TRIB
Sentenza 8 aprile 2025
Sentenza 8 aprile 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 08/04/2025, n. 358 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 358 |
| Data del deposito : | 8 aprile 2025 |
Testo completo
N. R.G. 2314/2022
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE FÜR Parte_1 Parte_2
in PEson des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - PEsona_1 PEsona_2
Dr. - Richterin PEsona_3
Dr. Tschager - berichterstattender Richter PE_4
erlässt im Zivilverfahren erster Instanz, eingeschrieben unter Allg. Reg. Nr. 2314 / 2022, folgendes
Pt_3
zwischen den Parteien
, geboren am 02/10/2003 in MERAN (BZ) und Parte_4
, geboren am 25/09/1985 in MERAN (BZ), Parte_5
Co beide vertreten und verteidigt durch , laut welche aus den Akten PEsona_5 CP_2
hervorgeht, mit Wahldomizil in der Kanzlei der letzteren in Freiheitsstraße 12 in 39012 MERAN;
- Kläger -
und geboren am 07/12/1982 in BOZEN (BZ), vertreten und verteidigt PEsona_6
durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, mit Parte_6
Wahldomizil in der Kanzlei des letzteren in Sparkassenstraße Nr. 3 in 39012 MERAN;
- beklagte Partei -
sowie
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
1 in der Rechtssache: gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach Art. 269 ZGB und Schadenersatz;
SCHLUSSANTRÄGE
gestellt vom Prozessbevollmächtigten der Kläger anlässlich der Tagsatzung vom 10/10/2024:
„Möge der ehrenwerte Richter am Landesgericht Bozen, contrariis reiectis:
Im Vorabwege:
1) Feststellen und erklären, dass der Beklagte, , der leibliche Vater des PEsona_7
Hauptklägers, ist und entsprechend anordnen, dass die Vaterschaft in den jeweiligen Parte_4
Registern angemerkt wird.
In der Hauptsache:
1) Feststellen und erklären, dass sich der Beklagte seinen elterlichen Pflichten entzogen hat und/oder
seit der Geburt seines Sohnes LU in dessen abwesend geblieben ist;
PE_8
2) feststellen und erklären, dass sich der Beklagte trotz wiederholten Versuchen der Kontaktaufnahme
weiterhin geweigert hat, seinen elterlichen Pflichten nachzukommen und/oder eine Vaterfunktion für
seinen Sohn zu übernehmen;
3) feststellen und erklären, dass dem Hauptkläger dadurch ein moralischer Schaden im Sinne des Art.
2059 ZGB (sog. „illecito endofamiliare“) entstanden ist;
4) in der Folge den Beklagten zur Bezahlung eines Schadenersatzes an den Hauptkläger ET Pt_4
in Höhe von Euro 150.000,00 (zzgl. Zinsen und Geldentwertung) oder jenes höheren oder niedrigeren
Betrages, der von Amtswegen zu Recht anerkannt wird, verurteilen.
5) Feststellen und erklären, dass der Beklagte seit der Geburt seines Sohnes LU nie zum Unterhalt
oder den außerordentlichen Spesen beigetragen hat;
6) feststellen und erklären, dass die Mitklägerin, , seit der Geburt des Sohnes LU Parte_5
alle Spesen allein tragen musste;
7) feststellen und erklären, dass der Mitklägerin somit ein Regressrecht gegen den leiblichen Vater
zusteht;
8) auf Grundlage der vom Beklagten zu legenden Einkommenserklärungen bzw. gemessen an seinen
finanziellen Möglichkeiten „fiktiv“ festlegen, wie viel der Beklagte monatlich an Unterhalt hätte zahlen
müssen, und, ausgehend von diesem Betrag, den vom Beklagten nachträglich und bis zum Datum des
2 zu erlassenden Urteils an die Mitklägerin zurückzuerstattenden Betrags für unterlassene
Unterhaltsbeiträge festsetzen und den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags an die Mitklägerin
verurteilen;
9) ebenso bezüglich der außerordentlichen Spesen nach eigenem Ermessen einen „fiktiven“
monatlichen Beitrag zu den außerordentlichen Spesen festlegen, und, ausgehend von diesem Betrag,
den vom Beklagten nachträglich und bis zum Datum des zu erlassenden Urteils an die Mitklägerin
zurückzuerstattenden Betrags für unterlassenen Beitrag an den außerordentlichen Spesen festsetzen
und den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags an die Mitklägerin verurteilen.
Auf jeden Fall:
1) Mit Ersatz aller Spesen, Kosten und Auslagen des gegenständlichen Verfahrens.
Im Beweiswege:
1) Dem Beklagten soll im Sinne des Art. 210 ZPO angeordnet werden, sein gesamtes (Finanz-)
Vermögen offenzulegen, und zwar ab dem Jahr 2003 bis heute.
2) Mit dem weitestgehenden Vorbehalt Zeugen zu nennen, Zeugenkapitel zu formulieren und
Gegenbeweise zu legen, Dokumente zu legen, Parteigutachter zu ernennen und Gegengutachten zu
legen.“
gestellt vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten anlässlich der Tagsatzung vom 10/10/2024:
“voglia l'ill.mo Tribunale di Bolzano rigettare tutte le domande formulate dagli attori e Parte_4
in quanto infondate in fatto e diritto, con condanna degli attori all'integrale rifusione Parte_5
dei compensi d'avvocato e delle spese del presente giudizio in favore di parte convenuta.”
des Staatsanwaltes, gestellt am 11/10/2024: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der
Antragstellerin gestellten Schlussanträge.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Es wird vorausgeschickt, dass das gegenständliche Urteil nur in deutscher Sprache ergeht, zumal die beklagte Partei auf die Abfassung des Urteils in italienischer Sprache verzichtet hat.
2. Die Kläger haben den Beklagten vor dieses Landesgericht gerufen und haben unter anderem ausgeführt:
3 - habe mit dem Beklagten IN im Jahr 2002 (Frau ET sei
Parte_5 PEsona_6
damals 17 Jahre alt und Herr IN 20 alt gewesen) eine geführt, „bis sich PE_9 CP_3
der Beklagte von einem Tag auf den anderen nicht mehr meldete“;
- kurze Zeit nach Beziehungsende habe dass sie schwanger war;
Controparte_4
- der heutige Beklagte sei über diesen Umstand informiert worden, habe aber von einem Kind
nichts wissen wollen;
- am 02/10/2002 sei der Sohn LU ET zur Welt gekommen, den der Beklagte bis heute nicht als sein Kind anerkannt hat;
- der Beklagte sei zu keiner Zeit seinen väterlichen Pflichten nachgekommen;
- nach der Geburt des Kindes habe die von ET (Großmutter von LU PE_10 Pt_5
) versucht, ein Treffen mit Herrn IP EL IN zu organisieren, was von Pt_5
letzterem gut geheißen aber unter Ausreden hinausgezögert und tatsächlich nie wahrgenommen worden sei;
- der Beklagte habe jeglichen Kontakt mit dem Sohn seit jeher unter Ausflüchten unterlassen;
- als ungefähr 6 Jahre alt war, sei vonseiten von ein erneuter Parte_4 Parte_5
Versuch gestartet , ein Verhältnis zwischen und PE_11 Parte_4 PEsona_6
aufzubauen; wiederum habe der Beklagte gesagt, dass dies eine gute Idee sei, “nur wäre es
gerade sehr unpassend, da es ihm gesundheitlich nicht so gut gehen würde; er würde sich
melden, sobald es ihm wieder besser ginge. Er hat sich nie gemeldet.“;
- ein paar Monate vor dem 12. Geburtstag von „äußerte dieser den Wunsch, zum Parte_4
PE Geburtstag endlich seinen Vater kennen zu lernen. Diesem Wunsch die heutige PEsona_13
, und informierte den Beklagten frühzeitig darüber Wiederum heuchelte der Beklagte
[...]
Interesse, musste das Treffen jedoch abermals auf unbestimmte Zeit vertagen, da er gerade
wieder krank geworden wäre und nicht wisse, wie lange er überhaupt noch zu leben hätte – und
er wolle seinem Sohn keinen sterbenskranken Vater antun. Erneut versprach er aber, sich zu
melden, und die Situation endlich zu bereinigen, sobald es ihm wieder besser ginge. Er hat sich
nie gemeldet.“;
4 - im Jahr 2020 habe die Mutter erneut ein Treffen zwischen allen Beteiligten zu organisieren versucht, und wiederum „kam vonseiten des heutigen Beklagten eine generell zustimmende
Haltung, die allerdings sofort mit einem „aber…“ zunichte gemacht wurde. Das Treffen fand nie statt.“;
- ebenso habe im Herbst 2020 versucht, einen Kontakt zu seinem Vater Parte_4
herzustellen, was ihm aber aufgrund von Ausflüchten und Ausreden des Letzteren nicht gelungen sei;
- die konstante Abweisungs- und Ablehnungshaltung des Vaters habe in ein Parte_4
„ziemlich starkes Gefühl der Unerwünschtheit ausgelöst und sein Selbstwertgefühl äußerst stark in Mitleidenschaft gezogen“. Er habe sich aufgrund dieser Erfahrung nicht mehr selbst getaut, seinen Vater zu kontaktieren, “sondern bat seine Mutter darum, Anfang 2021 einen
letzten Versuch zu starten, um ein Gespräch herzustellen. Dieser Versuch scheiterte allerdings
daran, dass der Beklagte die Nummer der Mitklägerin mittlerweile blockiert hat! So rief der
Hauptkläger, trotz all der Erniedrigung und Abweisung, die er bisher erfahren hatte, seinen
Vater erneut an, nur um zum wiederholten Male eine „Abfuhr“ zu bekommen und vertröstet zu werden.“;
- habe seit der Geburt des Sohnes allein für ordentlichen und außerordentlichen Parte_5
Unterhalt des Sohnes aufkommen müssen, ohne dass Herr IN jemals dazu beigetragen habe;
- die Versuche der Anwältin der Kläger, die Angelegenheit mit dem Beklagten im außergerichtlichen Wege zu klären, seien gescheitert. Einer außergerichtlichen Einladung „…
kam der Beklagte zwar einmal (alleine) nach, sagte dann allerdings das zweite Gespräch, das
im Beisein der Kläger stattfinden sollte, kurzfristig ab. hat er sich nicht mehr CP_5
gemeldet.“;
- die Vaterschaftsfrage solle nunmehr im Gerichtswege geklärt werden;
für den Fall der festgestellten Vaterschaft, solle der Vater zudem o zum Ersatz des moralischen Schadens aufgrund seiner Abwesenheit und der vom Sohn
erfahrenen Erniedrigung verurteilt werden;
5 o zur Rückvergütung der ausschließlich von der Mutter getragenen Kosten, Spesen und
Auslagen für den gemeinsamen Sohn verurteilt werden.
3. Der Beklagte ließ sich verspätet in das Verfahren ein, und führte unter anderem aus:
- dass es wenige Zeit vor dem Ende der kurzen Beziehung, die er mit hatte, Parte_5
tatsächlich zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr zwischen und ihm Parte_5
gekommen sei, infolgedessen einen habe, der Parte_5 Controparte_6
negativ ausgefallen sei;
- seither habe er mit der Klägerin nie mehr Kontakt gehabt und habe erst mit dem anwaltschaftlichen Schreiben der Gegenseite im August 2021 von seiner angeblichen
Vaterschaft erfahren;
PE_
- er sei von weder über die Schwangerschaft noch über die Geburt des Parte_5
Kindes informiert worden;
- die Vorhaltungen der Kläger seinen unbewiesen, bis auf das anwaltschaftliche Schreiben vom
August 2021, weswegen dem Beklagten erst ab besagtem Datum ein schuldhaftes Unterlassen
der Erfüllung seiner väterlichen Pflichten vorgeworfen werden könne;
- er sei Eigentümer eines geschlossenen Hofes, wo er zusammen mit seiner Familie (bestehend aus Ehefrau und einem im Jahr 2020 geborenen Sohn) wohne;
er sei zudem Eigentümer einer
Garage; auch sei er alleiniger Verwalter der „Onoranze EB IN GmbH“ mit Sitz in
Lana, von welcher er eine Quote von 20% halte;
- er bestritt jedenfalls auch die von geforderten Rückerstattungen betreffend PEsona_15
ordentlichen und außerordentlichen Unterhalt des Sohnes;
- er bestritt auch den von geltend gemachten Schadenersatzanspruch, zumal das Parte_4
Fehlverhalten des Beklagten und der Kausalzusammenhang eines etwaigen Schadens nicht nachgewiesen seien;
das Wissen um die eigene mögliche Vaterschaft betreffend LU ET
bestehe seitens des Beklagten erst seit dem August 2021 als LU ET bereits die
Volljährigkeit so gut wie erreicht hatte;
- das Fehlen der Vaterfigur könne somit im Anlassfall nicht dem Beklagten zugeschrieben werden.
6 Er beantragte daher die Abweisung der Klage bei Spesenersatz.
4. Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens holten die Parteien einvernehmlich ein
PE_1 Vaterschaftsgutachten beim Hämatologen Prof. Dr. Coser ein, welches von den Klägern
vorgelegt wurde. In diesem Gutachten kam Dr. Coser zu folgendem Schluss: „[…] Es wurden 23
STR Loci der DNA IP EL IN und LU ET und 22 STR Loci von Parte_5
untersucht, ( ist nur ein maennlicher Locus). Aufgrund der Berechnung auf dem
[...] C.F._1
Polymorphismus der untersuchten STR Loci, geht hervor, dass der Prozentsatz der
Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Herrn IP gegenüber LU , Sohn PEsona_6 Pt_5
von 99,999999 % beträgt, was bedeutet, dass eine Vaterschaft praktisch erwiesen Parte_5
ist.“
Im Lauf des Verfahrens wurden zudem weitere Dokumente vorgelegt und zwei Zeugen der Kläger
angehört. Der Beklagte ist ohne Rechtfertigung zu dem für seine förmliche Einvernahme
anberaumten Verhandlungstermin nicht erschienen.
5. Zur Zulässigkeit der gegenständlichen Vaterschaftsklage wird folgendes angemerkt: Die
Vaterschaft kann nach Art. 269 ZGB nur dann gerichtlich festgestellt werden, wenn das Begehren
zulässig ist;
die Zulässigkeit ist gemäß Art. 253 ZGB dann grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine
Vaterschaftszuerkennung in Widerspruch zum aktuellen PEsonenstand eines „Kindes“ steht (d.h. wenn die bezügliche PEson aktuell bereits „Kind“ eines „anderen Vaters“ ist). Im gegenständlichen
Fall scheint zum Zeitpunkt der Einleitung der gegenständlichen Klage in der Geburtsurkunde des vermeintlichen Kindes kein Vater auf, wie aus dem beigebrachten Auszug aus der Geburtsurkunde
ersichtlich ist;
die gegenständliche Klage ist daher zulässig.
6. Dem Klagebegehren der Feststellung der Vaterschaft ist stattzugeben: die biologische Abstammung
von gegenüber Herrn ist durch die Vornahme des Parte_4 PEsona_6
genannten Vaterschaftsgutachtens wissenschaftlich erwiesen. Der Gutachter ist zum Schluss
gekommen, dass infolge der Übereinstimmung der untersuchten STR-Systeme die biologische
Vaterschaft des IP EL RN zum „Kind“ als praktisch erwiesen Parte_4
zu erachten ist. Der anhand Controparte_7
biostatistischer Rechnungen bei 99,999999 %.
7 Der Gerichtshof hat mehrfach klargestellt – diese Rechtsauffassung wird von diesem
CP_8
Landesgericht geteilt – dass die hämatologischen und genetischen Untersuchungen mittels DNA-
Test Beweise im eigentlichen Sinn darstellen, wobei der derzeitige wissenschaftliche Stand diesen
Ergebnissen entscheidende Beweiskraft hinsichtlich der Feststellung einer Vaterschaft zuschreibt,
zumal sie mit einem äußerst hohen Grad der Wahrscheinlichkeit (der fast bis zur tatsächlichen
Gewissheit reicht) ausgestattet sind (vgl. ex multis Cass. 2008 Nr. 14462, Cass. 2008 Nr. 10007,
Cass. 2015 Nr. 6025).
Es muss daher mit Urteil die Abstammung des „Kindes“ von IP Parte_4 [...]
rklärt werden. PE_6
Gleichzeitig ist dem Standesbeamten der zuständigen Gemeinde die entsprechende Eintragung am
Rande der Geburtsurkunde von LU TT anzuordnen.
Da kein Antrag zur Abänderung des Nachnamens der anerkannten PEson gestellt wurde (vgl. Art.
262 ZGB), ist diesbezüglich nichts zu befinden, da die entsprechende Frage nicht von Amts wegen aufgeworfen werden kann (vgl. Cass. 2015 Nr. 19734).
7. Gemäß Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 D.P.R. 03.11.2000 Nr. 396 muss schließlich dem
Standesbeamten der Gemeinde Algund (BZ), wo die Geburtsurkunde von LU ET verfasst wurde, angeordnet werden, das gegenständliche Urteil – nachdem es in Rechtskraft erwachsen sein wird – in der bezüglichen Geburtsurkunde anzumerken.
Der Staatsanwalt am Landesgericht Bozen oder die Interessierten werden für die Übermittlung
dieses Urteils – nach dessen Rechtskraft – an den zuständigen Standesbeamten im Sinne des Art. 48
Abs. 3 D.P.R. Nr. 396/2000 Sorge zu tragen haben.
8. Zu den Rückforderungen von Frau ist folgendes anzumerken: die Anträge sind Parte_5
begründet.
Im Sinne des Art. 1299 ZGB steht der Mutter, die ab der Geburt des Kindes sämtliche Kosten für
den Unterhalt des gemeinsamen Kindes alleine (ohne finanzielle Unterstützung seitens Herrn
[...]
vorgestreckt hat, ein Recht auf die hälfteanteilige Rückerstattung der PEsona_6
vorgestreckten Kosten zu (vgl. Cass. 14382/2019).
8 Was die konkrete Bemessung (quantum debeatur) der rückzuerstattenden Summen betrifft, so schlägt die Klägerin IA ET auf den Seiten 9 ff. der Klage „auf Grundlage der vom ehrenwerten Landesgericht Bozen angewandten Praxis“ folgende durchschnittlichen Beträge vor:
- mindestens € 250,00 monatlich als Beitrag zum ordentlichen Unterhalt des Kindes
- mindestens € 150,00 monatlich als zum außerordentlichen Unterhalt des Kindes PE_17
für den Zeitraum von 18 Jahren und somit:
(€ 250,00 + € 150,00 =) € 400,00 monatlich x 12 Monate x 18 Jahre = insgesamt € 86.400,00 zzgl.
und . CP_9 CP_10
Das Gericht erachtet, dass unter Berücksichtigung der Kriterien nach Art. 337 ter ZGB (die Mutter
hat sich ausschließlich um alle Belange betreffend den Sohn ohne jeglichen Einsatz des Vaters
gekümmert; der Vater ist wirtschaftlich gutstehend und Eigentümer mehreren Liegenschaften) und der bis zu diesem Urteil angereiften Aufwertung und Zinsen, ein Rückerstattungsanspruch in Höhe
von insgesamt € 90.000,00 als ausreichend erwiesen erachtet werden muss.
Der Beklagte muss daher verurteilt werden, Frau aus dem Titel der Rückerstattung Parte_5
von Unterhaltsleistungen den Betrag von € 90.000,00 zurückzuerstatten.
9. Die vom Sohn geltend gemachte Schadenersatzforderung ist im nachfolgend Parte_4
aufgezeigten Sinn begründet:
Im Lichte der Beweisaufnahme (Zeugen und ist es als PEsona_18 PEsona_19
erwiesen zu erachten, dass der Beklagte wusste, dass sein Kind ist. Es wurde klar Parte_4
belegt, dass Herr (anders als von ihm in seinem Einlassungsschriftsatz PEsona_6
behauptet) sowohl von der Schwangerschaft von als auch von der von Parte_5 PE_20
ET wusste;
er war erwiesenermaßen sowohl von als auch von Pt_4 PEsona_15
deren Mutter CH NE nach der Geburt des Kindes kontaktiert und eingeladen worden, mit seinem Sohn LU in Kontakt zu treten.
Auch die nachfolgenden Kontaktaufnahmeversuche seitens der Mutter und später des Sohnes selbst gegenüber IP die allesamt von Letzterem unter Ausflüchten abgewiesen PEsona_6
wurden, sind im Lichte der Beweisaufnahme (wobei das Nichterscheinen des Beklagten zur
9 anberaumten förmlichen Einvernahme im Sinne des Art. 232 Abs. 1 ZPO gewertet wird) als erwiesen zu erachten.
Der Vater ist wider besseres Wissen seinen väterlichen Pflichten in keiner PEsona_6
Weise nachgekommen.
In Anbetracht des nachgewiesenen Verhaltens des Sohnes LU ET, der mehrfach als Kind
und dann auch als Jugendlicher und junger Erwachsener versucht hatte, seinen Vater
PE kennenzulernen und stets von ihm abgewiesen wurde, ist es ebenso erwiesen, dass das
[...]
in der Klage vorgetragene „ziemlich starke Gefühl der Unerwünschtheit“ und die Pt_4
Minderung seines „Selbstwertgefühls“ infolge des ablehnenden Verhaltens des Vaters und des
Fehlens der Vaterfigur bestehen.
Im Lichte der Beweisaufnahme ist das Bestehen des an debeatur des von LU ET geltend gemachten Schadens im Anlassfall somit als ausreichend erwiesen zu erachten.
In Anbetracht der vom Obersten Gerichtshof (vgl. Cass. 12/05/2022 n. 15148) dargelegten
Grundsätze ist hinsichtlich des quantum debeatur folgendes anzumerken:
ausgehend der von der Mailänder Tabelle erarbeiteten Kriterien (bezugnehmend auf den Verlust
eines Elternteils) werden folgende Elemente für die Liquidierung des Schadenersatzes
herangezogen:
- aus der Akte sind keine Elemente ersichtlich, aus welchen man ableiten könnte, dass LU
ET während seiner Kind- und Jugendzeit unter finanzieller Armut gelitten hat;
er wurde von seiner Mutter und seinen Großeltern mütterlicherseits umsorgt;
es wurde von ihm kein
Vortrag von materiellen (finanziellen) Nöten dargelegt, unter denen er infolge des Fehlens
von Unterhaltsleistungen seitens des Vaters konkret gelitten hätte;
- aus der Akte sind auch keine Elemente ersichtlich, die auf ein liebloses oder verwahrlostes
Heranwachsen schließen ließen: wuchs seit seiner Geburt auch betreffend Parte_4
Erziehung und mütterlicher Liebe und Zuwendung wohlbehütet auf, wenngleich die
Vaterfigur in seinem Leben fehlte;
10 PE_2
- LU ist zu einem selbständigen jungen herangewachsen, der bereits Mitte
Pt_5
November 2021 eine Kochlehre (mit einem bereits eigenen Einkommen von Euro 1200,00
monatlich) absolvierte;
- hat infolge des Fehlens der Vaterfigur zwar seelisch gelitten (Gefühl der Parte_4
Unerwünschtheit, Minderung des Selbstwertes) aber keine (weder vorgetragenen noch erwiesenen) psychiatrischen oder psychologischen Pathologien entwickelt.
In Anbetracht dieser Elemente wird der zuzuerkennende Schadenersatz in Euro 75.000,00
bemessen, wobei Aufwertung und Zinsen bis zum Tag dieser Urteilsfindung bereits berücksichtigt
wurden.
10. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang mit Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei, den Klägern die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß
Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55, bestimmt werden. Erachtet, dass einem Verfahren mit unbestimmtem Streitwert in der Regel ein Streitwert von nicht unter Euro 26.000,00 und nicht über
Euro 260.000,00 zuzumessen ist und nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und
Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und
Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), werden die Verfahrenskosten wie folgt bemessen:
Euro 2.552,00 für die Phase des Aktenstudiums, Euro 1.628,00 für die das Verfahren einleitende
Phase, Euro 5.670,00 für die Phase der Abwicklung/Beweisaufnahme sowie Euro 4.253,00 für die
Entscheidungsphase und somit insgesamt Euro 14.103,00 für Vergütung sowie Euro 1.278,15 für
belegte Spesen und 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D.
10/03/2014 Nr. 55), zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
Parte_7
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1) Es wird erklärt, dass (geboren in BOZEN (BZ) am 07/12/1982) der PEsona_6
leibliche Vater von KA TT (geboren in MERAN (BZ) am 02/10/2003) ist.
11 2) Dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde Algund (BZ) wird angeordnet, dieses Urteil nach dessen eingetretener Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehenen Form in der Geburtsurkunde von
LU anzumerken. Pt_4
3) Der Staatsanwalt am Landesgericht Bozen oder die Interessierten haben für die Übermittlung dieses
Urteils – nach dessen Rechtskraft – an den zuständigen Standesbeamten im Sinne des Art. 48 Abs.
3 D.P.R. Nr. 396/2000 Sorge zu tragen.
4) wird verurteilt, an aus dem Titel des Schadenersatzes den PEsona_6 Parte_4
Betrag von € 75.000,00 zzgl. gesetzliche Zinsen ab dem Tag dieses Urteils bis zur effektiven
Zahlung zu bezahlen.
5) IP wird verurteilt, an aus dem Titel der Rückerstattung für PEsona_6 Parte_5
vorgestreckte Unterhaltsbeiträge für den Sohn den Betrag von € 90.000,00 zzgl. Parte_4
gesetzliche Zinsen ab dem Tag dieses Urteils bis zur effektiven Zahlung zu bezahlen.
6) wird verurteilt, und die Verfahrenskosten PEsona_6 Parte_5 Parte_4
dieses Verfahrens zu ersetzen, die insgesamt wie folgt bestimmt werden: Euro 14.103,00 für
Vergütung sowie Euro 1.278,15 für belegte Spesen und 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher
Maßgabe.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 26/03/2025.
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Dr. Dr. PEsona_23 PEsona_1
12