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Sentenza 15 febbraio 2025
Sentenza 15 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 15/02/2025, n. 17 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 17 |
| Data del deposito : | 15 febbraio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzender Persona_1
Dr. und Persona_2
Abfasser des CP_1
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
URTEIL
in den unter Nr. 25/2023 und Nr. 29/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Verfahren, die
VO
VO HT (St. Nr. ), VO Per_4 C.F._1
(St. Nr. ) und VO Persona_5 C.F._2
(St. Nr. , alle vertreten VO Persona_6 C.F._3
RA Ewald Rottensteiner (Str.Nr. ) aus C.F._4
Bozen mit Kanzlei dort in der Sernesistr. 34. Zum Zwecke der
Zustellungen und Mitteilungen wird ZEP
und die Fax -Nr. Email_1 P.IVA_1
angegeben;
- Parte_1
und VO
(St. Nr. ), wohnhaft Parte_2 C.F._5
1 in Bozen, Glaninger Weg Nr. 7/A, VO Parte_3
(St. Nr. ) wohnhaft in Bozen, Glaninger C.F._6
Weg Nr. 7/A/1, (St. Nr. Parte_4
), wohnhaft in Bozen, Glaninger Weg 6, C.F._7
, (St. Nr. ) Parte_5 C.F._8
wohnhaft in Bozen, Weggensteinstr. Nr. 31 und ÖS
GE, auch für sich, (St. Nr. wohnhaft C.F._9
in Bozen, Weggensteinstr. Nr. 31, alle vertreten und verteidigt
VO RA Dr. ÖS aus Bozen und mit Wahldomizil in Per_7
der Kanzlei desselben in 39100 Bozen, Sparkassenstr. Nr. 6
(Fax 0471-301446, ZEP Email_2
Vollmacht vom 18.1.2022,
- Berufungskläger -
gegen die
NE BR (St-Nr. 81002190213), in Person des gesetzlichen Vertreters p.t. Br. (St-Nr. CP_2 [...]
), mit Sitz in 39042 BR (BZ), Runggadgasse C.F._10
23, gemäß Vollmacht am Fuße des Rekurses nach Art. 702-bis
ZPO vom 19.10.2021, vertreten und verteidigt VO den
Rechtsanwälten (St-Nr. , Per_8 Per_9 CodiceFiscale_11
PEC-Mail: und (St-Nr. Email_3 Testimone_1 [...]
PEC-Mail: , mit C.F._12 Email_4
Wahldomizil in in 39012 Meran, CP_3 Persona_10
50, E-Mail: , Fax: 0473 232747 Email_5
- Berufungsgegnerin -
2 sowie gegen
Gemeinde Bozen, AR VO TR, Persona_11
RD VO TR-Hinterhuber, EL ER, IN VO
TR, AB VO TR, CH VO TR,
AX LA, EN nach Verena LA Weber, alle in
Säumnis,
- Berufungsgegner -
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts
Bozen Nr. 1101/2022 vom 21.12.2022 – Erbpacht -
eingeleitet wurden und die anlässlich der Verhandlung vom
11.09.2024, bei Einräumung der Ausschlussfristen des
12.11.2024 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und des 02.12.2024 für die Hinterlegung VO Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden, dies zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN
für die Berufungskläger HT VO TR, Persona_12
und
[...] Persona_13
Das Oberlandesgericht Trient – Außensektion Bozen möge,
contrariis reiectis: in Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils, im Vorabwege: - die vorläufige
Aussetzung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils Nr.
1101 vom 21.12.2022 des Landesgerichtes Bozen verfügen; -
feststellen und erkennen, dass der gesetzliche Bevollmächtigte
der NE BR, Br. nicht CP_2
ermächtigt war, die gegenständliche Klage einzuleiten und das
3 Klagebegehren abweisen;
in der Hauptsache: aus den vorstehenden Anfechtungsgründen das gegenständliche
Klagebegehren abweisen;
für die Berufungskläger Paul Parte_2 Persona_14
[...] Parte_4 Parte_5
und Persona_15
Das Oberlandesgericht Trient – Außensektion Bozen möge,
contrariis reiectis, in Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils, im Vorabwege: feststellen und erklären,
dass: - die einschlägige Ermächtigung des Heiligen Stuhls (s.
dazu die im Erstverfahren VO der Klägerin und heutigen
Berufungsbeklagten NE BR mit Beweis-
Replikschriftsatz vom 10.10.2022 hinterlegte Bestätigung des
Regierungskommissärs vom 17.09.2019, gegn. Anl. 58) zur gegenständlichen Klageführung bis heute nicht vorliegt und trotz wiederholter Einwendungen auch nicht im
Berufungsverfahren hinterlegt wurde;
- in Ermangelung der einschlägigen Ermächtigung des Heiligen Stuhls die Klägerin
und heutige Berufungsbeklagte über keine Klagebefugnis und
Aktivlegitimation verfügt und ER NZ als CP_2
ausführendes Organ keine gültige Vertretungsbefugnis innehat;
- dieser augenscheinliche, VO der Klägerin selbst nachgewiesene Mangel vom Erstgericht, obwohl VO amtswegen dazu angehalten und verpflichtet, weder erkannt noch gewürdigt wurde;
- demzufolge die Klage als unzulässig und
4 unverfolgbar abweisen.
In der Hauptsache: möge das Berufungsgericht das
Klagebegehren und sämtliche Anträge der NE
BR aus den vorgetragenen Anfechtungsgründen abweisen.
Die Berufungskläger widersetzen sich der Zulassung der gegnerischen Zeugenbeweise, die allesamt irrelevant und nur in
Hinblick auf die Ersitzungsklage formuliert sind. Die
Erneuerung der Ersitzungsklage, da im Ersturteil abgewiesen
(„unter Abweisung aller gegenteiligen Forderungen…“) kann nur im Wege der Anschlussberufung geführt werden. DaVO
abgesehen, ist jegliche Inanspruchnahme eines
Ersitzungsbesitzes ohne Nachweis des „animus rem sibi habendi“, dessen Mangel die Klägerin wegen der angeblich unzulässigen Beschränkungen des Eigentums selbst ins Feld
führt („derzeit lastet aber dem Grundbuch zufolge eine immerwährende Zweckbindung auf den Liegenschaften“,
während „die Antragstellerin ihrem Eigentumsrecht
entsprechend in vollem Ausmaß über die Liegenschaften
verfügen möchte“ s. Rekurs Erstverfahren S. 11), ohne Belang
und VO vornherein unerheblich bzw. unzulässig. Genauso
hinderlich für die Ersitzungsklage ist die nie erfolgte
Abwandlung des Besitzes, untermauert durch die Tatsache,
dass sich die Kapuziner des Klosters Bozen selbst in aller
Öffentlichkeit (Internet) als Inhaber des „Gebrauchsrechtes“
ausweisen und dabei explizit auf die „ER-Klausel“
5 hinweisen (s. Dok. 4 im Erstverfahren: Web-Seite des Klosters:
Co
„Unser Kloster damals und heute.
4. Oktober 1810 hob die italienische Regierung das Kloster auf. Das LE
RI VO ER kaufte das Kloster 1816 zurück und
überließ es den Kapuzinern zum immerwährenden Gebrauch
(„ER-Klausel“)).
Mit allen Rechtsfolgen, auch hinsichtlich Entgelte und Spesen;
Für die Berufungsgegnerin NE BR:
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen,
contrariis reiectis und aus den im Sach- und Rechtsvortrag
angeführten Gründen:
I. im Vorabwege: a. den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils kostenpflichtig abweisen;
II. in verfahrensrechtlicher Hinsicht und für den Fall, dass
Mängel der Vertretung oder Genehmigung festgestellt werden sollten: eine Frist laut Art. 182 Abs. 2 ZPO zur Heilung etwaiger
Mängel gewähren;
III. In der Hauptsache: feststellen und erklären, dass die im
Vertrag vom 27. August 1816 vorgesehenen, im
Grundbuchsanlegungsakt im Jahr 1907 angeführten und B-
Blatt des im außer Kraft gesetzten Hauptbuch eingetragenen
Beschränkungen des Eigentumsrechts der Berufungsbeklagten
NE BR an den Parzellen sub E.Zl. 203/II und
1297/II K.G. Bozen nichtig und / oder unwirksam sind;
6 IV. Folglich: die Berufungsklage vollinhaltlich abweisen und das angefochtene Urteil des Landesgerichts Bozen, Nr. 1101 vom
21.12.2022, Einzelrichterin Dr. E. Covi, erlassen im Verfahren
unter der Allg. Reg-Nr. 3446/2021, bestätigen;
V. Hilfsweise: feststellen und erklären, dass die
Berufungsbeklagte NE BR das Eigentum an sämtlichen Parzellen sub E.Zl. 203/II und 1297/II K.G. Bozen
ersessen hat;
VI. Jedenfalls: a. Feststellen und erklären, dass die
NE BR Eigentümerin zu 1/1 der
Liegenschaften sub E.Zl. 203/II und 1297/II K.G. Bozen ist;
b.
feststellen und erklären, dass die Antragsgegner keinerlei wie auch immer geartete Rechte, Ansprüche oder Anwartschaften
an den Parzellen sub E.Zl. 203/II und 1297/II Bozen Per_16
haben und dass das der NE BR an Per_17
denselben Parzellen nicht dem im B-Blatt des außer Kraft
gesetzten Hauptbuchs eingetragenen Beschränkungen
unterliegt; c. dem Grundbuchsführer die Löschung der Angabe
„mit den im Vertrag vorgesehenen und im außer Kraft gesetzten
Hauptbuch eingetragenen Beschränkungen“ unter Protokoll
226/18 VO 1907 (E.Zl. 1297/II) und unter Protokoll 226/1
und 226/12 VO 1907 sowie T.Zl. 2791/1 vom 26.03.2008
(E.Zl. 203/II) des elektronischen Hauptbuchs sowie der im B-
Blatt des im außer Kraft gesetzten Hauptbuch eingetragenen
Beschränkungen anordnen;
VII. Jedenfalls und in Abänderung
7 des Spesenentscheids erster Instanz: Mit Verurteilung der eingelassenen Antragsgegner zur Tragung der Verfahrenskosten
erster und zweiter Instanz.
Im Beweiswege besteht die Berufungsklägerin auf die Per_18
der im lt. Art. 183 Abs. 6 Nr. 2 ZPO vom 18.09.2022 Per_19
formulierten Zeugenbeweise, und zwar:
1. Ist es wahr, dass die NE BR in den Jahren
1993/94 den Umbau des Klosters und die Renovierung der dazugehörigen Kirche veranlasst und die Kosten dafür
übernommen bzw. Drittmittel hierfür beschafft haben (dem
Zeugen möge Anl. A.15 vorgelegt werden)?
2. Ist es wahr, dass die NE BR beim
Abschluss VO Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung und insbesondere mit der Gemeinde Bozen stets als Eigentümerin
des Klosters, der Kirche und der Gärten auftritt, so beim
Abschluss des dreißigjährigen Mietvertrags mit der A.P. Bozen
im Jahr 1991 oder des Vertrags zur Bestellung eines Überbau-
und Unterflurrechts im Jahr 2009 mit der A.P. Bozen (dem
Zeugen möge Anl. A.20 vorgelegt werden)?
3. Ist es wahr, dass das Kloster mitsamt Kirche und Garten im
Jahr 1977 VO der Autonomen Provinz Bozen unter
Denkmalschutz gestellt wurde und dass die Kapuziner in diesem Verfahren als Eigentümer aufgetreten sind (dem Zeugen
möge Anl. A.19 vorgelegt werden)?
4. Ist es wahr, dass die NE BR das Kloster
8 mitsamt Kirche und Gärten seit mindestens 20 Jahren
friedlich, öffentlich und ununterbrochen benutzt?
5. Ist es wahr, dass die NE BR gegenüber den
Medien und der Öffentlichkeit seit mindestens 20 Jahren als
Eigentümerin des Klosters, der Kirche und des Gartens auftritt?
- Als Zeugen werden namhaft gemacht: a) Dr. Persona_20
Bozen; b) Meran;
c) Meran. Controparte_5 CP_6
Sie bestehen ferner auf die Zulassung des Gegenbeweises zu den allfällig zugelassenen Beweiskapiteln der Gegenseite und auf die förmliche Einvernahme der Antragsgegner, und sie widersetzen sich der Zulassung der gegnerischen
Beweiskapiteln aus dem im Schriftsatz vom 10.10.2022
genannten Gründen.
In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
1. Nach dem Anschluss des südlichen Teils des vormaligen österreichischen Landes Tirol (Welschtirol) an das
Königreich Italien und im Zuge der hiermit einhergehenden napoleonischen Säkularisation wurde am 04.10.1810 auch das im Zentrum der Landeshauptstadt Bozen gelegene
Kapuzinerkloster mitsamt der Kirche und den umliegenden
Gärten aufgehoben.
Nach dem des erwarb am CP_7 Controparte_8
06.07.1816 im Namen des LEs Persona_21
VO das erwähnte Kapuzinerkloster samt Per_22 Parte_2
Zubehör. Mittels einer im selben Notariatsakt enthaltenen
9 , die als „Continuatum Bozen den 27. August Controparte_9
1816“ betitelt wurde, wandte sodann LE VO ER
die Klosteranlage dem damaligen „Konvente der ehrwürdigen
P.P. Kapuziner“ zu.
Wortwörtlich wurde diese vermögensrechtliche Zuwendung
gemäß den folgenden rechtsgeschäftlichen Vorschriften
geregelt:
„Herr Joh. Ant. Nagele, welcher vorstehenden Kauf nicht
eigentlich für sich, sondern im Namen des LEs RI
CP_1 VO ER, Tochter des Herrn VO ER, gewesene
Kaufmann in Bozen und der Frau , geborene ER, Per_23
beider seligen laut anliegender Vollmacht de dato Bozen 12. Mai
1816, abgeschlossen hat, tritt hiermit in Kraft dieser Vollmacht
dem löbl. Konvente der ehrwürdigen P.P. Kapuziner dieses an
sich verkaufte Kapuziner-Kloster zu Bozen nebst der Kirche und
den Gärten zum immerwährenden, unumschränkten Gebrauche,
Nutz- und Genießung unentgeltlich ab, behaltet aber aus dem
Fall, daß die P.P. wieder über kurz oder lang Per_24
aufgehoben werden sollten, das LE RI VO
ER ihren EN und Erbs-EN und der
Blutsverwandtschaft den Eigentum dar gestalten bevor, daß bei
erfolgten Aufhebung Kloster, Kirch und Gärten ihr, ihren EN
und Erbs-EN wieder gänzlich zuzufallen haben;
und würde
bei solchem Falle aus der Blutsverwandtschaft niemand mehr
vorhanden sein, oder sich legitimieren können, so sollen Kloster,
10 Kirche und dem in Bozen eigentümlich CP_11 CP_12
angehören.
Diese Abtretung hat der Hochehrenwürdige ER Per_25
derzeit Kapuziner-Provinzial in Namen des Konventes acceptiert
u. auf Intention des Herrn Gewalthabers Nagele dem Bozner
Konvente die immerwährende Verbindlichkeit dafür
stipulationswürdig auferlegt, daß für die LE Wohltäterin
und der ganzen VO ERschen Familie u. Freundschaft
jährlich am hl. RItag, 25. November, eine heilige Saal-
und Lobmesse abgehalten, dann alle heiligen Messen der
übrigen an diesem Tage im Bozner - Konvent befindlichen P.P.
Kapuziner für besagte Familie aggliziert werden sollen.
[…]
Noch vor der Unterschrift wurde als ein verbindlicher Anhang
beigesetzt, daß, wenn eine Aufhebung der P.P. Kapuziner
nochmal erfolgen und daher das Kloster, Kirche und Gärten an
die VO ERsche Vormundschaft oder den Armenfond, wie
vorbestimmt, anhaim fallen sollte, die P.P. Kapuziner aber
nachhin wieder über kurz oder lang ihr Aufkommen erhalten
würden, die VO ERsche Verwandtschaft oder der
Armenfond schuldig Sei, den Kapuziner Konvent Kloster, Kirch
und Gärten ungeschmählest und ungemindert aber so wieder
zurückzustellen, wie sie es gegenwärtig erhalten.
Mit schuldigstem Dank nimmt die große Woltat an und auch die
geringen Verbindlichkeit.“
11 LE VO ER räumte somit dem
NE unentgeltlich ein immerwährendes und unbeschränktes „Gebrauchs-, Nutz- und Genussrecht“ ein, wofür
die hiermit begünstigte Vertragspartei die Gegenverpflichtung
der Abhaltung VO Jahresmessen einging.
Dennoch enthält der wiedergegebene Vertragstext sowohl eine
Heimfall- als auch eine Rückfallklausel. Hiermit verfügte
nämlich LE VO dass bei allfälliger Auflassung Parte_2
der VO der besagten erfassten Klosteranlage das Per_26
bestellte, immerwährende und unbeschränkte Nutzungsrecht
der ursprünglichen Rechtinhaberin bzw. deren „EN, Erbs-
EN und der Blutsverwandtschaft“ oder hilfsweise dem
Armenfonds in Bozen zukommen solle. Zudem verfügte sie,
dass umgekehrt bei einer erneuten Niederlassung des
NEs in Bozen dasselbe Nutzungsrecht an den nämlichen Orden zurückfallen solle.
Anlässlich der Errichtung des Grundbuches in der gefürsteten
Grafschaft Tirol in den Jahren 1905-1907, also zu einer Zeit, in der das österreichische ABGB in Südtirol Anwendung fand,
legte der hierfür beauftragte Kommissär der Grundbucheinlage
eine vollständige Abschrift des auf das Jahr 1816
zurückgehenden Vertrages bei. Aufgrund besagter Titelurkunde
erfolgten im Grundbuchsanlegungsakt aus dem Jahr 1907 die
Einverleibung des vollen Eigentumsrechts an der Klosteranlage
zugunsten des „Convents der P.P. Kapuziner in Bozen“ und
12 zugleich auch die Ersichtlichmachung des kraft der s.g.
ER-Klausel begründeten Heimfall- bzw. Rückfallrechtes,
dies mittels des Protokolls Nr. 226 aus dem Jahr 1907, dessen
Wortlaut nachstehend wiedergegeben wird:
„Aufgrund des Kaufvertrages vom 27. August 1816 des k.k.
Notars Dr. Brixner wird das Eigentumsrecht für den Per_27
Convent der P.P. Kapuziner in Bozen mit der Beschränkung
einverleibt, dass dasselbe den EN aus der
Blutsverwandtschaft des LEs RI VO ER –
Tochter des KA VO ER und der CA VO ER
geborene ER in Bozen -, beziehungsweise falls aus deren
Blutsverwandtschaft niemand mehr vorhanden sein oder sich
legitimieren könnte, dem Armenfond der Stadtgemeinde Bozen
gänzlich zuzufallen hat, wenn der Convent der P.P. Kapuziner
VO Bozen jemals wieder aufgehoben werden sollte.
Hinsichtlich des im Sinne obiger Bestimmungen den VO
HE EN beziehungsweise dem Armenfonde der
Stadtgemeinde Bozen allenfalls seinerzeit zukommenden
Eigentumsrechtes wird auf Grund obzitierten Notariatsaktes die
weitere Beschränkung einverleibt, dass die VO HE
EN, beziehungsweise der Armenfond der Stadtgemeinde
Bozen dem Convent der P.P. Kapuziner, falls derselbe sich
später wieder in Bozen niederlassen würde, Kirch, Kloster und
Gärten ungeschmälert und ungemindert, ebenso wieder
zurückstellen müssen, wie sie alles erhalten haben.“
13 Am 14.12.1959 wurde zudem die „Richtigstellung der
Bezeichnung der Eigentümerin VO „Konvent der P.P. Kapuziner
Bozen“ in NEs-Provinz BR Kloster Bozen“
vorgenommen.
Demnach weist nunmehr das jeweilige B-Blatt, also das der E.Zl. 203/II sowie der E.Zl. 1297/II, K.G. Persona_28
Bozen, welche die Klosteranlage grundbücherlich erfassen,
nach wie vor - also auch infolge der Controparte_13
- sowohl die erfolgte Einverleibung
[...]
zugunsten des NEs des vollen Eigentumsrechts an der Klosteranlage als auch die vertraglich, d.h. mittels der s.g.
ER-Klausel begründete Belastung aus, dies mit dem
Hinweis, dass das zugunsten des NEs eingetragene
Volleigentumsrecht „mit den im Vertrag vorgesehenen und im
außer Kraft gesetzten Hauptbuch eingetragenen
Beschränkungen“ belastet ist.
2. In der Annahme, dass die ersichtlich gemachte
Eigentumsbeschränkung dem Grundbuchgesetz widerspreche und gegen das nunmehr vom italienischen ZGB normierte
Sachenrecht verstoße, beantragte der , dass der CP_14
Grundbuchsrichter die Löschung der erwähnten
Grundbuchseintragung verfügen möge.
Der Grundbuchsrichter am Landesgericht Bozen gab diesem
Antrag mit Dekret vom 09.03.2020 nicht statt, dies mit der
Begründung, dass zur Rechtfertigung der ersuchten
14 Bereinigung des Grundbuchstandes keine entsprechende
Titelurkunde vorliege und dass zudem ausschließlich ein im
Rahmen eines ordentlichen Erkenntnisverfahrens erlassenes
Urteil über den Fortbestand der auf das Jahr 1816
zurückgehenden Eigentumsbeschränkung und folglich über
das vom in Anspruch genommene CP_14
Löschungsrecht hätte befinden können.
3. Der NE ist sodann der Frage
nachgegangen, welche die heute noch lebenden Nachkommen
des LEs VO ER seien.
Anhand der aufgrund der Kirchenbücher, des
Familienarchivs VO ER, der meldeamtlichen
Aufzeichnungen der Gemeinde Bozen sowie weiterer Quellen
durchgeführten genealogischen Recherchen wurden einerseits die betroffenen, im Rubrum angeführten Personen identifiziert.
Andererseits und ausweislich des zu den Akten gelegten
Urkundenbeweises wurde festgestellt, dass die Gemeinde
Bozen, die in sämtliche Rechtsverhältnisse der mittlerweile aufgelösten Gemeindefürsorgewerke eintritt, dem einst bestehenden Armenfond der Stadtgemeinde Bozen nachgefolgt ist.
4. Mit dem laut Art. 702bis ZPO eingereichten Rekurs
vom 19.10.2021 beantragte der NE in Bezug auf die Klosteranlage folgende Feststellungen:
a) in der dass die erwähnten, grundbücherlich Per_29
15 eingetragenen Eigentumsbeschränkungen nichtig, bzw.
rechtsunwirksam seien und b) , dass mittlerweile der Orden das Per_30
Volleigentumsrecht an besagten Liegenschaften kraft des über
zwanzig Jahr hinweg ausgeübten Eigenbesitzes ersessen habe.
Auf jeden Fall beantragte der Orden die Feststellung,
dass die Nachkommen des LEs VO ER keine rechtlich gesicherte Aussicht auf den Erwerb des
Eigentumsrechtes an der Klosteranlage hätten und dass,
infolgedessen das einverleibte Recht ohnehin als frei VO
Beschränkungen zu erklären sei. Letztendlich beantragte er die
Löschung des im Grundbuch eingetragenen Hinweises auf die im Continuatum aus dem Jahre 1816 enthaltene Heim- und
Rückfallklausel.
Zur Begründung seiner Anträge führte der klägerische
Orden wie folgt aus.
In Anbetracht seiner Eigenschaft als Bucheigentümer
liege, im Sinne des Art. 100 ZPO, sehr wohl sein rechtliches
Interesse an der Streitsache vor. Dies sowohl hinsichtlich der bestehenden Eigentumsverhältnisse als auch hinsichtlich des
Grundbuchstandes, zu denen mittels eines gerichtlichen
Verfahrens Klarheit zu schaffen sei. Ebenso bestehe, in
Anbetracht der Eigenschaft des Ordens als am Continuatum aus dem Jahre 1816 beteiligter Vertragspartei oder zumindest als deren Nachfolger, sowie im Dafürhalten der Vorschrift aus Art.
16 1421 ZGB sein berechtigtes Interesse, die umstrittene Heim-
und Rückfallklausel auf ihren und auf ihre CP_15
Rechtsgültigkeit bzw. Rechtswirksamkeit gerichtlich prüfen zu lassen.
Zur Frage der Passivlegitimation führte der Kläger wie folgt aus.
Da sich der Verwandtschaftsbegriff im italienischen
Zivilrecht und im österreichischen Erbrecht bis zum sechsten bzw. vierten Grad erstreckt, handle es sich bei den heute noch lebenden, anhand der genealogischen Recherchen ausfindig gemachten und beklagten Nachkommen des LEs VO
um Verwandte zwölften Grades, hauptsächlich in der Parte_2
, somit keineswegs um VO der Heimfallsklausel Per_31
begünstigte EN, die in Bezug auf die Klosteranlage eine allfällige Eigentumsanwartschaft in Anspruch nehmen könnten.
Zur eigentlichen Frage der Eigentumsverhältnisse fügte
der Kläger folgendes hinzu. Seiner Ansicht nach käme im
Anlassfall eine Deutung des im Notariatsakt enthaltenen
Continuatums aus dem Jahre 1816 als Schenkungsvertrag in
Betracht, dessen Gegenstand das volle Eigentumsrecht an der
Klosteranlage betreffe. Diese Schlussfolgerung ergebe sich zunächst aus der sinngemäßen Auslegung des Vertragstextes.
LE VO habe hiermit klar zum Ausdruck Parte_2
gebracht, die Nutzung der Klosteranlage aus Freigebigkeit dem
NE zuwenden zu wollen. Außerdem komme der
17 vom NE eingegangen Verpflichtung zum jährlichen
Messelesen keineswegs der Charakter einer vermögensrechtlichen Gegenleistung, sondern vielmehr jener einer bloßen Auflage zu.
Nach Ansicht des Klägers werde diese Deutung des
Continuatums als Schenkungsvertrag zudem durch den
Grundbuchsanlegungsakt aus dem Jahre 1907 bestätigt.
Hiermit nahm der damals zuständige Kommissär aufgrund der
Titelurkunde nicht die Verbücherung eines bloßen
Nutzungsrechtes, wohl aber die rechtsbegründende
Einverleibung des vollen Eigentumsrechtes an der
Klosteranlage zugunsten des NEs vor.
[...]
habe die Schenkungsgeberin eine Controparte_16
zeitlich unbeschränkte Zweckbindung der geschenkten
Liegenschaften begründen wollen.
Die fragliche Vertragsbedingung sollte in der Tat das zugestandene Eigentumsrecht daran binden, dass die
übertragenen Liegenschaften als Klosteranlage genutzt würden.
Demnach sei sie als auflösende Bedingung zu verstehen,
aufgrund welcher im Falle der Auflösung der Klosteranlage das entsprechende Eigentumsrecht kraft der Heimfallklausel den
Nachkommen des LEs VO ER bzw.
[...]
der Stadtgemeinde Bozen zukommen solle. Bei CP_17
einer erneuten Niederlassung des NEs in Bozen
sollte die Rückfallklausel den Übergang desselben
18 an den vorherigen Rechtsinhaber bewirken. Persona_32
Nach Ansicht des Klägers verstoße die
Grundbuchseintragung einer derartigen, immerwährenden und unbefristeten Zweckbindung gegen die taxative Aufzählung der grundbuchsfähigen Rechte, weil die sich infolge dieser
Belastung ergebende Rechtslage einem beschränkten
Eigentumsrecht gleichkäme, das jedoch die sachenrechtliche
Typengebundenheit gemäß dem nunmehr gültigen italienischen
Zivilrecht nicht zulasse (hierbei verweist der Kläger
insbesondere auf KassGH Nr. 12769/1999: „La disposizione
dell'art. 1379 cod. civ. con riguardo alle condizioni di validità del
divieto convenzionale di alienare (limite temporale di durata;
rispondenza ad apprezzabile interesse di una parte) si applica,
essendo espressione di un principio di portata generale, anche a
pattuizioni che come quelle contenenti un vincolo di destinazione,
seppur non puntualmente riconducibili al paradigma del divieto
di alienazione, comportino comunque limitazioni altrettanto
incisive del diritto di proprietà.“, sowie auf KassGHNr.
15240/2017„L'attribuzione patrimoniale gratuita (nella specie,
sotto forma di legato) di un bene con vincolo perpetuo di
destinazione imposto dal disponente con clausola modale, è nulla
per violazione dell'art. 1379 c.c., risultando eccessivamente
compromesso il diritto di proprietà dell'onerato, i cui poteri
dispositivi sul bene - destinato a circolare, a pena di
inadempimento, con il medesimo vincolo - risultano
19 sostanzialmente sterilizzati “sine die”“).
Aus all diesen Gründen ergebe sich nach Ansicht des
Klägers die nachträglich eingetretene Nichtigkeit (nullità
sopravvenuta) sowie die Rechtsunwirksamkeit der Per_33
denn diese widerspreche zwingenden Vorschriften
[...]
sowohl des Grundbuchsgesetzes VO 1929 als auch des
Zivilgesetzbuches aus dem Jahr 1942.
Es handle sich hierbei um eine bzw. Persona_34
Unwirksamkeit des Vertrags, die eine unwesentliche
Vertragsbestimmung betreffe. Die Beseitigung der nichtigen bzw. rechtsunwirksamen Nebenabrede verändere den
Gesamtcharakter der Schenkung nicht und schließe demnach die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäftes nicht aus.
In untergeordneter Hinsicht machte der Kläger den eingetretenen Ersitzungserwerb geltend und beantragte somit,
dass die Löschung der eingetragenen Belastung verfügt werden möge.
5. In den Streit haben sich mit eigenen
Prozessbevollmächtigten einerseits die Beklagten Pt_2 [...]
Parte_2 Persona_14 Parte_4
und andererseits die Parte_5 Persona_15
Beklagten HT VO und Per_4 Persona_12
eingelassen und sich „im Gedenken an die Persona_13
ehrenwerte und ihrem ausdrücklichen Persona_35
Stiftungswillen entsprechend“, sowie „einer 200-jährigen
20 Tradition“ zuliebe dem Klagebegehren widersetzt.
Die anderen im Rubrum angeführten, beklagten Parteien
blieben hingegen säumig.
6. Die sich in das Verfahren eingelassenen Beklagten
hielten den gegnerischen Ausführungen folgendes entgegen.
Zur Frage ihrer eigenen Berechtigung, die gegnerischen
Rechtsansprüche vor Gericht zu bestreiten, vertraten sie die
Rechtsmeinung, dass die im Continuatum enthaltene
Heimfallklausel ihnen eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht
sehr wohl gewährt habe und dies deshalb, weil sich die hiermit begründete Rechtsstellung aus einer keineswegs letztwillig,
sondern vielmehr vertraglich verankerten Parteidisposition
ergebe. Infolgedessen mag dahingestellt sein, ob sie sich als
Nachkommen des verfügenden LEs VO ER und nunmehr aufgrund des heutigen italienischen Zivilrechts auch als deren gesetzliche EN erweisen oder nicht. Durch die s.g.
habe die verfügende Vertragspartei ein Controparte_16
Rechtsverhältnis begründet, dessen Gegenstand nicht ihr
Nachlassvermögen betreffe. habe LE VO Pt_6
ER bestimmt, dass bei Eintritt der Bedingung - also im
Falle der Auflösung der dem NE hinterlassenen
Klosteranlage - das VO ihr bestellte dingliche Recht betreffend die streitgegenständlichen Liegenschaften auf einen weiteren
Rechtsnachfolger überzugehen habe. Demzufolge habe letzthin als unumstritten zu gelten, dass die beklagten Parteien mit
21 besagtem Nachfolgerecht nicht im Erbwege nach LE VO
ER, sondern vielmehr durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden begünstigt worden sind.
In weiterer Folge bestritten und bestreiten die Beklagten
die klägerischerseits behauptete Einordnung des Continuatums
als Schenkung des vollen Eigentumsrechtes an der
Klosteranlage. Hierbei gehen sie daVO aus, dass das
Rechtsgeschäft im Jahre 1816 abgeschlossen wurde, als das
österreichische ABGB in Südtirol Geltung hatte. Insbesondere
verweisen sie auf dessen § 1122, der das Erbpachtrecht in folgendem Wortlaut normierte: „Der Vertrag, wodurch jemandem
das Nutzeigentum eines Gutes erblich unter der Bedingung
überlassen wird, dass er die jährlichen Nutzungen mit einer
jährlichen, im Verhältnisse zu dem Ertrage bestimmten Abgabe
im Gelde, in Früchten, oder auch in verhältnismäßigen Diensten
vergelten soll, heißt ein Erbpachtvertrag“.
Nach ihrer Ansicht ergebe sich das genaue Verständnis
sowohl des Vertragsgegenstandes als auch der ER-
Klausel aus dem Zusammenhang mit dem Wortlaut des gesamten Textes der Vereinbarung.
Mittels des Continuatums hätten die Vertragsparteien ein beidseitiges Tauschverhältnis zweier Leistungen begründet.
Einerseits habe die damalige Eigentümerin der Gegenseite das immerwährende Nutzungsrecht an der Klosteranlage
abgetreten; andererseits habe sich die Gegenpartei zum
22 ebenfalls immerwährenden jährlichen verpflichtet. CP_18
Demnach und in der dass auch an städtischen Per_18
Grundstücken die Begründung eines Erbpachtrechts möglich
sei, kamen die Beklagten zum Schluss, dass im Streitfall die
Vertragsparteien nicht die Schenkung des vollen
Eigentumsrechts, sondern vielmehr die unentgeltliche
Bestellung eines Erbpachtrechts vereinbart hätten, dessen
Gegenstand das durch das jährliche Messelesen vergoltene
Nutzungsrecht (Nutzeigentum) an der Klosteranlage gewesen sei.
Mit anderen Worten gesagt, habe die Eigentümerin
rechtsgeschäftlich und unentgeltlich nicht ihr Eigentumsrecht
an der Klosteranlage abgetreten, sondern, als Gegenleistung für
die vom eingegangene Verpflichtung zum CP_14
jährlichen Messelesen, dem Orden das Recht zur Nutzung der
Klosteranlage gewährt. Aus dem tatsächlich im Continuatum
geäußerten Vertragswillen ergebe sich letztendlich die konkrete,
inhaltliche Ausgestaltung eines Erbpachtrechts gemäß dem bereits erwähnten § 1122 ABGB.
Dass später, im Widerspruch zu dem mit dem
Titelgeschäft begründeten Nutzeigentum im
Grundbuchsanlegungsakt aus dem Jahr 1907 die
Einverleibung des Volleigentumsrechtes an der Klosteranlage
zugunsten des Klägers erfolgt ist, rechtfertigen die Beklagten
wie folgt: „Möglicherweise ist man aus der 1867 normierten
23 verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Aufhebung der
Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbände und der damit
verbundenen Verpönung des geteilten Eigentums (aufgespalten
in ein Substanz- und ein Nutzungseigentum) zum Schluss
gelangt, dass das immerwährende, uneingeschränkte
Nutzeigentum als „factischer Besitz“ (s. § 27 Gesetz vom 17.
März 1897, gegn. Dok 9, den die Kapuziner zweifelsohne
innehatten) in Zusammenhang mit dem Verkaufs-Kontrakt 1816
die Einverleibung des Eigentums nahelegen würde, zumal dieses
ohnehin den vertraglichen, nach damaligen österreichischen
Recht durchaus zulässigen Beschränkungen (Heimfallrecht)
unterliegt und somit hinreichend eingegrenzt sei“.
Dennoch, wie es sonst auch bei den anderen dinglichen
Rechten üblich ist, seien zur Begründung des Erbpachtrechtes
sowohl der Rechtstitel (d.h. im Anlassfall das zugrunde liegende
Verfügungsgeschäft) als auch die Grundbuchseintragung
notwendig. Für den Umfang des dinglichen Rechtes sei jedoch der Rechtstitel maßgeblich, dies mit der Folge, dass sich im
Anlassfall trotz der verwirrenden Verbücherung ein Nutzungs-
und nicht das Volleigentumsrecht eindeutig als Gegenstand des
Continuatumvertrags ergebe.
Daraus folge, dass die umstrittene Heim- bzw.
Rückfallklausel nicht das vom verfügenden LE VO
ER für sich vorbehaltenes Volleigentumsrecht an der
Klosteranlage, sondern vielmehr bloß das bestellte
24 Nutzungsrecht belaste. Der Fortbestand der Klosteranlage
bedinge den weiteren Bestand des gewährten Nutzeigentums,
das erst bei Bedingungseintritt, d.h. bei Auflösung des Klosters,
zum Erlöschen käme.
Infolge dieser Einordnung des Continuatums erübrige
sich, nach Ansicht der Beklagten, die Frage der Nichtigkeit bzw.
der Rechtsunwirksamkeit der Heim- bzw. Rückfallklausel, die lediglich die Rückgabe des Erbpachtgutes aufgrund des
Erlöschens des Nutzeigentums im Falle der Auflösung der
Klosteranlage regele.
Hinsichtlich der klägerischerseits hilfsweise beantragten
Feststellung des eingetretenen, außerbücherlichen
Ersitzungserwerbs weisen die Beklagten darauf hin, dass selbst der vom Kläger geltend gemachte rechtsgeschäftliche
Erwerbstitel aus dem Jahre 1816 ein Nutzungsrecht und nicht die Übertragung des Volleigentums zum Gegenstand habe.
Daraus ergebe sich, dass kein Ersitzungsbesitz vorliege, weil die vom Kläger getätigten Besitzhandlungen offenkundig in
Ausübung des ihm gewährten Erbpachtrechts und keineswegs eines Eigentumsrechts erfolgt waren. Die Volleigentümerin
wurde demnach VO ihrem Anspruch auf das als Pachtzins
vereinbarte jährliche Messelesen nicht ausgeschlossen.
7. Nachdem das angerufene Landesgericht die
Fortführung des Verfahrens nach den Formvorschriften des ordentlichen Erkenntnisverfahrens verfügte, wandten die
25 Beklagten folgendes ein: „Da die NE BR ein
Kollegialorgan mit Rechtspersönlichkeit (Juristische Person) ist,
hat selbstverständlich die Klägerin ihre Aktivlegitimation
nachzuweisen und den Beschluss und die Genehmigung zur
Klageeinleitung in beglaubigter Abschrift vorzulegen“.
Infolgedessen hinterlegte der NE eine vom
Regierungskommissariat für die Provinz Bozen am 17.09.2019
erlassene Bestätigung, woraus folgendes hervorgeht: „dass die
„NE BR“ in BR, ordnungsgemäß in dem
ehedem beim Landesgericht Bozen geführten Register der
juristischen Personen unter der Nr. 123 eingetragen ist;
dass die
gesetzliche Vertretung und Zeichnungsbefugnis VO ER NZ
ZI(…) wahrgenommen wird, dem die Ausführung sämtlicher
Handlungen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung
obliegt; dass jedoch die Handlungen ordentlicher und
außerordentlicher Verwaltung der Kontrolle der zuständigen
Provinzgremien, Generalgremien und dem Heiligen Stuhl
unterliegen, VO welchen die Rechtshandlungen außerhalb der
ordentlichen Verwaltung einschlägig zu ermächtigen sind“.
Hinsichtlich der vom Kläger selbst vorgelegten Urkunde
präzisierten die Beklagten den erhobenen Einwand
dahingehend, dass im Anlassfall can. 1288 Codex des
Kanonischen Rechtes Anwendung findet: „Die Verwalter dürfen
ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß
weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen
26 noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen“. Ausgehend
VO dieser Bestimmung behaupteten sie, dass im Anlassfall der gesetzliche Vertreter der NE BR (Bruder
ZI) ohne schriftliche Erlaubnis des Ordinarius proprius im
Namen der nämlichen Provinz den vorliegenden, vor einem weltlichen Gericht anhängigen Prozess nicht hätte anstrengen dürfen. In der Annahme, dass die NE als klerikales Ordensinstitut päpstlichen Rechtes einzustufen sei,
kamen sie letzthin zum Schluss, dass im Anlassfall die schriftliche Erlaubnis zur Klageerhebung direkt vom Heiligen
Stuhl hätte erteilt werden müssen.
Da keine derartige Befugnis vorlag und somit eine VO
Amts wegen zu prüfende, den Prozess betreffende
Voraussetzung fehlte, beharrten die Beklagten darauf, dass die
Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen sei.
8. Nach Aufnahme der VO den Prozessparteien
angebotenen Urkundenbeweise erklärte das angerufene
Landesgericht Bozen mit Urteil Nr. 1101 vom 21.12.2022, in
Annahme der vom angestrengten Klage die CP_14
Nichtigkeit der zu Lasten der Klosteranlage verbücherten
Eigentumsbeschränkungen und verfügte infolgedessen deren
Löschung bei vollständiger gegenseitiger Aufhebung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
9. Zur prozessrechtlichen Frage der Aktivlegitimation
sowie des Rechtschutzbedürfnisses des Klägers ging das
27 Erstgericht VO der in Art. 6, Abs. 2, GBG enthaltenen
Vermutung aus, wonach der Bucheigentümer VO der
Verpflichtung befreit ist, den Beweis für die Gültigkeit des eigenen, rechtsgeschäftlichen Erwerbstitels zu erbringen.
Demnach sei im Anlassfall ein Feststellungsinteresse und somit eine Anspruchsberechtigung des NEs insofern zu erkennen, als eine abschließende Klarstellung angestrebt wird,
ob sein einverleibtes Volleigentumsrecht an der Klosteranlage
mit irgendwelcher, aufgrund des Continuatums
rechtsverbindlich begründeten Zweckbindung weiterhin belastet sei.
Zur weiteren Frage der Ermächtigung zur
Prozesseinleitung führte das Landesgericht zunächst aus, dass die Beklagten den entsprechenden Einwand erstmals im
Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6 Nr. 2, ZPO und somit verspätet erhoben hätten. Außerdem ginge aus der vom
Regierungskommissariat für die Provinz Bozen erlassenen
Bestätigung hervor, dass der gesetzliche Vertreter des
NEs ( ZI) zur Vornahme der Per_36
Rechtshandlungen sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Verwaltung vertretungsbefugt gewesen sei.
Anhand dieser Sachgrundlage sei anzunehmen, dass der gesetzliche Vertreter berechtigt gewesen war, über den tatsächlichen Grundbuchsbestand des VO ihm behaupteten
Volleigentumsrechts einen Prozess im Namen des
28 NEs zu führen.
Ebenso seien die ins gegenständliche Streitverfahren
geladenen Beklagten als zur Einbringung des Antrags auf
Abweisung der Klage berechtigt anzusehen. Die vom Kläger
selbst durchgeführte Recherche ermittle die tatsächlichen
Nachkommen, die LE VO ER als forderungsberechtigte Dritte mittels der entsprechenden, im
Continuatum enthaltenen Nebenabrede begünstigen wollte.
Zur materiellen Rechtsfrage, wie das Continuatum
einzuordnen sei, gelangte das Erstgericht zur Überzeugung,
dass zur Erhellung dessen Erklärungswerts die vom italienischen Zivilrecht normierten Artt. 1362 und ff. ZGB als
Auslegungskriterien anzuwenden seien. DaVO ausgehend sei das Continuatum nicht als Erbpachtvertrag gemäß § 1122
ABGB, sondern vielmehr als Schenkungsvertrag gemäß § 938
ABGB („Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeltlich
überlassen wird, heißt eine Schenkung“) einzustufen.
Diese Schlussfolgerung begründete das Landesgericht wie folgt.
Zunächst hielt es fest, dass einerseits die verfügende
Volleigentümerin eine dem Eigentum ähnliche Rechtsposition
(Nutzeigentum) zugunsten ihres Vertragspartners bestellt hatte,
wofür dieser lediglich die Verpflichtung zum jährlichen Verlesen
einer Messe eingegangen war. des Controparte_19
Erbpachtrechtes gemäß § 1122 ABGB sei die Pflicht des
29 Erbpächters, dem Grundeigentümer einen Pachtzins zu bezahlen, der in einem wechselseitigen, ausgeglichenen
Verhältnis zum eingeräumten Nutzeigentumsrecht zu stehen hat. Dieser vermögensrechtliche Charakter käme dem im
Continuatum als Gegenleistung für das zugestandene
Erbpachtrecht festgeschriebenen Messelesen in keiner Weise
zu.
Daraus folge, dass die vertragsgegenständliche
Parteienverfügung als Schenkung unter Auflage zu verstehen sei, deren eigentlicher Gegenstand die unentgeltliche
Übertragung des Volleigentumsrechts an der Klosteranlage
gewesen sei.
Das Landesgericht führte weiter aus, dass der somit ermittelte Inhalt des Vertragswillens dadurch bestätigt sei, dass einerseits bei der Errichtung des Grundbuchs in Südtirol im
Jahre 1907 der hierfür zuständige Kommissar aufgrund des in
Frage kommenden Rechtstitels das Volleigentumsrecht an der
Klosteranlage zugunsten des NEs einverleibt hatte und dass andererseits diese Grundbuchseintragung VO den laut der Nebenabrede forderungsberechtigten Dritten niemals angefochten worden sei.
Die Einordnung des Continuatums als Schenkungsvertrag
sei zuletzt auch in Anbetracht der Heim- bzw. Rückfallklausel
zu bestätigen, die nach Auffassung des Landesgerichtes mit dem Erbpachtvertrag unvereinbar sei.
30 Zur Rechtsfrage des Fortbestands der im grundbücherlichen Eigentumsblatt ersichtlich gemachten
ER-Klausel führte das Landesgericht schließlich wie folgt aus.
Aufgrund der Vertragsabrede hätten die forderungsberechtigten Dritten das nämliche Heimfallrecht und somit den Rechtsanspruch erworben, die Herausgabe der
übertragenen Liegenschaften vom zeitlichen Bucheigentümer
(also dem NE) nach Eintritt des vertraglich bestimmten Ereignisses – der erfolgten Auflösung des Klosters -
zu verlangen. Demnach sei hiermit nicht das Persona_37
sondern vielmehr ein zeitliches Eigentumsrecht übertragen
worden, das bei Eintritt der festgeschriebenen Bedingung zum
Erlöschen käme.
Aus dieser rechtsgeschäftlichen Sachgestaltung ergebe sich ein dingliches Recht, das mit der sachenrechtlichen
Typengebundenheit laut der später in Kraft getretenen
Rechtsordnung nicht im Einklang stünde. Das mit der fraglichen Abrede erzielte Vertragsergebnis stehe infolgedessen im Widerspruch zum heutigen Zivilrecht und führe schließlich
zur Nichtigerklärung der ER-Klausel. Durch diese nur teilweise Nichtigkeit bliebe jedoch der Hauptteil des
Continuatums wirksam, , dass bei Beseitigung der Parte_7
ER-Klausel aus dem Grundbuchstand die erfolgte
Einverleibung des Volleigentumsrechts an der Klosteranlage
31 aufrecht zu erhalten wäre.
10. Gegen dieses Urteil legten die im erstinstanzlichen
Verfahren eingelassenen Beklagten mit Klagen vom 25.01.2023
bzw. vom 27.01.2023 getrennt Berufung ein und brachten jeweils vier bzw. fünf vor. Controparte_20
Der NE ließ sich als Berufungsgegner in die jeweiligen Rechtsmittelverfahren ein, bestritt die VO den
Gegenseiten vorgebrachten Berufungsgründe und erhob seinerseits Anschlussberufung betreffend die erstinstanzlich ergangene Entscheidung zu den Verfahrenskosten.
Nach der Zusammenlegung der gegen dasselbe Urteil
erhobenen Berufungen wurde die Streitsache am 11.09.2024,
bei gleichzeitiger Gewährung der gesetzlichen Fristen zur
Hinterlegung VO Schlussschriftsätzen und
Erwiderungseingaben zur Entscheidung einbehalten
11. Mit dem ersten Anfechtungsgrund beanstanden die
Berufungswerber, dass das Landesgericht im Sinne des Art.
100 ZPO das Feststellungsinteresse des Klägers darin erkannte,
dass dieser in seiner Eigenschaft als Bucheigentümer berechtigt sei, sich gerichtlich über den Grundbuchsbestand der eingetragenen Position rechtssicher zu vergewissern.
Hiergegen wenden die Berufungsbeklagten ein, dass die
Grundbuchseintragung lediglich eine widerlegbare
Eigentumsvermutung begründe und dass im Anlassfall selbst das im Grundbuch ersichtlich gemachte Titelgeschäft (das
32 Continuatum) den erfolgten Erwerb des durch die ER-
Klausel bedingten Nutzungsrechts, keineswegs jedoch des
Volleigentumsrechtes zum Gegenstand hatte. Da sich der
Kläger demzufolge nicht als ausweisen könne, Persona_38
fehle auch seine Anspruchsberechtigung, die Gültigkeit der
Nebenabrede in Frage zu stellen, wofür ein nachgewiesenes
Eigentumsrecht erforderlich sei.
12. Die Rüge ist aus folgenden Gründen zu verwerfen.
Aufgrund VO Art. 6 GBG wird vermutet, dass ein im
Grundbuch verbüchertes Recht dem eingetragenen
Berechtigten im vollen Inhalt zusteht, weshalb derjenige, der das Gegenteil behauptet, die Fehlerhaftigkeit der Eintragung zu beweisen hat.
Hiermit schützt das Grundbuchsgesetz das öffentliche
Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs, dies aufgrund der widerlegbaren Vermutung, dass der Grundbuchinhalt als korrekt und vollständig zu gelten hat.
Dennoch können außerhalb des Grundbuchs
vorgenommene Änderungen bewirken, dass zuweilen der Inhalt
des Buchs mit der materiellen Rechtslage nicht mehr
übereinstimmt. Da jedoch auch ein unrichtiger
Grundbuchinhalt wegen der Prinzipien betreffend den
öffentlichen Glauben ins Buch für gutgläubige Dritte als korrekt anzusehen ist, liegt es offensichtlich im Interesse des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, allfällige Unrichtigkeiten der
33 Eintragungen mittels Grundbuchberichtigung zu beseitigen.
DaVO ausgehend ist im Anlassfall durchaus klärungsbedürftig, inwieweit nicht nur vom heutigen Zivilrecht,
sondern vielmehr auch im zuvor geltenden ABGB-System ein geteiltes Eigentumsverhältnis – d.h. das Nutzrecht und das
Volleigentumsrecht – noch zulässig ist bzw. war. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass das streitgegenständliche
Rechtsverhältnis mittels eines auf das Jahr 1816
zurückreichenden Titelgeschäfts nach dem Vorbild des
Pachtvertrags gemäß § 1122 ABGB begründet wurde. Dennoch,
wie die Berufungswerber selbst ausführen (s. Punkt 6 der vorliegenden Begründung), erweist sich der des CP_15
hiermit nach dem Muster des Erbpachtrechts begründeten
Nutz- und Volleigentumsrechts infolge der vollständigen
Aufhebung der Untertänigkeitsverhältnisse im Jahre 1867
durchaus als fraglich (vgl. Art. 7 STGG RGBI 1867/142: „Jeder
Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer
aufgehoben. Jede aus dem Titel des geteilten Eigentumes auf
Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder ist ablösbar, CP_21
und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen
unablösbaren Leistung belastet werden“).
Zudem ist dem , als am Continuatum CP_14
vertragsbeteiligte Partei, in keiner Weise die Berechtigung
abzusprechen, die rechtssichere Klarstellung auch über den wirksamen Fortbestand der in der Nebenabrede enthaltenen
34 und im Grundbuch ersichtlich gemachten Heim- bzw.
Rückfallklausel gerichtlich zu veranlassen, nachdem der entsprechende Berichtigungsantrag vom Grundbuchsrichter
mit der Begründung abgewiesen wurde, dass hierfür ein rechtskräftiges Urteil unerlässlich sei.
13. Mit ihrem zweiten Anfechtungsgrund wenden die
Berufungswerber eine Fehlentscheidung betreffend die nicht nachgewiesene Prozessführungsermächtigung des Klägers ein.
Im Wesentlichen führen sie aus, dass der eigentliche
Gegenstand der Einwendung nicht bloß die Sach- und
Prozessführungsbefugnis VO Br. ZI als Organ und somit als gesetzlichem Vertreter der klagenden Streitpartei
NE BR gewesen sei, die übrigens durch die vom Regierungskommissariat erlassene Bestätigung
ausführlich belegt worden sei. Mit der Einwendung sei hingegen frist- und ordnungsgemäß in Frage gestellt worden, ob im Anlassfall die Klägerseite durch deren gesetzlichen Vertreter
tatsächlich zur Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht,
die sich wohl als VO einer juristischen Person vorgenommene,
außerordentliche Verwaltungstätigkeit bezeichnen ließe, VO
der hierfür zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde
ermächtigt worden sei.
Dass sich die Wirksamkeit der Ermächtigung zur
Prozessführung grundsätzlich nach den Vorschriften aus Can.
35 ergebe sich, nach Auffassung der Berufungswerber, aus Art. 7,
Abs. 5 des G. Nr. 121 vom 25.03.1985 (Ratifizierung der im
Jahre 1984 erfolgten Abänderung der Lateranverträge):
„L'amministrazione di beni appartenenti agli enti ecclesiastici è
soggetta ai controlli previsti dal diritto canonico. Gli acquisti di
questi enti sono però soggetti anche ai controlli previsti dalle leggi
italiane per gli acquisti delle persone giuridiche“.
Da aus der erwähnten, vom Regierungskommissariat
erlassenen Bestätigung deutlich hervorgeht, dass besagte
Ermächtigung vom Heiligen Stuhl erteilt werden muss,
gelangen die Berufungswerber zum Schluss, dass in
Ermangelung einer solchen Ermächtigung die Gegenseite nicht zur Prozessführung fähig sei;
dies mit der Folge, dass auch deren Verfahrensbevollmächtigte ohne Vertretungsvollmacht
und somit ohne Postulationsfähigkeit den gegenständlichen
Prozess geführt hätten.
14. Vorweggenommen sei, dass die Frage der erforderlichen, VO einer Aufsichtsbehörde der Streitparteien zu erteilenden Prozessführungsermächtigung nicht ihre
Prozessführungsbefugnis (rappresentanza processuale),
sondern viel mehr ihre Prozessfähigkeit (capacità processuale)
gemäß Art. 75, 2. Abs., ZPO betrifft: „Personen, die ihre Rechte
nicht frei ausüben können, können einen Rechtsstreit nur dann
führen , wenn sie gemäß den Vorschriften, die ihre
Handlungsfähigkeit regeln, einen Vertreter, einen Beistand oder
36 eine Genehmigung haben“.
Dass im Übrigen das Vorliegen der
Prozessführungsermächtigung nicht für die gültige, sondern vielmehr für die rechtswirksame Begründung des
Prozessrechtsverhältnisses und hiermit der Rechtshängigkeit
unerlässlich ist, ergibt sich, unter anderen, aus KassGH Nr.
24817/2023: „In tema di legittimazione processuale, ove lo
statuto comunale preveda l'autorizzazione della giunta per
l'esperimento di azioni civili da parte del ente CP_22
rappresentato dal sindaco, la presenza di
tale autorizzazione costituisce condizione di efficacia, e non di
validità, della costituzione in giudizio, ne consegue che detto atto
può intervenire, ed essere prodotto, anche nel corso del processo,
fino a quando la sua mancanza non sia stata oggetto di un
accertamento passato in giudicato“.
Zu der VO der zuständigen Aufsichtsbehörde (d.h., nach
Ansicht der Berufungswerber, vom Heiligen Stuhl) der
Klägerseite erteilte Ermächtigung zur Prozessführung hat sich das Landesgericht nicht geäußert, weshalb der Behandlung
dieser prozessrechtlichen Frage im vorliegenden Rechtszug
keine Präklusion infolge einer diesbezüglich, im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen und nunmehr in
Rechtskraft erwachsenen Entscheidung entgegensteht.
Dies klargestellt, sei folgendes hinzugefügt.
Dass im Anlassfall die klagende NE BR
37 zur Einholung einer besonderen Prozessführungsermächtigung
verpflichtet gewesen wäre und dass deren Vorliegen als
Verfahrensvoraussetzung VO Amts wegen geprüft werden muss, ergibt sich aus folgenden Ausführungen.
Nach der herrschenden Rechtsmeinung lasse sich die zivil- sowie auch die prozessrechtliche Relevanz der vom CIC
vorgesehenen Kontrollen aus der Vorschrift des Art. 18 des G.
Nr. 222 vom 20.05.1985 ableiten: ”Ai fini dell'invalidità o
inefficacia di negozi giuridici posti in essere da enti ecclesiastici
non possono essere opposte a terzi, che non ne fossero a
conoscenza, le limitazioni dei poteri di rappresentanza o
l'omissione di controlli canonici che non risultino dal codice di
diritto canonico o dal registro delle persone giuridiche”.
Wie bereits erwähnt bestimmt C. 1288 CIC dass, ohne schriftliche Erlaubnis des Ordinarius proprius, allfällige
Verwalter im Namen einer öffentlichen juristischen Person
einen Prozess weder beginnen noch vor einem weltlichen
Gericht anhängig machen dürfen. Demnach stellt sich die
Vorfrage, wer eigentlich innerhalb der klerikalen Institute des geweihten Lebens und insbesondere jener päpstlichen Rechts,
wie es die NE BR ist, mit der Bezeichnung
Ordinarius proprius gemeint ist.
Mit dem Begriff Ordinarius ist eine kompetenzrechtlich relevante Sprachregelung verbunden, durch die gewisse Rechte
und Pflichten bestimmten Amtsträgern im CIC zugesprochen
38 werden. Dazu werden in C. 134, § 1, CIC in einer abschließenden Aufzählung alle Amtsträger genannt, die als
Ordinarius bezeichnet werden. Diese sind, neben dem Papst, die
Diözesanbischöfe und andere dauerhafte oder vorübergehende
Vorsteher einer oder einer ihr nach C. 368 CP_23
gleichgestellten Gemeinschaft, sowie die Generalvikare und
Bischofsvikare als Träger ordentlicher ausführender Gewalt
und, für ihre Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler
Ordensinstitute päpstlichen Rechtes, denen zumindest ordentliche ausführende Gewalt zusteht (C 134 § 1: „Unter der
Bezeichnung Ordinarius versteht man im Recht außer dem Papst
die Diözesanbischöfe wie auch andere, die, wenn auch nur für
eine Übergangszeit, Vorsteher einer Teilkirche oder einer dieser
gemäß can. 368 gleichgestellten Gemeinschaft sind, und
diejenigen, die in diesen allgemeine ordentliche ausführende
Gewalt besitzen, nämlich die Generalvikare und die
Bischofsvikare; und ebenso, für ihre Mitglieder, diejenigen
höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechtes
und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens
päpstlichen Rechtes, welche wenigstens ordentliche ausführende
Gewalt besitzen“).
Demzufolge versteht man als Ordinarii proprii für die
Mitglieder der Ordensinstitute päpstlichen Rechts die höheren
Oberen, welche zumindest ordentliche ausführende Gewalt
innehaben.
39 Dem C. 620 CIC ist weiterhin die Bezeichnung der höheren Oberen zu entnehmen, als die „…. oder einen ihr
gleichgestellten Teil desselben oder eine rechtlich selbständige
Niederlassung leiten;
desgleichen deren Dazu CP_24
kommen der Abtprimas und der Obere einer monastischen
Kongregation, die jedoch nicht die ganze Vollmacht haben, die
das allgemeine Recht den höheren Oberen zuteilt“.
Daraus folgt, dass neben dem Papst auch den Leitern VO
Provinzen die Bezeichnung als Ordinarii proprii zusteht.
All dies festgehalten, ist nunmehr zu den vom
NE mit dem Einlassungsschriftsatz im vorliegenden Rechtszug hinterlegten kanonischen
Ermächtigungen Stellung zu nehmen.
Mit der Verfügung vom 07.05.2021 beschloss die
Provinzleitung der NE Österreich-Südtirol vor der
Klageerhebung, „dass Herr Ra Dr. damit beauftragt wird, Per_9
die Löschung der Bindung „ER-Klausel“ betreffend das
Kapuzinerkloster Bozen über die gerichtlichen Instanzen
einzuleiten, sowie die passivlegitimierten Parteien über das
Gerichtsverfahren in Kenntnis zu setzen. Der gesetzliche
Vertreter der NE BR, ER wird CP_2
ermächtigt, alle diesbezüglich notwendigen Unterlagen zu
unterzeichnen, sowie Herrn RA Dr. schriftlich mit der Per_9
gerichtlichen Bearbeitung zu betrauen.“
Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der
40 Klageerhebung die NE BR der
NE Österreich- Südtirol angegliedert und VO
diesem Ordensinstitut abhängig war, dessen zuständiger
Ordinarius proprius samt der Provinzleitung im Sinne des C.
1288 CIC die Beschreitung des Zivilrechtsweges zwecks
Löschung der Grundbuchsbindung ordnungsgemäß
ermächtigte.
Ebenso im Sinne des C 1288 CIC beschloss am
01.06.2023 der Ordinarius proprius der venezianischen
NE, welcher die NE BR
mittlerweile angeschlossen worden war, „alle erforderlichen
Maßnahmen im gerichtlichen Verfahren zur Löschung der
Grundbuchbeschränkung (so genannten ER-Klausel) auf
der Liegenschaft Kapuzinerkloster Bozen, zu ergreifen,
einschließlich aller notwendigen Unterschriften“.
Es besteht somit kein dass die aufsichtführende Per_39
Provinzleitung des NEs die durch den eigenen
Verwalter Br. ZI vertretene Klägerseite zur Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens schriftlich ermächtigt hatte und dass infolgedessen das Prozessrechtsverhältnis und die
Streitanhängigkeit VO vornherein rechtswirksam zustande gekommen sind.
[Zur Bestätigung, dass prozessrechtlich sich diese
Schlussfolgerung als einwandfrei erweist, wird der Auszug aus der Urteilsbegründung VO KassGH Nr. 26009/2010
41 nachstehend wiedergegeben.
“Con il primo motivo il ricorrente ha censurato la sentenza
impugnata per assunta violazione dell'art. 75 c.p.c., in relazione
all'art. 360 c.p.c., comma 1, nn. 3 e 4, per aver la Controparte_25
resistito in giudizio senza la prescritta autorizzazione
[...]
ovvero la necessaria licenza vescovile prevista dal canone 1288
del codice di rito canonico.
1.1. Il motivo è infondato e deve, pertanto, essere respinto.
Premesso, in generale, che le parrocchie sono da considerarsi
(cfr. Cass. 11 settembre 2003, n. 13380) enti ecclesiastici
riconosciuti, ai sensi della L. 20 maggio 1985, n. 222, art. 4, con
decreto del Ministro dell'Interno, con effetto anche ai fini civilistici
(a differenza delle Chiese, che hanno, invece, rilievo
esclusivamente per il diritto canonico), il ricorrente, con il
richiamato motivo, ha inteso, in effetti, far valere il difetto
dell'autorizzazione a stare in giudizio della intimata CP_25
, così deducendo un vizio attinente alla sua capacità
[...]
processuale. Tuttavia, questa doglianza è stata superata per
effetto della produzione, unitamente al deposito del controricorso,
della necessaria autorizzazione rilasciata dall'Ordinario della
competente diocesi di *Crema*, la quale risulta confermata anche
da quella ulteriore, in data 4 marzo 2009 (allegata alla memoria
illustrativa ex art. 378 c.p.c.), specificamente riferita al giudizio
intentato dal NO UR unitamente alla dichiarazione di
ratifica dell'attività giudiziaria svolta dal parroco responsabile
42 dinanzi al Tribunale e alla Corte di Brescia. In conseguenza di
tali adempimenti, il collegio ritiene che la controricorrente abbia
idoneamente comprovato la sua capacità a stare in giudizio,
essendo possibile che la relativa documentazione venga allegata,
nel giudizio di cassazione, prima della celebrazione dell'udienza
di discussione (cfr. Cass. 30 maggio 2000, n. 7190), così
rimanendo convalidata l'attività processuale svolta in
precedenza, sicché il vizio di autorizzazione deve intendersi
sanato con effetto retroattivo (Cass. 28 novembre 1994, n.
10127, e Cass. 3 febbraio 2000, n. 1166)”].
15. Der dritte Anfechtungsgrund richtet sich gegen die erstrichterliche Einordnung der VO LE VO ER mit dem Continuatum vorgenommenen Parteiendisposition als
Schenkung unter Auflage, deren eigentlicher Gegenstand
seitens der vermeintlichen Schenkungsgeberin die unentgeltliche Übertragung des Volleigentumsrechtes an der
Klosteranlage und seitens des Schenkungsnehmers die eingegangene Verpflichtung zum jährlichen Messelesen gewesen sein sollte.
Nach Ansicht der Berufungswerber erweise sich die mit dem Grundbuchanlegungsakt vom 1907 verfügte Einverleibung
des Volleigentumsrechtes an der Klosteranlage als rechtsfehlerhaft, weil die Übertragung der nämlichen
Rechtsstellung in keiner Weise mit dem tatsächlich
Vertragswillen übereinstimme, den die Vertragsparteien im
43 später ins Grundbuch eingetragenen Titelgeschäft geäußert
hätten.
Als ebenso rechtsfehlerhaft erweise sich infolgedessen die erstrichterliche Annahme, dass die am Continuatum beteiligten
Parteien ihren Vertragswillen lückenhaft geäußert hätten,
weshalb dessen tatsächliche Bedeutung entgegen seiner klaren,
in keiner Weise ergänzungsbedürftigen Wortwahl anhand des
Wortlauts der erfolgten Verbücherung zu verstehen sei, die im
Widerspruch zum Titelgeschäft die Einverleibung des
Volleigentumsrechtes verfügt habe.
Die tatsächliche Parteienabsicht wäre nach Ansicht der
Berufungswerber vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen
nach Artt. 1362 und ff. ZGB zu ermitteln gewesen, deren
Anwendung zu einem sachgerechten Auslegungsergebnis hätte
führen sollen. Demnach sei es LE VO ERs Absicht
gewesen, dem Orden als Gegenleistung für das jährliche
Messelesen lediglich ein immerwährendes Gebrauchsrecht an der Klosteranlage unentgeltlich zukommen zu lassen und keineswegs das Eigentumsrecht, das sie für sich vorbehalten habe, wobei mit der s.g. ER-Klausel die Rückabwicklung
des hiermit im Sinne des § 1122 abgeschlossenen
Erbpachtvertrages, bei allfälliger Auflösung der Klosteranlage
vorgesehen worden sei.
16. Zu dieser VO den Berufungswerbern vertretenen
Rechtsansicht wird nachstehend wie folgt Stellung bezogen.
44 Zur rechtlichen Einordnung des Erbpachtvertrages
gemäß dem mittlerweile mit BGBl I 2006/113 endgültig
aufgehobenen § 1122 ABGB ist auf OGH 19.03.1980 1 Ob 1/80
zu verweisen: „Erbpachtvertrag und Erbzinsvertrag begründen
eine Teilung des Eigentums in Obereigentum und
Nutzungseigentum. Sie waren für die Rechtsverhältnisse am
bäuerlichen Grundbesitz vor der Grundentlastung
kennzeichnend. Beide Vertragstypen waren auf die Nutzung VO
Liegenschaften und anderen unbeweglichen Sachen
zugeschnitten“.
Beim Ober- und Untereigentum war das Eigentum nach
Befugnissen gemäß der Vorschrift aus dem mittlerweile ebenso aufgehobenen § 357 AGBG geteilt: „Wenn das Recht auf die
Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer
und der selben Person vereinigt ist, so ist das Eigenthumsrecht
vollständig und ungetheilt. Kommt aber Einem nur ein Recht auf
die Substanz der Sache;
dem Andern dagegen nebst einem
Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf
derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigenthumsrecht getheilt
und für beyde unvollständig. Jener wird Obereigenthümer; dieser
Nutzungseigenthümer genannt“.
Dem Obereigentümer stand nach § 357 ABGB das Recht
auf die Substanz, dem Untereigentümer das auf die Substanz
und außerdem (nur ihm allein) auf die Nutzung zu.
„Im Zuge der Grundentlastung wurden die bäuerlichen
45 Erbpachtverhältnisse abgeschafft und die Eigentumsverhältnisse
auf die Nutzungseigentümer übertragen sowie deren
Verpflichtungen zur Leistung des Erbzinses abgeschafft. Die
Untereigentümer erhielten damit das vollständige Eigentum,
mussten dafür aber eine Ablöse entrichten, die der
Obereigentümer als Gegenleistung für die Aufgabe seiner Rechte
erhielt“.
Die vorstehende Textpassage geht aus der
Urteilsbegründung VO OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b hervor.
Als Grundentlastung wird eine Reihe VO Maßnahmen
zur Reform der land- und forstwirtschaftlichen
Rechtsbeziehungen in der Habsburgermonachie bezeichnet.
Diese Maßnahmen wurden in den Jahren ab 1848 umgesetzt.
Die Aufhebung des Untertänigkeitsverhältnisses des Bauern
zum jeweiligen Grundeigentümer (dessen Grundherrschaft) war ein Kernpunkt der Grundentlastung.
Das bis dahin bestehende grundherrliche Obereigentum
und die sich daraus ergebenden Leistungsverpflichtungen der
Bauern bzw. Controparte_26
.
[...]
Wesentliche Rechtsgrundlage der Grundentlastung war das Grundentlastungspatent VO Kaiser Ferdinand I. vom 7.
September 1848. In Folge beseitigte das Staatsgrundgesetz vom
21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und
46 Lände, worauf selbst die Berufungswerber verweisen, endgültig
alle Erbpacht- und erbzinsrechtlichen Verhältnisse.
Ab diesem Zeitpunkt bezeichnete die Rechtslehre die im §
1122 ABGB enthaltene und nunmehr VO den Berufungswerber
bemühte Vorschrift über den Erbpachtvertrag als „totes Recht“.
18. Aus Gesagten ergibt sich folgendes.
Die Auffassung der Berufungswerber, das Continuatum
sei zum Zeitpunkt seines Abschlusses als Erbpachtvertrag zu deuten, erscheint, im Grunde genommen, als überzeugend.
Laut dem Wortlaut des Vertragstextes wurde das
Erbpachtrecht VO der Volleigentümerin unentgeltlich, also mittels eines Schenkungsvertrages zugewendet. Dass für das
Zustandekommen einer solchen Rechtsposition ein entgeltliches Rechtsgeschäft nicht unerlässlich sei, wird
übrigens auch VO der italienischen Rechtslehre behauptet.
Diese teilt die Ansicht, dass sich auch ein Schenkungsvertrag
im gegenwärtig geltenden Zivilrecht als geeigneter Geschäftstitel
für die Begründung eines Erbpachtrechts gemäß Art. 957 und ff. ZGB erweise.
[„Analogo comportamento, in sede di accettazione prevista
dall'art. 782, 2 comma, potrà essere assunto dal soggetto, al
quale il diritto di enfiteusi venga donato, idoneo essendo il
contratto, disciplinato dall'art. 769, a fungere, anch'esso, da
titolo del rapporto giuridico. Va ricordato, a riguardo, che la
liberalità, la quale sostanzia il contratto di donazione, non viene
47 meno per la presenza di particolari obbligazioni, poste a carico
del donatario. Esplicito è in questo senso l'art. 793, per il quale la
donazione, come il testamento, “può essere gravata da onere” e,
in tal caso, il donatario “è tenuto all'adempimento, sia pure entro
i limiti del valore della cosa donata”. Poiché, come risulta dalla
norma stessa, quel che non è possibile realizzare, attraverso il
contratto previsto dall'art. 769, è l'operazione di scambio, non già
l'attribuzione che implichi un peso economico o giuridico, non si
vede perché la costituzione donationis causa del rapporto
enfiteutico non debba essere ammessa. Vero è che, nell'ipotesi
prevista dall'art. 793, l'imposizione del peso costituisce mera
eventualità, voluta dal donante e del tutto estranea rispetto al
fatto attributivo (il quale rileva di per sé, ed ha propria causa
giustificativa), mentre non è concepibile un rapporto enfiteutico in
assenza degli obblighi di miglioramento e di corresponsione del
canone: sotto questo profilo, si è anzi giustamente osservato che
tali obblighi rappresentano gli elementi essenziali di quel
rapporto, che per essi è tipicamente configurato;
sicché, anche in
presenza di una norma, la quale preveda l'inderogabilità dell'art.
960, 2 comma, deve ritenersi l'inammissibilità di un'enfiteusi,
ridotta alla mera costituzione del diritto reale e del correlativo
potere di affranco“].
Das bedeutet im Anlassfall, dass mit dem Continuatum
die Volleigentümerin in der Tat unentgeltlich das immerwährende Nutzeigentum des Pachtgutes einräumte. Mit
48 der hiermit begründeten Rechtsposition ging die vom
Erbpächter eingegangene Leistungsverpflichtung zum jährlichen einher. CP_18
Dass dieser Gegenleistung wohl der Charakter eines
Pachtzinses zuzuschreiben ist, ergibt sich aus der besonderen
Beschaffenheit des Pachtgutes. Selbst nach dem VO der
Eigentümerin ausdrücklich geäußerten Vertragswillen waren die VO ihr der NE zugewandten Liegenschaften
zweckgebunden und ausschließlich zur Verwendung als
Klosteranlage bestimmt. Gegenstand dieser Zweckbestimmung
war typischerweise die Erbringung VO religiösen und seelsorgerischen Diensten, die sich auch für die inhaltliche
Ausgestaltung der dem Erbpächter auferlegten Gegenleistung
als maßgebend erwiesen.
19. Infolge der veränderten Gesetzgebung ab dem Jahre
1848 ergibt sich nunmehr die Rechtsfrage, ob das dem
Erbpachtverhältnis innewohnende Ober- Untereigentumsrecht,
welches im Jahre 1816 vertraglich begründet wurde, weiterhin bestehen geblieben sei.
Diese Frage muss anhand des Rückwirkungsverbotes
beantwortet werden, wonach die Rechtsfolgen des Gesetzes in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend nicht eingreifen.
Hierzu sei auf KassGH Nr. 10436/2002 verwiesen: „Il
principio della irretroattività della legge (art. 11 disp. preliminari
49 cod. civ.), che è applicabile anche alle norme di diritto pubblico,
preclude l'applicazione della nuova normativa non soltanto ai
rapporti giuridici già esauriti, ma anche a quelli sorti
anteriormente ed ancora in vita, qualora gli effetti sostanziali
scaturenti da detta normativa siano eziologicamente collegati con
un fattore causale non previsto da quella precedente. Pertanto, la
normativa in tema di clausole vessatorie introdotta
dal codice civile vigente e dalla legge n. 52 del 1996 risulta
inapplicabile a un contratto di somministrazione, stipulato prima
dell'entrata in vigore del codice civile del 1942, che prevedeva la
clausola di tacito rinnovo e la "traslazione" del contratto agli eredi
dell'originario contraente“.
Aus dem wiedergegebenen Leitprinzip folgt im Anlassfall,
dass die Nichtigkeit bzw. die nachträgliche
Rechtsunwirksamkeit des mit dem Continuatum im Jahre 1816
begründeten Erbpachtverhältnisses zunächst im Lichte des
österreichischen Sachenrechtes zu bewerten sind.
Wie übrigens bereits oben ausgeführt, (Ober-
Untereigentum) gab es in Österreich ein geteiltes Eigentum nur im Zusammenhang mit Untertänigkeitsverhältnissen.
Durch deren Aufhebung und der Durchführung der damit verbundenen Grundentlastung beseitigte selbst der
Gesetzgeber schon im Jahre 1848 die bis dahin bestehenden
Erbpachtverhältnisse mit der Folge, dass die Bestimmung aus dem § 1122 ABGB, wenngleich nicht formell aufgehoben,
50 gegenstandslos wurde.
Die Grundentlastung bewirkte sodann die Aufhebung des vertragsmäßigen Obereigentums durch Verwandlung des geteilten Eigentums in ungeteiltes Eigentum.
D.h. im gegenständlichen Streitfall, dass der
NE als Nutz- Untereigentümer der Klosteranlage
infolge der ab dem Jahre 1848 in Kraft getretenen
Gesetzgebung sowie nach dem hiermit einhergehenden
Erlöschen des Ober- Untereigentumsverhältnisses das
Volleigentumsrecht erwarb.
Belanglos ist, dass später mit der Einführung des italienischen ZGB das Erbpachtrecht in Südtirol wieder zur
Geltung kam.
Auf den streitgegenständlichen, bereits abgeschlossenen
Tatbestand entfalten die entsprechenden
Gesetzesbestimmungen (Art. 957 und ff. ZGB) keine sozusagen heilende Rückwirkung, weil das im Jahre 1816 zustande gekommene Erbpachtverhältnis später vom Gesetzgeber
endgültig gelöscht wurde.
Die vorstehenden Ausführungen erschließen den Grund,
warum im Jahre 1907 bei der Errichtung des in Südtirol das Volleigentumsrecht an der Controparte_13
Klosteranlage zu Gunsten des NEs einverleibt wurde.
In der Tat war das vom Gesetzgeber mittlerweile
51 aufgehobene Titelgeschäft zur grundbücherlichen Eintragung
nicht mehr maßgebend. Vielmehr führten die ab dem Jahre
1848 eingeführten Gesetzesbestimmungen über die Aufhebung
sämtlicher Feudallasten zur Verbücherung des vollständigen,
zeitlich unbeschränkten Eigentums- und nicht des immerwährenden Erbpachtrechtes.
20. Mit dem vierten Anfechtungsgrund rügen die
Berufungswerber die erstrichterliche Feststellung, dass die im
Continuatum enthaltene ER-Klausel nichtig bzw.
unwirksam sei, weil sie der nunmehr gültigen Rechtsordnung
widerspreche.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, hätte das eingeräumte
Nutzeigentumsrecht an der Klosteranlage aufgrund dieser
Vertragsabrede nach Eintritt des vertraglich bestimmten
Ereignisses und zwar bei allfälliger Auflösung des Klosters
wegfallen (Heimfallrecht) und wiederum bei erneut erfolgter
Niederlassung des NEs in Bozen wieder aufleben
(Rückfallrecht) sollen.
In der Annahme, dass das Continuatum als Schenkung
unter Auflage zu deuten sei, kam das Landesgericht zum
Schluss, dass mit der Bestellung des Heim- bzw.
Rückfallrechtes nicht das sondern vielmehr ein Persona_37
zeitliches Eigentumsrecht zugewandt worden sei, welches nämlich bei Eintritt der Bedingung erlösche.
Nach Ansicht des Landesgerichtes stoße eine solcherart
52 ausgestaltete Rechtsstellung gegen die sachenrechtliche
Typengebundenheit und führe zur Nichtigkeit bzw.
Unwirksamkeit der diesbezüglichen Vertragsabrede.
, da es sich um eine Teilnichtigkeit bzw. Pt_8
Teilunwirksamkeit des Schenkungsvertrages handle, bleibe dessen Hauptteil aufrechterhalten mit der Folge, dass die
Rückabwicklung der erfolgten Eigentumsübertragung nun nicht mehr denkbar sei.
Hiergegen wenden die Berufungswerber ein, dass die
ER-Klausel ein unerlässlicher Bestandteil des
Continuatumvertrags gewesen sei, deren Wegfall wennschon nicht zur Teilnichtigkeit, sondern vielmehr zur Aufhebung der gesamten Vereinbarung führe, weil ohne das hiermit begründetes Heim- bzw. Rückfallrecht die Zweckbindung der vertragsgegenständlichen Liegenschaften nicht rechtsicher gewesen wäre und LE VO der Bestellung des Parte_2
Nutzeigentumsrechtes an der Klosteranlege überhaupt nicht zugestimmt hätte.
21. Die Rüge erweist sich aus den folgenden Gründen als nicht zielführend.
Wie selbst VO den Berufungswerber behauptet, sei das
Continuatum als Erbpachtvertrag zu deuten, weshalb sie zur
Überzeugung gelangen, dass hiermit bloß das Nutzeigentum
dem NE überlassen worden sei.
Selbst aus der VO den Berufungswerbern vertretenen
53 und hier übrigens im Wesentlichen geteilten Auslegung des
Continuatums als Erbpachtvertrages folgt, dass die ER-
Klausel eigentlich den bedingten Erwerb des immerwährenden
Nutz- keineswegs des Volleigentumsrechtes bewirkte.
Dennoch, wie oben dargestellt, erwarb der
NE infolge der erwähnten, durch die s.g.
Grundentlastung erfolgte Aufhebung der sich aus dem
Erbachtverhältnis ergebenden Unterteilung des Ober- bzw.
Untereigentumsrechtes das vollständig lastenfreie, zeitlich unbeschränkte Eigentumsrecht an der Klosteranlage, so dass es das durch die ER-Klausel bedingte
Nutzeigentumsrecht seit dem Jahre 1848 nicht mehr gab.
Das mit besagter Vertragsabrede einhergehende Heim-
bzw. Ruckfallrecht erscheint nunmehr gegenstandlos und dessen grundbücherliche Ersichtlichmachung gehört
infolgedessen gelöscht.
22. Der fünfte VO den Berufungswerbern formulierte
Anfechtungsgrund richtet sich gegen die erstrichterliche
Einschätzung und Auslegung des im Continuatum enthaltenen
Ausdruckes „EN aus der Blutverwandtschaft“.
Entgegen der Behauptung des Landesgerichts führen die
Berufungsweber aus, dass mit dieser Bezeichnung nicht auf die
Nachkommen des LEs VO ER verwiesen worden sei, welche als gesetzliche EN bei Bedingungseintritt, d.h. bei
Auflösung der an den Kapuzinerordnung überlassenen
54 Klosteranlage, das über die entsprechenden Liegenschaften
bestellte Nutzeigentumsrecht im Erbwege erwerben würden.
Bei der in Frage stehenden Heim- bzw. Rückfallklausel
handle es sich nicht um eine letztwillige Verfügung, sondern vielmehr um eine vertragliche Vorbestimmung der
Begünstigten, welchen bei Bedingungseintritt der Anspruch auf
Rückübergang des Pachtgutes zustünde. Ob dann diese
, welche vertraglich als „EN aus der Persona_40
Blutsverwandtschaft“ bezeichnet werden, nach dem heute geltenden Zivilrecht eigentlich auch gesetzliche EN VO
LE VO seien oder nicht, sei für den Parte_2
sowie für die und Persona_41 Persona_42
Rechtswirksamkeitsbewertung der Vertragsabrede belanglos.
23. Die Erörterung des dargelegten Anfechtungsgrundes
erübrigt sich im Dafürhalten, dass aus den bereits oben vorgetragenen Ausführungen die s.g. ER-Klausel sowie das hiermit begründete Heimfall- bzw. Rückfallrecht als hinfällig anzusehen sind.
24. Aus dem Gesagten geht schlussendlich hervor, dass sämtliche, VO den Berufungswerbern formulierte
Anfechtungsgründe zur Revision des erstinstanzlichen
Urteilsspruches nicht führen mit der Folge, dass die
Hauptberufung zur Gänze abgewiesen gehört.
25. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der
NE die Abänderung der erstinstanzlichen
55 Kostenentscheidung und infolgedessen die Zuerkennung der
Verfahrensspesen sowohl des ersten als auch des hiesigen
Rechtszuges.
26. ist stattzugeben. Parte_9
Die Beklagten und nunmehrige Berufungswerber haben das gegenseitige Klagebegehren den „Gedenken an die
ehrenwerte VO ER und ihrem ausdrücklichen Per_22
Stiftungswillen entsprechend“ sowie „einer 200-jährigen
Tradition“ zuliebe bestritten.
In der Tat und selbst anhand der VO ihnen bemühten
Gesetzgebung aus der Zeit der Habsburgermonachie hat sich ergeben, dass es die angebliche 200-jährige Tradition seit dem
Jahre 1848 nicht mehr gibt.
Es sind im Anlassfall daher keine gerechtfertigten Gründe
zu erkennen, um bei der Kostenentscheidung vom
Unterlegenheitsprinzip abzuweichen.
Die Kostenbezifferung erfolgt bei besonderer Komplexität
des Verfahrens aufgrund eines unbestimmten Streitwertes. Die
nach Art. 4 Abs. 1bis und Abs. 2 der Min.Dekr. 55/2014
erhöhten Anwaltskosten werden nach den anhand der
Tarifordnung ermittelten Mittelwerte bestimmt.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, hat in den VO den Berufungswerbern VO , VO Persona_43
, VO sowie VO Persona_5 Persona_6 Parte_2
56 VO VO , Parte_3 Parte_4 Parte_5
und gegen die Berufungsbeklagte und
[...] Persona_15
Anschlussberufungsklägerin NE BR sowie gegen die Berufungsbeklagten Gemeinde Bozen, , Persona_11
VO TR AR, VO TR-Hinterhuber RD, ER
EL, VO TR IN, VO TR AB, VO TR
CH, LA AX und EN nach LA Weber
Verena, in Anfechtung des Urteils Nr. 1101/2022 vom
21.12.2022 des Landesgerichts Bozen, angestrengten und zusammengelegten Berufungsverfahren Allg. Reg. Nr. 25/2023
und Allg. Reg. Nr. 29/2023 wie folgt für Recht erkannt:
1. Die Hauptberufung wird abgewiesen;
2. In Annahme der Anschlussberufung werden die
Berufungswerber VO , VO , Persona_43 Persona_5
VO , VO VO Persona_6 Parte_2 Parte_3
VO , und
[...] Parte_4 Parte_5
gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, der Persona_15
Berufungsbeklagten NE BR die
Verfahrenskosten beider Instanzenzüge zu erstatten, welche für
das erstinstanzliche Verfahren mit dem Gesamtbetrag VO €
25.949,52, zuzüglich € 1.085,92 für Spesen, der gesetzlichen
Fürsorgebeiträge und der MwSt., für das Berufungsverfahren
mit dem Gesamtbetrag VO € 18.383,44, zuzüglich der gesetzlichen Fürsorgebeiträge und der MwSt. ; Controparte_27
3. Es bestehen die Voraussetzungen, den Berufungswerbern
57 VO , VO , VO , Persona_43 Persona_5 Persona_6
VO VO VO Parte_2 Parte_3 Parte_4
, und im Sinne des
[...] Parte_5 Persona_15
Art. 13, Nr. 1 quater DPR 30.05.2002, Nr. 115, einen Betrag in
Höhe des für die Einbringung des Rechtsmittels geschuldeten
Einheitsbetrags abzuverlangen.
Für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung der vorliegenden
Entscheidung verfügt das Oberlandesgericht die Löschung der personenbezogenen Daten sowie der zur Identifizierung der
Prozessbeteiligten geeigneten Daten gemäß Art. 52 GVD Nr.
196/2003.
Bozen, den 15.01.2025
Der Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Urteilsverfasser Dr. Persona_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
58 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
1288 des Codex des Kanonischen Rechtes (CIC) bestimme,
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzender Persona_1
Dr. und Persona_2
Abfasser des CP_1
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
URTEIL
in den unter Nr. 25/2023 und Nr. 29/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Verfahren, die
VO
VO HT (St. Nr. ), VO Per_4 C.F._1
(St. Nr. ) und VO Persona_5 C.F._2
(St. Nr. , alle vertreten VO Persona_6 C.F._3
RA Ewald Rottensteiner (Str.Nr. ) aus C.F._4
Bozen mit Kanzlei dort in der Sernesistr. 34. Zum Zwecke der
Zustellungen und Mitteilungen wird ZEP
und die Fax -Nr. Email_1 P.IVA_1
angegeben;
- Parte_1
und VO
(St. Nr. ), wohnhaft Parte_2 C.F._5
1 in Bozen, Glaninger Weg Nr. 7/A, VO Parte_3
(St. Nr. ) wohnhaft in Bozen, Glaninger C.F._6
Weg Nr. 7/A/1, (St. Nr. Parte_4
), wohnhaft in Bozen, Glaninger Weg 6, C.F._7
, (St. Nr. ) Parte_5 C.F._8
wohnhaft in Bozen, Weggensteinstr. Nr. 31 und ÖS
GE, auch für sich, (St. Nr. wohnhaft C.F._9
in Bozen, Weggensteinstr. Nr. 31, alle vertreten und verteidigt
VO RA Dr. ÖS aus Bozen und mit Wahldomizil in Per_7
der Kanzlei desselben in 39100 Bozen, Sparkassenstr. Nr. 6
(Fax 0471-301446, ZEP Email_2
Vollmacht vom 18.1.2022,
- Berufungskläger -
gegen die
NE BR (St-Nr. 81002190213), in Person des gesetzlichen Vertreters p.t. Br. (St-Nr. CP_2 [...]
), mit Sitz in 39042 BR (BZ), Runggadgasse C.F._10
23, gemäß Vollmacht am Fuße des Rekurses nach Art. 702-bis
ZPO vom 19.10.2021, vertreten und verteidigt VO den
Rechtsanwälten (St-Nr. , Per_8 Per_9 CodiceFiscale_11
PEC-Mail: und (St-Nr. Email_3 Testimone_1 [...]
PEC-Mail: , mit C.F._12 Email_4
Wahldomizil in in 39012 Meran, CP_3 Persona_10
50, E-Mail: , Fax: 0473 232747 Email_5
- Berufungsgegnerin -
2 sowie gegen
Gemeinde Bozen, AR VO TR, Persona_11
RD VO TR-Hinterhuber, EL ER, IN VO
TR, AB VO TR, CH VO TR,
AX LA, EN nach Verena LA Weber, alle in
Säumnis,
- Berufungsgegner -
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts
Bozen Nr. 1101/2022 vom 21.12.2022 – Erbpacht -
eingeleitet wurden und die anlässlich der Verhandlung vom
11.09.2024, bei Einräumung der Ausschlussfristen des
12.11.2024 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und des 02.12.2024 für die Hinterlegung VO Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden, dies zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN
für die Berufungskläger HT VO TR, Persona_12
und
[...] Persona_13
Das Oberlandesgericht Trient – Außensektion Bozen möge,
contrariis reiectis: in Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils, im Vorabwege: - die vorläufige
Aussetzung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils Nr.
1101 vom 21.12.2022 des Landesgerichtes Bozen verfügen; -
feststellen und erkennen, dass der gesetzliche Bevollmächtigte
der NE BR, Br. nicht CP_2
ermächtigt war, die gegenständliche Klage einzuleiten und das
3 Klagebegehren abweisen;
in der Hauptsache: aus den vorstehenden Anfechtungsgründen das gegenständliche
Klagebegehren abweisen;
für die Berufungskläger Paul Parte_2 Persona_14
[...] Parte_4 Parte_5
und Persona_15
Das Oberlandesgericht Trient – Außensektion Bozen möge,
contrariis reiectis, in Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils, im Vorabwege: feststellen und erklären,
dass: - die einschlägige Ermächtigung des Heiligen Stuhls (s.
dazu die im Erstverfahren VO der Klägerin und heutigen
Berufungsbeklagten NE BR mit Beweis-
Replikschriftsatz vom 10.10.2022 hinterlegte Bestätigung des
Regierungskommissärs vom 17.09.2019, gegn. Anl. 58) zur gegenständlichen Klageführung bis heute nicht vorliegt und trotz wiederholter Einwendungen auch nicht im
Berufungsverfahren hinterlegt wurde;
- in Ermangelung der einschlägigen Ermächtigung des Heiligen Stuhls die Klägerin
und heutige Berufungsbeklagte über keine Klagebefugnis und
Aktivlegitimation verfügt und ER NZ als CP_2
ausführendes Organ keine gültige Vertretungsbefugnis innehat;
- dieser augenscheinliche, VO der Klägerin selbst nachgewiesene Mangel vom Erstgericht, obwohl VO amtswegen dazu angehalten und verpflichtet, weder erkannt noch gewürdigt wurde;
- demzufolge die Klage als unzulässig und
4 unverfolgbar abweisen.
In der Hauptsache: möge das Berufungsgericht das
Klagebegehren und sämtliche Anträge der NE
BR aus den vorgetragenen Anfechtungsgründen abweisen.
Die Berufungskläger widersetzen sich der Zulassung der gegnerischen Zeugenbeweise, die allesamt irrelevant und nur in
Hinblick auf die Ersitzungsklage formuliert sind. Die
Erneuerung der Ersitzungsklage, da im Ersturteil abgewiesen
(„unter Abweisung aller gegenteiligen Forderungen…“) kann nur im Wege der Anschlussberufung geführt werden. DaVO
abgesehen, ist jegliche Inanspruchnahme eines
Ersitzungsbesitzes ohne Nachweis des „animus rem sibi habendi“, dessen Mangel die Klägerin wegen der angeblich unzulässigen Beschränkungen des Eigentums selbst ins Feld
führt („derzeit lastet aber dem Grundbuch zufolge eine immerwährende Zweckbindung auf den Liegenschaften“,
während „die Antragstellerin ihrem Eigentumsrecht
entsprechend in vollem Ausmaß über die Liegenschaften
verfügen möchte“ s. Rekurs Erstverfahren S. 11), ohne Belang
und VO vornherein unerheblich bzw. unzulässig. Genauso
hinderlich für die Ersitzungsklage ist die nie erfolgte
Abwandlung des Besitzes, untermauert durch die Tatsache,
dass sich die Kapuziner des Klosters Bozen selbst in aller
Öffentlichkeit (Internet) als Inhaber des „Gebrauchsrechtes“
ausweisen und dabei explizit auf die „ER-Klausel“
5 hinweisen (s. Dok. 4 im Erstverfahren: Web-Seite des Klosters:
Co
„Unser Kloster damals und heute.
4. Oktober 1810 hob die italienische Regierung das Kloster auf. Das LE
RI VO ER kaufte das Kloster 1816 zurück und
überließ es den Kapuzinern zum immerwährenden Gebrauch
(„ER-Klausel“)).
Mit allen Rechtsfolgen, auch hinsichtlich Entgelte und Spesen;
Für die Berufungsgegnerin NE BR:
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen,
contrariis reiectis und aus den im Sach- und Rechtsvortrag
angeführten Gründen:
I. im Vorabwege: a. den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils kostenpflichtig abweisen;
II. in verfahrensrechtlicher Hinsicht und für den Fall, dass
Mängel der Vertretung oder Genehmigung festgestellt werden sollten: eine Frist laut Art. 182 Abs. 2 ZPO zur Heilung etwaiger
Mängel gewähren;
III. In der Hauptsache: feststellen und erklären, dass die im
Vertrag vom 27. August 1816 vorgesehenen, im
Grundbuchsanlegungsakt im Jahr 1907 angeführten und B-
Blatt des im außer Kraft gesetzten Hauptbuch eingetragenen
Beschränkungen des Eigentumsrechts der Berufungsbeklagten
NE BR an den Parzellen sub E.Zl. 203/II und
1297/II K.G. Bozen nichtig und / oder unwirksam sind;
6 IV. Folglich: die Berufungsklage vollinhaltlich abweisen und das angefochtene Urteil des Landesgerichts Bozen, Nr. 1101 vom
21.12.2022, Einzelrichterin Dr. E. Covi, erlassen im Verfahren
unter der Allg. Reg-Nr. 3446/2021, bestätigen;
V. Hilfsweise: feststellen und erklären, dass die
Berufungsbeklagte NE BR das Eigentum an sämtlichen Parzellen sub E.Zl. 203/II und 1297/II K.G. Bozen
ersessen hat;
VI. Jedenfalls: a. Feststellen und erklären, dass die
NE BR Eigentümerin zu 1/1 der
Liegenschaften sub E.Zl. 203/II und 1297/II K.G. Bozen ist;
b.
feststellen und erklären, dass die Antragsgegner keinerlei wie auch immer geartete Rechte, Ansprüche oder Anwartschaften
an den Parzellen sub E.Zl. 203/II und 1297/II Bozen Per_16
haben und dass das der NE BR an Per_17
denselben Parzellen nicht dem im B-Blatt des außer Kraft
gesetzten Hauptbuchs eingetragenen Beschränkungen
unterliegt; c. dem Grundbuchsführer die Löschung der Angabe
„mit den im Vertrag vorgesehenen und im außer Kraft gesetzten
Hauptbuch eingetragenen Beschränkungen“ unter Protokoll
226/18 VO 1907 (E.Zl. 1297/II) und unter Protokoll 226/1
und 226/12 VO 1907 sowie T.Zl. 2791/1 vom 26.03.2008
(E.Zl. 203/II) des elektronischen Hauptbuchs sowie der im B-
Blatt des im außer Kraft gesetzten Hauptbuch eingetragenen
Beschränkungen anordnen;
VII. Jedenfalls und in Abänderung
7 des Spesenentscheids erster Instanz: Mit Verurteilung der eingelassenen Antragsgegner zur Tragung der Verfahrenskosten
erster und zweiter Instanz.
Im Beweiswege besteht die Berufungsklägerin auf die Per_18
der im lt. Art. 183 Abs. 6 Nr. 2 ZPO vom 18.09.2022 Per_19
formulierten Zeugenbeweise, und zwar:
1. Ist es wahr, dass die NE BR in den Jahren
1993/94 den Umbau des Klosters und die Renovierung der dazugehörigen Kirche veranlasst und die Kosten dafür
übernommen bzw. Drittmittel hierfür beschafft haben (dem
Zeugen möge Anl. A.15 vorgelegt werden)?
2. Ist es wahr, dass die NE BR beim
Abschluss VO Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung und insbesondere mit der Gemeinde Bozen stets als Eigentümerin
des Klosters, der Kirche und der Gärten auftritt, so beim
Abschluss des dreißigjährigen Mietvertrags mit der A.P. Bozen
im Jahr 1991 oder des Vertrags zur Bestellung eines Überbau-
und Unterflurrechts im Jahr 2009 mit der A.P. Bozen (dem
Zeugen möge Anl. A.20 vorgelegt werden)?
3. Ist es wahr, dass das Kloster mitsamt Kirche und Garten im
Jahr 1977 VO der Autonomen Provinz Bozen unter
Denkmalschutz gestellt wurde und dass die Kapuziner in diesem Verfahren als Eigentümer aufgetreten sind (dem Zeugen
möge Anl. A.19 vorgelegt werden)?
4. Ist es wahr, dass die NE BR das Kloster
8 mitsamt Kirche und Gärten seit mindestens 20 Jahren
friedlich, öffentlich und ununterbrochen benutzt?
5. Ist es wahr, dass die NE BR gegenüber den
Medien und der Öffentlichkeit seit mindestens 20 Jahren als
Eigentümerin des Klosters, der Kirche und des Gartens auftritt?
- Als Zeugen werden namhaft gemacht: a) Dr. Persona_20
Bozen; b) Meran;
c) Meran. Controparte_5 CP_6
Sie bestehen ferner auf die Zulassung des Gegenbeweises zu den allfällig zugelassenen Beweiskapiteln der Gegenseite und auf die förmliche Einvernahme der Antragsgegner, und sie widersetzen sich der Zulassung der gegnerischen
Beweiskapiteln aus dem im Schriftsatz vom 10.10.2022
genannten Gründen.
In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
1. Nach dem Anschluss des südlichen Teils des vormaligen österreichischen Landes Tirol (Welschtirol) an das
Königreich Italien und im Zuge der hiermit einhergehenden napoleonischen Säkularisation wurde am 04.10.1810 auch das im Zentrum der Landeshauptstadt Bozen gelegene
Kapuzinerkloster mitsamt der Kirche und den umliegenden
Gärten aufgehoben.
Nach dem des erwarb am CP_7 Controparte_8
06.07.1816 im Namen des LEs Persona_21
VO das erwähnte Kapuzinerkloster samt Per_22 Parte_2
Zubehör. Mittels einer im selben Notariatsakt enthaltenen
9 , die als „Continuatum Bozen den 27. August Controparte_9
1816“ betitelt wurde, wandte sodann LE VO ER
die Klosteranlage dem damaligen „Konvente der ehrwürdigen
P.P. Kapuziner“ zu.
Wortwörtlich wurde diese vermögensrechtliche Zuwendung
gemäß den folgenden rechtsgeschäftlichen Vorschriften
geregelt:
„Herr Joh. Ant. Nagele, welcher vorstehenden Kauf nicht
eigentlich für sich, sondern im Namen des LEs RI
CP_1 VO ER, Tochter des Herrn VO ER, gewesene
Kaufmann in Bozen und der Frau , geborene ER, Per_23
beider seligen laut anliegender Vollmacht de dato Bozen 12. Mai
1816, abgeschlossen hat, tritt hiermit in Kraft dieser Vollmacht
dem löbl. Konvente der ehrwürdigen P.P. Kapuziner dieses an
sich verkaufte Kapuziner-Kloster zu Bozen nebst der Kirche und
den Gärten zum immerwährenden, unumschränkten Gebrauche,
Nutz- und Genießung unentgeltlich ab, behaltet aber aus dem
Fall, daß die P.P. wieder über kurz oder lang Per_24
aufgehoben werden sollten, das LE RI VO
ER ihren EN und Erbs-EN und der
Blutsverwandtschaft den Eigentum dar gestalten bevor, daß bei
erfolgten Aufhebung Kloster, Kirch und Gärten ihr, ihren EN
und Erbs-EN wieder gänzlich zuzufallen haben;
und würde
bei solchem Falle aus der Blutsverwandtschaft niemand mehr
vorhanden sein, oder sich legitimieren können, so sollen Kloster,
10 Kirche und dem in Bozen eigentümlich CP_11 CP_12
angehören.
Diese Abtretung hat der Hochehrenwürdige ER Per_25
derzeit Kapuziner-Provinzial in Namen des Konventes acceptiert
u. auf Intention des Herrn Gewalthabers Nagele dem Bozner
Konvente die immerwährende Verbindlichkeit dafür
stipulationswürdig auferlegt, daß für die LE Wohltäterin
und der ganzen VO ERschen Familie u. Freundschaft
jährlich am hl. RItag, 25. November, eine heilige Saal-
und Lobmesse abgehalten, dann alle heiligen Messen der
übrigen an diesem Tage im Bozner - Konvent befindlichen P.P.
Kapuziner für besagte Familie aggliziert werden sollen.
[…]
Noch vor der Unterschrift wurde als ein verbindlicher Anhang
beigesetzt, daß, wenn eine Aufhebung der P.P. Kapuziner
nochmal erfolgen und daher das Kloster, Kirche und Gärten an
die VO ERsche Vormundschaft oder den Armenfond, wie
vorbestimmt, anhaim fallen sollte, die P.P. Kapuziner aber
nachhin wieder über kurz oder lang ihr Aufkommen erhalten
würden, die VO ERsche Verwandtschaft oder der
Armenfond schuldig Sei, den Kapuziner Konvent Kloster, Kirch
und Gärten ungeschmählest und ungemindert aber so wieder
zurückzustellen, wie sie es gegenwärtig erhalten.
Mit schuldigstem Dank nimmt die große Woltat an und auch die
geringen Verbindlichkeit.“
11 LE VO ER räumte somit dem
NE unentgeltlich ein immerwährendes und unbeschränktes „Gebrauchs-, Nutz- und Genussrecht“ ein, wofür
die hiermit begünstigte Vertragspartei die Gegenverpflichtung
der Abhaltung VO Jahresmessen einging.
Dennoch enthält der wiedergegebene Vertragstext sowohl eine
Heimfall- als auch eine Rückfallklausel. Hiermit verfügte
nämlich LE VO dass bei allfälliger Auflassung Parte_2
der VO der besagten erfassten Klosteranlage das Per_26
bestellte, immerwährende und unbeschränkte Nutzungsrecht
der ursprünglichen Rechtinhaberin bzw. deren „EN, Erbs-
EN und der Blutsverwandtschaft“ oder hilfsweise dem
Armenfonds in Bozen zukommen solle. Zudem verfügte sie,
dass umgekehrt bei einer erneuten Niederlassung des
NEs in Bozen dasselbe Nutzungsrecht an den nämlichen Orden zurückfallen solle.
Anlässlich der Errichtung des Grundbuches in der gefürsteten
Grafschaft Tirol in den Jahren 1905-1907, also zu einer Zeit, in der das österreichische ABGB in Südtirol Anwendung fand,
legte der hierfür beauftragte Kommissär der Grundbucheinlage
eine vollständige Abschrift des auf das Jahr 1816
zurückgehenden Vertrages bei. Aufgrund besagter Titelurkunde
erfolgten im Grundbuchsanlegungsakt aus dem Jahr 1907 die
Einverleibung des vollen Eigentumsrechts an der Klosteranlage
zugunsten des „Convents der P.P. Kapuziner in Bozen“ und
12 zugleich auch die Ersichtlichmachung des kraft der s.g.
ER-Klausel begründeten Heimfall- bzw. Rückfallrechtes,
dies mittels des Protokolls Nr. 226 aus dem Jahr 1907, dessen
Wortlaut nachstehend wiedergegeben wird:
„Aufgrund des Kaufvertrages vom 27. August 1816 des k.k.
Notars Dr. Brixner wird das Eigentumsrecht für den Per_27
Convent der P.P. Kapuziner in Bozen mit der Beschränkung
einverleibt, dass dasselbe den EN aus der
Blutsverwandtschaft des LEs RI VO ER –
Tochter des KA VO ER und der CA VO ER
geborene ER in Bozen -, beziehungsweise falls aus deren
Blutsverwandtschaft niemand mehr vorhanden sein oder sich
legitimieren könnte, dem Armenfond der Stadtgemeinde Bozen
gänzlich zuzufallen hat, wenn der Convent der P.P. Kapuziner
VO Bozen jemals wieder aufgehoben werden sollte.
Hinsichtlich des im Sinne obiger Bestimmungen den VO
HE EN beziehungsweise dem Armenfonde der
Stadtgemeinde Bozen allenfalls seinerzeit zukommenden
Eigentumsrechtes wird auf Grund obzitierten Notariatsaktes die
weitere Beschränkung einverleibt, dass die VO HE
EN, beziehungsweise der Armenfond der Stadtgemeinde
Bozen dem Convent der P.P. Kapuziner, falls derselbe sich
später wieder in Bozen niederlassen würde, Kirch, Kloster und
Gärten ungeschmälert und ungemindert, ebenso wieder
zurückstellen müssen, wie sie alles erhalten haben.“
13 Am 14.12.1959 wurde zudem die „Richtigstellung der
Bezeichnung der Eigentümerin VO „Konvent der P.P. Kapuziner
Bozen“ in NEs-Provinz BR Kloster Bozen“
vorgenommen.
Demnach weist nunmehr das jeweilige B-Blatt, also das der E.Zl. 203/II sowie der E.Zl. 1297/II, K.G. Persona_28
Bozen, welche die Klosteranlage grundbücherlich erfassen,
nach wie vor - also auch infolge der Controparte_13
- sowohl die erfolgte Einverleibung
[...]
zugunsten des NEs des vollen Eigentumsrechts an der Klosteranlage als auch die vertraglich, d.h. mittels der s.g.
ER-Klausel begründete Belastung aus, dies mit dem
Hinweis, dass das zugunsten des NEs eingetragene
Volleigentumsrecht „mit den im Vertrag vorgesehenen und im
außer Kraft gesetzten Hauptbuch eingetragenen
Beschränkungen“ belastet ist.
2. In der Annahme, dass die ersichtlich gemachte
Eigentumsbeschränkung dem Grundbuchgesetz widerspreche und gegen das nunmehr vom italienischen ZGB normierte
Sachenrecht verstoße, beantragte der , dass der CP_14
Grundbuchsrichter die Löschung der erwähnten
Grundbuchseintragung verfügen möge.
Der Grundbuchsrichter am Landesgericht Bozen gab diesem
Antrag mit Dekret vom 09.03.2020 nicht statt, dies mit der
Begründung, dass zur Rechtfertigung der ersuchten
14 Bereinigung des Grundbuchstandes keine entsprechende
Titelurkunde vorliege und dass zudem ausschließlich ein im
Rahmen eines ordentlichen Erkenntnisverfahrens erlassenes
Urteil über den Fortbestand der auf das Jahr 1816
zurückgehenden Eigentumsbeschränkung und folglich über
das vom in Anspruch genommene CP_14
Löschungsrecht hätte befinden können.
3. Der NE ist sodann der Frage
nachgegangen, welche die heute noch lebenden Nachkommen
des LEs VO ER seien.
Anhand der aufgrund der Kirchenbücher, des
Familienarchivs VO ER, der meldeamtlichen
Aufzeichnungen der Gemeinde Bozen sowie weiterer Quellen
durchgeführten genealogischen Recherchen wurden einerseits die betroffenen, im Rubrum angeführten Personen identifiziert.
Andererseits und ausweislich des zu den Akten gelegten
Urkundenbeweises wurde festgestellt, dass die Gemeinde
Bozen, die in sämtliche Rechtsverhältnisse der mittlerweile aufgelösten Gemeindefürsorgewerke eintritt, dem einst bestehenden Armenfond der Stadtgemeinde Bozen nachgefolgt ist.
4. Mit dem laut Art. 702bis ZPO eingereichten Rekurs
vom 19.10.2021 beantragte der NE in Bezug auf die Klosteranlage folgende Feststellungen:
a) in der dass die erwähnten, grundbücherlich Per_29
15 eingetragenen Eigentumsbeschränkungen nichtig, bzw.
rechtsunwirksam seien und b) , dass mittlerweile der Orden das Per_30
Volleigentumsrecht an besagten Liegenschaften kraft des über
zwanzig Jahr hinweg ausgeübten Eigenbesitzes ersessen habe.
Auf jeden Fall beantragte der Orden die Feststellung,
dass die Nachkommen des LEs VO ER keine rechtlich gesicherte Aussicht auf den Erwerb des
Eigentumsrechtes an der Klosteranlage hätten und dass,
infolgedessen das einverleibte Recht ohnehin als frei VO
Beschränkungen zu erklären sei. Letztendlich beantragte er die
Löschung des im Grundbuch eingetragenen Hinweises auf die im Continuatum aus dem Jahre 1816 enthaltene Heim- und
Rückfallklausel.
Zur Begründung seiner Anträge führte der klägerische
Orden wie folgt aus.
In Anbetracht seiner Eigenschaft als Bucheigentümer
liege, im Sinne des Art. 100 ZPO, sehr wohl sein rechtliches
Interesse an der Streitsache vor. Dies sowohl hinsichtlich der bestehenden Eigentumsverhältnisse als auch hinsichtlich des
Grundbuchstandes, zu denen mittels eines gerichtlichen
Verfahrens Klarheit zu schaffen sei. Ebenso bestehe, in
Anbetracht der Eigenschaft des Ordens als am Continuatum aus dem Jahre 1816 beteiligter Vertragspartei oder zumindest als deren Nachfolger, sowie im Dafürhalten der Vorschrift aus Art.
16 1421 ZGB sein berechtigtes Interesse, die umstrittene Heim-
und Rückfallklausel auf ihren und auf ihre CP_15
Rechtsgültigkeit bzw. Rechtswirksamkeit gerichtlich prüfen zu lassen.
Zur Frage der Passivlegitimation führte der Kläger wie folgt aus.
Da sich der Verwandtschaftsbegriff im italienischen
Zivilrecht und im österreichischen Erbrecht bis zum sechsten bzw. vierten Grad erstreckt, handle es sich bei den heute noch lebenden, anhand der genealogischen Recherchen ausfindig gemachten und beklagten Nachkommen des LEs VO
um Verwandte zwölften Grades, hauptsächlich in der Parte_2
, somit keineswegs um VO der Heimfallsklausel Per_31
begünstigte EN, die in Bezug auf die Klosteranlage eine allfällige Eigentumsanwartschaft in Anspruch nehmen könnten.
Zur eigentlichen Frage der Eigentumsverhältnisse fügte
der Kläger folgendes hinzu. Seiner Ansicht nach käme im
Anlassfall eine Deutung des im Notariatsakt enthaltenen
Continuatums aus dem Jahre 1816 als Schenkungsvertrag in
Betracht, dessen Gegenstand das volle Eigentumsrecht an der
Klosteranlage betreffe. Diese Schlussfolgerung ergebe sich zunächst aus der sinngemäßen Auslegung des Vertragstextes.
LE VO habe hiermit klar zum Ausdruck Parte_2
gebracht, die Nutzung der Klosteranlage aus Freigebigkeit dem
NE zuwenden zu wollen. Außerdem komme der
17 vom NE eingegangen Verpflichtung zum jährlichen
Messelesen keineswegs der Charakter einer vermögensrechtlichen Gegenleistung, sondern vielmehr jener einer bloßen Auflage zu.
Nach Ansicht des Klägers werde diese Deutung des
Continuatums als Schenkungsvertrag zudem durch den
Grundbuchsanlegungsakt aus dem Jahre 1907 bestätigt.
Hiermit nahm der damals zuständige Kommissär aufgrund der
Titelurkunde nicht die Verbücherung eines bloßen
Nutzungsrechtes, wohl aber die rechtsbegründende
Einverleibung des vollen Eigentumsrechtes an der
Klosteranlage zugunsten des NEs vor.
[...]
habe die Schenkungsgeberin eine Controparte_16
zeitlich unbeschränkte Zweckbindung der geschenkten
Liegenschaften begründen wollen.
Die fragliche Vertragsbedingung sollte in der Tat das zugestandene Eigentumsrecht daran binden, dass die
übertragenen Liegenschaften als Klosteranlage genutzt würden.
Demnach sei sie als auflösende Bedingung zu verstehen,
aufgrund welcher im Falle der Auflösung der Klosteranlage das entsprechende Eigentumsrecht kraft der Heimfallklausel den
Nachkommen des LEs VO ER bzw.
[...]
der Stadtgemeinde Bozen zukommen solle. Bei CP_17
einer erneuten Niederlassung des NEs in Bozen
sollte die Rückfallklausel den Übergang desselben
18 an den vorherigen Rechtsinhaber bewirken. Persona_32
Nach Ansicht des Klägers verstoße die
Grundbuchseintragung einer derartigen, immerwährenden und unbefristeten Zweckbindung gegen die taxative Aufzählung der grundbuchsfähigen Rechte, weil die sich infolge dieser
Belastung ergebende Rechtslage einem beschränkten
Eigentumsrecht gleichkäme, das jedoch die sachenrechtliche
Typengebundenheit gemäß dem nunmehr gültigen italienischen
Zivilrecht nicht zulasse (hierbei verweist der Kläger
insbesondere auf KassGH Nr. 12769/1999: „La disposizione
dell'art. 1379 cod. civ. con riguardo alle condizioni di validità del
divieto convenzionale di alienare (limite temporale di durata;
rispondenza ad apprezzabile interesse di una parte) si applica,
essendo espressione di un principio di portata generale, anche a
pattuizioni che come quelle contenenti un vincolo di destinazione,
seppur non puntualmente riconducibili al paradigma del divieto
di alienazione, comportino comunque limitazioni altrettanto
incisive del diritto di proprietà.“, sowie auf KassGHNr.
15240/2017„L'attribuzione patrimoniale gratuita (nella specie,
sotto forma di legato) di un bene con vincolo perpetuo di
destinazione imposto dal disponente con clausola modale, è nulla
per violazione dell'art. 1379 c.c., risultando eccessivamente
compromesso il diritto di proprietà dell'onerato, i cui poteri
dispositivi sul bene - destinato a circolare, a pena di
inadempimento, con il medesimo vincolo - risultano
19 sostanzialmente sterilizzati “sine die”“).
Aus all diesen Gründen ergebe sich nach Ansicht des
Klägers die nachträglich eingetretene Nichtigkeit (nullità
sopravvenuta) sowie die Rechtsunwirksamkeit der Per_33
denn diese widerspreche zwingenden Vorschriften
[...]
sowohl des Grundbuchsgesetzes VO 1929 als auch des
Zivilgesetzbuches aus dem Jahr 1942.
Es handle sich hierbei um eine bzw. Persona_34
Unwirksamkeit des Vertrags, die eine unwesentliche
Vertragsbestimmung betreffe. Die Beseitigung der nichtigen bzw. rechtsunwirksamen Nebenabrede verändere den
Gesamtcharakter der Schenkung nicht und schließe demnach die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäftes nicht aus.
In untergeordneter Hinsicht machte der Kläger den eingetretenen Ersitzungserwerb geltend und beantragte somit,
dass die Löschung der eingetragenen Belastung verfügt werden möge.
5. In den Streit haben sich mit eigenen
Prozessbevollmächtigten einerseits die Beklagten Pt_2 [...]
Parte_2 Persona_14 Parte_4
und andererseits die Parte_5 Persona_15
Beklagten HT VO und Per_4 Persona_12
eingelassen und sich „im Gedenken an die Persona_13
ehrenwerte und ihrem ausdrücklichen Persona_35
Stiftungswillen entsprechend“, sowie „einer 200-jährigen
20 Tradition“ zuliebe dem Klagebegehren widersetzt.
Die anderen im Rubrum angeführten, beklagten Parteien
blieben hingegen säumig.
6. Die sich in das Verfahren eingelassenen Beklagten
hielten den gegnerischen Ausführungen folgendes entgegen.
Zur Frage ihrer eigenen Berechtigung, die gegnerischen
Rechtsansprüche vor Gericht zu bestreiten, vertraten sie die
Rechtsmeinung, dass die im Continuatum enthaltene
Heimfallklausel ihnen eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht
sehr wohl gewährt habe und dies deshalb, weil sich die hiermit begründete Rechtsstellung aus einer keineswegs letztwillig,
sondern vielmehr vertraglich verankerten Parteidisposition
ergebe. Infolgedessen mag dahingestellt sein, ob sie sich als
Nachkommen des verfügenden LEs VO ER und nunmehr aufgrund des heutigen italienischen Zivilrechts auch als deren gesetzliche EN erweisen oder nicht. Durch die s.g.
habe die verfügende Vertragspartei ein Controparte_16
Rechtsverhältnis begründet, dessen Gegenstand nicht ihr
Nachlassvermögen betreffe. habe LE VO Pt_6
ER bestimmt, dass bei Eintritt der Bedingung - also im
Falle der Auflösung der dem NE hinterlassenen
Klosteranlage - das VO ihr bestellte dingliche Recht betreffend die streitgegenständlichen Liegenschaften auf einen weiteren
Rechtsnachfolger überzugehen habe. Demzufolge habe letzthin als unumstritten zu gelten, dass die beklagten Parteien mit
21 besagtem Nachfolgerecht nicht im Erbwege nach LE VO
ER, sondern vielmehr durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden begünstigt worden sind.
In weiterer Folge bestritten und bestreiten die Beklagten
die klägerischerseits behauptete Einordnung des Continuatums
als Schenkung des vollen Eigentumsrechtes an der
Klosteranlage. Hierbei gehen sie daVO aus, dass das
Rechtsgeschäft im Jahre 1816 abgeschlossen wurde, als das
österreichische ABGB in Südtirol Geltung hatte. Insbesondere
verweisen sie auf dessen § 1122, der das Erbpachtrecht in folgendem Wortlaut normierte: „Der Vertrag, wodurch jemandem
das Nutzeigentum eines Gutes erblich unter der Bedingung
überlassen wird, dass er die jährlichen Nutzungen mit einer
jährlichen, im Verhältnisse zu dem Ertrage bestimmten Abgabe
im Gelde, in Früchten, oder auch in verhältnismäßigen Diensten
vergelten soll, heißt ein Erbpachtvertrag“.
Nach ihrer Ansicht ergebe sich das genaue Verständnis
sowohl des Vertragsgegenstandes als auch der ER-
Klausel aus dem Zusammenhang mit dem Wortlaut des gesamten Textes der Vereinbarung.
Mittels des Continuatums hätten die Vertragsparteien ein beidseitiges Tauschverhältnis zweier Leistungen begründet.
Einerseits habe die damalige Eigentümerin der Gegenseite das immerwährende Nutzungsrecht an der Klosteranlage
abgetreten; andererseits habe sich die Gegenpartei zum
22 ebenfalls immerwährenden jährlichen verpflichtet. CP_18
Demnach und in der dass auch an städtischen Per_18
Grundstücken die Begründung eines Erbpachtrechts möglich
sei, kamen die Beklagten zum Schluss, dass im Streitfall die
Vertragsparteien nicht die Schenkung des vollen
Eigentumsrechts, sondern vielmehr die unentgeltliche
Bestellung eines Erbpachtrechts vereinbart hätten, dessen
Gegenstand das durch das jährliche Messelesen vergoltene
Nutzungsrecht (Nutzeigentum) an der Klosteranlage gewesen sei.
Mit anderen Worten gesagt, habe die Eigentümerin
rechtsgeschäftlich und unentgeltlich nicht ihr Eigentumsrecht
an der Klosteranlage abgetreten, sondern, als Gegenleistung für
die vom eingegangene Verpflichtung zum CP_14
jährlichen Messelesen, dem Orden das Recht zur Nutzung der
Klosteranlage gewährt. Aus dem tatsächlich im Continuatum
geäußerten Vertragswillen ergebe sich letztendlich die konkrete,
inhaltliche Ausgestaltung eines Erbpachtrechts gemäß dem bereits erwähnten § 1122 ABGB.
Dass später, im Widerspruch zu dem mit dem
Titelgeschäft begründeten Nutzeigentum im
Grundbuchsanlegungsakt aus dem Jahr 1907 die
Einverleibung des Volleigentumsrechtes an der Klosteranlage
zugunsten des Klägers erfolgt ist, rechtfertigen die Beklagten
wie folgt: „Möglicherweise ist man aus der 1867 normierten
23 verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Aufhebung der
Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbände und der damit
verbundenen Verpönung des geteilten Eigentums (aufgespalten
in ein Substanz- und ein Nutzungseigentum) zum Schluss
gelangt, dass das immerwährende, uneingeschränkte
Nutzeigentum als „factischer Besitz“ (s. § 27 Gesetz vom 17.
März 1897, gegn. Dok 9, den die Kapuziner zweifelsohne
innehatten) in Zusammenhang mit dem Verkaufs-Kontrakt 1816
die Einverleibung des Eigentums nahelegen würde, zumal dieses
ohnehin den vertraglichen, nach damaligen österreichischen
Recht durchaus zulässigen Beschränkungen (Heimfallrecht)
unterliegt und somit hinreichend eingegrenzt sei“.
Dennoch, wie es sonst auch bei den anderen dinglichen
Rechten üblich ist, seien zur Begründung des Erbpachtrechtes
sowohl der Rechtstitel (d.h. im Anlassfall das zugrunde liegende
Verfügungsgeschäft) als auch die Grundbuchseintragung
notwendig. Für den Umfang des dinglichen Rechtes sei jedoch der Rechtstitel maßgeblich, dies mit der Folge, dass sich im
Anlassfall trotz der verwirrenden Verbücherung ein Nutzungs-
und nicht das Volleigentumsrecht eindeutig als Gegenstand des
Continuatumvertrags ergebe.
Daraus folge, dass die umstrittene Heim- bzw.
Rückfallklausel nicht das vom verfügenden LE VO
ER für sich vorbehaltenes Volleigentumsrecht an der
Klosteranlage, sondern vielmehr bloß das bestellte
24 Nutzungsrecht belaste. Der Fortbestand der Klosteranlage
bedinge den weiteren Bestand des gewährten Nutzeigentums,
das erst bei Bedingungseintritt, d.h. bei Auflösung des Klosters,
zum Erlöschen käme.
Infolge dieser Einordnung des Continuatums erübrige
sich, nach Ansicht der Beklagten, die Frage der Nichtigkeit bzw.
der Rechtsunwirksamkeit der Heim- bzw. Rückfallklausel, die lediglich die Rückgabe des Erbpachtgutes aufgrund des
Erlöschens des Nutzeigentums im Falle der Auflösung der
Klosteranlage regele.
Hinsichtlich der klägerischerseits hilfsweise beantragten
Feststellung des eingetretenen, außerbücherlichen
Ersitzungserwerbs weisen die Beklagten darauf hin, dass selbst der vom Kläger geltend gemachte rechtsgeschäftliche
Erwerbstitel aus dem Jahre 1816 ein Nutzungsrecht und nicht die Übertragung des Volleigentums zum Gegenstand habe.
Daraus ergebe sich, dass kein Ersitzungsbesitz vorliege, weil die vom Kläger getätigten Besitzhandlungen offenkundig in
Ausübung des ihm gewährten Erbpachtrechts und keineswegs eines Eigentumsrechts erfolgt waren. Die Volleigentümerin
wurde demnach VO ihrem Anspruch auf das als Pachtzins
vereinbarte jährliche Messelesen nicht ausgeschlossen.
7. Nachdem das angerufene Landesgericht die
Fortführung des Verfahrens nach den Formvorschriften des ordentlichen Erkenntnisverfahrens verfügte, wandten die
25 Beklagten folgendes ein: „Da die NE BR ein
Kollegialorgan mit Rechtspersönlichkeit (Juristische Person) ist,
hat selbstverständlich die Klägerin ihre Aktivlegitimation
nachzuweisen und den Beschluss und die Genehmigung zur
Klageeinleitung in beglaubigter Abschrift vorzulegen“.
Infolgedessen hinterlegte der NE eine vom
Regierungskommissariat für die Provinz Bozen am 17.09.2019
erlassene Bestätigung, woraus folgendes hervorgeht: „dass die
„NE BR“ in BR, ordnungsgemäß in dem
ehedem beim Landesgericht Bozen geführten Register der
juristischen Personen unter der Nr. 123 eingetragen ist;
dass die
gesetzliche Vertretung und Zeichnungsbefugnis VO ER NZ
ZI(…) wahrgenommen wird, dem die Ausführung sämtlicher
Handlungen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung
obliegt; dass jedoch die Handlungen ordentlicher und
außerordentlicher Verwaltung der Kontrolle der zuständigen
Provinzgremien, Generalgremien und dem Heiligen Stuhl
unterliegen, VO welchen die Rechtshandlungen außerhalb der
ordentlichen Verwaltung einschlägig zu ermächtigen sind“.
Hinsichtlich der vom Kläger selbst vorgelegten Urkunde
präzisierten die Beklagten den erhobenen Einwand
dahingehend, dass im Anlassfall can. 1288 Codex des
Kanonischen Rechtes Anwendung findet: „Die Verwalter dürfen
ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß
weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen
26 noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen“. Ausgehend
VO dieser Bestimmung behaupteten sie, dass im Anlassfall der gesetzliche Vertreter der NE BR (Bruder
ZI) ohne schriftliche Erlaubnis des Ordinarius proprius im
Namen der nämlichen Provinz den vorliegenden, vor einem weltlichen Gericht anhängigen Prozess nicht hätte anstrengen dürfen. In der Annahme, dass die NE als klerikales Ordensinstitut päpstlichen Rechtes einzustufen sei,
kamen sie letzthin zum Schluss, dass im Anlassfall die schriftliche Erlaubnis zur Klageerhebung direkt vom Heiligen
Stuhl hätte erteilt werden müssen.
Da keine derartige Befugnis vorlag und somit eine VO
Amts wegen zu prüfende, den Prozess betreffende
Voraussetzung fehlte, beharrten die Beklagten darauf, dass die
Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen sei.
8. Nach Aufnahme der VO den Prozessparteien
angebotenen Urkundenbeweise erklärte das angerufene
Landesgericht Bozen mit Urteil Nr. 1101 vom 21.12.2022, in
Annahme der vom angestrengten Klage die CP_14
Nichtigkeit der zu Lasten der Klosteranlage verbücherten
Eigentumsbeschränkungen und verfügte infolgedessen deren
Löschung bei vollständiger gegenseitiger Aufhebung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
9. Zur prozessrechtlichen Frage der Aktivlegitimation
sowie des Rechtschutzbedürfnisses des Klägers ging das
27 Erstgericht VO der in Art. 6, Abs. 2, GBG enthaltenen
Vermutung aus, wonach der Bucheigentümer VO der
Verpflichtung befreit ist, den Beweis für die Gültigkeit des eigenen, rechtsgeschäftlichen Erwerbstitels zu erbringen.
Demnach sei im Anlassfall ein Feststellungsinteresse und somit eine Anspruchsberechtigung des NEs insofern zu erkennen, als eine abschließende Klarstellung angestrebt wird,
ob sein einverleibtes Volleigentumsrecht an der Klosteranlage
mit irgendwelcher, aufgrund des Continuatums
rechtsverbindlich begründeten Zweckbindung weiterhin belastet sei.
Zur weiteren Frage der Ermächtigung zur
Prozesseinleitung führte das Landesgericht zunächst aus, dass die Beklagten den entsprechenden Einwand erstmals im
Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6 Nr. 2, ZPO und somit verspätet erhoben hätten. Außerdem ginge aus der vom
Regierungskommissariat für die Provinz Bozen erlassenen
Bestätigung hervor, dass der gesetzliche Vertreter des
NEs ( ZI) zur Vornahme der Per_36
Rechtshandlungen sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Verwaltung vertretungsbefugt gewesen sei.
Anhand dieser Sachgrundlage sei anzunehmen, dass der gesetzliche Vertreter berechtigt gewesen war, über den tatsächlichen Grundbuchsbestand des VO ihm behaupteten
Volleigentumsrechts einen Prozess im Namen des
28 NEs zu führen.
Ebenso seien die ins gegenständliche Streitverfahren
geladenen Beklagten als zur Einbringung des Antrags auf
Abweisung der Klage berechtigt anzusehen. Die vom Kläger
selbst durchgeführte Recherche ermittle die tatsächlichen
Nachkommen, die LE VO ER als forderungsberechtigte Dritte mittels der entsprechenden, im
Continuatum enthaltenen Nebenabrede begünstigen wollte.
Zur materiellen Rechtsfrage, wie das Continuatum
einzuordnen sei, gelangte das Erstgericht zur Überzeugung,
dass zur Erhellung dessen Erklärungswerts die vom italienischen Zivilrecht normierten Artt. 1362 und ff. ZGB als
Auslegungskriterien anzuwenden seien. DaVO ausgehend sei das Continuatum nicht als Erbpachtvertrag gemäß § 1122
ABGB, sondern vielmehr als Schenkungsvertrag gemäß § 938
ABGB („Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeltlich
überlassen wird, heißt eine Schenkung“) einzustufen.
Diese Schlussfolgerung begründete das Landesgericht wie folgt.
Zunächst hielt es fest, dass einerseits die verfügende
Volleigentümerin eine dem Eigentum ähnliche Rechtsposition
(Nutzeigentum) zugunsten ihres Vertragspartners bestellt hatte,
wofür dieser lediglich die Verpflichtung zum jährlichen Verlesen
einer Messe eingegangen war. des Controparte_19
Erbpachtrechtes gemäß § 1122 ABGB sei die Pflicht des
29 Erbpächters, dem Grundeigentümer einen Pachtzins zu bezahlen, der in einem wechselseitigen, ausgeglichenen
Verhältnis zum eingeräumten Nutzeigentumsrecht zu stehen hat. Dieser vermögensrechtliche Charakter käme dem im
Continuatum als Gegenleistung für das zugestandene
Erbpachtrecht festgeschriebenen Messelesen in keiner Weise
zu.
Daraus folge, dass die vertragsgegenständliche
Parteienverfügung als Schenkung unter Auflage zu verstehen sei, deren eigentlicher Gegenstand die unentgeltliche
Übertragung des Volleigentumsrechts an der Klosteranlage
gewesen sei.
Das Landesgericht führte weiter aus, dass der somit ermittelte Inhalt des Vertragswillens dadurch bestätigt sei, dass einerseits bei der Errichtung des Grundbuchs in Südtirol im
Jahre 1907 der hierfür zuständige Kommissar aufgrund des in
Frage kommenden Rechtstitels das Volleigentumsrecht an der
Klosteranlage zugunsten des NEs einverleibt hatte und dass andererseits diese Grundbuchseintragung VO den laut der Nebenabrede forderungsberechtigten Dritten niemals angefochten worden sei.
Die Einordnung des Continuatums als Schenkungsvertrag
sei zuletzt auch in Anbetracht der Heim- bzw. Rückfallklausel
zu bestätigen, die nach Auffassung des Landesgerichtes mit dem Erbpachtvertrag unvereinbar sei.
30 Zur Rechtsfrage des Fortbestands der im grundbücherlichen Eigentumsblatt ersichtlich gemachten
ER-Klausel führte das Landesgericht schließlich wie folgt aus.
Aufgrund der Vertragsabrede hätten die forderungsberechtigten Dritten das nämliche Heimfallrecht und somit den Rechtsanspruch erworben, die Herausgabe der
übertragenen Liegenschaften vom zeitlichen Bucheigentümer
(also dem NE) nach Eintritt des vertraglich bestimmten Ereignisses – der erfolgten Auflösung des Klosters -
zu verlangen. Demnach sei hiermit nicht das Persona_37
sondern vielmehr ein zeitliches Eigentumsrecht übertragen
worden, das bei Eintritt der festgeschriebenen Bedingung zum
Erlöschen käme.
Aus dieser rechtsgeschäftlichen Sachgestaltung ergebe sich ein dingliches Recht, das mit der sachenrechtlichen
Typengebundenheit laut der später in Kraft getretenen
Rechtsordnung nicht im Einklang stünde. Das mit der fraglichen Abrede erzielte Vertragsergebnis stehe infolgedessen im Widerspruch zum heutigen Zivilrecht und führe schließlich
zur Nichtigerklärung der ER-Klausel. Durch diese nur teilweise Nichtigkeit bliebe jedoch der Hauptteil des
Continuatums wirksam, , dass bei Beseitigung der Parte_7
ER-Klausel aus dem Grundbuchstand die erfolgte
Einverleibung des Volleigentumsrechts an der Klosteranlage
31 aufrecht zu erhalten wäre.
10. Gegen dieses Urteil legten die im erstinstanzlichen
Verfahren eingelassenen Beklagten mit Klagen vom 25.01.2023
bzw. vom 27.01.2023 getrennt Berufung ein und brachten jeweils vier bzw. fünf vor. Controparte_20
Der NE ließ sich als Berufungsgegner in die jeweiligen Rechtsmittelverfahren ein, bestritt die VO den
Gegenseiten vorgebrachten Berufungsgründe und erhob seinerseits Anschlussberufung betreffend die erstinstanzlich ergangene Entscheidung zu den Verfahrenskosten.
Nach der Zusammenlegung der gegen dasselbe Urteil
erhobenen Berufungen wurde die Streitsache am 11.09.2024,
bei gleichzeitiger Gewährung der gesetzlichen Fristen zur
Hinterlegung VO Schlussschriftsätzen und
Erwiderungseingaben zur Entscheidung einbehalten
11. Mit dem ersten Anfechtungsgrund beanstanden die
Berufungswerber, dass das Landesgericht im Sinne des Art.
100 ZPO das Feststellungsinteresse des Klägers darin erkannte,
dass dieser in seiner Eigenschaft als Bucheigentümer berechtigt sei, sich gerichtlich über den Grundbuchsbestand der eingetragenen Position rechtssicher zu vergewissern.
Hiergegen wenden die Berufungsbeklagten ein, dass die
Grundbuchseintragung lediglich eine widerlegbare
Eigentumsvermutung begründe und dass im Anlassfall selbst das im Grundbuch ersichtlich gemachte Titelgeschäft (das
32 Continuatum) den erfolgten Erwerb des durch die ER-
Klausel bedingten Nutzungsrechts, keineswegs jedoch des
Volleigentumsrechtes zum Gegenstand hatte. Da sich der
Kläger demzufolge nicht als ausweisen könne, Persona_38
fehle auch seine Anspruchsberechtigung, die Gültigkeit der
Nebenabrede in Frage zu stellen, wofür ein nachgewiesenes
Eigentumsrecht erforderlich sei.
12. Die Rüge ist aus folgenden Gründen zu verwerfen.
Aufgrund VO Art. 6 GBG wird vermutet, dass ein im
Grundbuch verbüchertes Recht dem eingetragenen
Berechtigten im vollen Inhalt zusteht, weshalb derjenige, der das Gegenteil behauptet, die Fehlerhaftigkeit der Eintragung zu beweisen hat.
Hiermit schützt das Grundbuchsgesetz das öffentliche
Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs, dies aufgrund der widerlegbaren Vermutung, dass der Grundbuchinhalt als korrekt und vollständig zu gelten hat.
Dennoch können außerhalb des Grundbuchs
vorgenommene Änderungen bewirken, dass zuweilen der Inhalt
des Buchs mit der materiellen Rechtslage nicht mehr
übereinstimmt. Da jedoch auch ein unrichtiger
Grundbuchinhalt wegen der Prinzipien betreffend den
öffentlichen Glauben ins Buch für gutgläubige Dritte als korrekt anzusehen ist, liegt es offensichtlich im Interesse des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, allfällige Unrichtigkeiten der
33 Eintragungen mittels Grundbuchberichtigung zu beseitigen.
DaVO ausgehend ist im Anlassfall durchaus klärungsbedürftig, inwieweit nicht nur vom heutigen Zivilrecht,
sondern vielmehr auch im zuvor geltenden ABGB-System ein geteiltes Eigentumsverhältnis – d.h. das Nutzrecht und das
Volleigentumsrecht – noch zulässig ist bzw. war. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass das streitgegenständliche
Rechtsverhältnis mittels eines auf das Jahr 1816
zurückreichenden Titelgeschäfts nach dem Vorbild des
Pachtvertrags gemäß § 1122 ABGB begründet wurde. Dennoch,
wie die Berufungswerber selbst ausführen (s. Punkt 6 der vorliegenden Begründung), erweist sich der des CP_15
hiermit nach dem Muster des Erbpachtrechts begründeten
Nutz- und Volleigentumsrechts infolge der vollständigen
Aufhebung der Untertänigkeitsverhältnisse im Jahre 1867
durchaus als fraglich (vgl. Art. 7 STGG RGBI 1867/142: „Jeder
Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer
aufgehoben. Jede aus dem Titel des geteilten Eigentumes auf
Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder ist ablösbar, CP_21
und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen
unablösbaren Leistung belastet werden“).
Zudem ist dem , als am Continuatum CP_14
vertragsbeteiligte Partei, in keiner Weise die Berechtigung
abzusprechen, die rechtssichere Klarstellung auch über den wirksamen Fortbestand der in der Nebenabrede enthaltenen
34 und im Grundbuch ersichtlich gemachten Heim- bzw.
Rückfallklausel gerichtlich zu veranlassen, nachdem der entsprechende Berichtigungsantrag vom Grundbuchsrichter
mit der Begründung abgewiesen wurde, dass hierfür ein rechtskräftiges Urteil unerlässlich sei.
13. Mit ihrem zweiten Anfechtungsgrund wenden die
Berufungswerber eine Fehlentscheidung betreffend die nicht nachgewiesene Prozessführungsermächtigung des Klägers ein.
Im Wesentlichen führen sie aus, dass der eigentliche
Gegenstand der Einwendung nicht bloß die Sach- und
Prozessführungsbefugnis VO Br. ZI als Organ und somit als gesetzlichem Vertreter der klagenden Streitpartei
NE BR gewesen sei, die übrigens durch die vom Regierungskommissariat erlassene Bestätigung
ausführlich belegt worden sei. Mit der Einwendung sei hingegen frist- und ordnungsgemäß in Frage gestellt worden, ob im Anlassfall die Klägerseite durch deren gesetzlichen Vertreter
tatsächlich zur Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht,
die sich wohl als VO einer juristischen Person vorgenommene,
außerordentliche Verwaltungstätigkeit bezeichnen ließe, VO
der hierfür zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde
ermächtigt worden sei.
Dass sich die Wirksamkeit der Ermächtigung zur
Prozessführung grundsätzlich nach den Vorschriften aus Can.
35 ergebe sich, nach Auffassung der Berufungswerber, aus Art. 7,
Abs. 5 des G. Nr. 121 vom 25.03.1985 (Ratifizierung der im
Jahre 1984 erfolgten Abänderung der Lateranverträge):
„L'amministrazione di beni appartenenti agli enti ecclesiastici è
soggetta ai controlli previsti dal diritto canonico. Gli acquisti di
questi enti sono però soggetti anche ai controlli previsti dalle leggi
italiane per gli acquisti delle persone giuridiche“.
Da aus der erwähnten, vom Regierungskommissariat
erlassenen Bestätigung deutlich hervorgeht, dass besagte
Ermächtigung vom Heiligen Stuhl erteilt werden muss,
gelangen die Berufungswerber zum Schluss, dass in
Ermangelung einer solchen Ermächtigung die Gegenseite nicht zur Prozessführung fähig sei;
dies mit der Folge, dass auch deren Verfahrensbevollmächtigte ohne Vertretungsvollmacht
und somit ohne Postulationsfähigkeit den gegenständlichen
Prozess geführt hätten.
14. Vorweggenommen sei, dass die Frage der erforderlichen, VO einer Aufsichtsbehörde der Streitparteien zu erteilenden Prozessführungsermächtigung nicht ihre
Prozessführungsbefugnis (rappresentanza processuale),
sondern viel mehr ihre Prozessfähigkeit (capacità processuale)
gemäß Art. 75, 2. Abs., ZPO betrifft: „Personen, die ihre Rechte
nicht frei ausüben können, können einen Rechtsstreit nur dann
führen , wenn sie gemäß den Vorschriften, die ihre
Handlungsfähigkeit regeln, einen Vertreter, einen Beistand oder
36 eine Genehmigung haben“.
Dass im Übrigen das Vorliegen der
Prozessführungsermächtigung nicht für die gültige, sondern vielmehr für die rechtswirksame Begründung des
Prozessrechtsverhältnisses und hiermit der Rechtshängigkeit
unerlässlich ist, ergibt sich, unter anderen, aus KassGH Nr.
24817/2023: „In tema di legittimazione processuale, ove lo
statuto comunale preveda l'autorizzazione della giunta per
l'esperimento di azioni civili da parte del ente CP_22
rappresentato dal sindaco, la presenza di
tale autorizzazione costituisce condizione di efficacia, e non di
validità, della costituzione in giudizio, ne consegue che detto atto
può intervenire, ed essere prodotto, anche nel corso del processo,
fino a quando la sua mancanza non sia stata oggetto di un
accertamento passato in giudicato“.
Zu der VO der zuständigen Aufsichtsbehörde (d.h., nach
Ansicht der Berufungswerber, vom Heiligen Stuhl) der
Klägerseite erteilte Ermächtigung zur Prozessführung hat sich das Landesgericht nicht geäußert, weshalb der Behandlung
dieser prozessrechtlichen Frage im vorliegenden Rechtszug
keine Präklusion infolge einer diesbezüglich, im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen und nunmehr in
Rechtskraft erwachsenen Entscheidung entgegensteht.
Dies klargestellt, sei folgendes hinzugefügt.
Dass im Anlassfall die klagende NE BR
37 zur Einholung einer besonderen Prozessführungsermächtigung
verpflichtet gewesen wäre und dass deren Vorliegen als
Verfahrensvoraussetzung VO Amts wegen geprüft werden muss, ergibt sich aus folgenden Ausführungen.
Nach der herrschenden Rechtsmeinung lasse sich die zivil- sowie auch die prozessrechtliche Relevanz der vom CIC
vorgesehenen Kontrollen aus der Vorschrift des Art. 18 des G.
Nr. 222 vom 20.05.1985 ableiten: ”Ai fini dell'invalidità o
inefficacia di negozi giuridici posti in essere da enti ecclesiastici
non possono essere opposte a terzi, che non ne fossero a
conoscenza, le limitazioni dei poteri di rappresentanza o
l'omissione di controlli canonici che non risultino dal codice di
diritto canonico o dal registro delle persone giuridiche”.
Wie bereits erwähnt bestimmt C. 1288 CIC dass, ohne schriftliche Erlaubnis des Ordinarius proprius, allfällige
Verwalter im Namen einer öffentlichen juristischen Person
einen Prozess weder beginnen noch vor einem weltlichen
Gericht anhängig machen dürfen. Demnach stellt sich die
Vorfrage, wer eigentlich innerhalb der klerikalen Institute des geweihten Lebens und insbesondere jener päpstlichen Rechts,
wie es die NE BR ist, mit der Bezeichnung
Ordinarius proprius gemeint ist.
Mit dem Begriff Ordinarius ist eine kompetenzrechtlich relevante Sprachregelung verbunden, durch die gewisse Rechte
und Pflichten bestimmten Amtsträgern im CIC zugesprochen
38 werden. Dazu werden in C. 134, § 1, CIC in einer abschließenden Aufzählung alle Amtsträger genannt, die als
Ordinarius bezeichnet werden. Diese sind, neben dem Papst, die
Diözesanbischöfe und andere dauerhafte oder vorübergehende
Vorsteher einer oder einer ihr nach C. 368 CP_23
gleichgestellten Gemeinschaft, sowie die Generalvikare und
Bischofsvikare als Träger ordentlicher ausführender Gewalt
und, für ihre Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler
Ordensinstitute päpstlichen Rechtes, denen zumindest ordentliche ausführende Gewalt zusteht (C 134 § 1: „Unter der
Bezeichnung Ordinarius versteht man im Recht außer dem Papst
die Diözesanbischöfe wie auch andere, die, wenn auch nur für
eine Übergangszeit, Vorsteher einer Teilkirche oder einer dieser
gemäß can. 368 gleichgestellten Gemeinschaft sind, und
diejenigen, die in diesen allgemeine ordentliche ausführende
Gewalt besitzen, nämlich die Generalvikare und die
Bischofsvikare; und ebenso, für ihre Mitglieder, diejenigen
höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechtes
und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens
päpstlichen Rechtes, welche wenigstens ordentliche ausführende
Gewalt besitzen“).
Demzufolge versteht man als Ordinarii proprii für die
Mitglieder der Ordensinstitute päpstlichen Rechts die höheren
Oberen, welche zumindest ordentliche ausführende Gewalt
innehaben.
39 Dem C. 620 CIC ist weiterhin die Bezeichnung der höheren Oberen zu entnehmen, als die „…. oder einen ihr
gleichgestellten Teil desselben oder eine rechtlich selbständige
Niederlassung leiten;
desgleichen deren Dazu CP_24
kommen der Abtprimas und der Obere einer monastischen
Kongregation, die jedoch nicht die ganze Vollmacht haben, die
das allgemeine Recht den höheren Oberen zuteilt“.
Daraus folgt, dass neben dem Papst auch den Leitern VO
Provinzen die Bezeichnung als Ordinarii proprii zusteht.
All dies festgehalten, ist nunmehr zu den vom
NE mit dem Einlassungsschriftsatz im vorliegenden Rechtszug hinterlegten kanonischen
Ermächtigungen Stellung zu nehmen.
Mit der Verfügung vom 07.05.2021 beschloss die
Provinzleitung der NE Österreich-Südtirol vor der
Klageerhebung, „dass Herr Ra Dr. damit beauftragt wird, Per_9
die Löschung der Bindung „ER-Klausel“ betreffend das
Kapuzinerkloster Bozen über die gerichtlichen Instanzen
einzuleiten, sowie die passivlegitimierten Parteien über das
Gerichtsverfahren in Kenntnis zu setzen. Der gesetzliche
Vertreter der NE BR, ER wird CP_2
ermächtigt, alle diesbezüglich notwendigen Unterlagen zu
unterzeichnen, sowie Herrn RA Dr. schriftlich mit der Per_9
gerichtlichen Bearbeitung zu betrauen.“
Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der
40 Klageerhebung die NE BR der
NE Österreich- Südtirol angegliedert und VO
diesem Ordensinstitut abhängig war, dessen zuständiger
Ordinarius proprius samt der Provinzleitung im Sinne des C.
1288 CIC die Beschreitung des Zivilrechtsweges zwecks
Löschung der Grundbuchsbindung ordnungsgemäß
ermächtigte.
Ebenso im Sinne des C 1288 CIC beschloss am
01.06.2023 der Ordinarius proprius der venezianischen
NE, welcher die NE BR
mittlerweile angeschlossen worden war, „alle erforderlichen
Maßnahmen im gerichtlichen Verfahren zur Löschung der
Grundbuchbeschränkung (so genannten ER-Klausel) auf
der Liegenschaft Kapuzinerkloster Bozen, zu ergreifen,
einschließlich aller notwendigen Unterschriften“.
Es besteht somit kein dass die aufsichtführende Per_39
Provinzleitung des NEs die durch den eigenen
Verwalter Br. ZI vertretene Klägerseite zur Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens schriftlich ermächtigt hatte und dass infolgedessen das Prozessrechtsverhältnis und die
Streitanhängigkeit VO vornherein rechtswirksam zustande gekommen sind.
[Zur Bestätigung, dass prozessrechtlich sich diese
Schlussfolgerung als einwandfrei erweist, wird der Auszug aus der Urteilsbegründung VO KassGH Nr. 26009/2010
41 nachstehend wiedergegeben.
“Con il primo motivo il ricorrente ha censurato la sentenza
impugnata per assunta violazione dell'art. 75 c.p.c., in relazione
all'art. 360 c.p.c., comma 1, nn. 3 e 4, per aver la Controparte_25
resistito in giudizio senza la prescritta autorizzazione
[...]
ovvero la necessaria licenza vescovile prevista dal canone 1288
del codice di rito canonico.
1.1. Il motivo è infondato e deve, pertanto, essere respinto.
Premesso, in generale, che le parrocchie sono da considerarsi
(cfr. Cass. 11 settembre 2003, n. 13380) enti ecclesiastici
riconosciuti, ai sensi della L. 20 maggio 1985, n. 222, art. 4, con
decreto del Ministro dell'Interno, con effetto anche ai fini civilistici
(a differenza delle Chiese, che hanno, invece, rilievo
esclusivamente per il diritto canonico), il ricorrente, con il
richiamato motivo, ha inteso, in effetti, far valere il difetto
dell'autorizzazione a stare in giudizio della intimata CP_25
, così deducendo un vizio attinente alla sua capacità
[...]
processuale. Tuttavia, questa doglianza è stata superata per
effetto della produzione, unitamente al deposito del controricorso,
della necessaria autorizzazione rilasciata dall'Ordinario della
competente diocesi di *Crema*, la quale risulta confermata anche
da quella ulteriore, in data 4 marzo 2009 (allegata alla memoria
illustrativa ex art. 378 c.p.c.), specificamente riferita al giudizio
intentato dal NO UR unitamente alla dichiarazione di
ratifica dell'attività giudiziaria svolta dal parroco responsabile
42 dinanzi al Tribunale e alla Corte di Brescia. In conseguenza di
tali adempimenti, il collegio ritiene che la controricorrente abbia
idoneamente comprovato la sua capacità a stare in giudizio,
essendo possibile che la relativa documentazione venga allegata,
nel giudizio di cassazione, prima della celebrazione dell'udienza
di discussione (cfr. Cass. 30 maggio 2000, n. 7190), così
rimanendo convalidata l'attività processuale svolta in
precedenza, sicché il vizio di autorizzazione deve intendersi
sanato con effetto retroattivo (Cass. 28 novembre 1994, n.
10127, e Cass. 3 febbraio 2000, n. 1166)”].
15. Der dritte Anfechtungsgrund richtet sich gegen die erstrichterliche Einordnung der VO LE VO ER mit dem Continuatum vorgenommenen Parteiendisposition als
Schenkung unter Auflage, deren eigentlicher Gegenstand
seitens der vermeintlichen Schenkungsgeberin die unentgeltliche Übertragung des Volleigentumsrechtes an der
Klosteranlage und seitens des Schenkungsnehmers die eingegangene Verpflichtung zum jährlichen Messelesen gewesen sein sollte.
Nach Ansicht der Berufungswerber erweise sich die mit dem Grundbuchanlegungsakt vom 1907 verfügte Einverleibung
des Volleigentumsrechtes an der Klosteranlage als rechtsfehlerhaft, weil die Übertragung der nämlichen
Rechtsstellung in keiner Weise mit dem tatsächlich
Vertragswillen übereinstimme, den die Vertragsparteien im
43 später ins Grundbuch eingetragenen Titelgeschäft geäußert
hätten.
Als ebenso rechtsfehlerhaft erweise sich infolgedessen die erstrichterliche Annahme, dass die am Continuatum beteiligten
Parteien ihren Vertragswillen lückenhaft geäußert hätten,
weshalb dessen tatsächliche Bedeutung entgegen seiner klaren,
in keiner Weise ergänzungsbedürftigen Wortwahl anhand des
Wortlauts der erfolgten Verbücherung zu verstehen sei, die im
Widerspruch zum Titelgeschäft die Einverleibung des
Volleigentumsrechtes verfügt habe.
Die tatsächliche Parteienabsicht wäre nach Ansicht der
Berufungswerber vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen
nach Artt. 1362 und ff. ZGB zu ermitteln gewesen, deren
Anwendung zu einem sachgerechten Auslegungsergebnis hätte
führen sollen. Demnach sei es LE VO ERs Absicht
gewesen, dem Orden als Gegenleistung für das jährliche
Messelesen lediglich ein immerwährendes Gebrauchsrecht an der Klosteranlage unentgeltlich zukommen zu lassen und keineswegs das Eigentumsrecht, das sie für sich vorbehalten habe, wobei mit der s.g. ER-Klausel die Rückabwicklung
des hiermit im Sinne des § 1122 abgeschlossenen
Erbpachtvertrages, bei allfälliger Auflösung der Klosteranlage
vorgesehen worden sei.
16. Zu dieser VO den Berufungswerbern vertretenen
Rechtsansicht wird nachstehend wie folgt Stellung bezogen.
44 Zur rechtlichen Einordnung des Erbpachtvertrages
gemäß dem mittlerweile mit BGBl I 2006/113 endgültig
aufgehobenen § 1122 ABGB ist auf OGH 19.03.1980 1 Ob 1/80
zu verweisen: „Erbpachtvertrag und Erbzinsvertrag begründen
eine Teilung des Eigentums in Obereigentum und
Nutzungseigentum. Sie waren für die Rechtsverhältnisse am
bäuerlichen Grundbesitz vor der Grundentlastung
kennzeichnend. Beide Vertragstypen waren auf die Nutzung VO
Liegenschaften und anderen unbeweglichen Sachen
zugeschnitten“.
Beim Ober- und Untereigentum war das Eigentum nach
Befugnissen gemäß der Vorschrift aus dem mittlerweile ebenso aufgehobenen § 357 AGBG geteilt: „Wenn das Recht auf die
Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer
und der selben Person vereinigt ist, so ist das Eigenthumsrecht
vollständig und ungetheilt. Kommt aber Einem nur ein Recht auf
die Substanz der Sache;
dem Andern dagegen nebst einem
Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf
derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigenthumsrecht getheilt
und für beyde unvollständig. Jener wird Obereigenthümer; dieser
Nutzungseigenthümer genannt“.
Dem Obereigentümer stand nach § 357 ABGB das Recht
auf die Substanz, dem Untereigentümer das auf die Substanz
und außerdem (nur ihm allein) auf die Nutzung zu.
„Im Zuge der Grundentlastung wurden die bäuerlichen
45 Erbpachtverhältnisse abgeschafft und die Eigentumsverhältnisse
auf die Nutzungseigentümer übertragen sowie deren
Verpflichtungen zur Leistung des Erbzinses abgeschafft. Die
Untereigentümer erhielten damit das vollständige Eigentum,
mussten dafür aber eine Ablöse entrichten, die der
Obereigentümer als Gegenleistung für die Aufgabe seiner Rechte
erhielt“.
Die vorstehende Textpassage geht aus der
Urteilsbegründung VO OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b hervor.
Als Grundentlastung wird eine Reihe VO Maßnahmen
zur Reform der land- und forstwirtschaftlichen
Rechtsbeziehungen in der Habsburgermonachie bezeichnet.
Diese Maßnahmen wurden in den Jahren ab 1848 umgesetzt.
Die Aufhebung des Untertänigkeitsverhältnisses des Bauern
zum jeweiligen Grundeigentümer (dessen Grundherrschaft) war ein Kernpunkt der Grundentlastung.
Das bis dahin bestehende grundherrliche Obereigentum
und die sich daraus ergebenden Leistungsverpflichtungen der
Bauern bzw. Controparte_26
.
[...]
Wesentliche Rechtsgrundlage der Grundentlastung war das Grundentlastungspatent VO Kaiser Ferdinand I. vom 7.
September 1848. In Folge beseitigte das Staatsgrundgesetz vom
21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und
46 Lände, worauf selbst die Berufungswerber verweisen, endgültig
alle Erbpacht- und erbzinsrechtlichen Verhältnisse.
Ab diesem Zeitpunkt bezeichnete die Rechtslehre die im §
1122 ABGB enthaltene und nunmehr VO den Berufungswerber
bemühte Vorschrift über den Erbpachtvertrag als „totes Recht“.
18. Aus Gesagten ergibt sich folgendes.
Die Auffassung der Berufungswerber, das Continuatum
sei zum Zeitpunkt seines Abschlusses als Erbpachtvertrag zu deuten, erscheint, im Grunde genommen, als überzeugend.
Laut dem Wortlaut des Vertragstextes wurde das
Erbpachtrecht VO der Volleigentümerin unentgeltlich, also mittels eines Schenkungsvertrages zugewendet. Dass für das
Zustandekommen einer solchen Rechtsposition ein entgeltliches Rechtsgeschäft nicht unerlässlich sei, wird
übrigens auch VO der italienischen Rechtslehre behauptet.
Diese teilt die Ansicht, dass sich auch ein Schenkungsvertrag
im gegenwärtig geltenden Zivilrecht als geeigneter Geschäftstitel
für die Begründung eines Erbpachtrechts gemäß Art. 957 und ff. ZGB erweise.
[„Analogo comportamento, in sede di accettazione prevista
dall'art. 782, 2 comma, potrà essere assunto dal soggetto, al
quale il diritto di enfiteusi venga donato, idoneo essendo il
contratto, disciplinato dall'art. 769, a fungere, anch'esso, da
titolo del rapporto giuridico. Va ricordato, a riguardo, che la
liberalità, la quale sostanzia il contratto di donazione, non viene
47 meno per la presenza di particolari obbligazioni, poste a carico
del donatario. Esplicito è in questo senso l'art. 793, per il quale la
donazione, come il testamento, “può essere gravata da onere” e,
in tal caso, il donatario “è tenuto all'adempimento, sia pure entro
i limiti del valore della cosa donata”. Poiché, come risulta dalla
norma stessa, quel che non è possibile realizzare, attraverso il
contratto previsto dall'art. 769, è l'operazione di scambio, non già
l'attribuzione che implichi un peso economico o giuridico, non si
vede perché la costituzione donationis causa del rapporto
enfiteutico non debba essere ammessa. Vero è che, nell'ipotesi
prevista dall'art. 793, l'imposizione del peso costituisce mera
eventualità, voluta dal donante e del tutto estranea rispetto al
fatto attributivo (il quale rileva di per sé, ed ha propria causa
giustificativa), mentre non è concepibile un rapporto enfiteutico in
assenza degli obblighi di miglioramento e di corresponsione del
canone: sotto questo profilo, si è anzi giustamente osservato che
tali obblighi rappresentano gli elementi essenziali di quel
rapporto, che per essi è tipicamente configurato;
sicché, anche in
presenza di una norma, la quale preveda l'inderogabilità dell'art.
960, 2 comma, deve ritenersi l'inammissibilità di un'enfiteusi,
ridotta alla mera costituzione del diritto reale e del correlativo
potere di affranco“].
Das bedeutet im Anlassfall, dass mit dem Continuatum
die Volleigentümerin in der Tat unentgeltlich das immerwährende Nutzeigentum des Pachtgutes einräumte. Mit
48 der hiermit begründeten Rechtsposition ging die vom
Erbpächter eingegangene Leistungsverpflichtung zum jährlichen einher. CP_18
Dass dieser Gegenleistung wohl der Charakter eines
Pachtzinses zuzuschreiben ist, ergibt sich aus der besonderen
Beschaffenheit des Pachtgutes. Selbst nach dem VO der
Eigentümerin ausdrücklich geäußerten Vertragswillen waren die VO ihr der NE zugewandten Liegenschaften
zweckgebunden und ausschließlich zur Verwendung als
Klosteranlage bestimmt. Gegenstand dieser Zweckbestimmung
war typischerweise die Erbringung VO religiösen und seelsorgerischen Diensten, die sich auch für die inhaltliche
Ausgestaltung der dem Erbpächter auferlegten Gegenleistung
als maßgebend erwiesen.
19. Infolge der veränderten Gesetzgebung ab dem Jahre
1848 ergibt sich nunmehr die Rechtsfrage, ob das dem
Erbpachtverhältnis innewohnende Ober- Untereigentumsrecht,
welches im Jahre 1816 vertraglich begründet wurde, weiterhin bestehen geblieben sei.
Diese Frage muss anhand des Rückwirkungsverbotes
beantwortet werden, wonach die Rechtsfolgen des Gesetzes in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend nicht eingreifen.
Hierzu sei auf KassGH Nr. 10436/2002 verwiesen: „Il
principio della irretroattività della legge (art. 11 disp. preliminari
49 cod. civ.), che è applicabile anche alle norme di diritto pubblico,
preclude l'applicazione della nuova normativa non soltanto ai
rapporti giuridici già esauriti, ma anche a quelli sorti
anteriormente ed ancora in vita, qualora gli effetti sostanziali
scaturenti da detta normativa siano eziologicamente collegati con
un fattore causale non previsto da quella precedente. Pertanto, la
normativa in tema di clausole vessatorie introdotta
dal codice civile vigente e dalla legge n. 52 del 1996 risulta
inapplicabile a un contratto di somministrazione, stipulato prima
dell'entrata in vigore del codice civile del 1942, che prevedeva la
clausola di tacito rinnovo e la "traslazione" del contratto agli eredi
dell'originario contraente“.
Aus dem wiedergegebenen Leitprinzip folgt im Anlassfall,
dass die Nichtigkeit bzw. die nachträgliche
Rechtsunwirksamkeit des mit dem Continuatum im Jahre 1816
begründeten Erbpachtverhältnisses zunächst im Lichte des
österreichischen Sachenrechtes zu bewerten sind.
Wie übrigens bereits oben ausgeführt, (Ober-
Untereigentum) gab es in Österreich ein geteiltes Eigentum nur im Zusammenhang mit Untertänigkeitsverhältnissen.
Durch deren Aufhebung und der Durchführung der damit verbundenen Grundentlastung beseitigte selbst der
Gesetzgeber schon im Jahre 1848 die bis dahin bestehenden
Erbpachtverhältnisse mit der Folge, dass die Bestimmung aus dem § 1122 ABGB, wenngleich nicht formell aufgehoben,
50 gegenstandslos wurde.
Die Grundentlastung bewirkte sodann die Aufhebung des vertragsmäßigen Obereigentums durch Verwandlung des geteilten Eigentums in ungeteiltes Eigentum.
D.h. im gegenständlichen Streitfall, dass der
NE als Nutz- Untereigentümer der Klosteranlage
infolge der ab dem Jahre 1848 in Kraft getretenen
Gesetzgebung sowie nach dem hiermit einhergehenden
Erlöschen des Ober- Untereigentumsverhältnisses das
Volleigentumsrecht erwarb.
Belanglos ist, dass später mit der Einführung des italienischen ZGB das Erbpachtrecht in Südtirol wieder zur
Geltung kam.
Auf den streitgegenständlichen, bereits abgeschlossenen
Tatbestand entfalten die entsprechenden
Gesetzesbestimmungen (Art. 957 und ff. ZGB) keine sozusagen heilende Rückwirkung, weil das im Jahre 1816 zustande gekommene Erbpachtverhältnis später vom Gesetzgeber
endgültig gelöscht wurde.
Die vorstehenden Ausführungen erschließen den Grund,
warum im Jahre 1907 bei der Errichtung des in Südtirol das Volleigentumsrecht an der Controparte_13
Klosteranlage zu Gunsten des NEs einverleibt wurde.
In der Tat war das vom Gesetzgeber mittlerweile
51 aufgehobene Titelgeschäft zur grundbücherlichen Eintragung
nicht mehr maßgebend. Vielmehr führten die ab dem Jahre
1848 eingeführten Gesetzesbestimmungen über die Aufhebung
sämtlicher Feudallasten zur Verbücherung des vollständigen,
zeitlich unbeschränkten Eigentums- und nicht des immerwährenden Erbpachtrechtes.
20. Mit dem vierten Anfechtungsgrund rügen die
Berufungswerber die erstrichterliche Feststellung, dass die im
Continuatum enthaltene ER-Klausel nichtig bzw.
unwirksam sei, weil sie der nunmehr gültigen Rechtsordnung
widerspreche.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, hätte das eingeräumte
Nutzeigentumsrecht an der Klosteranlage aufgrund dieser
Vertragsabrede nach Eintritt des vertraglich bestimmten
Ereignisses und zwar bei allfälliger Auflösung des Klosters
wegfallen (Heimfallrecht) und wiederum bei erneut erfolgter
Niederlassung des NEs in Bozen wieder aufleben
(Rückfallrecht) sollen.
In der Annahme, dass das Continuatum als Schenkung
unter Auflage zu deuten sei, kam das Landesgericht zum
Schluss, dass mit der Bestellung des Heim- bzw.
Rückfallrechtes nicht das sondern vielmehr ein Persona_37
zeitliches Eigentumsrecht zugewandt worden sei, welches nämlich bei Eintritt der Bedingung erlösche.
Nach Ansicht des Landesgerichtes stoße eine solcherart
52 ausgestaltete Rechtsstellung gegen die sachenrechtliche
Typengebundenheit und führe zur Nichtigkeit bzw.
Unwirksamkeit der diesbezüglichen Vertragsabrede.
, da es sich um eine Teilnichtigkeit bzw. Pt_8
Teilunwirksamkeit des Schenkungsvertrages handle, bleibe dessen Hauptteil aufrechterhalten mit der Folge, dass die
Rückabwicklung der erfolgten Eigentumsübertragung nun nicht mehr denkbar sei.
Hiergegen wenden die Berufungswerber ein, dass die
ER-Klausel ein unerlässlicher Bestandteil des
Continuatumvertrags gewesen sei, deren Wegfall wennschon nicht zur Teilnichtigkeit, sondern vielmehr zur Aufhebung der gesamten Vereinbarung führe, weil ohne das hiermit begründetes Heim- bzw. Rückfallrecht die Zweckbindung der vertragsgegenständlichen Liegenschaften nicht rechtsicher gewesen wäre und LE VO der Bestellung des Parte_2
Nutzeigentumsrechtes an der Klosteranlege überhaupt nicht zugestimmt hätte.
21. Die Rüge erweist sich aus den folgenden Gründen als nicht zielführend.
Wie selbst VO den Berufungswerber behauptet, sei das
Continuatum als Erbpachtvertrag zu deuten, weshalb sie zur
Überzeugung gelangen, dass hiermit bloß das Nutzeigentum
dem NE überlassen worden sei.
Selbst aus der VO den Berufungswerbern vertretenen
53 und hier übrigens im Wesentlichen geteilten Auslegung des
Continuatums als Erbpachtvertrages folgt, dass die ER-
Klausel eigentlich den bedingten Erwerb des immerwährenden
Nutz- keineswegs des Volleigentumsrechtes bewirkte.
Dennoch, wie oben dargestellt, erwarb der
NE infolge der erwähnten, durch die s.g.
Grundentlastung erfolgte Aufhebung der sich aus dem
Erbachtverhältnis ergebenden Unterteilung des Ober- bzw.
Untereigentumsrechtes das vollständig lastenfreie, zeitlich unbeschränkte Eigentumsrecht an der Klosteranlage, so dass es das durch die ER-Klausel bedingte
Nutzeigentumsrecht seit dem Jahre 1848 nicht mehr gab.
Das mit besagter Vertragsabrede einhergehende Heim-
bzw. Ruckfallrecht erscheint nunmehr gegenstandlos und dessen grundbücherliche Ersichtlichmachung gehört
infolgedessen gelöscht.
22. Der fünfte VO den Berufungswerbern formulierte
Anfechtungsgrund richtet sich gegen die erstrichterliche
Einschätzung und Auslegung des im Continuatum enthaltenen
Ausdruckes „EN aus der Blutverwandtschaft“.
Entgegen der Behauptung des Landesgerichts führen die
Berufungsweber aus, dass mit dieser Bezeichnung nicht auf die
Nachkommen des LEs VO ER verwiesen worden sei, welche als gesetzliche EN bei Bedingungseintritt, d.h. bei
Auflösung der an den Kapuzinerordnung überlassenen
54 Klosteranlage, das über die entsprechenden Liegenschaften
bestellte Nutzeigentumsrecht im Erbwege erwerben würden.
Bei der in Frage stehenden Heim- bzw. Rückfallklausel
handle es sich nicht um eine letztwillige Verfügung, sondern vielmehr um eine vertragliche Vorbestimmung der
Begünstigten, welchen bei Bedingungseintritt der Anspruch auf
Rückübergang des Pachtgutes zustünde. Ob dann diese
, welche vertraglich als „EN aus der Persona_40
Blutsverwandtschaft“ bezeichnet werden, nach dem heute geltenden Zivilrecht eigentlich auch gesetzliche EN VO
LE VO seien oder nicht, sei für den Parte_2
sowie für die und Persona_41 Persona_42
Rechtswirksamkeitsbewertung der Vertragsabrede belanglos.
23. Die Erörterung des dargelegten Anfechtungsgrundes
erübrigt sich im Dafürhalten, dass aus den bereits oben vorgetragenen Ausführungen die s.g. ER-Klausel sowie das hiermit begründete Heimfall- bzw. Rückfallrecht als hinfällig anzusehen sind.
24. Aus dem Gesagten geht schlussendlich hervor, dass sämtliche, VO den Berufungswerbern formulierte
Anfechtungsgründe zur Revision des erstinstanzlichen
Urteilsspruches nicht führen mit der Folge, dass die
Hauptberufung zur Gänze abgewiesen gehört.
25. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der
NE die Abänderung der erstinstanzlichen
55 Kostenentscheidung und infolgedessen die Zuerkennung der
Verfahrensspesen sowohl des ersten als auch des hiesigen
Rechtszuges.
26. ist stattzugeben. Parte_9
Die Beklagten und nunmehrige Berufungswerber haben das gegenseitige Klagebegehren den „Gedenken an die
ehrenwerte VO ER und ihrem ausdrücklichen Per_22
Stiftungswillen entsprechend“ sowie „einer 200-jährigen
Tradition“ zuliebe bestritten.
In der Tat und selbst anhand der VO ihnen bemühten
Gesetzgebung aus der Zeit der Habsburgermonachie hat sich ergeben, dass es die angebliche 200-jährige Tradition seit dem
Jahre 1848 nicht mehr gibt.
Es sind im Anlassfall daher keine gerechtfertigten Gründe
zu erkennen, um bei der Kostenentscheidung vom
Unterlegenheitsprinzip abzuweichen.
Die Kostenbezifferung erfolgt bei besonderer Komplexität
des Verfahrens aufgrund eines unbestimmten Streitwertes. Die
nach Art. 4 Abs. 1bis und Abs. 2 der Min.Dekr. 55/2014
erhöhten Anwaltskosten werden nach den anhand der
Tarifordnung ermittelten Mittelwerte bestimmt.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, hat in den VO den Berufungswerbern VO , VO Persona_43
, VO sowie VO Persona_5 Persona_6 Parte_2
56 VO VO , Parte_3 Parte_4 Parte_5
und gegen die Berufungsbeklagte und
[...] Persona_15
Anschlussberufungsklägerin NE BR sowie gegen die Berufungsbeklagten Gemeinde Bozen, , Persona_11
VO TR AR, VO TR-Hinterhuber RD, ER
EL, VO TR IN, VO TR AB, VO TR
CH, LA AX und EN nach LA Weber
Verena, in Anfechtung des Urteils Nr. 1101/2022 vom
21.12.2022 des Landesgerichts Bozen, angestrengten und zusammengelegten Berufungsverfahren Allg. Reg. Nr. 25/2023
und Allg. Reg. Nr. 29/2023 wie folgt für Recht erkannt:
1. Die Hauptberufung wird abgewiesen;
2. In Annahme der Anschlussberufung werden die
Berufungswerber VO , VO , Persona_43 Persona_5
VO , VO VO Persona_6 Parte_2 Parte_3
VO , und
[...] Parte_4 Parte_5
gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, der Persona_15
Berufungsbeklagten NE BR die
Verfahrenskosten beider Instanzenzüge zu erstatten, welche für
das erstinstanzliche Verfahren mit dem Gesamtbetrag VO €
25.949,52, zuzüglich € 1.085,92 für Spesen, der gesetzlichen
Fürsorgebeiträge und der MwSt., für das Berufungsverfahren
mit dem Gesamtbetrag VO € 18.383,44, zuzüglich der gesetzlichen Fürsorgebeiträge und der MwSt. ; Controparte_27
3. Es bestehen die Voraussetzungen, den Berufungswerbern
57 VO , VO , VO , Persona_43 Persona_5 Persona_6
VO VO VO Parte_2 Parte_3 Parte_4
, und im Sinne des
[...] Parte_5 Persona_15
Art. 13, Nr. 1 quater DPR 30.05.2002, Nr. 115, einen Betrag in
Höhe des für die Einbringung des Rechtsmittels geschuldeten
Einheitsbetrags abzuverlangen.
Für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung der vorliegenden
Entscheidung verfügt das Oberlandesgericht die Löschung der personenbezogenen Daten sowie der zur Identifizierung der
Prozessbeteiligten geeigneten Daten gemäß Art. 52 GVD Nr.
196/2003.
Bozen, den 15.01.2025
Der Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Urteilsverfasser Dr. Persona_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
58 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
1288 des Codex des Kanonischen Rechtes (CIC) bestimme,