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Sentenza 12 aprile 2025
Sentenza 12 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/04/2025, n. 372 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 372 |
| Data del deposito : | 12 aprile 2025 |
Testo completo
allg. Reg . Nr. 3348/2024
REPUBLIK CP_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Das Landesgericht Bozen, erlässt, in Person der Einzelrichterin Dr. folgendes Persona_1
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 3348/2024 geführten
Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
(St. Nr. ) und (St. Controparte_2 C.F._1 Controparte_3
Nr. ), in eigener Sache (Art. 86 ZPO), mit in Bozen (BZ), C.F._2 CP_4
Bahnhofallee 5, wo sie auch ihr Zustellungsdomizil für das vorliegende Verfahren erwählt haben;
als Rekurssteller gegen
, Gesellschaft deutschen Rechts, in Person des gesetzlichen CP_5 CP_6
Vertreters p.t., mit Sitz in 40221 Düsseldorf (DE), Völklinger Straße 61; als säumige Rekursgegnerin
Gegenstand des Rechtsstreits: Rechtsanwaltshonorare;
Parte_1
(gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 10.4.2025)
Der Rekurssteller:
Möge dieses Landesgericht Bozen, nach Festsetzung der Verhandlung für das Erscheinen der
Parteien (geladene Partei hat ihren Sitz im Ausland), contrariis reiectis:
1) feststellen und erklären, dass die design GmbH den Rechtsanwälten CP_5 CP_2
und den Betrag von Euro 16.714,20 aufgrund den im Sachverhalt
[...] Controparte_3
beschriebenen professionellen Leistungen schuldet und folglich dieselbe zur Bezahlung des genannten Betrages, samt Verzugszinsen i.S.v. GvD Nr. 231/2002 ab Hinterlegung dieses
Antrages, verurteilen;
pagina 1 di 3 2) jedenfalls die GmbH zum Ersatz der Kosten vorliegenden Verfahrens, nebst CP_5 CP_6
15% allgemeine Kosten, Fürsorgebeitrag, MwSt. im gesetzlichen Ausmaß sowie Folgekosten verurteilen.
In beweisrechtlicher Hinsicht wird die förmliche Einvernahme des gesetzlichen Vertreters der
Beklagten und die Anhörung von Frau SI HI aus Bozen als Zeugin zu den im
Sachverhalt angeführten Tatsachen mit der Formel „Ist es wahr, dass […]“ beantragt.
es das Gericht für die Entscheidungsfindung erheblich findet, wird für die Ermittlung der CP_7
Angemessenheit der geforderten Beträge um Bestellung eines Amtssachverständigen ersucht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE (ART. 132 ZPO)
I. Dem kann angesichts der vorgelegten Unterlagen wie folgt stattgegeben CP_8
werden.
Die Rekurssteller nehmen die Rekursgegnerin auf Bezahlung von Anwaltshonoraren, Gebühren und Spesen, zuzügl. Zinsen aufgrund anwaltschaftlicher gerichtlicher Tätigkeit in Anspruch.
Die Rekursgegnerin blieb im Verfahren säumig.
Dass die Rekursgegnerin den Rekursstellern die Prozessvollmacht für das
Dringlichkeitsverfahren - Nr. 16/2023 Allg. Reg. und für das Beschwerdeverfahren – Nr.
1122/2024, beide vor dem Landesgericht Bozen, erteilt hat, ergibt sich per tabulas (man vergleiche Vollmächte unter Dok. Nr. 1 und 12 der Rekurssteller).
Weiters dokumentarisch bewiesen ist die von den klagenden Rechtsanwälten im Rahmen obgenannter Verfahren geleistete berufliche Tätigkeit (man vergleiche Einlassungsschriftsatz vom 20.02.2023, Replikschriftsatz, im ASV-Verfahren, Einlassungsschriftsatz CP_9
vom 09.5.2024 im Beschwerdeverfahren, Replikschriftsatz, unter Dok.te Nr. 3-4-5-6-7-8-9-13-
14 der Rekursteller).
Im Einklang mit den geltenden Kriterien für die Liquidierung der Anwaltshonorare
(Ministerialdekret Nr. 55/2014, abgeändert durch Ministerialdekret Nr. 147/2022 über die
Bestimmung der Kriterien für die Liquidierung der Honorare von Seiten eines gerichtlichen
Organs), und unter Berücksichtigung der insgesamt geleisteten Tätigkeit und des
Schwierigkeitsgrades derselben, sowie des Streitwerts und der Natur der Streitsache, erscheint der von den Rekursstellern laut Aufstellung vom 2.4.2024 (Dok. Nr. 16 Rekurssteller) sowie laut
Ausstellung vom 28.6.2024 (Dok. Nr. 17 Rekurssteller) geforderte Gesamtbetrag von Euro
13.700,16 zzgl Euro 3.014,04 an MwSt (Akontozahlung von € 1.000 bereits inbegriffen) durchaus als angemessen.
pagina 2 di 3 Somit ist das Bestehen der Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als bewiesen zu betrachten.
Die Zinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZPO laufen ab dem Datum der gerichtlichen Forderung
(25.11.2024).
II. Die Spesenentscheidung beruht auf dem Prinzip des Unterliegens (Art. 91 ZPO), weswegen die Rekursgegnerin den Rekursstellern die Verfahrenskosten zu erstatten hat.
Die Bestimmung der Verfahrenskosten erfolgt im Entscheidungsspruch nach den Kriterien des
Ministerialdekretes Nr. 55/2014, wie abgeändert vom Ministerialdekret Nr. 147/2022.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt die Säumnis der Rekursgegnerin die Anwendung der vorgesehenen Minimumparameter (Bezugsrahmen: bis Euro 26.000,00) für die Studienphase, die einleitende Phase und die Entscheidungsphase.
A.D.G.
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es verurteilt die Rekursgegnerin BEACHPOOL. dazu, den Rekursstellern CP_6
RA SE RI und den Betrag von Euro 13.700,16, Controparte_3
zzgl. Mwst sowie zzgl. Zinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZPO ab dem 25.11.2024 bis zum
Saldo zu bezahlen;
2. Es verurteilt die Rekursgegnerin BEACHPOOL.DESIGN GMBH dazu, den Rekursstellern
RA und die Verfahrensspesen zu ersetzen, Controparte_2 Controparte_3
welche wie folgt bestimmt werden: Euro 1.700,00 an Honoraren, zzgl € 264,00 an
, zzgl. 15% aus pauschalem , MwSt und Fürsorgebeitrag. Persona_2 CP_10
So befunden in Bozen, am 11.4.2025
[...]
CP_11
(digitale Unterschrift)
pagina 3 di 3
REPUBLIK CP_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Das Landesgericht Bozen, erlässt, in Person der Einzelrichterin Dr. folgendes Persona_1
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 3348/2024 geführten
Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
(St. Nr. ) und (St. Controparte_2 C.F._1 Controparte_3
Nr. ), in eigener Sache (Art. 86 ZPO), mit in Bozen (BZ), C.F._2 CP_4
Bahnhofallee 5, wo sie auch ihr Zustellungsdomizil für das vorliegende Verfahren erwählt haben;
als Rekurssteller gegen
, Gesellschaft deutschen Rechts, in Person des gesetzlichen CP_5 CP_6
Vertreters p.t., mit Sitz in 40221 Düsseldorf (DE), Völklinger Straße 61; als säumige Rekursgegnerin
Gegenstand des Rechtsstreits: Rechtsanwaltshonorare;
Parte_1
(gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 10.4.2025)
Der Rekurssteller:
Möge dieses Landesgericht Bozen, nach Festsetzung der Verhandlung für das Erscheinen der
Parteien (geladene Partei hat ihren Sitz im Ausland), contrariis reiectis:
1) feststellen und erklären, dass die design GmbH den Rechtsanwälten CP_5 CP_2
und den Betrag von Euro 16.714,20 aufgrund den im Sachverhalt
[...] Controparte_3
beschriebenen professionellen Leistungen schuldet und folglich dieselbe zur Bezahlung des genannten Betrages, samt Verzugszinsen i.S.v. GvD Nr. 231/2002 ab Hinterlegung dieses
Antrages, verurteilen;
pagina 1 di 3 2) jedenfalls die GmbH zum Ersatz der Kosten vorliegenden Verfahrens, nebst CP_5 CP_6
15% allgemeine Kosten, Fürsorgebeitrag, MwSt. im gesetzlichen Ausmaß sowie Folgekosten verurteilen.
In beweisrechtlicher Hinsicht wird die förmliche Einvernahme des gesetzlichen Vertreters der
Beklagten und die Anhörung von Frau SI HI aus Bozen als Zeugin zu den im
Sachverhalt angeführten Tatsachen mit der Formel „Ist es wahr, dass […]“ beantragt.
es das Gericht für die Entscheidungsfindung erheblich findet, wird für die Ermittlung der CP_7
Angemessenheit der geforderten Beträge um Bestellung eines Amtssachverständigen ersucht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE (ART. 132 ZPO)
I. Dem kann angesichts der vorgelegten Unterlagen wie folgt stattgegeben CP_8
werden.
Die Rekurssteller nehmen die Rekursgegnerin auf Bezahlung von Anwaltshonoraren, Gebühren und Spesen, zuzügl. Zinsen aufgrund anwaltschaftlicher gerichtlicher Tätigkeit in Anspruch.
Die Rekursgegnerin blieb im Verfahren säumig.
Dass die Rekursgegnerin den Rekursstellern die Prozessvollmacht für das
Dringlichkeitsverfahren - Nr. 16/2023 Allg. Reg. und für das Beschwerdeverfahren – Nr.
1122/2024, beide vor dem Landesgericht Bozen, erteilt hat, ergibt sich per tabulas (man vergleiche Vollmächte unter Dok. Nr. 1 und 12 der Rekurssteller).
Weiters dokumentarisch bewiesen ist die von den klagenden Rechtsanwälten im Rahmen obgenannter Verfahren geleistete berufliche Tätigkeit (man vergleiche Einlassungsschriftsatz vom 20.02.2023, Replikschriftsatz, im ASV-Verfahren, Einlassungsschriftsatz CP_9
vom 09.5.2024 im Beschwerdeverfahren, Replikschriftsatz, unter Dok.te Nr. 3-4-5-6-7-8-9-13-
14 der Rekursteller).
Im Einklang mit den geltenden Kriterien für die Liquidierung der Anwaltshonorare
(Ministerialdekret Nr. 55/2014, abgeändert durch Ministerialdekret Nr. 147/2022 über die
Bestimmung der Kriterien für die Liquidierung der Honorare von Seiten eines gerichtlichen
Organs), und unter Berücksichtigung der insgesamt geleisteten Tätigkeit und des
Schwierigkeitsgrades derselben, sowie des Streitwerts und der Natur der Streitsache, erscheint der von den Rekursstellern laut Aufstellung vom 2.4.2024 (Dok. Nr. 16 Rekurssteller) sowie laut
Ausstellung vom 28.6.2024 (Dok. Nr. 17 Rekurssteller) geforderte Gesamtbetrag von Euro
13.700,16 zzgl Euro 3.014,04 an MwSt (Akontozahlung von € 1.000 bereits inbegriffen) durchaus als angemessen.
pagina 2 di 3 Somit ist das Bestehen der Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als bewiesen zu betrachten.
Die Zinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZPO laufen ab dem Datum der gerichtlichen Forderung
(25.11.2024).
II. Die Spesenentscheidung beruht auf dem Prinzip des Unterliegens (Art. 91 ZPO), weswegen die Rekursgegnerin den Rekursstellern die Verfahrenskosten zu erstatten hat.
Die Bestimmung der Verfahrenskosten erfolgt im Entscheidungsspruch nach den Kriterien des
Ministerialdekretes Nr. 55/2014, wie abgeändert vom Ministerialdekret Nr. 147/2022.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt die Säumnis der Rekursgegnerin die Anwendung der vorgesehenen Minimumparameter (Bezugsrahmen: bis Euro 26.000,00) für die Studienphase, die einleitende Phase und die Entscheidungsphase.
A.D.G.
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es verurteilt die Rekursgegnerin BEACHPOOL. dazu, den Rekursstellern CP_6
RA SE RI und den Betrag von Euro 13.700,16, Controparte_3
zzgl. Mwst sowie zzgl. Zinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZPO ab dem 25.11.2024 bis zum
Saldo zu bezahlen;
2. Es verurteilt die Rekursgegnerin BEACHPOOL.DESIGN GMBH dazu, den Rekursstellern
RA und die Verfahrensspesen zu ersetzen, Controparte_2 Controparte_3
welche wie folgt bestimmt werden: Euro 1.700,00 an Honoraren, zzgl € 264,00 an
, zzgl. 15% aus pauschalem , MwSt und Fürsorgebeitrag. Persona_2 CP_10
So befunden in Bozen, am 11.4.2025
[...]
CP_11
(digitale Unterschrift)
pagina 3 di 3