Sentenza 22 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 22/05/2025, n. 334 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 334 |
| Data del deposito : | 22 maggio 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 1525/2025
A.R. vermerkt.
Parteien:
Persona_4
und
Persona_5
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr.
[...]
, laut Vollmacht in den Akten;
Per_6
und
Seite 1 von 5
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_1
wird die in Sarntal am 30/12/2014 zwischen
, geboren in BOZEN (BZ) am 09/02/1988 Persona_4
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 17/10/1985 Persona_5
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Sarntal, wo die Eheschließung unter Nr. 15 Teil I Serie / Jahr 2014 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 5 Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1) Die Obsorge für die minderjährigen Kinder GR AJ, geboren am
30.08.2011 in Meran (BZ), StNr. , und C.F._1 Parte_2
geboren am 05.05.2013 in Sterzing (BZ), StNr. , wird C.F._2
beiden Eltern gemeinsam übertragen, wobei die Kinder ihren Wohnsitz in der Familien-wohnung bei der Mutter beibehalten und dort weiterhin leben werden.
2) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, den Umgang mit den beiden
Kindern zu pflegen. Dem Vater wird ein weitgehendes Besuchs- und
Umgangsrecht mit den Töchtern eingeräumt, wobei auf deren Bedürfnisse aufgrund ihres jeweiligen Alters und auf die schulischen und außerschulischen Verpflichtungen Rücksicht genommen wird. Die Kinder werden grundsätzlich jedes zweite Wochenende mit dem Vater verbringen.
Weitere Besuche der Kinder beim Vater unter der Woche mit Übernachtung sind jederzeit möglich, sofern im Einklang mit den Ver-pflichtungen der
Kinder und nach Absprache mit der Mutter.
Die Eltern werden jeweils die Hälfte der Ferienzeiten und Feiertage mit den
Kindern verbringen;
den Eltern steht es jedenfalls frei, die Feierlichkeiten - wie etwa , und die Geburtstage - auch gemeinsam zu Persona_7 CP_3
verbringen und die obige Regelung im Interesse und unter
Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder einvernehmlich abzuändern oder auszudehnen, was keinerlei Einfluss auf den zu bezahlenden Unterhalt hat.
Seite 3 von 5 Die Eltern erlauben sich gegenseitig, die Kinder auch ins Ausland mitzunehmen, wobei der andere Elternteil darüber zeitgerecht in Kenntnis zu setzen ist.
3) Der Vater ist verpflichtet, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 375,00
(dreihundertfünfundziebzig/00) pro Kind, insgesamt also € 750,00, innerhalb des 5. eines jeden Monats zu Händen der Mutter zu bezahlen. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut ASTAT-Daten der Provinz Bozen mit
Basisdatum zum 01.03.2025 bei jährlicher automatischer Angleichung und somit erster Aufwertung am 01.03.2026.
4) Die außerordentlichen Spesen für die Kinder werden zwischen den Eltern im Ausmaß von jeweils 50% getragen, wobei für deren Vorliegen auf das diesbezügliche Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen verwiesen wird. Außerordentliche Spesen, die den Betrag von € 500,00 überschreiten, müssen von den Eltern vorab gegenseitig vereinbart werden.
5) Die Familienzulagen, das Familiengeld und das Kindergeld bezieht die
Mutter. (Steuerfreibeträge bzw. Abzüge) Controparte_4
werden von den Eltern jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen.
6) Die eheliche Wohnung wird samt Möbel und Inventar definitiv der Ehefrau zugewiesen. Möbel und Inventar gehen definitiv in das ausschließliche
Eigentum der Ehefrau über.
7) Die Eheleute erklären gegenseitig voneinander finanziell unabhängig zu sein und für Unterkunft und Lebensunterhalt sorgen zu können. Die
Eheleute erklären des weiteren ausdrücklich, keine wie immer gearteten
Forderungen zu stellen und zu haben und verzichten hiermit ausdrücklich
Seite 4 von 5 gegenseitig auf jedwede weitere wie immer geartete aus welchem CP_5
Titel auch immer heraus, insbesondere auf Ansprüche für
Ehegattenunterhalt.
8) Die Eheleute ermächtigen sich gegenseitig, bei den zuständigen Behörden um Ausstellung von Identitätskarten und Reisedokumenten ohne
Einholung der vorangehenden Bewilligung des anderen Ehepartners ansuchen zu können und entbinden die zuständigen Behörden von jedweder diesbezüglicher Verantwortung. Die Eheleute gestatten die Erstellung eines
Reisepasses und Identitätskarte für die Kinder.
9) Die Eheleute erklären, dass alle Ehetrennungsbedingungen gemäß Antrag auf Ehetrennung und entsprechendem Bestätigungsbeschluss Cronol.
2864/2020 vom 14.07.2020 des Landesgerichts von Bozen im Verfahren
A.R. Nr. 863/2020 eingehalten und erfüllt wurden.
Bozen, am 14/05/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Julia Dorfmann
(digitale Unterschrift)
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