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Sentenza 12 dicembre 2024
Sentenza 12 dicembre 2024
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/12/2024, n. 586 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 586 |
| Data del deposito : | 12 dicembre 2024 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 877/2024
A.R. vermerkt.
Parteien:
Persona_4
und
Persona_5
beide mit den Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. POBITZER
und RA Dr. , laut Vollmacht in den Akten;
CP_3 Persona_6
und
Seite 1 von 5 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_1
wird die in Bozen am 05/06/1999
[...]
, geboren in BOZEN (BZ) am 11/03/1971 Parte_2
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 30/12/1971 Persona_5
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Bozen, wo die Eheschließung unter
Nr. 47 Teil II Serie A Jahr 1999 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 5 Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Controparte_4
eheliche in Bozen, Untermagdalena Nr. 2/B/002,
[...] CP_5
grundbücherlich eingetragen als m.A. 1 der Bp. 2624 in E.Zl. C.F._1 [...]
, bleibt samt Inventar der Ehefrau und der Tochter Persona_7
zugewiesen.
2. Ordentlicher Unterhaltsbeitrag für die Tochter
RR KR wird weiterhin einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag für die
Tochter in Höhe von monatlich 500,00 Euro bezahlen. Dieser Betrag wird jährlich im März aufgewertet, das erste Mal im März 2025, mit Basis März
2024. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde
Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für
Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen. Der Vater wird den Unterhaltsbeitrag innerhalb des 5. eines jeden Monats über
Bankdauerauftrag auf das der Mutter bezahlen. Sobald die Tochter Per_8
ihr Studium beginnt(voraussichtlich Herbst 2024) wird der Vater den geschuldeten Unterhalt direkt auf das Konto der Tochter bezahlen. Ab diesem Moment wird auch AU DE einen Betrag in der Höhe von 300,00
Euro mit denselben Zahlungsmodalitäten direkt an die Tochter bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der
Tochter geschuldet. Die halten ausdrücklich fest, dass ihre CP_6
Unterhaltsverpflichtung nicht erlischt, sollte die Tochter nach dem Abitur ein Jahr lang eine Auszeit nehmen oder arbeiten.
3. Außerordentliche Spesen
Seite 3 von 5 Etwaige außerordentlichen Spesen werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen. Die Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen auf das
Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen, Anwaltskammer Bozen und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen in geltender Fassung. Die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden
Dokumentation.
4. Scheidungsunterhalt
RR ab der einen monatlichen Persona_9 Controparte_7
Pers Scheidungsunterhalt zu Gunsten AU in von 100,00 Euro Per_5 Per_11
bezahlen. Dieser Betrag wird jährlich im März aufgewertet, das erste Mal im
März 2025, mit Basis März 2024. Als Index für die Aufwertung wird der vom
ASTAT für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen. Der Unterhaltsbeitrag ist mittels Bankdauerauftrag innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus auf das zu Persona_12
bezahlen.
5. Öffentliche Beiträge und Steuerabsetzbeträge
Das nationale einheitliche Familiengeld steht beiden Elternteilen zu, etwaige weitere öffentliche Beiträge stehen hingegen AU DE zu. Etwaige
Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
6. Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche und Saldoquittung
Seite 4 von 5 AU DE verzichtet ausdrücklich auf etwaige Forderungen, die ihr nach Art.
12 bis des Gesetzes 898/1970 zustehen würden.
Beide Parteien erklären, neben den hier geregelten Bedingungen, keine weiteren, auch anders gearteten Forderungen, unabhängig aus welchem
Titel heraus, gegeneinander zu haben und zu stellen und jedenfalls darauf zu verzichten.
7. Regelung der Verfahrens- und Anwaltskosten
Die Gerichtsspesen und das Anwaltsentgelt für die Ehescheidung übernimmt
RR KR.
Bozen, am 11/12/2024
Cont Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Julia Dorfmann
(digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 877/2024
A.R. vermerkt.
Parteien:
Persona_4
und
Persona_5
beide mit den Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. POBITZER
und RA Dr. , laut Vollmacht in den Akten;
CP_3 Persona_6
und
Seite 1 von 5 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_1
wird die in Bozen am 05/06/1999
[...]
, geboren in BOZEN (BZ) am 11/03/1971 Parte_2
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 30/12/1971 Persona_5
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Bozen, wo die Eheschließung unter
Nr. 47 Teil II Serie A Jahr 1999 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 5 Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Controparte_4
eheliche in Bozen, Untermagdalena Nr. 2/B/002,
[...] CP_5
grundbücherlich eingetragen als m.A. 1 der Bp. 2624 in E.Zl. C.F._1 [...]
, bleibt samt Inventar der Ehefrau und der Tochter Persona_7
zugewiesen.
2. Ordentlicher Unterhaltsbeitrag für die Tochter
RR KR wird weiterhin einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag für die
Tochter in Höhe von monatlich 500,00 Euro bezahlen. Dieser Betrag wird jährlich im März aufgewertet, das erste Mal im März 2025, mit Basis März
2024. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde
Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für
Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen. Der Vater wird den Unterhaltsbeitrag innerhalb des 5. eines jeden Monats über
Bankdauerauftrag auf das der Mutter bezahlen. Sobald die Tochter Per_8
ihr Studium beginnt(voraussichtlich Herbst 2024) wird der Vater den geschuldeten Unterhalt direkt auf das Konto der Tochter bezahlen. Ab diesem Moment wird auch AU DE einen Betrag in der Höhe von 300,00
Euro mit denselben Zahlungsmodalitäten direkt an die Tochter bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der
Tochter geschuldet. Die halten ausdrücklich fest, dass ihre CP_6
Unterhaltsverpflichtung nicht erlischt, sollte die Tochter nach dem Abitur ein Jahr lang eine Auszeit nehmen oder arbeiten.
3. Außerordentliche Spesen
Seite 3 von 5 Etwaige außerordentlichen Spesen werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen. Die Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen auf das
Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen, Anwaltskammer Bozen und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen in geltender Fassung. Die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden
Dokumentation.
4. Scheidungsunterhalt
RR ab der einen monatlichen Persona_9 Controparte_7
Pers Scheidungsunterhalt zu Gunsten AU in von 100,00 Euro Per_5 Per_11
bezahlen. Dieser Betrag wird jährlich im März aufgewertet, das erste Mal im
März 2025, mit Basis März 2024. Als Index für die Aufwertung wird der vom
ASTAT für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen. Der Unterhaltsbeitrag ist mittels Bankdauerauftrag innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus auf das zu Persona_12
bezahlen.
5. Öffentliche Beiträge und Steuerabsetzbeträge
Das nationale einheitliche Familiengeld steht beiden Elternteilen zu, etwaige weitere öffentliche Beiträge stehen hingegen AU DE zu. Etwaige
Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
6. Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche und Saldoquittung
Seite 4 von 5 AU DE verzichtet ausdrücklich auf etwaige Forderungen, die ihr nach Art.
12 bis des Gesetzes 898/1970 zustehen würden.
Beide Parteien erklären, neben den hier geregelten Bedingungen, keine weiteren, auch anders gearteten Forderungen, unabhängig aus welchem
Titel heraus, gegeneinander zu haben und zu stellen und jedenfalls darauf zu verzichten.
7. Regelung der Verfahrens- und Anwaltskosten
Die Gerichtsspesen und das Anwaltsentgelt für die Ehescheidung übernimmt
RR KR.
Bozen, am 11/12/2024
Cont Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Julia Dorfmann
(digitale Unterschrift)
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