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Sentenza 31 marzo 2025
Sentenza 31 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/03/2025, n. 220 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 220 |
| Data del deposito : | 31 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 875/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Parte_3
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 875/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 04/01/1982, in SCHLANDERS Parte_4
(BZ),
und
, geboren am 20/05/1986 in Parte_5 CP_2
SZEKSZARD (UNGARN), beide vertreten und verteidigt durch RA TE NE und
Seite 1 von 6 , laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Persona_1
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 6 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder IA und Per_2
erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten;
weitreichendere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Kinder werden vorwiegend bei der Mutter wohnen und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben.
3. Herr ER hat das Recht und die Pflicht, die Kinder wie folgt bei sich zu haben:
• jeden Mittwoch Kindergarten-Ende (falls kein Kindergarten ist, ab 10:00
Uhr) bis Donnerstag Morgen Kindergarten-Beginn (falls kein
Kindergarten ist, bis 10:00 Uhr).
• jedes zweite Wochenende von Freitag nach dem Kindergarten (falls kein
Kindergarten ist, ab 10:00 Uhr) bis Sonntag 18:00 Uhr.
Auch bei Eintritt der Kinder in die Grundschule bleiben die Besuchszeiten des Vaters gleich, sie werden aber an die entsprechenden Unterrichtszeiten angepasst.
Seite 3 von 6 Der Vater kann sich beim Abholen und Zurückbringen der Kinder auch der
Hilfe der väterlichen Großeltern oder Patenonkel von IA oder bedienen. Persona_3
Ferienregelung:
• Herbstferien: bei der Mutter (auf Wunsch der Mutter auch in Ungarn);
Die Wochen direkt anschließend an die Herbstferien verbringen die Kinder zur Gänze beim Vater;
• Weihnachtsferien: jährlich abwechselnd den 24/12 (von 08.00 Uhr bis am
Tag darauf um 09.00 Uhr) bei einem Elternteil und den 25/12 (von 09.00
Uhr bis am Tag darauf um 08.00 Uhr) beim anderen Elternteil;
sowie jährlich fix den Zeitraum vom 26/12 um 08:00 Uhr bis 01/01 20:00 Uhr bei der Mutter (wobei die Mutter auch nach Ungarn fahren kann) und den
Rest der Weihnachtsferien beim Vater;
• Semesterferien: bei der Mutter;
Die Woche direkt anschließend an die Semesterferien verbringen die
Kinder zur Gänze beim Vater. Sobald IA im schulfähigen Alter ist, hat der Vater die Möglichkeit (mit einer schriftlichen Vorankündigung an die Mutter von mindestens 30 Tagen) die Kinder - anstelle der Woche nach den Semesterferien - die ganzen Semesterferien bei sich zu haben.
• Osterferien: mit der Mutter;
• Sommerferien: die Kinder verbringen o 26 Tage im Juli mit der Mutter in Ungarn;
o 1 Woche mit der Mutter in Urlaub am Meer (nicht in Ungarn);
Seite 4 von 6 o 5 Wochen mit dem Vater (davon jedenfalls 1 Woche nach dem
Meerurlaub der Kinder mit der Mutter);
o den Rest der Sommerferien mit der Mutter;
• an seinem Geburtstag wird IA (23/06) beide Elternteile sehen;
am
Geburtstag von LI (06/07) wird diese, falls sie in Ungarn ist, den
Vater via Telefon oder Videochat hören.
4. Herr ER verpflichtet sich, für die Kinder, bis zum Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von je 700,00 Euro, insgesamt also 1.400,00 Euro, zu bezahlen. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Dezember 2024 und innerhalb des 5 . eines jeden
Monats auf das von Frau ER NA zu überweisen. Per_4
5. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen, sowie die außerordentlichen Spesen für Sport, Freizeit, Sommerbetreuung und
Weiterbildung für die Kinder (abzüglich der Beträge, die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden), werden zu 80% von Persona_5
und zu 20% von Frau ER NA getragen. Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen Spesen kommt das geltende
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen zur Anwendung.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder, einschließlich etwaiger Familienzulagen und des einheitlichen Kindergeldes
(assegno unico e universale), werden ausschließlich von Frau ER
NA bezogen.
Seite 5 von 6 Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die gemeinsamen Kinder können von jedem Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden.
7. Punkt 5 der Trennungsbedingungen betreffend die Einrichtung der Wohnung von Frau ER NA in Schluderns, Burgblick Nr. 4, bleibt aufrecht.
8. Die ordentlichen Kondominiumspesen für die Wohnung, in der die Mutter mit den Kindern in Südtirol wohnt, trägt Frau ER NA.
9. Die Kosten der GIS für die Wohnung, in der die Mutter mit den Kindern in
Südtirol wohnt, werden, sofern geschuldet, von RR ER getragen.
10. Die Parteien erklären, unter den gegebenen Umständen keinen
Ehegattenunterhalt zu verlangen.
11. Die Spesen für dieses Verfahren tragen die Parteien je zur Hälfte.
Bozen, 28/03/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 6 von 6
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 875/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Parte_3
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 875/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 04/01/1982, in SCHLANDERS Parte_4
(BZ),
und
, geboren am 20/05/1986 in Parte_5 CP_2
SZEKSZARD (UNGARN), beide vertreten und verteidigt durch RA TE NE und
Seite 1 von 6 , laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Persona_1
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 6 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder IA und Per_2
erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten;
weitreichendere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Kinder werden vorwiegend bei der Mutter wohnen und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben.
3. Herr ER hat das Recht und die Pflicht, die Kinder wie folgt bei sich zu haben:
• jeden Mittwoch Kindergarten-Ende (falls kein Kindergarten ist, ab 10:00
Uhr) bis Donnerstag Morgen Kindergarten-Beginn (falls kein
Kindergarten ist, bis 10:00 Uhr).
• jedes zweite Wochenende von Freitag nach dem Kindergarten (falls kein
Kindergarten ist, ab 10:00 Uhr) bis Sonntag 18:00 Uhr.
Auch bei Eintritt der Kinder in die Grundschule bleiben die Besuchszeiten des Vaters gleich, sie werden aber an die entsprechenden Unterrichtszeiten angepasst.
Seite 3 von 6 Der Vater kann sich beim Abholen und Zurückbringen der Kinder auch der
Hilfe der väterlichen Großeltern oder Patenonkel von IA oder bedienen. Persona_3
Ferienregelung:
• Herbstferien: bei der Mutter (auf Wunsch der Mutter auch in Ungarn);
Die Wochen direkt anschließend an die Herbstferien verbringen die Kinder zur Gänze beim Vater;
• Weihnachtsferien: jährlich abwechselnd den 24/12 (von 08.00 Uhr bis am
Tag darauf um 09.00 Uhr) bei einem Elternteil und den 25/12 (von 09.00
Uhr bis am Tag darauf um 08.00 Uhr) beim anderen Elternteil;
sowie jährlich fix den Zeitraum vom 26/12 um 08:00 Uhr bis 01/01 20:00 Uhr bei der Mutter (wobei die Mutter auch nach Ungarn fahren kann) und den
Rest der Weihnachtsferien beim Vater;
• Semesterferien: bei der Mutter;
Die Woche direkt anschließend an die Semesterferien verbringen die
Kinder zur Gänze beim Vater. Sobald IA im schulfähigen Alter ist, hat der Vater die Möglichkeit (mit einer schriftlichen Vorankündigung an die Mutter von mindestens 30 Tagen) die Kinder - anstelle der Woche nach den Semesterferien - die ganzen Semesterferien bei sich zu haben.
• Osterferien: mit der Mutter;
• Sommerferien: die Kinder verbringen o 26 Tage im Juli mit der Mutter in Ungarn;
o 1 Woche mit der Mutter in Urlaub am Meer (nicht in Ungarn);
Seite 4 von 6 o 5 Wochen mit dem Vater (davon jedenfalls 1 Woche nach dem
Meerurlaub der Kinder mit der Mutter);
o den Rest der Sommerferien mit der Mutter;
• an seinem Geburtstag wird IA (23/06) beide Elternteile sehen;
am
Geburtstag von LI (06/07) wird diese, falls sie in Ungarn ist, den
Vater via Telefon oder Videochat hören.
4. Herr ER verpflichtet sich, für die Kinder, bis zum Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von je 700,00 Euro, insgesamt also 1.400,00 Euro, zu bezahlen. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Dezember 2024 und innerhalb des 5 . eines jeden
Monats auf das von Frau ER NA zu überweisen. Per_4
5. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen, sowie die außerordentlichen Spesen für Sport, Freizeit, Sommerbetreuung und
Weiterbildung für die Kinder (abzüglich der Beträge, die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden), werden zu 80% von Persona_5
und zu 20% von Frau ER NA getragen. Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen Spesen kommt das geltende
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen zur Anwendung.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder, einschließlich etwaiger Familienzulagen und des einheitlichen Kindergeldes
(assegno unico e universale), werden ausschließlich von Frau ER
NA bezogen.
Seite 5 von 6 Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die gemeinsamen Kinder können von jedem Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden.
7. Punkt 5 der Trennungsbedingungen betreffend die Einrichtung der Wohnung von Frau ER NA in Schluderns, Burgblick Nr. 4, bleibt aufrecht.
8. Die ordentlichen Kondominiumspesen für die Wohnung, in der die Mutter mit den Kindern in Südtirol wohnt, trägt Frau ER NA.
9. Die Kosten der GIS für die Wohnung, in der die Mutter mit den Kindern in
Südtirol wohnt, werden, sofern geschuldet, von RR ER getragen.
10. Die Parteien erklären, unter den gegebenen Umständen keinen
Ehegattenunterhalt zu verlangen.
11. Die Spesen für dieses Verfahren tragen die Parteien je zur Hälfte.
Bozen, 28/03/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 6 von 6