il 29.01.1968, in qualità di venditore e C.F._3
c.f. nato a [...] (D) il Controparte_1 C.F._1
14.07.1964 in qualità di acquirente, sono state stipulate nell'esercizio dell'abuso di diritto e conseguentemente dichiararne la loro inefficacia nei confronti della convenuta Parte_4
c.f. nata a [...] (D) il 19.07.1973 e per l'effetto ordinare al C.F._2
Conservatore tavolare dell'Ufficio del libro fondiario di Merano l'annotazione della sentenza dichiarativa dell'inefficacia in PT 360/II CC San ARo in Passiria a carico della p.ed. 279 e della p.ed. 278/1; E. in via riconvenzionale di estremo subordine per il denegato caso di ritenuta efficacia ed opponibilità delle compravendite de quo nei confronti della sig.ra : Parte_4
condannare il ricorrente ed il convenuto Controparte_1 [...]
, in solido tra loro, a pagare alla sig.ra a titolo di Parte_5 Parte_4 risarcimento del danno l'importo di Euro 850 mensili per il subalterno 2 della p.ed. 279 CC San
ARo in Passiria, Euro 850 mensili per il subalterno 3 della p.ed. 279 CC San ARo in
Passiria, Euro 650 mensili per il subalterno 4 della p.ed. 279 CC San ARo in Passiria e Euro
200 mensili per la p.f. 1587 CC San ARo in Passiria per il periodo di tempo a partire dal rilascio dei predetti immobili da parte della sig.ra fino al compimento del 19° anno d'età Pt_4
del figlio ovvero al maggiore o minor danno ritenuto di giustizia dal Tribunale;
Persona_5
F. In ogni caso: condannare il ricorrente ed il Controparte_1
S. 3 von 14 convenuto , in solido tra loro, all'integrale rifusione dei Parte_5 compensi di avvocato e delle spese del presente giudizio. In via istruttoria: OMISSIS”, hier übersetzt wie folgt: “ A. alle Anträge des Antragsstellers, da unbegründet, Parte_8
in sachlicher und rechtlicher Hinsicht abweisen;
B. im Widerklagewege: den absolut simulierte
Charakter im Sinne des Art. 1415 ZGB der Kaufverträge vom, 21.09.2021 und vom 01.12.2021
St. Nr. , geboren in Düsseldorf Parte_9 C.F._4
(D) am 29.01.1968, als und St. Nr. Per_6 Controparte_1 Controparte_1
geboren in Düsseldorf (D) am 14.07.1964, als Käufer feststellen und C.F._1
erklären, und daher dem Grundbuchsführer des Grundbuchsamtes von Meran die
Wiederherstellung in E.Zl. 360/II KG St. AR in Passeier des vorherigen Grundbuchstandes, vor Anmerkung und nachfolgender Einverleibung der vorgenannten Kaufverträge anordnen
( 6029/2021 7695/2021, 7926/2021 und 243/2022 des Grundbuchsamtes Meran); C. im C.F._5
untergeordneten Widerklageweg: im Sinne des Art. 2901 ZGB die Unwirksamkeit gegenüber der
Beklagten EL NU St. Nr. geboren in Dresden (D) am C.F._2
19.07.1973, der Kaufverträge vom, 21.09.2021 und vom 01.12.2021 Parte_9
St. Nr. , geboren in Düsseldorf (D) am 29.01.1968, als
[...] C.F._4
Verkäufer und MM AN St. Nr. geboren Controparte_1 C.F._1
in Düsseldorf (D) am 14.07.1964, als Käufer feststellen und erklären, welche zuerst angemerkt und dann einverleibt unter den TT.ZZl. 6029/2021, 7695/2021, 7926/2021 und 243/2022 des
Grundbuchsamtes Meran worden sind und daher dem Grundbuchsführer des Grundbuchsamtes
Meran die Anmerkung des, die Unwirksamkeit erklärenden Urteils, in der Einlagezahl 360/II KG
St. AR in Passeier zu Lasten der B.P. 279 und der B.P. 278/1 anordnen;
D im weiters untergeordneten Widerklageweg: feststellen und erklären, dass die Kaufverträge vom,
21.09.2021 und vom 01.12.2021 St. Nr. Parte_9
, geboren in Düsseldorf (D) am 29.01.1968, als und C.F._4 Per_6 [...]
St. Nr. geboren in Düsseldorf (D) am CP_1 Controparte_1 C.F._1
14.07.1964, als Käufer unter Ausübung des Rechtsmissbrauches abgeschlossen wurden und deren Unwirksamkeit erklären und daher dem Grundbuchsführer des Grundbuchsamtes Meran die Anmerkung des, die Unwirksamkeit erklärenden Urteils, in der Einlagezahl 360/II KG St.
AR in Passeier zu Lasten der B.P. 279 und der B.P. 278/1 anordnen;
E. In weiters, in äußerster Unterordnung gestellten Widerklageweg für den nicht angenommenen Fall der
S. 4 von 14 erachteten Wirksamkeit und Entgegenhaltbarkeit der verfahrensgegenständlichen Kaufverträge gegenüber Frau : den Antragsteller MM AN Parte_4 CP_1 Controparte_1
und den Beklagten MM AR , zu gesamter Hand verurteilen, Frau Parte_5 Pt_4
aus dem Titel des Schadenersatzes den Betrag von Euro 850 monatlich für die BE 2 der
[...]
BP 279 KG Sankt in Passeier, Euro 850 monatlich für die BE 3 der BP 279 KG St. Pt_5
AR in Passeier, Euro 650 monatlich für die BE 4 der BP 279 KG St. AR in Passeier und
Euro 200 monatlich für die B.P. 1587 KG St. AR in Passeier zu bezahlen, für den Zeitraum ab Freistellung der genannten Immobilien durch Frau EL bis zur Vollendung des 19.
Lebensjahres des Sohnes bzw. zum höheren oder niederen Schaden(ersatz), Persona_5
welcher vom Gericht für gerecht erachtet wird F. Auf jeden Fall: den Antragsteller MM
[...]
und den Beklagten MM , zur gesamten Per_4 Controparte_1 Pt_5 Parte_5
Hand, zu vollständigen Ersatz der Anwaltsvergütungen und der Spesen dieses Verfahrens verurteilen. Im Beweiswege OMISSIS”;
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. In der Sache.
1.1. Mit Kaufverträgen vom 21.09.2021 und 01.12.2021 (Dokk. 2 und 3 des Antragstellers), hat der Antragsteller AN seinem (heute beklagten) CP_1 Persona_7 [...]
nach Verzicht im Schenkungswege der Mutter der beiden Persona_8
Vertragsparteien auf ihr Fruchtgenussrecht— das volle Eigentum an den B.E. 2, 3 und 4 der Bp.
279 und der Gp. 1587 in E.Zl. 360/II K.G. St. AR erworben, wobei letzterer ausdrücklich „das
Eigentum und die Verfügbarkeit des Vertragsgegenstandes sowie die Freiheit von dinglichen und persönlichen Rechten zu Gunsten Dritter garantiert“; gleichzeitig hat der Antragsteller von seinem Bruder AR EL MM das nackte Eigentum der B.E. 5 der Bp. 279 Pt_5
und das nackte Eigentum der Bp. 278/1 in E.Zl. 360/II K.G. St. AR erworben, an welchen sich das Fruchtgenussrecht vorbehalten hat. Parte_5
Mit Kaufvertrag, datiert auf den 01.08.2013, hat der Antragsteller von seinem Bruder MM
AR EL EI auch eine Reihe von beweglichen Gütern erworben, welche sich in den
Räumlichkeiten der Bp. 279 KG St. AR befinden (vgl. Dok. 8 des Antragstellers).
1.2. Im verfahrenseinleitenden Rekurs führt der Antragsteller aus, dass er im Frühjahr 2022 feststellen hätte müssen, dass die von ihm erworbenen B.E. 2, 3 und 4 der Bp. 279 und die Gp.
1587 in E.Zl. 360/II K.G. St. AR von der Beklagten EL NU IA bewohnt und
S. 5 von 14 besetzt würden, weshalb diese mit Einschreiben vom 21.04.2022 zur unverzüglichen Freistellung derselben Liegenschaften aufgefordert worden sei und der Verkäufer im Sinne der in den
Kaufverträgen abgegebenen Garantien zum Ersatz, der durch die unrechtmäßige Besetzung der
Liegenschaft entstehenden, Schäden und der für die Freistellung der Liegenschaft anfallenden
Kosten aufgefordert worden sei (s. Dok. 9 des Antragstellers).
1.3. Laut vom 07.06.2022 hat der Rechtsbeistand der Beklagten EL die Per_9 Pt_4
gestellte Forderung auf Freistellung der Liegenschaften mit einem Verweis auf ein behängendes
Trennungsverfahren zwischen EL und , in Parte_4 Parte_5
welchem die streitgegenständlichen Liegenschaften mit Dekret vom 21.04.2020 Parte_4
und den minderjährigen Kindern als Familienwohnung zugewiesen worden seien,
[...]
abgelehnt (vgl. Dok. 10 des Antragstellers).
1.4. Der Antragsteller macht nun in diesem Verfahren die Freistellung der genannten Immobilien geltend, sowie Schadenersatz für die titellose Besetzung, nachdem die Zuweisung der
Familienwohnung ihm in Ermangelung der Anmerkung der entsprechenden Verfügung im
Grundbuch nicht entgegenhaltbar sei.
1.5. Es hat sich nur die Beklagte EL in dieses Verfahren eingelassen, die Anträge des
Antragstellers bestritten und mehrere Einwände und Widerklagen, laut oben wiedergegebenen
Schlussanträgen, vorgebracht.
1.6. Insbesondere führt die eingelassene Beklagte, zusammengefasst, aus, dass dem Käufer und
Antragsteller die Zuweisung der Familienwohnung sehr wohl entgegenhaltbar sei, auch da er in dem offensichtlich bestehenden Leihvertrag mit seiner Mutter und ursprünglichen NI eingetreten sei, der ihm offensichtlich bekannt war;
im Übrigen macht die Beklagte im
Widerklagewege die Simulation der Kaufverträge geltend, sowie fechtet dieselben gemäß Art.
2901 ZGB an, macht den Rechtsmissbrauch durch den Antragsteller und den weiteren Beklagten geltend, sowie, untergeordnet, einen Schadenersatzanspruch.
1.7. In der Erstverhandlung vom 16.3.2023 hat die Beklagte auf den Erlass des Urteils in ihrer italienischen Verfahrenssprache verzichtet.
2. In rechtlicher Hinsicht.
2.1. Die Anträge des Antragstellers sind nicht begründet, nachdem das Zuweisungsdekret der
Familienwohnung im Trennungsverfahren vom 22.4.2020 (s. Dok. 14 der Beklagten) dem
Antragsteller auch in Ermangelung dessen Anmerkung im Grundbuch entgegenhaltbar ist.
S. 6 von 14 2.2. Bekanntlich war ursprünglich für die Zuweisung der Familienwohnung laut Art. 155 ZGB keine Offenkundigkeit vorgesehen, bis das Urteil Nr. 454/1989 des Verfassungsgerichts die von
Art. 6, Abs. 6 Ges. Nr. 898/1970 vorgesehene Offenkundigkeit (wonach die Verfügung des
Scheidungsrichters, sofern eingetragen, Dritten im Sinne von Art. 1599 ZGB entgegengehalten werden kann) auf die Zuweisung im Trennungsverfahren nach Art. 155, Abs. 4 ZGB ausgedehnt hat;
der in Art. 6, Abs. 6 Ges. Nr. 898/1970 enthaltene Verweis auf Art. 1599 ZGB hatte somit zur Folge, dass auch die nach Art. 155, Abs. 4 ZGB erfolgte Zuweisung der Familienwohnung
Dritterwerbern selbst ohne Anmerkung in den ersten neun Jahren entgegengehalten werden konnte.
2.3. Der, durch das Gesetz Nr. 54/2006 eingeführte Art. 155quater, Abs. 1 ZGB
(zwischenzeitlich ersetzt durch Art. 337 sexies ZGB) bezüglich der Zuweisung der
Familienwohnung im Trennungsverfahren hat dann— im allgemeinen System der
Immobilienregister— mit sich gebracht, dass die Zuweisung eigenständig für die Wirkungen des
Art. 2643 ZGB eingetragen werden kann, weshalb der Verweis auf Art. 1599 ZGB nicht mehr zulässig ist (vgl. Art. 337 sexies Abs. 1, letzter Abschnitt ZGB: „Il provvedimento di assegnazione e quello di revoca sono trascrivibili e opponibili a terzi ai sensi dell'articolo 2643“, sowie Urteil KGH vom 15.04.2022, Nr. 12387: „L'assegnazione della casa familiare, disposta in sede di separazione personale o divorzio ai sensi dell'abrogato art. 155quater c.c., applicabile
"ratione temporis, è opponibile ai terzi solo se trascritta anteriormente alla trascrizione del titolo del diritto del terzo sull'immobile, così come previsto dalla norma citata (trasposta, senza modifiche, nel vigente art. 337- sexies c.c.), e non anche nei limiti del novennio ove non trascritta, ai sensi del combinato disposto di cui all'art. 6, comma 6, legge 1 dicembre 1970, n.
898, e all'art. 1599, comma 3, c.c., perché a seguito dell'introduzione dell'art. 155-quater c.c.
l'assegnazione della casa coniugale è trascrivibile come tale, e non più agli effetti, non più previsti, dell'art. 1599 c.c., non potendo trarsi argomento contrario dalla circostanza della mancata abrogazione dell'art. 6, c.6 l. n. 898 del 1970, in considerazione dei limiti della delega legislativa di cui all'art. 2 della l. n. 219 del 2012“).
2.4. Nun regelt Art. 2643 ZGB bekanntlich die Eintragung im Immobilienregister, nach allgemeinem italienischem Zivilrecht, weshalb die Bestimmung des Art. 337 sexies ZGB im
Grundbuchssystem nur mit Anpassungen anwendbar ist.
2.5. Art. 9 des Grundbuchsgesetzes sieht schließlich taxativ jene Rechte vor, die einverleibt (und
S. 7 von 14 gegebenenfalls vorgemerkt werden können), und zwar wie folgt: „Im Grundbuch können, sofern sie sich auf Liegenschaften beziehen, nur die nachstehenden Rechte einverleibt oder vorgemerkt werden: das Eigentumsrecht, die Dienstbarkeit, das Fruchtgenußrecht mit Ausnahme des im Art.
20 Buchstabe a) Vorgesehenen, das Gebrauchsrecht, das Wohnungsrecht, das Erbpacht- und
Erbbaurecht, die Hypothek, jene Vorzugsrechte, für die die Eintragung in den
Liegenschaftsregistern durch besondere Gesetze vorgeschrieben ist, sowie die Reallasten“.
Die Zuweisung der Familienwohnung gehört nicht zu diesen, taxativ, vorgesehenen Fällen, weshalb im Grundbuchssystem die Zuweisung (nur) angemerkt werden kann.
2.6. Die der Anmerkung unterworfenen Rechtsgeschäfte sind in den Artt. 19 und 20 des
Grundbuchsgesetzes vorgesehen.
Art. 19, Buchst. 1) des Grundbuchsgesetzes (GG), regelt die Anmerkung von Bestandsverträgen von Liegenschaften mit einer Dauer von mehr als 9 Jahren, während es keine spezifische
Bestimmung für die Zuweisung der Familienwohnung gibt;
Art. 20, Buchstabe h) GG sieht jedoch vor, dass die Anmerkung für „jede andere auf Liegenschaften bezogene Rechtshandlung oder Rechtstatsache, für die die räumlich ausgedehnten, die früheren in Kraft belassenen oder späteren Gesetze die Offenkundigkeit erfordern oder zulassen“ erfolgt, „soweit diese nicht nach den Vorschriften des Art. 9 dieses Gesetzes durchzuführen ist.“
2.7. Die Anmerkung der Zuweisung der Familienwohnung kann daher nur laut Art.20 Buchst. h) erfolgen;
während aber Art. 19 Abs. 2 GG ausdrücklich vorsieht, dass die „im vorhergehenden
Absatz angeführten Rechtsgeschäfte (haben) keine Wirkung gegenüber Dritten haben, die unter jedwedem Rechtsgrund Rechte an den Liegenschaften auf Grund eines Rechtsgeschäftes erworben haben, für das die entsprechende grundbücherliche Eintragung vor dem Gesuche auf deren Anmerkung beantragt wurde.“ ist eine solche Sanktion für die Anmerkungen laut Art. 20
GG nicht vorgesehen.
2.8. Dieselbe Sanktion kann entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht extensiv auf die Anmerkungen laut Art. 20 angewandt werden, sowohl aufgrund des eindeutigen
Wortlauts des Art. 19 („in claris non fit interpretatio“ und „ubi lex voluit dixit, ubi noluit tacuit”), als auch aufgrund der Ratio der anzuwendenden Bestimmungen, welche eine enge Auslegung der
Sanktion des Art. 19 nahelegen.
2.9. Der Umstand, dass das Bestehen eines Nutzungsrechtes nicht angemerkt wurde, bedeutet je nach Art und Natur des Rechtsverhältnisses schließlich nicht automatisch, dass es dem
S. 8 von 14 Dritterwerber nicht entgegengehalten werden kann, wie die Auslegung der Rechtsprechung bezüglich des Art. 1599 ZGB und des Verweises auf denselben laut Art. 6 Scheidungsgesetz beweist, wonach ursprünglich die Zuweisung der Familienwohnung in den ersten 9 Jahren
Dritten entgegengehalten werden konnte, auch falls sie nicht eingetragen/angemerkt war.
2.10. Falls im Grundbuchssystem die Anmerkung der Zuweisung der Familienwohnung nunmehr aufgrund des Art. 337 sexies ZGB und des Art. 20 Buchst. h) GG zwar sofort möglich ist, schließt dies somit nicht aus, dass das entsprechende Recht, auch bei fehlender Anmerkung, dem
Dritterwerber entgegengehalten werden kann, gerade falls der Dritte konkret von derselben
Zuweisung wissen musste, wie vorliegend der Fall.
2.11. Aufgrund der im Verfahren gesammelten Beweiselemente ist nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller und der Beklagte die vorliegenden Kaufverträge bewusst zum gemeinsamen Zweck unterzeichnet haben, es dem beklagten Bruder zu erlauben, weiterhin auf dem Familienanwesen zu leben (in der B.E. 5 der Bp. 279), ungestört von Streitigkeiten mit seiner Ehefrau über die Nutzung desselben Anwesens— nachdem diese in der Folge ausziehen sollte— und, gleichzeitig, das Eigentum „in der Familie“ zu halten, wobei dem Antragsteller die
Nutzung durch die Beklagte und ihrer Kinder der B.E. 2, 3 und 4 der Bp. 279 und der Gp. 1587 sehr wohl bereits vor Erwerb bekannt war.
2.12. Aus der Beweisaufnahme, insbesondere der förmlichen Einvernahme des Antragstellers, hat sich schließlich ergeben, dass der Antragsteller vor Erwerb der Immobilien wusste, dass die
Beklagte nach der Trennung mit zuerst drei, dann zwei Kindern, immer in den verfahrensgegenständlichen Immobilien wohnen geblieben ist;
noch am 27.07.2021 hat er die
Immobilien im Auftrag seines Bruders mit einem Gemeindetechniker besucht.
2.13. Der Antragsteller selbst führt in seinem Schlussschriftsatz aus, dass sich der Beklagte durch den Verkauf an ihn, die für eine (vom Beklagten gewünschte, anderweitige) Unterbringung seiner getrennten Ehefrau und seiner Kinder benötigte Liquidität verschaffen wollte und durch den
Rückbehalt des Fruchtgenussrechtes an der B.E. 5 der Bp. 279 und an der Bp. 278/1 andererseits sein weiteres Verbleiben im elterlichen Wohnhaus sicherstellen konnte.
2.14. Es ist somit, auch aufgrund übereinstimmender, schwerwiegender und präziser
Vermutungen (Art. 2729 ZGB), unter Berücksichtigung des engen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Antragsteller und Beklagten als bewiesen zu erachten, dass der Antragsteller nicht nur sehr wohl wusste (oder wissen musste), dass die Beklagte mit ihren Kindern in den
S. 9 von 14 verfahrensgegenständlichen Immobilien aufgrund einer formalen Zuweisung wohnte, sondern auch, gemeinsam mit seinem Bruder, den Zweck verfolgte, die Beklagte und deren Kinder zum
Verlassen der Familienwohnung zu zwingen, um in der Folge die (ganze) Immobilie im Sinne der Familie, gemeinsam, anderweitig zu nutzen.
2.15. Dieses Verhalten verstößt offensichtlich gegen die ratio der Bestimmung des Art. 337 sexies ZGB (vgl. falls auch in Bezug auf die vorhergehende Rechtslage, aber hierzu immer noch aktuell: Urteil der Vereinten Sektionen des KGH Nr. 11096/2002, wonach: “l'esigenza di assicurare l'effettività del godimento dell'assegnatario, dando attuazione concreta ad una pronunzia diretta ad incidere - secondo le argomentazioni innanzi svolte - non solo o non tanto sul bene attribuito, ma sulla qualità della vita e sulla serenità dei soggetti deboli del nucleo familiare in crisi, ha chiaramente indirizzato la scelta legislativa ad una tutela avanzata della posizione di detti soggetti rispetto alle contrapposte esigenze innanzi richiamate, accordando al coniuge assegnatario un titolo legittimante comunque opponibile al terzo successivo acquirente, senza soluzione di continuità dal momento dell'emissione del provvedimento, così da porlo al riparo da iniziative dell'altro coniuge proprietario idonee a frustrare anche immediatamente la statuizione del giudice”.).
2.16. Es gibt somit zwar keine hinreichenden Nachweise für eine absolute Simulation der
Kaufverträge und es fehlen für eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 2901 ZGB die
Voraussetzungen (vgl. u.a. Landesgericht Turin, Urteil vom 01.10.2021, Nr. 4437), aber der untergeordnet im Wege der Widerklage vorgebrachte Einwand des Rechtsmissbrauchs ist— sogar ganz abgesehen davon, ob man die obigen Ausführungen zur Auslegung des Art. 337 sexies ZGB im Grundbuchssystem teilt— als begründet anzusehen, da durch schwerwiegende, präzise und übereinstimmende Vermutungen als bewiesen erachtet werden muss, dass der
Antragsteller und sein Bruder formal legale Mittel genutzt haben, um eine dem Gesetz entgegenstehende Wirkung zu erzielen.
2.17. Tatsächlich hat der Kassationsgerichtshof ganz konkret das mögliche Vorliegen eines
Rechtsmissbrauches bei Rechtsgeschäften, welche zwischen engen Verwandten zur Umgehung der Zuweisung der Familienwohnung abgeschlossen werden, bejaht (vgl. Urteil KGH Nr.
26541/2021, in welchem man in der Begründung, im Original, liest: „La cronologia Parte_1
degli atti e il rapporto di stretta parentela tra le parti rendono, infatti, evidente un collegamento negoziale tra l'alienazione in permuta dell'immobile, dal figlio in favore del padre, e la
S. 10 von 14 successiva stipula di comodato, sul medesimo immobile, a parti invertite. La pratica utilità di tale complessiva operazione negoziale non altrimenti può percepirsi se non in funzione chiaramente elusiva del rischio che la già manifestatasi crisi coniugale, e la prevedibile assegnazione della casa familiare al coniuge in sede di giudizio di separazione e poi di divorzio, ne facessero perdere disponibilità e godimento all'originario proprietario. Per conseguenza la previsione prima, in detto contesto, di un termine di durata del comodato, e l'esercizio da parte del comodante del conseguente diritto al rilascio del bene (peraltro dopo che la detenzione si era comunque protratta per quasi due anni dopo la sua scadenza), ben potrebbero leggersi come strumentali a tale preordinato obiettivo. Si profila, dunque, un intento elusivo riconducibile ad ipotesi di abuso del diritto, la cui valutazione è esplicitamente quanto immotivatamente tralasciata in sentenza attraverso un improprio richiamo al principio della ragione più liquida.…
5.3. Un esame della fattispecie nella prospettiva non esaminata ben potrebbe, invero, giustificare il diniego di copertura giuridica dell'obiettivo perseguito dal comodante. Come questa Corte ha già in passato evidenziato, (v. Cass. 18/09/2009, n. 20106), gli elementi costitutivi dell'abuso del diritto - ricostruiti attraverso l'apporto dottrinario e giurisprudenziale - sono i seguenti: 1) la titolarità di un diritto soggettivo in capo ad un soggetto;
2) la possibilità che il concreto esercizio di quel diritto possa essere effettuato secondo una pluralità di modalità non rigidamente predeterminate;
3) la circostanza che tale esercizio concreto, anche se formalmente rispettoso della cornice attributiva di quel diritto, sia svolto secondo modalità censurabili rispetto ad un criterio di valutazione, giuridico od extragiuridico;
4) la circostanza che, a causa di una tale modalità di esercizio, si verifichi una sproporzione ingiustificata tra il beneficio del titolare del diritto ed il sacrifico cui è soggetta la controparte. L'abuso del diritto, quindi, lungi dal presupporre una violazione in senso formale, delinea l'utilizzazione alterata dello schema formale del diritto, finalizzata al conseguimento di obiettivi ulteriori e diversi rispetto a quelli indicati dal Legislatore. E' ravvisabile, in sostanza, quando, nel collegamento tra il potere di autonomia conferito al soggetto ed il suo atto di esercizio, risulti alterata la funzione obiettiva dell'atto rispetto al potere che lo prevede. Come conseguenza di tale, eventuale abuso,
l'ordinamento pone una regola generale, nel senso di rifiutare la tutela ai poteri, diritti e interessi, esercitati in violazione delle corrette regole di esercizio, posti in essere con comportamenti contrari alla buona fede oggettiva. E nella formula della mancanza di tutela sta la finalità di impedire che possano essere conseguiti o conservati i vantaggi ottenuti - ed i diritti
S. 11 von 14 connessi - attraverso atti di per sé strutturalmente idonei, ma esercitati in modo da alterarne la funzione, violando la normativa di correttezza, che è regola cui l'ordinamento fa espresso richiamo nella disciplina dei rapporti di autonomia privata (così, in motivazione, Cass. n. 20106 del 2009, cit.). Ebbene, tale canone valutativo ben può attagliarsi alla vicenda, quale emergente dai fatti in questione, erroneamente obliterati dal giudice a quo, segnatamente nel rapporto tra comodante ed effettiva controparte del comodato, da identificarsi nella ex coniuge del formale comodatario, per gli effetti che discendono da provvedimento di assegnazione della casa familiare e che come noto consistono nel "concentrare" sulla prima i diritti a questo spettanti
(v. Cass. Sez. U. n. 20448 del 29/09/2014; Cass. Sez. U. n. 13603 del 21/07/2004; Cass. n. 2627 del 07/02/2006).”
2.18. Laut derselben Rechtsprechung liegt also ein relevanter Rechtmissbrauch vor, falls in der
Ausübung eines Rechts zwar formal die darin enthaltenen Befugnisse eingehalten werden, aber dieselbe Ausübung insofern missbräuchlich erfolgt, als sie zur Erreichung eines von der
Rechtsordnung nicht gewollten Zwecks ausgeübt wird;
dies ist vorliegend der Fall, nachdem die
Eigentumsübertragung offensichtlich erfolgte, um die Wirkungen der Zuweisung der
Familienwohnung zu umgehen, im Übrigen unter Missachtung des übergeordneten Interesses der gemeinsamen Kinder der Beklagten.
2.19. In diesem Zusammenhang ist das von der Beklagten angeführte Leihverhältnis mit der
NI – das der Antragsteller unter Verweis auf eine angebliche bloße Gastfreundschaft bestreitet— konkret nicht einmal relevant, nachdem die NI (Mutter des Antragstellers und des Beklagten), im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Kaufverträge im
Schenkungswege auf das Fruchtgenuss verzichtet hat;
der nicht eingelassene Beklagte, dem gegenüber die Zuweisungsverfügung erlassen wurde, war somit umso mehr als nunmehr voller
Eigentümer zur Einhaltung derselben Verfügung verpflichtet und der Antragsteller, der von der
Zuweisung wusste, hat ihm durch den Kauf die Umgehung dieser Verfügung ermöglicht.
2.20. Letztlich sind die Kaufverträge der Beklagten gegenüber zwar nicht unwirksam, der
Antragsteller kann jedoch gegenüber der Beklagten, welche die Wohnung aufgrund eines ihm entgegenhaltbaren Zuweisungstitels gemeinsam mit ihren Kindern besetzt, nicht die Freistellung der Immobilien verlangen, nachdem ihm die Rechtsordnung die Mittel verweigern darf, um diesen nicht schützenswerten Zweck zu erreichen (s. das oben zitierte Urteil KGH Nr.
26541/2021); bis die Zuweisung der Familienwohnung im Trennungs- oder Scheidungsverfahren
S. 12 von 14 nicht widerrufen wird, kann der Antragsteller also die Freistellung auch nicht verlangen und die
Besetzung erfolgt nicht rechtstitellos.
2.21. Die Anträge des Antragstellers auf Zahlung einer Besetzungsentschädigung— welche eine rechtstitellose Besetzung voraussetzen— sind somit abzulehnen, während der (untergeordnete)
Schadenersatzantrag der Beklagten als absorbiert zu betrachten ist.
3. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang (Art. 91 ZPO), mit
Verurteilung des unterlegenen Antragstellers, der eingelassenen Beklagten die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 (Tab. 2) bestimmt werden, unter Anwendung der mittleren Werte laut anzuwendendem Bezugsrahmen (von € 52.000,01 bis
€ 260.000,00, da unbestimmter Streitwert); auch die Vergütungen des Mediationsverfahrens sind spruchgemäß zu ersetzen.
Nachdem sich der (teilweise obsiegende) Beklagte nicht eingelassen hat und die ihm gegenüber von der Beklagten gestellten Anträge als absorbiert zu betrachten sind, sind die Verfahrenskosten zwischen dem nicht eingelassenen Beklagten und den anderen Verfahrensparteien vollständig gegeneinander aufzuheben (Art. 92 ZPO).
4. Nachdem es sich im Wesentlichen um eine familienrechtliche Angelegenheit handelt, liegen für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung die Voraussetzungen gemäß
Artikel 52 GVD Nr. 196/2003 für die Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten vor.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Die Begehren des Antragstellers werden abgewiesen,
2. Der Antragsteller wird verurteilt, der CP_1 Parte_3
Beklagten EL die Verfahrenskosten zu ersetzen, die mit insgesamt € Parte_4
14.103,00 für Vergütungen für das gerichtliche Verfahren und € 2016,00 an Vergütungen für das
Mediationsverfahren bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütungen für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher
Maßgabe, und nachfolgend notwendige Kosten;
die Verfahrenskosten zwischen dem Beklagten
S. 13 von 14 MA und den anderen Parteien werden vollständig Parte_5
gegeneinander aufgehoben;
3. Für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung wird die Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß
Artikel 52 GVD Nr. 196/2003 verfügt.
So befunden, in Bozen, am 14/04/2025
Die Richterin
Birgit Fischer
S. 14 von 14
[...]
Parte_1
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit Fischer, folgendes
Pt_2
im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 3713/2022 eingeleitet von
HA ST (St. Nr. , laut Parte_3 C.F._1
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr.
[...]
in dessen Kanzlei, ALTE LANDSTRASSE NR. 37 39022 ALGUND, Domizil Per_1
erwählt wurde, -Antragsteller- gegen
(St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus Parte_4 C.F._2
den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. und Persona_2
, in deren Kanzlei, FREIHEITSSTRASSE 50, 39012 MERAN, Domizil Persona_3
erwählt wurde,
(St. Nr. ); - säumig- Parte_5 C.F._3
- Beklagte-
Gegenstand des Rechtsstreits: Freistellung einer ohne gültigen Rechtstitel besetzten Liegenschaft;
im Widerklageweg: Feststellung Simulation, Anfechtungsklage, Rechtsmissbrauch,
Schadenersatz, einbehalten bei der Verhandlung vom 9.1.2025 (unter Gewährung der Fristen gemäß Art. 190
ZPO), zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN des PBV des Klägers: „Möge das löbliche Landesgericht Bozen unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und Einwandes wie folgt zu Recht befinden: In der Hauptsache: feststellen und erklären, dass Dr. IG voller und Persona_4 Parte_3
ausschließlicher Eigentümer der B.E. 2, 3 und 4 der Bp. 279 und der Gp. 1587 in E.Zl. 360/II
K.G. St. AR (Bezirk Meran) ist;
feststellen und erklären, dass die B.E. 2, 3 und 4 der Bp. 279
S. 1 von 14 und die Gp. 1587 in E.Zl. 360/II K.G. St. AR (Bezirk Meran) unrechtmäßig und ungerechtfertigt von der Antraggegnerin EL besetzt und benutzt werden;
in Parte_4
der Folge der Antraggegnerin EL anordnen, die B.E. 2, 3 und 4 der Bp. 279 Parte_4
und die Gp. 1587 in E.Zl. 360/II K.G. St. (Bezirk Meran) unverzüglich zu räumen und frei Pt_5
von Personen und Sachen ihres Eigentums an den rechtmäßigen Eigentümer zurückzustellen, wobei die in dem als Dokument Nr. 8 hinterlegten Kaufvertrag angeführten mobilen Gegenstände auf jeden Fall in Bp. 279 KG St. AR verbleiben müssen; die Parte_6 Parte_4
und den , letzteren aufgrund der von ihm
[...] Parte_7 Parte_5
übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solidarisch verurteilen, dem Antragsteller sämtliche durch die unrechtmäßige und ungerechtfertigte Besetzung der B.E. 2, 3 und 4 der Bp.
279 und der Gp. 1587 in E.Zl. 360/II K.G. St. AR (Bezirk Meran) erlittenen und weiterhin zu erleidenden Schäden zu ersetzen, welche sich in Anlehnung an die aus den von Parte_4
ohne Rechtstitel besetzten Liegenschaften zu erzielenden Mieteinkünften und unter
[...]
Berücksichtigung der vom Antragsteller zu bezahlenden IMU - Sätze und Müllgebühren auf monatlich Euro 850,00 für die B.E. 3 der Bp. 279 K.G. St. AR, Euro 650,00 für die B.E. 4 der
Bp. 279 K.G. St. AR, Euro 850,00 für die B.E. 2 der Bp. 279 K.G. St. AR und Euro 200,00 für die Gp. 1587 K.G. St. AR, oder jenes höheren oder niedrigeren im Laufe des Verfahrens nach billigem Ermessen im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen nach Art. 1226 ZGB für
Recht befundenen Betrages, belaufen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und der Geldentwertung vom 21.04.2022 bis zur tatsächlichen Freistellung und Übergabe der Liegenschaften;
In jedem
Fall: mit Verurteilung der Antraggegner zum vollständigen Ersatz der Kosten des gegenständlichen Verfahrens sowie des vorangegangenen Mediationsverfahrens;
In beweisrechtlicher Hinsicht: omissis“ des PBV der eingelassenen Beklagten: „CONCLUSIONI A. respingere tutte le domande del ricorrente in quanto infondate in fatto e diritto;
B. in via riconvenzionale: accertare e dichiarare, ai sensi dell'art. 1415 c.c., il carattere assolutamente simulato delle compravendite stipulate in data 21.09.2021 e 01.12.2021 tra c.f. , Parte_5 C.F._4
nato a [...] (D) il 29.01.1968, in qualità di venditore, e Controparte_1
c.f. nato a [...] (D) il 14.07.1964, in qualità di acquirente
[...] C.F._1
e per l'effetto ordinare al Conservatore tavolare dell'Ufficio del libro fondiario di Merano il ripristino in PT 360/II CC San ARo in Passiria dello stato tavolare anteriore all'annotazione
S. 2 von 14 e successiva intavolazione delle predette compravendite (GN 6029/2021 GN 7695/2021 GN
7926/2021 e GN 243/2022 del libro fondiario di Merano); C. in via riconvenzionale subordinata: accertare e dichiarare ai sensi dell'art. 2901 c.c. l'inefficacia nei confronti della convenuta
c.f. nata a [...] (D) il 19.07.1973, delle due Parte_4 C.F._2
compravendite stipulate in data 21.09.2021 e 01.12.2021 tra , Parte_5
c.f. , nato a [...] (D) il 29.01.1968, in qualità di venditore e C.F._3
c.f. nato a [...] (D) il Controparte_1 C.F._1
14.07.1964 in qualità di acquirente, dapprima annotate e poi intavolate sub GN 6029/2021 GN
7695/2021 GN 7926/2021 e GN 243/2022 del libro fondiario di Merano e per l'effetto ordinare al Conservatore tavolare dell'Ufficio del libro fondiario di Merano l'annotazione della sentenza dichiarativa dell'inefficacia in PT 360/II CC San ARo in Passiria a carico della p.ed. 279 e della p.ed. 278/1; D. in via riconvenzionale ulteriormente subordinata: accertare e dichiarare che le due compravendite di data 21.09.2021 e 01.12.2021 tra , Parte_5
c.f. , nato a [...] (D) il 29.01.1968, in qualità di venditore e C.F._3
c.f. nato a [...] (D) il Controparte_1 C.F._1
14.07.1964 in qualità di acquirente, sono state stipulate nell'esercizio dell'abuso di diritto e conseguentemente dichiararne la loro inefficacia nei confronti della convenuta Parte_4
c.f. nata a [...] (D) il 19.07.1973 e per l'effetto ordinare al C.F._2
Conservatore tavolare dell'Ufficio del libro fondiario di Merano l'annotazione della sentenza dichiarativa dell'inefficacia in PT 360/II CC San ARo in Passiria a carico della p.ed. 279 e della p.ed. 278/1; E. in via riconvenzionale di estremo subordine per il denegato caso di ritenuta efficacia ed opponibilità delle compravendite de quo nei confronti della sig.ra : Parte_4
condannare il ricorrente ed il convenuto Controparte_1 [...]
, in solido tra loro, a pagare alla sig.ra a titolo di Parte_5 Parte_4 risarcimento del danno l'importo di Euro 850 mensili per il subalterno 2 della p.ed. 279 CC San
ARo in Passiria, Euro 850 mensili per il subalterno 3 della p.ed. 279 CC San ARo in
Passiria, Euro 650 mensili per il subalterno 4 della p.ed. 279 CC San ARo in Passiria e Euro
200 mensili per la p.f. 1587 CC San ARo in Passiria per il periodo di tempo a partire dal rilascio dei predetti immobili da parte della sig.ra fino al compimento del 19° anno d'età Pt_4
del figlio ovvero al maggiore o minor danno ritenuto di giustizia dal Tribunale;
Persona_5
F. In ogni caso: condannare il ricorrente ed il Controparte_1
S. 3 von 14 convenuto , in solido tra loro, all'integrale rifusione dei Parte_5 compensi di avvocato e delle spese del presente giudizio. In via istruttoria: OMISSIS”, hier übersetzt wie folgt: “ A. alle Anträge des Antragsstellers, da unbegründet, Parte_8
in sachlicher und rechtlicher Hinsicht abweisen;
B. im Widerklagewege: den absolut simulierte
Charakter im Sinne des Art. 1415 ZGB der Kaufverträge vom, 21.09.2021 und vom 01.12.2021
St. Nr. , geboren in Düsseldorf Parte_9 C.F._4
(D) am 29.01.1968, als und St. Nr. Per_6 Controparte_1 Controparte_1
geboren in Düsseldorf (D) am 14.07.1964, als Käufer feststellen und C.F._1
erklären, und daher dem Grundbuchsführer des Grundbuchsamtes von Meran die
Wiederherstellung in E.Zl. 360/II KG St. AR in Passeier des vorherigen Grundbuchstandes, vor Anmerkung und nachfolgender Einverleibung der vorgenannten Kaufverträge anordnen
( 6029/2021 7695/2021, 7926/2021 und 243/2022 des Grundbuchsamtes Meran); C. im C.F._5
untergeordneten Widerklageweg: im Sinne des Art. 2901 ZGB die Unwirksamkeit gegenüber der
Beklagten EL NU St. Nr. geboren in Dresden (D) am C.F._2
19.07.1973, der Kaufverträge vom, 21.09.2021 und vom 01.12.2021 Parte_9
St. Nr. , geboren in Düsseldorf (D) am 29.01.1968, als
[...] C.F._4
Verkäufer und MM AN St. Nr. geboren Controparte_1 C.F._1
in Düsseldorf (D) am 14.07.1964, als Käufer feststellen und erklären, welche zuerst angemerkt und dann einverleibt unter den TT.ZZl. 6029/2021, 7695/2021, 7926/2021 und 243/2022 des
Grundbuchsamtes Meran worden sind und daher dem Grundbuchsführer des Grundbuchsamtes
Meran die Anmerkung des, die Unwirksamkeit erklärenden Urteils, in der Einlagezahl 360/II KG
St. AR in Passeier zu Lasten der B.P. 279 und der B.P. 278/1 anordnen;
D im weiters untergeordneten Widerklageweg: feststellen und erklären, dass die Kaufverträge vom,
21.09.2021 und vom 01.12.2021 St. Nr. Parte_9
, geboren in Düsseldorf (D) am 29.01.1968, als und C.F._4 Per_6 [...]
St. Nr. geboren in Düsseldorf (D) am CP_1 Controparte_1 C.F._1
14.07.1964, als Käufer unter Ausübung des Rechtsmissbrauches abgeschlossen wurden und deren Unwirksamkeit erklären und daher dem Grundbuchsführer des Grundbuchsamtes Meran die Anmerkung des, die Unwirksamkeit erklärenden Urteils, in der Einlagezahl 360/II KG St.
AR in Passeier zu Lasten der B.P. 279 und der B.P. 278/1 anordnen;
E. In weiters, in äußerster Unterordnung gestellten Widerklageweg für den nicht angenommenen Fall der
S. 4 von 14 erachteten Wirksamkeit und Entgegenhaltbarkeit der verfahrensgegenständlichen Kaufverträge gegenüber Frau : den Antragsteller MM AN Parte_4 CP_1 Controparte_1
und den Beklagten MM AR , zu gesamter Hand verurteilen, Frau Parte_5 Pt_4
aus dem Titel des Schadenersatzes den Betrag von Euro 850 monatlich für die BE 2 der
[...]
BP 279 KG Sankt in Passeier, Euro 850 monatlich für die BE 3 der BP 279 KG St. Pt_5
AR in Passeier, Euro 650 monatlich für die BE 4 der BP 279 KG St. AR in Passeier und
Euro 200 monatlich für die B.P. 1587 KG St. AR in Passeier zu bezahlen, für den Zeitraum ab Freistellung der genannten Immobilien durch Frau EL bis zur Vollendung des 19.
Lebensjahres des Sohnes bzw. zum höheren oder niederen Schaden(ersatz), Persona_5
welcher vom Gericht für gerecht erachtet wird F. Auf jeden Fall: den Antragsteller MM
[...]
und den Beklagten MM , zur gesamten Per_4 Controparte_1 Pt_5 Parte_5
Hand, zu vollständigen Ersatz der Anwaltsvergütungen und der Spesen dieses Verfahrens verurteilen. Im Beweiswege OMISSIS”;
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. In der Sache.
1.1. Mit Kaufverträgen vom 21.09.2021 und 01.12.2021 (Dokk. 2 und 3 des Antragstellers), hat der Antragsteller AN seinem (heute beklagten) CP_1 Persona_7 [...]
nach Verzicht im Schenkungswege der Mutter der beiden Persona_8
Vertragsparteien auf ihr Fruchtgenussrecht— das volle Eigentum an den B.E. 2, 3 und 4 der Bp.
279 und der Gp. 1587 in E.Zl. 360/II K.G. St. AR erworben, wobei letzterer ausdrücklich „das
Eigentum und die Verfügbarkeit des Vertragsgegenstandes sowie die Freiheit von dinglichen und persönlichen Rechten zu Gunsten Dritter garantiert“; gleichzeitig hat der Antragsteller von seinem Bruder AR EL MM das nackte Eigentum der B.E. 5 der Bp. 279 Pt_5
und das nackte Eigentum der Bp. 278/1 in E.Zl. 360/II K.G. St. AR erworben, an welchen sich das Fruchtgenussrecht vorbehalten hat. Parte_5
Mit Kaufvertrag, datiert auf den 01.08.2013, hat der Antragsteller von seinem Bruder MM
AR EL EI auch eine Reihe von beweglichen Gütern erworben, welche sich in den
Räumlichkeiten der Bp. 279 KG St. AR befinden (vgl. Dok. 8 des Antragstellers).
1.2. Im verfahrenseinleitenden Rekurs führt der Antragsteller aus, dass er im Frühjahr 2022 feststellen hätte müssen, dass die von ihm erworbenen B.E. 2, 3 und 4 der Bp. 279 und die Gp.
1587 in E.Zl. 360/II K.G. St. AR von der Beklagten EL NU IA bewohnt und
S. 5 von 14 besetzt würden, weshalb diese mit Einschreiben vom 21.04.2022 zur unverzüglichen Freistellung derselben Liegenschaften aufgefordert worden sei und der Verkäufer im Sinne der in den
Kaufverträgen abgegebenen Garantien zum Ersatz, der durch die unrechtmäßige Besetzung der
Liegenschaft entstehenden, Schäden und der für die Freistellung der Liegenschaft anfallenden
Kosten aufgefordert worden sei (s. Dok. 9 des Antragstellers).
1.3. Laut vom 07.06.2022 hat der Rechtsbeistand der Beklagten EL die Per_9 Pt_4
gestellte Forderung auf Freistellung der Liegenschaften mit einem Verweis auf ein behängendes
Trennungsverfahren zwischen EL und , in Parte_4 Parte_5
welchem die streitgegenständlichen Liegenschaften mit Dekret vom 21.04.2020 Parte_4
und den minderjährigen Kindern als Familienwohnung zugewiesen worden seien,
[...]
abgelehnt (vgl. Dok. 10 des Antragstellers).
1.4. Der Antragsteller macht nun in diesem Verfahren die Freistellung der genannten Immobilien geltend, sowie Schadenersatz für die titellose Besetzung, nachdem die Zuweisung der
Familienwohnung ihm in Ermangelung der Anmerkung der entsprechenden Verfügung im
Grundbuch nicht entgegenhaltbar sei.
1.5. Es hat sich nur die Beklagte EL in dieses Verfahren eingelassen, die Anträge des
Antragstellers bestritten und mehrere Einwände und Widerklagen, laut oben wiedergegebenen
Schlussanträgen, vorgebracht.
1.6. Insbesondere führt die eingelassene Beklagte, zusammengefasst, aus, dass dem Käufer und
Antragsteller die Zuweisung der Familienwohnung sehr wohl entgegenhaltbar sei, auch da er in dem offensichtlich bestehenden Leihvertrag mit seiner Mutter und ursprünglichen NI eingetreten sei, der ihm offensichtlich bekannt war;
im Übrigen macht die Beklagte im
Widerklagewege die Simulation der Kaufverträge geltend, sowie fechtet dieselben gemäß Art.
2901 ZGB an, macht den Rechtsmissbrauch durch den Antragsteller und den weiteren Beklagten geltend, sowie, untergeordnet, einen Schadenersatzanspruch.
1.7. In der Erstverhandlung vom 16.3.2023 hat die Beklagte auf den Erlass des Urteils in ihrer italienischen Verfahrenssprache verzichtet.
2. In rechtlicher Hinsicht.
2.1. Die Anträge des Antragstellers sind nicht begründet, nachdem das Zuweisungsdekret der
Familienwohnung im Trennungsverfahren vom 22.4.2020 (s. Dok. 14 der Beklagten) dem
Antragsteller auch in Ermangelung dessen Anmerkung im Grundbuch entgegenhaltbar ist.
S. 6 von 14 2.2. Bekanntlich war ursprünglich für die Zuweisung der Familienwohnung laut Art. 155 ZGB keine Offenkundigkeit vorgesehen, bis das Urteil Nr. 454/1989 des Verfassungsgerichts die von
Art. 6, Abs. 6 Ges. Nr. 898/1970 vorgesehene Offenkundigkeit (wonach die Verfügung des
Scheidungsrichters, sofern eingetragen, Dritten im Sinne von Art. 1599 ZGB entgegengehalten werden kann) auf die Zuweisung im Trennungsverfahren nach Art. 155, Abs. 4 ZGB ausgedehnt hat;
der in Art. 6, Abs. 6 Ges. Nr. 898/1970 enthaltene Verweis auf Art. 1599 ZGB hatte somit zur Folge, dass auch die nach Art. 155, Abs. 4 ZGB erfolgte Zuweisung der Familienwohnung
Dritterwerbern selbst ohne Anmerkung in den ersten neun Jahren entgegengehalten werden konnte.
2.3. Der, durch das Gesetz Nr. 54/2006 eingeführte Art. 155quater, Abs. 1 ZGB
(zwischenzeitlich ersetzt durch Art. 337 sexies ZGB) bezüglich der Zuweisung der
Familienwohnung im Trennungsverfahren hat dann— im allgemeinen System der
Immobilienregister— mit sich gebracht, dass die Zuweisung eigenständig für die Wirkungen des
Art. 2643 ZGB eingetragen werden kann, weshalb der Verweis auf Art. 1599 ZGB nicht mehr zulässig ist (vgl. Art. 337 sexies Abs. 1, letzter Abschnitt ZGB: „Il provvedimento di assegnazione e quello di revoca sono trascrivibili e opponibili a terzi ai sensi dell'articolo 2643“, sowie Urteil KGH vom 15.04.2022, Nr. 12387: „L'assegnazione della casa familiare, disposta in sede di separazione personale o divorzio ai sensi dell'abrogato art. 155quater c.c., applicabile
"ratione temporis, è opponibile ai terzi solo se trascritta anteriormente alla trascrizione del titolo del diritto del terzo sull'immobile, così come previsto dalla norma citata (trasposta, senza modifiche, nel vigente art. 337- sexies c.c.), e non anche nei limiti del novennio ove non trascritta, ai sensi del combinato disposto di cui all'art. 6, comma 6, legge 1 dicembre 1970, n.
898, e all'art. 1599, comma 3, c.c., perché a seguito dell'introduzione dell'art. 155-quater c.c.
l'assegnazione della casa coniugale è trascrivibile come tale, e non più agli effetti, non più previsti, dell'art. 1599 c.c., non potendo trarsi argomento contrario dalla circostanza della mancata abrogazione dell'art. 6, c.6 l. n. 898 del 1970, in considerazione dei limiti della delega legislativa di cui all'art. 2 della l. n. 219 del 2012“).
2.4. Nun regelt Art. 2643 ZGB bekanntlich die Eintragung im Immobilienregister, nach allgemeinem italienischem Zivilrecht, weshalb die Bestimmung des Art. 337 sexies ZGB im
Grundbuchssystem nur mit Anpassungen anwendbar ist.
2.5. Art. 9 des Grundbuchsgesetzes sieht schließlich taxativ jene Rechte vor, die einverleibt (und
S. 7 von 14 gegebenenfalls vorgemerkt werden können), und zwar wie folgt: „Im Grundbuch können, sofern sie sich auf Liegenschaften beziehen, nur die nachstehenden Rechte einverleibt oder vorgemerkt werden: das Eigentumsrecht, die Dienstbarkeit, das Fruchtgenußrecht mit Ausnahme des im Art.
20 Buchstabe a) Vorgesehenen, das Gebrauchsrecht, das Wohnungsrecht, das Erbpacht- und
Erbbaurecht, die Hypothek, jene Vorzugsrechte, für die die Eintragung in den
Liegenschaftsregistern durch besondere Gesetze vorgeschrieben ist, sowie die Reallasten“.
Die Zuweisung der Familienwohnung gehört nicht zu diesen, taxativ, vorgesehenen Fällen, weshalb im Grundbuchssystem die Zuweisung (nur) angemerkt werden kann.
2.6. Die der Anmerkung unterworfenen Rechtsgeschäfte sind in den Artt. 19 und 20 des
Grundbuchsgesetzes vorgesehen.
Art. 19, Buchst. 1) des Grundbuchsgesetzes (GG), regelt die Anmerkung von Bestandsverträgen von Liegenschaften mit einer Dauer von mehr als 9 Jahren, während es keine spezifische
Bestimmung für die Zuweisung der Familienwohnung gibt;
Art. 20, Buchstabe h) GG sieht jedoch vor, dass die Anmerkung für „jede andere auf Liegenschaften bezogene Rechtshandlung oder Rechtstatsache, für die die räumlich ausgedehnten, die früheren in Kraft belassenen oder späteren Gesetze die Offenkundigkeit erfordern oder zulassen“ erfolgt, „soweit diese nicht nach den Vorschriften des Art. 9 dieses Gesetzes durchzuführen ist.“
2.7. Die Anmerkung der Zuweisung der Familienwohnung kann daher nur laut Art.20 Buchst. h) erfolgen;
während aber Art. 19 Abs. 2 GG ausdrücklich vorsieht, dass die „im vorhergehenden
Absatz angeführten Rechtsgeschäfte (haben) keine Wirkung gegenüber Dritten haben, die unter jedwedem Rechtsgrund Rechte an den Liegenschaften auf Grund eines Rechtsgeschäftes erworben haben, für das die entsprechende grundbücherliche Eintragung vor dem Gesuche auf deren Anmerkung beantragt wurde.“ ist eine solche Sanktion für die Anmerkungen laut Art. 20
GG nicht vorgesehen.
2.8. Dieselbe Sanktion kann entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht extensiv auf die Anmerkungen laut Art. 20 angewandt werden, sowohl aufgrund des eindeutigen
Wortlauts des Art. 19 („in claris non fit interpretatio“ und „ubi lex voluit dixit, ubi noluit tacuit”), als auch aufgrund der Ratio der anzuwendenden Bestimmungen, welche eine enge Auslegung der
Sanktion des Art. 19 nahelegen.
2.9. Der Umstand, dass das Bestehen eines Nutzungsrechtes nicht angemerkt wurde, bedeutet je nach Art und Natur des Rechtsverhältnisses schließlich nicht automatisch, dass es dem
S. 8 von 14 Dritterwerber nicht entgegengehalten werden kann, wie die Auslegung der Rechtsprechung bezüglich des Art. 1599 ZGB und des Verweises auf denselben laut Art. 6 Scheidungsgesetz beweist, wonach ursprünglich die Zuweisung der Familienwohnung in den ersten 9 Jahren
Dritten entgegengehalten werden konnte, auch falls sie nicht eingetragen/angemerkt war.
2.10. Falls im Grundbuchssystem die Anmerkung der Zuweisung der Familienwohnung nunmehr aufgrund des Art. 337 sexies ZGB und des Art. 20 Buchst. h) GG zwar sofort möglich ist, schließt dies somit nicht aus, dass das entsprechende Recht, auch bei fehlender Anmerkung, dem
Dritterwerber entgegengehalten werden kann, gerade falls der Dritte konkret von derselben
Zuweisung wissen musste, wie vorliegend der Fall.
2.11. Aufgrund der im Verfahren gesammelten Beweiselemente ist nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller und der Beklagte die vorliegenden Kaufverträge bewusst zum gemeinsamen Zweck unterzeichnet haben, es dem beklagten Bruder zu erlauben, weiterhin auf dem Familienanwesen zu leben (in der B.E. 5 der Bp. 279), ungestört von Streitigkeiten mit seiner Ehefrau über die Nutzung desselben Anwesens— nachdem diese in der Folge ausziehen sollte— und, gleichzeitig, das Eigentum „in der Familie“ zu halten, wobei dem Antragsteller die
Nutzung durch die Beklagte und ihrer Kinder der B.E. 2, 3 und 4 der Bp. 279 und der Gp. 1587 sehr wohl bereits vor Erwerb bekannt war.
2.12. Aus der Beweisaufnahme, insbesondere der förmlichen Einvernahme des Antragstellers, hat sich schließlich ergeben, dass der Antragsteller vor Erwerb der Immobilien wusste, dass die
Beklagte nach der Trennung mit zuerst drei, dann zwei Kindern, immer in den verfahrensgegenständlichen Immobilien wohnen geblieben ist;
noch am 27.07.2021 hat er die
Immobilien im Auftrag seines Bruders mit einem Gemeindetechniker besucht.
2.13. Der Antragsteller selbst führt in seinem Schlussschriftsatz aus, dass sich der Beklagte durch den Verkauf an ihn, die für eine (vom Beklagten gewünschte, anderweitige) Unterbringung seiner getrennten Ehefrau und seiner Kinder benötigte Liquidität verschaffen wollte und durch den
Rückbehalt des Fruchtgenussrechtes an der B.E. 5 der Bp. 279 und an der Bp. 278/1 andererseits sein weiteres Verbleiben im elterlichen Wohnhaus sicherstellen konnte.
2.14. Es ist somit, auch aufgrund übereinstimmender, schwerwiegender und präziser
Vermutungen (Art. 2729 ZGB), unter Berücksichtigung des engen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Antragsteller und Beklagten als bewiesen zu erachten, dass der Antragsteller nicht nur sehr wohl wusste (oder wissen musste), dass die Beklagte mit ihren Kindern in den
S. 9 von 14 verfahrensgegenständlichen Immobilien aufgrund einer formalen Zuweisung wohnte, sondern auch, gemeinsam mit seinem Bruder, den Zweck verfolgte, die Beklagte und deren Kinder zum
Verlassen der Familienwohnung zu zwingen, um in der Folge die (ganze) Immobilie im Sinne der Familie, gemeinsam, anderweitig zu nutzen.
2.15. Dieses Verhalten verstößt offensichtlich gegen die ratio der Bestimmung des Art. 337 sexies ZGB (vgl. falls auch in Bezug auf die vorhergehende Rechtslage, aber hierzu immer noch aktuell: Urteil der Vereinten Sektionen des KGH Nr. 11096/2002, wonach: “l'esigenza di assicurare l'effettività del godimento dell'assegnatario, dando attuazione concreta ad una pronunzia diretta ad incidere - secondo le argomentazioni innanzi svolte - non solo o non tanto sul bene attribuito, ma sulla qualità della vita e sulla serenità dei soggetti deboli del nucleo familiare in crisi, ha chiaramente indirizzato la scelta legislativa ad una tutela avanzata della posizione di detti soggetti rispetto alle contrapposte esigenze innanzi richiamate, accordando al coniuge assegnatario un titolo legittimante comunque opponibile al terzo successivo acquirente, senza soluzione di continuità dal momento dell'emissione del provvedimento, così da porlo al riparo da iniziative dell'altro coniuge proprietario idonee a frustrare anche immediatamente la statuizione del giudice”.).
2.16. Es gibt somit zwar keine hinreichenden Nachweise für eine absolute Simulation der
Kaufverträge und es fehlen für eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 2901 ZGB die
Voraussetzungen (vgl. u.a. Landesgericht Turin, Urteil vom 01.10.2021, Nr. 4437), aber der untergeordnet im Wege der Widerklage vorgebrachte Einwand des Rechtsmissbrauchs ist— sogar ganz abgesehen davon, ob man die obigen Ausführungen zur Auslegung des Art. 337 sexies ZGB im Grundbuchssystem teilt— als begründet anzusehen, da durch schwerwiegende, präzise und übereinstimmende Vermutungen als bewiesen erachtet werden muss, dass der
Antragsteller und sein Bruder formal legale Mittel genutzt haben, um eine dem Gesetz entgegenstehende Wirkung zu erzielen.
2.17. Tatsächlich hat der Kassationsgerichtshof ganz konkret das mögliche Vorliegen eines
Rechtsmissbrauches bei Rechtsgeschäften, welche zwischen engen Verwandten zur Umgehung der Zuweisung der Familienwohnung abgeschlossen werden, bejaht (vgl. Urteil KGH Nr.
26541/2021, in welchem man in der Begründung, im Original, liest: „La cronologia Parte_1
degli atti e il rapporto di stretta parentela tra le parti rendono, infatti, evidente un collegamento negoziale tra l'alienazione in permuta dell'immobile, dal figlio in favore del padre, e la
S. 10 von 14 successiva stipula di comodato, sul medesimo immobile, a parti invertite. La pratica utilità di tale complessiva operazione negoziale non altrimenti può percepirsi se non in funzione chiaramente elusiva del rischio che la già manifestatasi crisi coniugale, e la prevedibile assegnazione della casa familiare al coniuge in sede di giudizio di separazione e poi di divorzio, ne facessero perdere disponibilità e godimento all'originario proprietario. Per conseguenza la previsione prima, in detto contesto, di un termine di durata del comodato, e l'esercizio da parte del comodante del conseguente diritto al rilascio del bene (peraltro dopo che la detenzione si era comunque protratta per quasi due anni dopo la sua scadenza), ben potrebbero leggersi come strumentali a tale preordinato obiettivo. Si profila, dunque, un intento elusivo riconducibile ad ipotesi di abuso del diritto, la cui valutazione è esplicitamente quanto immotivatamente tralasciata in sentenza attraverso un improprio richiamo al principio della ragione più liquida.…
5.3. Un esame della fattispecie nella prospettiva non esaminata ben potrebbe, invero, giustificare il diniego di copertura giuridica dell'obiettivo perseguito dal comodante. Come questa Corte ha già in passato evidenziato, (v. Cass. 18/09/2009, n. 20106), gli elementi costitutivi dell'abuso del diritto - ricostruiti attraverso l'apporto dottrinario e giurisprudenziale - sono i seguenti: 1) la titolarità di un diritto soggettivo in capo ad un soggetto;
2) la possibilità che il concreto esercizio di quel diritto possa essere effettuato secondo una pluralità di modalità non rigidamente predeterminate;
3) la circostanza che tale esercizio concreto, anche se formalmente rispettoso della cornice attributiva di quel diritto, sia svolto secondo modalità censurabili rispetto ad un criterio di valutazione, giuridico od extragiuridico;
4) la circostanza che, a causa di una tale modalità di esercizio, si verifichi una sproporzione ingiustificata tra il beneficio del titolare del diritto ed il sacrifico cui è soggetta la controparte. L'abuso del diritto, quindi, lungi dal presupporre una violazione in senso formale, delinea l'utilizzazione alterata dello schema formale del diritto, finalizzata al conseguimento di obiettivi ulteriori e diversi rispetto a quelli indicati dal Legislatore. E' ravvisabile, in sostanza, quando, nel collegamento tra il potere di autonomia conferito al soggetto ed il suo atto di esercizio, risulti alterata la funzione obiettiva dell'atto rispetto al potere che lo prevede. Come conseguenza di tale, eventuale abuso,
l'ordinamento pone una regola generale, nel senso di rifiutare la tutela ai poteri, diritti e interessi, esercitati in violazione delle corrette regole di esercizio, posti in essere con comportamenti contrari alla buona fede oggettiva. E nella formula della mancanza di tutela sta la finalità di impedire che possano essere conseguiti o conservati i vantaggi ottenuti - ed i diritti
S. 11 von 14 connessi - attraverso atti di per sé strutturalmente idonei, ma esercitati in modo da alterarne la funzione, violando la normativa di correttezza, che è regola cui l'ordinamento fa espresso richiamo nella disciplina dei rapporti di autonomia privata (così, in motivazione, Cass. n. 20106 del 2009, cit.). Ebbene, tale canone valutativo ben può attagliarsi alla vicenda, quale emergente dai fatti in questione, erroneamente obliterati dal giudice a quo, segnatamente nel rapporto tra comodante ed effettiva controparte del comodato, da identificarsi nella ex coniuge del formale comodatario, per gli effetti che discendono da provvedimento di assegnazione della casa familiare e che come noto consistono nel "concentrare" sulla prima i diritti a questo spettanti
(v. Cass. Sez. U. n. 20448 del 29/09/2014; Cass. Sez. U. n. 13603 del 21/07/2004; Cass. n. 2627 del 07/02/2006).”
2.18. Laut derselben Rechtsprechung liegt also ein relevanter Rechtmissbrauch vor, falls in der
Ausübung eines Rechts zwar formal die darin enthaltenen Befugnisse eingehalten werden, aber dieselbe Ausübung insofern missbräuchlich erfolgt, als sie zur Erreichung eines von der
Rechtsordnung nicht gewollten Zwecks ausgeübt wird;
dies ist vorliegend der Fall, nachdem die
Eigentumsübertragung offensichtlich erfolgte, um die Wirkungen der Zuweisung der
Familienwohnung zu umgehen, im Übrigen unter Missachtung des übergeordneten Interesses der gemeinsamen Kinder der Beklagten.
2.19. In diesem Zusammenhang ist das von der Beklagten angeführte Leihverhältnis mit der
NI – das der Antragsteller unter Verweis auf eine angebliche bloße Gastfreundschaft bestreitet— konkret nicht einmal relevant, nachdem die NI (Mutter des Antragstellers und des Beklagten), im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Kaufverträge im
Schenkungswege auf das Fruchtgenuss verzichtet hat;
der nicht eingelassene Beklagte, dem gegenüber die Zuweisungsverfügung erlassen wurde, war somit umso mehr als nunmehr voller
Eigentümer zur Einhaltung derselben Verfügung verpflichtet und der Antragsteller, der von der
Zuweisung wusste, hat ihm durch den Kauf die Umgehung dieser Verfügung ermöglicht.
2.20. Letztlich sind die Kaufverträge der Beklagten gegenüber zwar nicht unwirksam, der
Antragsteller kann jedoch gegenüber der Beklagten, welche die Wohnung aufgrund eines ihm entgegenhaltbaren Zuweisungstitels gemeinsam mit ihren Kindern besetzt, nicht die Freistellung der Immobilien verlangen, nachdem ihm die Rechtsordnung die Mittel verweigern darf, um diesen nicht schützenswerten Zweck zu erreichen (s. das oben zitierte Urteil KGH Nr.
26541/2021); bis die Zuweisung der Familienwohnung im Trennungs- oder Scheidungsverfahren
S. 12 von 14 nicht widerrufen wird, kann der Antragsteller also die Freistellung auch nicht verlangen und die
Besetzung erfolgt nicht rechtstitellos.
2.21. Die Anträge des Antragstellers auf Zahlung einer Besetzungsentschädigung— welche eine rechtstitellose Besetzung voraussetzen— sind somit abzulehnen, während der (untergeordnete)
Schadenersatzantrag der Beklagten als absorbiert zu betrachten ist.
3. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang (Art. 91 ZPO), mit
Verurteilung des unterlegenen Antragstellers, der eingelassenen Beklagten die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 (Tab. 2) bestimmt werden, unter Anwendung der mittleren Werte laut anzuwendendem Bezugsrahmen (von € 52.000,01 bis
€ 260.000,00, da unbestimmter Streitwert); auch die Vergütungen des Mediationsverfahrens sind spruchgemäß zu ersetzen.
Nachdem sich der (teilweise obsiegende) Beklagte nicht eingelassen hat und die ihm gegenüber von der Beklagten gestellten Anträge als absorbiert zu betrachten sind, sind die Verfahrenskosten zwischen dem nicht eingelassenen Beklagten und den anderen Verfahrensparteien vollständig gegeneinander aufzuheben (Art. 92 ZPO).
4. Nachdem es sich im Wesentlichen um eine familienrechtliche Angelegenheit handelt, liegen für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung die Voraussetzungen gemäß
Artikel 52 GVD Nr. 196/2003 für die Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten vor.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Die Begehren des Antragstellers werden abgewiesen,
2. Der Antragsteller wird verurteilt, der CP_1 Parte_3
Beklagten EL die Verfahrenskosten zu ersetzen, die mit insgesamt € Parte_4
14.103,00 für Vergütungen für das gerichtliche Verfahren und € 2016,00 an Vergütungen für das
Mediationsverfahren bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütungen für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher
Maßgabe, und nachfolgend notwendige Kosten;
die Verfahrenskosten zwischen dem Beklagten
S. 13 von 14 MA und den anderen Parteien werden vollständig Parte_5
gegeneinander aufgehoben;
3. Für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung wird die Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß
Artikel 52 GVD Nr. 196/2003 verfügt.
So befunden, in Bozen, am 14/04/2025
Die Richterin
Birgit Fischer
S. 14 von 14