Sentenza 10 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/04/2025, n. 367 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 367 |
| Data del deposito : | 10 aprile 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 267/2024
Der Einzelrichter Alex Tarneller erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
, (Str.Nr. 02977060215), mit RA Parte_1 [...]
EI Parte_2
, (Str.Nr. 03043790215), mit RA DI RW OS Parte_3
EI Persona_1
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen Zahlungsbefehl Nr. 1505/2023,
Unzuständigkeit Schiedsklausel
Schlussanträge des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
In der Hauptsache
- im Vorabwege aus den dargelegten Gründen feststellen und erklären, dass das Landesgericht
Bozen aufgrund der in Art. 20 des Werkvertrages vom 31.05.2021 enthaltenen
Schiedsgerichtsklausel für die vorliegende Streitsache nicht zuständig ist und infolgedessen den hier angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 1505/2023 des Richters am Landesgericht Bozen vom
10.12.2023 für nicht erklären bzw. annullieren bzw. widerrufen sowie sämtliche gegnerischen
Anträge kostenpflichtig abweisen;
- in der Hauptsache feststellen und erklären, dass die im hier angefochtenen Zahlungsbefehl ausgewiesenen Beträge aus den dargelegten Gründen nicht geschuldet sind, und demzufolge den hier angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 1505/2023 des Richters am Landesgericht Bozen vom
1 von 7
sachlich und rechtlich absolut unbegründet;
- im Wege der Widerklage
a) feststellen und erklären, dass die gegnerische Forderung weder sicher, fällig noch im Ausmaß feststehend ist und somit den angefochtenen Zahlungsbefehl widerrufen;
b) feststellen und erklären, dass aufgrund ihrer Gegenforderungen die Parte_1
Zahlungen an die CH BA GM berechtigterweise zurückgehalten hat und weiters feststellen und erklären, dass die CH BA GM in Nichterfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen laut Werkvertag die Abdichtungsarbeiten, Dränararbeiten, Abfluss- und
Abwasserleitungen, Straßendecken, Außenanlagen, Asphaltierungen, Pflasterungen und
Bepflanzungen nicht durchgeführt hat und demzufolge der Betrag von € 131.215,68 zzgl. CP_1
oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, der im Laufe des Verfahrens festgestellt werden sollte, von der an die CH BA GM gegebenenfalls noch geschuldeten Auftragssumme in
Abzug bringen;
c) weiters feststellen und erklären, dass die Widerspruchsklägerin für die Abdichtungsarbeiten die Fa. IS GM aus Meran, für die Dränararbeiten, Abfluss- und Abwasserleitungen,
Straßendecken die Fa. ÖL OHG aus Schlanders, für die Asphaltierungen der Außenanlagen die Fa. des AI LA aus Prad, für die Pflasterungen und Bepflanzungen Controparte_2 die Fa. Kapl OHG aus Latsch beauftragt und hierfür Mehrausgaben von € 60.828,96 in Bezug auf den Angebotspreis der CH BA GM zu tragen hatte und demnach letztere verurteilen, der Widerspruchklägerin ebendiesen Betrag oder jenen höheren oder niedrigeren
Betrag, der im Laufe des Verfahrens festgestellt werden sollte, aus dem Titel des
Schadenersatzes rückzuerstatten;
d) weiters feststellen und erklären, dass die der CH BA GM streitgegenständlichen mit
Werkvertrag vom 31.5.2021 in Auftrag gegebenen Leistungen weder bis zum vereinbarten
BAende im Juli 2022 noch im Januar 2023 erbracht waren und demnach laut Art. 10 des besagten Werkvertrages dieselbe zur Zahlung an die EA JE GM des Strafgeldes /
Pönale von € 165.190,63 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, der im Laufe des
Verfahrens festgestellt werden sollte, verurteilen, zzgl. der gewerblichen Verzugszinsen ab
2 von 7 Fälligkeit bis zum Saldo;
e) auf jeden Fall nach Feststellung der von der CH BA GM erbrachten Leistungen, dieselbe zur Rückzahlung an die für die gegebenenfalls zu viel bezahlten Parte_1
Beträge verurteilen, zzgl. der gewerblichen Verzugszinsen ab der Zahlung bis zum Saldo;
- in rein untergeordneter Hinsicht und für den Fall, dass vorstehende Anträge nicht angenommen werden sollten, feststellen und erklären, welcher Minderbetrag (quanti minoris) gegebenenfalls von der Widerspruchsklägerin an die Widerspruchsbeklagte für die streitgegenständlichen Leistungen geschuldet ist, sofern überhaupt noch einer geschuldet ist;
- auf jedem Fall die Widerspruchsbeklagte zur Tragung aller Spesen dieses Verfahrens, der
Entgelte und allgemeinen Spesenpauschale sowie des FSB und der MwSt. verurteilen.
In rein untergeordneter beweisrechtlicher Hinsicht
- wird um die Zulassung der in der Widerspruchsklage angebotenen Beweismittel ersucht. des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und
Einwandes, wie folgt zu Recht befinden:
I. In der Hauptsache:
1.) werden aus den im Controparte_3
Sachverhalt dargelegten Gründen abgewiesen und der angefochtene Zahlungsbefehl Nr.
1505/2023 vom 10.12.2023 bestätigt.
2.) In untergeordneter Hinsicht:
a. Es wird festgestellt und erklärt, dass die Widerspruchsklägerin EA JE GM aus den im Sachverhalt dargelegten Gründen der CH BA GM den Persona_1
Betrag von € 117.879,43, mehr oder weniger, zzgl. der außergerichtlichen Mahnspesen in Höhe von € 3.500,00 sowie der Verzugszinsen ab Fälligkeit bis zum Saldo gemäß Art. 5 und 6 GvD Nr.
231/2022, schuldet.
b. Die wird demzufolge zur Bezahlung des Betrages Controparte_3 von € 117.879,43, mehr oder weniger, zzgl. der außergerichtlichen Mahnspesen in Höhe von €
3.500,00 sowie der Verzugszinsen ab Fälligkeit bis zum Saldo gemäß Art. 5 und 6 GvD Nr.
231/2022, an die Widerspruchsbeklagte verurteilt.
3.) Die Widerspruchsklägerin wird ferner zur Tragung der gesamten Spesen, Gebühren und
3 von 7 Honorare dieses Widerspruchsverfahrens sowie des vorangegangenen Mahnverfahrens verurteilt.
II. In beweisrechtlicher Hinsicht:
Es wird die Zulassung der förmlichen Einvernahme des gesetzlichen Vertreters der sowie des Zeugenbeweises über die im ergänzenden Schriftsatz gemäß Controparte_3
Art. 171-ter Nr. 2) ZPO vom 12.09.2024 formulierten Beweisumstände beantragt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1
Gegen den von CHbau GM erwirkten Zahlungsbefehl Nr. 1505/2023 über 117.879,43 aus Kapital zzgl. , und (vormals CP_4 CP_5 Controparte_6
Mela Gmbh) Widerspruch und wendet vorab die Unzuständigkeit des Landesgerichts aufgrund einer Schiedsklausel ein.
Die Einrede ist begründet:
Der von der Widerspruchsbeklagte geltend gemachte Werklohn beruht auf dem zwischen den
Prozessparteien abgeschlossenen Werkvertrag vom 31/05/2021, der in 20 folgendes Per_3
vorsieht:
2
4 von 7 Die Widerspruchsbeklagten erachtet die LAel nichtig und argumentiert:
Eine derartige Formulierung ist augenscheinlich untauglich, die Entscheidungsbefugnis in der gegenständlichen Streitsache der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und einem
Schiedsgericht zu übertragen. Zum einen wird mit der besagten Schiedsklausel weder der Sitz des Schiedsgerichtes noch der entsprechende Verfahrensablauf exakt bestimmt. Zudem enthält die Schiedsklausel keine Bestimmungen über die Formalitäten der Einleitung des
Schiedsverfahrens oder die Fragestellungen, welche den Schiedsrichtern unterbreitet werden soll.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Die Parteien bringen klar zum Ausdruck, dass jedwede Streitigkeit aus dem vorliegenden
Vertrag – und darunter fällt zweifellos jene über den Werklohn – von einem 3-köpfigen
Schiedsgericht entschieden (mit „Urteil“) wird, wobei die genauen Modalitäten von dessen
Konstituierung festgelegt sind.
Per_ Die LAel, wonach der Sitz von den bestimmt , ist nichts anders als die Persona_4
Art. 816, Abs. 1, 2. . Pt_4
Eine Schiedsklausel erfordert nicht die Vorsehung von spezifischen Verfahrensnormen und die vorgesehene „Deformalisierung“ ist zulässig, wobei diese kraft Gesetz nicht für unabdingbare
Normen gilt. In der LAel ist im Übrigen ausdrücklich vorgesehen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (contraddittorio) zu wahren ist (vgl. Art. 808 ter Nr. 5 ZPO). Die mangelnde
Vorsehung von „Formalitäten der Einleitung des Verfahrens“ stellt keinen Nichtigkeitsgrund der
LAel dar, ebenso wenig wie jene einer „Fragestellung“, geht es doch um die Geltendmachung von Ansprüchen und nicht um Fragen.
Aus dem von der Beklagten zitierten Präzedenzfall Landesgericht Brescia, Urteil Nr. 2744/2022, ergibt sich nicht die konkret gewürdigte LAel und der Leitsatz passt offensichtlich nicht auf den hier streitgegenständlichen Fall.
3
Die Beklagte argumentiert, dass die Klägerin durch die Erhebung der Widerklage auf die
Unzuständigkeitseinrede verzichtet habe.
Der Einwand ist unbegründet, weil – abgesehen davon, dass die Unzuständigkeitseinrede ausdrücklich „im Vorabwege“, also in präjudizieller Hinsicht, gestellt wurde – laut Kass. Urteil
5 von 7 Nr. 12684/2007 die Widerklage “ontologisch” der mangelnden Annahme des inkompatiblen
Unzuständigkeitseinwandes untergeordnet ist: “In tema di arbitrato, configurandosi la devoluzione della controversia agli arbitri come rinuncia all'esperimento dell'azione giudiziaria ed alla giurisdizione dello Stato, attraverso la scelta di una soluzione della controversia con uno strumento di natura privatistica, la relativa eccezione dà luogo ad una questione di merito, riguardante l'interpretazione e la validità del compromesso o della clausola compromissoria, e costituisce un'eccezione propria e in senso stretto, in quanto avente ad oggetto la prospettazione di un fatto impeditivo dell'esercizio della giurisdizione statale, con la conseguenza che dev'essere proposta dalle parti nei tempi e nei modi propri delle eccezioni di merito. La contestuale proposizione di tale eccezione e della domanda riconvenzionale nella comparsa di risposta non implica peraltro la necessità di subordinare espressamente la seconda al rigetto della prima, onde evitare che essa sia ritenuta rinunciata, in quanto l'esame della domanda riconvenzionale è ontologicamente condizionato al mancato accoglimento dell'eccezione di compromesso, essendo la fondatezza di quest'ultima incompatibile con l'esame della prima”
(ebenso Kass 20139/2018 und weitere).
4
Abschließend ist festzuhalten, dass das mit dem Antrag auf Zahlungsbefehl angerufene
Landesgericht aufgrund der Schiedsklausel unzuständig war und folglich ist der Zahlungsbefehl zu widerrufen, nebst Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts über den erhobenen
Anspruch.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden widerspruchsbeklagten Partei (Art. 91
ZPO). Die Bezifferung des Anwaltsentgelts ergeht in Anwendung folgender Kriterien des
Ministerialdekrets 55/2014, Tab. 2, Wertklasse 52.000,00-260.000,00, alle Phasen im
Mindestwert, angesichts der Einfachheit der Entscheidung im Verhältnis zum Streitwert, der
Entscheidung nur über die präjudizielle Frage und des Umstandes, dass vom Schiedsgericht eine weitere Kostenentscheidung gemäß Ausgang in der Sache erfolgen wird.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Unzulässigerklärung bzw.
Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
6 von 7 1. Der Zahlungsbefehl Landesgericht Bozen Nr. 1505/2023 wird widerrufen, mit der
Feststellung der Unzuständigkeit des Landesgerichts zugunsten des vertraglichen
Schiedsgerichts hinsichtlich der mit Antrag auf Zahlungsbefehl erhobenen . Per_2
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei Verfahrenskosten in Höhe von
7.052,00 € für Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 4% und MwSt CP_7 [...]
€ 545,00 für nicht besteuerbare Kosten, sowie nachfolgend notwendige Kosten zu CP_8
ersetzen.
09/04/2025
Der
[...]
Persona_6
(digitale Unterschrift)
7 von 7