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Sentenza 27 marzo 2025
Sentenza 27 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/03/2025, n. 201 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 201 |
| Data del deposito : | 27 marzo 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 780/2025
Parte_1
[...] Parte_1 [...]
BOZEN CP_1
FÜR Controparte_2 Parte_2
Das Landesgericht Bozen erlässt durch die Richter
und Parte_3 Parte_4
POL Parte_5
Pt_6 Parte_7
folgendes
Pt_8
im Verfahren auf Abänderung der Bedingungen der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr.
Nr. 527/2023, veröffentlicht am 03.07.2023 ausgesprochenen Ehescheidung
eingeleitet durch gemeinsamen Antrag von
, vertreten und verteidigt durch RA Persona_1 Persona_2
[...]
und
, vertreten und verteidigt durch RA CP_3 Persona_3
- - CP_4
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Abänderung der in obiger gerichtlicher
Verfügung festgelegten Bedingungen vorgebracht haben;
Seite 1 von 2 erachtet, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
erwogen, dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen,
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
in Anwendung von Art. 473 bis.51 ZPO
wie folgt zu Recht:
Das Gericht ändert die Bedingungen der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. Nr. 527/2023, veröffentlicht am 03.07.2023 ausgesprochenen Ehescheidung wie folgt ab:
1. Die Punkte 2-6 des Urteils Nr. 527/2023, veröffentlicht am 03.07.2023, werden gestrichen und durch folgenden Punkt ersetzt: „Die Eltern nehmen zur dass die Per_4 gemeinsame Tochter geboren am 30.01.2007 in Brixen, wirtschaftlich Persona_5 unabhängig ist und ab Februar 2025 kein weiterer Kindesunterhalt geschuldet ist. Die Eltern erklären, dass mit der Zahlung von € 810,00 als Rückerstattung der außerordentlichen Spesen sowie der Zahlung des ordentlichen Unterhalts für Januar 2025 Herr DE seine Unterhaltspflichten ordentlicher und außerordentlicher Natur erfüllt hat. Ansprüche bestehen nicht.“ CP_6
2. Die Anwaltskosten dieses Verfahrens sind kompensiert, Herr übernimmt die Per_1
Spesen des gerichtlichen Einheitsbetrages und die Anwälte verzichten auf die Kostensolidarität.
So entschieden in Bozen am 26/03/2025
Die und Verf. Parte_3
Parte_3
Seite 2 von 2
Parte_1
[...] Parte_1 [...]
BOZEN CP_1
FÜR Controparte_2 Parte_2
Das Landesgericht Bozen erlässt durch die Richter
und Parte_3 Parte_4
POL Parte_5
Pt_6 Parte_7
folgendes
Pt_8
im Verfahren auf Abänderung der Bedingungen der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr.
Nr. 527/2023, veröffentlicht am 03.07.2023 ausgesprochenen Ehescheidung
eingeleitet durch gemeinsamen Antrag von
, vertreten und verteidigt durch RA Persona_1 Persona_2
[...]
und
, vertreten und verteidigt durch RA CP_3 Persona_3
- - CP_4
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Abänderung der in obiger gerichtlicher
Verfügung festgelegten Bedingungen vorgebracht haben;
Seite 1 von 2 erachtet, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
erwogen, dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen,
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
in Anwendung von Art. 473 bis.51 ZPO
wie folgt zu Recht:
Das Gericht ändert die Bedingungen der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. Nr. 527/2023, veröffentlicht am 03.07.2023 ausgesprochenen Ehescheidung wie folgt ab:
1. Die Punkte 2-6 des Urteils Nr. 527/2023, veröffentlicht am 03.07.2023, werden gestrichen und durch folgenden Punkt ersetzt: „Die Eltern nehmen zur dass die Per_4 gemeinsame Tochter geboren am 30.01.2007 in Brixen, wirtschaftlich Persona_5 unabhängig ist und ab Februar 2025 kein weiterer Kindesunterhalt geschuldet ist. Die Eltern erklären, dass mit der Zahlung von € 810,00 als Rückerstattung der außerordentlichen Spesen sowie der Zahlung des ordentlichen Unterhalts für Januar 2025 Herr DE seine Unterhaltspflichten ordentlicher und außerordentlicher Natur erfüllt hat. Ansprüche bestehen nicht.“ CP_6
2. Die Anwaltskosten dieses Verfahrens sind kompensiert, Herr übernimmt die Per_1
Spesen des gerichtlichen Einheitsbetrages und die Anwälte verzichten auf die Kostensolidarität.
So entschieden in Bozen am 26/03/2025
Die und Verf. Parte_3
Parte_3
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