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Sentenza 15 aprile 2025
Sentenza 15 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 15/04/2025, n. 49 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 49 |
| Data del deposito : | 15 aprile 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzender RSna_1
Dr. und RSna_2
Abfasser des CP_1
Dr. Senatsmitglied RSna_3
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 91/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
ER , (St. Nr. ), CP_2 C.F._1
geboren am 15.11.1969 in Bozen (BZ), wohnhaft in 39100
Bozen (BZ), Galileistraße 2/E, vertreten und verteidigt laut
Vollmacht im Rande der erstinstanzlichen Klageschrift vom
07.09.2021 von RA aus Bozen (St. Nr. RSna_4 [...]
), in dessen Kanzlei in Bozen, Poststrasse C.F._2
Nr. 16, das erwählt wird ( Per_5 CodiceFiscale_3
- Berufungskläger -
gegen
, (St.-Nr. , RSna_6 C.F._4
wohnhaft in 39058 Sarntal (BZ), Sarnthein, Dick Nr. 2,
1 vertreten und verteidigt, laut Prozessvollmacht am Fuße des
Einlassungsschriftsatzes vor dem Landesgericht, von den
Rechtsanwälten Dr. Gerhard Brandstätter (St.-Nr.
, zertifizierte Post: C.F._5 CP_3
und Dr. Email_1 [...]
(St.- Nr.: , zertifizierte CP_4 C.F._6
Post: mit CP_3 Email_2
Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Dr. Streiter-Gasse Nr. 12, bei welcher das Zustellungsdomizil erwählt wurde.
- Berufungsgegner -
, ( ), geb. am CP_5 CodiceFiscale_7
01.09.1965 in Sarntal (BZ) und dort wohnhaft, Sarnthein, Dick
Nr. 2, vertreten und verteidigt durch RA Ingo Wielander
[...]
), mit Kanzlei in Meran, Goethestraße Nr. 7, C.F._8
Fax: 0473 491301, E-Mail: zertifizierte E- Email_3
Mail für alle Mitteilungen: wo er auch Email_4
sein Domizil erwählt, laut Vollmacht am Fuße bzw. in Anlage
des Einlassungsschriftsatzes vom 21.12.2021
- Berufungsgegner -
Eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
29/01/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger ER OR:
Möge das Oberlandesgericht Trient - Außenstelle Bozen in
2 Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils Nr. 301, RG
3203/2021 (Richterin Dr. veröffentlicht am Per_7
13.04.2023, des Landesgerichts Bozen, unter Ablehnung
jeglichen gegenteiligen Vorbringens und unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge, Einwände und Ansprüche, wie folgt gemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen urteilen:
1) feststellen und erklären, dass ER EG bzw. Per_8
dessen Rechtsvorgänger seit über 20 Jahren den Durchgang
und die Durchfahrt auf der in natura sichtbaren Trasse gemäß
Planskizze Dok. 23 (Lageplan Verlauf Dienstbarkeit) zu Lasten
der Grundparzellen 1400/1, 1401/1 und 1401/3 oder auf jeglicher anderen Trasse, welche sich im Rahmen der
Beweisaufnahme ergeben sollte, und zu seiner Per_9
Grundparzellen 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4 und
3016 und 3017, allesamt KG Sarntal, RSna_10
kontinuierlich und ununterbrochen ausgeübt haben;
2) feststellen und erklären, dass ER , RSna_11
eventuell auch in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger von
OB, folglich kraft Ersitzung die Dienstbarkeit CP_6
des Durchgangs und der Durchfahrt auf der in natura sichtbaren Trasse gemäß Planskizze Dok. 23 (Lageplan Verlauf
Dienstbarkeit) zu Lasten der Grundparzellen 1400/1, 1401/1
und 1401/3 oder auf jeglicher anderen Trasse, welche sich im
Rahmen der Beweisaufnahme ergeben sollte, und zu Per_9
seiner Grundparzellen 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4 und
3 3016 und 3017, allesamt KG Sarntal, erworben RSna_10
hat;
in Unterordnung:
3) feststellen und erklären, dass die allesamt im Eigentum des
Klägers befindlichen Grundparzellen 1530/1, 1530/2, 1531/3,
1531/4 und Bauparzellen 3016 und 3017, allesamt KG
Sarntal, im Sinne von Art. 1051 ZGB von fremden
Grundstücken umgeben sind und keinen Ausgang zum
öffentlichen Weg haben;
4) folglich im Zwangswege die Dienstbarkeit des Durchgangs
und der Durchfahrt zu Gunsten der Grundparzellen 1530/1,
1530/2, 1531/3, 1531/4 und Bauparzellen 3016 und 3017
und zu Lasten der Grundparzellen 1400/1, 1401/1 und
1401/3, allesamt KG Sarntal, . 23 RSna_12
(Lageplan Verlauf Dienstbarkeit) oder auf jeglicher anderen
Trasse, welche sich im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben sollte, verfügen und gegebenenfalls zu Gunsten der grundbücherlichen Eigentümer der dienenden Grundstücke
gemäß Art. 1053 ZGB die allenfalls zustehende
Entschädigungen festlegen;
auf jeden Fall:
5) die hierzu notwendigen Grundbuchseintragungen anordnen;
6) ER zur Rückerstattung der infolge RSna_6
des erstinstanzlichen bezahlten Betrages in Höhe von CP_1
Euro 11.112,66 an den Berufungskläger verurteilen (Dok. 45);
4 7) des Parte_1
erstinstanzlichen Urteils bezahlten Betrages in Höhe Euro
11.112,66 an den Berufungskläger verurteilen (Dok. 45);
8) die Beklagten zum Ersatz sämtlicher Prozesskosten beider
Instanzen verurteilen.
Der Berufungskläger besteht darüber hinaus auf folgende
Förmliche der beiden Beklagten RSna_13 Per_14
sowie Zeugenbeweis in Bezug auf folgende (wie RSna_15
bereits fristgerecht im eigenen Beweisschriftsatz vom
14.06.2022 formuliert):
1. Ist es wahr, dass von der Staatstraße SS 508 (Straße von
Bozen ins Sarntal) zumindest seit dem Jahr 2000 ein
Traktorweg entsprechend der Trasse gemäß Dok. 25 und 23
über die Grundparzellen der Beklagten ER und OC
(Gp. 1400/1, 1401/1, 1401/3 KG Sarntal) zu den
Liegenschaften des ER OB (Bp. 3016, 3017, Gp.
1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4 und 1532 KG Sarntal)
verläuft? Dem Zeugen möge die Dokumentation 25, 23, 26-32
vorgelegt werden.
2. Ist es wahr, dass besagter Traktorweg, welcher zu den
Grundstücken des Klägers führt, zumindest seit dem Jahr 1992
aus den Luftaufnahmen der Provinz Bozen (Geobrowser)
erkenntlich ist? Dem Zeugen möge die Dokumentation Nr. 26-
32 vorgelegt werden.
3. Ist es wahr, dass der Rechtsvorgänger des Klägers ER
5 AI bzw. die von ihm beauftragten Bauern Per_16
zumindest seit dem Jahr 1993 und bis zur Versteigerung der
Immobilien im September 2016 kontinuierlich und ununterbrochen den streitgegenständlichen Zufahrtsweg laut
Trasse gemäß Dok. 25 und 23 benutzt haben, um die
Liegenschaften desselben zu erreichen? Dem Zeugen möge die
Dokumentation 25 und 23 vorgelegt werden.
4. Ist es wahr, dass die erwähnte Trasse von ER OB
AI im erwähnten Zeitraum kontinuierlich und ununterbrochen dafür benutzt wurde, den Fuhrpark seiner
Baufirma auf den heute im Eigentum des Klägers stehenden
Grundstücken zu parken?
5. Ist es wahr, dass die erwähnte Trasse von den Bauern,
welche von ER OB AI beauftragt wurden,
zwischen 1993 und September 2016 kontinuierlich und ununterbrochen benutzt wurde, um mit Fahrzeugen das
Gras/Heu auf den heute im Eigentum des Klägers stehenden
Grundstücken zu mähen und von diesen abzutransportieren?
6. Ist es wahr, dass der Kläger sowie die von ihm beauftragten
Handwerker, Techniker und Bauern, unmittelbar ab Dezember
2016 bis heute die Trasse gemäß Dok. 25 und 23 kontinuierlich und ununterbrochen benutzt haben, um die Liegenschaften des
Klägers zu erreichen? Dem Zeugen möge die Dokumentation 25
und 23 vorgelegt werden.
7. Ist es wahr, dass ER ER im Dezember 2017 das
6 Zufahrtstor verschlossen hatte und dieses am 12.3.2018 nach einer schriftlichen Aufforderung des Rechtsbeistandes des
Klägers wieder geöffnet hat?
8. Ist es wahr, dass der Kläger sowie die von ihm beauftragten
Bauern und Handwerker die streitgegenständliche Trasse
daraufhin wieder kontinuierlich und ununterbrochen benutzten?
9. Ist es wahr, dass ER ER im Juli 2019 wiederum ohne Vorankündigung das Sperrschloss an der
Grundstücksgrenze (Gp. 1400/1) durch ein neues Sperrschloss
ersetzt und das Zufahrtstor erst wieder nach dem gerichtlichen
Beschluss vom 24.03.2020 geöffnet hat?
10. Ist es wahr, dass ab dem Jahr 2000 bis einschließlich zum
Jahr 2018 der vom Kläger bzw. von dessen Rechtsvorgänger mit den Erntearbeiten beauftragte OC FR
RS (Untersalmbergerhof) die Trasse laut Trasse gemäß 25 und
23 kontinuierlich und ununterbrochen benutzt hat, um die
Liegenschaften des Klägers zu erreichen? Dem Zeugen möge die
Dokumentation 25 und 23 vorgelegt werden.
11. Ist es wahr, dass in den Jahren 2019 bis 2021 der vom
Kläger mit den Erntearbeiten beauftragte ER EG
ER die Trasse laut Dokument 25 und Dokument 23
kontinuierlich und ununterbrochen benutzt hat, um die
Liegenschaften des Klägers zu erreichen? Dem Zeugen möge die
Dokumentation Nr. 23, 25 und 33 vorgelegt werden.
7 12. Ist es wahr, dass in den Gebäuden des Klägers bis zur gerichtlichen Räumung ein Pächter wohnte, welcher ebenfalls seit dem Jahr 2000 die streitgegenständliche Trasse
kontinuierlich und ununterbrochen benutzte, um die von ihm bewohnten Gebäuden von der öffentlichen Straße zu erreichen?
13. Ist es wahr, dass am jeweiligen Ende der streitgegenständlichen Trasse sich seit je her ein nicht verschlossenes Zufahrtstor befindet und zwar eines bei der
öffentlichen Straße und das andere bei der Brücke? Dem
Zeugen möge die Dokumentation 21 und 22 vorgelegt werden.
14. Ist es wahr, dass die Liegenschaften des Klägers (Bp. 3016,
3017, Gp. 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4 und 1532 KG
Sarntal) von der öffentlichen Straße mit Fahrzeugen
ausschließlich über die streitgegenständliche Trasse bzw.
Brücke erreichbar sind? Dem Zeugen möge die Dokumentation
Nr. 25 vorgelegt werden.
15. Ist es wahr, dass auf der von den Beklagten ins Feld
geführten Lande- bzw. Startbahn in den letzten Jahren
wöchentlich maximal ein bis zwei Flugzeuge starteten bzw.
? CP_7
16. Ist es wahr, dass insofern eine Ampel- oder
Schrankenanlage einen geregelten Betrieb der der Lande- bzw.
Controparte_8
Als Zeugen werden folgende RSnen namhaft (wie Per_17
bereits fristgerecht im eigenen Beweisschriftsatz vom
8 14.06.2022 angeführt):
- OC wohnhaft in Sarntal, Untersalmbergerhof Per_6
- wohnhaft in Sarntal, RSna_18 RSna_19
- , wohnhaft in Sarntal RSna_20
- wohnhaft in Sarntal, Sarnthein RSna_21
- wohnhaft in RSna_22 Per_23
- RSna_24
- zu laden bei der Forststation Sarntal RSna_25
- , wohnhaft in Meran (2017-2019) Per_26
- , wohnhaft in . RSna_27 Per_28
Gegenbeweis:
Es wird bereits an dieser Stelle die Anhörung der erwähnten
Zeugen zu den etwaigen gegnerischen Beweiskapiteln
beantragt.
Zudem besteht der Berufungskläger auf jeden Fall auf die
Beauftragung eines Gerichtsgutachters, welcher nach
Durchsicht der Verfahrensunterlagen sowie nach Einholung der erforderlichen Unterlagen und Informationen bei den zuständigen Behörden, zu folgenden Problematiken Stellung
beziehen möge:
- Der ASV möge die streitgegenständliche Wegtrasse
beschreiben und fotografisch festhalten sowie die notwendigen graphischen Unterlagen
- insbesondere einen grundbuchsfähigen Lageplan ausarbeiten.
- Der ASV möge feststellen und erheben, ob die Grundstücke
9 des Klägers (Bp. 3016, 3017, Gp. 1530/1, 1530/2, 1531/3,
1531/4 und 1532 KG Sarntal) vollständig von fremden
Grundstücken umgeben sind und ob dessen Grundstücke über
eine Zufahrtsmöglichkeit mit Fahrzeugen zu einem öffentlichen
Weg verfügen.
- Der ASV möge feststellen und erheben, über welche an die
Liegenschaften des Klägers angrenzenden Grundstücke die
Anbindung an das öffentliche Straßennetz zu Fuß und mit
Fahrzeugen aller Art am kürzesten ist und den geringsten
Schaden für die dienenden Grundstücke mit sich bringt. Der
ASV möge für die Beantwortung dieser Fragestellung
insbesondere die Notwendigkeit von Bauten und deren
Auswirkung auf die Landschaft, die Beschaffenheit und
Morphologie des Geländes sowie die Tatsache, dass über die
Grundparzelle 1400/1, 1401/1 und 1401/3 KG Sarntal bereits ein bestehender Fahrweg mit anschließender Brücke über die
Talfer besteht, berücksichtigen.
- Der ASV möge Stellung dazu nehmen, ob eine Anbindung der
Liegenschaften des Berufungsklägers durch einen Fahrweg
über die nördlich gelegenen Grundstücke bis zur öffentlichen
Straße technisch, urbanistisch und sicherheitstechnisch umsetzbar ist.
- Der ASV möge die etwaige Entschädigung im Sinne von Euro
1053 ZGB zu Gunsten der Eigentümer der dienenden
Grundstücke beziffern.
10 - Der ASV möge für die im Sinne der obigen Aufgabenstellung
ermittelten Anbindung der klägerischen Liegenschaften an das
öffentliche Straßennetz eine grundbuchsfähige Planskizze
anfertigen;
für den Berufungsgegner : RSna_6
Möge das von Bozen, bei RSna_29
Abweisung jeglichen anderslautenden Antrages und
Einwandes,
- Die Berufungsklage des ER OB abweisen, da sachlich und rechtlich unbegründet; Demzufolge:
- feststellen und erklären, dass auf den Grundparzellen
1400/1, 1401/1 und 1401/3, allesamt KG Sarntal keine
Dienstbarkeit des Durchgangs und der und der Durchfahrt zu
Gunsten der Grundparzellen 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4
und Bauparzellen 3016 und 3017, allesamt KG Sarntal
ersessen wurde, sowie, dass keine Voraussetzungen für die
Gewährung von Zwangsdienstbarkeiten bestehen und demzufolge sämtliche Anträge des ER EG Per_8
vollinhaltlich abweisen, da und rechtlich Per_30
ungerechtfertigt;
- entsprechend die Löschung der Klagsanmerkung unter TZL
11071/2021 in EZ 22/I KG Sarntal/Grundbuch Bozen
anordnen;
untergeordnet:
- im nicht geglaubten Fall der Auferlegung einer
11 Zwangsdienstbarkeit zu Lasten der Grundparzellen 1400/1,
1401/1 und 1401/3, allesamt KG Sarntal im Eigentum des
Beklagten, den Kläger zur Zahlung einer angemessenen
Entschädigung verurteilen.
Auf jeden Fall:
Mit Zuerkennung der Gebühren und Spesen laut Art. 15 TF
zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mwst. auch für dieses
Verfahren;
für den Berufungsgegner : CP_5
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenstelle Bozen, unter vollständiger Abweisung der Berufungsklage das angefochtene
Urteil des Landesgerichtes Bozen vollinhaltlich bestätigen und den Berufungskläger zur Rückerstattung der Spesen und des
Anwaltsentgeltes an den Berufungsbeklagten OC EB
verurteilen.
- Im Beweiswege wird beantragt, dass das Oberlandesgericht
Trient, Außenstelle Bozen alle vom Berufungskläger mit der
Berufungsklage hinterlegten Dokumente, die nicht bereits fristgerecht in der ersten Instanz hinterlegt worden waren,
ausschließen und für die Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen möge.
In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
1. In einem gegen den Vollstreckungsschuldner OB
AI angestrengten Zwangsvollstreckungsverfahren
erließ das Landesgericht Bozen das Übereignungsdekret vom
12 21.12.2016, womit es das an den Bauparzellen RSna_31
3016 und 3017 sowie an den Grundparzellen 1530/1, 1530/2,
1531/3, 1531/4 und 1532, allesamt in E.Zl. 944/II KG Sarntal
an ER übertrug. RSna_11
Hierbei handelt es sich um Liegenschaften, die sich in der
Fraktion „Vormeswald“ der Gemeinde Sarntal befinden. Die
direkt aneinander angrenzenden Bauparzellen 3016, 3017
sowie die Grundparzellen 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4
liegen an der orografisch rechten Seite des Flusses Talfer, wobei die Gp. 1532 etwa 200 Meter südlich davon liegt.
Bislang sind die zusammenhängenden Parzellen 3016,
3017, 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4 über
Fremdgrundstück an das öffentliche Wegenetz angebunden,
und zwar mittels der auf der linken Seite der Talfer befindlichen
Staatstraße Nr. 508, die das gesamte Sarntal erschließt.
Ausgehend von den erwähnten Grundstücken führt eine befahrbare Wegtrasse zunächst über einen Wiesenbereich,
einen Teil der Gp 8753/1, der laut Grundbuchstand als
Eigentum der Autonomen Provinz Bozen ausgewiesen ist.
In weiterer Folge führt die besagte Wegtrasse über eine flussüberquerende, ebenso als verbücherter Teil der Gp 8753/1
ausgewiesene Holzbrücke.
Der letzte Wegabschnitt verläuft über die CP_5
(Gp 1401/3) sowie FR EF gehörenden Per_6
Wiesenparzellen (Gpp 1401/1 und 1400/1), um dann in die
13 Staatstraße zu münden.
2. Nach der Aufnahme eines Besitzschutzverfahrens zur
Freistellung des mittlerweile eigenmächtig versperrten Feldwegs
lud mit Klageschrift vom 07.09.2021 die RSna_11
Beklagten EB OC und vor das RSna_6
Landesgericht Bozen und brachte folgendes vor.
Der über die den Beklagten eigenen Grundparzellen
1401/3, 1401/1 und 1400/1 führende Feldweg bilde, laut dem klägerischen Vorbringen, die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den angeführten klägereigenen Parzellen 3016, 3017, 1530/1,
1530/2, 1531/3, 1531/4 und sei sowohl seitens des Klägers als auch dessen Rechtsvorgängers OB AI seit dem
Jahr 1993 bzw. 1996 und somit seit mehr als zwanzig Per_32
öffentlich, andauernd, uneingeschränkt und friedlich benutzt worden.
Der Kläger berief sich auf die Besitzanrechnung gemäß
Art. 1146, Abs. 2, ZGB und beantragte demzufolge die
Feststellung des Erwerbs, kraft zwanzigjähriger Ersitzung, des
Durchgangs- und des Durchfahrtsrechts zu Lasten der den
Beklagten eigenen Grundparzellen und zu Gunsten der eingangs angeführten, klägereigenen Grundstücke, sowie –
hilfsweise - die Begründung eines entsprechenden
Notwegerechts.
3. Der Erstbeklagte EB OC ließ sich in den
Streit ein und trug folgendes vor.
14 Bis zum Bau der flussüberquerenden Holzbrücke seitens des Bodenverbesserungskonsortiums im Jahre 1999 seien die klägereigenen Grundstücke einzig und alleine von der orografisch rechten Seite der Talfer aus erreichbar gewesen,
dies über die nördlich davon gelegenen Liegenschaften.
ER der Rechtsvorgänger des heutigen CP_6
Klägers, habe die nunmehr klägereigenen Grundstücke mit zwei verschiedenen Kaufverträgen aus den Jahren 1993 (Gpp
1530/1, 1530/2 und 1532) bzw. 1996 (Bpp 3016 und 3017
und die Gpp 1531/3 und 1531/4) von RSna_33
erworben, die damals wie auch heute Eigentümerin der
[...]
nordseitig, flussaufwärts gelegenen Grundstücke gewesen sei,
über welche die von ihr verkauften Liegenschaften bis zu der im
Jahre 1999 erfolgten Errichtung der Brücke über einen Pfad
entlang des orografisch rechten Ufers der Talfer erreichbar waren.
Mit dem am 17.10.1996 abgeschlossenen Kaufvertrag, so fuhr der Erstbeklagte fort, habe die Verkäuferin ER dem
Käufer ein Durchgangs- und Durchfahrtsrecht mit CP_6
jeglichem Fahrzeug zugunsten der von ihm erworbenen
Parzellen und zulasten ihrer eigenen, orografisch rechten
Ufergrundstücke eingeräumt.
Die Benutzung der den Beklagten eigenen Grundparzellen
zwecks Erschließung der klägereigenen Grundstücke, so schlussfolgerte der Erstbeklagte, sei von ihm erst nach dem
15 Bau der Brücke lediglich geduldet worden. Demnach habe ER
keinen Dienstbarkeitsersitzungsbesitz ausgeübt, CP_6
dies mit , dass im Anlassfall keine Anrechnung des Parte_2
seitens seines Rechtsvorgängers ausgeübten Besitzes im Sinne
des Art. 1146, Abs. 2, ZGB in Frage komme, weswegen sich die
Ersitzungsklage als unbegründet erweise.
Nach Ansicht des Erstbeklagten sei auch die
Servitutenbestellungsklage als unbegründet zu verwerfen.
Hierzu führte er zunächst aus, die Gp 1401/3 im Jahre
2005 käuflich erworben zu haben, um darauf einen privaten
Flugplatz zu errichten, dies mit der Folge, dass die Bestellung
der Zwangsservitut auf dem nunmehr als Start- bzw.
sei. Controparte_9
Dazu wies er noch darauf hin, dass sich die
Einschließung der klägereigenen Grundstücke aus der Teilung
derselben durch die vormalige Eigentümerin FR ER
ergeben habe, die in Folge die von ihr abgetrennten
Liegenschaften an ER veräußert habe. CP_6
Demnach und in Anwendung von Art. 1054 ZGB (“Ist das
Grundstück infolge entgeltlicher Veräußerung von allen Seiten
eingeschlossen worden, so hat der Eigentümer das Recht, vom
anderen Vertragsteil den Durchgang ohne jede Entschädigung zu
erlangen. Dieselbe Bestimmung ist im Fall der Teilung
anzuwenden“) habe sich der Kläger für die gerichtliche
Bestellung der Zwangsservitut zunächst an FR ER zu
16 wenden, die durch die Teilung und den Verkauf ihres einst einheitlichen Grundstückes die Einschließung der nunmehr klägereigenen Liegenschaften herbeigeführt habe.
4. Der Ersitzungsklage widersetzte sich auch der
Zweitbeklagte indem er sich gleichfalls RSna_6
in das Verfahren einließ.
Er trug vor, dass der Rechtsvorgänger (AI) des heutigen Klägers den, auf dem Beklagten eigenen
Grundparzellen verlaufenden Feldweg gegen Bezahlung einer
Gegenleistung benutzt habe. Das Betreten sowie das Befahren
der dem Beklagten eigenen Grundstücke seitens des
Rechtsvorgängers des Klägers rührten somit aus einem vertraglich begründeten Schuldverhältnis her, weshalb in der streitgegenständlichen Einzelrechtsnachfolge keine
Besitzanrechnung stattgefunden habe und somit eine zwanzigjährige Ersitzung der Dienstbarkeit auszuschließen sei.
Auch der Zweitbeklagte widersetzte sich der
Servitutenbestellungsklage, dies mit der Begründung, dass andere Möglichkeiten bestünden, die klägereigenen
Grundstücke zu erschließen.
5. Nach Aufnahme des von den Streitparteien
angebotenen Urkunden- sowie Zeugenbeweises wies das
Landesgericht Bozen sämtliche Anträge des Klägers ab und verurteilte ihn zur Erstattung der von den Beklagten getragenen
Prozesskosten.
17 6. Obwohl aufgrund des Verfahrensstands der für den
Eintritt der Ersitzung erforderliche, objektive Tatbestand des zwanzigjährigen Besitzes erfüllt schiene, da der streitgegenständliche Feldweg zumindest seit der im Jahre
1999 erfolgten Errichtung der flussüberquerenden Brücke
tatsächlich benutzt wurde, um zu den eingeschlossenen, dem
Kläger eigenen Parzellen zu gelangen, sei, nach Dafürhalten
des Landesgerichtes, aus der vorliegenden Beweislage der
Schluss zu ziehen, dass die fragliche Durchfahrt ohne eigentlichen Besitzwillen ausgeübt worden sei und dies aus dem entscheidenden Grund, weil der Rechtsvorgänger des heutigen Klägers, ER überzeugend ausgesagt CP_6
hatte, die Nachbargrundstücke gegen Entgelt benutzt zu haben.
Ebenso wenig seien, nach Ansicht des Landesgerichts, im
Anlassfall die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestellung
des Notwegerechtes gegeben. Im Lichte der Beweislage kam es vielmehr zur Überzeugung, dass vor dem im Jahre 1999
erfolgten Bau der genannten Brücke die klägereigenen Parzellen
wohl über die orografisch rechts gelegenen Ufergrundstücke
zugänglich waren.
Diese Überzeugung wird durch die Feststellung bestätigt,
dass bei der im Jahre 1996 vorgenommen Teilung des auf dem nördlichen, orografisch rechten Ufers der Talfer befindlichen und einst im ungeteilten Eigentum von FR ER stehenden
Grundstücks ein dingliches, grundbücherlich abgesichertes
18 Wegerecht zugunsten der abgetrennten und an ER
AI verkauften Grundstückteile vertraglich begründet
wurde.
Dementsprechend verfüge der Kläger schon jetzt über ein verbüchertes Wegerecht und könne allenfalls, auch im Sinne
des Art. 1054 ZGB, ein zusätzliches Notwegerecht gegen die damals verkaufende Vertragspartei durchsetzen.
7. Mit Klageschrift vom 18.05.2023 legte der erstinstanzliche Kläger EG gegen das RSna_34
Urteil ein und brachte sechs Anfechtungsgründe vor.
Die Berufungsgegner EB Gostner und FR EF
ER ließen sich in das Rechtsmittelverfahren ein,
bestritten die Begründetheit der eingelegten Berufung und beantragten deren kostenpflichtige Abweisung.
Ohne weitere Beweisaufnahme wurde die Berufungsklage
am Verhandlungstermin vom 29.01.2025 zu den im Rubrum
angeführten, von den Parteienvertretern gestellten
Schlussanträgen zur Urteilsfindung verwiesen.
8.1. Der erste Anfechtungsgrund lautet:
„Ersitzungsbegehren: Verletzung der Art 1158 und 1141 ZGB –
Mangelnde und falsche Begründung bzw. Beweiswürdigung
hinsichtlich eines wesentlichen Sachverhaltselements –
Verletzung der Art. 115 und 116 ZPO“.
Hiermit beanstandet der Berufungswerber die erstinstanzliche Entscheidung insofern, als mit ihr aufgrund
19 der Beweislage festgestellt wurde, dass sein Rechtsvorgänger
AI im Zeitraum, als er noch Eigentümer der eingeschlossenen, nunmehr klägereigenen Grundstücke war,
die Durchfahrt bzw. den Durchgang über den streitgegenständlichen Feldweg gegen Entgelt und somit ohne
Besitzwillen ausgeübt hätte sowie, dass die Wegtrasse mittels eines Gatters versperrt und demzufolge vom Nachbarn nicht frei befahrbar gewesen wäre und noch ist, was darauf hinauslaufe, dass deren Benutzung lediglich geduldet wurde.
Zunächst weist der Berufungswerber darauf hin, dass laut der Zeugenaussage ER AIs eine, wohlgemerkt persönliche, also keine dingliche Dienstbarkeit nur vom
Zweitbeklagten ER ER vertraglich erworben worden sei, wohingegen er selbst über die dem Erstbeklagten OC
gehörige Wiesenparzelle 1401/3 unentgeltlich und somit eigenmächtig durchgefahren bzw. durchgegangen sei.
Im Hinblick auf die eigenmächtige Nutzung des über
dieses Grundstück verlaufenden Wegabschnitts und in
Anwendung der gesetzlichen Vermutung gemäß Art. 1141 ZGB
seien sowohl der Wille zur Besitzausübung des ER
AIs und folglich auch der entsprechende
Dienstbarkeitsbesitz durchaus zu erkennen gewesen, weshalb der Eintritt der Ersitzung zumindest bezüglich dieses begrenzten dinglichen Rechts hätte festgestellt werden müssen.
Darüber hinaus beklagt der Berufungswerber, dass das
20 Landesgericht zur Urteilsfindung und insbesondere zur
Feststellung des tatsächlichen Geschehens sowie der örtlichen
Gegebenheiten den aufgenommenen Zeugenbeweis
herangezogen habe, ohne die Glaubwürdigkeit des Zeugen
AI und dessen Aussage kritisch zu bewerten.
8.2. Der zweite Anfechtungsgrund ist wie folgt betitelt:
„Ersitzungsbegehren: Verletzung von Art. 2721 ZGB;
mangelnde
bzw. falsche Begründung hinsichtlich eines wesentlichen
Sachverhaltselements – Verletzung der Art. 115 und 116 ZPO“.
Hiermit beanstandet der Berufungswerber die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung und die hiermit einhergehende Beweiswürdigung, die sich auf den
Zeugenbeweis stützten, um das Zustandekommen eines
Vertrags zu behaupten, mit dem angeblich die Wiesenparzellen
des Zweitbeklagten ER mit einem persönlichen
Durchfahrts- bzw. Durchgangsrecht zugunsten von ER
AI belastet worden seien.
9. Den beiden, miteinander verschränkten und daher einheitlich zu behandelnden Berufungsgründen, kann nicht stattgegeben werden.
10. In der streitgegenständlichen Ersitzungsklage geht es im Wesentlichen um die Feststellung, ob bei der aufgrund des richterlichen Übereignungsdekrets vom 21.12.2016
eigetretenen Einzelrechtsnachfolge in das Eigentum an den klägereigenen Grundstücken eine Besitzanrechnung (Art. 1146,
21 Abs. 2, ZGB) in Bezug auf die Ersitzung des Wegerechtes
zulasten der den Beklagten eigenen Wiesenparzellen
stattgefunden habe.
11. Um den Beweis zu erbringen, dass im Anlassfall kein zwanzigjähriger Ersitzungsbesitz der Dienstbarkeit vorliege, weil der Rechtsvorgänger des Klägers lediglich ein persönliches,
vertraglich begründetes Wegerecht über die belasteten
Wiesenparzellen ausgeübt habe, benannte der Zweitbeklagte
ER ER AI, also den Rechtsvorgänger des nunmehr klagenden Eigentümers als Zeugen.
Dass ein solches Beweismittel im Sinne des Art. 2721
ZGB als unzulässig anzusehen wäre, wandte nicht einmal der
Kläger im ersten Instanzenzug ein und dies weder mit einer zu dem vom Verfahrensgegner angebotenen CP_10
Zeugenbeweis (vgl. den dritten Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 3
ZPO vom 08.07.2022), noch anlässlich der am
Verhandlungstermin vom 08.11.2022 vor dem Landesgericht
erfolgten Einvernahme des Zeugen.
Da es sich hierbei um eine nie ordnungsgemäß
vorgebrachte Parteieneinrede handelt, ist deren Erhebung im
Rechtsmittelverfahren präkludiert, wie es aus KassGH Nr.
18971/2022 eindeutig hervorgeht („In tema di prova
testimoniale, i limiti di valore, sanciti dall'art. 2721 c.c., non
attengono all'ordine pubblico, ma sono dettati nell'esclusivo
interesse delle parti private, con la conseguenza che la prova
22 deve ritenersi ritualmente acquisita, ove la parte interessata non
ne abbia tempestivamente eccepito l'inammissibilità in sede di
assunzione o nella prima difesa successiva, senza che la relativa
nullità, ormai sanata, possa essere eccepita per la prima volta
nel giudizio di legittimità“).
Wie die Berufungsbeklagten selbst zutreffend hervorheben, betrifft das im hiesigen Streitverfahren zu untersuchende Beweisthema das Vorliegen des eigentlichen
Servitutenersitzungsbesitzes, dessen wesentliche Merkmale
sowohl die tatsächliche Inbesitznahme der über die den
Beklagten eigenen Wiesenparzellen verlaufenden Wegtrasse, als auch der eigentliche Besitzwille seitens des Rechtsvorgängers
des Klägers sind, also dessen Absicht, hiermit ein dingliches
Dienstbarkeitsrecht auszuüben.
Demnach erweist sich die mündliche Beweisführung
betreffend die rechtsgeschäftliche Begründung des behaupteten, persönlichen Wegerechtes als zulässig, insofern als hiermit nicht auf den Nachweis eines bestehenden
Schuldverhältnisses zwischen den Streitparteien abgezielt wird.
Bestätigt werden solle hingegen die vom Zweitbeklagten
ER vorgebrachte Tatsachenbehauptung, dass der nicht prozessbeteiligte Rechtsvorgänger des Klägers die den
Beklagten eigenen Wiesenparzellen nicht aufgrund eines eigenmächtigen Besitzwillen befahren und begangen hätte,
sondern dass er hierfür vielmehr die Zustimmung und die
23 Bewilligung des Grundstückeigentümers einzuholen und ihm noch dazu eine entsprechende Entschädigung zu entrichten hätte (vgl. Nr. 566/2001: „I limiti legali di prova di Pt_3
un contratto per il quale sia richiesta la forma scritta "ad
substantiam" o ad "probationem", così come i limiti di valore
previsti dall'art. 2721 cod. civ. per la prova testimoniale, operano
esclusivamente quando il suddetto contratto sia invocato in
giudizio come fonte di reciproci diritti ed obblighi tra le
parti contraenti e non anche quando se ne evochi l'esistenza
come semplice fatto storico influente sulla decisione del processo
ed il contratto risulti stipulato non tra le parti processuali, ma tra
una sola di esse ed un terzo“).
12. Was hingegen die vom Berufungswerber in Abrede
gestellte Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie dessen CP_6
Zeugenaussage angeht, gehört folgendes berücksichtigt.
Hierzu wird die Aussage des Zeugen AI
anlässlich seiner Vernehmung vor dem Landesgericht
vollinhaltlich wiedergegeben.
„Er erklärt, mit den Parteien nicht verwandt und nicht
verschwägert zu sein und am Ausgang des Verfahrens kein
Interesse zu haben.
Über die Beweiskapitel des Beklagten ER befragt,
antwortet der Zeuge:
Ich war der Eigentümer der Liegenschaften, welche von
OB EG ersteigert worden sind, diese haben vorher
24 meiner Mutter gehört.
2) ich selbst und meine Angestellten sind über die
streitgegenständliche Trasse gefahren.
Das war eine Abmachung vom Vater des ER FR mit
meiner Mutter und mit mir.
Wir haben für das Durchfahren an ER EF Lire 500.000
im Jahr bezahlt, später dann 500 Euro. Dem OC haben wir
nichts bezahlt. Wenn ich gefragt werde, warum wir den
ER bezahlt haben und den OC nicht, dann kann ich
sagen, dass OC erst später seine Immobilien gebaut hat;
vorher war es nur und Die Immobilie von Per_35 RSna_36
ER war immer schon da, er wohnte da auf dem Hof. Ich
präzisiere, dass ich manchmal anstatt das Geld auch eine
Lieferung von Schotter gemacht habe, oder was ER sonst
gebraucht hat.
3) das stimmt. Alle Jahre haben wir uns getroffen und so
ausgemacht, also ich mit meiner Mutter und der Vater von
ER, und dann ER FR.
5) das stimmt.
6) ab und zu war das Feldgatter verschlossen, ich glaube schon
mit einem Schloss, bin aber nicht mehr sicher, ab und zu war
das Gatter auch offen, aber meistens zu.
AFa: wenn ich gefragt werde, ob in meinem Gebäude ein Pächter
war, dann weiß ich das nicht. Ich präzisiere, dass, als es noch
mir gehört hat, es da keinen Pächter gab.“
25 13. Bei ER handelt es sich um einen CP_6
neutralen Zeugen ohne erkennbares Eigeninteresse am
Verfahrensausgang oder Verwandtschaftsverhältnis zu den jeweiligen Streitparteien.
Dass der Zeuge als unparteiisch zu bewerten ist, ergibt sich bereits aus dem nicht einseitigen Inhalt seiner Aussage. In
bemerkenswerter Art bekundete er nämlich, nur beim
Nachbarn ER nicht jedoch beim Nachbarn OC die
Zustimmung und die Bewilligung eingeholt zu haben, um über
deren Grundstücke gehen und fahren zu können.
Hiermit bestätigte er einerseits den für den Erwerb der
Dienstbarkeit ausgeübten Besitz betreffend die Benutzung des
über die Wiesenparzelle des Erstbeklagten OC verlaufenden
Wegabschnittes, verneinte andererseits seinen Besitzwillen im
Hinblick auf der Benutzung der Wegtrasse, die über das dem
Zweitbeklagten ER gehörende Grundstück verläuft.
Die Aussagen erweisen sich nicht als widersprüchlich,
dies im Dafürhalten, dass der Zeuge überzeugend schilderte,
dass nur ER im streitgegenständlichen Talfergebiet Per_6
ansässig war, somit die Aufsicht und die Kontrolle der eigenen
Liegenschaften ausübte und deren Fremdnutzung ohne seine
Erlaubnis nicht zuließ.
Der Zeuge konnte zudem den Ablauf des Geschehens
zeitlich einordnen, indem er angab, dass die Durchfahrt bzw.
der Durchgang zwischen den jeweiligen Eigentümern der
26 betroffenen Liegenschaften jährlich abgesprochen worden war;
er erinnerte sich auch an weitere Einzelheiten betreffend die entrichteten Entschädigungen.
Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers erweist sich die vom Zeugen verneinte Verpachtung des einst ihm gehörten Gebäudes nicht als Lüge. Das Bestehen eines diesbezüglichen Pachtvertrages wurde vom Beklagten OC
zwar behauptet, erfuhr jedoch im Beweisverfahren keinerlei
Bestätigung.
Daraus folgt, dass die Zeugenaussage des ER
AI für die Wahrheitsfindung als durchaus relevant anzusehen ist.
14. Aus dem Zeugenbeweis geht schlussendlich hervor,
dass die eigenmächtige Durchfahrt/ Durchgang nur über die
Gp 1401/3 des Erstbeklagten OC, nicht jedoch auch über
die Gpp 1400/1 und 1401/1 des Zweitbeklagten ER
ausgeübt wurde.
15. Dem als Dok. Nr. 23 des Berufungswerbers
hinterlegten Lageplan ist zu entnehmen, dass die Gp 1401/3
zwischen der der Autonomen Provinz Bozen gehörigen Gp
8753/1 (Talfergebiet) und den dem Zweitbeklagten ER
eigenen Grundparzellen 1401/1 und 1400/1 liegt.
Mithin ist der verfahrensgegenständliche Streitfall durch die Verschiedenheit der Eigentümer in Bezug auf die
Grundstücke gekennzeichnet, die von der vorhandenen
27 Wegtrasse durchquert bzw. belastet sind.
Die dem Kläger eigenen Liegenschaften sind nämlich vom
öffentlichen Verkehrsnetz aus über mehrere, nebeneinander liegende Zwischengrundstücke erreichbar, wobei, wie bereits gesagt, das Beweisergebnis bestätigt hat, dass die eigenmächtige Durchfahrt bzw. der Durchgang lediglich auf dem über das eingeschlossene Zwischengrundstück Gp 1401/3
verlaufenden Wegabschnitt erfolgte, der im Eigentum des
Erstbeklagten OC steht.
Besagte Wiesenparzelle Gp 1401/3 sowie übrigens auch die als „Öffentliches Gut – eingestufte Gp 8753/1 Per_37
sind gleichfalls von fremden Grundstücken umgeben und somit vom öffentlichen Verkehrsnetz nicht direkt erreichbar.
Nicht unerwähnt bleiben darf zuletzt der Umstand, dass die Überquerung der Gp 8753/1 mit dem von der Autonomen
Provinz Bozen zugunsten des Bodenverbesserungskonsortiums
Sarntal erlassenen Bewilligungsdekret vom 30.08.1995
ermächtigt wurde. Unbewiesen ist hingegen, ob der Kläger und nunmehrige Berufungswerber sowie auch dessen
Rechtsvorgänger ihre eigenen Grundstücke in das vom
Konsortium erstellte Parzellenverzeichnis eintragen haben lassen (vgl. Art. 4 des als Dok. Nr. 9 vom Berufungswerber
hinterlegten Statuts des Bodenverbesserungskonsortiums
Sarntal) und somit befugt sind bzw. waren, besagte Gp 8753/1
zu betreten bzw. zu befahren.
28 16. Dies klargestellt gehört folgendes berücksichtigt.
Aus der eigenmächtig ausgeübten Durchfahrt bzw. des
Durchgangs über das ebenso eingeschlossene und vom
öffentlichen Verkehrsnetzt distanzierte Zwischengrundstück in
Gp 1401/3 erwuchs den, dem Kläger eigenen kein Per_38
sachenrechtlich erkennbarer . Per_39
Wie bereits hervorgehoben, befinden sich die
Grundstücke des Klägers sowohl von der Gp. 1401/3 als auch vom öffentlichen Verkehrsnetz weit entfernt, da die weiteren
Parzellen 8753/1 der Autonomen Provinz Bozen sowie 1401/1
und 1400/1 des Zweitbeklagten ER dazwischen liegen.
Da aufgrund der bestehenden Entfernung vom
öffentlichen Verkehrsnetz aus der von ER AI
eigenmächtig ausgeübten Durchfahrt bzw. des Durchgangs
über das Zwischengrundstück in Gp 1401/3 sich kein tatsächlicher Nutzen für die klägereigenen Grundstücke ergab,
ist auch diesbezüglich ein Ersitzungsbesitz auszuschließen
(vgl. Nr. 14503/2018: „Ai fini dell'accoglimento Parte_4
di una domanda di usucapione di servitù di passaggio, il
requisito della contiguità o vicinanza dei fondi rappresenta un
elemento di fatto, più che di diritto, il cui accertamento comporta
una valutazione di merito, come tale non sindacabile in sede di
legittimità“).
Diese Schlussfolgerung wird durch die Feststellung
bestätigt, dass der Berufungswerber mit seinem ersten
29 zwar auf die reduzierte Annahme der Controparte_11
Ersitzungsklage betreffend allein das auf die RSna_40
Gp 1401/3 anzuerkennende Wegerecht bestanden hat, ohne jedoch das Vorliegen des sich daraus ergebenden Nutzens für
die eigenen Liegenschaften zu thematisieren. In dieser Per_41
erweist sich die Rüge sogar als unbestimmt im Sinne des Art.
342 ZPO.
17. Infolgedessen gehört die erstinstanzliche Verneinung
des Servitutenersitzungsbesitzes hinsichtlich der streitgegenständlichen, den Beklagten eigenen Grundparzellen
aufgrund der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
vollständig bestätigt
18.1. Die unter den Nummern drei, vier und fünf
geführten Anfechtungsgründe sind allesamt wie folgt betitelt:
„Zwangsdienstbarkeit: Verletzung bzw. falsche Auslegung der
Art. 1051 und 1054 ZGB – Mangelnde bzw. falsche Begründung
bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich eines wesentlichen
Sachverhaltselementes – Verletzung der Art. 115 und 116 ZPO“.
Sämtliche Rügen bemängeln die erstinstanzliche
Entscheidung insofern, als diese die untergeordnete Klage auf
Begründung des Notwegerechtes zugunsten der klägereigenen
Parzellen mit folgender Begründung abgewiesen hat.
Nach Auffassung des Landesgerichts seien die nunmehr klägereigenen Liegenschaften nordseitig über die auf der orografisch rechten Uferseite der Talfer befindlichen
30 Grundparzellen erreichbar, wobei durch diese eine Wegtrasse
führe, die mit einer verbücherten Grunddienstbarkeit belastet sei.
Abgesehen davon hätte der Kläger zunächst FR
als vormalige Eigentümerin sämtlicher einst Per_33
ungeteilter Grundstücke, mit dem Begehr auf Bestellung eines
Notwegerechts im Sinne des Art. 1054 ZGB belangen müssen.
Nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher
Hinsicht beantragt der Berufungswerber im Anlassfall zunächst
die Überprüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der
Rechtsbestimmung aus Art. 1054 ZGB.
In weiterer Folge beanstandet der Berufungswerber die im ersten Rechtszug nicht erfolgte technische Ermittlung, die feststellten hätte können, ob das angeblich verbücherte
Wegerecht angesichts der örtlichen Gegebenheiten für die
Anbindung der klägereigenen Liegenschaften ans Verkehrsnetz
zweckdienlich sei.
18.2. Der sechste Anfechtungsgrund lautet:
„Zwangsdienstbarkeit: Falsche bzw. Verletzung der Per_42
Artikel 1051, 1054 und 2946 ZGB – Verletzung der Art. 115 und
116 ZPO“.
Hiermit verweist der Berufungswerber auf die im Anlassfall
bereits eingetretene, vom Landesgericht jedoch übersehene
Verjährung des sich aus der Rechtsbestimmung gemäß Art.
31 19. Aus folgendem Grund können auch diese
Beschwerden einheitlich erörtert werden.
Aktenkundig ist, dass die klägereigenen Grundstücke
nicht nur von den den Beklagten eigenen Wiesenparzellen,
sondern auch von anderen Liegenschaften umgeben sind, deren
Eigentümer (Autonome Provinz Bozen, FR RSna_33
im vorliegenden Verfahren nicht als Streitparteien geladen wurden.
Die Beklagten vertreten sogar die Auffassung, dass zugunsten der klägereigenen Parzellen ein Wegerecht zulasten der im Eigentum von FR ER stehenden Liegenschaften
bereits verbüchert sei und weiters, dass diese Grundstücke
ohnehin alternative Anbindungsmöglichkeiten anbieten würden, die den Vorzug zu verdienen schienen.
In einer derartig gelagerten Fallgestaltung legte neulich die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere jene der
Vereinigten Senate, folgenden Rechtsstandpunkt fest.
„In caso di più fondi intercludenti appartenenti a diversi
soggetti, l'azione per la costituzione di servitù coattiva di
passaggio in favore del fondo intercluso (anche nelle ipotesi
previste dagli artt. 1051, comma 3, e 1052 c.c.) deve essere
promossa nei confronti di tutti i proprietari e avuto riguardo a
tutti i percorsi concretamente sperimentabili, poiché essa
determina un processo litisconsortile per comunanza dei plurimi
rapporti bilaterali, strettamente correlati al fine di consentire il
32 soddisfacimento del vantato diritto;
pertanto, in mancanza
dell'integrazione del contraddittorio ordinato dal giudice, il
processo va dichiarato estinto, senza che ne derivi il rigetto della
domanda“ (KassGH Nr. 1900/2025).
Bei Erhebung einer Klage auf gerichtliche Bestellung
eines Notwegerechtes zugunsten eines unzugänglichen
Grundstücks besteht somit die Notwendigkeit, den Streit auf alle Eigentümer sämtlicher möglichen, als dienenden geeigneten Liegenschaften auszudehnen.
Im ersten Verfahrenszug wurde die Einbeziehung
besagter notwendigen Streitgenossen in den Streit nicht angeordnet.
Daraus folgt, dass im Hinblick auf die in untergeordneter
Hinsicht erhobene Servitutenbestellungsklage besagte nachgeholt werden muss, weshalb das Controparte_12
gegenständliche Verfahren im Sinne des Art. 354 ZPO an das
Erstgericht zurückverwiesen gehört.
20. Da das angefochtene Urteil mit Bezug auf die
Abweisung der Ersitzungsklage bestätigt wird, sind die
Verfahrenskosten des hiesigen Rechtszuges zur Gänze dem beschwerten Berufungskläger anzulasten.
Die Kostenbezifferung erfolgt aufgrund eines unbestimmten Streitwertes. Die Anwaltskosten werden nach den anhand der Tarifordnung ermittelten Mittelwerten
bestimmt.
33 A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , hat in Controparte_13
dem von Berufungswerber , gegen die RSna_11
Berufungsgegner FR EF und Per_6 CP_5
in Anfechtung des Urteils Nr. 301/2023 des Landesgerichts
Bozen vom 13.04.2023, angestrengten Berufungsverfahren wie folgt für Recht erkannt:
1. Für die erneute der Servitutenbestellungsklage CP_14
wird das Verfahren im Sinne des Art. 354 ZPO an das
Landesgericht Bozen zwecks auf sämtliche, Controparte_12
notwendigen Streitgenossen zurückverwiesen;
2. Das erstinstanzliche Urteil wird im Übrigen bestätigt;
3. Der Berufungswerber EG wird verurteilt, den Per_8
Berufungsbeklagten und RSna_6 CP_5
die Verfahrenskosten des Rechtsmittelzuges zu
[...]
erstatten, die jeweils im Gesamtbetrag von € 7.987,90 zuzüglich
Vorsorgebeiträgen und MWSt bestimmt werden;
4. Es bestehen die Voraussetzungen, dem Berufungswerber
EG OB im Sinne des Art. 13, Nr. 1 quater DPR
30.05.2002, Nr. 115, einen Betrag in Höhe des für die
Einbringung des Rechtsmittels geschuldeten Einheitsbetrags
abzuverlangen.
Für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung der vorliegenden
Entscheidung verfügt das Oberlandesgericht die Löschung der personenbezogenen Daten sowie der zur Identifizierung der
34 Prozessbeteiligten geeigneten Daten gemäß Art. 52 GVD Nr.
196/2003.
Bozen, den 26. März 2025.
Die Vorsitzende Dr. RSna_1
Der Urteilsverfasser Dr. RSna_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
35 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
1054 ZGB ergebenden Wegerechtes.
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzender RSna_1
Dr. und RSna_2
Abfasser des CP_1
Dr. Senatsmitglied RSna_3
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 91/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
ER , (St. Nr. ), CP_2 C.F._1
geboren am 15.11.1969 in Bozen (BZ), wohnhaft in 39100
Bozen (BZ), Galileistraße 2/E, vertreten und verteidigt laut
Vollmacht im Rande der erstinstanzlichen Klageschrift vom
07.09.2021 von RA aus Bozen (St. Nr. RSna_4 [...]
), in dessen Kanzlei in Bozen, Poststrasse C.F._2
Nr. 16, das erwählt wird ( Per_5 CodiceFiscale_3
- Berufungskläger -
gegen
, (St.-Nr. , RSna_6 C.F._4
wohnhaft in 39058 Sarntal (BZ), Sarnthein, Dick Nr. 2,
1 vertreten und verteidigt, laut Prozessvollmacht am Fuße des
Einlassungsschriftsatzes vor dem Landesgericht, von den
Rechtsanwälten Dr. Gerhard Brandstätter (St.-Nr.
, zertifizierte Post: C.F._5 CP_3
und Dr. Email_1 [...]
(St.- Nr.: , zertifizierte CP_4 C.F._6
Post: mit CP_3 Email_2
Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Dr. Streiter-Gasse Nr. 12, bei welcher das Zustellungsdomizil erwählt wurde.
- Berufungsgegner -
, ( ), geb. am CP_5 CodiceFiscale_7
01.09.1965 in Sarntal (BZ) und dort wohnhaft, Sarnthein, Dick
Nr. 2, vertreten und verteidigt durch RA Ingo Wielander
[...]
), mit Kanzlei in Meran, Goethestraße Nr. 7, C.F._8
Fax: 0473 491301, E-Mail: zertifizierte E- Email_3
Mail für alle Mitteilungen: wo er auch Email_4
sein Domizil erwählt, laut Vollmacht am Fuße bzw. in Anlage
des Einlassungsschriftsatzes vom 21.12.2021
- Berufungsgegner -
Eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
29/01/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger ER OR:
Möge das Oberlandesgericht Trient - Außenstelle Bozen in
2 Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils Nr. 301, RG
3203/2021 (Richterin Dr. veröffentlicht am Per_7
13.04.2023, des Landesgerichts Bozen, unter Ablehnung
jeglichen gegenteiligen Vorbringens und unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge, Einwände und Ansprüche, wie folgt gemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen urteilen:
1) feststellen und erklären, dass ER EG bzw. Per_8
dessen Rechtsvorgänger seit über 20 Jahren den Durchgang
und die Durchfahrt auf der in natura sichtbaren Trasse gemäß
Planskizze Dok. 23 (Lageplan Verlauf Dienstbarkeit) zu Lasten
der Grundparzellen 1400/1, 1401/1 und 1401/3 oder auf jeglicher anderen Trasse, welche sich im Rahmen der
Beweisaufnahme ergeben sollte, und zu seiner Per_9
Grundparzellen 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4 und
3016 und 3017, allesamt KG Sarntal, RSna_10
kontinuierlich und ununterbrochen ausgeübt haben;
2) feststellen und erklären, dass ER , RSna_11
eventuell auch in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger von
OB, folglich kraft Ersitzung die Dienstbarkeit CP_6
des Durchgangs und der Durchfahrt auf der in natura sichtbaren Trasse gemäß Planskizze Dok. 23 (Lageplan Verlauf
Dienstbarkeit) zu Lasten der Grundparzellen 1400/1, 1401/1
und 1401/3 oder auf jeglicher anderen Trasse, welche sich im
Rahmen der Beweisaufnahme ergeben sollte, und zu Per_9
seiner Grundparzellen 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4 und
3 3016 und 3017, allesamt KG Sarntal, erworben RSna_10
hat;
in Unterordnung:
3) feststellen und erklären, dass die allesamt im Eigentum des
Klägers befindlichen Grundparzellen 1530/1, 1530/2, 1531/3,
1531/4 und Bauparzellen 3016 und 3017, allesamt KG
Sarntal, im Sinne von Art. 1051 ZGB von fremden
Grundstücken umgeben sind und keinen Ausgang zum
öffentlichen Weg haben;
4) folglich im Zwangswege die Dienstbarkeit des Durchgangs
und der Durchfahrt zu Gunsten der Grundparzellen 1530/1,
1530/2, 1531/3, 1531/4 und Bauparzellen 3016 und 3017
und zu Lasten der Grundparzellen 1400/1, 1401/1 und
1401/3, allesamt KG Sarntal, . 23 RSna_12
(Lageplan Verlauf Dienstbarkeit) oder auf jeglicher anderen
Trasse, welche sich im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben sollte, verfügen und gegebenenfalls zu Gunsten der grundbücherlichen Eigentümer der dienenden Grundstücke
gemäß Art. 1053 ZGB die allenfalls zustehende
Entschädigungen festlegen;
auf jeden Fall:
5) die hierzu notwendigen Grundbuchseintragungen anordnen;
6) ER zur Rückerstattung der infolge RSna_6
des erstinstanzlichen bezahlten Betrages in Höhe von CP_1
Euro 11.112,66 an den Berufungskläger verurteilen (Dok. 45);
4 7) des Parte_1
erstinstanzlichen Urteils bezahlten Betrages in Höhe Euro
11.112,66 an den Berufungskläger verurteilen (Dok. 45);
8) die Beklagten zum Ersatz sämtlicher Prozesskosten beider
Instanzen verurteilen.
Der Berufungskläger besteht darüber hinaus auf folgende
Förmliche der beiden Beklagten RSna_13 Per_14
sowie Zeugenbeweis in Bezug auf folgende (wie RSna_15
bereits fristgerecht im eigenen Beweisschriftsatz vom
14.06.2022 formuliert):
1. Ist es wahr, dass von der Staatstraße SS 508 (Straße von
Bozen ins Sarntal) zumindest seit dem Jahr 2000 ein
Traktorweg entsprechend der Trasse gemäß Dok. 25 und 23
über die Grundparzellen der Beklagten ER und OC
(Gp. 1400/1, 1401/1, 1401/3 KG Sarntal) zu den
Liegenschaften des ER OB (Bp. 3016, 3017, Gp.
1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4 und 1532 KG Sarntal)
verläuft? Dem Zeugen möge die Dokumentation 25, 23, 26-32
vorgelegt werden.
2. Ist es wahr, dass besagter Traktorweg, welcher zu den
Grundstücken des Klägers führt, zumindest seit dem Jahr 1992
aus den Luftaufnahmen der Provinz Bozen (Geobrowser)
erkenntlich ist? Dem Zeugen möge die Dokumentation Nr. 26-
32 vorgelegt werden.
3. Ist es wahr, dass der Rechtsvorgänger des Klägers ER
5 AI bzw. die von ihm beauftragten Bauern Per_16
zumindest seit dem Jahr 1993 und bis zur Versteigerung der
Immobilien im September 2016 kontinuierlich und ununterbrochen den streitgegenständlichen Zufahrtsweg laut
Trasse gemäß Dok. 25 und 23 benutzt haben, um die
Liegenschaften desselben zu erreichen? Dem Zeugen möge die
Dokumentation 25 und 23 vorgelegt werden.
4. Ist es wahr, dass die erwähnte Trasse von ER OB
AI im erwähnten Zeitraum kontinuierlich und ununterbrochen dafür benutzt wurde, den Fuhrpark seiner
Baufirma auf den heute im Eigentum des Klägers stehenden
Grundstücken zu parken?
5. Ist es wahr, dass die erwähnte Trasse von den Bauern,
welche von ER OB AI beauftragt wurden,
zwischen 1993 und September 2016 kontinuierlich und ununterbrochen benutzt wurde, um mit Fahrzeugen das
Gras/Heu auf den heute im Eigentum des Klägers stehenden
Grundstücken zu mähen und von diesen abzutransportieren?
6. Ist es wahr, dass der Kläger sowie die von ihm beauftragten
Handwerker, Techniker und Bauern, unmittelbar ab Dezember
2016 bis heute die Trasse gemäß Dok. 25 und 23 kontinuierlich und ununterbrochen benutzt haben, um die Liegenschaften des
Klägers zu erreichen? Dem Zeugen möge die Dokumentation 25
und 23 vorgelegt werden.
7. Ist es wahr, dass ER ER im Dezember 2017 das
6 Zufahrtstor verschlossen hatte und dieses am 12.3.2018 nach einer schriftlichen Aufforderung des Rechtsbeistandes des
Klägers wieder geöffnet hat?
8. Ist es wahr, dass der Kläger sowie die von ihm beauftragten
Bauern und Handwerker die streitgegenständliche Trasse
daraufhin wieder kontinuierlich und ununterbrochen benutzten?
9. Ist es wahr, dass ER ER im Juli 2019 wiederum ohne Vorankündigung das Sperrschloss an der
Grundstücksgrenze (Gp. 1400/1) durch ein neues Sperrschloss
ersetzt und das Zufahrtstor erst wieder nach dem gerichtlichen
Beschluss vom 24.03.2020 geöffnet hat?
10. Ist es wahr, dass ab dem Jahr 2000 bis einschließlich zum
Jahr 2018 der vom Kläger bzw. von dessen Rechtsvorgänger mit den Erntearbeiten beauftragte OC FR
RS (Untersalmbergerhof) die Trasse laut Trasse gemäß 25 und
23 kontinuierlich und ununterbrochen benutzt hat, um die
Liegenschaften des Klägers zu erreichen? Dem Zeugen möge die
Dokumentation 25 und 23 vorgelegt werden.
11. Ist es wahr, dass in den Jahren 2019 bis 2021 der vom
Kläger mit den Erntearbeiten beauftragte ER EG
ER die Trasse laut Dokument 25 und Dokument 23
kontinuierlich und ununterbrochen benutzt hat, um die
Liegenschaften des Klägers zu erreichen? Dem Zeugen möge die
Dokumentation Nr. 23, 25 und 33 vorgelegt werden.
7 12. Ist es wahr, dass in den Gebäuden des Klägers bis zur gerichtlichen Räumung ein Pächter wohnte, welcher ebenfalls seit dem Jahr 2000 die streitgegenständliche Trasse
kontinuierlich und ununterbrochen benutzte, um die von ihm bewohnten Gebäuden von der öffentlichen Straße zu erreichen?
13. Ist es wahr, dass am jeweiligen Ende der streitgegenständlichen Trasse sich seit je her ein nicht verschlossenes Zufahrtstor befindet und zwar eines bei der
öffentlichen Straße und das andere bei der Brücke? Dem
Zeugen möge die Dokumentation 21 und 22 vorgelegt werden.
14. Ist es wahr, dass die Liegenschaften des Klägers (Bp. 3016,
3017, Gp. 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4 und 1532 KG
Sarntal) von der öffentlichen Straße mit Fahrzeugen
ausschließlich über die streitgegenständliche Trasse bzw.
Brücke erreichbar sind? Dem Zeugen möge die Dokumentation
Nr. 25 vorgelegt werden.
15. Ist es wahr, dass auf der von den Beklagten ins Feld
geführten Lande- bzw. Startbahn in den letzten Jahren
wöchentlich maximal ein bis zwei Flugzeuge starteten bzw.
? CP_7
16. Ist es wahr, dass insofern eine Ampel- oder
Schrankenanlage einen geregelten Betrieb der der Lande- bzw.
Controparte_8
Als Zeugen werden folgende RSnen namhaft (wie Per_17
bereits fristgerecht im eigenen Beweisschriftsatz vom
8 14.06.2022 angeführt):
- OC wohnhaft in Sarntal, Untersalmbergerhof Per_6
- wohnhaft in Sarntal, RSna_18 RSna_19
- , wohnhaft in Sarntal RSna_20
- wohnhaft in Sarntal, Sarnthein RSna_21
- wohnhaft in RSna_22 Per_23
- RSna_24
- zu laden bei der Forststation Sarntal RSna_25
- , wohnhaft in Meran (2017-2019) Per_26
- , wohnhaft in . RSna_27 Per_28
Gegenbeweis:
Es wird bereits an dieser Stelle die Anhörung der erwähnten
Zeugen zu den etwaigen gegnerischen Beweiskapiteln
beantragt.
Zudem besteht der Berufungskläger auf jeden Fall auf die
Beauftragung eines Gerichtsgutachters, welcher nach
Durchsicht der Verfahrensunterlagen sowie nach Einholung der erforderlichen Unterlagen und Informationen bei den zuständigen Behörden, zu folgenden Problematiken Stellung
beziehen möge:
- Der ASV möge die streitgegenständliche Wegtrasse
beschreiben und fotografisch festhalten sowie die notwendigen graphischen Unterlagen
- insbesondere einen grundbuchsfähigen Lageplan ausarbeiten.
- Der ASV möge feststellen und erheben, ob die Grundstücke
9 des Klägers (Bp. 3016, 3017, Gp. 1530/1, 1530/2, 1531/3,
1531/4 und 1532 KG Sarntal) vollständig von fremden
Grundstücken umgeben sind und ob dessen Grundstücke über
eine Zufahrtsmöglichkeit mit Fahrzeugen zu einem öffentlichen
Weg verfügen.
- Der ASV möge feststellen und erheben, über welche an die
Liegenschaften des Klägers angrenzenden Grundstücke die
Anbindung an das öffentliche Straßennetz zu Fuß und mit
Fahrzeugen aller Art am kürzesten ist und den geringsten
Schaden für die dienenden Grundstücke mit sich bringt. Der
ASV möge für die Beantwortung dieser Fragestellung
insbesondere die Notwendigkeit von Bauten und deren
Auswirkung auf die Landschaft, die Beschaffenheit und
Morphologie des Geländes sowie die Tatsache, dass über die
Grundparzelle 1400/1, 1401/1 und 1401/3 KG Sarntal bereits ein bestehender Fahrweg mit anschließender Brücke über die
Talfer besteht, berücksichtigen.
- Der ASV möge Stellung dazu nehmen, ob eine Anbindung der
Liegenschaften des Berufungsklägers durch einen Fahrweg
über die nördlich gelegenen Grundstücke bis zur öffentlichen
Straße technisch, urbanistisch und sicherheitstechnisch umsetzbar ist.
- Der ASV möge die etwaige Entschädigung im Sinne von Euro
1053 ZGB zu Gunsten der Eigentümer der dienenden
Grundstücke beziffern.
10 - Der ASV möge für die im Sinne der obigen Aufgabenstellung
ermittelten Anbindung der klägerischen Liegenschaften an das
öffentliche Straßennetz eine grundbuchsfähige Planskizze
anfertigen;
für den Berufungsgegner : RSna_6
Möge das von Bozen, bei RSna_29
Abweisung jeglichen anderslautenden Antrages und
Einwandes,
- Die Berufungsklage des ER OB abweisen, da sachlich und rechtlich unbegründet; Demzufolge:
- feststellen und erklären, dass auf den Grundparzellen
1400/1, 1401/1 und 1401/3, allesamt KG Sarntal keine
Dienstbarkeit des Durchgangs und der und der Durchfahrt zu
Gunsten der Grundparzellen 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4
und Bauparzellen 3016 und 3017, allesamt KG Sarntal
ersessen wurde, sowie, dass keine Voraussetzungen für die
Gewährung von Zwangsdienstbarkeiten bestehen und demzufolge sämtliche Anträge des ER EG Per_8
vollinhaltlich abweisen, da und rechtlich Per_30
ungerechtfertigt;
- entsprechend die Löschung der Klagsanmerkung unter TZL
11071/2021 in EZ 22/I KG Sarntal/Grundbuch Bozen
anordnen;
untergeordnet:
- im nicht geglaubten Fall der Auferlegung einer
11 Zwangsdienstbarkeit zu Lasten der Grundparzellen 1400/1,
1401/1 und 1401/3, allesamt KG Sarntal im Eigentum des
Beklagten, den Kläger zur Zahlung einer angemessenen
Entschädigung verurteilen.
Auf jeden Fall:
Mit Zuerkennung der Gebühren und Spesen laut Art. 15 TF
zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mwst. auch für dieses
Verfahren;
für den Berufungsgegner : CP_5
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenstelle Bozen, unter vollständiger Abweisung der Berufungsklage das angefochtene
Urteil des Landesgerichtes Bozen vollinhaltlich bestätigen und den Berufungskläger zur Rückerstattung der Spesen und des
Anwaltsentgeltes an den Berufungsbeklagten OC EB
verurteilen.
- Im Beweiswege wird beantragt, dass das Oberlandesgericht
Trient, Außenstelle Bozen alle vom Berufungskläger mit der
Berufungsklage hinterlegten Dokumente, die nicht bereits fristgerecht in der ersten Instanz hinterlegt worden waren,
ausschließen und für die Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen möge.
In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
1. In einem gegen den Vollstreckungsschuldner OB
AI angestrengten Zwangsvollstreckungsverfahren
erließ das Landesgericht Bozen das Übereignungsdekret vom
12 21.12.2016, womit es das an den Bauparzellen RSna_31
3016 und 3017 sowie an den Grundparzellen 1530/1, 1530/2,
1531/3, 1531/4 und 1532, allesamt in E.Zl. 944/II KG Sarntal
an ER übertrug. RSna_11
Hierbei handelt es sich um Liegenschaften, die sich in der
Fraktion „Vormeswald“ der Gemeinde Sarntal befinden. Die
direkt aneinander angrenzenden Bauparzellen 3016, 3017
sowie die Grundparzellen 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4
liegen an der orografisch rechten Seite des Flusses Talfer, wobei die Gp. 1532 etwa 200 Meter südlich davon liegt.
Bislang sind die zusammenhängenden Parzellen 3016,
3017, 1530/1, 1530/2, 1531/3, 1531/4 über
Fremdgrundstück an das öffentliche Wegenetz angebunden,
und zwar mittels der auf der linken Seite der Talfer befindlichen
Staatstraße Nr. 508, die das gesamte Sarntal erschließt.
Ausgehend von den erwähnten Grundstücken führt eine befahrbare Wegtrasse zunächst über einen Wiesenbereich,
einen Teil der Gp 8753/1, der laut Grundbuchstand als
Eigentum der Autonomen Provinz Bozen ausgewiesen ist.
In weiterer Folge führt die besagte Wegtrasse über eine flussüberquerende, ebenso als verbücherter Teil der Gp 8753/1
ausgewiesene Holzbrücke.
Der letzte Wegabschnitt verläuft über die CP_5
(Gp 1401/3) sowie FR EF gehörenden Per_6
Wiesenparzellen (Gpp 1401/1 und 1400/1), um dann in die
13 Staatstraße zu münden.
2. Nach der Aufnahme eines Besitzschutzverfahrens zur
Freistellung des mittlerweile eigenmächtig versperrten Feldwegs
lud mit Klageschrift vom 07.09.2021 die RSna_11
Beklagten EB OC und vor das RSna_6
Landesgericht Bozen und brachte folgendes vor.
Der über die den Beklagten eigenen Grundparzellen
1401/3, 1401/1 und 1400/1 führende Feldweg bilde, laut dem klägerischen Vorbringen, die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den angeführten klägereigenen Parzellen 3016, 3017, 1530/1,
1530/2, 1531/3, 1531/4 und sei sowohl seitens des Klägers als auch dessen Rechtsvorgängers OB AI seit dem
Jahr 1993 bzw. 1996 und somit seit mehr als zwanzig Per_32
öffentlich, andauernd, uneingeschränkt und friedlich benutzt worden.
Der Kläger berief sich auf die Besitzanrechnung gemäß
Art. 1146, Abs. 2, ZGB und beantragte demzufolge die
Feststellung des Erwerbs, kraft zwanzigjähriger Ersitzung, des
Durchgangs- und des Durchfahrtsrechts zu Lasten der den
Beklagten eigenen Grundparzellen und zu Gunsten der eingangs angeführten, klägereigenen Grundstücke, sowie –
hilfsweise - die Begründung eines entsprechenden
Notwegerechts.
3. Der Erstbeklagte EB OC ließ sich in den
Streit ein und trug folgendes vor.
14 Bis zum Bau der flussüberquerenden Holzbrücke seitens des Bodenverbesserungskonsortiums im Jahre 1999 seien die klägereigenen Grundstücke einzig und alleine von der orografisch rechten Seite der Talfer aus erreichbar gewesen,
dies über die nördlich davon gelegenen Liegenschaften.
ER der Rechtsvorgänger des heutigen CP_6
Klägers, habe die nunmehr klägereigenen Grundstücke mit zwei verschiedenen Kaufverträgen aus den Jahren 1993 (Gpp
1530/1, 1530/2 und 1532) bzw. 1996 (Bpp 3016 und 3017
und die Gpp 1531/3 und 1531/4) von RSna_33
erworben, die damals wie auch heute Eigentümerin der
[...]
nordseitig, flussaufwärts gelegenen Grundstücke gewesen sei,
über welche die von ihr verkauften Liegenschaften bis zu der im
Jahre 1999 erfolgten Errichtung der Brücke über einen Pfad
entlang des orografisch rechten Ufers der Talfer erreichbar waren.
Mit dem am 17.10.1996 abgeschlossenen Kaufvertrag, so fuhr der Erstbeklagte fort, habe die Verkäuferin ER dem
Käufer ein Durchgangs- und Durchfahrtsrecht mit CP_6
jeglichem Fahrzeug zugunsten der von ihm erworbenen
Parzellen und zulasten ihrer eigenen, orografisch rechten
Ufergrundstücke eingeräumt.
Die Benutzung der den Beklagten eigenen Grundparzellen
zwecks Erschließung der klägereigenen Grundstücke, so schlussfolgerte der Erstbeklagte, sei von ihm erst nach dem
15 Bau der Brücke lediglich geduldet worden. Demnach habe ER
keinen Dienstbarkeitsersitzungsbesitz ausgeübt, CP_6
dies mit , dass im Anlassfall keine Anrechnung des Parte_2
seitens seines Rechtsvorgängers ausgeübten Besitzes im Sinne
des Art. 1146, Abs. 2, ZGB in Frage komme, weswegen sich die
Ersitzungsklage als unbegründet erweise.
Nach Ansicht des Erstbeklagten sei auch die
Servitutenbestellungsklage als unbegründet zu verwerfen.
Hierzu führte er zunächst aus, die Gp 1401/3 im Jahre
2005 käuflich erworben zu haben, um darauf einen privaten
Flugplatz zu errichten, dies mit der Folge, dass die Bestellung
der Zwangsservitut auf dem nunmehr als Start- bzw.
sei. Controparte_9
Dazu wies er noch darauf hin, dass sich die
Einschließung der klägereigenen Grundstücke aus der Teilung
derselben durch die vormalige Eigentümerin FR ER
ergeben habe, die in Folge die von ihr abgetrennten
Liegenschaften an ER veräußert habe. CP_6
Demnach und in Anwendung von Art. 1054 ZGB (“Ist das
Grundstück infolge entgeltlicher Veräußerung von allen Seiten
eingeschlossen worden, so hat der Eigentümer das Recht, vom
anderen Vertragsteil den Durchgang ohne jede Entschädigung zu
erlangen. Dieselbe Bestimmung ist im Fall der Teilung
anzuwenden“) habe sich der Kläger für die gerichtliche
Bestellung der Zwangsservitut zunächst an FR ER zu
16 wenden, die durch die Teilung und den Verkauf ihres einst einheitlichen Grundstückes die Einschließung der nunmehr klägereigenen Liegenschaften herbeigeführt habe.
4. Der Ersitzungsklage widersetzte sich auch der
Zweitbeklagte indem er sich gleichfalls RSna_6
in das Verfahren einließ.
Er trug vor, dass der Rechtsvorgänger (AI) des heutigen Klägers den, auf dem Beklagten eigenen
Grundparzellen verlaufenden Feldweg gegen Bezahlung einer
Gegenleistung benutzt habe. Das Betreten sowie das Befahren
der dem Beklagten eigenen Grundstücke seitens des
Rechtsvorgängers des Klägers rührten somit aus einem vertraglich begründeten Schuldverhältnis her, weshalb in der streitgegenständlichen Einzelrechtsnachfolge keine
Besitzanrechnung stattgefunden habe und somit eine zwanzigjährige Ersitzung der Dienstbarkeit auszuschließen sei.
Auch der Zweitbeklagte widersetzte sich der
Servitutenbestellungsklage, dies mit der Begründung, dass andere Möglichkeiten bestünden, die klägereigenen
Grundstücke zu erschließen.
5. Nach Aufnahme des von den Streitparteien
angebotenen Urkunden- sowie Zeugenbeweises wies das
Landesgericht Bozen sämtliche Anträge des Klägers ab und verurteilte ihn zur Erstattung der von den Beklagten getragenen
Prozesskosten.
17 6. Obwohl aufgrund des Verfahrensstands der für den
Eintritt der Ersitzung erforderliche, objektive Tatbestand des zwanzigjährigen Besitzes erfüllt schiene, da der streitgegenständliche Feldweg zumindest seit der im Jahre
1999 erfolgten Errichtung der flussüberquerenden Brücke
tatsächlich benutzt wurde, um zu den eingeschlossenen, dem
Kläger eigenen Parzellen zu gelangen, sei, nach Dafürhalten
des Landesgerichtes, aus der vorliegenden Beweislage der
Schluss zu ziehen, dass die fragliche Durchfahrt ohne eigentlichen Besitzwillen ausgeübt worden sei und dies aus dem entscheidenden Grund, weil der Rechtsvorgänger des heutigen Klägers, ER überzeugend ausgesagt CP_6
hatte, die Nachbargrundstücke gegen Entgelt benutzt zu haben.
Ebenso wenig seien, nach Ansicht des Landesgerichts, im
Anlassfall die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestellung
des Notwegerechtes gegeben. Im Lichte der Beweislage kam es vielmehr zur Überzeugung, dass vor dem im Jahre 1999
erfolgten Bau der genannten Brücke die klägereigenen Parzellen
wohl über die orografisch rechts gelegenen Ufergrundstücke
zugänglich waren.
Diese Überzeugung wird durch die Feststellung bestätigt,
dass bei der im Jahre 1996 vorgenommen Teilung des auf dem nördlichen, orografisch rechten Ufers der Talfer befindlichen und einst im ungeteilten Eigentum von FR ER stehenden
Grundstücks ein dingliches, grundbücherlich abgesichertes
18 Wegerecht zugunsten der abgetrennten und an ER
AI verkauften Grundstückteile vertraglich begründet
wurde.
Dementsprechend verfüge der Kläger schon jetzt über ein verbüchertes Wegerecht und könne allenfalls, auch im Sinne
des Art. 1054 ZGB, ein zusätzliches Notwegerecht gegen die damals verkaufende Vertragspartei durchsetzen.
7. Mit Klageschrift vom 18.05.2023 legte der erstinstanzliche Kläger EG gegen das RSna_34
Urteil ein und brachte sechs Anfechtungsgründe vor.
Die Berufungsgegner EB Gostner und FR EF
ER ließen sich in das Rechtsmittelverfahren ein,
bestritten die Begründetheit der eingelegten Berufung und beantragten deren kostenpflichtige Abweisung.
Ohne weitere Beweisaufnahme wurde die Berufungsklage
am Verhandlungstermin vom 29.01.2025 zu den im Rubrum
angeführten, von den Parteienvertretern gestellten
Schlussanträgen zur Urteilsfindung verwiesen.
8.1. Der erste Anfechtungsgrund lautet:
„Ersitzungsbegehren: Verletzung der Art 1158 und 1141 ZGB –
Mangelnde und falsche Begründung bzw. Beweiswürdigung
hinsichtlich eines wesentlichen Sachverhaltselements –
Verletzung der Art. 115 und 116 ZPO“.
Hiermit beanstandet der Berufungswerber die erstinstanzliche Entscheidung insofern, als mit ihr aufgrund
19 der Beweislage festgestellt wurde, dass sein Rechtsvorgänger
AI im Zeitraum, als er noch Eigentümer der eingeschlossenen, nunmehr klägereigenen Grundstücke war,
die Durchfahrt bzw. den Durchgang über den streitgegenständlichen Feldweg gegen Entgelt und somit ohne
Besitzwillen ausgeübt hätte sowie, dass die Wegtrasse mittels eines Gatters versperrt und demzufolge vom Nachbarn nicht frei befahrbar gewesen wäre und noch ist, was darauf hinauslaufe, dass deren Benutzung lediglich geduldet wurde.
Zunächst weist der Berufungswerber darauf hin, dass laut der Zeugenaussage ER AIs eine, wohlgemerkt persönliche, also keine dingliche Dienstbarkeit nur vom
Zweitbeklagten ER ER vertraglich erworben worden sei, wohingegen er selbst über die dem Erstbeklagten OC
gehörige Wiesenparzelle 1401/3 unentgeltlich und somit eigenmächtig durchgefahren bzw. durchgegangen sei.
Im Hinblick auf die eigenmächtige Nutzung des über
dieses Grundstück verlaufenden Wegabschnitts und in
Anwendung der gesetzlichen Vermutung gemäß Art. 1141 ZGB
seien sowohl der Wille zur Besitzausübung des ER
AIs und folglich auch der entsprechende
Dienstbarkeitsbesitz durchaus zu erkennen gewesen, weshalb der Eintritt der Ersitzung zumindest bezüglich dieses begrenzten dinglichen Rechts hätte festgestellt werden müssen.
Darüber hinaus beklagt der Berufungswerber, dass das
20 Landesgericht zur Urteilsfindung und insbesondere zur
Feststellung des tatsächlichen Geschehens sowie der örtlichen
Gegebenheiten den aufgenommenen Zeugenbeweis
herangezogen habe, ohne die Glaubwürdigkeit des Zeugen
AI und dessen Aussage kritisch zu bewerten.
8.2. Der zweite Anfechtungsgrund ist wie folgt betitelt:
„Ersitzungsbegehren: Verletzung von Art. 2721 ZGB;
mangelnde
bzw. falsche Begründung hinsichtlich eines wesentlichen
Sachverhaltselements – Verletzung der Art. 115 und 116 ZPO“.
Hiermit beanstandet der Berufungswerber die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung und die hiermit einhergehende Beweiswürdigung, die sich auf den
Zeugenbeweis stützten, um das Zustandekommen eines
Vertrags zu behaupten, mit dem angeblich die Wiesenparzellen
des Zweitbeklagten ER mit einem persönlichen
Durchfahrts- bzw. Durchgangsrecht zugunsten von ER
AI belastet worden seien.
9. Den beiden, miteinander verschränkten und daher einheitlich zu behandelnden Berufungsgründen, kann nicht stattgegeben werden.
10. In der streitgegenständlichen Ersitzungsklage geht es im Wesentlichen um die Feststellung, ob bei der aufgrund des richterlichen Übereignungsdekrets vom 21.12.2016
eigetretenen Einzelrechtsnachfolge in das Eigentum an den klägereigenen Grundstücken eine Besitzanrechnung (Art. 1146,
21 Abs. 2, ZGB) in Bezug auf die Ersitzung des Wegerechtes
zulasten der den Beklagten eigenen Wiesenparzellen
stattgefunden habe.
11. Um den Beweis zu erbringen, dass im Anlassfall kein zwanzigjähriger Ersitzungsbesitz der Dienstbarkeit vorliege, weil der Rechtsvorgänger des Klägers lediglich ein persönliches,
vertraglich begründetes Wegerecht über die belasteten
Wiesenparzellen ausgeübt habe, benannte der Zweitbeklagte
ER ER AI, also den Rechtsvorgänger des nunmehr klagenden Eigentümers als Zeugen.
Dass ein solches Beweismittel im Sinne des Art. 2721
ZGB als unzulässig anzusehen wäre, wandte nicht einmal der
Kläger im ersten Instanzenzug ein und dies weder mit einer zu dem vom Verfahrensgegner angebotenen CP_10
Zeugenbeweis (vgl. den dritten Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 3
ZPO vom 08.07.2022), noch anlässlich der am
Verhandlungstermin vom 08.11.2022 vor dem Landesgericht
erfolgten Einvernahme des Zeugen.
Da es sich hierbei um eine nie ordnungsgemäß
vorgebrachte Parteieneinrede handelt, ist deren Erhebung im
Rechtsmittelverfahren präkludiert, wie es aus KassGH Nr.
18971/2022 eindeutig hervorgeht („In tema di prova
testimoniale, i limiti di valore, sanciti dall'art. 2721 c.c., non
attengono all'ordine pubblico, ma sono dettati nell'esclusivo
interesse delle parti private, con la conseguenza che la prova
22 deve ritenersi ritualmente acquisita, ove la parte interessata non
ne abbia tempestivamente eccepito l'inammissibilità in sede di
assunzione o nella prima difesa successiva, senza che la relativa
nullità, ormai sanata, possa essere eccepita per la prima volta
nel giudizio di legittimità“).
Wie die Berufungsbeklagten selbst zutreffend hervorheben, betrifft das im hiesigen Streitverfahren zu untersuchende Beweisthema das Vorliegen des eigentlichen
Servitutenersitzungsbesitzes, dessen wesentliche Merkmale
sowohl die tatsächliche Inbesitznahme der über die den
Beklagten eigenen Wiesenparzellen verlaufenden Wegtrasse, als auch der eigentliche Besitzwille seitens des Rechtsvorgängers
des Klägers sind, also dessen Absicht, hiermit ein dingliches
Dienstbarkeitsrecht auszuüben.
Demnach erweist sich die mündliche Beweisführung
betreffend die rechtsgeschäftliche Begründung des behaupteten, persönlichen Wegerechtes als zulässig, insofern als hiermit nicht auf den Nachweis eines bestehenden
Schuldverhältnisses zwischen den Streitparteien abgezielt wird.
Bestätigt werden solle hingegen die vom Zweitbeklagten
ER vorgebrachte Tatsachenbehauptung, dass der nicht prozessbeteiligte Rechtsvorgänger des Klägers die den
Beklagten eigenen Wiesenparzellen nicht aufgrund eines eigenmächtigen Besitzwillen befahren und begangen hätte,
sondern dass er hierfür vielmehr die Zustimmung und die
23 Bewilligung des Grundstückeigentümers einzuholen und ihm noch dazu eine entsprechende Entschädigung zu entrichten hätte (vgl. Nr. 566/2001: „I limiti legali di prova di Pt_3
un contratto per il quale sia richiesta la forma scritta "ad
substantiam" o ad "probationem", così come i limiti di valore
previsti dall'art. 2721 cod. civ. per la prova testimoniale, operano
esclusivamente quando il suddetto contratto sia invocato in
giudizio come fonte di reciproci diritti ed obblighi tra le
parti contraenti e non anche quando se ne evochi l'esistenza
come semplice fatto storico influente sulla decisione del processo
ed il contratto risulti stipulato non tra le parti processuali, ma tra
una sola di esse ed un terzo“).
12. Was hingegen die vom Berufungswerber in Abrede
gestellte Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie dessen CP_6
Zeugenaussage angeht, gehört folgendes berücksichtigt.
Hierzu wird die Aussage des Zeugen AI
anlässlich seiner Vernehmung vor dem Landesgericht
vollinhaltlich wiedergegeben.
„Er erklärt, mit den Parteien nicht verwandt und nicht
verschwägert zu sein und am Ausgang des Verfahrens kein
Interesse zu haben.
Über die Beweiskapitel des Beklagten ER befragt,
antwortet der Zeuge:
Ich war der Eigentümer der Liegenschaften, welche von
OB EG ersteigert worden sind, diese haben vorher
24 meiner Mutter gehört.
2) ich selbst und meine Angestellten sind über die
streitgegenständliche Trasse gefahren.
Das war eine Abmachung vom Vater des ER FR mit
meiner Mutter und mit mir.
Wir haben für das Durchfahren an ER EF Lire 500.000
im Jahr bezahlt, später dann 500 Euro. Dem OC haben wir
nichts bezahlt. Wenn ich gefragt werde, warum wir den
ER bezahlt haben und den OC nicht, dann kann ich
sagen, dass OC erst später seine Immobilien gebaut hat;
vorher war es nur und Die Immobilie von Per_35 RSna_36
ER war immer schon da, er wohnte da auf dem Hof. Ich
präzisiere, dass ich manchmal anstatt das Geld auch eine
Lieferung von Schotter gemacht habe, oder was ER sonst
gebraucht hat.
3) das stimmt. Alle Jahre haben wir uns getroffen und so
ausgemacht, also ich mit meiner Mutter und der Vater von
ER, und dann ER FR.
5) das stimmt.
6) ab und zu war das Feldgatter verschlossen, ich glaube schon
mit einem Schloss, bin aber nicht mehr sicher, ab und zu war
das Gatter auch offen, aber meistens zu.
AFa: wenn ich gefragt werde, ob in meinem Gebäude ein Pächter
war, dann weiß ich das nicht. Ich präzisiere, dass, als es noch
mir gehört hat, es da keinen Pächter gab.“
25 13. Bei ER handelt es sich um einen CP_6
neutralen Zeugen ohne erkennbares Eigeninteresse am
Verfahrensausgang oder Verwandtschaftsverhältnis zu den jeweiligen Streitparteien.
Dass der Zeuge als unparteiisch zu bewerten ist, ergibt sich bereits aus dem nicht einseitigen Inhalt seiner Aussage. In
bemerkenswerter Art bekundete er nämlich, nur beim
Nachbarn ER nicht jedoch beim Nachbarn OC die
Zustimmung und die Bewilligung eingeholt zu haben, um über
deren Grundstücke gehen und fahren zu können.
Hiermit bestätigte er einerseits den für den Erwerb der
Dienstbarkeit ausgeübten Besitz betreffend die Benutzung des
über die Wiesenparzelle des Erstbeklagten OC verlaufenden
Wegabschnittes, verneinte andererseits seinen Besitzwillen im
Hinblick auf der Benutzung der Wegtrasse, die über das dem
Zweitbeklagten ER gehörende Grundstück verläuft.
Die Aussagen erweisen sich nicht als widersprüchlich,
dies im Dafürhalten, dass der Zeuge überzeugend schilderte,
dass nur ER im streitgegenständlichen Talfergebiet Per_6
ansässig war, somit die Aufsicht und die Kontrolle der eigenen
Liegenschaften ausübte und deren Fremdnutzung ohne seine
Erlaubnis nicht zuließ.
Der Zeuge konnte zudem den Ablauf des Geschehens
zeitlich einordnen, indem er angab, dass die Durchfahrt bzw.
der Durchgang zwischen den jeweiligen Eigentümern der
26 betroffenen Liegenschaften jährlich abgesprochen worden war;
er erinnerte sich auch an weitere Einzelheiten betreffend die entrichteten Entschädigungen.
Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers erweist sich die vom Zeugen verneinte Verpachtung des einst ihm gehörten Gebäudes nicht als Lüge. Das Bestehen eines diesbezüglichen Pachtvertrages wurde vom Beklagten OC
zwar behauptet, erfuhr jedoch im Beweisverfahren keinerlei
Bestätigung.
Daraus folgt, dass die Zeugenaussage des ER
AI für die Wahrheitsfindung als durchaus relevant anzusehen ist.
14. Aus dem Zeugenbeweis geht schlussendlich hervor,
dass die eigenmächtige Durchfahrt/ Durchgang nur über die
Gp 1401/3 des Erstbeklagten OC, nicht jedoch auch über
die Gpp 1400/1 und 1401/1 des Zweitbeklagten ER
ausgeübt wurde.
15. Dem als Dok. Nr. 23 des Berufungswerbers
hinterlegten Lageplan ist zu entnehmen, dass die Gp 1401/3
zwischen der der Autonomen Provinz Bozen gehörigen Gp
8753/1 (Talfergebiet) und den dem Zweitbeklagten ER
eigenen Grundparzellen 1401/1 und 1400/1 liegt.
Mithin ist der verfahrensgegenständliche Streitfall durch die Verschiedenheit der Eigentümer in Bezug auf die
Grundstücke gekennzeichnet, die von der vorhandenen
27 Wegtrasse durchquert bzw. belastet sind.
Die dem Kläger eigenen Liegenschaften sind nämlich vom
öffentlichen Verkehrsnetz aus über mehrere, nebeneinander liegende Zwischengrundstücke erreichbar, wobei, wie bereits gesagt, das Beweisergebnis bestätigt hat, dass die eigenmächtige Durchfahrt bzw. der Durchgang lediglich auf dem über das eingeschlossene Zwischengrundstück Gp 1401/3
verlaufenden Wegabschnitt erfolgte, der im Eigentum des
Erstbeklagten OC steht.
Besagte Wiesenparzelle Gp 1401/3 sowie übrigens auch die als „Öffentliches Gut – eingestufte Gp 8753/1 Per_37
sind gleichfalls von fremden Grundstücken umgeben und somit vom öffentlichen Verkehrsnetz nicht direkt erreichbar.
Nicht unerwähnt bleiben darf zuletzt der Umstand, dass die Überquerung der Gp 8753/1 mit dem von der Autonomen
Provinz Bozen zugunsten des Bodenverbesserungskonsortiums
Sarntal erlassenen Bewilligungsdekret vom 30.08.1995
ermächtigt wurde. Unbewiesen ist hingegen, ob der Kläger und nunmehrige Berufungswerber sowie auch dessen
Rechtsvorgänger ihre eigenen Grundstücke in das vom
Konsortium erstellte Parzellenverzeichnis eintragen haben lassen (vgl. Art. 4 des als Dok. Nr. 9 vom Berufungswerber
hinterlegten Statuts des Bodenverbesserungskonsortiums
Sarntal) und somit befugt sind bzw. waren, besagte Gp 8753/1
zu betreten bzw. zu befahren.
28 16. Dies klargestellt gehört folgendes berücksichtigt.
Aus der eigenmächtig ausgeübten Durchfahrt bzw. des
Durchgangs über das ebenso eingeschlossene und vom
öffentlichen Verkehrsnetzt distanzierte Zwischengrundstück in
Gp 1401/3 erwuchs den, dem Kläger eigenen kein Per_38
sachenrechtlich erkennbarer . Per_39
Wie bereits hervorgehoben, befinden sich die
Grundstücke des Klägers sowohl von der Gp. 1401/3 als auch vom öffentlichen Verkehrsnetz weit entfernt, da die weiteren
Parzellen 8753/1 der Autonomen Provinz Bozen sowie 1401/1
und 1400/1 des Zweitbeklagten ER dazwischen liegen.
Da aufgrund der bestehenden Entfernung vom
öffentlichen Verkehrsnetz aus der von ER AI
eigenmächtig ausgeübten Durchfahrt bzw. des Durchgangs
über das Zwischengrundstück in Gp 1401/3 sich kein tatsächlicher Nutzen für die klägereigenen Grundstücke ergab,
ist auch diesbezüglich ein Ersitzungsbesitz auszuschließen
(vgl. Nr. 14503/2018: „Ai fini dell'accoglimento Parte_4
di una domanda di usucapione di servitù di passaggio, il
requisito della contiguità o vicinanza dei fondi rappresenta un
elemento di fatto, più che di diritto, il cui accertamento comporta
una valutazione di merito, come tale non sindacabile in sede di
legittimità“).
Diese Schlussfolgerung wird durch die Feststellung
bestätigt, dass der Berufungswerber mit seinem ersten
29 zwar auf die reduzierte Annahme der Controparte_11
Ersitzungsklage betreffend allein das auf die RSna_40
Gp 1401/3 anzuerkennende Wegerecht bestanden hat, ohne jedoch das Vorliegen des sich daraus ergebenden Nutzens für
die eigenen Liegenschaften zu thematisieren. In dieser Per_41
erweist sich die Rüge sogar als unbestimmt im Sinne des Art.
342 ZPO.
17. Infolgedessen gehört die erstinstanzliche Verneinung
des Servitutenersitzungsbesitzes hinsichtlich der streitgegenständlichen, den Beklagten eigenen Grundparzellen
aufgrund der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
vollständig bestätigt
18.1. Die unter den Nummern drei, vier und fünf
geführten Anfechtungsgründe sind allesamt wie folgt betitelt:
„Zwangsdienstbarkeit: Verletzung bzw. falsche Auslegung der
Art. 1051 und 1054 ZGB – Mangelnde bzw. falsche Begründung
bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich eines wesentlichen
Sachverhaltselementes – Verletzung der Art. 115 und 116 ZPO“.
Sämtliche Rügen bemängeln die erstinstanzliche
Entscheidung insofern, als diese die untergeordnete Klage auf
Begründung des Notwegerechtes zugunsten der klägereigenen
Parzellen mit folgender Begründung abgewiesen hat.
Nach Auffassung des Landesgerichts seien die nunmehr klägereigenen Liegenschaften nordseitig über die auf der orografisch rechten Uferseite der Talfer befindlichen
30 Grundparzellen erreichbar, wobei durch diese eine Wegtrasse
führe, die mit einer verbücherten Grunddienstbarkeit belastet sei.
Abgesehen davon hätte der Kläger zunächst FR
als vormalige Eigentümerin sämtlicher einst Per_33
ungeteilter Grundstücke, mit dem Begehr auf Bestellung eines
Notwegerechts im Sinne des Art. 1054 ZGB belangen müssen.
Nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher
Hinsicht beantragt der Berufungswerber im Anlassfall zunächst
die Überprüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der
Rechtsbestimmung aus Art. 1054 ZGB.
In weiterer Folge beanstandet der Berufungswerber die im ersten Rechtszug nicht erfolgte technische Ermittlung, die feststellten hätte können, ob das angeblich verbücherte
Wegerecht angesichts der örtlichen Gegebenheiten für die
Anbindung der klägereigenen Liegenschaften ans Verkehrsnetz
zweckdienlich sei.
18.2. Der sechste Anfechtungsgrund lautet:
„Zwangsdienstbarkeit: Falsche bzw. Verletzung der Per_42
Artikel 1051, 1054 und 2946 ZGB – Verletzung der Art. 115 und
116 ZPO“.
Hiermit verweist der Berufungswerber auf die im Anlassfall
bereits eingetretene, vom Landesgericht jedoch übersehene
Verjährung des sich aus der Rechtsbestimmung gemäß Art.
31 19. Aus folgendem Grund können auch diese
Beschwerden einheitlich erörtert werden.
Aktenkundig ist, dass die klägereigenen Grundstücke
nicht nur von den den Beklagten eigenen Wiesenparzellen,
sondern auch von anderen Liegenschaften umgeben sind, deren
Eigentümer (Autonome Provinz Bozen, FR RSna_33
im vorliegenden Verfahren nicht als Streitparteien geladen wurden.
Die Beklagten vertreten sogar die Auffassung, dass zugunsten der klägereigenen Parzellen ein Wegerecht zulasten der im Eigentum von FR ER stehenden Liegenschaften
bereits verbüchert sei und weiters, dass diese Grundstücke
ohnehin alternative Anbindungsmöglichkeiten anbieten würden, die den Vorzug zu verdienen schienen.
In einer derartig gelagerten Fallgestaltung legte neulich die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere jene der
Vereinigten Senate, folgenden Rechtsstandpunkt fest.
„In caso di più fondi intercludenti appartenenti a diversi
soggetti, l'azione per la costituzione di servitù coattiva di
passaggio in favore del fondo intercluso (anche nelle ipotesi
previste dagli artt. 1051, comma 3, e 1052 c.c.) deve essere
promossa nei confronti di tutti i proprietari e avuto riguardo a
tutti i percorsi concretamente sperimentabili, poiché essa
determina un processo litisconsortile per comunanza dei plurimi
rapporti bilaterali, strettamente correlati al fine di consentire il
32 soddisfacimento del vantato diritto;
pertanto, in mancanza
dell'integrazione del contraddittorio ordinato dal giudice, il
processo va dichiarato estinto, senza che ne derivi il rigetto della
domanda“ (KassGH Nr. 1900/2025).
Bei Erhebung einer Klage auf gerichtliche Bestellung
eines Notwegerechtes zugunsten eines unzugänglichen
Grundstücks besteht somit die Notwendigkeit, den Streit auf alle Eigentümer sämtlicher möglichen, als dienenden geeigneten Liegenschaften auszudehnen.
Im ersten Verfahrenszug wurde die Einbeziehung
besagter notwendigen Streitgenossen in den Streit nicht angeordnet.
Daraus folgt, dass im Hinblick auf die in untergeordneter
Hinsicht erhobene Servitutenbestellungsklage besagte nachgeholt werden muss, weshalb das Controparte_12
gegenständliche Verfahren im Sinne des Art. 354 ZPO an das
Erstgericht zurückverwiesen gehört.
20. Da das angefochtene Urteil mit Bezug auf die
Abweisung der Ersitzungsklage bestätigt wird, sind die
Verfahrenskosten des hiesigen Rechtszuges zur Gänze dem beschwerten Berufungskläger anzulasten.
Die Kostenbezifferung erfolgt aufgrund eines unbestimmten Streitwertes. Die Anwaltskosten werden nach den anhand der Tarifordnung ermittelten Mittelwerten
bestimmt.
33 A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , hat in Controparte_13
dem von Berufungswerber , gegen die RSna_11
Berufungsgegner FR EF und Per_6 CP_5
in Anfechtung des Urteils Nr. 301/2023 des Landesgerichts
Bozen vom 13.04.2023, angestrengten Berufungsverfahren wie folgt für Recht erkannt:
1. Für die erneute der Servitutenbestellungsklage CP_14
wird das Verfahren im Sinne des Art. 354 ZPO an das
Landesgericht Bozen zwecks auf sämtliche, Controparte_12
notwendigen Streitgenossen zurückverwiesen;
2. Das erstinstanzliche Urteil wird im Übrigen bestätigt;
3. Der Berufungswerber EG wird verurteilt, den Per_8
Berufungsbeklagten und RSna_6 CP_5
die Verfahrenskosten des Rechtsmittelzuges zu
[...]
erstatten, die jeweils im Gesamtbetrag von € 7.987,90 zuzüglich
Vorsorgebeiträgen und MWSt bestimmt werden;
4. Es bestehen die Voraussetzungen, dem Berufungswerber
EG OB im Sinne des Art. 13, Nr. 1 quater DPR
30.05.2002, Nr. 115, einen Betrag in Höhe des für die
Einbringung des Rechtsmittels geschuldeten Einheitsbetrags
abzuverlangen.
Für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung der vorliegenden
Entscheidung verfügt das Oberlandesgericht die Löschung der personenbezogenen Daten sowie der zur Identifizierung der
34 Prozessbeteiligten geeigneten Daten gemäß Art. 52 GVD Nr.
196/2003.
Bozen, den 26. März 2025.
Die Vorsitzende Dr. RSna_1
Der Urteilsverfasser Dr. RSna_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
35 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
1054 ZGB ergebenden Wegerechtes.