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Sentenza 17 maggio 2024
Sentenza 17 maggio 2024
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 17/05/2024, n. 49 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 49 |
| Data del deposito : | 17 maggio 2024 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Oberlandesgericht Trient
Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Isabella RT Vorsitzende und Gegenstand:
Geltendmachung
Abfasserin des Urteils der Verletzung des Vorkaufsrechtes Dr. Senatsmitglied des Anrainer i.s.des Persona_1 Ges. Nr.590/1965 u. Nr. 817/1971, insb. Dr. Claudia Montagnoli Senatsmitglied anhand eines
Organizzazione_1
[...] Rückkaufsrechtes
[...]
in der unter Nr. 123/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
IL St.Nr. , geboren in Per_2 CodiceFiscale_1
Sterzing (BZ), am 09.11.1974, wohnhaft in 39049 Sterzing (BZ),
St.-Margarethen-Straße 74, und ER ER, St.Nr.
geboren in Brixen (BZ), am CodiceFiscale_2
08.05.1957,
wohnhaft in 39049 Pfitsch (BZ), Frakt. , CP_1 CP_2
151, und gemäß der Controparte_3 CP_4 CP_5
von den Rechtsanwälten Dr. Organizzazione_2
Gschnitzer und Dr. D'Allura vom Gerichtsstand Per_3 Per_4
1 Bozen, mit erwähltem Domizil in deren Kanzlei in 39049
Sterzing (BZ), Gänsbacherstraße 8
- Berufungskläger-
gegen
, St.Nr. , geboren in Org_3 CodiceFiscale_3
Brixen (BZ) am 10.10.1972, wohnhaft in 39049 Pfitsch (BZ),
Gasse 157, vertreten und verteidigt von RA Dr. CP_2 [...]
mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in 39042 Brixen Persona_5
(BZ), Altenmarktgasse 10, laut Vollmacht am Rande des
Einlassungs- und Antwortschriftsatzes im Berufungsverfahren
- Berufungsgegner-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Bozen Org_4
Nr. 567/2022 vom 13.06.2022 / 14.06.2022 –
Geltendmachung der Verletzung des Vorkaufsrechtes
des Anrainer im Sinne des Gesetzes Nr.590/1965 und
Nr. 817/1971, insbesondere anhand eines
Scheingeschäftes - Ausübung des entsprechenden
Rückkaufsrechtes -
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
13.12.2023, unter Einräumung der Ausschlussfrist des
12.02.2024 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 04.03.2024 für die Hinterlegung von Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
C.F._4
Für die Berufungskläger:
2 Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient – CP_6
, contrariis reiectis,
[...]
- in und in gänzlicher Controparte_7
Abänderung des angefochtenen Urteils des Controparte_8
Nr. 567/2022 vom 14.06.2022, zugestellt am
[...]
15.06.2022,
- unter vorheriger Erwägung, dass der in Punkt I.
4. in Bezug
auf die Bestimmung des Art. 8, 2. Absatz, des Gesetzes vom 26.
Mai 1965, Nr. 590 erhobene Verfassungseinwand (aufgrund der
Verletzung von Art. 3, Art. 42 und Art. 117, 1. Absatz, der italienischen Verfassung) relevant, zulässig und nicht offenkundig unbegründet erscheint, die (eventuell in italienischer Sprache übersetzten) Verfahrensunterlagen, unter vorheriger Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, an das römische Verfassungsgericht zur Prüfung der entsprechenden
Verfassungsfrage, aus den im vorgenannten Punkt I.4.
dargelegten , übermitteln; CP_9
- feststellen und erklären, dass das vom Kläger geltend gemachte landwirtschaftliche Vorkaufsrecht aufgrund Fehlens
der entsprechenden objektiven und subjektiven
Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes ausgeschlossen bzw.
nicht gegeben ist;
- feststellen und erklären, dass der zwischen Herrn Dr. Per_6
und ER abgeschlossene
[...] Persona_7
Tauschvertrag vom 07.08.2019 (Urkundenrolle Nr. 9.474 –
3 Sammlung 7.724 – Notarin Dr. Persona_8
rechtsgültig und -wirksam ist, mit allen damit verbundenen
Rechtsfolgen;
- auf jeden Fall, sämtliche gegnerische Anträge und
Einwendungen, da rechtlich wie sachlich unbegründet,
vollinhaltlich abweisen.
In jedem Fall die Gegenseite zur Tragung sämtlicher
Verfahrenskosten (Entgelt und Spesen, 15% allgemeiner und beider Org_5 Org_6 Org_7
Verfahrenszüge (sowie jener des vorausgehenden
Mediationsverfahrens), wobei eine Erhöhung der Honorare um
30% im Sinne von Art. 4, Abs.
1-bis des M.D. 55/2014
beantragt wird, ebenso wie zur Rückerstattung allfälliger
gegebenenfalls in Ausführung Controparte_10
bezahlter Summen verurteilen.
Controparte_11
„Möge das , Controparte_12 Controparte_13
contrariis reiectis,
1. aus den angeführten Gründen, die gegenständliche
Berufungsklage von und ER Persona_6 [...]
abweisen sowie in jedem Fall das Persona_9 CP_10
Urteil Nr. 567/2022 vom 13.06.2022, veröffentlicht am
14.06.2022, des Landesgerichtes Bozen gänzlich bestätigen;
2. den Berufungsklägern die Verfahrenskosten auch des gegenständlichen Verfahrensgrades auferlegen.
4 In beweisrechtlicher Hinsicht:
➢ wird rein vorsorgehalber auf Zulassung der in den eigenen
Schriftsätzen gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 1, 2 und 3, ZPO vor dem erstinstanzlichen Landesgericht Bozen formulierten
Beweisanträge, die noch nicht zugelassen und aufgenommen worden sind, beharrt.“
Salvis iuribus.
RF
, Eigentümer der Gp 867 und 868 in Org_3 Per_10
, lud IL und ER ER vor Per_11 Per_2
das Landesgericht Bozen wegen Verletzung des Vorkaufsrechts
des Anrainers im Sinne des Gesetzes Nr.599/1964 und Nr.
817/1971 und führte folgenden Sachverhalt dar:
, erwarb aus einem Persona_6 Persona_12
Immobiliarvollstreckungsverfahren, durch Übertragungsdekret
vom 13/07/2015, di Gp. 2229/1 und 2229/14 ( Wald) beide in
E. Zl. 1622/II KG Toblach und mittels Schenkungsvertrag vom
13.04.2016 erhielt er von seinem Pt_1 Parte_2
. 342 in E.Zl. 136/II, , die dieser am
[...] CP_14
29.06.2010 erworben hatte;
Mit Vertrag vom 07/08/2019 erwarb IL HA von
ER die Wiesen Gp. 831/5, 831/12, 831/13 Per_7
und 831/14 alle in E.Zl. 1006/II , welche infolge Per_11
eines im Jahr 2014 aus den Gp 831/5 und Org_8
831/11 hervorgegangen sind, zum Preis von € 68.000,00.-, im
5 Tauschwege als Gegenleistung erhielt ER die Per_7
Per Gp 2229/1 und 2229/14 in E.Zl. 1622/II Toblach zum
Preis von € 48.00000.- mit einer Ausgleichszahlung von €
20.000,00;
Am selben Tag des 07/08/2019 schlossen ER
und FE LF einen Kaufvorvertrag Per_7
betreffend die Gp 2229/1 und 2229/14 zum Kaufpreis von €
49.000,00.-;
IL HA und seien nun im Parte_2 Per_13
die Baukubatur der B.p.342 KG Pfitsch auf den Gp 831/5,
831/12 831/13 und 831/14 KG Wiesen zu verlegen, um zwei
Villen zu errichten und in der Folge an Dritte zum Verkauf
anzubieten.
, der Gp 867 Org_3 Persona_14 Per_15
und 868 KG Wiesen ist landwirtschaftlicher Anrainer der Gp
831/5, 831/12 831/13 und 831/14 und besitze sämtliche
Voraussetzungen für die Geltendmachung des landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts.
Die Beklagten hätten es allerdings unterlassen, dem Kläger den
Verkauf der streitgegenständlichen Grundparzellen mitzuteilen;
der Kläger selbst hätte mit Schreiben vom 04/11/2019 den beklagten ER und IL zur Kenntnis gebracht, dass er sein Vorkaufsrecht bzw. Rückkaufsrecht ausüben wolle und bot folglich den vertraglichen Kaufpreis von € 68.000,00.- an
In rechtlicher Hinsicht bemerkte der Kläger, dass die von den
6 Beklagten abgeschlossenen dargelegten Rechtsgeschäfte einzig und allein das Ziel verfolgten, das RT zustehende Org_3
landwirtschaftliche Vorkaufsrecht zu umgehen. Der am
07/08/2019 und ER Per_16 Per_6 Per_2
abgeschlossene notarielle , mit Per_7 Persona_17
welchem IL die Gp 831/5, 831/12 831/13 und 831/14 im
Tauschwege gegen die Gp 2229/1 und 2229/4 erhielt, stelle ein dar, da diese noch am selben Persona_18 Persona_19
Tag mit Kaufvorvertrag von ER an den Per_7
von Pt_1 Persona_6 Parte_2
weiterveräußert wurden und auf jeden Fall die Gp 831/5,
831/12 831/13 und 831/14 wohl einen höheren Wert als der im Vertrag angegebene Preis von € 68.000,00.- hätten. Laut
hätten demnach und ER Pt_3 Persona_6
das Tauschgeschäft bezüglich der Per_7
streitgegenständlichen Grundparzellen im Bewusstsein
abgeschlossen, die Rechte des landwirtschaftlichen Org_9
, zu verletzen,. Org_3
Die vorausgeschickt, begehrte ER , dass festgestellt Org_3
werde, dass das Tauschgeschäft vom 07/08/2019 zwischen und ER ein Scheingeschäft, Persona_6 Per_7
insbesondere zwecks Umgehung des Gesetzes (Contratto in frode alla legge), darstellt und dementsprechend, dass die
Nichtigkeit bzw. , Ungültigkeit oder Unwirksamkeit CP_15
des Vertrages erklärt werde;
dass festgestellt und erklärt werde,
7 dass ER RT sämtliche Voraussetzungen für die
Ausübung des Vorkaufsrechtes über die streitgegenständlichen
Grundparzellen sowohl zum Zeitpunkt des Tauschgeschäftes
als auch zum heutigen Zeitpunkt hat und folglich demselben das volle Eigentum über die Gp831/5, 831/12 831/13 und
831/14 zuweisen und übertragen, nach Zahlung des vom
Gericht festgelegten Kaufpreises.
IL und ER ließen sich in den Per_2 Per_7
Streit ein und bestritten sämtliche Ausführungen und Org_10
des , insbesondere, dass die objektiven Voraussetzungen Org_11
für ein landwirtschaftliches Vorkaufsrecht zu Lasten der Gp
831/5, 831/12 831/13 und 831/14 vorliegen. Die Beklagten
legten nämlich dar, dass auf der Gp 831/5 ein Baurecht nach
Art. 107 Abs. 13, 13bis und 13ter LG Nr.13/1997 ( ratione temporis anzuwenden) besteht und dass die erfolgte
Übertragung der Liegenschaften mittels eines Tauschgeschäftes
erfolgt war, und somit das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht
vom Art. 8 Abs. 2 Gesetz Nr. 590/1965 ausgeschlossen sei.
Die Beklagten erklärten, dass infolge des
[...]
Bozen vom Organizzazione_12
20/05/2019, die und Organizzazione_13 Org_14
am Organizzazione_15
20/06/2019 die vom Art. 107 Abs. 13, 13bis und 13ter LG
Nr.13/1997 vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung zwecks
Verlegung des auf der Bp 342 KG Pfitsch bestehenden
8 auf die Gp 831/5 KG Wiesen erteilt wurde. CP_16
Infolge der Erteilung dieser Unbedenklichkeitserklärung sei ein
Baurecht am genehmigten neuen Standort ( Gp 831/5) für den
Wiederaufbau eines Gebäudes gleichen Ausmaßes und mit derselben Zweckbestimmung entstanden. Somit sei, laut
Beklagten, die beschriebene urbanistisch- baurechtliche
Situation in jene nach Art.8, Abs. 2 Ges. Nr. 590/1965 zu subsumieren, mit der , dass kein Vorkaufsrecht zu Pt_4
Gunsten des landwirtschaftlichen Anrainers besteht, nachdem das Grundstück einer baulichen Verwendung zugeführt werden könne. Mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Kassationsgerichtshofes, legten die Beklagten dar, dass das
Vorkaufsrecht von der besagten Bestimmung ausgeschlossen ist, falls dem Grundstück die ausschließliche
landwirtschaftliche Nutzung abhandenkommt und dasselbe zu
Bauzwecken bzw. verwendet werden Controparte_17
kann. Ergänzend vermerkten sie, dass das landwirtschaftliche
Vorkaufsrecht restriktiv auszulegen sei, da es die und der Vertragsfreiheit Organizzazione_16
darstellt.
Unter anderem Aspekt fehlten die objektiven Voraussetzungen
für das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht, da die Übertragung
der prozessgegenständlichen Gp 831/5, 831/12, 831/13,
831/14 mittels Tauschvertrags erfolgte;
ferner entbehre die klägerische Behauptung, wonach der Tauschvertrag ein
9 jeglicher Grundlage. Persona_20
Die Beklagten bestritten des Weiteren, dass der Kläger die subjektiven Voraussetzungen für das landwirtschaftliche
Vorkaufsrecht hätte. Sie stellten den dargelegten Ausführungen
entsprechende Anträge.
Im Laufe des Verfahrens wurden mündliche Beweise
aufgenommen und ein Amtsgutachten erstellt.
Mit Urteil Nr. 567/2022 vom 14/06/2022 hat das
Landesgericht den Rechtsstreit mit folgendem Spruch
entschieden:
1. stellt fest und erklärt, dass der streitgegenständliche
Tauschvertrag vom 07.08.2019, abgeschlossen zwischen den
Beklagten IL und ER , im Sinne Per_2 Per_7
der Begründung ein Scheingeschäft zwecks Umgehung des
Gesetzes darstellt und demzufolge der Ausübung des
landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts des Klägers nicht im Wege
steht;
2. stellt fest und erklärt, dass dem Kläger das
landwirtschaftliche Rückkaufsrecht gemäß Ges. Nr. 590/1965
und Ges. Nr. 817/1971 als selbstbewirtschaftender Anrainer
hinsichtlich der mit dem streitgegenständlichen notariellen
Vertrag vom 07.08.2019 veräußerten GG.pp. Org_17
831/5, 831/12, 831/13 und 831/14, alle in E.Zl. 1006/II,
[...]
3. stellt fest und erklärt, dass der Kläger ER Persona_21
RT das volle Eigentum derselben streitgegenständlichen
10 GG.pp. 831/5, 831/12, 831/13 und 831/14, alle in E.Zl.
1006/II, , erworben hat, nachdem er hinsichtlich Per_11
derselben Grundparzellen in die Käufer- und Eigentumsposition,
anstelle des Beklagten IL HA eintritt;
4. stellt fest und
erklärt, dass der Preis des Rückkaufs der eben angegebenen
Liegenschaften € 68.000,00 beträgt und dass der Kläger ER
RT verpflichtet ist, innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft
dieses Urteils an den Beklagten IL HA denselben Betrag
von € 68.000,00 zu bezahlen;
5. ordnet dem zuständigen Grundbuchführer an, nach
Erwachsen dieses Urteils in Rechtskraft, unter der Bedingung
des Nachweises der Zahlung des soeben festgesetzten Preises
durch den Kläger an den Beklagten IL die Per_2
der Organizzazione_18 Organizzazione_19
GG.pp. 831/5, 831/12, 831/13 und 831/14, alle in E.Zl.
1006/II, , zugunsten des Klägers ER , Per_11 Org_3
sowie die gegebenenfalls weiteren, in Folge der oben
angegebenen Feststellungen notwendigen
Grundbuchsoperationen durchzuführen;
6. ordnet den Beklagten
die Freistellung der Organizzazione_20
GG.pp. 831/5, 831/12, 831/13 und Organizzazione_19
831/14, alle in E.Zl. 1006/II, , zu Gunsten des Per_11
, bei Rechtskraft dieses Urteils an;
7. verurteilt die Org_11
Beklagten solidarisch, dem die für das Pt_3 Pt_5
gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro
11 18.200,00 für Vergütungen, sowie Euro 4.976,37 für belegte
Spesen (einschließlich Parteigutachterkosten) bemessen werden,
sowie 15% auf die Vergütungen für allgemeine pauschalisierte
Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer
[...]
; Controparte_18
8. erlegt die Kosten für das Amtssachverständigengutachten in
der bereits liquidierten Höhe endgültig allein den Beklagten auf,
welche solidarisch verurteilt werden, dem Kläger die von ihm
gegebenenfalls vorgestreckten Amtsgutachterkosten vollständig
zu erstatten.“
Wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, ist nämlich die Erstrichterin, aufgrund der
Umstände, die zum Abschluss des von den Beklagten IL
HA und ER angeschlossenen Per_7
Tauschgeschäfts und aus der Abfolge der weiteren zwischen denselben , mit Einbeziehung des Dritten FE Org_21
LF, ergangenen Rechtsgeschäfte, zum Schluss
gekommen, dass der Kläger den Beweis eines Scheingeschäftes
erbracht hat und somit keine Ausschlussgrund für das geltend gemachte landwirtschaftliche Vorkaufsrecht vorliege.
In Bezug auf das von den Beklagten angeführte Baurecht nach
(ratione temporis anzuwendenden) Art. 107 Abs. 13, 13bis und
13 Ter del LG Nr.13/1997 , hat das Landesgericht erwogen,
dass es sich dabei nicht um ein Baurecht, das aus
unterschiedlicher Zweckwidmung der Parzellen im Sinne einer (
12 auch geplanten) nicht – landwirtschaftlichen Nutzung resultiert,
sondern um ein sui generis, welches di CP_19
Zweckbestimmung als landwirtschaftlichen Grund geradezu
voraussetzt. Demzufolge liegt, laut Erstgericht, der
Ausschlussgrund gemäß Art. 8 Abs. 2 Ges. Nr. 590/1965, im
Anlassfall nicht vor. Auch seien die subjektiven
Voraussetzungen des Klägers zur Ausübung des landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts aufgrund der aufgenommenen Zeugenbeweise nachgewiesen und vom erstellten Amtsgutachten bestätigt.
Mit dem Urteil wurde folglich das landwirtschaftliche
Vorkaufsrecht des Klägers ER RT anerkannt.
Gegen dieses Urteil haben und ER Persona_6
eingelegt und dabei die Verletzung bzw. Persona_22
fehlerhafte Anwendung und Auslegung von Art.
8. Abs. 2
Gesetz Nr.590/1965 in Bezug auf das Baurecht nach Art. 107
Abs. 13 ter LG Nr. 13/1997 geltend gemacht sowie Verletzung
bzw. fehlerhafte Anwendung und Auslegung von Art. 8, 2.
Absatz, des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, sowie Art.
1414 ff. und 2729 ZGB über das vom erstinstanzlichen Gericht
erachtete Umgehungs- bzw. Scheingeschäft in Bezug auf den am 07.08.2019 abgeschlossenen . Persona_17
Der Rechtsstreit ist anlässlich der Verhandlung vom
13/12/2023 zur Entscheidung einbehalten worden, den
Parteien wurden die Fristen gemäß Art. 190 ZPO für die
13 Hinterlegung von Schlussschriftsätzen und allfälliger
Erwiderungseingaben erteilt.
BEGRÜNDUNG
1. In erster Linie gilt es klarzustellen, dass die Berufung
lediglich die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich des
Vorliegens eines Ausschlussgrundes des von ER RT
geltend gemachten Vorkaufsrechts nach Art.8 Abs. 2 des
Gesetzes Nr. 590/1965 betrifft und zwar des Bestehens des
Baurechts nach Art. 107 Abs. 13 ter des Landesgesetzes Nr.
13/1997 und des Erwerbs der Gp 831/5, Gegenstand des
Vorkaufsrechts, durch Tauschgeschäft.
2. Wie bekannt, kommt das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht,
nach Art.8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 590/1965, u.a. nicht zur
Anwendung, wenn die Übertragung des Grundstücks durch
Tauschgeschäft erfolgt und wenn die Grundstücke aufgrund der
Bauleitpläne, auch wenn sie noch nicht genehmigt sind, zur baulichen, industriellen oder touristischen Nutzung bestimmt sind.
So im italienischen Text:
„La prelazione non è consentita nei casi di permuta, vendita
forzata, liquidazione coatta, fallimento, espropriazione per
pubblica utilità e quando i terreni in base a piani regolatori,
anche se non ancora approvati, siano destinati ad utilizzazione
edilizia, industriale o turistica.“
2.2 In Bezug auf den Ausschlussgrund des Vorkaufsrechts
14 gemäß Art.8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 590/1965 wegen
Bestehens des Baurechts nach Art. 107 Abs. 13 ter des
Landesgesetzes Nr. 13/1997, rügen die Berufungskläger die
, wonach das von LG Nr.13/1997 Organizzazione_22
(in der damals geltender Fassung) vorgesehene Baurecht nicht in den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 Gesetz Nr.
590/1965 fällt, da es sich „nicht um ein Baurecht handelt, das
aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Parzellen im
Sinne einer nicht – landwirtschaftlichen Nutzung resultiert,
sondern um ein Baurecht sui generis welches die
Zweckbestimmung als landwirtschaftlichen Grund geradezu
voraussetzt“ .
Sie entgegnen, dass auf der Gp 831/5 KG Wiesen ein Baurecht
nach Art. 107 Absatz 13 ,13bis und 13 ter ( ratione temporis anzuwenden ) besteht, das den Eigentümer berechtigt, die von der Bp 342 Kg Pfitsch verlegte Bestandsbaumasse auf der Gp
831/5 wieder aufzubauen. Das Baurecht sei mit der am
20/06/2019 von der Kommission für Natur, Landschaft und
Raumentwicklung der Autonomen Provinz Bozen nach Art. 107
Abs. 13ter LG Nr.13/1997 erteilten
Unbedenklichkeitserklärung, zwecks Verlegung des auf der Bp
342 KG Pfitsch bestehenden Bauvolumens auf die Gp 831/5
KG Wiesen, entstanden. Dieses Baurecht sei vom Landesgesetz
direkt vorgesehen und bedürfe folglich keiner Umwidmung des
Bauleitplanes: die urbanistische Widmung der Gp 831/5 KG
15 Wiesen, neuer Standort für den Wiederaufbau des auf der Bp
342 KG Pfitsch bestehenden Gebäudes, bliebe auch nach
Erlass der entsprechenden Baukonzession „landwirtschaftliches
Grün“, da der Wiederaufbau des verlegten Gebäudes
ausschließlich im Landschaftsgebiet erfolgen muss.
Aus diesen Prämissen folgern die Berufungskläger, dass dieses
Baurecht, das, so wie andere vom Landesraumordnungsgesetz
vom Jahre 1997 vorgesehen ist, sich nicht von den Baurechten
unterscheidet, welche aufgrund von Planungsinstrumenten
entstehen, da sie abgesehen von der Entstehungsquelle
dieselbe Funktion der Verwendung des Org_23
erzielen. Org_24
Mit der, vor dem am 07/08/2019 von IL HA getätigten
Erwerb der Liegenschaft Gp 831/5, mit der von der
Kommission für Natur, und Raumentwicklung der Org_14
Autonomen Provinz am 20/06/2019 erteilten
Unbedenklichkeitserklärung hätte das Grundstück , bereits vor dem Erwerb seitens IL HA, seine landwirtschaftliche
Nutzung bzw. Bestimmung verloren, so dass die Voraussetzung
für den Ausschluss des landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts
des Anrainers ER vorliegen würden.
2.3 Diese Auslegung kann nicht geteilt werden.
Eben die Ratio der Bestimmung nach Art. 8 Abs. Gesetz
Nr.590/1965 lässt diese Deutung nicht zu, gerade weil der
Gesetzgeber das Vorkaufsrecht in den Fällen ausschließen will,
16 in denen eine bauliche Verwendung des Grundstückes gegeben ist und somit die landwirtschaftliche Nutzung
abhandengekommen ist (wie die Berufungskläger selbst anführen).
Diesbezüglich hat der Kassationsgerichtshof im Urteil
Nr.5577/2003 erklärt, dass: “la ratio della norma è quella di
evitare l'applicazione di una disposizione a tutela dello sviluppo
della proprietà coltivatrice laddove il procedimento
amministrativo volto a cambiare la destinazione agricola del
terreno sia giunto ad un grado di sviluppo sufficiente a rendere
evidente la volontà della amministrazione di regolare
diversamente l'assetto del territorio. “
Es gilt nun festzustellen, ob das im Art. 107 Abs. 13, 13bis und
13ter LG Nr.13/1997 vorgesehene Baurecht, welches die
Verlegung von Bauvolumen und den Wiederaufbau der im landwirtschaftlichen Grün bestehenden Gebäude in einem neuen Standort ermöglicht, als Raumplanungsinstrument
anzusehen ist, das der jeden Persona_23
landwirtschaftlichen Charakter entzieht und folglich das
Vorkaufsrechts des landwirtschaftlichen Anrainers nach 8 Abs.
2 Gesetz Nr. 590/1997 auszuschließen vermag.
Das Landesraumordnungsgesetz in der ratione temporis anzuwendenden Fassung sah unter Art. 107 folgendes vor:
Abs. 13. Im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus
Gründen des oder des Wasserschutzes oder in Org_14
17 Folge der Auferlegung von Militärservituten mit Org_25
belegten , im alpinen Grünland oder im Org_26 Per_24
bestehende Gebäude können abgebrochen und mit derselben
Zweckbestimmung in derselben Lage oder in unmittelbarer
[...]
errichtet werden. Per_25
Abs. 13/bis. In folgenden Fällen kann der Wiederaufbau gemäß
Absatz 13 ohne jede Erweiterung des Gebäudes an einer
anderen Stelle im landwirtschaftlichen Grün und von Gebäuden
Per_2 im alpinen an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen
Per_2 oder alpinen , auf jeden Fall in demselben Gebietsbereich in
derselben Gemeinde genehmigt werden:)
a) wenn es sich um Gebäude handelt, die auf Flächen bestehen,
die aus Gründen des Landschaftsschutzes oder aus Gründen,
die in Artikel 66 Absatz 3 genannt sind, einem Org_25
unterliegen;
b) um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu
beseitigen.
Abs.13ter In den von Absatz 13/bis vorgesehenen Fällen werden
die Gefahrensituationen laut Artikel 66 Absatz 3 sowie jene
längs öffentlicher Infrastrukturen vom zuständigen Landesamt
bestätigt. Für den neuen Standort der Gebäude wird die
Baukonzession, falls es sich um die Hofstelle eines
geschlossenen Hofes handelt, nach Einholen der
Unbedenklichkeitserklärung der von Absatz 29 vorgesehenen
Kommission, in den anderen Fällen nach Einholen der
18 der Controparte_20
Landesraumordnungskommission erteilt.
Die Bestimmung sieht folglich, soweit hier von Belang, vor, dass
Gebäude, die auf Flächen im landwirtschaftlichen Grün und aufgrund von Gefahrensituationen laut Art. 66 Abs. 3 einem unterliegen, abgebrochen und an einer anderen Org_25
Stelle im landwirtschaftlichen Grün, nach Erteilung der der , wieder Controparte_20 Org_27
errichtet werden können.
Die bauliche Nutzung des Grundes ist demnach nur zum
Wiederaufbau ohne jede Erweiterung eines bereits bestehenden,
sich in einer Gefahrenzone befindlichen, Gebäudes , an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen Grün gestattet, wobei das bestehende Gebäude abgerissen werden muss. Es handelt sich um ein das an diese spezifischen Situationen CP_19
gebunden ist und an eine bereits bestehende Baumasse
korreliert ist, die eben verlegt werden kann, wobei die
Zweckbestimmung beibehalten werden muss.
Wie man sieht, ist dieses mit der Verlegung der Baumasse vom abzureißenden Gebäude auf einen anderen Standort mit derselben Zweckbestimmung verbundene Baurecht, nicht geeignet, eine verschiedene Flächennutzung zu bewirken.
Es handelt sich um ein das nicht durch ein von der CP_19
Verwaltung für die Allgemeinheit gültiges
Raumplanungsinstrument zur Regelung der Flächenwidmung
19 eingeführt wird, sondern um das Recht, die von Per_27
einer Fläche auf eine andere, zu verschieben, wenn die spezifischen Gefahrensituationen vorliegen.
Dieses Baurecht kann folglich nicht geeignet sein, der Fläche
der neuen Stelle des zu verlegenden Gebäudes, ihren landwirtschaftlichen Charakter und die entsprechende Nutzung
zu entziehen. Diesbezüglich muss auch unterstrichen werden,
dass der neue Standort des Gebäudes sich im landwirtschaftlichen Grün befinden muss und das neue
Gebäude dieselbe Zweckbestimmung haben muss.
Die ratio des Landegesetzgebers ist klar: den Eigentümern von
Gebäuden, welche sich auf Flächen im landwirtschaftlichen
Grün befinden und einem Bauverbot unterliegen, (u.a.
aufgrund von Gefahrensituationen) ist die Möglichkeit gegeben,
ein neues Gebäude auf einem anderen Grund im landwirtschaftlichen Grün, mit derselben Zweckbestimmung
ohne Erweiterung zu errichten. Auf dem neuen Standort ist eine höhere Baulichkeit nicht gewährt und das neue Gebäude
ist auch zweckgebunden. Dieses Baurecht bezweckt in keiner
Weise die urbanistische von einer bestimmten Org_28 Org_29
Org_2 und kann demnach nicht als Raumordnungsinstrument
angesehen werden.
gilt es hervorzuheben, dass die gegenständliche Pt_6
Grundparzelle zum Zeitpunkt der Übertragung an IL
HA eindeutig landwirtschaftlichen Charakter aufwies, wie
20 aus dem Amtsgutachten ersten Grades hervorgeht. Eine
industrielle oder touristische Widmung der Org_30
infolge eines Raumplanungsinstrumentes ist Persona_23
demnach nicht gegeben.
2.4 Die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung vor dem
Erwerb zwecks Verlegung des Bauvolumens auf der Gp 381/5
ändert nichts am , da diese Voraussetzung zur CP_21
Kubaturverlegung nicht die landwirtschaftliche Nutzung
abhandenkommen macht;
man bedenke, dass die auf dem
Grundstück zu verlegende Baumasse, nicht jene des abzureißenden landwirtschaftlichen Gebäudes am ursprünglichen Standort überschreiten.
Der Klarheitshalber gilt es auch hervorzuheben, dass die
Baugenehmigung für den Abbruch und eines Persona_28
Wohnhauses auf der GP 831/5 Nr. 1/2024 der Gemeinde
Pfitsch, nach Geltendmachung des Vorkaufsrechts durch erlassen wurde. Org_3
2.5 Ferner muss festgehalte werden, dass das von den
Berufungsklägern aufgezeigte Urteil dieses OLG Nr. 31/2014
nicht einschlägig in Bezug auf den Anlassfall ist, da es sich in jenem Verfahren um das Vorkaufsrecht einer vom geschlossenen Hof losgelöste Bauparzelle handelte, welche bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs keinen landwirtschaftlichen Charakter mehr hatte, sondern einen urbanen, und eine Wohnkubatur unabhängig von jeder
21 landwirtschaftlichen Nutzung und Zweckbestimmung aufwies.
2.6 Die Auffassung der Berufungskläger, wonach der
Gesetzgeber das Interesse des Eigentümers über eine am Grundstück als vorrangig und schützenswerter, Per_29
als das Interesse des landwirtschaftlichen seinen Org_9
landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, erachtet hätte, wird von der Ratio des landwirtschaftlichen Org_31
dementiert.
In der Tat, verfolgen die Bestimmungen des Gesetzes
Nr.590/1965 die Förderung des Guts Organizzazione_32
(Disposizioni per lo sviluppo della proprietà coltivatrice). Das
landwirtschaftliche Vorkaufsrecht steht im Einklang mit dieser
Zielsetzung, das heißt es zielt, im allgemeinen Interesse der
Förderung der Landwirtschaft , auf die Zusammenführung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur besseren
Ertragsfähigkeit derselben und zur Bildung von wirtschaftlich effizienteren landwirtschaftlichen Betriebe, ab.
Diese Interpretation erscheint im Übrigen verfassungskonform
(Art.44 der Verfassung), da das Allgemeininteresse sicherlich
Vorrang auf das private Baurecht des Einzelnen hat und das vom Landesgesetz vorgesehene Baurecht im Einklang auch mit den staatlichen Bestimmungen und vor allem mit den
Prinzipien der Verfassung auszulegen ist.
Eine Frage der Ungleichbehandlung stellt sich durch eine verfassungskonforme Auslegung der staatlichen Normen nicht.
22 Im Übrigen wird auf die bereits oben ausgeführten Darlegungen
und Argumente verwiesen, aufgrund welcher dieses Gericht
erachtet, dass das Baurecht nach Art. 107 Abs. 13 ter LG
Nr.13/1997 nicht als Raumplanungsinstrument im Sinne eines
Ausschlusses des landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts
anzusehen ist.
3. Der zweite Berufungsgrund bezieht sich auf den von der
Erstrichterin als Scheingeschäft angesehene Tauschvertrag vom
07/08/2019. Hier beanstanden die Berufungskläger, dass das erstinstanzliche Gericht die vertraglichen Leistungen nicht näher analysiert hätte und somit zum fehlerhaften Schluss der
Simulierung gekommen sei.
In Wirklichkeit geht, wie korrekt von der Erstrichterin
dargelegt, aus den hinterlegten Dokumenten klar hervor, dass die Berufungsbeklagten mit dem Zutun von FE
LF, Schwager von eine Reihe von Persona_6
Rechtsgeschäften abgeschlossen haben, mit dem Ziel, auf der
Gp 831/5 ihr Bauvorhaben zu realisieren, wobei es zu dessen
Verwirklichung notwendig war, das Vorkaufsrecht des landwirtschaftlichen Anrainers auszuschließen.
Dies geht aus der Reihenfolge und dem zeitlichen Ablauf der
Rechtsgeschäfte klar hervor:
Mit Vertrag vom 29/06/2010 hat die Bp Parte_2
342 KG Pfitsch erworben;
Dieselbe Bauparzelle wurde mittels Schenkungsvertrag vom
23 13.04.2016 erhielt von an Parte_2 Persona_30
;
[...]
erwarb aus einem Persona_6
Immobiliarvollstreckungsverfahren, durch Übertragungsdekret
vom 13/07/2015, di Gp. 2229/1 und 2229/14 ( Wald) beide in
E. Zl. 1622/II ; Per_31
Mit Tauschvorvertrag vom 12/01/2016 hat sich ER
verpflichtet, das über die Gp 831/5, 831/12, Per_32 Per_33
831/13 und 831/14 an zu übertragen; Per_6 Per_2
mit Tauschvertrag vom 07/08/2019 erwarb von Per_6 Per_2
ER die Gp. 831/5, 831/12, 831/13 Per_7 CP_1
und 831/14 alle in E.Zl. 1006/II , welche infolge Per_11
eines im Jahr 2014 aus den Gp 831/5 und Org_8
831/11 hervorgegangen sind, zum Preis von € 68.000,00.- und
ER ER erhielt im Tauschwege als Gegenleistung
die Gp 2229/1 und 2229/14 zum Preis von € 48.00000.- mit einer Ausgleichszahlung von € 20.000,00.-;
am selben Tag des 07/08/2019 schlossen ER
und einen Kaufvorvertrag Per_7 Parte_2
betreffend die Gp 2229/1 und 2229/14 zum Kaufpreis von €
48.000,00.-.
In erster Linie gilt es hervorzuheben, dass der
[...]
Gp 831/5 831/12 831/13, 831/14 Organizzazione_33
im von mit € 72.820,00.- als Per_33 Persona_6
ausschließlich landwirtschaftlich nutzbare Fläche und mit €
24 176.970,00.- bei Berücksichtigung einer nachhaltig landwirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeit und teilweiser
Möglichkeit der ermittelt hat, jenen der Gp 2229/1 Org_34
und 2229/14 mit € 58.137.50.-. Wenn man nun das
Bauvorhaben der Berufungskläger vor Augen hält, ist es wohl klar, dass IL HA die Gp 831/5, 831/12, 831/13,
831/14 nicht nur als ausschließlich landwirtschaftlich nutzbare Fläche erwerben wollte, sondern eben den Erwerb
zum Zwecke der Verbauung der Gp 831/5 tätigte. Das Interesse
am Erwerb der Liegenschaften basiert auf der Bebaubarkeit der
Grundparzelle, so dass der entsprechende Mehrwert in der
Abwägung der gegenseitigen Vertragsleistungen heranzuziehen ist.
Der Wert der gegenständlichen Grundparzellen als teileweise bebaubare Flächen ist von ASV Dr. Rungger mit € 176.970,00.-
ermittelt worden, im Tauschgeschäft wurde den ein Org_29
Wert von € 68.000,00.- . CP_22
Dieser Umstand lässt ein offensichtliches Ungleichgewicht in den Vertragsleistungen des Tauschgeschäfts erkennen.
Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Berufungskläger
ER ER im Jahr 2009 Org_35
Gp 831/5 ( Gp. 831/10 und Gp 831/9) zum
[...]
Preis von ung. € 100,00 pro m² verkauft hat (siehe Dok. 18
Kläger ersten Grades), während der Durchschnittswertpreis der mit der prozessgegenständlichen übertragenen Org_36
25 Grundparzellen Gp 831/5, 831/12, 831/13, 831/14 24 € pro m² beträgt; der ASV Dr. hat seinerseits für die Gp Org_33
831/5 einen von € 150,00 pro m² ermittelt, Org_37
für die Gp 831/13 und für die Gp 831/14 von € 60,00.- pro m².
Im Übrigen bestätigt sich das Interesse des ursprünglichen
Eigentümers der Bp 342, , am Parte_2 Parte_7
seines Schwagers IL auf der Gp 831/5 durch die bereits
2010, 2013 und 2014 von ihm gestellten Anträge auf Erlass der
Unbedenklichkeitserklärung gemäß Art. 107 Abs. 13 ter LG
Nr.13/1997 gestellt hatte (siehe Urteil RVG 112/2019),
allesamt abgewiesen. Bedeutend ist auch, dass ER
die im Gp 2229/1 und Per_7 Persona_34
2229/14 mit an FE zum Persona_35 Pt_2 Per_36
versprochen hat und bereits am 18/09/2019, also kurz nach dem seine landwirtschaftliche Tätigkeit Persona_37
abgemeldet hat. Diese Umstände bezeugen, dass er kein
Interesse hatte, diese Waldflächen zu behalten.
Aus all diesen Darlegungen geht eindeutig hervor, dass
Zielsetzung der , der Ausschluss des Org_38
landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts hinsichtlich der
Grundparzelle 831/5, auf welcher die Baukubatur von der Bp
342 hätte verlegen werden sollen, war. Bezeichnend für diese
Absicht ist auch die Anmerkung im Tauschvertrag vom
07/08/2019, dass „die des Org_39 Organizzazione_40
nicht Anwendung finden, zumal es sich bei
[...]
26 gegenständlicher Urkunde um einen handelt.“. Dieser Per_38
Umstand bezeugt, dass die Vertragsparteien wohl für die
Übertragung der Gp 831/5, 831/12, 831/13 und 831/14
bewusst den Tauschvertrag ausgewählt haben, um das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht des Anrainers zu umgehen.
All diese Umstände und Fakten, in ihrer zeitlichen Reihenfolge
und Gesamtheit gesehen, stellen klare und eindeutige Indizien
in Bezug eben auf diese Absicht der Vertragsparteien, dar und führen zum Schluss, dass das Tauschgeschäft in Wirklichkeit
von den Parteien simuliert ist, um eben IL den Per_2
Erwerb der Liegenschaften mit Ausschluss des Vorkaufsrechts
des landwirtschaftlichen Anrainers zu sichern.
Die Begründung der Erstrichterin wird demnach zur Gänze
geteilt.
4. Aus Besagtem geht hervor, dass kein Ausschlussgrund für
das von ER RT geltend gemachte landwirtschaftliche
Vorkaufsrecht nach Art. 8 Abs. 2 Gesetz Nr. 590/1965 vorliegt.
Die Berufung wird folglich abgewiesen, das erstinstanzliche
Urteil zur Gänze bestätigt.
Die Berufungskläger sind als unterlegene Partei, zum Ersatz
der Verfahrenskosten an Berufungsbeklagten angehalten.
Die Verfahrenskosten werden laut Kriterien gemäß DM
55/2014 bestimmt, für Streitwert von € 52.001 – 260.000,
mittlerer mit Erhöhung der um 30% Org_41 Org_42
aufgrund der von zwei Parteien in gleicher Org_43
27 Prozessposition.
Es liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 13
Abs. 1quater DPR 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 Gesetz
Nr.228 vom 24.12.2012 abgeändert, vor.
A.D.G.
Befindet das , Controparte_23
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von und ER eingereichte Persona_6 Per_7
Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
567/2022 vom 14/06/2022, wie folgt für Recht:
• Die Berufung wird abgewiesen;
• Das angefochtene Urteil wird zur Gänze bestätigt;
• Die Berufungskläger werden wird verurteilt, an ER
RT die Prozesskosten dieses Verfahrensgrades zu erstatten, welche insgesamt mit € 14.936,65.- beziffert
, davon € 2.977,00.- für die Überprüfungsphase, Org_44
€ 1.911,00.- für die und € 5.103,00.- Org_45
für die erhöht um 30% für die Org_46
Verteidigung gegenüber zwei Parteien mit € 2.977.30.-,
zusätzlich € 1.948,25 für , und Org_47 Org_7
FB wie gesetzlich geregelt.
• Es liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des
Art. 13 Abs. 1quater DPR 115/2002, wie durch Art. 1,
Abs. 17 Gesetz Nr.228 vom 24.12.2012 abgeändert, vor.
28 So entschieden in Bozen am 24/04/2024
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Isabella RT
Der höhere Beamte für Persona_39
29