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Sentenza 5 giugno 2025
Sentenza 5 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/06/2025, n. 370 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 370 |
| Data del deposito : | 5 giugno 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 2710/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. - Persona_2 Per_3
Dr. - Persona_4 Per_3
hat gemäß Art. 473-bis.51 ZPO folgendes
Pt_1
erlassen im Verfahren auf Ehetrennung eingeleitet von den Parteien
, Parte_2
und
DI , Pt_3
beide vertreten und verteidigt durch RA , Parte_4
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigter,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
Controparte_2
Erachtet - dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien CP_3
für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_4
wird die in Sarntal (BZ) am 08/06/2007 zwischen
, geboren in BOZEN (BZ) am 24/12/1969; Parte_2
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 02/09/1967; CP_5
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Sarntal (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 7, Teil I, Serie /, des
Jahres 2007 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also homologiert werden:
1. omissis
Festlegung der elterlichen Verantwortung:
2. Die Tochter EN ist volljährig und besachwaltert, weshalb keine
Regelung notwendig ist.
3. Für den Sohn AE EM, geboren in Bozen am 03.04.2007, beantragen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. AE wird weiterhin bei der Mutter in der täglichen Obsorge leben und dort seinen Wohnsitz haben.
Jener bei dem sich der Sohn gerade aufhält, kann die Entscheidungen Parte_5
des täglichen Lebens allein treffen, alle anderen Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen
4. Der Vater und die Mutter sprechen sich gegenseitig ein weitgehendes
Umgangs- und Besuchsrecht zu. Herr EM kann den Sohn nach rechtzeitiger
Benachrichtigung und Absprache mit der Mutter entspre-chend ihren
Bedürfnissen und auch jenen des Sohnes jederzeit sehen und bei sich haben.
Entsprechendes gilt für die Wochenenden und Ferien, die die Parteien nach
Absprache gemäß ihren Bedürfnissen und jener des Sohnes mit diesem verbringen können.
In Ermangelung einer vorhergehenden anderweitigen Absprache wer-den dem
Kindesvater folgende Rechte zuerkannt und Pflichten aufer-legt: Er kann seinen
Sohn AE alle 14 , wobei er seinen Sohn AE am Per_5
nach dessen Arbeit in Bozen abholt und mit diesem den Abend CP_6
und das Wochenende verbringt.
Controparte_7
5. Herr bezahlt als Unterhaltsbeitrag einen monatlichen Betrag Parte_2
von Euro 250,00 für den Sohn AE, zahlbar an AU RE EI im
Voraus, innerhalb des 10. jeden Monats und wertgesichert gemäß Lebenshaltungskostenindex ASTAT – Provinz Bozen, mit Bezugsmonat Juni
2024, erste Angleichung Juni 2025.
6. Weiteres vereinbaren die Eltern, dass die notwendigen außerordentlichen
Kosten für die gesundheitliche Betreuung, soweit nicht von öffentlicher Hand bezahlt oder zurückerstattet, und die außerordentlichen Kosten für die schulische und außerschulische Aus- und Weiterbildung für den Sohn zu 50% vom Vater und 50% von der Mutter getragen werden. Hinsichtlich der Qualifikation der
Kosten als „außerordentliche“ bzw. „ordentliche“ wird auf das letzte Protokoll der Beobachtungsstelle des Familienrechts mit den Richtern des Landesgerichts und Jungendgerichts Bezug genommen.
7. Alle Beiträge der öffentlichen Hand für die Kinder werden an AU
RE ausbezahlt, während die gesetzlich vorgesehenen Steuerabzüge und
Steuerfreibeträge für die Kinder vom Vater vorgenommen werden, sofern die
Mutter keine Steuererklärung macht, andernfalls je zur Hälfte.
8. Der Sohn AE wird bis zum Abschluss seiner Lehre bzw. bis zum
Abschluss seiner Ausbildung oder des Studiums bis zur wirtschaftlichen
Unabhängigkeit finanziell unterstützt.
9. Die Tochter EN kann sich derzeit mit Begleitgeld und Invalidenrente selbst finanzieren, weshalb kein ordentlicher Unterhalt notwendig ist.
CP_8
10. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf eventuelle Unterhaltsan- sprüche.
11. Herr und AU RE erklären, keine weiteren gegenseitigen Pt_2
Ansprüche vermögensrechtlicher oder wirtschaftlicher Natur zu haben und verzichten auf eventuelle diesbezügliche gegenseitige und CP_9
Ansprüche.
12. Grundsätzlich verpflichten sich die , nach der Ehescheidung dem Per_6
jeweils anderen gegenüber nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, sich respektvoll untereinander zu verhalten und sich gegenseitig nach Ihren Möglichkeiten zu unterstützen. In diesem Sinne erklären sich die Eheleute im
Falle von wesentlichen Veränderungen der Vermögens- und / oder persönlichen
Situation bereit, die Trennungsregelung (Unterhaltsbeitrag und Aufteilung der außerordentlichen Spesen für die gemeinsamen Kinder) neu zu besprechen.
13. Die Verfahrensspesen und die Kosten für den gemeinsamen
Rechtsbeistand für dieses Verfahren werden von RR übernommen. Pt_2
Bozen, am 05/06/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo