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Sentenza 1 aprile 2025
Sentenza 1 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 01/04/2025, n. 36 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 36 |
| Data del deposito : | 1 aprile 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. Senatsmitglied und Persona_3
Abfasser des Urteils Gegenstand:
folgendes gerichtliche Ehescheidung URTEIL
in der unter Nr. 136/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, eingeleitet
von
TE BE, St.Nr. , wohnhaft CodiceFiscale_1
in 39040 Villnöss (BZ), Kirchweg, Nr. 5, vertreten und verteidigt von RA Dr. vom Gerichtsstand , mit Persona_4 Per_5
erwähltem Domizil in dessen Kanzlei in 39100 Bozen (BZ),
Perathoner-Straße, Nr. 31, laut Prozessvollmacht vom
23.03.2023, hinterlegt im Anhang an die Berufungsklage;
- Berufungskläger -
gegen
AT , St.Nr. Persona_6 C.F._2
, wohnhaft in 39040 Villnöss (BZ), Kirchfeld, Nr. 5,
[...]
vertreten und verteidigt von Rechtsanwalt Dr. Persona_7
1 vom , mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in Persona_8
39100 Bozen (BZ), Leonardo da Vinci Straße, Nr. 10, laut
Vollmacht am Ende des Einlassungsschriftsatzes im Verfahren
erster Instanz vom 06.07.2023;
- Berufungsbeklagte -
ohne den Beitritt des Generalstaatsanwaltes
wegen: Berufung gegen das im Zivilverfahren Nr. 1.207/2023
Allg. Reg. erlassene Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
684/2024 vom 19.06.2024, veröffentlicht am 20.06.2024 und zugestellt am 4.07.2024 – in Sachen Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe,
zur Entscheidung einbehalten bei der Verhandlung vom
26.02.2025 zu folgenden
Parte_1
für den Berufungskläger:
bei teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils Nr.
684/2024 vom 19.06.2024 des Landesgerichtes Bozen und unter Abweisung aller anders lautenden Anträge, wie folgt zu
Recht befinden:
- hauptsächlich, in Abänderung des Punktes 7 und der dazugehörigen Begründung des Urteils, aus den vorgebrachten
Gründen keinen Ehegattenunterhalt für die Berufungsbeklagte
vorsehen und/oder festlegen;
- in jedem Fall, den Berufungsbeklagten zur Bezahlung
2 sämtlicher Verfahrenskosten für beide Verfahrensgrade
verurteilen, bzw. untergeordnet mit Kostenkompensierung für
beide Verfahrensgrade.
für die Berufungsbeklagte: (aus dem Italienischen übersetzt)
1) Die eingebrachte Berufung für unzulässig erklären.
2) Untergeordnet in der Sache, die Berufung abweisen, auch mit Ersatz der Verfahrenskosten des vorliegenden
Prozessgrades.
(Die Parteien haben vereinbart, dass jede die eigene
Prozesssprache verwendet und dass die richterlichen
Verfügungen, das Urteil inbegriffen, nur in deutscher
Sprache verfasst werden, mit Verzicht auf die Übersetzung
in die italienische Sprache, sodass das vorliegende Urteil
nur in deutscher Sprache abgefasst wird.)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I) Mit dem angefochtenen, die Aufhebung der zivilrechtlichen
Wirkungen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe
betreffenden Urteil hat das Landesgericht Bozen unter anderem, unter Punkt Nr. 7) des Urteilsspruches, Parte_2
dass Herr BE TE an Frau Persona_9
ab Juli 2024 innerhalb des 5. Tages eines jeden
[...]
Monats einen Scheidungsunterhalt (assegno divorzile) von €
100,00-, samt der festgelegten Aufwertung laut Istat-Angaben
der Provinz Bozen (erste Aufwertung Juli 2025), zu bezahlen hat, wobei es die vollständige Aufhebung der Verfahrensspesen
3 zwischen den Parteien verfügt hat.
II) Gegen dieses Urteil hat Herr BE TE mit am
03.09.2024 und am 9.09.2024 telematisch an CP_1
diesem Oberlandesgericht hinterlegter und somit mit diesem
Datum in das Prozessregister eingeschriebener Klageschrift
Berufung erhoben und hat ausgeführt, dass im Anlassfall nicht die laut Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung
erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines
Scheidungsunterhaltes zugunsten der Berufungsklagten
vorliegen, womit er die im Anfangsteil dieses Urteiles
angeführten Schlussanträge gestellt hat.
III) Die leitende Sektionspräsidentin hat, nach Einsichtnahme
Cont in die Artikel 473-bis.30 u. ff. , mit Dekret vom 17.09.2024
anstatt der in der Klageschrift angeführten Erstverhandlung
vom 18.12.2024 die Erstverhandlung für das Erscheinen der
Parteien auf den 15.01.2025 festgesetzt und hat den Parteien
die Fristen nach Art. 473-bis.32 ZPO eingeräumt.
IV) Die Berufungsbeklagte hat sich mit Schriftsatz vom
14.11.2024 in das Verfahren eingelassen und hat die
Unzulässigkeit der erhobenen Berufung eingewandt, zumal diese mittels Klageschrift vorgebracht worden war, welche zwar am 3.09.2024 zugestellt, jedoch erst am 9.09.2024 telematisch am Oberlandesgericht hinterlegt wurde;
die Berufung ist demnach als verspätet anzusehen, da sie nach Maßgabe von
Art. 473-bis.30 ZPO mit Rekurs einzubringen gewesen wäre
4 und der Oberste Gerichtshof klargestellt hat, dass eine mittels
Klageschrift eingebrachte Berufung, welche eigentlich mit
Rekurs hätte vorgebracht werden müssen, nur dann als fristgerecht angesehen werden kann, wenn die
Berufungsklageschrift innerhalb der für die Einreichung des
Rechtsmittels vorgeschriebenen Ausschlussfrist in der
Gerichtskanzlei hinterlegt wird;
und zumal das erstinstanzliche
Urteil am 4.07.2024 von der Gegenpartei zugestellt worden war und die Berufung im Sinne von Art. 325 ZPO innerhalb von 30
Tagen ab genannter Zustellung (3.09.2024) hätte erhoben werden müssen, hätte also binnen dieser Ausschussfrist die
Hinterlegung des Berufungsaktes in der Gerichtskanzlei zwecks
Eintragung in das Prozessregister erfolgen müssen, was jedoch erst am 9.09.2024 geschehen ist.
In untergeordneter Hinsicht hat die Berufungsbeklagte in der
Sache ausgeführt, dass sehr wohl die faktischen und gesetzlichen Voraussetzungen für den vom Landesgericht
zugesprochen Scheidungsunterhalt vorliegen.
Dies alles vorausgeschickt, hat die Berufungsbeklagte sodann die im Anfangsteil dieses Urteiles wiedergegebenen
Schlussanträge gestellt.
V) Mit Schriftsatz vom 7.01.2025 hat die
Generalstaatsanwaltschaft erklärt, dem Berufungsverfahren
nicht beizutreten, da keine Angelegenheit betreffend
Minderjährige verhandelt wird.
5 VI) Bei der Verhandlung vom 15.01.2025 hat der
Prozessvertreter des Berufungsklägers daraufhin gewiesen,
dass eine allfällige Unzulässigkeit der Berufung mit der
Einlassung der Gegenpartei saniert ist und der entsprechende
Einwand jedenfalls unbegründet ist. In der Sache hat er darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung
eines Scheidungsunterhaltes, wie in den Verfahrensakten
ausgeführt, nicht gegeben sind, da die Ehe zu kurz gedauert und während derselben keine Vermögensbildung stattgefunden hat. Er hat somit die und die Persona_10
Gewährung einer Frist für abschließende Schriftsätze
beantragt.
Der Prozessvertreter der Berufungsbeklagten hat ausgeführt,
dass zunächst die absorbierende Frage der Unzulässigkeit der
Berufung zu untersuchen sei und dass er angesichts der nur generischen Stellungnahme der Gegenpartei die Einräumung
einer Frist für Verteidigungsschriftsätze für nicht notwendig erachtet, sodass er beantragt hat, dass die Streitsache direkt zur Entscheidung einbehalten werde, ausschließlich mit der
Einräumung einer Frist für die Hinterlegung einer Kostennote.
In untergeordneter Hinsicht verwies er angesichts der nur generischen Protokollierung der Gegenpartei auf die
Ausführungen im eigenen Einlassungsschriftsatz.
Der Senat hat den Parteien im Sinne des Art. 473-bis.34 ZPO
eine Frist bis zum 27.01.2025 für die von Persona_11
6 Schlussschriftsätzen sowie bis zum 8.02.2025 für die
Hinterlegung von Repliken erteilt und hat für den 12.02.2025
eine neue Verhandlung anberaumt, welche wegen Abwesenheit
zweier Mitglieder des auf den 26.02.2025 vertagt Pt_3
wurde. Bei der Tagsatzung vom 26.02.2025 haben sich die
Parteien auf ihre Schlussanträge berufen, und die Streitsache
wurde zur Entscheidung einbehalten.
VII) Die Berufung ist, in Annahme des entsprechenden
Einwandes des Prozessvertreters der Berufungsbeklagten, für
unzulässig zu erklären, da sie als verspätet vorgebracht anzusehen ist, und dies aus den folgenden Gründen.
Im gegenständlichen Fall ist der Rekurs zur Einleitung des
Ehescheidungsverfahrens in erster Instanz am 29.03.2023 in das Prozessregister eingeschrieben worden, sodass der so genannte einheitliche Verfahrensritus in Personen-,
Minderjährigen- und Familiensachen gemäß Art. 473-bis u. ff.
zur Anwendung kommt, welcher im ersten Verfahrensgrad auch effektiv befolgt wurde. Laut Art. 473-bis.30 ZPO ist im entsprechenden Verfahrensritus die Berufung in der Form des
Rekurses einzureichen, welcher die Elemente nach Art. 342
ZPO zu beinhalten hat.
Dies geklärt, wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil
dem Prozessvertreter des Berufungsklägers am 4.07.2024
zugestellt wurde, sodass die Berufung innerhalb der
Ausschlussfrist von 30 Tagen ab genanntem Datum hätte
7 eingebracht werden müssen (Art. 325 ZPO).
Der Prozessvertreter des Berufungswerbers hat die
Berufungsklageschrift am 3.09.2024 der Gegenpartei zugestellt,
die Hinterlegung der zugestellten Klageschrift in der
Gerichtskanzlei am Oberlandesgericht, zwecks Einschreibung
des Berufungsverfahrens in das Prozessregister, ist aber erst am 9.09.2024 erfolgt, als die Berufungsfrist schon sechs Tage
abgelaufen war.
Bereits als das Berufungsverfahren betreffend Streitsachen in
Sachen Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe
noch durch den so genannten Ritus im Beratungszimmer
geregelt war, hat der Kassationsgerichtshof klargestellt, dass die Berufung in diesen Rechtssachen mit Rekurs und nicht mit
Klageschrift eingebracht werden muss, wobei im Falle der
Einreichung der Berufung mittels Klageschrift diese zulässig
bleibt, sofern innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Klageschrift nicht nur zugestellt, sondern auch in der Gerichtskanzlei zwecks
Einschreibung in das Prozessregister hinterlegt wird (so sinngemäß Kass. 13.10.2011, Nr. 21.161, vgl. auch Kass.
10.01.2019, Nr. 403 in Bezug auf den gleichgelagerten Fall der
Berufung im Trennungsverfahren, wonach sich auch hierbei die
Erhebung des entsprechenden Rechtsmittels mit der
Hinterlegung des entsprechenden Rekurses in der
Gerichtskanzlei perfektioniert, während die Zustellung
8 desselben samt Dekret, mit welchem in der Folge die
Verhandlung festgesetzt wird, hingegen eine auf die
Einleitungsformalitäten des Berufungsverfahrens folgende
Phase zum Zweck der Herstellung des Streitgesprächs darstellt;
und im Falle, dass die Berufung irrtümlicherweise mittels
Klageschrift eingebracht wurde, kann nur dann, in Anwendung
des Prinzips der Konservation der Verfahrensakte, von der
Erklärung der Nichtigkeit abgesehen werden kann, wenn die fehlerhafte Verfahrensakte die für die Erreichung des Zwecks
notwendigen formellen Elemente aufweist und innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussfrist die Hinterlegung
derselben in der Kanzlei des zuständigen Gerichtes erfolgt ist).
Obige Prinzipien gelten auch im Anlassfall, in dem die Berufung
mittels Klageschrift und nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, mit
Rekurs eingebracht wurde, und die Klageakte nach
Verstreichen der für die Erhebung des Rechtsmittels gesetzlich vorgesehenen Ausschlussfrist in der Gerichtskanzlei zwecks
Einschreibung in das Prozessregister hinterlegt wurde, was also die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat, da sie verspätet
eingereicht wurde.
Die in diesem Zusammenhang vom Prozessvertreter des
Berufungsklägers vorgebrachten Gegenargumente sind hingegen nicht stichhaltig.
Erstens kann nicht der Argumentation gefolgt werden, dass es sich im Anlassfall allenfalls um eine Nichtigkeit handeln würde,
9 welche in analoger Anwendung von Art. 164 ZPO durch die
Einlassung der Berufungsbeklagten saniert wurde;
vorgenannter Gesetzesartikel findet im konkreten Fall keine
Anwendung, betrifft er doch völlig andere Aspekte als jenen welchen es hier zu behandeln gilt (und zwar Mängel betreffend die vocatio in iudicium im Hinblick auf die Bestimmungen laut
Artikeln 163 und 163-bis ZPO); zudem ist zu unterstreichen,
dass auch die Bestimmungen von Art. 156 ZPO, welcher so genannte formelle Mängel betrifft, nur dann greifen könnten,
wenn die Klageschrift innerhalb der vom Gesetz vorgesehen
Ausschlussfrist in der Gerichtskanzlei hinterlegt worden wäre
(vgl. Kass. Ver. Sekt. 8.10.2013, Nr. 22848: „L'appello …
promosso con citazione anziché con ricorso è suscettibile di
sanatoria, in via di conversione ex art. 156 cod. proc. civ., a
condizione che, nel termine previsto dalla legge, l'atto sia stato
non solo notificato alla controparte, ma anche depositato nella
cancelleria del giudice”).
Auch kann der im Sinne von Art. 473-bis.31 ZPO erfolgten
Festsetzung der Verhandlung für das Erscheinen der Parteien
durch die leitende Sektionspräsidentin keine heilende Wirkung
zuerkannt werden, handelt es sich dabei doch – wie bereits oben ausgeführt - jedenfalls um eine auf die durch die berufungsklagende Partei vorzunehmende Einleitung des
Berufungsverfahrens folgende Phase, allein zum Zweck der
Gewährleistung des Streitgesprächs zwischen den Parteien.
10 Schlussendlich kann auch nicht der - unter Verweis auf das
Urteil des Kassationsgerichtshofes 12.01.2022, Nr. 758 -
vorgebrachten Argumentation des Berufungsklägers betreffend das Prinzip der „Fungibilität der Verfahrensriten“ („fungibilità dei
riti“) gefolgt werden. Das entsprechende Urteil betrifft die durch das G.v.D. Nr. 150/2011 geregelten Verfahrensarten, in Bezug
auf welche es zusammengefasst gesagt klarstellt, dass die entsprechenden Verfahren als ordnungsgemäß eingeleitet anzusehen sind, wenn die anstatt des vorgeschriebenen
Rekurses verwendete Klageschrift fristgerecht zugestellt wurde und damit die ihr eigenen substanziellen und verfahrensrechtlichen Wirkungen produziert. Eine spätere
Umwandlung des Verfahrensritus nach Art. 4, Abs. 5, G.v.D.
Nr. 150/2011 wirkt laut obigem Urteil nur pro futuro, ohne rückwirkende benachteiligende Wirkungen, womit die substanziellen und prozessualen Wirkungen der gewählten
verfahrenseinleitenden Akte aufrecht bleiben, und zwar gemäß
der dafür gewählten Form und nicht jener die sie hätten haben sollen, d.h. im Hinblick auf das Datum der Zustellung der
Klageschrift, wenn das Gesetz einen Rekurs vorsieht, oder umgekehrt, im Hinblick auf das Datum der Hinterlegung des
Rekurses, wenn das Gesetz eine Klageschrift vorsieht.
Anders als vom Prozessvertreter des Berufungsklägers erachtet,
gilt obiger Grundsatz jedoch nur in Bezug auf erstinstanzliche
Verfahren (vgl. dazu auch Punkt Nr.
7.2. der
11 wo angeführt wird, warum der Controparte_3
ausgesprochene Rechtsgrundsatz nicht mit jener
Rechtsprechung in Widerspruch steht, welche in Bezug auf das
Berufungsverfahren zum gegenteiligen Schluss kommt). Für
das Berufungsverfahren findet hingegen der Grundsatz der
„fortdauernden Gültigkeit“ des im ersten Prozessgrad
angewandten Verfahrensritus („ultrattività del rito“) Anwendung,
wonach die Abwicklung eines Verfahrens nach einem gewissen
Verfahrensritus in erster Instanz zur Folge hat, dass dieser auch im Verfahren zweiter Instanz zwingend zu befolgen ist,
sodass der Berufungswerber dazu angehalten ist, das
Rechtsmittel diesem Verfahrensritus entsprechend einzubringen (vgl. dazu auch Kass., 2. Zivilsektion, Beschluss
vom 17.07.2024, Nr. 19.754, Seite Nr. 4, letzter Absatz der wobei der Oberste Gerichtshof auf Seite Nr. Controparte_3
5, 1. Absatz der Urteilsbegründung, in Bezug auf die irrtümlicherweise zur Einreichung der Berufung verwendete
Klageschrift wiederum ausdrücklich klarstellt, dass für die fristgerechte Erhebung des Rechtsmittels jedenfalls die
Hinterlegung der Klageschrift in der Gerichtskanzlei zwecks
Prozesseinschreibung erheblich ist). Und da im gegenständlichen Fall außer Frage steht, dass im ersten
Verfahrensgrad der Verfahrensritus nach Art. 473-bis u. ff. ZPO
befolgt wurde, gemäß welchem (Art. 473-bis.30 ZPO) die
Berufung mit Rekurs einzubringen ist, kann dies nur heißen,
12 dass der Berufungskläger – damit man von einer termingerechten Einreichung der Berufung ausgehen könnte –
die Berufungklageschrift jedenfalls innerhalb des 3.09.2024 in der Gerichtskanzlei am Oberlandesgericht hätte hinterlegen müssen.
Zum selben Schluss muss man auf jeden Fall auch im Lichte
der durch das G.v.D. Nr. 164/2024 erfolgten Novellierung des
Art. 473-bis ZPO kommen, mit welcher eine den Bestimmungen
des Art. 4, G.V.D. 150/2011 ähnliche Regelung eingeführt
wurde, laut welcher, wenn festgestellt wird, dass eines der vom ersten Absatz des Art. 473-bis ZPO vorgesehenen Verfahren in einer anderen als der vom Gesetz vorgeschriebenen Form
eingeleitet wurde, der Richter die Umwandlung des
Verfahrensritus anordnet, die Verhandlung nach Art. 473-
bis.21 ZPO festsetzt und den Parteien die Ausschlussfristen für
die eventuelle Vervollständigung der Verfahrensakten erteilt
(Absatz Nr. 3), und wobei in diesem Zusammenhang vorgesehen ist, dass die Verfügungen laut Absatz Nr. 3 innerhalb der ersten
Verhandlung ausgesprochen werden müssen, dass die substantiellen und prozessualen Wirkungen des Vorbringens
durch den vormals angewandten Verfahrensritus bestimmt werden und dass die in diesem Zusammenhang eventuell eingetretenen Verfalls- und Ausschlusswirkungen aufrecht bleiben (Absatz Nr. 5). Auch eben zitierte Bestimmung (Absatz
Nr. 3) verweist dabei ausdrücklich auf die Verhandlung gemäß
13 Art. 473-bis.21 ZPO (Erstverhandlung in erster Instanz) und hingegen nicht auf jene nach Art. 473-bis.34 ZPO (die vor dem
Berufungsgericht stattfindende Verhandlung), womit auch in diesem Fall eindeutig ist, dass sich obige Regelung laut
„neuem“ Art. 473-bis ZPO nur auf das erstinstanzliche
Verfahren und nicht auf das Berufungsverfahren bezieht, in
Bezug auf welches hingegen das Prinzip der „fortdauernden
Gültigkeit“ des in erster Instanz angewandten Verfahrensritus
gilt.
Schlussendlich sei der Vollständigkeit halber bemerkt, dass auch die allgemein vorgebrachte Argumentation des
Prozessvertreters des Berufungsklägers, es seien sämtliche
Vorgaben nach Art. 342 und Art. 325 ZPO eingehalten worden,
unbegründet ist, zumal sich erstgenannter Gesetzartikel nicht auf den streitgegenständlichen Aspekt bezieht, und die vom zweitgenannten Gesetzesartikel vorgesehene Ausschlussfrist
laut obigen Ausführungen sicherlich als nicht eingehalten angesehen werden muss.
Aus den dargelegten Ausführungen ergibt sich somit, dass die im Anlassfall mittels Klageschrift vorgebrachte Berufung für
unzulässig erklärt werden muss, da sie verspätet eingebracht wurde.
VIII) Aufgrund des Verfahrensausganges, welcher den
Berufungskläger als unterliegende Prozesspartei sieht, und erachtet, dass keine Gründe nach Art. 92 ZPO vorliegen, welche
14 eine vollständige oder teilweise Kostenkompensation
rechtfertigen würden, muss der Berufungskläger nach Maßgabe
von Art. 91 ZPO dazu verurteilt werden, der
Berufungsbeklagten die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
zu erstatten (vgl. dazu auch den Beschluss des OGH vom
6.06.2024, Nr. 15847, wonach die Erklärung der Unzulässigkeit
der Berufung keinen schwerwiegenden und außerordentlichen
Grund für die Kostenkompensation im Sinne des Art. 92, Abs. 2
ZPO laut Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 77/2018
darstellt). Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden in insgesamt € 3.473,00- (davon € 1.029,00- für die Phase des
Studiums, € 709,00- für die Einleitungsphase und € 1.735,00-
für die Entscheidungsphase), zuzüglich 15%
Pauschalspesenersatz sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und MwSt.,
wie vom Gesetz vorgesehen, bestimmt. Die entsprechende
Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung des M.D. Nr.
55/2014, insbesondere der Bestimmungen laut Artikel 4 und 5
desselben, und der für die strittigen Zivilverfahren vor dem
Oberlandesgericht einschlägigen Tabelle im Anhang zum M.D.
Nr. 55/2014, sowie dem Rechnung tragend, dass es CP_4
sich im Anlassfall um ein Berufungsverfahren, betreffend ein
Urteil in einer Scheidungssache, mit unbestimmtem Streitwert,
mit geringer Komplexität und bescheidenem
Schwierigkeitsgrad, handelt, sodass die um 50% reduzierten mittleren Parameter laut obgenannter Tabelle (Wertstufe von €
15 26.000,01- bis € 52.000,00-) Anwendung zu finden haben.
IX) In Anbetracht der Unzulässigkeit der vorgebrachten
Berufung wird bestätigt, dass die von Art. 13, Abs.
1-quater
D.P.R. Nr. 115/2002 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen,
dass der Berufungskläger einen weiteren, dem für die eingebrachte Berufung vorgesehenen ursprünglichen
Einheitsbetrag entsprechenden Betrag zu bezahlen hat, wobei die Pflicht zur effektiven Bezahlung dieses weiteren Betrages
nur dann vorliegt, falls die Pflicht zur Bezahlung des ursprünglichen Einheitsbetrages besteht (vgl. in diesem das Urteil der Ver. vom Persona_12 Controparte_5
20.02.2020, Nr. 4.315).
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient – Controparte_6
anderslautenden und abweisend, mit CP_7 CP_8 CP_9
prozessabschließender Entscheidung wie folgt zu Recht:
1) Die vom Berufungskläger BE TE eingebrachte
Berufung wird für unzulässig erklärt.
2) Der Berufungskläger wird dazu verurteilt, der
Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten des vorliegenden
Prozessgrades zu erstatten, welche in insgesamt € 3.473,00-,
zuzüglich 15% Pauschalspesenersatz, sowie
Anwaltsfürsorgebeitrag und MwSt., wie vom Gesetz vorgesehen,
bestimmt werden.
3) Es wird bestätigt, dass die von Art. 13, Abs.
1-quater D.P.R.
16 Nr. 115/2002 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, dass der Berufungskläger einen weiteren, dem für die vorgebrachte
Berufung vorgesehenen ursprünglichen Einheitsbetrag
entsprechenden Betrag zu bezahlen hat, wobei die Pflicht zur effektiven Bezahlung dieses weiteren Betrages nur dann vorliegt, falls die Pflicht zur Bezahlung des ursprünglichen
Einheitsbetrages besteht.
4) Es wird verfügt, dass im Falle der Verbreitung des vorliegenden Urteils, nach Maßgabe von Art. 52, Abs. 5 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 196/2003, die Personalien,
andere Identifizierungsdaten sowie andere Daten, auch betreffend Dritte, aus welchen auch indirekt die Identität der
Privatparteien erkannt werden kann, unterlassen werden müssen.
So entschieden in , am 26.02.2025 Per_5
Die Vorsitzende Dr. Monaco Per_1
Der Abfasser Dr. Leitner Per_3
Der höhere Beamte für Rechtspflege
17
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. Senatsmitglied und Persona_3
Abfasser des Urteils Gegenstand:
folgendes gerichtliche Ehescheidung URTEIL
in der unter Nr. 136/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, eingeleitet
von
TE BE, St.Nr. , wohnhaft CodiceFiscale_1
in 39040 Villnöss (BZ), Kirchweg, Nr. 5, vertreten und verteidigt von RA Dr. vom Gerichtsstand , mit Persona_4 Per_5
erwähltem Domizil in dessen Kanzlei in 39100 Bozen (BZ),
Perathoner-Straße, Nr. 31, laut Prozessvollmacht vom
23.03.2023, hinterlegt im Anhang an die Berufungsklage;
- Berufungskläger -
gegen
AT , St.Nr. Persona_6 C.F._2
, wohnhaft in 39040 Villnöss (BZ), Kirchfeld, Nr. 5,
[...]
vertreten und verteidigt von Rechtsanwalt Dr. Persona_7
1 vom , mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in Persona_8
39100 Bozen (BZ), Leonardo da Vinci Straße, Nr. 10, laut
Vollmacht am Ende des Einlassungsschriftsatzes im Verfahren
erster Instanz vom 06.07.2023;
- Berufungsbeklagte -
ohne den Beitritt des Generalstaatsanwaltes
wegen: Berufung gegen das im Zivilverfahren Nr. 1.207/2023
Allg. Reg. erlassene Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
684/2024 vom 19.06.2024, veröffentlicht am 20.06.2024 und zugestellt am 4.07.2024 – in Sachen Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe,
zur Entscheidung einbehalten bei der Verhandlung vom
26.02.2025 zu folgenden
Parte_1
für den Berufungskläger:
bei teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils Nr.
684/2024 vom 19.06.2024 des Landesgerichtes Bozen und unter Abweisung aller anders lautenden Anträge, wie folgt zu
Recht befinden:
- hauptsächlich, in Abänderung des Punktes 7 und der dazugehörigen Begründung des Urteils, aus den vorgebrachten
Gründen keinen Ehegattenunterhalt für die Berufungsbeklagte
vorsehen und/oder festlegen;
- in jedem Fall, den Berufungsbeklagten zur Bezahlung
2 sämtlicher Verfahrenskosten für beide Verfahrensgrade
verurteilen, bzw. untergeordnet mit Kostenkompensierung für
beide Verfahrensgrade.
für die Berufungsbeklagte: (aus dem Italienischen übersetzt)
1) Die eingebrachte Berufung für unzulässig erklären.
2) Untergeordnet in der Sache, die Berufung abweisen, auch mit Ersatz der Verfahrenskosten des vorliegenden
Prozessgrades.
(Die Parteien haben vereinbart, dass jede die eigene
Prozesssprache verwendet und dass die richterlichen
Verfügungen, das Urteil inbegriffen, nur in deutscher
Sprache verfasst werden, mit Verzicht auf die Übersetzung
in die italienische Sprache, sodass das vorliegende Urteil
nur in deutscher Sprache abgefasst wird.)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I) Mit dem angefochtenen, die Aufhebung der zivilrechtlichen
Wirkungen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe
betreffenden Urteil hat das Landesgericht Bozen unter anderem, unter Punkt Nr. 7) des Urteilsspruches, Parte_2
dass Herr BE TE an Frau Persona_9
ab Juli 2024 innerhalb des 5. Tages eines jeden
[...]
Monats einen Scheidungsunterhalt (assegno divorzile) von €
100,00-, samt der festgelegten Aufwertung laut Istat-Angaben
der Provinz Bozen (erste Aufwertung Juli 2025), zu bezahlen hat, wobei es die vollständige Aufhebung der Verfahrensspesen
3 zwischen den Parteien verfügt hat.
II) Gegen dieses Urteil hat Herr BE TE mit am
03.09.2024 und am 9.09.2024 telematisch an CP_1
diesem Oberlandesgericht hinterlegter und somit mit diesem
Datum in das Prozessregister eingeschriebener Klageschrift
Berufung erhoben und hat ausgeführt, dass im Anlassfall nicht die laut Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung
erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines
Scheidungsunterhaltes zugunsten der Berufungsklagten
vorliegen, womit er die im Anfangsteil dieses Urteiles
angeführten Schlussanträge gestellt hat.
III) Die leitende Sektionspräsidentin hat, nach Einsichtnahme
Cont in die Artikel 473-bis.30 u. ff. , mit Dekret vom 17.09.2024
anstatt der in der Klageschrift angeführten Erstverhandlung
vom 18.12.2024 die Erstverhandlung für das Erscheinen der
Parteien auf den 15.01.2025 festgesetzt und hat den Parteien
die Fristen nach Art. 473-bis.32 ZPO eingeräumt.
IV) Die Berufungsbeklagte hat sich mit Schriftsatz vom
14.11.2024 in das Verfahren eingelassen und hat die
Unzulässigkeit der erhobenen Berufung eingewandt, zumal diese mittels Klageschrift vorgebracht worden war, welche zwar am 3.09.2024 zugestellt, jedoch erst am 9.09.2024 telematisch am Oberlandesgericht hinterlegt wurde;
die Berufung ist demnach als verspätet anzusehen, da sie nach Maßgabe von
Art. 473-bis.30 ZPO mit Rekurs einzubringen gewesen wäre
4 und der Oberste Gerichtshof klargestellt hat, dass eine mittels
Klageschrift eingebrachte Berufung, welche eigentlich mit
Rekurs hätte vorgebracht werden müssen, nur dann als fristgerecht angesehen werden kann, wenn die
Berufungsklageschrift innerhalb der für die Einreichung des
Rechtsmittels vorgeschriebenen Ausschlussfrist in der
Gerichtskanzlei hinterlegt wird;
und zumal das erstinstanzliche
Urteil am 4.07.2024 von der Gegenpartei zugestellt worden war und die Berufung im Sinne von Art. 325 ZPO innerhalb von 30
Tagen ab genannter Zustellung (3.09.2024) hätte erhoben werden müssen, hätte also binnen dieser Ausschussfrist die
Hinterlegung des Berufungsaktes in der Gerichtskanzlei zwecks
Eintragung in das Prozessregister erfolgen müssen, was jedoch erst am 9.09.2024 geschehen ist.
In untergeordneter Hinsicht hat die Berufungsbeklagte in der
Sache ausgeführt, dass sehr wohl die faktischen und gesetzlichen Voraussetzungen für den vom Landesgericht
zugesprochen Scheidungsunterhalt vorliegen.
Dies alles vorausgeschickt, hat die Berufungsbeklagte sodann die im Anfangsteil dieses Urteiles wiedergegebenen
Schlussanträge gestellt.
V) Mit Schriftsatz vom 7.01.2025 hat die
Generalstaatsanwaltschaft erklärt, dem Berufungsverfahren
nicht beizutreten, da keine Angelegenheit betreffend
Minderjährige verhandelt wird.
5 VI) Bei der Verhandlung vom 15.01.2025 hat der
Prozessvertreter des Berufungsklägers daraufhin gewiesen,
dass eine allfällige Unzulässigkeit der Berufung mit der
Einlassung der Gegenpartei saniert ist und der entsprechende
Einwand jedenfalls unbegründet ist. In der Sache hat er darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung
eines Scheidungsunterhaltes, wie in den Verfahrensakten
ausgeführt, nicht gegeben sind, da die Ehe zu kurz gedauert und während derselben keine Vermögensbildung stattgefunden hat. Er hat somit die und die Persona_10
Gewährung einer Frist für abschließende Schriftsätze
beantragt.
Der Prozessvertreter der Berufungsbeklagten hat ausgeführt,
dass zunächst die absorbierende Frage der Unzulässigkeit der
Berufung zu untersuchen sei und dass er angesichts der nur generischen Stellungnahme der Gegenpartei die Einräumung
einer Frist für Verteidigungsschriftsätze für nicht notwendig erachtet, sodass er beantragt hat, dass die Streitsache direkt zur Entscheidung einbehalten werde, ausschließlich mit der
Einräumung einer Frist für die Hinterlegung einer Kostennote.
In untergeordneter Hinsicht verwies er angesichts der nur generischen Protokollierung der Gegenpartei auf die
Ausführungen im eigenen Einlassungsschriftsatz.
Der Senat hat den Parteien im Sinne des Art. 473-bis.34 ZPO
eine Frist bis zum 27.01.2025 für die von Persona_11
6 Schlussschriftsätzen sowie bis zum 8.02.2025 für die
Hinterlegung von Repliken erteilt und hat für den 12.02.2025
eine neue Verhandlung anberaumt, welche wegen Abwesenheit
zweier Mitglieder des auf den 26.02.2025 vertagt Pt_3
wurde. Bei der Tagsatzung vom 26.02.2025 haben sich die
Parteien auf ihre Schlussanträge berufen, und die Streitsache
wurde zur Entscheidung einbehalten.
VII) Die Berufung ist, in Annahme des entsprechenden
Einwandes des Prozessvertreters der Berufungsbeklagten, für
unzulässig zu erklären, da sie als verspätet vorgebracht anzusehen ist, und dies aus den folgenden Gründen.
Im gegenständlichen Fall ist der Rekurs zur Einleitung des
Ehescheidungsverfahrens in erster Instanz am 29.03.2023 in das Prozessregister eingeschrieben worden, sodass der so genannte einheitliche Verfahrensritus in Personen-,
Minderjährigen- und Familiensachen gemäß Art. 473-bis u. ff.
zur Anwendung kommt, welcher im ersten Verfahrensgrad auch effektiv befolgt wurde. Laut Art. 473-bis.30 ZPO ist im entsprechenden Verfahrensritus die Berufung in der Form des
Rekurses einzureichen, welcher die Elemente nach Art. 342
ZPO zu beinhalten hat.
Dies geklärt, wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil
dem Prozessvertreter des Berufungsklägers am 4.07.2024
zugestellt wurde, sodass die Berufung innerhalb der
Ausschlussfrist von 30 Tagen ab genanntem Datum hätte
7 eingebracht werden müssen (Art. 325 ZPO).
Der Prozessvertreter des Berufungswerbers hat die
Berufungsklageschrift am 3.09.2024 der Gegenpartei zugestellt,
die Hinterlegung der zugestellten Klageschrift in der
Gerichtskanzlei am Oberlandesgericht, zwecks Einschreibung
des Berufungsverfahrens in das Prozessregister, ist aber erst am 9.09.2024 erfolgt, als die Berufungsfrist schon sechs Tage
abgelaufen war.
Bereits als das Berufungsverfahren betreffend Streitsachen in
Sachen Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe
noch durch den so genannten Ritus im Beratungszimmer
geregelt war, hat der Kassationsgerichtshof klargestellt, dass die Berufung in diesen Rechtssachen mit Rekurs und nicht mit
Klageschrift eingebracht werden muss, wobei im Falle der
Einreichung der Berufung mittels Klageschrift diese zulässig
bleibt, sofern innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Klageschrift nicht nur zugestellt, sondern auch in der Gerichtskanzlei zwecks
Einschreibung in das Prozessregister hinterlegt wird (so sinngemäß Kass. 13.10.2011, Nr. 21.161, vgl. auch Kass.
10.01.2019, Nr. 403 in Bezug auf den gleichgelagerten Fall der
Berufung im Trennungsverfahren, wonach sich auch hierbei die
Erhebung des entsprechenden Rechtsmittels mit der
Hinterlegung des entsprechenden Rekurses in der
Gerichtskanzlei perfektioniert, während die Zustellung
8 desselben samt Dekret, mit welchem in der Folge die
Verhandlung festgesetzt wird, hingegen eine auf die
Einleitungsformalitäten des Berufungsverfahrens folgende
Phase zum Zweck der Herstellung des Streitgesprächs darstellt;
und im Falle, dass die Berufung irrtümlicherweise mittels
Klageschrift eingebracht wurde, kann nur dann, in Anwendung
des Prinzips der Konservation der Verfahrensakte, von der
Erklärung der Nichtigkeit abgesehen werden kann, wenn die fehlerhafte Verfahrensakte die für die Erreichung des Zwecks
notwendigen formellen Elemente aufweist und innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussfrist die Hinterlegung
derselben in der Kanzlei des zuständigen Gerichtes erfolgt ist).
Obige Prinzipien gelten auch im Anlassfall, in dem die Berufung
mittels Klageschrift und nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, mit
Rekurs eingebracht wurde, und die Klageakte nach
Verstreichen der für die Erhebung des Rechtsmittels gesetzlich vorgesehenen Ausschlussfrist in der Gerichtskanzlei zwecks
Einschreibung in das Prozessregister hinterlegt wurde, was also die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat, da sie verspätet
eingereicht wurde.
Die in diesem Zusammenhang vom Prozessvertreter des
Berufungsklägers vorgebrachten Gegenargumente sind hingegen nicht stichhaltig.
Erstens kann nicht der Argumentation gefolgt werden, dass es sich im Anlassfall allenfalls um eine Nichtigkeit handeln würde,
9 welche in analoger Anwendung von Art. 164 ZPO durch die
Einlassung der Berufungsbeklagten saniert wurde;
vorgenannter Gesetzesartikel findet im konkreten Fall keine
Anwendung, betrifft er doch völlig andere Aspekte als jenen welchen es hier zu behandeln gilt (und zwar Mängel betreffend die vocatio in iudicium im Hinblick auf die Bestimmungen laut
Artikeln 163 und 163-bis ZPO); zudem ist zu unterstreichen,
dass auch die Bestimmungen von Art. 156 ZPO, welcher so genannte formelle Mängel betrifft, nur dann greifen könnten,
wenn die Klageschrift innerhalb der vom Gesetz vorgesehen
Ausschlussfrist in der Gerichtskanzlei hinterlegt worden wäre
(vgl. Kass. Ver. Sekt. 8.10.2013, Nr. 22848: „L'appello …
promosso con citazione anziché con ricorso è suscettibile di
sanatoria, in via di conversione ex art. 156 cod. proc. civ., a
condizione che, nel termine previsto dalla legge, l'atto sia stato
non solo notificato alla controparte, ma anche depositato nella
cancelleria del giudice”).
Auch kann der im Sinne von Art. 473-bis.31 ZPO erfolgten
Festsetzung der Verhandlung für das Erscheinen der Parteien
durch die leitende Sektionspräsidentin keine heilende Wirkung
zuerkannt werden, handelt es sich dabei doch – wie bereits oben ausgeführt - jedenfalls um eine auf die durch die berufungsklagende Partei vorzunehmende Einleitung des
Berufungsverfahrens folgende Phase, allein zum Zweck der
Gewährleistung des Streitgesprächs zwischen den Parteien.
10 Schlussendlich kann auch nicht der - unter Verweis auf das
Urteil des Kassationsgerichtshofes 12.01.2022, Nr. 758 -
vorgebrachten Argumentation des Berufungsklägers betreffend das Prinzip der „Fungibilität der Verfahrensriten“ („fungibilità dei
riti“) gefolgt werden. Das entsprechende Urteil betrifft die durch das G.v.D. Nr. 150/2011 geregelten Verfahrensarten, in Bezug
auf welche es zusammengefasst gesagt klarstellt, dass die entsprechenden Verfahren als ordnungsgemäß eingeleitet anzusehen sind, wenn die anstatt des vorgeschriebenen
Rekurses verwendete Klageschrift fristgerecht zugestellt wurde und damit die ihr eigenen substanziellen und verfahrensrechtlichen Wirkungen produziert. Eine spätere
Umwandlung des Verfahrensritus nach Art. 4, Abs. 5, G.v.D.
Nr. 150/2011 wirkt laut obigem Urteil nur pro futuro, ohne rückwirkende benachteiligende Wirkungen, womit die substanziellen und prozessualen Wirkungen der gewählten
verfahrenseinleitenden Akte aufrecht bleiben, und zwar gemäß
der dafür gewählten Form und nicht jener die sie hätten haben sollen, d.h. im Hinblick auf das Datum der Zustellung der
Klageschrift, wenn das Gesetz einen Rekurs vorsieht, oder umgekehrt, im Hinblick auf das Datum der Hinterlegung des
Rekurses, wenn das Gesetz eine Klageschrift vorsieht.
Anders als vom Prozessvertreter des Berufungsklägers erachtet,
gilt obiger Grundsatz jedoch nur in Bezug auf erstinstanzliche
Verfahren (vgl. dazu auch Punkt Nr.
7.2. der
11 wo angeführt wird, warum der Controparte_3
ausgesprochene Rechtsgrundsatz nicht mit jener
Rechtsprechung in Widerspruch steht, welche in Bezug auf das
Berufungsverfahren zum gegenteiligen Schluss kommt). Für
das Berufungsverfahren findet hingegen der Grundsatz der
„fortdauernden Gültigkeit“ des im ersten Prozessgrad
angewandten Verfahrensritus („ultrattività del rito“) Anwendung,
wonach die Abwicklung eines Verfahrens nach einem gewissen
Verfahrensritus in erster Instanz zur Folge hat, dass dieser auch im Verfahren zweiter Instanz zwingend zu befolgen ist,
sodass der Berufungswerber dazu angehalten ist, das
Rechtsmittel diesem Verfahrensritus entsprechend einzubringen (vgl. dazu auch Kass., 2. Zivilsektion, Beschluss
vom 17.07.2024, Nr. 19.754, Seite Nr. 4, letzter Absatz der wobei der Oberste Gerichtshof auf Seite Nr. Controparte_3
5, 1. Absatz der Urteilsbegründung, in Bezug auf die irrtümlicherweise zur Einreichung der Berufung verwendete
Klageschrift wiederum ausdrücklich klarstellt, dass für die fristgerechte Erhebung des Rechtsmittels jedenfalls die
Hinterlegung der Klageschrift in der Gerichtskanzlei zwecks
Prozesseinschreibung erheblich ist). Und da im gegenständlichen Fall außer Frage steht, dass im ersten
Verfahrensgrad der Verfahrensritus nach Art. 473-bis u. ff. ZPO
befolgt wurde, gemäß welchem (Art. 473-bis.30 ZPO) die
Berufung mit Rekurs einzubringen ist, kann dies nur heißen,
12 dass der Berufungskläger – damit man von einer termingerechten Einreichung der Berufung ausgehen könnte –
die Berufungklageschrift jedenfalls innerhalb des 3.09.2024 in der Gerichtskanzlei am Oberlandesgericht hätte hinterlegen müssen.
Zum selben Schluss muss man auf jeden Fall auch im Lichte
der durch das G.v.D. Nr. 164/2024 erfolgten Novellierung des
Art. 473-bis ZPO kommen, mit welcher eine den Bestimmungen
des Art. 4, G.V.D. 150/2011 ähnliche Regelung eingeführt
wurde, laut welcher, wenn festgestellt wird, dass eines der vom ersten Absatz des Art. 473-bis ZPO vorgesehenen Verfahren in einer anderen als der vom Gesetz vorgeschriebenen Form
eingeleitet wurde, der Richter die Umwandlung des
Verfahrensritus anordnet, die Verhandlung nach Art. 473-
bis.21 ZPO festsetzt und den Parteien die Ausschlussfristen für
die eventuelle Vervollständigung der Verfahrensakten erteilt
(Absatz Nr. 3), und wobei in diesem Zusammenhang vorgesehen ist, dass die Verfügungen laut Absatz Nr. 3 innerhalb der ersten
Verhandlung ausgesprochen werden müssen, dass die substantiellen und prozessualen Wirkungen des Vorbringens
durch den vormals angewandten Verfahrensritus bestimmt werden und dass die in diesem Zusammenhang eventuell eingetretenen Verfalls- und Ausschlusswirkungen aufrecht bleiben (Absatz Nr. 5). Auch eben zitierte Bestimmung (Absatz
Nr. 3) verweist dabei ausdrücklich auf die Verhandlung gemäß
13 Art. 473-bis.21 ZPO (Erstverhandlung in erster Instanz) und hingegen nicht auf jene nach Art. 473-bis.34 ZPO (die vor dem
Berufungsgericht stattfindende Verhandlung), womit auch in diesem Fall eindeutig ist, dass sich obige Regelung laut
„neuem“ Art. 473-bis ZPO nur auf das erstinstanzliche
Verfahren und nicht auf das Berufungsverfahren bezieht, in
Bezug auf welches hingegen das Prinzip der „fortdauernden
Gültigkeit“ des in erster Instanz angewandten Verfahrensritus
gilt.
Schlussendlich sei der Vollständigkeit halber bemerkt, dass auch die allgemein vorgebrachte Argumentation des
Prozessvertreters des Berufungsklägers, es seien sämtliche
Vorgaben nach Art. 342 und Art. 325 ZPO eingehalten worden,
unbegründet ist, zumal sich erstgenannter Gesetzartikel nicht auf den streitgegenständlichen Aspekt bezieht, und die vom zweitgenannten Gesetzesartikel vorgesehene Ausschlussfrist
laut obigen Ausführungen sicherlich als nicht eingehalten angesehen werden muss.
Aus den dargelegten Ausführungen ergibt sich somit, dass die im Anlassfall mittels Klageschrift vorgebrachte Berufung für
unzulässig erklärt werden muss, da sie verspätet eingebracht wurde.
VIII) Aufgrund des Verfahrensausganges, welcher den
Berufungskläger als unterliegende Prozesspartei sieht, und erachtet, dass keine Gründe nach Art. 92 ZPO vorliegen, welche
14 eine vollständige oder teilweise Kostenkompensation
rechtfertigen würden, muss der Berufungskläger nach Maßgabe
von Art. 91 ZPO dazu verurteilt werden, der
Berufungsbeklagten die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
zu erstatten (vgl. dazu auch den Beschluss des OGH vom
6.06.2024, Nr. 15847, wonach die Erklärung der Unzulässigkeit
der Berufung keinen schwerwiegenden und außerordentlichen
Grund für die Kostenkompensation im Sinne des Art. 92, Abs. 2
ZPO laut Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 77/2018
darstellt). Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden in insgesamt € 3.473,00- (davon € 1.029,00- für die Phase des
Studiums, € 709,00- für die Einleitungsphase und € 1.735,00-
für die Entscheidungsphase), zuzüglich 15%
Pauschalspesenersatz sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und MwSt.,
wie vom Gesetz vorgesehen, bestimmt. Die entsprechende
Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung des M.D. Nr.
55/2014, insbesondere der Bestimmungen laut Artikel 4 und 5
desselben, und der für die strittigen Zivilverfahren vor dem
Oberlandesgericht einschlägigen Tabelle im Anhang zum M.D.
Nr. 55/2014, sowie dem Rechnung tragend, dass es CP_4
sich im Anlassfall um ein Berufungsverfahren, betreffend ein
Urteil in einer Scheidungssache, mit unbestimmtem Streitwert,
mit geringer Komplexität und bescheidenem
Schwierigkeitsgrad, handelt, sodass die um 50% reduzierten mittleren Parameter laut obgenannter Tabelle (Wertstufe von €
15 26.000,01- bis € 52.000,00-) Anwendung zu finden haben.
IX) In Anbetracht der Unzulässigkeit der vorgebrachten
Berufung wird bestätigt, dass die von Art. 13, Abs.
1-quater
D.P.R. Nr. 115/2002 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen,
dass der Berufungskläger einen weiteren, dem für die eingebrachte Berufung vorgesehenen ursprünglichen
Einheitsbetrag entsprechenden Betrag zu bezahlen hat, wobei die Pflicht zur effektiven Bezahlung dieses weiteren Betrages
nur dann vorliegt, falls die Pflicht zur Bezahlung des ursprünglichen Einheitsbetrages besteht (vgl. in diesem das Urteil der Ver. vom Persona_12 Controparte_5
20.02.2020, Nr. 4.315).
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient – Controparte_6
anderslautenden und abweisend, mit CP_7 CP_8 CP_9
prozessabschließender Entscheidung wie folgt zu Recht:
1) Die vom Berufungskläger BE TE eingebrachte
Berufung wird für unzulässig erklärt.
2) Der Berufungskläger wird dazu verurteilt, der
Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten des vorliegenden
Prozessgrades zu erstatten, welche in insgesamt € 3.473,00-,
zuzüglich 15% Pauschalspesenersatz, sowie
Anwaltsfürsorgebeitrag und MwSt., wie vom Gesetz vorgesehen,
bestimmt werden.
3) Es wird bestätigt, dass die von Art. 13, Abs.
1-quater D.P.R.
16 Nr. 115/2002 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, dass der Berufungskläger einen weiteren, dem für die vorgebrachte
Berufung vorgesehenen ursprünglichen Einheitsbetrag
entsprechenden Betrag zu bezahlen hat, wobei die Pflicht zur effektiven Bezahlung dieses weiteren Betrages nur dann vorliegt, falls die Pflicht zur Bezahlung des ursprünglichen
Einheitsbetrages besteht.
4) Es wird verfügt, dass im Falle der Verbreitung des vorliegenden Urteils, nach Maßgabe von Art. 52, Abs. 5 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 196/2003, die Personalien,
andere Identifizierungsdaten sowie andere Daten, auch betreffend Dritte, aus welchen auch indirekt die Identität der
Privatparteien erkannt werden kann, unterlassen werden müssen.
So entschieden in , am 26.02.2025 Per_5
Die Vorsitzende Dr. Monaco Per_1
Der Abfasser Dr. Leitner Per_3
Der höhere Beamte für Rechtspflege
17