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Sentenza 15 novembre 2024
Sentenza 15 novembre 2024
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/11/2024, n. 1074 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1074 |
| Data del deposito : | 15 novembre 2024 |
Testo completo
N. R.G. 1570/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ABTEILUNG FÜR Parte_1
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Richterin Persona_3
Dr. Tschager - berichterstattender Richter Per_4
erlässt unter Allg. Reg. Nr. 1570 / 2024 folgendes
URTEIL zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA und RA Parte_2 Controparte_1
, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, mit Wahldomizil in Controparte_2
der Kanzlei des letzteren in RAINGASSE 14 in 39100 BOZEN;
- klagende Partei - und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- beklagte Partei – in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens sowie auf
Ermächtigung geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe laut Art. 31 GvD Nr. 150/2011.
Der Rechtsstreit wurde über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen: des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei Parte_2 in der telematisch hinterlegten schriftlichen Verhandlungsnote vom 09/09/2024: „Die Prozessvertreter des Antragstellers verweisen auf den einleitenden Rekurs und bestehen auf die darin formulierten und
Seite 1 von 6 im Schriftsatz vom 16.07.2024 präzisierten Anträge unter Berücksichtigung der im Schlussschriftsatz vom 02.09.2024 formulierten Ausführungen bezüglich des Urteils des Verfassungsgerichts Nr. 143 vom
23.07.2024.
Nur in untergeordneter Hinsicht für den nicht anzunehmenden Fall, dass die hinterlegten Unterlagen als nicht ausreichend erachtet werden sollten, um obige Anträge anzunehmen, wird im Beweiswege die
Zulassung eines medizinischen Amtsgutachtens und die Gewährung einer Frist für die Formulierung weiterer Beweisanträge und die Hinterlegung weiterer Dokumente beantragt.“ im einleitenden Rekurs: „Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
dass bei ZE eine CP_3 Pt_2 Controparte_4
nach Einsichtnahme in das Gesetz Nr. 164 vom 14.04.1982, geändert durch das Gesetzesvertretende
Dekret Nr. 150/2011;
- die Richtigstellung des Personenstands von IA ZE, ( ), geboren in C.F._1
Meran am 24.07.2003 (Akt Nr. 292 Teil I Serie A - Jahr 2003 - Gemeinde BOZEN), wohnhaft in
39055 Leifers (BZ), Fraktion Pineta, Wurzerstraße Nr. 10/A/2, anordnen, mit Änderung des in der
Geburtsurkunde angegebenen männlichen Geschlechts zum weiblichen Geschlecht und des in der
Geburtsurkunde angegebenen männlichen Namens „IA ZE“ zum weiblichen Namen
IO ZE“,
- dem zuständigen Standesbeamten anordnen, die Richtigstellung im diesbezüglichen Register vorzunehmen und alle folgenden notwendigen Obliegenheiten vorzunehmen;
- alle notwendigen geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe im Sinne des Art. 31, Absatz 4, des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 genehmigen;
- der Gerichtskanzlei die Anbringung der Anmerkung laut Art. 52 des neuen Datenschutzkodex (gvD.
Nr. 196/2003 wie geändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf das Original des Urteils anordnen.
[…] Nur für den nicht anzunehmenden Fall, dass das Gericht die hinterlegten Unterlagen als nicht ausreichend erachten sollte, um obige Anträge anzunehmen, wird im Beweiswege die Zulassung eines medizinischen Amtsgutachtens beantragt.“ des Staatsanwaltes, gestellt am 13-15/07/2024: „Die Staatsanwaltschaft erteilt ein positives
Gutachten.“
1. Mit Antrag vom 27/05/2024 hat beantragt, das Gericht möge die Parte_2
geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe im Sinne des Art. 31 Abs. 4 des GvD Nr.
150/2011 genehmigen und gleichzeitig die Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit von Mann zu Frau ermächtigen, samt Änderung des Vornamens von derzeit „IA“ hin zu IO“.
Seite 2 von 6 2. bringt hierzu vor, dass bei ihm eine Mann zu Frau Geschlechtsdysphorie Parte_2
vorliege; er fühle sich in seinem Körper sehr unwohl, weil dieser mit dem gefühlten weiblichen
Geschlecht nicht übereinstimme; bereits als Kind habe sich seine weibliche Identität gezeigt;
nach einer Übergangsphase, in welcher er versucht habe, sich dem biologischen Geschlecht anzupassen und in welcher es ihm jedoch stets klar war, dass er die männliche Rolle nur „spiele“ um sich anzupassen, vertraute er sich schließlich zunächst einer Freundin, dann der Mutter und den
Geschwistern an;
letzteren sei es allerdings schwergefallen, sich mit der Geschlechtsdysphorie auseinanderzusetzen. Schließlich habe er sich auch seinem Vater anvertraut.
Seit dem Outing und seitdem die antragstellende Partei als Frau angesprochen wird, gehe es ihm/ihr besser. Für das geistige und körperliche Wohlbefinden sei es aber notwendig, die meldeamtlichen
Daten richtigzustellen, den Vornamen abzuändern und die geschlechtsangleichenden chirurgischen
Eingriffe durchführen zu dürfen.
3. Der Antrag ist im nachfolgend aufgezeigten Sinn begründet.
Die vorgelegten Unterlagen bestätigen, dass bei der antragstellenden Partei eine
Geschlechtsdysphorie Mann zu Frau vorliegt.
Die sachlichen Ausführungen wurden unter anderem durch die Hinterlegung mehrerer schriftlicher
Stellungnahmen (seitens des Vaters, der Partnerin und einer Freundin der antragstellenden Partei) untermauert.
Seit August 2022 ist die antragstellende Partei in entsprechender Therapie beim Psychologischen
Dienst des Krankenhauses Bozen. Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. führt in Persona_5
der Stellungnahme vom 22/04/2024 Folgendes aus (es werden bereits der weibliche Vorname und die weiblichen persönlichen Fürwörter verwendet): „[…] IO weist eine durchschnittliche
Intelligenz und keine signifikante psychische Störung auf, die das Urteilsvermögen einschränken könnte. Die psychosexuelle Entwicklung, ihr sozialisierendes Verhalten und die
Selbstbeschreibungen deuten klar darauf hin, dass sie sich an der weiblichen Welt orientiert, dass sie sich als Frau fühlt und den Wunsch äußert, auch als Frau erkannt und anerkannt zu werden.
Somit liegt eine manifeste Transidentität vor, nach den bisherigen fachlichen Erkenntnissen wird sich das Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen Geschlecht vermutlich nicht mehr ändern.
Aus psychologischer Sicht werden, nachdem IO die Hormonbehandlung bereits begonnen hat, als nächster Schritt zur Angleichung an das Wunschgeschlecht die Abänderung des Vornamens und des Personenstandes wie auch eventuelle geschlechtsangleichende chirurgische Eingriffe befürwortet.“
Seite 3 von 6 Dem vorgelegten endokrinologischen Bericht der Ärztin am Krankenhaus Bozen Dr. Persona_6
ist die Weiterführung der Hormontherapie seitens der antragstellende Partei zu entnehmen.
Auch bei der Anhörung vor Gericht am 09/07/2024, bei welcher die antragstellende Partei „in eindeutig weiblichem Erscheinungsbild“ vor dem berichterstattenden Richter erschienen ist, bestätigte diese die Ausführungen laut Rekurs.
Die antragstellende Partei ist nicht verheiratet, lebt in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft
(unione civile) und hat keine Kinder.
Es sind alle gesetzlichen Vorgaben zur Annahme des Antrags auf Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit und des Namens gegeben;
der Stellungnahme der Psychotherapeutin und dem Antrag selbst ist zu entnehmen, dass die männliche Geschlechtszugehörigkeit in völligem
Widerspruch zu den mittlerweile deutlich vorhandenen weiblichen Merkmalen und der
Eigenwahrnehmung als Frau steht. Die Schwierigkeiten, welche eine solche Abweichung des körperlichen Erscheinungsbildes, aber auch der seelischen Eigenwahrnehmung samt entsprechendem Auftreten nach außen hin ( , geschlechtsspezifische Verhaltensweisen CP_5
etc.) vom meldeamtlichen Personenstand im Alltagsleben nach sich zieht, sind offensichtlich und bedürfen keines weiteren Beweises. Es ist nachvollziehbar, dass für die Wahrung der psychosozialen Integrität der antragstellenden Partei die Ermächtigung auf Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit und des Namens unabdingbar ist.
Der Antrag auf Ermächtigung zur Vornahme geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe ist hingegen aus den nachfolgenden aufgezeigten Gründen für unzulässig zu erklären:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 143/2024 den Art. 31 Absatz 4 des GvD 2011 Nr.
150 in jenem Teil für verfassungswidrig erklärt, in welchem er die gerichtliche Ermächtigung für chirurgische Eingriffe auch dort vorschreibt, wo das Gericht die bereits eingetretenen
Veränderungen der sexuellen Merkmale der antragstellenden Partei zwecks Annahme des Antrages auf Richtigstellung der Geschlechtszugehörigkeit für ausreichend erachtet hat.
Dies ist im Anlassfall der Fall. Das Gericht erachtet, dass die bei IA (nunmehr IO) ZE bereits eingetretenen Veränderungen der sexuellen Merkmale ausreichen, um dem Antrag auf
Richtigstellung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens stattzugeben.
Dies bedeutet, dass dieses Gericht der Auffassung ist, dass IA (nunmehr IO) ZE bereits jetzt als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen und als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzuerkennen ist.
Seite 4 von 6 Es steht (nunmehr IO) sich zwecks besseren Wohlbefindens auch Pt_2 Persona_7
chirurgischen geschlechtsangleichenden Eingriffen zu unterziehen. Für diese Eingriffe bedarf
(nunmehr ZE richterlichen Ermächtigung. (nunmehr IO) ZE Pt_2 Per_8 Per_9 Pt_2
Per_
die geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe somit auf Grundlage der eigenen
Entscheidung (und ohne dass dafür eine richterliche Ermächtigung notwendig ist) durchführen lassen. Der Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung der chirurgischen geschlechtsangleichenden Eingriffe ist daher für unzulässig zu erklären, da diesbezüglich das
Klagsinteresse fehlt, zumal die antragstellende Partei die genannten chirurgischen Eingriffe ohne richterliche Ermächtigung vornehmen lassen kann.
Es besteht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da der Kläger seinen Wohnsitz in der
Provinz Bozen innehat (vgl. Art. 2 G. 164/1982 und Art. 31 GvD 150/2011; Cass. 12638/2015).
Mangels Antrag ergeht keine Entscheidung über die Verfahrensspesen.
Der Gerichtskanzlei ist die Anbringung der Anmerkung laut Art. 52 des GvD. Nr. 196/2003 (wie abgeändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf das Original des Urteils anzuordnen.
Parte_3
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender Entscheidung über den von eingebrachten Antrag auf Ermächtigung zur geschlechtsangleichenden Operation Parte_2
laut Art. 31 GvD Nr. 150/2011 und auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1. Die Richtigstellung des Geschlechts von (geboren in Meran (BZ) am Parte_2
24/07/2003) vom männlichen zum weiblichen Geschlecht sowie die Änderung des bisherigen
Vornamens N“ zu nunmehr NA wird angeordnet.
2. Dem Standesbeamten der Gemeinde Bozen (BZ) werden die bezüglichen Richtigstellungen in der
Geburtsurkunde von IA (nunmehr IO) – nach Rechtskraft dieses Urteils – Pt_2
angeordnet (Akt Nr. 292 Teil I Serie A - Jahr 2003 - Gemeinde BOZEN), mit Änderung des in der
Geburtsurkunde angegebenen männlichen Geschlechts zum weiblichen Geschlecht und des in der
Geburtsurkunde angegebenen bisherigen männlichen Vornamens N“ zum weiblichen
Vornamen NA.
3. Der Antrag auf Ermächtigung der Vornahme geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe wird, aus den in der Begründung dieses Urteils angeführten Gründen, für unzulässig erklärt.
4. Über die Verfahrenskosten ergeht keine Entscheidung.
Seite 5 von 6 5. Die Gerichtskanzlei wird die Anbringung folgender Anmerkung laut Art. 52 des Datenschutzkodex angeordnet: „Bei der Wiedergabe dieses Urteiles in jeglicher Form dürfen die Angaben zur Person und andere darin enthaltene Identifizierungsdaten der betroffenen Person nicht angeführt werden
(Art. 52, GvD. Nr. 196/2003)“.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 24/10/2024.
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Dr. Dr. Persona_11 Persona_1
Seite 6 von 6
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ABTEILUNG FÜR Parte_1
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Richterin Persona_3
Dr. Tschager - berichterstattender Richter Per_4
erlässt unter Allg. Reg. Nr. 1570 / 2024 folgendes
URTEIL zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA und RA Parte_2 Controparte_1
, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, mit Wahldomizil in Controparte_2
der Kanzlei des letzteren in RAINGASSE 14 in 39100 BOZEN;
- klagende Partei - und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- beklagte Partei – in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens sowie auf
Ermächtigung geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe laut Art. 31 GvD Nr. 150/2011.
Der Rechtsstreit wurde über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen: des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei Parte_2 in der telematisch hinterlegten schriftlichen Verhandlungsnote vom 09/09/2024: „Die Prozessvertreter des Antragstellers verweisen auf den einleitenden Rekurs und bestehen auf die darin formulierten und
Seite 1 von 6 im Schriftsatz vom 16.07.2024 präzisierten Anträge unter Berücksichtigung der im Schlussschriftsatz vom 02.09.2024 formulierten Ausführungen bezüglich des Urteils des Verfassungsgerichts Nr. 143 vom
23.07.2024.
Nur in untergeordneter Hinsicht für den nicht anzunehmenden Fall, dass die hinterlegten Unterlagen als nicht ausreichend erachtet werden sollten, um obige Anträge anzunehmen, wird im Beweiswege die
Zulassung eines medizinischen Amtsgutachtens und die Gewährung einer Frist für die Formulierung weiterer Beweisanträge und die Hinterlegung weiterer Dokumente beantragt.“ im einleitenden Rekurs: „Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
dass bei ZE eine CP_3 Pt_2 Controparte_4
nach Einsichtnahme in das Gesetz Nr. 164 vom 14.04.1982, geändert durch das Gesetzesvertretende
Dekret Nr. 150/2011;
- die Richtigstellung des Personenstands von IA ZE, ( ), geboren in C.F._1
Meran am 24.07.2003 (Akt Nr. 292 Teil I Serie A - Jahr 2003 - Gemeinde BOZEN), wohnhaft in
39055 Leifers (BZ), Fraktion Pineta, Wurzerstraße Nr. 10/A/2, anordnen, mit Änderung des in der
Geburtsurkunde angegebenen männlichen Geschlechts zum weiblichen Geschlecht und des in der
Geburtsurkunde angegebenen männlichen Namens „IA ZE“ zum weiblichen Namen
IO ZE“,
- dem zuständigen Standesbeamten anordnen, die Richtigstellung im diesbezüglichen Register vorzunehmen und alle folgenden notwendigen Obliegenheiten vorzunehmen;
- alle notwendigen geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe im Sinne des Art. 31, Absatz 4, des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 genehmigen;
- der Gerichtskanzlei die Anbringung der Anmerkung laut Art. 52 des neuen Datenschutzkodex (gvD.
Nr. 196/2003 wie geändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf das Original des Urteils anordnen.
[…] Nur für den nicht anzunehmenden Fall, dass das Gericht die hinterlegten Unterlagen als nicht ausreichend erachten sollte, um obige Anträge anzunehmen, wird im Beweiswege die Zulassung eines medizinischen Amtsgutachtens beantragt.“ des Staatsanwaltes, gestellt am 13-15/07/2024: „Die Staatsanwaltschaft erteilt ein positives
Gutachten.“
1. Mit Antrag vom 27/05/2024 hat beantragt, das Gericht möge die Parte_2
geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe im Sinne des Art. 31 Abs. 4 des GvD Nr.
150/2011 genehmigen und gleichzeitig die Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit von Mann zu Frau ermächtigen, samt Änderung des Vornamens von derzeit „IA“ hin zu IO“.
Seite 2 von 6 2. bringt hierzu vor, dass bei ihm eine Mann zu Frau Geschlechtsdysphorie Parte_2
vorliege; er fühle sich in seinem Körper sehr unwohl, weil dieser mit dem gefühlten weiblichen
Geschlecht nicht übereinstimme; bereits als Kind habe sich seine weibliche Identität gezeigt;
nach einer Übergangsphase, in welcher er versucht habe, sich dem biologischen Geschlecht anzupassen und in welcher es ihm jedoch stets klar war, dass er die männliche Rolle nur „spiele“ um sich anzupassen, vertraute er sich schließlich zunächst einer Freundin, dann der Mutter und den
Geschwistern an;
letzteren sei es allerdings schwergefallen, sich mit der Geschlechtsdysphorie auseinanderzusetzen. Schließlich habe er sich auch seinem Vater anvertraut.
Seit dem Outing und seitdem die antragstellende Partei als Frau angesprochen wird, gehe es ihm/ihr besser. Für das geistige und körperliche Wohlbefinden sei es aber notwendig, die meldeamtlichen
Daten richtigzustellen, den Vornamen abzuändern und die geschlechtsangleichenden chirurgischen
Eingriffe durchführen zu dürfen.
3. Der Antrag ist im nachfolgend aufgezeigten Sinn begründet.
Die vorgelegten Unterlagen bestätigen, dass bei der antragstellenden Partei eine
Geschlechtsdysphorie Mann zu Frau vorliegt.
Die sachlichen Ausführungen wurden unter anderem durch die Hinterlegung mehrerer schriftlicher
Stellungnahmen (seitens des Vaters, der Partnerin und einer Freundin der antragstellenden Partei) untermauert.
Seit August 2022 ist die antragstellende Partei in entsprechender Therapie beim Psychologischen
Dienst des Krankenhauses Bozen. Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. führt in Persona_5
der Stellungnahme vom 22/04/2024 Folgendes aus (es werden bereits der weibliche Vorname und die weiblichen persönlichen Fürwörter verwendet): „[…] IO weist eine durchschnittliche
Intelligenz und keine signifikante psychische Störung auf, die das Urteilsvermögen einschränken könnte. Die psychosexuelle Entwicklung, ihr sozialisierendes Verhalten und die
Selbstbeschreibungen deuten klar darauf hin, dass sie sich an der weiblichen Welt orientiert, dass sie sich als Frau fühlt und den Wunsch äußert, auch als Frau erkannt und anerkannt zu werden.
Somit liegt eine manifeste Transidentität vor, nach den bisherigen fachlichen Erkenntnissen wird sich das Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen Geschlecht vermutlich nicht mehr ändern.
Aus psychologischer Sicht werden, nachdem IO die Hormonbehandlung bereits begonnen hat, als nächster Schritt zur Angleichung an das Wunschgeschlecht die Abänderung des Vornamens und des Personenstandes wie auch eventuelle geschlechtsangleichende chirurgische Eingriffe befürwortet.“
Seite 3 von 6 Dem vorgelegten endokrinologischen Bericht der Ärztin am Krankenhaus Bozen Dr. Persona_6
ist die Weiterführung der Hormontherapie seitens der antragstellende Partei zu entnehmen.
Auch bei der Anhörung vor Gericht am 09/07/2024, bei welcher die antragstellende Partei „in eindeutig weiblichem Erscheinungsbild“ vor dem berichterstattenden Richter erschienen ist, bestätigte diese die Ausführungen laut Rekurs.
Die antragstellende Partei ist nicht verheiratet, lebt in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft
(unione civile) und hat keine Kinder.
Es sind alle gesetzlichen Vorgaben zur Annahme des Antrags auf Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit und des Namens gegeben;
der Stellungnahme der Psychotherapeutin und dem Antrag selbst ist zu entnehmen, dass die männliche Geschlechtszugehörigkeit in völligem
Widerspruch zu den mittlerweile deutlich vorhandenen weiblichen Merkmalen und der
Eigenwahrnehmung als Frau steht. Die Schwierigkeiten, welche eine solche Abweichung des körperlichen Erscheinungsbildes, aber auch der seelischen Eigenwahrnehmung samt entsprechendem Auftreten nach außen hin ( , geschlechtsspezifische Verhaltensweisen CP_5
etc.) vom meldeamtlichen Personenstand im Alltagsleben nach sich zieht, sind offensichtlich und bedürfen keines weiteren Beweises. Es ist nachvollziehbar, dass für die Wahrung der psychosozialen Integrität der antragstellenden Partei die Ermächtigung auf Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit und des Namens unabdingbar ist.
Der Antrag auf Ermächtigung zur Vornahme geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe ist hingegen aus den nachfolgenden aufgezeigten Gründen für unzulässig zu erklären:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 143/2024 den Art. 31 Absatz 4 des GvD 2011 Nr.
150 in jenem Teil für verfassungswidrig erklärt, in welchem er die gerichtliche Ermächtigung für chirurgische Eingriffe auch dort vorschreibt, wo das Gericht die bereits eingetretenen
Veränderungen der sexuellen Merkmale der antragstellenden Partei zwecks Annahme des Antrages auf Richtigstellung der Geschlechtszugehörigkeit für ausreichend erachtet hat.
Dies ist im Anlassfall der Fall. Das Gericht erachtet, dass die bei IA (nunmehr IO) ZE bereits eingetretenen Veränderungen der sexuellen Merkmale ausreichen, um dem Antrag auf
Richtigstellung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens stattzugeben.
Dies bedeutet, dass dieses Gericht der Auffassung ist, dass IA (nunmehr IO) ZE bereits jetzt als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen und als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzuerkennen ist.
Seite 4 von 6 Es steht (nunmehr IO) sich zwecks besseren Wohlbefindens auch Pt_2 Persona_7
chirurgischen geschlechtsangleichenden Eingriffen zu unterziehen. Für diese Eingriffe bedarf
(nunmehr ZE richterlichen Ermächtigung. (nunmehr IO) ZE Pt_2 Per_8 Per_9 Pt_2
Per_
die geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe somit auf Grundlage der eigenen
Entscheidung (und ohne dass dafür eine richterliche Ermächtigung notwendig ist) durchführen lassen. Der Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung der chirurgischen geschlechtsangleichenden Eingriffe ist daher für unzulässig zu erklären, da diesbezüglich das
Klagsinteresse fehlt, zumal die antragstellende Partei die genannten chirurgischen Eingriffe ohne richterliche Ermächtigung vornehmen lassen kann.
Es besteht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da der Kläger seinen Wohnsitz in der
Provinz Bozen innehat (vgl. Art. 2 G. 164/1982 und Art. 31 GvD 150/2011; Cass. 12638/2015).
Mangels Antrag ergeht keine Entscheidung über die Verfahrensspesen.
Der Gerichtskanzlei ist die Anbringung der Anmerkung laut Art. 52 des GvD. Nr. 196/2003 (wie abgeändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf das Original des Urteils anzuordnen.
Parte_3
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender Entscheidung über den von eingebrachten Antrag auf Ermächtigung zur geschlechtsangleichenden Operation Parte_2
laut Art. 31 GvD Nr. 150/2011 und auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1. Die Richtigstellung des Geschlechts von (geboren in Meran (BZ) am Parte_2
24/07/2003) vom männlichen zum weiblichen Geschlecht sowie die Änderung des bisherigen
Vornamens N“ zu nunmehr NA wird angeordnet.
2. Dem Standesbeamten der Gemeinde Bozen (BZ) werden die bezüglichen Richtigstellungen in der
Geburtsurkunde von IA (nunmehr IO) – nach Rechtskraft dieses Urteils – Pt_2
angeordnet (Akt Nr. 292 Teil I Serie A - Jahr 2003 - Gemeinde BOZEN), mit Änderung des in der
Geburtsurkunde angegebenen männlichen Geschlechts zum weiblichen Geschlecht und des in der
Geburtsurkunde angegebenen bisherigen männlichen Vornamens N“ zum weiblichen
Vornamen NA.
3. Der Antrag auf Ermächtigung der Vornahme geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe wird, aus den in der Begründung dieses Urteils angeführten Gründen, für unzulässig erklärt.
4. Über die Verfahrenskosten ergeht keine Entscheidung.
Seite 5 von 6 5. Die Gerichtskanzlei wird die Anbringung folgender Anmerkung laut Art. 52 des Datenschutzkodex angeordnet: „Bei der Wiedergabe dieses Urteiles in jeglicher Form dürfen die Angaben zur Person und andere darin enthaltene Identifizierungsdaten der betroffenen Person nicht angeführt werden
(Art. 52, GvD. Nr. 196/2003)“.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 24/10/2024.
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Dr. Dr. Persona_11 Persona_1
Seite 6 von 6