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Sentenza 27 ottobre 2025
Sentenza 27 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 27/10/2025, n. 143 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 143 |
| Data del deposito : | 27 ottobre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Oberlandesgericht Trient
Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung
EL TI Vorsitzende
Senatsmitglied Parte_1
– Abfasser Per_1 Persona_2
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 10/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
- ( , persönlich Persona_3 C.F._1
und auch als Erbe nach vertreten und Persona_4
verteidigt von R.A. Persona_5
( C.F._2
- Berufungskläger-
gegen
- ( ), persönlich Controparte_1 C.F._3
und auch als Erbe nach Persona_4
- ( ), persönlich Parte_2 C.F._4
und auch als Erbe nach Persona_4
1
alle vertreten und verteidigt von R.A. Controparte_2
( und C.F._5 Controparte_3
( ) C.F._6
- ( , Parte_3 C.F._7
persönlich und auch als Erbe nach vertreten Persona_4
und verteidigt von R.A. CP_4
( ) C.F._8
- ( ), Controparte_5 C.F._9
persönlich und auch als Erbe nach vertreten Persona_4
und verteidigt von R.A. VESCOLI CP_6
( ) C.F._10
- Berufungsgegner-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 1062/2021 veröffentlicht am 13/12/2021
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 28.5.2025,
unter Einräumung der Ausschlussfrist des 28.7.2025 für die
Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 17.9.2025
für die Hinterlegung von Repliken zur Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
Parte_4
Für den Berufungskläger Per_3 Persona_3
Möge das löbliche angerufene Oberlandesgericht bei völliger oder
zumindest teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteiles Nr.
1062/2021 des Richtersenates des Landesgerichtes von Bozen,
veröffentlicht am 13.12.2021, bei Abweisung aller gegnerischen
2
Ausführungen, Anträge und Einreden welche im Widerspruch zu
den hier und im ersten Verfahrensabschnitt vom Berufungskläger
vorgebrachten Anträgen und Einreden stehen, in Annahme der
vorliegenden Berufung und nach vorgreiflicher Aussetzung der
vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles des
Landesgerichtes:
in vorgreiflicher Hinsicht: die Fortführung der Beweisaufnahme
und die Ergänzung des Amtsgutachtens verfügen, da mit Per_6
auf das Urteil des Landesgerichtes von Bozen Nr. 609 vom
16.07.2020 bereits zu Recht geklärt wurde, dass auch bei
Schenkungen von Liegenschaften aus denen nachträglich ein
geschlossener Hof gebildet wurde, die allfälligen in diesem
Verfahren bestrittenen Ausgleichszahlungen auf Grund des
Ertragswertes zu bemessen sind.
im Wege der : Controparte_7
1.) die Unverhandelbarkeit und/oder Unverfolgbarkeit der
Erbteilungs- und Pflichtteilsergänzungsklage gegenüber dem
Berufungskläger IS AK wegen Missachtung der Per_3
zwingenden Verfahrensvoraussetzung laut Art. 21 des
Höfegesetzes 2001 feststellen und erklären;
2.) feststellen und erklären, dass die zu Lebzeiten von der
verstorbenen YR IA ER an IS AK RO
geschenkten Liegenschaften, aus denen in der Folge der
geschlossene Hof “ in E.Zl. 29/I KG Unsere Liebe RA Per_7
im Walde gebildet wurde, zum Todeszeitpunkt von YR IA
3
ER zum Ertragswert des geschlossenen Hofes geschätzt und
bewertet werden müssen;
3.) die Unzulässigkeit und das Fehlen der
Verfahrensvoraussetzung für die Klage auf Herausgabe des
geschlossenen Hofes “AKshof” in E.Zl. 29/I KG Unsere Liebe
RA im Walde zu Lasten des Berufungsklägers IS AK
feststellen und erklären und/oder die Unzulässigkeit Per_3
der Kürzungsklage vor der beantragten Erbteilung (divisione)
sowie die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Klage auf Kürzung und
auf Herausgabe feststellen und erklären.
In der Hauptsache:
4.) Die von den erstinstanzlichen Klägern vorgebrachten Anträge
samt und sonders abweisen, da widersprüchlich, überholt,
unstatthaft und/oder rechtlich und faktisch unbegründet.
In untergeordneter Hinsicht:
4.1) Es möge der tatsächliche und rechtliche Vermögensstand zum
Zeitpunkt des Todes der in St. Felix am 11.08.1926 geborenen und
am 11.01.2017 in verstorbenen RA Per_8 Persona_9
ER festgestellt und erklärt werden und es mögen bei der
Berechnung der Erbmasse im Zuge der Einrede auf jeden Fall
auch die von den Klägern ersten Grades bereits erhaltenen
Schenkungen und Beträge als Wertschuld zuzüglich
Verzugszinsen oder gesetzlicher Zinsen von einer allfälligen
Ausgleichsquote in Abzug gebracht werden, wie auch die anderen
von dem Berufungskläger IS RO zu Gunsten der Per_3
4
Verstorbenen mit Eigenmitteln erfolgten Bezahlungen für Steuer-
und Nachlassschulden im Ausmaß von mindestens Euro
30.000,00 oder jener anderen geringeren oder auch höheren
Summe, wie sie vom Gericht im Laufe des Verfahrens bestimmt
wird.
4.2) Es möge die Erbteilung im Sinne der Bestimmungen des ZGB
vorgenommen werden mit genauer Festlegung des Pflichtteiles,
der den Klägern ersten Grades und evt. den anderen Mitbeklagten
nach Abzug der Spesen und/oder Anrechnung der unter Punkt 4.1
angeführten Schenkungen, direkten und indirekten Zuwendungen
und geleisteter Zahlungen zusteht.
4.3) Es möge auf jeden Fall der Bestand und Wert der von IS
vorgenommenen , Per_3 Per_3 CP_8 CP_9
und außerordentlichen Spesen an den Gütern der Verlassenschaft
festgestellt und erklärt werden und der diesbezügliche Gegenwert
möge bei der Berechnung der Erbmasse nicht Berücksichtigung
Part finden bzw. der in Abzug gebracht werden. Pt_6
4.4) Es möge nach Abzug der von den Erben bezahlten Spesen und
Erbschaftsschulden, der frei verfügbare Teil des
Erbschaftvermögens der in St. Felix am 11.08.1926 geborenen
und am 11.01.2017 in verstorbenen RA YR IA Per_8
ER festgestellt und erklärt werden und nur für den
bestrittenen und absolut undenkbaren Fall, dass der Pflichtanteil
anderer Miterben auf 1/9 der festgestellten Erbmasse tatsächlich
verletzt wurde, möge laut den gesetzlichen Bestimmungen der
5
Ausgleich nach erfolgter Anrechnung des gesamten frei
verfügbaren Anteils zu Gunsten von IS AK RO
erfolgen und notfalls die Bezahlung eines allfälligen und
bestrittenen Differenzbetrages nach erfolgloser Ausschöpfung aus
dem Relictum vom Gericht angeordnet werden, da eine
Rückführung der geschenkten Liegenschaften, die zu einem
geschlossenen Hof zusammengeführt wurden, nicht mehr möglich
ist.
4.5) Für den ebenfalls bestrittenen und undenkbaren Fall, dass
die Voraussetzungen laut Art. 560 ZGB dafür bestehen und, falls
notwendig auf der Grundlage eines Teilungsplanes, möge vorerst
die Aussonderung von der Erbmasse all jener Sachen
vorgenommen werden, die nach den im 2. Abschnitt des 4. Titels
des ZGB enthaltenen Bestimmungen, nicht der Ausgleichung und
Anrechnung unterliegen und sodann möge festgestellt und erklärt
werden, ob und welche Immobilien bzw. Immobilienanteile im
derzeitigen Eigentum von AK RO IS für die
Wiederherstellung der Pflichtteilsquote der Kläger ersten Grades
notwendig sind, sofern ein Ausgleich laut Punkt 4.4) dieser
Schlussanträge nicht möglich sein sollte.
4.6) Bei der Berechnung der Erbmasse und Zuweisung der
Verlassenschaftsgüter mögen auf jeden Fall die von den Miterben
bereits erhaltenen direkten und indirekten Schenkungen zu
Lebzeiten und erhaltenen Beträge als zuzüglich Per_10
Verzugszinsen oder gesetzlicher Zinsen berücksichtigt werden,
6
wobei die Anrechnung zu Gunsten des IS AK RO und
die bestrittene Ausgleichung auf jeden Fall gemäß den Artikeln
747, 748 und 749 des ital. Zivilgesetzbuches ausdrücklich
beantragt wird.
Auf jeden Fall:
Die Berufungsbeklagten mögen dazu verurteilt werden, die
gesamten oder untergeordnet zumindest einen Teil der
Verfahrenskosten beider Instanzen einschließlich der Kosten für
Amts- und Parteigutachten, sowie Anwaltsentgelten, zuzüglich 15
% allg. Spesenbeteiligung, Fürsorgebeitrag und MwSt. CP_10
festgesetzten Ausmaß zu tragen und noch weiter untergeordnet
mögen diese vollständig zwischen den Parteien aufgehoben
werden.
In beweisrechtlicher Hinsicht:
Das vorliegende Verfahren kann bei nicht sofortiger Annahme der
vorgreiflichen Anträge und Einreden des Berufungsklägers nur auf
Grund eines vom Gericht angeordneten zusätzlichen
Amtssachverständigengutachtens zur Bewertung des
Ertragswertes des geschlossenen Hofes „AKshof“ in E.Zl. 29/I
KG Unsere Liebe RA im Walde entschieden werden, weshalb die
diesbezügliche Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens
an dieser Stelle nochmals ausdrücklich beantragt wird.
Zudem beantragt der Berufungskläger IS AK Per_3
vorsorglich die Zulassung aller Beweiskapitel, auch jener, die
nicht zugelassen wurden und die wie folgt nochmals laut
7
und laut „Verhandlungsprotokoll vom Persona_11
30.09.2021“ hier als wortwörtlich abberufen gelten.
Für die Berufungsgegner und Controparte_1 [...]
Parte_2
Vorab wird auf die Annahme des Einwandes gemäß
Protokollierung anlässlich der Verhandlung vom 07.06.2023
bestanden. Zudem stellen die PV der Berufungsbeklagten die
Schlussanträge gemäß Einlassungsschriftsatz vom 11.04.2022:
Möge das Ehrenw. Controparte_11
, contrariis reiectis:
[...]
in der Hauptsache: alle Anträge des Berufungsklägers
[...]
aus den , vollinhaltlich Persona_3 Controparte_12
und das Nr. CP_13 Controparte_14
1062/2021 vom 02.12.2021, Dr. Per_12 Parte_7
, Dr. Dr.
[...] Persona_13 Per_14 Persona_15
berichterstattender ergangen im Verfahren Allg. Reg Nr. Per_14
1808/2018, vollinhaltlich bestätigen;
in jedem Fall: Mit Rückerstattung der Spesen, Kosten und
Vergütungen der gesamten Verfahrenskosten erster Instanz sowie
des gegenständlichen Berufungsverfahrens (Anwaltsentgelt,
Spesen, Registergebühren, usw.), . Controparte_15
Für die Berufungsgegnerin : Parte_3
Möge das löbliche angerufene Oberlandesgericht
bei Abänderung des angefochtenen Urteiles Nr. 1062/2021 des
Richtersenates des Landesgerichtes von Bozen, veröffentlicht am
8
13.12.2021, und bei Abweisung aller gegnerischen Ausführungen,
Anträge und Einreden
in der Hauptsache:
Es möge der tatsächliche und rechtliche Vermögensstand zum
Zeitpunkt des Todes der in St. Felix am 11.08.1926 geborenen und
am 11.01.2017 in verstorbenen RA YR IA Per_8
ER festgestellt und erklärt werden und es möge die
Erbteilung im Sinne der Bestimmungen des ZGB und des
Höfegesetzes vorgenommen werden, wobei sie ihre Rechte und
Pflichten auch als Erbin des am 15.12.2021 in Trient verstorbenen
IS IN wahrnimmt und geltend macht. Per_16
Auf jeden Fall:
Mit Ersatz der Spesen, einschließlich allfälliger Kosten für Amts-
und Parteigutachten, sowie Anwaltsentgelten zuzüglich 15 % Allg.
Spesenbeteiligung, Fürsorgebeitrag und MwSt. CP_10
. Controparte_16
Für den Berufungsgegner Controparte_5
Möge das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen,
contariis reiectis:
1. die Berufungsklage zurückweisen und folgerichtig das
erstinstanzliche Urteil Nr. 1062/2021 Controparte_14
vom 02.12.2021 vollinhaltlich , wobei die dem Per_17
mittlerweile verstorbenen IS gemäß dem Per_18
erstinstanzlichen Urteil zustehenden Rechtsansprüche
anteilsmäßig auf die Erben zu verteilen sind;
9
2. mit allen sich daraus ergebenden Folgen auch hinsichtlich der
Kosten des Verfahrens, welche zur Gänze dem Berufungskläger
anzulasten sind.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits und der
Verfahrensablauf in erster Instanz werden im angefochtenen
Urteil wie folgt umrissen:
Am 11/1/2017 ist RA YR (geb. in St. Felix Persona_19
- BZ - am 11.08.1926) in Tisens (BZ) verstorben. hat Per_20
. Gesetzliche Erben Persona_21
sind damit die sechs ND IS , Parte_2 [...]
, , CP_1 Persona_22 Persona_3 Per_4
und (Art. 566 ZGB). Parte_3 Controparte_5
In der vorliegenden Streitsache verklagen Parte_2
, und - in ihrer
[...] Controparte_1 Persona_22
Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigte - den ER IS
[...]
um die Widererstellung des ihnen vorbehaltenen Per_3
Anteils bezüglich der Erbschaft der Mutter zu erlangen (Artt.
553 und 555 ZGB).
Laut den unbestrittenen Ausführungen der Kläger hat Per_3
mittels Schenkungsvertrag vom 17.02.2005,
[...] Per_3
Notar Dr. Nr. 49.349, Persona_23 Persona_24
Sammlung Nr. 8.618, das volle Eigentumsrecht an den
Grundparzellen 604, 606/1, 607, 1447/1 und 1451 E.ZI.
306/II K.G. St. Felix von der verstorbenen Mutter mit Befreiung
10
von der Anrechnungs- und Ausgleichspflicht bekommen (Dok.
11 der Kläger, „Die Schenkungsgeberin befreit den
Schenkungsnehmer von dem Anrechnungs- und
Ausgleichspflicht“, Art. IX). Die besagten Grundparzellen
wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Tod von RA
YR von dem Beschenkten als geschlossener Hof errichtet (Art.
115 ZPO).
Der bedeutende Wert der vorgenannten Liegenschaften zum
Todeszeitpunkt der BL im Verhältnis zur restlichen
Erbmasse gründe laut Angabe der Kläger die gestellte Klage
wegen Verletzung des Pflichtanteiles.
Die Kläger haben sich zudem „vorbehalten, den Beklagten
aufgrund“ seines Auftrags mit Vertretungsmacht hinsichtlich
der Geschäftsbeziehung der Mutter mit der italienischen Post
„gemäß der Bestimmung nach Art. 1713 Abs. 1 ZGB zur
entsprechenden Rechnungslegung aufzufordern und in der
Folge jene Beträge, welche nicht belegt werden,
zurückzufordern“ (I Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. VI der
Kläger, S. 4), wobei der entsprechende Antrag im vorliegenden
Verfahren nicht fristgerecht gestellt wurde.
Das rechtliche Gehör wurde auch gegenüber den Geschwistern
IS EL und IS Pt_3 Controparte_5
eingehalten. hat die Erbteilung begehrt, Parte_3
wohingegen IS nur beantragt hat, dass Controparte_5
das Landesgericht bei der Behandlung des Streitgegenstandes
11
davon absehe, einen Erbanspruch der verstorbenen YR
IA ER dem gegenüber für Controparte_5
die Übernahme des geschlossenen IShofes in ElZ. 2/I, KG
Unsere Liebe RA im Walde zu berücksichtigen, zumal dieser
Anspruch bereits abgegolten und überdies jedenfalls verjährt
wäre.
Nach Erhebung der vorgelegten Urkunden und Aufnahme der von den Parteien angebotenen mündlichen Beweise sowie nach eines Amtsgutachtens, das der Feststellung des CP_17
Zustandes und des Verkehrswertes der streitgegenständlichen
Liegenschaften diente, behielt der Erstrichter die Sache
anlässlich der Verhandlung vom 30.09.2021 zur Entscheidung
ein.
Mit dem in erster Instanz erlassenen Urteil, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, hat das Landesgericht Bozen
über die Kürzungsklage betreffend die Erbschaft nach
[...]
entschieden und dieser teilweise Persona_25
stattgegeben.
Es hat festgestellt, dass den Klägern WE , Parte_2
und als NDn der Controparte_1 Persona_22
BL Pflichtteilsrechte im Ausmaß von jeweils 1/9 am
Nachlass zustehen.
Zur Wiederherstellung des ihnen vorbehaltenen Pflichtteils hat das Gericht den Beklagten WE dazu Persona_3
verurteilt, an die Kläger je Euro 12.898,16, zuzüglich gesetzlicher
12
, zu bezahlen. CP_18
Die von der BL zu Lebzeiten an WE
[...]
übertragenen Liegenschaften wurden bei der Per_3
Berechnung der Pflichtteilsansprüche nach dem Marktwert
bewertet und nicht – wie vom Beklagten WE
[...]
beantragt – nach dem Ertragswert gemäß dem Per_3
Höfegesetz Nr. 17/2001.
Zudem wurde WE KO ME verurteilt,
[...]
die von ihr verauslagten Beerdigungskosten Parte_2
in Höhe von Euro 633,33, zuzüglich Geldentwertungsausgleich
und Zinsen, zu erstatten, während die Kläger verpflichtet wurden, dem Beklagten für die von ihm getragenen Spesen des sogenannten „Totenschmaus“ den Betrag von Euro 247,40,
zuzüglich Geldentwertungsausgleich und Zinsen, zu ersetzen.
Schließlich hat das Gericht die Kosten des
Amtssachverständigengutachtens sowie die Prozesskosten dem
Beklagten WE KO ME auferlegt.
Gegen das hat der heutige Berufungskläger Persona_26
WE Berufung eingelegt, gestützt auf vier Persona_3
Rechtsmittelgründe, die wie folgt bezeichnet sind:
I. Unverfolgbarkeit/Unzulässigkeit der Klage laut Art. 21 Lg
28.11.2001 Nr. 17 wegen Nichteinhaltung des
entsprechenden Schlichtungsversuches. Falsche
Anwendung von gesetzl. Bestimmungen. Falsche CP_19
der vorgelegten Unterlagen. Unzureichende und
13
widersprüchliche Begründung.
II. Bewertung der an den Berufungskläger geschenkten
Liegenschaften nach dem Ertragswert laut Höferecht und
nicht laut Falsche Anwendung von gesetzl. CP_20
Bestimmungen. Falsche der vorgelegten CP_19
Unterlagen. Unzureichende und widersprüchliche
Begründung.
III. Neubewertung der Erbschaftsschulden und der gesamten
Erbmasse mit korrekter Berechnung der frei verfügbaren
Erbquote des Berufungsklägers nach Einbeziehung der
verbliebenen Geldbeträge aus dem sog. und CP_21
korrekte der Geldaufwertung und Fälligkeit der CP_19
Zinsen. Falsche Anwendung von gesetzl. Bestimmungen.
Falsche der vorgelegten Unterlagen. CP_19
Unzureichende und widersprüchliche Begründung.
IV. Ungerechtfertigte gesamte Spesenanlastung zu Lasten des
Berufungsklägers, bei gegenseitigem Unterliegen und bei
Entscheidung einer neuen Rechtsfrage. Falsche Anwendung
von gesetzl. Bestimmungen. Unzureichende und
widersprüchliche Begründung.
Vor der Einleitung des Berufungsverfahrens war WE
ME am 15.12.2021 verstorben.
Die Berufung wurde allen übrigen Parteien ordnungsgemäß
zugestellt.
Die Berufungsgegnerinnen WE SA RT und Per_4
14
haben sich mit Schriftsatz vom 11.04.2023 Parte_2
in das Berufungsverfahren eingelassen. Sie sind dem
Rechtsmittel entgegengetreten und haben die vollständige
Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Zugleich haben sie erklärt, sich auch in ihrer Eigenschaft als Erbinnen des verstorbenen WE
ME, jeweils zu einem Fünftel, in das Verfahren
einzulassen. In prozessualer Hinsicht haben sie die vom
Berufungskläger erneut erhobene Einrede der Unzulässigkeit der
Klage wegen angeblich fehlendem Schlichtungsversuch gemäß
Art. 21 Höfegesetz Nr. 17/2001 als unbegründet
zurückgewiesen, da der Schlichtungsversuch nachweislich und fristgerecht durchgeführt worden sei. In der Sache haben sie ausgeführt, dass das Erstgericht zutreffend den Marktwert und nicht den Ertragswert der übertragenen Liegenschaften bei der
Berechnung der Pflichtteilsansprüche herangezogen habe.
Der Berufungsgegner WE hat sich Controparte_5
ebenfalls in das Verfahren eingelassen, die Zurückweisung der
Berufung beantragt und Anschlussberufung erhoben, mit der er die Abänderung der Kostenentscheidung begehrt.
Er macht geltend, das Erstgericht habe Art. 91 ZPO verkannt, da er zu Unrecht mit Verfahrenskosten belastet worden sei, obwohl seine Beteiligung ausschließlich durch das unbegründete
Vorbringen des Beklagten WE KO ME veranlasst worden sei.
15
Er beantragt daher, den Beklagten WE KO ME
zur Erstattung seiner erstinstanzlichen Kosten zu verurteilen.
Die Berufungsgegnerin WE TR SI blieb zunächst säumig.
Im Zuge der Verhandlung vom 29.03.2023 erklärte der
Berufungsgegner mit dem Controparte_5
Berufungskläger WE einen Vergleich Persona_3
erzielt zu haben. Er verzichtete daher auf die erhobene
Anschlussberufung.
Mit Verfügung vom 26.04.2023 wies das , dass Persona_27
nach dem Tod von WE nur Per_22 CP_1
und erklärt hatten, sich auch
[...] Parte_2
in ihrer Eigenschaft als in das Berufungsverfahren Per_28
einzulassen, während Per_4 Persona_3 [...]
und sich Parte_3 Controparte_5
noch nicht in ihrer Eigenschaft als Erben in das Verfahren
eingelassen hatten, und setzte eine Verhandlung zur Klärung der
Parteistellung an.
In der darauf folgenden Verhandlung ergab sich, dass sich mittlerweile auch die übrigen Parteien in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Erben nach in das Verfahren Persona_22
eingelassen hatten;
tat dies Per_4 Parte_3
ausschließlich in ihrer als Erbin des Per_29 Per_4
. Per_22
Die Berufungsgegnerinnen WE RT und CP_1 Per_4
16
machten in diesem Zusammenhang geltend, Parte_2
das Verfahren sei gemäß Art. 300 Abs. 2 ZPO infolge des Todes
von WE automatisch unterbrochen worden und Per_22
hätte innerhalb von drei Monaten ab Hinterlegung des
Einlassungsschriftsatzes vom 12.04.2022 vom Berufungskläger
wieder aufgenommen werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei,
sei das Verfahren gemäß Art. 305 ZPO wegen unterbliebener fristgerechter Wiederaufnahme als erloschen zu erklären.
Das Verfahren wurde daraufhin fortgesetzt.
In der Folge, ohne Beweisaufnahme, setzte der Senat eine weitere
Verhandlung für die Stellung der Schlussanträge fest, die jedoch aus organisatorischen Gründen vertagt wurde;
die Sache wurde sodann mit Beschluss vom 29.05.2025 unter Einräumung der gesetzlichen Fristen zur Hinterlegung von Schluss- und
Replikschriftsätzen zu den von den Parteivertretern mit
Verhandlungsnoten gestellten und im Rubrum angeführten
Schlussanträgen zur Entscheidung einbehalten.
2. In präjudizieller Hinsicht erweist sich die von den
Berufungsgegnerinnen und Per_4 CP_1 Per_4
erhobene Einrede der Unterbrechung des Parte_2
Verfahrens sowie des daraus abgeleiteten Erlöschens desselben als unbegründet.
Der geltend gemachte Unterbrechungsgrund im Sinne der Art.
299 ff. ZPO liegt nicht vor.
Der Tod des WE ME ist vor Einbringung der Berufung
17
eingetreten, weshalb eine Unterbrechung des Verfahrens daher als ausgeschlossen anzusehen ist. In dieser Konstellation betrifft die Problematik nicht die Unterbrechung, sondern vielmehr die ordnungsgemäße Einleitung des Berufungsverfahrens.
In einem derartigen Fall kommt nicht die Regelung über die
Unterbrechung des Verfahrens zur Anwendung, sondern es handelt sich vielmehr um eine Frage der Wirksamkeit und allfälligen Heilung der Zustellung eines Rechtsmittels an eine inzwischen verstorbene Partei. Die in Art. 300 Abs. 2 ZPO
vorgesehene automatische Unterbrechung betrifft ausschließlich
Verfahren, die zum Zeitpunkt des Todes der Partei bereits anhängig sind. Tritt der Todesfall hingegen vor der
Rechtshängigkeit der Berufung ein, so ist das Rechtsmittel gegen die Erben zu richten;
wird es dennoch gegen die verstorbene
Partei erhoben, ist die Zustellung gemäß Art. 164 Abs. 1 ZPO
nichtig, jedoch heilbar durch die Einlassung der Erben im Sinne
des Abs. 3 Controparte_22
Diese Rechtsauffassung entspricht der gefestigten
Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes (KassGH, Urteil
vom 21.05.2009, Nr. 11848, Rv. 608318-01), wonach im Falle
des Todes einer Partei nach Veröffentlichung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch vor Zustellung desselben, die
Berufung gegenüber den Erben der verstorbenen Partei und nicht gegenüber der ursprünglich Beteiligten einzubringen ist.
Erfolgt die Zustellung gleichwohl an die so führt Per_30
18
dies lediglich zur Nichtigkeit, welche durch die nachfolgende
Einlassung der Erben ex tunc geheilt wird.
Im gegenständlichen Verfahren haben sich spätestens im Verlauf
des Berufungsverfahrens sämtliche Erben des Persona_22
ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Erben in das Verfahren
eingelassen, sodass allfällige Zustellungsmängel als geheilt anzusehen sind.
Eine Unterbrechung des Verfahrens ist demnach nicht eingetreten, und ein Erlöschen desselben nach Art. 305 ZPO
scheidet aus.
Die Einrede ist daher als unbegründet anzusehen
3. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund bemängelt der
Berufungskläger, dass das Erstgericht die Klage zu Unrecht als zulässig erachtet und den von ihm erhobenen Einwand der
Unverfolgbarkeit gemäß Art. 21 des Landesgesetzes vom 28.
November 2001, Nr. 17, wegen eines unterbliebenen bzw.
fehlerhaft durchgeführten abgewiesen Controparte_23
habe.
Er macht geltend, dass das gesetzlich vorgeschriebene
Schlichtungsverfahren vor der Landwirtschaft CP_24
nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da die zum
Verfahren zugelassenen Rechtsanwälte zum ersten Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden seien und somit keine wirksame Vertretung der Parteien gewährleistet gewesen sei.
Nachdem dieser erste Versuch gescheitert war, hätten die Kläger
19
einen zweiten Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens
gestellt, der jedoch von der Schlichtungsstelle mit dem Per_6
abgelehnt worden sei, dass der gesetzlich vorgesehene Versuch
bereits abgeschlossen sei.
Nach Auffassung des Berufungsklägers habe das Erstgericht
diese Umstände verkannt und die verspätete bzw. fehlerhafte
Durchführung des Schlichtungsversuchs dennoch als wirksam angesehen, wodurch den Klägern faktisch eine Art
Wiedereinsetzung in die Fristen gewährt worden sei, obwohl ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei.
Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass die Klage daher wegen
Unverfolgbarkeit bzw. Unzulässigkeit gemäß Art. 21 Höfegesetz
hätte abgewiesen werden müssen.
Die Rüge erweist sich als unbegründet.
Art. 5 Abs.
1-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 28/2010
– in der ratione temporis anwendbaren Fassung – sieht vor, dass der Richter, wenn er im Laufe des Verfahrens feststellt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsversuch nicht vor
Einleitung des Verfahrens vorgenommen worden ist, den
Parteien eine Frist zur nachträglichen Durchführung desselben einzuräumen hat. Wird das Schlichtungsverfahren innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß eingeleitet, so gilt die entsprechende
Prozessvoraussetzung als erfüllt. Art. 21 Abs. 8 des Höfegesetzes
verweist ausdrücklich auf diese Gesetzesbestimmung und macht sie auch für den im Höferecht vorgesehenen obligatorischen
20
Controparte_25
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass das
Erstgericht mit Verfügung vom 02.05.2019 festgestellt hat, dass vor Einleitung des Verfahrens kein obligatorischer
Schlichtungsversuch im Sinne des Art. 21 Höfegesetz vor der durchgeführt worden ist, und CP_24 CP_26
den Parteien eine Frist von fünfzehn Tagen zur nachträglichen
Einleitung des vorgeschriebenen Verfahrens gewährt hat.
Innerhalb dieser Frist ist der Antrag ordnungsgemäß eingebracht worden. Die zuständige hat zunächst nur den CP_24
Parteien persönlich den Termin für das erste Schlichtungstreffen
am 03.07.2019 mitgeteilt. Nachdem die anwaltlichen Vertreter
auf diesen Umstand hingewiesen haben, ist am 01.07.2019 eine ergänzende Mitteilung per PEC erlassen worden, mit welcher auch die Rechtsanwälte ausdrücklich eingeladen worden sind.
Damit sind sowohl die Parteien selbst als auch ihre anwaltlichen
Vertreter über den Termin ordnungsgemäß verständigt worden und hätten an dem Schlichtungsversuch teilnehmen können.
Der obligatorische Schlichtungsversuch ist daher als ordnungsgemäß durchgeführt zu betrachten.
Die vom Berufungskläger erhobenen Einwände, wonach die
Einladung der Rechtsanwälte unregelmäßig erfolgt oder verspätet gewesen sei, erweisen sich als rein formaler und letztlich instrumenteller Natur, da weder eine konkrete
Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein sonstiger
21
tatsächlicher Nachteil dargetan worden ist.
Das angefochtene Urteil hält somit den dagegen erhobenen
Einwänden stand.
4. Mit dem zweiten Berufungsgrund rügt der
Berufungskläger im Wesentlichen die Entscheidung des
Landesgerichts, die im Jahre 2005 mit Schenkungsvertrag vom
17.2.2005 an ihn übertragenen Liegenschaften – bestehend aus den Grundparzellen Gp. 604, 606/1, 607, 1447/1 und 1451 der
K.G. St. Felix – nach dem und nicht, wie gesetzlich CP_20
geboten, nach dem Ertragswert gemäß den Bestimmungen des
Höferechtes bewertet zu haben.
Der Berufungskläger macht geltend, dass diese Liegenschaften
bereits zu Lebzeiten der BL, Persona_25
, mit Genehmigung der zuständigen Höfekommission
[...]
zum geschlossenen Hof AKshof zusammengelegt worden seien. Damit sei die Anwendung des Art. 31 Abs. 3 des
Höfegesetzes zwingend, wonach die Bewertung eines geschlossenen Hofes sowohl für die Ausgleichung von
Vermögenswerten als auch für die Ermittlung der
Pflichtteilsrechte ausschließlich nach dem Ertragswert zu erfolgen habe.
Nach Ansicht des Berufungsklägers habe das Erstgericht die
öffentlich-rechtliche Natur des geschlossenen Hofes verkannt und die einschlägigen Vorschriften des Höfegesetzes falsch angewendet. Die Heranziehung des Marktwertes widerspreche
22
der Systematik des Gesetzes, das zum Schutz kleinstrukturierter landwirtschaftlicher Betriebe ausdrücklich die Bewertung nach dem Ertragswert vorsieht. Zudem sei die des Per_31
Erstgerichts, die vom Berufungskläger veranlasste
Hofschließung habe eine „Verschlechterung“ im Sinne des Art.
748 ZGB bewirkt, unbegründet, da die Genehmigung der
Hofschließung ein Verwaltungsakt der Höfekommission sei und nicht als schuldhafte des Beschenkten gewertet CP_27
werden könne.
Ferner weist der Berufungskläger auf die innere
Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils
hin. Auf einer Seite werde ausgeführt, die streitgegenständlichen
Parzellen seien nicht Teil der Erbmasse, sondern nur fiktiv als
donatum zu berücksichtigen; gleichzeitig werde jedoch anerkannt, dass eben diese Parzellen den nunmehr geschlossenen AKshof bilden. Ein solcher Widerspruch stehe in klarem Gegensatz zu Art. 31 Abs. 3 Höfegesetz, wonach in allen Fällen die Bewertung des geschlossenen Hofes nach den
Grundsätzen des Art. 20 Höfegesetz, also nach dem Ertragswert,
zu erfolgen hat.
Nach Auffassung des Berufungsklägers hätte das Erstgericht
daher zwingend die Bewertung nach dem Ertragswert
vornehmen und das Amtssachverständigengutachten
entsprechend ergänzen müssen, da eine Entscheidung über die
Pflichtteilsansprüche andernfalls rechtlich nicht tragfähig sei.
23
Der Grund erweist sich als unbegründet.
Das Berufungsgericht hält zunächst fest, dass die besonderen
Bestimmungen des IV. Abschnittes des Landesgesetzes vom 28.
November 2001, Nr. 17 (Höfegesetz) – insbesondere die Artikel 11
ff. – eine in sich geschlossene Regelung der erbrechtlichen
Verhältnisse des geschlossenen Hofes darstellen. Diese
Vorschriften verfolgen die Ratio, die Einheit und Unteilbarkeit
des landwirtschaftlichen Betriebes zu bewahren und dadurch das Fortbestehen lebensfähiger bäuerlicher Betriebe zu sichern.
Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass das
Gesetz stets den Fall voraussetzt, dass der geschlossene Hof
selbst Gegenstand der Erbfolge oder einer Zuwendung ist. So
bestimmt Art. 11 Höfegesetz ausdrücklich, dass – sinngemäß –
„bei der Teilung des Erbschaftsvermögens der geschlossene Hof
samt Zubehör als unteilbare Einheit anzusehen ist“. Die Artikel
14 ff. regeln sodann die Bestimmung und Zuweisung des
Hofübernehmers im Erbfall, während Art. 21 Höfegesetz den obligatorischen Schlichtungsversuch vorsieht „in Fällen, in denen ein geschlossener Hof Teil der Erbmasse bildet“.
Schließlich betrifft Art. 28 den Sonderfall, dass mehrere geschlossene Höfe Teil der Erbmasse bilden.
In diesem systematischen Kontext steht auch Art. 31 Höfegesetz,
dessen Abs. 2 die Ablösung des Pflichtteilsanspruches regelt,
„der vom Hofübernehmer/der Hofübernehmerin geschuldet ist“,
und dessen Abs. 3 anordnet, dass „in jedem Fall die Bewertung
24
des geschlossenen Hofes unter Anwendung der in Art. 20
angeführten Grundsätze zu erfolgen hat“. Die Vorschrift bezieht sich somit auf jene Fälle, in denen der geschlossene Hof als solcher Gegenstand der Erbfolge oder einer Schenkung ist.
Daraus folgt, dass die in Art. 31 Abs. 3 vorgesehene Bewertung
nach dem Ertragswert (Ertragswertprinzip) nur dann
Anwendung findet, wenn der gesamte geschlossene Hof durch
Erbfolge oder Schenkung übertragen wird. Nur in diesem Fall
rechtfertigt die gesetzgeberische Zielsetzung – die Wahrung der
Einheit des Hofes und der Schutz des Hofübernehmers vor einer
übermäßigen finanziellen Belastung – den Verzicht auf den
Verkehrswert zugunsten des Ertragswertes.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Berufungspartei mit
Schenkungsvertrag vom 17.2.2005 lediglich einige landwirtschaftliche Grundstücke von der BL übertragen
erhalten hat, während diese Liegenschaften erst nach der
Schenkung und auf Antrag des Berufungsklägers mit
Genehmigung der zuständigen Höfekommission zum geschlossenen Hof AKshof zusammengelegt wurden. Damit
war zum Zeitpunkt der Schenkung kein geschlossener Hof im
Sinne des Art. 1 ff. . Controparte_28
Die spätere Bildung des geschlossenen Hofes vermag die rechtliche Natur der bereits vollzogenen Schenkung nicht zu verändern und entfaltet keine rückwirkenden Wirkungen. Eine
Ausdehnung der in Art. 31 Abs. 3 Höfegesetz vorgesehenen
25
Sonderregelung auf den Fall, dass einzelne geschenkte
Grundstücke erst nachträglich in einen geschlossenen Hof
eingegliedert werden, findet im Gesetz keine Grundlage. Eine
solche Auslegung widerspräche im Gegenteil der Systematik und dem Grundsatz der Neutralität nachträglicher Dispositionen des
Beschenkten, da sie dazu führen würde, dass der
Schenkungswert – und damit auch die Pflichtteilsrechte der
Miterben – von einer späteren Entscheidung des Beschenkten
über die Hofschließung abhängen würden.
Die vom Berufungskläger vertretene Auffassung, wonach allein die spätere Hofschließung die Anwendung des Art. 31 Abs. 3
, ist daher nicht haltbar. Diese Bestimmung ist Controparte_29
– ihrem Wortlaut, ihrer systematischen Stellung und ihrer ratio
legis nach – ausschließlich auf die Fälle der Übertragung eines gesamten geschlossenen Hofes anwendbar, sei es von Todes
wegen, sei es durch Schenkung.
Da im vorliegenden Fall keine Schenkung oder Erbfolge eines geschlossenen Hofes, sondern lediglich die Übertragung
einzelner Liegenschaften vorlag, hat das Erstgericht zutreffend die Bewertung nach dem Marktwert vorgenommen.
Der zweite Berufungsgrund ist daher abzuweisen.
5. Mit dem dritten Grund erhebt der Berufungskläger eine
Reihe von Einwendungen gegen das angefochtene Urteil,
nämlich:
a) Er beanstandet die Ermittlung der frei verfügbaren Quote als
26
rechtsfehlerhaft. Zur Begründung verweist er auf ein von ihm herangezogenes „klassisches , aus dem sich – nach Persona_32
seiner Auffassung – die Regel ableiten lasse, „nur wenn der Wert
der erhaltenen Schenkung mit Befreiung von der Anrechnungs-
und Ausgleichungspflicht den frei verfügbaren Anteil übersteigt,
muss der Beschenkte den nicht verfügbaren Anteil ausgleichen“.
b) Er rügt die Nichtberücksichtigung bestimmter von ihm geleisteter Zahlungen (u.a. der Kosten des Heimaufenthaltes der
BL) als Nachlassschulden bzw. anrechenbare
Positionen. Diese Leistungen seien weder verjährt noch als
Naturalobligationen zu qualifizieren, sondern hätten auf einer gesetzlichen Verpflichtung (Heimvertrag) beruht.
Der Berufungskläger verweist in diesem auf das Persona_33
unter Dok. Nr. 99 vorgelegte Schreiben des Rechtsvertreters
seiner Geschwister, in dem diese ihn ausdrücklich aufgefordert hätten, anteilig zu den Kosten des Heimaufenthaltes der Mutter
beizutragen. Durch dieses Schreiben sei die Verjährungsfrist
unterbrochen und die zugrunde liegende Forderung
ausdrücklich anerkannt worden. Das Unterlassen ihrer
Anrechnung habe eine unzutreffende Berechnung der Erbmasse
zur Folge gehabt.
Was den Anfechtungsgrund sub 3c) betrifft, macht der
Berufungskläger geltend, das Erstgericht habe zu Unrecht die von ihm an die Berufungsbeklagten geleisteten
Ausgleichszahlungen nicht berücksichtigt.
27
Nach Ansicht des Berufungsklägers sei unbestritten, dass der
Schenkungsvertrag zwischen der BL und ihm am
17.02.2005 abgeschlossen wurde (beglaubigtes Datum) und dass die vom Berufungskläger vorgelegten Erklärungen seiner
Geschwister (03.03.2005), Persona_22 CP_1
(03.05.2005) und WE (27.05.2006) – eingereicht als Pt_2
Urkunden Nr. 85, 86 und 87 – belegten, dass die betreffenden
Zahlungen im Rahmen eines zulässigen Ausgleichsabkommens
(accordo perequativo) erfolgt seien.
Diese Beträge seien – so die Berufungsbegründung – nicht als
(indirekte) Schenkungen der BL, sondern als
Vorauszahlungen auf Pflichtteilsansprüche der
Berufungsbeklagten zu werten. Folglich hätten sie bei der
Ermittlung der Pflichtteilsquoten von den den
Berufungsbeklagten zustehenden Beträgen in Abzug gebracht bzw. mit diesen verrechnet werden müssen.
Der Berufungskläger rügt, dass das Erstgericht diese Zahlungen
widersprüchlich gewürdigt habe, indem es sie einerseits als
„Auflage“ der Schenkungsgeberin, andererseits als „indirekte bezeichnet, sie jedoch nicht als Abzugsposten bei Per_34
der Berechnung der Pflichtteilsquote der Berufungsbeklagten,
sondern lediglich als Belastung der Schenkung selbst berücksichtigt habe.
Nach Auffassung des Berufungsklägers widerspreche eine derartige Beurteilung sowohl dem Wortlaut der genannten
28
Erklärungen als auch den allgemeinen Grundsätzen der
Pflichtteilsberechnung gemäß Art. 553 ff. ZGB. Da die Zahlungen
nachweislich von ihm selbst an die Berufungsbeklagten geleistet und deren Erhalt ausdrücklich bestätigt worden seien, hätten
diese Beträge bei der Ermittlung des den Pflichtteilsberechtigten
zustehenden Anteils abgezogen werden müssen.
Die unterlassene Berücksichtigung dieser Zahlungen stelle daher – nach Ansicht des Berufungsklägers – einen
Bewertungsfehler des Erstgerichts dar, der eine entsprechende
Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertige.
d) Schließlich rügt er die Festsetzung des Zinsbeginns für die unter den Punkten 2 und 3 des Urteilsspruchs angeordneten
Rückzahlungen als rechtsfehlerhaft. Die zugesprochenen
Beträge unterlägen keinem Geldwertausgleich;
die gesetzlichen
Zinsen seien nicht pauschal „ab Fälligkeit“, sondern –
entsprechend der einschlägigen Praxis – ab Zustellung der
Klageschrift bzw. ab Einlassung vom 30.07.2018 zu berechnen gewesen.
Es ist daher erforderlich, die vorstehend angeführten
Einwendungen im Einzelnen zu prüfen.
5.1. Der unter Punkt 3 a) vorgebrachte Berufungsgrund ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Berufungskläger beschränkt sich darauf, ein sogenanntes
„klassisches für die Berechnung des frei Persona_32
verfügbaren Teils des Nachlasses wiederzugeben, ohne sich
29
inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung
auseinanderzusetzen. Ein solches Vorbringen genügt nicht den
Anforderungen an die Bestimmtheit und Substantiierung der
Berufungsgründe gemäß Art. 342 ZPO, da es weder konkrete
Rechtsverletzungen aufzeigt noch die angeblich fehlerhafte
Anwendung gesetzlicher Vorschriften im angefochtenen Urteil
darlegt.
Es fehlt somit an einer spezifischen Auseinandersetzung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Erstgerichts,
sodass das Rechtsmittel insoweit bereits aus formellen Gründen
unzulässig ist.
Selbst wenn man den Berufungsgrund als zulässig erachten wollte, wäre er jedenfalls unbegründet. Das Erstgericht hat die
Berechnung der frei verfügbaren Erbquote korrekt nach den
Kriterien des Art. 556 ZGB vorgenommen, indem es bei der
Ermittlung der sogenannten „fiktiven Masse“ (massa fittizia)
sowohl das zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen (relictum)
als auch die zu Lebzeiten gewährten Zuwendungen (donatum)
berücksichtigt hat.
Die dabei angewandten Berechnungsgrundsätze entsprechen der gefestigten Rechtsprechung und Lehre zur Ermittlung der verfügbaren Quote. Lediglich hinsichtlich einzelner
Bewertungsfragen bestehen Präzisierungen, auf die im
Folgenden unter Punkt 5.3. noch näher einzugehen sein wird.
Der Berufungsgrund ist daher als unzulässig und jedenfalls
30
unbegründet abzuweisen.
5.2. Auch die Rüge sub b) erweist sich als unbegründet.
Soweit der Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren
geltend macht, dass seine Zahlungen für den Heimaufenthalt der
BL nicht , sondern auf Grund einer rechtlichen Per_35
Verpflichtung aus dem mit der Pflegeeinrichtung
abgeschlossenen Heimvertrag erfolgt seien, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das im erstinstanzlichen
Verfahren weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden ist.
Aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen ergibt sich vielmehr,
dass der Berufungskläger seine Zahlungen lediglich als Auslagen
im Interesse der BL dargestellt hat, ohne sich dabei auf einen vertraglichen oder sonstigen rechtlichen
Verpflichtungsgrund zu berufen. Zwar wurde der Heimvertrag im
Verfahren erster Instanz als Beilage Nr. 102 vorgelegt, doch erfolgte daraus kein Tatsachenvortrag, wonach der
Berufungskläger aufgrund dieses Vertrages rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Pflegekosten zu tragen. Die bloße Vorlage
eines Schriftstücks ersetzt jedoch nicht die Behauptung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Nach Art. 345 ZPO sind neue Tatsachenbehauptungen im
Berufungsverfahren grundsätzlich unzulässig, sofern nicht dargetan wird, dass sie ohne Verschulden in der ersten Instanz
nicht vorgebracht werden konnten. hat der Parte_8
31
Berufungskläger nicht aufgezeigt, und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine frühere
Geltendmachung dieser Tatsache unmöglich gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat daher diesen neuen Vortrag
unberücksichtigt zu lassen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vom Berufungskläger für den
Heimaufenthalt der BL geleisteten Zahlungen auf einer
Naturalobligation beruhten, deren Erfüllung rechtlich nicht erzwungen werden konnte und deren freiwillige Leistung nicht rückforderbar ist.
Solche Zahlungen begründen daher keinen erstattungsfähigen
Anspruch gegenüber dem Nachlass und sind bei der Ermittlung
der Erbmasse nicht als Nachlassforderung zu berücksichtigen.
In diesem Punkt erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend und ist zu bestätigen.
5.3. Auch in Bezug auf die unter Punkt c) vorgebrachten
Rügen erweist sich der Berufungsgrund als unbegründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass die in Rede stehenden Zahlungen
aus den Jahren 2005 und 2006 nicht als indirekte Schenkungen
der BL qualifiziert werden können. Eine solche
Qualifikation setzt voraus, dass die Geldmittel, mit denen die
Zuwendungen ausgeführt wurden, aus dem Vermögen der
BL stammten. Ein derartiger Nachweis wurde im vorliegenden Verfahren nicht erbracht. Im Gegenteil sprechen die
32
von den Geschwistern unterzeichneten Erklärungen des
Berufungsklägers (Dok. Nr. 85, 86 und 87 des Berufungsklägers)
dafür, dass die Zahlungen aus dem Vermögen des
Berufungsklägers selbst stammten („Der unterfertigte … nimmt zur dass von der Mutter Per_36 Per_4 Persona_3
die Liegenschaften in 306/II t. Felix erhalten hat und Per_37 CP_30
ist damit einverstanden. Er bestätigt auf Anweisung der Mutter
von seinem ER einen Betrag von Euro 4.500,00 als Erbteil a
AL erhalten zu haben und quittiert darüber. Er erklärt, in
Zusammenhang mit den vorgenannten Liegenschaften keine
Forderungen mehr gegen mehr zu Persona_3
haben“).
Diese Formulierung spricht deutlich dafür, dass die fraglichen
Zahlungen vom Berufungskläger selbst und nicht von der
BL geleistet wurden. Wenn die Zahlungen somit aus
Mitteln des Berufungsklägers erfolgten, ist das Vorliegen einer
Schenkung der BL – auch in indirekter Form – von vornherein ausgeschlossen. Folgerichtig konnte das Erstgericht
die Beträge nicht den Pflichtteilsansprüchen der
Berufungsbeklagten anrechnen, nicht – wie das Erstgericht
angenommen hat – deshalb, weil es sich um gemäß Art. 564 Abs.
2 ZGB von der Anrechnung befreite Schenkungen handelte,
sondern weil diese Zuwendungen nicht als Schenkungen der
BL zu qualifizieren sind.
Ebenso wenig kann den Zahlungen die Rechtsnatur einer
33
Auflage (onere) im Sinne des Art. 793 ZGB beigemessen werden.
Eine Auflage stellt ein Nebenelement des Schenkungsvertrages
dar und muss sich notwendigerweise aus dem
Schenkungsvertrag selbst ergeben. Sie kann nicht durch eine außerhalb des Schenkungsakts abgegebene Erklärung oder durch ein späteres Schriftstück begründet werden. Im
vorliegenden Fall ergibt sich aus dem notariellen
Schenkungsvertrag vom 17.02.2005 auf das Persona_38
Bestehen einer solchen Verpflichtung.
Die fraglichen Erklärungen der Geschwister sind zwar nicht als solche als patti successori im Sinne des Art. 458 ZGB zu werten,
da es sich ihrem Inhalt und ihrer Form nach um bloß einseitige
Willenserklärungen handelt, scheinen jedoch darauf hinzuweisen, dass der Rechtsgrund der erfolgten Zahlungen in einer Vereinbarung mit erbvertraglichem Charakter lag, die sämtliche Geschwister und auch die Mutter als BL
einbezog, welche dadurch offenbar bereits zu Lebzeiten teilweise
über ihre künftige Erbschaft verfügte und sich insoweit des ius
poenitendi begab.
Nach der Rechtsprechung CP_31 Controparte_32
gilt, dass zur , ob eine Vereinbarung unter das Verbot CP_33
des Art. 458 ZGB fällt, zu prüfen ist,
1. ob das mit ihr begründete Rechtsverhältnis die spezifische
Zielrichtung hatte, Rechte an einer noch nicht eröffneten
Erbschaft zu begründen, zu ändern, zu übertragen oder
34
aufzuheben;
2. ob der Gegenstand der Vereinbarung von den Parteien als
Bestandteil der künftigen Erbschaft angesehen wurde;
3. ob der Veräußerer beabsichtigte, ganz oder teilweise über
seine eigene Erbschaft zu verfügen und sich damit des ius
poenitendi zu begeben;
4. ob der Erwerber in der Eigenschaft eines künftigen Erben
handelte; und
5. ob die Übertragung „mortis causa“, d.h. als Erbeinsetzung
oder Vermächtnis erfolgen sollte (vgl. KassGH., Abt. II,
24.05.2021, Nr. 14110, Rv. 661331-01).
Im vorliegenden Fall sprechen die genannten Erklärungen und die Umstände ihres Zustandekommens deutlich dafür, dass sämtliche genannten Elemente vorliegen: Die Erklärungen
bezogen sich auf die spätere Erbauseinandersetzung zwischen den der BL;
die Unterzeichner handelten in der Per_39
Eigenschaft künftiger Erben;
sie betrachteten die in Rede
stehenden Zahlungen als Teil der zukünftigen Erbmasse und erklärten, auf ihre Erbansprüche zu verzichten, womit die
BL zumindest teilweise über ihre künftige Erbschaft
verfügte und sich ihres ius poenitendi begab.
Eine derartige ist als „patto successorio“ im Sinne CP_34
des Art. 458 ZGB zu qualifizieren und daher nichtig.
Da jedoch keine Klage auf Rückforderung des Geleisteten (actio
indebiti) erhoben wurde, ist über eine allfällige Rückzahlung der
35
Zahlungen nichts zu verfügen.
Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die vom Erstgericht
vorgenommene Berechnung des donatum auch im Ergebnis
nicht zu beanstanden ist. Das Erstgericht hat in seiner
Entscheidung (vgl. S. 18) den Wert des Vermögens der
BL zum Todeszeitpunkt wie folgt festgestellt:
Das Vermögen/Erbmasse von RA YR IA ER belief
sich, zum Todeszeitpunkt berechnet, auf insgesamt € 263.673,72
[d.h. relictum 113.013,93 – debitum 10.574,28 – debitum 3.800,00
– debitum 494,80 + donatum 147.528,87 (165.528,87 – Auflagen
18.000,00) + donatum 18.000,00, s. oben].
Damit hat das Erstgericht zwar die streitgegenständlichen
Zahlungen formal als Auflage behandelt, jedoch denselben
Betrag anschließend unter dem Titel donatum wieder hinzugerechnet, sodass sich die beiden Rechengänge gegenseitig neutralisieren. Die fehlerhafte rechtliche Qualifikation als
„Auflage“ und „direkte Schenkung“ wirkt sich daher rechnerisch nicht auf das Ergebnis aus.
Der Berufungsgrund ist daher in diesem Umfang abzuweisen.
5.4. Die unter Punkt 3 d) vorgebrachte Beanstandung
erweist sich hingegen als begründet.
Das Erstgericht hat es unterlassen, im Urteilsspruch den Beginn
der Verzinsung der unter den Punkten 2 und 3 CP_35
ausdrücklich festzulegen, und hat sich stattdessen
[...]
pauschal auf die „Fälligkeit der “ bezogen. Per_40
36
Eine derartige Formulierung ist unbestimmt und steht nicht im
Einklang mit dem in Art. 1224 ZGB verankerten Grundsatz,
wonach die gesetzlichen Zinsen ab jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem der jeweilige Anspruch erstmals geltend gemacht wurde.
Im vorliegenden Fall betrifft der unter Punkt 2 zugesprochene
Betrag von Euro 633,33 die von der Klägerin WE
[...]
vorgestreckten Beerdigungskosten, deren Ersatz Pt_2
bereits mit der Klage vom 19.04.2018 beantragt wurde. Die
Verzinsung hat daher ab Zustellung der Klageschrift zu erfolgen.
Der unter Punkt 3 zugesprochene Betrag von Euro 247,40
bezieht sich hingegen auf die vom Beklagten WE KO
im Rahmen seiner Einlassung vom 28.07.2018 Per_3
geltend gemachten Aufwendungen („Totenschmaus“). Da dieser
Anspruch erst mit der Einlassung rechtshängig geworden ist,
beginnt die Verzinsung ab diesem Zeitpunkt.
Das angefochtene Urteil ist daher insoweit abzuändern, als die gesetzlichen Zinsen
– für den unter Punkt 2 zugesprochenen Betrag ab Zustellung
der Klage (27.04.2018),
– für den unter Punkt 3 zugesprochenen Betrag ab Einlassung
(30.07.2018) zu berechnen sind.
Mangels ausdrücklicher Kritik in der Berufung bleibt im Übrigen
die vom Erstgericht festgelegte Verzinsung aufrecht, wobei diese
– mangels anderweitiger Präzisierung im Urteil – als Anwendung
37
des in Art. 1284 Abs. 1 ZGB vorgesehenen gesetzlichen
Zinssatzes zu verstehen ist, in Übereinstimmung mit dem von den Vereinigten Zivilsenaten des Kassationsgerichtshofes mit
Urteil vom 07.05.2024, Nr. 12449 aufgestellten Grundsatz,
wonach bei Fehlen besonderer Angaben der Ausdruck
„gesetzliche Zinsen“ den Zinssatz des ersten Absatzes
bezeichnet.
6. Die teilweise Annahme des dritten Grundes der
Hauptberufung und die damit verbundene teilweise Abänderung
des angefochtenen Urteils führen von Amts wegen zur
Notwendigkeit einer neuen Regelung der Verfahrenskosten der ersten Instanz.
Der vierte und letzte Anfechtungsgrund, mit dem der
Berufungskläger die fehlerhafte Zuteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, ist daher als gegenstandslos zu betrachten.
7. In Anbetracht des in der Verhandlung vom 29.03.2023
von Seiten des Berufungsgegners Per_4 Controparte_5
erklärten Verzichts auf die Anschlussberufung sowie der teilweisen Annahme des dritten Berufungsgrundes der
Hauptberufung und der damit verbundenen teilweisen
Abänderung des angefochtenen Urteils ist festzuhalten, dass auch die Anschlussberufung als gegenstandslos zu betrachten ist.
8. Am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben sich die
38
vom heutigen Berufungskläger erhobenen Ansprüche und
Einwände nur in geringem Ausmaß als begründet erwiesen.
Da der Berufungskläger überwiegend unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Diese werden gemäß Urteilspruch unter Anwendung der im angefochtenen Urteil genannten Kriterien bestimmt: Euro
14.930,00 für Vergütung (d.h. Euro 13.430,00 + 1.500,00 für die außergerichtliche Beitreibungsphase/Einleitung des obligatorischen Mediationsverfahrens), sowie Euro 2.672,98 für
Perso Barauslagen (Euro 815,53 + 1.857,45 Honorar PSV, 31 der
Kläger), 15% für allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
Die Kosten des im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
aufgenommenen Amtsgutachtens werden WE KO
angelastet. Per_3
Der Berufungskläger hat ebenfalls die Verfahrenskosten dieser
Instanz zu tragen.
Diese werden in Bezug auf und Per_4 Parte_2
auch in ihrer Eigenschaft als Controparte_1
Erbinnen nach , gemäß dem Urteilspruch nach Persona_22
DM 55/2014 (Tabelle 12 – Streitwertstufe: von EUR 52.000,01
bis 260.000,00) berechnet, unter Heranziehung der Mittelwerte
für die Überprüfungs-, Einleitungs- und Entscheidungsphase.
In Bezug auf und Per_4 Parte_3 Persona_3
in ihrer Eigenschaft als Erben nach
[...] Per_4
39
, werden die Verfahrenskosten dieser Instanz für Per_22
dieselben Phasen in Mindesthöhe festgesetzt, und zwar in
Ansehung ihrer lediglich minimalen Beteiligung am Verfahren in ihrer Eigenschaft als Erben nach . Persona_22
Die weiteren Verfahrenskosten beider Instanzen werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
A.D.G.
Das , erkennt in Controparte_11 CP_11 CP_11 CP_11
dem vom Berufungskläger gegen die Persona_3
Berufungsbeklagten Per_4 Parte_2 Per_4
und die Erben nach – CP_1 Persona_22
–, sowie gegen Controparte_36 Per_4 CP_5
in Anfechtung des am
[...] Parte_3
13/12/2021 veröffentlichten Urteils Nr. 1062/2021
angestrengten Berufungsverfahrens, mit prozessabschließender
Entscheidung, bei gleichzeitiger Abweisung aller gegenteiligen
Anträge und Einwände, in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
wie folgt zu Recht:
1. Der Beklagte WE wird dazu Persona_3
verurteilt, an RA WE Euro Parte_2
633,33 (vorgestreckte Beerdigungskosten der
Verstorbenen), zuzüglich des
Geldentwertungsausgleiches und der gesetzlichen
Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 1 ZGB ab dem
40 2.
3.
4.
5.
6.
7.
27.4.2018 bis zum AL, zu bezahlen;
Die Kläger WE Parte_2 [...]
und die Erben nach WE CP_1
ME werden dazu verurteilt, an WE KO
insgesamt Euro 247,40 (vorgestreckte Per_3
Spesen für den s.g. „Totenschmaus“), zuzüglich des
Geldentwertungsausgleiches und der gesetzlichen
Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 1 ZGB ab dem
30.7.2018 bis zum AL, zu bezahlen.
Die Berufung wird für den Rest abgewiesen.
wird verurteilt, die Persona_3
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an
WE , Parte_2 Controparte_1
und an die Erben nach zu Persona_22
erstatten, welche in Euro 14.930,00 liquidiert werden, zuzüglich Euro 2.672,98 für Barauslagen,
allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
Die Kosten des im Laufe der erstinstanzlichen
Verfahren eingeholten Amtsgutachtens werden endgültig WE auferlegt. Persona_3
Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden zwischen den Parteien zur Gänze
aufgehoben.
Das angefochtene Urteil wird im Übrigen bestätigt.
41
8. wird verurteilt die Persona_3
Prozesskosten dieser Verfahrensinstanz an
[...]
, auch Parte_2 Controparte_1
in ihrer Eigenschaft als Erben nach WE
zu erstatten, welche in Euro 9.991,00 Per_22
liquidiert werden, allgemeine Spesen, MwSt. und FB
wie gesetzlich geregelt.
9. wird verurteilt die Persona_3
Prozesskosten dieser Verfahrensinstanz an WE
in ihrer Eigenschaft als Erbin Parte_3
nach WE ME zu erstatten, welche in Euro
4.995,50 liquidiert werden, allgemeine Spesen,
MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
10. wird verurteilt die Persona_3
Prozesskosten dieser Verfahrensinstanz an Per_4
in seiner Eigenschaft als Erbe Controparte_5
nach WE ME zu erstatten, welche in Euro
4.995,50 liquidiert werden, allgemeine Spesen,
MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
11. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens
werden zwischen den Parteien zur Gänze
aufgehoben.
12. Mit Rechtskraft dieses Urteils wird die Löschung der
Streitanmerkung, eingetragen unter T.Zl 6898/18 in
E.Zl. 29/1 Liebe RA im Walde zu Lasten der CP_37
42
G.p. 604, G.p. 606/1, G.p. 607, G.p. 1447/1 und
G.p. 1451 alle in Sankt Felix verfügt. CP_30
25.9.2025
Der Vorsitzende Dr.
[...]
Dr. Persona_42 Persona_43
43