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Sentenza 20 maggio 2025
Sentenza 20 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 20/05/2025, n. 331 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 331 |
| Data del deposito : | 20 maggio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 1585/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 1585/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den
[...]
geboren am 03/04/1982, in MERAN (BZ), Parte_5
und
, geboren am 08/01/1985 in SCHLANDERS (BZ), Parte_6
Part beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, Parte_8
welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 4
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_9
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen
Seite 2 von 4 gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1.Das Sorgerecht über die geboren am Persona_1
29.05.2014 in Schlanders (BZ), und , geboren am 09.03.2016 in Parte_10
Schlanders (BZ), wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz bei der
Kindsmutter.
2.Die Kindseltern verpflichten sich, weiterhin für die Pflege, die Erziehung, die
Ausbildung und die moralische sowie materielle Unterstützung ihrer beiden
Kinder zu sorgen und im bestmöglichen Interesse derselben zu kooperieren.
3. Die Entscheidungen des täglichen Lebens werden grundsätzlich von jenem
Elternteil getroffen, bei welchem sich die Kinder gerade aufhalten.
Entscheidungen von größerer Tragweite werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
4 hat das Recht und die Pflicht, seine Kinder jederzeit, Parte_6
nach vorheriger Absprache mit der Kindsmutter und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse derselben zu besuchen und bei sich zu haben.
5.HE HO AM beteiligt sich am Regelunterhalt der beiden
Kinder UR und RA mit einem monatlichen Betrag in € Persona_2
315,00.- (insgesamt € 630,00.-). Der Betrag unterliegt der jährlichen
Angleichung an den Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und Angestellte
Seite 3 von 4 der Provinz Bozen mit Basis 01.03.2025 und wird im Voraus innerhalb des 15.
Tages eines jeden Monats auf das Bankkonto der Kindsmutter überwiesen.
6.Die notwendigen und vereinbarten nicht notwendigen außerordentlichen
Ausgaben für die Kinder UR und RA, soweit diese nicht von der öffentlichen
Hand getragen werden, werden von den Kindseltern je zur Hälfte übernommen. Für die Regelung der außerordentlichen Kosten gilt das
Protokoll der Beobachtungsstelle des Familienrechts i.g.F.
7.Das Familiengeld sowie eventuelle weitere Zuwendungen der öffentlichen
Hand für die Kinder werden zur Gänze von der Kindsmutter bezogen.
8.Die Familienwohnung m.A. 2 der Bp. 176 in EZl. 248/II KG Tabland., im der , wird dieser samt Einrichtung und Zubehör zur Per_3 Persona_4
ausschließlichen Bewohnung und Benutzung zugewiesen.
9.Die Kosten des gegenständlichen Scheidungsverfahrens werden von den
Parteien je zur Hälfte getragen.
Bozen, 19/05/2025
Die Vorsitzende
Francesca RT
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