Sentenza 12 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 12/06/2025, n. 169 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 169 |
| Data del deposito : | 12 giugno 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 12/06/2025
N. 00169/2025
N. 00281/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 281 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
RE TA, vertreten und verteidigt von RA Norbert Griesser, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des derzeitigen Landeshauptmannes, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alexandra Roilo, Jutta Segna, Patrizia Gianesello und Angelika Pernstich, mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius Magnago Platz, 1;
Gemeinde Mühlbach, in Person des derzeitigen Bürgermeisters, nicht eingelassen;
und gegen
GI HT AG, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , nicht eingelassen;
für die Aufhebung
1.) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 640 vom 30.07.2024 mit dem Betreff: „ Gemeinde Mühlbach: Genehmigung von einer Abänderung zum Bauleitplan der Gemeinde Ratsbeschluss Nr. 30 vom 30.05.2024 (GAB 457/2022) “;
2.) sowie aller weiteren, der angefochtenen Maßnahme vorangehenden, ihnen nachfolgenden oder sonst damit zusammenhängenden Akten, auch wenn der Rekursstellerin nicht bekannt, und hier insbesondere der den angefochtenen Maßnahmen zugrundeliegenden Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 457 vom 15.12.2022, sowie das Gutachten der LKRL vom 15.02.2024, die Genehmigung der Bauleitplanänderung durch den Gemeinderatsbeschluss Nr. 30 vom 30.05.2024 der GKRL vom 10.05.2023 sowie 13.09.2023, sowie 08.11.2023.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;
Nach Einsicht in die bei der Verhandlung vom 11.06.2025 von der rekursstellenden Partei getätigten Erklärung, dass das Rekursinteresse weggefallen sei, weshalb eine diesbezügliche Feststellung bei Spesenkompensation beantragt wurde;
Nach Einsicht in Art. 34, Abs. 5, VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025 des Berichterstatters Gerichtsrat Michele Menestrina und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1. Gegenstand der Anfechtung sind die im Vorspann angeführten Verwaltungsakte der Gemeinde Mühlbach und der Autonomen Provinz Bozen mit denen der Bauleitplan der Gemeinde Mühlbach dahingehend abgeändert wurde, dass eine neue Trasse für die Aufstiegsanlage Mühlbach – Meransen, bei Löschung der alten Trasse, eingetragen wurde und eine Anpassung des Art. 41 und eine Ergänzung des Art. 49 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan beschlossen wurde.
2. Mit dem einleitenden Rekurs hat die rekurswerbende Partei folgende Rekursgründe geltend gemacht:
I) „ Verletzung, bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 5 des Landesgesetzes 14/2010 und diesbezügliche Befugnisüberschreitung .“
II) „ Verletzung des Art. 14 des LG 17/1993 und der im Gutachten der GKLR vom 19.12.2022 enthaltenen Vorschrift, dass die von der Änderung betroffenen Grundeigentümer zu informieren sind.“
2. Die Autonome Provinz Bozen hat sich in das Verfahren eingelassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Weder die Gemeinde Mühlbach noch die GI HT AG haben sich in das Verfahren eingelassen.
3. Bei der öffentlichen Verhandlung vom 11.06.2025 hat die Verteidigung der Autonomen Provinz Bozen erklärt, dass zwischenzeitlich die streitgegenständliche Bauleitplanänderung im Selbstschutzwege aufgehoben worden war.
4. Wie auch aus den Urteilen Nr. 107 und 108 vom 03.04.2025 dieses Gerichtes, auf welche im Sinne von Art. 88 Absatz 1 Buchst. d) VwPO verwiesen wird, hervorgeht, hat zwischenzeitlich die Gemeinde Mühlbach mit Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 62 vom 28.1.2025, im Selbstschutzweg, den hier ebenfalls angefochtenen Beschluss Nr. 457 vom 27.12.2022 aufgehoben.
In der Folge hat der Gemeinderat von Mühlbach mit Beschluss Nr. 5 vom 26.02.2025, den eigenen Beschlusses Nr. 30 vom 30.05.2024 aufgehoben, weshalb letztlich auch die Landesregierung mit Beschluss Nr. 173 vom 11.3.2025 mit Betreff: „ Gemeinde Mühlbach: Aufhebung von Amts wegen des Landesregierungsbeschlusses Nr. 640 vom 30.07.2024 “ die streitgegenständliche Bauleitplanänderung definitiv aufgehoben hat.
5. Auf Grund des Gesagten ist somit im Laufe des Verfahrens aufgrund der Aufhebung im Selbstschutzwege der Beschlüsse, sowohl der Gemeinde Mühlbach als auch der Landesregierung, der Streitgegenstand weggefallen.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung, im eingangs genannten Rekurses, bei vollständiger Spesenkompensation, den Wegfall des Streitgegenstandes.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Juni 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Michele Menestrina, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| Michele Menestrina | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR