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Sentenza 20 maggio 2025
Sentenza 20 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 20/05/2025, n. 505 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 505 |
| Data del deposito : | 20 maggio 2025 |
Testo completo
N. R.G. 2468/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE FÜR Parte_1 Parte_2
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_1
Dr. Morris Recla - CP_2
Dr. - Persona_2 CP_2
erlässt unter Allg. Reg. Nr. 2468 / 2024 folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus Parte_3
den Akten hervorgeht, durch RA LE RUTH,
Zustellungsbevollmächtigte;
- klagende Partei -
und
, vertreten und verteidigt durch ihre Spezialkuratorin RA Persona_3
, ernannt mit Dekret des Landesgerichtes Bozen RG Nr. Parte_4
3110/2024 nach Artt. 78 ZPO und 247 ZPO vom 19.08.2024,
Seite 1 von 5 ; Controparte_3
- beklagte Partei -
und
, säumig, Persona_4
- beklagte Partei -
sowie
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
In der Rechtssache: Aberkennung der Vaterschaft eines in der Ehe geborenen
Kindes gemäß Art. 243bis ZGB;
SCHLUSSANTRÄGE
gestellt vom Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei Parte_3
:
[...]
„Möge das angerufene Landesgericht, contrariis reiectis:
- feststellen und erklären, dass HM geboren am 17.12.1967 in , Parte_3 Per_5
wohnhaft in Toblach, Zipfangerweg Nr. 2, Steuernummer SCHCRS67T57H , C.F._1
NICHT die leibliche Tochter von , geboren am 16.03.1944 in Persona_4
wohnhaft in Johann-Kerer-Str. Nr. 35, Steuernummer Per_6 Per_6
, ist;
C.F._2
dem zuständigen Standesbeamten die entsprechenden Anmerkungen bzw.
Richtigstellungen anordnen, wobei verfügt werden möge, dass Frau HM NA
weiterhin den Namen „HM“ tragen soll;
Seite 2 von 5 - die Verfahrenskosten lediglich im Falle des Widerspruchs durch eine der Gegenparteien
vergüten“;
gestellt von der Spezialkuratorin von LI : Per_3
„Möge das Landesgericht Bozen bei Abweisung aller anderslautenden Anträge
und Einwände:
1) die Anträge von HM;
Persona_7
2) mit Vergütung der Spesen, Kosten und Honorare dieses Verfahrens“;
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der antragstellende Partei
TI HM gestellten Schlussanträge“.
Controparte_4
ist stattzugeben. Parte_5
Die Beklagten selbst haben die der klägerischen Anträge beantragt. Per_8
Bei solchen Voraussetzungen ist nicht notwendig ein Amtsgutachten zu bestellen, zumal die Vaterschaft des Beklagten gegenüber HM NA
aufgrund des Parteigutachtens (Dok. 4 der Klägerin) – das von Dr. Per_9
geschrieben der mehrmals als Amtsgutachter von diesem Richter Per_10
ernannt wurde und über dessen Ernst nicht gezweifelt werden kann - „… mit
100% Sicherheit, aufgrund einer Inkompatibilität in 9 der DANN, CP_5
ausgeschlossen werden kann“.
So wie beantragt, wird HM NA den Namen „HM“ weiterhin tragen.
Seite 3 von 5 Die Kosten für das gegenständliche Verfahren – sowie diejenigen der Spezialkuratorin von KÖ
EL, die mit separatem Dekret liquidiert werden - werden zwischen den
Parteien zur Gänze aufgehoben.
Parte_6
das Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes,
stellt fest und erklärt
dass , geboren am 16.3.1944 in Bruneck (BZ), nicht der Persona_4
leibliche Vater von , geboren am 17/12/1967 in Innichen Parte_3
(BZ) ist;
verfügt
dass obengenannte den bisher geführten Nachnamen Parte_3
„HM“ weiterhin tragen wird;
ordnet
dem Standesbeamten der zuständigen Gemeinde, nach Rechtskraft des gegenständlichen Urteils dieses Urteil in der Geburtsurkunde von Parte_3
HM anzumerken.
Die Kosten dieses Verfahrens – zuzüglich die Kosten der Spezialkuratorin von
KÖ EL, die mit separatem Dekret heutigen Datums liquidiert werden -
werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 16/05/2025.
Der Vorsitzende
Seite 4 von 5 Dr.
Persona_1
Seite 5 von 5
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE FÜR Parte_1 Parte_2
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_1
Dr. Morris Recla - CP_2
Dr. - Persona_2 CP_2
erlässt unter Allg. Reg. Nr. 2468 / 2024 folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus Parte_3
den Akten hervorgeht, durch RA LE RUTH,
Zustellungsbevollmächtigte;
- klagende Partei -
und
, vertreten und verteidigt durch ihre Spezialkuratorin RA Persona_3
, ernannt mit Dekret des Landesgerichtes Bozen RG Nr. Parte_4
3110/2024 nach Artt. 78 ZPO und 247 ZPO vom 19.08.2024,
Seite 1 von 5 ; Controparte_3
- beklagte Partei -
und
, säumig, Persona_4
- beklagte Partei -
sowie
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
In der Rechtssache: Aberkennung der Vaterschaft eines in der Ehe geborenen
Kindes gemäß Art. 243bis ZGB;
SCHLUSSANTRÄGE
gestellt vom Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei Parte_3
:
[...]
„Möge das angerufene Landesgericht, contrariis reiectis:
- feststellen und erklären, dass HM geboren am 17.12.1967 in , Parte_3 Per_5
wohnhaft in Toblach, Zipfangerweg Nr. 2, Steuernummer SCHCRS67T57H , C.F._1
NICHT die leibliche Tochter von , geboren am 16.03.1944 in Persona_4
wohnhaft in Johann-Kerer-Str. Nr. 35, Steuernummer Per_6 Per_6
, ist;
C.F._2
dem zuständigen Standesbeamten die entsprechenden Anmerkungen bzw.
Richtigstellungen anordnen, wobei verfügt werden möge, dass Frau HM NA
weiterhin den Namen „HM“ tragen soll;
Seite 2 von 5 - die Verfahrenskosten lediglich im Falle des Widerspruchs durch eine der Gegenparteien
vergüten“;
gestellt von der Spezialkuratorin von LI : Per_3
„Möge das Landesgericht Bozen bei Abweisung aller anderslautenden Anträge
und Einwände:
1) die Anträge von HM;
Persona_7
2) mit Vergütung der Spesen, Kosten und Honorare dieses Verfahrens“;
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der antragstellende Partei
TI HM gestellten Schlussanträge“.
Controparte_4
ist stattzugeben. Parte_5
Die Beklagten selbst haben die der klägerischen Anträge beantragt. Per_8
Bei solchen Voraussetzungen ist nicht notwendig ein Amtsgutachten zu bestellen, zumal die Vaterschaft des Beklagten gegenüber HM NA
aufgrund des Parteigutachtens (Dok. 4 der Klägerin) – das von Dr. Per_9
geschrieben der mehrmals als Amtsgutachter von diesem Richter Per_10
ernannt wurde und über dessen Ernst nicht gezweifelt werden kann - „… mit
100% Sicherheit, aufgrund einer Inkompatibilität in 9 der DANN, CP_5
ausgeschlossen werden kann“.
So wie beantragt, wird HM NA den Namen „HM“ weiterhin tragen.
Seite 3 von 5 Die Kosten für das gegenständliche Verfahren – sowie diejenigen der Spezialkuratorin von KÖ
EL, die mit separatem Dekret liquidiert werden - werden zwischen den
Parteien zur Gänze aufgehoben.
Parte_6
das Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes,
stellt fest und erklärt
dass , geboren am 16.3.1944 in Bruneck (BZ), nicht der Persona_4
leibliche Vater von , geboren am 17/12/1967 in Innichen Parte_3
(BZ) ist;
verfügt
dass obengenannte den bisher geführten Nachnamen Parte_3
„HM“ weiterhin tragen wird;
ordnet
dem Standesbeamten der zuständigen Gemeinde, nach Rechtskraft des gegenständlichen Urteils dieses Urteil in der Geburtsurkunde von Parte_3
HM anzumerken.
Die Kosten dieses Verfahrens – zuzüglich die Kosten der Spezialkuratorin von
KÖ EL, die mit separatem Dekret heutigen Datums liquidiert werden -
werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 16/05/2025.
Der Vorsitzende
Seite 4 von 5 Dr.
Persona_1
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