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Sentenza 22 gennaio 2025
Sentenza 22 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 22/01/2025, n. 71 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 71 |
| Data del deposito : | 22 gennaio 2025 |
Testo completo
All. Reg. Nr. 2276/2022
[...]
Parte_1 [...]
BOZEN Controparte_1
CP_2 Parte_2
erlässt in Person des Einzelrichters Dr. Andrea Pappalardo folgendes
Pt_3
im Zivilverfahren erster Instanz, eingetragen unter Nr. 2276/2023 All. Reg. und eingeleitet von
CH TO (St.-Nr. ), vertreten und verteidigt CodiceFiscale_1
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, von RA Dr. Markus
Vorhauser
- Widerspruchskläger -
gegen
PP BE (St.-Nr. ), vertreten und verteidigt laut CodiceFiscale_2
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, von RA Dr. und Persona_1
von RA Dr. Persona_2
- Widerspruchsbeklagte -
Gegenstand des Rechtsstreits: gegen das Mahndekret Nr. 709/2022 Persona_3
vom 10.06.2022 des Landesgerichts Bozen.
Seite 1 von 13
Parte_4
des Prozessbevollmächtigten des Widerspruchskläger, gestellt in der
Verhandlung vom 30.05.2024:
„Möge das Gericht, contrariis reiectis:
1) den angefochtenen Zahlungsbefehl widerrufen, weil er so, wie erlassen, nicht
gerechtfertigt ist, und die dem Widerspruchsbeklagten zustehende Vergütung im
gerechtfertigten Ausmaß ermitteln;
2) im Wege der Widerklage:
feststellen und erklären, dass der Widerspruchbeklagte dem Widerspruchskläger
gegenüber aus den in der Klage genannten Gründen haftet, den vom
Widerspruchskläger dadurch erlitten Schaden im Betrag von € 33.588,02 - hilfsweise
jenen geringeren, der als zu Recht erkannt werden sollte - bestimmen und den
Widerspruchsbeklagten zur Zahlung dieses Betrags an den Widerspruchskläger
verurteilen;
3) feststellen und erklären, dass der Widerspruchsbeklagte dem Widerspruchskläger die
Vergütung für das intellektuelle Werk der in der Klageerzählung genannten
Schriftsätze im Verfahren Landesgericht Bozen AR Nr. 877/2016 und im Verfahren
Oberlandesgericht Trient – Außenabteilung Bozen, AR Nr. 63/2019, schuldet, diese
Vergütung im Betrag von € 3.744,27 -hilfsweise jenen geringeren, der zu Recht
erkannt werden sollte – bestimmen und den Widerspruchsbeklagten zur Zahlung
dieses Betrags an den Widerspruchskläger verurteilen;
4) den Widerspruchsbeklagten zum Ersatz aller Verfahrenskosten verurteilen.“
Seite 2 von 13 des Prozessbevollmächtigten des Widerspruchsbeklagten, gestellt in der
Verhandlung vom 30.05.2024:
„1. Die Widerspruchsklage und die Widerklage werden als unbegründet abgewiesen.
2. Herr wird verurteilt, den Betrag von Euro 33.035,75, nebst Parte_5
Verzugszinsen ab Fälligkeit an RA GA HU zu bezahlen.
3. TS wird zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.“ Pt_5
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Das vorliegende Verfahren hat seinen Ursprung im Widerspruch gegen den
Zahlungsbefehl Nr. 709/2022, erlassen vom Landesgericht Bozen am 10.06.2022,
welchen Herr TS OB am 18.07.2022 vor ebendiesem Gericht hinterlegt hat. In seiner Klageschrift führt der Widerspruchskläger aus, dass die mit dem
Rekurs auf Erlass eines Mahndekrets vom 16.05.2022 geltend gemachte
Forderung des RA GA HU für dessen anwaltliche Tätigkeit aus einer
Reihe von Gründen der Höhe nach unbegründet ist. Ferner trägt er mehrere
Umstände vor, aufgrund derer ihm ein Anspruch im Wege der Widerklage auf
Schadensersatz aus vorvertraglicher bzw. außervertraglicher Haftung sowie auf
Entgelt für von ihm erbrachte Leistungen für den Widerspruchsbeklagten
zukomme.
Zum Einwand der Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls.
Dieser Einwand des Widerspruchsklägers ist unbegründet. Wie vom TS
selbst in seiner Klageschrift vorgetragen, wird gemäß Art. 156 Abs. 3 ZPO durch die Erreichung des Zwecks – im vorliegenden Fall die Hinterlegung der
Klageschrift zur Erhebung des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl – eine
Seite 3 von 13 etwaige Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls geheilt. Dazu hat der
Kassationsgerichtshof festgestellt:
“Gli altri vizi della notifica ricadono nell'ambito della nullità dell'atto, come
tale sanabile, con efficacia ex tunc, o per raggiungimento dello scopo, a
seguito della costituzione del destinatario, sia pure compiuta al solo fine di
eccepire la nullità […] “(KGH Nr. 24329/2024).
Darüber hinaus kann der Vortrag des Widerspruchsklägers zur angeblichen
Nichtigkeit der Zustellung, da Gegenstand des zugestellten Aktes
Honorarforderungen des Widerspruchsbeklagten sind, welche in keinem
Zusammenhang mit der Tätigkeit des TS als Landwirt – im Rahmen
dieser beruflichen Tätigkeit war der Widerspruchskläger verpflichtet, sich eine ZEP-Adresse einzurichten – stehen, nicht geteilt werden. Dieser Richter
vertritt die Ansicht, bestätigt in der Folge auch mit der am 28.02.2023 in Kraft
getretenen Einführung des Art. 3 ter G. Nr. 53/1994 sowie des letzten
Absatzes des Art. 137 ZPO, dass Zustellungen an die zertifizierte elektronische Postadresse des Empfängers, auch wenn diese nicht seine berufliche Tätigkeit betreffen, jedenfalls gültig sind (ex plurimi OLG Mailand
Nr. 2195/2021; OLG Turin Nr. 128/2016).
Da die Zustellung des richterlichen Mahndekrets samt entsprechendem
Antrag als gültig anzusehen ist, kann keine Berücksichtigung bei der
Kostenentscheidung, wie vom Widerspruchskläger beantragt, erfolgen.
Zur geltend gemachten Forderung des Rekursstellers bzw. des
Widerspruchsbeklagten RA GA.
Seite 4 von 13 Der Widerspruch ist hinsichtlich des quantum der geltend gemachten Forderung
teilweise begründet.
Im Rekurs auf Erlass eines Mahndekrets macht der heutige
Widerspruchsbeklagte 7.290,00 € an Honorar für das Verfahren vor dem
Kassationsgerichtshof geltend: 3.240,00 € für die Phase des Studiums der
Streitsache, 2.360,00 € für die einleitende Phase des Verfahrens sowie 1.690,00 €
für die Entscheidungsphase (Dok. 34 des Widerspruchbeklagten). Zum
Zeitpunkt der Mandatsniederlegung vonseiten des RA GA am 21.10.2021 war das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof noch behängend und nicht in der
Entscheidungsphase, weshalb dem Widerspruchsbeklagten dieser Teil der
Forderung auch nicht zusteht. Dies wurde im Übrigen auch vom
Widerspruchsbeklagten selbst nicht bestritten, der im Rahmen seiner
Schlussanträge in diesem Verfahren seine geltend gemachte Forderung um ebengenau diesen Teil des Honorars zzgl. 15% allgemeiner Spesen, 4%
Fürsorgebeitrag sowie 22% Mehrwertsteuer und somit um insgesamt 2.465,92 €
herabgesetzt hat.
Nicht geteilt werden können hingegen die Ausführungen des
Widerspruchsbeklagten, dass das gesamte Honorar für die
Vollstreckungstätigkeit nicht geschuldet sei. Die Tatsache, dass RA GA auf
Grundlage eines erstinstanzlichen Urteils, in Bezug auf das der Antrag auf
Aussetzung der Vollstreckbarkeit abgelehnt wurde, die Vollstreckung
eingeleitet hat, kann nicht als „unnötige Prozesstätigkeit“, wie von TS
behauptet, angesehen werden. Die vom Widerspruchskläger zitierte
Rechtsprechung (KGH Nr. 5440/2020) ist nicht einschlägig und kann auf den
Seite 5 von 13 vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden. Der Kassationsgerichtshof
hat im eben genannten Urteil festgestellt, dass dem Prozessbevollmächtigten,
der sich nach Ablauf der Fristen des Art. 183 Abs. 6 ZPO (vor der am 28.02.2023
in Kraft getretenen ) in das Verfahren eingelassen und einen neuen CP_3
Anspruch, der nicht bereits Gegenstand des thema decidendum war, vorgebracht hat, kein Anspruch auf Entgelt zusteht, da der Anspruch ex ante keine
Möglichkeit auf eine Annahme hatte.
Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Nr. 246/2019 vom 06.03.2019
nicht vorausgesehen werden. Bei der Einleitung der Persona_4
verschiedenen Vollstreckungsverfahren durch Zustellung der Pfändung hatten die entsprechend gestellten Anträge, ex ante betrachtet, anders als in dem vorgenannten, vom Kassationsgerichtshof entschieden Fall, eine auf Per_5
Per_6
Dabei sei angemerkt, dass das Widerspruchsverfahren Nr. 19-1/20 entgegen den
Behauptungen des Widerspruchsklägers eine Immobiliarvollstreckung und nicht eine Drittpfändung zum Gegenstand hat.
Mit Antrag auf Erlass eines Mahndekrets vom 16.05.2022 verlangte der
Widerspruchsbeklagte auch die gesetzlichen Zinsen auf den Kapitalbetrag ab dem 28.04.2022, Datum der Liquidierungsverfügung der Anwaltskammer
Bozen. Da der Richter den Widerspruch als teilweise begründet ansieht und somit den vom Widerspruchskläger geschuldeten Betrag herabgesetzt hat,
beginnt der Zinslauf erst mit dem Tag der Urteilsverkündung, da erst zu diesem
Zeitpunkt die klägerische Forderung im an und im quantum feststeht. Der
Kassationsgerichtshof hat hierzu entschieden:
Seite 6 von 13 “Nè ha pregio la doglianza relativa alla decorrenza degli interessi, in
considerazione del fatto che il giudice dell'opposizione a decreto ingiuntivo,
quando ritenga quest'ultima ammissibile, è investito del potere-dovere di
pronunciarsi su tutto il tema devoluto alla sua cognizione con l'opposizione
medesima; il che comporta che quando, come nel caso di specie, l'ingiunto
contesti la stessa debenza, il giudice di merito è tenuto a verificare non soltanto
l'effettivo importo spettante al creditore ingiungente, ma anche il momento dal
quale siano dovuti gli interessi. Nel caso specifico, poi, poichè il Tribunale
ha ridotto la pretesa creditoria del G., revocando il decreto ingiuntivo
originariamente emesso in favore di quest'ultimo, il riconoscimento degli
interessi a decorrere dalla pronuncia è da ritenere corretto, essendo quello
il momento in cui il credito è stato accertato nell'an e nel quantum.”
(KGH Nr. 6012/2022).
Zum angeblichen Schadensersatz aus vorvertraglicher bzw.
außervertraglicher Haftung.
In seiner Klageschrift macht der Widerspruchskläger einen angeblichen
Schadensersatz aus vorvertraglicher bzw. außervertraglicher Haftung geltend.
Diese Ausführungen können nicht geteilt werden.
Wie von den Parteien dargelegt, handelt es sich bei der Vereinbarung vom
20.01.2016 (Dok. 41 des Widerspruchsklägers) zumindest hinsichtlich der
Aufteilung des Erlöses um eine Abmachung, mit der ein Anteilshonorar
vereinbart wird (pactum de quota litis). Diese Abamchung ist gemäß Art. 13 Abs.
Seite 7 von 13 “Sono vietati i patti con i quali l'avvocato percepisca come compenso in tutto o in
parte una quota del bene oggetto della prestazione o della ragione litigiosa.”
Auf Grundlage des Art. 1419 ZGB muss die Nichtigkeit des Vertrags in seiner
Gesamtheit festgestellt werden, da jedenfalls angenommen werden muss, dass die Vertragsparteien die Abmachung ohne den Teil seines Inhaltes, der von der
Nichtigkeit betroffen ist, nicht abgeschlossen hätten.
Eine angebliche vorvertragliche Haftung des RA GA, wie vom
Widerspruchskläger behauptet, muss ausgeschlossen werden. Zwar sieht Art.
1338 ZGB vor, dass die Partei, welche das Vorhandensein eines Grundes für die
Ungültigkeit des Vertrages kannte und dies der anderen Partei nicht angezeigt hat, zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, doch muss der erlittene Schaden
auf das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages zurückzuführen und jedenfalls ohne eigenes Verschulden erfolgt sein.
Bei Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags aufgrund Verletzung zwingender
Bestimmungen wird ein Handeln ohne Verschulden von der in der Folge
geschädigten Vertragspartei jedenfalls ausgeschlossen. Dazu hat der
Kassationsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt:
“Se la causa di invalidità del negozio deriva da una norma imperativa o
proibitiva di legge, o da altre norme aventi efficacia di diritto obiettivo, tali - cioè
- da dover essere note per presunzione assoluta alla generalità dei cittadini e -
comunque - tali che la loro ignoranza bene avrebbe potuto o dovuto essere
superata attraverso un comportamento di normale diligenza, non si può
configurare colpa contrattuale a carico dell'altro contraente, che abbia
Seite 8 von 13 omesso di far rilevare alla controparte l'esistenza delle norme stesse.” (KGH Nr.
6337/1998).
“In ipotesi di conclusione di un contratto affetto da nullità derivante da una
norma di legge, nota ad uno dei contraenti e taciuta all'altra parte, non è
configurabile ignoranza incolpevole in capo al soggetto che ha omesso di
conseguirne la conoscenza con l'impiego dell'ordinaria diligenza” (KGH
Nr. 5114/2001).
Der Widerspruchskläger kann somit nicht vorbringen, dass er ohne
Verschulden auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat, da er die zwingende
Bestimmung, gegen die der abgeschlossene Vertrag verstoßen hat, insbesondere angesichts der Tatsache, dass er auf eine juristische Ausbildung zurückblicken
kann und als Rechtsanwaltsanwärter tätig war, hätte kennen müssen. Dadurch
können eine vorvertragliche Haftung sowie die Anwendbarkeit des Art. 1338
ZGB ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus wurde die Behauptung, dass der Widerspruchskläger bereits vor Abschluss der Abmachung, mit der ein Anteilshonorar vereinbart wurde,
und vor der Auftragserteilung an RA GA, den Entschluss gefasst hat, die ihm abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen, zu keinem Zeitpunkt
vom Widerspruchskläger spezifisch bestritten, wodurch diese unbestrittene
Tatsache gemäß und mit den Wirkungen des Art. 115 ZPO als Grundlage für
die Entscheidung herangezogen werden kann.
Bestätigt wird diese Tatsache durch die Ausführungen des
Widerspruchsklägers selbst (Seite 7 der Klageschrift): „Eine Mahnung von RA
Seite 9 von 13 GA an RA LU in dieser Sache im Jahr 2015 hat keine gewünschte Wirkung
gezeigt, weshalb die Sache vor Gericht gebracht werden hat müssen. Deshalb
haben sich die Eheleute FL / entschlossen, ihre Per_7 Controparte_4
gegenüber RA LU an OB TS abzutreten und dieser ist bereit gewesen,
diese im eigenen einzuklagen.“ Persona_8 Pt_1
Da der Widerspruchsbeklagte bereits beim Abschluss der Vereinbarung über
die Abtretung der Forderung mit den Eheleuten FL/Reiterer entschieden hat, das Gerichtsverfahren einzuleiten, da er ansonsten wohl kaum die
Forderung übernommen hätte, ist ihm durch die Nichtigkeit der Vereinbarung
kein im Kausalzusammenhang mit dem pactum de quota litis stehender Schaden
entstanden.
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Verurteilung des
Widerspruchsbeklagten auf Schadensersatz sowohl aus vorvertraglicher
Haftung gemäß Art. 1337 ZGB und 1338 ZGB als auch aus außervertraglicher
Haftung gemäß Art. 2043 ff. ZGB abzuweisen.
Zum angeblichen Anspruch des Widerspruchsklägers auf Entgelt für
erbrachte Leistungen.
Dieser Anspruch ist jedenfalls unbegründet.
Der Widerspruchskläger hat keinerlei Beweise für den Anspruch auf Entgelt für
erbrachte Leistungen geliefert. Weder ein schriftlicher Vertrag noch eine mündliche Vereinbarung über den Anspruch und die Höhe des dem
Widerspruchskläger zustehenden Entgelts wurden vorgebracht. Damit muss die
Beweislast gemäß Art. 2697 ZGB jedenfalls als nicht erbracht angesehen werden,
da auch die sub Dok. 13 und 14 vom Widerspruchskläger hinterlegten E-Mails in
Seite 10 von 13 keinem Fall die Autorenschaft der Schriftsätze zugunsten des TS beweisen können. Darüber hinaus kann, entgegen den Behauptungen des
Widerspruchsklägers, Herr TS gar nicht die Leistung eines geistigen
Werkes erbringen, da dafür die Eintragung in eigene Listen oder Verzeichnisse
erforderlich ist (Art. 2229 Abs. 1 ZGB).
Abschließend ist auch die Bestimmung zur Bereicherung ohne Rechtsgrund
gemäß Art. 2041 ZGB nicht einschlägig. Für die Anwendbarkeit dieser muss dem Anspruchsberechtigten ein Schaden entstanden sein und die ihm zustehende Entschädigung umfasst ebendiese Vermögensminderung. Dazu
erfolgte kein Vortrag des Widerspruchsklägers. Die Behauptung, dass die
Vermögensminderung des pauschal 25% des Anwaltshonorars des RA Pt_5
GA beträgt, kann nicht geteilt werden. Daher ist der im Wege der Widerklage
vorgebrachte Anspruch des Widerspruchsklägers abzuweisen.
Die Entscheidung zu den Prozesskosten folgt dem Verfahrensausgang.
Aufgrund des vorwiegenden Unterlegens des Widerspruchsklägers,
insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Widerklage, wird dieser zur Rückerstattung der Verfahrenskosten des Widerspruchverfahrens an den
Widerspruchsbeklagten verurteilt, welche gemäß Ministerialdekret Nr. 55 vom
10/03/2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 77 vom 02/04/2014 und in Kraft getreten am Tag nach der Veröffentlichung, bestimmt und wie folgt bemessen werden, wobei der Streitwert in den Schwellenwert zwischen
26.001,00€ und 52.000,00 € fällt: 1.701,00 € für die Phase des Aktenstudiums,
1.204,00 € für die das Verfahren einleitende Phase, keine Liquidierung für die
Beweisphase, da im vorliegenden Verfahren keine Beweisaufnahme
Seite 11 von 13 stattgefunden hat und 2.905,00 € für die Entscheidungsphase und somit insgesamt 5,810,00 € als und 15% auf das als , Per_9 Per_9 Persona_10
zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut . Da das CP_5
Mahndekret in diesem Urteil nicht vollumfänglich bestätigt worden ist, steht dem Widerspruchsbeklagten nicht der Ersatz der Honorare und Spesen für das
Mahnverfahren zu.
A.d.G.
Das Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes,
gibt
den Widerspruch gegen den Mahndekret teilweise statt und widerruft in der
Folge das Nr. 709/2022, welches am 10.06.2022 vom Landesgericht Per_11
Bozen erlassen wurde,
verurteilt
den Widerspruchskläger TS OB den Betrag in Höhe von 33.035,75 €
samt gesetzlicher Zinsen ab dem Tag der vorliegenden Entscheidung an den
Widerspruchsbeklagten RA GA HU zu bezahlen,
weist
die vom Widerspruchskläger TS OB vorgebrachte Widerklage ab,
verurteilt
den Widerspruchskläger TS OB zur Rückerstattung der
Verfahrenskosten des Widerspruchverfahrens an den Widerspruchsbeklagten
RA GA HU in Höhe 5,810,00 € für und 15% auf das als Per_12 Per_9
, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut . Persona_10 CP_5
Seite 12 von 13 So entschieden in Bozen, am 21/01/2025.
Dr.
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Controparte_7
1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
4 G. Nr. 247/2012 nichtig:
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