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Sentenza 22 maggio 2025
Sentenza 22 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 22/05/2025, n. 521 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 521 |
| Data del deposito : | 22 maggio 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 4056/2022
Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung
VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT
Bei der folgenden Verhandlung vom 22/05/2025 erscheinen vor dem Richter Dr. Persona_1
[...]
− für : R.A. STACUL Parte_1 CP_1
− für , 32 – Controparte_2 CP_3 Controparte_4
, R.A.in , Controparte_5 Controparte_6 CP_7
, und , heute vertreten
[...] Controparte_8 Controparte_9
durch R.A.
Der Prozessbevollmächtigte der Rekursstellerin NE KA beruft sich auf die eigenen
Schriftsätze und Anträge und stellt seine Schlussanträge laut Rekurs vom 05.12.2022.
Die Prozessvertreter/in der beklagten Partei bestreitet alle Ausführungen der Rekursstellerin im
Schriftsatz vom 02.04.2025, beruft sich auf die Ausführungen, wie sie in den eigenen
Schriftsätzen und vor allem in jenem vom 14.04.2025 enthalten sind, und besteht auf die bereits gestellten Anträge, und zwar dass der Rekurs abgewiesen und somit der angefochtene
Bußgeldbescheid bestätigt werde;
und dies mit Verurteilung der Rekursstellerin zur Bezahlung der Prozessspesen zuzüglich allgemeiner Spesen und 23,84% Soziallasten.
Nach Anhörung der Parteien und kurzer Erörterung der Sachlage, verliest der Richter das nachstehende Urteil im Sinne von Art. 6 ges. ver. Dekret Nr. 150/2011 und Art. 429 ZPO.
Seite 1 von 19 REPUBLIK ITALIEN
Parte_2
[...]
Erste Zivilabteilung
N. R.G. 4056/2022
Das Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. erlässt Persona_1
folgendes verfahrensabschließendes
Pt_3
in der Streitsache eingeleitet von:
(St.Nr.: ), beigelegt am Rekurs Parte_1 C.F._1 Parte_4
vom 05.12.2022 vertreten und verteidigt von R.A. Dr. Persona_2
als Rekursstellerin gegen
, 32 – (St.Nr.: Controparte_2 CP_3 Controparte_4
), in Person des Abteilungsdirektors Dr. gemäß Vollmacht P.IVA_1 Persona_3
beigelegt am Einlassungsschriftsatz vom 13.09.2023 vertreten und verteidigt von den R.A.en Dr.
, Dr. , Dr. , Dr. und Dr. Controparte_5 Controparte_6 CP_7 CP_8 [...]
CP_9
als Beklagte
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen Verwaltungsstrafe i.S.v. Art. 6 ges. ver. Dekret
Nr. 150/2011; Bußgeldbescheid Reg. F/239/2022 vom 07.11.2022, der Autonomen CP_2
Abteilung 32 zugestellt am 10.11.2022
[...] Controparte_4
Parte_5
➢ der Rekursstellerin , wie im Rekurs vom 05.12.2022: Parte_1
„Möge der angerufene Richter, nach Festsetzung der Verhandlung zur persönlichen Anhörung/ Erscheinen der Parteien mit
Zustellung seitens der Gerichtskanzlei, vorab:
Seite 2 von 19 die Aussetzung im Sinne des Art. 295 ZPO des gegenständlichen Verfahrens in Erwartung der
Entscheidung des Strafverfahrens, verfügen; meritorisch: den angefochtenen Beschluss/Bußgeldbescheid sowie die früheren Rechtsakte (Protokoll der
Feststellung und der Anfechtung usw.) aus den im erzählenden Teil angeführten Gründen für erloschen erklären bzw. aufheben, annullieren, widerrufen und/oder für nichtig und/oder ungültig und/oder unwirksam erklären, mit allen damit verbundenen Folgen;
Mit Rückerstattung der Spesen, und des Verfahrens. Per_4 Per_5
Im Beweiswege: OMISSIS“ Co
➢ der beklagten , Abteilung – Controparte_2 Controparte_4
wie Einlassung vom 13.09.2023:
„Möge die , unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz: Parte_6
a) den Rekurs gegen den Bußgeldbescheid vom 07.11.2022, wie er von der Gegenpartei beantragt wird, als unbegründet erklären und denselben bestätigen;
b) die Rekursstellerin zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich 23,84% Soziallasten sowie
15% allgemeine Spesen verurteilen.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. und Vorbringen der Parteien CP_11
1.1. FR hat fristgerecht Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid vom Parte_1
07.11.2022 eingelegt, womit sie auf Grund der ihr vorgehaltenen Übertretungen nach Art. 5 LG
Nr. 10/1996 zu einer Verwaltungsstrafe von Euro 9.945,00.- angehalten worden ist, weil sie widerrechtlich 1.989 m² der Gp. 1046/1 KG EN in ihrem in Wiese Persona_6
umgewandelt hätte.
1.1.1. In der Sache hat die Rekursstellerin ausgeführt, sämtliche im Protokoll angeführten
Holzschlägerungen seien aufgrund der Notwendigkeit (Schneedruckschäden, Dürrlinge bzw.
Schadholz) ermächtigt worden;
die zuständige Behörde habe die zu schlägernden Bäume ausgezeichnet, die durchgeführten Arbeiten dann begutachtet und anschließend die gestellte
Kaution zurückerstattet, sodass keine widerrechtliche Umwandlung von Wald in landwirtschaftliches Grün erfolgt sei;
bei den einzelnen Holzauszeigen sei nie eine konkrete
Fläche in Quadratmeter angegeben worden. Daher sei nicht verständlich, wo sich die angebliche
Seite 3 von 19 Umwandlung vom 1989 m² befinden würde. Auch von einer anschließenden
Wiederaufforstungsauflage stehe in keiner Genehmigung ein Wort.
1.1.2. In rechtlicher Hinsicht hat die Rekursstellerin vorab die Aussetzung des Verfahrens gemäß
Art. 295 ZPO beantragt, da nach der Eingabe der Behörde ein Strafverfahren eingeleitet worden war.
In zweiter Linie hat sie das Fehlen des subjektiven Elements des Vorsatzes oder der
Fahrlässigkeit vorgebracht, da FR AF im guten Glauben und mit bestem Gewissen gehandelt habe.
In dritter Linie hat sie das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung im Sinne des Art. 4, Abs. 3, LG
Nr. 9/1977 eingewendet, wegen Nicht-Einhaltung der Frist für die Zustellung innerhalb 90 Tagen ab der Feststellung der Übertretung (08.06.2022) und des Protokolls Nr. 239, verfasst am
14.08.2022.
In vierter Linie sei das Übertretungsprotokoll nichtig, denn es sei nicht begründet worden, wieso die Übertretung nicht unverzüglich im Sinne des Art. 4, Absatz 1, vorgehalten worden sei.
In weiter Hinsicht habe die Anhörung der Betroffenen nicht innerhalb der Frist von 45 Tagen gemäß Art. 7, Abs. 1 bis, LG 9/1977 stattgefunden.
Schließlich seien die Ausführungen bezüglich der betroffenen Flächen (100 m² bzw. 1989 m² bzw. 3500 m²) irreführend und nicht nachvollziehbar, wobei in den ausgestellten Holzauszeigen keine Wiederaufforstungsauflage vorgesehen sei, sodass auch die Unverständlichkeit und
Unbestimmbarkeit der Grundlage des Bußgeldbescheides eingewendet wurden.
Demzufolge sei der Bußgeldbescheid wegen fehlender Begründung, auch mit Bezug auf die
Festsetzung der Höhe der Verwaltungsstrafe, im Sinne von Art. 7, Abs. 1, LG Nr. 9/1977 nichtig.
1.2. Die Autonome Provinz Bozen, Abteilung 21 – hat sich in das Verfahren Controparte_4
eingelassen und auf die Abweisung des Widerspruchs bestanden.
1.2.1. Dabei hat die beklagte Verwaltung Folgendes ausgeführt:
− Am 31.03.2022 fand ein Vorlokalaugenschein der zuständigen Behörden im Beisein von und ( und des geschlossenen Per_7 Persona_8 Persona_9 Persona_10
Hofes bzw. Sohn von RI AF) beim St. Ulrich-Hof statt, bei welchem die mögliche
Umwandlung von Wald in Wiese von ca.
3.500 Qm im Süden der Hofstelle besprochen wurde (Dok. 25);
Seite 4 von 19 − Am 08.06.2022 übermittelte die EN den Antrag der FR RI AF auf Per_11
Grün-Grün-Änderung von insgesamt 7078 Qm an die (Dok. 1), Persona_12
welche erhob, dass dieser eine größere Fläche betraf, als jene die anlässlich des
Lokalaugenscheines besprochen wurde, wobei ein Teil davon von 1.989 Qm (Fläche B auf dem Mappenauszug) als urbanistische Richtigstellung von Waldgebiet in
Landwirtschaftsgebiet aufschien;
− Von einem Vergleich zwischen einer Luftaufnahme aus dem Jahr 2017 und jener aus dem
Jahr 2020 konnten die Forstbeamten ableiten, dass diese Fläche in diesem Zeitraum ohne raumordnerische und landschaftsrechtliche Ermächtigung von Wald in Wiese umgewandelt worden war (Dok. 8, Bilder 10 und 11);
− Auf einer 1.989-Qm-großen Fläche war am 17.10.2018 die Holzauszeige Nr. 19443 (Dok.
2) erlassen worden, welche 31 Bäume mit einer Holzmasse von 20 Persona_13
(vfm) auf einer Fläche von 0,01 ha betrug;
dabei wurde jeder Baum im Beisein von Herrn mittels (am und auf Brusthöhe) Persona_14 Per_15 Per_16
gekennzeichnet;
− Dieser Holzauszeige ging ein langjähriges Verwaltungsverfahren voraus: bereits am
21.04.2009 wurde festgestellt, dass auf der Gp. 1046/1 ein Waldstück ohne Genehmigung völlig abgeholzt worden war;
die Kulturänderung wurde erst nach Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung genehmigt;
mit Baukonzession Nr. 35/2013 der Gemeinde
EN wurden dann weitere Bodenverbesserungsarbeiten genehmigt, darunter die
Rodung von verbliebenen Wurzelstöcken auf der geschlägerten Fläche, welche im
Randbereich der so neu geschaffenen Wiese im Wald abgelagert wurden;
da aber die
Ermächtigung des Forstinspektorates Bozen II vom 10.05.2013, Prot. Nr. 264763, die
Ablagerung der Wurzelstöcke verbot, wurde im Jahr 2018 das Vergraben derselben auf einer Fläche von maximal 100 m² im Bereich des Waldes genehmigt (Dok. 3-6);
− Nach der Holzauszeige Nr. 19443 vom 17.10.2018 wurden jedoch auf einer Gesamtfläche von 1.989 Qm die nicht genehmigten Erdbewegungsarbeiten und die Kulturänderung in eine Mähwiese durchgeführt, und zwar angrenzend zu der Fläche von 100 Qm
Gegenstand der Holzauszeige, wie die Forstbeamten einer Infrarot-Aufnahme aus dem
Jahr 2019 entnommen haben (Dok. 8, Bild 12);
Seite 5 von 19 − folgte das Übertretungsprotokoll Nr. 661991 vom 14.08.2022 für die Verletzung Per_17
von Artikel 5 des Landesforstgesetzes Nr. 21/1996 wegen Umwandlung von Wald ohne
Ermächtigung, welches FR mittels ZEP am 18.08.2022 zugestellt wurde Parte_1
und „Als Zusatzmaßnahme“ die Aufforstung der widerrechtlich umgewidmeten Fläche nach den Vorgaben der Forststation Jenesien innerhalb des 31.10.2023 vorsah (Dok. 7);
− Auf derselben wurden am 25.10.2022 FR sowie die Per_18 Parte_1 Per_19
und welche erklärten, dass die Arbeiten seit dem
[...] Persona_20
15.11.2018 abgeschlossen worden seien und danach keine Erdbewegungen mehr stattgefunden hätten;
− Mit selbes Datums erklärte hingegen, dass Persona_21 Persona_22
im Auszeigeprotokoll vom 17.10.2018 die Auszeigefläche 100 Qm betrug und legte ein
Infrarotbild des Jahres 2019 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Fläche frisch bearbeitet war und zu diesem Zeitpunkt ein Bewuchs fehlte;
− Darauf folgten den Erlass des Bußgeldbescheides vom 07.11.2022, Reg F/39/2022 und die Meldung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft Bozen;
− Mit Dekret der Landesrätin Nr. 20435/2022 wurde die beantragte Abänderung bezüglich der Fläche B im Ausmaß von 1989 Qm nicht genehmigt;
− Gemäß Art. 17 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Forstgesetz (Dekret des
Landeshauptmannes vom 31.07.2000, Nr. 29), dürfen bei der Holznutzung nur die oberirdischen Teile der Bäume und Sträucher entnommen werden;
− Die restlichen, von der Rekursstellerin angeführten Holzauszeigen vom 13.12.2019 wegen
Schneedruckschäden, vom 20.01.2021 und vom 23.12.2021 beziehen sich auf andere
Teile der Gp. 1046/1, deren Fläche insgesamt 5,29 ha beträgt, und seien demzufolge unerheblich.
1.3. Nach mehreren Änderungen des Instruktionsrichters wurden die mündlichen Beweismittel bei der Verhandlung vom 11.04.2024 aufgenommen durch Anhörung der Zeugen Obkircher
, , und Darauf wurde die Diskussion Per_7 Persona_8 Persona_23 Persona_24
für den 26.09.2024 festgesetzt und die Frist bis zu 10 Tagen davor zwecks Hinterlegung von
Schlussschriftsätzen gewährt.
1.4. Im ermächtigten Schriftsatz erhob die Rekursstellerin Einwand auf Nichtigkeit der PEC-
Zustellung des Bußgeldbescheides sowie des fehlenden Nachweises der Legitimation von FR
Seite 6 von 19 AF für die Vorhaltung. Sie behauptete außerdem der Zeuge Oberförster NE Per_23
hätte eine getätigt, und zwar bezüglich des Umstandes, er hätte nach 2018 die CP_12
gegenständliche Fläche nie gesehen, wie den Dokumenten 12 (Seite 2 und 4) und 13 zu entnehmen sei.
Weiter führte sie aus, die Holzauszeige vom 17.10.2018 sei von ihr nicht unterschrieben und die vierte Seite mit der Angabe der Fläche von 100 Qm sei nachträglich verfasst worden bzw. sie habe davon nie Persona_25
1.5. Nach erneuter Zuweisung der Akte an den unterfertigten Richter warf dieser im Sinne von
Art. 101 ZPO die Rechtsfrage der Anwendbarkeit der reinen strafrechtlichen Vorschriften nach
Leg. Dekret Nr. 42/2004 – Art. 142, 143 und 181 bzw. der Zuständigkeit des Strafrichters für die verfahrensgegenständliche Vorhaltung auf und erteilte eine Frist für die Hinterlegung einer schriftlichen Stellungnahme. Der Rechtsstreit gelangt heute, bei der vom Per_26
22.05.2025, schlussendlich zur Entscheidung.
2. In der Sache
2.1. Bezüglich der beantragten Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Art. 295
ZPO ist festzuhalten, dass die Eingabe der Behörde bei der Staatsanwaltschaft unter den Parteien unbestritten ist.
2.1.1. Bei den Akten liegt aber nur die Oberförster vom 17.08.2022, in Per_27 Per_22
welcher folgender mutmaßlicher Straftatbestand ausgeführt wird (Dok. 24 Provinz):
„Umwandlung von Wald in Wiese ohne Ermächtigung; Übertretung des
Landschaftsschutzgesetzes Leg. Dekret Nr. 42/2004 – Art. 142, 143 und 181 (codice Urbani – codice die beni culturali e del paesaggio); D.P.R. Nr. 380/2001 – Art. 31, 44 und 23-ter (testo unico urbanistica); D.P.R. Nr. 445/2000 – Art. 76; StGB 81 und 110”.
2.1.2. Nach Aufforderung des Richters im Sinne von Art. 101 ZPO haben die Parteien belegt, dass das eingeleitete Strafverfahren mit Strafurteil Nr. 2460/2024 vom 11.12.2024 dieses
Landesgericht beendet wurde, mit welchem das Erlöschen der Straftaten a) nach Art. 142
Buchstabe G) und Art. 181 des GvD Nr. 42/2004 sowie b) nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. C) DPR
380/2021 wegen Verjährung erklärt wurde, sodass das Strafverfahren nicht mehr behängt.
2.1.3. Jedenfalls wird die von diesem Landesgericht bereits geäußerte Auffassung bestätigt, wonach das Landesforstgesetz Nr. 21/1996 die Verletzung von forstlich- hydrogeologischen
Bestimmungen ahndet, während das Strafverfahren aufgrund der Verletzung der Bestimmungen
Seite 7 von 19 des Landschaftsschutzes eingeleitet wurde, sodass die beiden Gesetze dem Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter dienen (s. LG Bozen, Urteil Nr. 1173/2019; vgl. auch Kass., II
Zivilabt., Urteil Nr. 23310/2020 und Urteil Nr. 28379/2011: „In tema di sanzioni amministrative,
l'art. 9, secondo comma, della legge 24 novembre 1981, n. 689 - a tenore del quale quando uno stesso fatto è punito da una disposizione penale e da una disposizione regionale che preveda una sanzione amministrativa, si applica in ogni caso la disposizione penale - in tanto opera in quanto le norme sanzionanti un medesimo fatto si trovino fra loro in rapporto di specialità, che deve essere escluso quando sia diversa l'obiettività giuridica degli interessi protetti dalle due norme.
Non sussiste, pertanto, un rapporto di specialità tra le disposizioni penali a protezione dell'ambiente di cui agli artt. 146, 151 e 163 del d.lgs. 29 ottobre 1999, n. 490, e le norme a protezione del vincolo idrogeologico di cui agli artt. 25 della legge della Regione Lombardia 5 aprile 1976, n. 8, e 55 del regolamento regionale Lombardia 23 febbraio 1993, n. 1, che configurano come illecito amministrativo l'esecuzione di lavori di scavo in assenza o in contrasto con l'autorizzazione forestale;
né è ravvisabile, tra le anzidette norme, un rapporto di pregiudizialità tale da configurare l'accertamento dell'illecito amministrativo come antecedente logico necessario per l'esistenza del reato e così da determinare quella connessione obiettiva che, ai sensi dell'art. 24 della legge 24 novembre 1981, n. 689, comporta lo spostamento delle competenze all'applicazione della sanzione dell'organo amministrativo al giudice penale.”).
2.1.4. Folglich hat das Handeln von AF zugleich mehrere Rechtsgüter verletzt, Pt_1
weshalb die entsprechenden Schutz- und Strafbestimmungen auch nebeneinander Anwendung finden können. (vgl. hierzu beispielsweise Kass., II Zivilabt., Urteil Nr. 3745/2009: “In tema di sanzioni amministrative, il concorso apparente di norme sussiste quando più leggi regolano la stessa materia, intesa come stessa situazione di fatto, ipotesi che si verifica quando il medesimo accadimento concreto, inteso come fatto storicamente determinato, possa integrare il contenuto descrittivo di diverse previsioni legislative astratte a carattere sanzionatorio. Il concorso apparente è escluso nel caso in cui i fatti ipotizzati dalla fattispecie astratta siano diversi nella loro materialità, nella loro oggettività giuridica, ovvero quando la norma che regola un fatto contenga una clausola di riserva o, infine, quando la norma che prevede una fattispecie di illecito faccia riferimento solo "quoad poenam" ad altra norma prevedente diversa fattispecie.”).
2.2. Mit Bezug auf die weiteren, im Schlussschriftsatz angeführten Anfechtungsgründe, insbesondere jene auf Nichtigkeit der PEC-Zustellung und auf fehlende Legitimation, wird die
Seite 8 von 19 Unzulässigkeit derselben erhoben, da diese nicht mit dem einleitenden Rekurs geltend gemacht wurden:
„In tema di opposizione a sanzioni amministrative, la l. n. 689 del 1981 configura un modello procedimentale di tipo impugnatorio nel quale tutte le ragioni poste alla base della richiesta di nullità ovvero di annullamento dell'atto debbono essere prospettate nel ricorso introduttivo;
di conseguenza, così come non è consentito al ricorrente di integrare in corso di causa i motivi originariamente addotti, simmetricamente l'amministrazione non può dedurre, a sostegno della pretesa sanzionatoria, motivi o circostanze diversi da quelli enunciati con l'ordinanza, ed il giudice non può rilevare d'ufficio ragioni di nullità del provvedimento opposto o del procedimento che l'ha preceduto, salve le ipotesi di inesistenza.” (Kass. Beschluss Nr.
27909/2018; s. Nr. 18158/2020).
Außerdem können von Amtswegen keine neuen, zusätzlichen Mängel des Bußgeldbescheides festgestellt werden (Kass. Beschluss Nr. 24037/2020).
2.2.1. Was die Zustellung mittels ZEP der Bußgeldbescheide betrifft, ist jedenfalls festzuhalten, dass diese nicht besonderen Formerfordernissen unterliegt:
„In tema di sanzioni amministrative, la notificazione delle ordinanze-ingiunzione ai sensi dell'art.
18 della legge n. 689 del 1981 puo' avvenire direttamente da parte della P.A. a mezzo di posta elettronica certificata, rappresentando una modalità idonea a garantire al destinatario la conoscibilità dell'atto e la finalità della notificazione, senza che possa farsi riferimento alla necessità del rispetto anche delle formalità di cui alla legge n. 53 del 1994, che attiene alla diversa ipotesi di notifiche eseguite direttamente dagli avvocati.” (Kass. Beschluss Nr.
28829/2020).
2.2.2. In Bezug auf die fehlende Legitimation der Rekursstellerin ist festzustellen, dass bekanntlich Prozessparteien nur die von der Verwaltungsstrafe betroffene Person und die
Verwaltung sein können. Der Einwand scheint konkret nicht die Legitimation zu betreffen, sondern die Inhaberschaft eines Rechtes auf das Grundstück, in Bezug auf welches die
Verwaltungsstrafe verhängt wurde.
Es ist jedoch beurkundet, dass die Änderung des Landschaftsplanes in ihrer Persona_28
Eigenschaft als , unter anderen, der Gp. 1046/1, beantragt hat, wie sie selbst in dem Persona_29
von ihr unterzeichneten Antrag vom 24.05.2022 erklärt hat (Dok. 1, S. 1, Provinz).
Seite 9 von 19 Im Beschluss des Landesforstkomitees vom 11.12.2009 ebenfalls als Persona_30
Eigentümerin der Gp. 1046/1 (Dok. 2 Provinz). Parte_7
Man kann somit auch in Ermangelung eines Grundbuchsauszuges davon ausgehen, dass sie zumindest im Zeitraum vom 12.2009 bis zum 24.05.22 Eigentümerin der Gp. 1046/1 KG EN war. Daher haftet sie für die eventuelle widerrechtliche Umwandlung von Wald in Wiese ihres
Grundstückes in diesem Zeitraum als Eigentümerin, während die eventuelle Nicht-
Berücksichtigung der solidarischen Haftung anderer Verantwortlichen für ihre Position unerheblich ist.
2.2.3. Mit Bezug auf die Holzauszeige Nr. 19443 vom 17.10.2018 ist zu berücksichtigten, dass jegliche Bestreitung hinsichtlich der entsprechenden Unterlage, sowohl hinsichtlich der Kenntnis als auch der Unterschrift, verspätet ist. Jedenfalls stimmt die von der Verwaltung unter
Dokument Nr. 2 hinterlegte Holzauszeige mit der, dem Rekurs als Anlage 2 beigelegten Urkunde überein.
Auf der ersten Seite wird der Ehemann von FR als Eigentümer Pt_1 Persona_14
angeführt, und auf der letzten Seite ist die Holzauszeige unterschrieben.
Herr hat bei der Verhandlung vom 11.04.2024 als Zeuge erklärt, dass er Persona_14
anwesend war, als die Förster die Bäume ausgezeigt haben, die zur Vergrabung der Wurzelstöcke abzuschlagen waren (Gegenbeweis, Frage 1: „“Ich war anwesend, es sind 2 Förster gekommen und sie haben uns gesagt: „Sie sollen so viele Bäume schlägern, dass sie die Wurzelstöcke begraben können. Im November haben wir die Arbeit gemacht und die Kaution zurückbekommen.
Es stimmt schon, dass es sich um ca. 30 Bäume handelte.“). Bezüglich der weiteren Frage, ob bezüglich der streitgegenständlichen Fläche nie eine Holzauszeige gemacht worden sei, bestätigte er, dass die Förster im Jahr 2018 eine Holzauszeige ausgestellt haben: „14. Nein es stimmt nicht.
2018 haben sie eine Holzauszeige für die 31 Bäume erstellt.“ Pt_8
Weiter bestritt er, das Holzauszeigeprotokoll unterschrieben zu haben: „31. Im Oktober 2018 wurde nie über die Qm gesprochen. Dann habe ich von der Forststation die Unterlagen gefordert und mir wurde ein Protokoll ausgehändigt, welches ich nie gesehen und nie unterzeichnet und auf diesem war das Ausmaß der Quadratmeter festgelegt worden.
Wir (recte „Wie“) hätten die Stöcke mit nur 100 Quadratmeter begraben könne(n), da diese mindestens 200 Quadratmeter gebraucht hätten.“
Seite 10 von 19 Der Zeuge ist mit der Rekursstellerin in Gütergemeinschaft verheiratet und wusste also von der
Ermächtigung der Schlägerung von maximal 31 Bäumen im 2018 zwecks Vergrabung Pt_8
der Wurzelstöcke.
Es ist also nachvollziehbar, dass die Förster im Jahr 2018 im Auftrag seiner Persona_31
Ehefrau in den begleitet hat und er diese von der maximalen Schlägerung in Per_6 Per_25
gesetzt hat, auch wenn der im Holzauszeigeprotokoll fälschlicherweise als Eigentümer Per_9
angeführt wurde und dasselbe nicht unterschrieben haben sollte.
Darüber hinaus behauptet Herr man hätte 200 Qm gebraucht, um die Persona_14
Wurzelstöcke zu vergraben. Die unerlaubte abgeänderte Fläche ist jedoch 10-Mal größer (1989
Qm), sodass die Holzauszeige aus dem Oktober 2018 nie Basis der Schlägerung eines so großen
Waldstücks sein konnte.
Jedenfalls hat die Rekursstellerin, wie bereits oben erhoben, keine Fälschungsklage gegen die von der Behörde verfassten Holzauszeige erhoben, noch in keiner Weise , dass die Persona_32
Angabe der Fläche von 100 Qm falsch bzw. nachträglich verfasst worden sei.
2.2.4. Die behauptete Falschaussage des Zeugen Oberförster Christof bezüglich des Per_22
Umstandes, er hätte die Fläche nie gesehen, wie den Dokumenten 12 (Seite 2 und 4) und 13 zu entnehmen sei, ist nicht erwiesen worden.
Erstens hat die Rekursstellerin keine Unterlage mit der Nummer 12 bzw. 13 hinterlegt.
In zweiter Hinsicht entnimmt man dem Holzauszeigeprotokoll, dass dieses vom Auszeigeleiter und vom Förster Frenes Jakob erstellt wurde (Dok. 2, S. 2 und 4). Letzterer hat Persona_33
bestätigt, im Jahr 2018 die verfahrensgegenständliche Fläche zusammen mit NE Per_33
besichtigt und die Bäume ausgezeigt zu haben (Frage 21: „AFR: Laut Holzauszeigeprotokoll
2018 wurden 5 Kubikmeter und 15 Kubikmeter Fichter ermächtigt (insgesamt 20 Per_34
. Es wurde nicht ermächtigt, dass auch die Wurzel der zu schlagenden Bäume Per_35
vergraben werden. Ziel war, die Arbeiten der Vergrabung der aufgelagerten Wurzelstöcke zu vereinfachen.
Im Protokoll sin 100 Quadratmeter angeführt.
Ich war mit ER NE vor Ort und gemeinsam haben wir die Bäume ausgezeigt.“).
2.3. Die Widerspruchserwerberin wendet das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung im Sinne des
Art. 4, Abs. 3, LG Nr. 9/1977 ein, da die Frist für die Zustellung der Übertretung, von 90 Tagen ab der Feststellung am 08.06.2022, nicht eingehalten worden sei.
Seite 11 von 19 Es ist jedoch belegt, dass das Übertretungsprotokoll Nr. 239, verfasst am 14.08.2022, am
18.08.2022 mittels ZEP zugestellt wurde (Dok. 9 Verwaltung).
Am 20.08.222 stellten die Betroffenen der Behörde Antrag auf Anhörung an die Behörde, welche am 25.10.2022 stattfand (Dok, 10, 11 und 12 Verwaltung). Der Bußgeldbescheid wurde dann am
07.11.2022 erlassen und am 10.11.2022 zugestellt, wie die Widerspruchserwerberin selbst belegt hat (Dok. 1).
2.3.1. Die Frist von 90 Tagen für die Zustellung der Übertretung wurde somit durch die
Zustellung per ZEP des Vorhaltungsprotokolls eingehalten.
Bekanntlich läuft die Frist erst ab der Wahrnehmung des Tatbestandes seitens der Behörde ab:
„In tema di sanzioni amministrative, qualora non sia avvenuta la contestazione immediata della violazione, il momento dell'accertamento - in relazione al quale collocare il "dies a quo" del termine previsto dall'art. 14, comma 2, della legge n. 689 del 1981, per la notifica degli estremi di tale violazione - non coincide con quello in cui viene acquisito il "fatto" nella sua materialità da parte dell'autorità cui è stato trasmesso il rapporto, ma va individuato nel momento in cui detta autorità abbia acquisito e valutato tutti i dati indispensabili ai fini della verifica dell'esistenza della violazione segnalata, ovvero in quello in cui il tempo decorso non risulti ulteriormente giustificato dalla necessità di tale acquisizione e valutazione;
il compito di individuare, secondo le caratteristiche e la complessità della situazione concreta, il momento in cui ragionevolmente la contestazione avrebbe potuto essere tradotta in accertamento e da cui deve farsi decorrere il termine per la contestazione spetta al giudice del merito, la cui valutazione non è sindacabile nel giudizio di legittimità, ove congruamente motivata.” (Kass.
Beschluss Nr. 27702/2019).
Im Anlassfall begannen die Ermittlungen nach der Übermittlung des Antrags auf Grün-Grün-
Änderung vom 24.05.2022 der FR RI AF an die Forststation Jenesien seitens der
Gemeinde EN (Dok. 1 Provinz).
Erst dann wurden die Bilder einer Luftaufnahme aus dem Jahr 2017 und jener aus dem Jahr 2020 verglichen. In den Anlagen zum Übertretungsprotokoll scheint auch ein Foto vom 04.08.2022 auf
(Dok. 8 Provinz, S. 3). Die Übertretung konnte also nur später festgestellt werden und wurde im
Übertretungsprotokoll vom 14.08.2022 erhoben (Dok. 7 Provinz).
Seite 12 von 19 Der Verstoß konnte somit erst nach sorgfältiger Analyse und Vergleich der Luftbilder und der anderen erworbenen Dokumente festgestellt werden, nicht bereits am Tag (08.06.2022) der
Übermittlung des Antrags vom 24.05.2022 auf Kulturänderung seitens Per_28
2.3.2. Die Zeugen haben übrigens bestätigt, dass bei den anderen Lokalaugenscheinen die streitgegenständliche Fläche nicht besichtigt wurde: für den Lokalaugenschein vom 13.12.2019 verweist man auf die Antwort des Zeugen NE Christof zu den Fragen 13 und 27; für den
Lokalaugenschein vom 20.01.2021 auf die Antwort des Zeugen Obkircher JO zu Frage 5 sowie des Zeugen NE Christof zu Frage 27; für den Lokalaugenschein vom 23.12.2021 auf die Antwort des Zeugen CH er JO zu Frage 5 und zu Frage 21 des Gegenbeweises, sowie auf die Antwort des Zeugen NE Christof zu Frage 27 und auf die Antwort des
Zeugen Jakob Frenes zu Frage 21; für den Lokalaugenschein vom 31.03.2022 auf die Antwort des Zeugen NE Christof zu Frage 24 und 27. hat erklärt, den Förster am 13.12.2019 auf die Persona_36 Persona_23
beanstandete Fläche geführt zu haben. Da aber die Gp. 1046/1 sich über eine Fläche von mehr als
5-ha ausdehnt, kann man aus dieser Aussage nicht mit Sicherheit ableiten, dass der Förster die
Übertretung bereits damals tatsächlich wahrnehmen konnte.
Die 90-Tage-Frist ist daher eingehalten worden, nachdem das Protokoll Nr. 661991 vom
14.08.2022 am 18.08.2022 mittels ZEP an die Adresse gemäß Art. Email_1
4, abs. 4, LG Nr. 9/1977 i.V.m. Art. 8, Abs. 2 und 4, LG 17/1993 zugestellt worden ist (Dok. 9
Provinz).
2.4. Die fristgerechte Zustellung des Übertretungsprotokolls ist dadurch bestätigt, dass bereits am
20.08.2022 über die eine Persona_37 CP_13 Email_2
Anhörung mit ausdrücklichem Bezug auf das Übertretungsprotokoll Nr. 661991 vom 14.08.2022 beantragt hat (Dok. 10 Provinz). Daraufhin wurde FR RI AF durch ZEP wieder an die
Adresse zum Termin vom 25.10.2022 eingeladen, zu welchem ihr Email_1
Ehemann erschienen ist (Dok. 11 und Dok. 12). Die Rekursstellerin hat zudem im Rekurs eingewendet, dass die Anhörung nicht innerhalb der Frist von 45 Tagen gemäß Art. 7, Abs. 1 bis,
LG 9/1977 stattgefunden hat.
Daraus lässt sich ableiten, dass die ZEP-Adresse auf Email_1 [...]
ist und dass sie ihren für das Erschienen vor der Behörde Persona_38 Per_9
delegiert hatte, da sie ansonsten den Einwand auf verspätete Anhörung nicht erhoben hätte.
Seite 13 von 19 Zudem fand die Anhörung vor Ablauf von 90 Tagen ab Ausstellung des Übertretungsprotokolls statt. Bei dieser Angelegenheit nahm Herr Obkircher spezifisch Stellung zu der Vorhaltung.
All diese Umstände bestätigen die , dass das Übertretungsprotokoll Controparte_14 Per_28
tatsächlich zugestellt bekommen hatte.
2.5. Weiter ist der Anfechtungsgrund auf Anhörung der Betroffenen nach Ablauf von 45 Tagen ab Antrag unbegründet. Art. 7, Abs.
1-bis LG 9/1977 sieht keine Ausschlussfrist vor, sodass die
Nichteinhaltung der Frist unerheblich ist. Zudem würde sogar die unterlassene Anhörung des
Antragstellers auch nicht zur Nichtigkeit der Geldbuße führen:
„In tema di ordinanza ingiunzione per l'irrogazione di sanzioni amministrative - emessa in esito al ricorso facoltativo al Prefetto, ai sensi dell'art. 204 del d.lgs. n. 285 del 1992, ovvero a conclusione del procedimento amministrativo ex art. 18 della l. n. 689 del 1981 - la mancata audizione dell'interessato che ne abbia fatto richiesta in sede amministrativa non comporta la nullità del provvedimento, in quanto, riguardando il giudizio di opposizione il rapporto e non l'atto, gli argomenti a proprio favore che l'interessato avrebbe potuto sostenere in sede di audizione dinanzi all'autorità amministrativa ben possono essere prospettati in sede giurisdizionale.” (Kass. Beschluss Nr. 21146/2019).
2.6. Auch der weitere Anfechtungsgrund der Verletzung von Art. 4, Abs. 1, ist unbegründet. Es besteht keine Verpflichtung der Verwaltung auf unverzügliche Vorhaltung der Übertretung bei sonstiger Nichtigkeit des Geldbußbescheides, wie vom Obersten Gerichtshofes bestätigt:
„In tema di sanzioni amministrative non attinenti alla materia della circolazione stradale, la mancata contestazione immediata dell'infrazione, anche quando ne sussista la possibilità, non costituisce causa né di estinzione dell'obbligazione di pagamento, né di nullità del procedimento sanzionatorio, purché la notificazione del verbale di accertamento della violazione sia comunque compiuta entro il termine prescritto, determinandosi, tuttavia, una attenuazione del valore probatorio dell'atto di accertamento in sede di opposizione giudiziale, potendo le sue risultanze probatorie essere sottoposte - se del caso - ad un sindacato più approfondito, stante
l'impossibilità per l'interessato di far valere ragioni efficacemente deducibili solo al momento della constatazione dell'infrazione.” (Kass. Beschluss Nr. 19957/2024).
2.7. Mit Bezug auf die ausgeführte Unverständlichkeit und Unbestimmbarkeit der Grundlage des
Bußgeldbescheides, da die Ausführungen bezüglich der betroffenen Flächen (100 Qm bzw. 1989
Qm bzw. 3500 Qm) irreführend und nicht nachvollziehbar wären, ist folgendes festzuhalten.
Seite 14 von 19 Der Bußgeldbescheid gibt die Rekonstruktion des Sachverhalts wieder, wie diese im
Übertretungsprotokoll geschildert ist. Aus diesem sowie aus den von der Verwaltung hinterlegten
Unterlagen geht Folgendes klar hervor:
− dass FR AF am 12.10.2009 ein Gesuch um Genehmigung der Kulturänderung von
Wald in Landwirtschaftsgebiet von 1,91 ha auf den Gp.en 1046/1 und 1042 KG EN stellte und dass dieses begrenzt auf eine Fläche von 0,4310 ha genehmigt wurde (s.
Beschluss des Landeskomitees vom 11.12.2009 - Dok. 3 Provinz)
− dass die Kulturänderung auf der ganzen Fläche im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 1384 vom 06.09.2010 genehmigt wurde (Dok. 4
Provinz);
− dass mit Baukonzession Nr. 35/2013 der Gemeinde EN Erdbewegungen zur
Durchführung von Bodenverbesserungsarbeiten genehmigt wurden, darunter die
Vergrabung oder der Abtransport von Steinen und Stöcken, während eine Ablagerung der
Stöcke im Waldgebiet nicht befürwortet wurde;
Bäume durften nur nach erfolgter
Auszeige durch die Forstbehörde geschlägert werden (Dok. 5 Provinz);
− dass mit Holzauszeige Nr. 19443 vom 17.10.2018 die Schlägerung von 31 Bäumen mit einer Holzmasse von 20 Vorratsfestmetern (vfm) auf einer weiteren Fläche von 0,01 ha der Gp. 1046/1, darunter 23 Fichte und 8 zwecks Vergrabung der Per_39
Wurzelstöcke ermächtigt wurde (vgl. Dok. 2 Provinz);
− dass gemäß Schreiben vom 28.11.2018 das Forstamt nach Überprüfung der Sachlage feststellte, dass die Erdbewegungsarbeiten dem genehmigten Projekt entsprechen und dass die Stöcke eingegraben worden sind (Dok. 14 Provinz);
− dass am 31.03.2022 ein Vorlokalaugenschein der zuständigen Behörden beim St. Ulrich-
Hof der FR RI AF stattfand (Dok. 25); zu diesem Aspekt hat der Ehemann der
Rekursstellerin zu Frage 24 bestätigt, dass in dieser Angelegenheit die von CP_15
Wald in Wiese von ca 3.500 Qm im Süden der Hofstelle besprochen wurde;
− dass FR AF am 24.05.2022 einen Antrag auf Grün-Grün-Änderung von insgesamt
7078 Qm stellte, welchen die Gemeinde EN am 08.06.2022 an die Forststation
übermittelte (Dok. 1 Provinz); Per_12
− dass bei der Kontrolle Oberförster Innerhofer erhob, dass die Fläche Gegenstand des
Antrags größer war, als jene, welche am 31.03.2022 besprochen wurde, und dass
Seite 15 von 19 insbesondere 1.989 Qm (Fläche B auf dem Mappenauszug) als urbanistische
Richtigstellung von Waldgebiet in Landwirtschaftsgebiet aufscheint, obwohl dieselbe
Fläche in einer Luftaufnahme aus dem Jahr 2017 noch Waldgebiet war, während in einer weiteren Luftaufnahme aus dem Jahr 2020 besagte Fläche bereits eine Wiese war (Dok. 7 und Dok. 8 Provinz, Bilder 10 und 11).
Der Gegenstand der Vorhaltung ist somit klar beschrieben.
Es handelt sich um die 1989 Qm-große Fläche, welche im Umweltbericht beigelegt zum Antrag von FR AF unter Buchstabe „B“ als Richtigstellung des Waldgebietes in
Landwirtschaftsgebietes angeführt wird (Dok. 1 Provinz, S. 7). . 8, Controparte_16
welche dem Übertretungsprotokoll beigelegt sind, entnimmt man tatsächlich, dass die Fläche der
Gp. 1046/1 – nördlich gelegen zur Hofstelle Bp. 612 und zur Gp. 1001 – im Jahr 2017 aus Wald bestand, während sie im Jahr 2020 als Wiese aufscheint, wie onin den Fotos vom 04.08.2022 abgebildet.
Tatsächlich wird besagte Fläche in der Infrarot-Aufnahme vom Jahr 2019 nicht in roter Farbe gekennzeichnet, wie die restliche Weide, wobei sie auch bereits eine Wiese darstellt.
Die anderen Holzauszeigen, die von der Rekursstellerin angeführt wurden, sind unerheblich.
Denn wie vom Zeugen Oberförster NE berichtet, dürfen die ausgezeigten Bäume im Wald zwar gefällt werden, jedoch muss der Wurzelstock am Ort bleiben, damit später die
Kennzeichnung durch den Forsthammer geprüft werden kann (Antwort zu Frage 14.). Art. 17
Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Forstgesetz (Dekret des Landeshauptmannes vom
31.07.2000, Nr. 29) lautet nämlich wie folgt: „Bei der Holznutzung dürfen nur die Persona_40
der Bäume und Sträucher entnommen werden. Die Genehmigung zur Schlägerung von
[...]
Bäumen und auf landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen beinhaltet auch die Per_41
Ermächtigung zur Entfernung der Stöcke und des Wurzelbereichs.“
Daher hätten die restlichen Holzauszeigen bezüglich des streitgegenständlichen Waldes, die laut Per_ den Forstbeamten den südlichen der Gp. 1043/1 betrafen, sowieso nicht zur Entfernung des ganzen Baumes führen können, wie es stattdessen in der verfahrensgegenständlichen Wiese geschehen ist. Zwei davon wurden sogar nach der Luftaufnahme ausgestellt. Insbesondere handelt es sich dabei, um die Holzauszeige vom 20.01.2021 wegen Schneedruck 2020 von 96 und um die Holzauszeige vom 23.12.2021 wegen Dürrlinge von 6 Pt_9 Pt_9
Seite 16 von 19 Die Holzauszeige vom 17.10.2018 genehmigte stattdessen das Fällen von 31 (23 Fichte Pt_9
und 8 mit 20 Vfm auf einer Fläche von 100 Qm. Per_39
Daher kann die Schlägerung auf der Fläche von 1989 Qm nicht aufgrund dieser, von den
Rekursstellerin angeführten Holzauszeigen erfolgt sein.
2.8. Der Einwand des Fehlens des subjektiven Elements des Vorsatzes oder Fahrlässigkeit, da
FR AF im guten Glauben und mit bestem Gewissen gehandelt habe, ist nicht stichhaltig.
Die ausgestellten Holzauszeigen bestimmen die Anzahl der Bäume bzw. die Fläche, auf welcher die Bäume abgeholzt werden dürfen.
Die Nichteinhaltung der klaren Angaben der Pflanzen auf ihrem eigenen Grundstück bringt das
Bestehen des subjektiven Elementes zum Ausdruck, wobei gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr.
689/1981 die Widerspruchserwerberin die mangelnde Fahrlässigkeit nachweisen muss (s. Kass.
Beschluss Nr. 11777/2920).
Diese Beweislast wurde nicht erfüllt.
2.9. Bezüglich des Anfechtungsgrundes der fehlenden Begründung des Bußgeldbescheides, auch mit Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Verwaltungsstrafe im Sinne von Art. 7, Abs. 1, LG
Nr. 9/1977, hält man fest, dass die Berechnung der Höhe der Geldbuße auch in anderen Akten des Verwaltungsverfahrens enthalten sein kann, da sie nicht der Begründungspflicht unterliegt:
„Il contenuto dell'obbligo imposto dall'art. 18, comma secondo, della legge 24 novembre 1981, n.
689, di motivare l'atto applicativo della sanzione amministrativa, va individuato in funzione dello scopo della motivazione stessa, che è quello di consentire all'ingiunto la tutela dei suoi diritti mediante l'opposizione. Pertanto, il suddetto obbligo deve considerarsi soddisfatto quando dall'ingiunzione risulti la violazione addebitata, in modo che l'ingiunto possa far valere le sue ragioni e il giudice esercitare il controllo giurisdizionale, con la conseguenza che è ammissibile la motivazione "per relationem" mediante il richiamo di altri atti del procedimento amministrativo e, in particolare, del verbale di accertamento, già noto al trasgressore in virtù della obbligatoria preventiva contestazione;
l'obbligo di motivazione non si estende, invece, alla concreta determinazione della sanzione, cioè ai criteri adottati dall'autorità ingiungente per liquidare l'obbligazione, atteso che al giudice dell'opposizione, eventualmente investito della questione della congruità della sanzione, è espressamente attribuito il potere di determinarla, applicando direttamente i criteri di legge.” (Kass. Nr. 20189/2008; vgl. Kass Nr. 24127/2010).
Seite 17 von 19 Im Bußgeldbescheid wird ausgeführt, dass eine neue, 1.989 Qm große Mähwiese ohne behördliche Ermächtigung geschaffen wurde und somit eine Übertretung von Artikel 5 LG Nr.
21/1996 vorliegt.
Der Übertretungsprotokoll präzisiert, dass hinsichtlich dieser Fläche eine Verwaltungsstrafe von
5,00 €/Qm herangezogen wurde. Tatsächlich lautet Artikel 5 des Landesforstgesetzes vom
21.10.1996, Nr. 21 wie folgt: „Wer eine Umwandlung von Wald im Widerspruch zur
Flächenwidmung unternimmt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5,00.Euro für jeden vollen und aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche.“
Aus der Multiplikation mir der angeführten Fläche ergibt sich die Höhe der anzuwenden
Verwaltungsstrafe also wie folgt:
1.989 Qm x 5 €/Qm = Euro 9.945,00.
Jedoch steht im Bußgeldbescheid folgendes: „Auf einem Teil der 1.989m² großen Fläche erfolgte am 17.10.2018 eine Holzauszeige, und zwar auf einer Fläche von lediglich 100m².“.
Daher ist die Verwaltungsstrafe um € 500,00 abzusenken, denn die widerrechtlich abgeänderte
Fläche betrifft nur 1.889 Qm. Folglich wird der angefochtene Bußgeldbescheid um die widerrechtliche Verwaltungsstrafe von Euro 500,00 reduziert;
somit beträgt die zu zahlende
Verwaltungsstrafe Euro 9.445,00.
3. Controparte_17
3.1. Dem Verfahrensausgang und der Anwendung des Grundsatzes des gegenseitigen
Unterliegens entsprechend, da die Höhe des Bußgeldbescheids falsch berechnet und nur durch den Widerspruch richtiggestellt wurde, werden die Spesen des Verfahrens zur Gänze zwischen den Parteien aufgehoben (Art. 92 ZPO).
A.D.G. spricht das Landesgericht, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
1. Es verfügt die Aufhebung des angefochtenen Bußgeldbescheides vom 07.11.2022 in
Per_ jenem in welchem die Übertretung von Artikel 5 des Landesforstgesetzes vom
21.10.1996, Nr. 21 hinsichtlich einer Fläche von 1.989 Qm anstatt der korrekten Fläche von 1.889 Qm vorgehalten wird.
2. Es stellt folglich fest, dass die Widerspruchswerberin NE KA für die
Übertretung laut Punkt 1 zur Zahlung der Verwaltungsstrafe von Euro 9.445,00 gehalten ist.
Seite 18 von 19 3. Es verfügt die vollständige Aufhebung der Verfahrenspesen zwischen den Parteien.
So befunden in am 22/05/2025 CP_2
Der Richter
Persona_1
Seite 19 von 19
Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung
VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT
Bei der folgenden Verhandlung vom 22/05/2025 erscheinen vor dem Richter Dr. Persona_1
[...]
− für : R.A. STACUL Parte_1 CP_1
− für , 32 – Controparte_2 CP_3 Controparte_4
, R.A.in , Controparte_5 Controparte_6 CP_7
, und , heute vertreten
[...] Controparte_8 Controparte_9
durch R.A.
Der Prozessbevollmächtigte der Rekursstellerin NE KA beruft sich auf die eigenen
Schriftsätze und Anträge und stellt seine Schlussanträge laut Rekurs vom 05.12.2022.
Die Prozessvertreter/in der beklagten Partei bestreitet alle Ausführungen der Rekursstellerin im
Schriftsatz vom 02.04.2025, beruft sich auf die Ausführungen, wie sie in den eigenen
Schriftsätzen und vor allem in jenem vom 14.04.2025 enthalten sind, und besteht auf die bereits gestellten Anträge, und zwar dass der Rekurs abgewiesen und somit der angefochtene
Bußgeldbescheid bestätigt werde;
und dies mit Verurteilung der Rekursstellerin zur Bezahlung der Prozessspesen zuzüglich allgemeiner Spesen und 23,84% Soziallasten.
Nach Anhörung der Parteien und kurzer Erörterung der Sachlage, verliest der Richter das nachstehende Urteil im Sinne von Art. 6 ges. ver. Dekret Nr. 150/2011 und Art. 429 ZPO.
Seite 1 von 19 REPUBLIK ITALIEN
Parte_2
[...]
Erste Zivilabteilung
N. R.G. 4056/2022
Das Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. erlässt Persona_1
folgendes verfahrensabschließendes
Pt_3
in der Streitsache eingeleitet von:
(St.Nr.: ), beigelegt am Rekurs Parte_1 C.F._1 Parte_4
vom 05.12.2022 vertreten und verteidigt von R.A. Dr. Persona_2
als Rekursstellerin gegen
, 32 – (St.Nr.: Controparte_2 CP_3 Controparte_4
), in Person des Abteilungsdirektors Dr. gemäß Vollmacht P.IVA_1 Persona_3
beigelegt am Einlassungsschriftsatz vom 13.09.2023 vertreten und verteidigt von den R.A.en Dr.
, Dr. , Dr. , Dr. und Dr. Controparte_5 Controparte_6 CP_7 CP_8 [...]
CP_9
als Beklagte
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen Verwaltungsstrafe i.S.v. Art. 6 ges. ver. Dekret
Nr. 150/2011; Bußgeldbescheid Reg. F/239/2022 vom 07.11.2022, der Autonomen CP_2
Abteilung 32 zugestellt am 10.11.2022
[...] Controparte_4
Parte_5
➢ der Rekursstellerin , wie im Rekurs vom 05.12.2022: Parte_1
„Möge der angerufene Richter, nach Festsetzung der Verhandlung zur persönlichen Anhörung/ Erscheinen der Parteien mit
Zustellung seitens der Gerichtskanzlei, vorab:
Seite 2 von 19 die Aussetzung im Sinne des Art. 295 ZPO des gegenständlichen Verfahrens in Erwartung der
Entscheidung des Strafverfahrens, verfügen; meritorisch: den angefochtenen Beschluss/Bußgeldbescheid sowie die früheren Rechtsakte (Protokoll der
Feststellung und der Anfechtung usw.) aus den im erzählenden Teil angeführten Gründen für erloschen erklären bzw. aufheben, annullieren, widerrufen und/oder für nichtig und/oder ungültig und/oder unwirksam erklären, mit allen damit verbundenen Folgen;
Mit Rückerstattung der Spesen, und des Verfahrens. Per_4 Per_5
Im Beweiswege: OMISSIS“ Co
➢ der beklagten , Abteilung – Controparte_2 Controparte_4
wie Einlassung vom 13.09.2023:
„Möge die , unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz: Parte_6
a) den Rekurs gegen den Bußgeldbescheid vom 07.11.2022, wie er von der Gegenpartei beantragt wird, als unbegründet erklären und denselben bestätigen;
b) die Rekursstellerin zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich 23,84% Soziallasten sowie
15% allgemeine Spesen verurteilen.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. und Vorbringen der Parteien CP_11
1.1. FR hat fristgerecht Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid vom Parte_1
07.11.2022 eingelegt, womit sie auf Grund der ihr vorgehaltenen Übertretungen nach Art. 5 LG
Nr. 10/1996 zu einer Verwaltungsstrafe von Euro 9.945,00.- angehalten worden ist, weil sie widerrechtlich 1.989 m² der Gp. 1046/1 KG EN in ihrem in Wiese Persona_6
umgewandelt hätte.
1.1.1. In der Sache hat die Rekursstellerin ausgeführt, sämtliche im Protokoll angeführten
Holzschlägerungen seien aufgrund der Notwendigkeit (Schneedruckschäden, Dürrlinge bzw.
Schadholz) ermächtigt worden;
die zuständige Behörde habe die zu schlägernden Bäume ausgezeichnet, die durchgeführten Arbeiten dann begutachtet und anschließend die gestellte
Kaution zurückerstattet, sodass keine widerrechtliche Umwandlung von Wald in landwirtschaftliches Grün erfolgt sei;
bei den einzelnen Holzauszeigen sei nie eine konkrete
Fläche in Quadratmeter angegeben worden. Daher sei nicht verständlich, wo sich die angebliche
Seite 3 von 19 Umwandlung vom 1989 m² befinden würde. Auch von einer anschließenden
Wiederaufforstungsauflage stehe in keiner Genehmigung ein Wort.
1.1.2. In rechtlicher Hinsicht hat die Rekursstellerin vorab die Aussetzung des Verfahrens gemäß
Art. 295 ZPO beantragt, da nach der Eingabe der Behörde ein Strafverfahren eingeleitet worden war.
In zweiter Linie hat sie das Fehlen des subjektiven Elements des Vorsatzes oder der
Fahrlässigkeit vorgebracht, da FR AF im guten Glauben und mit bestem Gewissen gehandelt habe.
In dritter Linie hat sie das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung im Sinne des Art. 4, Abs. 3, LG
Nr. 9/1977 eingewendet, wegen Nicht-Einhaltung der Frist für die Zustellung innerhalb 90 Tagen ab der Feststellung der Übertretung (08.06.2022) und des Protokolls Nr. 239, verfasst am
14.08.2022.
In vierter Linie sei das Übertretungsprotokoll nichtig, denn es sei nicht begründet worden, wieso die Übertretung nicht unverzüglich im Sinne des Art. 4, Absatz 1, vorgehalten worden sei.
In weiter Hinsicht habe die Anhörung der Betroffenen nicht innerhalb der Frist von 45 Tagen gemäß Art. 7, Abs. 1 bis, LG 9/1977 stattgefunden.
Schließlich seien die Ausführungen bezüglich der betroffenen Flächen (100 m² bzw. 1989 m² bzw. 3500 m²) irreführend und nicht nachvollziehbar, wobei in den ausgestellten Holzauszeigen keine Wiederaufforstungsauflage vorgesehen sei, sodass auch die Unverständlichkeit und
Unbestimmbarkeit der Grundlage des Bußgeldbescheides eingewendet wurden.
Demzufolge sei der Bußgeldbescheid wegen fehlender Begründung, auch mit Bezug auf die
Festsetzung der Höhe der Verwaltungsstrafe, im Sinne von Art. 7, Abs. 1, LG Nr. 9/1977 nichtig.
1.2. Die Autonome Provinz Bozen, Abteilung 21 – hat sich in das Verfahren Controparte_4
eingelassen und auf die Abweisung des Widerspruchs bestanden.
1.2.1. Dabei hat die beklagte Verwaltung Folgendes ausgeführt:
− Am 31.03.2022 fand ein Vorlokalaugenschein der zuständigen Behörden im Beisein von und ( und des geschlossenen Per_7 Persona_8 Persona_9 Persona_10
Hofes bzw. Sohn von RI AF) beim St. Ulrich-Hof statt, bei welchem die mögliche
Umwandlung von Wald in Wiese von ca.
3.500 Qm im Süden der Hofstelle besprochen wurde (Dok. 25);
Seite 4 von 19 − Am 08.06.2022 übermittelte die EN den Antrag der FR RI AF auf Per_11
Grün-Grün-Änderung von insgesamt 7078 Qm an die (Dok. 1), Persona_12
welche erhob, dass dieser eine größere Fläche betraf, als jene die anlässlich des
Lokalaugenscheines besprochen wurde, wobei ein Teil davon von 1.989 Qm (Fläche B auf dem Mappenauszug) als urbanistische Richtigstellung von Waldgebiet in
Landwirtschaftsgebiet aufschien;
− Von einem Vergleich zwischen einer Luftaufnahme aus dem Jahr 2017 und jener aus dem
Jahr 2020 konnten die Forstbeamten ableiten, dass diese Fläche in diesem Zeitraum ohne raumordnerische und landschaftsrechtliche Ermächtigung von Wald in Wiese umgewandelt worden war (Dok. 8, Bilder 10 und 11);
− Auf einer 1.989-Qm-großen Fläche war am 17.10.2018 die Holzauszeige Nr. 19443 (Dok.
2) erlassen worden, welche 31 Bäume mit einer Holzmasse von 20 Persona_13
(vfm) auf einer Fläche von 0,01 ha betrug;
dabei wurde jeder Baum im Beisein von Herrn mittels (am und auf Brusthöhe) Persona_14 Per_15 Per_16
gekennzeichnet;
− Dieser Holzauszeige ging ein langjähriges Verwaltungsverfahren voraus: bereits am
21.04.2009 wurde festgestellt, dass auf der Gp. 1046/1 ein Waldstück ohne Genehmigung völlig abgeholzt worden war;
die Kulturänderung wurde erst nach Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung genehmigt;
mit Baukonzession Nr. 35/2013 der Gemeinde
EN wurden dann weitere Bodenverbesserungsarbeiten genehmigt, darunter die
Rodung von verbliebenen Wurzelstöcken auf der geschlägerten Fläche, welche im
Randbereich der so neu geschaffenen Wiese im Wald abgelagert wurden;
da aber die
Ermächtigung des Forstinspektorates Bozen II vom 10.05.2013, Prot. Nr. 264763, die
Ablagerung der Wurzelstöcke verbot, wurde im Jahr 2018 das Vergraben derselben auf einer Fläche von maximal 100 m² im Bereich des Waldes genehmigt (Dok. 3-6);
− Nach der Holzauszeige Nr. 19443 vom 17.10.2018 wurden jedoch auf einer Gesamtfläche von 1.989 Qm die nicht genehmigten Erdbewegungsarbeiten und die Kulturänderung in eine Mähwiese durchgeführt, und zwar angrenzend zu der Fläche von 100 Qm
Gegenstand der Holzauszeige, wie die Forstbeamten einer Infrarot-Aufnahme aus dem
Jahr 2019 entnommen haben (Dok. 8, Bild 12);
Seite 5 von 19 − folgte das Übertretungsprotokoll Nr. 661991 vom 14.08.2022 für die Verletzung Per_17
von Artikel 5 des Landesforstgesetzes Nr. 21/1996 wegen Umwandlung von Wald ohne
Ermächtigung, welches FR mittels ZEP am 18.08.2022 zugestellt wurde Parte_1
und „Als Zusatzmaßnahme“ die Aufforstung der widerrechtlich umgewidmeten Fläche nach den Vorgaben der Forststation Jenesien innerhalb des 31.10.2023 vorsah (Dok. 7);
− Auf derselben wurden am 25.10.2022 FR sowie die Per_18 Parte_1 Per_19
und welche erklärten, dass die Arbeiten seit dem
[...] Persona_20
15.11.2018 abgeschlossen worden seien und danach keine Erdbewegungen mehr stattgefunden hätten;
− Mit selbes Datums erklärte hingegen, dass Persona_21 Persona_22
im Auszeigeprotokoll vom 17.10.2018 die Auszeigefläche 100 Qm betrug und legte ein
Infrarotbild des Jahres 2019 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Fläche frisch bearbeitet war und zu diesem Zeitpunkt ein Bewuchs fehlte;
− Darauf folgten den Erlass des Bußgeldbescheides vom 07.11.2022, Reg F/39/2022 und die Meldung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft Bozen;
− Mit Dekret der Landesrätin Nr. 20435/2022 wurde die beantragte Abänderung bezüglich der Fläche B im Ausmaß von 1989 Qm nicht genehmigt;
− Gemäß Art. 17 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Forstgesetz (Dekret des
Landeshauptmannes vom 31.07.2000, Nr. 29), dürfen bei der Holznutzung nur die oberirdischen Teile der Bäume und Sträucher entnommen werden;
− Die restlichen, von der Rekursstellerin angeführten Holzauszeigen vom 13.12.2019 wegen
Schneedruckschäden, vom 20.01.2021 und vom 23.12.2021 beziehen sich auf andere
Teile der Gp. 1046/1, deren Fläche insgesamt 5,29 ha beträgt, und seien demzufolge unerheblich.
1.3. Nach mehreren Änderungen des Instruktionsrichters wurden die mündlichen Beweismittel bei der Verhandlung vom 11.04.2024 aufgenommen durch Anhörung der Zeugen Obkircher
, , und Darauf wurde die Diskussion Per_7 Persona_8 Persona_23 Persona_24
für den 26.09.2024 festgesetzt und die Frist bis zu 10 Tagen davor zwecks Hinterlegung von
Schlussschriftsätzen gewährt.
1.4. Im ermächtigten Schriftsatz erhob die Rekursstellerin Einwand auf Nichtigkeit der PEC-
Zustellung des Bußgeldbescheides sowie des fehlenden Nachweises der Legitimation von FR
Seite 6 von 19 AF für die Vorhaltung. Sie behauptete außerdem der Zeuge Oberförster NE Per_23
hätte eine getätigt, und zwar bezüglich des Umstandes, er hätte nach 2018 die CP_12
gegenständliche Fläche nie gesehen, wie den Dokumenten 12 (Seite 2 und 4) und 13 zu entnehmen sei.
Weiter führte sie aus, die Holzauszeige vom 17.10.2018 sei von ihr nicht unterschrieben und die vierte Seite mit der Angabe der Fläche von 100 Qm sei nachträglich verfasst worden bzw. sie habe davon nie Persona_25
1.5. Nach erneuter Zuweisung der Akte an den unterfertigten Richter warf dieser im Sinne von
Art. 101 ZPO die Rechtsfrage der Anwendbarkeit der reinen strafrechtlichen Vorschriften nach
Leg. Dekret Nr. 42/2004 – Art. 142, 143 und 181 bzw. der Zuständigkeit des Strafrichters für die verfahrensgegenständliche Vorhaltung auf und erteilte eine Frist für die Hinterlegung einer schriftlichen Stellungnahme. Der Rechtsstreit gelangt heute, bei der vom Per_26
22.05.2025, schlussendlich zur Entscheidung.
2. In der Sache
2.1. Bezüglich der beantragten Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Art. 295
ZPO ist festzuhalten, dass die Eingabe der Behörde bei der Staatsanwaltschaft unter den Parteien unbestritten ist.
2.1.1. Bei den Akten liegt aber nur die Oberförster vom 17.08.2022, in Per_27 Per_22
welcher folgender mutmaßlicher Straftatbestand ausgeführt wird (Dok. 24 Provinz):
„Umwandlung von Wald in Wiese ohne Ermächtigung; Übertretung des
Landschaftsschutzgesetzes Leg. Dekret Nr. 42/2004 – Art. 142, 143 und 181 (codice Urbani – codice die beni culturali e del paesaggio); D.P.R. Nr. 380/2001 – Art. 31, 44 und 23-ter (testo unico urbanistica); D.P.R. Nr. 445/2000 – Art. 76; StGB 81 und 110”.
2.1.2. Nach Aufforderung des Richters im Sinne von Art. 101 ZPO haben die Parteien belegt, dass das eingeleitete Strafverfahren mit Strafurteil Nr. 2460/2024 vom 11.12.2024 dieses
Landesgericht beendet wurde, mit welchem das Erlöschen der Straftaten a) nach Art. 142
Buchstabe G) und Art. 181 des GvD Nr. 42/2004 sowie b) nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. C) DPR
380/2021 wegen Verjährung erklärt wurde, sodass das Strafverfahren nicht mehr behängt.
2.1.3. Jedenfalls wird die von diesem Landesgericht bereits geäußerte Auffassung bestätigt, wonach das Landesforstgesetz Nr. 21/1996 die Verletzung von forstlich- hydrogeologischen
Bestimmungen ahndet, während das Strafverfahren aufgrund der Verletzung der Bestimmungen
Seite 7 von 19 des Landschaftsschutzes eingeleitet wurde, sodass die beiden Gesetze dem Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter dienen (s. LG Bozen, Urteil Nr. 1173/2019; vgl. auch Kass., II
Zivilabt., Urteil Nr. 23310/2020 und Urteil Nr. 28379/2011: „In tema di sanzioni amministrative,
l'art. 9, secondo comma, della legge 24 novembre 1981, n. 689 - a tenore del quale quando uno stesso fatto è punito da una disposizione penale e da una disposizione regionale che preveda una sanzione amministrativa, si applica in ogni caso la disposizione penale - in tanto opera in quanto le norme sanzionanti un medesimo fatto si trovino fra loro in rapporto di specialità, che deve essere escluso quando sia diversa l'obiettività giuridica degli interessi protetti dalle due norme.
Non sussiste, pertanto, un rapporto di specialità tra le disposizioni penali a protezione dell'ambiente di cui agli artt. 146, 151 e 163 del d.lgs. 29 ottobre 1999, n. 490, e le norme a protezione del vincolo idrogeologico di cui agli artt. 25 della legge della Regione Lombardia 5 aprile 1976, n. 8, e 55 del regolamento regionale Lombardia 23 febbraio 1993, n. 1, che configurano come illecito amministrativo l'esecuzione di lavori di scavo in assenza o in contrasto con l'autorizzazione forestale;
né è ravvisabile, tra le anzidette norme, un rapporto di pregiudizialità tale da configurare l'accertamento dell'illecito amministrativo come antecedente logico necessario per l'esistenza del reato e così da determinare quella connessione obiettiva che, ai sensi dell'art. 24 della legge 24 novembre 1981, n. 689, comporta lo spostamento delle competenze all'applicazione della sanzione dell'organo amministrativo al giudice penale.”).
2.1.4. Folglich hat das Handeln von AF zugleich mehrere Rechtsgüter verletzt, Pt_1
weshalb die entsprechenden Schutz- und Strafbestimmungen auch nebeneinander Anwendung finden können. (vgl. hierzu beispielsweise Kass., II Zivilabt., Urteil Nr. 3745/2009: “In tema di sanzioni amministrative, il concorso apparente di norme sussiste quando più leggi regolano la stessa materia, intesa come stessa situazione di fatto, ipotesi che si verifica quando il medesimo accadimento concreto, inteso come fatto storicamente determinato, possa integrare il contenuto descrittivo di diverse previsioni legislative astratte a carattere sanzionatorio. Il concorso apparente è escluso nel caso in cui i fatti ipotizzati dalla fattispecie astratta siano diversi nella loro materialità, nella loro oggettività giuridica, ovvero quando la norma che regola un fatto contenga una clausola di riserva o, infine, quando la norma che prevede una fattispecie di illecito faccia riferimento solo "quoad poenam" ad altra norma prevedente diversa fattispecie.”).
2.2. Mit Bezug auf die weiteren, im Schlussschriftsatz angeführten Anfechtungsgründe, insbesondere jene auf Nichtigkeit der PEC-Zustellung und auf fehlende Legitimation, wird die
Seite 8 von 19 Unzulässigkeit derselben erhoben, da diese nicht mit dem einleitenden Rekurs geltend gemacht wurden:
„In tema di opposizione a sanzioni amministrative, la l. n. 689 del 1981 configura un modello procedimentale di tipo impugnatorio nel quale tutte le ragioni poste alla base della richiesta di nullità ovvero di annullamento dell'atto debbono essere prospettate nel ricorso introduttivo;
di conseguenza, così come non è consentito al ricorrente di integrare in corso di causa i motivi originariamente addotti, simmetricamente l'amministrazione non può dedurre, a sostegno della pretesa sanzionatoria, motivi o circostanze diversi da quelli enunciati con l'ordinanza, ed il giudice non può rilevare d'ufficio ragioni di nullità del provvedimento opposto o del procedimento che l'ha preceduto, salve le ipotesi di inesistenza.” (Kass. Beschluss Nr.
27909/2018; s. Nr. 18158/2020).
Außerdem können von Amtswegen keine neuen, zusätzlichen Mängel des Bußgeldbescheides festgestellt werden (Kass. Beschluss Nr. 24037/2020).
2.2.1. Was die Zustellung mittels ZEP der Bußgeldbescheide betrifft, ist jedenfalls festzuhalten, dass diese nicht besonderen Formerfordernissen unterliegt:
„In tema di sanzioni amministrative, la notificazione delle ordinanze-ingiunzione ai sensi dell'art.
18 della legge n. 689 del 1981 puo' avvenire direttamente da parte della P.A. a mezzo di posta elettronica certificata, rappresentando una modalità idonea a garantire al destinatario la conoscibilità dell'atto e la finalità della notificazione, senza che possa farsi riferimento alla necessità del rispetto anche delle formalità di cui alla legge n. 53 del 1994, che attiene alla diversa ipotesi di notifiche eseguite direttamente dagli avvocati.” (Kass. Beschluss Nr.
28829/2020).
2.2.2. In Bezug auf die fehlende Legitimation der Rekursstellerin ist festzustellen, dass bekanntlich Prozessparteien nur die von der Verwaltungsstrafe betroffene Person und die
Verwaltung sein können. Der Einwand scheint konkret nicht die Legitimation zu betreffen, sondern die Inhaberschaft eines Rechtes auf das Grundstück, in Bezug auf welches die
Verwaltungsstrafe verhängt wurde.
Es ist jedoch beurkundet, dass die Änderung des Landschaftsplanes in ihrer Persona_28
Eigenschaft als , unter anderen, der Gp. 1046/1, beantragt hat, wie sie selbst in dem Persona_29
von ihr unterzeichneten Antrag vom 24.05.2022 erklärt hat (Dok. 1, S. 1, Provinz).
Seite 9 von 19 Im Beschluss des Landesforstkomitees vom 11.12.2009 ebenfalls als Persona_30
Eigentümerin der Gp. 1046/1 (Dok. 2 Provinz). Parte_7
Man kann somit auch in Ermangelung eines Grundbuchsauszuges davon ausgehen, dass sie zumindest im Zeitraum vom 12.2009 bis zum 24.05.22 Eigentümerin der Gp. 1046/1 KG EN war. Daher haftet sie für die eventuelle widerrechtliche Umwandlung von Wald in Wiese ihres
Grundstückes in diesem Zeitraum als Eigentümerin, während die eventuelle Nicht-
Berücksichtigung der solidarischen Haftung anderer Verantwortlichen für ihre Position unerheblich ist.
2.2.3. Mit Bezug auf die Holzauszeige Nr. 19443 vom 17.10.2018 ist zu berücksichtigten, dass jegliche Bestreitung hinsichtlich der entsprechenden Unterlage, sowohl hinsichtlich der Kenntnis als auch der Unterschrift, verspätet ist. Jedenfalls stimmt die von der Verwaltung unter
Dokument Nr. 2 hinterlegte Holzauszeige mit der, dem Rekurs als Anlage 2 beigelegten Urkunde überein.
Auf der ersten Seite wird der Ehemann von FR als Eigentümer Pt_1 Persona_14
angeführt, und auf der letzten Seite ist die Holzauszeige unterschrieben.
Herr hat bei der Verhandlung vom 11.04.2024 als Zeuge erklärt, dass er Persona_14
anwesend war, als die Förster die Bäume ausgezeigt haben, die zur Vergrabung der Wurzelstöcke abzuschlagen waren (Gegenbeweis, Frage 1: „“Ich war anwesend, es sind 2 Förster gekommen und sie haben uns gesagt: „Sie sollen so viele Bäume schlägern, dass sie die Wurzelstöcke begraben können. Im November haben wir die Arbeit gemacht und die Kaution zurückbekommen.
Es stimmt schon, dass es sich um ca. 30 Bäume handelte.“). Bezüglich der weiteren Frage, ob bezüglich der streitgegenständlichen Fläche nie eine Holzauszeige gemacht worden sei, bestätigte er, dass die Förster im Jahr 2018 eine Holzauszeige ausgestellt haben: „14. Nein es stimmt nicht.
2018 haben sie eine Holzauszeige für die 31 Bäume erstellt.“ Pt_8
Weiter bestritt er, das Holzauszeigeprotokoll unterschrieben zu haben: „31. Im Oktober 2018 wurde nie über die Qm gesprochen. Dann habe ich von der Forststation die Unterlagen gefordert und mir wurde ein Protokoll ausgehändigt, welches ich nie gesehen und nie unterzeichnet und auf diesem war das Ausmaß der Quadratmeter festgelegt worden.
Wir (recte „Wie“) hätten die Stöcke mit nur 100 Quadratmeter begraben könne(n), da diese mindestens 200 Quadratmeter gebraucht hätten.“
Seite 10 von 19 Der Zeuge ist mit der Rekursstellerin in Gütergemeinschaft verheiratet und wusste also von der
Ermächtigung der Schlägerung von maximal 31 Bäumen im 2018 zwecks Vergrabung Pt_8
der Wurzelstöcke.
Es ist also nachvollziehbar, dass die Förster im Jahr 2018 im Auftrag seiner Persona_31
Ehefrau in den begleitet hat und er diese von der maximalen Schlägerung in Per_6 Per_25
gesetzt hat, auch wenn der im Holzauszeigeprotokoll fälschlicherweise als Eigentümer Per_9
angeführt wurde und dasselbe nicht unterschrieben haben sollte.
Darüber hinaus behauptet Herr man hätte 200 Qm gebraucht, um die Persona_14
Wurzelstöcke zu vergraben. Die unerlaubte abgeänderte Fläche ist jedoch 10-Mal größer (1989
Qm), sodass die Holzauszeige aus dem Oktober 2018 nie Basis der Schlägerung eines so großen
Waldstücks sein konnte.
Jedenfalls hat die Rekursstellerin, wie bereits oben erhoben, keine Fälschungsklage gegen die von der Behörde verfassten Holzauszeige erhoben, noch in keiner Weise , dass die Persona_32
Angabe der Fläche von 100 Qm falsch bzw. nachträglich verfasst worden sei.
2.2.4. Die behauptete Falschaussage des Zeugen Oberförster Christof bezüglich des Per_22
Umstandes, er hätte die Fläche nie gesehen, wie den Dokumenten 12 (Seite 2 und 4) und 13 zu entnehmen sei, ist nicht erwiesen worden.
Erstens hat die Rekursstellerin keine Unterlage mit der Nummer 12 bzw. 13 hinterlegt.
In zweiter Hinsicht entnimmt man dem Holzauszeigeprotokoll, dass dieses vom Auszeigeleiter und vom Förster Frenes Jakob erstellt wurde (Dok. 2, S. 2 und 4). Letzterer hat Persona_33
bestätigt, im Jahr 2018 die verfahrensgegenständliche Fläche zusammen mit NE Per_33
besichtigt und die Bäume ausgezeigt zu haben (Frage 21: „AFR: Laut Holzauszeigeprotokoll
2018 wurden 5 Kubikmeter und 15 Kubikmeter Fichter ermächtigt (insgesamt 20 Per_34
. Es wurde nicht ermächtigt, dass auch die Wurzel der zu schlagenden Bäume Per_35
vergraben werden. Ziel war, die Arbeiten der Vergrabung der aufgelagerten Wurzelstöcke zu vereinfachen.
Im Protokoll sin 100 Quadratmeter angeführt.
Ich war mit ER NE vor Ort und gemeinsam haben wir die Bäume ausgezeigt.“).
2.3. Die Widerspruchserwerberin wendet das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung im Sinne des
Art. 4, Abs. 3, LG Nr. 9/1977 ein, da die Frist für die Zustellung der Übertretung, von 90 Tagen ab der Feststellung am 08.06.2022, nicht eingehalten worden sei.
Seite 11 von 19 Es ist jedoch belegt, dass das Übertretungsprotokoll Nr. 239, verfasst am 14.08.2022, am
18.08.2022 mittels ZEP zugestellt wurde (Dok. 9 Verwaltung).
Am 20.08.222 stellten die Betroffenen der Behörde Antrag auf Anhörung an die Behörde, welche am 25.10.2022 stattfand (Dok, 10, 11 und 12 Verwaltung). Der Bußgeldbescheid wurde dann am
07.11.2022 erlassen und am 10.11.2022 zugestellt, wie die Widerspruchserwerberin selbst belegt hat (Dok. 1).
2.3.1. Die Frist von 90 Tagen für die Zustellung der Übertretung wurde somit durch die
Zustellung per ZEP des Vorhaltungsprotokolls eingehalten.
Bekanntlich läuft die Frist erst ab der Wahrnehmung des Tatbestandes seitens der Behörde ab:
„In tema di sanzioni amministrative, qualora non sia avvenuta la contestazione immediata della violazione, il momento dell'accertamento - in relazione al quale collocare il "dies a quo" del termine previsto dall'art. 14, comma 2, della legge n. 689 del 1981, per la notifica degli estremi di tale violazione - non coincide con quello in cui viene acquisito il "fatto" nella sua materialità da parte dell'autorità cui è stato trasmesso il rapporto, ma va individuato nel momento in cui detta autorità abbia acquisito e valutato tutti i dati indispensabili ai fini della verifica dell'esistenza della violazione segnalata, ovvero in quello in cui il tempo decorso non risulti ulteriormente giustificato dalla necessità di tale acquisizione e valutazione;
il compito di individuare, secondo le caratteristiche e la complessità della situazione concreta, il momento in cui ragionevolmente la contestazione avrebbe potuto essere tradotta in accertamento e da cui deve farsi decorrere il termine per la contestazione spetta al giudice del merito, la cui valutazione non è sindacabile nel giudizio di legittimità, ove congruamente motivata.” (Kass.
Beschluss Nr. 27702/2019).
Im Anlassfall begannen die Ermittlungen nach der Übermittlung des Antrags auf Grün-Grün-
Änderung vom 24.05.2022 der FR RI AF an die Forststation Jenesien seitens der
Gemeinde EN (Dok. 1 Provinz).
Erst dann wurden die Bilder einer Luftaufnahme aus dem Jahr 2017 und jener aus dem Jahr 2020 verglichen. In den Anlagen zum Übertretungsprotokoll scheint auch ein Foto vom 04.08.2022 auf
(Dok. 8 Provinz, S. 3). Die Übertretung konnte also nur später festgestellt werden und wurde im
Übertretungsprotokoll vom 14.08.2022 erhoben (Dok. 7 Provinz).
Seite 12 von 19 Der Verstoß konnte somit erst nach sorgfältiger Analyse und Vergleich der Luftbilder und der anderen erworbenen Dokumente festgestellt werden, nicht bereits am Tag (08.06.2022) der
Übermittlung des Antrags vom 24.05.2022 auf Kulturänderung seitens Per_28
2.3.2. Die Zeugen haben übrigens bestätigt, dass bei den anderen Lokalaugenscheinen die streitgegenständliche Fläche nicht besichtigt wurde: für den Lokalaugenschein vom 13.12.2019 verweist man auf die Antwort des Zeugen NE Christof zu den Fragen 13 und 27; für den
Lokalaugenschein vom 20.01.2021 auf die Antwort des Zeugen Obkircher JO zu Frage 5 sowie des Zeugen NE Christof zu Frage 27; für den Lokalaugenschein vom 23.12.2021 auf die Antwort des Zeugen CH er JO zu Frage 5 und zu Frage 21 des Gegenbeweises, sowie auf die Antwort des Zeugen NE Christof zu Frage 27 und auf die Antwort des
Zeugen Jakob Frenes zu Frage 21; für den Lokalaugenschein vom 31.03.2022 auf die Antwort des Zeugen NE Christof zu Frage 24 und 27. hat erklärt, den Förster am 13.12.2019 auf die Persona_36 Persona_23
beanstandete Fläche geführt zu haben. Da aber die Gp. 1046/1 sich über eine Fläche von mehr als
5-ha ausdehnt, kann man aus dieser Aussage nicht mit Sicherheit ableiten, dass der Förster die
Übertretung bereits damals tatsächlich wahrnehmen konnte.
Die 90-Tage-Frist ist daher eingehalten worden, nachdem das Protokoll Nr. 661991 vom
14.08.2022 am 18.08.2022 mittels ZEP an die Adresse gemäß Art. Email_1
4, abs. 4, LG Nr. 9/1977 i.V.m. Art. 8, Abs. 2 und 4, LG 17/1993 zugestellt worden ist (Dok. 9
Provinz).
2.4. Die fristgerechte Zustellung des Übertretungsprotokolls ist dadurch bestätigt, dass bereits am
20.08.2022 über die eine Persona_37 CP_13 Email_2
Anhörung mit ausdrücklichem Bezug auf das Übertretungsprotokoll Nr. 661991 vom 14.08.2022 beantragt hat (Dok. 10 Provinz). Daraufhin wurde FR RI AF durch ZEP wieder an die
Adresse zum Termin vom 25.10.2022 eingeladen, zu welchem ihr Email_1
Ehemann erschienen ist (Dok. 11 und Dok. 12). Die Rekursstellerin hat zudem im Rekurs eingewendet, dass die Anhörung nicht innerhalb der Frist von 45 Tagen gemäß Art. 7, Abs. 1 bis,
LG 9/1977 stattgefunden hat.
Daraus lässt sich ableiten, dass die ZEP-Adresse auf Email_1 [...]
ist und dass sie ihren für das Erschienen vor der Behörde Persona_38 Per_9
delegiert hatte, da sie ansonsten den Einwand auf verspätete Anhörung nicht erhoben hätte.
Seite 13 von 19 Zudem fand die Anhörung vor Ablauf von 90 Tagen ab Ausstellung des Übertretungsprotokolls statt. Bei dieser Angelegenheit nahm Herr Obkircher spezifisch Stellung zu der Vorhaltung.
All diese Umstände bestätigen die , dass das Übertretungsprotokoll Controparte_14 Per_28
tatsächlich zugestellt bekommen hatte.
2.5. Weiter ist der Anfechtungsgrund auf Anhörung der Betroffenen nach Ablauf von 45 Tagen ab Antrag unbegründet. Art. 7, Abs.
1-bis LG 9/1977 sieht keine Ausschlussfrist vor, sodass die
Nichteinhaltung der Frist unerheblich ist. Zudem würde sogar die unterlassene Anhörung des
Antragstellers auch nicht zur Nichtigkeit der Geldbuße führen:
„In tema di ordinanza ingiunzione per l'irrogazione di sanzioni amministrative - emessa in esito al ricorso facoltativo al Prefetto, ai sensi dell'art. 204 del d.lgs. n. 285 del 1992, ovvero a conclusione del procedimento amministrativo ex art. 18 della l. n. 689 del 1981 - la mancata audizione dell'interessato che ne abbia fatto richiesta in sede amministrativa non comporta la nullità del provvedimento, in quanto, riguardando il giudizio di opposizione il rapporto e non l'atto, gli argomenti a proprio favore che l'interessato avrebbe potuto sostenere in sede di audizione dinanzi all'autorità amministrativa ben possono essere prospettati in sede giurisdizionale.” (Kass. Beschluss Nr. 21146/2019).
2.6. Auch der weitere Anfechtungsgrund der Verletzung von Art. 4, Abs. 1, ist unbegründet. Es besteht keine Verpflichtung der Verwaltung auf unverzügliche Vorhaltung der Übertretung bei sonstiger Nichtigkeit des Geldbußbescheides, wie vom Obersten Gerichtshofes bestätigt:
„In tema di sanzioni amministrative non attinenti alla materia della circolazione stradale, la mancata contestazione immediata dell'infrazione, anche quando ne sussista la possibilità, non costituisce causa né di estinzione dell'obbligazione di pagamento, né di nullità del procedimento sanzionatorio, purché la notificazione del verbale di accertamento della violazione sia comunque compiuta entro il termine prescritto, determinandosi, tuttavia, una attenuazione del valore probatorio dell'atto di accertamento in sede di opposizione giudiziale, potendo le sue risultanze probatorie essere sottoposte - se del caso - ad un sindacato più approfondito, stante
l'impossibilità per l'interessato di far valere ragioni efficacemente deducibili solo al momento della constatazione dell'infrazione.” (Kass. Beschluss Nr. 19957/2024).
2.7. Mit Bezug auf die ausgeführte Unverständlichkeit und Unbestimmbarkeit der Grundlage des
Bußgeldbescheides, da die Ausführungen bezüglich der betroffenen Flächen (100 Qm bzw. 1989
Qm bzw. 3500 Qm) irreführend und nicht nachvollziehbar wären, ist folgendes festzuhalten.
Seite 14 von 19 Der Bußgeldbescheid gibt die Rekonstruktion des Sachverhalts wieder, wie diese im
Übertretungsprotokoll geschildert ist. Aus diesem sowie aus den von der Verwaltung hinterlegten
Unterlagen geht Folgendes klar hervor:
− dass FR AF am 12.10.2009 ein Gesuch um Genehmigung der Kulturänderung von
Wald in Landwirtschaftsgebiet von 1,91 ha auf den Gp.en 1046/1 und 1042 KG EN stellte und dass dieses begrenzt auf eine Fläche von 0,4310 ha genehmigt wurde (s.
Beschluss des Landeskomitees vom 11.12.2009 - Dok. 3 Provinz)
− dass die Kulturänderung auf der ganzen Fläche im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 1384 vom 06.09.2010 genehmigt wurde (Dok. 4
Provinz);
− dass mit Baukonzession Nr. 35/2013 der Gemeinde EN Erdbewegungen zur
Durchführung von Bodenverbesserungsarbeiten genehmigt wurden, darunter die
Vergrabung oder der Abtransport von Steinen und Stöcken, während eine Ablagerung der
Stöcke im Waldgebiet nicht befürwortet wurde;
Bäume durften nur nach erfolgter
Auszeige durch die Forstbehörde geschlägert werden (Dok. 5 Provinz);
− dass mit Holzauszeige Nr. 19443 vom 17.10.2018 die Schlägerung von 31 Bäumen mit einer Holzmasse von 20 Vorratsfestmetern (vfm) auf einer weiteren Fläche von 0,01 ha der Gp. 1046/1, darunter 23 Fichte und 8 zwecks Vergrabung der Per_39
Wurzelstöcke ermächtigt wurde (vgl. Dok. 2 Provinz);
− dass gemäß Schreiben vom 28.11.2018 das Forstamt nach Überprüfung der Sachlage feststellte, dass die Erdbewegungsarbeiten dem genehmigten Projekt entsprechen und dass die Stöcke eingegraben worden sind (Dok. 14 Provinz);
− dass am 31.03.2022 ein Vorlokalaugenschein der zuständigen Behörden beim St. Ulrich-
Hof der FR RI AF stattfand (Dok. 25); zu diesem Aspekt hat der Ehemann der
Rekursstellerin zu Frage 24 bestätigt, dass in dieser Angelegenheit die von CP_15
Wald in Wiese von ca 3.500 Qm im Süden der Hofstelle besprochen wurde;
− dass FR AF am 24.05.2022 einen Antrag auf Grün-Grün-Änderung von insgesamt
7078 Qm stellte, welchen die Gemeinde EN am 08.06.2022 an die Forststation
übermittelte (Dok. 1 Provinz); Per_12
− dass bei der Kontrolle Oberförster Innerhofer erhob, dass die Fläche Gegenstand des
Antrags größer war, als jene, welche am 31.03.2022 besprochen wurde, und dass
Seite 15 von 19 insbesondere 1.989 Qm (Fläche B auf dem Mappenauszug) als urbanistische
Richtigstellung von Waldgebiet in Landwirtschaftsgebiet aufscheint, obwohl dieselbe
Fläche in einer Luftaufnahme aus dem Jahr 2017 noch Waldgebiet war, während in einer weiteren Luftaufnahme aus dem Jahr 2020 besagte Fläche bereits eine Wiese war (Dok. 7 und Dok. 8 Provinz, Bilder 10 und 11).
Der Gegenstand der Vorhaltung ist somit klar beschrieben.
Es handelt sich um die 1989 Qm-große Fläche, welche im Umweltbericht beigelegt zum Antrag von FR AF unter Buchstabe „B“ als Richtigstellung des Waldgebietes in
Landwirtschaftsgebietes angeführt wird (Dok. 1 Provinz, S. 7). . 8, Controparte_16
welche dem Übertretungsprotokoll beigelegt sind, entnimmt man tatsächlich, dass die Fläche der
Gp. 1046/1 – nördlich gelegen zur Hofstelle Bp. 612 und zur Gp. 1001 – im Jahr 2017 aus Wald bestand, während sie im Jahr 2020 als Wiese aufscheint, wie onin den Fotos vom 04.08.2022 abgebildet.
Tatsächlich wird besagte Fläche in der Infrarot-Aufnahme vom Jahr 2019 nicht in roter Farbe gekennzeichnet, wie die restliche Weide, wobei sie auch bereits eine Wiese darstellt.
Die anderen Holzauszeigen, die von der Rekursstellerin angeführt wurden, sind unerheblich.
Denn wie vom Zeugen Oberförster NE berichtet, dürfen die ausgezeigten Bäume im Wald zwar gefällt werden, jedoch muss der Wurzelstock am Ort bleiben, damit später die
Kennzeichnung durch den Forsthammer geprüft werden kann (Antwort zu Frage 14.). Art. 17
Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Forstgesetz (Dekret des Landeshauptmannes vom
31.07.2000, Nr. 29) lautet nämlich wie folgt: „Bei der Holznutzung dürfen nur die Persona_40
der Bäume und Sträucher entnommen werden. Die Genehmigung zur Schlägerung von
[...]
Bäumen und auf landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen beinhaltet auch die Per_41
Ermächtigung zur Entfernung der Stöcke und des Wurzelbereichs.“
Daher hätten die restlichen Holzauszeigen bezüglich des streitgegenständlichen Waldes, die laut Per_ den Forstbeamten den südlichen der Gp. 1043/1 betrafen, sowieso nicht zur Entfernung des ganzen Baumes führen können, wie es stattdessen in der verfahrensgegenständlichen Wiese geschehen ist. Zwei davon wurden sogar nach der Luftaufnahme ausgestellt. Insbesondere handelt es sich dabei, um die Holzauszeige vom 20.01.2021 wegen Schneedruck 2020 von 96 und um die Holzauszeige vom 23.12.2021 wegen Dürrlinge von 6 Pt_9 Pt_9
Seite 16 von 19 Die Holzauszeige vom 17.10.2018 genehmigte stattdessen das Fällen von 31 (23 Fichte Pt_9
und 8 mit 20 Vfm auf einer Fläche von 100 Qm. Per_39
Daher kann die Schlägerung auf der Fläche von 1989 Qm nicht aufgrund dieser, von den
Rekursstellerin angeführten Holzauszeigen erfolgt sein.
2.8. Der Einwand des Fehlens des subjektiven Elements des Vorsatzes oder Fahrlässigkeit, da
FR AF im guten Glauben und mit bestem Gewissen gehandelt habe, ist nicht stichhaltig.
Die ausgestellten Holzauszeigen bestimmen die Anzahl der Bäume bzw. die Fläche, auf welcher die Bäume abgeholzt werden dürfen.
Die Nichteinhaltung der klaren Angaben der Pflanzen auf ihrem eigenen Grundstück bringt das
Bestehen des subjektiven Elementes zum Ausdruck, wobei gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr.
689/1981 die Widerspruchserwerberin die mangelnde Fahrlässigkeit nachweisen muss (s. Kass.
Beschluss Nr. 11777/2920).
Diese Beweislast wurde nicht erfüllt.
2.9. Bezüglich des Anfechtungsgrundes der fehlenden Begründung des Bußgeldbescheides, auch mit Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Verwaltungsstrafe im Sinne von Art. 7, Abs. 1, LG
Nr. 9/1977, hält man fest, dass die Berechnung der Höhe der Geldbuße auch in anderen Akten des Verwaltungsverfahrens enthalten sein kann, da sie nicht der Begründungspflicht unterliegt:
„Il contenuto dell'obbligo imposto dall'art. 18, comma secondo, della legge 24 novembre 1981, n.
689, di motivare l'atto applicativo della sanzione amministrativa, va individuato in funzione dello scopo della motivazione stessa, che è quello di consentire all'ingiunto la tutela dei suoi diritti mediante l'opposizione. Pertanto, il suddetto obbligo deve considerarsi soddisfatto quando dall'ingiunzione risulti la violazione addebitata, in modo che l'ingiunto possa far valere le sue ragioni e il giudice esercitare il controllo giurisdizionale, con la conseguenza che è ammissibile la motivazione "per relationem" mediante il richiamo di altri atti del procedimento amministrativo e, in particolare, del verbale di accertamento, già noto al trasgressore in virtù della obbligatoria preventiva contestazione;
l'obbligo di motivazione non si estende, invece, alla concreta determinazione della sanzione, cioè ai criteri adottati dall'autorità ingiungente per liquidare l'obbligazione, atteso che al giudice dell'opposizione, eventualmente investito della questione della congruità della sanzione, è espressamente attribuito il potere di determinarla, applicando direttamente i criteri di legge.” (Kass. Nr. 20189/2008; vgl. Kass Nr. 24127/2010).
Seite 17 von 19 Im Bußgeldbescheid wird ausgeführt, dass eine neue, 1.989 Qm große Mähwiese ohne behördliche Ermächtigung geschaffen wurde und somit eine Übertretung von Artikel 5 LG Nr.
21/1996 vorliegt.
Der Übertretungsprotokoll präzisiert, dass hinsichtlich dieser Fläche eine Verwaltungsstrafe von
5,00 €/Qm herangezogen wurde. Tatsächlich lautet Artikel 5 des Landesforstgesetzes vom
21.10.1996, Nr. 21 wie folgt: „Wer eine Umwandlung von Wald im Widerspruch zur
Flächenwidmung unternimmt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5,00.Euro für jeden vollen und aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche.“
Aus der Multiplikation mir der angeführten Fläche ergibt sich die Höhe der anzuwenden
Verwaltungsstrafe also wie folgt:
1.989 Qm x 5 €/Qm = Euro 9.945,00.
Jedoch steht im Bußgeldbescheid folgendes: „Auf einem Teil der 1.989m² großen Fläche erfolgte am 17.10.2018 eine Holzauszeige, und zwar auf einer Fläche von lediglich 100m².“.
Daher ist die Verwaltungsstrafe um € 500,00 abzusenken, denn die widerrechtlich abgeänderte
Fläche betrifft nur 1.889 Qm. Folglich wird der angefochtene Bußgeldbescheid um die widerrechtliche Verwaltungsstrafe von Euro 500,00 reduziert;
somit beträgt die zu zahlende
Verwaltungsstrafe Euro 9.445,00.
3. Controparte_17
3.1. Dem Verfahrensausgang und der Anwendung des Grundsatzes des gegenseitigen
Unterliegens entsprechend, da die Höhe des Bußgeldbescheids falsch berechnet und nur durch den Widerspruch richtiggestellt wurde, werden die Spesen des Verfahrens zur Gänze zwischen den Parteien aufgehoben (Art. 92 ZPO).
A.D.G. spricht das Landesgericht, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
1. Es verfügt die Aufhebung des angefochtenen Bußgeldbescheides vom 07.11.2022 in
Per_ jenem in welchem die Übertretung von Artikel 5 des Landesforstgesetzes vom
21.10.1996, Nr. 21 hinsichtlich einer Fläche von 1.989 Qm anstatt der korrekten Fläche von 1.889 Qm vorgehalten wird.
2. Es stellt folglich fest, dass die Widerspruchswerberin NE KA für die
Übertretung laut Punkt 1 zur Zahlung der Verwaltungsstrafe von Euro 9.445,00 gehalten ist.
Seite 18 von 19 3. Es verfügt die vollständige Aufhebung der Verfahrenspesen zwischen den Parteien.
So befunden in am 22/05/2025 CP_2
Der Richter
Persona_1
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