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Sentenza 1 marzo 2025
Sentenza 1 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 01/03/2025, n. 27 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 27 |
| Data del deposito : | 1 marzo 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzender Persona_1
Dr. und Persona_2
des Per_3 Per_4
Dr. Senatsmitglied Persona_5
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 94/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
ER HA ND, geb. am 13.10.1956 in Ahrntal
(BZ), Steuernummer , wohnhaft in 39030 C.F._1
Steinhaus/Ahrntal, Enz Schachen Nr. 23, als Inhaber der
Einzelfirma Enz des HO HA RE (MwSt. Nr.:
01516300215), mit Sitz in 39030 Steinhaus/Ahrntal (BZ), Enz
Schachen Nr. 23, vertreten und verteidigt durch RA Per_6
(Steuernummer: ), mit Kanzlei in
[...] C.F._2
39031 Bruneck (BZ), Graben Nr. 8, als Vertreter und
Schriftenempfänger (Telefax 0474 552829; E-Mail: Email_1
Pec: , gemäß Vollmacht am
[...] Email_2
1 der Klageschrift vom 28.03.2019; CP_1
- - Controparte_2
gegen
, geboren am 10/12/1960 in Controparte_3
Ratschings, persönlich und in seiner Eigenschaft als ehemaliger
Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma, mit Sitz in Sterzing,
Fuggerstr. 18, St.-Nr.: , MwSt.-Nr.: C.F._3
, laut Vollmacht am Ende der zugestellten P.IVA_1
Klageschrift (Dok. 1, 1. Verfahrensgrad) vertreten und verteidigt von RA (St.-Nr.: PEC: Persona_7 Email_3
und Email_4 Persona_8
(St.-Nr.: , PEC:
[...] C.F._4
, mit Wahldomizil in Email_5
Kanzlei in Bozen, Kolpingstr. 2, CP_4
- Berufungsgegner -
Eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
05/02/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger:
Möge das Oberlandesgericht Trient – Außenstelle von Bozen,
aufgrund der mit gegenständlichem Akt vorgebrachten
Berufungsgründe und in gänzlicher
Abänderung/Annullierung/Aufhebung in allen Punkten des angefochtenen Urteils Nr. 409/2022 vom 22.04.2022 des
2 und unter Ablehnung jeglichen Controparte_5
gegenteiligen Vorbringens und unter Abweisung sämtlicher
gegenteiliger Anträge, Einwendungen und Ansprüche, contrariis reiectis, 1) In der Hauptsache: 1) feststellen und erklären, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Werkvertrag
aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung bzw. der nicht fachgerecht durchgeführten Arbeiten bzw. des nicht erbrachten vereinbarten Resultats als aufgelöst zu betrachten ist. 2)
feststellen und erklären, dass der Beklagte in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit, wie ausgeführt, dem aus den angeführten Gründen und aus den angeführten CP_6
Rechtstiteln, Schäden und in von Euro 22.900,00, Pt_1 Per_9
mehr oder wie im Laufe des Verfahrens und zwar auch Per_10
im Wege der Billigkeit festgestellt werden wird, verursacht hat und folglich den Beklagten aus den angeführten Gründen
verurteilen, dem diese und Kosten in Euro CP_6 Per_11
22.900,00, mehr oder weniger, wie im Laufe des Verfahrens
und zwar auch im Wege der Billigkeit festgestellt werden wird,
zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und der Geldentwertung ab
Fälligkeit bis zum Saldo zu ersetzen bzw. zu bezahlen. 3) den gegnerischen Einlassungs- und Antwortschriftsatz sowie sämtliche gegnerischen Ausführungen und sowie CP_7
da sachlich und rechtlich vollkommen CP_8
unbegründet, vollinhaltlich abweisen. 2) In jedem Falle: Den
Berufungsbeklagten zum Ersatz der Anwalts- und
3 Verfahrenskosten des gegenständlichen Verfahrens sowie der
Anwalts– und Verfahrenskosten des 1. Grades verurteilen. Der
Prozessvertreter des Berufungsklägers besteht auf die
Zulassung der bereits gestellten und bis dato noch nicht zugelassenen eigenen Beweisanträge und erklärt, das
Streitgespräch über eventuelle neue gegnerische Anträge nicht anzunehmen.
Er verzichtet auf die Gewährung der Fristen gem. Art. 190 ZPO
für den Berufungsgegner:
„Möge das angerufene Gericht, die Berufungsklage vom
28.05.2022 aus den im Einlassungsschriftsatz angegebenen
Gründen abweisen und das Nr. 409/2022 vom 22.- Per_12
26.04.2022 des Landesgerichts Bozen bestätigen, mit Sieg von
Entgelten und Spesen für beide Verfahrensgrade, zuzüglich
allg. Spesen, Fürsorgebeitrag und MwSt.“ In untergeordneter
Hinsicht bzw. im Beweiswege beantragen die PV des Beklagten:
„Sofern von dem hier angerufenen Gericht als notwendig erachtet, wird auf die Zulassung der bisher nicht zugelassenen mündlichen Beweismittel (förmliche Einvernahme des Klägers
und Anhörung der Zeugen zu den eigenen Fragekapiteln, sowie der Zeugen auch zu den etwaigen gegnerischen Fragekapiteln)
laut Schriftsätzen i.S. von Art. 183 Abs. 6 Nr. 2) und 3) ZPO
vom 11.12.2019 und 23.12.2019, und unter Berufung auf das
Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2020, bestanden. Die
unterfertigen Prozessbevollmächtigten widersetzen sich den
4 gegnerischen aus den im Schriftsatz vom CP_9
23.12.2019 . Persona_13
Sie verzichten auf die Einräumung der Fristen im Sinne von
Art. 190 ZPO. “
In rechtlicher und tatsächlicher Per_14
1. Der Kläger HA RE HO ist Eigentümer eines
Traktors TZ Agroplus 95, der im April 2015 nicht mehr funktionstüchtig war. Er wandte sich deshalb an die vom
Beklagten ER HE betriebene Werkstatt und gab zu verstehen, nur an Reparaturen mit geringem Kostenaufwand
interessiert zu sein. Der Beklagte untersuchte den Traktor und stellte fest, dass sich der Motor des Fahrzeuges überhitzt hatte,
weil der Kühler komplett verschmutzt war. Infolgedessen
reparierte er Zylinderkopf, Ventile und Einspritzdrüsen und tauschte den Turbokompressor aus. Der Beklagte stellte für
diese Arbeiten € 6.054,36 in Rechnung, die der Kläger bezahlte.
Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeuges zeigte sich jedoch eine starke Rauchentwicklung im Motorraum, weshalb der Kläger den erneut zu reparierenden Traktor wieder in die
Werkstatt des Beklagten brachte.
Anlässlich der daraufhin im Juni 2015 durchgeführten
Untersuchung wurde der Motor ausgebaut und zerlegt. Der
Beklagte stellte fest, dass dieser komplett reparaturbedürftig
war, weshalb der Kolben ausgetauscht wurde. Der Beklagte
stellte diesmal den Betrag von € 5.957,43 in Rechnung, den der
5 Kläger beglich.
Unmittelbar nach der zweiten Reparatur bemerkte der
Kläger einen Treibstoffaustritt, sodass er das Fahrzeug bei der
Drittwerkstatt der Fa Griessmair OHG vorstellte. Diese stellte fest, dass die Dieselschläuche zu den Einspritzpumpen defekt waren. Für deren Austausch stellte sie € 220,00 in Rechnung.
Weiterhin stellte der Kläger eine verminderte
Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges fest, weshalb er sich am
16.12.2015 erneut an die Firma Griessmair wandte. Die erfolgte
Untersuchung ergab, dass die ursprüngliche Traktorleistung
von 95 PS auf 70 PS zurückgegangen war. Mit Pec-Mittelung
vom 15.06.2016 beanstandete der Kläger die vom Beklagten
mangelhaft durchgeführten Reparaturen.
2. Mit Klageschrift vom 28.03.2019 verlangte der Kläger
die Rückabwicklung der Reparaturverträge wegen
Nichterfüllung des Beklagten sowie die Rückzahlung des bereits entrichteten Werklohnes. Er nahm weiterhin den
Auftragnehmer aus dem Rechtstitel sowohl der vertraglichen als auch der außervertraglichen Haftung auf Schadenersatz in die
Pflicht und beantragte den Ersatz der Wertminderung des mangelhaft reparierten Fahrzeuges sowie die Entschädigung für
den Nutzungsausfall.
3. Der Beklagte ließ sich in das Verfahren ein, bestritt die gegen ihn geltend gemachte Mängelhaftung und wandte die
Verwirkung bzw. die Verjährung der und Controparte_10
6 ein. Controparte_11
4. Nach Aufnahme des von den Streitparteien
angebotenen Urkunden- und Zeugenbeweises wies das
Landesgericht Bozen mit Urteil Nr. 409 vom 26.04.2022 die vertraglichen Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen der eingetretenen Verwirkung ab und verurteilte ihn zum Ersatz
der dem Beklagten erwachsenen erstinstanzlichen
Verfahrensspesen.
Nach Ansicht des Erstgerichts ergebe die Beweisaufnahme,
dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsdurchführung als
Kleinunternehmer tätig gewesen sei, weshalb der streitgegenständliche Reparaturvertrag als Werkvertrag
(contratto d'opera) und keinesfalls als Unternehmerwerkvertrag
(contratto d'appalto) einzuordnen sei. Für die Mängelanzeige sei demnach die von Art. 2226 ZGB vorgesehene achttägige
Rügefrist maßgebend.
Das Erstgericht führte in weiterer Folge aus, dass die vermeintlich verborgenen Mängel spätestens am 16.12.2015
entdeckt worden waren, als die beauftragte Werkstatt
Griessmair die diesbezügliche Untersuchung des Fahrzeuges
durchgeführt hatte.
Dennoch sei die verminderte Traktorleistung erst mit Pec-
Meldung vom 15.06.2016 bei der Werkstatt des Beklagten
angezeigt worden, als die Rügefrist bereits ergebnislos verstrichen war;
dies mit der Folge, dass die Reparatur als
7 vollständig genehmigt zu gelten habe.
5. Gegen dieses Urteil legte HA RE HO mit
Klage vom 28.05.2022 Berufung ein und brachte vier
Anfechtungsgründe vor.
Der Berufungsbeklagte ER HE ließ sich ins Rechtsmittelverfahren ein und bestritt die von der
Gegenseite vorgebrachten Berufungsgründe.
Nach Einholung eines Amtsgutachtens wurde die
Streitsache am 05.02.2025 zur Entscheidung einbehalten.
6. Mit dem ersten Anfechtungsgrund beanstandet der
Berufungswerber die erstrichterliche Feststellung bezüglich der mit Verspätung eingebrachten Mängelrüge und die sich daraus ergebene Verwirkung der werkvertraglichen Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche.
Zunächst weist er darauf hin, dass die vom Beklagten
geschuldete Werkleistung in der ordnungsgemäßen und mangelfreien Reparatur bestanden habe. Dass der funktionstüchtige Zustand des Traktors jedoch nicht wieder hergestellt worden sei, ergebe sich, nach Auffassung des
Berufungswerbers, schon allein aus der Tatsache, dass nach der ersten Reparatur der Auftragnehmer eine Nacherfüllung zur
Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks vorgenommen habe.
Die Erledigung der Nachbesserungsarbeiten liefere bereits den schlüssigen Beweis der mangelhaft erfolgten
8 . Ihr komme die Anerkennung der Controparte_12
Gewährleistungspflicht seitens des Auftragnehmers zu.
Infolgedessen habe sich die Notwendigkeit einer weiteren
Mangelrüge seitens des Klägers erübrigt; der eingewendete
Verwirkungs- sowie Verjährungseintritt der Sachmangelhaftung
sei demnach als unbegründet zu verwerfen.
Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe zudem hervor,
dass auch der erwähnte Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen war. Nach der zweiten Fahrzeugübergabe seien neuerdings der
Treibstoffaustritt gleichwie die verminderte Traktorleistung
festgestellt worden. Der anhaltende Treibstoffaustritt sei gleich nach dessen Feststellung dem Auftragnehmer telefonisch mitgeteilt worden.
Die verspätete Anzeige der reduzierten Leistungsfähigkeit
des Fahrzeuges sei hingegen gänzlich zu verneinen: dies im
Dafürhalten, dass die Mangelursache unklar gewesen sei und die Rügefrist nicht abzulaufen beginne, solange deren sachverständige Feststellung nicht vorliege.
7. Mit dem zweiten Anfechtungsgrund beanstandet der
Berufungswerber die Einordnung des streitgegenständlichen
Rechtsgeschäftes als Werkvertrag. Seiner Auffassung nach hätte die Beweisaufnahme gezeigt, dass an der vom Beklagten
betriebenen Werkstatt die Merkmale eines Kleinunternehmens
nicht zu erkennen seien. Daraus ergebe sich, dass zwischen den heutigen Streitparteien ein Unternehmerwerkvertrag
9 zustande gekommen sei und dass infolgedessen die
Gewährleistungsansprüche des Bestellers in sechzig Tagen ab der Entdeckung der Mängel und in zwei Jahren ab der
Werkübergabe verwirken bzw. verjähren.
8. Mit dem dritten Anfechtungsgrund führt der
Berufungswerber aus, dass angesichts der mangelhaften
Werkleistung und in Anwendung der Vorschriften gemäß Art.
1667 und 1668 ZGB ihm die Rückzahlung oder zumindest die
Herabsetzung des entrichteten Werklohnes sowie der Ersatz der zusätzlich angefallenen Reparaturkosten, die Entschädigung
für den Nutzungsausfall und die Wertminderung des
Fahrzeuges zustünden.
9. Mit dem vierten Anfechtungsgrund rügt der
Berufungswerber die erstinstanzliche Entscheidung, weil mit derselben den hilfsweise aus dem Rechtstitel der deliktischen
Haftung geltend gemachten Geldansprüchen nicht stattgegeben wurde.
10. Sämtliche, vom Berufungswerber vorgebrachten
Anfechtungsgründe können einheitlich erörtert werden.
Im Sachvortrag der beklagten Werkstatt selbst liest sich folgendes:
„Nachdem der heutige Kläger, Herr HO HA RE,
Probleme mit seinem Traktor der Marke TZ-Agroplus 95
gemeldet hatte, brachte die Firma HE das Fahrzeug im
April 2015 mit dem firmeneigenen LKW in die Werkstätte von
10 Ahrntal nach Sterzing. Eine Fehlerdiagnose am Motor ergab
dabei, dass sich der Motor des Fahrzeuges überhitzt hatte, da
der Kühler komplett verschmutzt war und das Fahrzeug nicht
den regelmäßigen Revisionen unterzogen worden ist. Da Herr
HO sehr auf die Einschränkung der Kosten bedacht war,
wurden vereinbarungsgemäß nur die unbedingt notwendigen
Arbeiten durchgeführt bzw. ohne den Controparte_13
Motor zu zerlegen, da es sich in letzteren Fall um eine sehr zeit-
und kostenaufwändige Arbeit gehandelt hätte. Auftragsgemäß
wurden Zylinderkopf, Ventile und Einspritzdrüsen kontrolliert
und repariert sowie der Turbokompressor ausgetauscht“ (vgl.
Seiten 1 u. 2 des Einlassungs- und Antwortschriftsatzes vom
06.10.2022).
Es steht somit vorerst fest, dass zum Zeitpunkt des ersten Reparaturauftrags der verfahrensgegenständliche
Traktor vollkommen funktionsuntüchtig war, ebenso dass die beauftragte Werkstatt das Fahrzeug zwar untersucht und dabei
Motorschäden festgestellt hat, den Motor jedoch weder zerlegt noch ihn auf weitergehende Schadensursachen gründlich
kontrolliert hat, weil eine derartige Fehlerprüfung zeit- sowie kostenaufwändig gewesen wäre.
Dahingestellt geblieben ist hingegen, ob vor der
Durchführung der Arbeiten die beklagte Werkstatt den Kunden
darauf hingewiesen hat, dass die nur begrenzte (d.h. ohne
Zerlegung des Motors) von ihr später in der Tat vorgenommene
11 Fehlerprüfung sämtliche reparaturbedürftige CP_14
Motordefekte hätte feststellen können.
Dies klargestellt, sei auf KassGH Nr. 21421/2004
verwiesen: “Il prestatore d'opera per adempiere esattamente l'
obbligo assunto, deve eseguire l' "opus" a regola d'arte e secondo
gli accordi intervenuti, ma, salvo il caso di una pattuizione
dettagliata e completa dell'attività da svolgere, egli deve anche
compiere tutte quelle attività ed opere che secondo il principio di
buona fede e l'ordinaria diligenza dell' "homo eiusdem
condicionis ac professionis" sono funzionali al raggiungimento del
risultato voluto. Pertanto, se il contratto d'opera ha ad oggetto la
riparazione di una macchina non funzionante, il prestatore è
tenuto ad effettuare tutti quegli interventi imposti dalle
conoscenze e capacità tecniche che egli deve possedere al fine di
renderla funzionante non in modo precario;
nè a limitare l'oggetto
delle sue prestazioni può valere la richiesta del committente di
"voler risparmiare"”
Demnach mag es auch zutreffen, dass im Anlassfall der
Kunde den kostenermäßigenden, tatsächlich auch durgeführten Reparaturmaßnahmen zustimmte. Es liegt jedoch kein Beweis dafür vor, dass er auf das hiermit einhergehende
Risiko einer allfälligen mangelhaften Reparatur gebührend
hingewiesen wurde und er dasselbe bewusst akzeptierte.
Die Hinweispflicht leitet sich als Nebenpflicht nach Treu
und aus dem Rahmen der vertraglichen Verpflichtung Per_15
12 ab. Eine weitere Pflicht zur Information des Kunden wird umso mehr in dem Falle angenommen, wenn das bestellte Werk für
den vorgesehenen Zweck untauglich sei und den Bedürfnissen
des Bestellers nicht entsprechen könne.
Dementsprechend hätte dem Kunden im Anlassfall der
Umstand mitgeteilt werden müssen, dass sich die
Fehlerprüfung und die folglich vereinbarten
Reparaturmaßnahmen auch als nicht zielführend hätten
erweisen können. Nur unter dieser Bedingung hätte er abwägen
können, ob er den Reparaturauftrag habe erteilen wollen oder nicht.
Hinsichtlich der besagten Hinweispflicht wurde jedoch die
Werkstatt der von ihr diesbezüglich zu tragenden Beweislast
nicht gerecht, weshalb davon auszugehen ist, dass die von ihr vertragsgemäß geschuldete Werkleistung darin bestand,
bedingungslos den funktionstüchtigen Zustand des defekten
Traktors wiederherzustellen.
11. Die Tatsache, dass der im April 2015 reparierte
Traktormotor im Juni desselben Jahres nicht vollständig
gebrauchsfähig war, beweist – wie es übrigens auch der
Berufungswerber zutreffend hervorhebt -, dass die Werkstatt
die von ihr geschuldete Werkleistung nicht vertragsgemäß
erbracht hat.
Die im Juli 2015 versuchte Behebung der am Traktor
weiterhin bestehenden Motorschäden ist außerdem, nach
13 Auffassung des Berufungswerbers, als Anerkenntnis der aus dem Reparaturvertrag entstandenen Gewährleistungs-
ansprüche anzusehen, wodurch der Ablauf der Verwirkungs-
sowie der Verjährungsfrist hinsichtlich der gerügten Mängel
gehemmt und unterbrochen wurde.
Hierzu sei auf die nachstehend wiedergegebenen
Textauszüge aus der Urteilsbegründung von KassGH Nr.
10973/2012 verwiesen.
„1.- La Corte di appello ha ritenuto fondata l'eccezione di CP_15
secondo cui i vizi dell'opera non sono stati tempestivamente e
specificamente denunciati nel termine di otto giorni di cui all'art.
2226 cod. civ., norma che ha ritenuto applicabile alla fattispecie.
Ha però confermato la revoca del decreto ingiuntivo sul rilievo che
ha riconosciuto l'esistenza dei vizi medesimi, tramite la CP_15
ripetuta esecuzione delle riparazioni sul motore
dell'autoarticolato, fra il giugno e il dicembre 1999. Ha rilevato
che le riparazioni medesime non hanno eliminato gli
inconvenienti al motore, nonostante l'avvenuto pagamento da
parte della committente di L. 40 milioni, richiamando le
testimonianze assunte nel corso del giudizio circa il fatto che il
motore non funzionava, nonostante che avesse sostituito CP_15
due volte la serie di canne e pistoni
[…].
2.- Con il primo motivo, denunciando violazione degli artt. 1495,
1667, 2226 e 2729 cod. civ., artt. 115 e 116 cod. proc. civ.,
14 nonché insufficiente, illogica e contraddittoria motivazione, la
ricorrente assume che erroneamente la sentenza impugnata ha
ritenuto che il suo comportamento abbia evidenziato il
riconoscimento dell'inadeguatezza delle riparazioni;
in primo
luogo perché il riconoscimento non è avvenuto entro i termini
stabiliti per la denuncia dei vizi;
in secondo luogo perché è stato
desunto da comportamenti non significativi.
[…]
Con il secondo motivo, denunciando violazione degli artt. 1460 e
2697 cod. civ. e art. 115 cod. proc. civ., nonché vizi di
motivazione, la ricorrente censura il capo della sentenza
impugnata che - qualificando come inadempimento o inesatto
adempimento la sua attività - le ha addossato l'onere della prova
di avere correttamente eseguito la prestazione, laddove invece
l'opponente ha nella sostanza eccepito la sussistenza di vizi
dell'opera, vizi dei quali avrebbe dovuto essa stessa fornire la
prova.
3.- I due motivi, che possono essere congiuntamente esaminati
perché connessi, sono infondati, se non anche inammissibili ai
sensi dell'art. 360 bis cod. proc. civ., n. 1.
3.1.- La sentenza impugnata ha deciso le questioni di diritto in
modo conforme alla giurisprudenza della Corte di cassazione e i
motivi di ricorso non offrono argomenti per discostarsi dalla
suddetta giurisprudenza. Si è più volte deciso, infatti, che "Il
riconoscimento, da parte del venditore, dei vizi della cosa
15 alienata, che può avvenire anche "per facta concludentia", quali
l'esecuzione di riparazioni o la sostituzione di parti della cosa
medesima ovvero la predisposizione di un'attività diretta al
conseguimento od al ripristino della piena funzionalità
dell'oggetto della vendita, determina la costituzione di
un'obbligazione che, essendo oggettivamente nuova ed autonoma
rispetto a quella originaria di garanzia, è sempre svincolata,
indipendentemente dalla volontà delle parti, dai termini di
decadenza e di prescrizione fissati dall'art. 1495 cod.civ., ed è,
invece, soggetta soltanto alla prescrizione ordinaria decennale"
(Cass. civ. Sez. 2, 13 dicembre 2001 n. 15758; Idem, 26 marzo
2010 n. 15758). Il principio, pur se enunciato con riferimento ad
un contratto di compravendita, detta precisi criteri di decisione
che si attagliano anche al caso di specie. Se ne desume infatti in
primo luogo che il riconoscimento delle imperfezioni dell'opera
commissionata ben può avvenire tramite la spontanea esecuzione
delle riparazioni da parte del prestatore d'opera, al fine di
ripristinare la piena funzionalità del bene su cui il lavoro è stato
eseguito, com'è avvenuto nel caso in esame. In secondo luogo che
tale comportamento ha l'effetto di svincolare l'obbligazione del
prestatore d'opera dai rigidi termini di prescrizione e decadenza
fissati, nella specie, dall'art. 2226 cod. civ.. Nell'eseguire più volte
le medesime riparazioni, avrebbe dovuto dimostrare che CP_15
esse erano attribuibili a causa diversa dalla manchevole
esecuzione dell'opera inizialmente commissionata, dovendosi
16 altrimenti presumere che la riparazione originaria non sia andata
a buon fine.
[…]
Quanto poi alla tempestività del riconoscimento dei vizi, essa va
ravvisata quando il riconoscimento avvenga entro il termine di
prescrizione dell'azione di garanzia - nella specie, entro l'anno
dalla consegna dell'opera (art. 2226 cod. civ.) - non
necessariamente entro il breve termine di decadenza stabilito per
la denuncia dei vizi, come si desume testualmente dall'art. 1667
cod. civ., comma 2, in tema di appalto, norma da ritenere
applicabile anche al contratto d'opera.
[…]
3.3.- Quanto all'onere della prova dell'inesatto adempimento, che
si assume gravare sulla committente, sul rilievo che nella
sostanza si tratterebbe della denuncia di vizi dell'opera stessa, le
doglianze della ricorrente non sono in termini.
Il contratto in oggetto riguardava una prestazione di fare,
tendente ad assicurare un risultato, cioè il regolare
funzionamento del motore dell'automezzo. Il mancato
conseguimento del risultato è venuto a configurare una
fattispecie di inadempimento o di inesatto adempimento, non
potendosi oggettivamente ed esteriormente accertare, da parte
della committente, quali fossero i vizi della riparazione e per quali
cause essa non avesse sortito buon esito. La disciplina
applicabile è stata correttamente individuata dalla Corte di
17 appello, pertanto, nei principi che regolano l'onere della prova
dell'adempimento contrattuale, secondo cui l'onere di dimostrare
l'esatto adempimento grava sempre sul contraente tenuto a
rendere la prestazione che si assume inadempiuta (Cass. civ.
S.U. 30 ottobre 2001 n. 13533; Cass. civ. Sez. 2, 11 novembre
2008 n. 26953;Cass. civ. Sez. 1, 3 luglio 2009 n. 15677; Cass.
civ. Sez. 3r 12 febbraio 2010 n. 3373, fra le tante). Non è
applicabile, invece, la normativa che attiene alla denuncia dei
vizi dell'opera, in relazione alla quale si può condividere il
principio enunciato dalla ricorrente, per cui l'onere della prova dei
vizi grava normalmente sul committente. Trattasi peraltro di
principio che deve essere applicato con tutti i temperamenti
richiesti dalle esigenze di coordinamento con la regola generale,
per cui la prova dell'adempimento grava a carico dell'obbligato,
nonché dalla necessità di tenere conto delle peculiarità del caso
concreto, per cui non si potrebbe pretendere, per esempio, che sia
dimostrata dal committente la natura del vizio di una prestazione
oggettivamente inadeguata, ove ciò richieda peculiari competenze
tecniche circa le modalità dell'esecuzione, note al solo prestatore
d'opera “.
Daraus ergibt sich im Anlassfall folgendes.
Es liegt kein dafür vor, dass sich ursächlich die im Juni Per_16
2015 am streitgegenständlichen Traktor festgestellten
Motorschäden von denen unterscheiden, welche die Werkstatt
im April desselben Jahres hätte beheben müssen. Demnach ist
18 anzunehmen, dass die Werkstatt im Juni 2015 – d.h. bevor die einjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 2226, 2. Abs. ZGB
abgelaufen war – Nachbesserungsarbeiten am streitgegenständlichen Traktor vorgenommen hat, weil dessen zuvor durchgeführten Reparaturarbeiten fehlgeschlagen waren.
Der Beseitigungsversuch gilt infolgedessen als mutmaßlicher, jedoch nicht widerlegter Beweis für die
Anerkennung, seitens der Werkstatt sowohl der unerfüllten
Werkleistung als auch der dem Kunden zustehenden
Gewährleistungsansprüche, zugleich auch als für die Per_16
erfolgte Übernahme der neuerlichen Verpflichtung, endlich den gebrauchsfähigen Zustand des defekten Traktors wieder einwandfrei herzustellen.
In Anlehnung an zit. KassGH Nr. 19873/2012 verjähren
die Forderungen des Kunden, die aufgrund der von der
Werkstatt im Juni 2015 eingegangen Verpflichtungen
entstanden sind, nach zehn Jahren gemäß der Vorschrift nach
Art. 2946 ZGB und sind demnach noch nicht erloschen.
12. In weiterer Folge gehört Nachstehendes vermerkt.
Bezüglich des ersten im April 2015 erteilten
Reparaturauftrags erweist sich das vom Kunden geltend gemachte Rücktrittsrecht als begründet.
Keineswegs führte die von der Werkstatt erbrachte
Werkleistung zur einwandfreien Wiederherstellung des funktionstüchtigen Zustands des Traktormotors. Dies ergibt
19 sich aus dem Sachvortrag der Werkstatt selbst, die ausführte,
bei dem Nacherfüllungsversuch den Motor ausgebaut zu haben und somit die Reparatur von Neuem und zur Gänze wiederholt zu haben („Einige Wochen später beklagte Herr HO
Rauchentwicklung und das wurde erneut in die Per_17
Werkstatt gebracht. Dieses Mal wurde im Einvernehmen mit dem
der Motor ausgebaut. Dabei konnte festgestellt werden, CP_6
dass aufgrund der Überhitzung des Motors der Regler
eingeschickt werden musste, der Kolben ausgetauscht und der
Motor komplett repariert werden musste“; vgl. S. 2 des erwähnten Einlassungs- und Antwortschriftsatzes).
Dass ausgerechnet der Ausbau des Motors und die
Wiederholung der Fehlerprüfung im Juni 2015 erforderlich waren, um die eigentlichen, von der Überhitzung verursachten
Schäden zu erschließen, beweist eindeutig, dass die erstmals im April 2015 durchgeführte Untersuchung des Fahrzeuges
und die daraufhin getroffenen Reparaturmaßnahmen nutzlos gewesen waren.
Dem Kunden steht infolgedessen die Rückzahlung des in
Höhe von € 6.054,36 entrichteten Werklohnes zu.
Auf diesem Betrag sind zusätzlich die gesetzlichen Zinsen
jeweils ab den einzelnen Zahlungen bis zum Saldo geschuldet.
Lediglich ab der Klageerhebung erfolgt deren Berechnung
gemäß der nach Art. 1284, 4. Abs. ZGB. CP_16
13. Bezüglich der von der Werkstatt eingegangenen
20 Nacherfüllungsverpflichtung ist zunächst davon auszugehen,
dass die Auftragnehmerin die Beweislast für die Mangelfreiheit
der erbrachten Werkleistung trägt.
Solche Beweislastverteilung folgt aus KassGH Nr.
13533/2001, wonach grundsätzlich der Leistungsschuldner als beweispflichtig anzusehen ist. Demnach erscheint es im
Anlassfall korrekt, der Werkstatt die Beweislast dafür
aufzubürden, im Juni 2015 und somit zum Zeitpunkt der zweiten, nach dem Nacherfüllungsversuch erfolgten
Traktorübergabe die am streitgegenständlichen Fahrzeug
vorgenommene Motorreparatur einwandfrei durchgeführt zu haben.
Es geht im Anlassfall um die Beurteilung der spezifischen und technischen, von der Werkstatt selbst verrichteten
Arbeiten. Dementsprechend hat die Sachverhaltsfeststellung in
Anwendung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes der
Beweisnähe zu erfolgen, weshalb es dem Leistungsschuldner
und somit der Werkstatt durchaus zumutbar erscheint, dem
Kunden über unbekannte, bei den Reparaturarbeiten
gegebenenfalls mangelhaft abgewickelte Vorgänge die notwendigen Aufklärungen zu erteilen.
Dies klargestellt, heißt es hierzu in der von der
Drittwerkstatt am 29.04.2016 ausgestellten Rechnung Nr. 137
(Dok. Nr. 6 des Berufungswerbers), dass der streitgegenständliche Traktor bereits am 17.06.2015 dorthin
21 zur Reparatur gebracht wurde, um den Rücklaufschlauch sowie die Einspritzleitung auszutauschen.
In der Folge konnte am 16.12.2015 dieselbe
Drittwerkstatt zudem feststellen, dass der Traktor nur mehr 70
anstelle der ursprünglichen 95 PS aufwies (vgl. Dok. Nr. 7 des
Berufungswerbers).
Aus dem im hiesigen Rechtszug aufgenommenen
Sachverständigengutachtens ergibt sich zwar, dass die ordentliche Traktorleistung nunmehr vorhanden ist. Als
durchaus plausibel erweist sich der Sachvortrag des
Berufungswerbers, wonach er im November 2021, also sechs
Jahre nach der mangelhaft durchgeführten Reparatur auch diesen Defekt habe beheben lassen.
Allerdings und im Lichte der vorstehenden Bemerkungen
hätte die beweispflichtige Werkstatt ihrer Darlegungs- und
Beweislast zum Thema Leistungserfolg genügt, wenn aus deren
Tatsachenvortrag sowie aus den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen hervorginge, dass die von ihr vorgenommene Motorreparatur hinsichtlich der tatsächlich
vorhandenen Defekte sachgemäß durchgeführt worden war und diese somit vermocht hatte, die ursprüngliche Traktorleistung
wiederherzustellen.
Dass sich die Beweisaufnahme bezüglich des vollständigen Leistungserfolges als unergiebig erwies, läuft
darauf hinaus, dass auch hinsichtlich der
22 die beweispflichtige Werkstatt Controparte_17
vertragswidrig gehandelt hat.
14. Gemäß Art. 1668, 2. Abs., ZGB (worauf Art. 2226, 3.
Abs., ZGB verweist) kann der Auftraggeber vom Werkvertrag
nur dann zurücktreten, wenn die Mängel des Werkes so schwer wiegen, dass es für die bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht verwendet werden kann.
Selbst aus dem Sachvortrag des Berufungswerbers sowie aus dem Beweisergebnis geht hervor, dass nach der von der
Werkstatt vorgenommenen Nachbesserungsversuch das
Fahrzeug nicht vollständig funktionsuntüchtig war. Ein
Treibstoffaustritt sowie eine verminderte Traktorleistung
konnten festgestellt werden, deren Behebung selbst nach den
Angaben des Berufungswerbers den Austausch des
Rücklaufschlauches sowie der Einspritzleitung und weiters den
Austausch der Kopfdichtung und die erfordert Controparte_18
haben.
hat also die Werkstatt ihre aus der Per_18
heraus geschuldete nur Controparte_19 CP_20
ungenügend erfüllt. Es ist deshalb anzunehmen, dass es sich bei dieser um eine , Controparte_21 Controparte_22
keineswegs um eine handelt. CP_23
Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die
Aufhebung des Vertragsverhältnisses nicht vor, deren rechtliche Konsequenzen übrigens die Rückführung der bis zu
23 diesem Zeitpunkt gegenseitig erbrachten Leistungen wären.
Im Anlassfall ist infolgedessen ein Minderungsrecht
anstelle des vom Kunden geltend gemachten Rücktrittsrechtes
zu erkennen.
Hierzu sei es auf KassGH Nr. 1475/1999 verwiesen : “In
tema di appalto non è applicabile il principio stabilito per la
vendita dal secondo comma dell'art. 1492 cod. civ.
dell'irrevocabilità della scelta operata mediante domanda
giudiziale, tra la risoluzione del contratto e la riduzione del
prezzo, con la conseguenza che la domanda di risoluzione del
contratto di appalto può proporsi nell'udienza di precisazione
delle conclusioni dopo che con l'atto di citazione sia stata chiesta
la riduzione del prezzo e che quest'ultima può essere nuovamente
introdotta nel giudizio di appello in sostituzione di quella di
risoluzione, in quanto fondata sulla stessa "causa petendi" e su
un più limitato "petitum". Pertanto, non incorre in vizio di
ultrapetizione il giudice che, qualora ritenga di non poter
accogliere la domanda di risoluzione del contratto perché i vizi
dell'opera non sono tali da renderla inidonea alla sua
destinazione, disponga soltanto la riduzione del prezzo pattuito,
adeguandolo all'opera compiuta“.
Daraus ergibt sich folgendes.
Bei im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses
vorgekommenen Leistungsstörungen stellt das dem
Auftraggeber zustehende Minderungsrecht - seiner Rechtsnatur
24 nach - ein bloß wesensgleiches Minus zu dessen
Hauptanspruch dar, vom Vertrag losgelöst zu werden.
Demnach ist das Gericht verpflichtet, einen Anspruch auf
Vergütungsminderung zu prüfen, wenn sich die in erster Linie
begehrte Vertragsaufhebung als zu weitgehend erweist. Hierin
ist kein Verstoß gegen die Regelung aus dem Art. 112 ZPO
betreffend die grundsätzliche Dispositionsfreiheit der Parteien
in Bezug auf den Streitgegenstand zu erkennen.
Demzufolge ist das nicht befugt, einer Partei Per_19
etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat. Allerdings
hindert zwar der in Art. 112 ZPO enthaltene Rechtsgrundsatz,
ein Maius oder ein Aliud im Vergleich zum Antrag
zuzusprechen, nicht aber bei unverändertem Streitgegenstand
ein Minus zuzuerkennen. Dementsprechend ist ein Klageantrag
im Regelfall auf die Verurteilung des Beklagten auf ein Weniger
zu prüfen, wenn ein Mehr nicht erreichbar ist.
Deshalb erscheint die Ausklammerung eines im
Klageantrag an sich zugleich enthaltenen Minus im Anlassfall
durchaus zulässig.
15. Die Minderung der Vergütung erfolgt nach dem
Maßstab des Minderwertes des tatsächlich hergestellten gegenüber dem versprochenen Werk.
Beim mangelhaft hergestellten Werk ist der Minderwert
nach den Kosten einer möglichen Mängelbeseitigung zu finden.
Dies ergibt sich aus KassGH Nr. 11409/2008: „In tema di
25 riduzione del prezzo d'appalto ex art. 1668 cod. civ.,
l'accertamento del giudice di merito deve fondarsi su criteri
obiettivi, consistenti nel raffronto tra il valore e il rendimento
dell'opera pattuita con quello dell'opera eseguita in modo viziato,
non potendosi escludere che, in base ad un motivato
apprezzamento, la differenza tra valore e rendimento possa
coincidere con il costo delle opere necessarie per eliminare vizi e
difformità“ (vgl. auch KassGH Nr. 169/1996).
Festzustellen ist also der tatsächliche Minderwert des hergestellten Werks gegenüber dem Sollergebnis. Üblicherweise
lehnt sich die Wertminderung an den Geldbetrag an, der aufgewendet werden muss, um die vorhandenen Mängel zu beheben.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der
Mängelbeseitigungskosten liegt beim Auftraggeber (wie es aus
KassGH Nr. 23923/2012 hervorgehet: „Il committente che,
convenuto dall'appaltatore per il pagamento, faccia valere la
garanzia per i vizi dell'opera, ai sensi dell'art. 1667, terzo
comma, cod. civ. (nella specie, per le difformità di colorazione
delle pareti esterne di un fabbricato), e proponga domanda di
riduzione del prezzo, ha l'onere di provare il minor valore e
rendimento dell'opera eseguita rispetto a quella pattuita”).
Ausweislich der von der Drittwerkstatt ausgestellten
Reparaturrechnung (Dok. Nr. 6 des Berufungswerbers) liegt im
Anlassfall der vor, dass der Auftraggeber für den Per_16
26 Austausch des Rücklaufschlauches sowie der Einspritzleitung €
220,00 bezahlte.
Die Rückzahlung dieses Geldbetrages steht dem
Auftraggeber zu. Zuzüglich sind die gesetzlichen Zinsen ab der erfolgten Rechnungsbegleichung bis zum Saldo geschuldet. Ab
der Klageerhebung sind diese gemäß der Vorschrift nach Art.
1284, 4. Abs. ZGB zu berechnen.
Erst aufgrund der im Zuge der im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren durchgeführten Gutachtertätigkeit führte
der Auftraggeber aus, dass er im Wege der Selbstvornahme die verminderte Traktorleistung am 30.11.2021 habe beseitigen lassen und dass die dementsprechend von ihm beauftragte
Werkstatt für den hierfür erforderlichen Austausch der
Kopfdichtung und die Ventileinstellung den Betrag von €
2.111,98 in Rechnung gestellt habe.
Die Nachbesserungsarbeit erfolgte am 30.11.2021 und somit nach dem Abschluss des erstinstanzlichen
Beweisverfahrens.
Dies festgehalten, sei auf KassGH Nr. 7977/2022
verwiesen: „In tema di ammissibilità di nuovi mezzi di prova in
grado d'appello, deve escludersi che dal vigente regime
processuale possa ricavarsi un onere della parte, sancito a pena
di decadenza, di produrre nel giudizio di primo grado gli
eventuali documenti probatori che si siano formati dopo lo spirare
del termine assegnato dal giudice per la deduzione dei mezzi
27 istruttori ma prima del passaggio della causa in decisione;
ne
consegue che i documenti formatisi dopo il maturare delle
preclusioni istruttorie vanno annoverati fra i nuovi mezzi di
prova, ammissibili in grado d'appello, ai sensi dell'art. 345,
comma 3, c.p.c., ancorché la parte abbia avuto la possibilità di
acquisirli in data anteriore alla spedizione della causa di primo
grado a sentenza, fatta soltanto salva, in tale ipotesi, la
possibilità, per il giudice del gravame, di applicare il disposto
dell'art. 92 c.p.c.“.
Daraus folgt, dass das erstmalige Vorbringen im
Rechtsmittelverfahren allfälliger, neu zustande gekommener
Beweismittel zur Substantiierung der Klageanträge bei der
Erhebung der Berufungsklage durchaus zulässig gewesen war.
Die Heranziehung der Reparaturrechnung seitens des
Amtssachverständigen im Zuge seiner Gutachtertätigkeit
erweist sich hingegen als unzulässig. Bei der fraglichen
Urkunde handelt es sich nämlich um ein direktes Beweismittel,
das die Erkenntnis über die minderwertige Werkleistung und somit über das Bestehen des dem zustehenden CP_6
Minderungsrechtes unmittelbar erschließt.
Dass ein derartiger Sachverständigenbeweis als einer
Entlastung des Auftraggebers von dessen Beweispflicht
gleichkommt und somit sich verfahrensrechtlich gesetzwidrig erweist, geht aus KassGH Nr. 3086/2022 hervor: „In materia di
consulenza tecnica d'ufficio, il consulente nominato dal giudice,
28 nei limiti delle indagini commessegli e nell'osservanza del
contraddittorio delle parti, può acquisire, anche prescindendo
dall'attività di allegazione delle parti - non applicandosi alle
attività del consulente le preclusioni istruttorie vigenti a loro
carico -, tutti i documenti necessari al fine di rispondere ai quesiti
sottopostigli, a condizione che non siano diretti a provare i fatti
principali dedotti a fondamento della domanda e delle eccezioni
che è onere delle parti provare e salvo, quanto a queste ultime,
che non si tratti di documenti diretti a provare fatti principali
rilevabili d'ufficio“.
Bei der Ermittlung des mangelbedingten Minderwertes
der Werkleistung ist schlussendlich die vom Berufungswerber
erst im Laufe des hiesigen Rechtsmittelverfahrens vorgelegte
Reparaturrechnung nicht zu berücksichtigen.
16. Dem Auftraggeber und nunmehrigen
Berufungswerber wird somit der Gesamtbetrag von € 6.274,36
samt den vorstehend bezifferten Zinsen zugesprochen.
Dessen Antrag auf Nutzungsausfallentschädigung sowie auf Erstattung des vom Fahrzeug erlittenen Wertverlustes wird hingegen aus folgenden Gründen nicht stattgegeben.
Infolge der streitgegenständlichen, mangelhaft durchgeführten Reparaturarbeiten wurde der defekte Traktor
nicht vollständig funktionsuntüchtig, sodass eigentlich von einer mangelbedingten Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges
keine Rede sein kann und demnach von einer
29 Nutzungsausfallpauschale abzusehen ist.
Ebenso wenig wurden die allfällig angefallenen Kosten für
die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges dokumentiert, weshalb keine auszugleichende Vermögenseinbuße zu erkennen sind.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem
, dass die Traktorleistung nach der Controparte_24
am 30.11.2021 erfolgten Reparatur vollständig
wiederhergestellt wurde. Es ist deshalb zu vermuten, dass mit der wieder hergestellten Traktorleistung der Wiederverkaufswert
des Fahrzeuges einherging. Das Gegenteil wurde jedenfalls nicht bewiesen.
Das Recht auf Erstattung der Wertminderung wird demzufolge abgesprochen.
17. Bezüglich der mangelhaft durchgeführten
Reparaturarbeiten machte der Kläger auch die deliktische
Haftung der Werkstatt geltend.
Hierzu sei als Beispiel KassGH Nr. 24872/2023 zitiert: „In caso
di inadempimento del venditore, oltre alla responsabilità
contrattuale da inadempimento o da inesatto adempimento, è
configurabile anche la responsabilità extracontrattuale del
venditore stesso, qualora il pregiudizio arrecato al compratore
abbia leso interessi di quest'ultimo che, essendo sorti al di fuori
del contratto, hanno la consistenza di diritti assoluti;
diversamente, quando il danno lamentato sia la conseguenza
diretta del minor valore della cosa venduta o della sua
30 distruzione o di un suo intrinseco difetto di qualità si resta
nell'ambito della responsabilità contrattuale, le cui azioni sono
soggette a prescrizione annuale“.
Daraus ergibt sich folgendes.
Bei Leistungsstörungen erweisen sich als aus dem Rechtstitel
der deliktischen Haftung ersatzfähige Schäden diejenigen
Vermögensnachteile, die über das Leistungsinteresse
hinausgehen. Hiervon erfasst sind also mangelbedingte
, die an gesonderten Rechtsgütern des Persona_20
Auftraggebers oder an dessen Vermögen eintreten.
In dieser Hinsicht hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger den erhobenen Schadenersatzanspruch
in keiner Weise substantiiert.
18. Entsprechend dem Prozessausgang sind die Kosten
beider Rechtszüge dem unterliegenden Berufungsbeklagten
aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aufgrund eines
Streitwertes von € 6.274,36. Die Anwaltskosten werden ohne jegliche Erhöhung der anhand der Tarifordnung ermittelten
Mittelwerte beziffert.
In Anbetracht der Tatsache, dass sich das Klagebegehren
nicht zur Gänze als begründet erwiesen hat, wird die
Aufhebung der Verfahrenskosten in Höhe von 1/3 verfügt.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, Bozen, hat im CP_25
31 vom Berufungswerber HA RE HO gegen den
Berufungsbeklagten HE, in Anfechtung des CP_3
Urteils Nr. 409/2022 vom 26.04.2022 des Landesgerichts
Bozen angestrengten Berufungsverfahren wie folgt für Recht
erkannt:
1. In Annahme der Berufung wird festgestellt, dass Herr
aus dem in der Urteilsbegründung Controparte_3
angeführten Rechtstitel Herrn HA RE HO den
Geldbetrag von € 6.274,36 samt präzisiertem Anhang schuldet und wird Herr HE daher zu dessen unverzüglicher
Zahlung verurteilt;
2. Herr ER HE wird dazu verurteilt, Herrn
HA RE HO 2/3 (zwei Drittel) der Verfahrenskosten
beider Instanzenzüge zu erstatten, welche
- für das erstinstanzliche Verfahren im Gesamtbetrag (100%)
von € 5.838,55, zuzüglich € 341,73 für Barauslagen und der gesetzlichen Fürsorgebeiträge und der MwSt.,
- für das Berufungsverfahren im Gesamtbetrag (100%) von €
6.680,35, zuzüglich € 362,50 für Barauslagen und Spesen, €
2.508,35 für ASV-Honorar und der gesetzlichen
Fürsorgebeiträge und der MwSt.,
beziffert werden, bei Aufhebung des restlichen Drittels.
Für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung der vorliegenden
Entscheidung verfügt das Oberlandesgericht die Löschung der personenbezogenen Daten sowie der zur Identifizierung der
32 Prozessbeteiligten geeigneten Daten gemäß Art. 52 GVD Nr.
196/2003.
Bozen, den 12.02.2025
Der Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Dr. Persona_21 Persona_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
33
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzender Persona_1
Dr. und Persona_2
des Per_3 Per_4
Dr. Senatsmitglied Persona_5
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 94/2022 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
ER HA ND, geb. am 13.10.1956 in Ahrntal
(BZ), Steuernummer , wohnhaft in 39030 C.F._1
Steinhaus/Ahrntal, Enz Schachen Nr. 23, als Inhaber der
Einzelfirma Enz des HO HA RE (MwSt. Nr.:
01516300215), mit Sitz in 39030 Steinhaus/Ahrntal (BZ), Enz
Schachen Nr. 23, vertreten und verteidigt durch RA Per_6
(Steuernummer: ), mit Kanzlei in
[...] C.F._2
39031 Bruneck (BZ), Graben Nr. 8, als Vertreter und
Schriftenempfänger (Telefax 0474 552829; E-Mail: Email_1
Pec: , gemäß Vollmacht am
[...] Email_2
1 der Klageschrift vom 28.03.2019; CP_1
- - Controparte_2
gegen
, geboren am 10/12/1960 in Controparte_3
Ratschings, persönlich und in seiner Eigenschaft als ehemaliger
Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma, mit Sitz in Sterzing,
Fuggerstr. 18, St.-Nr.: , MwSt.-Nr.: C.F._3
, laut Vollmacht am Ende der zugestellten P.IVA_1
Klageschrift (Dok. 1, 1. Verfahrensgrad) vertreten und verteidigt von RA (St.-Nr.: PEC: Persona_7 Email_3
und Email_4 Persona_8
(St.-Nr.: , PEC:
[...] C.F._4
, mit Wahldomizil in Email_5
Kanzlei in Bozen, Kolpingstr. 2, CP_4
- Berufungsgegner -
Eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
05/02/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger:
Möge das Oberlandesgericht Trient – Außenstelle von Bozen,
aufgrund der mit gegenständlichem Akt vorgebrachten
Berufungsgründe und in gänzlicher
Abänderung/Annullierung/Aufhebung in allen Punkten des angefochtenen Urteils Nr. 409/2022 vom 22.04.2022 des
2 und unter Ablehnung jeglichen Controparte_5
gegenteiligen Vorbringens und unter Abweisung sämtlicher
gegenteiliger Anträge, Einwendungen und Ansprüche, contrariis reiectis, 1) In der Hauptsache: 1) feststellen und erklären, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Werkvertrag
aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung bzw. der nicht fachgerecht durchgeführten Arbeiten bzw. des nicht erbrachten vereinbarten Resultats als aufgelöst zu betrachten ist. 2)
feststellen und erklären, dass der Beklagte in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit, wie ausgeführt, dem aus den angeführten Gründen und aus den angeführten CP_6
Rechtstiteln, Schäden und in von Euro 22.900,00, Pt_1 Per_9
mehr oder wie im Laufe des Verfahrens und zwar auch Per_10
im Wege der Billigkeit festgestellt werden wird, verursacht hat und folglich den Beklagten aus den angeführten Gründen
verurteilen, dem diese und Kosten in Euro CP_6 Per_11
22.900,00, mehr oder weniger, wie im Laufe des Verfahrens
und zwar auch im Wege der Billigkeit festgestellt werden wird,
zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und der Geldentwertung ab
Fälligkeit bis zum Saldo zu ersetzen bzw. zu bezahlen. 3) den gegnerischen Einlassungs- und Antwortschriftsatz sowie sämtliche gegnerischen Ausführungen und sowie CP_7
da sachlich und rechtlich vollkommen CP_8
unbegründet, vollinhaltlich abweisen. 2) In jedem Falle: Den
Berufungsbeklagten zum Ersatz der Anwalts- und
3 Verfahrenskosten des gegenständlichen Verfahrens sowie der
Anwalts– und Verfahrenskosten des 1. Grades verurteilen. Der
Prozessvertreter des Berufungsklägers besteht auf die
Zulassung der bereits gestellten und bis dato noch nicht zugelassenen eigenen Beweisanträge und erklärt, das
Streitgespräch über eventuelle neue gegnerische Anträge nicht anzunehmen.
Er verzichtet auf die Gewährung der Fristen gem. Art. 190 ZPO
für den Berufungsgegner:
„Möge das angerufene Gericht, die Berufungsklage vom
28.05.2022 aus den im Einlassungsschriftsatz angegebenen
Gründen abweisen und das Nr. 409/2022 vom 22.- Per_12
26.04.2022 des Landesgerichts Bozen bestätigen, mit Sieg von
Entgelten und Spesen für beide Verfahrensgrade, zuzüglich
allg. Spesen, Fürsorgebeitrag und MwSt.“ In untergeordneter
Hinsicht bzw. im Beweiswege beantragen die PV des Beklagten:
„Sofern von dem hier angerufenen Gericht als notwendig erachtet, wird auf die Zulassung der bisher nicht zugelassenen mündlichen Beweismittel (förmliche Einvernahme des Klägers
und Anhörung der Zeugen zu den eigenen Fragekapiteln, sowie der Zeugen auch zu den etwaigen gegnerischen Fragekapiteln)
laut Schriftsätzen i.S. von Art. 183 Abs. 6 Nr. 2) und 3) ZPO
vom 11.12.2019 und 23.12.2019, und unter Berufung auf das
Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2020, bestanden. Die
unterfertigen Prozessbevollmächtigten widersetzen sich den
4 gegnerischen aus den im Schriftsatz vom CP_9
23.12.2019 . Persona_13
Sie verzichten auf die Einräumung der Fristen im Sinne von
Art. 190 ZPO. “
In rechtlicher und tatsächlicher Per_14
1. Der Kläger HA RE HO ist Eigentümer eines
Traktors TZ Agroplus 95, der im April 2015 nicht mehr funktionstüchtig war. Er wandte sich deshalb an die vom
Beklagten ER HE betriebene Werkstatt und gab zu verstehen, nur an Reparaturen mit geringem Kostenaufwand
interessiert zu sein. Der Beklagte untersuchte den Traktor und stellte fest, dass sich der Motor des Fahrzeuges überhitzt hatte,
weil der Kühler komplett verschmutzt war. Infolgedessen
reparierte er Zylinderkopf, Ventile und Einspritzdrüsen und tauschte den Turbokompressor aus. Der Beklagte stellte für
diese Arbeiten € 6.054,36 in Rechnung, die der Kläger bezahlte.
Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeuges zeigte sich jedoch eine starke Rauchentwicklung im Motorraum, weshalb der Kläger den erneut zu reparierenden Traktor wieder in die
Werkstatt des Beklagten brachte.
Anlässlich der daraufhin im Juni 2015 durchgeführten
Untersuchung wurde der Motor ausgebaut und zerlegt. Der
Beklagte stellte fest, dass dieser komplett reparaturbedürftig
war, weshalb der Kolben ausgetauscht wurde. Der Beklagte
stellte diesmal den Betrag von € 5.957,43 in Rechnung, den der
5 Kläger beglich.
Unmittelbar nach der zweiten Reparatur bemerkte der
Kläger einen Treibstoffaustritt, sodass er das Fahrzeug bei der
Drittwerkstatt der Fa Griessmair OHG vorstellte. Diese stellte fest, dass die Dieselschläuche zu den Einspritzpumpen defekt waren. Für deren Austausch stellte sie € 220,00 in Rechnung.
Weiterhin stellte der Kläger eine verminderte
Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges fest, weshalb er sich am
16.12.2015 erneut an die Firma Griessmair wandte. Die erfolgte
Untersuchung ergab, dass die ursprüngliche Traktorleistung
von 95 PS auf 70 PS zurückgegangen war. Mit Pec-Mittelung
vom 15.06.2016 beanstandete der Kläger die vom Beklagten
mangelhaft durchgeführten Reparaturen.
2. Mit Klageschrift vom 28.03.2019 verlangte der Kläger
die Rückabwicklung der Reparaturverträge wegen
Nichterfüllung des Beklagten sowie die Rückzahlung des bereits entrichteten Werklohnes. Er nahm weiterhin den
Auftragnehmer aus dem Rechtstitel sowohl der vertraglichen als auch der außervertraglichen Haftung auf Schadenersatz in die
Pflicht und beantragte den Ersatz der Wertminderung des mangelhaft reparierten Fahrzeuges sowie die Entschädigung für
den Nutzungsausfall.
3. Der Beklagte ließ sich in das Verfahren ein, bestritt die gegen ihn geltend gemachte Mängelhaftung und wandte die
Verwirkung bzw. die Verjährung der und Controparte_10
6 ein. Controparte_11
4. Nach Aufnahme des von den Streitparteien
angebotenen Urkunden- und Zeugenbeweises wies das
Landesgericht Bozen mit Urteil Nr. 409 vom 26.04.2022 die vertraglichen Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen der eingetretenen Verwirkung ab und verurteilte ihn zum Ersatz
der dem Beklagten erwachsenen erstinstanzlichen
Verfahrensspesen.
Nach Ansicht des Erstgerichts ergebe die Beweisaufnahme,
dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsdurchführung als
Kleinunternehmer tätig gewesen sei, weshalb der streitgegenständliche Reparaturvertrag als Werkvertrag
(contratto d'opera) und keinesfalls als Unternehmerwerkvertrag
(contratto d'appalto) einzuordnen sei. Für die Mängelanzeige sei demnach die von Art. 2226 ZGB vorgesehene achttägige
Rügefrist maßgebend.
Das Erstgericht führte in weiterer Folge aus, dass die vermeintlich verborgenen Mängel spätestens am 16.12.2015
entdeckt worden waren, als die beauftragte Werkstatt
Griessmair die diesbezügliche Untersuchung des Fahrzeuges
durchgeführt hatte.
Dennoch sei die verminderte Traktorleistung erst mit Pec-
Meldung vom 15.06.2016 bei der Werkstatt des Beklagten
angezeigt worden, als die Rügefrist bereits ergebnislos verstrichen war;
dies mit der Folge, dass die Reparatur als
7 vollständig genehmigt zu gelten habe.
5. Gegen dieses Urteil legte HA RE HO mit
Klage vom 28.05.2022 Berufung ein und brachte vier
Anfechtungsgründe vor.
Der Berufungsbeklagte ER HE ließ sich ins Rechtsmittelverfahren ein und bestritt die von der
Gegenseite vorgebrachten Berufungsgründe.
Nach Einholung eines Amtsgutachtens wurde die
Streitsache am 05.02.2025 zur Entscheidung einbehalten.
6. Mit dem ersten Anfechtungsgrund beanstandet der
Berufungswerber die erstrichterliche Feststellung bezüglich der mit Verspätung eingebrachten Mängelrüge und die sich daraus ergebene Verwirkung der werkvertraglichen Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche.
Zunächst weist er darauf hin, dass die vom Beklagten
geschuldete Werkleistung in der ordnungsgemäßen und mangelfreien Reparatur bestanden habe. Dass der funktionstüchtige Zustand des Traktors jedoch nicht wieder hergestellt worden sei, ergebe sich, nach Auffassung des
Berufungswerbers, schon allein aus der Tatsache, dass nach der ersten Reparatur der Auftragnehmer eine Nacherfüllung zur
Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks vorgenommen habe.
Die Erledigung der Nachbesserungsarbeiten liefere bereits den schlüssigen Beweis der mangelhaft erfolgten
8 . Ihr komme die Anerkennung der Controparte_12
Gewährleistungspflicht seitens des Auftragnehmers zu.
Infolgedessen habe sich die Notwendigkeit einer weiteren
Mangelrüge seitens des Klägers erübrigt; der eingewendete
Verwirkungs- sowie Verjährungseintritt der Sachmangelhaftung
sei demnach als unbegründet zu verwerfen.
Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe zudem hervor,
dass auch der erwähnte Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen war. Nach der zweiten Fahrzeugübergabe seien neuerdings der
Treibstoffaustritt gleichwie die verminderte Traktorleistung
festgestellt worden. Der anhaltende Treibstoffaustritt sei gleich nach dessen Feststellung dem Auftragnehmer telefonisch mitgeteilt worden.
Die verspätete Anzeige der reduzierten Leistungsfähigkeit
des Fahrzeuges sei hingegen gänzlich zu verneinen: dies im
Dafürhalten, dass die Mangelursache unklar gewesen sei und die Rügefrist nicht abzulaufen beginne, solange deren sachverständige Feststellung nicht vorliege.
7. Mit dem zweiten Anfechtungsgrund beanstandet der
Berufungswerber die Einordnung des streitgegenständlichen
Rechtsgeschäftes als Werkvertrag. Seiner Auffassung nach hätte die Beweisaufnahme gezeigt, dass an der vom Beklagten
betriebenen Werkstatt die Merkmale eines Kleinunternehmens
nicht zu erkennen seien. Daraus ergebe sich, dass zwischen den heutigen Streitparteien ein Unternehmerwerkvertrag
9 zustande gekommen sei und dass infolgedessen die
Gewährleistungsansprüche des Bestellers in sechzig Tagen ab der Entdeckung der Mängel und in zwei Jahren ab der
Werkübergabe verwirken bzw. verjähren.
8. Mit dem dritten Anfechtungsgrund führt der
Berufungswerber aus, dass angesichts der mangelhaften
Werkleistung und in Anwendung der Vorschriften gemäß Art.
1667 und 1668 ZGB ihm die Rückzahlung oder zumindest die
Herabsetzung des entrichteten Werklohnes sowie der Ersatz der zusätzlich angefallenen Reparaturkosten, die Entschädigung
für den Nutzungsausfall und die Wertminderung des
Fahrzeuges zustünden.
9. Mit dem vierten Anfechtungsgrund rügt der
Berufungswerber die erstinstanzliche Entscheidung, weil mit derselben den hilfsweise aus dem Rechtstitel der deliktischen
Haftung geltend gemachten Geldansprüchen nicht stattgegeben wurde.
10. Sämtliche, vom Berufungswerber vorgebrachten
Anfechtungsgründe können einheitlich erörtert werden.
Im Sachvortrag der beklagten Werkstatt selbst liest sich folgendes:
„Nachdem der heutige Kläger, Herr HO HA RE,
Probleme mit seinem Traktor der Marke TZ-Agroplus 95
gemeldet hatte, brachte die Firma HE das Fahrzeug im
April 2015 mit dem firmeneigenen LKW in die Werkstätte von
10 Ahrntal nach Sterzing. Eine Fehlerdiagnose am Motor ergab
dabei, dass sich der Motor des Fahrzeuges überhitzt hatte, da
der Kühler komplett verschmutzt war und das Fahrzeug nicht
den regelmäßigen Revisionen unterzogen worden ist. Da Herr
HO sehr auf die Einschränkung der Kosten bedacht war,
wurden vereinbarungsgemäß nur die unbedingt notwendigen
Arbeiten durchgeführt bzw. ohne den Controparte_13
Motor zu zerlegen, da es sich in letzteren Fall um eine sehr zeit-
und kostenaufwändige Arbeit gehandelt hätte. Auftragsgemäß
wurden Zylinderkopf, Ventile und Einspritzdrüsen kontrolliert
und repariert sowie der Turbokompressor ausgetauscht“ (vgl.
Seiten 1 u. 2 des Einlassungs- und Antwortschriftsatzes vom
06.10.2022).
Es steht somit vorerst fest, dass zum Zeitpunkt des ersten Reparaturauftrags der verfahrensgegenständliche
Traktor vollkommen funktionsuntüchtig war, ebenso dass die beauftragte Werkstatt das Fahrzeug zwar untersucht und dabei
Motorschäden festgestellt hat, den Motor jedoch weder zerlegt noch ihn auf weitergehende Schadensursachen gründlich
kontrolliert hat, weil eine derartige Fehlerprüfung zeit- sowie kostenaufwändig gewesen wäre.
Dahingestellt geblieben ist hingegen, ob vor der
Durchführung der Arbeiten die beklagte Werkstatt den Kunden
darauf hingewiesen hat, dass die nur begrenzte (d.h. ohne
Zerlegung des Motors) von ihr später in der Tat vorgenommene
11 Fehlerprüfung sämtliche reparaturbedürftige CP_14
Motordefekte hätte feststellen können.
Dies klargestellt, sei auf KassGH Nr. 21421/2004
verwiesen: “Il prestatore d'opera per adempiere esattamente l'
obbligo assunto, deve eseguire l' "opus" a regola d'arte e secondo
gli accordi intervenuti, ma, salvo il caso di una pattuizione
dettagliata e completa dell'attività da svolgere, egli deve anche
compiere tutte quelle attività ed opere che secondo il principio di
buona fede e l'ordinaria diligenza dell' "homo eiusdem
condicionis ac professionis" sono funzionali al raggiungimento del
risultato voluto. Pertanto, se il contratto d'opera ha ad oggetto la
riparazione di una macchina non funzionante, il prestatore è
tenuto ad effettuare tutti quegli interventi imposti dalle
conoscenze e capacità tecniche che egli deve possedere al fine di
renderla funzionante non in modo precario;
nè a limitare l'oggetto
delle sue prestazioni può valere la richiesta del committente di
"voler risparmiare"”
Demnach mag es auch zutreffen, dass im Anlassfall der
Kunde den kostenermäßigenden, tatsächlich auch durgeführten Reparaturmaßnahmen zustimmte. Es liegt jedoch kein Beweis dafür vor, dass er auf das hiermit einhergehende
Risiko einer allfälligen mangelhaften Reparatur gebührend
hingewiesen wurde und er dasselbe bewusst akzeptierte.
Die Hinweispflicht leitet sich als Nebenpflicht nach Treu
und aus dem Rahmen der vertraglichen Verpflichtung Per_15
12 ab. Eine weitere Pflicht zur Information des Kunden wird umso mehr in dem Falle angenommen, wenn das bestellte Werk für
den vorgesehenen Zweck untauglich sei und den Bedürfnissen
des Bestellers nicht entsprechen könne.
Dementsprechend hätte dem Kunden im Anlassfall der
Umstand mitgeteilt werden müssen, dass sich die
Fehlerprüfung und die folglich vereinbarten
Reparaturmaßnahmen auch als nicht zielführend hätten
erweisen können. Nur unter dieser Bedingung hätte er abwägen
können, ob er den Reparaturauftrag habe erteilen wollen oder nicht.
Hinsichtlich der besagten Hinweispflicht wurde jedoch die
Werkstatt der von ihr diesbezüglich zu tragenden Beweislast
nicht gerecht, weshalb davon auszugehen ist, dass die von ihr vertragsgemäß geschuldete Werkleistung darin bestand,
bedingungslos den funktionstüchtigen Zustand des defekten
Traktors wiederherzustellen.
11. Die Tatsache, dass der im April 2015 reparierte
Traktormotor im Juni desselben Jahres nicht vollständig
gebrauchsfähig war, beweist – wie es übrigens auch der
Berufungswerber zutreffend hervorhebt -, dass die Werkstatt
die von ihr geschuldete Werkleistung nicht vertragsgemäß
erbracht hat.
Die im Juli 2015 versuchte Behebung der am Traktor
weiterhin bestehenden Motorschäden ist außerdem, nach
13 Auffassung des Berufungswerbers, als Anerkenntnis der aus dem Reparaturvertrag entstandenen Gewährleistungs-
ansprüche anzusehen, wodurch der Ablauf der Verwirkungs-
sowie der Verjährungsfrist hinsichtlich der gerügten Mängel
gehemmt und unterbrochen wurde.
Hierzu sei auf die nachstehend wiedergegebenen
Textauszüge aus der Urteilsbegründung von KassGH Nr.
10973/2012 verwiesen.
„1.- La Corte di appello ha ritenuto fondata l'eccezione di CP_15
secondo cui i vizi dell'opera non sono stati tempestivamente e
specificamente denunciati nel termine di otto giorni di cui all'art.
2226 cod. civ., norma che ha ritenuto applicabile alla fattispecie.
Ha però confermato la revoca del decreto ingiuntivo sul rilievo che
ha riconosciuto l'esistenza dei vizi medesimi, tramite la CP_15
ripetuta esecuzione delle riparazioni sul motore
dell'autoarticolato, fra il giugno e il dicembre 1999. Ha rilevato
che le riparazioni medesime non hanno eliminato gli
inconvenienti al motore, nonostante l'avvenuto pagamento da
parte della committente di L. 40 milioni, richiamando le
testimonianze assunte nel corso del giudizio circa il fatto che il
motore non funzionava, nonostante che avesse sostituito CP_15
due volte la serie di canne e pistoni
[…].
2.- Con il primo motivo, denunciando violazione degli artt. 1495,
1667, 2226 e 2729 cod. civ., artt. 115 e 116 cod. proc. civ.,
14 nonché insufficiente, illogica e contraddittoria motivazione, la
ricorrente assume che erroneamente la sentenza impugnata ha
ritenuto che il suo comportamento abbia evidenziato il
riconoscimento dell'inadeguatezza delle riparazioni;
in primo
luogo perché il riconoscimento non è avvenuto entro i termini
stabiliti per la denuncia dei vizi;
in secondo luogo perché è stato
desunto da comportamenti non significativi.
[…]
Con il secondo motivo, denunciando violazione degli artt. 1460 e
2697 cod. civ. e art. 115 cod. proc. civ., nonché vizi di
motivazione, la ricorrente censura il capo della sentenza
impugnata che - qualificando come inadempimento o inesatto
adempimento la sua attività - le ha addossato l'onere della prova
di avere correttamente eseguito la prestazione, laddove invece
l'opponente ha nella sostanza eccepito la sussistenza di vizi
dell'opera, vizi dei quali avrebbe dovuto essa stessa fornire la
prova.
3.- I due motivi, che possono essere congiuntamente esaminati
perché connessi, sono infondati, se non anche inammissibili ai
sensi dell'art. 360 bis cod. proc. civ., n. 1.
3.1.- La sentenza impugnata ha deciso le questioni di diritto in
modo conforme alla giurisprudenza della Corte di cassazione e i
motivi di ricorso non offrono argomenti per discostarsi dalla
suddetta giurisprudenza. Si è più volte deciso, infatti, che "Il
riconoscimento, da parte del venditore, dei vizi della cosa
15 alienata, che può avvenire anche "per facta concludentia", quali
l'esecuzione di riparazioni o la sostituzione di parti della cosa
medesima ovvero la predisposizione di un'attività diretta al
conseguimento od al ripristino della piena funzionalità
dell'oggetto della vendita, determina la costituzione di
un'obbligazione che, essendo oggettivamente nuova ed autonoma
rispetto a quella originaria di garanzia, è sempre svincolata,
indipendentemente dalla volontà delle parti, dai termini di
decadenza e di prescrizione fissati dall'art. 1495 cod.civ., ed è,
invece, soggetta soltanto alla prescrizione ordinaria decennale"
(Cass. civ. Sez. 2, 13 dicembre 2001 n. 15758; Idem, 26 marzo
2010 n. 15758). Il principio, pur se enunciato con riferimento ad
un contratto di compravendita, detta precisi criteri di decisione
che si attagliano anche al caso di specie. Se ne desume infatti in
primo luogo che il riconoscimento delle imperfezioni dell'opera
commissionata ben può avvenire tramite la spontanea esecuzione
delle riparazioni da parte del prestatore d'opera, al fine di
ripristinare la piena funzionalità del bene su cui il lavoro è stato
eseguito, com'è avvenuto nel caso in esame. In secondo luogo che
tale comportamento ha l'effetto di svincolare l'obbligazione del
prestatore d'opera dai rigidi termini di prescrizione e decadenza
fissati, nella specie, dall'art. 2226 cod. civ.. Nell'eseguire più volte
le medesime riparazioni, avrebbe dovuto dimostrare che CP_15
esse erano attribuibili a causa diversa dalla manchevole
esecuzione dell'opera inizialmente commissionata, dovendosi
16 altrimenti presumere che la riparazione originaria non sia andata
a buon fine.
[…]
Quanto poi alla tempestività del riconoscimento dei vizi, essa va
ravvisata quando il riconoscimento avvenga entro il termine di
prescrizione dell'azione di garanzia - nella specie, entro l'anno
dalla consegna dell'opera (art. 2226 cod. civ.) - non
necessariamente entro il breve termine di decadenza stabilito per
la denuncia dei vizi, come si desume testualmente dall'art. 1667
cod. civ., comma 2, in tema di appalto, norma da ritenere
applicabile anche al contratto d'opera.
[…]
3.3.- Quanto all'onere della prova dell'inesatto adempimento, che
si assume gravare sulla committente, sul rilievo che nella
sostanza si tratterebbe della denuncia di vizi dell'opera stessa, le
doglianze della ricorrente non sono in termini.
Il contratto in oggetto riguardava una prestazione di fare,
tendente ad assicurare un risultato, cioè il regolare
funzionamento del motore dell'automezzo. Il mancato
conseguimento del risultato è venuto a configurare una
fattispecie di inadempimento o di inesatto adempimento, non
potendosi oggettivamente ed esteriormente accertare, da parte
della committente, quali fossero i vizi della riparazione e per quali
cause essa non avesse sortito buon esito. La disciplina
applicabile è stata correttamente individuata dalla Corte di
17 appello, pertanto, nei principi che regolano l'onere della prova
dell'adempimento contrattuale, secondo cui l'onere di dimostrare
l'esatto adempimento grava sempre sul contraente tenuto a
rendere la prestazione che si assume inadempiuta (Cass. civ.
S.U. 30 ottobre 2001 n. 13533; Cass. civ. Sez. 2, 11 novembre
2008 n. 26953;Cass. civ. Sez. 1, 3 luglio 2009 n. 15677; Cass.
civ. Sez. 3r 12 febbraio 2010 n. 3373, fra le tante). Non è
applicabile, invece, la normativa che attiene alla denuncia dei
vizi dell'opera, in relazione alla quale si può condividere il
principio enunciato dalla ricorrente, per cui l'onere della prova dei
vizi grava normalmente sul committente. Trattasi peraltro di
principio che deve essere applicato con tutti i temperamenti
richiesti dalle esigenze di coordinamento con la regola generale,
per cui la prova dell'adempimento grava a carico dell'obbligato,
nonché dalla necessità di tenere conto delle peculiarità del caso
concreto, per cui non si potrebbe pretendere, per esempio, che sia
dimostrata dal committente la natura del vizio di una prestazione
oggettivamente inadeguata, ove ciò richieda peculiari competenze
tecniche circa le modalità dell'esecuzione, note al solo prestatore
d'opera “.
Daraus ergibt sich im Anlassfall folgendes.
Es liegt kein dafür vor, dass sich ursächlich die im Juni Per_16
2015 am streitgegenständlichen Traktor festgestellten
Motorschäden von denen unterscheiden, welche die Werkstatt
im April desselben Jahres hätte beheben müssen. Demnach ist
18 anzunehmen, dass die Werkstatt im Juni 2015 – d.h. bevor die einjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 2226, 2. Abs. ZGB
abgelaufen war – Nachbesserungsarbeiten am streitgegenständlichen Traktor vorgenommen hat, weil dessen zuvor durchgeführten Reparaturarbeiten fehlgeschlagen waren.
Der Beseitigungsversuch gilt infolgedessen als mutmaßlicher, jedoch nicht widerlegter Beweis für die
Anerkennung, seitens der Werkstatt sowohl der unerfüllten
Werkleistung als auch der dem Kunden zustehenden
Gewährleistungsansprüche, zugleich auch als für die Per_16
erfolgte Übernahme der neuerlichen Verpflichtung, endlich den gebrauchsfähigen Zustand des defekten Traktors wieder einwandfrei herzustellen.
In Anlehnung an zit. KassGH Nr. 19873/2012 verjähren
die Forderungen des Kunden, die aufgrund der von der
Werkstatt im Juni 2015 eingegangen Verpflichtungen
entstanden sind, nach zehn Jahren gemäß der Vorschrift nach
Art. 2946 ZGB und sind demnach noch nicht erloschen.
12. In weiterer Folge gehört Nachstehendes vermerkt.
Bezüglich des ersten im April 2015 erteilten
Reparaturauftrags erweist sich das vom Kunden geltend gemachte Rücktrittsrecht als begründet.
Keineswegs führte die von der Werkstatt erbrachte
Werkleistung zur einwandfreien Wiederherstellung des funktionstüchtigen Zustands des Traktormotors. Dies ergibt
19 sich aus dem Sachvortrag der Werkstatt selbst, die ausführte,
bei dem Nacherfüllungsversuch den Motor ausgebaut zu haben und somit die Reparatur von Neuem und zur Gänze wiederholt zu haben („Einige Wochen später beklagte Herr HO
Rauchentwicklung und das wurde erneut in die Per_17
Werkstatt gebracht. Dieses Mal wurde im Einvernehmen mit dem
der Motor ausgebaut. Dabei konnte festgestellt werden, CP_6
dass aufgrund der Überhitzung des Motors der Regler
eingeschickt werden musste, der Kolben ausgetauscht und der
Motor komplett repariert werden musste“; vgl. S. 2 des erwähnten Einlassungs- und Antwortschriftsatzes).
Dass ausgerechnet der Ausbau des Motors und die
Wiederholung der Fehlerprüfung im Juni 2015 erforderlich waren, um die eigentlichen, von der Überhitzung verursachten
Schäden zu erschließen, beweist eindeutig, dass die erstmals im April 2015 durchgeführte Untersuchung des Fahrzeuges
und die daraufhin getroffenen Reparaturmaßnahmen nutzlos gewesen waren.
Dem Kunden steht infolgedessen die Rückzahlung des in
Höhe von € 6.054,36 entrichteten Werklohnes zu.
Auf diesem Betrag sind zusätzlich die gesetzlichen Zinsen
jeweils ab den einzelnen Zahlungen bis zum Saldo geschuldet.
Lediglich ab der Klageerhebung erfolgt deren Berechnung
gemäß der nach Art. 1284, 4. Abs. ZGB. CP_16
13. Bezüglich der von der Werkstatt eingegangenen
20 Nacherfüllungsverpflichtung ist zunächst davon auszugehen,
dass die Auftragnehmerin die Beweislast für die Mangelfreiheit
der erbrachten Werkleistung trägt.
Solche Beweislastverteilung folgt aus KassGH Nr.
13533/2001, wonach grundsätzlich der Leistungsschuldner als beweispflichtig anzusehen ist. Demnach erscheint es im
Anlassfall korrekt, der Werkstatt die Beweislast dafür
aufzubürden, im Juni 2015 und somit zum Zeitpunkt der zweiten, nach dem Nacherfüllungsversuch erfolgten
Traktorübergabe die am streitgegenständlichen Fahrzeug
vorgenommene Motorreparatur einwandfrei durchgeführt zu haben.
Es geht im Anlassfall um die Beurteilung der spezifischen und technischen, von der Werkstatt selbst verrichteten
Arbeiten. Dementsprechend hat die Sachverhaltsfeststellung in
Anwendung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes der
Beweisnähe zu erfolgen, weshalb es dem Leistungsschuldner
und somit der Werkstatt durchaus zumutbar erscheint, dem
Kunden über unbekannte, bei den Reparaturarbeiten
gegebenenfalls mangelhaft abgewickelte Vorgänge die notwendigen Aufklärungen zu erteilen.
Dies klargestellt, heißt es hierzu in der von der
Drittwerkstatt am 29.04.2016 ausgestellten Rechnung Nr. 137
(Dok. Nr. 6 des Berufungswerbers), dass der streitgegenständliche Traktor bereits am 17.06.2015 dorthin
21 zur Reparatur gebracht wurde, um den Rücklaufschlauch sowie die Einspritzleitung auszutauschen.
In der Folge konnte am 16.12.2015 dieselbe
Drittwerkstatt zudem feststellen, dass der Traktor nur mehr 70
anstelle der ursprünglichen 95 PS aufwies (vgl. Dok. Nr. 7 des
Berufungswerbers).
Aus dem im hiesigen Rechtszug aufgenommenen
Sachverständigengutachtens ergibt sich zwar, dass die ordentliche Traktorleistung nunmehr vorhanden ist. Als
durchaus plausibel erweist sich der Sachvortrag des
Berufungswerbers, wonach er im November 2021, also sechs
Jahre nach der mangelhaft durchgeführten Reparatur auch diesen Defekt habe beheben lassen.
Allerdings und im Lichte der vorstehenden Bemerkungen
hätte die beweispflichtige Werkstatt ihrer Darlegungs- und
Beweislast zum Thema Leistungserfolg genügt, wenn aus deren
Tatsachenvortrag sowie aus den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen hervorginge, dass die von ihr vorgenommene Motorreparatur hinsichtlich der tatsächlich
vorhandenen Defekte sachgemäß durchgeführt worden war und diese somit vermocht hatte, die ursprüngliche Traktorleistung
wiederherzustellen.
Dass sich die Beweisaufnahme bezüglich des vollständigen Leistungserfolges als unergiebig erwies, läuft
darauf hinaus, dass auch hinsichtlich der
22 die beweispflichtige Werkstatt Controparte_17
vertragswidrig gehandelt hat.
14. Gemäß Art. 1668, 2. Abs., ZGB (worauf Art. 2226, 3.
Abs., ZGB verweist) kann der Auftraggeber vom Werkvertrag
nur dann zurücktreten, wenn die Mängel des Werkes so schwer wiegen, dass es für die bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht verwendet werden kann.
Selbst aus dem Sachvortrag des Berufungswerbers sowie aus dem Beweisergebnis geht hervor, dass nach der von der
Werkstatt vorgenommenen Nachbesserungsversuch das
Fahrzeug nicht vollständig funktionsuntüchtig war. Ein
Treibstoffaustritt sowie eine verminderte Traktorleistung
konnten festgestellt werden, deren Behebung selbst nach den
Angaben des Berufungswerbers den Austausch des
Rücklaufschlauches sowie der Einspritzleitung und weiters den
Austausch der Kopfdichtung und die erfordert Controparte_18
haben.
hat also die Werkstatt ihre aus der Per_18
heraus geschuldete nur Controparte_19 CP_20
ungenügend erfüllt. Es ist deshalb anzunehmen, dass es sich bei dieser um eine , Controparte_21 Controparte_22
keineswegs um eine handelt. CP_23
Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die
Aufhebung des Vertragsverhältnisses nicht vor, deren rechtliche Konsequenzen übrigens die Rückführung der bis zu
23 diesem Zeitpunkt gegenseitig erbrachten Leistungen wären.
Im Anlassfall ist infolgedessen ein Minderungsrecht
anstelle des vom Kunden geltend gemachten Rücktrittsrechtes
zu erkennen.
Hierzu sei es auf KassGH Nr. 1475/1999 verwiesen : “In
tema di appalto non è applicabile il principio stabilito per la
vendita dal secondo comma dell'art. 1492 cod. civ.
dell'irrevocabilità della scelta operata mediante domanda
giudiziale, tra la risoluzione del contratto e la riduzione del
prezzo, con la conseguenza che la domanda di risoluzione del
contratto di appalto può proporsi nell'udienza di precisazione
delle conclusioni dopo che con l'atto di citazione sia stata chiesta
la riduzione del prezzo e che quest'ultima può essere nuovamente
introdotta nel giudizio di appello in sostituzione di quella di
risoluzione, in quanto fondata sulla stessa "causa petendi" e su
un più limitato "petitum". Pertanto, non incorre in vizio di
ultrapetizione il giudice che, qualora ritenga di non poter
accogliere la domanda di risoluzione del contratto perché i vizi
dell'opera non sono tali da renderla inidonea alla sua
destinazione, disponga soltanto la riduzione del prezzo pattuito,
adeguandolo all'opera compiuta“.
Daraus ergibt sich folgendes.
Bei im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses
vorgekommenen Leistungsstörungen stellt das dem
Auftraggeber zustehende Minderungsrecht - seiner Rechtsnatur
24 nach - ein bloß wesensgleiches Minus zu dessen
Hauptanspruch dar, vom Vertrag losgelöst zu werden.
Demnach ist das Gericht verpflichtet, einen Anspruch auf
Vergütungsminderung zu prüfen, wenn sich die in erster Linie
begehrte Vertragsaufhebung als zu weitgehend erweist. Hierin
ist kein Verstoß gegen die Regelung aus dem Art. 112 ZPO
betreffend die grundsätzliche Dispositionsfreiheit der Parteien
in Bezug auf den Streitgegenstand zu erkennen.
Demzufolge ist das nicht befugt, einer Partei Per_19
etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat. Allerdings
hindert zwar der in Art. 112 ZPO enthaltene Rechtsgrundsatz,
ein Maius oder ein Aliud im Vergleich zum Antrag
zuzusprechen, nicht aber bei unverändertem Streitgegenstand
ein Minus zuzuerkennen. Dementsprechend ist ein Klageantrag
im Regelfall auf die Verurteilung des Beklagten auf ein Weniger
zu prüfen, wenn ein Mehr nicht erreichbar ist.
Deshalb erscheint die Ausklammerung eines im
Klageantrag an sich zugleich enthaltenen Minus im Anlassfall
durchaus zulässig.
15. Die Minderung der Vergütung erfolgt nach dem
Maßstab des Minderwertes des tatsächlich hergestellten gegenüber dem versprochenen Werk.
Beim mangelhaft hergestellten Werk ist der Minderwert
nach den Kosten einer möglichen Mängelbeseitigung zu finden.
Dies ergibt sich aus KassGH Nr. 11409/2008: „In tema di
25 riduzione del prezzo d'appalto ex art. 1668 cod. civ.,
l'accertamento del giudice di merito deve fondarsi su criteri
obiettivi, consistenti nel raffronto tra il valore e il rendimento
dell'opera pattuita con quello dell'opera eseguita in modo viziato,
non potendosi escludere che, in base ad un motivato
apprezzamento, la differenza tra valore e rendimento possa
coincidere con il costo delle opere necessarie per eliminare vizi e
difformità“ (vgl. auch KassGH Nr. 169/1996).
Festzustellen ist also der tatsächliche Minderwert des hergestellten Werks gegenüber dem Sollergebnis. Üblicherweise
lehnt sich die Wertminderung an den Geldbetrag an, der aufgewendet werden muss, um die vorhandenen Mängel zu beheben.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der
Mängelbeseitigungskosten liegt beim Auftraggeber (wie es aus
KassGH Nr. 23923/2012 hervorgehet: „Il committente che,
convenuto dall'appaltatore per il pagamento, faccia valere la
garanzia per i vizi dell'opera, ai sensi dell'art. 1667, terzo
comma, cod. civ. (nella specie, per le difformità di colorazione
delle pareti esterne di un fabbricato), e proponga domanda di
riduzione del prezzo, ha l'onere di provare il minor valore e
rendimento dell'opera eseguita rispetto a quella pattuita”).
Ausweislich der von der Drittwerkstatt ausgestellten
Reparaturrechnung (Dok. Nr. 6 des Berufungswerbers) liegt im
Anlassfall der vor, dass der Auftraggeber für den Per_16
26 Austausch des Rücklaufschlauches sowie der Einspritzleitung €
220,00 bezahlte.
Die Rückzahlung dieses Geldbetrages steht dem
Auftraggeber zu. Zuzüglich sind die gesetzlichen Zinsen ab der erfolgten Rechnungsbegleichung bis zum Saldo geschuldet. Ab
der Klageerhebung sind diese gemäß der Vorschrift nach Art.
1284, 4. Abs. ZGB zu berechnen.
Erst aufgrund der im Zuge der im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren durchgeführten Gutachtertätigkeit führte
der Auftraggeber aus, dass er im Wege der Selbstvornahme die verminderte Traktorleistung am 30.11.2021 habe beseitigen lassen und dass die dementsprechend von ihm beauftragte
Werkstatt für den hierfür erforderlichen Austausch der
Kopfdichtung und die Ventileinstellung den Betrag von €
2.111,98 in Rechnung gestellt habe.
Die Nachbesserungsarbeit erfolgte am 30.11.2021 und somit nach dem Abschluss des erstinstanzlichen
Beweisverfahrens.
Dies festgehalten, sei auf KassGH Nr. 7977/2022
verwiesen: „In tema di ammissibilità di nuovi mezzi di prova in
grado d'appello, deve escludersi che dal vigente regime
processuale possa ricavarsi un onere della parte, sancito a pena
di decadenza, di produrre nel giudizio di primo grado gli
eventuali documenti probatori che si siano formati dopo lo spirare
del termine assegnato dal giudice per la deduzione dei mezzi
27 istruttori ma prima del passaggio della causa in decisione;
ne
consegue che i documenti formatisi dopo il maturare delle
preclusioni istruttorie vanno annoverati fra i nuovi mezzi di
prova, ammissibili in grado d'appello, ai sensi dell'art. 345,
comma 3, c.p.c., ancorché la parte abbia avuto la possibilità di
acquisirli in data anteriore alla spedizione della causa di primo
grado a sentenza, fatta soltanto salva, in tale ipotesi, la
possibilità, per il giudice del gravame, di applicare il disposto
dell'art. 92 c.p.c.“.
Daraus folgt, dass das erstmalige Vorbringen im
Rechtsmittelverfahren allfälliger, neu zustande gekommener
Beweismittel zur Substantiierung der Klageanträge bei der
Erhebung der Berufungsklage durchaus zulässig gewesen war.
Die Heranziehung der Reparaturrechnung seitens des
Amtssachverständigen im Zuge seiner Gutachtertätigkeit
erweist sich hingegen als unzulässig. Bei der fraglichen
Urkunde handelt es sich nämlich um ein direktes Beweismittel,
das die Erkenntnis über die minderwertige Werkleistung und somit über das Bestehen des dem zustehenden CP_6
Minderungsrechtes unmittelbar erschließt.
Dass ein derartiger Sachverständigenbeweis als einer
Entlastung des Auftraggebers von dessen Beweispflicht
gleichkommt und somit sich verfahrensrechtlich gesetzwidrig erweist, geht aus KassGH Nr. 3086/2022 hervor: „In materia di
consulenza tecnica d'ufficio, il consulente nominato dal giudice,
28 nei limiti delle indagini commessegli e nell'osservanza del
contraddittorio delle parti, può acquisire, anche prescindendo
dall'attività di allegazione delle parti - non applicandosi alle
attività del consulente le preclusioni istruttorie vigenti a loro
carico -, tutti i documenti necessari al fine di rispondere ai quesiti
sottopostigli, a condizione che non siano diretti a provare i fatti
principali dedotti a fondamento della domanda e delle eccezioni
che è onere delle parti provare e salvo, quanto a queste ultime,
che non si tratti di documenti diretti a provare fatti principali
rilevabili d'ufficio“.
Bei der Ermittlung des mangelbedingten Minderwertes
der Werkleistung ist schlussendlich die vom Berufungswerber
erst im Laufe des hiesigen Rechtsmittelverfahrens vorgelegte
Reparaturrechnung nicht zu berücksichtigen.
16. Dem Auftraggeber und nunmehrigen
Berufungswerber wird somit der Gesamtbetrag von € 6.274,36
samt den vorstehend bezifferten Zinsen zugesprochen.
Dessen Antrag auf Nutzungsausfallentschädigung sowie auf Erstattung des vom Fahrzeug erlittenen Wertverlustes wird hingegen aus folgenden Gründen nicht stattgegeben.
Infolge der streitgegenständlichen, mangelhaft durchgeführten Reparaturarbeiten wurde der defekte Traktor
nicht vollständig funktionsuntüchtig, sodass eigentlich von einer mangelbedingten Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges
keine Rede sein kann und demnach von einer
29 Nutzungsausfallpauschale abzusehen ist.
Ebenso wenig wurden die allfällig angefallenen Kosten für
die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges dokumentiert, weshalb keine auszugleichende Vermögenseinbuße zu erkennen sind.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem
, dass die Traktorleistung nach der Controparte_24
am 30.11.2021 erfolgten Reparatur vollständig
wiederhergestellt wurde. Es ist deshalb zu vermuten, dass mit der wieder hergestellten Traktorleistung der Wiederverkaufswert
des Fahrzeuges einherging. Das Gegenteil wurde jedenfalls nicht bewiesen.
Das Recht auf Erstattung der Wertminderung wird demzufolge abgesprochen.
17. Bezüglich der mangelhaft durchgeführten
Reparaturarbeiten machte der Kläger auch die deliktische
Haftung der Werkstatt geltend.
Hierzu sei als Beispiel KassGH Nr. 24872/2023 zitiert: „In caso
di inadempimento del venditore, oltre alla responsabilità
contrattuale da inadempimento o da inesatto adempimento, è
configurabile anche la responsabilità extracontrattuale del
venditore stesso, qualora il pregiudizio arrecato al compratore
abbia leso interessi di quest'ultimo che, essendo sorti al di fuori
del contratto, hanno la consistenza di diritti assoluti;
diversamente, quando il danno lamentato sia la conseguenza
diretta del minor valore della cosa venduta o della sua
30 distruzione o di un suo intrinseco difetto di qualità si resta
nell'ambito della responsabilità contrattuale, le cui azioni sono
soggette a prescrizione annuale“.
Daraus ergibt sich folgendes.
Bei Leistungsstörungen erweisen sich als aus dem Rechtstitel
der deliktischen Haftung ersatzfähige Schäden diejenigen
Vermögensnachteile, die über das Leistungsinteresse
hinausgehen. Hiervon erfasst sind also mangelbedingte
, die an gesonderten Rechtsgütern des Persona_20
Auftraggebers oder an dessen Vermögen eintreten.
In dieser Hinsicht hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger den erhobenen Schadenersatzanspruch
in keiner Weise substantiiert.
18. Entsprechend dem Prozessausgang sind die Kosten
beider Rechtszüge dem unterliegenden Berufungsbeklagten
aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aufgrund eines
Streitwertes von € 6.274,36. Die Anwaltskosten werden ohne jegliche Erhöhung der anhand der Tarifordnung ermittelten
Mittelwerte beziffert.
In Anbetracht der Tatsache, dass sich das Klagebegehren
nicht zur Gänze als begründet erwiesen hat, wird die
Aufhebung der Verfahrenskosten in Höhe von 1/3 verfügt.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, Bozen, hat im CP_25
31 vom Berufungswerber HA RE HO gegen den
Berufungsbeklagten HE, in Anfechtung des CP_3
Urteils Nr. 409/2022 vom 26.04.2022 des Landesgerichts
Bozen angestrengten Berufungsverfahren wie folgt für Recht
erkannt:
1. In Annahme der Berufung wird festgestellt, dass Herr
aus dem in der Urteilsbegründung Controparte_3
angeführten Rechtstitel Herrn HA RE HO den
Geldbetrag von € 6.274,36 samt präzisiertem Anhang schuldet und wird Herr HE daher zu dessen unverzüglicher
Zahlung verurteilt;
2. Herr ER HE wird dazu verurteilt, Herrn
HA RE HO 2/3 (zwei Drittel) der Verfahrenskosten
beider Instanzenzüge zu erstatten, welche
- für das erstinstanzliche Verfahren im Gesamtbetrag (100%)
von € 5.838,55, zuzüglich € 341,73 für Barauslagen und der gesetzlichen Fürsorgebeiträge und der MwSt.,
- für das Berufungsverfahren im Gesamtbetrag (100%) von €
6.680,35, zuzüglich € 362,50 für Barauslagen und Spesen, €
2.508,35 für ASV-Honorar und der gesetzlichen
Fürsorgebeiträge und der MwSt.,
beziffert werden, bei Aufhebung des restlichen Drittels.
Für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung der vorliegenden
Entscheidung verfügt das Oberlandesgericht die Löschung der personenbezogenen Daten sowie der zur Identifizierung der
32 Prozessbeteiligten geeigneten Daten gemäß Art. 52 GVD Nr.
196/2003.
Bozen, den 12.02.2025
Der Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Dr. Persona_21 Persona_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
33