TRIB
Sentenza 16 dicembre 2024
Sentenza 16 dicembre 2024
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 16/12/2024, n. 596 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 596 |
| Data del deposito : | 16 dicembre 2024 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 276/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. - CP_2 Per_2
Dr. - Persona_3 Per_2
hat gemäß Art. 473-bis.51 ZPO folgendes
Pt_1
erlassen im Verfahren auf Ehetrennung eingeleitet von den Parteien
, Parte_2
und
FR , Parte_3
beide vertreten und verteidigt durch RA und RA Persona_4
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Parte_4
Zustellungsbevollmächtigte,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Erachtet
1 - dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
AUS GRÜNDEN CP_3
wird die in Algund (BZ) am 20/06/2015 zwischen
, geboren in LINDAU (D) am Parte_2 Per_5
16/06/1975; und
geboren in MERAN (BZ) am 24/09/1973; Persona_6
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe)
2 und der Standesbeamte der Gemeinde Algund (BZ), wo die Eheschließung unter
Nr. 7, Teil I, Serie /, des Jahres 2015 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Trennungsbedingungen stattgegeben, die die
Parteien wie folgt beantragt hatten, hier widergegeben und homologiert werden:
1. omissis
2. Die eheliche Wohnung (m.A. 1 und 11 der Bp. 27 in E.ZI. 535/II KG
Algund I) samt Zubehör und Einrichtung wird RN BU zugewiesen.
3. AU LE verpflichtet sich zusammen mit den Kindern SA, NN und MO aus den sich im Eigentum von RN BU befindlichen
Liegenschaften in 39022 Algund (BZ), Huebenweg Nr. 16, grundbücherlich erfasst als m.A. 1 und 11 der Bp.27 in E.ZI. 535/II KG Algund I, innerhalb des
01.02.2024 auszuziehen, ihre persönlichen Güter fortzuschaffen und die
Wohnungsschlüssel an RN BU auszuhändigen. Herr BU wird die bis zum 01.02.2024 anfallenden Neben- und Betriebskosten der vorgenannten Liegenschaften vollumfänglich bezahlen.
4. Die Ausübung des Sorgerechtes für den gemeinsamen Sohn,
geboren am 23.09.2013 in Meran (BZ), wird beiden Persona_7
Elternteilen zugesprochen, welche auch weiterhin für die Erziehung und
Ausbildung des gemeinsamen Kindes Sorge tragen werden. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft jener Elternteil, bei welchem sich das gemeinsame
Kind gerade aufhält. Größere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
5. Das Kind wird vorwiegend bei der Mutter wohnen und seinen meldeamtlichen Wohnsitz bei dieser haben.
6. Dem Vater wird ein ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt. Er kann das minderjährige Kind, bei vorheriger rechtzeitiger Ankündigung und Absprache mit der Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen, jederzeit sehen. IA verbringt jedes zweite
3 bei seinem Vater, wobei der Vater das Kind Freitagnachmittags Per_8
(nach Schulende) von der Schule abholt und am Sonntagabend (19.00 Uhr) zur
Mutter zurückbringt. Der gemeinsame Sohn verbringt zudem einen Nachmittag unter der Woche beim Kindesvater, wiederum nach Schulende (wobei derselbe vom Vater abgeholt wird) bis 19.00 Uhr. Letzterer bringt das Kind sodann zu seiner Mutter zurück.
Der gemeinsame Sohn verbringt abwechselnd die Oster-, und CP_4
Herbstferien bei seinen Eltern. Die Weihnachtsferien werden zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt. Das Kind verbringt sohin jeweils eine Woche, welche jährlich abwechselt, bei der Mutter und dem Vater. Zusätzlich verbringt das Kind zwei Ferienwochen im Sommer mit dem Vater, wobei mindestens eine
Ferienwoche zusammenhängend ist.
7. In Bezug auf den Kindesunterhalt treffen die Eheleute folgende
Vereinbarung: Herr BU MA verpflichtet sich zu Händen von
AU LE für den gemeinsamen Sohn IA, einen Parte_2
monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 400,00 bis zu dessen Volljährigkeit bzw. wirtschaftlicher Unabhängigkeit, innerhalb des 10-ten eines jeden Monats im
Voraus zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert nach Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung Jänner 2025. Die Unterhaltspflicht erlischt, sobald das Kind wirtschaftlich unabhängig ist bzw. sobald dessen
Studium oder Berufsausbildung abgeschlossen ist.
8. Außerordentliche notwendige Ausgaben, welche das gemeinsame Kind betreffen, wie z.B. ärztliche und zahnärztliche Eingriffe, Zahnregulierung,
Kurse, sportliche Aktivitäten, Urlaubs- Reisespesen und Feriencamps,
Schulspesen und die eventuellen diesbezüglichen Kosten für die Unterbringung außer Haus, werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen, nach Abzug eventueller Zuschüsse von Seiten öffentlicher oder privater Institutionen.
Zwecks Bestimmung der außerordentlichen Spesen wird ausdrücklich auf das
Einvernehmensprotokoll im Themenbereich "Maßnahmen zum Unterhalt der
4 Kinder" zwischen dem Landesgericht Bozen, der Staatsanwaltschaft Bozen, der
Rechtsanwaltskammer Bozen und der Nationalen Beobachtungsstelle für
Familienrecht-Sektion Bozen vom 06.09.2018 verwiesen.
9. Die Antragsteller vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft ex Art. 191
ZGB aufgelöst ist und die Aufteilung aller Güter welche nach der Eheschließung von den Eheleuten erworben wurden, sowie die Aufteilung der persönlichen
Güter und Gegenstände bereits einvernehmlich erfolgt ist, diese jedoch aus der
Familienwohnung erst dann von AU LE fortgeschafft werden, sobald diese die Wohnung verlässt.
10. Zwecks allesumfassender Abfindung aus der Gütergemeinschaft herrührende Ansprüche bzw. auch jeglicher sonstigen Ansprüche und bezahlt AU LE einen Gesamtbetrag in Höhe von € 4.500,00 Persona_9
(viertausendfünfhundert/00) an RN BU. Die Bezahlung des vorgenannten Betrages hat innerhalb von 6 Monaten ab Erlass des Urteils, welches die Ehetrennung bestätigt, mittels Banküberweisung zu erfolgen.
11. Die Parteien erklären, dass nach Erfüllung obiger Verpflichtungen alle vermögensrechtlichen Aspekte der Ehe geregelt sind und diesbezüglich keine weiteren Forderungen bestehen. Insbesondere verzichten sie ausdrücklich auf die Geltendmachung eines allfälligen Ehegattenunterhaltes.
12. Die öffentlichen Zuwendungen für die Familie sowie jegliches
Kindesgeld stehen AU LE alleine zu. Die Eheleute werden Parte_2
ermächtigt, die Steuerfreibeträge jeweils zur Hälfte geltend zu machen.
13. Die Eheleute ermächtigen sich gegenseitig zur Ausstellung und
Erneuerung von Personalausweisen und Reisepässen, auch mit Eintragung des gemeinsamen Sohnes und für das Sohn.
14. Die Spesen des vorliegenden Trennungsverfahrens werden von beiden
Eheleuten zu gleichen Teilen getragen.
Bozen, am 05/12/2024
Der Vorsitzende
5 Dr. Pappalardo Pt_2
6