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Sentenza 14 ottobre 2025
Sentenza 14 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 14/10/2025, n. 903 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 903 |
| Data del deposito : | 14 ottobre 2025 |
Testo completo
N. R.G. 2948/2024
REPUBLIK ITALIEN
LANDESGERICHT BOZEN
Im Namen des italienischen Volkes
Der Richter am Landesgericht Bozen, Dr. , hat folgendes Persona_1
URTEIL im unter Nr. 2948/2024 ins allgemeine Verfahrensregister eingeschriebenen und im Rahmen der
Verhandlung vom 18.09.2025 zur Entscheidung überwiesenen Zivilverfahren, eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt durch RA und RA mit Parte_1 Persona_2 Persona_3 erwähltem Domizil in deren Kanzlei
- Klägerin - gegen
MO 2.0 sowie , vertreten und verteidigt durch RA Persona_4 Persona_5 und mit erwähltem Domizil der Kanzlei der Persona_6 Persona_7 letztgenannten Rechtsanwältin
- Beklagte - in Sachen: außervertraglicher wegen übler Nachrede Persona_8 erlassen.
***
Schlussanträge der Klägerin:
“Möge das Landesgericht Bozen, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und unter
Abweisung aller entgegenstehenden Anträge, Einwendungen und Ansprüche,
In der Hauptsache:
1. nach Feststellung, incidenter tantum, der strafrechtlichen Vergehen gemäß Art. 595 und 596bis
StGB, in etwaiger Verbindung mit Art. 57 StGB, im Sinne der Artt. 2043, 2049, 2055 und 2059 ZGB, sowie Art. 185 StGB und der Artt. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 47/1948, die Haftung der Beklagten für den Tatbestand der Klage erklären, mit folgender Verurteilung:
pagina 1 di 20 o die beklagte Eigentümerin und Verlegerin OS 2.0 Genossenschaft und den beklagten
[...]
in gesamtschuldnerischer Haftung, verurteilen, die Klägerin RA Dr. Persona_9 Parte_1 aus dem Titel des vermögensrechtlichen und/oder nicht vermögensrechtlichen Schadens den Betrag von Euro 100.000,00, bzw. jene höhere oder niedrigere die das Gericht für rechtens und Per_10 angemessen erachten sollte, zu leisten, eventuell auch unter Anwendung der Schadensbemessung nach
Billigkeit im Sinne des Art. 1226 ZGB;
o die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilen, die Klägerin RA Dr. EG aus dem Titel Pt_1 der geldwerten Wiedergutmachung („riparazione pecuniaria“) gemäß Artt. 11 und 12 des Gesetzes Nr.
47/1948 den Betrag von Euro 30.000,00, bzw. jene höhere oder niedrigere die das Gericht Per_10 hinsichtlich der Schwere des Vergehens für rechtens und angemessen erachtet, zu leisten;
o in weiterer Folge, zur Wiedergutmachung des Schadens, die Veröffentlichung des zu erlassenden
Urteilsspruchs durch die Klägerin auf Kosten der Beklagten, mit Anrecht des Ersteren auf
Kostenrückerstattung nach einfacher Vorlage derentsprechenden Rechnungen, in mindestens zwei
Spalten und in doppelter Normalschrift in zwei lokalen SZen sowie, für mindestens zwei
Wochen auf der ersten Seite der Homepage der Webseite salto.bz verfügen;
In untergeordneter Hinsicht:
2. für den Fall, dass das ausgeführte Hauptbegehren nicht angenommen wird, möge das Landesgericht
Bozen die beklagte Eigentümerin und Verlegerin OS 2.0 Genossenschaft und den beklagten
in solidarischer , verurteilen, die Klägerin RA Dr. EG aus Persona_9 CP_1 Pt_1 dem Titel des zivilrechtlichen Schadenersatzes gemäß Art. 2043 ZGB und Art. 2059 ZGB den Betrag von Euro 100.000,00, bzw. jene höhere oder niedrigere die das Gericht für rechtens und Per_10 angemessen erachten sollte, zu leisten, eventuell auch unter Anwendung der Schadensbemessung nach
Billigkeit im Sinne des Art. 1226 ZGB;
3. in weiterer Folge, zur Wiedergutmachung des Schadens, die Veröffentlichung des zu erlassenden
Urteilsspruchs durch die Klägerin auf Kosten der Beklagten, mit Anrecht des Ersteren auf
Kostenrückerstattung nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, in mindestens zwei Spalten und in doppelter Normalschrift in zwei lokalen SZen sowie, für mindestens zwei Wochen auf der ersten Seite der Homepage der Webseite salto.bz verfügen;
In weiterer untergeordneter Hinsicht:
4. die beklagte Eigentümerin und Verlegerin OS 2.0 und den beklagten Persona_4 [...]
einzeln oder in gesamtschuldnerischer Haftung, jedenfalls aufgrund des Sachverhalts Persona_9 aus jedwedem vom als zu Recht erkannten Titel heraus dazu verurteilen, die Klägerin RA Dr. Per_11
pagina 2 di 20 EG den vermögensrechtlichen und/oder nicht vermögensrechtlichen Schaden in Höhe von Pt_1
Euro 100.000,00, bzw. jene höhere oder niedrigere die das Gericht für rechtens und Per_10 angemessen erachten sollte, zu leisten, eventuell auch unter Anwendung der Schadensbemessung nach
Billigkeit im Sinne des Art. 1226 ZGB, samt Verurteilung zur Wiedergutmachung des Schadens mittels
Veröffentlichung des Urteils;
In jedem Fall:
5. mit allen Rechtsnachfolgen, auch bezüglich Spesen, Kompetenzen und Honorare des vorliegenden
Verfahrens, zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer.
CP_2
6. Anträge auf Herausgabe
a) Es wird beantragt, das angerufene Gericht möge der Antimafiastaatsanwaltschaft Trient im Sinne des Art. 210 ZPO anordnen, sämtliche Ermittlungsakten- und Unterlagen bezüglich des Beklagten und insbesondere alle im Rahmen der Ermittlungen gegen NZ et al. Persona_9 Per_12 erstellten Abhörprotokolle in welchen der Beklagte direkt abgehört oder erwähnt wurde. Persona_9
Besagte Dokumente sind, angesichts der bereits – auch durch den Beklagten NC – an die
Öffentlichkeit geratenen Informationen offensichtlich von allergrößter Bedeutung für den vorliegenden
Fall.
b) Ebenfalls ersucht die Klägerin i.S.d. Art. 210 ZPO dieses Gericht möge der Guardia di Finanza –
Nucleo di polizia ecomico-finanziaria Trento – Gruppo Tutela Finanza Pubblica – sezione anticorruzione bzw. den Carabinieri – sezione anticrimine di Trento – raggruppamento operativo speciale anordnen, den in der Presse und von NC selbst zitierten Ermittlungsbericht
ND Romeo” vorzulegen.
c) Ebenfalls wird beantragt, das Gericht möge der DI EU DT SZ BH (mit Sitz in I-39100 Bozen (BZ) – Silbergasse 5, MwSt.Nr.– St.Nr. 01500790215) anordnen, den genannten
Ermittlungsbericht „Romeo“ vorzulegen, da diese selbst angibt, im Besitz desselben zu sein (Dok. 37).
d) Ebenfalls wird beantragt, das Gericht möge der IR UE BH (mit Sitz in Voltastr. 10, 39100
Bozen MwSt.-Nr. IT02545630218) anordnen, den genannten Ermittlungsbericht „Romeo“ vorzulegen, da diese selbst angibt, im Besitz desselben zu sein (vgl. das Interview unter https://www.stol.it/video/media/varesco-es-wird-jetzt-keine-einfache-zeit-fuer-denlandeshauptmann sowie Dok. 50).
Aufgrund der vorgenannten Unterlagen soll die in der Presse veröffentlichten Informationen geklärt und genauer bewiesen werden, und zwar
pagina 3 di 20 o Dass in enger Verbindung mit den Angeklagten bzw. den Ermittlungen Persona_5 unterworfenen Personen der dort angegebenen Ermittlungen stand und handelte;
o Dass von den Angeklagten bzw. von den Ermittlungen unterworfenen Persona_5
Personen beauftragt war, durch Verbreitung falscher Fakten (Fake News) und die ONroparte_3 unbedeutender Tatsachen, politische Gegner wie die Klägerin „abzustechen“ bzw. aus dem Weg zu räumen bzw. zu schädigen;
o Dass in Zusammenarbeit mit anderen und Berichterstattern diese Persona_5 CP_4
Ziele umsetzen sollte;
o Dass sich der Unwahrheit der als von ihm als Wahrheit präsentierten Persona_5
Fakten bewusst war;
o Dass sich zu den genannten Zwecken auch der Mithilfe von Angestellten der Persona_5
Gerichtspolizei bzw. der Staatsanwaltschaft bedient hat;
o Dass RI Kontakte mit und/oder , also den Persona_9 Persona_13 Persona_14
ON Verfassern des gegnerischen 6, pflegt bzw. pflegte, bzw. diese als seine Informanten agierten.
7. Anträge auf förmliche Einvernahme und Persona_15 im ausgeführt hat der Beklagte NC laut Presseberichten, im Mitwissen und der
[...] Per_16
Per_1 Mittäterschaft von OS, seine journalistische Tätigkeit vorsätzlich zu von Per_17 Per_12 und dessen „Kreis der Vertrauten“, ausgeübt. In diesem Zusammenhang wird im Beweiswege,
[...] ohne Umkehr der Beweislast und um die im vorigen Absatz genannten Umstände weiter zu belegen, die förmliche Einvernahme des Beklagten RI NC und des gesetzlichen Vertreters pro tempore der Beklagten OS 2.0 sowie Zeugenbeweis zu den folgenden Persona_4
Beweiskapiteln beantragt, mit der vorausgehenden Redewendung
„ist es wahr, dass“:
1. RR NC im Jahr 2022 von einem Journalisten der Zeitung „Der kontaktiert Per_19 wurde, welche angab, ihm läge ein Schreiben vor, demzufolge und mit diesem verbundene Parte_2
Gesellschaften im Rahmen der Wahlen im Jahr 2018 Spenden an die SVP getätigt hatten;
2. RR den zuletzt genannten Umstand bestritten hat;
Persona_9
3. RR im Anschluss an das Telefonat mit ER DU, Persona_9 Parte_3 und diesem mitgeteilt hat, er habe dem österreichischem Journalisten nur das bereits mit AG
Abgesprochene mitgeteilt;
4. NZ Einfluss auf die journalistische Arbeit von ER NC ausgeübt hat;
Per_12
pagina 4 di 20
5. vor der Veröffentlichung an NZ ET AG übermittelt ONroparte_6 hat;
Per_1
6. NZ AG Einfluss auf die Verfassung des Buches „Freunde im Edelweiß“ ausgeübt hat;
7. RR und sich im Jahr 2022 mit Bezug auf ein von an Persona_9 Parte_3 Per_20 salto.bz zu gebendes Interview abgesprochen haben, und zwar mit dem erklärten Ziel, der politischen
Karriere von ER IL AC zu schaden;
Per_1 8. RR NC von ein oder mehrere Male Anweisungen erhalten hat, Artikel Per_12 über diesem unliebsame Personen und/oder Unternehmen zu verfassen;
9. RR ein oder mehrere Male von NZ Anweisungen erhalten hat, die Persona_9 Per_12
Veröffentlichung von Artikeln zu unterlassen bzw. zu verzögern;
Es wird beantragt:
o DI förmliche Einvernahme des ER NC ( , geboren in Eppan an Persona_5 der Weinstrasse (BZ) am 22/12/1964, Steuernummer , PEC: C.F._1
wohnhaft in Eppan an der Weinstraße, San Michele, Ignaz- Email_1
Nr. 1) und dem p.t. der OS 2.0 Genossenschaft zu den CP_7 ONroparte_8
Kapiteln 1-9;
o DI Anhörung folgender Zeugen:
- (c/o m.b.H., Marc-Aurel-Straße 9, 1011 Wien, Persona_21 CodiceFiscale_2
Österreich) zu den Kapiteln 1 und 2;
Hinsichtlich der Authentizität und des Ursprungs der gegnerischen Dokuments Nr. 6 wie auch der
Wahrheit der im beanstandeten Artikeln enthaltenen Aussagen wird Zeugenbeweis zu den folgenden
Beweiskapiteln beantragt, mit der vorausgehenden Redewendung „ist es wahr, dass“:
10. RA Dr. in ihrer Anwesenheit, Anfang März 2023, eine Aussprache mit dem damaligen Pt_1 leitenden Staatsanwalt Dr. hatte;
Per_22
11. Dr. Bramante bei dieser Gelegenheit versichert hat, dass weder NC noch salto.bz je
Zugang zu den Ermittlungsakten im Fall LA hatten;
Es wird die Anhörung folgender Zeugen beantragt:
- RA Alte Mendelstrasse 45, 39100 Bozen, zu den Kapiteln 10 und 11; Persona_23
- RR Dr. Rentschner Strasse 89, 39100, Bozen, zu den Kapiteln 10 und 11. Persona_24
Wie in der Klage detailliert, hat sich die auf die Beklagten zurückzuführende Schädigung der Ehre und der Reputation der RA Dr. EG gravierend auf das private und das berufliche Leben die Klägerin
pagina 5 di 20 ausgewirkt. DIsbezüglich wird Zeugenbeweis zu den folgenden Beweiskapiteln beantragt, mit der vorausgehenden Redewendung „ist es wahr, dass“:
12. Sie im Rahmen des Ressorts für Wohnbau ein Mitarbeiter von RA Dr. EG waren;
13. RA Dr. EG in der Ausübung ihres Amtes auch in Anwesenheit des Zeugen auf den Artikel
„EGs Fake Liste“ angesprochen wurde;
14. Im Sekretariat des Ressorts mehrere Male Bürger angerufen und nach der angeblichen
Verwicklung der damaligen Landesrätin in den sog. „Fall “ gefragt haben;
Pt_4
15. Sie selbst im privaten und/oder beruflichen Leben auf die angebliche Verwicklung von RA Dr.
EG in den sog. worden sind;
ONroparte_9
Es wird die Anhörung folgender Zeugen beantragt:
- RA Claudia Gutgsell, Alte Mendelstrasse 45, 39100 Bozen, zu den Kapiteln 12-15;
- RA SA Obexer, L. Cadornerstraße 7/B, 39100 Bozen, zu den Kapiteln 12-15;
- RA Gerda Gaiderin 5, 39054 Klobenstein, zu den Kapiteln 12-15; Per_25
- RR Franz-Anton-Zeilerstraße 9/A, 39034 Toblach, zu den Kapiteln 12-15; Persona_26
DI Anhörung derselben Zeugen wird auch zu den folgenden Beweiskapiteln 16-19 betreffend die von die Klägerin zu den sog. PPPs bezogene , beantragt, mit der vorausgehenden Redewendung CP_10
„ist es wahr, dass“:
16. RA Dr. EG in ihrer Eigenschaft als Landesrätin mehrmals kritisch gegenüber sog.
[...]
CP_11
17. RA Dr. EG in ihrer als Landesrätin mehrmals inhaltliche und/oder Per_27 verfahrensrechtliche Einwände hinsichtlich sog. ONroparte_12
18. RA Dr. EG in ihrer Eigenschaft als Landesrätin gegen ein oder mehrere sog.
[...]
CP_13
19. RA Dr. EG in ihrer Eigenschaft als Landesrätin gegen das sog. PPP „Cura Resort“ gestimmt hat;
“
Schlussanträge der Beklagten:
„All dies vorweggenommen, aufgrund der oben ausgeführten Argumentationen, und mit Vorbehalt weiterer Ergänzungen, stellen die Beklagten, vertreten, verteidigt und domiziliert wie oben,
ANTRAG die Anträge der Klägerin kostenpflichtig abzuweisen, weil sachlich und rechtlich unbegründet und weil die gestellten Ansprüche jedenfalls völlig überhöht sind.
pagina 6 di 20 Im Beweiswege werden in untergeordneter Hinsicht die Beweisanträge laut Schriftsatz gemäß Art. 171- ter Nr. 3 ZPO vom 10.2.2025 gestellt, welche hier wiedergegeben werden:
Antrag zur Zulassung von Gegenbeweis
a) Falls der Richter, trotz der hinterlegten Unterlagen (Dok. 012 bis 015) und den betreffenden
Argumentationen, die Authentizität des Dokumentes Nr. 06 als fragwürdig erachtet, wird gemäß Art.
210 ZPO beantragt, derselbe möge bei der Staatsanwaltschaft Bozen die Herausgabe des gesamten
Faszikels ARN 022/005923 anordnen.
a) 06 und dessen Inhaltes (unbeschadet der vorhergehenden Parte_5
Auslegungen und mit Hinweis auf Art. 2700 ZGB und Art. 221 ZPO), beantragt man Zeugenbeweis bezüglich folgender Kapitel, mit der vorausgehenden Redewendung „ist es wahr, dass“:
1. Sie am 30.11.2022 im Zusammenhang mit den Ermittlungen bezüglich der Wohnbauförderung des
Grundstückes von LA von der Gerichtspolizei der Staatsanwaltschaft Bozen Persona_28 angehört wurden?
2. Ist es wahr, dass sie in ihrer Rolle als damaliger Direktor des Amtes für Wohnbauförderung mehrmals von RA Dr. EG kontaktiert wurden, um die Auszahlung der Wohnbauförderung bezüglich des
Eigentums von ER LA an die La Valle zu genehmigen? Per_29
3. Ist es wahr, dass trotz ihrer Auslegungen bezüglich eines bestehenden Interessenskonfliktes zwischen der Gemeinde La Valle und dem Vorhaben von ER LA, RA Dr. EG sie dazu eingeladen hat, ihre zu revidieren? CP_14
4. Ist es wahr, dass nach einem ersten Treffen, in dem Sie allein mit RA Dr. EG bezüglich der
Auszahlung der Wohnbauförderung an die Gemeinde La Valle anwesend waren, von derselben ein zweites Treffen einberufen wurde, wo auch RR LA und EL anwesend waren? Per_30
Es wird die Anhörung folgenden Zeugens beantragt: RR , geboren am 13.1.1953, Persona_31 wohnhaft in 39050 Deutschnofen (BZ), Schloss-Thurn-Straße 24.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klageschrift vom 11.10.2024 hat die Klägerin, , die OS 2.0 Parte_1 Persona_4 sowie ER vor dieses Landesgericht geladen und folgende Sach- und Persona_5
Rechtsausführungen vorgebracht:
- im Online-Portal salto.bz (https://salto.bz/it), welches von der OS 2.0 Genossenschaft betrieben wird, wurde im Jänner 2023 ein von RI NC verfasster Artikel über die Klägerin veröffentlicht;
pagina 7 di 20 - dieser Artikel hätte, da er eine Reihe von unwahren Aussagen enthielt, den Ruf der Klägerin nachhaltig geschädigt;
- daher stehe der Klägerin Anspruch auf Schadensersatz zu, der in Höhe von € 100.000,00 beziffert wird;
außerdem habe die Klägerin Anspruch auf eine geldwerte Wiedergutmachung gemäß Art. 11 und
12 G. Nr. 47/1948 in Höhe von € 30.000,00 sowie auf die Veröffentlichung des zu erlassenden
Urteilsspruchs auf Kosten der Beklagten in mindestens zwei Spalten und in doppelter Normalschrift in zwei lokalen SZen sowie auf der ersten Seite der Homepage der Webseite salto.bz.
DI beklagten OS 2.0 und NC haben sich mit dem Einlassungsschriftsatz und Per_5
Eingabe gemäß Art. 171 ter Nr. 1 ZPO vom 10.01.2025 in das Verfahren eingelassen und vorgetragen, dass die in den Artikeln enthaltenen und von der Klägerin gerügten Passagen von der Meinungs- und
Pressefreiheit gedeckt seien und bestritten daher die gegnerischen Anträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, da nach Ansicht der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Infolge Hinterlegung der Schriftsätze gemäß Art. 171 ter ZPO fand am 20.02.2025 die Erstverhandlung statt, in welcher sich der Richter die Entscheidung vorbehielt. Im Anschluss und in Auflösung des genannten Vorbehalts erachtete der Richter die Streitsache mit Beschluss vom 15.04.2025 für entscheidungsreif und gewährte den Parteien die Fristen gemäß Art. 189 ZPO, wobei die
Abschlussverteidigungen in der Folge hinterlegt wurden. Im Rahmen der vom 18.09.2025 CP_15 wurde die Streitsache zur Entscheidung verwiesen.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Passagen des Artikels „EGs Fake Liste“, welcher von verfasst und auf dem Online-Portal salto.bz, das von der OS 2.0 Persona_5
Genossenschaft betrieben wird, am 12.01.2023 veröffentlicht wurde.
Stein des Anstoßes des Artikels ist die Beantwortung einer Anfrage im Sinne des Art. 109 der
Geschäftsordnung des Landtages vonseiten des Abgeordneten Andreas Leiter Reber durch die damalige Landesrätin für Soziales, Familie und , . In dieser mit dem Per_32 Per_33 Parte_1
Titel „Schöner Wohnen mit dem System Gadertal – Zweiter Anlauf“ eingeleiteten Anfrage will der ehemalige Landtagsabgeordnete der Freiheitlichen nach einigen Vorbemerkungen zum aktuellen Stand des Wohnbaus in Südtirol und der Ausweisung von Mikrozonen folgende Umstände in Erfahrung bringen:
"1. Im Sinne von Artikel 109 der Geschäftsordnung des DT Landtages ersuche ich um die
Auflistung aller Enteignungen, für welche das Land Südtirol in den letzten 15 Jahren die 50-prozentige
für die Grundenteignung gewährt hat. ONroparte_16
2. Ich ersuche dabei um Angabe der jeweiligen
pagina 8 di 20 - Gemeinden,
- Parzellen und die Art der Umwandlung
- ( in oder in ) Per_34 Per_34 Persona_35 Per_34
- Flächen in m²,
- Besitzer bzw. Eigentümer bei der Enteignung,
- Höhe der gewährten , ONroparte_16
- des Verhältnisses zwischen freier und geförderter/gebundener Fläche,
- der jeweiligen Erstkäufer der Bauparzellen und Immobilien
- und der heutigen Besitzer der Bauparzellen und Immobilien.
3. Welche der Erstkäufer sowie heutigen Besitzer der Immobilien haben einen Landesbeitrag in Form der Wohnbauförderung für den Kauf oder Neubau der Erstwohnung erhalten?“
DI Landesrätin EG antwortete mit Schreiben vom 10.01.2023 und händigte in Beantwortung der obenstehenden ersten Frage eine Liste, bestehend aus insgesamt 586 Posten, aus. Dabei handelte es sich um immer Fälle von Enteignungen, für welche das Land Südtirol in den letzten 15 Jahren die
50%ige Baulandfinanzierung für die Grundenteignung gewährt hat.
2.2. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet die Klägerin, dass die im Artikel „EGs Fake Liste“ wiedergegebenen Passagen zur besagten ihre ihre Ehre und ihr Ansehen verletzen, CP_17 Per_36 und fordert im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher aus dieser unerlaubt Persona_8 geglaubten . CP_18
DI Beklagten hingegen entgegnen, dass die in den Artikeln enthaltenen Aussagen vom Recht auf freie
Meinungsäußerung und insbesondere dem Vorrecht der Presse auf freie Berichterstattung und Kritik gedeckt sind und folglich kein Schadenersatzanspruch besteht.
Im Anlassfall stehen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte und auch in Unions- und internationalem Recht verankerte Grundrechte gegenüber.
So normiert auf der einen Seite beispielsweise Artikel 1 der Grundrechtscharta der Europäischen
Union: „DI ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“ Ebenso ist in Persona_37
Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vorgesehen, dass
„niemand rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden [darf]“.
Außerdem hat jedermann „Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen“. Überdies schützt auch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht auf freie Meinungsäußerung.
pagina 9 di 20 Im innerstaatlichen Recht werden die Rechte auf moralische Unversehrtheit auf verfassungsrechtlicher
Ebene insbesondere durch den allgemeinen Grundrechtsschutz in Art. 2 Verf. und auf strafrechtlicher
Ebene durch den Straftatbestand in Art. 595 StGB garantiert.
Nach der letztgenannten Bestimmung liegt eine üble Nachrede dann vor, wenn jemand in der
Kommunikation mit mehreren Personen das Ansehen einer anderen, nicht anwesenden Person schädigt.
Eine Verletzung über die Presse oder durch ein anderes öffentlichkeitswirksames Mittel stellt einen erschwerenden Umstand der genannten Straftat dar (Art. 595 Abs. 3 StGB).
DI üble Nachrede stellt auch eine zivilrechtlich unerlaubte Handlung dar, welche einen außervertraglichen Schadensersatzanspruch im Sinne der Art. 595 StGB sowie Art. 185 Abs. 2 StGB
iVm Art. 2043 ff. ZGB . CP_19
Dem gegenüber steht das ebenso im Verfassungsrang stehende Recht auf freie Meinungsäußerung, CP_2 auch und insbesondere in und , festgeschrieben in ONroparte_20
Art. 21 Verf.: „Jedermann hat das Recht, die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere
Mittel der Verbreitung frei zu äußern“. Der Meinungsfreiheit kommt eine doppelfunktionale Struktur zu, als Individualgrundrecht zum einen und als objektive Bedingung des demokratischen Prozesses, der auf freie Willensbildung angewiesen ist, zum anderen. Sie ist folglich für eine moderne, demokratische
Zivilgesellschaft unabdingbar und unentbehrlich.
Hierzu hat beispielsweise der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 24.
September 2013, Rekurs Nr. 43612/10, Belpetro gegen Italien, festgestellt: “La stampa svolge un ruolo importante in una società democratica: se non deve oltrepassare certi limiti, inerenti in particolare alla tutela della reputazione e ai diritti altrui, essa ha nondimeno il compito di comunicare, nel rispetto dei suoi doveri e delle sue responsabilità, informazioni e idee su tutte le questioni di interesse generale, ivi comprese quelle relative alla giustizia. Alla sua funzione, che consiste nel diffondere tali informazioni e idee, si affianca il diritto, per il pubblico, di riceverle. Se così non fosse, la stampa non potrebbe svolgere il suo ruolo indispensabile di «cane da guardia». Oltre alla sostanza delle idee e delle informazioni espresse, l'articolo 10 tutela le modalità di espressione delle stesse. La libertà giornalistica comprende anche il possibile ricorso a una certa dose di esagerazione, se non addirittura di provocazione.”
Der Kassationsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass in der Abwägung zwischen den vorgenannten Grundrechten das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegt, sofern folgende drei
Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
a) die Wahrheit der Nachricht in ihrem Kern (sog. verità)
pagina 10 di 20 b) die Zurückhaltung respektive Angemessenheit in der;
die Nachricht darf also Persona_38 nicht in einer übermäßig beleidigenden oder herabwürdigenden Ausdrucksweise vorgetragen werden
(sog. continenza);
c) ein (öffentliches) Interesse an der Nachricht sowie an der Verbreitung derselben (sog. pertinenza);
So hat der Kassationsgerichtshof beispielsweise im Urteil Nr. 2605/2023 wie folgt befunden: “In particolare, il diritto di critica, quale estrinsecazione della libera manifestazione del pensiero, ha rango costituzionale al pari del diritto all'onore e alla reputazione, sul quale tuttavia prevale, scriminando l'illiceità dell'offesa, a condizione che siano rispettati i limiti della continenza verbale, della verità dei fatti attribuiti alla persona offesa e della sussistenza di un interesse pubblico alla conoscenza dei fatti oggetto della critica” (ibidem KGH Nr. 35352/2023).
Eine ehrverletzende Aussage ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen demnach immer dann nicht rechtswidrig – da vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt – wenn die folgenden drei
Voraussetzungen vorliegen: die Wahrheit der Nachricht, die Zurückhaltung beziehungsweise
Angemessenheit in der Darstellungsweise und die öffentliche Relevanz der Nachricht.
Für die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Verfahren gilt es daher zu überprüfen, ob die von der Klägerin gerügten Passagen des besagten Artikels die vom Kassationsgerichtshof festgehaltenen CP_2 Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf journalistische Berichterstattung und erfüllen.
3. Obschon die Klägerin in ihren Schriftsätzen eine Vielzahl von Artikeln aus der Feder des heutigen
Beklagten NC rügt, begehrt sie Schadensersatz ausschließlich in Bezug auf die obengenannte
Publikation „EGs Fake Liste“ (dazu Seite 2 „nur der vom 12.01.2023 Gegenstand dieses CP_6
Verfahrens ist“; Seite 3 der Klageschrift „der streitgegenständliche Artikel“). Hierdurch erübrigt sich hinsichtlich der Überprüfung des Bestehens einer schadensersatzbegründenden Handlung auch jedwede
Untersuchung zu einer angeblichen „medialen Verfolgungskampagne“ vonseiten des beklagten
NC in weiteren Artikeln sowie im Podcast von salto.bz mit dem Titel „Eine EGustation“.
Eine solche wäre – so auch die der Klägerin ausschließlich – für die Schadensquantifizierung Per_39 von Relevanz. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sohin ausschließlich die Veröffentlichung
„EGs Fake Liste“ vom 12.01.2023 (klägerisches Dok. 7).
In Bezug auf die beiden Artikel „DI “ vom 08.11.2019 und „Landwirtschaftlicher Persona_40
vom 09.11.2019 sei ad abundantiam , dass dieses Landesgericht mit Per_41 Persona_42
Urteil Nr. 842/2025 das eines außervertraglichen aufgrund Persona_43 Persona_44 übler hat. Persona_45
pagina 11 di 20 Per_4 DI klägerische Rüge betrifft zum einen die Behauptungen des ER dass die von Persona_9 in Beantwortung der Anfrage des Landtagsabgeordneten Leiter Reber übermittelte Liste nicht der
[...]
Wahrheit entspricht:
- der Titel „EGs Fake Liste“;
- unter dem Untertitel „Alternative Fakten“ der Passus „Genau das ist der Steilpass für , Parte_1 jetzt öffentlich alternative Fakten zu liefern“.
- unter dem Untertitel „DI bestellte Liste“ der Passus: „Doch in Wirklichkeit ist das Ganze ein Fake, eine und eine geplante Aktion zur Reinwaschung von ED LA.“ Persona_47
Zum anderen wird folgender Passus beanstandet: „RA EG hatte bereits vor Jahren im Fall der
LA-Wohnbauzone im Wengener Weiher Cians alles getan, damit die Landesförderung ausgezahlt wird. .bz ist das inzwischen auch im Ermittlungsakt der Bozner ONroparte_22
Staatsanwaltschaft zum Fall LA dokumentiert.“
DI vom Kassationsgerichtshof enumerierten Voraussetzungen werden nachfolgend zu beiden Punkten im Einzelnen analysiert, wobei es stets, wie nachfolgend vorgenommen, auch einer Gesamtschau des
Artikels bedarf (KGH Nr. 18769/2013; ibidem KGH Nr. 12012/2017).
3.1. Eingangs muss festgehalten werden, dass mit dem ersten beschriebenen Teil des Artikels
NC aufzeigen will, dass die von Landesrätin EG übermittelte Liste nicht dem Sinn und
Zweck der Anfrage des Landtagsabgeordneten Leiter Reber entspricht.
3.1.1. ONroparte_23
NC führt in seinem Artikel aus, dass „rein formal TR EG genau das geliefert [hat], wonach sie gefragt wurde“. Keineswegs will der Journalist der Klägerin daher ein widerrechtliches
Verhalten vorwerfen.
DI Ausführungen im Artikel sollen jedoch aufzeigen, dass RA EG auf die Anfrage des
Landtagsabgeordneten Leiter Reber zwar formell richtig geantwortet hat, Grund der Anfrage jedoch ein anderer, und zwar das Bestehen sogenannter Mikrozonen im geförderten Wohnbau, waren.
So führt Leiter Reber bereits im ersten Satz aus, dass Gegenstand der Anfrage (Dok. 3 der Beklagten), welche eingereicht wurde, weil eine ähnliche vorausgegangene Anfrage (Dok. 4 der Beklagten) unzureichend beantwortet wurde, „die Anzahl der Mikrozonen und den Missbrauch bei der
Wohnbauförderung“ ist. Ebenso wird im zweiten Satz von einer Auflistung der „ausgewiesenen
Mikrozonen“ gesprochen. Insgesamt kommt im einleitenden Teil der Anfrage der Begriff
„Mikrozonen“ zwölfmal vor. Abgeschlossen wird die Anfrage durch folgende Sätze: „Um die verschiedenen Effekte der Mikrozonen und der für die Wohnbauförderungen eingesetzten Gelder
pagina 12 di 20 einordnen zu können den eventuellen feststellen und beheben zu können, ersuche ich Per_48 neuerlich um eine Übermittlung der von mir angeforderten Daten. Wenn nicht für alle Mikrozonen, so sollte zumindest für die zu Wohnzwecken enteigneten Grundstücke, für die das Land die Hälfte der
Enteignungskosten ausbezahlt hat, selbst eine mäßig effiziente Verwaltung die Daten relativ rasch abrufen können.“
Es ist sohin augenscheinlich, dass, wenn man die Fragestellung mit den Prämissen der Anfrage des
Landtagsabgeordneten kontextualisiert, Sinn und Zweck dieser die Ausweisung von Mikrozonen ist.
Dem Begriff Mikrozonen mangelt es an einer Legaldefinition. In Verbindung mit Art. 19 Abs. 6 LG
Nr. 9/2018 sind mit diesem in der Regel äußerst kleine Wohnbauzonen unter 1.000 m2 gemeint, die für die Errichtung von einem Haus oder einigen wenigen Gebäuden ausgewiesen werden.
DI Vorgehensweise hierbei beginnt mit der Enteignung des Grundes einer Person, dessen naher
Angehöriger Interesse hat, auf diesem Grund zu bauen. DI Gemeinde will diese Fläche dem geförderten Wohnbau zufügen. Daraufhin und für die Zuweisung der Flächen des geförderten
Wohnbaus wird eine Rangliste der Interessenten erstellt. Da die Wohnbauzone äußerst klein ist und bereits neben einem familiären Bestandsgebäude ausgewiesen wird, ist der Kreis der Ansuchenden meist gering. Unter ihnen findet sich oftmals auch ein oder mehrere Familienangehörige des
Enteigneten und diese Personen erhalten oftmals den Zuschlag für den Baugrund und dabei vom Land die entsprechend gewährten Beiträge für den geförderten Wohnbau erhält.
Dabei rückte unter anderem auch der Landtagsabgeordnete ED LA in die mediale
Aufmerksamkeit, welcher eine Mikrozone an die Gemeinde Wengen abgetreten hatte, auf welcher dann
Familienangehörige ihr Eigenheim errichteten. DIser Umstand führte auch zu einem
Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Bozen und anschließend im Berufungsgrad vor dem
Staatsrat. Im zweiten (Dok. 24 der Klägerin) wurde der Familie LA Recht gegeben. Pt_6
DIser Vorfall war auch unter anderem Stein des Anstoßes der Anfrage des Landtagsabgeordneten
Leiter Reber.
DIs vorausgeschickt entspricht es der Wahrheit, dass „rein formal TR EG genau das geliefert
[hat], wonach sie gefragt wurde“, dies aber nicht Grund und Gegenstand der Anfrage von Leiter Reber war und dies auch aus der Anfrage und den Prämissen derselben erkennbar gewesen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass der Landtagsabgeordnete, wie obenstehend aufgezeigt, in den Prämissen zwölf Mal von Mikrozonen sprach und die Anfrage mit ausdrücklichem Bezug auf das Bestehen und die
Ausweisung von Mikrozonen abschloss, ist es nicht unmissverständlich, dass sich die Aufstellung unter
Punkt Nr. 1 der Anfrage ausschließlich auf Mikrozonen beziehen soll. Auf diesen Umstand nimmt auch pagina 13 di 20 NC in seinem Artikel Bezug: „Auf vier Seiten setzt er sich dabei in den Vorbemerkungen äußerst fundiert und kritisch mit dem trickreichen System der Mikrozonen auseinander.“ CP_2 EG übermittelte in Beantwortung der Anfrage jedoch ein (klägerisches Dok. 8) einer Per_49
( . 9) mit insgesamt 586 verschiedenen Posten. So erweckt man den Anschein, Pt_7 Persona_50 dass es in Südtirol 586 ausgewiesene Mikrozonen gibt und daher die Vorgehensweise der Familie
LA alles andere als eine Ausnahme, sondern vielmehr gängige Praxis ist, mit der die Bedeutung dieses Politikums heruntergespielt werden soll (siehe dazu unter anderem auch den Zeitungsartikel unter Dok. 5 der Beklagten). Dadurch – so die Meinung des Journalisten – will die Landesrätin also zeigen („Genau das ist der Steilpass für TR EG, jetzt öffentlich alternative Fakten zu liefern“), dass der ebenfalls SVP-Landtagsabgeordnete LA eine Vorgehensweise an den Tag gelegt hat, welche dem Usus in der gesamten Provinz entspricht und jedenfalls keine Ausnahme darstellt
(„geplante Aktion zur Reinwaschung von ED LA“). In der Aufstellung sind jedoch alle
Enteignungen, für welche das Land Südtirol in den letzten 15 Jahren die 50-prozentige für die Grundenteignung gewährt hat, und nicht ausschließlich jene ONroparte_16
Enteignungen, die Mikrozonen zum Gegenstand haben, enthalten. DIser Umstand hat sich im
Verfahren als unbestritten erwiesen und diesem Umstand prangert der Journalist an.
Keineswegs will wie von der Klägerin behauptet, dieser ein widerrechtliches Verhalten Persona_9 vorwerfen. Das Insinuieren eines gar strafrechtlich relevanten Verhaltens des Amtsmissbrauchs der
Klägerin ist nicht erkennbar. Es wird jedoch der Leserschaft mitgeteilt – und dieser Umstand kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht als unwahr bezeichnet werden –, dass die übermittelte
Ausstellung nicht dem Ziel und Zweck der Anfrage entspricht, welche zwar formal richtig beantwortet wurde, jedoch in der Öffentlichkeit einen anderen Eindruck erwachsen lässt, von der tatsächlichen
Realität abweicht.
Eine Möglichkeit, um zum einen den Tenor der Fragestellung zu berücksichtigen und zum anderen die
Anfrage auch im Lichte der Prämissen und den Zweck derselben vollumfänglich zu beantworten, wäre ON beispielsweise gewesen, in der von EG übersendeten (klägerisches 9) jene Pt_7
Förderungsposten zu kennzeichnen, die Mikrozonen betreffen.
3.1.2 Zum Kriterium der Darstellungsform.
Hinsichtlich der Darstellungsform stellt dieses Gericht fest, dass der gerügte Artikel keinen Passus enthält, welcher die Grenze des Schicklichen überschreitet. Weder sind übermäßig beleidigende noch herabwürdigende Aussagen im Werk enthalten. Passagen wie „fake“ oder „alternative Fakten“ oder
„Augenauswischerei“ zeugen sicherlich von einer – in der journalistischen Kritik typischen – blumigen pagina 14 di 20 Sprache und einer bissigen Ausdrucksform, erfüllen jedoch dennoch die gesetzlichen Voraussetzungen in der . Der hierbei im Titel verwendete Anglizismus „fake“ hat seit Jahren Eingang ONroparte_25 in die deutsche Sprache gefunden und bedeutet „falsch“, „täuschend“ oder „künstlich“ beziehungsweise, in Form eines Substantivs, „Fälschung“, „Imitation“ oder „Täuschung“. Eine
, wie von der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshof gefordert (ex plurimis KGH Nr. CP_26
18769/2013; KGH Nr. 12012/2017), der im in Bezug auf die Natur der Liste verwendeten CP_6
Begriffe „fake“, „alternative Fakten“ oder „Augenauswischerei“ in Kombination mit dem Passus, dass
„rein formal TR EG genau das geliefert [hat], wonach sie gefragt wurde“, erlaubt es dem
Durchschnittsleser zu verstehen, dass die von EG übermittelte Aufstellung nicht als falsch oder gefälscht, sondern – insbesondere auch durch den Terminus „Augenauswischerei“ – hingegen als die täuschend oder die Öffentlichkeit blendend verwendet wird. In der Tat legen die dem Artikel zugrundeliegenden Tatsachen nahe, dass die besagte Aufstellung, da sämtliche Enteignungen und nicht nur jene auf die Mikrozonen bezogen enthalten, täuschend in Bezug auf die Vorgehensweise des ER
LA ist, die hierdurch als gängige Praxis erscheint. DIs bringt mit einer sicherlich Persona_9 bissigen, die Grenze des Schicklichen jedoch nicht überschreitenden Sprache zum Ausdruck.
3.1.3 Zum Kriterium der gesellschaftlichen Relevanz der Nachricht.
Auch das Kriterium der gesellschaftlichen Relevanz der Nachricht ist erfüllt.
ist eine Person des öffentlichen Interesses. Seit 2013 Landtagsabgeordnete, bekleidete sie in Per_46 der Vergangenheit auch das Amt der Landesrätin, der Landeshauptmannstellvertreterin und des
Mitglieds der Regionalregierung.
Auch die weitere im Artikel beschriebene Person, ED , ist als Landtagsabgeordneter Pt_4 jedenfalls vom öffentlichen Interesse.
DI Beträge, welche im Rahmen der Wohnbauförderung ausbezahlt werden, sind öffentliche Gelder aus Steuereinnahmen. Auch hierdurch liegt ein öffentliches Interesse an etwaig vorliegenden
Missständen, bestehend beispielsweise in der Ausweisung von Mikrozonen durch welche, wie obenstehend dargelegt, beschränkte Personenkreise profitieren können, vor. Es sei überdies darauf hingewiesen, dass mit Art. 1 Abs. 3 LG Nr. 15/2022 die betreffende Bestimmung über die
Flächenzuweisung in Art. 87 Abs. 7 LG Nr. 13/1998 abgeändert wurde. Auch dies zeugt von einem öffentlichen Interesse an dem beschriebenen Umstand.
Der von NC aufgezeigte Sachverhalt ist sohin zweifelsohne von Interesse für die
Allgemeinheit.
pagina 15 di 20 3.2.1 Zur weiteren gerügten Passage „DI zuständige EG hatte bereits ONroparte_27 vor Jahren im Fall der im alles getan, damit die ONroparte_28 Per_51 Persona_52
Landesförderung ausgezahlt wird“ und „Nach Informationen von Salto.bz ist das inzwischen auch im
Ermittlungsakt der Bozner Staatsanwaltschaft zum Fall LA dokumentiert“ stellt dieses Gericht wie folgt fest.
ONroparte_29
In erster Linie muss betont werden, dass die Behauptung der Klägerin, dass mit dem besagten Passus die vorbeschriebene Handlung der RA EG Gegenstand von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist, nicht geteilt wird. NC beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass ebendiese in einer CP_18
Ermittlungsakte dokumentiert ist, nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – dass aufgrund dieser gegen sie ermittelt wird. In einer Strafakte sind eine Vielzahl von Handlungen dokumentiert, CP_18 ohne dass diese der Gegenstand selbst der Ermittlung sind. Ebenso zeugt der Ausdruck „zum
[...]
“ davon, dass RA EG eben nicht die den Ermittlungen unterworfene Person ist. CP_9
Überdies behauptet der Beklagte auch nicht – dies entgegen dem klägerischen Vortrag – selbst
Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft genommen zu haben, sondern lediglich, dass dem Portal salto. , dass der besagte Umstand in den Akten dokumentiert ist. ONroparte_30
Zu diesen Informationen könnte der Beklagte beispielsweise auch durch Mitteilung einer im selben
Strafverfahren im Rahmen von summarischen Erkundigungen angehörte Person gelangt sein.
In der betreffenden Ermittlungsakte ist ein Protokoll von summarischen Erkundigungen gemäß Art.
351 StPO des ER Zelger Martin, ehemaliger Direktor des Amtes für Wohnbauförderung, zu finden
(Dok. 6 ). Hinsichtlich der Echtheit des Dokuments bestehen nach Ansicht dieses CP_31
Gerichts, auch aufgrund der vorzufindenden Unterschriften, keine Zweifel. Es wäre an der Klägerin gelegen, die Beweiskraft des Dokuments mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel, der
Fälschungsklage im Sinne des Art. 221 ZPO, anzugreifen. Aus dem Dokument geht Folgendes hervor:
„In ragione di questa presa di posizione dell , sono stato convocato nella ONroparte_32 primavera del 2019 dall'assessora DEEG per chiarimenti. In quell'occasione ero presente solamente io
e l'assessora, la quale riteneva che in merito ai fatti così come sopra delineati non ricorresse alcun conflitto di interesse e per questo mi esortava a firmare l'autorizzazione per l'erogazione del contributo
a favore del In tutta risposta io esponevo all'assessora che il conflitto di interesse ONroparte_33 era evidente e che per questo non avrei firmato il decreto, in quanto avrei commesso un abuso rispetto
a quanto stabilito dalla legge urbanistica provinciale e sull'edilizia agevolata. L'assessora, all'esito della mia presa di posizione, mi ha consigliato di ripensarci. Il giorno successivo sono stato
pagina 16 di 20 nuovamente convocato dall'Assessora. Mi sono nuovamente ripresentato al suo cospetto e in quel frangente ho scoperto che erano stati anche convocati il sindaco del ONroparte_33 [...]
e il sig. Durante la riunione ho nuovamente esposto le ragioni per Parte_8 Testimone_1 le quali a mio avviso il contributo non poteva essere concesso e ho presentato una nuova proposta, per cui il Comune di avrebbe potuto cambiare il piano di attuazione assegnando il 55% al sig. CP_33
e destinando all'uso privato il restante 45%. In tal modo il contributo erogato Parte_9 sarebbe stato liquidato limitatamente alla porzione immobiliare del 55%, in quanto la sola ad essere destinata all'edilizia agevolata e commisurato al 50% del valore di mercato, maggiorato del 10%. Il sindaco, in ciò appoggiato dal ha fermamente bocciato la mia proposta, Testimone_1 dichiarando che per prassi altri casi sono stati trattati allo stesso modo. L'assessora mi ha pertanto Part esortato a chiedere un parere all'Ufficio Legale della .”
Aus den Aussagen des Amtsdirektors geht hervor, dass sich die ehemalige Landesrätin sich stark dafür eingesetzt hat, dass die Wohnbauförderung im beschriebenen Fall genehmigt wird. Der Amtsdirektor wurde von RA EG aufgefordert („mi esortava“), die Genehmigung zu unterzeichnen. Nach erneuter
Absage empfahl EG den Amtsdirektor, nochmals darüber nachzudenken, und beorderte ihn am
Folgetag erneut in das Büro um ihn aufzufordern, ein Gutachten beim Rechtsamt des Landes einzuholen. Ein derart starkes Einsetzen einer Landesrätin für die Ausbezahlung einer
Wohnbauförderung in einem konkreten Fall ist unüblich. DIsen Umstand stellt NC zur
Schau.
Der vom Journalisten dargezeigte Sachverhalt, dass sich als Landesrätin persönlich Per_46 besonders dafür eingesetzt hat und interveniert ist, damit die Wohnbauförderung in diesem spezifischen
Fall genehmigt wird, stellt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen als wahrheitsgetreu heraus.
3.2.2. Zum Kriterium der schicklichen Darstellungsform
Der Passus, dass RA EG „alles getan“ habe, damit die Landesförderung an ER LA ausbezahlt wird, zeugt, da es sich um eine öffentliche Amtsträgerin handelt, von einer zugespitzten Per_ Ausdrucksform. DIse schoss jedoch nicht über das hinaus (dazu KGH Strafsektion Nr.
4530/2022: “Il requisito della continenza formale, che attiene alle espressioni attraverso le quali si estrinseca il diritto alla libera manifestazione del pensiero, con la parola o qualunque altro mezzo di diffusione, di rilevanza e tutela costituzionali (ex art. 21 Cost.), postula una forma espositiva corretta della critica - e cioè astrattamente funzionale alla finalità di disapprovazione - e che non trasmodi nella gratuita e immotivata aggressione dell'altrui reputazione. D'altro canto, esso non è incompatibile con l'uso di termini che, pure oggettivamente offensivi, siano insostituibili nella manifestazione del
pagina 17 di 20 pensiero critico, per non esservi adeguati equivalenti. Nell'ambito di siffatta operazione ermeneutica, secondo il consolidato insegnamento di questa Corte, occorre contestualizzare le espressioni intrinsecamente ingiuriose, ossia valutarle in relazione al contesto spazio - temporale e dialettico nel quale sono state profferite, e verificare se i toni utilizzati dall'agente, pur forti e sferzanti, non risultino meramente gratuiti, ma siano invece pertinenti al tema in discussione e proporzionati al fatto narrato e al concetto da esprimere”; siehe zudem KGH Strafsektion Nr. 32027/2018)
DIses Gericht erachtet demnach, dass die Grenze des Schicklichen nicht überschritten wird. Das
Insistieren auf einem Überdenken der Entscheidung des Amtsdirektors, verbunden mit der
Aufforderung, die Förderung zu genehmigen, zeugt von einer beträchtlichen Anstrengung der
Landesrätin, die Ausbezahlung des Beitrages zu erreichen. Dass dieser Umstand mit der Formulierung
„alles dafür getan“ beschrieben wird, kann im Kontext nicht als sachfremd, übermäßig beleidigend oder verunglimpfend gewertet werden.
Auch der beanstandete Begriff „dokumentiert“ beschreibt lediglich, dass der voraufgezeigte Umstand in der Ermittlungsakte zu finden ist und muss jedenfalls als sprachlich neutral gewertet werden.
3.2.3. Zum Kriterium der gesellschaftlichen Relevanz der Nachricht
Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist RA EG eine Person des öffentlichen Interesses. Auch die weitere im Artikel beschriebene Person, ED , ist als Landtagsabgeordneter jedenfalls von Pt_4 öffentlichem Interesse.
Ein Eintreten einer Landesrätin für die Ausbezahlung eines Beitrages in einem Fall, welcher einen
Parteikollegen betrifft – beide Personen sind Mitglieder der DT Volkspartei – ist zweifelsohne von Interesse für die Allgemeinheit.
Insgesamt muss daher in Bezug auf den Artikel „EGs Fake Liste“ festgestellt werden, dass die vom
Kassationsgerichtshof festgelegten Kriterien für die Ausübung des Rechts auf mediale
Berichterstattung und Kritik eingehalten worden sind. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Parteilichkeit des beklagten NC, welche sich im Zuge der Ermittlungen Romeo gezeigt hätten, auch wenn diese der Wahrheit entsprechen würden, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Rechts auf journalistische Berichterstattung und Kritik vollends unerheblich sind.
4. Dem Vorstehenden Rechnung tragend muss daher der klägerische Antrag auf außervertraglichen
Schadensersatz wegen angeblicher Rufschädigung bereits dem Grunde nach abgewiesen werden, da kein schadensersatzbegründendes Verhalten, weder eine üble Nachrede im Sinne des Art. 595 StGB noch eine zivilrechtlich unerlaubte Handlung nach Art. 2043 ff. ZGB, vorliegt. Auch wenn sich der pagina 18 di 20 streitgegenständliche Artikel in Teilen einer scharfzüngigen und bissigen Sprache und einer blumigen
Ausdrucksform bedient, so sind dennoch die vom Kassationsgerichtshof formulierten Voraussetzungen für die Ausübung des verfassungsmäßig zuerkannten Rechts auf journalistische Berichterstattung und
Kritik eingehalten worden.
Aufgrund der Abweisung der Hauptklage sind alle weiteren Klagebegehren der Klägerin absorbiert.
5. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Beweisanträge hält dieses Gericht Folgendes fest.
DI Anträge auf (vgl. Seite 17 ff. des Schriftsatzes gemäß Art. 171 ter Nr. 2 ZPO) sind für Per_54 das vorliegende Verfahren unerheblich. DI Ermittlungsakten und Unterlagen der
Antimafiastaatsanwaltschaft Trient im Rahmen der „Ermittlungen Romeo“ stehen in keinem
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, welches einen Artikel des beklagten Journalisten in einem Sachbereich fernab von den vorgenannten Ermittlungen und vor der Veröffentlichung des
Abschlussberichts zum Gegenstand hat. Der hat rein erforschenden Charakter und ist somit Pt_11 unzulässig.
Ebenso sind auch der Antrag auf förmliche Einvernahme und den Zeugenbeweis hinsichtlich der
Beweiskapitel 1-9 für den Verfahrensausgang vollends unerheblich. Durch diese soll ein angebliches
Naheverhältnis zwischen dem Beklagten und ER Persona_9 Persona_55 werden. Wenn auch ein solches vorläge, dann hätte dieses jedenfalls keine Erheblichkeit für das gegenständliche Verfahren.
In Bezug auf die Beweiskapitel Nr. 10-11 weist dieses Gericht darauf hin, dass eine etwaige widerrechtliche Beschaffung der summarischen Erkundigungen (Dok. Nr. 6 der Beklagten) nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern etwaig bei den dafür zuständigen Stellen vorgebracht werden müsste.
Das einschlägige Rechtmittel, um die Beweiskraft des gegnerischen Dokumentes anzugreifen, wäre die
Fälschungsklage gemäß Art. 221 ZPO gelegen. DIse wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorgebracht.
DI von der Klägerin formulierten weiteren Beweisanträge zur Höhe des Schadens, wiedergegeben in den Beweiskapiteln 12-19, sind angesichts der Unbegründetheit der Anträge bereits dem Grunde nach unerheblich. Ad abundantiam sei angemerkt, dass die Umstände, welche Gegenstand des
Zeugenbeweises sein sollen, nicht innerhalb der Fristen gemäß Art. 171 ter Nr. 1 vorgetragen wurden und folglich die Behauptungspräklusionen (preclusioni assertive) in Bezug auf diese Umstände eingetreten sind. Zum angeblich erlittenen Schaden erfolgte kein Vorbringen, mithin können diese
Sachumstände auch nicht im Beweiswege nachgewiesen werden können.
pagina 19 di 20 6. Dem Verfahrensausgang und dem Grundsatz des Unterliegens folgend wird die Klägerin TR
EG verurteilt, den Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen. Dabei muss festgehalten werden, dass sämtliche dem Verfahren zugrundeliegenden Anträge und somit die Anträge auf Schadensersatz, Wiedergutmachung und Veröffentlichung des Urteilsspruchs vollumfänglich abgewiesen wurden. Das Unterliegen muss daher in Bezug auf diese Anträge bewertet werden (dazu
KGH VS Nr. 20805/2025).
DI Verfahrensspesen werden im Urteilsspruch unter Anwendung der Mittelwerte des M.D. Nr.
55/2014 für die Verfahren mit Streitwert zwischen € 52.000,01 und € 260.000,00 bestimmt.
Parte_12 hat das angerufene Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. mit Persona_1 prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung respektive Hinfälligkeit jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes wie folgt
FÜR : ONroparte_34
1) DI klägerischen Anträge werden abgewiesen.
2) DI Klägerin TR EG wird verurteilt, den Beklagten die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, welche insgesamt mit € 14.103,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich pauschaler
Spesenvergütung in Höhe von 15% des liquidierten Anwaltsentgelts und zuzüglich gesetzlich geschuldeter Nebenleistungen, bestimmt werden, nebst allfälliger Folgekosten.
So befunden in Bozen, am 14.10.2025.
CP_35
Recla
[...]
pagina 20 di 20
REPUBLIK ITALIEN
LANDESGERICHT BOZEN
Im Namen des italienischen Volkes
Der Richter am Landesgericht Bozen, Dr. , hat folgendes Persona_1
URTEIL im unter Nr. 2948/2024 ins allgemeine Verfahrensregister eingeschriebenen und im Rahmen der
Verhandlung vom 18.09.2025 zur Entscheidung überwiesenen Zivilverfahren, eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt durch RA und RA mit Parte_1 Persona_2 Persona_3 erwähltem Domizil in deren Kanzlei
- Klägerin - gegen
MO 2.0 sowie , vertreten und verteidigt durch RA Persona_4 Persona_5 und mit erwähltem Domizil der Kanzlei der Persona_6 Persona_7 letztgenannten Rechtsanwältin
- Beklagte - in Sachen: außervertraglicher wegen übler Nachrede Persona_8 erlassen.
***
Schlussanträge der Klägerin:
“Möge das Landesgericht Bozen, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und unter
Abweisung aller entgegenstehenden Anträge, Einwendungen und Ansprüche,
In der Hauptsache:
1. nach Feststellung, incidenter tantum, der strafrechtlichen Vergehen gemäß Art. 595 und 596bis
StGB, in etwaiger Verbindung mit Art. 57 StGB, im Sinne der Artt. 2043, 2049, 2055 und 2059 ZGB, sowie Art. 185 StGB und der Artt. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 47/1948, die Haftung der Beklagten für den Tatbestand der Klage erklären, mit folgender Verurteilung:
pagina 1 di 20 o die beklagte Eigentümerin und Verlegerin OS 2.0 Genossenschaft und den beklagten
[...]
in gesamtschuldnerischer Haftung, verurteilen, die Klägerin RA Dr. Persona_9 Parte_1 aus dem Titel des vermögensrechtlichen und/oder nicht vermögensrechtlichen Schadens den Betrag von Euro 100.000,00, bzw. jene höhere oder niedrigere die das Gericht für rechtens und Per_10 angemessen erachten sollte, zu leisten, eventuell auch unter Anwendung der Schadensbemessung nach
Billigkeit im Sinne des Art. 1226 ZGB;
o die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilen, die Klägerin RA Dr. EG aus dem Titel Pt_1 der geldwerten Wiedergutmachung („riparazione pecuniaria“) gemäß Artt. 11 und 12 des Gesetzes Nr.
47/1948 den Betrag von Euro 30.000,00, bzw. jene höhere oder niedrigere die das Gericht Per_10 hinsichtlich der Schwere des Vergehens für rechtens und angemessen erachtet, zu leisten;
o in weiterer Folge, zur Wiedergutmachung des Schadens, die Veröffentlichung des zu erlassenden
Urteilsspruchs durch die Klägerin auf Kosten der Beklagten, mit Anrecht des Ersteren auf
Kostenrückerstattung nach einfacher Vorlage derentsprechenden Rechnungen, in mindestens zwei
Spalten und in doppelter Normalschrift in zwei lokalen SZen sowie, für mindestens zwei
Wochen auf der ersten Seite der Homepage der Webseite salto.bz verfügen;
In untergeordneter Hinsicht:
2. für den Fall, dass das ausgeführte Hauptbegehren nicht angenommen wird, möge das Landesgericht
Bozen die beklagte Eigentümerin und Verlegerin OS 2.0 Genossenschaft und den beklagten
in solidarischer , verurteilen, die Klägerin RA Dr. EG aus Persona_9 CP_1 Pt_1 dem Titel des zivilrechtlichen Schadenersatzes gemäß Art. 2043 ZGB und Art. 2059 ZGB den Betrag von Euro 100.000,00, bzw. jene höhere oder niedrigere die das Gericht für rechtens und Per_10 angemessen erachten sollte, zu leisten, eventuell auch unter Anwendung der Schadensbemessung nach
Billigkeit im Sinne des Art. 1226 ZGB;
3. in weiterer Folge, zur Wiedergutmachung des Schadens, die Veröffentlichung des zu erlassenden
Urteilsspruchs durch die Klägerin auf Kosten der Beklagten, mit Anrecht des Ersteren auf
Kostenrückerstattung nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, in mindestens zwei Spalten und in doppelter Normalschrift in zwei lokalen SZen sowie, für mindestens zwei Wochen auf der ersten Seite der Homepage der Webseite salto.bz verfügen;
In weiterer untergeordneter Hinsicht:
4. die beklagte Eigentümerin und Verlegerin OS 2.0 und den beklagten Persona_4 [...]
einzeln oder in gesamtschuldnerischer Haftung, jedenfalls aufgrund des Sachverhalts Persona_9 aus jedwedem vom als zu Recht erkannten Titel heraus dazu verurteilen, die Klägerin RA Dr. Per_11
pagina 2 di 20 EG den vermögensrechtlichen und/oder nicht vermögensrechtlichen Schaden in Höhe von Pt_1
Euro 100.000,00, bzw. jene höhere oder niedrigere die das Gericht für rechtens und Per_10 angemessen erachten sollte, zu leisten, eventuell auch unter Anwendung der Schadensbemessung nach
Billigkeit im Sinne des Art. 1226 ZGB, samt Verurteilung zur Wiedergutmachung des Schadens mittels
Veröffentlichung des Urteils;
In jedem Fall:
5. mit allen Rechtsnachfolgen, auch bezüglich Spesen, Kompetenzen und Honorare des vorliegenden
Verfahrens, zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer.
CP_2
6. Anträge auf Herausgabe
a) Es wird beantragt, das angerufene Gericht möge der Antimafiastaatsanwaltschaft Trient im Sinne des Art. 210 ZPO anordnen, sämtliche Ermittlungsakten- und Unterlagen bezüglich des Beklagten und insbesondere alle im Rahmen der Ermittlungen gegen NZ et al. Persona_9 Per_12 erstellten Abhörprotokolle in welchen der Beklagte direkt abgehört oder erwähnt wurde. Persona_9
Besagte Dokumente sind, angesichts der bereits – auch durch den Beklagten NC – an die
Öffentlichkeit geratenen Informationen offensichtlich von allergrößter Bedeutung für den vorliegenden
Fall.
b) Ebenfalls ersucht die Klägerin i.S.d. Art. 210 ZPO dieses Gericht möge der Guardia di Finanza –
Nucleo di polizia ecomico-finanziaria Trento – Gruppo Tutela Finanza Pubblica – sezione anticorruzione bzw. den Carabinieri – sezione anticrimine di Trento – raggruppamento operativo speciale anordnen, den in der Presse und von NC selbst zitierten Ermittlungsbericht
ND Romeo” vorzulegen.
c) Ebenfalls wird beantragt, das Gericht möge der DI EU DT SZ BH (mit Sitz in I-39100 Bozen (BZ) – Silbergasse 5, MwSt.Nr.– St.Nr. 01500790215) anordnen, den genannten
Ermittlungsbericht „Romeo“ vorzulegen, da diese selbst angibt, im Besitz desselben zu sein (Dok. 37).
d) Ebenfalls wird beantragt, das Gericht möge der IR UE BH (mit Sitz in Voltastr. 10, 39100
Bozen MwSt.-Nr. IT02545630218) anordnen, den genannten Ermittlungsbericht „Romeo“ vorzulegen, da diese selbst angibt, im Besitz desselben zu sein (vgl. das Interview unter https://www.stol.it/video/media/varesco-es-wird-jetzt-keine-einfache-zeit-fuer-denlandeshauptmann sowie Dok. 50).
Aufgrund der vorgenannten Unterlagen soll die in der Presse veröffentlichten Informationen geklärt und genauer bewiesen werden, und zwar
pagina 3 di 20 o Dass in enger Verbindung mit den Angeklagten bzw. den Ermittlungen Persona_5 unterworfenen Personen der dort angegebenen Ermittlungen stand und handelte;
o Dass von den Angeklagten bzw. von den Ermittlungen unterworfenen Persona_5
Personen beauftragt war, durch Verbreitung falscher Fakten (Fake News) und die ONroparte_3 unbedeutender Tatsachen, politische Gegner wie die Klägerin „abzustechen“ bzw. aus dem Weg zu räumen bzw. zu schädigen;
o Dass in Zusammenarbeit mit anderen und Berichterstattern diese Persona_5 CP_4
Ziele umsetzen sollte;
o Dass sich der Unwahrheit der als von ihm als Wahrheit präsentierten Persona_5
Fakten bewusst war;
o Dass sich zu den genannten Zwecken auch der Mithilfe von Angestellten der Persona_5
Gerichtspolizei bzw. der Staatsanwaltschaft bedient hat;
o Dass RI Kontakte mit und/oder , also den Persona_9 Persona_13 Persona_14
ON Verfassern des gegnerischen 6, pflegt bzw. pflegte, bzw. diese als seine Informanten agierten.
7. Anträge auf förmliche Einvernahme und Persona_15 im ausgeführt hat der Beklagte NC laut Presseberichten, im Mitwissen und der
[...] Per_16
Per_1 Mittäterschaft von OS, seine journalistische Tätigkeit vorsätzlich zu von Per_17 Per_12 und dessen „Kreis der Vertrauten“, ausgeübt. In diesem Zusammenhang wird im Beweiswege,
[...] ohne Umkehr der Beweislast und um die im vorigen Absatz genannten Umstände weiter zu belegen, die förmliche Einvernahme des Beklagten RI NC und des gesetzlichen Vertreters pro tempore der Beklagten OS 2.0 sowie Zeugenbeweis zu den folgenden Persona_4
Beweiskapiteln beantragt, mit der vorausgehenden Redewendung
„ist es wahr, dass“:
1. RR NC im Jahr 2022 von einem Journalisten der Zeitung „Der kontaktiert Per_19 wurde, welche angab, ihm läge ein Schreiben vor, demzufolge und mit diesem verbundene Parte_2
Gesellschaften im Rahmen der Wahlen im Jahr 2018 Spenden an die SVP getätigt hatten;
2. RR den zuletzt genannten Umstand bestritten hat;
Persona_9
3. RR im Anschluss an das Telefonat mit ER DU, Persona_9 Parte_3 und diesem mitgeteilt hat, er habe dem österreichischem Journalisten nur das bereits mit AG
Abgesprochene mitgeteilt;
4. NZ Einfluss auf die journalistische Arbeit von ER NC ausgeübt hat;
Per_12
pagina 4 di 20
5. vor der Veröffentlichung an NZ ET AG übermittelt ONroparte_6 hat;
Per_1
6. NZ AG Einfluss auf die Verfassung des Buches „Freunde im Edelweiß“ ausgeübt hat;
7. RR und sich im Jahr 2022 mit Bezug auf ein von an Persona_9 Parte_3 Per_20 salto.bz zu gebendes Interview abgesprochen haben, und zwar mit dem erklärten Ziel, der politischen
Karriere von ER IL AC zu schaden;
Per_1 8. RR NC von ein oder mehrere Male Anweisungen erhalten hat, Artikel Per_12 über diesem unliebsame Personen und/oder Unternehmen zu verfassen;
9. RR ein oder mehrere Male von NZ Anweisungen erhalten hat, die Persona_9 Per_12
Veröffentlichung von Artikeln zu unterlassen bzw. zu verzögern;
Es wird beantragt:
o DI förmliche Einvernahme des ER NC ( , geboren in Eppan an Persona_5 der Weinstrasse (BZ) am 22/12/1964, Steuernummer , PEC: C.F._1
wohnhaft in Eppan an der Weinstraße, San Michele, Ignaz- Email_1
Nr. 1) und dem p.t. der OS 2.0 Genossenschaft zu den CP_7 ONroparte_8
Kapiteln 1-9;
o DI Anhörung folgender Zeugen:
- (c/o m.b.H., Marc-Aurel-Straße 9, 1011 Wien, Persona_21 CodiceFiscale_2
Österreich) zu den Kapiteln 1 und 2;
Hinsichtlich der Authentizität und des Ursprungs der gegnerischen Dokuments Nr. 6 wie auch der
Wahrheit der im beanstandeten Artikeln enthaltenen Aussagen wird Zeugenbeweis zu den folgenden
Beweiskapiteln beantragt, mit der vorausgehenden Redewendung „ist es wahr, dass“:
10. RA Dr. in ihrer Anwesenheit, Anfang März 2023, eine Aussprache mit dem damaligen Pt_1 leitenden Staatsanwalt Dr. hatte;
Per_22
11. Dr. Bramante bei dieser Gelegenheit versichert hat, dass weder NC noch salto.bz je
Zugang zu den Ermittlungsakten im Fall LA hatten;
Es wird die Anhörung folgender Zeugen beantragt:
- RA Alte Mendelstrasse 45, 39100 Bozen, zu den Kapiteln 10 und 11; Persona_23
- RR Dr. Rentschner Strasse 89, 39100, Bozen, zu den Kapiteln 10 und 11. Persona_24
Wie in der Klage detailliert, hat sich die auf die Beklagten zurückzuführende Schädigung der Ehre und der Reputation der RA Dr. EG gravierend auf das private und das berufliche Leben die Klägerin
pagina 5 di 20 ausgewirkt. DIsbezüglich wird Zeugenbeweis zu den folgenden Beweiskapiteln beantragt, mit der vorausgehenden Redewendung „ist es wahr, dass“:
12. Sie im Rahmen des Ressorts für Wohnbau ein Mitarbeiter von RA Dr. EG waren;
13. RA Dr. EG in der Ausübung ihres Amtes auch in Anwesenheit des Zeugen auf den Artikel
„EGs Fake Liste“ angesprochen wurde;
14. Im Sekretariat des Ressorts mehrere Male Bürger angerufen und nach der angeblichen
Verwicklung der damaligen Landesrätin in den sog. „Fall “ gefragt haben;
Pt_4
15. Sie selbst im privaten und/oder beruflichen Leben auf die angebliche Verwicklung von RA Dr.
EG in den sog. worden sind;
ONroparte_9
Es wird die Anhörung folgender Zeugen beantragt:
- RA Claudia Gutgsell, Alte Mendelstrasse 45, 39100 Bozen, zu den Kapiteln 12-15;
- RA SA Obexer, L. Cadornerstraße 7/B, 39100 Bozen, zu den Kapiteln 12-15;
- RA Gerda Gaiderin 5, 39054 Klobenstein, zu den Kapiteln 12-15; Per_25
- RR Franz-Anton-Zeilerstraße 9/A, 39034 Toblach, zu den Kapiteln 12-15; Persona_26
DI Anhörung derselben Zeugen wird auch zu den folgenden Beweiskapiteln 16-19 betreffend die von die Klägerin zu den sog. PPPs bezogene , beantragt, mit der vorausgehenden Redewendung CP_10
„ist es wahr, dass“:
16. RA Dr. EG in ihrer Eigenschaft als Landesrätin mehrmals kritisch gegenüber sog.
[...]
CP_11
17. RA Dr. EG in ihrer als Landesrätin mehrmals inhaltliche und/oder Per_27 verfahrensrechtliche Einwände hinsichtlich sog. ONroparte_12
18. RA Dr. EG in ihrer Eigenschaft als Landesrätin gegen ein oder mehrere sog.
[...]
CP_13
19. RA Dr. EG in ihrer Eigenschaft als Landesrätin gegen das sog. PPP „Cura Resort“ gestimmt hat;
“
Schlussanträge der Beklagten:
„All dies vorweggenommen, aufgrund der oben ausgeführten Argumentationen, und mit Vorbehalt weiterer Ergänzungen, stellen die Beklagten, vertreten, verteidigt und domiziliert wie oben,
ANTRAG die Anträge der Klägerin kostenpflichtig abzuweisen, weil sachlich und rechtlich unbegründet und weil die gestellten Ansprüche jedenfalls völlig überhöht sind.
pagina 6 di 20 Im Beweiswege werden in untergeordneter Hinsicht die Beweisanträge laut Schriftsatz gemäß Art. 171- ter Nr. 3 ZPO vom 10.2.2025 gestellt, welche hier wiedergegeben werden:
Antrag zur Zulassung von Gegenbeweis
a) Falls der Richter, trotz der hinterlegten Unterlagen (Dok. 012 bis 015) und den betreffenden
Argumentationen, die Authentizität des Dokumentes Nr. 06 als fragwürdig erachtet, wird gemäß Art.
210 ZPO beantragt, derselbe möge bei der Staatsanwaltschaft Bozen die Herausgabe des gesamten
Faszikels ARN 022/005923 anordnen.
a) 06 und dessen Inhaltes (unbeschadet der vorhergehenden Parte_5
Auslegungen und mit Hinweis auf Art. 2700 ZGB und Art. 221 ZPO), beantragt man Zeugenbeweis bezüglich folgender Kapitel, mit der vorausgehenden Redewendung „ist es wahr, dass“:
1. Sie am 30.11.2022 im Zusammenhang mit den Ermittlungen bezüglich der Wohnbauförderung des
Grundstückes von LA von der Gerichtspolizei der Staatsanwaltschaft Bozen Persona_28 angehört wurden?
2. Ist es wahr, dass sie in ihrer Rolle als damaliger Direktor des Amtes für Wohnbauförderung mehrmals von RA Dr. EG kontaktiert wurden, um die Auszahlung der Wohnbauförderung bezüglich des
Eigentums von ER LA an die La Valle zu genehmigen? Per_29
3. Ist es wahr, dass trotz ihrer Auslegungen bezüglich eines bestehenden Interessenskonfliktes zwischen der Gemeinde La Valle und dem Vorhaben von ER LA, RA Dr. EG sie dazu eingeladen hat, ihre zu revidieren? CP_14
4. Ist es wahr, dass nach einem ersten Treffen, in dem Sie allein mit RA Dr. EG bezüglich der
Auszahlung der Wohnbauförderung an die Gemeinde La Valle anwesend waren, von derselben ein zweites Treffen einberufen wurde, wo auch RR LA und EL anwesend waren? Per_30
Es wird die Anhörung folgenden Zeugens beantragt: RR , geboren am 13.1.1953, Persona_31 wohnhaft in 39050 Deutschnofen (BZ), Schloss-Thurn-Straße 24.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klageschrift vom 11.10.2024 hat die Klägerin, , die OS 2.0 Parte_1 Persona_4 sowie ER vor dieses Landesgericht geladen und folgende Sach- und Persona_5
Rechtsausführungen vorgebracht:
- im Online-Portal salto.bz (https://salto.bz/it), welches von der OS 2.0 Genossenschaft betrieben wird, wurde im Jänner 2023 ein von RI NC verfasster Artikel über die Klägerin veröffentlicht;
pagina 7 di 20 - dieser Artikel hätte, da er eine Reihe von unwahren Aussagen enthielt, den Ruf der Klägerin nachhaltig geschädigt;
- daher stehe der Klägerin Anspruch auf Schadensersatz zu, der in Höhe von € 100.000,00 beziffert wird;
außerdem habe die Klägerin Anspruch auf eine geldwerte Wiedergutmachung gemäß Art. 11 und
12 G. Nr. 47/1948 in Höhe von € 30.000,00 sowie auf die Veröffentlichung des zu erlassenden
Urteilsspruchs auf Kosten der Beklagten in mindestens zwei Spalten und in doppelter Normalschrift in zwei lokalen SZen sowie auf der ersten Seite der Homepage der Webseite salto.bz.
DI beklagten OS 2.0 und NC haben sich mit dem Einlassungsschriftsatz und Per_5
Eingabe gemäß Art. 171 ter Nr. 1 ZPO vom 10.01.2025 in das Verfahren eingelassen und vorgetragen, dass die in den Artikeln enthaltenen und von der Klägerin gerügten Passagen von der Meinungs- und
Pressefreiheit gedeckt seien und bestritten daher die gegnerischen Anträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, da nach Ansicht der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Infolge Hinterlegung der Schriftsätze gemäß Art. 171 ter ZPO fand am 20.02.2025 die Erstverhandlung statt, in welcher sich der Richter die Entscheidung vorbehielt. Im Anschluss und in Auflösung des genannten Vorbehalts erachtete der Richter die Streitsache mit Beschluss vom 15.04.2025 für entscheidungsreif und gewährte den Parteien die Fristen gemäß Art. 189 ZPO, wobei die
Abschlussverteidigungen in der Folge hinterlegt wurden. Im Rahmen der vom 18.09.2025 CP_15 wurde die Streitsache zur Entscheidung verwiesen.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Passagen des Artikels „EGs Fake Liste“, welcher von verfasst und auf dem Online-Portal salto.bz, das von der OS 2.0 Persona_5
Genossenschaft betrieben wird, am 12.01.2023 veröffentlicht wurde.
Stein des Anstoßes des Artikels ist die Beantwortung einer Anfrage im Sinne des Art. 109 der
Geschäftsordnung des Landtages vonseiten des Abgeordneten Andreas Leiter Reber durch die damalige Landesrätin für Soziales, Familie und , . In dieser mit dem Per_32 Per_33 Parte_1
Titel „Schöner Wohnen mit dem System Gadertal – Zweiter Anlauf“ eingeleiteten Anfrage will der ehemalige Landtagsabgeordnete der Freiheitlichen nach einigen Vorbemerkungen zum aktuellen Stand des Wohnbaus in Südtirol und der Ausweisung von Mikrozonen folgende Umstände in Erfahrung bringen:
"1. Im Sinne von Artikel 109 der Geschäftsordnung des DT Landtages ersuche ich um die
Auflistung aller Enteignungen, für welche das Land Südtirol in den letzten 15 Jahren die 50-prozentige
für die Grundenteignung gewährt hat. ONroparte_16
2. Ich ersuche dabei um Angabe der jeweiligen
pagina 8 di 20 - Gemeinden,
- Parzellen und die Art der Umwandlung
- ( in oder in ) Per_34 Per_34 Persona_35 Per_34
- Flächen in m²,
- Besitzer bzw. Eigentümer bei der Enteignung,
- Höhe der gewährten , ONroparte_16
- des Verhältnisses zwischen freier und geförderter/gebundener Fläche,
- der jeweiligen Erstkäufer der Bauparzellen und Immobilien
- und der heutigen Besitzer der Bauparzellen und Immobilien.
3. Welche der Erstkäufer sowie heutigen Besitzer der Immobilien haben einen Landesbeitrag in Form der Wohnbauförderung für den Kauf oder Neubau der Erstwohnung erhalten?“
DI Landesrätin EG antwortete mit Schreiben vom 10.01.2023 und händigte in Beantwortung der obenstehenden ersten Frage eine Liste, bestehend aus insgesamt 586 Posten, aus. Dabei handelte es sich um immer Fälle von Enteignungen, für welche das Land Südtirol in den letzten 15 Jahren die
50%ige Baulandfinanzierung für die Grundenteignung gewährt hat.
2.2. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet die Klägerin, dass die im Artikel „EGs Fake Liste“ wiedergegebenen Passagen zur besagten ihre ihre Ehre und ihr Ansehen verletzen, CP_17 Per_36 und fordert im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher aus dieser unerlaubt Persona_8 geglaubten . CP_18
DI Beklagten hingegen entgegnen, dass die in den Artikeln enthaltenen Aussagen vom Recht auf freie
Meinungsäußerung und insbesondere dem Vorrecht der Presse auf freie Berichterstattung und Kritik gedeckt sind und folglich kein Schadenersatzanspruch besteht.
Im Anlassfall stehen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte und auch in Unions- und internationalem Recht verankerte Grundrechte gegenüber.
So normiert auf der einen Seite beispielsweise Artikel 1 der Grundrechtscharta der Europäischen
Union: „DI ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“ Ebenso ist in Persona_37
Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vorgesehen, dass
„niemand rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden [darf]“.
Außerdem hat jedermann „Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen“. Überdies schützt auch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht auf freie Meinungsäußerung.
pagina 9 di 20 Im innerstaatlichen Recht werden die Rechte auf moralische Unversehrtheit auf verfassungsrechtlicher
Ebene insbesondere durch den allgemeinen Grundrechtsschutz in Art. 2 Verf. und auf strafrechtlicher
Ebene durch den Straftatbestand in Art. 595 StGB garantiert.
Nach der letztgenannten Bestimmung liegt eine üble Nachrede dann vor, wenn jemand in der
Kommunikation mit mehreren Personen das Ansehen einer anderen, nicht anwesenden Person schädigt.
Eine Verletzung über die Presse oder durch ein anderes öffentlichkeitswirksames Mittel stellt einen erschwerenden Umstand der genannten Straftat dar (Art. 595 Abs. 3 StGB).
DI üble Nachrede stellt auch eine zivilrechtlich unerlaubte Handlung dar, welche einen außervertraglichen Schadensersatzanspruch im Sinne der Art. 595 StGB sowie Art. 185 Abs. 2 StGB
iVm Art. 2043 ff. ZGB . CP_19
Dem gegenüber steht das ebenso im Verfassungsrang stehende Recht auf freie Meinungsäußerung, CP_2 auch und insbesondere in und , festgeschrieben in ONroparte_20
Art. 21 Verf.: „Jedermann hat das Recht, die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere
Mittel der Verbreitung frei zu äußern“. Der Meinungsfreiheit kommt eine doppelfunktionale Struktur zu, als Individualgrundrecht zum einen und als objektive Bedingung des demokratischen Prozesses, der auf freie Willensbildung angewiesen ist, zum anderen. Sie ist folglich für eine moderne, demokratische
Zivilgesellschaft unabdingbar und unentbehrlich.
Hierzu hat beispielsweise der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 24.
September 2013, Rekurs Nr. 43612/10, Belpetro gegen Italien, festgestellt: “La stampa svolge un ruolo importante in una società democratica: se non deve oltrepassare certi limiti, inerenti in particolare alla tutela della reputazione e ai diritti altrui, essa ha nondimeno il compito di comunicare, nel rispetto dei suoi doveri e delle sue responsabilità, informazioni e idee su tutte le questioni di interesse generale, ivi comprese quelle relative alla giustizia. Alla sua funzione, che consiste nel diffondere tali informazioni e idee, si affianca il diritto, per il pubblico, di riceverle. Se così non fosse, la stampa non potrebbe svolgere il suo ruolo indispensabile di «cane da guardia». Oltre alla sostanza delle idee e delle informazioni espresse, l'articolo 10 tutela le modalità di espressione delle stesse. La libertà giornalistica comprende anche il possibile ricorso a una certa dose di esagerazione, se non addirittura di provocazione.”
Der Kassationsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass in der Abwägung zwischen den vorgenannten Grundrechten das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegt, sofern folgende drei
Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
a) die Wahrheit der Nachricht in ihrem Kern (sog. verità)
pagina 10 di 20 b) die Zurückhaltung respektive Angemessenheit in der;
die Nachricht darf also Persona_38 nicht in einer übermäßig beleidigenden oder herabwürdigenden Ausdrucksweise vorgetragen werden
(sog. continenza);
c) ein (öffentliches) Interesse an der Nachricht sowie an der Verbreitung derselben (sog. pertinenza);
So hat der Kassationsgerichtshof beispielsweise im Urteil Nr. 2605/2023 wie folgt befunden: “In particolare, il diritto di critica, quale estrinsecazione della libera manifestazione del pensiero, ha rango costituzionale al pari del diritto all'onore e alla reputazione, sul quale tuttavia prevale, scriminando l'illiceità dell'offesa, a condizione che siano rispettati i limiti della continenza verbale, della verità dei fatti attribuiti alla persona offesa e della sussistenza di un interesse pubblico alla conoscenza dei fatti oggetto della critica” (ibidem KGH Nr. 35352/2023).
Eine ehrverletzende Aussage ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen demnach immer dann nicht rechtswidrig – da vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt – wenn die folgenden drei
Voraussetzungen vorliegen: die Wahrheit der Nachricht, die Zurückhaltung beziehungsweise
Angemessenheit in der Darstellungsweise und die öffentliche Relevanz der Nachricht.
Für die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Verfahren gilt es daher zu überprüfen, ob die von der Klägerin gerügten Passagen des besagten Artikels die vom Kassationsgerichtshof festgehaltenen CP_2 Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf journalistische Berichterstattung und erfüllen.
3. Obschon die Klägerin in ihren Schriftsätzen eine Vielzahl von Artikeln aus der Feder des heutigen
Beklagten NC rügt, begehrt sie Schadensersatz ausschließlich in Bezug auf die obengenannte
Publikation „EGs Fake Liste“ (dazu Seite 2 „nur der vom 12.01.2023 Gegenstand dieses CP_6
Verfahrens ist“; Seite 3 der Klageschrift „der streitgegenständliche Artikel“). Hierdurch erübrigt sich hinsichtlich der Überprüfung des Bestehens einer schadensersatzbegründenden Handlung auch jedwede
Untersuchung zu einer angeblichen „medialen Verfolgungskampagne“ vonseiten des beklagten
NC in weiteren Artikeln sowie im Podcast von salto.bz mit dem Titel „Eine EGustation“.
Eine solche wäre – so auch die der Klägerin ausschließlich – für die Schadensquantifizierung Per_39 von Relevanz. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sohin ausschließlich die Veröffentlichung
„EGs Fake Liste“ vom 12.01.2023 (klägerisches Dok. 7).
In Bezug auf die beiden Artikel „DI “ vom 08.11.2019 und „Landwirtschaftlicher Persona_40
vom 09.11.2019 sei ad abundantiam , dass dieses Landesgericht mit Per_41 Persona_42
Urteil Nr. 842/2025 das eines außervertraglichen aufgrund Persona_43 Persona_44 übler hat. Persona_45
pagina 11 di 20 Per_4 DI klägerische Rüge betrifft zum einen die Behauptungen des ER dass die von Persona_9 in Beantwortung der Anfrage des Landtagsabgeordneten Leiter Reber übermittelte Liste nicht der
[...]
Wahrheit entspricht:
- der Titel „EGs Fake Liste“;
- unter dem Untertitel „Alternative Fakten“ der Passus „Genau das ist der Steilpass für , Parte_1 jetzt öffentlich alternative Fakten zu liefern“.
- unter dem Untertitel „DI bestellte Liste“ der Passus: „Doch in Wirklichkeit ist das Ganze ein Fake, eine und eine geplante Aktion zur Reinwaschung von ED LA.“ Persona_47
Zum anderen wird folgender Passus beanstandet: „RA EG hatte bereits vor Jahren im Fall der
LA-Wohnbauzone im Wengener Weiher Cians alles getan, damit die Landesförderung ausgezahlt wird. .bz ist das inzwischen auch im Ermittlungsakt der Bozner ONroparte_22
Staatsanwaltschaft zum Fall LA dokumentiert.“
DI vom Kassationsgerichtshof enumerierten Voraussetzungen werden nachfolgend zu beiden Punkten im Einzelnen analysiert, wobei es stets, wie nachfolgend vorgenommen, auch einer Gesamtschau des
Artikels bedarf (KGH Nr. 18769/2013; ibidem KGH Nr. 12012/2017).
3.1. Eingangs muss festgehalten werden, dass mit dem ersten beschriebenen Teil des Artikels
NC aufzeigen will, dass die von Landesrätin EG übermittelte Liste nicht dem Sinn und
Zweck der Anfrage des Landtagsabgeordneten Leiter Reber entspricht.
3.1.1. ONroparte_23
NC führt in seinem Artikel aus, dass „rein formal TR EG genau das geliefert [hat], wonach sie gefragt wurde“. Keineswegs will der Journalist der Klägerin daher ein widerrechtliches
Verhalten vorwerfen.
DI Ausführungen im Artikel sollen jedoch aufzeigen, dass RA EG auf die Anfrage des
Landtagsabgeordneten Leiter Reber zwar formell richtig geantwortet hat, Grund der Anfrage jedoch ein anderer, und zwar das Bestehen sogenannter Mikrozonen im geförderten Wohnbau, waren.
So führt Leiter Reber bereits im ersten Satz aus, dass Gegenstand der Anfrage (Dok. 3 der Beklagten), welche eingereicht wurde, weil eine ähnliche vorausgegangene Anfrage (Dok. 4 der Beklagten) unzureichend beantwortet wurde, „die Anzahl der Mikrozonen und den Missbrauch bei der
Wohnbauförderung“ ist. Ebenso wird im zweiten Satz von einer Auflistung der „ausgewiesenen
Mikrozonen“ gesprochen. Insgesamt kommt im einleitenden Teil der Anfrage der Begriff
„Mikrozonen“ zwölfmal vor. Abgeschlossen wird die Anfrage durch folgende Sätze: „Um die verschiedenen Effekte der Mikrozonen und der für die Wohnbauförderungen eingesetzten Gelder
pagina 12 di 20 einordnen zu können den eventuellen feststellen und beheben zu können, ersuche ich Per_48 neuerlich um eine Übermittlung der von mir angeforderten Daten. Wenn nicht für alle Mikrozonen, so sollte zumindest für die zu Wohnzwecken enteigneten Grundstücke, für die das Land die Hälfte der
Enteignungskosten ausbezahlt hat, selbst eine mäßig effiziente Verwaltung die Daten relativ rasch abrufen können.“
Es ist sohin augenscheinlich, dass, wenn man die Fragestellung mit den Prämissen der Anfrage des
Landtagsabgeordneten kontextualisiert, Sinn und Zweck dieser die Ausweisung von Mikrozonen ist.
Dem Begriff Mikrozonen mangelt es an einer Legaldefinition. In Verbindung mit Art. 19 Abs. 6 LG
Nr. 9/2018 sind mit diesem in der Regel äußerst kleine Wohnbauzonen unter 1.000 m2 gemeint, die für die Errichtung von einem Haus oder einigen wenigen Gebäuden ausgewiesen werden.
DI Vorgehensweise hierbei beginnt mit der Enteignung des Grundes einer Person, dessen naher
Angehöriger Interesse hat, auf diesem Grund zu bauen. DI Gemeinde will diese Fläche dem geförderten Wohnbau zufügen. Daraufhin und für die Zuweisung der Flächen des geförderten
Wohnbaus wird eine Rangliste der Interessenten erstellt. Da die Wohnbauzone äußerst klein ist und bereits neben einem familiären Bestandsgebäude ausgewiesen wird, ist der Kreis der Ansuchenden meist gering. Unter ihnen findet sich oftmals auch ein oder mehrere Familienangehörige des
Enteigneten und diese Personen erhalten oftmals den Zuschlag für den Baugrund und dabei vom Land die entsprechend gewährten Beiträge für den geförderten Wohnbau erhält.
Dabei rückte unter anderem auch der Landtagsabgeordnete ED LA in die mediale
Aufmerksamkeit, welcher eine Mikrozone an die Gemeinde Wengen abgetreten hatte, auf welcher dann
Familienangehörige ihr Eigenheim errichteten. DIser Umstand führte auch zu einem
Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Bozen und anschließend im Berufungsgrad vor dem
Staatsrat. Im zweiten (Dok. 24 der Klägerin) wurde der Familie LA Recht gegeben. Pt_6
DIser Vorfall war auch unter anderem Stein des Anstoßes der Anfrage des Landtagsabgeordneten
Leiter Reber.
DIs vorausgeschickt entspricht es der Wahrheit, dass „rein formal TR EG genau das geliefert
[hat], wonach sie gefragt wurde“, dies aber nicht Grund und Gegenstand der Anfrage von Leiter Reber war und dies auch aus der Anfrage und den Prämissen derselben erkennbar gewesen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass der Landtagsabgeordnete, wie obenstehend aufgezeigt, in den Prämissen zwölf Mal von Mikrozonen sprach und die Anfrage mit ausdrücklichem Bezug auf das Bestehen und die
Ausweisung von Mikrozonen abschloss, ist es nicht unmissverständlich, dass sich die Aufstellung unter
Punkt Nr. 1 der Anfrage ausschließlich auf Mikrozonen beziehen soll. Auf diesen Umstand nimmt auch pagina 13 di 20 NC in seinem Artikel Bezug: „Auf vier Seiten setzt er sich dabei in den Vorbemerkungen äußerst fundiert und kritisch mit dem trickreichen System der Mikrozonen auseinander.“ CP_2 EG übermittelte in Beantwortung der Anfrage jedoch ein (klägerisches Dok. 8) einer Per_49
( . 9) mit insgesamt 586 verschiedenen Posten. So erweckt man den Anschein, Pt_7 Persona_50 dass es in Südtirol 586 ausgewiesene Mikrozonen gibt und daher die Vorgehensweise der Familie
LA alles andere als eine Ausnahme, sondern vielmehr gängige Praxis ist, mit der die Bedeutung dieses Politikums heruntergespielt werden soll (siehe dazu unter anderem auch den Zeitungsartikel unter Dok. 5 der Beklagten). Dadurch – so die Meinung des Journalisten – will die Landesrätin also zeigen („Genau das ist der Steilpass für TR EG, jetzt öffentlich alternative Fakten zu liefern“), dass der ebenfalls SVP-Landtagsabgeordnete LA eine Vorgehensweise an den Tag gelegt hat, welche dem Usus in der gesamten Provinz entspricht und jedenfalls keine Ausnahme darstellt
(„geplante Aktion zur Reinwaschung von ED LA“). In der Aufstellung sind jedoch alle
Enteignungen, für welche das Land Südtirol in den letzten 15 Jahren die 50-prozentige für die Grundenteignung gewährt hat, und nicht ausschließlich jene ONroparte_16
Enteignungen, die Mikrozonen zum Gegenstand haben, enthalten. DIser Umstand hat sich im
Verfahren als unbestritten erwiesen und diesem Umstand prangert der Journalist an.
Keineswegs will wie von der Klägerin behauptet, dieser ein widerrechtliches Verhalten Persona_9 vorwerfen. Das Insinuieren eines gar strafrechtlich relevanten Verhaltens des Amtsmissbrauchs der
Klägerin ist nicht erkennbar. Es wird jedoch der Leserschaft mitgeteilt – und dieser Umstand kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht als unwahr bezeichnet werden –, dass die übermittelte
Ausstellung nicht dem Ziel und Zweck der Anfrage entspricht, welche zwar formal richtig beantwortet wurde, jedoch in der Öffentlichkeit einen anderen Eindruck erwachsen lässt, von der tatsächlichen
Realität abweicht.
Eine Möglichkeit, um zum einen den Tenor der Fragestellung zu berücksichtigen und zum anderen die
Anfrage auch im Lichte der Prämissen und den Zweck derselben vollumfänglich zu beantworten, wäre ON beispielsweise gewesen, in der von EG übersendeten (klägerisches 9) jene Pt_7
Förderungsposten zu kennzeichnen, die Mikrozonen betreffen.
3.1.2 Zum Kriterium der Darstellungsform.
Hinsichtlich der Darstellungsform stellt dieses Gericht fest, dass der gerügte Artikel keinen Passus enthält, welcher die Grenze des Schicklichen überschreitet. Weder sind übermäßig beleidigende noch herabwürdigende Aussagen im Werk enthalten. Passagen wie „fake“ oder „alternative Fakten“ oder
„Augenauswischerei“ zeugen sicherlich von einer – in der journalistischen Kritik typischen – blumigen pagina 14 di 20 Sprache und einer bissigen Ausdrucksform, erfüllen jedoch dennoch die gesetzlichen Voraussetzungen in der . Der hierbei im Titel verwendete Anglizismus „fake“ hat seit Jahren Eingang ONroparte_25 in die deutsche Sprache gefunden und bedeutet „falsch“, „täuschend“ oder „künstlich“ beziehungsweise, in Form eines Substantivs, „Fälschung“, „Imitation“ oder „Täuschung“. Eine
, wie von der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshof gefordert (ex plurimis KGH Nr. CP_26
18769/2013; KGH Nr. 12012/2017), der im in Bezug auf die Natur der Liste verwendeten CP_6
Begriffe „fake“, „alternative Fakten“ oder „Augenauswischerei“ in Kombination mit dem Passus, dass
„rein formal TR EG genau das geliefert [hat], wonach sie gefragt wurde“, erlaubt es dem
Durchschnittsleser zu verstehen, dass die von EG übermittelte Aufstellung nicht als falsch oder gefälscht, sondern – insbesondere auch durch den Terminus „Augenauswischerei“ – hingegen als die täuschend oder die Öffentlichkeit blendend verwendet wird. In der Tat legen die dem Artikel zugrundeliegenden Tatsachen nahe, dass die besagte Aufstellung, da sämtliche Enteignungen und nicht nur jene auf die Mikrozonen bezogen enthalten, täuschend in Bezug auf die Vorgehensweise des ER
LA ist, die hierdurch als gängige Praxis erscheint. DIs bringt mit einer sicherlich Persona_9 bissigen, die Grenze des Schicklichen jedoch nicht überschreitenden Sprache zum Ausdruck.
3.1.3 Zum Kriterium der gesellschaftlichen Relevanz der Nachricht.
Auch das Kriterium der gesellschaftlichen Relevanz der Nachricht ist erfüllt.
ist eine Person des öffentlichen Interesses. Seit 2013 Landtagsabgeordnete, bekleidete sie in Per_46 der Vergangenheit auch das Amt der Landesrätin, der Landeshauptmannstellvertreterin und des
Mitglieds der Regionalregierung.
Auch die weitere im Artikel beschriebene Person, ED , ist als Landtagsabgeordneter Pt_4 jedenfalls vom öffentlichen Interesse.
DI Beträge, welche im Rahmen der Wohnbauförderung ausbezahlt werden, sind öffentliche Gelder aus Steuereinnahmen. Auch hierdurch liegt ein öffentliches Interesse an etwaig vorliegenden
Missständen, bestehend beispielsweise in der Ausweisung von Mikrozonen durch welche, wie obenstehend dargelegt, beschränkte Personenkreise profitieren können, vor. Es sei überdies darauf hingewiesen, dass mit Art. 1 Abs. 3 LG Nr. 15/2022 die betreffende Bestimmung über die
Flächenzuweisung in Art. 87 Abs. 7 LG Nr. 13/1998 abgeändert wurde. Auch dies zeugt von einem öffentlichen Interesse an dem beschriebenen Umstand.
Der von NC aufgezeigte Sachverhalt ist sohin zweifelsohne von Interesse für die
Allgemeinheit.
pagina 15 di 20 3.2.1 Zur weiteren gerügten Passage „DI zuständige EG hatte bereits ONroparte_27 vor Jahren im Fall der im alles getan, damit die ONroparte_28 Per_51 Persona_52
Landesförderung ausgezahlt wird“ und „Nach Informationen von Salto.bz ist das inzwischen auch im
Ermittlungsakt der Bozner Staatsanwaltschaft zum Fall LA dokumentiert“ stellt dieses Gericht wie folgt fest.
ONroparte_29
In erster Linie muss betont werden, dass die Behauptung der Klägerin, dass mit dem besagten Passus die vorbeschriebene Handlung der RA EG Gegenstand von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist, nicht geteilt wird. NC beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass ebendiese in einer CP_18
Ermittlungsakte dokumentiert ist, nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – dass aufgrund dieser gegen sie ermittelt wird. In einer Strafakte sind eine Vielzahl von Handlungen dokumentiert, CP_18 ohne dass diese der Gegenstand selbst der Ermittlung sind. Ebenso zeugt der Ausdruck „zum
[...]
“ davon, dass RA EG eben nicht die den Ermittlungen unterworfene Person ist. CP_9
Überdies behauptet der Beklagte auch nicht – dies entgegen dem klägerischen Vortrag – selbst
Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft genommen zu haben, sondern lediglich, dass dem Portal salto. , dass der besagte Umstand in den Akten dokumentiert ist. ONroparte_30
Zu diesen Informationen könnte der Beklagte beispielsweise auch durch Mitteilung einer im selben
Strafverfahren im Rahmen von summarischen Erkundigungen angehörte Person gelangt sein.
In der betreffenden Ermittlungsakte ist ein Protokoll von summarischen Erkundigungen gemäß Art.
351 StPO des ER Zelger Martin, ehemaliger Direktor des Amtes für Wohnbauförderung, zu finden
(Dok. 6 ). Hinsichtlich der Echtheit des Dokuments bestehen nach Ansicht dieses CP_31
Gerichts, auch aufgrund der vorzufindenden Unterschriften, keine Zweifel. Es wäre an der Klägerin gelegen, die Beweiskraft des Dokuments mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel, der
Fälschungsklage im Sinne des Art. 221 ZPO, anzugreifen. Aus dem Dokument geht Folgendes hervor:
„In ragione di questa presa di posizione dell , sono stato convocato nella ONroparte_32 primavera del 2019 dall'assessora DEEG per chiarimenti. In quell'occasione ero presente solamente io
e l'assessora, la quale riteneva che in merito ai fatti così come sopra delineati non ricorresse alcun conflitto di interesse e per questo mi esortava a firmare l'autorizzazione per l'erogazione del contributo
a favore del In tutta risposta io esponevo all'assessora che il conflitto di interesse ONroparte_33 era evidente e che per questo non avrei firmato il decreto, in quanto avrei commesso un abuso rispetto
a quanto stabilito dalla legge urbanistica provinciale e sull'edilizia agevolata. L'assessora, all'esito della mia presa di posizione, mi ha consigliato di ripensarci. Il giorno successivo sono stato
pagina 16 di 20 nuovamente convocato dall'Assessora. Mi sono nuovamente ripresentato al suo cospetto e in quel frangente ho scoperto che erano stati anche convocati il sindaco del ONroparte_33 [...]
e il sig. Durante la riunione ho nuovamente esposto le ragioni per Parte_8 Testimone_1 le quali a mio avviso il contributo non poteva essere concesso e ho presentato una nuova proposta, per cui il Comune di avrebbe potuto cambiare il piano di attuazione assegnando il 55% al sig. CP_33
e destinando all'uso privato il restante 45%. In tal modo il contributo erogato Parte_9 sarebbe stato liquidato limitatamente alla porzione immobiliare del 55%, in quanto la sola ad essere destinata all'edilizia agevolata e commisurato al 50% del valore di mercato, maggiorato del 10%. Il sindaco, in ciò appoggiato dal ha fermamente bocciato la mia proposta, Testimone_1 dichiarando che per prassi altri casi sono stati trattati allo stesso modo. L'assessora mi ha pertanto Part esortato a chiedere un parere all'Ufficio Legale della .”
Aus den Aussagen des Amtsdirektors geht hervor, dass sich die ehemalige Landesrätin sich stark dafür eingesetzt hat, dass die Wohnbauförderung im beschriebenen Fall genehmigt wird. Der Amtsdirektor wurde von RA EG aufgefordert („mi esortava“), die Genehmigung zu unterzeichnen. Nach erneuter
Absage empfahl EG den Amtsdirektor, nochmals darüber nachzudenken, und beorderte ihn am
Folgetag erneut in das Büro um ihn aufzufordern, ein Gutachten beim Rechtsamt des Landes einzuholen. Ein derart starkes Einsetzen einer Landesrätin für die Ausbezahlung einer
Wohnbauförderung in einem konkreten Fall ist unüblich. DIsen Umstand stellt NC zur
Schau.
Der vom Journalisten dargezeigte Sachverhalt, dass sich als Landesrätin persönlich Per_46 besonders dafür eingesetzt hat und interveniert ist, damit die Wohnbauförderung in diesem spezifischen
Fall genehmigt wird, stellt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen als wahrheitsgetreu heraus.
3.2.2. Zum Kriterium der schicklichen Darstellungsform
Der Passus, dass RA EG „alles getan“ habe, damit die Landesförderung an ER LA ausbezahlt wird, zeugt, da es sich um eine öffentliche Amtsträgerin handelt, von einer zugespitzten Per_ Ausdrucksform. DIse schoss jedoch nicht über das hinaus (dazu KGH Strafsektion Nr.
4530/2022: “Il requisito della continenza formale, che attiene alle espressioni attraverso le quali si estrinseca il diritto alla libera manifestazione del pensiero, con la parola o qualunque altro mezzo di diffusione, di rilevanza e tutela costituzionali (ex art. 21 Cost.), postula una forma espositiva corretta della critica - e cioè astrattamente funzionale alla finalità di disapprovazione - e che non trasmodi nella gratuita e immotivata aggressione dell'altrui reputazione. D'altro canto, esso non è incompatibile con l'uso di termini che, pure oggettivamente offensivi, siano insostituibili nella manifestazione del
pagina 17 di 20 pensiero critico, per non esservi adeguati equivalenti. Nell'ambito di siffatta operazione ermeneutica, secondo il consolidato insegnamento di questa Corte, occorre contestualizzare le espressioni intrinsecamente ingiuriose, ossia valutarle in relazione al contesto spazio - temporale e dialettico nel quale sono state profferite, e verificare se i toni utilizzati dall'agente, pur forti e sferzanti, non risultino meramente gratuiti, ma siano invece pertinenti al tema in discussione e proporzionati al fatto narrato e al concetto da esprimere”; siehe zudem KGH Strafsektion Nr. 32027/2018)
DIses Gericht erachtet demnach, dass die Grenze des Schicklichen nicht überschritten wird. Das
Insistieren auf einem Überdenken der Entscheidung des Amtsdirektors, verbunden mit der
Aufforderung, die Förderung zu genehmigen, zeugt von einer beträchtlichen Anstrengung der
Landesrätin, die Ausbezahlung des Beitrages zu erreichen. Dass dieser Umstand mit der Formulierung
„alles dafür getan“ beschrieben wird, kann im Kontext nicht als sachfremd, übermäßig beleidigend oder verunglimpfend gewertet werden.
Auch der beanstandete Begriff „dokumentiert“ beschreibt lediglich, dass der voraufgezeigte Umstand in der Ermittlungsakte zu finden ist und muss jedenfalls als sprachlich neutral gewertet werden.
3.2.3. Zum Kriterium der gesellschaftlichen Relevanz der Nachricht
Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist RA EG eine Person des öffentlichen Interesses. Auch die weitere im Artikel beschriebene Person, ED , ist als Landtagsabgeordneter jedenfalls von Pt_4 öffentlichem Interesse.
Ein Eintreten einer Landesrätin für die Ausbezahlung eines Beitrages in einem Fall, welcher einen
Parteikollegen betrifft – beide Personen sind Mitglieder der DT Volkspartei – ist zweifelsohne von Interesse für die Allgemeinheit.
Insgesamt muss daher in Bezug auf den Artikel „EGs Fake Liste“ festgestellt werden, dass die vom
Kassationsgerichtshof festgelegten Kriterien für die Ausübung des Rechts auf mediale
Berichterstattung und Kritik eingehalten worden sind. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Parteilichkeit des beklagten NC, welche sich im Zuge der Ermittlungen Romeo gezeigt hätten, auch wenn diese der Wahrheit entsprechen würden, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Rechts auf journalistische Berichterstattung und Kritik vollends unerheblich sind.
4. Dem Vorstehenden Rechnung tragend muss daher der klägerische Antrag auf außervertraglichen
Schadensersatz wegen angeblicher Rufschädigung bereits dem Grunde nach abgewiesen werden, da kein schadensersatzbegründendes Verhalten, weder eine üble Nachrede im Sinne des Art. 595 StGB noch eine zivilrechtlich unerlaubte Handlung nach Art. 2043 ff. ZGB, vorliegt. Auch wenn sich der pagina 18 di 20 streitgegenständliche Artikel in Teilen einer scharfzüngigen und bissigen Sprache und einer blumigen
Ausdrucksform bedient, so sind dennoch die vom Kassationsgerichtshof formulierten Voraussetzungen für die Ausübung des verfassungsmäßig zuerkannten Rechts auf journalistische Berichterstattung und
Kritik eingehalten worden.
Aufgrund der Abweisung der Hauptklage sind alle weiteren Klagebegehren der Klägerin absorbiert.
5. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Beweisanträge hält dieses Gericht Folgendes fest.
DI Anträge auf (vgl. Seite 17 ff. des Schriftsatzes gemäß Art. 171 ter Nr. 2 ZPO) sind für Per_54 das vorliegende Verfahren unerheblich. DI Ermittlungsakten und Unterlagen der
Antimafiastaatsanwaltschaft Trient im Rahmen der „Ermittlungen Romeo“ stehen in keinem
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, welches einen Artikel des beklagten Journalisten in einem Sachbereich fernab von den vorgenannten Ermittlungen und vor der Veröffentlichung des
Abschlussberichts zum Gegenstand hat. Der hat rein erforschenden Charakter und ist somit Pt_11 unzulässig.
Ebenso sind auch der Antrag auf förmliche Einvernahme und den Zeugenbeweis hinsichtlich der
Beweiskapitel 1-9 für den Verfahrensausgang vollends unerheblich. Durch diese soll ein angebliches
Naheverhältnis zwischen dem Beklagten und ER Persona_9 Persona_55 werden. Wenn auch ein solches vorläge, dann hätte dieses jedenfalls keine Erheblichkeit für das gegenständliche Verfahren.
In Bezug auf die Beweiskapitel Nr. 10-11 weist dieses Gericht darauf hin, dass eine etwaige widerrechtliche Beschaffung der summarischen Erkundigungen (Dok. Nr. 6 der Beklagten) nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern etwaig bei den dafür zuständigen Stellen vorgebracht werden müsste.
Das einschlägige Rechtmittel, um die Beweiskraft des gegnerischen Dokumentes anzugreifen, wäre die
Fälschungsklage gemäß Art. 221 ZPO gelegen. DIse wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorgebracht.
DI von der Klägerin formulierten weiteren Beweisanträge zur Höhe des Schadens, wiedergegeben in den Beweiskapiteln 12-19, sind angesichts der Unbegründetheit der Anträge bereits dem Grunde nach unerheblich. Ad abundantiam sei angemerkt, dass die Umstände, welche Gegenstand des
Zeugenbeweises sein sollen, nicht innerhalb der Fristen gemäß Art. 171 ter Nr. 1 vorgetragen wurden und folglich die Behauptungspräklusionen (preclusioni assertive) in Bezug auf diese Umstände eingetreten sind. Zum angeblich erlittenen Schaden erfolgte kein Vorbringen, mithin können diese
Sachumstände auch nicht im Beweiswege nachgewiesen werden können.
pagina 19 di 20 6. Dem Verfahrensausgang und dem Grundsatz des Unterliegens folgend wird die Klägerin TR
EG verurteilt, den Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen. Dabei muss festgehalten werden, dass sämtliche dem Verfahren zugrundeliegenden Anträge und somit die Anträge auf Schadensersatz, Wiedergutmachung und Veröffentlichung des Urteilsspruchs vollumfänglich abgewiesen wurden. Das Unterliegen muss daher in Bezug auf diese Anträge bewertet werden (dazu
KGH VS Nr. 20805/2025).
DI Verfahrensspesen werden im Urteilsspruch unter Anwendung der Mittelwerte des M.D. Nr.
55/2014 für die Verfahren mit Streitwert zwischen € 52.000,01 und € 260.000,00 bestimmt.
Parte_12 hat das angerufene Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. mit Persona_1 prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung respektive Hinfälligkeit jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes wie folgt
FÜR : ONroparte_34
1) DI klägerischen Anträge werden abgewiesen.
2) DI Klägerin TR EG wird verurteilt, den Beklagten die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, welche insgesamt mit € 14.103,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich pauschaler
Spesenvergütung in Höhe von 15% des liquidierten Anwaltsentgelts und zuzüglich gesetzlich geschuldeter Nebenleistungen, bestimmt werden, nebst allfälliger Folgekosten.
So befunden in Bozen, am 14.10.2025.
CP_35
Recla
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