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Sentenza 22 maggio 2025
Sentenza 22 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 22/05/2025, n. 519 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 519 |
| Data del deposito : | 22 maggio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
DES ITALIENISCHEN VOLKES Pt_1
Parte_2
[...]
N. R.G. 3353/2023
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Dr. erlässt gemäß Persona_1
Art. 429 ZPO folgendes verfahrensabschließendes
URTEIL in der Streitsache eingeleitet von
(Steuernummer ), und Parte_3 C.F._1
(Eintragungs-, Steuer- und MwSt.-Nummer Parte_4
01160210215) in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, AU NI Schrott, beide vertreten und verteidigt durch R.A. Dr. und R.A. Dr. Persona_2 Persona_3
(Widerspruchswerber)
[...]
gegen
FÜR (Steuernummer CP_1 CP_2 CP_3
00390090215), in der Person des Direktors pro tempore vertreten und verteidigt Persona_4
durch R.A.in Dr. , R.A.in Dr. und R.A. Dr. Persona_5 Persona_6 CP_4
(Steuernummer 00390090215), in Person Controparte_5
des gesetzlichen Vertreters pro tempore beklagte Parteien (Widerspruchsgegner)
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 26.09.2023
Parte_5
➢ der Prozessbevollmächtigten der Rekurssteller und Parte_3 [...]
wie im Rekurs vom 26.10.2023: Parte_4
„Möge das unter Abweisung aller anderslautenden Anträge, Persona_7
I. Im Vorabwege
Seite 1 von 12
1. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bußgeldbescheides in Erwartung der
Entscheidung des Gerichts aufgrund des Vorliegens schwerwiegender Gründe aussetzen;
II. In der Hauptsache
2. den Widerspruch annehmen und den angefochtenen Bußgeldbescheid der Landesagentur für nd Prot. Nr. 0016116 vom 08.04.2021 aufheben;
CP_2 CP_3
3. in der Folge die angefochtenen Verwaltungsstrafen zur Gänze aufheben;
4. in untergeordneter Hinsicht, die Verwaltungsstrafe nach Art. 3 Abs. 1 GvD Nr. 186/2011 aufgrund fehlenden Tatbestandes oder wegen Befugnisüberschreitung in mehrerlei
Hinsicht aufheben;
5. in der Folge, die Verwaltungsstrafe nach Art. 10 Abs. 9 GvD Nr. 133/2009 wegen
Befugnisüberschreitung in mehrerlei Hinsicht aufheben;
6. in weiterer untergeordneter Hinsicht, die Verwaltungsstrafe nach art. 10 Abs. 9 GvD Nr.
133/2009 aufgrund des fehlenden Tatbestandes oder wegen Befugnisüberschreitung in mehrerlei Hinsicht aufheben;
7. In noch weiterer untergeordneter Hinsicht, bei vollständiger Abweisung des
Widerspruchs die Strafen im Mindestmaß anwenden;
III. jedenfalls auch pauschalisierte Spesen inklusive etwaiger und CP_6 CP_7
ebenso und für und Controparte_8 CP_6 CP_9 Controparte_10
sowie für das Gerichtsverfahren , erhöht um Controparte_11 Controparte_12
Kassenbeitrag und MwSt., sofern geschuldet, den anderen Verfahrensparteien anlasten, dies unter Aussonderung der entsprechenden Beträge zu Gunsten der unterfertigten
Prozessvertreter, welche erklären, die Spesen vorgestreckt und das Entgelt nicht erhalten zu haben.
IV. Streitwerterklärung OMISSIS
V. Im Beweiswege OMISSIS“
➢ der Prozessbevollmächtigten der Beklagten FÜR CP_1 C.F._2
UND KLIMASCHUTZ, wie im Einlassungsschriftsatz vom 01.12.2023:
1) vorab die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit der angefochtenen
Maßnahme bzw. den Widerruf der bereits einstweilig gewährten Aussetzung;
Seite 2 von 12 2) in der Sache selbst: die vollinhaltliche Abweisung aller gegnerischen Anträge da unzulässig, unstatthaft und unbegründet und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen
Bußgeldbescheides;
3) bei Ersatz aller Spesen, Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens, zuzüglich der entsprechenden Soziallasten in Höhe von 23,84% (23,80% 0,04 Nationale Per_8
Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle-INAIL).“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Kurze Schilderung der Ausführungen der Parteien und des Prozessablaufs
1.1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Widerspruch der OM KG des UR NF & Co. sowie deren Komplementärin, AU NI Schrott, gegen den Bußgeldbescheid der
Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz der Autonomen Provinz Bozen vom 26.09.2023.
Den Widerspruchswerbern wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von insgesamt Euro 18.023,32 auferlegt, und zwar wegen der Verletzung (1.) von Art. 4, Par. 1, der s.g. CLP-Verordnung
2008/1272/EG in Verbindung mit Art. 3, Abs. 1, des GvD Nr. 186/2011 sowie wegen der
Verletzung (2.) von Art. 36, Par. 1, der REACH-Verordnung 1907/2006/EG in Verbindung mit
Art. 10, Abs. 9, GvD Nr. 133/2009.
Dem Bußgeldbescheid geht das Vorhaltungsprotokoll Nr. 628370 vom 28.07.2023 voraus, mit welchem, nach der Inspektion vom 04.05.2023 und auf Grundlage der Mitteilung von S.I.S.P.,
Prot. Nr. 96106 vom 04.07.2023, folgende Übertretungen am Sitz von OM festgestellt wurden:
„1. das bei der Kontrolle übergebene und zur Verfügung der Kunden gestellte
Sicherheitsdatenblatt für die gefährliche Mischung „Florex Cam, detergente per moquettes e tappeti“, für welche die Firma KG Lieferant ist, enthält eine falsche Klassifizierung des Pt_4
Gemisches gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
2. die Gesellschaft OM K.G. hat die nötigen Informationen, welche die angewandte
Klassifizierung in dem obgennanten Sicherhietsdatenblatt rechtfertigen, die mit PEC am
15.05.2023 von der Sektion für Umweltmedizin angesucht werden, nicht übermittelt.“.
1.2. In der Sache bringen die Widerspruchserwerber Folgendes vor:
• ist im Bereich der gewerblichen Reinigung tätig und betreibt Groß- und Pt_4
Einzelhandel von Reinigungsmitteln;
Seite 3 von 12 • Die Reinigungsmittel werden größtenteils, inklusive des „Florex“, von CP_13 [...]
verpackt und etikettiert, welche auch für die Registrierung Controparte_14
und für sämtliche Meldungen zu den Inhaltsstoffen bei der Europäischen
Chemikalienagentur nach den CLP- und REACH-Verordnungen sorgen würde;
• OM würde die Produkte von lediglich lagern und verkaufen;
Controparte_14
• Nach einer Inspektion im Mai 2023 habe der betriebliche Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebs mit Schreiben vom 15.05.2023 erhoben, das Produkt „Florex“ müsse aufgrund seines pH-Wertes mit einem Piktogramm
GHS05 und einem Gefahrenhinweis H318 klassifiziert werden, und die OM KG dazu aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die entsprechenden Informationen über die angewandte Klassifizierung zu übermitteln;
• Nachdem der nicht nachkam, wurde am 28.07.2023 das Pt_4 CP_15
Vorhaltungsprotokoll Nr. 628370 erlassen;
• Am 03.08.2023 habe OM mitgeteilt, die Übermittlung der beantragten Unterlagen versehentlich unterlassen und diese am 31.07.2023 erfüllt zu haben;
• Trotz der späteren Anhörung von AU Schrott und der Übermittlung der Unterlagen habe die Agentur den angefochtenen Bußgeldbescheid erlassen.
1.2.1. Mit dem ersten Anfechtungsgrund machen die Widerspruchserwerber den fehlenden
Tatbestand der ersten Übertretung bzw. die unzureichende/widersprüchliche Begründung des
Vorhaltungsprotokolls bzw. des Bußgeldbescheids sowie die Befugnisüberschreitung hinsichtlich falscher Tatsachenwürdigung und mangelnder Ermittlungstätigkeit geltend. Insbesondere sei
OM KG in ihrer Eigenschaft als Händler („Lieferant“ gemäß Vorhaltungsprotokoll) gemäß
EG-Verordnung Nr. 1272/2008 nicht verpflichtet, die Klassifizierung der Produkte vorzunehmen, und dürfte sich der Einstufung von LU&MI bedienen.
1.2.2. Weiter rügen die Widerspruchswerber den fehlenden Tatbestand der zweiten Vorhaltung, die Befugnisüberschreitung hinsichtlich der willkürlichen Festsetzung einer Frist für die
Übermittlung der Unterlagen sowie die falsche Tatsachenwürdigung. Die nichteingehalte Frist sei weder in Art. 36 der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 noch in Art. 10, Abs. 9, GvD Nr.
133/2009 und auch nicht vom Gesetz Nr. 689/1981 vorgesehen und demzufolge willkürlich von der öffentlichen Verwaltung in Verletzung des Legalitätsgrundsatzes festgelegt worden.
Seite 4 von 12 1.2.3. In dritter Hinsicht wird der fehlende Tatbestand nach Art. 4, Par., 1 der CLP-Verordnung
Nr. 1272/2008 i.V.m. Art. 3, Abs. 1, GvD Nr. 186/2011 geltend gemacht. Hierzu wird die korrekte Einstufung des Produktes ausgeführt.
1.3. Der Rekurs ist sowohl an die Autonome Provinz Bozen als auch an die Landesagentur für
Umwelt und Klimaschutz gerichtet und beiden Körperschaften zugestellt worden. Für die beklagte Verwaltung hat sich nur die Landesagentur für und Klimaschutz in das CP_2
Verfahren eingelassen, welche gemäß Art. 1 LG Nr. 26/1995 mit organisatorischer, verwaltungsrechtlicher, technischer und budgetmäßiger Autonomie im Sinne des LG Nr. 10/1992 errichtet wurde.
1.3.1. Die Verwaltung bringt in erster Linie vor, bei der Inspektion sei das Sicherheitsdatenblatt
Revision 1 vom 20.06.2019 vorgelegt worden, welches unter Abschnitt 9 „Physikalische und chemische Eigenschaften“ einen pH-Wert des Gemisches von 13-14 angab;
somit hätte das
Gemisch bezüglich der schweren Augenschädigung, gemäß CLP-Verordnung Nr. 1272/2008, mit dem Piktogramm GHS05 und dem Gefahrenhinweis H318 klassifiziert werden müssen (anstelle des angegebenen Piktogramms GHS07 und des Gefahrenhinweises H319), sodass zu diesem
Zeitpunkt das Produkt falsch eingestuft war und Art. 3 GvD Nr. 186/2011 verletzt wurde.
Am 31.07.2023 habe die OM ein neues Sicherheitsdatenblatt Revision 2 vom 20.06.2023 mit anderen, wiederum falschen Angaben übermittelt, dessen Korrektheit die Firma am 03.08.2023 bestätigt habe. Im Laufe der Anhörung am 04.09.2023 habe OM das dritte
Sicherheitsdatenblatt Revision 4 vom 03.08.2023 vorgelegt, aus welchem eine weitere Änderung der Zusammensetzung und Konzentration der Inhaltsstoffe resultiert.
Insbesondere betrage die Konzentration des Natriumhydroxids im ersten Sicherheitsdatenblatt
5%, im zweiten und dritten Sicherheitsdatenblatt 2 %; die C13-15 Alkohole seien anfangs bei
5%, im zweiten Sicherheitsdatenblatt bei 3% und im letzten Datenblatt als nicht mehr präsent angegeben worden. Sämtliche Änderungen seien nach der Kontrolle vom Mai 2023 vorgenommen worden, wobei die korrekte Einstufung nur aus dem letzten Sicherheitsdatenblatt -
Version 4, hervorgehen würde.
Für beide Tatbestände sei die Mindeststrafe angewandt worden.
1.3.2 In rechtlicher Hinsicht führt die Landesagentur aus, die Firma OM scheine im Etikett und in allen drei vorgelegten Versionen der Sicherheitsdatenblätter auf. Auch sei der Lieferant, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt, laut Punkt 1.3. der EU-Verordnung 2020/878 auf jeden
Seite 5 von 12 Per_ zu nennen, wobei seit vielen Jahren bekannt sei, dass die Verantwortung bei jenem Subjekt liege, welcher das Sicherheitsdatenblatt und Etikett des Produktes mit dem Namen der eigenen
Firma in Verkehr bringt, wie vom Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 7. Januar
2004 bestätigt würde. Auch die Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern. Fassung
4.0. Dezember 2020 Helsinki: European Chemicals Agency (ECHA) 2020, hielten unter Punkt
2.2 die Verantwortlichkeit der Lieferanten für den Inhalt eines Sicherheitsdatenblatts fest. In allen vorgelegten Sicherheitsblätter sei hingegen der Produkthersteller aus Rovereto nicht CP_14
angegeben.
Mit Bezug auf die zweite Übertretung verweist die eingelassene auf die Norm der CP_1
REACH Verordnung 1907/2006, welche unter Art. 36 vorschreibt, dass die angeforderten
Informationen unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen sind.
1.4. Bei der Erstverhandlung vom 14.12.2023 haben die Widerspruchserwerber die
Unzulässigkeit der Ausweitung des Streitgegenstandes eingewendet und erklärt, das rechtliche
Gehör zur Übertretung der Informations- und Korrekturpflichten zum Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der REACH-Verordnung nicht anzunehmen. Nach der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Bußgeldbescheids und einer weiteren Frist für die Hinterlegung von
Schlussschriftsätzen gelangt der Rechtsstreit nun zur Entscheidung.
2. Zur ersten Vorhaltung
2.1. Dem Protokoll vom 28.07.2023 entnimmt man, dass der OM KG als Lieferantin die falsche Klassifizierung im Sicherheitsdatenblatt der gefährlichen Mischung „Florex Cam, detergente per moquettes e tappeti“, welches bei der Kontrolle übergeben und das zur Verfügung der Kunden gestellt worden war, vorgehalten wurde.
Die Widerspruchserwerber bestreiten, als Lieferanten über die im Vorhaltungsprotokoll festgestellten Übertretungen zu haften.
Darüber hinaus hat die schriftlich erklärt, seit 2019 das Produkt „Florex“ Controparte_14
herzustellen (Dok. 3 . Persona_3
Dem Sicherheitsblatt entnimmt man jedoch nur, dass letztes von der OM KG erstellt wurde, während der Name des Herstellers des Produktes auch nicht in der letzten Version aufscheint.
Nun wird von Art. 3, Abs. 1, GvD Nr. 186/2011 die unterlassene bzw. die falsche Klassifizierung seitens Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender in Verletzung von Art. 4, Par. 1, der CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 wie folgt bestraft:
Seite 6 von 12 „1. Salvo che il fatto costituisca reato, il fabbricante, importatore o l'utilizzatore a valle che, nelle ipotesi previste dall'articolo 4, paragrafo 1, del regolamento, non classifica una sostanza o una miscela ovvero la classifica senza ottemperare alle prescrizioni di cui al titolo II del medesimo regolamento è soggetto alla sanzione amministrativa pecuniaria del pagamento di una somma da 15.000 euro a 90.000 euro.”.
Die Vorschrift hält sich an den Wortlaut von Art. 4, Par. 1, der CLP-Verordnung Nr. 1272/2008:
„(1) Vor dem Inverkehrbringen stufen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender
Stoffe oder Gemische gemäß Titel II ein.“
Die Verordnung unterscheidet zwischen Hersteller, nachgeschaltetem Anwender und , CP_16
wie den Begriffsbestimmungen unter Art. 2, Par. 4 zu entnehmen ist (auf welchen auch Art. 2
GvD Nr. 186/2011 verweist):
„15. „Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der
Gemeinschaft einen Stoff herstellt;
16. „Einfuhr“: physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft;
17. „Importeur“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die
Einfuhr verantwortlich ist;
18. „Inverkehrbringen“: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;
19. „nachgeschalteter : natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Per_10
Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs.
Händler oder sind keine nachgeschalteten Ein aufgrund des Artikels 2 Per_11 Per_10
Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender;
20. „Händler“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt;
darunter fallen auch Einzelhändler; …
26. „Lieferant“: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt;
“.
Das gegenständliche Gemisch wird von der mit Sitz in Rovereto Controparte_14
hergestellt, sodass von einer Einfuhr keine Rede ist.
Seite 7 von 12 ist die KG tatsächlich als Händlerin und somit als Lieferantin zu betrachten. Per_12 Pt_4
Es stellt sich somit die Frage, ob sie für die Einstufung im Sinne von Art. 4, Par. 1, der CLP-
Verordnung Nr. 1272/2008 haftet.
2.1.1. In dieser Hinsicht sind die Richtlinien zur Erstellung von Sicherheitsblättern nicht rechtsverbindlich, wie in denselben präzisiert wird (Dok. 16 Rekursgegner, S. 2), obwohl sie die
Haftung des Lieferanten für den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes explizit ausführen.
Auch das Rundschreiben des Ministeriums für Gesundheit vom 07.01.2004 ist nicht ausschlaggebend, denn dieses stützt sich auf die alte Regelung des GvD Nr. 65/2003 zur
Umsetzung der Richtlinie 1999/45/EG und der Richtlinie 2001/60/EG (Dok. 17 Rekursgegner).
Gemäß Art. 18 des GvD Nr. 65/2003 wird über denjenigen, der die dort als gefährlich vorgesehenen Produkte widerrechtlich in Verkehr bringt, eine Geldstrafe strafrechtlicher Natur verhängt, wobei der Händler sich der Strafe entzieht, wenn er die originale Parte_6
“
1. Chiunque immette sul mercato i preparati pericolosi di cui al presente decreto, in violazione delle disposizioni in tema d'imballaggio e di etichettatura di cui agli articoli 8, 9 e 10, nonché in violazione delle disposizioni sulla classificazione di cui all'articolo 3, è punito con l'ammenda da euro centoquattro a euro cinquemilacentosessantacinque.
2. Nei casi di maggiore gravità si applica anche la pena dell'arresto fino a sei mesi.
3. Le sanzioni di cui ai commi 1 e 2 non si applicano al commerciante al dettaglio che pone in vendita o comunque distribuisce per il consumo preparati pericolosi in confezioni originali, semprechè non sia a conoscenza della violazione e la confezione originale non presenti segni di alterazione.”.
Mit GvD Nr. 8/2016 wurde das rechtswidrige Verhalten entkriminalisiert und in einen verwaltungsrechtlichen Rechtsverstoß abgeändert (s. Kass., III. , Urteil Nr. 48825/2018). CP_17
Es scheint daher, dass derjenige, inklusive des Lieferanten, der ein Präparat ohne die korrekte
Einstufung gemäß den alten Richtlinien in Verkehr brachte, der Verwaltungsstrafe laut Art. 18
GvD Nr. 65/2003 unterlag, wobei die Richtlinie Nr. 45/1999 allerdings durch die Verordnung Nr.
1272/2008 abgeschafft wurde.
Es muss also geprüft werden, ob der Tatbestand nach Art. 3, Abs. 1, GvD Nr. 186/2011, mit
Bezug auf die neuen EU-Vorschriften, die hier in Betracht kommen, auch seitens eines
Lieferanten vervollständigt werden kann.
Seite 8 von 12 Cont 2.1.2. Zu diesem Punkt ist festzuhalten, dass Sanktionsregeln gemäß Art. 1, Abs. 2, Nr.
689/1981 dem Gesetzesvorbehalt und einer Auslegung im engeren Sinne unterliegen (s. Kass.
Urteil Nr. 1336/2022: “In tema di illeciti amministrativi, i principi di legalità, di irretroattività e di divieto di applicazione dell'analogia, di cui all'art. 1 della l. n. 689 del 1981, comportano
l'assoggettamento del comportamento considerato alla legge del tempo in cui si è verificato e la conseguente inapplicabilità della disciplina posteriore, anche se abrogatrice o più favorevole, sicché devono ritenersi irrilevanti le modifiche apportate dal d.l. n. 135 del 2018, convertito dalla l. n. 12 del 2019, all'art. 3 della l. n. 35 del 1968. Invero, mentre l'art. 3 della l. n. 35 del
1968 opera genericamente per l'olio destinato al consumo alimentare, a prescindere da quale sia il mercato destinatario, il d.lgs. n. 109 del 1992, che all'art. 29 limita l'applicabilità di esso ai prodotti destinati al consumo in Italia, non contiene alcuna modifica all'ambito di operatività della medesima l. n. 35 del 1968, sicché è ammissibile la loro contemporanea applicazione.”).
In Art. 3, Abs. 1, GvD Nr. 186/2011 ist nicht vorgesehen, dass auch Händler einer Strafe, für den im Anlassfall vorgehaltenen unterliegen;
nachdem die europäischen Vorschriften, auf welche die nationale Norm verweist, eine ausführliche Bezeichnung der einzelnen subjektiven Eigenschaften enthalten, sodass die Anwendung der Sanktion nicht auf andere Subjekte ausgedehnt werden (s. hierzu die Rechtsprechung auf den ähnlichen Tatbestand nach Art. 16 GvD Nr. 133/1999: „
2.3 In considerazione di quanto precedentemente esposto nei §§ 2.1 e 2.2, deve escludersi che sia configurabile il reato di cui all'art. 16 d.lgs. n. 133 del 2009 a carico dell'attuale ricorrente, quale legale rappresentante della "C.A.M. International s.r.l.".
Invero, si è detto nel § 2.1 che il reato di cui all'art. 16 d.lgs. n. 133 del 2009 è un reato proprio, configurabile esclusivamente nei confronti del «fabbricante», dell'«importatore», del
«rappresentante esclusivo» e dell'«utilizzatore a valle», ma non anche a carico del
"distributore", e che per "distributore" deve intendersi colui che si limita ad immagazzinare e a immettere sul mercato la sostanza non conforme alle condizioni di restrizioni previste dall'Allegato XVII del regolamento CE n. 1907/2006.
Si è poi evidenziato nel § 2.2 che, secondo le espresse indicazioni della sentenza impugnata, la
"C.A.M. International s.r.l." era un "distributore" della colla denominata "Extrema Contact" contenente toluene in misura eccedente il limite previsto al punto 48 dell'allegato XVII del regolamento CE 1907/2006, e non certo né un «fabbricante», né un «importatore», né un
«rappresenl:ante esclusivo», né un «utilizzatore a valle».
Seite 9 von 12 Il rilevato difetto della qualifica soggettiva necessaria per l'integrazione del reato esclude la sussistenza del fatto tipico così come contestato.” (Kass., III Strafabt., Urteil Nr. 1454/2024).
2.2. Dem Widerspruch gegen die erste Vorhaltung ist demzufolge stattzugeben, nachdem die
KG nicht die vom Tatbestand vorgesehene Eigenschaft besitzt. Pt_4
3. Zur zweiten Vorhaltung
3.1. Die Übertretung ist von Art. 10, Abs. 9, GvD Nr. 133/2009 geregelt:
„Salvo che il fatto costituisca reato, il fabbricante, l'importatore, il rappresentante esclusivo,
l'utilizzatore a valle o il distributore che non ottempera agli obblighi di cui all'articolo 36, paragrafo 1, del regolamento, è punito con la sanzione amministrativa pecuniaria da 3.000 a
18.000 euro.”
Dabei lautet Art. 36, Par. 1, der REACH-Verordnung1907/2006/EG wie folgt:
„Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete und Händler trägt sämtliche gemäß Per_10
dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr,
Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder des Gemischs zur Verfügung. Unbeschadet der
Titel II und VI legt dieser Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler auf
Verlangen einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, oder der
Agentur unverzüglich diese Informationen vor oder macht sie ihr zugänglich.“ (Fettdruck des
Unterfertigten).
Die europäische Vorschrift, deren Verletzung Gegenstand der Vorhaltung ist, sieht also die
Gewährung einer Frist für die Einreichung der Informationen zu Gunsten des Händlers gar nicht vor, sondern erlegt ihm die unverzügliche Vorlage derselben Informationen auf.
Es ist hierzu zu berücksichtigen, dass OM KG der Bezeichnung eines Händlers (it. distributore) gemäß Art. 3 der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 entspricht:
„14. Händler: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt;
darunter fallen auch Einzelhändler;“.
Demzufolge liegt keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor, nachdem die Informationen unverzüglich vorgelegt bzw. weitergeleitet werden müssen, den EU-Bestimmungen entsprechend
(vgl. Kass. I Zivilabt., Urteil Nr. 20708/2006: “In tema di sanzioni amministrative, si configura la violazione dell'obbligo di consegnare in distilleria i sottoprodotti della vinificazione (vinacce e
Seite 10 von 12 fecce), imposto e sanzionato dall'art. 6 del d.l. 7 settembre 1987 n. 370 ( convertito in legge n.
460 del 1987), anche in caso di semplice ritardo nella consegna, non rilevando la mancanza della previsione di un termine nella normativa nazionale, in quanto il richiamo in essa contenuto al regolamento comunitario n. 822 del 1987 deve intendersi operato più genericamente alla normativa comunitaria in materia e quindi a tutte le disposizioni succedutesi nel tempo in materia, da intendersi come integrative della norma nazionale.”).
3.2. Im Anlassfall hat die Behörde der OM KG eine Frist von 14 Tagen für die Übermittlung der Informationen gewährt. Die Frist wurde nicht willkürlich festgesetzt und ist auch nicht unzumutbar, sondern entspricht einer ordentlichen Zeitspanne, um einer Rechtshandlung nachzukommen: man verweist, z.B., auf die Frist von 14 Tagen laut Art. 52 des
Konsumentengesetzes, um das Rücktrittsrecht auszuüben, sowie auf die Frist von 15 Tagen laut
Art. 1454 ZGB, um den Vertrag nach der Aufforderung zu erfüllen.
Im Anlassfall ist es unbestritten, dass die Widerspruchserwerber am 15.05.2023 aufgefordert wurden, innerhalb 14 Tagen die Informationen zu übermitteln.
Daraufhin sind mehr als 2 Monaten vergangen, bis das Vorhaltungsprotokoll am 28.07.2023 erstellt wurde, ohne dass die Informationen weitergeleitet wurden, weshalb der Händler der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkam.
3.3. Es ist auch auszuschließen, dass die im Sicherheitsblatt, welches im Rahmen CP_19
der Inspektion vom 04.05.2023 vorgelegt wurde, korrekt ist.
Die falsche Klassifizierung geht bereits aus dem Verhalten der Widerspruchserwerber hervor, die in der Folge das Sicherheitsblatt zweimal abgeändert haben, wie von der Verwaltung belegt (s.
Dok. 4, 8 Rekursgegner).
3.4. Die OM KG hätte jedenfalls der Verwaltung innerhalb der gewährten Frist die
Informationen über die Klassifizierung des Gemisches übermitteln müssen, zumindest das von der angefertigte Sicherheitsblatt, aufgrund welchem die Controparte_14
Widerspruchserwerberin ihr eigenes hergestellt hat. Controparte_20
Die vorgehaltene Übertretung entzieht sich folglich den geltend gemachten Widerspruchsgründen mit dementsprechender Abweisung des Widerspruchs.
4. Controparte_21
4.1. Angesichts der Stattgabe des ersten Widerspruchsgrundes wird der angefochtene
Bußgeldbescheid um die widerrechtliche Verwaltungsstrafe von Euro 15.000,00 reduziert;
somit
Seite 11 von 12 beträgt der zu zahlende Betrag Euro 3.000,00 als Verwaltungsstrafe zuzüglich Euro 23,32 als
Zustellungsgebühren.
4.2. Dem Verfahrensausgang und der Anwendung des Grundsatzes des gegenseitigen
Unterliegens entsprechend, sowie unter Berücksichtigung der Neuartigkeit der Themen werden die Spesen des Verfahrens zur Gänze aufgehoben (Art. 92 ZPO).
A.D.G. spricht das Landesgericht mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw.
Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
1. Es verfügt die Aufhebung des angefochtenen Bußgeldbescheides vom 26.09.2023 in jenem in welchem die Übertretung von Art. 3, Abs. 1, GvD Nr. 186/2011 Pt_7
vorgehalten und dafür eine Verwaltungsstrafe von Euro 15.000,00 verhängt wird.
2. Es weist den Widerspruch gegen die zweite Vorhaltung im Bußgeldbescheid vom
26.09.2023 ab, da unbegründet.
3. Es stellt folglich fest, dass die Widerspruchswerber Parte_4
und für die Übertretung von Art. 10, Abs. 9, GvD Nr.
[...] Parte_3
133/2009 zur solidarischen Zahlung von Euro 3.000,00 als Verwaltungsstrafe zuzüglich
Euro 23,32 als Zustellungsgebühren gehalten sind.
4. Es verfügt die vollständige Aufhebung der Verfahrenspesen zwischen den Parteien.
So befunden in durch Verlesung bei der Verhandlung vom 22/05/2025 Pt_2
Der
[...]
Persona_13
Seite 12 von 12
DES ITALIENISCHEN VOLKES Pt_1
Parte_2
[...]
N. R.G. 3353/2023
Das Landesgericht, in der Person des Einzelrichters Dr. erlässt gemäß Persona_1
Art. 429 ZPO folgendes verfahrensabschließendes
URTEIL in der Streitsache eingeleitet von
(Steuernummer ), und Parte_3 C.F._1
(Eintragungs-, Steuer- und MwSt.-Nummer Parte_4
01160210215) in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, AU NI Schrott, beide vertreten und verteidigt durch R.A. Dr. und R.A. Dr. Persona_2 Persona_3
(Widerspruchswerber)
[...]
gegen
FÜR (Steuernummer CP_1 CP_2 CP_3
00390090215), in der Person des Direktors pro tempore vertreten und verteidigt Persona_4
durch R.A.in Dr. , R.A.in Dr. und R.A. Dr. Persona_5 Persona_6 CP_4
(Steuernummer 00390090215), in Person Controparte_5
des gesetzlichen Vertreters pro tempore beklagte Parteien (Widerspruchsgegner)
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 26.09.2023
Parte_5
➢ der Prozessbevollmächtigten der Rekurssteller und Parte_3 [...]
wie im Rekurs vom 26.10.2023: Parte_4
„Möge das unter Abweisung aller anderslautenden Anträge, Persona_7
I. Im Vorabwege
Seite 1 von 12
1. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bußgeldbescheides in Erwartung der
Entscheidung des Gerichts aufgrund des Vorliegens schwerwiegender Gründe aussetzen;
II. In der Hauptsache
2. den Widerspruch annehmen und den angefochtenen Bußgeldbescheid der Landesagentur für nd Prot. Nr. 0016116 vom 08.04.2021 aufheben;
CP_2 CP_3
3. in der Folge die angefochtenen Verwaltungsstrafen zur Gänze aufheben;
4. in untergeordneter Hinsicht, die Verwaltungsstrafe nach Art. 3 Abs. 1 GvD Nr. 186/2011 aufgrund fehlenden Tatbestandes oder wegen Befugnisüberschreitung in mehrerlei
Hinsicht aufheben;
5. in der Folge, die Verwaltungsstrafe nach Art. 10 Abs. 9 GvD Nr. 133/2009 wegen
Befugnisüberschreitung in mehrerlei Hinsicht aufheben;
6. in weiterer untergeordneter Hinsicht, die Verwaltungsstrafe nach art. 10 Abs. 9 GvD Nr.
133/2009 aufgrund des fehlenden Tatbestandes oder wegen Befugnisüberschreitung in mehrerlei Hinsicht aufheben;
7. In noch weiterer untergeordneter Hinsicht, bei vollständiger Abweisung des
Widerspruchs die Strafen im Mindestmaß anwenden;
III. jedenfalls auch pauschalisierte Spesen inklusive etwaiger und CP_6 CP_7
ebenso und für und Controparte_8 CP_6 CP_9 Controparte_10
sowie für das Gerichtsverfahren , erhöht um Controparte_11 Controparte_12
Kassenbeitrag und MwSt., sofern geschuldet, den anderen Verfahrensparteien anlasten, dies unter Aussonderung der entsprechenden Beträge zu Gunsten der unterfertigten
Prozessvertreter, welche erklären, die Spesen vorgestreckt und das Entgelt nicht erhalten zu haben.
IV. Streitwerterklärung OMISSIS
V. Im Beweiswege OMISSIS“
➢ der Prozessbevollmächtigten der Beklagten FÜR CP_1 C.F._2
UND KLIMASCHUTZ, wie im Einlassungsschriftsatz vom 01.12.2023:
1) vorab die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit der angefochtenen
Maßnahme bzw. den Widerruf der bereits einstweilig gewährten Aussetzung;
Seite 2 von 12 2) in der Sache selbst: die vollinhaltliche Abweisung aller gegnerischen Anträge da unzulässig, unstatthaft und unbegründet und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen
Bußgeldbescheides;
3) bei Ersatz aller Spesen, Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens, zuzüglich der entsprechenden Soziallasten in Höhe von 23,84% (23,80% 0,04 Nationale Per_8
Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle-INAIL).“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Kurze Schilderung der Ausführungen der Parteien und des Prozessablaufs
1.1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Widerspruch der OM KG des UR NF & Co. sowie deren Komplementärin, AU NI Schrott, gegen den Bußgeldbescheid der
Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz der Autonomen Provinz Bozen vom 26.09.2023.
Den Widerspruchswerbern wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von insgesamt Euro 18.023,32 auferlegt, und zwar wegen der Verletzung (1.) von Art. 4, Par. 1, der s.g. CLP-Verordnung
2008/1272/EG in Verbindung mit Art. 3, Abs. 1, des GvD Nr. 186/2011 sowie wegen der
Verletzung (2.) von Art. 36, Par. 1, der REACH-Verordnung 1907/2006/EG in Verbindung mit
Art. 10, Abs. 9, GvD Nr. 133/2009.
Dem Bußgeldbescheid geht das Vorhaltungsprotokoll Nr. 628370 vom 28.07.2023 voraus, mit welchem, nach der Inspektion vom 04.05.2023 und auf Grundlage der Mitteilung von S.I.S.P.,
Prot. Nr. 96106 vom 04.07.2023, folgende Übertretungen am Sitz von OM festgestellt wurden:
„1. das bei der Kontrolle übergebene und zur Verfügung der Kunden gestellte
Sicherheitsdatenblatt für die gefährliche Mischung „Florex Cam, detergente per moquettes e tappeti“, für welche die Firma KG Lieferant ist, enthält eine falsche Klassifizierung des Pt_4
Gemisches gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
2. die Gesellschaft OM K.G. hat die nötigen Informationen, welche die angewandte
Klassifizierung in dem obgennanten Sicherhietsdatenblatt rechtfertigen, die mit PEC am
15.05.2023 von der Sektion für Umweltmedizin angesucht werden, nicht übermittelt.“.
1.2. In der Sache bringen die Widerspruchserwerber Folgendes vor:
• ist im Bereich der gewerblichen Reinigung tätig und betreibt Groß- und Pt_4
Einzelhandel von Reinigungsmitteln;
Seite 3 von 12 • Die Reinigungsmittel werden größtenteils, inklusive des „Florex“, von CP_13 [...]
verpackt und etikettiert, welche auch für die Registrierung Controparte_14
und für sämtliche Meldungen zu den Inhaltsstoffen bei der Europäischen
Chemikalienagentur nach den CLP- und REACH-Verordnungen sorgen würde;
• OM würde die Produkte von lediglich lagern und verkaufen;
Controparte_14
• Nach einer Inspektion im Mai 2023 habe der betriebliche Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebs mit Schreiben vom 15.05.2023 erhoben, das Produkt „Florex“ müsse aufgrund seines pH-Wertes mit einem Piktogramm
GHS05 und einem Gefahrenhinweis H318 klassifiziert werden, und die OM KG dazu aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die entsprechenden Informationen über die angewandte Klassifizierung zu übermitteln;
• Nachdem der nicht nachkam, wurde am 28.07.2023 das Pt_4 CP_15
Vorhaltungsprotokoll Nr. 628370 erlassen;
• Am 03.08.2023 habe OM mitgeteilt, die Übermittlung der beantragten Unterlagen versehentlich unterlassen und diese am 31.07.2023 erfüllt zu haben;
• Trotz der späteren Anhörung von AU Schrott und der Übermittlung der Unterlagen habe die Agentur den angefochtenen Bußgeldbescheid erlassen.
1.2.1. Mit dem ersten Anfechtungsgrund machen die Widerspruchserwerber den fehlenden
Tatbestand der ersten Übertretung bzw. die unzureichende/widersprüchliche Begründung des
Vorhaltungsprotokolls bzw. des Bußgeldbescheids sowie die Befugnisüberschreitung hinsichtlich falscher Tatsachenwürdigung und mangelnder Ermittlungstätigkeit geltend. Insbesondere sei
OM KG in ihrer Eigenschaft als Händler („Lieferant“ gemäß Vorhaltungsprotokoll) gemäß
EG-Verordnung Nr. 1272/2008 nicht verpflichtet, die Klassifizierung der Produkte vorzunehmen, und dürfte sich der Einstufung von LU&MI bedienen.
1.2.2. Weiter rügen die Widerspruchswerber den fehlenden Tatbestand der zweiten Vorhaltung, die Befugnisüberschreitung hinsichtlich der willkürlichen Festsetzung einer Frist für die
Übermittlung der Unterlagen sowie die falsche Tatsachenwürdigung. Die nichteingehalte Frist sei weder in Art. 36 der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 noch in Art. 10, Abs. 9, GvD Nr.
133/2009 und auch nicht vom Gesetz Nr. 689/1981 vorgesehen und demzufolge willkürlich von der öffentlichen Verwaltung in Verletzung des Legalitätsgrundsatzes festgelegt worden.
Seite 4 von 12 1.2.3. In dritter Hinsicht wird der fehlende Tatbestand nach Art. 4, Par., 1 der CLP-Verordnung
Nr. 1272/2008 i.V.m. Art. 3, Abs. 1, GvD Nr. 186/2011 geltend gemacht. Hierzu wird die korrekte Einstufung des Produktes ausgeführt.
1.3. Der Rekurs ist sowohl an die Autonome Provinz Bozen als auch an die Landesagentur für
Umwelt und Klimaschutz gerichtet und beiden Körperschaften zugestellt worden. Für die beklagte Verwaltung hat sich nur die Landesagentur für und Klimaschutz in das CP_2
Verfahren eingelassen, welche gemäß Art. 1 LG Nr. 26/1995 mit organisatorischer, verwaltungsrechtlicher, technischer und budgetmäßiger Autonomie im Sinne des LG Nr. 10/1992 errichtet wurde.
1.3.1. Die Verwaltung bringt in erster Linie vor, bei der Inspektion sei das Sicherheitsdatenblatt
Revision 1 vom 20.06.2019 vorgelegt worden, welches unter Abschnitt 9 „Physikalische und chemische Eigenschaften“ einen pH-Wert des Gemisches von 13-14 angab;
somit hätte das
Gemisch bezüglich der schweren Augenschädigung, gemäß CLP-Verordnung Nr. 1272/2008, mit dem Piktogramm GHS05 und dem Gefahrenhinweis H318 klassifiziert werden müssen (anstelle des angegebenen Piktogramms GHS07 und des Gefahrenhinweises H319), sodass zu diesem
Zeitpunkt das Produkt falsch eingestuft war und Art. 3 GvD Nr. 186/2011 verletzt wurde.
Am 31.07.2023 habe die OM ein neues Sicherheitsdatenblatt Revision 2 vom 20.06.2023 mit anderen, wiederum falschen Angaben übermittelt, dessen Korrektheit die Firma am 03.08.2023 bestätigt habe. Im Laufe der Anhörung am 04.09.2023 habe OM das dritte
Sicherheitsdatenblatt Revision 4 vom 03.08.2023 vorgelegt, aus welchem eine weitere Änderung der Zusammensetzung und Konzentration der Inhaltsstoffe resultiert.
Insbesondere betrage die Konzentration des Natriumhydroxids im ersten Sicherheitsdatenblatt
5%, im zweiten und dritten Sicherheitsdatenblatt 2 %; die C13-15 Alkohole seien anfangs bei
5%, im zweiten Sicherheitsdatenblatt bei 3% und im letzten Datenblatt als nicht mehr präsent angegeben worden. Sämtliche Änderungen seien nach der Kontrolle vom Mai 2023 vorgenommen worden, wobei die korrekte Einstufung nur aus dem letzten Sicherheitsdatenblatt -
Version 4, hervorgehen würde.
Für beide Tatbestände sei die Mindeststrafe angewandt worden.
1.3.2 In rechtlicher Hinsicht führt die Landesagentur aus, die Firma OM scheine im Etikett und in allen drei vorgelegten Versionen der Sicherheitsdatenblätter auf. Auch sei der Lieferant, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt, laut Punkt 1.3. der EU-Verordnung 2020/878 auf jeden
Seite 5 von 12 Per_ zu nennen, wobei seit vielen Jahren bekannt sei, dass die Verantwortung bei jenem Subjekt liege, welcher das Sicherheitsdatenblatt und Etikett des Produktes mit dem Namen der eigenen
Firma in Verkehr bringt, wie vom Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 7. Januar
2004 bestätigt würde. Auch die Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern. Fassung
4.0. Dezember 2020 Helsinki: European Chemicals Agency (ECHA) 2020, hielten unter Punkt
2.2 die Verantwortlichkeit der Lieferanten für den Inhalt eines Sicherheitsdatenblatts fest. In allen vorgelegten Sicherheitsblätter sei hingegen der Produkthersteller aus Rovereto nicht CP_14
angegeben.
Mit Bezug auf die zweite Übertretung verweist die eingelassene auf die Norm der CP_1
REACH Verordnung 1907/2006, welche unter Art. 36 vorschreibt, dass die angeforderten
Informationen unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen sind.
1.4. Bei der Erstverhandlung vom 14.12.2023 haben die Widerspruchserwerber die
Unzulässigkeit der Ausweitung des Streitgegenstandes eingewendet und erklärt, das rechtliche
Gehör zur Übertretung der Informations- und Korrekturpflichten zum Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der REACH-Verordnung nicht anzunehmen. Nach der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Bußgeldbescheids und einer weiteren Frist für die Hinterlegung von
Schlussschriftsätzen gelangt der Rechtsstreit nun zur Entscheidung.
2. Zur ersten Vorhaltung
2.1. Dem Protokoll vom 28.07.2023 entnimmt man, dass der OM KG als Lieferantin die falsche Klassifizierung im Sicherheitsdatenblatt der gefährlichen Mischung „Florex Cam, detergente per moquettes e tappeti“, welches bei der Kontrolle übergeben und das zur Verfügung der Kunden gestellt worden war, vorgehalten wurde.
Die Widerspruchserwerber bestreiten, als Lieferanten über die im Vorhaltungsprotokoll festgestellten Übertretungen zu haften.
Darüber hinaus hat die schriftlich erklärt, seit 2019 das Produkt „Florex“ Controparte_14
herzustellen (Dok. 3 . Persona_3
Dem Sicherheitsblatt entnimmt man jedoch nur, dass letztes von der OM KG erstellt wurde, während der Name des Herstellers des Produktes auch nicht in der letzten Version aufscheint.
Nun wird von Art. 3, Abs. 1, GvD Nr. 186/2011 die unterlassene bzw. die falsche Klassifizierung seitens Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender in Verletzung von Art. 4, Par. 1, der CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 wie folgt bestraft:
Seite 6 von 12 „1. Salvo che il fatto costituisca reato, il fabbricante, importatore o l'utilizzatore a valle che, nelle ipotesi previste dall'articolo 4, paragrafo 1, del regolamento, non classifica una sostanza o una miscela ovvero la classifica senza ottemperare alle prescrizioni di cui al titolo II del medesimo regolamento è soggetto alla sanzione amministrativa pecuniaria del pagamento di una somma da 15.000 euro a 90.000 euro.”.
Die Vorschrift hält sich an den Wortlaut von Art. 4, Par. 1, der CLP-Verordnung Nr. 1272/2008:
„(1) Vor dem Inverkehrbringen stufen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender
Stoffe oder Gemische gemäß Titel II ein.“
Die Verordnung unterscheidet zwischen Hersteller, nachgeschaltetem Anwender und , CP_16
wie den Begriffsbestimmungen unter Art. 2, Par. 4 zu entnehmen ist (auf welchen auch Art. 2
GvD Nr. 186/2011 verweist):
„15. „Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der
Gemeinschaft einen Stoff herstellt;
16. „Einfuhr“: physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft;
17. „Importeur“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die
Einfuhr verantwortlich ist;
18. „Inverkehrbringen“: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;
19. „nachgeschalteter : natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Per_10
Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs.
Händler oder sind keine nachgeschalteten Ein aufgrund des Artikels 2 Per_11 Per_10
Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender;
20. „Händler“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt;
darunter fallen auch Einzelhändler; …
26. „Lieferant“: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt;
“.
Das gegenständliche Gemisch wird von der mit Sitz in Rovereto Controparte_14
hergestellt, sodass von einer Einfuhr keine Rede ist.
Seite 7 von 12 ist die KG tatsächlich als Händlerin und somit als Lieferantin zu betrachten. Per_12 Pt_4
Es stellt sich somit die Frage, ob sie für die Einstufung im Sinne von Art. 4, Par. 1, der CLP-
Verordnung Nr. 1272/2008 haftet.
2.1.1. In dieser Hinsicht sind die Richtlinien zur Erstellung von Sicherheitsblättern nicht rechtsverbindlich, wie in denselben präzisiert wird (Dok. 16 Rekursgegner, S. 2), obwohl sie die
Haftung des Lieferanten für den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes explizit ausführen.
Auch das Rundschreiben des Ministeriums für Gesundheit vom 07.01.2004 ist nicht ausschlaggebend, denn dieses stützt sich auf die alte Regelung des GvD Nr. 65/2003 zur
Umsetzung der Richtlinie 1999/45/EG und der Richtlinie 2001/60/EG (Dok. 17 Rekursgegner).
Gemäß Art. 18 des GvD Nr. 65/2003 wird über denjenigen, der die dort als gefährlich vorgesehenen Produkte widerrechtlich in Verkehr bringt, eine Geldstrafe strafrechtlicher Natur verhängt, wobei der Händler sich der Strafe entzieht, wenn er die originale Parte_6
“
1. Chiunque immette sul mercato i preparati pericolosi di cui al presente decreto, in violazione delle disposizioni in tema d'imballaggio e di etichettatura di cui agli articoli 8, 9 e 10, nonché in violazione delle disposizioni sulla classificazione di cui all'articolo 3, è punito con l'ammenda da euro centoquattro a euro cinquemilacentosessantacinque.
2. Nei casi di maggiore gravità si applica anche la pena dell'arresto fino a sei mesi.
3. Le sanzioni di cui ai commi 1 e 2 non si applicano al commerciante al dettaglio che pone in vendita o comunque distribuisce per il consumo preparati pericolosi in confezioni originali, semprechè non sia a conoscenza della violazione e la confezione originale non presenti segni di alterazione.”.
Mit GvD Nr. 8/2016 wurde das rechtswidrige Verhalten entkriminalisiert und in einen verwaltungsrechtlichen Rechtsverstoß abgeändert (s. Kass., III. , Urteil Nr. 48825/2018). CP_17
Es scheint daher, dass derjenige, inklusive des Lieferanten, der ein Präparat ohne die korrekte
Einstufung gemäß den alten Richtlinien in Verkehr brachte, der Verwaltungsstrafe laut Art. 18
GvD Nr. 65/2003 unterlag, wobei die Richtlinie Nr. 45/1999 allerdings durch die Verordnung Nr.
1272/2008 abgeschafft wurde.
Es muss also geprüft werden, ob der Tatbestand nach Art. 3, Abs. 1, GvD Nr. 186/2011, mit
Bezug auf die neuen EU-Vorschriften, die hier in Betracht kommen, auch seitens eines
Lieferanten vervollständigt werden kann.
Seite 8 von 12 Cont 2.1.2. Zu diesem Punkt ist festzuhalten, dass Sanktionsregeln gemäß Art. 1, Abs. 2, Nr.
689/1981 dem Gesetzesvorbehalt und einer Auslegung im engeren Sinne unterliegen (s. Kass.
Urteil Nr. 1336/2022: “In tema di illeciti amministrativi, i principi di legalità, di irretroattività e di divieto di applicazione dell'analogia, di cui all'art. 1 della l. n. 689 del 1981, comportano
l'assoggettamento del comportamento considerato alla legge del tempo in cui si è verificato e la conseguente inapplicabilità della disciplina posteriore, anche se abrogatrice o più favorevole, sicché devono ritenersi irrilevanti le modifiche apportate dal d.l. n. 135 del 2018, convertito dalla l. n. 12 del 2019, all'art. 3 della l. n. 35 del 1968. Invero, mentre l'art. 3 della l. n. 35 del
1968 opera genericamente per l'olio destinato al consumo alimentare, a prescindere da quale sia il mercato destinatario, il d.lgs. n. 109 del 1992, che all'art. 29 limita l'applicabilità di esso ai prodotti destinati al consumo in Italia, non contiene alcuna modifica all'ambito di operatività della medesima l. n. 35 del 1968, sicché è ammissibile la loro contemporanea applicazione.”).
In Art. 3, Abs. 1, GvD Nr. 186/2011 ist nicht vorgesehen, dass auch Händler einer Strafe, für den im Anlassfall vorgehaltenen unterliegen;
nachdem die europäischen Vorschriften, auf welche die nationale Norm verweist, eine ausführliche Bezeichnung der einzelnen subjektiven Eigenschaften enthalten, sodass die Anwendung der Sanktion nicht auf andere Subjekte ausgedehnt werden (s. hierzu die Rechtsprechung auf den ähnlichen Tatbestand nach Art. 16 GvD Nr. 133/1999: „
2.3 In considerazione di quanto precedentemente esposto nei §§ 2.1 e 2.2, deve escludersi che sia configurabile il reato di cui all'art. 16 d.lgs. n. 133 del 2009 a carico dell'attuale ricorrente, quale legale rappresentante della "C.A.M. International s.r.l.".
Invero, si è detto nel § 2.1 che il reato di cui all'art. 16 d.lgs. n. 133 del 2009 è un reato proprio, configurabile esclusivamente nei confronti del «fabbricante», dell'«importatore», del
«rappresentante esclusivo» e dell'«utilizzatore a valle», ma non anche a carico del
"distributore", e che per "distributore" deve intendersi colui che si limita ad immagazzinare e a immettere sul mercato la sostanza non conforme alle condizioni di restrizioni previste dall'Allegato XVII del regolamento CE n. 1907/2006.
Si è poi evidenziato nel § 2.2 che, secondo le espresse indicazioni della sentenza impugnata, la
"C.A.M. International s.r.l." era un "distributore" della colla denominata "Extrema Contact" contenente toluene in misura eccedente il limite previsto al punto 48 dell'allegato XVII del regolamento CE 1907/2006, e non certo né un «fabbricante», né un «importatore», né un
«rappresenl:ante esclusivo», né un «utilizzatore a valle».
Seite 9 von 12 Il rilevato difetto della qualifica soggettiva necessaria per l'integrazione del reato esclude la sussistenza del fatto tipico così come contestato.” (Kass., III Strafabt., Urteil Nr. 1454/2024).
2.2. Dem Widerspruch gegen die erste Vorhaltung ist demzufolge stattzugeben, nachdem die
KG nicht die vom Tatbestand vorgesehene Eigenschaft besitzt. Pt_4
3. Zur zweiten Vorhaltung
3.1. Die Übertretung ist von Art. 10, Abs. 9, GvD Nr. 133/2009 geregelt:
„Salvo che il fatto costituisca reato, il fabbricante, l'importatore, il rappresentante esclusivo,
l'utilizzatore a valle o il distributore che non ottempera agli obblighi di cui all'articolo 36, paragrafo 1, del regolamento, è punito con la sanzione amministrativa pecuniaria da 3.000 a
18.000 euro.”
Dabei lautet Art. 36, Par. 1, der REACH-Verordnung1907/2006/EG wie folgt:
„Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete und Händler trägt sämtliche gemäß Per_10
dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr,
Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder des Gemischs zur Verfügung. Unbeschadet der
Titel II und VI legt dieser Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler auf
Verlangen einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, oder der
Agentur unverzüglich diese Informationen vor oder macht sie ihr zugänglich.“ (Fettdruck des
Unterfertigten).
Die europäische Vorschrift, deren Verletzung Gegenstand der Vorhaltung ist, sieht also die
Gewährung einer Frist für die Einreichung der Informationen zu Gunsten des Händlers gar nicht vor, sondern erlegt ihm die unverzügliche Vorlage derselben Informationen auf.
Es ist hierzu zu berücksichtigen, dass OM KG der Bezeichnung eines Händlers (it. distributore) gemäß Art. 3 der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 entspricht:
„14. Händler: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt;
darunter fallen auch Einzelhändler;“.
Demzufolge liegt keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor, nachdem die Informationen unverzüglich vorgelegt bzw. weitergeleitet werden müssen, den EU-Bestimmungen entsprechend
(vgl. Kass. I Zivilabt., Urteil Nr. 20708/2006: “In tema di sanzioni amministrative, si configura la violazione dell'obbligo di consegnare in distilleria i sottoprodotti della vinificazione (vinacce e
Seite 10 von 12 fecce), imposto e sanzionato dall'art. 6 del d.l. 7 settembre 1987 n. 370 ( convertito in legge n.
460 del 1987), anche in caso di semplice ritardo nella consegna, non rilevando la mancanza della previsione di un termine nella normativa nazionale, in quanto il richiamo in essa contenuto al regolamento comunitario n. 822 del 1987 deve intendersi operato più genericamente alla normativa comunitaria in materia e quindi a tutte le disposizioni succedutesi nel tempo in materia, da intendersi come integrative della norma nazionale.”).
3.2. Im Anlassfall hat die Behörde der OM KG eine Frist von 14 Tagen für die Übermittlung der Informationen gewährt. Die Frist wurde nicht willkürlich festgesetzt und ist auch nicht unzumutbar, sondern entspricht einer ordentlichen Zeitspanne, um einer Rechtshandlung nachzukommen: man verweist, z.B., auf die Frist von 14 Tagen laut Art. 52 des
Konsumentengesetzes, um das Rücktrittsrecht auszuüben, sowie auf die Frist von 15 Tagen laut
Art. 1454 ZGB, um den Vertrag nach der Aufforderung zu erfüllen.
Im Anlassfall ist es unbestritten, dass die Widerspruchserwerber am 15.05.2023 aufgefordert wurden, innerhalb 14 Tagen die Informationen zu übermitteln.
Daraufhin sind mehr als 2 Monaten vergangen, bis das Vorhaltungsprotokoll am 28.07.2023 erstellt wurde, ohne dass die Informationen weitergeleitet wurden, weshalb der Händler der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkam.
3.3. Es ist auch auszuschließen, dass die im Sicherheitsblatt, welches im Rahmen CP_19
der Inspektion vom 04.05.2023 vorgelegt wurde, korrekt ist.
Die falsche Klassifizierung geht bereits aus dem Verhalten der Widerspruchserwerber hervor, die in der Folge das Sicherheitsblatt zweimal abgeändert haben, wie von der Verwaltung belegt (s.
Dok. 4, 8 Rekursgegner).
3.4. Die OM KG hätte jedenfalls der Verwaltung innerhalb der gewährten Frist die
Informationen über die Klassifizierung des Gemisches übermitteln müssen, zumindest das von der angefertigte Sicherheitsblatt, aufgrund welchem die Controparte_14
Widerspruchserwerberin ihr eigenes hergestellt hat. Controparte_20
Die vorgehaltene Übertretung entzieht sich folglich den geltend gemachten Widerspruchsgründen mit dementsprechender Abweisung des Widerspruchs.
4. Controparte_21
4.1. Angesichts der Stattgabe des ersten Widerspruchsgrundes wird der angefochtene
Bußgeldbescheid um die widerrechtliche Verwaltungsstrafe von Euro 15.000,00 reduziert;
somit
Seite 11 von 12 beträgt der zu zahlende Betrag Euro 3.000,00 als Verwaltungsstrafe zuzüglich Euro 23,32 als
Zustellungsgebühren.
4.2. Dem Verfahrensausgang und der Anwendung des Grundsatzes des gegenseitigen
Unterliegens entsprechend, sowie unter Berücksichtigung der Neuartigkeit der Themen werden die Spesen des Verfahrens zur Gänze aufgehoben (Art. 92 ZPO).
A.D.G. spricht das Landesgericht mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw.
Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
1. Es verfügt die Aufhebung des angefochtenen Bußgeldbescheides vom 26.09.2023 in jenem in welchem die Übertretung von Art. 3, Abs. 1, GvD Nr. 186/2011 Pt_7
vorgehalten und dafür eine Verwaltungsstrafe von Euro 15.000,00 verhängt wird.
2. Es weist den Widerspruch gegen die zweite Vorhaltung im Bußgeldbescheid vom
26.09.2023 ab, da unbegründet.
3. Es stellt folglich fest, dass die Widerspruchswerber Parte_4
und für die Übertretung von Art. 10, Abs. 9, GvD Nr.
[...] Parte_3
133/2009 zur solidarischen Zahlung von Euro 3.000,00 als Verwaltungsstrafe zuzüglich
Euro 23,32 als Zustellungsgebühren gehalten sind.
4. Es verfügt die vollständige Aufhebung der Verfahrenspesen zwischen den Parteien.
So befunden in durch Verlesung bei der Verhandlung vom 22/05/2025 Pt_2
Der
[...]
Persona_13
Seite 12 von 12