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Sentenza 28 marzo 2025
Sentenza 28 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 28/03/2025, n. 324 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 324 |
| Data del deposito : | 28 marzo 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 2320/2024
Der Einzelrichter Alex Tarneller erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
, (Str.Nr. ), mit Parte_1 C.F._1 [...]
[...]
[...]
, (Str.Nr. , säumig Parte_2 C.F._2
, (Str.Nr. , säumig Parte_3 C.F._3
PARTEI Pt_4
Gegenstand des Rechtsstreits: Ersitzung
CP_1
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
Möge das Landesgericht Bozen, nach Abweisung aller gegenteiligen Anträge und
Einwendungen, wie folgt zu Recht befinden:
In der Hauptsache:
1. feststellen und erklären, dass , geboren am 30.08.1940 in Parte_1
Meran, St.Nr. , aufgrund des mehr als zwanzig Jahre C.F._1
andauernden ausschließlichen, ununterbrochenen, ungestörten und öffentlichen
1 von 4 Besitzes das ausschließliche, freie und volle Eigentum auch der ungeteilten Hälfte der Bp. 207, E.Zl. 229/II, welche Pt_5 Controparte_2
geboren am 17.04.1936 in Meran, St.Nr. und
[...] C.F._2
, geboren am 09.08.1939 in Wien (A), St.Nr. Parte_3
gehört, durch Ersitzung erworben hat;
C.F._3
2. dem zuständigen Grundbuchsführer anordnen, die Einverleibung des ausschließlichen, freien und vollen Eigentums auch an der ungeteilten Hälfte der
Bp. 207, E.Zl. 229/II, welche grundbücherlich Pt_5 Parte_2
geboren am 17.04.1936 in Meran, St.Nr. und
[...] C.F._2
, geboren am 09.08.1939 in Wien (A), St.Nr. Parte_3
gehört, auf den , C.F._3 Per_1 Per_2 Parte_1
geboren am 30.08.1940 in Meran, St.Nr. , vorzunehmen;
C.F._1
3. die Beklagten im Falle eines Widerspruchs zur Zahlung der Kosten dieses
Verfahrens sowie aller Folgekosten verurteilen.
Im Beweiswege: omissis
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1.
Die Klägerin OS, bereits aufgrund Erbschein vom 22/04/2004 (Dok. Parte_1
13) 207, E.Zl. 229/II, KG Mais, begehrt die Controparte_3
Feststellung der zu ihren Gunsten eingetretenen Ersitzung der beiden Viertel, welche im Eigentum der säumigen Beklagten AZ und RF stehen
(Dok. 1).
In Bezug auf der seinen Viertelanteil im Jahre 1988 Parte_2
einverleibt hat, konnte die Geburtsgemeinde Meran keine Angaben zu Wohnsitz und etwaiger Abwanderung machen (Dok. 14, 15), und die Zustellung erfolgte im
Sinne des Art. 143 ZPO.
2 von 4 Der Beklagte RF erklärte im Mediationsverfahren, dass er keine Pt_3
Einwände gegen die Ersitzung erhebt.
2.
Dem Klagebegehren ist stattzugeben:
Die beiden angehörten Zeugen berichteten für jeweils verschiedene Zeiträume, dass die Familie der Klägerin bereits seit 1970 den ausschließlichen Besitz am auf der gegenständlichen Bauparzelle ausübt. Der Zeuge CP_4 [...]
, dass er selbst von den 1970er Jahren bis 1990 im Haus gewohnt Persona_3
hat und die Mieten an die Klägerin bezahlt wurden. Der Zeuge , Persona_4
bestätigte das Mietverhältnis und für den Zeitraum danach die Nutzung Pt_6
des Gebäudes durch die Klägerin als . Er hat in den letzten 20 Jahren eine CP_5
Nutzung ausschließlich seitens der Klägerin und ihres Partners wahrgenommen und die Namen der grundbücherlichen Miteigentümer sagten ihm nichts. Er berichtete auch von Dachdeckarbeiten vor etwa 25 Jahren.
Die Klägerin hinterlegte u.a. zwei auf sie ausgestellte Rechnungen für Abwasser und Trinkwasser, sowie eine Erklärung eines Dachdeckers, wonach dieser vor ca.
25 Jahren „das Dach der Klägerin“ erneuert hat.
Vor diesem sachlichen Hintergrund, insbesondere auch angesichts der Erklärung des Miteigentümers RF und der Unauffindbarkeit des Miteigentümers
AZ, kann es als erwiesen gelten, dass die Klägerin seit 20 Jahren dauerhafte, ausschließliche, öffentliche und unbestrittene Besitzerin der gegenständlichen
Liegenschaft ist.
Damit hat sie die im Grundbuch nicht auf sie einverleibten Eigentumsanteile durch
Ersitzung aufgrund Art. 1158 ZGB erworben.
Über die Verfahrenskosten ist in Ermangelung eines Widerspruchs nicht zu befinden.
3 von 4
Parte_7
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung,
Unzulässigerklärung bzw. Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages, erkennt das
Gericht zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass die geboren Parte_8
am 30.08.1940 in Meran, St.Nr. , das Eigentum der 2/4 C.F._1
der Bp. 207, E.Zl. 229/II, welche auf Pt_5 Controparte_2 [...]
St.Nr. und , Parte_2 C.F._2 Parte_3
St.Nr. einverleibt sind, durch Ersitzung erworben hat. C.F._3
2. Bei Rechtskraft des Urteils wird die Einverleibung besagter Anteile auf den
Namen der Klägerin angeordnet.
27/03/2025 Perso ichter
Persona_5
(digitale Unterschrift)
4 von 4
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 2320/2024
Der Einzelrichter Alex Tarneller erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
, (Str.Nr. ), mit Parte_1 C.F._1 [...]
[...]
[...]
, (Str.Nr. , säumig Parte_2 C.F._2
, (Str.Nr. , säumig Parte_3 C.F._3
PARTEI Pt_4
Gegenstand des Rechtsstreits: Ersitzung
CP_1
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
Möge das Landesgericht Bozen, nach Abweisung aller gegenteiligen Anträge und
Einwendungen, wie folgt zu Recht befinden:
In der Hauptsache:
1. feststellen und erklären, dass , geboren am 30.08.1940 in Parte_1
Meran, St.Nr. , aufgrund des mehr als zwanzig Jahre C.F._1
andauernden ausschließlichen, ununterbrochenen, ungestörten und öffentlichen
1 von 4 Besitzes das ausschließliche, freie und volle Eigentum auch der ungeteilten Hälfte der Bp. 207, E.Zl. 229/II, welche Pt_5 Controparte_2
geboren am 17.04.1936 in Meran, St.Nr. und
[...] C.F._2
, geboren am 09.08.1939 in Wien (A), St.Nr. Parte_3
gehört, durch Ersitzung erworben hat;
C.F._3
2. dem zuständigen Grundbuchsführer anordnen, die Einverleibung des ausschließlichen, freien und vollen Eigentums auch an der ungeteilten Hälfte der
Bp. 207, E.Zl. 229/II, welche grundbücherlich Pt_5 Parte_2
geboren am 17.04.1936 in Meran, St.Nr. und
[...] C.F._2
, geboren am 09.08.1939 in Wien (A), St.Nr. Parte_3
gehört, auf den , C.F._3 Per_1 Per_2 Parte_1
geboren am 30.08.1940 in Meran, St.Nr. , vorzunehmen;
C.F._1
3. die Beklagten im Falle eines Widerspruchs zur Zahlung der Kosten dieses
Verfahrens sowie aller Folgekosten verurteilen.
Im Beweiswege: omissis
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1.
Die Klägerin OS, bereits aufgrund Erbschein vom 22/04/2004 (Dok. Parte_1
13) 207, E.Zl. 229/II, KG Mais, begehrt die Controparte_3
Feststellung der zu ihren Gunsten eingetretenen Ersitzung der beiden Viertel, welche im Eigentum der säumigen Beklagten AZ und RF stehen
(Dok. 1).
In Bezug auf der seinen Viertelanteil im Jahre 1988 Parte_2
einverleibt hat, konnte die Geburtsgemeinde Meran keine Angaben zu Wohnsitz und etwaiger Abwanderung machen (Dok. 14, 15), und die Zustellung erfolgte im
Sinne des Art. 143 ZPO.
2 von 4 Der Beklagte RF erklärte im Mediationsverfahren, dass er keine Pt_3
Einwände gegen die Ersitzung erhebt.
2.
Dem Klagebegehren ist stattzugeben:
Die beiden angehörten Zeugen berichteten für jeweils verschiedene Zeiträume, dass die Familie der Klägerin bereits seit 1970 den ausschließlichen Besitz am auf der gegenständlichen Bauparzelle ausübt. Der Zeuge CP_4 [...]
, dass er selbst von den 1970er Jahren bis 1990 im Haus gewohnt Persona_3
hat und die Mieten an die Klägerin bezahlt wurden. Der Zeuge , Persona_4
bestätigte das Mietverhältnis und für den Zeitraum danach die Nutzung Pt_6
des Gebäudes durch die Klägerin als . Er hat in den letzten 20 Jahren eine CP_5
Nutzung ausschließlich seitens der Klägerin und ihres Partners wahrgenommen und die Namen der grundbücherlichen Miteigentümer sagten ihm nichts. Er berichtete auch von Dachdeckarbeiten vor etwa 25 Jahren.
Die Klägerin hinterlegte u.a. zwei auf sie ausgestellte Rechnungen für Abwasser und Trinkwasser, sowie eine Erklärung eines Dachdeckers, wonach dieser vor ca.
25 Jahren „das Dach der Klägerin“ erneuert hat.
Vor diesem sachlichen Hintergrund, insbesondere auch angesichts der Erklärung des Miteigentümers RF und der Unauffindbarkeit des Miteigentümers
AZ, kann es als erwiesen gelten, dass die Klägerin seit 20 Jahren dauerhafte, ausschließliche, öffentliche und unbestrittene Besitzerin der gegenständlichen
Liegenschaft ist.
Damit hat sie die im Grundbuch nicht auf sie einverleibten Eigentumsanteile durch
Ersitzung aufgrund Art. 1158 ZGB erworben.
Über die Verfahrenskosten ist in Ermangelung eines Widerspruchs nicht zu befinden.
3 von 4
Parte_7
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung,
Unzulässigerklärung bzw. Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages, erkennt das
Gericht zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass die geboren Parte_8
am 30.08.1940 in Meran, St.Nr. , das Eigentum der 2/4 C.F._1
der Bp. 207, E.Zl. 229/II, welche auf Pt_5 Controparte_2 [...]
St.Nr. und , Parte_2 C.F._2 Parte_3
St.Nr. einverleibt sind, durch Ersitzung erworben hat. C.F._3
2. Bei Rechtskraft des Urteils wird die Einverleibung besagter Anteile auf den
Namen der Klägerin angeordnet.
27/03/2025 Perso ichter
Persona_5
(digitale Unterschrift)
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