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Sentenza 17 aprile 2025
Sentenza 17 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/04/2025, n. 394 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 394 |
| Data del deposito : | 17 aprile 2025 |
Testo completo
N. R.G. 285/2024
REPUBLIK ITALIEN
LANDESGERICHT BOZEN
Im Namen des italienischen Volkes
Der Richter am Landesgericht Bozen, Dr. , hat folgendes Persona_1
URTEIL im unter Nr. 285/2024 ins Streitsachenregister eingeschriebenen und bei der Verhandlung vom
06/03/2025 zur Entscheidung einbehaltenen Zivilverfahren, eingeleitet von:
vertreten und verteidigt durch RA mit erwähltem Domizil in dessen Per_2 Persona_3
Kanzlei
- Klägerin - gegen
Autonome Provinz Bozen – Südtirol, in Person des Landeshauptmanns pro tempore, vertreten und verteidigt durch RA und RA , mit erwähltem Domizil in der Persona_4 Persona_5
Kanzlei der erstgenannten Rechtsanwältin
- Beklagte - in Sachen: Schadenersatzforderung aufgrund einer fehlenden Eintragung des Grundbuchsamts erlassen.
***
Schlussanträge der Klägerin:
“ Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1) feststellen und der erklären, dass das Grundbuchsamt Bruneck bei der Durchführung des
Grundbuchdekrets vom 10.11.2015, T.Zl. 3791/2015, es unterlassen hat, im Hauptbuch den Punkt 2) des Dekretes, womit die Einverleibung des lebenslangen Wohnungsrechtes laut Art. 540 ZGB für
RD UP, geb. in Bruneck am 08.11.1955, in der K.G. Bruneck, in E.Zl. 1620/II, mat. Ant. 2 der Bp.
1461, verfügt worden ist, durchzuführen;
2) feststellen und erklären, dass durch die vorgenannte unterlassene Durchführung des
Grundbuchsdekrets, der Klägerin RD in Höhe von Euro 36.876,04 oder in Höhe Persona_6
jenes anderen Betrages, wie er im Laufe des Verfahrens festgestellt werden sollte, verursacht worden
pagina 1 di 9 sind und folglich die beklagte Autonome Provinz Bozen – Südtirol dazu verurteilen, der Klägerin diesen Betrag oder jenen anderen Betrag, wie er im Laufe des Verfahrens festgestellt werden sollte, zu bezahlen, samt Zinsen und Geldentwertung ab dem 13.06.2022 auf Euro 31.050,00 und Euro 526,00, ab dem 27.12.2022 auf Euro 650,00 und ab 31.03.2023 auf Euro 4.650,04 bis zum , alles mit der Per_7
Obergrenze der für den Einheitsbeitrag erklärten Wertklasse;
3) mit allen gesetzlichen Folgen und mit Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Spesen und
Honorare, diese erhöht um 30% gemäß Art. 4, Abs, 1-bis, MD Nr. 55/2014, IGF, für das gegenständliche Verfahren, samt allg. Spesen, Fürsorgebeitrag und MwSt.“
: Controparte_1
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1. In preliminärer Hinsicht: die Verjährung der Forderung der Klägerin feststellen;
2. In der Hauptsache:
Sämtliche Anträge der Klägerin abweisen, da sachlich und rechtlich unbegründet;
3. In untergeordneter Hinsicht:
Sollte das Gericht die Forderungen der Klägerin als begründet und nicht verjährt erachten, möge es nach Feststellung der (Mit)schuld von FR UP wegen fehlender Ausübung der Sorgfaltspflicht und/oder Sorgfaltspflicht der von ihr beauftragten Rechtsberater, diese allenfalls um die Kosten reduzieren, welche durch die rechtzeitige Kontrolle der Grundbuchsauszüge und/oder der
Geltendmachung des Wohnrechtes auf dem von RI im Per_8 Persona_9
Immobiliarexekutionsverfahren und/oder getrenntem Verfahren hätten vermieden werden können;
4. Auf alle Fälle:
Mit Verurteilung der Klägerin zur Bezahlung der Honorare des vorliegenden Verfahrens, nebst allgemeinen , und MwSt. in gesetzlicher Höhe, sowie allfälliger Folgekosten;
CP_2 Controparte_3
wobei gemäß Art. 4, Abs.
1-bis D.M Nr. 55/2014 die des Honorars um 30 % beantragt wird, Per_10
da die Parteiakten mittels Hyperlinks erstellt wurde und dadurch eine schnellere Überprüfung der
Dokumente ermöglicht wird.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klageschrift vom 24.01.2024 hat die Klägerin (nachfolgend auch „FR ) die Per_2 Per_2
Autonome Provinz Bozen – Südtirol vor dieses Landesgericht geladen und vorgebracht, dass:
- sie zusammen mit ihrem am 01.07.2015 verstorbenen Persona_11 Persona_12
einer Liegenschaft in Bruneck, bestehend aus einer Wohnung mit Garage und einigen weiteren
Nebenräumen, grundbücherlich eingetragen unter dem m.A. 2 der Bp. 1461 K.G. Bruneck war;
pagina 2 di 9 - sie von den in die Verlassenschaft gefallenen 3/6 der Liegenschaft des verstorbenen Ehemannes ein weiteres ungeteiltes Sechstel erhalten hat und je ein weiteres Sechstel an ihre Tochter
[...]
Per_1 und an ihren zugefallen sind;
Persona_13 Persona_15
- mit Grundbuchsdekret T.Zl. 3791/2015 vom 10.11.2015 die Einverleibung der genannten
Eigentumsquoten samt der Einverleibung des Wohnungsrechtes laut Art. 540 ZGB zu ihren Gunsten verfügt worden ist;
- im Jahr 2021 der Anteil der Tochter einer Pfändung unterworfen wurde;
- im anschließenden Vollstreckungsverfahren sich herausgestellt hat, dass im Hauptbuch des
Grundbuchs das genannte Wohnungsrecht nicht als Belastung eingetragen worden war und die der
Pfändung unterworfene Quote der Tochter dort als unbelastet aufschien;
- der mit der Schätzung beauftragte Gerichtssachverständige im Immobiliarvollstreckungsverfahren die der Pfändung unterworfene Quote mit € 60.000,00 bewertet hat, wogegen der Wert des Anteils, falls die Belastung eingetragen wäre, € 28.950,00 betragen hätte;
- um zu verhindern, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die gepfändete Quote der Tochter von einem Dritten erworben und dann aufgrund der Unteilbarkeit der Liegenschaft, dieselbe verkauft wird und die Klägerin diese verlassen müsste, sie die gepfändete Quote zum genannten Schätzpreis von
60.000,00 Euro gekauft hat;
- die unterlassene Eintragung des Wohnungsrechtes im Hauptbuch auf einen Fehler des
Grundbuchamtes zurückzuführen ist;
- durch die unterlassene Einverleibung des Wohnungsrechtes ihr eine Reihe von Schäden entstanden sind, welche mit Euro 36.876,04 beziffert werden.
Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol hat sich mit dem Einlassungsschriftsatz vom 26.03.2024 in das Verfahren eingelassen und vorgetragen, dass:
- FR UP das an der Liegenschaft außerbücherlich erworben hat und dies im Per_16
Immobiliarvollstreckungsverfahren hätte geltend machen müssen;
- dass es Aufgabe von FR UP sowie den von ihnen beauftragten Personen (Rechtsanwälten,
Notaren, Wirtschaftsberatern) war, die korrekte Eintragung im Grundbuch zu prüfen;
- FR innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Kauf die notwendigen Ermächtigungen eingeholt Per_2
hat, damit sie ihre Eigentumsquoten an ihren Sohn weiterverkaufen konnte:
- der Beweis mehreren angeblicher Schadenspositionen nicht erbracht wurde;
- die vorgebrachte Schadensersatzforderung verjährt sei.
Nach Abfassung der Schriftsätze im Sinne des Art. 171 ter ZPO beharrten die Parteien in der vom 06.06.2024 auf die von ihnen gestellten Beweisanträge. Mit Beschluss vom CP_4
pagina 3 di 9 15.07.2024, welcher in Auflösung der im Rahmen der vorgenannten Verhandlung vorbehaltenen
Entscheidung erlassen wurde, hat der Richter die Streitsache ohne Beweisaufnahme für entscheidungsreif erachtet und den Parteien die Fristen gemäß Art. 189 ZGB gewährt. In der Folge hat der Richter in der vom 06.03.2025 die Streitsache zur Entscheidung einbehalten. CP_4
2. Der Sachverhalt, welcher dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, ist unbestritten. Durch die
Erbfolge nach Herrn hat die heutige Klägerin ein weiteres Sechstel, zusätzlich zur Persona_11
bereits in ihrem Eigentum stehenden Hälfte an der grundbücherlich unter dem m.A. 2 der Bp. 1461,
K.G. Bruneck eingetragenen Liegenschaft erworben (vgl. 1). Aufgrund eines Controparte_5
Versäumnisses des Grundbuchsamtes, ausdrücklich anerkannt unter anderem im Amtsbericht des
Grundbuchsführers Dr. (Dok. 7 der Klägerin), wurde das Wohnungsrecht, welches dem Per_17
überlebenden Ehegatten und somit FR UP ex lege auf Grundlage von Art. 540 ZGB zusteht, trotz entsprechend lautendem Dekret des Grundbuchrichters (Dok. 3 des Klägers) vom Grundbuchamt nicht eingetragen.
Im Jahre 2021 wurde der Anteil (1/6) der Tochter an der Liegenschaft gepfändet. Im darauf folgenden
Immobiliarvollstreckungsverfahren sah sich die Klägerin dazu gezwungen, die entsprechende Quote zu erwerben, um nicht Gefahr zu laufen, bei Kauf eines Dritten, aufgrund der Unteilbarkeit der
Liegenschaft und Verkaufs derselben, die Wohnung verlassen zu müssen.
Aufgrund der fehlenden Eintragung des Wohnungsrechts musste FR UP einen höheren Preis für den Anteil an der Liegenschaft bezahlen und die Klägerin fordert diese nun im Per_18
Schadensersatzwege von der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol zurück.
3. Zum im Vorabwege erhobenen Einwand der der Forderung muss CP_6 CP_5
festgestellt werden, dass entgegen dem klägerischen Vorbringen sowohl die herrschende
Rechtsprechung (ex plurimis KGH Nr. 15183/2004; Landesgericht Rom Nr. 20650/2010) die geltend gemachte Schadensersatzforderung aufgrund eines Fehlers des Grundbuchsführers bzw. des Führers des Liegenschaftsregisters den Regeln der außervertraglichen Haftung gemäß Art. 2043 ff.
[...]
Entsprechend findet die in Art. 2947 ZGB festgeschriebene fünfjährige Verjährungsfrist CP_7
Anwendung. In der Tat wird der Registerführer nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit tätig, sondern sein etwaiges schadensverursachendes Verhalten stellt eine Verletzung des allgemeinen
Grundsatzes des neminem laedere, normiert in Art. 2043 ZGB, dar.
Der Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist (dies a quo) wird jedoch nicht, wie von der Beklagten behauptet, zum Zeitpunkt der fehlerhaften bzw. unterlassenen Eintragung des Wohnungsrechts im
Jahre 2015 angesetzt.
pagina 4 di 9 Der hat in Bezug auf den aufgrund einer rechtswidrigen Parte_1 CP_8
entschieden, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Schaden eingetreten und CP_9
für den Geschädigten wahrnehmbar geworden ist (vgl. Kass. 9318/2018, Kass. 8872/2021, Kass.
22059/2017, Kass. 311/2003). Dieser Grundsatz gilt sowohl für die deliktische als auch für die vertragliche Haftung (Kass. 29328/2024).
Im vorliegenden Fall könnte der Schaden, so wie von der Klägerin geltend gemacht, unabhängig von seiner Bewertung in der Sache (s. infra), erst zum Zeitpunkt der Zuweisung der gepfändeten Quote an die Klägerin, zum erhöhten Preis, in der Verhandlung vom 28.04.2022, eingetreten sein.
Daraus folgt, dass die fünfjährige Verjährung gemäß Art. 2947 und Art. 2935 ZGB am Anfang des gegenständlichen Verfahrens noch nicht abgelaufen war (Klageschrift vom 24.01.2024 an die Beklagte um 25.01.2024 zugestellt).
Der im Vorabwege erhobene Einwand der Beklagten ist daher unbegründet.
4. Die zivilrechtliche Haftung eines Grundbuchsführers bestimmt sich nach den Regeln, welche für die
Verantwortung der Führer des Liegenschaftsregisters Anwendung finden (man vgl. dazu die Erklärung der Verfassungswidrigkeit des Art. 12 Abs. 1 des L.G. Nr. 1/2011 durch Urteil des
Verfassungsgerichtshofes vom 10. Februar 2014, Nr. 9). Entsprechend erfolgt die Beurteilung nach
Aufhebung des Art. 2675 ZGB durch Art. 2 G. Nr. 22/1983 nach den Regeln der Haftung von
Staatsangestellten (Art. 232 bis der Durchführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch).
Bevor auf die etwaige vorliegende Verantwortung im vorliegenden Fall eingegangen wird, muss festgehalten werden, dass für das Bestehen einer außervertraglichen Haftung gemäß Art. 2043 ff. ZGB es des kumulativen Vorliegens folgender Voraussetzungen bedarf: eine zurechenbare unerlaubte
Handlung, ein rechtswidriger Schaden (in Form des Schadensereignisses und der Schadensfolge), ein
Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden sowie das subjektive
Element bestehend im Vorsatz oder der Fahrlässigkeit des Schädigenden.
Im vorliegenden Fall bestehen jedenfalls keine Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer zurechenbaren unerlaubten Handlung (die fehlende Eintragung), des geltend gemachten rechtswidrigen Schadens (die
Differenz zwischen € 60.000 und € 28.950) und des subjektiven Elements (die Fahrlässigkeit des
Grundbuchsamtes bzw. . Controparte_10
Es kann jedoch kein rechtlich relevanter Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des
Grundbuchsamtes und dem entstandenen Schaden (s.g. “causalità giuridica”) festgestellt werden, und zwar aus folgenden Gründen:
a) Die Entgegenhaltbarkeit des Wohnungsrechts gemäß Art. 540 ZGB
pagina 5 di 9 Der Erwerb des Wohnungsrechts gemäß Art. 540 ZGB, welches ein Vorvermächtnis (prelegato) darstellt, erfolgt im Grundbuchssystem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Art. 2 und 3 kgl.
Dekret Nr. 499/1929) und nicht mit der Eintragung: “Per i beni soggetti al regime tavolare, previsto dal r.d. 28 marzo 1929, n. 499, nelle provincie già austro-ungariche, l'efficacia costitutiva dell'iscrizione o intavolazione è limitata agli atti tra vivi, e non è estensibile ai trasferimenti per successione ereditaria, o agli acquisti a titolo originario, come l'usucapione.” (KGH Nr. 8001/2021).
Dies muss a fortiori hinsichtlich jener Eintragungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, so wie das lebenslange Wohnungsrecht an der Familienwohnung, gelten.
Auch wenn es eine ferner zurückliegende Auslegung der Rechtsprechung gibt, welche der Ansicht war, dass hinsichtlich des Konflikts zwischen dem Vermächtnisnehmer gemäß Art. 540 ZGB und dem
Dritten, welcher die Liegenschaft vom Erben erworben hat, derjenige vorgezogen wird, welcher sein
Recht zuerst eingetragen hat (KGH Nr. 1909/1995), ist mittlerweile einhellige Meinung der
Rechtsprechung, dass das Wohnungsrecht des überlebenden Ehegatten, da ex lege vorgesehen, auch ohne Eintragung Dritten entgegengehalten werden kann (KGH Nr. 4092/2023; ibidem KGH Nr.
6625/2012). Im erstgenannten Urteil hat der Kassationsgerichtshof festgehalten, dass dem Gläubiger, der zum Nachteil eines Miterben eine ungeteilte Quote des Eigentums an der Liegenschaft gepfändet hat, das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten entgegengehalten werden kann, auch wenn dieses nicht (oder erst nach der Eintragung der Hypothek oder der Pfändung) eingetragen wurde. Gegenstand der vorzunehmenden Vollstreckung ist in einem solchen Fall die mit dem Wohnungsrecht belastete
Eigentumsquote: “Il diritto di abitazione spettante al coniuge ex art. 540 c.c. è opponibile al creditore che abbia pignorato, in danno di un coerede, una quota indivisa della proprietà dell'immobile, anche se non sia stato trascritto (o lo sia stato successivamente all'iscrizione ipotecaria e alla trascrizione del pignoramento), trattandosi di diritti diversi e concettualmente compatibili e non verificandosi, quindi, la situazione di conflitto tra acquirenti dal medesimo autore di diritti tra loro incompatibili, presupposto per l'applicazione dell'art. 2644 c.c., con la conseguenza che, in tal caso, oggetto della procedura esecutiva deve ritenersi il diritto di nuda proprietà (o, quanto meno, il diritto di proprietà limitato dal suddetto diritto reale di godimento).”
Dieses Gericht erachtet, dass die eben zitierte Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes auf den ident gestalteten, vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden muss.
Aufgrund der Entgegenhaltbarkeit des Wohnrechts hätte die Klägerin die eingetretenen negativen
Folgen, bestehend in der Bezahlung der um € 31.050,00 höheren Summe, vermeiden können,
Durch einen Widerspruch gemäß Art. 619 ZPO im Vollstreckungsverfahren hätte die Klägerin das
Bestehen ihres Wohnrechts feststellen lassen können und in der Folge wäre der Schätzpreis unter pagina 6 di 9 Berücksichtigung des Wohnrechts reduziert worden. In weiterer Folge hätte sie dann den Sechstel-
Anteil der Tochter zu diesem reduzierten Schätzwert kaufen können.
Die in der Klageschrift angeführten Gründe für den Erwerb, und zwar insbesondere der drohende
Verkauf der Liegenschaft, waren unberechtigt, da in jedem Fall auch einem Dritterwerber CP_11
ihr Wohnungsrecht hätte entgegenhalten können.
Das Argument des Schutzes Dritter kann, für die mangelnde Entgegenhaltbarkeit der vom Gesetz vorgesehenen Eintragung des Wohnungsrechts, nicht herangezogen werden. Dritte und insbesondere
Gläubiger sind dadurch geschützt, dass im Grundbuch die Art des Erwerbs vermerkt ist. Im vorliegenden Fall ist die Einverleibung der Tochter auf Grundlage des Erbscheins vom 14.10.2015 erfolgt. Diese Tatsache stellt ein Indiz für das mögliche Bestehen eines Wohnrechts dar, und folglich muss festgestellt werden, dass dieses auch ohne Eintragung entgegenhaltbar ist.
Das Verhalten der Klägerin ist daher im Sinne des Art. 1227 Abs. 2 ZGB zu werten. Die genannte
Bestimmung findet auf Grundlage des Verweises in Art. 2056 ZGB auch auf die außervertragliche
Haftung Anwendung und schließt den juridischen Kausalzusammenhang aus.
Hätte die Klägerin das Maß der gewöhnlichen Sorgfalt an den Tag gelegt, so hätte sie im Rahmen des
Vollstreckungsverfahrens die Zuweisung des Anteils der Tochter an der streitgegenständlichen
Liegenschaft zum richtigen Preis bekommen.
Folglich wäre auch der nun geltend gemachte Schaden nicht eingetreten.
b) Die mangelnde Überprüfung des Grundbuchs durch die Klägerin.
Abschließend aus Gründen der Vollständigkeit wird dieser letzte Aspekt untersucht, obwohl das oben
Gesagte einen vorrangigen Charakter hat.
Die Beklagte rügt das Verhalten von FR UP, welche seit der im Jahre 2015 erfolgten (fehlerhaften)
Eintragung bis zur Pfändung im Jahr 2021 zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Eintragung in das Grundbuch prüfte.
Auch dieses Verhalten der Klägerin sei im Sinne des Art. 1227 Abs. 2 zu werten: “L'art. 1227, secondo comma, cod. civ., escludendo il risarcimento per il danno che il creditore avrebbe potuto evitare con
l'uso della normale diligenza, non si limita ad esigere dal creditore la mera inerzia di fronte all'altrui comportamento dannoso, ma gli impone, secondo i principi di correttezza e buona fede di cui all'art.
1175 cod. civ., una condotta attiva o positiva, diretta a limitare le conseguenze dannose di quel comportamento” (KGH Nr. 26639/2013).
Damit die Klägerin behaupten könnte, sie hätte sich mit der nötigen Sorgfalt und Redlichkeit im Sinne des Art. 1175 ZGB verhalten, um so die Anwendbarkeit von Art. 1227 Abs. 2 ZGB auszuschließen, hätte sie im genannten Zeitraum von sechs Jahren einen Grundbuchsauszug der streitgegenständlichen
pagina 7 di 9 Liegenschaft beantragen müssen. Die fehlende Eintragung des Wohnungsrechts wäre ihr auf diesem
Wege ersichtlich geworden und sie hätte die entsprechende Richtigstellung der Eintragung, noch vor
Anmerkung der Pfändung zulasten des Anteils der Tochter, beantragen können.
Die schädlichen Folgen hätten somit, bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht, verhindert werden können.
Die Behauptung der Beklagten kann nicht geteilt werden.
Die Klägerin hatte keine Pflicht, die Eintragung im Grundbuch zu prüfen.
Außerdem bekam sie die Zustellung des Grundbuchsdekrets vom 10.11.2015, das ausdrücklich unter
Punkt 2) die Anordnung der Einverleibung des Wohnrechtes vorsah. Sie konnte daher rechtmäßig auf das erlassene Dekret vertrauen.
Im Laufe des Verfahrens wurde nicht nachgewiesen, dass sie die unterlassene Einverleibung früher als
2021 entdeckt hätte, weshalb sie keine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Es muss hinzufügt werden, dass das Grundbuchsdekret vom 19.05.2021 (Abweisung des Gesuchs der
Vormerkung einer Hypothek auf 1/6-Anteil von BA ) nur der Gläubigergesellschaft Per_13
und weder der Klägerin, noch FR BA zugestellt wurde (Anl. 6 ). CP_12
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, ein teures und mit ungewissem Ausgang getrenntes
Gerichtsverfahren zur Wahrung ihres Rechtes zu erheben.
Daraus folgt, dass keine Mitschuld der Klägerin gemäß Art. 1227 ZGB vorliegt.
Die mögliche Haftung des Anwalts und die gegen FR BA RI eingeleiteten Verfahren sind für das Mitverschulden der Klägerin nicht relevant, weil Art. 1227 ZGB nur für das Verhalten des
Geschädigten gilt.
5) Aus den voranstehenden Erwägungen muss der klägerische Antrag auf Schadensersatz abgewiesen werden, da kein , aufgrund des Nichtbestehens der juridischen Kausalität, Persona_19
vorliegt. Die von der Klägerin im Schriftsatz gemäß Art. 171 ter Abs. 1 Nr. 2 formulierten
Beweisanträge waren für die Entscheidungsfindung und insbesondere des Vorliegens des
Kausalzusammenhangs unerheblich und deren Aufnahme daher nicht notwendig.
Unbestritten ist jedoch, dass ein Fehler vonseiten des Grundbuchsamtes bestanden hat (ersichtlich insbesondere auch aus Dok. 7 der Klägerin), welches es versäumt hat, das Wohnungsrecht von FR
UP einzuverleiben. Folglich werden im Sinne des Art. 92 Abs. 2 ZPO die Kosten und Spesen des vorliegenden Verfahrens zwischen den Streitparteien kompensiert.
Parte_2
hat das angerufene Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. mit Persona_1
prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung respektive Hinfälligkeit jedes pagina 8 di 9 gegensätzlichen Antrages und Einwandes wie folgt
FÜR : Controparte_13
1) Der klägerische Antrag auf Schadensersatz wird abgewiesen.
2) Die Kosten und Spesen des vorliegenden Verfahrens werden zwischen den Prozessparteien
kompensiert.
So befunden in Bozen, am 16/04/2025
Der Per_20
Recla
[...]
pagina 9 di 9
REPUBLIK ITALIEN
LANDESGERICHT BOZEN
Im Namen des italienischen Volkes
Der Richter am Landesgericht Bozen, Dr. , hat folgendes Persona_1
URTEIL im unter Nr. 285/2024 ins Streitsachenregister eingeschriebenen und bei der Verhandlung vom
06/03/2025 zur Entscheidung einbehaltenen Zivilverfahren, eingeleitet von:
vertreten und verteidigt durch RA mit erwähltem Domizil in dessen Per_2 Persona_3
Kanzlei
- Klägerin - gegen
Autonome Provinz Bozen – Südtirol, in Person des Landeshauptmanns pro tempore, vertreten und verteidigt durch RA und RA , mit erwähltem Domizil in der Persona_4 Persona_5
Kanzlei der erstgenannten Rechtsanwältin
- Beklagte - in Sachen: Schadenersatzforderung aufgrund einer fehlenden Eintragung des Grundbuchsamts erlassen.
***
Schlussanträge der Klägerin:
“ Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1) feststellen und der erklären, dass das Grundbuchsamt Bruneck bei der Durchführung des
Grundbuchdekrets vom 10.11.2015, T.Zl. 3791/2015, es unterlassen hat, im Hauptbuch den Punkt 2) des Dekretes, womit die Einverleibung des lebenslangen Wohnungsrechtes laut Art. 540 ZGB für
RD UP, geb. in Bruneck am 08.11.1955, in der K.G. Bruneck, in E.Zl. 1620/II, mat. Ant. 2 der Bp.
1461, verfügt worden ist, durchzuführen;
2) feststellen und erklären, dass durch die vorgenannte unterlassene Durchführung des
Grundbuchsdekrets, der Klägerin RD in Höhe von Euro 36.876,04 oder in Höhe Persona_6
jenes anderen Betrages, wie er im Laufe des Verfahrens festgestellt werden sollte, verursacht worden
pagina 1 di 9 sind und folglich die beklagte Autonome Provinz Bozen – Südtirol dazu verurteilen, der Klägerin diesen Betrag oder jenen anderen Betrag, wie er im Laufe des Verfahrens festgestellt werden sollte, zu bezahlen, samt Zinsen und Geldentwertung ab dem 13.06.2022 auf Euro 31.050,00 und Euro 526,00, ab dem 27.12.2022 auf Euro 650,00 und ab 31.03.2023 auf Euro 4.650,04 bis zum , alles mit der Per_7
Obergrenze der für den Einheitsbeitrag erklärten Wertklasse;
3) mit allen gesetzlichen Folgen und mit Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Spesen und
Honorare, diese erhöht um 30% gemäß Art. 4, Abs, 1-bis, MD Nr. 55/2014, IGF, für das gegenständliche Verfahren, samt allg. Spesen, Fürsorgebeitrag und MwSt.“
: Controparte_1
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1. In preliminärer Hinsicht: die Verjährung der Forderung der Klägerin feststellen;
2. In der Hauptsache:
Sämtliche Anträge der Klägerin abweisen, da sachlich und rechtlich unbegründet;
3. In untergeordneter Hinsicht:
Sollte das Gericht die Forderungen der Klägerin als begründet und nicht verjährt erachten, möge es nach Feststellung der (Mit)schuld von FR UP wegen fehlender Ausübung der Sorgfaltspflicht und/oder Sorgfaltspflicht der von ihr beauftragten Rechtsberater, diese allenfalls um die Kosten reduzieren, welche durch die rechtzeitige Kontrolle der Grundbuchsauszüge und/oder der
Geltendmachung des Wohnrechtes auf dem von RI im Per_8 Persona_9
Immobiliarexekutionsverfahren und/oder getrenntem Verfahren hätten vermieden werden können;
4. Auf alle Fälle:
Mit Verurteilung der Klägerin zur Bezahlung der Honorare des vorliegenden Verfahrens, nebst allgemeinen , und MwSt. in gesetzlicher Höhe, sowie allfälliger Folgekosten;
CP_2 Controparte_3
wobei gemäß Art. 4, Abs.
1-bis D.M Nr. 55/2014 die des Honorars um 30 % beantragt wird, Per_10
da die Parteiakten mittels Hyperlinks erstellt wurde und dadurch eine schnellere Überprüfung der
Dokumente ermöglicht wird.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klageschrift vom 24.01.2024 hat die Klägerin (nachfolgend auch „FR ) die Per_2 Per_2
Autonome Provinz Bozen – Südtirol vor dieses Landesgericht geladen und vorgebracht, dass:
- sie zusammen mit ihrem am 01.07.2015 verstorbenen Persona_11 Persona_12
einer Liegenschaft in Bruneck, bestehend aus einer Wohnung mit Garage und einigen weiteren
Nebenräumen, grundbücherlich eingetragen unter dem m.A. 2 der Bp. 1461 K.G. Bruneck war;
pagina 2 di 9 - sie von den in die Verlassenschaft gefallenen 3/6 der Liegenschaft des verstorbenen Ehemannes ein weiteres ungeteiltes Sechstel erhalten hat und je ein weiteres Sechstel an ihre Tochter
[...]
Per_1 und an ihren zugefallen sind;
Persona_13 Persona_15
- mit Grundbuchsdekret T.Zl. 3791/2015 vom 10.11.2015 die Einverleibung der genannten
Eigentumsquoten samt der Einverleibung des Wohnungsrechtes laut Art. 540 ZGB zu ihren Gunsten verfügt worden ist;
- im Jahr 2021 der Anteil der Tochter einer Pfändung unterworfen wurde;
- im anschließenden Vollstreckungsverfahren sich herausgestellt hat, dass im Hauptbuch des
Grundbuchs das genannte Wohnungsrecht nicht als Belastung eingetragen worden war und die der
Pfändung unterworfene Quote der Tochter dort als unbelastet aufschien;
- der mit der Schätzung beauftragte Gerichtssachverständige im Immobiliarvollstreckungsverfahren die der Pfändung unterworfene Quote mit € 60.000,00 bewertet hat, wogegen der Wert des Anteils, falls die Belastung eingetragen wäre, € 28.950,00 betragen hätte;
- um zu verhindern, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die gepfändete Quote der Tochter von einem Dritten erworben und dann aufgrund der Unteilbarkeit der Liegenschaft, dieselbe verkauft wird und die Klägerin diese verlassen müsste, sie die gepfändete Quote zum genannten Schätzpreis von
60.000,00 Euro gekauft hat;
- die unterlassene Eintragung des Wohnungsrechtes im Hauptbuch auf einen Fehler des
Grundbuchamtes zurückzuführen ist;
- durch die unterlassene Einverleibung des Wohnungsrechtes ihr eine Reihe von Schäden entstanden sind, welche mit Euro 36.876,04 beziffert werden.
Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol hat sich mit dem Einlassungsschriftsatz vom 26.03.2024 in das Verfahren eingelassen und vorgetragen, dass:
- FR UP das an der Liegenschaft außerbücherlich erworben hat und dies im Per_16
Immobiliarvollstreckungsverfahren hätte geltend machen müssen;
- dass es Aufgabe von FR UP sowie den von ihnen beauftragten Personen (Rechtsanwälten,
Notaren, Wirtschaftsberatern) war, die korrekte Eintragung im Grundbuch zu prüfen;
- FR innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Kauf die notwendigen Ermächtigungen eingeholt Per_2
hat, damit sie ihre Eigentumsquoten an ihren Sohn weiterverkaufen konnte:
- der Beweis mehreren angeblicher Schadenspositionen nicht erbracht wurde;
- die vorgebrachte Schadensersatzforderung verjährt sei.
Nach Abfassung der Schriftsätze im Sinne des Art. 171 ter ZPO beharrten die Parteien in der vom 06.06.2024 auf die von ihnen gestellten Beweisanträge. Mit Beschluss vom CP_4
pagina 3 di 9 15.07.2024, welcher in Auflösung der im Rahmen der vorgenannten Verhandlung vorbehaltenen
Entscheidung erlassen wurde, hat der Richter die Streitsache ohne Beweisaufnahme für entscheidungsreif erachtet und den Parteien die Fristen gemäß Art. 189 ZGB gewährt. In der Folge hat der Richter in der vom 06.03.2025 die Streitsache zur Entscheidung einbehalten. CP_4
2. Der Sachverhalt, welcher dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, ist unbestritten. Durch die
Erbfolge nach Herrn hat die heutige Klägerin ein weiteres Sechstel, zusätzlich zur Persona_11
bereits in ihrem Eigentum stehenden Hälfte an der grundbücherlich unter dem m.A. 2 der Bp. 1461,
K.G. Bruneck eingetragenen Liegenschaft erworben (vgl. 1). Aufgrund eines Controparte_5
Versäumnisses des Grundbuchsamtes, ausdrücklich anerkannt unter anderem im Amtsbericht des
Grundbuchsführers Dr. (Dok. 7 der Klägerin), wurde das Wohnungsrecht, welches dem Per_17
überlebenden Ehegatten und somit FR UP ex lege auf Grundlage von Art. 540 ZGB zusteht, trotz entsprechend lautendem Dekret des Grundbuchrichters (Dok. 3 des Klägers) vom Grundbuchamt nicht eingetragen.
Im Jahre 2021 wurde der Anteil (1/6) der Tochter an der Liegenschaft gepfändet. Im darauf folgenden
Immobiliarvollstreckungsverfahren sah sich die Klägerin dazu gezwungen, die entsprechende Quote zu erwerben, um nicht Gefahr zu laufen, bei Kauf eines Dritten, aufgrund der Unteilbarkeit der
Liegenschaft und Verkaufs derselben, die Wohnung verlassen zu müssen.
Aufgrund der fehlenden Eintragung des Wohnungsrechts musste FR UP einen höheren Preis für den Anteil an der Liegenschaft bezahlen und die Klägerin fordert diese nun im Per_18
Schadensersatzwege von der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol zurück.
3. Zum im Vorabwege erhobenen Einwand der der Forderung muss CP_6 CP_5
festgestellt werden, dass entgegen dem klägerischen Vorbringen sowohl die herrschende
Rechtsprechung (ex plurimis KGH Nr. 15183/2004; Landesgericht Rom Nr. 20650/2010) die geltend gemachte Schadensersatzforderung aufgrund eines Fehlers des Grundbuchsführers bzw. des Führers des Liegenschaftsregisters den Regeln der außervertraglichen Haftung gemäß Art. 2043 ff.
[...]
Entsprechend findet die in Art. 2947 ZGB festgeschriebene fünfjährige Verjährungsfrist CP_7
Anwendung. In der Tat wird der Registerführer nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit tätig, sondern sein etwaiges schadensverursachendes Verhalten stellt eine Verletzung des allgemeinen
Grundsatzes des neminem laedere, normiert in Art. 2043 ZGB, dar.
Der Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist (dies a quo) wird jedoch nicht, wie von der Beklagten behauptet, zum Zeitpunkt der fehlerhaften bzw. unterlassenen Eintragung des Wohnungsrechts im
Jahre 2015 angesetzt.
pagina 4 di 9 Der hat in Bezug auf den aufgrund einer rechtswidrigen Parte_1 CP_8
entschieden, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Schaden eingetreten und CP_9
für den Geschädigten wahrnehmbar geworden ist (vgl. Kass. 9318/2018, Kass. 8872/2021, Kass.
22059/2017, Kass. 311/2003). Dieser Grundsatz gilt sowohl für die deliktische als auch für die vertragliche Haftung (Kass. 29328/2024).
Im vorliegenden Fall könnte der Schaden, so wie von der Klägerin geltend gemacht, unabhängig von seiner Bewertung in der Sache (s. infra), erst zum Zeitpunkt der Zuweisung der gepfändeten Quote an die Klägerin, zum erhöhten Preis, in der Verhandlung vom 28.04.2022, eingetreten sein.
Daraus folgt, dass die fünfjährige Verjährung gemäß Art. 2947 und Art. 2935 ZGB am Anfang des gegenständlichen Verfahrens noch nicht abgelaufen war (Klageschrift vom 24.01.2024 an die Beklagte um 25.01.2024 zugestellt).
Der im Vorabwege erhobene Einwand der Beklagten ist daher unbegründet.
4. Die zivilrechtliche Haftung eines Grundbuchsführers bestimmt sich nach den Regeln, welche für die
Verantwortung der Führer des Liegenschaftsregisters Anwendung finden (man vgl. dazu die Erklärung der Verfassungswidrigkeit des Art. 12 Abs. 1 des L.G. Nr. 1/2011 durch Urteil des
Verfassungsgerichtshofes vom 10. Februar 2014, Nr. 9). Entsprechend erfolgt die Beurteilung nach
Aufhebung des Art. 2675 ZGB durch Art. 2 G. Nr. 22/1983 nach den Regeln der Haftung von
Staatsangestellten (Art. 232 bis der Durchführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch).
Bevor auf die etwaige vorliegende Verantwortung im vorliegenden Fall eingegangen wird, muss festgehalten werden, dass für das Bestehen einer außervertraglichen Haftung gemäß Art. 2043 ff. ZGB es des kumulativen Vorliegens folgender Voraussetzungen bedarf: eine zurechenbare unerlaubte
Handlung, ein rechtswidriger Schaden (in Form des Schadensereignisses und der Schadensfolge), ein
Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden sowie das subjektive
Element bestehend im Vorsatz oder der Fahrlässigkeit des Schädigenden.
Im vorliegenden Fall bestehen jedenfalls keine Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer zurechenbaren unerlaubten Handlung (die fehlende Eintragung), des geltend gemachten rechtswidrigen Schadens (die
Differenz zwischen € 60.000 und € 28.950) und des subjektiven Elements (die Fahrlässigkeit des
Grundbuchsamtes bzw. . Controparte_10
Es kann jedoch kein rechtlich relevanter Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des
Grundbuchsamtes und dem entstandenen Schaden (s.g. “causalità giuridica”) festgestellt werden, und zwar aus folgenden Gründen:
a) Die Entgegenhaltbarkeit des Wohnungsrechts gemäß Art. 540 ZGB
pagina 5 di 9 Der Erwerb des Wohnungsrechts gemäß Art. 540 ZGB, welches ein Vorvermächtnis (prelegato) darstellt, erfolgt im Grundbuchssystem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Art. 2 und 3 kgl.
Dekret Nr. 499/1929) und nicht mit der Eintragung: “Per i beni soggetti al regime tavolare, previsto dal r.d. 28 marzo 1929, n. 499, nelle provincie già austro-ungariche, l'efficacia costitutiva dell'iscrizione o intavolazione è limitata agli atti tra vivi, e non è estensibile ai trasferimenti per successione ereditaria, o agli acquisti a titolo originario, come l'usucapione.” (KGH Nr. 8001/2021).
Dies muss a fortiori hinsichtlich jener Eintragungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, so wie das lebenslange Wohnungsrecht an der Familienwohnung, gelten.
Auch wenn es eine ferner zurückliegende Auslegung der Rechtsprechung gibt, welche der Ansicht war, dass hinsichtlich des Konflikts zwischen dem Vermächtnisnehmer gemäß Art. 540 ZGB und dem
Dritten, welcher die Liegenschaft vom Erben erworben hat, derjenige vorgezogen wird, welcher sein
Recht zuerst eingetragen hat (KGH Nr. 1909/1995), ist mittlerweile einhellige Meinung der
Rechtsprechung, dass das Wohnungsrecht des überlebenden Ehegatten, da ex lege vorgesehen, auch ohne Eintragung Dritten entgegengehalten werden kann (KGH Nr. 4092/2023; ibidem KGH Nr.
6625/2012). Im erstgenannten Urteil hat der Kassationsgerichtshof festgehalten, dass dem Gläubiger, der zum Nachteil eines Miterben eine ungeteilte Quote des Eigentums an der Liegenschaft gepfändet hat, das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten entgegengehalten werden kann, auch wenn dieses nicht (oder erst nach der Eintragung der Hypothek oder der Pfändung) eingetragen wurde. Gegenstand der vorzunehmenden Vollstreckung ist in einem solchen Fall die mit dem Wohnungsrecht belastete
Eigentumsquote: “Il diritto di abitazione spettante al coniuge ex art. 540 c.c. è opponibile al creditore che abbia pignorato, in danno di un coerede, una quota indivisa della proprietà dell'immobile, anche se non sia stato trascritto (o lo sia stato successivamente all'iscrizione ipotecaria e alla trascrizione del pignoramento), trattandosi di diritti diversi e concettualmente compatibili e non verificandosi, quindi, la situazione di conflitto tra acquirenti dal medesimo autore di diritti tra loro incompatibili, presupposto per l'applicazione dell'art. 2644 c.c., con la conseguenza che, in tal caso, oggetto della procedura esecutiva deve ritenersi il diritto di nuda proprietà (o, quanto meno, il diritto di proprietà limitato dal suddetto diritto reale di godimento).”
Dieses Gericht erachtet, dass die eben zitierte Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes auf den ident gestalteten, vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden muss.
Aufgrund der Entgegenhaltbarkeit des Wohnrechts hätte die Klägerin die eingetretenen negativen
Folgen, bestehend in der Bezahlung der um € 31.050,00 höheren Summe, vermeiden können,
Durch einen Widerspruch gemäß Art. 619 ZPO im Vollstreckungsverfahren hätte die Klägerin das
Bestehen ihres Wohnrechts feststellen lassen können und in der Folge wäre der Schätzpreis unter pagina 6 di 9 Berücksichtigung des Wohnrechts reduziert worden. In weiterer Folge hätte sie dann den Sechstel-
Anteil der Tochter zu diesem reduzierten Schätzwert kaufen können.
Die in der Klageschrift angeführten Gründe für den Erwerb, und zwar insbesondere der drohende
Verkauf der Liegenschaft, waren unberechtigt, da in jedem Fall auch einem Dritterwerber CP_11
ihr Wohnungsrecht hätte entgegenhalten können.
Das Argument des Schutzes Dritter kann, für die mangelnde Entgegenhaltbarkeit der vom Gesetz vorgesehenen Eintragung des Wohnungsrechts, nicht herangezogen werden. Dritte und insbesondere
Gläubiger sind dadurch geschützt, dass im Grundbuch die Art des Erwerbs vermerkt ist. Im vorliegenden Fall ist die Einverleibung der Tochter auf Grundlage des Erbscheins vom 14.10.2015 erfolgt. Diese Tatsache stellt ein Indiz für das mögliche Bestehen eines Wohnrechts dar, und folglich muss festgestellt werden, dass dieses auch ohne Eintragung entgegenhaltbar ist.
Das Verhalten der Klägerin ist daher im Sinne des Art. 1227 Abs. 2 ZGB zu werten. Die genannte
Bestimmung findet auf Grundlage des Verweises in Art. 2056 ZGB auch auf die außervertragliche
Haftung Anwendung und schließt den juridischen Kausalzusammenhang aus.
Hätte die Klägerin das Maß der gewöhnlichen Sorgfalt an den Tag gelegt, so hätte sie im Rahmen des
Vollstreckungsverfahrens die Zuweisung des Anteils der Tochter an der streitgegenständlichen
Liegenschaft zum richtigen Preis bekommen.
Folglich wäre auch der nun geltend gemachte Schaden nicht eingetreten.
b) Die mangelnde Überprüfung des Grundbuchs durch die Klägerin.
Abschließend aus Gründen der Vollständigkeit wird dieser letzte Aspekt untersucht, obwohl das oben
Gesagte einen vorrangigen Charakter hat.
Die Beklagte rügt das Verhalten von FR UP, welche seit der im Jahre 2015 erfolgten (fehlerhaften)
Eintragung bis zur Pfändung im Jahr 2021 zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Eintragung in das Grundbuch prüfte.
Auch dieses Verhalten der Klägerin sei im Sinne des Art. 1227 Abs. 2 zu werten: “L'art. 1227, secondo comma, cod. civ., escludendo il risarcimento per il danno che il creditore avrebbe potuto evitare con
l'uso della normale diligenza, non si limita ad esigere dal creditore la mera inerzia di fronte all'altrui comportamento dannoso, ma gli impone, secondo i principi di correttezza e buona fede di cui all'art.
1175 cod. civ., una condotta attiva o positiva, diretta a limitare le conseguenze dannose di quel comportamento” (KGH Nr. 26639/2013).
Damit die Klägerin behaupten könnte, sie hätte sich mit der nötigen Sorgfalt und Redlichkeit im Sinne des Art. 1175 ZGB verhalten, um so die Anwendbarkeit von Art. 1227 Abs. 2 ZGB auszuschließen, hätte sie im genannten Zeitraum von sechs Jahren einen Grundbuchsauszug der streitgegenständlichen
pagina 7 di 9 Liegenschaft beantragen müssen. Die fehlende Eintragung des Wohnungsrechts wäre ihr auf diesem
Wege ersichtlich geworden und sie hätte die entsprechende Richtigstellung der Eintragung, noch vor
Anmerkung der Pfändung zulasten des Anteils der Tochter, beantragen können.
Die schädlichen Folgen hätten somit, bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht, verhindert werden können.
Die Behauptung der Beklagten kann nicht geteilt werden.
Die Klägerin hatte keine Pflicht, die Eintragung im Grundbuch zu prüfen.
Außerdem bekam sie die Zustellung des Grundbuchsdekrets vom 10.11.2015, das ausdrücklich unter
Punkt 2) die Anordnung der Einverleibung des Wohnrechtes vorsah. Sie konnte daher rechtmäßig auf das erlassene Dekret vertrauen.
Im Laufe des Verfahrens wurde nicht nachgewiesen, dass sie die unterlassene Einverleibung früher als
2021 entdeckt hätte, weshalb sie keine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Es muss hinzufügt werden, dass das Grundbuchsdekret vom 19.05.2021 (Abweisung des Gesuchs der
Vormerkung einer Hypothek auf 1/6-Anteil von BA ) nur der Gläubigergesellschaft Per_13
und weder der Klägerin, noch FR BA zugestellt wurde (Anl. 6 ). CP_12
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, ein teures und mit ungewissem Ausgang getrenntes
Gerichtsverfahren zur Wahrung ihres Rechtes zu erheben.
Daraus folgt, dass keine Mitschuld der Klägerin gemäß Art. 1227 ZGB vorliegt.
Die mögliche Haftung des Anwalts und die gegen FR BA RI eingeleiteten Verfahren sind für das Mitverschulden der Klägerin nicht relevant, weil Art. 1227 ZGB nur für das Verhalten des
Geschädigten gilt.
5) Aus den voranstehenden Erwägungen muss der klägerische Antrag auf Schadensersatz abgewiesen werden, da kein , aufgrund des Nichtbestehens der juridischen Kausalität, Persona_19
vorliegt. Die von der Klägerin im Schriftsatz gemäß Art. 171 ter Abs. 1 Nr. 2 formulierten
Beweisanträge waren für die Entscheidungsfindung und insbesondere des Vorliegens des
Kausalzusammenhangs unerheblich und deren Aufnahme daher nicht notwendig.
Unbestritten ist jedoch, dass ein Fehler vonseiten des Grundbuchsamtes bestanden hat (ersichtlich insbesondere auch aus Dok. 7 der Klägerin), welches es versäumt hat, das Wohnungsrecht von FR
UP einzuverleiben. Folglich werden im Sinne des Art. 92 Abs. 2 ZPO die Kosten und Spesen des vorliegenden Verfahrens zwischen den Streitparteien kompensiert.
Parte_2
hat das angerufene Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. mit Persona_1
prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung respektive Hinfälligkeit jedes pagina 8 di 9 gegensätzlichen Antrages und Einwandes wie folgt
FÜR : Controparte_13
1) Der klägerische Antrag auf Schadensersatz wird abgewiesen.
2) Die Kosten und Spesen des vorliegenden Verfahrens werden zwischen den Prozessparteien
kompensiert.
So befunden in Bozen, am 16/04/2025
Der Per_20
Recla
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