Sentenza 2 ottobre 2015
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 02/10/2015, n. 291 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 291 |
| Data del deposito : | 2 ottobre 2015 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00291/2015
N. 00413/2014 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 413 des allgemeinen Registers des Jahres 2014, eingebracht von:
OH RG MA und „Gasthof zum See des MA EL & Co. KG.“, in Person des gesetzlichen Vertreters EL MA, beide vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Gerhart Gostner und David Covi, mit Wahldomizil in deren Kanzlei in Bozen, Sernesiplatz 34/I;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des Landeshauptmannes p.t., vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Renate von Guggenberg, Stephan Beikircher, Cristina Bernardi und Lukas Plancker, mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft der Autonomen Provinz in Bozen, Silvius Magnago Platz 1;
und gegen
Enzianhütte des NY NT & Co. KG, in Person des gesetzlichen Vertreters;
für die Aufhebung
des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1175 vom 07.10.2014 über die Aufhebung im Selbstschutzwege der Beitragsgewährung für den Bau eines Wasserkraftwerkes in der Gemeinde Martell, der Zahlungsaufforderung vom 19.11.2014, Prot. Nr. 648255 sowie aller damit zusammenhängenden, vorhergehenden und nachfolgenden Maßnahmen jeglicher Natur.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;
Nach Einsicht in die Verteidigungsschriftsätze;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 22. Juli 2015 der Berichterstatterin Frau Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
Mit Beschluss Nr. 1175 vom 07.10.2014 hat die Landesregierung im Selbstschutzwege die Beitragsgewährung in Höhe von € 179.943,00 (ausbezahlt in Höhe von € 175.884,00), zugunsten des Rekursstellers OH RG MA widerrufen.
Dagegen reichte der Betroffene Klage vor diesem Verwaltungsgericht ein und brachte folgende Anfechtungsgründe vor:
1. Befugnisüberschreitung wegen Tatsachenverkennung – falsche Identifizierung des Beitragempfängers – falsche Identifizierung des Rückerstattungsverpflichteten.
2. Verletzung des Gesetzes Nr. 241/1990, Art. 21nonies – Aufhebung von Amts wegen – Vertrauensschutz – Verfall.
3. Verletzung des Gesetzes Nr. 17/1993, Art. 2bis – unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen –Überprüfungspflicht des zuständigen Amtes – Befugnisüberschreitung wegen Tatsachenverkennung.
4. Befugnisüberschreitung wegen fehlerhafter bzw. mangelhafter Begründung – mangelndes öffentliches Interesse.
Die Autonome Provinz Bozen hat sich in den Streit eingelassen und die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Beschluss Nr. 10/2015 wurde einstweiliger Rechtsschutz gewährt.
Bei der Sachverhandlung vom 22. Juli 2015 wurde der Rekurs zur Entscheidung einbehalten.
RECHTSERWÄGUNGEN
Der Rekurs ist unbegründet und muss zurückgewiesen werden.
Dieser Senat erachtet es für rechtens, dass der Widerruf und die Rückforderung des gewährten Beitrages gegen den Rekurswerber OH RG MA und nicht gegen die Gesellschaft „Gasthof zum See des MA OH RG & Co KG.“ gerichtet sind, da dieser als Empfänger des Beitrages im widerrufenen Beschluss Nr. 1252/2004, angegeben ist. Die Tatsache, dass das Landesamt, wie von Herrn MA erbeten, die Überweisung auf das Konto der Gesellschaft Gasthof zum See des MA OH RG & Co.KG. vornahm, auf das die Raiffeisenkasse Latsch eine Inkassovollmacht hatte, ist als Entgegenkommen dem Antragsteller und heutigen Rekurswerber gegenüber zu werten und kann nicht bestätigen, dass damit die Landesverwaltung willentlich die Übertragung des Beitrages von der natürlichen Person OH RG MA auf die Gesellschaft „Gasthof zum See des MA OH RG & Co.KG.“ vorgenommen hat. Auch die nichterfolgte Mitteilung von Staatshilfen zugunsten von Unternehmen an die Europäische Kommission unterstützt diese Interpretation.
Die folgenden Einwände können gemeinsam behandelt werden.
Der Streitgegenstand dieses Verfahrens bezieht sich auf die Rechtsmäßigkeit der Annullierungsmaßnahme im Selbstschutzwege, erlassen mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1175 vom 07.10.2014. Dem Rekurssteller MA wurden die Kapitalbeiträge in Höhe von insgesamt Euro 175.884,00 widerrufen, nachdem festgestellt worden war, dass er, entgegen den Angaben im Beitragsgesuch, die Voraussetzungen für den Förderungsempfang nicht besaß.
Diese Maßnahme zweiten Grades erfolgte 10 Jahre nach Gewährung des Beitrages.
Gemäß Art. 21- nonies des G. Nr. 241/1990, wie mit G. Nr. 15/2005 abgeändert, setzt die Annullierung im Selbstschutzwege voraus, dass die Verwaltung das konkrete und aktuelle Interesse an der Annullierung genau begründet und es gegenüber den Interessen derer die an der Beibehaltung der Maßnahme Interesse haben und deren Vertrauensschutz an der sich konsolidierten Situation, abwägt. Die Annullierung kann nicht „sine die“ erfolgen, sondern muss in einem angemessenen Zeitraum stattfinden. Mit dem sog. „termine ragionevole“ setzt der Artikel jedoch keine genaue zeitliche Frist fest, sondern führt eine elastische Zeitspanne ein, deren Angemessenheit von Fall zu Fall zu bewerten ist.
Dies vorausgeschickt, ist im gegenständlichen Fall Folgendes festzustellen.
Die fehlenden Voraussetzungen des Rekursstellers MA zum Empfang einer Förderungsmaßnahme gemäß L.G. Nr. 4/1993, wie sie im angefochtenen Beschluss dargelegt sind, lassen ohne weiteres ableiten, dass die Förderungsmaßnahme, gemäß Art. 21-nonies Abs. 1 G. Nr. 241/1990, rechtswidrig ist.
Weitere Voraussetzung für die Annullierung ist, dass ein öffentliches Interesse an der Aufhebung besteht und dass dieses öffentliche Interesse nicht nur konkret und aktuell ist, sondern auch gegenüber dem Interesse der Gegenpartei auf Beibehaltung der Maßnahme vorrangig (prevalente) ist. Die Abwägung der gegensätzlichen Interessen muss um so mehr begründet sein, je länger die zu annullierende Maßnahme Wirkung hatte.
Von dieser ausdrücklichen Begründungspflicht wird aber abgesehen, wenn das öffentliche Interesse in re ipsa ist. In diesem Sinne bedarf, laut gefestigter Rechtsprechung, die Ausübung des Selbstschutzes bei Maßnahmen, die eine unrechtmäßige Zahlung von öffentlichen Geldern zur Folge haben, keiner besonderen Begründung und daher auch keiner eingehenderen Abwägung über das Bestehen und Überwiegen des öffentlichen Interesses, weil letzteres in der Sache selbst liegt, also in der Unrechtmäßigkeit der zum Schaden der gemeinschaftlichen Finanzen gewährten Beihilfen, wobei das Verstreichen der Zeit dieses Interesse nicht verringert. (vgl. CdS V, 27.08.2014 Nr. 4387; III, 04.06.2012 Nr. 3290).
Bekannt ist diesbezüglich außerdem, dass – wieder laut vorwiegender und von diesem Gericht geteilter Rechtsprechung - die Erlangung einer begünstigenden Verwaltungsmaßnahme aufgrund einer falschen Tatsachendarstellung (wie in diesem konkreten Fall), der öffentlichen Verwaltung gestattet den Selbstschutz auszuüben und die Maßnahme zurückzuziehen und zwar ohne Angabe eines besonderen Grundes des öffentlichen Interesses, welches unter diesen Umständen als gegeben erachtet werden muss.
Ausdrücklich wurde in der Maßnahme auf das weitere öffentliche Interesse verwiesen, nämlich eine Ungleichbehandlung bei gleicher Situation zu vermeiden.
Da schließlich der angemessene Zeitraum unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Parteien und deren Vertrauensschutz auf die konsolidierte Rechtssituation zu bewerten ist, stellt dieses Gericht fest, dass das öffentliche Interesses, das der Annullierungsmaßnahme zugrunde liegt - die nicht nur die Rechtsmäßigkeit herstellen sondern den Schaden, der durch die rechtswidrige Ausschüttung von öffentlichen Geldern entstanden ist, beheben will – stichhaltig und konkret ist und gegenüber dem Interesse des Rekursstellers vorrangig ist. Die Landesverwaltung hat nämlich in der angefochtenen Maßnahme festgehalten, dass „das private Interesse maßgeblich durch den Wert der Energie, die in den letzten [10] Jahren als Folge der rechtswidrigen Maßnahme produziert werden konnte, ausgeglichen ist“, was nachvollziehbar erscheint.
Das vorrangige öffentliche Interesse und der Umstand, dass der Widerruf durch die nicht wahrheitsgetreuen Angaben (Hof, ganzjährig bewohnt und bewirtschaftet), die der Rekurssteller MA gemacht hat, verursacht wurde, bewirken, dass der Zeitraum der bis zum Widerruf verstrichen ist, wenn er auch lang ist trotzdem als angemessen (termine ragionevole) zu erachten ist. Zusätzlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Jahre 2011 nach einem Treffen zwischen den Parteien die öffentliche Verwaltung um eine rechtliche Lösung des Problems bemüht war, was die Annullierungsmaßnahme hinausgezögert hat.
Der Behauptung, der Rekurssteller, dass die Verwaltung – trotz anderslautender Angaben im Gesuchsformular – bereits von Anfang an darüber Bescheid wusste, dass der Beitrag für einen Gewerbebetrieb, der also nicht die Voraussetzungen für die Förderung hatte, beantragt wurde und dass sie somit verspätet gehandelt habe, wurde von der Verteidigung der Landesverwaltung widersprochen. Außerdem ist anzumerken, dass das Vorgehen der öffentlichen Verwaltung, das von der rekursstellenden Partei, solange es ihr zum Vorteil gereichte nie in Frage gestellt wurde, nun nicht gegen die Verwaltung verwendet werden kann.
Damit kommt dieses Gericht zum Schluss dass die Verwaltung im gegenständlichen Fall grundsätzlich rechtsmäßig gehandelt hat.
Aus obgenannten Gründen ist der Rekurs abzulehnen weil er unbegründet ist.
Die Spesen gehen zu Lasten der unterlegenen Partei.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung, den eingangs genannten Rekurs ab.
Verurteilt die Rekurssteller der Autonomen Provinz Bozen die Gerichtskosten, die mit € 2.500,00 (zweitausendfünfhundert/00) zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten, beziffert werden, zurückzuerstatten.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 22. Juli 2015 mit der Beteiligung der Richter:
Terenzio Del Gaudio, Präsident
Peter Michaeler, Gerichtsrat
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasser
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
IM SEKRETARIAT
Il 02/10/2015
DER GENERALSEKRETÄR