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Sentenza 28 maggio 2025
Sentenza 28 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 28/05/2025, n. 69 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 69 |
| Data del deposito : | 28 maggio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Oberlandesgericht Trient
Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Vorsitzende Parte_1
Joppi Senatsmitglied Pt_2
– Abfasser Persona_1
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 38/2021 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
- RE ER ( , vertreten und C.F._1
verteidigt von R.A. Controparte_2
- Berufungskläger-
gegen
- ( , vertreten und CP_3 C.F._2
verteidigt von R.A. BRUGGER PAUL, R.A. Per_2 CP_4
und R.A.
[...] Controparte_5
- Berufungsgegner-
wegen: Berufung gegen den Beschluss nach Art. 702-ter ZPO
1
des Landesgerichts Bozen Nr. 288/2021 veröffentlicht
am 08/02/2021
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 12.2.2025,
unter Einräumung der Ausschlussfrist des 14.4.2025 für die
Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 5.5.2025 für
die Hinterlegung von Repliken zur Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für den Berufungskläger RE ER:
Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient, CP_6
, contrariis reiectis, in
[...] [...]
[...]
erster Instanz, Controparte_7
1. Vorab die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung der
erstinstanzlichen Entscheidung aussetzen;
2. in der Sache selbst die von Rechts wegen eingetretener
Auflösung des Vertrages vom 7.12.2006 wegen Nichterfüllung
seitens des Antragsgegners feststellen und erklären;
3. die entsprechende grundbücherliche Einverleibung des
Eigentumsrechtes für den Antragsteller anordnen;
4. eine Frist für die Besitzübertragung der Immobilien und des
Zubehörs gemäß Vertrag vom 7.12.2006 an den Antragsteller
festsetzen;
5. eine Zahlung von Euro 500,00, oder jenen niederen oder
höheren Betrag, welcher als angemessen erachtet wird, für
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jeden Tag Verzögerung der im vorangehenden Punkt genannten
Besitzübertragung festsetzen;
6. mit Ersatz der nachgewiesenen Spesen, Barauslagen,
Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens,
zuzüglich 15% Allgemeine Spesen, 4% FSB und 22% MwSt., wie
gesetzlich vorgesehen, sei es der ersten und der zweiten
Instanz;
7. den Berufungsbeklagten verurteilen, dem Berufungskläger
sämtliche Beträge, die in Ausführung der Entscheidung der
ersten Instanz an den Berufungsbeklagten bezahlt werden
sollten, zurückzuzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab
der Bezahlung durch den Berufungskläger bis zur tatsächlichen
Rückzahlung.
Für den Berufungsgegner AR : CP_3
Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient – CP_6
, contrariis reiectis,
[...]
1.) den gegnerischen vorgreiflichen Antrag auf Aussetzung der
Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung abweisen;
2.) vorab: aus den in der Prämisse genannten Gründen,
feststellen und erklären, dass aufgrund des nicht abgehaltenen
verpflichtenden Mediationsverfahrens im Sinne des Art. 5,
Absatz 1-bis, GVD 28/2010 ein Verfahrenshindernis für die
vorliegende Rechtssache besteht und demzufolge die
Unzulässigkeit der gegnerischen Anträge feststellen und
erklären;
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3.) die Berufungsklage und alle gegnerischen Anträge abweisen
und den hier angefochtenen Beschluss gemäß Art. 702ter des
Landesgerichtes Bozen vom 08.02.2021, ergangen im
Verfahren A.R. Nr. 1281/2020, Dr. Persona_3
vollinhaltlich bestätigen;
4.) notfalls auch im Zuge einer konditionierten
Anschlussberufung, in Annahme der von Herrn ER RA
bereits in erster Instanz gestellten , welche hier CP_8
erneut vorgebracht werden, entgegen aller anderslautenden
gegenteiligen Anträge, Einwendungen und Ansprüche, wie folgt
verfügen:
in der Hauptsache: die von der Gegenseite mit Schriftsatz vom
22.04.2020 gestellten Anträge unter Punkt 1), Punkt 2), Punkt
3), Punkt 4), Punkt 5) und Punkt 6) abweisen, da im Zuge der
vorgebrachten Verjährungseinrede keine Forderung zu erfüllen
ist, die bereits verjährt ist;
5.) auf jeden Fall: mit vollständigem Ersatz sämtlicher
Verfahrenskosten beider Instanzenzüge;
6.) in beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der
Berufungsbeklagte die Zulassung der bereits im ersten Grad
gestellten Beweisanträge die hier vorsorglich nochmals
abberufen werden:
„Es ist wahr, dass das Einschreiben mit Rückantwort, dessen
Empfang ich bestätigt habe, irrtümlicher Weise, ungeöffnet
entsorgt wurde, ohne dass es dem [Berufungs]beklagten
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übergeben wurde. : , in CP_9 Persona_4 Per_5 Per_6
116. Per_7
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens,
welches im Sinne der Artt. 702-bis und ff. ZPO eingeleitet und durchgeführt wurde, wird im angefochtenen Beschluss wie folgt umrissen:
Der Hofübergeber/Verkäufer ER beantragt die Per_8
Auflösung des Hofübernahmevertrages vom 7.12.2006,
betreffend den geschlossenen Hof „Inneres in Persona_9
E.Zl. 11/1 wegen Nichterfüllung der Bezahlung des Per_10
bis spätestens 31.12.08 zu leistenden Kaufpreises in von Per_11
180.000,00 € gegen seinen Sohn, dem Übernehmer/Käufer
CP_3
Letzterer bestreitet seine Nichterfüllung nicht, wendet aber das
Fehlen der Pflichtmediation sowie die Verjährung des
Klageanspruchs ein.
Nach Erhebung der vorgelegten Urkunden und ohne
Durchführung weiterer Beweisaufnahmen behielt der Erstrichter
die Sache anlässlich der Verhandlung vom 27.01.2021 zur
Entscheidung ein.
Mit dem in erster Instanz erlassenen Beschluss, der Gegenstand
des vorliegenden Rechtsmittels ist, hat das Landesgericht Bozen
den Antrag des Hofübergebers RE ER auf Auflösung
des am 07.12.2006 mit seinem Sohn AR ER in der
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als Hofübernehmer abgeschlossenen CP_10
Hofübernahmevertrages wegen Nichterfüllung der
Kaufpreiszahlungspflicht abgewiesen.
In präjudizieller Hinsicht wurde die vom Antragsgegner erhobene
Einrede der Pflichtmediation als unbegründet zurückgewiesen,
da der erste Richter feststellte, dass die Pflichtmediation gemäß
Art. 5 Abs.
1-bis GVD 28/2010 nur für Streitigkeiten betreffend dingliche Rechte vorgesehen ist, nicht jedoch für
schuldrechtliche Ansprüche mit bloß dinglicher Wirkung wie die
Auflösung eines Kaufvertrags wegen Nichterfüllung.
In der Sache selbst stellte das Gericht fest, dass die für die
Ausübung des geltend gemachten rechtsgestaltenden Anspruchs
maßgebliche zehnjährige Verjährungsfrist bereits am
01.01.2019 abgelaufen war. Eine Unterbrechung dieser Frist
durch das Mahnschreiben vom 22.08.2017 erfolgte nicht, da eine bloße Inverzugsetzung nach Art. 2943 ZGB keine unterbrechende Wirkung auf die Verjährung rechtsgestaltender
Ansprüche entfaltet.
Die Verfahrenskosten wurden dem unterliegenden Antragsteller
auferlegt.
Gegen den genannten Beschluss legte der heutige
Berufungskläger Rechtsmittel ein, das er ausschließlich auf einen einzigen Berufungsgrund stützte.
Der Berufungskläger rügt eine fehlerhafte Anwendung
materiellen Rechts durch das Erstgericht. Entgegen der
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Auffassung des Landesgerichts Bozen sei nicht die richterliche
Auflösung des Vertrages gemäß Art. 1453 ZGB beantragt worden, sondern die Feststellung der bereits von Rechts wegen gemäß Art. 1454 ZGB eingetretenen Vertragsauflösung infolge erfolgloser Aufforderung zur Erfüllung. Das erstinstanzliche
Gericht habe somit ein unzutreffendes rechtliches Institut
angewandt und die Möglichkeit der Unterbrechung der
Verjährung rechtsirrig unter den für rechtsgestaltende
Ansprüche geltenden Voraussetzungen verneint. Da jedoch ein
Feststellungsurteil begehrt worden sei, für das die
Vertragsauflösung ipso iure bereits eingetreten war, sei das
Mahnschreiben vom 22.08.2017 geeignet gewesen, die
Verjährung gemäß Art. 2943 ZGB zu unterbrechen.
Der Berufungsbeklagte hat sich in das Rechtsmittelverfahren
eingelassen, zunächst die Unzulässigkeit der gegnerischen
Anträge wegen des nicht abgehaltenen obligatorischen
Mediationsverfahrens im Sinne des Art. 5 Abs.
1-bis GVD
28/2010 eingewandt und in der Sache selbst die Abweisung der gegnerischen Anfechtung beantragt.
Mit Verfügung vom 30.6.2021 wurde der vom Berufungskläger
gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils abgewiesen.
Anlässlich der für die Stellung der Schlussanträge anberaumten
Verhandlung vom 12.2.2025 behielt der Senat die Sache zur
Entscheidung ein und gewährte den Parteien die Fristen zur
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der Schluss- und Replikschriftsätze. Persona_12
2. Zunächst ist auf die vom Berufungsbeklagten erhobene
Einrede der Unverfolgbarkeit der Klage wegen fehlender
Durchführung des obligatorischen Mediationsverfahrens
einzugehen.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Der abschließende Charakter der in Art. 5 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 28/2010 enthaltenen
Aufzählung der , für welche die Durchführung Controparte_11
eines Mediationsverfahrens Voraussetzung für die Verfolgbarkeit
der Klage ist, schließt jede extensive Auslegung aus.
Vorschriften, die den Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz
einschränken oder von der Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen abhängig machen, unterliegen einer restriktiven Auslegung. Eine analoge oder extensive
Interpretation der ausdrücklich geregelten Tatbestände ist daher unzulässig.
Im vorliegenden Fall hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt, dass die gegenständliche Streitigkeit nicht zu den unter die Kategorie der „dinglichen Rechte“ fallenden
Angelegenheiten gehört, für welche nach Art. 5 Abs. 1 des genannten Dekrets die Durchführung eines
Mediationsverfahrens vorgeschrieben ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr die behauptete
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, aus der sich
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mittelbar dingliche Wirkungen im Zusammenhang mit CP_12
einer etwaigen Auflösung des Kaufvertrags ergeben könnten.
Die Einrede ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
3. Der einzige geltend gemachte Rechtsmittelgrund erweist sich als unbegründet und vermag die angefochtene
Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.
Der Berufungskläger beanstandet, das Erstgericht sei zu
Unrecht von einem Antrag auf richterliche Vertragsauflösung
gemäß Art. 1453 ZGB ausgegangen, obwohl tatsächlich die
Feststellung einer bereits gemäß Art. 1454 ZGB von Rechts
wegen eingetretenen Vertragsauflösung infolge fruchtloser
Aufforderung zur Erfüllung begehrt worden sei.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht.
Das an den Berufungsbeklagten gerichtete Schreiben vom
22.08.2017, mit dem der Berufungskläger die des CP_13
aus dem Hofübernahmevertrag vom 07.12.2006 CP_14
(Dok.
2.6.2 des Berufungsklägers) verlangte, kann nicht als
Aufforderung zur Erfüllung im Sinne des Art. 1454 ZGB
qualifiziert werden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Kassationsgerichtshofs erfordert eine wirksame Aufforderung
zur Erfüllung gemäß Art. 1454 ZGB eine eindeutige
Willenserklärung des Gläubigers, mit der nicht nur eine Frist zur
Erfüllung gesetzt und klargestellt wird, dass weitere
Verzögerungen nicht hingenommen werden, sondern auch ausdrücklich erklärt wird, dass im Falle der Nichterfüllung
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innerhalb der Frist der Vertrag als von Rechts wegen aufgelöst
gelten soll (vgl. KassGH, Abt. 2 vom, 27/11/2023, Nr. 32821, Rv.
669435 – 01: La diffida ad adempiere di cui all'art. 1454 c.c. esige
la manifestazione univoca della volontà dell'intimante, non solo di
fissare un termine entro cui l'altra dovrà adempiere alla propria
prestazione, avvertendo la parte diffidata che l'intimante non è
disposto a tollerare un ulteriore ritardo, ma anche di ritenere risolto
ope legis il contratto in caso di mancato adempimento entro tale
termine, non potendo tale manifestazione sopraggiungere in un
momento successivo alla diffida).
Ein Wille zur Setzung einer Frist im Sinne von Art. 1454 ZGB
lässt sich dem Schreiben vom 22.08.2017 nicht entnehmen, da dieses lediglich eine an das fortbestehende Recht des CP_15
Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises enthält.
Eine Auflösung ipso iure des Hofübernahmevertrags gemäß Art.
1454 ZGB liegt daher im vorliegenden Fall nicht vor.
Folglich ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der begehrten Vertragsaufhebung wegen
Nichterfüllung um einen rechtsgestaltenden Anspruch (diritto potestativo) im Sinne von Art. 1453 ZGB handelt, dessen
Verjährung gemäß Art. 2943 ZGB ausschließlich durch die
Einleitung eines Gerichtsverfahrens und nicht durch eine bloße
Mahnung unterbrochen werden kann. (vgl. u. a. KassGH, vom
18.01.2018, Nr. 1159, Rv. 647195-01: Gli atti interruttivi della
prescrizione riconducibili alla previsione dell'art. 2943, comma 4,
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c.c., consistono in atti recettizi, con i quali il titolare del diritto
manifesta al soggetto passivo la sua volontà non equivoca, intesa
alla realizzazione del diritto stesso. Essi, pertanto, possono
produrre tale effetto limitatamente ai diritti ai quali corrisponde nel
soggetto passivo un dovere di comportamento e non anche per i
diritti potestativi, ai quali fa riscontro una situazione di mera
soggezione, anziché di obbligo, nel soggetto controinteressato).
Da der Hofübernahmevertrag spätestens bis zum 31.12.2008
durch den Käufer durch Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen
war, begann die zehnjährige Verjährungsfrist für den
Vertragsaufhebungsanspruch wegen Nichterfüllung am
01.01.2009 zu laufen und endete demnach am 01.01.2019 (Art.
2946 ZGB).
Das Einschreiben vom 22.08.2017, mit welchem der
Berufungskläger die Zahlung des Kaufpreises für den
übernommenen Hof Inneres Hahnebaumgut in E.Zl. 11/I
einmahnte, entfaltete keine unterbrechende Wirkung im Sinne
des Art. 2943 ZGB.
Die vom Berufungskläger geltend gemachte ist daher CP_16
verjährt.
Der erstinstanzliche Beschluss ist folglich in vollem Umfang zu bestätigen.
4. Der unterliegende Berufungskläger hat die
Verfahrenskosten dieser Instanz zu tragen, berechnet gemäß DM
55/2014 (Tabelle 2 – Streitwertstufe: von Euro 52.000,01 bis
11
260.000,00) auf Grundlage der Mittelwerte für die
Überprüfungs-, Einleitungs- und Entscheidungsphase – jeweils um 30 % gemindert wegen der Einfachheit der behandelten
Fragen – sowie unter Anwendung eines Abschlags von 50 % vom
Mittelwert für die Beweisphase.
Es wird festgehalten, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des Art. 13, Abs.
1-quater D.P.R. 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 G. 24.12.2012, Nr. 228 abgeändert,
vorliegen.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , erkennt in Controparte_17
dem von dem Berufungskläger RE ER gegen den
Berufungsbeklagten in Anfechtung des am CP_3
08/02/2021 veröffentlichen Beschlusses Nr. 288/2021
angestrengten Berufungsverfahrens, mit prozessabschließender
Entscheidung, bei gleichzeitiger Abweisung aller gegenteiligen
Anträge und Einwände,
wie folgt zu Recht:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Der angefochtene Beschluss wird bestätigt.
3. RE wird verurteilt die Prozesskosten dieser CP_3
Verfahrensinstanz an ER zu erstatten, CP_3
welche insgesamt in Euro 9.156,70 liquidiert werden,
zzgl. allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
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4. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des Art. 13 Abs.
1-quater des D.P.R. Nr.
115/2002, abgeändert durch Art. 1 Abs. 17 des Gesetzes
Nr. 228 vom 24.12.2012, vorliegen.
21.5.2025
Der Vorsitzende Dr.
[...]
Dr. Persona_13 Persona_1
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