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Sentenza 5 giugno 2025
Sentenza 5 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/06/2025, n. 555 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 555 |
| Data del deposito : | 5 giugno 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung
Nr. allg. Reg. 3230 2021
Das Landesgericht in Person des Einzelrichters Massimiliano Segarizzi erlässt folgendes verfahrensabschließendes
Pt_1 in der Streitsache eingeleitet von
- K.G. DER (Str.Nr. Persona_1 Parte_2
01186220214), in gesetzlichen Vertreters pro tempore, WI CP_1 Persona_1 vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht beigelegt an der Klageschrift, durch RA Dr.
[...]
und RA Dr. Per_2 Persona_3 als klagende Partei gegen
- (Str.Nr. 00232480210), in Person des Bürgermeisters und Controparte_2 gesetzlichen Vertreters pro tempore, Dr. vertreten und verteidigt, gemäß Persona_4
Vollmacht beigelegt am Einlassungsschriftsatz vom 16.03.2022, durch RAin Dr. Per_5
[...]
- (Str.Nr. 00198600215), in Person des Controparte_3
Präsidenten und gesetzlichen Vertreters pro tempore, vertreten und verteidigt, Persona_6 gemäß Vollmacht beigelegt am Einlassungsschriftsatz vom 12.10.2021, durch RA Dr. Per_7
[...]
- (Str.Nr. ), Parte_3 C.F._1 Parte_4
(Str.Nr. , (Str.Nr.
[...] C.F._2 Parte_5
), (Str.Nr. , C.F._3 Parte_6 C.F._4
(Str.Nr. , Parte_7 C.F._5 Parte_8
Seite 1 von 22 (Str.Nr. ), alle vertreten und verteidigt, gemäß Vollmachten beigelegt am C.F._6
Einlassungsschriftsatz vom 15.03.2022, durch RA Dr. Persona_8
- GR (Str.Nr. , Per_9 Parte_9 C.F._7 verstorben am 17.09.2022 alle als beklagte Parteien mit dem Beitritt von
- AR (St. Nr. ), in ihrer Eigenschaft als Per_10 C.F._8
Rechtsnachfolgerin von GR (Str.Nr. , Parte_9 C.F._7 vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht beigelegt am Einlassungsschriftsatz vom 23.02.2024, durch RA Dr. Thomas Per_8 als streiteingelassene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Bestellung einer Zwangsdienstbarkeit des Durchgangs und der
Durchfahrt; am 14.02.2025 zur Entscheidung einbehalten, und zwar zu folgenden
Schlussanträgen
➢ der laut CP_4 Controparte_5 Controparte_6 schriftlichen Noten vom 12.02.2025:
„Möge das , contrariis reiectis, Persona_11
1. nach Maßgabe von Art. 1051 ff ZGB und somit im Zwangswege die Dienstbarkeit des
Durchgangs und der Durchfahrt mit Fahrzeugen aller Art, untergeordnet mit Fahrzeugen mit
Lehrgewicht bis zu 3,5 t, auch zum Zwecke der Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit auf dem herrschenden Grundstück, zu Gunsten der Gp. 721/1 und der Bp.en 906 und 1177 in E.Zl. 324/II,
, und zu Lasten des bestehenden auf den Gp.en 722/1, 722/3, 722/7 Controparte_7 Pt_10 und 754/1 in E.Zl. 694/II, ( ), 730/18 in E.Zl. 2382/II, Controparte_7 Persona_12
( , , und Controparte_7 Parte_5 Parte_4 Parte_6 [...]
), 730/15, 730/17 und 730/19 in E.Zl. 126/II, , Pt_7 Controparte_7 Parte_5 [...]
), 730/8, 728 und 734 in E.Zl. 2347/II, ( Parte_4 Controparte_7 Parte_8
), 737/3 und 735 in E.Zl. 435/II, ( ), 2618 in E.Zl.
[...] Controparte_7 Parte_3
186/II ( ), 730/6, 736, 737/2 in E.Zl. 335/II, ( Controparte_2 Controparte_7 Controparte_3
in sowie 2485/1 und 2485/6 in E.Zl. 685/II, (
[...] CP_3 Controparte_7 CP_2
), oder, untergeordnet, einer alternativen Trasse in Eigentum der Beklagten, unter
[...]
Seite 2 von 22 anderem über die Gp.en 722/3, 730/16, 730/15 und 737/3, K.G. , begründen und die CP_7
Entschädigung im Sinne von Art. 1053 ZGB zu Gunsten der Eigentümer der dienenden
Grundstücke festsetzen;
2. die Dienstbarkeitenpläne zur Erfassung des Fahrweges erstellen und dem zuständigen
Grundbuchsamt anordnen, die notwendigen Eintragungen zur grundbücherlichen Einverleibung des Durchgangs- und Durchfahrtsrechtes und zur Löschung der Streitanmerkung unter T.Zl.
813/2022 vorzunehmen;
3. mit Verurteilung jener Beklagten, welcher sich dem Klagebegehren widersetzen sollte, zur
Erstattung der Verfahrenskosten, nebst. 15% allgemeiner Spesen, MwSt. und FSB sowie allfälliger Folgekosten.
In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die Klägerin auf die Zulassung der weiteren Beweisanträge laut Schriftsatz im Sinne von Art. 183, Abs. 6, Nr. 2 und Nr. 3 ZPO vom 08.06.2022 und vom
28.06.2022.”
➢ der Beklagten GEMEINDE ST. ULRICH, laut schriftlichen Noten vom 11.02.2025:
„Möge dieses Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1. Vorab: aus den ausgeführten Gründen feststellen und erklären, dass die gegenständliche
Klage nichtig, unverfolgbar und/oder unzulässig ist;
2. In der Hauptsache: die Anträge der Klägerin EI KG der EI GmbH &
Co., aus den oben angeführten Gründen vollinhaltlich abweisen, da rechtlich und in der
Sache selbst unbegründet;
3. In untergeordneter Hinsicht: für den Fall, dass das Klagebegehren angenommen werden sollte, die Entschädigung im Sinne von Art. 1053 ZGB festsetzen und die Klägerin verurteilen, diese mitsamt Aufwertung und Zinsen an die Beklagte zu bezahlen;
4. Auf jeden Fall: die Löschung der Anmerkung der Klageschrift sub T.Zl. 813/2023 -
Grundbuchsamt Klausen verfügen (s. beiliegendes Grundbuchsdekret, welches unter Dok.29 hinterlegt wird) und dem Grundbuchsführer die entsprechende Löschung anordnen;
5. Auf jeden Fall: mit vollständigem Ersatz der Verfahrens- und Anwaltskosten, einschließlich allgemeiner Spesen, Fürsorgebeitrag und CP_8
Im Beweiswege: In beweisrechtlicher Hinsicht wird auf die Zulassung der formulierten
Beweisanträge laut Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, N. 2 ZPO vom 08.06.2022 und der
Gegenbeweisanträge laut Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 3 ZPO vom 28.06.2022
Seite 3 von 22 bestanden. Die Beklagte Gemeinde St. Ulrich widersetzt sich den gegnerischen Beweisanträgen, mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung seitens des Amtssachverständigen für den nicht angenommenen Fall, dass das Klagebegehren für begründet erachtet werden sollte.
➢ des Beklagten , laut schriftlichen Controparte_3 Controparte_3
Noten vom 03.02.2025:
„Möge das angerufene Landesgericht, unter Berücksichtigung sämtlicher Darlegungen und
Einwände, bei Abweisung aller anderslautenden Anträge und Einwände:
− die gegnerische Klage und sämtliche gegnerischen Anträge abweisen, da diese faktisch und rechtlich unbegründet sind;
− die Klägerin zur Tragung sämtlicher Verfahrensspesen samt Anhang laut Gesetz verurteilen.
Im Beweiswege beruft sich der Beklagte Tourismusvereins St. in auf die eigenen CP_7 CP_3
Anträge, Einwände und Oppositionen laut den Schriftsätzen gemäß Art. 183, Absatz 6, Nr. 2,
ZPO vom 24.05.2022 und Art. 183, Absatz 6, Nr. 3, ZPO vom 24.06.2022.“
➢ der Beklagten , , Parte_3 Parte_4 [...]
, Pt_5 Parte_6 Parte_7 Parte_8
und der , laut schriftlichen Noten
[...] Controparte_9 hinterlegt am 03.02.2025:
„Möge das angerufene Landesgericht, contraiis reiectis: die gegnerische Klage abweisen, da diese faktisch und rechtlich unbegründet ist;
untergeordnet dazu: für den nicht geglaubten Fall der Annahme des/der gegnerischen Antrages/Anträge die Klägerin verurteilen (wie von dieser im Übrigen sogar selbst beantragt), an die Beklagten die vom Gesetz vorgesehenen Entschädigungen/Schadersatzzahlungen zu bezahlen/leisten, dabei inbegriffen auch die Wertverluste/den Schaden der Bb.Pp. 1532, 1757, 190 und 2057, K.G. St. Ulrich, zuzüglich Zinsen und Geldentwertung samt Auferlegung der notwendigen Einschränkungen bei der Ausübung und der Benutzung der Dienstbarkeit und der Vorsehung der notwendigen
Maßnahmen zwecks Einhaltung dieser Auflagen;
auf jeden Fall:
a) mit Verurteilung der Klägerin zur Tragung sämtlicher Verfahrensspesen;
b) mit Anordnung/Verfügung der Löschung der Klageanmerkung unter T.Zl. 813 aus dem
Jahr 2022 ( . Persona_13
Seite 4 von 22 Im Beweiswege wird für den nicht geglaubten Fall, dass das Gericht zur Ansicht kommen sollte, den Anträgen der Klägerin auf Bestellung einer Zwangsservitut auch nur teilweise stattzugeben, auf die Schätzung hinsichtlich der diesfalls zu zahlenden Entschädigungen, die den Beklagten
Eigentümern laut Gesetz zustehen, bestanden (dabei ggf. inbegriffen auch die Wertverluste/den
Schaden der Bb.Pp. 1532, 1757, 190 und 2057, K.G. ), wie bereits im Beweisschriftsatz CP_7 vom 08.06.2022 beantragt.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Vorbringen der Parteien und Prozessverlauf
1.1. Mit Klageschrift vom 14.09.2021 hat die KG der Persona_1 Parte_2 die , den in Gröden sowie die restlichen oben Controparte_2 Controparte_3 angeführten Beklagten in der jeweiligen Eigenschaft als Eigentümer folgender Parzellen, alle in der , vor Gericht geladen: Controparte_7
− Gp.en 722/1, 722/3, 722/7 und 754/1 in E.Zl. 694/II ( ), Persona_12
− Gp.en 730/18 in E.Zl. 2382/II ( , Parte_5 Parte_4 Parte_6 und ,
[...] Parte_7
− Gp.en 730/15, 730/17 und 730/19 in E.Zl. 126/II ( , ), Parte_5 Parte_4
− Gp.en 730/8, 728 und 734 in E.Zl. 2347/II ( ), Parte_8
− Gp.en 737/3 und 735 in E.Zl. 435/II (SE ), Parte_3
− Gp.en 2618 in E.Zl. 186/II sowie 2485/1 und 2485/6 in E.Zl. 685/II ( CP_2
),
[...]
− Gp.en 730/6, 736, 737/2 in E.Zl. 335/II ( ). Controparte_3
Dabei hat die Klägerin in der Sache Folgendes ausgeführt: sie sei Eigentümerin des ehemaligen
Café-Restaurants „Col de Flam”, gelegen auf der gleichnamigen Geländekuppe in Gp. 721/1 und
Bp.en 906 und 1177; sie plane die Wiedergewinnung des ehemaligen Gastbetriebes;
das entsprechende Projekt sei von der Gemeinde St. Ulrich positiv begutachtet worden, auch wenn mit Auflagen, welche Gegenstand eines Streitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht seien;
das
Grundstück der Klägerin sei eingeschlossen, da es nicht unmittelbar an das öffentliche
Verkehrsnetz angrenze, sondern seit jeher über eine Schotterstraße, welche von der
Gemeindestraße „Sacun“ abzweigt, mit einer Länge von 850 m und einer mittleren Steigung von
10%, erreichbar sei;
besagter Fahrweg verlaufe über die Grundstücke der Beklagten Gp.en 722/3,
730/18, 730/15, 730/17, 730/19, 730/8, 728, 734, 737/3, 735, 2618, 730/6, 736, 737/2, 722/1,
Seite 5 von 22 722/7, 754/1, 2485/6 und 2485/1; der Fahrweg sei im Bauleitplan als „Fußweg“ eingetragen, welcher gemäß Art. 36 der Durchführungs-Bestimmungen zum Bauleitplan auch für den
„Anrainerverkehr“ genutzt werden kann;
obgleich die Klägerin zur Nutzung des Fahrweges dadurch berechtigt sei, beabsichtige sie die Eintragung des Durchfahrts- und Durchgangsrechts zu erwirken.
Die EI KG hat folglich die Bestellung einer Zwangsdienstbarkeit des Durchgangs und der Durchfahrt mit Fahrzeugen aller Art, untergeordnet mit Fahrzeugen mit Lehrgewicht bis zu 3,5t, auch zum Zwecke der Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit auf dem herrschenden
Grundstück im Sinne von Art. 1051 ZGB beantragt, und zwar auf der oben beschriebenen Trasse des bestehenden Fahrweges, da sie die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz für die zweckmäßige Nutzung ihrer Liegenschaft (Wiedergewinnung und Führung des Gastbetriebes) bedürfe, sowohl für die Durchführung der Bauarbeiten, als auch später für die Warenanlieferung, den Transport des Personals und den Zugang durch Gäste. Es sei keine andere Lösung aufgrund der Geländemorphologie und des Landschaftsbilds denkbar, wobei bei der Bemessung der
Entschädigung für die Grundstückseigentümern im Sinne von Art. 1053 ZGB berücksichtigt werden sollte, dass der Weg bereits besteht.
1.2. Alle Beklagten haben sich fristgerecht in das Verfahren eingelassen und auf die Abweisung des klägerischen Begehrens bestanden.
1.2.1. Soweit von Relevanz hat die Gemeinde St. Ulrich Folgendes ausgeführt: die
Liegenschaften der Klägerin seien zu einer Ruine verfallen, da seit Jahrzehnten auf denselben kein Betrieb mehr erfolgen würde; laut dem Bauleitplan der Gemeinde liegen sie teils im landwirtschaftlichen Grün, teils im Waldgebiet;
die Zone “ sei das wichtigste Parte_11
Naherholungs- und Wandergebiet in unmittelbarer Nähe von St. Ulrich, welches im Jahr 2009 im
Landschaftsplan unter Schutz gestellt und mit einem absoluten Bauverbot für die Errichtung und
Erweiterung oberirdische Gebäude jeder Art belegt worden sei;
die Klägerin habe die Ruine ersteigert und beabsichtige den Gastbetrieb wiederzubeleben;
nach Einreichung des Projektes der
Klägerin habe die Gemeinde den über die primären Erschließungsanlagen samt Per_14
Antragsberechtigung und Grundverfügbarkeit gefordert;
die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit der Auflage des Nachweises der Zufahrt vor dem Verwaltungsgericht aufgrund folgender
Darlegungen beanstandet, wonach die Entbehrlichkeit einer Zufahrt mit Fahrzeugen für die zweckmäßige Nutzung des Grundstücks hervorgehe: die Einkehrstätte „Col de Flam“ sei
Seite 6 von 22 historisch immer nur zu Fuß erreichbar gewesen, der geplante Betrieb sei vornehmlich als
Einkehrstätte für Wanderer ausgelegt und würde daher „im Wesentlichen ohne Zufahrt“ auskommen, die Bauarbeiten sollten ohne Zufahrt mittels Helikopter erfolgen;
laut dem
Bauleitplan stelle jedoch der „Col de Flam“ einen reinen „Fußweg“ und nicht eine Forststraße dar, die über die Gp.en 2485/1 und 2485/6 verläuft, welche als öffentliches Gut ausgewiesen sind, das mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten und im Interesse eines Privaten nicht belastet werden könnte; der Wanderweg „Col “ eigne sich weder statisch noch aufgrund seiner Pt_11
Beschaffenheit als Zufahrt zu einem Gastbetrieb, besonders nicht in den Wintermonaten und bei starken Regenfällen; eine Erweiterung und/oder Befestigung sei aufgrund der zweckmäßigen
Bestimmung und des Landschaftsplanes nicht statthaft;
eine Mischnutzung des Wanderweges würde die urbanistische und landschaftsrechtliche Widmung des Weges widersprechen, sowie ein unzumutbares Sicherheitsrisiko darstellen, wobei laut der Gemeinde die Klägerin den öffentlichen Fuß- und Wanderweg bereits nutzen könnte.
1.2.2. Der in Gröden hat vorgebracht, sich um die Pflege und Controparte_3
Co Cont Instandhaltung des gesamten Fuß- und von zum e Flam im CP_10 CP_11
Interesse aller Mitglieder, sowie der Bevölkerung, der Gäste, und Per_15 Per_16
zu kümmern, und hat sich gegen die Umwandlung des Wanderweges in eine Persona_17
Zufahrtsstraße für ausgesprochen. Per_18
1.2.3. Die restlichen Beklagten, private haben Controparte_13 ebenfalls das Fehlen der Voraussetzungen für die Bestellung einer Zwangsdienstbarkeit eingewendet, da eine Verbindung mittels anderen, auch kürzeren, Trassen bestehen würde, die auf Dokument 5 eingezeichnet wurden, wobei seit der 50er Jahren niemand sich um die
Immobilie der Klägerin kümmern würde; zudem könne keine Zwangsdienstbarkeit aufgrund von
Art. 1051 ZGB zum Zwecke der Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit begründet werden, insbesondere nicht auf Flächen der Gp.en 730/17 und 730/18, welche Hofräume für die Bp.en
1532, 1757, 190 und 2057, K.G. St. Ulrich darstellen, wobei die Bp. 190 auch unter
Denkmalschutz stehen würde; in zweiter Hinsicht fehle ein genehmigtes Bauprojekt, sodass das
Erfordernis nicht aktuell wäre, während Dienstbarkeiten wegen eines künftigen Vorteils gemäß
Art. 1029 ZGB nur begründet werden können; in dritter Hinsicht seien die Anträge der Per_19
Klägerin im Widerspruch mit der von ihr vor dem Verwaltungsrichter vorgebrachten
Darlegungen von sporadischen Durchfahrten.
Seite 7 von 22 1.3. Nach Hinterlegung der Schriftsätze gemäß Art. 183, Abs. 6 ZPO, mit welchen die Klägerin die Einwände der Beklagten ausführlich bestritten hat, wurde die Unterbrechung des Verfahrens infolge des Ablebens des Beklagten WI GR erklärt. Nach Wiederaufnahme des
Verfahrens hinterlegte die Gemeinde St. das Urteil des Staatsrates Nr. 9387/2022 mit CP_7 welchem die Beanstandungen der EI KG gegen die Auflagen der Gemeinde abgewiesen wurden und welches die Klägerin vor dem Obersten Gerichtshof angefochten hat.
Das Urteil und der entsprechende Rekurs wurden nach Ablauf der Fristen für die Vorlage von
Dokumenten verfasst, sodass deren Hinterlegung zulässig ist.
1.4. Darauf wurde die Aufnahme eines Amtsgutachtens durch Ing. Dr. Massimo Cleva zur
Feststellung der Voraussetzungen für die Begründung der beantragten Zwangsdienstbarkeit und die Bestimmung der eventuellen Entschädigung verfügt.
Nach den komplexen Ermittlungen erfolgte die Abgabe des Amtsgutachtens am 09.07.2024. In der Zwischenzeit hinterlegte die Gemeinde das Erlöschungsdekret des Verfahrens vor CP_7 dem gegen das Urteil des Staatsrates, während sich Frau als Controparte_14 CP_9
Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters in das gegenständliche Pt_9 Persona_12
Verfahren einließ.
Der Rechtsstreit wurde schlussendlich – nach einer vorläufigen Zuweisung an einem anderen
Richter – am 14.02.2025 bei Gewährung der Fristen nach Art. 190 ZPO zur Entscheidung einbehalten.
2. Zu den klägerischen Anträgen auf Begründung einer Zwangsdienstbarkeit
2.1. Das Begehren der Klägerin auf Begründung einer Zwangsdienstbarkeit „mit Fahrzeugen aller Art und untergeordnet mit Fahrzeugen mit Lehrgewicht bis zu 3,5 t“ stützt sich auf die angebliche Notwendigkeit des Servitutsrechtes, um die geplante Wiedergewinnung des ehemaligen Gastbetriebes und Cafè-Restaurants „Col de Flam”, gelegen auf der gleichnamigen
Geländekuppe in Gp. 721/1 und Bp.en 906 und 1177, durchzusetzen.
Laut dem klägerischen Vorbringen hänge der Erlass der Baukonzession vom Nachweis des
Rechtstitels zur Nutzung des bestehenden Weges bzw. eines Durchfahrtsrechtes ab.
2.2. In erster Linie ist festzuhalten, dass der Einwand der Gemeinde , die Gp. 2485/1 CP_7 und die Gp. 2485/6 würden ein öffentliches Gut (it. bene demaniale) darstellen, sodass diese nicht mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten und im Interesse eines Privaten belastet werden können, unbegründet ist.
Seite 8 von 22 Zwar sind beide Parzellen im Grundbuch jeweils als öffentliches Gut (it. bene demaniale) ausgewiesen (s. Dok. 11 und 12 Gemeinde St. Ulrich), jedoch reicht die grundbücherliche
Eintragung nicht aus, um die Zugehörigkeit der Güter zum Vermögen der öffentlichen Hand nachzuweisen:
„In tema di usucapione, grava sulla P.A., convenuta nel relativo giudizio, l'onere di dimostrare la natura demaniale del bene oggetto del contendere, e di conseguenza la sua inidoneità ad essere usucapito. A tal fine, è tuttavia insufficiente che la natura demaniale del bene risulti dall'intavolazione dell'atto col quale la P.A. abbia acquistato il bene, giacché l'iscrizione tavolare effettuata ai sensi dell'art. 2 del r.d. 28 marzo 1929, n. 449 ha efficacia costitutiva del diritto, ma non certificativa della natura o dell'estensione di esso.” (Kass. Nr. 4388/2009).
Die beklagte Verwaltung hat kein besonderes Element vorgebracht, aus welchem die Eigenschaft des öffentlichen Gutes hervorgehen würde. Demzufolge kommt Art. 823 ZGB im Anlassfall nicht zur Anwendung.
Es stellt sich jedoch die Frage, welche im Nachhinein vertieft wird, ob die Liegenschaften im öffentlichen Eigentum von ihrer Bestimmung als Fußweg entzogen werden können.
2.3. Dies vorausgeschickt geht aus der Entscheidung des Verwaltungsgericht Bozen Nr. 329/2021
(Dok. 8 + 6) sowie aus dem Urteil des Staatsrates Nr. 9387/2022 hervor, dass die Per_12
Gemeinde tatsächlich die Auflage des Nachweises des Rechtstitels auf Benutzung der Straße für den Erlass der Baukonzession vorgesehen hat.
Bekanntlich setzt die Begründung einer Zwangsdienstbarkeit gemäß Art. 1051 ZGB voraus, dass ein Grundstück über keine Verbindung zur öffentlichen Straße verfügt.
Im Anlassfall ist das Eigentum der Klägerin von der Gemeindestraße „Sacun“ über den Fußweg
„Col de Flam“ erreichbar, wie vom Amtssachverständigen festgestellt:
„La seconda parte del quesito richiede se il fondo di parte attrice dispone di un'uscita verso la via pubblica lungo una strada che essa può utilizzare e la risposta è insita nei motivi del suddetto contenzioso: esiste il percorso pedonale che collega il fondo attoreo alla via Parte_12 pubblica Sacun ma non vi è allo stato attuale una strada transitabile anche da veicoli e utilizzabile dall'attrice che colleghi il proprio fondo alla strada comunale via Sacun, quindi per tale motivo viene chiesta la costituzione di una servitù di passaggio pedonale e viario attraverso la strada denominata Catores - Col che parte appunto dalla via Sacun e arriva Pt_11 sostanzialmente nei pressi della p.f. 721/1 di proprietà attrice.” (AGA Ing. Cleva, S. 10-11).
Seite 9 von 22 Die EI KG selbst hat in der Klageschrift (S. 2-3) angeführt, dass ihr Eigentum über besagte „Schotterstraße“ erreichbar sei.
Die Gemeinde St. Ulrich hat sich in das Verfahren eingelassen und bestätigt, dass der Fußweg von allen benutzt werden kann: „Abzweigend von der Sacun- Straße führt der Fußweg auf den
Hügel „Col de Flam“ und geht in den Wanderweg Nr. 6 über, der vom Tourismusverein instandgehalten wird und von jedem als Wanderweg öffentlich begangen werden kann.“
(Einlassung, S. 7).
Die Ausführung wurde von keiner Partei, auch nicht von den Eigentümern der einzelnen
Grundstücke, die hier ebenfalls geklagt wurden, bestritten. Die Beklagten GR u. andere bestreiten zwar das Recht der Klägerin, auf ihre Grundstücke passieren zu dürfen, sie bestreiten jedoch das Bestehen des Fußweges nicht.
2.3. Gemäß Art. 36 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der Gemeinde S. Ulrich kann der Fußweg auch für den „Anrainerverkehr“ genutzt werden. Der Fußweg „Col de Flam“ ist in Art. 37 unter den Fußwegen angewiesen (Anl. 15 zum Amtsgutachten).
Der Umstand ist vom Amtssachverständigen bestätigt worden:
„Le norme di attuazione al PUC per il Comune di definiscono le vie di collegamento Pt_13 quali strade statali (art. 34), strade comunali (art. 35), piste ciclabili (art. 36) e strade pedonali
(art. 37) e in riferimento all'oggetto del contenzioso si esaminano le strade comunali e soprattutto le strade pedonali. Le strade comunali sono classificate nei tipi A, B, C e D ove sono definite le larghezze comprensive di banchine laterali e marciapiedi, ed E che sono quelle strade del centro storico ove le larghezze sono definite dalla posizione degli edifici affaccianti. Come strade di tipo E vengono anche definite le strade esterne al centro abitato che collegano masi sparsi con ridotti volumi di traffico. A titolo informativo vengono anche indicate quali strade del
Comune di rientrano nelle varie tipologie e la via Sacun viene classificata come strada di Pt_13 tipo C. Le strade pedonali sono quelle aree graficamente evidenziate nel piano di zonizzazione come strada pedonale e sono riservate prevalentemente o esclusivamente ai pedoni, questo significa che una strada pedonale può essere utilizzata solo dai pedoni oppure può venire utilizzata in modo maggioritario dai pedoni e in misura minore anche dai veicoli. Tale specificazione si comprende meglio nel prosieguo dell'articolo ove si stabilisce che la larghezza della strada pedonale non può essere inferiore a 1,50 m e non può essere maggiore di 2,50 m e successivamente quando le caratteristiche lo consentono la strada pedonale può essere
Seite 10 von 22 accessibile anche al traffico automobilistico dei confinanti nonché ai veicoli di servizio. Nella sostanze le norme di attuazione del PUC ammettono la possibilità che i percorsi pedonali possano essere transitabili anche da autoveicoli, purché in misura ridotta da parte dei confinanti!! L'Art. 37 elenca poi i nomi delle strade pedonali nel Comune di e tra queste Pt_13 vi è anche il !! (vedi pag. 33 3ª riga del testo in all. 15). In sostanza la strada Parte_12 pedonale risulta transitabile anche dagli autoveicoli e ciò è comprovato dal fatto Parte_12 che gli abitanti delle p.ed. 2057, 1532 e 1757 lo utilizzano per accedere alle proprie abitazioni mediante automezzi e difatti il primo tratto di ca. 100 mt di lunghezza risulta asfaltato. (AGA
Ing. Cleva, S. 24-25).
Aus den Unterlagen geht klar hervor, dass das Eigentum der KG, Gp. 721/1 und Persona_1
Bp. 906 und Bp. 1177 in , an den bestehenden Fußweg angrenzt, wie man auch Controparte_7 der Anlage 4 zum Gutachten entnehmen kann.
2.4. Der Staatsrat hat jedoch mit Urteil Nr. 9387/2022, festgestellt, dass der Fußweg derzeit für die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit nicht ausreichen würde:
“
3.8 Peraltro, nel merito tale passaggio risulta inadeguato, in quanto il transito veicolare è ammesso, con disciplina pianificatoria logica e coerente allo stato dei luoghi, solo in eccezionali casi. In proposito assume rilievo preminente l'art. 35 delle norme di attuazione del piano urbanistico, secondo cui il traffico automobilistico dei confinanti su tale sentiero pedonale è ammesso solo eccezionalmente quando le caratteristiche lo consentano.
3.9 In tale contesto, va evidenziato come la richiesta del odierno appellante in merito Pt_14 alla necessità di un titolo legittimante l'utilizzo di una strada ai sensi degli art. 70 e 66, comma
6, l.p. n. 13/97, a fronte di un progetto di demolizione e ricostruzione di un edificio diruto (come emerge con chiarezza anche dalla documentazione fotografica prodotta), situato fuori dal centro edificato in una zona boschiva di evidente pregio, sia coerente alla disciplina ratione temporis nonché allo stato dei luoghi.
3.10 Quindi, appare altresì infondata la pretesa di parte appellata di utilizzare la strada in quanto qualificata come pedonale pubblica, come da ultimo ribadito in sede di memoria di replica, atteso che la limitazione al transito a piedi la rende in ogni caso insufficiente ai fini edilizi evocati.” (Dok. 26 Gemeinde St. Ulrich, S. 8).
Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Verfahren vor dem Obersten
Gerichtshofes erlöschen ist (Dok. 28 Gemeinde St. Ulrich).
Seite 11 von 22 Es ist jedoch anhand der Entscheidung des Staatsrates nicht klar, welche Verwendung des bestehenden Weges seitens der EI KG als Anrainerin gestattet ist.
Nur der Vollständigkeit halber wird erhoben, dass im Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen keine begrenzte Nutzung des Fahrweges durch Anrainer vorgesehen ist: laut dieser Entscheidung gehe aus den Unterlagen klar hervor, dass die Liegenschaft über eine eine im als CP_15
„Fußweg“ eingetragenen befahrbaren Weg erreichbar ist;
Gemäß Art. 37 der
Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der (i.d.F. vom Februar Controparte_2
2020) könne der sofern die Breite es zulässt, auch für den Anrainerverkehr bzw. für den CP_16
Notdienst benutzt werden;
aus der hinterlegten Fotodokumentation sei klar ersichtlich gewesen, Cont Pt_1 dass der Fußweg „Catores – de “ über die notwendige Breite verfüge „und daher als fahrtüchtige Straße bezeichnet werden kann, die für die Zwecke und Bedürfnisse der
Rekursstellerin während der Bauarbeiten und für die künftige Versorgung des Betriebes ausreichend ist“ (Urteil Nr. 329/2021, S. 11) „Somit ist die Liegenschaft der Rekursstellerin an das öffentliche Straßennetz angebunden“ (S. 13-14); „Somit steht das angefochtene Schreiben in diesem Punkt im Widerspruch zu den Vorgaben des Bauleitplanes, die für das Befahren von
Fußwegen dieser Art nur von der hierfür notwendigen Breite, aber nicht von einer statischen
Kollaudierung sprechen.“ (S. 20).
2.5. Zu diesem Punkt hat die Gemeinde St. Ulrich belegt, dass der Wanderweg zumindest seit den 50-er Jahren besteht, da das ehemalige Café-Restaurants „Col de Flam“ über denselben erreicht wurde und dieser auch im Landschaftsplan erfasst ist (Dok. 5 und 8, S. 13, Gemeinde St.
Ulrich).
Der ASV hat weiter festgestellt, dass der Weg von den Beklagten, die im ersten Teil des Weges wohnen, als Zufahrtstraße zu ihren Gebäuden benutzt wird sowie auch von der Gemeinde St.
Ulrich, um zum Wasserspeicher am Col de Flam zu gelangen (vgl. S. 25 des Amtsgutachtens).
Die betroffenen Flächen sind also mit einer öffentlichen Dienstbarkeit des Durchgangs uti cives belastet, welche aus dem Bestehen des öffentlichen Fußweges seit Jahrzehnten und der Erfassung desselben im Bauleitplan der Gemeinde zu Gunsten der Allgemeinheit als Wanderweg hervorgehen:
„In tema di strade di uso pubblico, il transito può interessare anche una strada di proprietà privata, poiché la semplice imposizione di un vincolo di uso pubblico su strada vicinale, pur permettendo alla collettività di esercitarvi il diritto di servitù di passaggio
Seite 12 von 22 con le modalità consentite dalla conformazione della strada stessa, non altera il diritto di proprietà sulla medesima, che rimane privata.” (Kass. Nr. 15618/2018).
Daher ist die EI KG ebenfalls berechtigt, den bestehenden Weg zu benutzen, wie sie selbst im Schlussschriftsatz auf S. 17 argumentiert.
2.5. Im gegenständlichen Verfahren hat der ASV erhoben, dass der bestehende Weg tatsächlich mit Fahrzeugen befahren werden kann, nachdem dies während der Amtsermittlungen erfolgt ist:
“Nell'ambito del sopralluogo dd. 28.06.2023 l'accesso al fondo attoreo venne effettuato senza particolari difficoltà con un autoveicolo dei Vigili del Fuoco e il ritorno venne eseguito a piedi per verificare l'attuale percorribilità del sentiero che è risultata omogenea e priva di problematicità. Pertanto con interventi limitati sul fondo del tracciato per eliminare affossamenti
e/o rilievi puntuali, provvedendo all'allargamento della sede del tracciato ove necessario fino ad una larghezza di ca. 2,50 m con il taglio di un numero limitatissimo di alberi, l'attuale sentiero potrebbe venire utilizzato anche da autoveicoli di piccola e media Parte_12 grandezza (tale aspetto verrà approfondito nel prosieguo della perizia).” (AGA Ing. Cleva, S.
21, Fettdruck des Unterfertigten);
“… il tracciato risulta essere, in base alle norme di attuazione del PUC di Parte_12 Pt_13 una strada comunale pedonale nella quale è consentito il traffico automobilistico dei confinanti qualora le caratteristiche lo consentano. Viceversa i tracciati proposti dal C.T.P. Ing. Per_20 costituirebbero vie di circolazione non comprese nella suddetta classificazione e quindi sarebbero soggette ai suddetti vincoli della L.P. 10/1990.
In definitiva si può affermare che il tracciato esistente mediante un intervento di Parte_12 allargamento della sede stradale fino ad una larghezza di 2,50 m e a limitati e puntuali interventi di livellamento e compattazione del sottofondo che lo renderebbero idoneo al traffico automobilistico dei confinanti nonché ai veicoli di servizio (come avviene già oggi), risulta conforme alle disposizioni di legge e alle norme urbanistiche.” (AGA Ing. Cleva, S. 26-27).
Das Landesgericht stellt hierzu fest, dass beim Lokalaugenschein vom 28.06.2023 kein besonderer Geländewagen der Feuerwehr verwendet wurde, wie auf den Fotos unter Anlage 2.2 zum Gutachten, S. 5 und 6, ersichtlich.
Das Eigentum der Klägerin verfügt demzufolge über eine Verbindung zur öffentlichen Straße, welche auch mittels Fahrzeuge - wenn die Eigenschaften des Weges und die Wetterbedingungen es zulassen - befahren werden kann.
Seite 13 von 22 Es wird folglich festgestellt, dass die EI KG „als “ berechtigt ist, den Parte_15 bestehenden Fußweg, welche der Öffentlichkeit zu Verfügung steht, in der aktuellen Gestaltung sowohl zu Fuß als auch mit kleinen Fahrzeugen zu benutzen.
2.6. Die Klägerin beabsichtigt aber, wie oben bereits erhoben, eine Verbindung „mit Fahrzeugen aller Art, untergeordnet mit Fahrzeugen mit Lehrgewicht bis zu 3,5 t, auch zum Zwecke der
Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit“ zu erwirken.
Das Begehren zielt auf die Begründung einer neuen Dienstbarkeit im Sinne von Art. 1051, Abs.
3, ZGB, weil der bestehende Weg für die Nutzung des Grundstücks erweitert werden muss. Cont Der hat nämlich festgestellt, dass dabei eine Befestigung sowie eine Erweiterung des
Straßenbeleges bis zu 2,50 Meter durch das Fällen von Bäumen notwendig ist. Pt_1 Sowohl die von der Klägerin angeführten Trasse entlang dem Fußweg „Col de “, sowie auch die von den Beklagten vorgeschlagenen Alternativen – auf welche die Klägerin ihre Anträge allgemein ausgedehnt hat – liegen jedoch auf Grundstücke, welche alle unter hydrologischem und landschaftlichem Schutz stehen.
Man verweist diesbezüglich auf die Ermittlungen des Amtsgutachtens von Ing. Dr. Cleva, insbesondere auf S. 16 für die Trasse 1, auf. S. 17 für die Trasse 2a, auf S. 18 für die Trasse 2b, auf S. 20 für die Trasse 3 und auf S. 22 für die Trasse über den Fußweg Col de Flam:
“Come si evince dalle planimetrie agli all. 4, 5.1, 5.2, 8, 10 e 11 anche il tracciato Parte_12 attraversa varie aree, per porzioni più o meno estese, con destinazione urbanistica diversa quali zone di verde agricolo, zone di verde agricolo con particolare vincolo paesaggistico, zone di bosco con particolare vincolo paesaggistico, zone di tutela paesaggistica, zone con elementi paesaggistici protetti (zone di tutela archeologica), zone di pericolo idraulico.” (AGA Ing.
Cleva, S. 22).
Hierzu as Landesgesetz Nr. 10/1990 in Betracht, welche die ‚Bestimmungen über den Per_21
Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind' enthält.
Das Landesgesetz regelt den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die im Sinne des königlichen
Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind oder die in Bereichen liegen, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung landschaftlich geschützt sind, mit Ausschluss von Staats-, Landes- und
Gemeindestraßen (Art. 1).
Insbesondere lautet Art. 2, erster Absatz, wie folgt: „Der Verkehr und das Parken von
Seite 14 von 22 Kraftfahrzeugen jeglicher Art in geschützten Gebieten laut Artikel 1 sind verboten. Das Verbot Per_2 gilt auch für und andere Wege, die auf Grund ihrer Breite, des Gefälles oder Per_22 des Bodenbelags weder für den Verkehr von Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb geeignet sind noch regelmäßig und systematisch instandgehalten werden.”.
Der Einfluss dieser Vorschrift auf den Anlassfall wurde im Rahmen der Ermittlungen des
Amtsgutachters vertieft:
“L'Art. 1 della L.P. 10/1990 disciplina la circolazione dei veicoli a motore nei territori sottoposti a vincolo idrogeologico o a vincolo di tutela paesaggistico-ambientale, con esclusione delle strade statali, provinciali e comunali classificate tali ai sensi della normativa sulla classificazione delle strade. Il comma 1 dell'Art. 2 stabilisce che “la circolazione e la sosta con qualsiasi tipo di veicolo a motore su terreni sottoposti ai vincoli di cui all‟Art. 1 sono vietate”.
In base alla planimetria del Piano Paesaggistico che delimita i confini della zona di tutela paesaggistica in all. 10 si evince che sostanzialmente tutti i nr. 5 tracciati esaminati rientrano in tale zona e quindi sarebbero soggetti a tale divieto;
in base alla planimetria raffigurante
l'area soggetta a vincolo idrogeologico forestale in all. 12 i confini della zona sottoposta a vincolo sono ancora più estesi e inglobano addirittura anche il primo tratto del , Parte_12 che però viene oggi usato regolarmente dai proprietari delle p.ed. 2057, 1532 e 1757, così come viene percorsa la via di accesso alla p.ed. 191 utilizzata dal C.T.P. Ing. per i tracciati 1, Per_20
2a e 2b. Nella sostanza sembrerebbe che tale norma impedirebbe il transito di veicoli a motore su ciascuno dei tracciati esaminati nella presente relazione peritale e quindi il fondo attoreo rimarrebbe intercluso. Però tale norma esclude, come detto, le strade statali, provinciali e comunali e il tracciato risulta essere, in base alle norme di attuazione del PUC di Parte_12
una strada comunale pedonale nella quale è consentito il traffico automobilistico dei Pt_13 confinanti qualora le caratteristiche lo consentano. Viceversa i tracciati proposti dal C.T.P. Ing.
costituirebbero vie di circolazione non comprese nella suddetta classificazione e quindi Per_20 sarebbero soggette ai suddetti vincoli della L.P. 10/1990.” (AGA Ing. Cleva, S. 26).
Das Landesgericht hält fest, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen zu diesem Aspekt nur teilweise zutreffend sind. Das LG Nr. 10/1990 wird nicht an Staats-, Landes- und
Gemeindestraßen angewandt, da diese von der Straßenverkehrsordnung (Gesetz Nr. 285/1992) geregelt sind. Letzte legt in Art. 2 die entsprechenden Definitionen fest.
Der Fußweg „Col de Flam“ unterfällt aber nicht der nationalen Gesetzesregelung und fällt
Seite 15 von 22 hingegen unter das Anwendungsbereich des LG Nr. 10/1990. Gemäß Art. 2, Abs. 1, kann der
Wanderweg nicht befahren werden, wenn die Breite, der Gefälle oder der Bodenbelag den
Verkehr von Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb nicht geeignet sind noch der Weg nicht regelmäßig und systematisch instandgehalten wird.
Im Anlassfall ist der Fußweg für eine begrenzte Benutzung mit kleinen Fahrzeugen befahrbar, nicht aber für eine dauerhafte Befahrung mit Lkws zwecks Ausübung der gastgewerblichen
Tätigkeit, wie vom Staatsrat festgestellt und vom ASV bestätigt, der die notwendigen Arbeiten
(Erweiterung der Trasse und Befestigung des Straßenbelags) erhoben hat.
Es ist nachvollziehbar, dass ein täglicher Verkehr mit schweren Lastkraftwagen zwecks Führung eines Gastgewerbes nicht mit einer sporadischen Benutzung bei der Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten im streitgegenständlichen Waldgebiet vergleichbar ist.
2.8. Bekanntlich kann die Gerichtsbehörde keine Zwangsdienstbarkeit begründen, deren
Durchsetzung in Konflikt mit zwingenden Bestimmungen steht:
“Infatti, secondo la giurisprudenza di questa Corte, il giudice allorché emette una sentenza costitutiva di una servitù di passaggio coattivo deve evitare che il suo comando si ponga in contrasto con norme di carattere imperativo come quelle stabilite dalle leggi urbanistiche e dai piani regolatori che pongano limiti o divieti all'esecuzione delle opere necessarie per la costituzione e/o l'esercizio della servitù, adottando in caso negativo una soluzione differente che consenta l'imposizione in concreto del vincolo (Cass. nn. 11112/91 e 6009/82).” (Kass. Nr.
4431/2012).
Demzufolge kann dieses Gericht nicht die Erweiterung des bestehenden Fußweges verfügen, den öffentlichen Wanderweges in einer ordentlichen Straße umwandeln und dadurch die Gemeinde
(welcher einige Grundstücke gehören) verpflichten, den aktuellen Fußweg für den alltäglichen
Verkehr anzupassen und sie, bzw. der Tourismusverein (der den Fußweg pflegt) so instand halten, dass dieser immer befahrbar bleibt:
“L'amministrazione comunale non ha l'obbligo di costruire una strada di collegamento fra la pubblica via e un edificio intercluso se tale intervento richieda una modifica dello strumento urbanistico, in quanto viene in rilievo una attività discrezionale della P.A. Né ha rilievo che il rilascio della concessione edilizia e del permesso di costruire siano condizionati (nella specie, in forza dell'art. 66, comma 6, della legge prov. Bolzano 11 agosto 1997, n. 113 nonché dell'art. 12, comma 2, del d.P.R. 6 giugno 2001, n. 380) all'esecuzione delle opere di urbanizzazione da parte
Pt_1
16 von 22 del Comune medesimo o all'impegno assunto dal privato, la cui mancata realizzazione può eventualmente comportare l'illegittimità del provvedimento amministrativo autorizzativo, ma non fa sorgere un obbligo a carico dell'Amministrazione con rilevanza nei rapporti fra privati.”
(Kass. Nr. 24112/2014).
Die Eigenschaften des verfahrensgegenständlichen Weges, der auf 1.339-1.405 Meter über dem
Meeresspiegel liegt und durch den Wald führt, deuten darauf hin, dass eine besondere Sorgfalt bei der Instandhaltung benötigt wird: man verweist auf den Antrag des ASVs vom 02.01.2024, wonach man etwaige weiteren Erhebungen vor Ort nur nach der Schneeschmelze (voraussichtlich im März) durchführen hätte können.
Darüber hinaus steht der ganze Col de Flam im Landschaftsschutzgebiet (Dok. 8 CP_2
). Hierzu hat der Amtsgutachter Folgendes ausgeführt:
[...]
„… quando un cittadino vuole realizzare una strada privata per accedere al proprio fondo in assenza di accesso diretto alla pubblica via deve presentare un progetto alla Commissione
Comunale per il territorio e il paesaggio per avere la necessaria concessione edilizia o permesso di costruire.
Quando i suddetti interventi interessano aree esterne all'ambito del centro abitato e/o rientrano negli interventi di cui all'All. B dell'Art. 67 comma 1 della legge urbanistica 09/2018 (B.3 o B.13 nel caso in oggetto), allora deve venire richiesta anche l'autorizzazione paesaggistica che, secondo il suddetto articolo, viene rilasciata dal Direttore/dalla Direttrice della ripartizione provinciale competente in materia di natura, paesaggio e sviluppo del territorio. Proprio per questo motivo venne chiesto l'incontro con la Dr.ssa e dopo averle illustrato il caso in Per_24 oggetto con le proposte dei nr. 5 tracciati esaminati in precedenza, ella confermò che:
- le aree interessate dai tracciati rientrano in zone di verde agricolo, di prato e pascolo alberato, di bosco con particolare valore paesaggistico (Art. 11 della L.P. 9/2018, comma 1, p.to g) le zone di tutela paesaggistica, ovvero aree modellate anche dall‟intervento dell‟uomo, che per la loro bellezza e singolarità paesaggistica, le loro risorse naturali o la loro importanza per la tipica struttura insediativa e agricoltura locale, e per la loro particolare vocazione ricreativa o di protezione nei confronti di altri beni paesaggistici sono sottoposte a vincolo di tutela allo scopo di conservarne inalterate le funzioni e p.to h) le zone di rispetto paesaggistico, ovvero aree da preservare dall‟edificazione, per mantenerne la destinazione agricola e limitare dispersione edilizia;
Seite 17 von 22 - le aree interessate dai tracciati non costituiscono però siti paesaggistici protetti (tipo
Natura 2000) ove non è permessa alcuna modifica del territorio.” (AGA Ing. Cleva, S.
28, Unterstreichung des Unterfertigten).
Es ist insbesondere festzuhalten, dass der in der landschaftlichen Bannzone liegt. Parte_12
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Landschaftsplan sollen diese Flächen „durch die
Ausweisung als Bannzonen vor Zersiedelungen und Verdrahtungen möglichst verschont werden.
In den Bannzonen gilt ein absolutes Verbot für die Errichtung neuer oberirdischer Gebäude.
Eine allgemeine Ermächtigungspflicht durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz für die möglichen Eingriffe und Projekte ist im Gegensatz zum alten Landschaftsplan nicht mehr vorgesehen.“ (Dok. 2 ). Controparte_3
Die für die Befestigung und Verbreiterung der Trasse sowie für die Umwandlung des Fußweges und der Waldfläche zu einer anderen Zweckbestimmung (im Anlassfall: befahrbare Straße) notwendigen Eingriffe in die Landschaft unterliegen laut Art. 67 LG Nr. 9/2018 (Gesetz für
Raum und Landschaft) der landschaftsrechtlichen Genehmigung des Landes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut dem erläuternden Bericht des Landschaftsplanes auch die
Waldgesellschaften schützenswert sind (Dok. 8 ). Controparte_2
Falls die Ermächtigung seitens der Gemeinde St. Ulrich gemäß Art. 68 benötigt sein sollte, wie von der beklagten Verwaltung ausgeführt, kann man aufgrund ihrs Prozessverhaltens mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass sie diese erlassen wird.
Die Gerichtsbehörde kann also nicht die Erweiterung des Fußweges und die Umwandlung desselben in einer ordentlichen Straße für die Klägerin anordnen und dabei gegen die geltenden
Gesetzesbestimmungen des Landschaftsschutzes verstoßen bzw. von den von
Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Genehmigungen absehen.
Demzufolge kann das Klagebegehren nicht angenommen werden, da das Landesgericht eine
Dienstbarkeit der Durchfahrt zum Zwecke der Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit durch
Erweiterung des Fußweges „Col de Flam“ aufgrund der geltenden Gesetzesbestimmungen nicht begründen kann.
2.9. Unter einem anderen Aspekt ist festzuhalten, dass laut dem der Klägerin, der Gastbetrieb vornehmlich als Einkehrstätte für Wanderer ausgelegt und somit fußwegig über den bestehenden
Wanderweg erreicht werden soll (s. Dok. 5 ). Controparte_2
Die Zufahrt für die einmalige Durchführung von außerordentlichen Bauarbeiten ist ohnehin von
Seite 18 von 22 Art. 843 ZGB ermöglicht (vgl. Kass. Nr. 5012/2018).
Die tatsächliche Notwendigkeit der Dienstbarkeit für die zweckmäßige Nutzung des klägerischen
Grundstücks scheint daher fraglich.
2.10. Die oben dargelegten Gründe schließen ebenfalls die Begründung der Zwangsdienstbarkeit auf die alternativen Trassen aus, welche jedenfalls dem Verbot des Verkehrs von Kraftfahrzeugen in hydrologisch geschützten Gebieten laut LG Nr. 10/1990 unterliegen.
Hinsichtlich der möglichen Alternativen ist schließlich anzumerken, dass die Klägerin bereits über eine Verbindung zur öffentlichen Straße verfügt, auch wenn diese für ihren Bedarf der
Führung eines Gastbetriebes unzureichend ist.
Die Begründung einer Dienstbarkeit auf einer neuen Trasse setzt laut Art 1052 ZGB voraus, dass das Begehren den Erfordernissen der Landwirtschaft oder der Industrie entspricht.
Die Vorschrift schützt somit nicht das Interesse des Einzelnen, sondern das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, sodass die Zwangsdienstbarkeit erst dann begründet werden kann, wenn es zum Vorteil der Kollektivität geht:
“Il giudice a cui venga richiesto, ai sensi dell'art. 1052 cod. civ, il passaggio coattivo a favore di un fondo non intercluso non deve accertare soltanto se il passaggio attuale è inadatto o insufficiente ai bisogni del fondo e che non può essere ampliato, così come disposto dal primo comma, ma deve altresì accertare, secondo quanto dispone il secondo comma, se la costituzione della servitù corrisponda alle esigenze dell'agricoltura o dell'industria. La giurisprudenza di questa corte ha messo in evidenza come la nozione di passaggio coattivo ai sensi dell'art. 1052 cod. civ. non coincide con quella di passaggio necessario di cui all'art. 1051 cod. civ., non solo per la diversa situazione dei luoghi, ma per la diversa esigenze che le due norme tendono a tutelare. Mentre nei casi previsti dall'art. 1051, ai fini della costituzione della servitù, occorre che il fondo si trovi in condizione di interclusione assoluta o relativa e non possa procurarsi
l'accesso sulla via pubblica senza eccessivo dispendio o disagio, la costituzione della servitù coattiva ai sensi dell'art. 1052 cod. civ. non soltanto presuppone che il fondo non sia intercluso ed abbia un accesso insufficiente e non ampliabile, ma stabilisce che il passaggio può essere concesso solo quando la domanda corrisponde alle esigenze dell'agricoltura o dell'industria. In proposito è stato sottolineato che mentre l'art. 1051 mira a tutelare l'interesse individuale, l'art.
1052 mira a tutelare esigenze generali, e che a tal fine occorre verificare in concreto se all'interesse del singolo corrisponda un effettivo interesse della collettività che giustifichi,
Seite 19 von 22 facendo ricorso ad una valutazione comparativa, l'asservimento di un fondo a favore di un altro fondo (ex plurimis: Cass. 281/97, 9643/94, 3279/81). Pertanto, se a favore di un fondo, sul quale
- come nella specie - viene esercitata un'attività alberghiera, venga domandato ai sensi dell'art.
1052 cod. civ. il passaggio coattivo su un fondo altrui, non è sufficiente accertare, ai fini della costituzione della servitù, se ricorrono le condizioni richieste dal primo comma (inidoneità dell'accesso rispetto ai bisogni del fondo e impossibilità di ampliarlo), ma occorre anche accertare, ai sensi del secondo comma, se la maggiore utilità che deriverebbe dal passaggio sul fondo altrui è giustificata da esigenze più generali, quali ad esempio un maggiore incremento turistico della zona connesso al più facile e comodo accesso al fondo a favore del quale si è domandato il passaggio coattivo, dovendosi rigettare la domanda se, all'esito dell'indagine (da effettuarsi in relazione alla situazione concreta) risulti che l'interesse collettivo non coincide con
l'interesse individuale.” (Kass. Nr. 15110/2000).
Die Güter der Klägerin sind zu einer Ruine verfallen (vgl. AGA Ing. Cleva, S. 10 und Fotos 5, 6 und 7 in Anlage 2). Laut dem technischen Bericht zum Einreichprojekt der Klägerin befinden sich die Bauparzellen seit Jahrzehnten, zumindest ab dem Jahr 1979, in einem verlassenen und heruntergekommenen Zustand (s. Dok. 5 ). Controparte_2
Es besteht daher kein Interesse der Öffentlichkeit an der Begründung einer neuen
Zwangsdienstbarkeit auf dem geschützten Gebiet, nachdem die Liegenschaften seit Jahrzehnten nicht mehr benutzt werden:
„La costituzione coattiva della servitù di passaggio in favore di un fondo non intercluso, ai sensi dell'art. 1052 c.c., postula la rispondenza alle esigenze dell'agricoltura o dell'industria, requisito che trascende gli interessi individuali e giustifica l'imposizione solo per interesse generale della produzione, da valutare, non già in astratto, ma con riguardo allo stato attuale dei fondi e alla loro concreta possibilità di un più ampio sfruttamento o di una migliore utilizzazione, sicché il sacrificio del fondo servente non si giustifica qualora il fondo dominante sia incolto e da lungo tempo inutilizzato a fini produttivi.” (Kass. Nr. 40824/2021).
2.11. Schlussendlich wird das Klagebegehren auf Begründung einer Zwangsdienstbarkeit des
Durchgangs und der Durchfahrt abgewiesen, da die Klägerin bereits ein Recht zur Nutzung des bestehenden Fußweges, in der aktuellen Gestaltung, innehat und die Begründung des beantragten
Dienstbarkeitsrechtes für den angeführten Zweck gegen zwingende Vorschriften im öffentlichen
Interesse stoßt (vgl. Kass. Nr. 5959/1988).
Seite 20 von 22 3. Verfahrensspesen
3.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 91 ZPO). Aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen und des Bestehens eines Rechtes der Klägerin auf Nutzung des streitgegenständlichen Fußweges werden die Spesen zu zwei Drittel zwischen den Parteien aufgehoben.
Demzufolge wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten und der streiteingelassenen Partei den restlichen Drittel der Verfahrensspesen laut Urteilsspruch zu ersetzen.
3.2. Die Bezifferung des Anwaltsentgelts ergeht in Anwendung folgender Kriterien des
Ministerialdekrets 55/2014, Tab. 2, Wertklasse unbestimmt - Staffel € 26,000,01 - € 52.000,00, alle Phasen im Mittelwert.
3.3. Die Honorare der Verteidigung der Beklagten SE , Parte_3 Parte_4
, und
[...] Parte_5 Parte_6 Parte_7 [...]
, werden einheitlich liquidiert mit einer Erhöhung um Controparte_18 jeweils 5% für jede Partei über die erste im Sinne von Art. 4, Abs. 2 M.D. Nr. 55/2014 (vgl.
Kass. Nr. 2956/2024).
3.4. Weiter wird die Klägerin verurteilt, der Gemeinde ein Drittel der Spesen des CP_7
Parteisachverständigen in Höhe von insgesamt Euro 8.154,94 und den Beklagten SE
, , WI WI und Parte_3 Parte_4 Parte_5 Parte_6 Pt_7
von der Streitbeigetretenen GR RI ein Drittel der Spesen Controparte_18 des Parteisachverständigen in Höhe von insgesamt Euro 7.295,60 zu erstatten.
3.5. Die Spesen des Amtsgutachtens werden endgültig der Klägerin zu 4/5 und für den Rest den
Beklagten SE , , WI Parte_3 Parte_4 Parte_5 Parte_6
WI und SE auferlegt, welche durch ihre Verteidigung den Pt_7 Parte_8
Gegenstand der Amtsermittlungen erweitert haben (s. Kass. Nr. 11592/2004).
A.D.G.
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Es weist die Anträge der Klägerin laut Begründung ab.
2. Es hebt die Verfahrensspesen zu zwei Drittel Hälfte (2/3) zwischen den Parteien auf und verurteilt die Klägerin FL KG Controparte_6 zum Ersatz des restlichen Drittels (1/3) der Verfahrensspesen zu Gunsten der anderen
Seite 21 von 22 Parteien, welche für das Ganze (3/3) wie folgt liquidiert werden:
− zu Gunsten des Beklagten GEMEINDE ST. ULRICH: Euro 7.616,00 für
Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 4% und MwSt , CP_19 CP_20 zzgl. Euro 8.154,94 für Spesen des Parteisachverständigen sowie nachfolgend notwendige Kosten;
− zu Gunsten des Beklagten : Euro Controparte_3
7.616,00 für Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 4% und MwSt CP_19
, zzgl. Euro 8.154,94 für Spesen des Parteisachverständigen sowie CP_20 nachfolgend notwendige Kosten;
− zu Gunsten der Beklagten , Parte_3 Parte_4
, , und
[...] Parte_5 Parte_6 Parte_7
sowie der : Parte_8 Controparte_9 einheitlich in Euro 9.900,80 für Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 4%
und MwSt laut Euro 7.295,00 für Spesen des Parteisachverständigen, CP_19 CP_20 sowie nachfolgend notwendige Kosten bestimmt werden.
3. Es erlegt die Spesen des Amtsgutachtens endgültig der Klägerin KG Persona_1
DER FL GMBH & CO. zu 4/5 und für den Rest (1/5) den Beklagten
, , CP_9 Pt_3 Parte_3 Parte_4
, Parte_5 Parte_6 Parte_7 [...]
auf. Parte_8
4. Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, nach in Rechtskrafterwachsen des
Urteils die Klageanmerkung unter T.Zl. 813/2022 Grundbuchsamt Klausen zu löschen.
Ergangen am 04/06/2025
Der Richter
Massimiliano Segarizzi
Seite 22 von 22
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung
Nr. allg. Reg. 3230 2021
Das Landesgericht in Person des Einzelrichters Massimiliano Segarizzi erlässt folgendes verfahrensabschließendes
Pt_1 in der Streitsache eingeleitet von
- K.G. DER (Str.Nr. Persona_1 Parte_2
01186220214), in gesetzlichen Vertreters pro tempore, WI CP_1 Persona_1 vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht beigelegt an der Klageschrift, durch RA Dr.
[...]
und RA Dr. Per_2 Persona_3 als klagende Partei gegen
- (Str.Nr. 00232480210), in Person des Bürgermeisters und Controparte_2 gesetzlichen Vertreters pro tempore, Dr. vertreten und verteidigt, gemäß Persona_4
Vollmacht beigelegt am Einlassungsschriftsatz vom 16.03.2022, durch RAin Dr. Per_5
[...]
- (Str.Nr. 00198600215), in Person des Controparte_3
Präsidenten und gesetzlichen Vertreters pro tempore, vertreten und verteidigt, Persona_6 gemäß Vollmacht beigelegt am Einlassungsschriftsatz vom 12.10.2021, durch RA Dr. Per_7
[...]
- (Str.Nr. ), Parte_3 C.F._1 Parte_4
(Str.Nr. , (Str.Nr.
[...] C.F._2 Parte_5
), (Str.Nr. , C.F._3 Parte_6 C.F._4
(Str.Nr. , Parte_7 C.F._5 Parte_8
Seite 1 von 22 (Str.Nr. ), alle vertreten und verteidigt, gemäß Vollmachten beigelegt am C.F._6
Einlassungsschriftsatz vom 15.03.2022, durch RA Dr. Persona_8
- GR (Str.Nr. , Per_9 Parte_9 C.F._7 verstorben am 17.09.2022 alle als beklagte Parteien mit dem Beitritt von
- AR (St. Nr. ), in ihrer Eigenschaft als Per_10 C.F._8
Rechtsnachfolgerin von GR (Str.Nr. , Parte_9 C.F._7 vertreten und verteidigt, gemäß Vollmacht beigelegt am Einlassungsschriftsatz vom 23.02.2024, durch RA Dr. Thomas Per_8 als streiteingelassene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Bestellung einer Zwangsdienstbarkeit des Durchgangs und der
Durchfahrt; am 14.02.2025 zur Entscheidung einbehalten, und zwar zu folgenden
Schlussanträgen
➢ der laut CP_4 Controparte_5 Controparte_6 schriftlichen Noten vom 12.02.2025:
„Möge das , contrariis reiectis, Persona_11
1. nach Maßgabe von Art. 1051 ff ZGB und somit im Zwangswege die Dienstbarkeit des
Durchgangs und der Durchfahrt mit Fahrzeugen aller Art, untergeordnet mit Fahrzeugen mit
Lehrgewicht bis zu 3,5 t, auch zum Zwecke der Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit auf dem herrschenden Grundstück, zu Gunsten der Gp. 721/1 und der Bp.en 906 und 1177 in E.Zl. 324/II,
, und zu Lasten des bestehenden auf den Gp.en 722/1, 722/3, 722/7 Controparte_7 Pt_10 und 754/1 in E.Zl. 694/II, ( ), 730/18 in E.Zl. 2382/II, Controparte_7 Persona_12
( , , und Controparte_7 Parte_5 Parte_4 Parte_6 [...]
), 730/15, 730/17 und 730/19 in E.Zl. 126/II, , Pt_7 Controparte_7 Parte_5 [...]
), 730/8, 728 und 734 in E.Zl. 2347/II, ( Parte_4 Controparte_7 Parte_8
), 737/3 und 735 in E.Zl. 435/II, ( ), 2618 in E.Zl.
[...] Controparte_7 Parte_3
186/II ( ), 730/6, 736, 737/2 in E.Zl. 335/II, ( Controparte_2 Controparte_7 Controparte_3
in sowie 2485/1 und 2485/6 in E.Zl. 685/II, (
[...] CP_3 Controparte_7 CP_2
), oder, untergeordnet, einer alternativen Trasse in Eigentum der Beklagten, unter
[...]
Seite 2 von 22 anderem über die Gp.en 722/3, 730/16, 730/15 und 737/3, K.G. , begründen und die CP_7
Entschädigung im Sinne von Art. 1053 ZGB zu Gunsten der Eigentümer der dienenden
Grundstücke festsetzen;
2. die Dienstbarkeitenpläne zur Erfassung des Fahrweges erstellen und dem zuständigen
Grundbuchsamt anordnen, die notwendigen Eintragungen zur grundbücherlichen Einverleibung des Durchgangs- und Durchfahrtsrechtes und zur Löschung der Streitanmerkung unter T.Zl.
813/2022 vorzunehmen;
3. mit Verurteilung jener Beklagten, welcher sich dem Klagebegehren widersetzen sollte, zur
Erstattung der Verfahrenskosten, nebst. 15% allgemeiner Spesen, MwSt. und FSB sowie allfälliger Folgekosten.
In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die Klägerin auf die Zulassung der weiteren Beweisanträge laut Schriftsatz im Sinne von Art. 183, Abs. 6, Nr. 2 und Nr. 3 ZPO vom 08.06.2022 und vom
28.06.2022.”
➢ der Beklagten GEMEINDE ST. ULRICH, laut schriftlichen Noten vom 11.02.2025:
„Möge dieses Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
1. Vorab: aus den ausgeführten Gründen feststellen und erklären, dass die gegenständliche
Klage nichtig, unverfolgbar und/oder unzulässig ist;
2. In der Hauptsache: die Anträge der Klägerin EI KG der EI GmbH &
Co., aus den oben angeführten Gründen vollinhaltlich abweisen, da rechtlich und in der
Sache selbst unbegründet;
3. In untergeordneter Hinsicht: für den Fall, dass das Klagebegehren angenommen werden sollte, die Entschädigung im Sinne von Art. 1053 ZGB festsetzen und die Klägerin verurteilen, diese mitsamt Aufwertung und Zinsen an die Beklagte zu bezahlen;
4. Auf jeden Fall: die Löschung der Anmerkung der Klageschrift sub T.Zl. 813/2023 -
Grundbuchsamt Klausen verfügen (s. beiliegendes Grundbuchsdekret, welches unter Dok.29 hinterlegt wird) und dem Grundbuchsführer die entsprechende Löschung anordnen;
5. Auf jeden Fall: mit vollständigem Ersatz der Verfahrens- und Anwaltskosten, einschließlich allgemeiner Spesen, Fürsorgebeitrag und CP_8
Im Beweiswege: In beweisrechtlicher Hinsicht wird auf die Zulassung der formulierten
Beweisanträge laut Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, N. 2 ZPO vom 08.06.2022 und der
Gegenbeweisanträge laut Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 3 ZPO vom 28.06.2022
Seite 3 von 22 bestanden. Die Beklagte Gemeinde St. Ulrich widersetzt sich den gegnerischen Beweisanträgen, mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung seitens des Amtssachverständigen für den nicht angenommenen Fall, dass das Klagebegehren für begründet erachtet werden sollte.
➢ des Beklagten , laut schriftlichen Controparte_3 Controparte_3
Noten vom 03.02.2025:
„Möge das angerufene Landesgericht, unter Berücksichtigung sämtlicher Darlegungen und
Einwände, bei Abweisung aller anderslautenden Anträge und Einwände:
− die gegnerische Klage und sämtliche gegnerischen Anträge abweisen, da diese faktisch und rechtlich unbegründet sind;
− die Klägerin zur Tragung sämtlicher Verfahrensspesen samt Anhang laut Gesetz verurteilen.
Im Beweiswege beruft sich der Beklagte Tourismusvereins St. in auf die eigenen CP_7 CP_3
Anträge, Einwände und Oppositionen laut den Schriftsätzen gemäß Art. 183, Absatz 6, Nr. 2,
ZPO vom 24.05.2022 und Art. 183, Absatz 6, Nr. 3, ZPO vom 24.06.2022.“
➢ der Beklagten , , Parte_3 Parte_4 [...]
, Pt_5 Parte_6 Parte_7 Parte_8
und der , laut schriftlichen Noten
[...] Controparte_9 hinterlegt am 03.02.2025:
„Möge das angerufene Landesgericht, contraiis reiectis: die gegnerische Klage abweisen, da diese faktisch und rechtlich unbegründet ist;
untergeordnet dazu: für den nicht geglaubten Fall der Annahme des/der gegnerischen Antrages/Anträge die Klägerin verurteilen (wie von dieser im Übrigen sogar selbst beantragt), an die Beklagten die vom Gesetz vorgesehenen Entschädigungen/Schadersatzzahlungen zu bezahlen/leisten, dabei inbegriffen auch die Wertverluste/den Schaden der Bb.Pp. 1532, 1757, 190 und 2057, K.G. St. Ulrich, zuzüglich Zinsen und Geldentwertung samt Auferlegung der notwendigen Einschränkungen bei der Ausübung und der Benutzung der Dienstbarkeit und der Vorsehung der notwendigen
Maßnahmen zwecks Einhaltung dieser Auflagen;
auf jeden Fall:
a) mit Verurteilung der Klägerin zur Tragung sämtlicher Verfahrensspesen;
b) mit Anordnung/Verfügung der Löschung der Klageanmerkung unter T.Zl. 813 aus dem
Jahr 2022 ( . Persona_13
Seite 4 von 22 Im Beweiswege wird für den nicht geglaubten Fall, dass das Gericht zur Ansicht kommen sollte, den Anträgen der Klägerin auf Bestellung einer Zwangsservitut auch nur teilweise stattzugeben, auf die Schätzung hinsichtlich der diesfalls zu zahlenden Entschädigungen, die den Beklagten
Eigentümern laut Gesetz zustehen, bestanden (dabei ggf. inbegriffen auch die Wertverluste/den
Schaden der Bb.Pp. 1532, 1757, 190 und 2057, K.G. ), wie bereits im Beweisschriftsatz CP_7 vom 08.06.2022 beantragt.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Vorbringen der Parteien und Prozessverlauf
1.1. Mit Klageschrift vom 14.09.2021 hat die KG der Persona_1 Parte_2 die , den in Gröden sowie die restlichen oben Controparte_2 Controparte_3 angeführten Beklagten in der jeweiligen Eigenschaft als Eigentümer folgender Parzellen, alle in der , vor Gericht geladen: Controparte_7
− Gp.en 722/1, 722/3, 722/7 und 754/1 in E.Zl. 694/II ( ), Persona_12
− Gp.en 730/18 in E.Zl. 2382/II ( , Parte_5 Parte_4 Parte_6 und ,
[...] Parte_7
− Gp.en 730/15, 730/17 und 730/19 in E.Zl. 126/II ( , ), Parte_5 Parte_4
− Gp.en 730/8, 728 und 734 in E.Zl. 2347/II ( ), Parte_8
− Gp.en 737/3 und 735 in E.Zl. 435/II (SE ), Parte_3
− Gp.en 2618 in E.Zl. 186/II sowie 2485/1 und 2485/6 in E.Zl. 685/II ( CP_2
),
[...]
− Gp.en 730/6, 736, 737/2 in E.Zl. 335/II ( ). Controparte_3
Dabei hat die Klägerin in der Sache Folgendes ausgeführt: sie sei Eigentümerin des ehemaligen
Café-Restaurants „Col de Flam”, gelegen auf der gleichnamigen Geländekuppe in Gp. 721/1 und
Bp.en 906 und 1177; sie plane die Wiedergewinnung des ehemaligen Gastbetriebes;
das entsprechende Projekt sei von der Gemeinde St. Ulrich positiv begutachtet worden, auch wenn mit Auflagen, welche Gegenstand eines Streitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht seien;
das
Grundstück der Klägerin sei eingeschlossen, da es nicht unmittelbar an das öffentliche
Verkehrsnetz angrenze, sondern seit jeher über eine Schotterstraße, welche von der
Gemeindestraße „Sacun“ abzweigt, mit einer Länge von 850 m und einer mittleren Steigung von
10%, erreichbar sei;
besagter Fahrweg verlaufe über die Grundstücke der Beklagten Gp.en 722/3,
730/18, 730/15, 730/17, 730/19, 730/8, 728, 734, 737/3, 735, 2618, 730/6, 736, 737/2, 722/1,
Seite 5 von 22 722/7, 754/1, 2485/6 und 2485/1; der Fahrweg sei im Bauleitplan als „Fußweg“ eingetragen, welcher gemäß Art. 36 der Durchführungs-Bestimmungen zum Bauleitplan auch für den
„Anrainerverkehr“ genutzt werden kann;
obgleich die Klägerin zur Nutzung des Fahrweges dadurch berechtigt sei, beabsichtige sie die Eintragung des Durchfahrts- und Durchgangsrechts zu erwirken.
Die EI KG hat folglich die Bestellung einer Zwangsdienstbarkeit des Durchgangs und der Durchfahrt mit Fahrzeugen aller Art, untergeordnet mit Fahrzeugen mit Lehrgewicht bis zu 3,5t, auch zum Zwecke der Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit auf dem herrschenden
Grundstück im Sinne von Art. 1051 ZGB beantragt, und zwar auf der oben beschriebenen Trasse des bestehenden Fahrweges, da sie die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz für die zweckmäßige Nutzung ihrer Liegenschaft (Wiedergewinnung und Führung des Gastbetriebes) bedürfe, sowohl für die Durchführung der Bauarbeiten, als auch später für die Warenanlieferung, den Transport des Personals und den Zugang durch Gäste. Es sei keine andere Lösung aufgrund der Geländemorphologie und des Landschaftsbilds denkbar, wobei bei der Bemessung der
Entschädigung für die Grundstückseigentümern im Sinne von Art. 1053 ZGB berücksichtigt werden sollte, dass der Weg bereits besteht.
1.2. Alle Beklagten haben sich fristgerecht in das Verfahren eingelassen und auf die Abweisung des klägerischen Begehrens bestanden.
1.2.1. Soweit von Relevanz hat die Gemeinde St. Ulrich Folgendes ausgeführt: die
Liegenschaften der Klägerin seien zu einer Ruine verfallen, da seit Jahrzehnten auf denselben kein Betrieb mehr erfolgen würde; laut dem Bauleitplan der Gemeinde liegen sie teils im landwirtschaftlichen Grün, teils im Waldgebiet;
die Zone “ sei das wichtigste Parte_11
Naherholungs- und Wandergebiet in unmittelbarer Nähe von St. Ulrich, welches im Jahr 2009 im
Landschaftsplan unter Schutz gestellt und mit einem absoluten Bauverbot für die Errichtung und
Erweiterung oberirdische Gebäude jeder Art belegt worden sei;
die Klägerin habe die Ruine ersteigert und beabsichtige den Gastbetrieb wiederzubeleben;
nach Einreichung des Projektes der
Klägerin habe die Gemeinde den über die primären Erschließungsanlagen samt Per_14
Antragsberechtigung und Grundverfügbarkeit gefordert;
die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit der Auflage des Nachweises der Zufahrt vor dem Verwaltungsgericht aufgrund folgender
Darlegungen beanstandet, wonach die Entbehrlichkeit einer Zufahrt mit Fahrzeugen für die zweckmäßige Nutzung des Grundstücks hervorgehe: die Einkehrstätte „Col de Flam“ sei
Seite 6 von 22 historisch immer nur zu Fuß erreichbar gewesen, der geplante Betrieb sei vornehmlich als
Einkehrstätte für Wanderer ausgelegt und würde daher „im Wesentlichen ohne Zufahrt“ auskommen, die Bauarbeiten sollten ohne Zufahrt mittels Helikopter erfolgen;
laut dem
Bauleitplan stelle jedoch der „Col de Flam“ einen reinen „Fußweg“ und nicht eine Forststraße dar, die über die Gp.en 2485/1 und 2485/6 verläuft, welche als öffentliches Gut ausgewiesen sind, das mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten und im Interesse eines Privaten nicht belastet werden könnte; der Wanderweg „Col “ eigne sich weder statisch noch aufgrund seiner Pt_11
Beschaffenheit als Zufahrt zu einem Gastbetrieb, besonders nicht in den Wintermonaten und bei starken Regenfällen; eine Erweiterung und/oder Befestigung sei aufgrund der zweckmäßigen
Bestimmung und des Landschaftsplanes nicht statthaft;
eine Mischnutzung des Wanderweges würde die urbanistische und landschaftsrechtliche Widmung des Weges widersprechen, sowie ein unzumutbares Sicherheitsrisiko darstellen, wobei laut der Gemeinde die Klägerin den öffentlichen Fuß- und Wanderweg bereits nutzen könnte.
1.2.2. Der in Gröden hat vorgebracht, sich um die Pflege und Controparte_3
Co Cont Instandhaltung des gesamten Fuß- und von zum e Flam im CP_10 CP_11
Interesse aller Mitglieder, sowie der Bevölkerung, der Gäste, und Per_15 Per_16
zu kümmern, und hat sich gegen die Umwandlung des Wanderweges in eine Persona_17
Zufahrtsstraße für ausgesprochen. Per_18
1.2.3. Die restlichen Beklagten, private haben Controparte_13 ebenfalls das Fehlen der Voraussetzungen für die Bestellung einer Zwangsdienstbarkeit eingewendet, da eine Verbindung mittels anderen, auch kürzeren, Trassen bestehen würde, die auf Dokument 5 eingezeichnet wurden, wobei seit der 50er Jahren niemand sich um die
Immobilie der Klägerin kümmern würde; zudem könne keine Zwangsdienstbarkeit aufgrund von
Art. 1051 ZGB zum Zwecke der Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit begründet werden, insbesondere nicht auf Flächen der Gp.en 730/17 und 730/18, welche Hofräume für die Bp.en
1532, 1757, 190 und 2057, K.G. St. Ulrich darstellen, wobei die Bp. 190 auch unter
Denkmalschutz stehen würde; in zweiter Hinsicht fehle ein genehmigtes Bauprojekt, sodass das
Erfordernis nicht aktuell wäre, während Dienstbarkeiten wegen eines künftigen Vorteils gemäß
Art. 1029 ZGB nur begründet werden können; in dritter Hinsicht seien die Anträge der Per_19
Klägerin im Widerspruch mit der von ihr vor dem Verwaltungsrichter vorgebrachten
Darlegungen von sporadischen Durchfahrten.
Seite 7 von 22 1.3. Nach Hinterlegung der Schriftsätze gemäß Art. 183, Abs. 6 ZPO, mit welchen die Klägerin die Einwände der Beklagten ausführlich bestritten hat, wurde die Unterbrechung des Verfahrens infolge des Ablebens des Beklagten WI GR erklärt. Nach Wiederaufnahme des
Verfahrens hinterlegte die Gemeinde St. das Urteil des Staatsrates Nr. 9387/2022 mit CP_7 welchem die Beanstandungen der EI KG gegen die Auflagen der Gemeinde abgewiesen wurden und welches die Klägerin vor dem Obersten Gerichtshof angefochten hat.
Das Urteil und der entsprechende Rekurs wurden nach Ablauf der Fristen für die Vorlage von
Dokumenten verfasst, sodass deren Hinterlegung zulässig ist.
1.4. Darauf wurde die Aufnahme eines Amtsgutachtens durch Ing. Dr. Massimo Cleva zur
Feststellung der Voraussetzungen für die Begründung der beantragten Zwangsdienstbarkeit und die Bestimmung der eventuellen Entschädigung verfügt.
Nach den komplexen Ermittlungen erfolgte die Abgabe des Amtsgutachtens am 09.07.2024. In der Zwischenzeit hinterlegte die Gemeinde das Erlöschungsdekret des Verfahrens vor CP_7 dem gegen das Urteil des Staatsrates, während sich Frau als Controparte_14 CP_9
Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters in das gegenständliche Pt_9 Persona_12
Verfahren einließ.
Der Rechtsstreit wurde schlussendlich – nach einer vorläufigen Zuweisung an einem anderen
Richter – am 14.02.2025 bei Gewährung der Fristen nach Art. 190 ZPO zur Entscheidung einbehalten.
2. Zu den klägerischen Anträgen auf Begründung einer Zwangsdienstbarkeit
2.1. Das Begehren der Klägerin auf Begründung einer Zwangsdienstbarkeit „mit Fahrzeugen aller Art und untergeordnet mit Fahrzeugen mit Lehrgewicht bis zu 3,5 t“ stützt sich auf die angebliche Notwendigkeit des Servitutsrechtes, um die geplante Wiedergewinnung des ehemaligen Gastbetriebes und Cafè-Restaurants „Col de Flam”, gelegen auf der gleichnamigen
Geländekuppe in Gp. 721/1 und Bp.en 906 und 1177, durchzusetzen.
Laut dem klägerischen Vorbringen hänge der Erlass der Baukonzession vom Nachweis des
Rechtstitels zur Nutzung des bestehenden Weges bzw. eines Durchfahrtsrechtes ab.
2.2. In erster Linie ist festzuhalten, dass der Einwand der Gemeinde , die Gp. 2485/1 CP_7 und die Gp. 2485/6 würden ein öffentliches Gut (it. bene demaniale) darstellen, sodass diese nicht mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten und im Interesse eines Privaten belastet werden können, unbegründet ist.
Seite 8 von 22 Zwar sind beide Parzellen im Grundbuch jeweils als öffentliches Gut (it. bene demaniale) ausgewiesen (s. Dok. 11 und 12 Gemeinde St. Ulrich), jedoch reicht die grundbücherliche
Eintragung nicht aus, um die Zugehörigkeit der Güter zum Vermögen der öffentlichen Hand nachzuweisen:
„In tema di usucapione, grava sulla P.A., convenuta nel relativo giudizio, l'onere di dimostrare la natura demaniale del bene oggetto del contendere, e di conseguenza la sua inidoneità ad essere usucapito. A tal fine, è tuttavia insufficiente che la natura demaniale del bene risulti dall'intavolazione dell'atto col quale la P.A. abbia acquistato il bene, giacché l'iscrizione tavolare effettuata ai sensi dell'art. 2 del r.d. 28 marzo 1929, n. 449 ha efficacia costitutiva del diritto, ma non certificativa della natura o dell'estensione di esso.” (Kass. Nr. 4388/2009).
Die beklagte Verwaltung hat kein besonderes Element vorgebracht, aus welchem die Eigenschaft des öffentlichen Gutes hervorgehen würde. Demzufolge kommt Art. 823 ZGB im Anlassfall nicht zur Anwendung.
Es stellt sich jedoch die Frage, welche im Nachhinein vertieft wird, ob die Liegenschaften im öffentlichen Eigentum von ihrer Bestimmung als Fußweg entzogen werden können.
2.3. Dies vorausgeschickt geht aus der Entscheidung des Verwaltungsgericht Bozen Nr. 329/2021
(Dok. 8 + 6) sowie aus dem Urteil des Staatsrates Nr. 9387/2022 hervor, dass die Per_12
Gemeinde tatsächlich die Auflage des Nachweises des Rechtstitels auf Benutzung der Straße für den Erlass der Baukonzession vorgesehen hat.
Bekanntlich setzt die Begründung einer Zwangsdienstbarkeit gemäß Art. 1051 ZGB voraus, dass ein Grundstück über keine Verbindung zur öffentlichen Straße verfügt.
Im Anlassfall ist das Eigentum der Klägerin von der Gemeindestraße „Sacun“ über den Fußweg
„Col de Flam“ erreichbar, wie vom Amtssachverständigen festgestellt:
„La seconda parte del quesito richiede se il fondo di parte attrice dispone di un'uscita verso la via pubblica lungo una strada che essa può utilizzare e la risposta è insita nei motivi del suddetto contenzioso: esiste il percorso pedonale che collega il fondo attoreo alla via Parte_12 pubblica Sacun ma non vi è allo stato attuale una strada transitabile anche da veicoli e utilizzabile dall'attrice che colleghi il proprio fondo alla strada comunale via Sacun, quindi per tale motivo viene chiesta la costituzione di una servitù di passaggio pedonale e viario attraverso la strada denominata Catores - Col che parte appunto dalla via Sacun e arriva Pt_11 sostanzialmente nei pressi della p.f. 721/1 di proprietà attrice.” (AGA Ing. Cleva, S. 10-11).
Seite 9 von 22 Die EI KG selbst hat in der Klageschrift (S. 2-3) angeführt, dass ihr Eigentum über besagte „Schotterstraße“ erreichbar sei.
Die Gemeinde St. Ulrich hat sich in das Verfahren eingelassen und bestätigt, dass der Fußweg von allen benutzt werden kann: „Abzweigend von der Sacun- Straße führt der Fußweg auf den
Hügel „Col de Flam“ und geht in den Wanderweg Nr. 6 über, der vom Tourismusverein instandgehalten wird und von jedem als Wanderweg öffentlich begangen werden kann.“
(Einlassung, S. 7).
Die Ausführung wurde von keiner Partei, auch nicht von den Eigentümern der einzelnen
Grundstücke, die hier ebenfalls geklagt wurden, bestritten. Die Beklagten GR u. andere bestreiten zwar das Recht der Klägerin, auf ihre Grundstücke passieren zu dürfen, sie bestreiten jedoch das Bestehen des Fußweges nicht.
2.3. Gemäß Art. 36 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der Gemeinde S. Ulrich kann der Fußweg auch für den „Anrainerverkehr“ genutzt werden. Der Fußweg „Col de Flam“ ist in Art. 37 unter den Fußwegen angewiesen (Anl. 15 zum Amtsgutachten).
Der Umstand ist vom Amtssachverständigen bestätigt worden:
„Le norme di attuazione al PUC per il Comune di definiscono le vie di collegamento Pt_13 quali strade statali (art. 34), strade comunali (art. 35), piste ciclabili (art. 36) e strade pedonali
(art. 37) e in riferimento all'oggetto del contenzioso si esaminano le strade comunali e soprattutto le strade pedonali. Le strade comunali sono classificate nei tipi A, B, C e D ove sono definite le larghezze comprensive di banchine laterali e marciapiedi, ed E che sono quelle strade del centro storico ove le larghezze sono definite dalla posizione degli edifici affaccianti. Come strade di tipo E vengono anche definite le strade esterne al centro abitato che collegano masi sparsi con ridotti volumi di traffico. A titolo informativo vengono anche indicate quali strade del
Comune di rientrano nelle varie tipologie e la via Sacun viene classificata come strada di Pt_13 tipo C. Le strade pedonali sono quelle aree graficamente evidenziate nel piano di zonizzazione come strada pedonale e sono riservate prevalentemente o esclusivamente ai pedoni, questo significa che una strada pedonale può essere utilizzata solo dai pedoni oppure può venire utilizzata in modo maggioritario dai pedoni e in misura minore anche dai veicoli. Tale specificazione si comprende meglio nel prosieguo dell'articolo ove si stabilisce che la larghezza della strada pedonale non può essere inferiore a 1,50 m e non può essere maggiore di 2,50 m e successivamente quando le caratteristiche lo consentono la strada pedonale può essere
Seite 10 von 22 accessibile anche al traffico automobilistico dei confinanti nonché ai veicoli di servizio. Nella sostanze le norme di attuazione del PUC ammettono la possibilità che i percorsi pedonali possano essere transitabili anche da autoveicoli, purché in misura ridotta da parte dei confinanti!! L'Art. 37 elenca poi i nomi delle strade pedonali nel Comune di e tra queste Pt_13 vi è anche il !! (vedi pag. 33 3ª riga del testo in all. 15). In sostanza la strada Parte_12 pedonale risulta transitabile anche dagli autoveicoli e ciò è comprovato dal fatto Parte_12 che gli abitanti delle p.ed. 2057, 1532 e 1757 lo utilizzano per accedere alle proprie abitazioni mediante automezzi e difatti il primo tratto di ca. 100 mt di lunghezza risulta asfaltato. (AGA
Ing. Cleva, S. 24-25).
Aus den Unterlagen geht klar hervor, dass das Eigentum der KG, Gp. 721/1 und Persona_1
Bp. 906 und Bp. 1177 in , an den bestehenden Fußweg angrenzt, wie man auch Controparte_7 der Anlage 4 zum Gutachten entnehmen kann.
2.4. Der Staatsrat hat jedoch mit Urteil Nr. 9387/2022, festgestellt, dass der Fußweg derzeit für die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit nicht ausreichen würde:
“
3.8 Peraltro, nel merito tale passaggio risulta inadeguato, in quanto il transito veicolare è ammesso, con disciplina pianificatoria logica e coerente allo stato dei luoghi, solo in eccezionali casi. In proposito assume rilievo preminente l'art. 35 delle norme di attuazione del piano urbanistico, secondo cui il traffico automobilistico dei confinanti su tale sentiero pedonale è ammesso solo eccezionalmente quando le caratteristiche lo consentano.
3.9 In tale contesto, va evidenziato come la richiesta del odierno appellante in merito Pt_14 alla necessità di un titolo legittimante l'utilizzo di una strada ai sensi degli art. 70 e 66, comma
6, l.p. n. 13/97, a fronte di un progetto di demolizione e ricostruzione di un edificio diruto (come emerge con chiarezza anche dalla documentazione fotografica prodotta), situato fuori dal centro edificato in una zona boschiva di evidente pregio, sia coerente alla disciplina ratione temporis nonché allo stato dei luoghi.
3.10 Quindi, appare altresì infondata la pretesa di parte appellata di utilizzare la strada in quanto qualificata come pedonale pubblica, come da ultimo ribadito in sede di memoria di replica, atteso che la limitazione al transito a piedi la rende in ogni caso insufficiente ai fini edilizi evocati.” (Dok. 26 Gemeinde St. Ulrich, S. 8).
Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Verfahren vor dem Obersten
Gerichtshofes erlöschen ist (Dok. 28 Gemeinde St. Ulrich).
Seite 11 von 22 Es ist jedoch anhand der Entscheidung des Staatsrates nicht klar, welche Verwendung des bestehenden Weges seitens der EI KG als Anrainerin gestattet ist.
Nur der Vollständigkeit halber wird erhoben, dass im Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen keine begrenzte Nutzung des Fahrweges durch Anrainer vorgesehen ist: laut dieser Entscheidung gehe aus den Unterlagen klar hervor, dass die Liegenschaft über eine eine im als CP_15
„Fußweg“ eingetragenen befahrbaren Weg erreichbar ist;
Gemäß Art. 37 der
Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der (i.d.F. vom Februar Controparte_2
2020) könne der sofern die Breite es zulässt, auch für den Anrainerverkehr bzw. für den CP_16
Notdienst benutzt werden;
aus der hinterlegten Fotodokumentation sei klar ersichtlich gewesen, Cont Pt_1 dass der Fußweg „Catores – de “ über die notwendige Breite verfüge „und daher als fahrtüchtige Straße bezeichnet werden kann, die für die Zwecke und Bedürfnisse der
Rekursstellerin während der Bauarbeiten und für die künftige Versorgung des Betriebes ausreichend ist“ (Urteil Nr. 329/2021, S. 11) „Somit ist die Liegenschaft der Rekursstellerin an das öffentliche Straßennetz angebunden“ (S. 13-14); „Somit steht das angefochtene Schreiben in diesem Punkt im Widerspruch zu den Vorgaben des Bauleitplanes, die für das Befahren von
Fußwegen dieser Art nur von der hierfür notwendigen Breite, aber nicht von einer statischen
Kollaudierung sprechen.“ (S. 20).
2.5. Zu diesem Punkt hat die Gemeinde St. Ulrich belegt, dass der Wanderweg zumindest seit den 50-er Jahren besteht, da das ehemalige Café-Restaurants „Col de Flam“ über denselben erreicht wurde und dieser auch im Landschaftsplan erfasst ist (Dok. 5 und 8, S. 13, Gemeinde St.
Ulrich).
Der ASV hat weiter festgestellt, dass der Weg von den Beklagten, die im ersten Teil des Weges wohnen, als Zufahrtstraße zu ihren Gebäuden benutzt wird sowie auch von der Gemeinde St.
Ulrich, um zum Wasserspeicher am Col de Flam zu gelangen (vgl. S. 25 des Amtsgutachtens).
Die betroffenen Flächen sind also mit einer öffentlichen Dienstbarkeit des Durchgangs uti cives belastet, welche aus dem Bestehen des öffentlichen Fußweges seit Jahrzehnten und der Erfassung desselben im Bauleitplan der Gemeinde zu Gunsten der Allgemeinheit als Wanderweg hervorgehen:
„In tema di strade di uso pubblico, il transito può interessare anche una strada di proprietà privata, poiché la semplice imposizione di un vincolo di uso pubblico su strada vicinale, pur permettendo alla collettività di esercitarvi il diritto di servitù di passaggio
Seite 12 von 22 con le modalità consentite dalla conformazione della strada stessa, non altera il diritto di proprietà sulla medesima, che rimane privata.” (Kass. Nr. 15618/2018).
Daher ist die EI KG ebenfalls berechtigt, den bestehenden Weg zu benutzen, wie sie selbst im Schlussschriftsatz auf S. 17 argumentiert.
2.5. Im gegenständlichen Verfahren hat der ASV erhoben, dass der bestehende Weg tatsächlich mit Fahrzeugen befahren werden kann, nachdem dies während der Amtsermittlungen erfolgt ist:
“Nell'ambito del sopralluogo dd. 28.06.2023 l'accesso al fondo attoreo venne effettuato senza particolari difficoltà con un autoveicolo dei Vigili del Fuoco e il ritorno venne eseguito a piedi per verificare l'attuale percorribilità del sentiero che è risultata omogenea e priva di problematicità. Pertanto con interventi limitati sul fondo del tracciato per eliminare affossamenti
e/o rilievi puntuali, provvedendo all'allargamento della sede del tracciato ove necessario fino ad una larghezza di ca. 2,50 m con il taglio di un numero limitatissimo di alberi, l'attuale sentiero potrebbe venire utilizzato anche da autoveicoli di piccola e media Parte_12 grandezza (tale aspetto verrà approfondito nel prosieguo della perizia).” (AGA Ing. Cleva, S.
21, Fettdruck des Unterfertigten);
“… il tracciato risulta essere, in base alle norme di attuazione del PUC di Parte_12 Pt_13 una strada comunale pedonale nella quale è consentito il traffico automobilistico dei confinanti qualora le caratteristiche lo consentano. Viceversa i tracciati proposti dal C.T.P. Ing. Per_20 costituirebbero vie di circolazione non comprese nella suddetta classificazione e quindi sarebbero soggette ai suddetti vincoli della L.P. 10/1990.
In definitiva si può affermare che il tracciato esistente mediante un intervento di Parte_12 allargamento della sede stradale fino ad una larghezza di 2,50 m e a limitati e puntuali interventi di livellamento e compattazione del sottofondo che lo renderebbero idoneo al traffico automobilistico dei confinanti nonché ai veicoli di servizio (come avviene già oggi), risulta conforme alle disposizioni di legge e alle norme urbanistiche.” (AGA Ing. Cleva, S. 26-27).
Das Landesgericht stellt hierzu fest, dass beim Lokalaugenschein vom 28.06.2023 kein besonderer Geländewagen der Feuerwehr verwendet wurde, wie auf den Fotos unter Anlage 2.2 zum Gutachten, S. 5 und 6, ersichtlich.
Das Eigentum der Klägerin verfügt demzufolge über eine Verbindung zur öffentlichen Straße, welche auch mittels Fahrzeuge - wenn die Eigenschaften des Weges und die Wetterbedingungen es zulassen - befahren werden kann.
Seite 13 von 22 Es wird folglich festgestellt, dass die EI KG „als “ berechtigt ist, den Parte_15 bestehenden Fußweg, welche der Öffentlichkeit zu Verfügung steht, in der aktuellen Gestaltung sowohl zu Fuß als auch mit kleinen Fahrzeugen zu benutzen.
2.6. Die Klägerin beabsichtigt aber, wie oben bereits erhoben, eine Verbindung „mit Fahrzeugen aller Art, untergeordnet mit Fahrzeugen mit Lehrgewicht bis zu 3,5 t, auch zum Zwecke der
Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit“ zu erwirken.
Das Begehren zielt auf die Begründung einer neuen Dienstbarkeit im Sinne von Art. 1051, Abs.
3, ZGB, weil der bestehende Weg für die Nutzung des Grundstücks erweitert werden muss. Cont Der hat nämlich festgestellt, dass dabei eine Befestigung sowie eine Erweiterung des
Straßenbeleges bis zu 2,50 Meter durch das Fällen von Bäumen notwendig ist. Pt_1 Sowohl die von der Klägerin angeführten Trasse entlang dem Fußweg „Col de “, sowie auch die von den Beklagten vorgeschlagenen Alternativen – auf welche die Klägerin ihre Anträge allgemein ausgedehnt hat – liegen jedoch auf Grundstücke, welche alle unter hydrologischem und landschaftlichem Schutz stehen.
Man verweist diesbezüglich auf die Ermittlungen des Amtsgutachtens von Ing. Dr. Cleva, insbesondere auf S. 16 für die Trasse 1, auf. S. 17 für die Trasse 2a, auf S. 18 für die Trasse 2b, auf S. 20 für die Trasse 3 und auf S. 22 für die Trasse über den Fußweg Col de Flam:
“Come si evince dalle planimetrie agli all. 4, 5.1, 5.2, 8, 10 e 11 anche il tracciato Parte_12 attraversa varie aree, per porzioni più o meno estese, con destinazione urbanistica diversa quali zone di verde agricolo, zone di verde agricolo con particolare vincolo paesaggistico, zone di bosco con particolare vincolo paesaggistico, zone di tutela paesaggistica, zone con elementi paesaggistici protetti (zone di tutela archeologica), zone di pericolo idraulico.” (AGA Ing.
Cleva, S. 22).
Hierzu as Landesgesetz Nr. 10/1990 in Betracht, welche die ‚Bestimmungen über den Per_21
Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind' enthält.
Das Landesgesetz regelt den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die im Sinne des königlichen
Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind oder die in Bereichen liegen, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung landschaftlich geschützt sind, mit Ausschluss von Staats-, Landes- und
Gemeindestraßen (Art. 1).
Insbesondere lautet Art. 2, erster Absatz, wie folgt: „Der Verkehr und das Parken von
Seite 14 von 22 Kraftfahrzeugen jeglicher Art in geschützten Gebieten laut Artikel 1 sind verboten. Das Verbot Per_2 gilt auch für und andere Wege, die auf Grund ihrer Breite, des Gefälles oder Per_22 des Bodenbelags weder für den Verkehr von Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb geeignet sind noch regelmäßig und systematisch instandgehalten werden.”.
Der Einfluss dieser Vorschrift auf den Anlassfall wurde im Rahmen der Ermittlungen des
Amtsgutachters vertieft:
“L'Art. 1 della L.P. 10/1990 disciplina la circolazione dei veicoli a motore nei territori sottoposti a vincolo idrogeologico o a vincolo di tutela paesaggistico-ambientale, con esclusione delle strade statali, provinciali e comunali classificate tali ai sensi della normativa sulla classificazione delle strade. Il comma 1 dell'Art. 2 stabilisce che “la circolazione e la sosta con qualsiasi tipo di veicolo a motore su terreni sottoposti ai vincoli di cui all‟Art. 1 sono vietate”.
In base alla planimetria del Piano Paesaggistico che delimita i confini della zona di tutela paesaggistica in all. 10 si evince che sostanzialmente tutti i nr. 5 tracciati esaminati rientrano in tale zona e quindi sarebbero soggetti a tale divieto;
in base alla planimetria raffigurante
l'area soggetta a vincolo idrogeologico forestale in all. 12 i confini della zona sottoposta a vincolo sono ancora più estesi e inglobano addirittura anche il primo tratto del , Parte_12 che però viene oggi usato regolarmente dai proprietari delle p.ed. 2057, 1532 e 1757, così come viene percorsa la via di accesso alla p.ed. 191 utilizzata dal C.T.P. Ing. per i tracciati 1, Per_20
2a e 2b. Nella sostanza sembrerebbe che tale norma impedirebbe il transito di veicoli a motore su ciascuno dei tracciati esaminati nella presente relazione peritale e quindi il fondo attoreo rimarrebbe intercluso. Però tale norma esclude, come detto, le strade statali, provinciali e comunali e il tracciato risulta essere, in base alle norme di attuazione del PUC di Parte_12
una strada comunale pedonale nella quale è consentito il traffico automobilistico dei Pt_13 confinanti qualora le caratteristiche lo consentano. Viceversa i tracciati proposti dal C.T.P. Ing.
costituirebbero vie di circolazione non comprese nella suddetta classificazione e quindi Per_20 sarebbero soggette ai suddetti vincoli della L.P. 10/1990.” (AGA Ing. Cleva, S. 26).
Das Landesgericht hält fest, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen zu diesem Aspekt nur teilweise zutreffend sind. Das LG Nr. 10/1990 wird nicht an Staats-, Landes- und
Gemeindestraßen angewandt, da diese von der Straßenverkehrsordnung (Gesetz Nr. 285/1992) geregelt sind. Letzte legt in Art. 2 die entsprechenden Definitionen fest.
Der Fußweg „Col de Flam“ unterfällt aber nicht der nationalen Gesetzesregelung und fällt
Seite 15 von 22 hingegen unter das Anwendungsbereich des LG Nr. 10/1990. Gemäß Art. 2, Abs. 1, kann der
Wanderweg nicht befahren werden, wenn die Breite, der Gefälle oder der Bodenbelag den
Verkehr von Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb nicht geeignet sind noch der Weg nicht regelmäßig und systematisch instandgehalten wird.
Im Anlassfall ist der Fußweg für eine begrenzte Benutzung mit kleinen Fahrzeugen befahrbar, nicht aber für eine dauerhafte Befahrung mit Lkws zwecks Ausübung der gastgewerblichen
Tätigkeit, wie vom Staatsrat festgestellt und vom ASV bestätigt, der die notwendigen Arbeiten
(Erweiterung der Trasse und Befestigung des Straßenbelags) erhoben hat.
Es ist nachvollziehbar, dass ein täglicher Verkehr mit schweren Lastkraftwagen zwecks Führung eines Gastgewerbes nicht mit einer sporadischen Benutzung bei der Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten im streitgegenständlichen Waldgebiet vergleichbar ist.
2.8. Bekanntlich kann die Gerichtsbehörde keine Zwangsdienstbarkeit begründen, deren
Durchsetzung in Konflikt mit zwingenden Bestimmungen steht:
“Infatti, secondo la giurisprudenza di questa Corte, il giudice allorché emette una sentenza costitutiva di una servitù di passaggio coattivo deve evitare che il suo comando si ponga in contrasto con norme di carattere imperativo come quelle stabilite dalle leggi urbanistiche e dai piani regolatori che pongano limiti o divieti all'esecuzione delle opere necessarie per la costituzione e/o l'esercizio della servitù, adottando in caso negativo una soluzione differente che consenta l'imposizione in concreto del vincolo (Cass. nn. 11112/91 e 6009/82).” (Kass. Nr.
4431/2012).
Demzufolge kann dieses Gericht nicht die Erweiterung des bestehenden Fußweges verfügen, den öffentlichen Wanderweges in einer ordentlichen Straße umwandeln und dadurch die Gemeinde
(welcher einige Grundstücke gehören) verpflichten, den aktuellen Fußweg für den alltäglichen
Verkehr anzupassen und sie, bzw. der Tourismusverein (der den Fußweg pflegt) so instand halten, dass dieser immer befahrbar bleibt:
“L'amministrazione comunale non ha l'obbligo di costruire una strada di collegamento fra la pubblica via e un edificio intercluso se tale intervento richieda una modifica dello strumento urbanistico, in quanto viene in rilievo una attività discrezionale della P.A. Né ha rilievo che il rilascio della concessione edilizia e del permesso di costruire siano condizionati (nella specie, in forza dell'art. 66, comma 6, della legge prov. Bolzano 11 agosto 1997, n. 113 nonché dell'art. 12, comma 2, del d.P.R. 6 giugno 2001, n. 380) all'esecuzione delle opere di urbanizzazione da parte
Pt_1
16 von 22 del Comune medesimo o all'impegno assunto dal privato, la cui mancata realizzazione può eventualmente comportare l'illegittimità del provvedimento amministrativo autorizzativo, ma non fa sorgere un obbligo a carico dell'Amministrazione con rilevanza nei rapporti fra privati.”
(Kass. Nr. 24112/2014).
Die Eigenschaften des verfahrensgegenständlichen Weges, der auf 1.339-1.405 Meter über dem
Meeresspiegel liegt und durch den Wald führt, deuten darauf hin, dass eine besondere Sorgfalt bei der Instandhaltung benötigt wird: man verweist auf den Antrag des ASVs vom 02.01.2024, wonach man etwaige weiteren Erhebungen vor Ort nur nach der Schneeschmelze (voraussichtlich im März) durchführen hätte können.
Darüber hinaus steht der ganze Col de Flam im Landschaftsschutzgebiet (Dok. 8 CP_2
). Hierzu hat der Amtsgutachter Folgendes ausgeführt:
[...]
„… quando un cittadino vuole realizzare una strada privata per accedere al proprio fondo in assenza di accesso diretto alla pubblica via deve presentare un progetto alla Commissione
Comunale per il territorio e il paesaggio per avere la necessaria concessione edilizia o permesso di costruire.
Quando i suddetti interventi interessano aree esterne all'ambito del centro abitato e/o rientrano negli interventi di cui all'All. B dell'Art. 67 comma 1 della legge urbanistica 09/2018 (B.3 o B.13 nel caso in oggetto), allora deve venire richiesta anche l'autorizzazione paesaggistica che, secondo il suddetto articolo, viene rilasciata dal Direttore/dalla Direttrice della ripartizione provinciale competente in materia di natura, paesaggio e sviluppo del territorio. Proprio per questo motivo venne chiesto l'incontro con la Dr.ssa e dopo averle illustrato il caso in Per_24 oggetto con le proposte dei nr. 5 tracciati esaminati in precedenza, ella confermò che:
- le aree interessate dai tracciati rientrano in zone di verde agricolo, di prato e pascolo alberato, di bosco con particolare valore paesaggistico (Art. 11 della L.P. 9/2018, comma 1, p.to g) le zone di tutela paesaggistica, ovvero aree modellate anche dall‟intervento dell‟uomo, che per la loro bellezza e singolarità paesaggistica, le loro risorse naturali o la loro importanza per la tipica struttura insediativa e agricoltura locale, e per la loro particolare vocazione ricreativa o di protezione nei confronti di altri beni paesaggistici sono sottoposte a vincolo di tutela allo scopo di conservarne inalterate le funzioni e p.to h) le zone di rispetto paesaggistico, ovvero aree da preservare dall‟edificazione, per mantenerne la destinazione agricola e limitare dispersione edilizia;
Seite 17 von 22 - le aree interessate dai tracciati non costituiscono però siti paesaggistici protetti (tipo
Natura 2000) ove non è permessa alcuna modifica del territorio.” (AGA Ing. Cleva, S.
28, Unterstreichung des Unterfertigten).
Es ist insbesondere festzuhalten, dass der in der landschaftlichen Bannzone liegt. Parte_12
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Landschaftsplan sollen diese Flächen „durch die
Ausweisung als Bannzonen vor Zersiedelungen und Verdrahtungen möglichst verschont werden.
In den Bannzonen gilt ein absolutes Verbot für die Errichtung neuer oberirdischer Gebäude.
Eine allgemeine Ermächtigungspflicht durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz für die möglichen Eingriffe und Projekte ist im Gegensatz zum alten Landschaftsplan nicht mehr vorgesehen.“ (Dok. 2 ). Controparte_3
Die für die Befestigung und Verbreiterung der Trasse sowie für die Umwandlung des Fußweges und der Waldfläche zu einer anderen Zweckbestimmung (im Anlassfall: befahrbare Straße) notwendigen Eingriffe in die Landschaft unterliegen laut Art. 67 LG Nr. 9/2018 (Gesetz für
Raum und Landschaft) der landschaftsrechtlichen Genehmigung des Landes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut dem erläuternden Bericht des Landschaftsplanes auch die
Waldgesellschaften schützenswert sind (Dok. 8 ). Controparte_2
Falls die Ermächtigung seitens der Gemeinde St. Ulrich gemäß Art. 68 benötigt sein sollte, wie von der beklagten Verwaltung ausgeführt, kann man aufgrund ihrs Prozessverhaltens mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass sie diese erlassen wird.
Die Gerichtsbehörde kann also nicht die Erweiterung des Fußweges und die Umwandlung desselben in einer ordentlichen Straße für die Klägerin anordnen und dabei gegen die geltenden
Gesetzesbestimmungen des Landschaftsschutzes verstoßen bzw. von den von
Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Genehmigungen absehen.
Demzufolge kann das Klagebegehren nicht angenommen werden, da das Landesgericht eine
Dienstbarkeit der Durchfahrt zum Zwecke der Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit durch
Erweiterung des Fußweges „Col de Flam“ aufgrund der geltenden Gesetzesbestimmungen nicht begründen kann.
2.9. Unter einem anderen Aspekt ist festzuhalten, dass laut dem der Klägerin, der Gastbetrieb vornehmlich als Einkehrstätte für Wanderer ausgelegt und somit fußwegig über den bestehenden
Wanderweg erreicht werden soll (s. Dok. 5 ). Controparte_2
Die Zufahrt für die einmalige Durchführung von außerordentlichen Bauarbeiten ist ohnehin von
Seite 18 von 22 Art. 843 ZGB ermöglicht (vgl. Kass. Nr. 5012/2018).
Die tatsächliche Notwendigkeit der Dienstbarkeit für die zweckmäßige Nutzung des klägerischen
Grundstücks scheint daher fraglich.
2.10. Die oben dargelegten Gründe schließen ebenfalls die Begründung der Zwangsdienstbarkeit auf die alternativen Trassen aus, welche jedenfalls dem Verbot des Verkehrs von Kraftfahrzeugen in hydrologisch geschützten Gebieten laut LG Nr. 10/1990 unterliegen.
Hinsichtlich der möglichen Alternativen ist schließlich anzumerken, dass die Klägerin bereits über eine Verbindung zur öffentlichen Straße verfügt, auch wenn diese für ihren Bedarf der
Führung eines Gastbetriebes unzureichend ist.
Die Begründung einer Dienstbarkeit auf einer neuen Trasse setzt laut Art 1052 ZGB voraus, dass das Begehren den Erfordernissen der Landwirtschaft oder der Industrie entspricht.
Die Vorschrift schützt somit nicht das Interesse des Einzelnen, sondern das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, sodass die Zwangsdienstbarkeit erst dann begründet werden kann, wenn es zum Vorteil der Kollektivität geht:
“Il giudice a cui venga richiesto, ai sensi dell'art. 1052 cod. civ, il passaggio coattivo a favore di un fondo non intercluso non deve accertare soltanto se il passaggio attuale è inadatto o insufficiente ai bisogni del fondo e che non può essere ampliato, così come disposto dal primo comma, ma deve altresì accertare, secondo quanto dispone il secondo comma, se la costituzione della servitù corrisponda alle esigenze dell'agricoltura o dell'industria. La giurisprudenza di questa corte ha messo in evidenza come la nozione di passaggio coattivo ai sensi dell'art. 1052 cod. civ. non coincide con quella di passaggio necessario di cui all'art. 1051 cod. civ., non solo per la diversa situazione dei luoghi, ma per la diversa esigenze che le due norme tendono a tutelare. Mentre nei casi previsti dall'art. 1051, ai fini della costituzione della servitù, occorre che il fondo si trovi in condizione di interclusione assoluta o relativa e non possa procurarsi
l'accesso sulla via pubblica senza eccessivo dispendio o disagio, la costituzione della servitù coattiva ai sensi dell'art. 1052 cod. civ. non soltanto presuppone che il fondo non sia intercluso ed abbia un accesso insufficiente e non ampliabile, ma stabilisce che il passaggio può essere concesso solo quando la domanda corrisponde alle esigenze dell'agricoltura o dell'industria. In proposito è stato sottolineato che mentre l'art. 1051 mira a tutelare l'interesse individuale, l'art.
1052 mira a tutelare esigenze generali, e che a tal fine occorre verificare in concreto se all'interesse del singolo corrisponda un effettivo interesse della collettività che giustifichi,
Seite 19 von 22 facendo ricorso ad una valutazione comparativa, l'asservimento di un fondo a favore di un altro fondo (ex plurimis: Cass. 281/97, 9643/94, 3279/81). Pertanto, se a favore di un fondo, sul quale
- come nella specie - viene esercitata un'attività alberghiera, venga domandato ai sensi dell'art.
1052 cod. civ. il passaggio coattivo su un fondo altrui, non è sufficiente accertare, ai fini della costituzione della servitù, se ricorrono le condizioni richieste dal primo comma (inidoneità dell'accesso rispetto ai bisogni del fondo e impossibilità di ampliarlo), ma occorre anche accertare, ai sensi del secondo comma, se la maggiore utilità che deriverebbe dal passaggio sul fondo altrui è giustificata da esigenze più generali, quali ad esempio un maggiore incremento turistico della zona connesso al più facile e comodo accesso al fondo a favore del quale si è domandato il passaggio coattivo, dovendosi rigettare la domanda se, all'esito dell'indagine (da effettuarsi in relazione alla situazione concreta) risulti che l'interesse collettivo non coincide con
l'interesse individuale.” (Kass. Nr. 15110/2000).
Die Güter der Klägerin sind zu einer Ruine verfallen (vgl. AGA Ing. Cleva, S. 10 und Fotos 5, 6 und 7 in Anlage 2). Laut dem technischen Bericht zum Einreichprojekt der Klägerin befinden sich die Bauparzellen seit Jahrzehnten, zumindest ab dem Jahr 1979, in einem verlassenen und heruntergekommenen Zustand (s. Dok. 5 ). Controparte_2
Es besteht daher kein Interesse der Öffentlichkeit an der Begründung einer neuen
Zwangsdienstbarkeit auf dem geschützten Gebiet, nachdem die Liegenschaften seit Jahrzehnten nicht mehr benutzt werden:
„La costituzione coattiva della servitù di passaggio in favore di un fondo non intercluso, ai sensi dell'art. 1052 c.c., postula la rispondenza alle esigenze dell'agricoltura o dell'industria, requisito che trascende gli interessi individuali e giustifica l'imposizione solo per interesse generale della produzione, da valutare, non già in astratto, ma con riguardo allo stato attuale dei fondi e alla loro concreta possibilità di un più ampio sfruttamento o di una migliore utilizzazione, sicché il sacrificio del fondo servente non si giustifica qualora il fondo dominante sia incolto e da lungo tempo inutilizzato a fini produttivi.” (Kass. Nr. 40824/2021).
2.11. Schlussendlich wird das Klagebegehren auf Begründung einer Zwangsdienstbarkeit des
Durchgangs und der Durchfahrt abgewiesen, da die Klägerin bereits ein Recht zur Nutzung des bestehenden Fußweges, in der aktuellen Gestaltung, innehat und die Begründung des beantragten
Dienstbarkeitsrechtes für den angeführten Zweck gegen zwingende Vorschriften im öffentlichen
Interesse stoßt (vgl. Kass. Nr. 5959/1988).
Seite 20 von 22 3. Verfahrensspesen
3.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 91 ZPO). Aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen und des Bestehens eines Rechtes der Klägerin auf Nutzung des streitgegenständlichen Fußweges werden die Spesen zu zwei Drittel zwischen den Parteien aufgehoben.
Demzufolge wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten und der streiteingelassenen Partei den restlichen Drittel der Verfahrensspesen laut Urteilsspruch zu ersetzen.
3.2. Die Bezifferung des Anwaltsentgelts ergeht in Anwendung folgender Kriterien des
Ministerialdekrets 55/2014, Tab. 2, Wertklasse unbestimmt - Staffel € 26,000,01 - € 52.000,00, alle Phasen im Mittelwert.
3.3. Die Honorare der Verteidigung der Beklagten SE , Parte_3 Parte_4
, und
[...] Parte_5 Parte_6 Parte_7 [...]
, werden einheitlich liquidiert mit einer Erhöhung um Controparte_18 jeweils 5% für jede Partei über die erste im Sinne von Art. 4, Abs. 2 M.D. Nr. 55/2014 (vgl.
Kass. Nr. 2956/2024).
3.4. Weiter wird die Klägerin verurteilt, der Gemeinde ein Drittel der Spesen des CP_7
Parteisachverständigen in Höhe von insgesamt Euro 8.154,94 und den Beklagten SE
, , WI WI und Parte_3 Parte_4 Parte_5 Parte_6 Pt_7
von der Streitbeigetretenen GR RI ein Drittel der Spesen Controparte_18 des Parteisachverständigen in Höhe von insgesamt Euro 7.295,60 zu erstatten.
3.5. Die Spesen des Amtsgutachtens werden endgültig der Klägerin zu 4/5 und für den Rest den
Beklagten SE , , WI Parte_3 Parte_4 Parte_5 Parte_6
WI und SE auferlegt, welche durch ihre Verteidigung den Pt_7 Parte_8
Gegenstand der Amtsermittlungen erweitert haben (s. Kass. Nr. 11592/2004).
A.D.G.
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Es weist die Anträge der Klägerin laut Begründung ab.
2. Es hebt die Verfahrensspesen zu zwei Drittel Hälfte (2/3) zwischen den Parteien auf und verurteilt die Klägerin FL KG Controparte_6 zum Ersatz des restlichen Drittels (1/3) der Verfahrensspesen zu Gunsten der anderen
Seite 21 von 22 Parteien, welche für das Ganze (3/3) wie folgt liquidiert werden:
− zu Gunsten des Beklagten GEMEINDE ST. ULRICH: Euro 7.616,00 für
Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 4% und MwSt , CP_19 CP_20 zzgl. Euro 8.154,94 für Spesen des Parteisachverständigen sowie nachfolgend notwendige Kosten;
− zu Gunsten des Beklagten : Euro Controparte_3
7.616,00 für Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 4% und MwSt CP_19
, zzgl. Euro 8.154,94 für Spesen des Parteisachverständigen sowie CP_20 nachfolgend notwendige Kosten;
− zu Gunsten der Beklagten , Parte_3 Parte_4
, , und
[...] Parte_5 Parte_6 Parte_7
sowie der : Parte_8 Controparte_9 einheitlich in Euro 9.900,80 für Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 4%
und MwSt laut Euro 7.295,00 für Spesen des Parteisachverständigen, CP_19 CP_20 sowie nachfolgend notwendige Kosten bestimmt werden.
3. Es erlegt die Spesen des Amtsgutachtens endgültig der Klägerin KG Persona_1
DER FL GMBH & CO. zu 4/5 und für den Rest (1/5) den Beklagten
, , CP_9 Pt_3 Parte_3 Parte_4
, Parte_5 Parte_6 Parte_7 [...]
auf. Parte_8
4. Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, nach in Rechtskrafterwachsen des
Urteils die Klageanmerkung unter T.Zl. 813/2022 Grundbuchsamt Klausen zu löschen.
Ergangen am 04/06/2025
Der Richter
Massimiliano Segarizzi
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