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Sentenza 8 marzo 2025
Sentenza 8 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 08/03/2025, n. 32 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 32 |
| Data del deposito : | 8 marzo 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzender Persona_1
Dr. und Persona_2
Abfasser des Urteils
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 183/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
TL ER, St. Nr. vertreten und C.F._1
verteidigt von RA mit erwähltem Controparte_2
in Bahnhofallee Nr. 5 in 39100 Bozen in der Kanzlei Per_4
von RA laut Vollmacht in den Controparte_2
Verfahrensakten
- Berufungskläger -
gegen
– Inhaber des gleichnamigen Persona_5
Einzelunternehmens, St. Nr. , C.F._2
vertreten und verteidigt von RA mit CP_3
erwähltem in 39031 Bruneck (BZ), Graben Nr. 11, in Per_4
1 der Kanzlei von RA , laut Vollmacht in den CP_3
Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Berufung gegen das Nr. 771/2023 des CP_1
Landesgerichts Bozen vom 29.09.-02.10.2023 – Schadenersatz
nach Artikel 2043 ZGB,
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
05/02/2025 nach Artikel 352 ZPO zur Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger:
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, in vollständiger Aufhebung und Abänderung des angefochtenen
Urteils des Landesgerichts Bozen Nr. Nr. 771/2023
veröffentlicht am 02.10.2023, contrariis reiectis,
1. OS gegen den Controparte_4
Beklagten/Berufungskläger , da sachlich Persona_6
und rechtlich unbegründet;
2. mit Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Erstattung der
Kosten und Gebühren beider Verfahrensinstanzen, zuzgl.
und Controparte_5 Controparte_6 [...]
. Controparte_7
für den Berufungsgegner:
Möge das ehrenwerte Controparte_8 _9
, aus den dargelegten Gründen, contrariis reiectis,
[...]
2 in der Hauptsache,
- alle gegnerischen Anträge abweisen;
- das an dieser Stelle angefochtene Urteil bzw. das Urteil Nr.
771/2023 des Landesgerichtes Bozen, ergangen im ordentlichen Verfahren sub n. 2926/2019 A.R. am 29.09.2023
und veröffentlicht am 02.10.2023, vollinhaltlich bestätigen;
in untergeordneter Form, für den Fall der auch nur teilweisen
Nichtbestätigung bzw. Abänderung des an dieser Stelle
angefochtenen Urteils bzw. das Urteils Nr. 771/2023 des
Landesgerichtes Bozen, wird auf den im ersten Grad gestellten
Schlussanträgen beharrt, insbesondere
„in der Hauptsache,
- feststellen und erklären, dass A_
, Inhaber des gleichnamigen Einzelunternehmens, mit
[...]
Sitz in 39038 Innichen, Vierschach, Helmweg 12B,
Steuernummer: , Betreiber der CodiceFiscale_3
„Rauthütte“, einen rechtswidrigen Schaden in der Höhe von €
49.061,63, oder in jenem niedrigeren oder höheren Ausmaß, wie
er sich im Laufe des Verfahrens ergeben wird und/oder als
rechtens auch im Sinne des Art. 1226 ZGB angesehen werden
sollte, zugefügt hat;
- dazu verurteilen, aus dem Persona_6 A_
Titel des Schadenersatzes den Betrag von € 49.061,63, oder
jenen niedrigeren oder höheren Betrag, wie er sich im Laufe des
Verfahrens ergeben wird und/oder als rechtens auch im Sinne
3 des Art. 1226 ZGB angesehen werden sollte, zu bezahlen,
zuzüglich der Zinsen und der Geldentwertung im geschuldeten
Ausmaß“.
In jedem Fall mit den Kosten und den Honoraren für dieses
Verfahren, somit in beiden Instanzen, sowie gemäß M.D.
55/2014, abgeändert laut M.D. 37/2018, auch für die diesem
Verfahren vorangegangene Prozedur gemäß Art. 2 ff. G.D.
132/2014, umgewandelt in G. 162/2014.
In beweisrechtlicher Hinsicht wird … omissis …
VERFAHRENSABLAUF
1. Herr Inhaber des gleichnamigen Persona_5
Einzelunternehmens, lud HE ER vor das Per_6
Landesgericht Bozen und begehrte Schadenersatz nach Artikel
2043 ZGB aus Verdienstentfall bzw. bzw. Controparte_10
erlittenem Imageschaden, wobei er den Schaden gesamt mit €
49.061,63 bezifferte. Er führte aus, seit dem Jahr 2003 die oberhalb der Ortschaft Vierschach gelegene gastbetriebliche
Skihütte „Raut“ gemietet und betrieben zu haben. Dieser
Gastbetrieb sei durch den gleichnamigen Zwei Personen
Sessellift „Raut“ (Pistenverzeichnis Nr. 18) der Seilbahn- und
Pistenbetreiberin Drei ZI AG erreichbar. Der Beklagte habe auf seinen damaligen Liegenschaften Gp. 131/1 und Bp. 18/2
KG Vierschach, auf denen sich zum Teil die Lifttrasse befindet und die teilweise mit einer Pistendienstbarkeit belastet waren,
widerrechtlich zwei „Hütten“ errichtet. Diese standen nicht nur
4 im Widerspruch zum Bauleitplan, sondern verletzten auch die
Bestimmungen zu den Mindest- und Sicherheitsabständen für
Aufstiegsanlagen. Daher habe die AG die Persona_8
Aufstiegsanlage nicht plangemäß am 1.12.2018 in Betrieb
nehmen können, wodurch er als Betreiber der „Rauthütte“
erheblichen Schaden bzw. einen Einnahmeverlust erlitten habe,
da der „Rautlift“ die beinahe ausschließliche
Zubringermöglichkeit der Gäste zur Skihütte darstelle. Im
Zeitraum vom 1.12.2018 bis zum zwangsweisen Abbruch der
Baulichkeiten am 23.01.2019, worauf der Liftbetrieb erst wieder aufgenommen werden konnte (24.01.2018), habe der
Betrieb erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen,
weshalb die Wintersaison mit einem Verlust von - € 5.491,25
abgeschlossen worden sei. Der entgangene Verdienst
(quantifiziert mit dem Mittelwert der drei voraus gegangenen
Wintersaisonen und dem ausgewiesenen Verlust der Saison
2018/2019) könne also mit € 39.061,63 beziffert werden. Dazu
sei dem Kläger aus der mangelnden Erreichbarkeit und
Sichtbarkeit gerade bei Stammgästen ein Imageschaden
entstanden, welcher mit € 10.000,00 beziffert werden könne
und jedenfalls nach Billigkeit laut Artikel 1226 ZGB zu bestimmen sei. Der Beklagte sei daher zum Schadenersatz und zu den Prozesskosten zu verurteilen.
2. Herr beantragte die kostenpflichtige Persona_6
Abweisung der Klage. Da der Kläger behaupte, er habe durch
5 die verspätete Inbetriebnahme des Sessellifts „Raut“ Einbußen
erlitten, müsse er einen vertraglichen oder gesetzlichen
Anspruch auf die Inbetriebnahme des Beförderungsliftes haben.
Einen solchen Anspruch könne er aber nicht vorweisen. Zudem
läge die Inbetriebnahme des Lifts nicht im Ermessen des
Beklagten, sondern allein in jenem der Eigentümerin und
Drei ZI AG. Dass der Beklagte auf seinem Persona_9
Grundstück eine provisorische Überdachung für die Lagerung
von Heu sowie eine Überdachung eines Wassertroges errichtet habe, stelle somit kein schuldhaftes Verhalten gegenüber dem
Kläger dar, woraus sich ein Schadenersatzanspruch ableiten ließe. Die Baulichkeiten seien zudem nicht genehmigungspflichtig, eine Verletzung von Mindestabständen
zur Seilbahnanlage läge ebenfalls nicht vor. Eine behördliche
Anordnung zur Schließung des Lifts fehle, also sei es eine
Ermessensentscheidung der AG gewesen, die Persona_8
Anlage nicht in Betrieb zu nehmen. Aus dem zugegebenermaßen seit Jahren bestehenden Konflikt zwischen der Drei ZI AG und dem Beklagten könne der Kläger
jedoch keine Ansprüche ihm gegenüber ableiten. Auch der
Schaden selbst sei nicht nachgewiesen. Die Öffnung der Hütte
am 19.12.2018 entspräche im Wesentlichen der Öffnungszeit
der voraus gegangenen Saisonen und die Skihütte sei nicht nur
über den „Rautlift“ erreichbar, sondern auch über die Skipiste
mit der Nummer 13/b „Helmabfahrt“, welche durch einen
6 anderen Lift erschlossen werde.
3. Nach Anhörung von Zeugen nahm das Landesgericht mit dem nun angefochtenen Urteil die Klage teilweise an und verurteilte den Beklagten zur eines Schadenersatzes in CP_11
Höhe von € 28.015,38, mit Wertstellung zum Datum des
Urteils, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab diesem Datum bis zur tatsächlichen Leistung. Dem Beklagten wurden nach dem
Grundsatz des Unterliegens die Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagte die
Baulichkeiten widerrechtlich errichtet hat, dass diese
Errichtung von Baulichkeiten zur zeitweiligen Schließung des
„Rautlifts“ geführt hat, dass die vom Kläger gemietete
„Rauthütte“ hauptsächlich direkt durch den „Rautlift“
erschlossen wird und dass daher die Einstellung des Lifts
„zweifelsfrei auch einen evidenten Verlust an Kundschaft für die
Rauthütte“ nach sich zog. Daraus leitete das Erstgericht eine unerlaubte Handlung im Sinne des Artikel 2043 ZGB des
Beklagten gegenüber dem Kläger ab, da ihm bewusst und bekannt sein musste, dass die Einstellung des Zubringerliftes
Schäden für die dortige Gastwirtschaft bewirkte, „zumal es für
jedermann offensichtlich ist, dass ohne Rautlift auch kaum
Kunden zur oberhalb des Liftes befindlichen Rauthütte
gelangen.“ Als der Beklagte also die Bauwerke widerrechtlich errichtet habe und ihre Entfernung trotz richterlicher
Anordnung verweigerte, habe er dem Kläger einen
7 unrechtmäßigen und daher ersatzfähigen Schaden im Sinne
von Artikel 2043 ZGB zugefügt („Um es noch klarer zu sagen:
ohne das unrechtmäßige Verhalten des HE TL hätte es den
aus der Schließung des Liftes folgenden Schaden für die
Gastwirtschaft der Rauthütte nicht gegeben. Damit wird deutlich,
dass die Schließung des Liftes (als Tatsache) die Folge des
rechtswidrigen Handelns des HE TL ist, weswegen der
Schaden, der HE OS durch die Schließung des Rautliftes
entstanden ist, auf das unrechtmäßige Verhalten des HE TL
zurückgeht. Der Kausalzusammenhang zwischen dem
rechtswidrigen Verhalten des Beklagten und dem vom Kläger
erlittenen Schaden ist somit gegeben, woraus für HE TL die
Verpflichtung zum Schadenersatz gemäß Art. 2043 ZBG
erwächst.“). Zur Schadensbemessung und -höhe erachtete das
Erstgericht: - dass der Zeitraum auf den 8.12.2018 bis
24.1.2019 einzuschränken sei;
- dass die „Rauthütte“ in der
Wintersaison 2018/2019 47 Tage weniger als die 121 geplanten
Öffnungstage geöffnet war, also nur für 74 Tage;
- dass für die vom Beklagten zu verantwortenden Schließtage des „Rautlifts“
dem Kläger Kosten entstanden seien, denen gegenüber
minimale Einnahmen zu verzeichnen waren, die sich mit den
übrigen Kosten aufrechnen ließen; - dass die Kosten für Miete,
Personal, Versicherung und Energie ohne entsprechenden
Umsatz somit als „Verdienstausfall“ in Höhe von € 22.795,69,
samt Aufwertung bis zum Datum des Urteils, als ausreichend
8 nachgewiesen erachtet werden könnten; - dass auf Grund der kurzen Dauer ein schadenersatzfähiger Imageschaden jedoch nicht vorläge bzw. nicht nachgewiesen worden sei, weshalb ein solcher Schaden nicht anerkannt werden könne.
5. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Persona_10
wobei er drei Rechtsmittelgründe vorbrachte und in
[...]
völliger Abänderung des Ersturteils die kostenpflichtige
Abweisung des gegnerischen Schadenersatzbegehrens
beantragte.
6. Herr stellte sich dem Berufungsverfahren Persona_5
und beantragte im Hauptweg die kostenpflichtige Abweisung
der Berufung und die Bestätigung des Ersturteils.
Nachgeordnet, für den Fall der auch teilweisen Annahme der
Berufungsgründe, brachte er im Sinne von Artikel 346 ZPO die erstinstanzlichen auch im Beweiswege, wieder ein. CP_4
7. Ohne weitere Obliegenheiten verwies der beauftragte
Instruktionsrichter nach Einräumung der Fristen nach Artikel
352 ZPO die Streitsache mit Verfügung vom 05.02.2025 an den
Senat für die Entscheidung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund unter der Rubrik
„Nichtvorhandensein eines zivilrechtlich relevanten Delikts –
fehlerhafte Anwendung des Art. 2043 ZGB“ rügt der
Berufungskläger die Einordnung der ihm vorgeworfenen widerrechtlichen Bauführung als unerlaubte Handlung im
9 Sinne von Artikel 2043 ZGB gegenüber HE Persona_5
Ein Bauvergehen stelle lediglich eine „widerrechtliche Handlung
von verwaltungsrechtlicher Relevanz“ dar, nicht jedoch eine zivilrechtliche Rechtsverletzung, welche geeignet wäre, einen
Anspruch nach Artikel 2043 ZGB zu begründen. Demzufolge sei auch nur das direkt betroffene Rechtssubjekt
(Gemeindeverwaltung) befugt, einem etwaigen Strafverfahren
als geschädigte Partei beizutreten. Ein Bauvergehen könne zwar zivilrechtliche Auswirkungen haben, allerdings nur dann, wenn dadurch Grenz- oder Gebäudeabstände zu einem
Nachbargrundstück unterschritten würden und nur zu
Gunsten des „direkt betroffenen Subjekts“. Zur Untermauerung
werden die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Kampanien, Nr. 7964/2021, sowie KassGH, Strafsachen, CP_1
Nr. 35312/2016 und Nr. 10106/2016 angeführt. Im Anlassfall
habe die angeblich widerrechtliche Errichtung der beiden
Holzhütten keine „unmittelbaren Auswirkungen auf etwaige
subjektive Rechte des Klägers“, der daher aus dem Umstand der widerrechtlichen Bauführung keinen Anspruch auf
Schadenersatz wegen wirtschaftlicher Einbußen aus
Erwerbstätigkeit geltend machen könne. Ebenso wenig könne
der Kläger „für sich beanspruchen, dass eine Liftanlage ab
einem bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gesetzt wird, um Gäste zu
der von ihm gemieteten Almhütte zu befördern“. Er sei insgesamt
„außenstehender Dritter“ und das Landesgericht hätte ihm
10 irrigerweise „Schadenersatzansprüche aus einer angeblich
widerrechtlichen Bauführung zuerkannt“.
1.1. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht
nicht die widerrechtliche Bauführung des Beklagten an sich als unerlaubte Handlung gegenüber dem Kläger gemäß Artikel
2043 ZGB eingeordnet hat, sondern die dadurch vereitelte
Inbetriebnahme des Sesselliftes „Raut“, an dessen Bergstation
sich das vom Kläger als Mieter betriebene Gastlokal „Rauthütte“
befindet, zu Beginn der Wintersaison 2018/2019. Nicht das
Bauvergehen ist – in der Feststellung des Landesgerichts –
schadensursächlich, sondern die dadurch verhinderte
Inbetriebnahme des Zubringerliftes („Um es noch klarer zu
sagen: ohne das unrechtmäßige Verhalten des HE TL hätte
es den aus der Schließung des Liftes folgenden Schaden für die
Gastwirtschaft der Rauthütte nicht gegeben. Damit wird deutlich,
dass die Schließung des Liftes (als Tatsache) die Folge des
rechtswidrigen Handelns des HE TL ist, weswegen der
Schaden, der HE OS durch die Schließung des Rautliftes
entstanden ist, auf das unrechtmäßige Verhalten des HE TL
zurückgeht. – Seite 4 des Urteils). Persona_11
1.2. Die vom Berufungskläger bemühte Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit und des KassGH in Strafsachen ist daher nicht geeignet, den Schadenersatzanspruch aus unerlaubter (Artikel 2043 ZGB) des erstinstanzlichen CP_12
Klägers weder zu bejahen noch zu verneinen.
11 1.3. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Kampanien Nr.
7964 vom 10.12.2021 betrifft nämlich einen von der betroffenen
Gemeindeverwaltung unsubstantiiert geltend gemachten
Schadenersatz in einem Baurechtsverfahren, in welchem die
Ablehnung eines Baubescheides im Heilungswege („permesso di
costruzione in sanatoria“) angefochten worden war und das
Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, dass dem
Schaden aus dem Bauvergehen durch die betroffene
Gemeindeverwaltung mit Ausübung der ihr vom
Verwaltungsrecht zuerkannten hoheitlichen Befugnisse
(Abrissverfügung; Geldbußen) zu begegnen sei (in der
Begründung liest man: „Quanto alla richiesta del CP_13
resistente di condanna al risarcimento in suo favore del danno
derivato all'Ente stesso dall'abusività dell'opera realizzata, essa,
astrattamente ammissibile quale domanda riconvenzionale, deve
tuttavia essere dichiarata inammissibile per la risolutiva
circostanza che non risulta notificata alla parte ricorrente - né con
la memoria di costituzione e né con la successiva memoria.
Peraltro essa deve ritenersi priva di fondamento e, a rigore,
improponibile nel merito in quanto il cura il corretto CP_13
assetto del territorio con gli strumenti autoritativi di cui dispone e,
pertanto, deve disporre il ripristino dello stato dei luoghi e/o deve
irrogare la sanzione pecuniaria esercitando i poteri di cui dispone
con il regime amministrativo che esaurisce ogni altro profilo,
essendo un regime speciale rispetto al diritto civile e non
12 residuando a valle nessun risarcimento del danno illecito,
essendo l'abuso edilizio un illecito amministrativo e non un
illecito civile.”
1.4. Auch der KassGH in Strafsachen hat sich lediglich auf die
Feststellung beschränkt, dass bei baurechtlichen Delikten die von der Straftat verletzte Person („persona offesa“) nur die
Gemeindeverwaltung ist, auf dessen Territorium das Delikt
begangen worden ist, während der etwaige Grundstücknachbar
als geschädigte Person („soggetto danneggiato dal reato“)
geführt wird und diesem, wenn des Baudelikt auch
Gebäudeabstandsverletzungen bedingt, das Recht zusteht, sich als Zivilpartei im Strafverfahren einzulassen, um etwaige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen (vgl.
KassGH, Sektion III, Urteil Nr. 18913/2017: „In tema di reati
edilizi, persona offesa dal reato è la sola P.A., quale titolare degli
interessi attinenti alla tutela del territorio direttamente protetti
dalla norma incriminatrice, mentre il privato che assume di aver
subito un pregiudizio dall'edificazione abusiva può rivestire
esclusivamente la qualità di soggetto danneggiato e, come tale,
non ha diritto di ricevere la notifica della richiesta di
archiviazione ai sensi dell'art. 408, comma 2, cod. proc. pen.”;
KassGH, Sektion III, Urteil Nr. 10106/2016: “Nei procedimenti
per violazioni urbanistico-edilizie, il privato confinante è
legittimato a costituirsi parte civile, quando la realizzazione
dell'abuso edilizio violi non solo le norme poste a tutela del
13 regolare assetto del territorio, ma anche le norme civilistiche,
quali i limiti al diritto di proprietà in tema di distanze, volumetria
ed altezza delle costruzioni, essendo solo in tal caso ipotizzabile
un danno patrimoniale che dà luogo all'azione di risarcimento del
medesimo.”; KassGH, Sektion III, Urteil Nr. 8965/2019: “Nei
procedimenti per violazioni urbanistico-edilizie, il proprietario
confinante che si costituisce parte civile non è tenuto a provare il
danno subito nel caso di violazione delle norme del codice civile
sulle distanze tra le costruzioni e delle disposizioni integrative,
come i regolamenti edilizi, perché il danno conseguenza del reato
consiste nell'abusiva imposizione di una servitù nel proprio fondo
e, quindi, nella limitazione del relativo godimento, che si traduce
in una diminuzione del valore della proprietà, mentre, nel caso in
cui siano violate norme diverse da quelle sulle distanze,
mancando l'asservimento del fondo contiguo, è richiesta una
dimostrazione precisa in ordine all'esistenza ed all'entità del
danno, oltre che in relazione alla sussistenza del nesso causale
tra la violazione edilizia e il pregiudizio subito. (Nella fattispecie
la Corte di cassazione ha annullato la sentenza di condanna
limitatamente alle statuizioni civili circa il danno derivante dalla
violazione della normativa in tema di conglomerato cementizio
armato).” Die zuletzt zitierte Entscheidung des KassGH in
Strafsachen stellt auch klar, dass nicht nur Grenz- oder
Gebäudeabstände zu Schadenersatzansprüchen des benachbarten Grundstückseigentümer führen können, sondern
14 auch andere baurechtliche Verletzungen.
1.5. Die vom Berufungskläger vorgebrachte Rüge stellt allerdings die Frage, inwiefern durch die von der widerrechtlichen Bauführung verursachte „Schließung“ bzw.
vielmehr die verspätete Inbetriebnahme der Liftanlage (als
Tatsache) in der Wintersaison 2018/2019 ein subjektives Recht
oder zumindest ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, der an der der Liftanlage ein Gastlokal betreibt, verletzt CP_14
wurde und daraus ein Schadenersatzanspruch begründet
werden kann.
1.6. Der Kläger hatte auf Grund des Persona_5
registrierten Mietvertrages vom 29.05.2015 (Urkunde Nr. 6 der
Klagepartei) die qualifizierte Innehabung des Geschäftslokals
Perso auf der Bp. 178 KG Vierschach, bestehend aus „Restaurant
mit Küche und , voll ausgestattet mit Maschinen und Per_13
Einrichtung“ (Artikel 1), inne. Dafür bezahlte er einen jährlichen
von € 26.500,00, zuzüglich 100%igem jährlichen Per_14
Inflationsausgleich (Artikel 4 und 5).
1.7. Aus der mündlichen Beweisaufnahme und insbesondere aus den vorgelegten Urkunden (siehe insbesondere folgende
Auszüge aus dem Internetauftritt der Seilbahn- und
Drei ZI AG: Dok. Nr. 3: Persona_15 Per_16
Pistenplan und Liste der Aufstiegsanlagen;
Dok. Nr. 4 Auszug
aus dem Plan der Aufstiegsanlagen mit Kennzeichnung der
„Rauthütte“; Dok. Nr. 5: Internetauszug vom 21.11.2018 mit
15 Bewerbung der „Rauthütte“ an der Bergstation des „Raut-
Sessellifts am Helm“ sowie Werbeflyer und Fotos der Örtlichkeit
im Winter) erschließt sich, dass – wie andere
Gastlokale/Skihütten im Skigebiet Helm/Rotwand auch - die
„Rauthütte“ als Teil des Angebotes des von der Drei ZI AG
mit der Marke DR ZI Dolmites“ Parte_1
ist.
1.8. Die Feststellung des Erstgerichts, wonach im Winter der
Hauptzubringer der Gäste der „Rauthütte“ der Zweier-Sessellift
„Raut“ ist, dessen Talstation am Gästeparkplatz des Parte_1
in Vierschach liegt (siehe Aufstiegsanlagen- und Pistenplan),
und auf den von dieser Liftanlage bedienten einfachen Pisten
(18b und 18, im Pistenplan mit der Farbe Blau gekennzeichnet)
auch Anfängerskikurse mit den jeweiligen wöchentlichen
Abschlussrennen der Kursteilnehmer abgehalten wurden/werden, wird nicht ernstlich in Frage gestellt. Diese
Umstände wurden überdies von den im Erstverfahren
angehörten Zeugen bestätigt (vgl. insbesondere die Aussagen
des langjährigen Mitarbeiters des Klägers, HE Per_17
dessen durchaus im Detail differenzierte Aussagen seine trotz des saisonalen Arbeitsverhältnisses Persona_18
bestärken, zu Beweisfragen 6, 8 und 9 – Eignung der Pisten
18b und 18 für und Nutzung als Übungshang und für Per_19
die wöchentlichen Abschlussrennen durch die Skikurse;
zu
Beweisfragen 12, 17, 18, 19, 20 – unmittelbare Nähe der
16 Skihütte zur Bergstation der Liftanlage/30 Meter;
hauptsächliches Gästeklientel bestehend aus den Skianfängern
samt Familien und Kinder sowie aus auch ausländischen
Stammgästen, welche die Skihütte mit dem „Rautlift“ erreichen;
- zum Fehlen eines eigenen Fußweges: „Es gibt keinen Fussweg
zur Rauthütte; eventuell müsste man den als Skipiste benutzten
Skiweg 18a benutzen. Soweit mir bekannt ist, wird die genannte
Skipiste aber wenig als Weg benutzt, um die Rauthütte im Winter
zu erreichen.“; - zu Beweisfrage 33 Besucherverlust von etwa
80% von Saisonbeginn bis zum 24.01.2019: „Den genauen
Prozentsatz kann ich nicht nennen;
aber ich kann bestätigen,
dass ein gewaltiger Besucherverlust vorhanden war.“; - zu
Beweisfrage 38 – Abhaltung der Skikurse im besagten Zeitraum
auf anderen Pisten des Skigebietes).
1.9. Der vom Zeugen beschriebene deutliche
Besucherschwund erschließt sich überdies aus der
Gegenüberstellung der Gewinn- und Verlustrechnungen aus den drei Vorjahren im betreffenden Zeitraum. So steht dem
Verkaufsumsatz im Dezember 2016, wo die Skihütte
offensichtlich zu einem ähnlichen Datum (17.12.2016) öffnete
wie im Dezember 2018 (19.12.2018), von € 14.163,69 ein auf € 7.036,30 aus Verkäufen im Dezember 2018 Per_20
Per_2 gegenüber (ein von 50%, Preissteigerungen nicht Per_21
berücksichtigt). Dem Verkaufsumsatz aus den Januarmonaten
der Saisonen 2016, 2017 und 2018 (€ 32.498,46, € 35.409,16
17 und 36.739,81) steht gar ein Einbruch auf € 13.807,16 im
Januar 2019 gegenüber (vgl. Gewinn- und Verlustrechnungen
Urkunden Nr. 27 und ff. ). Controparte_15
1.10. Der Verweis des Berufungsklägers, dass die „Rauthütte“
ebenfalls durch die Piste Talabfahrt Nr. 13 (schwarz gekennzeichnet, also als schwierige Piste klassifiziert) und zu
Fuß über die Piste in etwa 10 Minuten erreicht werden kann,
kann also nicht darüber hinwegtäuschen, dass die verspätete
Inbetriebnahme des „Raut-Sesselliftes“ zu einem betriebsrelevanten Rückgang der tatsächlichen Gäste im
Zeitraum vom 19.12.2018 bis zum 23.01.2019 geführt hat.
1.11. Insofern ist dem Kläger als qualifiziertem Persona_5
Innehaber des Gastbetriebs (Artikel 1168 ZGB) und insbesondere als Unternehmer, der das finanzielle und betriebliche Risiko trägt, ein schutzwürdiges Interesse der freien Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und ein
Anspruch auf Unversehrtheit seines Betriebsvermögens (Artikel
41 Verfassung) jedenfalls zuzuerkennen.
1.12. Der Kläger hat also zwar keinen direkten „vertraglichen
bzw. “ auf Inbetriebnahme des Rautliftes Controparte_16
zu einem bestimmten Zeitpunkt (so der Beklagte in seiner erstinstanzlichen Einlassung), „um Gäste zu der von ihm
gemieteten Almhütte zu befördern“. Zumindest wurde ein solcher Anspruch vom Kläger nicht behauptet oder nachgewiesen. Allerdings ist, wie gesagt, die „Rauthütte“ Teil
18 des beworbenen Angebotes des Skigebietes und es ist davon auszugehen, dass der Anlagen- und Pistenbetreiber, sofern es die klimatischen Umstände zulassen (insbesondere die künstliche Schneeproduktion), alles darangesetzt hat, gerade im Bereich des Hauptzuganges „Helm“ die für Anfänger
geeigneten Pisten und dazugehörigen Aufstiegsanlagen zu
Saisonbeginn baldmöglichst zur Nutzung freizugeben. Da sich das gastronomische und das sportliche Freizeitangebot in einem Skigebiet naturgemäß ergänzen, vertrauen die wirtschaftlichen Akteure (Anlagen- und Pistenbetreiber
einerseits, Gastronomie andererseits) darauf, dass die Anlagen
und Pisten saisongemäß (Anfang Dezember) in Betrieb gesetzt werden.
1.13. Die verspätete Inbetriebnahme des „Rautliftes“ in der
Wintersaison 2018/2019 war allein auf das widerrechtliche
Verhalten des ER TL (siehe dazu auch den zweiten
Berufungsgrund) zurückzuführen, wodurch der verfassungsgemäße Anspruch auf Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers AN
OS (Artikel 41 Verf.) im Rahmen der aufgezeigten Sachlage
und legitimen Erwartung auf eine geordneten Saisonauftakt
rechtsfremd beschädigt wurde. Dadurch sind dem Kläger
zumindest unnütze/unproduktive Kosten (Miete, Personal,
Sowieso – Kosten) entstanden, sein Recht auf vermögensrechtliche Unversehrtheit (diritto all'integrità
19 patrimoniale) wurde schadenersatzpflichtig nach Artikel 2043
ZGB verletzt (vgl. KassGH, Urteil Nr. 2765/1082, Fall „De
Chirico“, und KassGH, Urteil Nr. 4755/1986 zur grundsätzlichen Ersatzfähigkeit des Schadens aus Verletzung
des Rechts der freien geschäftlichen/wirtschaftlichen Tätigkeit
bzw. des Rechts auf Unversehrtheit des Betriebsvermögens; vgl.
KassGH, Vereinigte Senate, Urteil Nr. 500/1999 zum
Verständnis der außervertraglichen Haftung von Artikel 2043
ZGB für Schäden, welche nicht nur auf die Verletzung
subjektiver Rechte – absolute oder relative – zurückzuführen
sind, sondern auf alle Verletzungen jeglichen auf Grund der
Rechtsordnung als schutzwürdig einzustufendes Interesses,
Leitsatz: „La normativa sulla responsabilità aquiliana ex art.
2043 cod. civ. ha la funzione di consentire il risarcimento del
danno ingiusto, intendendosi come tale il danno arrecato "non
iure", il danno, cioè, inferto in assenza di una causa
giustificativa, che si risolve nella lesione di un interesse rilevante
per l'ordinamento, a prescindere dalla sua qualificazione formale,
ed, in particolare, senza che assuma rilievo la qualificazione dello
stesso in termini di diritto soggettivo. Peraltro, avuto riguardo al
carattere atipico del fatto illecito delineato dall'art. 2043 cod. civ.,
non è possibile individuare in via preventiva gli interessi
meritevoli di tutela: spetta, pertanto, al giudice, attraverso un
giudizio di comparazione tra gli interessi in conflitto, accertare se,
e con quale intensità, l'ordinamento appresta tutela risarcitoria
20 all'interesse del danneggiato, ovvero comunque lo prende in
considerazione sotto altri profili, manifestando, in tal modo, una
esigenza di protezione. Ne consegue che anche la lesione di un
interesse legittimo, al pari di quella di un diritto soggettivo o di
altro interesse giuridicamente rilevante, può essere fonte di
responsabilità aquiliana, e, quindi, dar luogo a risarcimento del
danno ingiusto, a condizione che risulti danneggiato, per effetto
dell'attività illegittima della P.A., l'interesse al bene della vita al
quale il primo si correla, e che detto interesse risulti meritevole di
tutela alla stregua del diritto positivo.”; vgl. auch z. B. KassGH,
Urteil Nr. 9345/2004, Nr. 14231/2020 und Nr. 21535/2021
sowie Nr. 23284/2023, ebenfalls zur Schadenersatzpflicht von
öffentlichen Verwaltungen).
1.14. Dem ersten Berufungsgrund ist also nicht stattzugeben.
2. Mit dem zweiten Berufungsgrund („Fehlen einer
behördlichen Maßnahme zur Einstellung des Seilbahnbetriebes.
Ermessensentscheidung des Seilbahnbetreibers – Fehlender
Kausalzusammenhang zwischen der „Bautätigkeit“ des
Berufungsklägers und dem geltend gemachten Schaden –
fehlerhafte Anwendung der Art. 2043 und 1223 ZGB“) bekämpft
der Berufungskläger die Feststellung des
Kausalzusammenhanges zwischen der von ihm verursachten zeitweiligen „Schließung“ des „Rautliftes“ und der
Umsatzeinbußen des an der Bergstation gelegenen Gastlokals.
Es habe nämlich keine behördliche Anordnung zur Schließung
21 des Liftes aus Sicherheitsmängeln gegeben, es läge nicht einmal eine Abbruchverfügung der Gemeinde Innichen für die beiden angeblich widerrechtlich errichteten Bauten vor, es sei lediglich das entsprechende Verwaltungsverfahren eingeleitet worden.
Die Seilbahnbetreiberin DR ZI G“ habe also aus eigenen betrieblichen Erwägungen beschlossen, die Seilbahnanlage
nicht in Betrieb zu setzen, indem sie Sicherheitsbedenken
anführte. Diese freie Ermessensentscheidung des
Seilbahnbetreibers sei also ursächlich für die Umsatzeinbußen
des HE OS und nicht die Errichtung der angeblich widerrechtlichen Bauten. Zwar sei die Argumentation, wonach die angeblich widerrechtliche Bauführung den Stillstand der
Seilbahnanlage und damit einen wirtschaftlichen Schaden der
Betreiberin verursacht hätte, „noch einigermaßen
nachvollziehbar“, nicht jedoch, dass dieser „rechtlich relevante
Kausalzusammenhang auch darüber hinaus greifen soll und
auch für die Geschäftseinbußen eines Dritten relevant sein soll,
welcher in keiner rechtlichen oder faktischen Verbindung zum
Verursacher steht.“ Zudem sei die Entscheidung der
, den Liftbetrieb nicht aufzunehmen, im Anlassfall Persona_9
fragwürdig gewesen, da die Baulichkeiten objektiv keine Gefahr
darstellten. Aufgrund der „Vorgeschichte“ der Baulichkeiten,
„welche seit Jahren an gleicher Stelle errichtet wurden bzw.
bestanden“, sei es für den Berufungskläger keineswegs vorhersehbar gewesen, dass die Liftgesellschaft den Betrieb zu
22 Beginn der Saison 2018/2019 nicht wie gewohnt aufnehmen würde, und schon gar nicht, dass sich hieraus negative Folgen
für den Mieter der „Rauthütte“ ergeben könnten, die überdies
alternativ über die Talabfahrt eines zweiten Liftes – Nr. 13 –
sowie zu Fuß vom Dorf Vierschach aus in wenigen Minuten
erreichbar sei.
2.1. Auch dieser Berufungsgrund ist zu verwerfen.
2.2. Bekanntlich ist zur Feststellung des
Kausalzusammenhanges zwischen einer unerlaubten Handlung
(hier die widerrechtliche Bautätigkeit des Berufungsklägers)
und dem eingetretenen Schaden (im Sinne der Verletzung eines rechtsschutzwürdigen Interesses – hier die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der „Rauthütte“, geschützt von Artikel
41 Absatz 1 Verf.) auf die adäquate und – bei mehreren konkurrierenden Ursachen – auf das Prinzip der „kausalen
Äquivalenz“ nach den Vorgaben von Artikel 40 und 41 Absatz 1
StGB abzustellen. Dies bedeutet, dass alle Ursachen, welche in einer kausalen Abfolge nach dem Prinzip des
„Wahrscheinlicheren“ zu einem bestimmten Schadensereignis
geführt haben, alle gleich zum Ereignis beigetragen haben, es sei denn, in der kausalen Abfolge sticht eine nachträgliche
Ursache dergestalt hervor, dass sie allein die Wirkung bestimmt und so als die ausschließliche „effiziente“ Ursache im Sinne von
Artikel 41 Absatz 2 StGB ausgemacht werden kann (vgl.
KassGH, Urteil Nr. 10719/2000, Leitsatz: „In tema di nesso di
23 causalità nell'illecito extracontrattuale, il principio
dell'equivalenza delle cause posto dall'art. 41 cod.pen. sta a
significare che tutti gli antecedenti in mancanza dei quali l'evento
dannoso non si sarebbe verificato, sono causa efficiente di esso,
salvo che sia intervenuta una causa prossima idonea da sola a
produrlo, la quale interrompe il nesso causale a norma del
secondo comma dello stesso art. 41.”; KassGH, Vereinigte
Senate, Urteil Nr. 576/2008: “In tema di responsabilità civile
aquiliana, il nesso causale è regolato dal principio di cui agli artt.
40 e 41 cod. pen., per il quale un evento è da considerare
causato da un altro se il primo non si sarebbe verificato in
assenza del secondo, nonché dal criterio della cosiddetta
causalità adeguata, sulla base del quale, all'interno della serie
causale, occorre dar rilievo solo a quegli eventi che non appaiano
- ad una valutazione "ex ante" - del tutto inverosimili, ferma
restando, peraltro, la diversità del regime probatorio applicabile,
in ragione dei differenti valori sottesi ai due processi: nel senso
che, nell'accertamento del nesso causale in materia civile, vige la
regola della preponderanza dell'evidenza o del "più probabile che
non", mentre nel processo penale vige la regola della prova "oltre
il ragionevole dubbio"; ne consegue che - sussistendo a carico del
(oggi ), anche prima Controparte_17 Controparte_18
dell'entrata in vigore della legge 4 maggio 1990, n. 107, un
obbligo di controllo e di vigilanza in materia di raccolta e
distribuzione di sangue umano per uso terapeutico - il giudice,
24 accertata l'omissione di tali attività con riferimento alle cognizioni
scientifiche esistenti all'epoca di produzione del preparato, ed
accertata l'esistenza di una patologia da virus HIV, HBV o HCV
in soggetto emotrasfuso o assuntore di emoderivati, può ritenere,
in assenza di altri fattori alternativi, che tale omissione sia stata
causa dell'insorgenza della malattia e che, per converso, la
condotta doverosa del , se fosse stata tenuta, avrebbe CP_17
impedito il verificarsi dell'evento.”; KassGH, Urteil Nr.
25028/2008: “In tema di responsabilità civile aquiliana, il nesso
causale è regolato dai principi di cui agli artt. 40 e 41 cod. pen.
per i quali un evento è da considerare causato da un altro se,
ferme restando le altre condizioni, il primo non si sarebbe
verificato in assenza del secondo (cosiddetta teoria della
"condicio sine qua non") nonchè dal criterio della cosiddetta
causalità adeguata, sulla base della quale, all'interno della serie
causale, occorre dar rilievo solo a quegli eventi che non appaiono
- ad una valutazione "ex ante" - del tutto inverosimili. Il rigore del
principio dell'equivalenza delle cause, di cui all'art. 41 cod. pen.,
in base al quale, se la produzione di un evento dannoso é
riferibile a più azioni od omissioni, deve riconoscersi ad ognuna
di esse efficienza causale, trova il suo temperamento nella
causalità efficiente, desumibile dal secondo comma dell'art. 41
cod. pen., in base al quale l'evento dannoso deve essere
attribuito esclusivamente all'autore della condotta sopravvenuta,
solo se questa condotta risulti tale da rendere irrilevanti le altre
25 cause preesistenti, ponendosi al di fuori delle normali linee di
sviluppo della serie causale già in atto. (Nella specie la S.C. ha
confermato la sentenza impugnata di rigetto della domanda di
risarcimento dei danni provocati alla mobilia e alle suppellettili
dell'appartamento condotto in locazione dagli attori dall'incendio
sviluppatosi nell'appartamento soprastante, rispettivamente di
proprietà e condotto dai convenuti, evidenziando che i giudici di
merito avevano correttamente ritenuto sussistente il caso fortuito,
in quanto, in base alla consulenza tecnica, l'incendio in questione
era stato di origine dolosa perchè causato da un terzo rimasto
ignoto entrato dalle finestre, lasciate aperte dalla convenuta,
durante l'assenza della medesima,circostanza quest'ultima,
peraltro, che non poteva ritenersi concausa dell'incendio
cagionato dal terzo ignoto, in quanto la chiusura degli infissi non
avrebbe certo scoraggiato chi voleva appiccare il fuoco).”).
2.3. Nur wenn der materielle Kausalzusammenhang laut diesen Vorgaben bejaht werden kann, folgt die Bestimmung des schadenersatzfähigen Schadens nach der Vorgabe von Artikel
2056 und 1223 ZGB. Ersatzfähig sind demnach alle Schäden,
welche unmittelbare und direkte Folge der unerlaubten
Handlung sind (vgl. KassGH, Urteil Nr. 4043/2013, Leitsatz: “In
tema di responsabilità civile, perché sorga un'obbligazione
risarcitoria aquiliana occorre non soltanto un fatto lesivo, retto
dalla causalità materiale, ma anche un danno conseguenza di
questo, retto dalla causalità giuridica, la cui imputazione
26 presuppone il riscontro di alcuna delle fattispecie normative ex
artt. 2043 e segg. cod. civ., consistenti tutte nella descrizione di
un nesso, che leghi storicamente un evento ad una condotta, a
cose o ad accadimenti di altra natura, collegati con una
particolare relazione al soggetto chiamato a rispondere.”;
KassGH, Urteil Nr. 21255/2013. “In tema di illecito civile, la
ricostruzione del nesso di derivazione eziologica esistente tra la
condotta del danneggiante e la conseguenza dannosa risarcibile
implica la scomposizione del giudizio causale in due autonomi e
consecutivi segmenti, il primo volto ad identificare - in
applicazione del criterio del "più probabile che non" - il nesso di
causalità materiale che lega la condotta all'evento di danno, il
secondo essendo diretto, invece, ad accertare il nesso di
causalità giuridica che lega tale evento alle conseguenze
dannose risarcibili, accertamento, quest'ultimo, da compiersi in
applicazione dell'art. 1223 cod. civ., norma che pone essa stessa
una regola eziologica.”; KassGH, Urteil Nr. 31546/2018: “In
tema di illecito civile, la selezione dei pregiudizi risarcibili, di cui
all'art. 1223 c.c., è improntata, al pari della causalità materiale
(che avvince la condotta all'evento di danno), al principio di
regolarità causale, alla cui stregua sono risarcibili tutte le
conseguenze (anche indirette e mediate) che, secondo l'"id quod
plerumque accidit", si pongano in una correlazione probabilistica
ordinaria rispetto all'evento dannoso, con esclusione, quindi, di
quelle del tutto atipiche.”).
27 2.4. Mit dem Berufungsgrund stellt Herr ER TL die etwas widersprüchliche Behauptung auf, die Einstellung des
Liftbetriebes stelle zwar eine Schadensquelle für die
Liftbetreiberin dar, nicht jedoch für den Gastbetrieb (für den der Lift jedoch den Hauptzubringer darstellt). Zudem sei für den allfällig von HE erlittenen Schaden nicht die Persona_5
Errichtung seiner „zwei Hütten“ ursächlich, sondern die nachträgliche freie Ermessensentscheidung der Liftbetreiberin,
den Betrieb nicht aufzunehmen. Die Bauwerke stellten nämlich
objektiv keine Gefahr für den Liftbetrieb dar. Dazu ist in der
Berufungsschrift ausgeführt: „Die kleinere dieser Baulichkeiten
im Ausmaß von 2,70 m x 1,55 m bestand bereits vor Errichtung
des Rautliftes und bildet die Überdachung einer Wasserstelle,
welche den Schafen von HE TL als Tränke diente. Sie war
lediglich in Teilen erneuert worden, da einige Bretter morsch
geworden waren. Die zweite Baulichkeit (Masse 3,03m x 5,65 m)
bestand aus einem provisorischen Bretterverschlag mit einer
Nylonplane als Überdachung, welche Jahr für Jahr zum Schutz
der Lämmer und für die Lagerung von Futter errichtet und in der
Regel im Frühjahr wieder abgebaut wurde. Die seitliche
Entfernung der Konstruktion vom Tragseil der Liftanlage betrug
ca. 2,10 m. Die Drei ZI AG konnte nicht glaubhaft erklären,
welche Gefahr von diesen beiden Konstrukten für den Liftbetrieb
ausgehen sollte. Im selben Abstand zur Lifttrasse befindet sich
auch eine kleine Scheune von HE TL. Diese müsste
28 gegebenenfalls genauso ein Risiko für den Liftbetrieb darstellen,
zumal darin regelmäßig Heu eingelagert wird.“
2.5. Nun ergibt sich aus der Zusammenschau der vom erstinstanzlichen Kläger auch in diesem Verfahren vorgelegten
Urkunden bezüglich des bereits vor dem Landesgericht Bozen
unter Nr. 2926/2019 zwischen ER TL und der DR
G“ (Betreiberin des Skigebiets) behängenden Per_8
Rechtsstreites auf Schadenersatz auf Grund derselben Sachlage
folgendes Bild, das im Urteil Nr. 39/2022 vom 11.01.-12-
01.2022 des Landesgerichts Bozen (Dok. Nr. 61 des
Parteifaszikels des Klägers, unmittelbar bei der ersten
Verteidigungsmöglichkeit und somit fristgerecht in das
Verfahren eingebracht) wie folgt festgestellt wurde (es wurde zwar keine Bestätigung der Rechtskraft dieses Urteils vorgelegt,
das Urteil wird an dieser Stelle vom Senat jedoch auf Grund
seiner Überzeugungskraft zitiert und übernommen): „1.
und : Die Controparte_19 Controparte_20
Pistenbetreiberin AG beantragt vom Beklagten TL Persona_8
in Gesamthöhe von 249.537,33 € zzgl. Parte_2
Zinsen und Geldentwertung aus folgendem Sachverhalt, der als
festgestellt gelten kann. Das landwirtschaftliche Grundstück G.p.
131/1 in KG Vierschach des Beklagten wurde kraft
Dienstbarkeitsauferlegungsdekret Reg. 6.3/336/2006 des
Direktors der Abteilung 6 der Autonomen Provinz Bozen vom
09.10.2006 im Enteignungswege mit der Pistendienstbarkeit (auf
29
7.645 m2) und der Überleitungsdienstbarkeit (auf 660m2)
zugunsten der Drei ZI AG (damals noch unter Bezeichnung
Helmbahnen AG) belegt. Über das dienende Grundstück läuft der
Zwei-Personen-Sessellift „Raut“ und darauf liegt (teilweise) die
gleichnamige, „blau“ klassifizierte Abfahrtspiste Nr. 18. Die
Klägerin betreibt das Skigebiet Drei ZI Dolomiten im
Hochpustertal, welches die Skiberge Helm, Stiergarten, Rotwand,
Kreuzbergpass und Col d'la Tenda skitechnisch miteinander
verbindet. In der Wintersaison 2018/2019 öffnete die Klägerin
das Skigebiet wie üblich Anfang Dezember. Die von der Klägerin
beabsichtigte Öffnung auch des Rautliftes konnte allerdings
aufgrund von Bautätigkeit des Beklagten auf seinem dienenden
Grundstück unterhalb des Liftes aus Sicherheitsgründen nicht
erfolgen. Der für die jährlich vorzunehmende Kollaudierung
zuständige Techniker, Ing. verweigerte Persona_23
diese aufgrund von zwei neu errichteten Bauwerken unter dem
Lift (s. Zeugenaussage 13.04.21, insbesondere: „Als ich im Jahr
2017 die Kollaudierung machte, waren die Bauwerke noch
nicht“). Am 22.11.2018 hat er in einem Schreiben der Klägerin
dazu mitgeteilt: „Es musste neuerlich festgestellt werden, dass
unterhalb der Seilführung des Sesselliftes mit der Benennung
„Raut“ auf Gp. 131/1 der K.G. Vierschach zwei Hütten aus Holz
errichtet wurden. Im Trassenbereich von Seilbahnanlagen gilt
innerhalb des Bannstreifens von 6 m vom ausgependelten
Fahrzeug in horizontaler Projektion grundsätzlich ein Bauverbot
30 laut D.P.R. vom 11.07.1980. Nr. 753, Art. 51. Die gesamte Breite
des Bannstreifens beträgt für den Zweimann- Sessellift „RAUT“
18,3 m. Diese zwei Hütten befinden sich innerhalb dieses
. Weiteres werden die Mindestsicherheitsabstände CP_21
zu den Sesseln laut Dekret Nr. 337 vom 16. November 2012
„Disposizioni e prescrizioni tecniche per le infrastrutture degli
impianti a fune adebiti al transporto di persone“ (Punkt 3.3.5)
nicht eingehalten. Eine weitere Gefahr stellt das erhöhte
Brandrisiko dar, das durch die Holzstrukturen und das darin
gelagerte Heu in unmittelbarer Nähe der Seile vorhanden ist.
Bereits eine kurze Erwärmung des Seiles würde es beschädigen
bzw. bis zum Bersten bringen. Unter diesen Voraussetzungen
kann der Sessellift nicht für den öffentlichen Transport von
Personen freigegeben werden.“ Die Gemeinde Innichen hatte am
30.10.2018 die Errichtung der zwei Hütten aus Holz in den
Ausmaßen von 3,03, x 5,65 m bzw. 2,70 x 1,55 m ohne
Genehmigung festgestellt und ein Verwaltungsverfahren zum
Abbruch eingeleitet (Dok. 12 und 13 Klägerin). Die Klägerin
erwirkte bei diesem Gericht einen im Beschwerdezug bestätigten
Dringlichkeitsbeschluss wegen drohenden Schadens gemäß Art.
1172 ZGB und 688 ZPO, mit welchem HE TL die Entfernung
bzw. Versetzung der Hütten angeordnet wurde, damit ein
von 18,3 m zum Sessellift besteht. In Ermangelung CP_21
einer spontanen Befolgung, wurden die Baulichkeiten im Zuge
der Zwangsvollstreckung schließlich am 23.01.2019 entfernt.“
31 2.6. Es trifft nun zwar zu, dass es im Anlassfall tatsächlich zu keiner von der Marktgemeinde Innichen erlassenen
Abbruchverfügung wegen Verletzung baurechtlicher
Bestimmungen gekommen ist. Das entsprechende Verfahren
wurde mit Maßnahme vom 14.11.2018 (Urkunde. Nr. 13 des erstinstanzlichen Klägers) eingeleitet, da für die Errichtung der beiden Hütten keine Baukonzession erlassen worden war.
Allerdings wurde die Entfernung der beiden Baulichkeiten vom
Landesgericht mit Dringlichkeitsverfügung vom 18.12.2018
angeordnet, und zwar wegen Verletzung insbesondere der
Überleitungsdienstbarkeit kraft Dienstbarkeits-
auferlegungsdekret Reg. 6.3/336/2006 des Direktors der
Abteilung 6 der Autonomen Provinz Bozen vom 09.10.2006 im
Enteignungswege. Da diese Anordnung am 23.01.2019 durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt und die beiden Baulichkeiten
entfernt wurden, bedurfte es der Abbruchverfügung der
Gemeinde nicht mehr (vgl. dazu Beschluss des Landesgerichts
Bozen vom 18.12.2018 und Maßnahmen des Vollzugs sowie
Abweisung der Beschwerde des in Urkunden Nr. Persona_6
18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 des Klägers).
2.7. Die im genannten Gerichtsverfahren festgestellte unerlaubte Handlung besteht also vordergründig nicht im
, sondern in der Störung und Behinderung Controparte_22
der im Enteignungswege auferlegten Dienstbarkeit im Sinne
von Artikel 1079 ZGB. Dazu hat das Landesgericht im oben
32 zitierten Urteil nachvollziehbar (auch bezüglich der – incidenter
tantum – ebenso festgestellten widerrechtlichen Bauführung
ohne Baukonzession) wie folgt erörtert: „Die Argumentationen
des Beklagten, welche mehr oder weniger darauf hinauslaufen,
in Abrede zu stellen, dass die Nicht-Eröffnung des Raut Liftes
nicht auf eine pflichtwidrige Störung der Dienstbarkeit
zurückzuführen sei, sind nicht begründet. Der Beklagte räumt
selbst ein, dass eine früher bestehende Baulichkeit (kleiner
Schafstall) aufgrund einer Verfügung der Gemeinde im Jahr
2011, infolge des nachträglichen Widerrufs der Baukonzession
abgebrochen wurde. Die angebliche „Fragwürdigkeit“ dieser
Verfügung ist unerheblich, zumal sie bestandskraftig ist. Der
Beklagte führt aus, dass der von ihm 2011 ohne Genehmigung
wieder errichtete Stall definitiv abgebrochen wurde. All das
untermauert nur, dass die Baulichkeit ohne behördliche
Genehmigung errichtet wurde. Inwieweit sich die Klägerin am
alten Stall gestoßen hat oder nicht ist unerheblich, da daraus
kein auf Beibehaltung des Stalls abgeleitet werden CP_16
kann. Tatsache ist, dass die Baulichkeiten, welche die Gemeinde
im Oktober 2018 festgestellt hat, im Jahr davor, bei der
damaligen Kollaudierung des Technikers Ing.
nicht vorhanden waren (s. dessen Persona_23
Zeugenaussage) und seine Entscheidung, den Lift aus
Sicherheitsgründen nicht zu kollaudieren ist nachvollziehbar, da,
unabhängig von den normativen Vorgaben, auch unter dem
33 konkreten Gesichtspunkt bei einem etwaigen Brand der
Baulichkeiten aus Holz aufgrund der Nähe von wenigen Metern
zum Tragseil (s. Maße in Dok. 13 Klägerin) eine einsichtige
Gefahr bestand. Die Argumentation des Beklagten, dass eine
Ausnahmeregelung möglich wäre, ist unerheblich, weil eine
solche nicht vorliegt, und im Übrigen aller Wahrscheinlichkeit
nicht erlassen würde. Auch die Argumentation des Beklagten,
wonach keine Baukonzession oder Ermächtigung notwendig war
(was im Übrigen zu verneinen ist), ist unerheblich, da das
Errichten der Baulichkeiten tatsächlich die Ausübung der
Dienstbarkeit unterbunden hat. Durch die Errichtung der
Baulichkeiten durch den Beklagten wurde die Klägerin in der
Ausübung ihrer Dienstbarkeiten gestört, weshalb letztere in Sinn
des Art. 1079 ZGB Anspruch unter anderem auf Schadenersatz
hat.“
2.8. Controparte_23
lag also offensichtlich nicht vor. Der für die
[...]
Inbetriebnahme verantwortliche Techniker hatte nämlich auf
Grund der von ihm ausgemachten Verletzungen der normativen
Vorgaben zu den Sicherheitsabständen von Seilbahnen und der
Brandgefahr (siehe anschaulich auch die Fotodokumentation
und Skizze der Abstände im Lokalaugenschein der
Gemeindeverwaltung vom 30.10.2018 und die dem Bericht vom
22.11.2018 des Technikers Ing. Josef Persona_23
beigefügten Fotos der errichteten Bauwerke in unmittelbarer
34 Nähe zu den Stützen und Seilen der Liftanlage – Urkunden Nr.
14 und 15 des Klägers) einer Inbetriebnahme der Anlage nicht zugestimmt. Daher durfte die Betreiberin die Anlage nicht in
Betrieb setzen und es bedurfte demnach keiner behördlichen
Anordnung zur Einstellung des Betriebes.
2.9. Zudem belegen die vom Techniker erstellten Fotos, dass zum Zeitpunkt seines Lokalaugenscheins (vor/zum dem
22.11.2018) die künstliche Beschneiung der Pisten im Bereich
unterhalb der „Rauthütte“ (blaue Piste 18) bereits im vollen
Gang war, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die
Betreiberin des Skigebiets zum damaligen Zeitpunkt alles daran setzte, trotz des geringen natürlichen
Niederschlagsaufkommens (vgl. dazu die vom Berufungskläger
beigebrachten meteorologischen Aufzeichnungen –
Klimabericht Dezember 2018 – Dok. Nr. 3), den Skibetrieb wie
üblich Anfang Dezember zu eröffnen und auch noch damit rechnete, den „Rautlift“ auf Grund seiner Eigenschaften (er befindet sich klar sichtbar am Zubringerparkplatz Vierschach
des Skigebietes und wird von den Skikursen in Anspruch
genommen) zeitnah in Betrieb setzen zu können.
2.10. Zusammengefasst haben die Ausführungen des
Erstgerichts zum Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Berufungsklägers, sei es –
incidenter tantum – hinsichtlich der Errichtung von Bauwerken
ohne Konzession (als solche sind die beiden Holzhütten, die mit
35 dem Boden fest verankert waren – vgl. Fotos, auch jene des
Berichts des Gerichtsvollziehers vom Abbruch am 23.01.2019
unter Urkunde Nr. 23 des Berufungsbeklagten), sei es als
Behinderung/Störung der zu Gunsten der Eigentümerin der
Liftanlage bestehenden Überleitungsdienstbarkeit, und der verspäteten Inbetriebnahme der Liftanlage also Bestand.
2.11. Auch kann sich der Berufungskläger unter dem subjektiven Tatbestandselement eben nicht auf „die
Vorgeschichte“ des zwischen ihm und der Betreiberin des Liftes
bestehenden jahrelangen Konflikts berufen. Ihm waren die
Örtlichkeiten bestens bekannt. Es erschließt sich augenscheinlich aus den Gegebenheiten vor Ort, dass die
Besucher des an der dieser Liftanlage gelegenen CP_14
Gastlokals dieses vorwiegend oder zumindest zu einem großen
Teil erreichen, indem sie die Aufstiegsanlage benutzen (auch da der alternative Zugang vom Berg kommend nur über eine als schwer (schwarz) gekennzeichnete Piste erfolgen konnte und das Hauptpublikum eines Gastbetriebes in einem Skigebiet aus
Skifahrern besteht, die zum Aufstieg die Liftanlagen benutzen).
2.12. Dies und die unmittelbare Nähe der (damaligen)
Liegenschaften des Berufungsklägers zur Lifttrasse, zur
Skihütte und zu den Pisten führt zum Schluss, dass er den
Schaden, den er durch die vereitelte Inbetriebnahme des
Zubringerliftes „Raut“ und die Nichtbefolgung des Beschlusses
des Landesgerichts Bozen vom 18.12.2018 auch an der
36 wirtschaftlichen Tätigkeit der „Rauthütte“ gerade in der touristisch intensiven Weihnachts- und Ferienzeit verursacht hat, erkannt hat bzw. bei Anwendung der erwartbaren Sorgfalt
erkennen musste (wobei die Vorhersehbarkeit nach Artikel
1225 ZGB für die Schadenersatzpflicht nach Artikel 2043 ZGB
nicht einmal erforderlich ist – vgl. Artikel 2056 ZGB).
3. Mit dem dritten untergeordneten Berufungsgrund
(„Untergeordnet: Beanstandung der Berechnung der
) rügt der Berufungskläger das zuerkannte CP_24
Schadensausmaß. Das Erstgericht habe den Schaden mit den
überschlägigen Kosten im Zeitraum vom 8.12.2018 bis zum
23.01.2019 gleichgesetzt und dabei dem Umstand nicht
Rechnung getragen, dass die „Rauthütte“ - ähnlich den
Vorjahren - erst am 19.12.2018 geöffnet worden war. Zudem
habe der Kläger bis zum 23.01.2019 auch Einnahmen
generiert, wenn auch geringere, was vom Erstgericht ebenso wenig berücksichtigt worden sei. Insbesondere habe das
Erstgericht die Mietkosten nicht korrekt berechnet. Diese
betrugen nämlich für den € 13.528,25 und Persona_24
nicht € 27.313,54. Da die Hütte erst ab dem 19.12.2018
geöffnet war, können diese Kosten allenfalls für 36 Tage (vom
19.12.2018 bis zum 23.01.2019) zu einem Tagessatz von €
74,33 anerkannt werden, also € 2.527,22 und nicht €
10.609,00. Auch die übrigen Kosten (Personal) müssten im
Verhältnis zu diesem kürzeren Zeitraum berechnet werden.
37 3.1. Die Kritik des Berufungsklägers betrifft nicht grundsätzlich das vom Erstgericht angewandte Kriterium der unnütz aufgewandten Kosten bis zur verspäteten
Inbetriebnahme des „Rautliftes“ zur Schadensbemessung,
sondern die vom Erstgericht im Detail in Anwendung dieses
Kriteriums angestellten Überlegungen.
3.2. Die Rüge ist nur zu einem kleinen Teil gerechtfertigt.
3.3. Insbesondere was die „normalerweise“ erfolgte Öffnung
des Betriebes zum Festtag des Hl. Ambrosius am 8. Dezember
angeht, deckt sich die diesbezügliche Bestätigung des Zeugen
(„Sobald der Lift öffnet, öffnet auch die . Per_17 Per_25
Normalerweise wird der Lift und mit ihm die Rauthütte zu Sant-
Ambrogio-Wochenende geöffnet.“) nicht mit der vom Kläger
selbst unter Urkunden Nr. 27 und 34 vorgelegten „Aufstellung
der Gewinne – Verluste Rauthütte aus den Jahren 2015/2016
bis 2019/2020“, aus welchen hervorgeht, dass der Betrieb im
Winter 2015/2016 am 16.12.2015, im Winter 2016/2017 am
17.12.2016, im Winter 2017/2018 am 08.12.2017, im Winter
2018/2019 am 19.12.2018 und im Winter 2019/2020 am
14.12.2019 geöffnet worden ist.
3.4. Auch wurde der Beweis nicht angetreten, dass die
Pistenpräparierung im Dezember am 8.12.2018 bereits so weit fortgeschritten war, um den Lift- und Pistenbetrieb in diesem
Talbereich des Skigebietes tatsächlich zu diesem Zeitpunkt
eröffnen zu können.
38 3.5. Der Berufung ist also dahingehend stattzugeben, als dass der Schaden auf den Zeitraum 19.12.2018 – 23.01.2019
einzugrenzen ist, also auf 36 Tage von 109 Tagen (Dauer der
Saison).
3.6. Die Hauptkritik betrifft dann die Mietkosten. Der
Berufungskläger behauptet, dass nur die Halbjahresmiete zur
Berechnung herangezogen werden könne.
3.7. Dies ist unzutreffend. Denn, wie vom Kläger dargelegt,
handelt es sich bei der „Rauthütte“ um eine „Skihütte“. Und als solche ist sie nur in der Wintersaison in Betrieb. Dieser
Umstand wurde vom Zeugen auf ausdrückliche Per_17
Frage bestätigt („Ich präzisiere, dass die Rauthütte nur eine
Wintersaison und keine Sommersaison hat. Im Sommer ist die
Rauthütte geschlossen.“) und findet Niederschlag auch in den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen
Verkaufsumsätze nur in den Wintermonaten (von Dezember bis
April) hervorgehen und die buchhalterischen Aufzeichnungen
von auch in anderen Monaten angefallenen Kosten insgesamt
Sowieso-Kosten bzw. in den Herbstmonaten vorgenommene
Einkäufe für die sich in Erwartung befindliche Saison betreffen
(Energie, Mietkosten, verschiedene Kosten und , CP_25
Wareneinkäufe, u.ä.m.)
3.8. Es ist demnach korrekt, die gesamten Mietkosten der
Wintersaison anzurechnen. Dabei ist jedoch der verminderten
Anzahl von Tagen wie oben unter Punkt 3.5. Rechnung zu
39 tragen, wodurch sich also ein Schaden aus unnütz getragenen
Mietkosten von € 27.313,54 / 109 Saisontage = € 250,58 X 36
Verlusttage = € 9.020,88 ergibt.
3.9. Bei den Personalkosten hat das Erstgericht nur den
Zeitraum ab dem 19.12.2018 berücksichtigt. Der Betrag von €
9.476,62 ist daher korrekt.
3.10. Bei den übrigen vom Erstgericht anerkannten Posten
(Sowieso und Versicherung € CP_26 CP_27
2.710,07) ergibt sich ein reduzierter Betrag von € 2.710,07 /
109 Saisontage = € 24,86 X 36 = € 894,96. Parte_3
3.11. Der weiteren Kritik, das Erstgericht hätte nicht berücksichtigt, dass im Zeitraum vom 19.12.2018 bis zum
23.01.2019 auch Einnahmen, wenn auch im geringeren Maß,
generiert worden seien, trifft nicht zu und ist unsubstantiiert.
Die Kritik setzt sich nämlich nicht mit der vom Erstgericht sehr wohl gelieferten Begründung auseinander, wonach diese sich mit anderen Auslagen, wie z.B. für Wareneinkäufe, aufrechnen ließen und demnach unberücksichtigt bleiben könnten („Dem
stehen minimale Einnahmen gegenüber, zumal in jenem Zeitraum
kaum Kunden zur Rauthütte gelangen konnten;
allfällige
minimale Einnahmen sind aber mit den weiteren entstandenen
Kosten (wie z.B. gekaufte Lebensmittel kurzer Haltbarkeit sowie
die in Dok. 27 und 31 aufgelisteten „anderen Kosten“)
aufzurechnen und werden daher hier nicht berücksichtigt.“ –
Urteil, Seite 5). Zudem ergibt sich die Schlüssigkeit der
40 Begründung, wenn man allein die Wareneinkäufe vom
November 2018 in Saisonvorbereitung in Höhe von € 17.462,35
und den Wareneinkauf von Dezember 2018 in Höhe von €
2.340,14 sowie die anderen geringeren Aufwendungen (siehe und Verlustrechnung, Monate November und Pt_4
Dezember 2018) den Einnahmen von € 7.036,30 im Dezember
2018 und von € 13.807,16 im Januar 2021 gegenüberstellt.
3.12. Laut nicht bemängeltem Grundkriterium des
Landesgerichts ergibt sich somit ein bis zum Datum dieses
Urteils ab Schadenseintritt (07.04.2019) aufzuwertender
Schaden von, gesamt, € 19.392,46.
3.13. Die Aufwertung samt zu berechnende Verzugszinsen auf den jährlich aufgewerteten Betrag (in Höhe des gesetzlichen
Zinsfußes nach Artikel 1284 Absatz 1 ZGB) ergibt bis heute eine Summe von € 24.979,10. Darauf fallen ab der
Entscheidung (05.03.2025) bis zur tatsächlichen Zahlung
Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß (Artikel 1284 Absatz 1
ZGB) an.
3.14. Gegen die Kriterien der Schadensbemessung und insbesondere gegen die ausdrückliche Abweisung aller darüberhinausgehenden Schadenersatzanträge, auch des beantragten „Imageschadens“ (Seite 5, letzter Absatz, und Seite
6, erster und zweiter Absatz, des Urteils), hat der
Berufungsbeklagte allenfalls bedingte, Persona_26
Anschlussberufung eingebracht. Das bloße Wiedervorbringen
41 der erstinstanzlichen Anträge zur Schadensbemessung im
Sinne von Artikel 346 ZPO reicht nicht aus, um die Sachlage
auch hinsichtlich eines etwaig sachgemäßeren Kriteriums der
Schadensbewertung (Artikel 2056 ZGB) neu im
Berufungsverfahren zu untersuchen.
4. Die auch nur geringfügige Annahme des dritten
Berufungsgrundes bedingt eine neue Entscheidung zu den
Prozesskosten durch dieses OLG. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger weiterhin als gänzlich unterliegende im Sinne von Artikel 91 ZPO zu betrachten ist, da seine festgestellte Pflicht zum Schadenersatz Bestand hat. Der
geringeren Bemessung der wird durch die Persona_27
Verwendung des Prinzips des „decisum“ (Höhe des konkret anerkannten Schadenersatzes) und der damit einhergehenden
Liquidierung der Verfahrenskosten laut den Vergütungen der niedrigeren Wertstaffel (€ 5.200,01 bis € 26.000,00) Rechnung
getragen.
4.1. Somit werden dem Berufungsbeklagten AN OS
in Anlehnung an die Verordnung (Justiz) MD Nr. 55/2014, so wie abgeändert von der Verordnung (Justiz) MD Nr. 37/2018
und von der Verordnung (Justiz) MD Nr. 147/2022, für den ersten Verfahrenszug die Mittelwerte aller Verfahrensphasen
der entsprechenden Wertstaffel und für den Instanzenzug
ebenfalls die Mittelwerte aller Verfahrenszüge, ausgenommen die Instruktionsphase, für welche der Berufungsbeklagte keine
42 Vergütung beantragt hat (auch da sich diese im Wesentlichen
auf den Antrag auf Festsetzung der Verhandlung nach Artikel
352 ZPO und auf Einräumung der entsprechenden Fristen
beschränkt hat), erhöht im zweiten Instanzenzug um 10%
gemäß Artikel 4, Absatz 1bis der Tarifordnung (interaktive
Verfassung der Schriftsatz mit direktem Zugriff auf die verwiesenen Urkunden), anerkannt und somit: a) für den ersten
Instanzenzug: € 919,00,00 für Studium, € 777,00 für
Verfahrenseinleitung, € 1.680,00 für die Beweisaufnahme und
€ 1.701,00 für die Entscheidungsphase, insgesamt also €
5.077,00 für Anwaltsentgelte, zuzüglich € 545,00 für
vorgestreckte Spesen (Einheitsgebühr und
Einschreibungsgebühr), zuzüglich € 36,53 für
Zustellungsspesen (Klageschrift und Zeugenladungen),
zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die Entgelte, zuzüglich
MwSt. und Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen b) für den CP_7
zweiten Instanzenzug: € 1.134,00 für Studium, € 921,00 für
Verfahrenseinleitung und € 1.911,00 für die
Entscheidungsphase, zuzüglich Erhöhung 10% € 396,60,
insgesamt also € 4.362,60 für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15%
allgemeine Spesen auf die Entgelte, zuzüglich MwSt. und
Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten
und im gesetzlichen Ausmaß.
A.D.G.
43 Das Oberlandesgericht Trient, , erkennt _9
in dem von TL ER gegen als Inhaber Persona_5
des gleichnamigen Einzelunternehmens, mit Berufungsklage
vom 14.11. – 17.11.2023 in Anfechtung des Urteils Nr.
771/2023 des Landesgerichts Bozen vom 29.09.-02.10.2023
angestrengten Berufungsverfahren, in nur teilweiser Annahme
der Berufung, wie folgt zu Recht:
1. In Abänderung der Urteilssprüche Nr. 1 und 2 des Urteils
Nr. 771/2023 des Landesgerichts Bozen vom 29.09.-
02.10.2023 wird der vom Berufungsbeklagten SE
AN erlittene Schaden mit dem niedrigeren Betrag
von € 24.979,10, inklusive Geldentwertung und
Ausgleichszinsen (Wertstellung 05.03.2025), festgestellt und demzufolge entsprechende Verurteilung des
Berufungsklägers TL ER zur Zahlung dieses
Betrages, zuzüglich Verzugszinsen (Artikel 1284 Absatz 1
ZGB) ab dem 5.3.2025 bis zur tatsächlichen Leistung,
aus dem Titel des Schadenersatzes an den
Berufungsbeklagten SE AN ausgesprochen.
2. Der Berufungskläger TL ER wird verurteilt, dem
Berufungsbeklagten AN die Kosten des Per_5
Rechtsstreits zu erstatten, die a) für den ersten
Instanzenzug mit insgesamt € 5.077,00 für
Anwaltsentgelte, zuzüglich € 545,00 für vorgestreckte
Spesen (Einheitsgebühr und Einschreibungsgebühr),
44 zuzüglich € 36,53 für Zustellungsspesen (Klageschrift
und Zeugenladungen), zuzüglich 15% allgemeine Spesen
auf die Entgelte, zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag
der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen Ausmaß, sowie b) für den zweiten
Instanzenzug mit € 4.362,60 für Anwaltsentgelte,
zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die Entgelte,
zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte
auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen
Ausmaß, bestimmt werden.
Das Oberlandesgericht verfügt, für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß Artikel
52 GVD Nr. 196/2003.
So entschieden in Bozen, am 05.03.2025.
Die Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Abfasser Dr. Persona_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
45
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzender Persona_1
Dr. und Persona_2
Abfasser des Urteils
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 183/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
TL ER, St. Nr. vertreten und C.F._1
verteidigt von RA mit erwähltem Controparte_2
in Bahnhofallee Nr. 5 in 39100 Bozen in der Kanzlei Per_4
von RA laut Vollmacht in den Controparte_2
Verfahrensakten
- Berufungskläger -
gegen
– Inhaber des gleichnamigen Persona_5
Einzelunternehmens, St. Nr. , C.F._2
vertreten und verteidigt von RA mit CP_3
erwähltem in 39031 Bruneck (BZ), Graben Nr. 11, in Per_4
1 der Kanzlei von RA , laut Vollmacht in den CP_3
Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Berufung gegen das Nr. 771/2023 des CP_1
Landesgerichts Bozen vom 29.09.-02.10.2023 – Schadenersatz
nach Artikel 2043 ZGB,
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
05/02/2025 nach Artikel 352 ZPO zur Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für den Berufungskläger:
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, in vollständiger Aufhebung und Abänderung des angefochtenen
Urteils des Landesgerichts Bozen Nr. Nr. 771/2023
veröffentlicht am 02.10.2023, contrariis reiectis,
1. OS gegen den Controparte_4
Beklagten/Berufungskläger , da sachlich Persona_6
und rechtlich unbegründet;
2. mit Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Erstattung der
Kosten und Gebühren beider Verfahrensinstanzen, zuzgl.
und Controparte_5 Controparte_6 [...]
. Controparte_7
für den Berufungsgegner:
Möge das ehrenwerte Controparte_8 _9
, aus den dargelegten Gründen, contrariis reiectis,
[...]
2 in der Hauptsache,
- alle gegnerischen Anträge abweisen;
- das an dieser Stelle angefochtene Urteil bzw. das Urteil Nr.
771/2023 des Landesgerichtes Bozen, ergangen im ordentlichen Verfahren sub n. 2926/2019 A.R. am 29.09.2023
und veröffentlicht am 02.10.2023, vollinhaltlich bestätigen;
in untergeordneter Form, für den Fall der auch nur teilweisen
Nichtbestätigung bzw. Abänderung des an dieser Stelle
angefochtenen Urteils bzw. das Urteils Nr. 771/2023 des
Landesgerichtes Bozen, wird auf den im ersten Grad gestellten
Schlussanträgen beharrt, insbesondere
„in der Hauptsache,
- feststellen und erklären, dass A_
, Inhaber des gleichnamigen Einzelunternehmens, mit
[...]
Sitz in 39038 Innichen, Vierschach, Helmweg 12B,
Steuernummer: , Betreiber der CodiceFiscale_3
„Rauthütte“, einen rechtswidrigen Schaden in der Höhe von €
49.061,63, oder in jenem niedrigeren oder höheren Ausmaß, wie
er sich im Laufe des Verfahrens ergeben wird und/oder als
rechtens auch im Sinne des Art. 1226 ZGB angesehen werden
sollte, zugefügt hat;
- dazu verurteilen, aus dem Persona_6 A_
Titel des Schadenersatzes den Betrag von € 49.061,63, oder
jenen niedrigeren oder höheren Betrag, wie er sich im Laufe des
Verfahrens ergeben wird und/oder als rechtens auch im Sinne
3 des Art. 1226 ZGB angesehen werden sollte, zu bezahlen,
zuzüglich der Zinsen und der Geldentwertung im geschuldeten
Ausmaß“.
In jedem Fall mit den Kosten und den Honoraren für dieses
Verfahren, somit in beiden Instanzen, sowie gemäß M.D.
55/2014, abgeändert laut M.D. 37/2018, auch für die diesem
Verfahren vorangegangene Prozedur gemäß Art. 2 ff. G.D.
132/2014, umgewandelt in G. 162/2014.
In beweisrechtlicher Hinsicht wird … omissis …
VERFAHRENSABLAUF
1. Herr Inhaber des gleichnamigen Persona_5
Einzelunternehmens, lud HE ER vor das Per_6
Landesgericht Bozen und begehrte Schadenersatz nach Artikel
2043 ZGB aus Verdienstentfall bzw. bzw. Controparte_10
erlittenem Imageschaden, wobei er den Schaden gesamt mit €
49.061,63 bezifferte. Er führte aus, seit dem Jahr 2003 die oberhalb der Ortschaft Vierschach gelegene gastbetriebliche
Skihütte „Raut“ gemietet und betrieben zu haben. Dieser
Gastbetrieb sei durch den gleichnamigen Zwei Personen
Sessellift „Raut“ (Pistenverzeichnis Nr. 18) der Seilbahn- und
Pistenbetreiberin Drei ZI AG erreichbar. Der Beklagte habe auf seinen damaligen Liegenschaften Gp. 131/1 und Bp. 18/2
KG Vierschach, auf denen sich zum Teil die Lifttrasse befindet und die teilweise mit einer Pistendienstbarkeit belastet waren,
widerrechtlich zwei „Hütten“ errichtet. Diese standen nicht nur
4 im Widerspruch zum Bauleitplan, sondern verletzten auch die
Bestimmungen zu den Mindest- und Sicherheitsabständen für
Aufstiegsanlagen. Daher habe die AG die Persona_8
Aufstiegsanlage nicht plangemäß am 1.12.2018 in Betrieb
nehmen können, wodurch er als Betreiber der „Rauthütte“
erheblichen Schaden bzw. einen Einnahmeverlust erlitten habe,
da der „Rautlift“ die beinahe ausschließliche
Zubringermöglichkeit der Gäste zur Skihütte darstelle. Im
Zeitraum vom 1.12.2018 bis zum zwangsweisen Abbruch der
Baulichkeiten am 23.01.2019, worauf der Liftbetrieb erst wieder aufgenommen werden konnte (24.01.2018), habe der
Betrieb erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen,
weshalb die Wintersaison mit einem Verlust von - € 5.491,25
abgeschlossen worden sei. Der entgangene Verdienst
(quantifiziert mit dem Mittelwert der drei voraus gegangenen
Wintersaisonen und dem ausgewiesenen Verlust der Saison
2018/2019) könne also mit € 39.061,63 beziffert werden. Dazu
sei dem Kläger aus der mangelnden Erreichbarkeit und
Sichtbarkeit gerade bei Stammgästen ein Imageschaden
entstanden, welcher mit € 10.000,00 beziffert werden könne
und jedenfalls nach Billigkeit laut Artikel 1226 ZGB zu bestimmen sei. Der Beklagte sei daher zum Schadenersatz und zu den Prozesskosten zu verurteilen.
2. Herr beantragte die kostenpflichtige Persona_6
Abweisung der Klage. Da der Kläger behaupte, er habe durch
5 die verspätete Inbetriebnahme des Sessellifts „Raut“ Einbußen
erlitten, müsse er einen vertraglichen oder gesetzlichen
Anspruch auf die Inbetriebnahme des Beförderungsliftes haben.
Einen solchen Anspruch könne er aber nicht vorweisen. Zudem
läge die Inbetriebnahme des Lifts nicht im Ermessen des
Beklagten, sondern allein in jenem der Eigentümerin und
Drei ZI AG. Dass der Beklagte auf seinem Persona_9
Grundstück eine provisorische Überdachung für die Lagerung
von Heu sowie eine Überdachung eines Wassertroges errichtet habe, stelle somit kein schuldhaftes Verhalten gegenüber dem
Kläger dar, woraus sich ein Schadenersatzanspruch ableiten ließe. Die Baulichkeiten seien zudem nicht genehmigungspflichtig, eine Verletzung von Mindestabständen
zur Seilbahnanlage läge ebenfalls nicht vor. Eine behördliche
Anordnung zur Schließung des Lifts fehle, also sei es eine
Ermessensentscheidung der AG gewesen, die Persona_8
Anlage nicht in Betrieb zu nehmen. Aus dem zugegebenermaßen seit Jahren bestehenden Konflikt zwischen der Drei ZI AG und dem Beklagten könne der Kläger
jedoch keine Ansprüche ihm gegenüber ableiten. Auch der
Schaden selbst sei nicht nachgewiesen. Die Öffnung der Hütte
am 19.12.2018 entspräche im Wesentlichen der Öffnungszeit
der voraus gegangenen Saisonen und die Skihütte sei nicht nur
über den „Rautlift“ erreichbar, sondern auch über die Skipiste
mit der Nummer 13/b „Helmabfahrt“, welche durch einen
6 anderen Lift erschlossen werde.
3. Nach Anhörung von Zeugen nahm das Landesgericht mit dem nun angefochtenen Urteil die Klage teilweise an und verurteilte den Beklagten zur eines Schadenersatzes in CP_11
Höhe von € 28.015,38, mit Wertstellung zum Datum des
Urteils, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab diesem Datum bis zur tatsächlichen Leistung. Dem Beklagten wurden nach dem
Grundsatz des Unterliegens die Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagte die
Baulichkeiten widerrechtlich errichtet hat, dass diese
Errichtung von Baulichkeiten zur zeitweiligen Schließung des
„Rautlifts“ geführt hat, dass die vom Kläger gemietete
„Rauthütte“ hauptsächlich direkt durch den „Rautlift“
erschlossen wird und dass daher die Einstellung des Lifts
„zweifelsfrei auch einen evidenten Verlust an Kundschaft für die
Rauthütte“ nach sich zog. Daraus leitete das Erstgericht eine unerlaubte Handlung im Sinne des Artikel 2043 ZGB des
Beklagten gegenüber dem Kläger ab, da ihm bewusst und bekannt sein musste, dass die Einstellung des Zubringerliftes
Schäden für die dortige Gastwirtschaft bewirkte, „zumal es für
jedermann offensichtlich ist, dass ohne Rautlift auch kaum
Kunden zur oberhalb des Liftes befindlichen Rauthütte
gelangen.“ Als der Beklagte also die Bauwerke widerrechtlich errichtet habe und ihre Entfernung trotz richterlicher
Anordnung verweigerte, habe er dem Kläger einen
7 unrechtmäßigen und daher ersatzfähigen Schaden im Sinne
von Artikel 2043 ZGB zugefügt („Um es noch klarer zu sagen:
ohne das unrechtmäßige Verhalten des HE TL hätte es den
aus der Schließung des Liftes folgenden Schaden für die
Gastwirtschaft der Rauthütte nicht gegeben. Damit wird deutlich,
dass die Schließung des Liftes (als Tatsache) die Folge des
rechtswidrigen Handelns des HE TL ist, weswegen der
Schaden, der HE OS durch die Schließung des Rautliftes
entstanden ist, auf das unrechtmäßige Verhalten des HE TL
zurückgeht. Der Kausalzusammenhang zwischen dem
rechtswidrigen Verhalten des Beklagten und dem vom Kläger
erlittenen Schaden ist somit gegeben, woraus für HE TL die
Verpflichtung zum Schadenersatz gemäß Art. 2043 ZBG
erwächst.“). Zur Schadensbemessung und -höhe erachtete das
Erstgericht: - dass der Zeitraum auf den 8.12.2018 bis
24.1.2019 einzuschränken sei;
- dass die „Rauthütte“ in der
Wintersaison 2018/2019 47 Tage weniger als die 121 geplanten
Öffnungstage geöffnet war, also nur für 74 Tage;
- dass für die vom Beklagten zu verantwortenden Schließtage des „Rautlifts“
dem Kläger Kosten entstanden seien, denen gegenüber
minimale Einnahmen zu verzeichnen waren, die sich mit den
übrigen Kosten aufrechnen ließen; - dass die Kosten für Miete,
Personal, Versicherung und Energie ohne entsprechenden
Umsatz somit als „Verdienstausfall“ in Höhe von € 22.795,69,
samt Aufwertung bis zum Datum des Urteils, als ausreichend
8 nachgewiesen erachtet werden könnten; - dass auf Grund der kurzen Dauer ein schadenersatzfähiger Imageschaden jedoch nicht vorläge bzw. nicht nachgewiesen worden sei, weshalb ein solcher Schaden nicht anerkannt werden könne.
5. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Persona_10
wobei er drei Rechtsmittelgründe vorbrachte und in
[...]
völliger Abänderung des Ersturteils die kostenpflichtige
Abweisung des gegnerischen Schadenersatzbegehrens
beantragte.
6. Herr stellte sich dem Berufungsverfahren Persona_5
und beantragte im Hauptweg die kostenpflichtige Abweisung
der Berufung und die Bestätigung des Ersturteils.
Nachgeordnet, für den Fall der auch teilweisen Annahme der
Berufungsgründe, brachte er im Sinne von Artikel 346 ZPO die erstinstanzlichen auch im Beweiswege, wieder ein. CP_4
7. Ohne weitere Obliegenheiten verwies der beauftragte
Instruktionsrichter nach Einräumung der Fristen nach Artikel
352 ZPO die Streitsache mit Verfügung vom 05.02.2025 an den
Senat für die Entscheidung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund unter der Rubrik
„Nichtvorhandensein eines zivilrechtlich relevanten Delikts –
fehlerhafte Anwendung des Art. 2043 ZGB“ rügt der
Berufungskläger die Einordnung der ihm vorgeworfenen widerrechtlichen Bauführung als unerlaubte Handlung im
9 Sinne von Artikel 2043 ZGB gegenüber HE Persona_5
Ein Bauvergehen stelle lediglich eine „widerrechtliche Handlung
von verwaltungsrechtlicher Relevanz“ dar, nicht jedoch eine zivilrechtliche Rechtsverletzung, welche geeignet wäre, einen
Anspruch nach Artikel 2043 ZGB zu begründen. Demzufolge sei auch nur das direkt betroffene Rechtssubjekt
(Gemeindeverwaltung) befugt, einem etwaigen Strafverfahren
als geschädigte Partei beizutreten. Ein Bauvergehen könne zwar zivilrechtliche Auswirkungen haben, allerdings nur dann, wenn dadurch Grenz- oder Gebäudeabstände zu einem
Nachbargrundstück unterschritten würden und nur zu
Gunsten des „direkt betroffenen Subjekts“. Zur Untermauerung
werden die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Kampanien, Nr. 7964/2021, sowie KassGH, Strafsachen, CP_1
Nr. 35312/2016 und Nr. 10106/2016 angeführt. Im Anlassfall
habe die angeblich widerrechtliche Errichtung der beiden
Holzhütten keine „unmittelbaren Auswirkungen auf etwaige
subjektive Rechte des Klägers“, der daher aus dem Umstand der widerrechtlichen Bauführung keinen Anspruch auf
Schadenersatz wegen wirtschaftlicher Einbußen aus
Erwerbstätigkeit geltend machen könne. Ebenso wenig könne
der Kläger „für sich beanspruchen, dass eine Liftanlage ab
einem bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gesetzt wird, um Gäste zu
der von ihm gemieteten Almhütte zu befördern“. Er sei insgesamt
„außenstehender Dritter“ und das Landesgericht hätte ihm
10 irrigerweise „Schadenersatzansprüche aus einer angeblich
widerrechtlichen Bauführung zuerkannt“.
1.1. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht
nicht die widerrechtliche Bauführung des Beklagten an sich als unerlaubte Handlung gegenüber dem Kläger gemäß Artikel
2043 ZGB eingeordnet hat, sondern die dadurch vereitelte
Inbetriebnahme des Sesselliftes „Raut“, an dessen Bergstation
sich das vom Kläger als Mieter betriebene Gastlokal „Rauthütte“
befindet, zu Beginn der Wintersaison 2018/2019. Nicht das
Bauvergehen ist – in der Feststellung des Landesgerichts –
schadensursächlich, sondern die dadurch verhinderte
Inbetriebnahme des Zubringerliftes („Um es noch klarer zu
sagen: ohne das unrechtmäßige Verhalten des HE TL hätte
es den aus der Schließung des Liftes folgenden Schaden für die
Gastwirtschaft der Rauthütte nicht gegeben. Damit wird deutlich,
dass die Schließung des Liftes (als Tatsache) die Folge des
rechtswidrigen Handelns des HE TL ist, weswegen der
Schaden, der HE OS durch die Schließung des Rautliftes
entstanden ist, auf das unrechtmäßige Verhalten des HE TL
zurückgeht. – Seite 4 des Urteils). Persona_11
1.2. Die vom Berufungskläger bemühte Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit und des KassGH in Strafsachen ist daher nicht geeignet, den Schadenersatzanspruch aus unerlaubter (Artikel 2043 ZGB) des erstinstanzlichen CP_12
Klägers weder zu bejahen noch zu verneinen.
11 1.3. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Kampanien Nr.
7964 vom 10.12.2021 betrifft nämlich einen von der betroffenen
Gemeindeverwaltung unsubstantiiert geltend gemachten
Schadenersatz in einem Baurechtsverfahren, in welchem die
Ablehnung eines Baubescheides im Heilungswege („permesso di
costruzione in sanatoria“) angefochten worden war und das
Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, dass dem
Schaden aus dem Bauvergehen durch die betroffene
Gemeindeverwaltung mit Ausübung der ihr vom
Verwaltungsrecht zuerkannten hoheitlichen Befugnisse
(Abrissverfügung; Geldbußen) zu begegnen sei (in der
Begründung liest man: „Quanto alla richiesta del CP_13
resistente di condanna al risarcimento in suo favore del danno
derivato all'Ente stesso dall'abusività dell'opera realizzata, essa,
astrattamente ammissibile quale domanda riconvenzionale, deve
tuttavia essere dichiarata inammissibile per la risolutiva
circostanza che non risulta notificata alla parte ricorrente - né con
la memoria di costituzione e né con la successiva memoria.
Peraltro essa deve ritenersi priva di fondamento e, a rigore,
improponibile nel merito in quanto il cura il corretto CP_13
assetto del territorio con gli strumenti autoritativi di cui dispone e,
pertanto, deve disporre il ripristino dello stato dei luoghi e/o deve
irrogare la sanzione pecuniaria esercitando i poteri di cui dispone
con il regime amministrativo che esaurisce ogni altro profilo,
essendo un regime speciale rispetto al diritto civile e non
12 residuando a valle nessun risarcimento del danno illecito,
essendo l'abuso edilizio un illecito amministrativo e non un
illecito civile.”
1.4. Auch der KassGH in Strafsachen hat sich lediglich auf die
Feststellung beschränkt, dass bei baurechtlichen Delikten die von der Straftat verletzte Person („persona offesa“) nur die
Gemeindeverwaltung ist, auf dessen Territorium das Delikt
begangen worden ist, während der etwaige Grundstücknachbar
als geschädigte Person („soggetto danneggiato dal reato“)
geführt wird und diesem, wenn des Baudelikt auch
Gebäudeabstandsverletzungen bedingt, das Recht zusteht, sich als Zivilpartei im Strafverfahren einzulassen, um etwaige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen (vgl.
KassGH, Sektion III, Urteil Nr. 18913/2017: „In tema di reati
edilizi, persona offesa dal reato è la sola P.A., quale titolare degli
interessi attinenti alla tutela del territorio direttamente protetti
dalla norma incriminatrice, mentre il privato che assume di aver
subito un pregiudizio dall'edificazione abusiva può rivestire
esclusivamente la qualità di soggetto danneggiato e, come tale,
non ha diritto di ricevere la notifica della richiesta di
archiviazione ai sensi dell'art. 408, comma 2, cod. proc. pen.”;
KassGH, Sektion III, Urteil Nr. 10106/2016: “Nei procedimenti
per violazioni urbanistico-edilizie, il privato confinante è
legittimato a costituirsi parte civile, quando la realizzazione
dell'abuso edilizio violi non solo le norme poste a tutela del
13 regolare assetto del territorio, ma anche le norme civilistiche,
quali i limiti al diritto di proprietà in tema di distanze, volumetria
ed altezza delle costruzioni, essendo solo in tal caso ipotizzabile
un danno patrimoniale che dà luogo all'azione di risarcimento del
medesimo.”; KassGH, Sektion III, Urteil Nr. 8965/2019: “Nei
procedimenti per violazioni urbanistico-edilizie, il proprietario
confinante che si costituisce parte civile non è tenuto a provare il
danno subito nel caso di violazione delle norme del codice civile
sulle distanze tra le costruzioni e delle disposizioni integrative,
come i regolamenti edilizi, perché il danno conseguenza del reato
consiste nell'abusiva imposizione di una servitù nel proprio fondo
e, quindi, nella limitazione del relativo godimento, che si traduce
in una diminuzione del valore della proprietà, mentre, nel caso in
cui siano violate norme diverse da quelle sulle distanze,
mancando l'asservimento del fondo contiguo, è richiesta una
dimostrazione precisa in ordine all'esistenza ed all'entità del
danno, oltre che in relazione alla sussistenza del nesso causale
tra la violazione edilizia e il pregiudizio subito. (Nella fattispecie
la Corte di cassazione ha annullato la sentenza di condanna
limitatamente alle statuizioni civili circa il danno derivante dalla
violazione della normativa in tema di conglomerato cementizio
armato).” Die zuletzt zitierte Entscheidung des KassGH in
Strafsachen stellt auch klar, dass nicht nur Grenz- oder
Gebäudeabstände zu Schadenersatzansprüchen des benachbarten Grundstückseigentümer führen können, sondern
14 auch andere baurechtliche Verletzungen.
1.5. Die vom Berufungskläger vorgebrachte Rüge stellt allerdings die Frage, inwiefern durch die von der widerrechtlichen Bauführung verursachte „Schließung“ bzw.
vielmehr die verspätete Inbetriebnahme der Liftanlage (als
Tatsache) in der Wintersaison 2018/2019 ein subjektives Recht
oder zumindest ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, der an der der Liftanlage ein Gastlokal betreibt, verletzt CP_14
wurde und daraus ein Schadenersatzanspruch begründet
werden kann.
1.6. Der Kläger hatte auf Grund des Persona_5
registrierten Mietvertrages vom 29.05.2015 (Urkunde Nr. 6 der
Klagepartei) die qualifizierte Innehabung des Geschäftslokals
Perso auf der Bp. 178 KG Vierschach, bestehend aus „Restaurant
mit Küche und , voll ausgestattet mit Maschinen und Per_13
Einrichtung“ (Artikel 1), inne. Dafür bezahlte er einen jährlichen
von € 26.500,00, zuzüglich 100%igem jährlichen Per_14
Inflationsausgleich (Artikel 4 und 5).
1.7. Aus der mündlichen Beweisaufnahme und insbesondere aus den vorgelegten Urkunden (siehe insbesondere folgende
Auszüge aus dem Internetauftritt der Seilbahn- und
Drei ZI AG: Dok. Nr. 3: Persona_15 Per_16
Pistenplan und Liste der Aufstiegsanlagen;
Dok. Nr. 4 Auszug
aus dem Plan der Aufstiegsanlagen mit Kennzeichnung der
„Rauthütte“; Dok. Nr. 5: Internetauszug vom 21.11.2018 mit
15 Bewerbung der „Rauthütte“ an der Bergstation des „Raut-
Sessellifts am Helm“ sowie Werbeflyer und Fotos der Örtlichkeit
im Winter) erschließt sich, dass – wie andere
Gastlokale/Skihütten im Skigebiet Helm/Rotwand auch - die
„Rauthütte“ als Teil des Angebotes des von der Drei ZI AG
mit der Marke DR ZI Dolmites“ Parte_1
ist.
1.8. Die Feststellung des Erstgerichts, wonach im Winter der
Hauptzubringer der Gäste der „Rauthütte“ der Zweier-Sessellift
„Raut“ ist, dessen Talstation am Gästeparkplatz des Parte_1
in Vierschach liegt (siehe Aufstiegsanlagen- und Pistenplan),
und auf den von dieser Liftanlage bedienten einfachen Pisten
(18b und 18, im Pistenplan mit der Farbe Blau gekennzeichnet)
auch Anfängerskikurse mit den jeweiligen wöchentlichen
Abschlussrennen der Kursteilnehmer abgehalten wurden/werden, wird nicht ernstlich in Frage gestellt. Diese
Umstände wurden überdies von den im Erstverfahren
angehörten Zeugen bestätigt (vgl. insbesondere die Aussagen
des langjährigen Mitarbeiters des Klägers, HE Per_17
dessen durchaus im Detail differenzierte Aussagen seine trotz des saisonalen Arbeitsverhältnisses Persona_18
bestärken, zu Beweisfragen 6, 8 und 9 – Eignung der Pisten
18b und 18 für und Nutzung als Übungshang und für Per_19
die wöchentlichen Abschlussrennen durch die Skikurse;
zu
Beweisfragen 12, 17, 18, 19, 20 – unmittelbare Nähe der
16 Skihütte zur Bergstation der Liftanlage/30 Meter;
hauptsächliches Gästeklientel bestehend aus den Skianfängern
samt Familien und Kinder sowie aus auch ausländischen
Stammgästen, welche die Skihütte mit dem „Rautlift“ erreichen;
- zum Fehlen eines eigenen Fußweges: „Es gibt keinen Fussweg
zur Rauthütte; eventuell müsste man den als Skipiste benutzten
Skiweg 18a benutzen. Soweit mir bekannt ist, wird die genannte
Skipiste aber wenig als Weg benutzt, um die Rauthütte im Winter
zu erreichen.“; - zu Beweisfrage 33 Besucherverlust von etwa
80% von Saisonbeginn bis zum 24.01.2019: „Den genauen
Prozentsatz kann ich nicht nennen;
aber ich kann bestätigen,
dass ein gewaltiger Besucherverlust vorhanden war.“; - zu
Beweisfrage 38 – Abhaltung der Skikurse im besagten Zeitraum
auf anderen Pisten des Skigebietes).
1.9. Der vom Zeugen beschriebene deutliche
Besucherschwund erschließt sich überdies aus der
Gegenüberstellung der Gewinn- und Verlustrechnungen aus den drei Vorjahren im betreffenden Zeitraum. So steht dem
Verkaufsumsatz im Dezember 2016, wo die Skihütte
offensichtlich zu einem ähnlichen Datum (17.12.2016) öffnete
wie im Dezember 2018 (19.12.2018), von € 14.163,69 ein auf € 7.036,30 aus Verkäufen im Dezember 2018 Per_20
Per_2 gegenüber (ein von 50%, Preissteigerungen nicht Per_21
berücksichtigt). Dem Verkaufsumsatz aus den Januarmonaten
der Saisonen 2016, 2017 und 2018 (€ 32.498,46, € 35.409,16
17 und 36.739,81) steht gar ein Einbruch auf € 13.807,16 im
Januar 2019 gegenüber (vgl. Gewinn- und Verlustrechnungen
Urkunden Nr. 27 und ff. ). Controparte_15
1.10. Der Verweis des Berufungsklägers, dass die „Rauthütte“
ebenfalls durch die Piste Talabfahrt Nr. 13 (schwarz gekennzeichnet, also als schwierige Piste klassifiziert) und zu
Fuß über die Piste in etwa 10 Minuten erreicht werden kann,
kann also nicht darüber hinwegtäuschen, dass die verspätete
Inbetriebnahme des „Raut-Sesselliftes“ zu einem betriebsrelevanten Rückgang der tatsächlichen Gäste im
Zeitraum vom 19.12.2018 bis zum 23.01.2019 geführt hat.
1.11. Insofern ist dem Kläger als qualifiziertem Persona_5
Innehaber des Gastbetriebs (Artikel 1168 ZGB) und insbesondere als Unternehmer, der das finanzielle und betriebliche Risiko trägt, ein schutzwürdiges Interesse der freien Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und ein
Anspruch auf Unversehrtheit seines Betriebsvermögens (Artikel
41 Verfassung) jedenfalls zuzuerkennen.
1.12. Der Kläger hat also zwar keinen direkten „vertraglichen
bzw. “ auf Inbetriebnahme des Rautliftes Controparte_16
zu einem bestimmten Zeitpunkt (so der Beklagte in seiner erstinstanzlichen Einlassung), „um Gäste zu der von ihm
gemieteten Almhütte zu befördern“. Zumindest wurde ein solcher Anspruch vom Kläger nicht behauptet oder nachgewiesen. Allerdings ist, wie gesagt, die „Rauthütte“ Teil
18 des beworbenen Angebotes des Skigebietes und es ist davon auszugehen, dass der Anlagen- und Pistenbetreiber, sofern es die klimatischen Umstände zulassen (insbesondere die künstliche Schneeproduktion), alles darangesetzt hat, gerade im Bereich des Hauptzuganges „Helm“ die für Anfänger
geeigneten Pisten und dazugehörigen Aufstiegsanlagen zu
Saisonbeginn baldmöglichst zur Nutzung freizugeben. Da sich das gastronomische und das sportliche Freizeitangebot in einem Skigebiet naturgemäß ergänzen, vertrauen die wirtschaftlichen Akteure (Anlagen- und Pistenbetreiber
einerseits, Gastronomie andererseits) darauf, dass die Anlagen
und Pisten saisongemäß (Anfang Dezember) in Betrieb gesetzt werden.
1.13. Die verspätete Inbetriebnahme des „Rautliftes“ in der
Wintersaison 2018/2019 war allein auf das widerrechtliche
Verhalten des ER TL (siehe dazu auch den zweiten
Berufungsgrund) zurückzuführen, wodurch der verfassungsgemäße Anspruch auf Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers AN
OS (Artikel 41 Verf.) im Rahmen der aufgezeigten Sachlage
und legitimen Erwartung auf eine geordneten Saisonauftakt
rechtsfremd beschädigt wurde. Dadurch sind dem Kläger
zumindest unnütze/unproduktive Kosten (Miete, Personal,
Sowieso – Kosten) entstanden, sein Recht auf vermögensrechtliche Unversehrtheit (diritto all'integrità
19 patrimoniale) wurde schadenersatzpflichtig nach Artikel 2043
ZGB verletzt (vgl. KassGH, Urteil Nr. 2765/1082, Fall „De
Chirico“, und KassGH, Urteil Nr. 4755/1986 zur grundsätzlichen Ersatzfähigkeit des Schadens aus Verletzung
des Rechts der freien geschäftlichen/wirtschaftlichen Tätigkeit
bzw. des Rechts auf Unversehrtheit des Betriebsvermögens; vgl.
KassGH, Vereinigte Senate, Urteil Nr. 500/1999 zum
Verständnis der außervertraglichen Haftung von Artikel 2043
ZGB für Schäden, welche nicht nur auf die Verletzung
subjektiver Rechte – absolute oder relative – zurückzuführen
sind, sondern auf alle Verletzungen jeglichen auf Grund der
Rechtsordnung als schutzwürdig einzustufendes Interesses,
Leitsatz: „La normativa sulla responsabilità aquiliana ex art.
2043 cod. civ. ha la funzione di consentire il risarcimento del
danno ingiusto, intendendosi come tale il danno arrecato "non
iure", il danno, cioè, inferto in assenza di una causa
giustificativa, che si risolve nella lesione di un interesse rilevante
per l'ordinamento, a prescindere dalla sua qualificazione formale,
ed, in particolare, senza che assuma rilievo la qualificazione dello
stesso in termini di diritto soggettivo. Peraltro, avuto riguardo al
carattere atipico del fatto illecito delineato dall'art. 2043 cod. civ.,
non è possibile individuare in via preventiva gli interessi
meritevoli di tutela: spetta, pertanto, al giudice, attraverso un
giudizio di comparazione tra gli interessi in conflitto, accertare se,
e con quale intensità, l'ordinamento appresta tutela risarcitoria
20 all'interesse del danneggiato, ovvero comunque lo prende in
considerazione sotto altri profili, manifestando, in tal modo, una
esigenza di protezione. Ne consegue che anche la lesione di un
interesse legittimo, al pari di quella di un diritto soggettivo o di
altro interesse giuridicamente rilevante, può essere fonte di
responsabilità aquiliana, e, quindi, dar luogo a risarcimento del
danno ingiusto, a condizione che risulti danneggiato, per effetto
dell'attività illegittima della P.A., l'interesse al bene della vita al
quale il primo si correla, e che detto interesse risulti meritevole di
tutela alla stregua del diritto positivo.”; vgl. auch z. B. KassGH,
Urteil Nr. 9345/2004, Nr. 14231/2020 und Nr. 21535/2021
sowie Nr. 23284/2023, ebenfalls zur Schadenersatzpflicht von
öffentlichen Verwaltungen).
1.14. Dem ersten Berufungsgrund ist also nicht stattzugeben.
2. Mit dem zweiten Berufungsgrund („Fehlen einer
behördlichen Maßnahme zur Einstellung des Seilbahnbetriebes.
Ermessensentscheidung des Seilbahnbetreibers – Fehlender
Kausalzusammenhang zwischen der „Bautätigkeit“ des
Berufungsklägers und dem geltend gemachten Schaden –
fehlerhafte Anwendung der Art. 2043 und 1223 ZGB“) bekämpft
der Berufungskläger die Feststellung des
Kausalzusammenhanges zwischen der von ihm verursachten zeitweiligen „Schließung“ des „Rautliftes“ und der
Umsatzeinbußen des an der Bergstation gelegenen Gastlokals.
Es habe nämlich keine behördliche Anordnung zur Schließung
21 des Liftes aus Sicherheitsmängeln gegeben, es läge nicht einmal eine Abbruchverfügung der Gemeinde Innichen für die beiden angeblich widerrechtlich errichteten Bauten vor, es sei lediglich das entsprechende Verwaltungsverfahren eingeleitet worden.
Die Seilbahnbetreiberin DR ZI G“ habe also aus eigenen betrieblichen Erwägungen beschlossen, die Seilbahnanlage
nicht in Betrieb zu setzen, indem sie Sicherheitsbedenken
anführte. Diese freie Ermessensentscheidung des
Seilbahnbetreibers sei also ursächlich für die Umsatzeinbußen
des HE OS und nicht die Errichtung der angeblich widerrechtlichen Bauten. Zwar sei die Argumentation, wonach die angeblich widerrechtliche Bauführung den Stillstand der
Seilbahnanlage und damit einen wirtschaftlichen Schaden der
Betreiberin verursacht hätte, „noch einigermaßen
nachvollziehbar“, nicht jedoch, dass dieser „rechtlich relevante
Kausalzusammenhang auch darüber hinaus greifen soll und
auch für die Geschäftseinbußen eines Dritten relevant sein soll,
welcher in keiner rechtlichen oder faktischen Verbindung zum
Verursacher steht.“ Zudem sei die Entscheidung der
, den Liftbetrieb nicht aufzunehmen, im Anlassfall Persona_9
fragwürdig gewesen, da die Baulichkeiten objektiv keine Gefahr
darstellten. Aufgrund der „Vorgeschichte“ der Baulichkeiten,
„welche seit Jahren an gleicher Stelle errichtet wurden bzw.
bestanden“, sei es für den Berufungskläger keineswegs vorhersehbar gewesen, dass die Liftgesellschaft den Betrieb zu
22 Beginn der Saison 2018/2019 nicht wie gewohnt aufnehmen würde, und schon gar nicht, dass sich hieraus negative Folgen
für den Mieter der „Rauthütte“ ergeben könnten, die überdies
alternativ über die Talabfahrt eines zweiten Liftes – Nr. 13 –
sowie zu Fuß vom Dorf Vierschach aus in wenigen Minuten
erreichbar sei.
2.1. Auch dieser Berufungsgrund ist zu verwerfen.
2.2. Bekanntlich ist zur Feststellung des
Kausalzusammenhanges zwischen einer unerlaubten Handlung
(hier die widerrechtliche Bautätigkeit des Berufungsklägers)
und dem eingetretenen Schaden (im Sinne der Verletzung eines rechtsschutzwürdigen Interesses – hier die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der „Rauthütte“, geschützt von Artikel
41 Absatz 1 Verf.) auf die adäquate und – bei mehreren konkurrierenden Ursachen – auf das Prinzip der „kausalen
Äquivalenz“ nach den Vorgaben von Artikel 40 und 41 Absatz 1
StGB abzustellen. Dies bedeutet, dass alle Ursachen, welche in einer kausalen Abfolge nach dem Prinzip des
„Wahrscheinlicheren“ zu einem bestimmten Schadensereignis
geführt haben, alle gleich zum Ereignis beigetragen haben, es sei denn, in der kausalen Abfolge sticht eine nachträgliche
Ursache dergestalt hervor, dass sie allein die Wirkung bestimmt und so als die ausschließliche „effiziente“ Ursache im Sinne von
Artikel 41 Absatz 2 StGB ausgemacht werden kann (vgl.
KassGH, Urteil Nr. 10719/2000, Leitsatz: „In tema di nesso di
23 causalità nell'illecito extracontrattuale, il principio
dell'equivalenza delle cause posto dall'art. 41 cod.pen. sta a
significare che tutti gli antecedenti in mancanza dei quali l'evento
dannoso non si sarebbe verificato, sono causa efficiente di esso,
salvo che sia intervenuta una causa prossima idonea da sola a
produrlo, la quale interrompe il nesso causale a norma del
secondo comma dello stesso art. 41.”; KassGH, Vereinigte
Senate, Urteil Nr. 576/2008: “In tema di responsabilità civile
aquiliana, il nesso causale è regolato dal principio di cui agli artt.
40 e 41 cod. pen., per il quale un evento è da considerare
causato da un altro se il primo non si sarebbe verificato in
assenza del secondo, nonché dal criterio della cosiddetta
causalità adeguata, sulla base del quale, all'interno della serie
causale, occorre dar rilievo solo a quegli eventi che non appaiano
- ad una valutazione "ex ante" - del tutto inverosimili, ferma
restando, peraltro, la diversità del regime probatorio applicabile,
in ragione dei differenti valori sottesi ai due processi: nel senso
che, nell'accertamento del nesso causale in materia civile, vige la
regola della preponderanza dell'evidenza o del "più probabile che
non", mentre nel processo penale vige la regola della prova "oltre
il ragionevole dubbio"; ne consegue che - sussistendo a carico del
(oggi ), anche prima Controparte_17 Controparte_18
dell'entrata in vigore della legge 4 maggio 1990, n. 107, un
obbligo di controllo e di vigilanza in materia di raccolta e
distribuzione di sangue umano per uso terapeutico - il giudice,
24 accertata l'omissione di tali attività con riferimento alle cognizioni
scientifiche esistenti all'epoca di produzione del preparato, ed
accertata l'esistenza di una patologia da virus HIV, HBV o HCV
in soggetto emotrasfuso o assuntore di emoderivati, può ritenere,
in assenza di altri fattori alternativi, che tale omissione sia stata
causa dell'insorgenza della malattia e che, per converso, la
condotta doverosa del , se fosse stata tenuta, avrebbe CP_17
impedito il verificarsi dell'evento.”; KassGH, Urteil Nr.
25028/2008: “In tema di responsabilità civile aquiliana, il nesso
causale è regolato dai principi di cui agli artt. 40 e 41 cod. pen.
per i quali un evento è da considerare causato da un altro se,
ferme restando le altre condizioni, il primo non si sarebbe
verificato in assenza del secondo (cosiddetta teoria della
"condicio sine qua non") nonchè dal criterio della cosiddetta
causalità adeguata, sulla base della quale, all'interno della serie
causale, occorre dar rilievo solo a quegli eventi che non appaiono
- ad una valutazione "ex ante" - del tutto inverosimili. Il rigore del
principio dell'equivalenza delle cause, di cui all'art. 41 cod. pen.,
in base al quale, se la produzione di un evento dannoso é
riferibile a più azioni od omissioni, deve riconoscersi ad ognuna
di esse efficienza causale, trova il suo temperamento nella
causalità efficiente, desumibile dal secondo comma dell'art. 41
cod. pen., in base al quale l'evento dannoso deve essere
attribuito esclusivamente all'autore della condotta sopravvenuta,
solo se questa condotta risulti tale da rendere irrilevanti le altre
25 cause preesistenti, ponendosi al di fuori delle normali linee di
sviluppo della serie causale già in atto. (Nella specie la S.C. ha
confermato la sentenza impugnata di rigetto della domanda di
risarcimento dei danni provocati alla mobilia e alle suppellettili
dell'appartamento condotto in locazione dagli attori dall'incendio
sviluppatosi nell'appartamento soprastante, rispettivamente di
proprietà e condotto dai convenuti, evidenziando che i giudici di
merito avevano correttamente ritenuto sussistente il caso fortuito,
in quanto, in base alla consulenza tecnica, l'incendio in questione
era stato di origine dolosa perchè causato da un terzo rimasto
ignoto entrato dalle finestre, lasciate aperte dalla convenuta,
durante l'assenza della medesima,circostanza quest'ultima,
peraltro, che non poteva ritenersi concausa dell'incendio
cagionato dal terzo ignoto, in quanto la chiusura degli infissi non
avrebbe certo scoraggiato chi voleva appiccare il fuoco).”).
2.3. Nur wenn der materielle Kausalzusammenhang laut diesen Vorgaben bejaht werden kann, folgt die Bestimmung des schadenersatzfähigen Schadens nach der Vorgabe von Artikel
2056 und 1223 ZGB. Ersatzfähig sind demnach alle Schäden,
welche unmittelbare und direkte Folge der unerlaubten
Handlung sind (vgl. KassGH, Urteil Nr. 4043/2013, Leitsatz: “In
tema di responsabilità civile, perché sorga un'obbligazione
risarcitoria aquiliana occorre non soltanto un fatto lesivo, retto
dalla causalità materiale, ma anche un danno conseguenza di
questo, retto dalla causalità giuridica, la cui imputazione
26 presuppone il riscontro di alcuna delle fattispecie normative ex
artt. 2043 e segg. cod. civ., consistenti tutte nella descrizione di
un nesso, che leghi storicamente un evento ad una condotta, a
cose o ad accadimenti di altra natura, collegati con una
particolare relazione al soggetto chiamato a rispondere.”;
KassGH, Urteil Nr. 21255/2013. “In tema di illecito civile, la
ricostruzione del nesso di derivazione eziologica esistente tra la
condotta del danneggiante e la conseguenza dannosa risarcibile
implica la scomposizione del giudizio causale in due autonomi e
consecutivi segmenti, il primo volto ad identificare - in
applicazione del criterio del "più probabile che non" - il nesso di
causalità materiale che lega la condotta all'evento di danno, il
secondo essendo diretto, invece, ad accertare il nesso di
causalità giuridica che lega tale evento alle conseguenze
dannose risarcibili, accertamento, quest'ultimo, da compiersi in
applicazione dell'art. 1223 cod. civ., norma che pone essa stessa
una regola eziologica.”; KassGH, Urteil Nr. 31546/2018: “In
tema di illecito civile, la selezione dei pregiudizi risarcibili, di cui
all'art. 1223 c.c., è improntata, al pari della causalità materiale
(che avvince la condotta all'evento di danno), al principio di
regolarità causale, alla cui stregua sono risarcibili tutte le
conseguenze (anche indirette e mediate) che, secondo l'"id quod
plerumque accidit", si pongano in una correlazione probabilistica
ordinaria rispetto all'evento dannoso, con esclusione, quindi, di
quelle del tutto atipiche.”).
27 2.4. Mit dem Berufungsgrund stellt Herr ER TL die etwas widersprüchliche Behauptung auf, die Einstellung des
Liftbetriebes stelle zwar eine Schadensquelle für die
Liftbetreiberin dar, nicht jedoch für den Gastbetrieb (für den der Lift jedoch den Hauptzubringer darstellt). Zudem sei für den allfällig von HE erlittenen Schaden nicht die Persona_5
Errichtung seiner „zwei Hütten“ ursächlich, sondern die nachträgliche freie Ermessensentscheidung der Liftbetreiberin,
den Betrieb nicht aufzunehmen. Die Bauwerke stellten nämlich
objektiv keine Gefahr für den Liftbetrieb dar. Dazu ist in der
Berufungsschrift ausgeführt: „Die kleinere dieser Baulichkeiten
im Ausmaß von 2,70 m x 1,55 m bestand bereits vor Errichtung
des Rautliftes und bildet die Überdachung einer Wasserstelle,
welche den Schafen von HE TL als Tränke diente. Sie war
lediglich in Teilen erneuert worden, da einige Bretter morsch
geworden waren. Die zweite Baulichkeit (Masse 3,03m x 5,65 m)
bestand aus einem provisorischen Bretterverschlag mit einer
Nylonplane als Überdachung, welche Jahr für Jahr zum Schutz
der Lämmer und für die Lagerung von Futter errichtet und in der
Regel im Frühjahr wieder abgebaut wurde. Die seitliche
Entfernung der Konstruktion vom Tragseil der Liftanlage betrug
ca. 2,10 m. Die Drei ZI AG konnte nicht glaubhaft erklären,
welche Gefahr von diesen beiden Konstrukten für den Liftbetrieb
ausgehen sollte. Im selben Abstand zur Lifttrasse befindet sich
auch eine kleine Scheune von HE TL. Diese müsste
28 gegebenenfalls genauso ein Risiko für den Liftbetrieb darstellen,
zumal darin regelmäßig Heu eingelagert wird.“
2.5. Nun ergibt sich aus der Zusammenschau der vom erstinstanzlichen Kläger auch in diesem Verfahren vorgelegten
Urkunden bezüglich des bereits vor dem Landesgericht Bozen
unter Nr. 2926/2019 zwischen ER TL und der DR
G“ (Betreiberin des Skigebiets) behängenden Per_8
Rechtsstreites auf Schadenersatz auf Grund derselben Sachlage
folgendes Bild, das im Urteil Nr. 39/2022 vom 11.01.-12-
01.2022 des Landesgerichts Bozen (Dok. Nr. 61 des
Parteifaszikels des Klägers, unmittelbar bei der ersten
Verteidigungsmöglichkeit und somit fristgerecht in das
Verfahren eingebracht) wie folgt festgestellt wurde (es wurde zwar keine Bestätigung der Rechtskraft dieses Urteils vorgelegt,
das Urteil wird an dieser Stelle vom Senat jedoch auf Grund
seiner Überzeugungskraft zitiert und übernommen): „1.
und : Die Controparte_19 Controparte_20
Pistenbetreiberin AG beantragt vom Beklagten TL Persona_8
in Gesamthöhe von 249.537,33 € zzgl. Parte_2
Zinsen und Geldentwertung aus folgendem Sachverhalt, der als
festgestellt gelten kann. Das landwirtschaftliche Grundstück G.p.
131/1 in KG Vierschach des Beklagten wurde kraft
Dienstbarkeitsauferlegungsdekret Reg. 6.3/336/2006 des
Direktors der Abteilung 6 der Autonomen Provinz Bozen vom
09.10.2006 im Enteignungswege mit der Pistendienstbarkeit (auf
29
7.645 m2) und der Überleitungsdienstbarkeit (auf 660m2)
zugunsten der Drei ZI AG (damals noch unter Bezeichnung
Helmbahnen AG) belegt. Über das dienende Grundstück läuft der
Zwei-Personen-Sessellift „Raut“ und darauf liegt (teilweise) die
gleichnamige, „blau“ klassifizierte Abfahrtspiste Nr. 18. Die
Klägerin betreibt das Skigebiet Drei ZI Dolomiten im
Hochpustertal, welches die Skiberge Helm, Stiergarten, Rotwand,
Kreuzbergpass und Col d'la Tenda skitechnisch miteinander
verbindet. In der Wintersaison 2018/2019 öffnete die Klägerin
das Skigebiet wie üblich Anfang Dezember. Die von der Klägerin
beabsichtigte Öffnung auch des Rautliftes konnte allerdings
aufgrund von Bautätigkeit des Beklagten auf seinem dienenden
Grundstück unterhalb des Liftes aus Sicherheitsgründen nicht
erfolgen. Der für die jährlich vorzunehmende Kollaudierung
zuständige Techniker, Ing. verweigerte Persona_23
diese aufgrund von zwei neu errichteten Bauwerken unter dem
Lift (s. Zeugenaussage 13.04.21, insbesondere: „Als ich im Jahr
2017 die Kollaudierung machte, waren die Bauwerke noch
nicht“). Am 22.11.2018 hat er in einem Schreiben der Klägerin
dazu mitgeteilt: „Es musste neuerlich festgestellt werden, dass
unterhalb der Seilführung des Sesselliftes mit der Benennung
„Raut“ auf Gp. 131/1 der K.G. Vierschach zwei Hütten aus Holz
errichtet wurden. Im Trassenbereich von Seilbahnanlagen gilt
innerhalb des Bannstreifens von 6 m vom ausgependelten
Fahrzeug in horizontaler Projektion grundsätzlich ein Bauverbot
30 laut D.P.R. vom 11.07.1980. Nr. 753, Art. 51. Die gesamte Breite
des Bannstreifens beträgt für den Zweimann- Sessellift „RAUT“
18,3 m. Diese zwei Hütten befinden sich innerhalb dieses
. Weiteres werden die Mindestsicherheitsabstände CP_21
zu den Sesseln laut Dekret Nr. 337 vom 16. November 2012
„Disposizioni e prescrizioni tecniche per le infrastrutture degli
impianti a fune adebiti al transporto di persone“ (Punkt 3.3.5)
nicht eingehalten. Eine weitere Gefahr stellt das erhöhte
Brandrisiko dar, das durch die Holzstrukturen und das darin
gelagerte Heu in unmittelbarer Nähe der Seile vorhanden ist.
Bereits eine kurze Erwärmung des Seiles würde es beschädigen
bzw. bis zum Bersten bringen. Unter diesen Voraussetzungen
kann der Sessellift nicht für den öffentlichen Transport von
Personen freigegeben werden.“ Die Gemeinde Innichen hatte am
30.10.2018 die Errichtung der zwei Hütten aus Holz in den
Ausmaßen von 3,03, x 5,65 m bzw. 2,70 x 1,55 m ohne
Genehmigung festgestellt und ein Verwaltungsverfahren zum
Abbruch eingeleitet (Dok. 12 und 13 Klägerin). Die Klägerin
erwirkte bei diesem Gericht einen im Beschwerdezug bestätigten
Dringlichkeitsbeschluss wegen drohenden Schadens gemäß Art.
1172 ZGB und 688 ZPO, mit welchem HE TL die Entfernung
bzw. Versetzung der Hütten angeordnet wurde, damit ein
von 18,3 m zum Sessellift besteht. In Ermangelung CP_21
einer spontanen Befolgung, wurden die Baulichkeiten im Zuge
der Zwangsvollstreckung schließlich am 23.01.2019 entfernt.“
31 2.6. Es trifft nun zwar zu, dass es im Anlassfall tatsächlich zu keiner von der Marktgemeinde Innichen erlassenen
Abbruchverfügung wegen Verletzung baurechtlicher
Bestimmungen gekommen ist. Das entsprechende Verfahren
wurde mit Maßnahme vom 14.11.2018 (Urkunde. Nr. 13 des erstinstanzlichen Klägers) eingeleitet, da für die Errichtung der beiden Hütten keine Baukonzession erlassen worden war.
Allerdings wurde die Entfernung der beiden Baulichkeiten vom
Landesgericht mit Dringlichkeitsverfügung vom 18.12.2018
angeordnet, und zwar wegen Verletzung insbesondere der
Überleitungsdienstbarkeit kraft Dienstbarkeits-
auferlegungsdekret Reg. 6.3/336/2006 des Direktors der
Abteilung 6 der Autonomen Provinz Bozen vom 09.10.2006 im
Enteignungswege. Da diese Anordnung am 23.01.2019 durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt und die beiden Baulichkeiten
entfernt wurden, bedurfte es der Abbruchverfügung der
Gemeinde nicht mehr (vgl. dazu Beschluss des Landesgerichts
Bozen vom 18.12.2018 und Maßnahmen des Vollzugs sowie
Abweisung der Beschwerde des in Urkunden Nr. Persona_6
18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 des Klägers).
2.7. Die im genannten Gerichtsverfahren festgestellte unerlaubte Handlung besteht also vordergründig nicht im
, sondern in der Störung und Behinderung Controparte_22
der im Enteignungswege auferlegten Dienstbarkeit im Sinne
von Artikel 1079 ZGB. Dazu hat das Landesgericht im oben
32 zitierten Urteil nachvollziehbar (auch bezüglich der – incidenter
tantum – ebenso festgestellten widerrechtlichen Bauführung
ohne Baukonzession) wie folgt erörtert: „Die Argumentationen
des Beklagten, welche mehr oder weniger darauf hinauslaufen,
in Abrede zu stellen, dass die Nicht-Eröffnung des Raut Liftes
nicht auf eine pflichtwidrige Störung der Dienstbarkeit
zurückzuführen sei, sind nicht begründet. Der Beklagte räumt
selbst ein, dass eine früher bestehende Baulichkeit (kleiner
Schafstall) aufgrund einer Verfügung der Gemeinde im Jahr
2011, infolge des nachträglichen Widerrufs der Baukonzession
abgebrochen wurde. Die angebliche „Fragwürdigkeit“ dieser
Verfügung ist unerheblich, zumal sie bestandskraftig ist. Der
Beklagte führt aus, dass der von ihm 2011 ohne Genehmigung
wieder errichtete Stall definitiv abgebrochen wurde. All das
untermauert nur, dass die Baulichkeit ohne behördliche
Genehmigung errichtet wurde. Inwieweit sich die Klägerin am
alten Stall gestoßen hat oder nicht ist unerheblich, da daraus
kein auf Beibehaltung des Stalls abgeleitet werden CP_16
kann. Tatsache ist, dass die Baulichkeiten, welche die Gemeinde
im Oktober 2018 festgestellt hat, im Jahr davor, bei der
damaligen Kollaudierung des Technikers Ing.
nicht vorhanden waren (s. dessen Persona_23
Zeugenaussage) und seine Entscheidung, den Lift aus
Sicherheitsgründen nicht zu kollaudieren ist nachvollziehbar, da,
unabhängig von den normativen Vorgaben, auch unter dem
33 konkreten Gesichtspunkt bei einem etwaigen Brand der
Baulichkeiten aus Holz aufgrund der Nähe von wenigen Metern
zum Tragseil (s. Maße in Dok. 13 Klägerin) eine einsichtige
Gefahr bestand. Die Argumentation des Beklagten, dass eine
Ausnahmeregelung möglich wäre, ist unerheblich, weil eine
solche nicht vorliegt, und im Übrigen aller Wahrscheinlichkeit
nicht erlassen würde. Auch die Argumentation des Beklagten,
wonach keine Baukonzession oder Ermächtigung notwendig war
(was im Übrigen zu verneinen ist), ist unerheblich, da das
Errichten der Baulichkeiten tatsächlich die Ausübung der
Dienstbarkeit unterbunden hat. Durch die Errichtung der
Baulichkeiten durch den Beklagten wurde die Klägerin in der
Ausübung ihrer Dienstbarkeiten gestört, weshalb letztere in Sinn
des Art. 1079 ZGB Anspruch unter anderem auf Schadenersatz
hat.“
2.8. Controparte_23
lag also offensichtlich nicht vor. Der für die
[...]
Inbetriebnahme verantwortliche Techniker hatte nämlich auf
Grund der von ihm ausgemachten Verletzungen der normativen
Vorgaben zu den Sicherheitsabständen von Seilbahnen und der
Brandgefahr (siehe anschaulich auch die Fotodokumentation
und Skizze der Abstände im Lokalaugenschein der
Gemeindeverwaltung vom 30.10.2018 und die dem Bericht vom
22.11.2018 des Technikers Ing. Josef Persona_23
beigefügten Fotos der errichteten Bauwerke in unmittelbarer
34 Nähe zu den Stützen und Seilen der Liftanlage – Urkunden Nr.
14 und 15 des Klägers) einer Inbetriebnahme der Anlage nicht zugestimmt. Daher durfte die Betreiberin die Anlage nicht in
Betrieb setzen und es bedurfte demnach keiner behördlichen
Anordnung zur Einstellung des Betriebes.
2.9. Zudem belegen die vom Techniker erstellten Fotos, dass zum Zeitpunkt seines Lokalaugenscheins (vor/zum dem
22.11.2018) die künstliche Beschneiung der Pisten im Bereich
unterhalb der „Rauthütte“ (blaue Piste 18) bereits im vollen
Gang war, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die
Betreiberin des Skigebiets zum damaligen Zeitpunkt alles daran setzte, trotz des geringen natürlichen
Niederschlagsaufkommens (vgl. dazu die vom Berufungskläger
beigebrachten meteorologischen Aufzeichnungen –
Klimabericht Dezember 2018 – Dok. Nr. 3), den Skibetrieb wie
üblich Anfang Dezember zu eröffnen und auch noch damit rechnete, den „Rautlift“ auf Grund seiner Eigenschaften (er befindet sich klar sichtbar am Zubringerparkplatz Vierschach
des Skigebietes und wird von den Skikursen in Anspruch
genommen) zeitnah in Betrieb setzen zu können.
2.10. Zusammengefasst haben die Ausführungen des
Erstgerichts zum Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Berufungsklägers, sei es –
incidenter tantum – hinsichtlich der Errichtung von Bauwerken
ohne Konzession (als solche sind die beiden Holzhütten, die mit
35 dem Boden fest verankert waren – vgl. Fotos, auch jene des
Berichts des Gerichtsvollziehers vom Abbruch am 23.01.2019
unter Urkunde Nr. 23 des Berufungsbeklagten), sei es als
Behinderung/Störung der zu Gunsten der Eigentümerin der
Liftanlage bestehenden Überleitungsdienstbarkeit, und der verspäteten Inbetriebnahme der Liftanlage also Bestand.
2.11. Auch kann sich der Berufungskläger unter dem subjektiven Tatbestandselement eben nicht auf „die
Vorgeschichte“ des zwischen ihm und der Betreiberin des Liftes
bestehenden jahrelangen Konflikts berufen. Ihm waren die
Örtlichkeiten bestens bekannt. Es erschließt sich augenscheinlich aus den Gegebenheiten vor Ort, dass die
Besucher des an der dieser Liftanlage gelegenen CP_14
Gastlokals dieses vorwiegend oder zumindest zu einem großen
Teil erreichen, indem sie die Aufstiegsanlage benutzen (auch da der alternative Zugang vom Berg kommend nur über eine als schwer (schwarz) gekennzeichnete Piste erfolgen konnte und das Hauptpublikum eines Gastbetriebes in einem Skigebiet aus
Skifahrern besteht, die zum Aufstieg die Liftanlagen benutzen).
2.12. Dies und die unmittelbare Nähe der (damaligen)
Liegenschaften des Berufungsklägers zur Lifttrasse, zur
Skihütte und zu den Pisten führt zum Schluss, dass er den
Schaden, den er durch die vereitelte Inbetriebnahme des
Zubringerliftes „Raut“ und die Nichtbefolgung des Beschlusses
des Landesgerichts Bozen vom 18.12.2018 auch an der
36 wirtschaftlichen Tätigkeit der „Rauthütte“ gerade in der touristisch intensiven Weihnachts- und Ferienzeit verursacht hat, erkannt hat bzw. bei Anwendung der erwartbaren Sorgfalt
erkennen musste (wobei die Vorhersehbarkeit nach Artikel
1225 ZGB für die Schadenersatzpflicht nach Artikel 2043 ZGB
nicht einmal erforderlich ist – vgl. Artikel 2056 ZGB).
3. Mit dem dritten untergeordneten Berufungsgrund
(„Untergeordnet: Beanstandung der Berechnung der
) rügt der Berufungskläger das zuerkannte CP_24
Schadensausmaß. Das Erstgericht habe den Schaden mit den
überschlägigen Kosten im Zeitraum vom 8.12.2018 bis zum
23.01.2019 gleichgesetzt und dabei dem Umstand nicht
Rechnung getragen, dass die „Rauthütte“ - ähnlich den
Vorjahren - erst am 19.12.2018 geöffnet worden war. Zudem
habe der Kläger bis zum 23.01.2019 auch Einnahmen
generiert, wenn auch geringere, was vom Erstgericht ebenso wenig berücksichtigt worden sei. Insbesondere habe das
Erstgericht die Mietkosten nicht korrekt berechnet. Diese
betrugen nämlich für den € 13.528,25 und Persona_24
nicht € 27.313,54. Da die Hütte erst ab dem 19.12.2018
geöffnet war, können diese Kosten allenfalls für 36 Tage (vom
19.12.2018 bis zum 23.01.2019) zu einem Tagessatz von €
74,33 anerkannt werden, also € 2.527,22 und nicht €
10.609,00. Auch die übrigen Kosten (Personal) müssten im
Verhältnis zu diesem kürzeren Zeitraum berechnet werden.
37 3.1. Die Kritik des Berufungsklägers betrifft nicht grundsätzlich das vom Erstgericht angewandte Kriterium der unnütz aufgewandten Kosten bis zur verspäteten
Inbetriebnahme des „Rautliftes“ zur Schadensbemessung,
sondern die vom Erstgericht im Detail in Anwendung dieses
Kriteriums angestellten Überlegungen.
3.2. Die Rüge ist nur zu einem kleinen Teil gerechtfertigt.
3.3. Insbesondere was die „normalerweise“ erfolgte Öffnung
des Betriebes zum Festtag des Hl. Ambrosius am 8. Dezember
angeht, deckt sich die diesbezügliche Bestätigung des Zeugen
(„Sobald der Lift öffnet, öffnet auch die . Per_17 Per_25
Normalerweise wird der Lift und mit ihm die Rauthütte zu Sant-
Ambrogio-Wochenende geöffnet.“) nicht mit der vom Kläger
selbst unter Urkunden Nr. 27 und 34 vorgelegten „Aufstellung
der Gewinne – Verluste Rauthütte aus den Jahren 2015/2016
bis 2019/2020“, aus welchen hervorgeht, dass der Betrieb im
Winter 2015/2016 am 16.12.2015, im Winter 2016/2017 am
17.12.2016, im Winter 2017/2018 am 08.12.2017, im Winter
2018/2019 am 19.12.2018 und im Winter 2019/2020 am
14.12.2019 geöffnet worden ist.
3.4. Auch wurde der Beweis nicht angetreten, dass die
Pistenpräparierung im Dezember am 8.12.2018 bereits so weit fortgeschritten war, um den Lift- und Pistenbetrieb in diesem
Talbereich des Skigebietes tatsächlich zu diesem Zeitpunkt
eröffnen zu können.
38 3.5. Der Berufung ist also dahingehend stattzugeben, als dass der Schaden auf den Zeitraum 19.12.2018 – 23.01.2019
einzugrenzen ist, also auf 36 Tage von 109 Tagen (Dauer der
Saison).
3.6. Die Hauptkritik betrifft dann die Mietkosten. Der
Berufungskläger behauptet, dass nur die Halbjahresmiete zur
Berechnung herangezogen werden könne.
3.7. Dies ist unzutreffend. Denn, wie vom Kläger dargelegt,
handelt es sich bei der „Rauthütte“ um eine „Skihütte“. Und als solche ist sie nur in der Wintersaison in Betrieb. Dieser
Umstand wurde vom Zeugen auf ausdrückliche Per_17
Frage bestätigt („Ich präzisiere, dass die Rauthütte nur eine
Wintersaison und keine Sommersaison hat. Im Sommer ist die
Rauthütte geschlossen.“) und findet Niederschlag auch in den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen
Verkaufsumsätze nur in den Wintermonaten (von Dezember bis
April) hervorgehen und die buchhalterischen Aufzeichnungen
von auch in anderen Monaten angefallenen Kosten insgesamt
Sowieso-Kosten bzw. in den Herbstmonaten vorgenommene
Einkäufe für die sich in Erwartung befindliche Saison betreffen
(Energie, Mietkosten, verschiedene Kosten und , CP_25
Wareneinkäufe, u.ä.m.)
3.8. Es ist demnach korrekt, die gesamten Mietkosten der
Wintersaison anzurechnen. Dabei ist jedoch der verminderten
Anzahl von Tagen wie oben unter Punkt 3.5. Rechnung zu
39 tragen, wodurch sich also ein Schaden aus unnütz getragenen
Mietkosten von € 27.313,54 / 109 Saisontage = € 250,58 X 36
Verlusttage = € 9.020,88 ergibt.
3.9. Bei den Personalkosten hat das Erstgericht nur den
Zeitraum ab dem 19.12.2018 berücksichtigt. Der Betrag von €
9.476,62 ist daher korrekt.
3.10. Bei den übrigen vom Erstgericht anerkannten Posten
(Sowieso und Versicherung € CP_26 CP_27
2.710,07) ergibt sich ein reduzierter Betrag von € 2.710,07 /
109 Saisontage = € 24,86 X 36 = € 894,96. Parte_3
3.11. Der weiteren Kritik, das Erstgericht hätte nicht berücksichtigt, dass im Zeitraum vom 19.12.2018 bis zum
23.01.2019 auch Einnahmen, wenn auch im geringeren Maß,
generiert worden seien, trifft nicht zu und ist unsubstantiiert.
Die Kritik setzt sich nämlich nicht mit der vom Erstgericht sehr wohl gelieferten Begründung auseinander, wonach diese sich mit anderen Auslagen, wie z.B. für Wareneinkäufe, aufrechnen ließen und demnach unberücksichtigt bleiben könnten („Dem
stehen minimale Einnahmen gegenüber, zumal in jenem Zeitraum
kaum Kunden zur Rauthütte gelangen konnten;
allfällige
minimale Einnahmen sind aber mit den weiteren entstandenen
Kosten (wie z.B. gekaufte Lebensmittel kurzer Haltbarkeit sowie
die in Dok. 27 und 31 aufgelisteten „anderen Kosten“)
aufzurechnen und werden daher hier nicht berücksichtigt.“ –
Urteil, Seite 5). Zudem ergibt sich die Schlüssigkeit der
40 Begründung, wenn man allein die Wareneinkäufe vom
November 2018 in Saisonvorbereitung in Höhe von € 17.462,35
und den Wareneinkauf von Dezember 2018 in Höhe von €
2.340,14 sowie die anderen geringeren Aufwendungen (siehe und Verlustrechnung, Monate November und Pt_4
Dezember 2018) den Einnahmen von € 7.036,30 im Dezember
2018 und von € 13.807,16 im Januar 2021 gegenüberstellt.
3.12. Laut nicht bemängeltem Grundkriterium des
Landesgerichts ergibt sich somit ein bis zum Datum dieses
Urteils ab Schadenseintritt (07.04.2019) aufzuwertender
Schaden von, gesamt, € 19.392,46.
3.13. Die Aufwertung samt zu berechnende Verzugszinsen auf den jährlich aufgewerteten Betrag (in Höhe des gesetzlichen
Zinsfußes nach Artikel 1284 Absatz 1 ZGB) ergibt bis heute eine Summe von € 24.979,10. Darauf fallen ab der
Entscheidung (05.03.2025) bis zur tatsächlichen Zahlung
Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß (Artikel 1284 Absatz 1
ZGB) an.
3.14. Gegen die Kriterien der Schadensbemessung und insbesondere gegen die ausdrückliche Abweisung aller darüberhinausgehenden Schadenersatzanträge, auch des beantragten „Imageschadens“ (Seite 5, letzter Absatz, und Seite
6, erster und zweiter Absatz, des Urteils), hat der
Berufungsbeklagte allenfalls bedingte, Persona_26
Anschlussberufung eingebracht. Das bloße Wiedervorbringen
41 der erstinstanzlichen Anträge zur Schadensbemessung im
Sinne von Artikel 346 ZPO reicht nicht aus, um die Sachlage
auch hinsichtlich eines etwaig sachgemäßeren Kriteriums der
Schadensbewertung (Artikel 2056 ZGB) neu im
Berufungsverfahren zu untersuchen.
4. Die auch nur geringfügige Annahme des dritten
Berufungsgrundes bedingt eine neue Entscheidung zu den
Prozesskosten durch dieses OLG. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger weiterhin als gänzlich unterliegende im Sinne von Artikel 91 ZPO zu betrachten ist, da seine festgestellte Pflicht zum Schadenersatz Bestand hat. Der
geringeren Bemessung der wird durch die Persona_27
Verwendung des Prinzips des „decisum“ (Höhe des konkret anerkannten Schadenersatzes) und der damit einhergehenden
Liquidierung der Verfahrenskosten laut den Vergütungen der niedrigeren Wertstaffel (€ 5.200,01 bis € 26.000,00) Rechnung
getragen.
4.1. Somit werden dem Berufungsbeklagten AN OS
in Anlehnung an die Verordnung (Justiz) MD Nr. 55/2014, so wie abgeändert von der Verordnung (Justiz) MD Nr. 37/2018
und von der Verordnung (Justiz) MD Nr. 147/2022, für den ersten Verfahrenszug die Mittelwerte aller Verfahrensphasen
der entsprechenden Wertstaffel und für den Instanzenzug
ebenfalls die Mittelwerte aller Verfahrenszüge, ausgenommen die Instruktionsphase, für welche der Berufungsbeklagte keine
42 Vergütung beantragt hat (auch da sich diese im Wesentlichen
auf den Antrag auf Festsetzung der Verhandlung nach Artikel
352 ZPO und auf Einräumung der entsprechenden Fristen
beschränkt hat), erhöht im zweiten Instanzenzug um 10%
gemäß Artikel 4, Absatz 1bis der Tarifordnung (interaktive
Verfassung der Schriftsatz mit direktem Zugriff auf die verwiesenen Urkunden), anerkannt und somit: a) für den ersten
Instanzenzug: € 919,00,00 für Studium, € 777,00 für
Verfahrenseinleitung, € 1.680,00 für die Beweisaufnahme und
€ 1.701,00 für die Entscheidungsphase, insgesamt also €
5.077,00 für Anwaltsentgelte, zuzüglich € 545,00 für
vorgestreckte Spesen (Einheitsgebühr und
Einschreibungsgebühr), zuzüglich € 36,53 für
Zustellungsspesen (Klageschrift und Zeugenladungen),
zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die Entgelte, zuzüglich
MwSt. und Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen b) für den CP_7
zweiten Instanzenzug: € 1.134,00 für Studium, € 921,00 für
Verfahrenseinleitung und € 1.911,00 für die
Entscheidungsphase, zuzüglich Erhöhung 10% € 396,60,
insgesamt also € 4.362,60 für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15%
allgemeine Spesen auf die Entgelte, zuzüglich MwSt. und
Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten
und im gesetzlichen Ausmaß.
A.D.G.
43 Das Oberlandesgericht Trient, , erkennt _9
in dem von TL ER gegen als Inhaber Persona_5
des gleichnamigen Einzelunternehmens, mit Berufungsklage
vom 14.11. – 17.11.2023 in Anfechtung des Urteils Nr.
771/2023 des Landesgerichts Bozen vom 29.09.-02.10.2023
angestrengten Berufungsverfahren, in nur teilweiser Annahme
der Berufung, wie folgt zu Recht:
1. In Abänderung der Urteilssprüche Nr. 1 und 2 des Urteils
Nr. 771/2023 des Landesgerichts Bozen vom 29.09.-
02.10.2023 wird der vom Berufungsbeklagten SE
AN erlittene Schaden mit dem niedrigeren Betrag
von € 24.979,10, inklusive Geldentwertung und
Ausgleichszinsen (Wertstellung 05.03.2025), festgestellt und demzufolge entsprechende Verurteilung des
Berufungsklägers TL ER zur Zahlung dieses
Betrages, zuzüglich Verzugszinsen (Artikel 1284 Absatz 1
ZGB) ab dem 5.3.2025 bis zur tatsächlichen Leistung,
aus dem Titel des Schadenersatzes an den
Berufungsbeklagten SE AN ausgesprochen.
2. Der Berufungskläger TL ER wird verurteilt, dem
Berufungsbeklagten AN die Kosten des Per_5
Rechtsstreits zu erstatten, die a) für den ersten
Instanzenzug mit insgesamt € 5.077,00 für
Anwaltsentgelte, zuzüglich € 545,00 für vorgestreckte
Spesen (Einheitsgebühr und Einschreibungsgebühr),
44 zuzüglich € 36,53 für Zustellungsspesen (Klageschrift
und Zeugenladungen), zuzüglich 15% allgemeine Spesen
auf die Entgelte, zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag
der Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen Ausmaß, sowie b) für den zweiten
Instanzenzug mit € 4.362,60 für Anwaltsentgelte,
zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die Entgelte,
zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte
auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen
Ausmaß, bestimmt werden.
Das Oberlandesgericht verfügt, für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß Artikel
52 GVD Nr. 196/2003.
So entschieden in Bozen, am 05.03.2025.
Die Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Abfasser Dr. Persona_2
Der höhere Beamte für Rechtspflege
45