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Sentenza 31 marzo 2025
Sentenza 31 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/03/2025, n. 336 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 336 |
| Data del deposito : | 31 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2570/2024
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
Andrea - CP_4 CP_5
- Richter
[...]
- berichterstattender CP_6 Per_1 CP_7
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2570/2024, eingeleitet von vertreten und verteidigt von RA Dr. , Persona_2 Persona_3
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragstellerin -;
gegen
Seite 1 von 5
, gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht, Unterbringung
und Unterhalt minderjähriger Kinder (Art. 337quinquies ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des
Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten
einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen
Seite 2 von 5 die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_8
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bisff ZGB und 473bis.21 sowie 473bis.47ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt beantragt haben:
„Die Parteien , unter auf das Verhandlungsprotokoll vom 12.12.2024, Per_5 Per_6
bezüglich der Punkte 3) und 5) des Dekrets vom 4.6.2021 folgende einvernehmliche
Schlussanträge:
3) Herr wird die Kinder jedes 2. Wochenende von Freitagnachmittag Parte_1
spätestens ab 18.30 Uhr bis Montag Früh sehen und bei sich haben, wobei Persona_7
Seite 3 von 5 der Vater die Kinder am Montag Früh zur Schule bringen wird. Auch an den
Wochenenden während der Schulferien bringt der Vater am Montagmorgen die Kinder
zur üblichen Einschulungszeit zurück zu ihrer Mutter. Im Falle, dass die Mutter für den
Arbeitgeber bei Messen tätig ist, wird sich dieselbe persönlich um die Kinder kümmern -
auch durch einen Babysitter- und die entsprechenden etwaigen Kosten übernehmen. Für
den Fall, dass der Vater an den Wochenenden mit den Kindern berufliche
Verpflichtungen hat, wird er entweder das Wochenende nach Möglichkeit mit der Mutter
tauschen, oder die Kinder von einem Babysitter (mit Übernahme der entsprechenden
Kosten) bzw. von der Großmutter betreuen lassen.
Sollte sich die Mutter krankheitsbedingt nicht um die Kinder kümmern können, so wird
Herr GE, seinen Möglichkelten entsprechend, sich um die Kinder Per_8
Beide Parteien sind verpflichtet durch eine rechtzeitige gegenseitige Kommunikation
vernünftige Lösungen zu finden und im Allgemeinen ihre Kommunikation im Interesse
der Kinder zu verstärken.
Die Kinder verbringen die Hälfte der Weihnachtsferien abwechselnd mit jedem wobei die Feiertage im Wechsel stattfinden (abwechselnd einschließlich CP_9
Heiligabend und ). Ebenso verläuft die Regelung für die Semester- oder Per_9
Osterferien.
Im ersten Jahr wird die vorgeschlagene Regelung von Herrn GE umgesetzt,
wonach die Kinder den Montag bei dem verbringen, bei dem sie das CP_9
Wochenende verbracht haben. Anschließend wird überprüft, ob diese Regelung
Seite 4 von 5 funktioniert. Wenn ein Feiertag auf einen Montag fällt, verbringen die Kinder diesen
Montag mit jenem bei dem sie das Wochenende verbracht haben, mit CP_9
Abwechslung der im darauffolgenden Jahr usw. Während der Sommerferien CP_9
werden die Kinder weiterhin zwei Wochen lang, jedoch nicht zusammenhängend, beim
Vater verbringen. Eine dieser beiden Wochen erstreckt sich von Freitag, spätestens um
18:30 Uhr, bis Montag Früh Schulbeginn, also insgesamt 10 Tage.
Der Vater nimmt die Kinder in den zwei Wochen, die nicht von
Kinderbetreuungsangeboten gedeckt sind, wobei sich Frau IN verpflichtet, bis spätestens Ende Februar die von der Kinderbetreuung abgedeckten Wochen dem Vater
mitzuteilen. Herr GE verpflichtet sich seine beiden Wochen (auch nicht zusammenhängend) der Mutter anschließend bis spätestens Ende März mitzuteilen.
5) Herr verpflichtet sich, ab Jänner 2025 einen monatlichen Parte_1
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 380,00 Euro pro Kind, sohin insgesamt Euro 760,00, auf das von Frau IN zu bezahlen. Per_10
Jede Partei bezahlt die Kosten des eigenen Anwalts“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 27/03/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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