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Sentenza 9 gennaio 2025
Sentenza 9 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 09/01/2025, n. 32 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 32 |
| Data del deposito : | 9 gennaio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4429/2024 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
Pt_1 Parte_2 CP_4
[...] Persona_1
berichterstattender
[...] Per_1
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, geboren am 18/06/1985 in BOZEN (BZ), Steuernummer: Parte_3
Seite 1 von 5 , vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._1 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Per_2
und
, geboren am 11/02/1986 in BOZEN (BZ), Parte_4
Steuernummer: , vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_3
- Antragsteller -;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
CP_5
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
DAS LANDESGERICHT
Seite 2 von 5 festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, und Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder CP_6
geboren am 15.03.2019 in Bozen, und geboren Parte_5 Parte_6
am 27.06.2022 in Bozen, gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO, eingebracht haben (die Kinder wurden von beiden
Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
Seite 3 von 5 dass eine Anhörung der Kinder angesichts des Alters derselben und in Anbetracht
der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (vgl. Art. 473bis.4, letzter
Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_7
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
14/11/2024 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Seite 4 von 5 Auch die Gerichtsspesen sind im gemeinsamen Antrag geregelt (Herr ER
OB beteiligt sich an den Anwaltspesen von Frau Mitterer zu 50%, wobei Pt_3
er dies direkt an Frau Mitterer bezahlt).
So entschieden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 08/01/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4429/2024 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
Pt_1 Parte_2 CP_4
[...] Persona_1
berichterstattender
[...] Per_1
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, geboren am 18/06/1985 in BOZEN (BZ), Steuernummer: Parte_3
Seite 1 von 5 , vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._1 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Per_2
und
, geboren am 11/02/1986 in BOZEN (BZ), Parte_4
Steuernummer: , vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_3
- Antragsteller -;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
CP_5
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
DAS LANDESGERICHT
Seite 2 von 5 festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, und Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder CP_6
geboren am 15.03.2019 in Bozen, und geboren Parte_5 Parte_6
am 27.06.2022 in Bozen, gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO, eingebracht haben (die Kinder wurden von beiden
Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
Seite 3 von 5 dass eine Anhörung der Kinder angesichts des Alters derselben und in Anbetracht
der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (vgl. Art. 473bis.4, letzter
Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_7
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
14/11/2024 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Seite 4 von 5 Auch die Gerichtsspesen sind im gemeinsamen Antrag geregelt (Herr ER
OB beteiligt sich an den Anwaltspesen von Frau Mitterer zu 50%, wobei Pt_3
er dies direkt an Frau Mitterer bezahlt).
So entschieden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 08/01/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5