Sentenza 19 dicembre 2016
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 19/12/2016, n. 352 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 352 |
| Data del deposito : | 19 dicembre 2016 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 19/12/2016
N. 00352/2016
N. 00119/2016 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 119 des allgemeinen Registers des Jahres 2016, eingebracht von:
RE RA, vertreten und verteidigt von RA Hartmann Reichhalter C.F. [...], mit Wahldomizil in dessen in Bozen, Waltherplatz, 28;
gegen
Gemeinde St. Leonhard in Passeier, in Person des Bürgermeisters p.t., vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alex Telser C.F. [...]und Christoph Trebo C.F. [...], mit Wahldomizil in deren Kanzlei in Bozen, Sparkassenstraße, 13;
für die Aufhebung
a) des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde St. Leonhard i.P. datiert 16.11.2015, Prot. Nr. 09.01.05/8219 betreffend: „Ablehnung des Gesuches um Erteilung der Baukonzession betreffend das Projekt Abbruch und Wiederaufbau des Almgebäudes im Alpinen Grün auf der Gp. 1090, in E.Zl. 1821/II, K.G. St. Leonhard, eingereicht am 27.07.2015, Prot. Nr. 5245“ (Dok. 4); soweit notwendig und zweckmäßig des nicht bekannten Gutachtens der Gemeindebaukommission vom 13.08.2015;
b) des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde St. Leonhard i.P. datiert 15.02.2016, erhalten am 19.02.2016, Prot. Nr. 09.01.05/1014 betreffend: “Ablehnung des Gesuches um Erteilung der Baukonzession betreffend das Projekt Abbruch und Wiederaufbau des Almgebäudes im Alpinen Grün auf der Gp. 1090, in E.Zl. 1821/II, K.G. St. Leonhard, eingereicht am 27.07.2015, Prot. Nr. 5245” (Dok. 6) des Gutachtens der Gemeindebaukommission zum selben Ansuchen vom 11.02.2016, welches nicht vollinhaltlich bekannt ist, sowie alle vorausgegangenen Entscheidungen und Maßnahmen des Bürgermeisters und der Gemeindebaukommission, darunter auch das Schreiben des Bürgermeisters von St. Leonhard i.P. datiert 17.08.2015, Prot. Nr. 09.01.05/5775, denselben Gegenstand betreffend (Dok. 2).
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde St. Leonhard in Passeier;
Nach Einsicht in die Verteidigungsschriftsätze;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 9. November 2016 der Berichterstatterin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
Der Rekurssteller reichte im Juli 2015 bei der Gemeinde St. Leonhard i.P. einen Bauantrag zum Abbruch und Wiederaufbau der Almhütte auf der Gp. 1090 K.G. St. Leonhard i.P. ein. Mit Schreiben vom 17.08.2015 teilte der Bürgermeister die Ablehnungsgründe mit, wogegen der Rekurssteller am 21.09.2015 eine Stellungnahme vorbrachte. Angesichts dieser Einwände entschied die Gemeindeverwaltung auch beim Landesamt für Landschaft und Raumentwicklung ein Rechtsgutachten einzuholen. Mit Schreiben des Bürgermeister vom 16.11.2015 Prot. Nr. 09.01.05/8219 wurde der Bauantrag abgelehnt. Am 22.12.2015 reichte der Rekurssteller bei der Gemeinde eine zweite Stellungnahme ein, weil die Ablehnungsgründe im Gegensatz zu den vorher mitgeteilten Hinderungsgründen nun auch auf das eingeholte Gutachten der Landesverwaltung Bezug nahmen. Es folgte eine weitere Begutachtung durch die Baukommission und schließlich der endgültige Ablehnungsbescheid, der mit Schreiben Prot. n. 09.01.05/2014 vom 15.02.2015 mitgeteilt wurde.
Mit dem hier vorgebrachten Rekurs werden folgende Anfechtungsgründe eingereicht:
Verletzung von Art. 70 L.G. Nr. 13/1997, in Verbindung mit Art. 11bis L.G. Nr. 17/1993 mit nachfolgender stillschweigender Annahme des Bauantrages nach Art. 69, L.G. Nr. 13/1997;
Missachtung bzw. Verletzung von Art. 42 der Verfassung, Missachtung bzw. Verletzung von Art. 107, Abs. 13, L.G. Nr. 13/1997, hilfsweise in Verbindung mit Art. 3, Abs. 1 Buchstabe d) DPR Nr. 360/2001;
Befugnisüberschreitung in mehrerlei Hinsicht: Faktenfehlbeurteilung – Instruktionsmangel – offenkundige logische Widersprüchlichkeit – völlig unzureichende Begründung der Ablehnung, geltend gemacht auch als Verletzung von Art. 7 L.G. Nr. 17/1993.
Im Rekurs wird weiter angegeben, dass die Almhütte im Frühjahr 2015 durch einen Vadalenakt zerstört worden war.
Die Gemeinde St. Leonhard i. P. hat sich in den Rechtsstreit eingelassen und die Verfristung sowie die Unbegründetheit des Rekurses eingewendet.
Bei der nichtöffentlichen Verhandlung vom 24. Mai 2016, wurde auf Antrag der Parteien für die Behandlung des Rekurses die öffentlichen Verhandlung vom 9. November 2016 festgesetzt, bei der die Streitsache zum Urteil verwiesen wurde.
RECHTSERWÄGUNGEN
Es ist Folgendes vorauszuschicken:
Der Rekurssteller hat bei der Gemeinde St. Leonhard i. P., einen Bauantrag zum Abbruch und Wiederaufbau des Almgebäudes (Maderhütte) auf der Gp. 1090 K.G. St. Leonhard i. P. gestellt. Da zum Zeitpunkt des Antrages besagte Hütte nicht mehr bestand, sah die Gemeinde St. Leonhard i. P. die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 107, Abs. 13 L.G. 13/1997 nicht gegeben. Weil auch kein anderer Nachweis über ein Baurecht erbracht wurde, lehnte sie den Antrag ab. Im Laufe des Verfahrens, und zwar mit der zweiten Stellungnahme, änderte der Rekurssteller den Titel des Bauantrag ab und zwar in „Wiederaufbau eines durch einen Vandalenakt zerstörten Almgebäudes auf der G.p. 1090 K.G. St. Leonhard i. P.“. Auch für die Anwendung der Bestimmungen des Wiederaufbaues nach einer Katastrophe, gemäß Art. 107, Abs. 12 LROG, sah die Gemeinde die Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die vorhergehende negative Entscheidung ergänzt und erneuert wurde.
Dies vorausgeschickt, ist der Rekurs unbegründet. Auf die Rüge der Verfristung, die die beklagte Gemeinde vorgebracht hat, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Die Grundparzelle 1090 K.G. St. Leonhard i. P. befindet sich im alpinen Grünland. Laut Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der Gemeinde St. Leonhard i. P. gelten für diese Zone die Bestimmungen des Art. 107 des L.G. Nr. 13/1997 mit der entsprechenden Durchführungsverordnung . Bekanntlich sieht Art. 107 L.G. 13/1997 im landwirtschaftlichen und im alpinen Grünland ein generelles Bauverbot vor. Die dennoch geltenden Ausnahmeregelungen sind, nach Auffassung dieses Gerichtes, restriktiv auszulegen. Weiter besagen die Bestimmungen zum Bauleitplan, dass Bauten nur erlaubt sind, wenn sie zur Bewirtschaftung der Flächen notwendig sind und dies unter Einhaltung bestimmter Vorschriften.
Entgegen den Einwänden des Rekursstellers ist die Einschränkung des Eigentumsrechtes (Art. 832 und Art. 845 ZGB) gemäß Art. 42, Abs.2 und Art. 44 der Verfassung durchaus möglich, wenn die Einschränkung einer sozialen Funktion dient. Zu dieser gehören auch die urbanistischen Bindungen, wie sie durch Planungsinstrumente (Bauleitplan) auferlegt werden.
Zu den Ausnahmeregelungen zum allgemeinen Bauverbot im Alpinen Grün gehören Art. 107, Abs. 12 und 13 LORG.
Voraussetzung für die Anwendung von Art. 107, Abs. 13 ist, gemäß der erwähnten restriktiven Auslegung dieses Gerichtes, der Umstand, dass das Gebäude oder die Almhütte zum Zeitpunkt des Bauantrages Bestand haben muss. Dies war hier nicht der Fall. Die Almhütte, die laut Angaben des Rekursstellers im Frühjahr 2015 einem Vandalenakt zum Opfer gefallen war, bestand bei Einreichung des Bauantrages nur mehr aus Mauerresten. Ob das verbliebene Bauwerk durch natürlichen Verfall zur Ruine oder zu Mauerresten geworden ist, durch die Zerstörung seitens Dritter oder gar durch Naturgewalt ist hier nicht relevant. Zur korrekten Anwendung von Art. 107, Abs. 13 zählt nur der Tatbestand bei Einreichung des Antrages. Zu diesem Zeitpunkt konnte, - wie die Gemeinde in korrekter Anwendung der Bestimmungen richtigerweise festgestellt hat - das Gebäude nicht als „bestehend“ eingestuft werden.
Mit dem Abhandenkommen-dem Nichtbestehen des Gebäudes (im Frühjahr 2015, also schon vor der Schenkung an den Rekurssteller, die im Juni 2015 erfolgte) hatte der Eigentümer sein Anrecht auf Wiederaufbau der Almhütte, gemäß Art. 107, Abs. 13 LROG verloren. Es verbleibt nur, wie von der Gemeinde im Ablehnungsbescheid angedeutet („Der Antragsteller konnte die Voraussetzungen für den Neubau eines Gebäudes im Alpinen Grün nicht nachweisen“), die Möglichkeit die Almhütte als Neubau zu errichten, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller ein entsprechendes Baurecht geltend machen kann. Dazu hätte der Rekurssteller nicht wie er fälschlicher Weise aus den Mitteilungen der Gemeinde ableitete, einen Bautitel betreffend die nicht mehr vorhandene Almhütte erbringen müssen (dieses Baurecht ist unwiderruflich erloschen) sondern den Nachweis, dass der Neubau der Almhütte für die Bewirtschaftung der Flächen notwendig ist. Durch die Eigenerklärungen (Dok. 5 des Rekursstellers) hat der Rekurssteller nachgewiesen, dass die nicht mehr vorhandene Almhütte seinerzeit nicht widerrechtlich errichtet wurde (diesen Punkt scheint das Gutachten des Landesamtes für Landschaft und Raumentwicklung Prot. 600344 vom 27.10.2015 unter Buchstabe b) anzusprechen), es handelt sich jedoch um einen Nachweis, der durch die erwähnten Umstände überholt ist. Der Nachweis der Almhütte für den Bewirtschaftungsbedarf der Almflächen wurde hingegen nicht erbracht.
Nun zur Anwendung von Art. 107, Abs. 12 LROG. Da die Hütte, laut Rekurssteller, durch einen Vandalenakt zerstört wurde, ist aufgrund einer restriktiven Auslegung der Ausnahmebestimmungen die Anwendung dieser Bestimmung fraglich. Diese Frage stellt sich jedoch im gegenständlichen Fall nicht, denn wollte man auch den Vandalenakt einer Katastrophe gleichstellen so fehlte ein wesentliches Element zur Inanspruchnahme dieser Bestimmung. Wie bei Katastrophenfällen, hätte auch der Vandalenakt und die Zerstörung oder Beschädigung des Gebäudes, sofort nach deren Feststellung, von einer Behörde bestätigt werden müssen. Dies ist hier nicht geschehen. Die Abweisung des Bauantrages mit der Begründung, dass Art. 107, Abs. 12. LROG „nicht anwendbar“ ist, ist somit rechtens.
Weiters wurden mit dem ersten Anfechtungsgrund verschiedene Gesetzesverletzungen eingewendet, weil die Gegenäußerungen des Rekursstellers vom 21.9.2015 nicht von der örtlichen Baukommission behandelt worden sind. Diese Rüge wurde von der beklagten Verwaltung mit der Hinterlegung des Sitzungsprotokolls der Gemeindebaukommission vom 12.11.2015 (Anl. 9) entkräftet.
Abschließend muss also festgestellt werden, dass die Gemeinde St. Leonhard i. P. die im Alpinen Grün geltenden Rechtsnormen korrekt ausgelegt hat. Der Nachweis eines Baurechtes wurde nicht erbracht: es fehlen die Voraussetzungen für einen Neubau und Art. 107, Abs. 12 und 13 LROG nicht anwendbar sind. Die Ablehnung des angefochtenen Bauantrages war somit rechtens. Der Rekurs muss wegen Unbegründetheit abgewiesen werden.
Der Rekurssteller ist zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde St. Leonhard i. P. in der im Urteilspruch festgesetzten Höhe verpflichtet.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs wegen Unbegründetheit ab.
Verurteilt den Rekurssteller zum Kostenersatz zu Gunsten der Gemeinde St. Leonhard i. P. in Höhe von Euro 2.000,00 (zweitausend/00), zuzüglich MwSt., Fürsorgebetrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 9. November 2016 mit der Beteiligung der Richter:
Terenzio Del Gaudio, Präsident
Margit Falk Ebner, Gerichtsrat
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasser
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | Terenzio Del Gaudio |
DER GENERALSEKRETÄR