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Sentenza 22 maggio 2025
Sentenza 22 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 22/05/2025, n. 336 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 336 |
| Data del deposito : | 22 maggio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 1554/2025
Parte_1
VOLKES
[...] Parte_1
Parte_2
FÜR Parte_3 Parte_4
hat durch die Richter
und Pt_5 Parte_6 Parte_7
Parte_8
Pt_9 Parte_10
folgendes
Pt_11
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
AR Per_1
und
, Parte_12
beide vertreten und verteidigt durch RA CH OM und RA CH
Pt_13
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff.
ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
Seite 1 von 2 DAS Parte_2
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und ihres/r gemeinsamen R_ minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_14
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die einvernehmlichen Vereinbarungen der Eltern zur Kenntnis, die im verfahrenseinleitenden Antrag (telematisch hinterlegt am 14.04.2025) enthalten sind und in der nachfolgenden schriftlichen Verhandlungsnote vom 06.05.2025 abgeändert wurden. Beide Schriftstücke bilden integrierenden Bestandteil dieses
Urteils.
So entschieden in am 14/05/2025 Pt_2
Die und Verf. Parte_6
Julia Dorfmann
Seite 2 von 2
Parte_1
VOLKES
[...] Parte_1
Parte_2
FÜR Parte_3 Parte_4
hat durch die Richter
und Pt_5 Parte_6 Parte_7
Parte_8
Pt_9 Parte_10
folgendes
Pt_11
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
AR Per_1
und
, Parte_12
beide vertreten und verteidigt durch RA CH OM und RA CH
Pt_13
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff.
ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
Seite 1 von 2 DAS Parte_2
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und ihres/r gemeinsamen R_ minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_14
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die einvernehmlichen Vereinbarungen der Eltern zur Kenntnis, die im verfahrenseinleitenden Antrag (telematisch hinterlegt am 14.04.2025) enthalten sind und in der nachfolgenden schriftlichen Verhandlungsnote vom 06.05.2025 abgeändert wurden. Beide Schriftstücke bilden integrierenden Bestandteil dieses
Urteils.
So entschieden in am 14/05/2025 Pt_2
Die und Verf. Parte_6
Julia Dorfmann
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