Sentenza 2 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/04/2025, n. 343 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 343 |
| Data del deposito : | 2 aprile 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 4160/2021
ITALIENISCHE REPUBLIK
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE Parte_2
erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. Pappalardo, folgendes Per_1
URTEIL im Zivilverfahren unter Aktenzeichen Nr. 4160/2021 eingeleitet von
AS AR, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, von RA Dr. OBERLEITER AS,
Zustellungsbevollmächtigter,
- klagende Partei - gegen
DA IR, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus den
Akten hervorgeht, von RA Dr. PRADA HANS, Zustellungsbevollmächtigter,
- beklagte Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Vertragsauflösung.
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
„Möge das löbliche Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge, wie folgt verfügen:
1. Aus den in den Sachverhalts- und Rechtsausführungen des Antrages gemäß
Art. 702 bis ZPO vom 15.12.2021 , feststellen und Parte_3
erklären, dass die vom Vertrag über die Abtretung eines Betriebszweiges vom
05.02.2020 vorgesehene Bedingung zur Zahlung des Kaufpreises nicht
Seite 1 von 7
abgeschlossenen Vertrag für unwirksam, bzw. Persona_3 CP_1
, bzw. aufheben;
[...]
2. Aus den in den Sachverhalts- und Rechtsausführungen des Antrages gemäß
Art. 702 bis ZPO vom 15.12.2021 und unter der Parte_3
Feststellung, dass der Antragsteller/Kläger AS – sofern Persona_3
notwendig – bereit ist, das VW LE mit EC 330 JZ Per_4 Persona_5
an den Antragsgegner/Beklagten RM DA zurückzustellen, feststellen und erklären, dass der Antragsgegner/Beklagte DA RM dem
Antragsteller/Kläger den Betrag von Euro 21.000,00 Per_3 Persona_3
schuldet und folglich den Antragsgegner/Beklagten RM Per_2
verurteilen, an den Antragsteller/Kläger den Betrag von Per_3 Persona_3
Euro 21.000,00 – oder jenen geringeren oder höheren im Laufe des Verfahrens festgestellten Betrag – zzgl. der Zinsen und Geldentwertung vom 05.02.2020, zurückzuerstatten.
: Controparte_2
3. Für den Fall, dass den unter den vorhergehenden Punkten 1 und 2 gestellten
Anträgen nicht stattgegeben oder dieselben für unzulässig erklärt werden sollten, den Antragsgegner/Beklagten DA RM, aus dem Titel der
Zahlung vonseiten RL einer objektiven Nichtschuld gemäß Per_3
Art. 2033 ZGB, verurteilen, an den Antragsteller/Kläger RL Per_3
den Betrag von Euro 21.000,00 – oder jenen geringeren oder höheren im Laufe des Verfahrens festgestellten Betrag – zzgl. der Zinsen und Geldentwertung vom 05.02.2020, zurückzuerstatten.
In weiterer untergeordneter Form:
4. dass dem unter dem vorhergehenden Punkt 3. gestellten Antrag CP_3
nicht stattgegeben oder derselbe für unzulässig erklärt werden sollte, den
Antragsgegner/Beklagten DA RM, aus dem Titel der Bereicherung
Seite 2 von 7 ohne Rechtsgrund gemäß Art. 2041 ZGB verurteilen, an den
Antragsteller/Kläger AS RL den Betrag von Euro 21.000,00 – oder jenen geringeren oder höheren im Laufe des Verfahrens festgestellten
Betrag – zzgl. der Zinsen und Geldentwertung vom 05.02.2020, zurückzuerstatten.
In jedem Fall:
5. Mit allen gesetzlichen Folgen und mit Zuerkennung der Spesen und Honorare des Verfahrens, zzgl. 15 % allgemeiner Spesen, 4% und 22% Controparte_4
CP_5
*-*-*-*-*-*
Im Beweiswege besteht der Antragsteller/Kläger, wie oben vertreten, auf die
Aufnahme der mit Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 2) ZPO vom
14.02.2023 sowie im Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 3) ZPO vom
04.03.2023 formulierten und nicht aufgenommenen Beweisanträge, und somit von:
A) Förmliche und Zeugenbeweis über die im Controparte_6
Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 2) ZPO vom 14.02.2023 formulierten und den darin angegebenen Zeugen;
Persona_6
B) Gegenbeweis betreffend eventuelle gegnerische zugelassene Beweiskapitel mit den eigenen namhaft gemachten Zeugen;
C) Anordnung gemäß Art. 210 ff ZPO an den , die von ihm am CP_6
19.02.2020 an den Kläger mittels Whats-App geschickten Dokumente und
Unterlagen (siehe Seite 3 und 5 des Dokuments Nr. 10) vorzulegen.
Es werden die in Punkt A erwähnten Dokumente, sowie ein weiteres Dokument
(Dok. 16) hinterlegt, wobei in Bezug auf das Dokument Nr. 16 ausgeführt wird, dass das genannte Dokument von der öffentlichen Verwaltung erst am
29.08.2023 erstellt wurde und somit nicht mit den Schriftsätzen gemäß Art. 183,
Abs. 6 ZPO vorgelegt werden konnte:
Seite 3 von 7 Dok. 13: Einbringung Einzelbetrieb NON STOP des RL AS vom
28.05.2024
Dok. 14: Schätzgutachten Einzelbetrieb NON STOP des RL AS;
Dok. 15: Controparte_7
16: Mitteilung Gemeinde Sand in Taufers vom 29.08.2023„;
[...]
des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
„Möge das Löbliche Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
in der Hauptsache:
die Anträge des Klägers AS RL aus den dargelegten Gründen allesamt abweisen, da sie unbegründet und/oder wegen fehlendem
Klageinteresse unzulässig sind;
untergeordneter Weise:
für den unerwarteten Fall, dass der Vertrag vom 05.02.2020 für unwirksam oder nichtig erklärt oder auch aufgehoben werden sollte, anordnen, dass das vertragsgegenständliche Fahrzeug VW LE mit EC 330 JZ Persona_5
an Herrn RM zurückzugeben ist, wobei gleichzeitig die Höhe des an
Herrn RL zurück zu erstattenden Betrages festgelegt werden möge, und zwar unter Berücksichtigung und bei Abzug der vom Zeitpunkt der
Übergabe des Fahrzeugs an Herrn RL bis zum Zeitpunkt der
Rückgabe desselben Fahrzeugs an Herrn RM erfolgten und eingetretenen Abnützung, Beschädigung und Entwertung des Fahrzeugs.
In jedem Fall: mit Ersatz der Honorare, Kosten und Gebühren des vorliegenden
Verfahrens.
In Beweisrechtlicher Hinsicht wird die Aufnahme der mit Schriftsatz gemäß Art.
183, Abs. 6), Nr. 2, ZPO vom 14.02.2023 formulierten und nicht aufgenommenen Beweisanträge beantragt (förmliche des CP_6 CP_8
Seite 4 von 7 und Zeugenbeweis über die im selben Schriftsatz formulierten mit Persona_6
den angeführten Zeugen, Gegenbeweis mit den eigenen Zeugen über die Per_7
eventuell zugelassenen gegnerischen Beweiskapitel und ASV-Gutachten zur
Feststellung des Wertes und der eingetretenen Abwertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie zur Feststellung der Entschädigung für die Fremdnutzung desselben Fahrzeugs)„.
Entscheidungsgründe
I.
Laut Vertrag, benannt „Abtretung eines Betriebes“, abgeschlossen am 5.2.2020, wurde den Betrieb von – bestehend aus der Lizenz für die Persona_2
Personenbeförderung … und dem Fahrzeug VW LE … (vgl. Art. 1 de
Vertrages) zum von isgesamt € 21.000,00 an Persona_3
verkauft, davon € 20.500,00 für das und € 500,00 für die . Per_4 Per_9
Laut Art. 2 des Vertrages war vorgesehen, dass der Gesamtpreis “… bei Erhalt der Ermächtigung seitens der Gemeinde Sand in Taufers für die
Personenbeförderung bezahlt wird”.
Laut Art. 2 des Vertrages wurde weiters vorgesehen, dass “Bei Nichteinhaltung der angegebenen Zahlungsbeduíngungen gilt der vorliegende Vertrag als von
Rechtwegen aufgelöst. Die Auflösung erfolgt gemäß Artikel 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches”.
Es ist dokumentarisch bewiesen, dass die Zahlung seitens des Käufers schon am 4.2.2020 – also vor der Abschliessung des Vertrages und des Erlasses der vorgesehenen Lizenz - mittels Zirkularscheck bezahlt wurde.
Es ist weiters bewiesen, dass die Gemeinde Sand in Taufers am 10.2.2020 die laut Vertrag vorgesehen Bewilligung zum Personentransport zu Gunsten des
Klägers ausgestellt hat, die aber eine später, am 17.2.2020, im Per_10
Selbsschutzwege annulliert wurde. Die Annullierung wurde dem Kläger mitgeteilt.
Seite 5 von 7 II.
Wie korrekterweise vom Beklagten ausgeführt, hat der Kläger – indem er die Zahlung sofort getätigt hat, ohne den Erlass der vorgesehen Lizenz abzuwarten – auf die vorgesehene Zahlungsbedingung implizit verzichtet.
Man also nicht von einem bedingten Vertrag sprechenwobei auch Per_11
festgestellt werden muss, dass die nachträgliche Aufhebung der Ermächtigung für den Personentransport vollkommen irrelevant für die Rechtswirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages ist.
Diesbezüglich wird hier auf die Ausführungen dieses Richteres laut
Verfügung vom 15.12.2023, wobei erachtet wurde, “…dass der Antragsteller nicht klargestellt hat, wieso er nicht sofort nach der im CP_9
Selbstschutzwege sich an den Beklagten gewandt hat und die Rùckgabe des
Autos gegen Rùckzahlung verlangt hat, wobei nicht bestritten wurde, dass das
Fahrzeug weiter benutzt wurde, bis mindestens zum (wirklichen?) Verkauf an
Felder (diesebezùglich wàre die Hinterlegung einer Tes_1
Eigentumsbescheinigung vom PRA angemessener gewesen) …”.
(Dok. 2 des Antragstellers) wurden auf das gekaufte Auto CP_10
einige Monate nach dem Ankauf Arbeiten für einen Gesamtpreis von € 7.845,14 getätigt.
Die entpsrechende Rechnung wurde an RL AS ausgestellt, was logischerweise vermuten lässt, dass dieser überhaupt keinen Interesse hatte das Auto gegen Rückzahlung an die Gegenpartei zurückzugeben.
7 des Antragstellers wurde das Auto an Felder Martin zum Preis von CP_11
€ 500,00 verkauft.
2 des Antragstellers wurde an diesen die Rechnung N. 80/001 vom CP_11
21.9.2020 für die Montage eines Funkgerätes zum Preis von € 958,01 ausgestellt, d.h. zirka ein Monat später als der Verkauf des Autos an Felder
Martin.
Seite 6 von 7 Wie schon mit Verfügung vom 15.12.2023 erachtet, sind alle Beweiskapiteln des
Antragstellers nicht zulässig, da entweder unerheblich, oder eine Schätzung enthalten oder schon durch Unterlagen bewiesen oder zu beweisen.
Aus den obigen Überlegungen lässt sich ableiten, dass das Interesse des
Antragstellers den Ankauf des Wagens und dessen Benützung war.
Alle Anträge von AS müssen folglich abgewiesen Persona_3
werden.
Sollte sich herausstellen, dass der Verkauf des Wagens an Felder Martin wirklich erfolgte – was aber bei Fehlen einer Eigentumsbescheinigung nicht sicher festgestellt werden kann - dann würde sogr das Klageinteresse laut Art.
100 ZPO fehlen, weil der Rekurs erst lange nach dem Verkauf eingereicht wurde.
II.
Der Kläger wird – aufgrund des Streitausganges - zur Tragung der
Verfahrensspesen verurteilt.
A.D.G. das Landesgericht Bozen, ein prozessabschließendes Urteil erlassend, in
Abweisung aller anderweitigen Anträge und Einwände, weist alle Anträge von AS ab; Persona_3
verurteilt zur Tragung der Prozesskosten, die für Honorare in Persona_3
€ 5.077,00 liquidiert werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und
. Controparte_12
So befunden in Bozen, am 31/03/2025.
[...]
Controparte_13
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