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Sentenza 17 marzo 2025
Sentenza 17 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/03/2025, n. 178 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 178 |
| Data del deposito : | 17 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4802/2024
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Persona_1
-
[...] [...]
- berichterstattender Richter Persona_2
erlässt unter Allg. Reg. Nr. 4802/2024 folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren in LAAS (BZ) am 05/08/1966, mit RA Parte_2
Dr. , laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
Persona_3
- adoptierende / Antragsteller -; Pt_3
Seite 1 von 6 und
, geboren in SCHLANDERS (BZ) am 27/12/2004; Per_4
, geboren in SCHLANERS (BZ) am 13/06/2002; Parte_4
- zu adoptierende Parteien -;
mit dem Beitritt des
STAATSANWALTES AM LANDESGERICHT BOZEN,
- beigetretene Partei -;
in der Rechtssache: Adoption zweier volljähriger Personen (gemäß Artikel 291
ff. ZGB).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Antrag, hinterlegt am 10/12/2024, führt Parte_2
aus, die zwei volljährigen Personen SA UR und beide Parte_4
ledigen Standes, adoptieren zu wollen.
legt unter anderem dar, dass: Parte_2
- er keine Nachkommen hat,
- er das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat,
- er mindestens 18 Jahre älter als die zu adoptierenden Personen ist;
- für die beiden Adoptionen alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und keine Hinderungsgründe vorliegen.
Seite 2 von 6 2. Bei der Verhandlung vom 06/03/2025 hat der berichterstattende Richter
- ULRICH NG angehört, welcher seinen Willen zu den Parte_2
beantragten Adoptionen bestätigte;
- SA UR (zu adoptierende Person) angehört, welche ihre Einwilligung
zur beabsichtigten Adoption bestätigte;
- (zu adoptierende Person) angehört, welcher seine Parte_4
Einwilligung zur beabsichtigten Adoption bestätigte;
- , geboren in Schlanders (BZ) am 13/04/1976 (Mutter Parte_5
der beiden zu adoptierenden Personen), angehört, welche ihre Zustimmung zu den beabsichtigten Adoptionen bestätigte;
- geboren in Schlanders (BZ) am 17/04/1996, in seiner Persona_5
Eigenschaft als notariell beauftragter Spezialbevollmächtige des IA
UR, geboren in LS (BZ) am 14/05/1970 (Vater der beiden zu adoptierenden Personen) angehört, welcher im Auftrag und Namen des
IA UR dessen Zustimmung zu den beabsichtigten Adoptionen
bestätigte;
3. Der Staatsanwalt formulierte am 07/03/2025 folgenden Antrag: „Die
Staatsanwaltschaft befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge“.
Seite 3 von 6 4. Den eingebrachten Adoptionsanträgen ist im Sinne des Art. 313 ZGB
stattzugeben, da alle gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 291 ZGB dafür
vorliegen.
Es besteht das Mindestalter der zu adoptierenden Personen, ebenso besteht der von Art. 291 ZGB vorgeschriebene Mindest-Altersunterschied. Die
Einwilligung zu den Adoptionen seitens der adoptierenden Person und seitens der zu adoptierenden Personen wurde formgerecht bekräftigt (vgl. Artikel 296
und 311 ZGB). Auch wurde die Zustimmung seitens der in Art. 297 ZGB
bezeichneten interessierten Personen (Eltern der beiden zu adoptierenden
Personen) eingeholt.
Aus den im Laufe des Verfahrens erfolgten Anhörungen und der persönlichen
und familiären Lebensgeschichte von adoptierender Person und zu adoptierenden Personen geht hervor, dass die beantragten Adoptionen eine solide und reale, über viele Jahre gewachsene enge Beziehung, die mit einer
Eltern-Kind Beziehung vergleichbar ist, formalisiert. Vgl. dazu folgendes Zitat
aus dem vom 06/03/2025: „Frau Persona_6 Parte_5
Parte_ und Herr erklären, dass sie in Laas (BZ), Fraktion Parte_2
Tarnell 8/A/Intern 1, mit und als Familie Per_4 Parte_4
zusammenwohnen und dass sich zwischen und Parte_2 Per_4
sowie eine väterliche Beziehung entwickelt hat. SA
[...] Parte_4
Seite 4 von 6 UR UND TI UR bestätigen diesen Umstand“. Diese Beziehungen
sind erwiesenermaßen als beständig in ihrer Dauer anzusehen und auch für die
Zukunft als einer würdig zu bewerten. CP_4
hat keine eigenen Kinder und hat auch keine Parte_2
anderen Kinder adoptiert.
Die beiden adoptierten Personen übernehmen mit der Adoption den
Nachnamen der adoptierenden Person, welcher gemäß Willensbekundung der adoptierenden Person und der zu adoptierenden Personen dem derzeitig bestehenden Nachnamen hinzuzufügen ist (im Sinne des Art. 299 ZGB und des Urteils auf Verfassungswidrigkeit desselben des Verfassungsgerichtshofes
Nr. 135 vom 04/07/2023).
Zu den Verfahrenskosten ist nichts zu befinden, da sich nur Parte_2
in das Verfahren förmlich eingelassen hat.
[...]
Parte_6
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender
Entscheidung über den von NG eingebrachten Antrag Parte_2
auf Adoption von und von wie folgt Per_4 Parte_4
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Seite 5 von 6 1. Verfügt die Adoption von , geboren am 27/12/2004 in Per_4
Schlanders (BZ), und von geboren am 13/06/2002 in Parte_4
Schlanders (BZ), durch , geboren am 05/08/1966 Parte_2
in LAAS (BZ), wobei und den Nachnamen Per_4 Parte_4
NG ihrem bestehenden Nachnamen UR hinzufügen.
2. Beauftragt die Kanzlei mit der Durchführung der öffentlichen
Bekanntmachung nach Art. 314, Abs. 1, ZGB (Registereintragung), samt
Mitteilung an den zuständigen Standesbeamten zur Anmerkung am Rande der
Geburtsurkunde der beiden Adoptierten.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/03/2025.
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 6 von 6
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4802/2024
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Persona_1
-
[...] [...]
- berichterstattender Richter Persona_2
erlässt unter Allg. Reg. Nr. 4802/2024 folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren in LAAS (BZ) am 05/08/1966, mit RA Parte_2
Dr. , laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
Persona_3
- adoptierende / Antragsteller -; Pt_3
Seite 1 von 6 und
, geboren in SCHLANDERS (BZ) am 27/12/2004; Per_4
, geboren in SCHLANERS (BZ) am 13/06/2002; Parte_4
- zu adoptierende Parteien -;
mit dem Beitritt des
STAATSANWALTES AM LANDESGERICHT BOZEN,
- beigetretene Partei -;
in der Rechtssache: Adoption zweier volljähriger Personen (gemäß Artikel 291
ff. ZGB).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Antrag, hinterlegt am 10/12/2024, führt Parte_2
aus, die zwei volljährigen Personen SA UR und beide Parte_4
ledigen Standes, adoptieren zu wollen.
legt unter anderem dar, dass: Parte_2
- er keine Nachkommen hat,
- er das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat,
- er mindestens 18 Jahre älter als die zu adoptierenden Personen ist;
- für die beiden Adoptionen alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und keine Hinderungsgründe vorliegen.
Seite 2 von 6 2. Bei der Verhandlung vom 06/03/2025 hat der berichterstattende Richter
- ULRICH NG angehört, welcher seinen Willen zu den Parte_2
beantragten Adoptionen bestätigte;
- SA UR (zu adoptierende Person) angehört, welche ihre Einwilligung
zur beabsichtigten Adoption bestätigte;
- (zu adoptierende Person) angehört, welcher seine Parte_4
Einwilligung zur beabsichtigten Adoption bestätigte;
- , geboren in Schlanders (BZ) am 13/04/1976 (Mutter Parte_5
der beiden zu adoptierenden Personen), angehört, welche ihre Zustimmung zu den beabsichtigten Adoptionen bestätigte;
- geboren in Schlanders (BZ) am 17/04/1996, in seiner Persona_5
Eigenschaft als notariell beauftragter Spezialbevollmächtige des IA
UR, geboren in LS (BZ) am 14/05/1970 (Vater der beiden zu adoptierenden Personen) angehört, welcher im Auftrag und Namen des
IA UR dessen Zustimmung zu den beabsichtigten Adoptionen
bestätigte;
3. Der Staatsanwalt formulierte am 07/03/2025 folgenden Antrag: „Die
Staatsanwaltschaft befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge“.
Seite 3 von 6 4. Den eingebrachten Adoptionsanträgen ist im Sinne des Art. 313 ZGB
stattzugeben, da alle gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 291 ZGB dafür
vorliegen.
Es besteht das Mindestalter der zu adoptierenden Personen, ebenso besteht der von Art. 291 ZGB vorgeschriebene Mindest-Altersunterschied. Die
Einwilligung zu den Adoptionen seitens der adoptierenden Person und seitens der zu adoptierenden Personen wurde formgerecht bekräftigt (vgl. Artikel 296
und 311 ZGB). Auch wurde die Zustimmung seitens der in Art. 297 ZGB
bezeichneten interessierten Personen (Eltern der beiden zu adoptierenden
Personen) eingeholt.
Aus den im Laufe des Verfahrens erfolgten Anhörungen und der persönlichen
und familiären Lebensgeschichte von adoptierender Person und zu adoptierenden Personen geht hervor, dass die beantragten Adoptionen eine solide und reale, über viele Jahre gewachsene enge Beziehung, die mit einer
Eltern-Kind Beziehung vergleichbar ist, formalisiert. Vgl. dazu folgendes Zitat
aus dem vom 06/03/2025: „Frau Persona_6 Parte_5
Parte_ und Herr erklären, dass sie in Laas (BZ), Fraktion Parte_2
Tarnell 8/A/Intern 1, mit und als Familie Per_4 Parte_4
zusammenwohnen und dass sich zwischen und Parte_2 Per_4
sowie eine väterliche Beziehung entwickelt hat. SA
[...] Parte_4
Seite 4 von 6 UR UND TI UR bestätigen diesen Umstand“. Diese Beziehungen
sind erwiesenermaßen als beständig in ihrer Dauer anzusehen und auch für die
Zukunft als einer würdig zu bewerten. CP_4
hat keine eigenen Kinder und hat auch keine Parte_2
anderen Kinder adoptiert.
Die beiden adoptierten Personen übernehmen mit der Adoption den
Nachnamen der adoptierenden Person, welcher gemäß Willensbekundung der adoptierenden Person und der zu adoptierenden Personen dem derzeitig bestehenden Nachnamen hinzuzufügen ist (im Sinne des Art. 299 ZGB und des Urteils auf Verfassungswidrigkeit desselben des Verfassungsgerichtshofes
Nr. 135 vom 04/07/2023).
Zu den Verfahrenskosten ist nichts zu befinden, da sich nur Parte_2
in das Verfahren förmlich eingelassen hat.
[...]
Parte_6
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender
Entscheidung über den von NG eingebrachten Antrag Parte_2
auf Adoption von und von wie folgt Per_4 Parte_4
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Seite 5 von 6 1. Verfügt die Adoption von , geboren am 27/12/2004 in Per_4
Schlanders (BZ), und von geboren am 13/06/2002 in Parte_4
Schlanders (BZ), durch , geboren am 05/08/1966 Parte_2
in LAAS (BZ), wobei und den Nachnamen Per_4 Parte_4
NG ihrem bestehenden Nachnamen UR hinzufügen.
2. Beauftragt die Kanzlei mit der Durchführung der öffentlichen
Bekanntmachung nach Art. 314, Abs. 1, ZGB (Registereintragung), samt
Mitteilung an den zuständigen Standesbeamten zur Anmerkung am Rande der
Geburtsurkunde der beiden Adoptierten.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/03/2025.
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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