Sentenza 12 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 12/06/2025, n. 171 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 171 |
| Data del deposito : | 12 giugno 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 12/06/2025
N. 00171/2025
N. 00218/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 218 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
ME NA, vertreten und verteidigt von RA Alfred Mulser, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Südtirolerstr. Nr. 40;
gegen
Gemeinde Mühlbach, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von RA Katharina Zeller, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
Autonome Provinz Bozen, in der Person des Landeshauptmannes pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alexandra Roilo, Jutta Segna, Patrizia Gianesello und Angelika Pernstich, mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius Magnago Platz, 1;
für die Aufhebung
1) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 640 vom 30.07.2024, betreffend „ Gemeinde Mühlbach: Genehmigung von einer Abänderung zum Bauleitplan der Gemeinde – Ratsbeschluss Nr. 30 vom 30.05.2024 (GAB 457/2022) “, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol Nr. 33 vom 19.08.2024,
2) des Gutachtens der Landeskommission für Raum und Landschaft vom 15.02.2024;
3) des Ratsbeschlusses der Gemeinde Mühlbach Nr. 30 vom 30.05.2024, betreffend die „ Genehmigung des Abänderungsvorschlages zum Bauleitplan – Abänderung der Aufstiegsanlage „Mühlbach -Meransen“ in der KG Mühlbach und KG Meransen, Anpassung des Art. 41 und Ergänzung des Art. 49 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan “
4) des Ausschussbeschlusses der Gemeinde Mühlbach Nr. 457 vom 27.12.2022, betreffend die „ Genehmigung des Abänderungsvorschlages zum Bauleitplan – Abänderung der Aufstiegsanlage „Mühlbach -Meransen“ in der KG Mühlbach und KG Meransen, Anpassung des Art. 41 und Ergänzung des Art. 49 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan sowie Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 295 vom 27.07.2021 (Gemeinde Mühlbach) “;
5) des dazugehörigen Umweltberichts vom 23.12.2022, ausgearbeitet von Stefan Gasser;
6) sowie aller vorangehenden, nachfolgenden oder sonstwie zusammenhängenden Verwaltungsakten, auch wenn nicht ausdrücklich angeführt oder dem Rekurssteller nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Gemeinde Mühlbach und der Autonomen Provinz Bozen;
Nach Einsicht in den Schriftsatz der Gemeinde Mühlbach 26.02.2025 worin erklärt wird, dass der Gemeinderat von Mühlbach den angefochtenen Ratsbeschluss Nr. 30 vom 30.05.2024 im Selbstschutzwege aufgehoben hat und dass demnach sich der Streitgegenstand erledigt hat;
Nach Einsicht in die gelegten Unterlagen;
Nach Einsicht in Art. 34, Abs. 5, VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025 des Gerichtsrat Michele Menestrina und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1. Gegenstand der Anfechtung sind die im Vorspann angeführten Verwaltungsakte der Gemeinde Mühlbach und der Autonomen Provinz Bozen mit denen der Bauleitplan der Gemeinde Mühlbach dahingehend abgeändert wurde, dass eine neue Trasse für die Aufstiegsanlage Mühlbach – Meransen, bei Löschung der alten Trasse, eingetragen wurde und eine Anpassung des Art. 41 und eine Ergänzung des Art. 49 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan beschlossen wurde.
1.1 Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
I) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 6, 7 und 10 LG Nr. 17/2017 sowie 53 und ff. Landesgesetz Nr. 9/2018, von Art. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001, von der Verordnung 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016, und vom Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1. Befugnisüberschreitung wegen Tatsachenverkennung und Ermittlungsmangel aufgrund fehlender Bewertung des Gefahrenpotentials für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum im Zusammenhang mit der gewählten Trassenführung. “
II) „ Verletzung bzw. Falschanwendung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001, der Titel I und II des zweiten Teiles des Gv. D. 152/2006, sowie von Art. 6 und ff. des LG Nr. 17/2017 in Verbindung mit Art. 41 LG Nr. 9/2018: Notwendigkeit einer Durchführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) für die vorgenommene BLP-Änderung“ ;
III) „ Verletzung von Art. 42 der DFB des geltenden Bauleitplanes der Gemeinde Mühlbach “;
IV) „ Verletzung bzw. Falschanwendung von Art. 5, Art. 7, Art. 41 Abs. 5, Art. 52, Art. 53, Art. 54 und Art. 60 LG 9/2018 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft; Verletzung von Art. 10 und 14 des LG 17/1993 über das Verwaltungsverfahren; Verletzung von Art. 10 der Gemeindebauordnung; Befugnisüberschreitung wegen Ermittlungsmangel bzw. Mangel an Begründung sowie Widersprüchlichkeit und offenkundiger Unlogik; Verletzung von Art. 97 Verf.“;
V) „ Befugnisüberschreitung wegen Mangel an bzw. Widersprüchlichkeit der Begründung.“
2. Die Autonome Provinz Bozen ließ sich mit Schriftsatz vom 11.11.2024 in das Verfahren ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
3. Die Gemeinde Mühlbach ließ sich rein formell mit Schriftsatz vom 16.01.2025 in das Verfahren ein und beantragte die Abweisung des Rekurses.
4. Im Laufe des Verfahrens legte die Gemeinde Mühlbach den Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 62 vom 28.1.2025 mit welchem, im Selbstschutzweg im Sinne von Art. 21- nonies des Gesetzes Nr. 241/1990, der hier angefochtene Beschluss Nr. 457 vom 27.12.2022 aufgehoben wurde.
In der Folge wurde auch der Beschluss des Gemeinderates von Mühlbach Nr. 5 vom 26.02.2025, welche die Aufhebung im Selbstschutzwege des Beschlusses Nr. 30 vom 30.05.2024 zum Gegenstand hatte, gelegt.
Am 13.03.2025 wurde seitens des Rekursstellers auch noch der Beschluss der Landesregierung Nr. 173 vom 11.3.2025 mit Betreff: „ Gemeinde Mühlbach: Aufhebung von Amts wegen des Landesregierungsbeschlusses Nr. 640 vom 30.07.2024 “ gelegt.
Bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025 hat der Rekurssteller somit die Einbehaltung des Rekurses zur kostenpflichtigen Entscheidung beantragt.
5. Der Streitgegenstand ist im Laufe des Verfahrens aufgrund der Aufhebung im Selbstschutzwege der angefochtenen Beschlüsse, sowohl des Gemeindeausschusses und des Gemeinderates von Mühlbach als auch der Landesregierung, weggefallen.
6. Dem Antrag der Rekursstellerin auf Spesenzuerkennung wird gemäß dem Grundsatz des virtuellen Unterliegens stattgegeben.
Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass nach Anfechtung der streitgegenständlichen Bauleitplanänderung die Gemeinde Mühlbach, nach Beurteilung der Rekursgründe, insbesondere in Bezug auf die gerügten Verfahrensmängel bei der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung beschlossen hat, die eigenen Beschlüsse im Selbstschutzweg aufzuheben, und somit auch selbst die Begründetheit der mit den ersten beiden Anfechtungsgründen geltend gemachten Rügen anerkannt hat.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Rekurs gemäß dem Prinzip des virtuellen Unterliegens stattgegeben hätte werden müssen.
Die unterliegenden Parteien sind demnach zum Kostenersatz verpflichtet.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung, im eingangs genannten Rekurs den Wegfall des Streitgegenstandes.
Verurteilt die Gemeinde Mühlbach und die Autonome Provinz Bozen, zur ungeteilten Hand, zum Kostenersatz zu Gunsten der Rekursstellerin in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz, sowie zur Rückerstattung des Einheitsbeitrages.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Juni 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Michele Menestrina, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| Michele Menestrina | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR