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Sentenza 11 febbraio 2025
Sentenza 11 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/02/2025, n. 144 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 144 |
| Data del deposito : | 11 febbraio 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 325/2024 A.V.
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Parte_1
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. Recla - Richter Per_3
Dr. - Persona_4 Per_5
erlässt im Verfahren auf einvernehmliche Schlussanträge gemäß Artt. 337bis
ff. ZGB, wie es unter dem Aktenzeichen Allg. Reg. Nr. 325/2024 A.V. von
Persona_6
und
, Persona_7
mit am 01/02/2024 telematisch hinterlegten Rekurs eingeleitet worden ist;
nach in die einvernehmlichen Bedingungen gemäß Artt. CP_1
337bis ff ZGB und in die hinterlegten Verhandlungsnoten - telematisch seitens GÖ EL am 3.1.2025 und seitens ER RN am
20.1.2025 hinterlegt – und in die beigebrachten Urkunden;
nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei diesem
Landesgericht;
gemäß Artt. 337bis ff folgendes
URTEIL
1 die zwischen den vorgenannten Parteien zustande gekommene
einverständliche wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die CP_2
– seitens am 3.1.2025 und seitens ER RN am Persona_6
20.1.2025 hinterlegt, die diesem Urteil als integrierender Bestandteil
beigeschlossen werden müssen - formulierten Schlussanträge bestätigt, die
mit diesem Urteil also homologiert werden.
GRÜNDE
Sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die
Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen
laut dem obengenannten gemeinsamen Rekurs gemäß Artt. 337bis ff geeinigt haben, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
So befunden in , in nichtöffentlicher Sitzung am 07/02/2025 Pt_1
Der Persona_2
Dr. Andrea Pappalardo
2
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Parte_1
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. Recla - Richter Per_3
Dr. - Persona_4 Per_5
erlässt im Verfahren auf einvernehmliche Schlussanträge gemäß Artt. 337bis
ff. ZGB, wie es unter dem Aktenzeichen Allg. Reg. Nr. 325/2024 A.V. von
Persona_6
und
, Persona_7
mit am 01/02/2024 telematisch hinterlegten Rekurs eingeleitet worden ist;
nach in die einvernehmlichen Bedingungen gemäß Artt. CP_1
337bis ff ZGB und in die hinterlegten Verhandlungsnoten - telematisch seitens GÖ EL am 3.1.2025 und seitens ER RN am
20.1.2025 hinterlegt – und in die beigebrachten Urkunden;
nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei diesem
Landesgericht;
gemäß Artt. 337bis ff folgendes
URTEIL
1 die zwischen den vorgenannten Parteien zustande gekommene
einverständliche wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die CP_2
– seitens am 3.1.2025 und seitens ER RN am Persona_6
20.1.2025 hinterlegt, die diesem Urteil als integrierender Bestandteil
beigeschlossen werden müssen - formulierten Schlussanträge bestätigt, die
mit diesem Urteil also homologiert werden.
GRÜNDE
Sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die
Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen
laut dem obengenannten gemeinsamen Rekurs gemäß Artt. 337bis ff geeinigt haben, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
So befunden in , in nichtöffentlicher Sitzung am 07/02/2025 Pt_1
Der Persona_2
Dr. Andrea Pappalardo
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