Sentenza 12 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 12/06/2025, n. 170 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 170 |
| Data del deposito : | 12 giugno 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 12/06/2025
N. 00170/2025
N. 00288/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 288 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
UR OF, vertreten und verteidigt von RA Paul Lintner, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bozen, Wangergasse, Nr. 16;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in der Person des derzeitigen Landeshauptmannes, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alexandra Roilo, Jutta Segna, Patrizia Gianesello und Angelika Pernstich, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius Magnago Platz, Nr. 1;
Gemeinde Mühlbach und Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, beide nicht in das Verfahren eingelassen;
für die Aufhebung
- des Beschlusses der Landesregierung Nr. 640 vom 30.07.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol Nr. 33 vom 19.08.2024 mit Betreff „ Genehmigung von einer Abänderung zum Bauleitplan der Gemeinde – Ratsbeschluss Nr. 30 vom 30.05.2024 (GAB 457/2022) “, mit welchem die Eintragung der neuen Trasse für die Aufstiegsanlage Mühlbach – Meransen, Löschung der alten Trasse, Anpassung des Art. 41 und Ergänzung des Art. 49 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan genehmigt wurde;
- des Ausschussbeschlusses der Gemeinde Mühlbach Nr. 457 vom 27.12.2022 mit Betreff „ Genehmigung des Abänderungsvorschlages zum Bauleitplan – Abänderung der Aufstiegsanlage ‘Mühlbach – Meransen’ in der KG Mühlbach und KG Meransen, Anpassung des Art. 41 und Ergänzung des Art. 49 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan sowie Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 295 vom 27.07.2021 (Gemeinde Mühlbach) “;
- des Ratsbeschlusses der Gemeinde Mühlbach Nr. 30 vom 30.05.2024;
- des Gutachtens der Kommission für Raum und Landschaft und Raumentwicklung vom 15.12.2022;
- der Kompatibilitätsprüfung Massenbewegungen vom 23.12.2020, 09.06.2021 und 17.11.2022, Gefahrenprüfung vom November 2022;
- des Umweltberichtes vom 23.12.2022;
- der Stellungnahme des Ing. Markus Pescollderungg vom 22.12.2022, vom 19.04.2023, vom 30.04.2024 und vom 23.05.2024;
- des Protokolles der Sitzung der Landeskommission für Raum und Landschaft vom 15.02.2024 (Dokk. von 1 bis 11 und 23 des Rekursstellers) sowie aller andern den obgenannten Beschlüssen zugrundeliegenden technischen Unterlagen für die Abänderung des Bauleitplanes sowie aller vorangehenden, nachfolgenden oder sonst wie zusammenhängenden Verwaltungsakten, auch wenn nicht ausdrücklich angeführt;
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;
Nach Einsicht in Art. 34, Abs. 5, VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025 der Berichterstatterin Frau Dr. Alda Dellantonio und der Verteidiger der Parteien, wie im Protokoll angegeben;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1. Angefochten sind die im Vorspann angeführten Verwaltungsakte, welche die Abänderung zum Bauleitplan der Gemeinde Mühlbach mit der Eintragung der neuen Trasse für die Aufstiegsanlage Mühlbach – Meransen und die Löschung der alten Trasse zum Gegenstand haben.
2. Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
„ 1. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Art. 42 und 97 der Verfassung der Republik Italien in Bezug auf das Fehlen des öffentlichen Interesses für die Errichtung einer Seilbahn als Verbindung von Mühlbach zur Talstation der ‚Bergbahn‘ vom Skigebiet Gitschberg sowie Befugnisüberschreitung wegen Mangels und Widersprüchlichkeit der Begründung “;
„ 2. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 41 und 53 L.G. 9/2018, der Art. 7, 15 und 15/ bis L.G. 17/1993 sowie der Art. 9, 10 und ff. Gesetz Nr. 241/1990 in Bezug auf die Beteiligung am Verwaltungsverfahren sowie Befugnisüberschreitung wegen Mangels und Widersprüchlichkeit der Begründung in Bezug auf die Beteiligung am Verwaltungsverfahren sowie in Zusammenhang mit der Abweisung der vom Rekurssteller im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Einwände und Vorschläge; Unzureichende Instruktionstätigkeit “;
„ 3. Verletzung bzw. Falschanwendung des Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments, der Art. 1, 4, 6, 12 und ff. des Gv. D. 152/2006, sowie von Art. 1, 6, 10 und ff. des LG Nr. 17/2017 in Verbindung mit Art. 41 LG Nr. 9/2018, Verletzung bzw. Falschanwendung der Art. 1 und 3 des Gesetztes Nr. 241/1990 sowie der Art. 1 und 7 des LG 17/1993 sowie Befugnisüberschreitung wegen irriger und widersprüchlicher Begründung und Befugnisüberschreitung wegen Ermittlungsmangels – Fehlende Durchführung der SUP “;
„ 4. Verletzung bzw. falsche Anwendung von Art. 6, 7 und 10 LG Nr. 17/2017, von Art. 41, Abs. 5 und Art. 53 und ff. LG Nr. 9/2018, von Art. 5 und Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG in Bezug auf den Umweltbericht. Befugnisüberschreitung wegen irriger und widersprüchlicher Begründung und Befugnisüberschreitung wegen Ermittlungsmangels im Zusammenhang mit der gewählten Trassenführung “;
„ 5. Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 4, Art. 52, Art. 53, und Art. 54 und Art. 60 LG 9/2018 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft in Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 10 der Gemeindebauordnung in Bezug auf den Verfall des Gutachtens der GKL “;
„ 6. Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 53 L.G. 9/2018 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft in Zusammenhang mit den Einwänden, vorgebracht am 08.02.2023 von OF UR, wegen unterlassener Berücksichtigung derselben durch die Landeskommission für Raum und Landschaft, letzteres geltend gemacht auch in Form der Verletzung von Art. 7, L.G. 17/1993 “;
„ 7. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 5, Art. 7, 24 Art. 41 Abs. 5, Art. 52, Art. 53, Art. 54 und Art. 60 LG 9/2018 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft; Verletzung von Art. 10 und 14 des LG 17/1993 über das Verwaltungsverfahren; Befugnisüberschreitung wegen Ermittlungsmangel bzw. Mangel an Begründung sowie Widersprüchlichkeit und offenkundiger Unlogik und Unvernunft “;
„ 8. Befugnisüberschreitung wegen Mangel an bzw. Widersprüchlichkeit der Begründung sowie Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 5, Art. 7, Art. 41 Abs. 5, Art. 52, Art. 53, Art. 54 und Art. 60 LG 9/2018 in Zusammenhang mit dem Gutachten der Abteilung Forstwirtschaft und der RFI – Befugnisüberschreitung wegen unzureichender Instruktionstätigkeit, falsche Tatsachenwürdigung sowie Begründungsmangel “;
„ 9. Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 42 der Durchführungsbestimmungen des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft der Gemeinde Mühlbach “;
„ 10. Befugnisüberschreitung wegen Mangel an bzw. Widersprüchlichkeit der Begründung sowie Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 5, Art. 7, Art. 41 Abs. 5, Art. 52, Art. 53, Art. 54 und Art. 60 LG 9/2018 in Zusammenhang mit der Genehmigung des Gemeindeplanes Raum und Landschaft mit Auflagen “.
Aufgrund dieser Anfechtungsgründe beantragt der Rekurssteller die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen.
3. Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 hat sich die Autonome Provinz Bozen in das Verfahren eingelassen und mit zusätzlichem Schriftsatz vom 29.4.2025 hat sie die Erklärung des Wegfalls des Streitgegenstandes bei Kostenkompensation beantragt, da die angefochtenen Maßnahmen von den jeweils zuständigen Verwaltungen im Selbstschutzwege annulliert worden sind.
4. Mit Schriftsatz vom 9.5.2025 hat der Rekurssteller die „A ufhebung der angefochtenen Maßnahmen, mit Rückerstattung der Kosten gegenständlichen Verfahrens “ und „ untergeordnet, sofern das angerufene Verwaltungsgericht den Wegfall des Streitgegenstandes verfügt, die Verurteilung der Gegenpartei zur Rückerstattung der Kosten des gegenständlichen Verfahrens “ beantragt.
5. Bei der öffentlichen Verhandlung vom 11.6.2025 wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.
6. Im vorliegenden Verfahren ist der Wegfall des Streitgegenstandes zu erklären.
Wie aus dem Schriftsatz der Autonomen Provinz Bozen vom 29.4.2025 und aus den von derselben Verwaltung hinterlegten Dokumenten hervorgeht, hat der Gemeindeausschuss Mühlbach mit Beschluss Nr. 62 vom 28.1.2025 den angefochtenen Beschluss Nr. 457 vom 27.12.2022 „ nach Beurteilung der Rekursgründe, insbesondere in Bezug auf die gerügten Verfahrensmängel bei der Durchführung der strategischen Umweltprüfung … und nach Einschätzung des erheblichen Prozessrisikos und der damit verbundenen Zeiten und Kosten “ im Selbstschutzwege annulliert (Dok. 20 der Autonomen Provinz Bozen). Auch der Gemeinderat von Mühlbach hat mit Beschluss Nr. 5 vom 26.2.2025 den angefochtenen Ratsbeschluss Nr. 30 vom 30.5.2024 mit derselben Begründung im Selbstschutzwege annulliert (Dok. 21 der Autonomen Provinz Bozen). Daraufhin hat die Landesregierung mit Beschluss Nr. 173 vom 11.3.2025 den eigenen angefochtenen Beschluss Nr. 640 vom 30.7.2024 ebenfalls im Selbstschutzwege annulliert, mit der Begründung, dass den Beschlüssen der Gemeinde Mühlbach Rechnung getragen werden muss, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass laut Art. 49, Abs. 3, Buchstabe b), des Regionalgesetzes Nr. 2/2018 der Gemeinde die Planungshoheit im Bereich der Raumplanung zusteht (Dok. 22 der Autonomen Provinz Bozen).
6. Da die Verwaltungen in den sämtlichen Beschlüssen, mit denen die angefochtenen Maßnahmen im Selbstschutzwege aufgehoben wurden, die Rechtswidrigkeit derselben anerkannt haben, gelten sie als virtuell unterliegende Parteien und sind demnach zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz zu Gunsten des Rekursstellers verpflichtet.
A.D.G.
erklärt das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung über den eingangs genannten Rekurs, den Wegfall des Streitgegenstandes.
Verurteilt die Gemeinde Mühlbach und die Autonome Provinz Bozen zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz zu Gunsten des Rekursstellers in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz, sowie zur Rückerstattung des Einheitsbeitrages und verfügt die Kostenkompensierung mit der im Verfahren nicht eingelassenen Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Juni 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Margit Falk Ebner, Gerichtsrat
Lorenza Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat
Alda Dellantonio, Gerichtsrat, Verfasserin
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Alda Dellantonio | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR