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Sentenza 3 dicembre 2025
Sentenza 3 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 03/12/2025, n. 1023 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1023 |
| Data del deposito : | 3 dicembre 2025 |
Testo completo
N. R.G. 1118/2022
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
, Parte_1 Parte_2 in Person des Einzelrichters, Dr. Recla hat folgendes Per_1
URTEIL im Zivilverfahren eingetragen unter 1118/2022 Allg. Reg. zwischen
- Persona_2 Persona_3 Persona_4 Persona_5 Persona_6 Persona_7
und allesamt, vertreten und verteidigt, laut der bei den Akten liegenden Persona_8 Persona_9
Vollmacht, durch Rechtsanwalt Lorenz vom , bei dessen Kanzlei sie ihr Per_10 Persona_11
Domizil gewählt haben;
Per_12 und
- und , vertreten und verteidigt, laut der bei den Akten liegenden Parte_3 Persona_13
Vollmacht durch RA vom , bei dessen Kanzlei sie ihr Domizil CP_1 Persona_11 gewählt hat;
Beklagte; mit der Streitverkündung an
- RU A.G. in Person des derzeitigen gesetzlichen Vertreters, vertreten und verteidigt, CP_2 laut der bei den Akten liegenden Vollmacht durch RA TÄ und RA HE Per_14
Neulichedl vom Gerichtsstand BO, bei deren Kanzlei sie ihr Domizil gewählt hat;
streitverkündete Partei;
Streitgegenstand: Schadenersatz. erlassen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits wurde über folgende
CP_3
Cont Enstcheidung einbehalten: des Prozessbevollmächtigten der Kläger:
pagina 1 di 40 „Möge der ehrenwerte Richter, unter Ablehnung der entgegenstehenden Ausführungen und unter
Abweisung der gegnerischen Anträge und Einwände, wie folgt zu Recht befinden:
I) In der Hauptsache:
- feststellen und erklären, dass der Beklagte LE ER die in den Sach -und Rechtsausführungen beschriebenen Handlungen begangen hat und dadurch für den laut Sach- und Rechtsverhalt beschriebenen rechtswidrigen Schaden der Kläger, nach Art. 2054 ZGB, bzw. jedenfalls laut Art. 2043
ZGB., haftet;
- feststellen und erklären, dass die Mutter des zum Unfallzeitpunkt minderjährigen Parte_3
, solidarisch mit ihrem Kind für den laut Sachund Rechtsverhalt Persona_13 Parte_3 beschriebenen rechtswidrigen Schaden der Kläger, nach Art. 2048 ZGB., haftet;
- in der Folge die Beklagten St.Nr.: und EL Parte_3 C.F._1 Per_13
St.Nr.: solidarisch dazu verurteilen der Klägerin LE AL den C.F._2
Schadenersatzbetrag in Euro 3.144.091,12 für den direkten Schaden, dem Kläger MA Per_15
LG den Schadenersatzbetrag in Höhe von Euro 19.311,24 für den direkten Schaden und Euro
320.860,80 für den sog. indirekten Schaden, dem Kläger den Schadenersatzbetrag in Persona_4
Per_1
Euro 236.360,80, dem den Schadenersatzbetrag in von Euro Per_15 Parte_4
Per_1 229.515,20, den Schadenersatzbetrag in von Euro 219.669,60, LY den Persona_6 Per_6
Schadenersatzbetrag von Euro 228.133,60 und und den Persona_9 Persona_16
Schadenersatzbetrag von Euro 54.917,52 für den sog. , bzw. den Klägern den ihnen Controparte_5 jeweils im Laufe des Verfahrens zuerkannten höheren oder geringeren Betrag, streng untergeordnet den Betrag in Anwendung von Art. 1226 ZGB., zusätzlich der Geldentwertung und Zinsen vom
Unfallzeitpunkt bis zum tatsächlichen Ersatz des Schadens, zu bezahlen;
- die Widerklage des Beklagten vollinhaltlich abweisen;
II) Jedenfalls:
Die Beklagten solidarisch zum Ersatz sämtlicher Prozesskosten, einschließlich der für die Widerklage und der Gutachterspesen dieses Verfahrens, der Entgelte und Spesen der vorausgehenden außergerichtlichen Phase (Mahnung und Einladung zum Verhandlungsverfahren), und des vorausgehenden Sicherstellungsbeschlagnahmeverfahrens unter Nr. 637/2022 A.R. LG BZ, samt des zwischenzeitlich abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Nr. 1211/2022 A.R. LG BZ sowie der
Prozesskosten des Strafprozesses Nr. 251/2020 Sta.A. vor dem JG BZ (Anl. 11 Kläger), zzgl. 15% allgemeine Spesen, 4% AnwFK und 22% MwSt., sowie Barauslagen verurteilen”; des Prozessbevollmächtigten der Beklagten:
„Möge der Richter des Landesgerichtes BO, contrariis reiectis: pagina 2 di 40 In der Hauptsache:
1. das gegnerische Klagebegehren samt und sonders wegen rechtlicher und faktischer Unbegründetheit abweisen;
2. für den unerwarteten und unverhofften Fall einer vollständigen oder teilweise Annahme des gegnerischen Klagebegehrens feststellen und erklären, dass die RUsgesellschaft DONAU
RU A.G. (Vienna Insurance Group) mit Sitz in 1010 Wien (Österreich), Schottenring 15,
UID-Nr.: ATU 36848408, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, als Versicherer der
Beklagten für die gestellte Schadenersatzforderung im Rahmen der RUssumme von €
2.000.000,00 haftet bzw. erklären, dass diese aufgrund des Vertrages mit Polizzennummer K5-
N906.368-6 die Beklagten schadlos zu halten hat, und diese folglich verurteilen, die von den Beklagten gegenüber den Klägern geschuldeten Summen direkt zu begleichen, immer unter der Berücksichtigung von welche bereits von den Klägern auf anderen Wegen erhalten wurden, und in jedem Fall Per_17 den Beklagten, jeglichen gegenüber den Klägern zu entrichtenden Betrag zu ersetzen, dies sowohl was den Kapitalbetrag zzgl Zinsen und Geldaufwertung als auch Verfahrenskosten, Gutachterkosten,
Kosten für Rechtsbeistand anbelangt;
Im Wege der Widerklage:
3. Feststellen und erklären, dass und aufgrund der Persona_18 Persona_19 angeführten Sachverhaltsumstände ausschließlich aus dem Titel der außervertraglichen Haftung für den angeführten Unfall verantwortlich sind;
4. Feststellen und erklären, dass dem ER durch den Unfall die Schäden, wie in der Parte_3
Sachverhaltsbeschreibung angeführt, entstanden sind, welche man in Höhe von € 20.165,92 beziffert, oder jenem höheren oder geringeren Betrag, welchen das Gericht zu Recht anerkennt zzgl.
[...]
; Controparte_6
5. Die Widerbeklagten AL LE und zum aller vermögensrechtlichen und Persona_3 Per_20 nicht vermögensrechtlichen Schäden, die durch den Unfall erlitten hat, vorsichtig Parte_3 quantifiziert mit € 20.165,92 oder jenem höheren oder geringeren Betrag, welchen das Gericht zu
Recht anerkennt zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab Unfall und Geldaufwertung, verurteilen;
Jedenfalls:
6. Die Gegenseite zum Ersatz aller Verfahrenskosten, und zwar beider Phasen des
Sicherungsverfahrens sub AR 637/2022 LG BO sowie des Beschwerdeverfahrens gegen die
Sicherstellungsbeschlagnahme sub AR 1211/2022 LG BO, für außergerichtlichen Rechtsbeistand und die Kosten dieses Rechtsstreites, inklusive Mwst. und Fsbt. sowie zum Schadenersatz nach Art. 96
ZPO verurteilen. pagina 3 di 40 Mit jedem weitestgehenden Vorbehalt sowohl in beweisrechtlicher als auch in meritorischer Hinsicht, für jene Beweisanträge, welche im Verfahren bis jetzt noch keine Beachtung gefunden haben bzw. nicht aufgenommen wurden.
Des Prozessbevollmächtigten von AU RU A.G:
„Möge der Richter des Landesgerichts BO, bei Abweisung jeglichen anderslautenden Antrages und
Einwandes
- die Klage und die Streiteinberufungsklage vollinhaltlich abweisen, da sachlich und rechtlich ungerechtfertigt.
Mit Zuerkennung der Gebühren und Spesen laut Art. 15 TF zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mwst“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Prozessabwicklung
Mit Klage vom 06.04.2022 haben die Per_12 Persona_2 Persona_3 Persona_4 [...]
und die Beklagten Per_5 Persona_6 Persona_7 Persona_8 Persona_9 Parte_3 und vor dieses Gericht geladen, wobei sie die Veurteilung der Beklagten Persona_13 solidarisch zum Ersatz des ihnen infolge eines am 29.07.2020 gegen 21:50 Uhr auf der rechten
Uferseite des Passerbachs in Richtung Sportzone St. MA in Passeier verlaufenden Weg eingetretenen Unfallereignisses enstandenen Vermögens- und Nichtvermögensschadens beantragt haben.
Nach dem Vorbringen der Kläger habe der Beklagte welcher mit seinem Elektrofahrrad Parte_3 unterwegs gewesen sei, sie von hinten erfasst und insbesondere bei FR AL schwere Verletzungen verursacht. Insbesondere habe das Fahrrad des Beklagten über kein funktionstüchtiges
Frontbeleuchtungssystem verfügt, und der Lenker habe seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen
Gegebenheiten angepasst, obwohl ihm die mögliche Anwesenheit von Fußgängern bekannt gewesen sei.
Die Haftung der Beklagten EL EN in ihrer Eigenschaft als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge über den damals minderjährigen ER LE, würde gemäß Art. 2048 ZGB bestehen.
Die Kläger begehren den Ersatz des von FR AL und ER LG MA erlittenen biologischen
Schadens, sowie den Ersatz des Schadens aus Beeinträchtigung der familiären Beziehung („lesione della relazione parentale“) zugunsten des Ehegatten LG MA, sowie der Kinder und der
Enkelkinder von FR deren Gesundheitszustand infolge der erlittenen Verletzungen die Per_2 familiären Beziehungen zu ihren Angehörigen erheblich beeinträchtigt und verändert habe.
pagina 4 di 40 Die Beklagten haben sich in das Verfahren eingelassen und haben das Bestehen einer Haftung des
Radfahrers bestritten, unter Vorbringen, die ausschließliche Verantwortung sei den beim Unfall verletzten Klägern anzulasten, welche sich mittig auf der bewegt hätten und dabei dunkle CP_7
Kleidung getragen hätten, sodass sie nicht rechtzeitig hätten wahrgenommen werden können.
Sie beantragten daher die Abweisung der Klagsbegehren, stellten Antrag auf Streitverkündung bzw.
Streitbeitritt ihrer RUsgesellschaft zwecks Befreiung im Falle einer Verurteilung, sowie erhoben Widerklage für die vom Beklagten LE infolge des Unfallereignisses erlittenen Parte_3
Schäden.
Die RU A.G. hat sich in das Verfahren eingelassen, wobei sie sich den Ausführungen CP_8 der Beklagten angeschlossen und auf die Deckungsgrenzen der RUspolizze hingewiesen hat.
Im Laufe des Verfahrens wurde eine medizinisch-gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt, und wurden mehrerer von den Parteien benannter Zeugen angehört.
Mit Verfügung vom 11.06.2025 wurde die Sache zur Entscheidung einbehalten mit Gewährung der
Fristen nach Art. 190 ZPO.
2. Der bestrittene Sachverhalt
Auf Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie der mündlichen Zeugenaussagen lässt sich der Hergang des Unfallereignisses wie folgt rekonstruieren:
Am 29.07.2020, gegen 21:50 spazierten die Lebensgefährten und nach Persona_3 Persona_2 einem Abendessen beim Ristorant Bucherkeller auf der Straße rechts der Passer entlang gemeinsam
Richtung Sportzone St. MA in Passeier
Zu diesem Zeitpunkt nutzte auch der E-Bike-Fahrer nach Beendigung seines Turnus als Parte_3
Koch im Hotel Andreus (nahe dem Ristorant Bucherkeller gelegen) den besagten Weg Richtung
Sportzone (vgl. Anl. 8/2 der Kläger S. 20 und S. 60 Foto Unfallstrecke).
ER LE kannte die Art und Beliebtheit der Unfallstrecke genau: „Da ich fast jeden Tag Parte_3 diese Strecke 4 mal mit dem Rad fahre, weiß ich, dass viele der Hausgäste nach dem Abendessen diese
Strecke entlang spazieren gehen.“ (Anl. 8/3 der Kläger).
Bei m. 80,50 des Geh- und Radweges fuhr der damals 16-jährige die beiden Fußgänger Parte_3 und von hinten kommend, um (Anl. Anl. 8/2 S. 9 - 10). Persona_2 Persona_3 CP_9
Der E-Bike-Lenker, fuhr sein E-Bike mit höchster „è risultata attiva la modalità CP_10
„turbo““ (Anl. 8/2, S. 9 der Kläger) und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 15–20 km/h (Anl.
8/2, S. 40 der Kläger).
pagina 5 di 40 Zum Zeitpunkt des Ereignisses, etwa um 21:50 Uhr am 29. Juli 2020, waren die Örtlichkeiten unbeleuchtet, und es herrschte dunkle Nacht, insbesondere in Anbetracht des Unfallbereichs und der
Umgebung (Anl. 8/2 Seite 39; und . CP_9 Tes_1 Persona_21 Per_22
Es nahte ein Gewitter.
Der Beklagte hatte ein Licht vorne angebracht, welches eingeschaltet war, es war aber nicht das
Fahrradlicht, sondern das Licht vom Handy, das er an der Lenkstange eingeklemmt hatte. Das Per_2 Fahrradlicht war angebracht, aber der Akku wurde kurz vorher leer. Es war ein das man immer wieder über Steckdose aufladen musste, und der Akku war ungefähr 500 Meter vor dem Unfallort leer geworden. (Anl. 8/3 der Kläger, S. 4 und 5).
FR AL war durch den Unfall sofort bewusstlos, erlitt u.a. ein schweres Schädelhirntrauma und lag im Koma. Ihre linke Körperseite ist seitdem gelähmt (Anl.
6- Fotodokumentation Unfallopfer;
Anl. 7 und Anl. 6/2 der Kläger, Bericht Dr. ). Per_24
ER LG erlitt aufgrund des Unfalls verschiedene Kontusionen, Infektionen und Abschürfungen am ganzen Körper, Schäden an zwei Vorderzähnen und an einer Hand (Anl. 5 und Anl. 6 der Kläger,
Bericht Dr. ). Per_24
Am Unfallort war das Personal des Weißen Kreuzes im Einsatz, das den Hubschraubereinsatz für den
Transport von FR AL anforderte.
3. Rechtliche Einstufung der Straße
Auf Grundlage der von den Parteien vorgelegten fotografischen Unterlagen sowie der in dem
Gutachten von IN. RI, beauftragt von der Staatsanwaltschaft für Jugendstrafsachen in BO im
Jugendstrafverfahren gegen den Beklagten ER, hinterlegte Dokumentation, kann festgestellt werden, dass die Straße, auf der sich das Unfallgeschehen ereignete, eine außerörtliche Gemeindestraße ist, die als Rad- und Fußweg ausgewiesen ist.
Wie IN. RI auf Seite 22 seines Gutachtens ausführt, weist die Straße an ihrem Beginn folgende
Beschilderung auf: Durchfahrtsverbot, Zusatztafel „ausgenommen Fahrräder und Berechtigte“,
Warnschild mit der Unterangabe „gefährlich, Abstand von der Fahrbahn halten“ sowie eine Zusatztafel zur Streckenausdehnung von 1 km.
Auf Höhe der Kreuzung zwischen dem Prantacherweg und der betroffenen Straße, auf der sich die
Fußgänger und der Radfahrer befanden, befinden sich auf der rechten Seite hölzerne Wegweiser mit
Angaben zu Namen und Durchlaufzeiten der Routen und Wege, ein brauner touristischer Hinweis auf die Radroute San Leonardo sowie Schilder mit Hinweisen zu Golfclub und Hotel Andreus. Auf der linken Seite im Einfahrtsbereich befindet sich ein braunes Schild mit einem Kartenausschnitt und dem
Hinweis „mit dem Fahrrad ins Zentrum “. CP_11
pagina 6 di 40 Am Beginn der Brücke, die den Fluss überspannt, befindet sich rechts am Straßenrand das Ortsschild von St. MA, das den Beginn des Ortsgebiets markiert (Seite 25 des Gutachtens).
Ausgehend von den Gegebenheiten vor Ort und der vom Gutachter bei der Ortsbesichtigung festgestellten Beschilderung kann daher der Beginn des Ortsgebiets von St. MA mit dem Ortsschild definiert werden, und die von den Fußgängern und dem Radfahrer befahrene Straße stellt einen außerhalb des Ortsgebiets gelegenen Abschnitt einer Gemeindestraße dar.
Die Widmung der Straße als Rad- und Fußweg wird durch die Aussagen des Zeugen Stifter während seiner Vernehmung bestätigt, die seine Angaben in Anlage 8/2, S. 19 und 60 der Kläger, unterstützen, sowie durch die E-Mail der Autonomen Provinz (Anlage 34 der . Per_11 Per_12
Der Katasterauszug der Grundparzelle Nr. 2641/107 bestätigt zusätzlich, dass der Unfallort der
Kulturgattung Weg entspricht (s. Anl. 27 der Kläger). Der Auszug aus der Internetseite der Südtiroler
Landesverwaltung (https://www.provinz.bz.it/natur-umwelt/naturraum/planung/radwege-und- radrouten.asp), Bezirkskarte 2 und der Auszug aus dem Geobrowser (Anl. 26 der Persona_25
Kläger) zeigen bildlich eindeutig auf, dass es sich beim Unfallort eine Radroute (itinerario ciclopedonale) handelt.
Art. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (Codice della Strada), Buchstabe F bis, definiert den Rad- und
Fußweg als örtliche, städtische, außerörtliche oder Nachbarschaftsstraße, die überwiegend für den Fuß- und Radverkehr bestimmt ist und durch eine intrinsische Sicherheit zum Schutz der schwachen
Verkehrsteilnehmer gekennzeichnet ist.
Das Dekret des Präsidenten der Provinzregierung Nr. 50/2007, Art. 2, Abs. 2, definiert den Rad- und
Fußweg als eine verkehrsfähige Fläche mit ordnungsgemäßer Beschilderung, vor allem im ländlichen
Bereich gelegen, die überwiegend für den Radverkehr vorgesehen ist, wobei Fußverkehr sowie das
Fahren mit Rollschuhen zugelassen sind. Ausnahmeweise ist der Durchgang von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die für die Bewirtschaftung der Flächen notwendig sind, sowie der
Zugang zu Hofstellen gestattet.
Im Übrigen ist unbestritten und durch Unterlagen belegt, dass die Straße nicht nur von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, sondern auch von Radfahrern und Fußgängern benutzt wurde (Anl.
78 der Kläger).
Ein Vergleich der genannten Definitionen mit den vorgelegten fotografischen Unterlagen zeigt zweifelsfrei, dass die Straße, auf der sich das Unfallereignis ereignete, als Rad- und Fußweg einzustufen ist.
4. Controparte_12
pagina 7 di 40 4.1. Gemäß Art. 2054 Abs. 1 ZPO ist der Lenker eines Fahrzeugs ohne Schienenführung verpflichtet, den durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachten Schaden an Personen oder Sachen zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, alles Mögliche getan zu haben, um den Schaden zu vermeiden.
Im Falle einer Kollision mit Fußgängern, wie im vorliegenden Fall, trägt somit der Lenker des kollidierenden Fahrzeugs die Beweislast für das Fehlen von Verschulden.
Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 15–20 km/h gefahren ist. Damit hat der Beklagte gegen Art.
3.7 des DPCM 432/1993 verstoßen, wonach, wenn der Radverkehr gemeinsam mit Fußgängern erlaubt ist, Radfahrer mit einer Geschwindigkeit fahren müssen, die Gefährdungssituationen vermeidet (in der Regel nicht mehr als 10 km/h). Darüber hinaus hat der Beklagte Art. 141 St.Vo verletzt, indem er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht so angepasst hat, dass unter Berücksichtigung der Straßenbeschaffenheit und -verhältnisse jede
Gefährdung der Sicherheit von Personen vermieden wird. Außerdem war er nicht in der Lage, eine zeitgerechte Bremsung des Fahrzeugs innerhalb seines Sichtbereichs und vor allen vorhersehbaren
Hindernissen durchzuführen. (Die Kenntnis der möglichen Anwesenheit von Fußgängern wurde vom
Beklagten vor dem Jugengericht selbst bestätigt, wie oben bereits geschildert).
Jedenfalls ist es dem Beklagten nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass er im Zeitpunkt, als er das Vorhandensein der Fußgänger bemerkte, gebremst hat. In diesem Zusammenhang beschränkt sich das Gutachten des IN. RI darauf, nicht ausschließen zu können, dass eine Bremsung erfolgt ist, ohne dies jedoch feststellen zu können.
, Art. 377 Abs. 4 DPR 495/1992 einhalten zu haben, Controparte_13 wonach ab einer halben Stunde nach Sonnenuntergang, während der gesamten Dunkelheit und bei
Tageslicht, wenn die Witterungsverhältnisse eine Beleuchtung erfordern, Fahrräder ohne die vorgeschriebenen Sichtzeichen („dispositivi di segnalazione visiva“) nicht verwendet, sondern nur geschoben werden dürfen, eine Vorschrift, die auch im Dekret des Präsidenten der Provinzregierung
Nr. 50/2007, Art. 16, aufgeführt ist.
Art. 68 St.Vo sieht zudem vor, dass Fahrräder für die Sichtbarkeit, wie folgt ausgestattet sein müssen: vorne mit weißen oder gelben Lichtern, hinten mit roten Lichtern und roten Reflektoren;
außerdem müssen gelbe Reflektoren an den Pedalen angebracht sein, und entsprechende Vorrichtungen müssen an den Seiten angebracht werden.
nicht nachweisen, dass sein Fahrrad zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Controparte_14 funktionierenden Vorderbeleuchtung ausgestattet war. Im Gegenteil bestätigen die vom Beklagten am
01.06.2021 vor dem Jugendgericht BO gemachten Aussagen (Anlage 8/3 der Kläger) das Gegenteil.
pagina 8 di 40 Was den von den Beklagten erhobenen Einwand nach Art. 216 ZPO betreffend die Aberkennung der
Urkunde 8/3 der Kläger Seite 4-5 (Verhandlungsprotokoll des Jugendgerichtes BO) und deren
Überprüfung betrifft, so ist nach einhelliger Rechtsprechung das Institut der Aberkennung nach Art.
214 ZPO nicht zulässig, da es sich bei dem Verhandlungsprotokoll um eine Urkunde handelt, die von
Dritten (Jugendrichterin und Gerichtshelfer) und nicht von den Beklagten unterschrieben wurde. Um die Urkunde zu widerlegen, muss die Gegenpartei das Institut der Urkundenfälschung („querela di falso“) nach Art. 221 ff ZPO anwenden. Siehe dazu folgende Urteile: Cass. civ., Sez. II, 30/10/2003, n.
16362 „La procedura di disconoscimento e di verificazione di scrittura privata (artt. 214 e 216 c.p.c.) riguarda unicamente le scritture provenienti dai soggetti del processo e presuppone che sia negata la propria firma o la propria scrittura dal soggetto contro il quale il documento è prodotto;
per le scritture provenienti da terzi (come nel caso del testamento olografo), invece, la contestazione non può essere sollevata secondo la disciplina dettata dalle predette norme, bensì nelle forme dell'art. 221 e ss.
c.p.c., perché si risolve in un'eccezione di falso.“ In diesem Sinne auch Kassationsgerichshof Nr.
12598/2001).
Es muss zudem festgehalten werden, dass die ordnungsgemäße Installation einer funktionierenden
Vorderbeleuchtung nicht durch die Verwendung der Handytaschenlampe des Beklagten ersetzt werden kann, gemäß der zuletzt erwähnten Bestimmung.
Im Verlauf der Beweisaufnahme im Strafverfahren, ebenso wie im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens, sind keine Elemente hervorgetreten, die die These des Beklagten stützen, wonach er zusätzlich zu der am Lenker des Fahrrads angebrachten Leuchte auch die Taschenlampe seines
Mobiltelefons eingeschaltet habe, wie im Folgenden näher ausgeführt wird.
Unabhängig von den oben genannten Punkten zur spezifischen Schuld des Lenkers ist hervorzuheben, dass die gewöhnliche Sorgfalt vom Lenker verlangt hätte, maximale Aufmerksamkeit walten zu lassen, angesichts der möglichen Anwesenheit von Fußgängern auf der Strecke, der fehlenden
Straßenbeleuchtung, verschärft durch das Herannahen eines Gewitters, sowie der Abwesenheit einer geeigneten Fahrradbeleuchtung, und daher eine besonders mäßige Geschwindigkeit einzuhalten.
4.2. Aus Gründen reiner Sorgfalt wird hinsichtlich der Verwertbarkeit und Relevanz des Gutachtens von IN. RI hingewiesen, dass nach Auffassung des Kassationsgerichtshofs: “il giudice Per_26 può utilizzare, per la formazione del proprio convincimento, anche le prove raccolte in un diverso processo, svoltosi tra le stesse o altre parti, una volta che le suddette prove siano acquisite al giudizio della cui cognizione è investito", wobei dieser Grundsatz seine Grundlage findet "nella mancanza nell'ordinamento di un qualsiasi divieto;
nella assenza di una gerarchia delle prove, al di fuori dei casi di prova legale, nei quali i risultati di talune di esse debbono necessariamente prevalere nei confronti pagina 9 di 40 di altre;
nell'unità della giurisdizione" sowie "nel principio di economia processuale funzionalizzato alla ragionevole durata, prescritta dall'art. 111 Cost." (Kass., Nr. 32784/2019; Kass. Nr. 11555/2013).
Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs ferner festgestellt, dass “una volta acquisita la prova nel nuovo processo, essa entra a far parte del thema probandum di quel processo, con tutte le facoltà concesse reciprocamente alle parti che, nell'ipotesi di consulenza, possono: chiederne la rinnovazione, proprio per essere stata la consulenza svolta senza il contraddittorio, e il giudice deve provvedere alla rinnovazione, non potendo altrimenti decidere utilizzando la consulenza espletata in violazione del contraddittorio", beziehungsweise "possono ricorrere ad un perito di parte per controdeduzioni scritte o orali", oder aber "in generale, possono svolgere valutazioni critiche o stimolare la valutazione giudiziale su di essa…a rilevare, infatti, è
l'effettiva esplicazione del contraddittorio nel processo dove la prova del diverso processo viene acquisita" (Kass. Nr. 11555/2013).
In jedem Fall hatten die Parteien die Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Gutachtens Stellung zu nehmen, sowohl im Verlauf des gegen ER ER geführten Strafverfahrens als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, ohne jedoch überzeugende Argumente vorzubringen, die die
Feststellungen von IN. RI widerlegen könnten.
4.2. Das Mitverschulden der Kläger
Nach Art. 1227 ZGB ist der Schadenersatz entsprechend der Schwere des Verschuldens und dem
Ausmaß der daraus entstandenen Folgen zu kürzen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Gläubigers zur Schadensverursachung beigetragen hat.
Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass sich die Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles mittig auf der
Fahrbahn, leicht nach rechts versetzt, sowie nebeneinander befanden (vgl. Gutachten IN. RI vgl. auch die klägerischen Aussagen, wonach der Beklagte „in der Mitte durchgefahren“ sei).
Die Position der Kläger wird zudem von diesen selbst auch in ihrer Schlusschsfriftsatz bestätigt: „ER
LG spazierte auf der linken (Mitte links) Seite des Geh- und Radweges vom Restaurant
Bucherkeller Richtung Sportzentrum St. in Passeier… FR AL ging direkt neben ihrem Per_6
Lebensgefährten in etwa der Wegmitte (Mitte rechts)“.
Die Verhaltensregel für Fußgänger ergibt sich aus Art. 190 StVO, welche durch das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises in der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 50/2007 in keiner Weise derogiert werden kann. Es ist nicht eindeutig, ob sich an der Unfallstelle – wie an anderen Abschnitten desselben Weges – ein Bankett auf der linken Straßenseite befand. Jedenfalls hätten die Fußgänger am linken Fahrbahnrand hintereinander gehen müssen, da es sich um eine außerörtliche Straße mit
Gegenverkehr handelt, die zudem als kombinierten Rad- und Fußweg ausgewiesen ist. pagina 10 di 40 Darüber hinaus hätte die Anwendung der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht den Klägern geboten, sich gut sichtbar zu machen. Es ist notorisch, dass es äußerst gefährlich ist, im auf einer Pt_5 unbeleuchteten, auch von befahrenen Straße und dabei dunkle tragend (die CP_15 CP_16
Beweisaufnahme hat bestätigt, dass die von den Klägern getragenen Kleider in und Per_27 CP_17 deren Sichtbarkeit bei Dunkelheit nicht gefördert haben: siehe Zeuge und Persona_21 Per_22 siehe (s. Dok. 8 der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren All. Reg. Nr. 1211/2022 Unterlagen
Strafverfahren gegen „LG dichiarava che quella sera era molto buio e Parte_3 Per_3 che erano sprovvisti di dispositivi di illuminazione o altre fonti di luce“; „Es war schon relativ dunkel auf dem Weg und wir hatten leider kein Licht“; „Ricordo che la donna ferita indossava dei pantaloni di colore viola scuro, non particolarmente visibili, e forse una giacca di colore scuro, ma di questo non sono sicuro. Il signore indossava dei pantaloni corti neri e forse una maglietta di colore rosso scuro o bordeaux”) zu gehen, da dies das Risiko eines möglichen Zusammenstoßes erheblich erhöht.
Es hätte genügt, Kleidung mit reflektierenden Streifen zu tragen oder – ganz einfach – die Lampe des eigenen Handys einzuschalten, um das Risiko eines Unfalls auf ein Minimum zu reduzieren.
Das schuldhafte Verhalten der Kläger wird zusätzlich dadurch erschwert, dass sich diese neben einem
Fluss befanden, wodurch ihre akustische Wahrnehmung eines möglicherweise herannahenden
Fahrzeugs (insbesondere eines Fahrrades) erheblich eingeschränkt war – eine Situation, die ein gesteigertes Maß an Vorsicht hätte nahelegen müssen.
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Verhaltens der Kläger und des Beklagten ER wird den
Klägern gemäß Art. 1227 ZGB ein Mitverschuldensanteil von 20% angelastet.
4.3. Die Haftung der Beklagten EL EN
Gemäß Art. 2048 ZGB haften die Eltern auch persönlich für den Schaden, welchen deren minderjährigen Kinder verursacht haben. Die elterliche Haftung besteht, wenn das Verhalten auf eine unterlassene Erziehungs- und/oder Aufsichtspflicht, aber auch auf objektive fehlende
Erziehungsaktivitäten zurückzuführen ist. Hierbei schließt das ev. Fernbleiben des Minderjährigen vom
Elternhaus die Vermutung der elterlichen Haftung nicht aus.
Die allfällige Entfernung des Minderjährigen aus dem elterlichen Haushalt vermag für sich allein die
Eltern nicht von der Haftung zu befreien, wenn – wie im vorliegenden Fall – das rechtswidrige
Verhalten des Kindes nicht auf die Unterlassung einer aktuellen und täglichen Aufsicht über dessen
Verhalten, sondern auf objektive Erziehungsmängel zurückzuführen ist.
Die Kriterien, nach denen die Eltern, für die von ihren minderjährigen Kindern begangenen unerlaubten Handlungen haftbar zu machen sind, bestehen daher sowohl in der Pflicht und im Recht, die Aufsicht über das Verhalten der Kinder auszuüben – wobei dem Fortdauern der häuslichen pagina 11 di 40 Gemeinschaft maßgebliche Bedeutung zukommt – als auch, und vor allem, in der Verpflichtung, eine angemessene erzieherische Tätigkeit zu entfalten. Dazu gehört insbesondere, den Kindern jene
Erziehung zum Respekt der Regeln des zivilen Zusammenlebens zu vermitteln, die sowohl im
Verhältnis zu Dritten als auch bei der Ausübung außerfamiliärer Tätigkeiten erforderlich ist. In diesen
Bereich fallen die Schäden, die durch Nachlässigkeiten bei Tätigkeiten verursacht werden können, die geeignet sind, Dritten Schaden zuzufügen; dazu zählt insbesondere die Nichtbeachtung der
Straßenverkehrsordnung.
Mit anderen Worten: Auch wenn die Rechtsordnung Minderjährige zur Führung bestimmter Fahrzeuge zulässt, bedeutet dies keineswegs, dass dieselbe Rechtsordnung die Inhaber der elterlichen
Verantwortung von der Haftung für entbindet, die aus der Missachtung der Verkehrsregeln Per_28 durch die minderjährigen Kinder entstehen;
vielmehr wird – im – vorausgesetzt und verlangt, Per_29 dass die Eltern dem Kind jene Belehrungen erteilen, die notwendig und geeignet sind, ein volles
Bewusstsein der Gefahren des Straßenverkehrs sowie die Beachtung der Verkehrsnormen zu gewährleisten.
Im Übrigen kann die Unzulänglichkeit des Erziehungsniveaus des minderjährigen Kindes aus der Art und Weise des unerlaubten Verhaltens selbst abgeleitet werden. Es ist daher eine „culpa in educando“ nicht nur dann anzunehmen, wenn die Eltern nicht nachweisen können, dem Minderjährigen eine seinen sozialen und familiären Verhältnissen entsprechende Erziehung und Ausbildung vermittelt zu haben, sondern auch dann, wenn sich bereits aus den Umständen der Tat eine an sich mangelhafte
Erziehung ergibt (vgl. KGH Nr. 7050/2008).
Ebenso wenig kommt dem Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Bedeutung zu, da
Art. 2048 Abs. 1 ZGB sich auf jedes jedenfalls minderjährige Kind bezieht, gegenüber welchem die
Pflichten aus Art. 147 ZGB unabdingbarer Natur sind und darauf abzielen, fehlerhaftes Verhalten zu korrigieren, das daher einer beständigen erzieherischen Einflussnahme bedarf, um eine ausgeglichene
Persönlichkeit zu entwickeln, die sich der Relationalität der eigenen Existenz bewusst ist und die eigene sowie die fremde Person vor bewusst rechtswidrigen Handlungen schützt. Darüber hinaus können sowohl der Unreifegrad als auch das Erziehungsniveau des Minderjährigen aus den Umständen der Tat abgeleitet werden, und es steht fest, dass der Minderjährige – wie oben dargelegt – zahlreiche
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat ( . C.F._3
Es liegt somit gemäß Art. 2055 ZGB eine solidarische Haftung der Mutter, , Persona_13 gemeinsam mit jener des zum Unfallzeitpunkt minderjährigen LE vor. Parte_3
Per_1
5. Die von elene erlittene Schaden Per_2
5.1. Der biologische immaterielle Schaden, der moralische Schaden und die Personalisierung pagina 12 di 40 Im Laufe des Rechtsstreits wurde ein rechtsmedizinisches Amtsgutachten eingeholt, das die Bewertung der Auswirkungen des Schadenfalls auf den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand von FR
AL zum Gegenstand hatte.
Am Ausgang der sorgfältigen Analyse des klinischen Falls ist die Gutachterin Parte_6 zu den nachstehenden rechtsmedizinischen Erwägungen gekommen, die dieses Landesgericht zu eigen sich macht, da sie angemessen begründet und frei von logischen Widersprüchen sind.
Der Begutachtete hat infolge des Unfalles Folgendes Verletzungen erlitten: Schädeltrauma mit linksseitigem subduralem Hämatom und rechtsseitigem frontalen Hämatom; beidseitige frontale und rechtsseitige zerebellare Kontusionen;
rechtsseitiger zerebellärer Infarkt;
Blutung im IV. CP_18 okzipitale Fraktur mit Beteiligung des rechten okzipitalen Prozesses; Hämatosinus im rechten
Oberkiefer- und . CP_19
FR AL wurde ein andauernder biologischer Schaden von 70% sowie eine zeitliche totale Invalidität von 223 Tagen zuerkannt.
Infolge der erlittenen Verletzungen besteht ein Residualbild, das gekennzeichnet ist durch:
• Linksseitige Hemiparese mit schwerer des linken Beins und Spastizität des rechten CP_20
Massetermuskels, die alle zwei Monate eine botulinische Behandlung erfordern.
• Fortbewegung nur mit und . Für längere Strecken wird in der Per_30 Persona_31
Regel ein elektrischer Rollstuhl verwendet.
• Keine Selbstständigkeit bei der Persona_32
• Nicht in der Lage zu kochen, aber selbstständig bei der Nahrungsaufnahme, wobei weiterhin
Schwierigkeiten beim Schlucken von Flüssigkeiten bestehen.
• Aufgrund der epileptogenen Herde befindet sich die Patient in antiepileptischer Persona_33
Behandlung.
• Es bestehen narbige Veränderungen am Tracheostoma.
• schwer Schädelverletzten und Defiziten CP_21 Controparte_22 [...]
. Controparte_23
• Gleichgewichtsstörungen als Folge eines rechtsseitigen zerebellären Infarkts.
Nach den gängigen Bewertungskriterien, insbesondere unter Bezugnahme auf die “Linee guida per la valutazione medico-legale del danno alla persona in ambito civilistico” der Società Italiana di Medicina
Legale, ist die beschriebene "disabilità" im zivilrechtlichen Bereich mit einer dauerhaften Invalidität von 70 % (siebzig Prozent) zu bewerten.
Der bleibende biologische Schaden wird auf der Grundlage der vom Landesgericht Mailand 2024 verwendeten tabellarischen Kriterien in Bezug auf die Invalidität liquidiert, welche den Umfang des pagina 13 di 40 Schadenersatzes im Verhältnis zu einem progressiven Wert mit Bezugnahme auf die Erhöhung der
Invaliditätspunkte und mit einer regressiven Abzugsfunktion mit Bezugnahme auf das steigende Alter des Geschädigten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bemessen;
dieselben – im Lichte des Urteils der Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofes Nr. 26972/2008 und unter Einhaltung der darin angegebenen Kriterien – betrachten den gesamten von der Person erlittenen immateriellen Schaden als
Verletzung ihrer psychisch-körperlichen Unversehrtheit in Bezug auf die Aspekte, die über die reine spezifische Fähigkeit, ein Einkommen zu erzeugen, hinausgehen. Mit anderen Worten beinhaltet die neue Begriffsbestimmung sämtliche vormals berücksichtigten Posten (Schaden an der allgemeinen
Erwerbsfähigkeit, Schaden an der ästhetischen Valenz, Schaden am Beziehungsleben, existenzieller
Schaden).
Die obige Ausführung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Gericht eine angemessene
Personalisierung des Schadens vornimmt, falls die geschädigte Partei den Beweis erbringt, dass die erlittene Verletzung, in Anbetracht der besonderen persönlichen Zustände, eine Abweichung vom tabellarischen Kriterium rechtfertigt (vgl. Nr. 21939/2017). CP_24
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schadensanteils aus dem
Titel der Personalisierung des Schadens vor, da die Folgen des Unfalls sich auf die dynamisch- gesellschaftliche Aspekte der Klägerin ausgewirkt haben.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erweist sich tatsächlich als bewiesen, dass die erlittenen Verletzungen, um es mit den Worten des Gesetzgebers auszudrücken, sich „in maniera rilevante su specifici aspetti dinamico-relazionali personali“ (s. Art. 138 und 139 RUskodex) und in einem erheblich überhöht differenzierten Ausmaß im Verhältnis zu dem, was in der Regel in ähnlichen Situationen geschieht, ausgewirkt haben.
Die Beweisaufnahme hat bestätigt, dass vor dem Unfall FR AL eine lebenslustige, geistige gesellschaftliche aktive, in der Gemeinschaft gut integriertere FR war, die sich neben der Hausarbeit und ihrer Tätigkeit im Familienbetrieb auch um die Enkelkinder kümmerte und darüber hinaus in der
Freizeit verschiedene Aktivitäten mit dem Ehemann, der Familie und Freunden unternahm.
Infolge des Unfalls hat sich die Situation drastisch verändert. Per_ Auf einen Rollstuhl angewiesen, sie sich nicht mehr ihrer geliebten Hobbys und Tätigkeiten widmen. Ihr hat sich verändert und sie hat all ihre Leidenschaften aufgeben müssen. Pt_7
Wie die Beweisaufnahme bestätigt hat, erlitt FR AL durch den Unfall u.a. ein schweres
Schädelhirntrauma und lag über längere Zeit im Koma.
Die gesamte linke Körperhälfte von FR LE AL ist gelähmt. Sie ist auf den Rollstuhl und die ständige Hilfe Dritter angewiesen. Es ist ihr nicht mehr möglich sich selbständig fortzubewegen (sie pagina 14 di 40 kann nicht mehr gehen und Auto fahren), zu waschen, an- und auszuziehen, zu ernähren, alleine auf die
Toilette zu gehen. Auch ihr Seh-, Sprach- und Geruchssinn sind seit dem Unfall stark eingeschränkt.
Intime Aktivitäten kann sie gar nicht mehr ausleben, für Freundschaften bleibt kaum Zeit durch strenge
Therapiepläne. FR ist sich vollständig darüber bewusst, in welcher Situation sie sich befindet Per_2 und bekommt auch mit, wie ihre Familie dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird. Es bedrückt sie, dass sie nicht mehr auf ihre Enkel aufpassen, als Vormund für ihren Bruder tätig sein oder im
Familiengeschäft helfen kann.
In Bezug auf die Personalisierung muss man sich auf den aus KassG Nr. 25164/2020 ableitbaren
Grundsatz berufen, wonach:
- im Falle eines festgestellten moralischen Leidens der Richter den Schaden zur Gänze liquidieren müssen wird, indem die Mailänder Tabellen angewandt werden, die bereits die gemeinsame
Liquidierung der Posten „biologisch“ und „moralisch“ innerhalb desselben Punktes vorsehen;
- im Falle des Nichtbestehens des moralischen Schadens der Richter hingegen die Liquidierung des bloßen biologischen Schadens würdigen müssen wird. Zu diesem Zweck wird er allerdings aus dem von den Mailänder Tabellen vorgesehenen Betrag, den für den Posten des bloßen moralischen
Schadens bestimmten Prozentsatz ausgliedern müssen, da sich andernfalls auch die Liquidierung jenes
Postens eines hingegen nicht vorhandenen Schadens ergeben würde;
- falls schließlich, wie im vorliegenden Fall, die vom Geschädigten vorgebrachten außergewöhnlichen und spezifischen Umstände als festgestellt erachtet werden würden, der Richter auch die
Personalisierung des Schadens gewähren können wird, indem die Erhöhung vorgenommen wird, aber – auch in diesem Fall – des bloßen Wertes des biologischen Schadens, nach Ausschluss des auf den moralischen Schaden bezogenen Wertes, den der Kassationsgerichtshof als in die Mailänder Tabellen enthalten betrachtet hat.
Angesichts der in Erinnerung gerufenen Grundsätze wird für angemessen erhalten, eine
Personalisierung des alleinigen biologischen Bestandteils des Schadens im Ausmaß von 25% zuzuerkennen.
5.2. Der von FR AL erlittene Vermögensschaden
Die Klägerin AL hat in der Klageschrift die angeblich erlittenen Schäden äußerst allgemein dargelegt, sich dabei hauptsächlich auf den erlittenen immateriellen Schaden („danno biologico“) und dessen Individualisierung konzentriert und diesen insgesamt mit € 3.144.091,12 beziffert, ohne die möglichen weiteren Schadenpositionen näher zu präzisieren, und verweist diesbezüglich lediglich allgemein auf die Excel-Tabelle, welche als Anhang der Anlage Nr. 15 hinterlegt wurde.
pagina 15 di 40 Die einzige weitere in den Verfahrensakten konkret angeführte Schadenposition der Klägerin betrifft die Prozesskosten des oben genannten Strafverfahrens, die dem Beklagten auferlegt wurden.
Zur besseren Übersicht wird die angeführte Tabelle im Folgenden vollständig wiedergegeben:
a. Bei Prüfung der Tabelle lässt sich feststellen, dass diese eine Reihe von Schadenpositionen enthält, von denen einige der Klägerin AL und andere dem Kläger LG MA zugeordnet sind, von denen die Mehrheit jedoch nicht durch Unterlagen belegt ist. Hierunter befindet sich die pagina 16 di 40 Schadenposition mit der Bezeichnung „Schaden für Arbeitsausfall und Arbeitsunfähigkeit, auch in
Bezug auf niedrigere Rente geschätzt € 60.000,00“.
Diese Schadenposition ist jedoch völlig unbewiesen. Die einzigen Unterlagen zu den Einkünften der
Klägerin AL vor dem Unfall sind die CUD-Dokumente unter Doc. 48, die sich jedoch auf die Jahre
2010–2013 beziehen und damit einen Zeitraum weit vor dem Unfall abdecken.
Für diese Schadenposition kann der Klägerin daher nichts zugesprochen werden.
b. Dr. erachtete die medizinischen Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 16.496,65 als Per_24 angemessen und in kausalem Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehend.
Diese Summe muss somit der Klägerin zurückerstatten werden.
c. Die Klägerin AL macht einen eingetretenen Schaden (danno emergente) geltend, da sie im
Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Minderjährigenverfahren Nr. 251/2020 StA gegen ER
ER Rechtsanwaltskosten getragen habe, und beziffert diesen mit Euro 6.185,65 (Anlage Nr. 11 der Klägerin). Aus dem von der Klägerin auf richterliche Anordnung gemäß Art. 210 ZPO vorgelegten
Dokument Nr. 82 geht jedoch eindeutig hervor, dass die RU ITAS am 22.02.2022 den
Gesamtbetrag in Höhe von Euro 7.342,78 direkt an Rechtsanwalt Dr. entrichtet hat und am Per_10
01.06.2022 einen weiteren Betrag von Euro 2.918,27 an die Klägerin als „Rückvergütung für
Akontorechnung RA Dr. “ überwiesen hat. Per_10
Der Rechtsbeistand der Klägerin bringt hierzu vor, dass die durch die Rechtsschutzversicherung ITAS beglichenen Anwaltskosten nicht vom geltend gemachten Schaden in Abzug gebracht werden könnten, Per_ da diese Beträge im Falle des Obsiegens von AL LE und im Falle der Verurteilung der
Gegenseite zur Tragung der Anwaltskosten des Zivil- und Strafverfahrens an die
Rechtsschutzversicherung ITAS zurückzuerstatten seien. Der Beweis für dieses Vorbringen ergebe sich aus Anlage Nr. 40.
Dieses Vorbringen ist unbegründet.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Klägerin keinen ersatzfähigen Schaden erlitten, da sie keinerlei eigene Aufwendungen getragen hat. Nach der von der Klägerseite vertretenen, rein hypothetischen
These würde ein Schaden ausschließlich für den Fall eintreten, dass der Beklagte zur Zahlung der
Rechtsanwaltskosten des strafrechtlichen Minderjährigenverfahrens verurteilt würde, da erst in diesem
Zeitpunkt eine Verpflichtung der Klägerin zur Rückerstattung der von der RU als Vorschuss erhaltenen Beträge entstehen würde. Per_ Eine derartige Verurteilung jedoch bereits dem Grunde nach nicht erfolgen, da der Klägerin keinerlei eigener finanzieller Aufwand entstanden ist.
pagina 17 di 40 Eine davon zu unterscheidende Frage betrifft hingegen die allfällige Rückerstattung der Prozesskosten im Zusammenhang des Sicherstellungbeschlagnahmeverfahrens, sowie dem gegenständlichen
Zivilverfahren, worauf nachstehend näher eingegangen wird.
Die Klägerin hat in den Schriftsätzen nie ausdrücklich dargelegt, dass ein Schaden aufgrund der
Notwendigkeit entstanden sei, Kosten für eine Pfelegkraft zu tragen. Ein solcher Schaden ergibt sich lediglich aus der Tabelle unter Anl. 15.
Die Klägerin hat diese Schadenposition mit € 1.680.000,00 beziffert, entsprechend den Kosten für die
Beschäftigung von zwei Pflegekräften zu jeweils 80 Stunden pro Woche zu je € 2.550 monatlich.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anl. 22 und 52) ergibt sich nur, dass die Klägerin einen
Arbeitsvertrag mit FR XN LT abgeschlossen hat, an welche sie im Zeitraum von Januar
2021 bis Dezember 2022 insgesamt € 32.599,29 bezahlt hat.
Es ist keineswegs nachgewiesen, dass zwei Pflegekräfte zu einem Kostenaufwand von über € 5.000 monatlich erforderlich sind. Im es ist nachgewiesen, dass die Autonome Provinz BO der Per_29
Klägerin ein Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt hat, das einem monatlichen Betreuungsbedarf von 120 bis 180 Stunden entspricht und einen Beitrag von € 900 monatlich vorsieht (Anl. 85).
Die Hauptfunktion der Gewährung dieses Pflegegeldes besteht darin, der Begünstigten eine wirtschaftliche Unterstützung zu gewährleisten, damit sie Zugang zu angemessener Betreuung erhält.
Aus diesem Grund ist das erhaltene Pflegegeld vom zu erstattenden Betrag für denselben Kostenposten abzuziehen.
Der nationale Tarifvertrag für Pflegekräfte (CCNL) sieht zwei Hauptarbeitszeitregelungen vor: 54
Stunden pro Woche für live-in-Pflegekräfte und 40 Stunden pro Woche.
Das Grundgehalt für eine nicht im Haushalt lebende Pflegekraft, die 40 Stunden pro Woche arbeitet
(entspricht ca. 180 Stunden monatlich, entsprechend dem der Klägerin zuerkannten Betreuungsniveau) auf Stufe CS, beträgt ca. € 7,91 brutto pro Stunde, was etwa € 1.371,07 brutto pro Monat entspricht.
Die Gesamtkosten pro Arbeitsstunde für den Arbeitgeber, einschließlich Beiträge, Urlaub, 13.
Monatsgehalt und Abfertigung (TFR), belaufen sich auf ca. € 10,81, was Gesamtkosten von etwa €
1.874,27 pro Monat ergibt.
Die durchschnittliche Lebenserwartung einer FR in Südtirol beträgt etwa 87 Jahre.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin 57 Jahre alt, somit eine verbleibende Lebenserwartung von 30 Jahren. Das Pflegegeld wurde ihr erst im Mai 2023 zuerkannt, als ihre verbleibende
Lebenserwartung noch 27 Jahre betrug.
Für den Zeitraum vom Unfall bis Mai 2023 hat die Klägerin den Nachweis erbracht, Kosten in Höhe von € 32.599,29 getragen zu haben, wie oben dargestellt. pagina 18 di 40 Für die Zukunft wird der Klägerin aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 1226 ZPO ein Betrag von €
324.000,00 zugesprochen, wie folgt berechnet: durchschnittliche monatliche Pflegekraftkosten € 1.900
- € 900 Pflegegeld = € 1.000 * 12 = € 12.000 pro Jahr * 27 = € 324.000. Pt_8 Pt_9
d. Was den Schaden mit der Bezeichnung „Schaden Gesellschafter OHG für Anstellung Mitarbeiter und vorzeitige Auflösung“ betrifft, hat die Klägerin lediglich die Anlage Nr. 48 vorgelegt.
Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass es an der Aktivlegitimation hinsichtlich der eingeklagten fehlt, da ein Gesellschafter einer OHG einen von der Gesellschaft erlittenen Schaden – wie CP_25 etwa erhöhte Personalkosten – nicht unmittelbar geltend machen kann, da es sich um einen indirekten bzw. Controparte_26
Die Klagebefugnis steht ausschließlich der Gesellschaft selbst zu, da ihr Vermögen unmittelbar betroffen ist.
e. Zur Untermauerung der angeblich für den Erwerb eines für Menschen mit Behinderung geeigneten
Fahrzeugs entstandenen Kosten legt die Klägerin lediglich einen Kostenvoranschlag gemäß Anlage 61 vor. Ein Nachweis über den tatsächlichen Erwerb des Fahrzeugs fehlt zu den Akten, sodass insoweit kein Betrag zuerkannt werden kann.
f. Die Klägerin legt unter Anlage Nr. 62 eine Reihe von Rechnungen über die Anpassung ihrer
Wohnung an ihre körperlichen Bedingungen sowie über die Beseitigung architektonischer Barrieren in einer Gesamthöhe von € 44.882,96 vor und erbringt den Nachweis der entsprechenden Zahlung.
Unter Berücksichtigung dessen, dass für im Jahr 2021 durchgeführte Arbeiten zur Beseitigung architektonischer Barrieren die anwendbare steuerliche Begünstigung in einem IRPEF-Abzug in Höhe von 50 % auf einen Höchstbetrag von € 96.000 bestand, da diese Arbeiten zu den
Sanierungsmaßnahmen zählten, und dass in weiterer Folge ab dem Jahr 2022 ein Abzug von 75 % für spezifische Maßnahmen eingeführt wurde, wird der Klägerin aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 1226
c.c. ein Gesamtbetrag von € 22.000,00 zuerkannt.
Alle weiteren in der Tabelle unter Anlage 15 angeführten Schadenpositionen sind entweder nicht durch
Unterlagen belegt oder wurden bereits von der medizinisch-rechtlichen Sachverständigen bewertet.
5.3. Die compensatio lucri cum damno
Aus der von den Klägern als Anlage 81 vorgelegten Dokumentation ergibt sich außerdem, dass FR
AL mit der Assimoco S.p.A. eine RUspolizze abgeschlossen hat, aufgrund welcher sich die RUsgesellschaft gegen Zahlung der vereinbarten Prämien verpflichtete, den Versicherten gegen das Risiko des Todes oder der dauernden Invalidität infolge eines Unfalls zu versichern. Genauer gesagt war in den Vertragsbedingungen vorgesehen, dass beim Eintritt eines der versicherten
Ereignisse die RU eine Entschädigung zu leisten hatte, die durch Anwendung eines – je nach pagina 19 di 40 Invaliditätsgrad variierenden – Prozentsatzes auf die RUssumme zu berechnen war, welche von den Parteien konventionellerweise mit € 200.000,00 festgelegt wurde.
Die Parteien haben in den „Bedingungen der RU“ der Polizze in Art. 21 übereinstimmend folgende Klausel mit der Überschrift „Verzicht aud das Recht auf Einsetzung” aufgenommen, laut welchem “Assimoco Vita auf das in Art. 1916 des Ital. Zivilgesetzbuchs vorgesehene Recht auf
Einsetzung”verzichtet.
Die abgeschlossene Polizze fällt in den – sozialtypischen – Genus der privaten Unfallversicherungen, die als Verträge definiert werden können, mit denen „l'assicuratore, previa corresponsione di un premio, si obbliga al pagamento di una certa somma all'assicurato, nel caso di lesione dovuta a causa fortuita, violenta ed esterna che ne determini l'inabilità temporanea o l'invalidità permanente, ovvero ad un terzo beneficiario, nel caso di morte dell'assicurato medesimo conseguente ad infortunio” (vgl.
Kass., Vereinigte Senate, Urt. Nr. 5119/2002). CP_ Im konkreten hat sich die Klägerin durch den Abschluss der Polizze gegen das Risiko abgesichert, infolge eines Unfalls eine dauerhafte Invalidität oder den Tod zu erleiden, wobei ausdrücklich ein vorbeugender Verzicht der Assimoco Vita auf die ihres Regressrechts gegenüber CP_28 einem etwaigen Drittverantwortlichen für den Schaden vorgesehen wurde.
Die Klägerin hat somit infolge des Schadensereignisses die genannte Polizze in Anspruch genommen und am 29.04.2021 eine Entschädigung in Höhe von € 200.000,00 erhalten.
Das Institut der compensatio lucri cum damno hat, eine lebhafte Debatte im Zusammenhang mit der
Hypothese ausgelöst, in der der Schaden und der Nebenvorteil auf unterschiedlichen Rechtstiteln beruhen, aus denen – bei zwei verschiedenen Subjekten – zwei unterschiedliche Verpflichtungen entstehen. Diese Situation liegt im vorliegenden Fall vor, in dem die Schadenersatzverpflichtung gemäß Art. 2043 ZGB zu Lasten ER ER aufgrund des ihm vorwerfbaren unerlaubten
Verhaltens entsteht, während die Entschädigung ihre Grundlage im RUsvertrag hat und somit von Assimoco Vita geschuldet wird.
Diese divergierenden gerichtlichen Auffassungen fanden ihre Klärung in vier bedeutsamen
Entscheidungen der Vereinigten Senate (vgl. Kass., Vereinigte Senate, Urteile Nr. 12564, 12565,
12566, 12567 aus dem Jahr 2018), welche – nachdem sie die allgemeinen Grundsätze aufgestellt hatten, wenngleich „nei limiti della rilevanza“ im konkreten Fall – diese unmittelbar auf die ihnen unterbreiteten Streitfälle angewandt haben.
Nach Auffassung der Vereinigten Senate (welche im Wesentlichen die Argumentation des Staatsrates,
Plenarversammlung, Urt. Nr. 1/2018, aufgreifen) hängt im Fall unterschiedlicher Rechtstitel von
Schaden und Vorteil die Anwendbarkeit der compensatio von der „ragione giustificatrice“, das heißt pagina 20 di 40 von der Funktion des Nebenvorteils ab, der infolge der unerlaubten Handlung in das Vermögen des
Geschädigten gelangt ist. Die compensatio greift somit dann ein, wenn die dem Geschädigten zugekommene Leistung denselben Verlust ausgleicht, dessen vollständiger Wiedergutmachung die
Haftungsregelung des Drittverantwortlichen für die unerlaubte Handlung dient.
Umgekehrt kann ein solcher Abzug nicht vorgenommen werden, wenn der Nebenvorteil nicht auf den
Ausgleich des vom Verantwortlichen verursachten spezifischen Schadens abzielt, sondern einer anderen Zwecksetzung dient, wie etwa der für die Lebensversicherung oder die Hinterbliebenenrente typischen Vorsorgefunktion. Ein entscheidendes Element bei dieser Bewertung stellt das gesetzlich vorgesehene Regressrecht dar, das als „meccanismo di raccordo“ zwischen Schadenersatz und
Nebenvorteil dient, indem es verhindert, dass der Schädiger für seine Nachlässigkeit nicht einstehen muss, und gleichzeitig eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten im Einklang mit dem
Entschädigungsprinzip vermeidet.
In Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall einer vom Kläger abgeschlossenen
Schadensversicherung zum Schutz gegen das Risiko der Beschädigung eines eigenen Luftfahrzeugs kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die compensatio Anwendung findet, da sowohl
Schadenersatz als auch RUsleistung demselben Zweck dienen, nämlich den Geschädigten für den durch die Zerstörung seines Eigentums entstandenen Schaden zu entschädigen (vgl. Kass.,
Vereinigte Senate, Urt. Nr. 12565/2018).
Der Abzug vom Schadenersatz wurde sodann von den Vereinigten Senaten (vgl. Urteile Nr. 12566 und
Nr. 12567 aus dem Jahr 2018) auch in Bezug auf die von der für einen Arbeitsunfall Pt_10 ausbezahlte Entschädigung sowie auf das Pflegegeld (indennità di accompagnamento) angewandt, das ein Unfallopfer bezogen hatte, dessen Gehfähigkeit beeinträchtigt wurde.
Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangten die Vereinigten Senate hingegen in Bezug auf die
Möglichkeit, vom , den das sekundäre Opfer einer unerlaubten Handlung erlitten hat, den CP_29
Betrag in Abzug zu bringen, den dieses als Hinterbliebenenrente erhalten hatte. In diesem Fall – so der
Oberste Gerichtshof – „l'erogazione della pensione di reversibilità non è geneticamente connotata dalla finalità di rimuovere le conseguenze prodottesi nel patrimonio del danneggiato per effetto dell'illecito del terzo…” (vgl. Kass., Vereinigte Senate, Urt. Nr. 12564/2018).
Ähnliche haben die Vereinigten Senate – wenn auch nur incidenter tantum, da kein Pt_11 konkreter Fall zur Lebensversicherung zu beurteilen war – in Bezug auf die Lebensversicherung vorgebracht, bei der „l'indennità si cumula con il risarcimento…” (vgl. Kass., Vereinigte Senate, Urt.
Nr. 12565/18).
pagina 21 di 40 Der hat somit auf höchster Ebene seine Lösung hinsichtlich der Anwendbarkeit Persona_35 der compensatio auf die beiden im Zivilgesetzbuch ausdrücklich geregelten Arten von
RUsverträgen – nämlich die Schadensversicherung (Art. 1904 ff. ZGB) und die
Lebensversicherung (Art. 1919 ff. ZGB) – dargelegt.
In Bezug auf Unfallversicherungen (s.g. polizze infortuni), für die das Gesetz keine spezifische und organische Regelung vorsieht, zeigte sich die Rechtsprechung über lange Zeit hinweg uneinheitlich.
Während eine Auslegungsrichtung dazu tendierte, diese Polizzen den Schadensversicherungen gleichzustellen, entwickelte sich eine andere Auffassung, sie den Lebensversicherungen anzunähern.
Zur Beruhigung dieser intensiven Debatte griffen die Vereinigten Senate ein und unterschieden – bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 1910 ZGB auf Unfallversicherungen – zwischen jenen, die das Risiko einer nicht tödlichen Invalidität absichern, und jenen, die auf die Absicherung des
Todesfalls gerichtet sind (vgl. Kass., Vereinigte Senate, Urt. Nr. 5119/2002).
Zusammenfassend stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass auf Polizzen gegen nicht tödliche Unfälle überwiegend die Vorschriften über die Schadensversicherung – insbesondere Art. 1910 ZGB – anzuwenden sind, da einerseits der nicht tödliche Unfall, obwohl er die Person betrifft, kein Ereignis darstellt, das als ein die menschliche Existenz betreffendes Ereignis im Sinne von Art. 1882 zweiter
Teil ZGB qualifiziert werden kann, und andererseits der in Art. 1882 erster Teil ZGB erwähnte
„Schaden“ sich nicht nur auf Sachen, sondern auch auf Personenschäden bezieht.
Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass Art. 1916 Abs. 4 ZGB – als Ausdruck des
Entschädigungsprinzips – ausdrücklich auch auf Polizzen Anwendung findet, die gegen Arbeitsunfälle und Unglücksfälle abgeschlossen wurden.
Anders verhält es sich hingegen – wiederum nach Auffassung der Vereinigten Senate – bei
RUen gegen tödliche Unfälle, deren Regelung überwiegend den Vorschriften über die
Lebensversicherung zu entnehmen ist, da allein der Tod – und nicht die bloße invalidisierende
Verletzung – unter den Begriff der Ereignisse fällt, die das menschliche Leben betreffen, und solche
Polizzen typischerweise zugunsten eines Dritten als Begünstigten abgeschlossen werden.
Nach dieser Unterscheidung stellten die Vereinigten Senate klar, dass Unfallversicherungen häufig sowohl das Risiko eines invalidisierenden als auch eines tödlichen Ereignisses abdecken. In solchen
Fällen handelt es sich um einen Vertrag mit „gemischter“ Struktur, dessen Regelung je nach konkret eingetretener Folge entweder den Vorschriften über die Schadensversicherung oder jenen über die
Lebensversicherung zu entnehmen ist (vgl. Kass., Vereinigte Senate, Urt. Nr. 5119/2002).
pagina 22 di 40 Eine Anwendung dieser Grundsätze findet sich in einem weiteren Urteil des Kassationsgerichtshofes, welcher die Möglichkeit des Zusammentreffens von Schadenersatz für Körperverletzungen und der aus einer Unfallversicherung bezogenen Entschädigung ausschloss (vgl. Kass., Urt. Nr. 13233/2014).
Abschließend hielt der Kassationsgerichtshof fest, dass diese Lösung selbst dann gilt, wenn die
RU vorab auf ihr Regressrecht gemäß Art. 1916 ZGB verzichtet hat, da „la surrogazione ex art. 1916 c.c…” und das Entschädigungsprinzip als zwingendes öffentlich-rechtliches Prinzip nicht abdingbar ist. Es ist somit davon auszugehen, dass RUsentschädigung und Schadenersatz dieselbe Funktion erfüllen und daher nicht kumuliert werden können.
Im vorliegenden Fall findet das Institut der compensatio Anwendung, weshalb vom zuerkannten
Schadenersatz die von der Klägerin aufgrund der mit Assimoco abgeschlossenen Unfallversicherung bezogene RUsleistung in Höhe von € 200.000,00 in Abzug zu bringen ist, da diese darauf gerichtet war, den Versicherten gegen das Risiko einer dauerhaften Invalidität oder des Todes infolge eines Unfalls abzusichern. In Fällen wie dem vorliegenden – in denen die Polizze sowohl das tödliche als auch das bloß invalidisierende Ereignis abdeckt – kommt gemäß den Vereinigten Senaten Nr.
5119/2002 eine „gemischte“ Regelung zur Anwendung, abhängig davon, welches Ereignis konkret eingetreten ist. Da die Klägerin eine Verletzung mit bleibenden Invaliditätsfolgen, jedoch nicht den
Tod erlitten hat, sind – in Übereinstimmung mit den Vereinigten Senaten und der späteren
Entscheidung Nr. 13233/2014 – die Vorschriften über die Schadensversicherung anzuwenden, einschließlich jener, die das Zusammentreffen von Schadenersatz und RUsentschädigung untersagen. CP_3 Vom erlittenen Schaden der Klägerin können die von der infolge des Schadensereignisses CP_3 ausbezahlten Beträge nicht in Abzug gebracht werden, da die von der als Zivilinvaliditätspension und gewöhnliche Zivilinvaliditätszulage ausgerichteten Beträge Teil des Vermögensschadens wegen
Verlusts der Erwerbsfähigkeit sind und daher einem allfälligen, vom Gericht zuerkannten
Vermögensschaden aus entgangenem Gewinn zuzurechnen und von dieser Schadensposition in Abzug zu bringen wären. (Kass. Nr. 6031/2025).
Wie oben dargelegt, hat die Klägerin im gegenständlichen Fall nicht den Beweis erbracht, dass sie einen eingetretenen Schaden (danno emergente) oder einen entgangenen Gewinn (lucro cessante) CP_3 infolge einer konkreten Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, sodass die von der bezogenen Beträge nicht vom Gesamtbetrag des Schadenersatzes in Abzug zu bringen sind.
pagina 23 di 40
5.3. Die Liquidierung des von der Klägerin AL erlittenen Schadens
5.4. Der biologische immaterielle Schaden und die Personalisierung
Die tabellarische Berechnung ergibt folgende Ergebnisse (Klägerin geboren am 03/07/1963
Schadensfall am 29.07.2020).
Vorübergehender biologischer Schaden
Tagegeld laut Tabelle: 143,75
Vorübergehende Invalidität zu 100% 223 Tage €. 32.056,00
Bleibender biologischer Schaden einschließlich Personalisierung
Biologischer Schaden laut Tabelle €. 454.683,00
Personalisierung im Ausmaß von 25% auf den bloßen biologischen Bestandteil €. 113.670,75
Moralischer Schaden laut Tabelle € 227.763,00
Anzahlungen
Anzahlung Assimoco € - 200.000,00
Gesamtsumme €. 688.268,29
Gesamtsumme, abgewertet zum Unfallsdatum €. 579.838,49
Vermögensschaden
Artzspesen, Pflegehilfe bis Mai 2023, € 71.095,54 Controparte_31
Gesamtsumme €. 650.935,03
(vom Datum des Schadenfalls bis zum Liquidierungsdatum) €. 121.724,85 CP_6
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital €. 67.003,51
Kapitalisierte Summe Pflegehilfe € 324.000,00
Geschuldeter Gesamtbetrag €. 1.163.660,39
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 930.928,31), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
6. Der von ER LG MA erlittenen Schaden
6.1. Der biologische immaterielle Schaden
ER LG erlitt aufgrund des Unfalls verschiedene Kontusionen, Infektionen und Abschürfungen am ganzen Körper, Schäden an zwei Vorderzähnen und an einer Hand (Anl. 5 und Anl. 6 der Kläger, sowie Bericht Dr. ). Bei ihm wurde ein andauernder biologischer Schaden von 3% und eine Per_24 zeitliche totale Invalidität von 1 Tag sowie eine zeitliche vorübergehende Invalidität von 16 Tagen –
75%, 20 Tagen – 50% und 40 Tagen – 25% festgestellt.
pagina 24 di 40 Da es sich um Verletzungen s.g. „micropermanenti“ infolge eines Verkehrsunfalls handelt, kann im
Fall von ER LG der „danno biologico“ nicht auf der Grundlage der Parameter der „tabella di
Milano 2024“ bemessen werden, sondern mit der „tabella per le lesioni micropermanenti“ in der aktuellsten Version.
6.2. Der von ER LG erlittene Vermögensschaden
ER LG MA rügt, einen Vermögensschaden von € 4.261,00 erlitten zu haben. Auch in diesem
Fall präzisiert der Kläger in den Schriftsätzen nicht, wie er zu dieser Summe gelangt ist, sondern verweist lediglich auf die „Anlage 15“, die bereits in den vorangegangenen Abschnitten geprüft wurde.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Summe aller in der „Anlage 15“ aufgeführten Positionen, die dem Kläger LG zugeordnet werden können, einen Betrag ergibt, der höher ist als der im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird der einzige als nachgewiesen anzuerkennende Schaden jener im Zusammenhang mit den medizinischen Kosten, die von Dr. als angemessen beurteilt wurden, in Höhe von € 2.515. Per_24
Die tabellarische Berechnung ergibt folgende Ergebnisse (Kläger geboren am 25.04.1964 Schadensfall am 29.07.2020).
Vorübergehender biologischer Schaden
Tagegeld laut Tabelle: 55,24
Vorübergehende Invalidität €. 1.563,16 biologischer Schaden einschließlich Personalisierung Per_36
Biologischer Schaden laut Tabelle €. 2.608,86
Gesamtsumme €. 4.431,78
Gesamtsumme, abgewertet zum Unfallsdatum €. 3.973,70
Vermögensschaden
Artzspesen, € 2.515,00
Gesamtsumme €. 6.488,70
(vom Datum des Schadenfalls bis zum Liquidierungsdatum) €. 1.187,51 CP_6
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital €. 782,76
Geschuldeter Gesamtbetrag €. 8.278,97
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 6.623,17), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinse
pagina 25 di 40
7. Der immaterielle Schaden der nahen Angehörigen von FR AL LE
In der Klageschrift haben die Kläger Persona_3 Persona_4 Persona_5 Persona_6
und das eines immateriellen Schadens wegen Persona_7 Per_16 Persona_9 Per_37
Beeinträchtigung des Familienverhältnisses als nahe Angehörigen der Persona_38
Der Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass …: “Ai prossimi congiunti di persona che abbia subito,
a causa di fatto illecito, lesioni personali, può spettare anche il risarcimento del danno non patrimoniale concretamente accertato da lesione del rapporto parentale, in relazione ad una particolare situazione affettiva della vittima, non essendo ostativo il disposto dell'art. 1223 c.c., in quanto anche tale danno trova causa immediata e diretta nel fatto dannoso. In tal caso, traducendosi il danno in un patema d'animo ed anche in uno sconvolgimento delle abitudini di vita del soggetto, esso non è accertabile con metodi scientifici e può essere accertato in base a indizi e presunzioni che, anche da soli, se del caso, possono essere decisivi ai fini della sua configurabilità (già Cass. n. 8546 del
2008). In tema di danni conseguenti a sinistro stradale, il danno "iure proprio" subito dai congiunti della vittima non è limitato al solo totale sconvolgimento delle loro abitudini di vita, potendo anche consistere in un patimento d'animo o in una perdita vera e propria di salute. Tali pregiudizi possono essere dimostrati per presunzioni, fra le quali assume rilievo il rapporto di stretta parentela esistente fra la vittima ed i suoi familiari che fa ritenere, secondo un criterio di normalità sociale, che essi soffrano per le gravissime lesioni riportate dal loro prossimo congiunto (Cass. n. 11212 del 2019;
Cass. n. 7748 del 2020). Sul punto, non sussiste in effetti alcun "limite" normativo per il danno da lesione del rapporto parentale, nel senso che possa sussistere soltanto se gli effetti stabiliti dal danno biologico sul congiunto siano particolarmente elevati (Cass. n. 1752 del 2023).
Per rideterminare secondo i principi indicati la liquidazione del danno non patrimoniale spettante ai congiunti del soggetto macroleso, il giudice del rinvio dovrà far riferimento a tabelle che prevedano specificamente idonee modalità di quantificazione del danno, come le tabelle predisposte dal Tribunale di Roma, che fin dal 2019 contengono un quadro dedicato alla liquidazione dei danni cd. riflessi subiti dai congiunti della vittima primaria in caso di lesioni. Le tabelle del Tribunale di Milano, che nella loro più recente versione si sono adeguate alle indicazioni di questa Corte prevedendo una liquidazione "a punti " in riferimento alla liquidazione del danno non patrimoniale derivante da perdita del rapporto parentale, non altrettanto hanno fatto, allo stato, in riferimento alla liquidazione del danno dei congiunti del macroleso "in quanto per ora non è stato raccolto un campione significativo di sentenze utile a costruire una tabella fondata sul monitoraggio", come si legge nella illustrazione delle tabelle dell'Osservatorio milanese, lasciando in questo caso al giudice "...valutare se ritiene di avvalersi della tabella sul danno da perdita del rapporto parentale corrispondente al tipo pagina 26 di 40 di rapporto parentale gravemente leso, opportunamente adattando e calibrando la liquidazione al caso concreto, per quanto dedotto e provato" (punto 17 delle "domande e risposte", all.2 delle tabelle milanesi ed. 2022)”.
Der Angehörige hat nach den allgemeinen Grundsätzen – und somit auch im Wege der Vermutung – die Beweislast dafür, dass er durch den Zustand des nahen Verwandten beeinträchtigt wurde und ihm infolgedessen ein immaterieller Schaden aus der Verletzung des familiären Näheverhältnisses entstanden ist. Das bloße Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses kann demnach das Leiden des
Familienangehörigen vermuten lassen, unbeschadet der Möglichkeit des Schädigers, das Fehlen eines affektiven Bandes zu behaupten und zu beweisen, da das Vorliegen des genannten Nachteils, als bloße
Vermutung, durch den Gegenbeweis ausgeschlossen werden kann – im Gegensatz zum sogenannten
„Schaden in re ipsa“, der allein mit dem Eintritt seiner Voraussetzungen entsteht, ohne dass es irgendeiner Darlegung oder Beweisführung bedarf – ein Schaden, der in unserer Rechtsordnung, gemäß der Lehre der Vereinigten Senate dieses Gerichtshofs (Cass. SS.UU. Nr. 26492/2008; Cass. Nr.
25541/2022), nicht vorgesehen ist.
In Anwendung der genannten römischen Tabellen wird die Bewertung den Grundsatz besser einhalten, wonach der Ersatz des immateriellen Schadens – im Rahmen der Liquidierung, die Billigkeitscharakter hat – die konkreten Aspekte berücksichtigen muss, die den Fall des Geschädigten kennzeichnen, um soweit wie möglich die erlittene Verletzung von Gütern, die verfassungsrechtliche Bedeutung haben und als solche im Sinne des Art. 2059 ersatzfähig sind, gutzumachen. Je nach Art des
Verwandtschaftsverhältnisses zum Unfallopfer, der Anzahl der betroffenen Personen, dem Alter der geschädigten Person sowie dem Alter des zu entschädigenden Angehörigen und dem anerkannten
Prozentsatz des biologischen Schadens werden unterschiedliche Punktzahlen zugewiesen.
Die Berechnung des Betrags setzt die Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten des sogenannten
Reflexschadens zuzuordnenden Punktzahl voraus. Diese Punktzahl wird sodann mit dem Koeffizienten in Bezug auf die Anzahl der Familienangehörigen, für die eine Schadensanerkennung besteht, und anschließend mit dem im konkreten Fall bestimmten Basiswert des Punktes multipliziert, wobei hinsichtlich des auf den Schaden aus der Beeinträchtigung der Lebensbeziehungen („danno da alterazione delle relazioni di vita“) entfallenden Anteils das tatsächlich eingetretene konkrete
Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist.
Die Römischen Tabellen 2025 sehen einen maximalen Punktwert von € 3.533,06 für den immateriellen moralischen Schaden vor, zu dem sich weitere € 3.533,06 für die erhebliche Lebensbeeinträchtigung hinzuzählen, welcher Wert sich auf € 2.491,65 reduziert, sofern dem Geschädigten ein Anspruch auf pagina 27 di 40 Betreuung als Vermögensschaden oder ein Anspruch auf Invaliditäts- und Pflegeleistungen durch den
Staat zuerkannt wird.
Nach Bestimmung des Gesamtbetrags ist dieser mit dem anerkannten Prozentsatz der dauerhaften biologischen Beeinträchtigung des Geschädigten zu multiplizieren, um den endgültigen
Entschädigungsbetrag für den Reflexschaden zu ermitteln.
Im Falle des Vorliegens mehrerer Angehöriger, von denen zum Zeitpunkt des Ereignisses nur einzelne rechtlich oder tatsächlich zur Betreuung verpflichtet sind, kann jenen, die dem schwer verletzten
Angehörigen keine leisten, ausschließlich die Entschädigungskomponente für den CP_32 immateriellen moralischen Schaden zuerkannt werden;
der Beziehungsschaden kann hingegen nur bei
Vorliegen eines wirksamen Nachweises eines konkret eingetretenen Umbruchs in ihren
Lebensbeziehungen anerkannt werden.
7.1. und Persona_3 Persona_4 Persona_5 Persona_6 Persona_39 und die Kinder von FR LZ sahen sich infolge der von der Lebensgefährtin, bzw.
[...]
Mutter erlittenen schweren Verletzungen plötzlich mit der Notwendigkeit konfrontiert, ihre Angehörige täglich zu betreuen, mit der Folge, dass sich ihre Lebensumstände grundlegend veränderten. Mit dieser
Veränderung ging eine tiefe Erschütterung und seelisches Leid einher, da sie ihre Angehörige leidend und nicht mehr in der , wie vor dem Unfall ein normales Leben zu führen. CP_33
In Ermangelung eines Gegenbeweises, kann vom Vorliegen einer tiefen Verbundenheit zwischen den Per_1 Klägern LG und und Per_3 Persona_4 Persona_5 Persona_6 Persona_7 ausgegangen werden.
[...]
Die Beklagte haben in ihrer Schriftsatz gemäß Art. 183 Abs. 6 Nr. 3 ZPO die Unfähigkeit der Zeugen
AL ( der Klägerin , (Bruder der Klägerin AL Per_40 Per_41 Persona_2 Per_42
Con LE) und (Vater und zur Aussage gemäß Art. 246 Persona_43 Per_44 Persona_9
ZPO eingewandt. Diese Einrede wurde jedoch vor der Vernehmung der Zeugen nicht erneut erhoben, noch hat die Beklagte die Nichtigkeit der Zeugenuassage geltend gemacht. Vorsorglich wird in jedem
Fall darauf hingewiesen, dass die Zeugenaussagen glaubhaft erscheinen, da sie mit den weiteren
Beweisergebnissen übereinstimmen.
Laut den Zeugenassusagen ist es somit und sämtlichen Kindern (im selben Persona_45
Haushalt oder nicht im selben Haushalt lebend), ein Intensitätsgrad der verwandtschaftlichen Bindung zu FR AL zuzuerkennen, der geeginet ist, um von der Verletzung des innerlichen Aspektes des
Schadens als inneren Schmerzes, der wegen Beinträchtigung des Verhältnisses zu dem nahen
Angehörigen erlitten wurde (Ziv.-Kass. Nr. 14422/2021), sowie von einer spürbaren Veränderung der dynamisch-gesellschaftlichen Aspekte in vollem Umfang ausgehen zu können. pagina 28 di 40 Die gleiche Überlegung kann mit Bezug auf die anderen nahen Angehörigen nicht angestellt werden, sodass die Würdigung der Voraussetzungen auf äußerst rigoröse Weise durchgeführt werden muss.
7.1.1. ER LG und leben seit mindestens 30 Jahren in einer nichtehelichen Per_18
Lebensgemeinschaft und wohnen zusammen. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, Persona_4 geboren 2001 und geboren 1997. Das Paar ist regelmäßig und öfters im Jahr Persona_5 zusammen verreist (im Sommer u.a an den Gardasee zum Schwimmen, im Winter Wellness und
Wandern, Städtereisen zu Berufskollegen und zu Kindern ins Ausland), hat jedes Wochenende zusammen Sport gemacht und gemeinsame soziale Kontakte gepflegt. Siehe dazu die getätigten
Zeugenaussagen.
Durch den 70% biologischen Schaden von FR AL musste ER LG seine Lebensgewohnheiten gänzlich umstellen und alle Vorhaben auf die Situation seiner Partnerin abstimmen. Das familiäre
Leben hat sich dahingehend geändert, dass er und die beiden gemeinsamen Kinder zusammen mit der
Pflegehilfe sich täglich abwechselnd sowie zusammen um FR AL kümmern. Ein unbeschwertes
Eheleben und insbesondere ein Sexuallebenist nicht mehr möglich.
Auch das Berufs- und Freizeitleben des ER LG hat sich durch den Unfall stark verändert. Das
Paar war zusammen mit den Kindern in der gemeinsamen Schuhwelt LG OHG Parte_12 tätig und verbrachte auch die Freizeit miteinander. FR AL kümmerte sich auch um den Haushalt
(kochen, putzen, waschen, bügeln).
ER LG bringt und begleitet heute seine halbseitig gelähmte FR regelmäßig mehrmals in der
Woche zur Therapie ins Krankenhaus. Er muss seine FR auf die Toilette begleiten, sie pflegen, und versorgen. Dies bringt körperliche und psychische Belastung mit sich. So hat ER LG schweren
Herzens entschlossen seiner Tätigkeit als Unternehmer nur mehr marginal nachzugehen, um sich der
Pflege seiner Partnerin und der des Familienhauses zu widmen. ER und haben die Per_4 Per_18
OHG somit auf ein Minimum an Aktivität reduziert. Die Handelstätigkeit (Verkauf von Schuhwaren usw.) wurde auf , während die Werkstattaktivität auf ER Per_46 Persona_47
IM umgeschrieben wurde. Per_4
Es wird die Berechnung gemäß der römischen Tabelle wiedergegeben.
Lebensgefährte Punkte 20
Geburtsdatum des Verunglückten 03.06.1967 Punkte 5
Geburtsdatum der nahen Angehörigen 25.04.1965 Punkte 3
Summe der Punkte Punkte 28
Koeffizient 1
(€ 3.533,06 moralische Schaden + 2.491,65 Lebensbeeinträchtigung) € 6.024,71 Per_48
pagina 29 di 40 Liquidierte Grundsumme 28 x 1 x 6.024 x 70% = € 118.084,31
Gesamtsumme, abgewertet zum Datum des Schadensfalls € 99.481,31
Geldaufwertung (vom Datum des Schadensfalls bis zum Liquidierungsdatum) € 18.603,00
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete € 10.240,03 Pt_13
Geschuldeter Gesamtbetrag € 128.324,34
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 102.659,47), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
7.1.2. TE LG
Als jüngstes zusammenlebendes Kind der FR AL, geboren 2001, trifft TE der schwere Unfall seiner Mutter besonders stark. Seine Mithilfe im familiären Betrieb war unverzichtbar, weshalb er bislang weder berufliche Unabhängigkeit erlangt noch Karrierechancen wahrgenommen hat. Durch den
Unfall wurde die OHG der Eltern aufgelöst, und TE ist nun gezwungen, eine neue Arbeit zu suchen.
Der Unfall hat ihn abrupt auf sich allein gestellt. Er hegt Zukunftsängste für sich selbst und seine künftige Familie, da seine Mutter als erste Bezugsperson sein Leben maßgeblich geprägt hat und nun überall fehlt. Der schlechte Gesundheitszustand beider Eltern hat bei TE psychische Probleme ausgelöst, die auch seine junge Beziehung zu seiner Freundin belasten. Er verbringt viel Zeit zu Hause, da die Pflege und die Toilettengänge seiner Mutter oft seinen spontanen körperlichen Einsatz erfordern.
Es wird die Berechnung gemäß der römischen Tabelle wiedergegeben.
Sohn Punkte 15
Geburtsdatum des Verunglückten 03.06.1967 Punkte 5
Geburtsdatum der nahen Angehörigen 23.05.2001 Punkte 9
9 Controparte_34
Koeffizient 0,2
(€ 3.533,06 moralische Schaden + 2.491,65 Lebensbeeinträchtigung) € 6.024,71 Per_48
Liquidierte Grundsumme 29 x 0,2 x 6.024,71 x 70% = € 24.460,32
Gesamtsumme, abgewertet zum Datum des Schadensfalls € 20.606,84
Geldaufwertung (vom Datum des Schadensfalls bis zum Liquidierungsdatum) € 3.853,48
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital € 2.121,15
Geschuldeter Gesamtbetrag € 26.581,47
pagina 30 di 40 Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 21.265,17), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
7.1.3. Persona_5 geboren 1997, war in der Werkstatt des elterlichen Betriebs tätig. Er lebte bis März
[...]
2022 mit seiner Mutter zusammen und besuchte gemeinsam mit seinen Eltern sowie seiner Schwester
LY und deren Familie regelmäßig Schuhmessen, darunter zweimal jährlich die Messe in Salzburg, die die Familie jeweils mit einem kurzen Familienurlaub verband. Nach der Stilllegung der OHG der
Eltern sah sich IM gezwungen, als Einzelunternehmer selbständig tätig zu werden. Auch IM begleitet seine Mutter regelmäßig zu Therapien, unterstützt im Haushalt und beim Kochen und steht ihr bei Toilettengängen zur Seite.
Es wird die Berechnung gemäß der römischen Tabelle wiedergegeben.
Controparte_35
Geburtsdatum des Verunglückten 03.06.1967 Punkte 5
Geburtsdatum der nahen Angehörigen 02.06.1997 Punkte 8
8 Controparte_34
Koeffizient 0,2
(€ 3.533,06 moralische Schaden + 2.491,65 Lebensbeeinträchtigung) € 6.024,71 Per_48
Liquidierte Grundsumme 28 x 0,2 x 6.024 x 70% = € 23.614,08
Gesamtsumme, abgewertet zum Datum des Schadensfalls € 19.893,92
Geldaufwertung (vom Datum des Schadensfalls bis zum Liquidierungsdatum) € 3.720,16
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital € 2.047,77
Geschuldeter Gesamtbetrag € 25.661,85
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 20.529,49) entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
7.1.4. MA XN
XN, geboren 1988, wohnt aus Studien- und Arbeitsgründen teilweise in Salzburg. Er pendelt Per_6 zwischen seiner Wohnung bei der Mutter und Salzburg, wobei er stets mindestens einige Tage im
Monat zu Hause verbringt. Bis zum Unfall holte FR AL MA häufig am vom Zug ab CP_1 und brachte ihn wieder dorthin, da er kein Auto besitzt. Die Mutter besuchte ihren Sohn viermal jährlich für einige Tage in Salzburg. Künftig werden diese Besuche, sofern überhaupt möglich, nur sehr erschwert stattfinden, auch weil sich MAs im fünften Stock ohne Aufzug befindet. CP_31 pagina 31 di 40 Der Unfall führte zu einer Verzögerung des Abschlusses von MAs Masterarbeit des 2017 begonnenen Masterstudiums in Geschichte. Als engste Bezugsperson stand die Mutter MA stets mit
Rat und Tat zur Seite und unterstützte ihn sowohl psychisch als auch körperlich bei der Behandlung und den Nachuntersuchungen seiner Multiplen Sklerose. Inzwischen ist FR AL bei jeder
Angelegenheit selbst auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Seit dem Unfall fährt MA wieder häufiger zur Unterstützung seiner Familie nach Hause, was mit
Kosten und zusätzlichem Urlaub von der Arbeit verbunden ist. Auch seine Beziehung zu seiner
Freundin, die ebenfalls in Salzburg studiert und arbeitet, leidet darunter. MA begleitet seine Mutter zu Therapien, unterstützt im Haushalt und beim Kochen und steht ihr bei Toilettengängen zur Seite.
Es wird die Berechnung gemäß der römischen Tabelle wiedergegeben.
Sohn 15 CP_34
Geburtsdatum des Verunglückten 03.06.1967 Punkte 5
Geburtsdatum der nahen Angehörigen 29.02.1988 Punkte 4
4 Controparte_34
Koeffizient 0,2
(€ 3.533,06 moralische Schaden + 2.491,65 ) € 6.024,71 Per_48 Parte_14
Liquidierte Grundsumme 24 x 0,2 x 6.024 x 70% = € 20.240,64
Gesamtsumme, abgewertet zum Datum des Schadensfalls € 17.051,93
Geldaufwertung (vom Datum des Schadensfalls bis zum Liquidierungsdatum) € 3.188,71
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital € 1.755,23
Geschuldeter Gesamtbetrag € 21.995,87
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 17.596,69), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
7.1.5. Persona_7 geboren 1981, wohnt im selben Dorf wie FR AL und pflegt mit dieser
[...] regelmäßigen, täglichen Kontakt. Sie lebte 20 Jahre mit ihrer Mutter zusammen (der Vater lebt in
Thailand), weshalb ihre engste Vertrauensperson war. Das sehr enge Verhältnis begründete Per_18 sich sowohl durch die tägliche Zusammenarbeit als auch dadurch, dass private Angelegenheiten stets gemeinsam besprochen und geplant wurden. Ein Tag am Wochenende wurde von LYs Familie regelmäßig mit der Mutter beim Wandern oder bei anderen Tagesausflügen verbracht. Auch
Aktivurlaube unternahmen sie häufig gemeinsam.
pagina 32 di 40 Seit dem Unfall hat die Aufgaben ihrer Mutter in den Bereichen Einkauf, Verkauf, Werbung, Per_7
Büroarbeit, Buchhaltung usw. übernommen. Da die OHG der Eltern stillgelegt wurde, das Parte_15
Schuhgeschäft nun als Einzelunternehmerin.
Auch das Privatleben von LY wurde durch den Unfall organisatorisch erheblich belastet, da keine
Flexibilität mehr gegeben ist. Sie kann nicht mehr darauf zählen, dass ihre Mutter oder ER LG auf die Kinder aufpassen, was zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand bedeutet. Die Mutter war kurzfristig stets als MU zur Stelle und betreute die beiden Enkel, damit LY und ihr Mann arbeiten konnten. Da die Schwiegermutter über 50 km entfernt wohnt, müssen bzw. ihr Mann Per_7 heute von der Arbeit freinehmen, wenn ein Kind krank ist oder anderweitig nicht betreut werden kann.
Auch an Wochenenden und nachts hat LE häufiger auf die Enkel aufgepasst, damit LY und ihr
Mann gemeinsam Ausflüge unternehmen oder gemütliche Abende verbringen konnten.
Es wird die Berechnung gemäß der römischen Tabelle wiedergegeben.
Tochter Punkte 15
Geburtsdatum des Verunglückten 03.06.1967 Punkte 5
Geburtsdatum der nahen Angehörigen 22.11.1981 Punkte 4
Summe der Punkte Punkte 24
Koeffizient 0,2
Punktwert (€ 3.533,06 moralische Schaden + 2.491,65 Lebensbeeinträchtigung) € 6.024,71
Liquidierte Grundsumme 24 x 0,2 x 6.024 x 70% = € 20.240,64
Gesamtsumme, abgewertet zum Datum des Schadensfalls € 17.051,93
Geldaufwertung (vom Datum des Schadensfalls bis zum Liquidierungsdatum) € 3.188,71
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital € 1.755,23
Geschuldeter Gesamtbetrag € 21.995,87
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 17.596,69), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
7.1.6. und Per_16 Persona_9
geboren 2014, und geboren 2017, vermissen die Zeit mit der MU sehr. Die Oma
[...] Per_8 war im Leben der Enkelkinder täglich präsent. Regelmäßig wurde an einem etwas Persona_49 zusammen unternommen.
FR AL passte regelmäßig auf NO auf, indem sie diesen 3-mal die Woche vormittags zu sich nahm. Er aß bei der MU auch zu Mittag und hielt seinen Mittagsschlaf dort. Er hat seine Oma täglich auf dem Weg zum Spielplatz gesehen, als er LE im Geschäft kurz besuchte oder mit dieser pagina 33 di 40 etwas trinken ging. Er vermisst auch die Übernachtungen bei den Großeltern sehr. NO und seine Oma hatten fixe Termine zusammen, wie eine Weihnachtsaufführung in Lana, Ferien, fühlt Per_50 Per_9 sich traurig, da er nicht mehr mit FR AL spielen kann. Er will wissen, wann sie gesund wird und wieder laufen und gut verständlich sprechen kann. Für ihn war der Unfall ein entscheidendes Ereignis.
Dies merkt man daran, dass er alle Erzählungen in Erlebnisse „vor und nach dem Unfall“ unterteilt.
Besonders schlimm war es für ihn, dass er die MU so plötzlich gar nicht mehr sehen konnte.
Das Vertrauensverhältnis zwischen JA und der MU war stark. Da zum Unfallzeitpunkt Per_8 noch sehr jung war, ist FR AL für die Enkelin nach 9 Monaten Krankenhausaufenthalt jedoch zu einer fremden Person geworden.
Obwohl die angewandte Römische Tabelle kein Kriterium zur Bemessung der Entschädigung für Enkel im Zusammenhang mit dem Verlust des Großvaters vorsieht, wird im Lichte der im Laufe des
Verfahrens hervorgekommenen Umstände und in Anbetracht dessen, dass das Verhältnis zwischen
Enkel und Großvater eines angemessenen Schutzes würdig ist, wie dies im Übrigen wiederholt durch die Rechtsprechung der Kassationsgerichte sowie der Instanzgerichte bestätigt wurde, eine angemessene pauschale Entschädigung auf Billigkeitsbasis in jeweils € 8.000 für jeden Enkel Per_15 für angemessen erachtet, wobei dieser Betrag bereits Zinsen und Aufwertung bis zum heutigen Datum umfasst.
Dabei ist der Mitverursachungsanteil an der Herbeiführung des Schadensereignisses bereits berücksichtigt.
8. Die Widerklage des Beklagten ER
Der Beklagte hat eine Widerklage erhoben, mit welcher er die Verurteilung der Kläger AL LE und MA LG zum Ersatz des infolge des Unfallereignisses von ihm erlittenen Schadens beatragt hat.
Wie oben bereits ausgeführt, es wurde festgestellt, dass eine Mitverantwortung der Kläger im Ausmaß von 20 % des Gesamtschadens besteht. Die Kläger sind daher zu verurteilen, dem Beklagten 20 % des insgesamt erlittenen Schadens zu ersetzen.
Im Laufe des Verfahrens wurde auch gegenüber ER ER ein medizinisch-gerichtliches
Gutachten eingeholt, aus dem hervorgeht, dass er infolge des Unfallereignisses Verletzungen erlitten hat.
Bei ihm wurde ein andauernder biologischer Schaden von 4% und eine zeitliche totale Invalidität von 1
Tag sowie eine zeitliche vorübergehende Invalidität von 14 Tagen – 75% festgestellt.
Da es sich um Verletzungen s.g. „micropermanenti“ infolge eines Verkehrsunfalls handelt, kann auch im Fall von ER LG der „danno biologico“ nicht auf der Grundlage der Parameter der „tabella di pagina 34 di 40 Milano 2024“ bemessen werden, sondern mit der „tabella per le lesioni micropermanenti“ in der aktuellsten Version.
Die tabellarische Berechnung ergibt folgende Ergebnisse (Beklagten geboren am 05.04.2004
Schadensfall am 29.07.2020).
Vorübergehender biologischer Schaden
Tagegeld laut Tabelle: 55,24
Vorübergehende Invalidität €. 635,26
Bleibender biologischer Schaden
Biologischer Schaden laut Tabelle €. 4.753,55
Gesamtsumme €. 5.388,81
Gesamtsumme, abgewertet zum Unfallsdatum €. 4.628,89
(vom Datum des Schadenfalls bis zum Liquidierungsdatum) €. 856,45 CP_6
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital €. 572,87
Geschuldeter Gesamtbetrag €. 6.058,21
Der Betrag ist um 80% zu reduzieren (€ 1.211,64), entsprechend dem Mitverschuldensanteil des
Beklagten, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen
Zahlung zu verzinsen.
9. Die Aufrechnung gemäß Art. 1243 ZPO
Gemäß Art. 1243 ZPO ist eine Aufrechnung zwischen der Schuld des Beklagten gegenüber den
Klägern und der Schuld dieser gegenüber dem Beklagten vorzunehmen.
Aus Gründen der Vereinfachung, unter Berücksichtigung auch der geringen Höhe des an den Beklagten zu zahlenden Betrags, wird die Summe mit dem der alleinigen zustehenden Betrag Persona_38 verrechnet, mit der Folge, dass der der den Betrag von € 929.716,67 anstelle CP_13 Persona_38 von € 930.928,31zahlen wird.
10. Verfahrensverhältnis zwischen ER ER und AU RU A.G.
von FR , hat und hatte zum Unfallzeitpunkt Persona_51 Per_52 Persona_13 eine gültige RUspolizze Haushalt-RU bei der DONAU RU A.G. Vienna
Insurance Group, mit der Polizzennummer K5-N906.368-6, welche eine Privathaftpflichtversicherung mit Pauschalversicherungssumme von € 2.000.000.- beinhaltet in welcher sämtlichen Spesen und
Kosten (auch Verfahrenskosten) mitinbegriffen sind. (Anl. 20 der Beklagten).
Der Beklagte, welcher stets mit seiner Mutter EL zusammenwohnte, hatte zum Stichtag
29.07.2020 denselben Wohnsitz wie LEander EI und war deshalb auch auf demselben
Familienbogen (Anl. 22 der Beklagten). pagina 35 di 40 Laut Art. 13 der RUsbedingungen sind auch die minderjährigen Kinder des mitversicherten
Ehegatten versichert. Im sachlichen Deckungsbereich der RU sind mögliche
Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen
(Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als CP_36
25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht, enthalten. (Anl. 23 und 24 der Beklagten)
Der mögliche Schadensfall wurde der RUsgesellschaft umgehend gemeldet, welche diesen am 03.08.2020 eröffnete und seither unter der Nr. 2804533706 führt (Anl. 25 und 26 der Beklagten).
In Anbetracht dessen, dass der vom Beklagten an die Kläger insgesamt geschuldete Betrag innerhalb der Grenzen der Deckungssumme der RUspolizze liegt, hat die RUsgesellschaft den Beklagten schad- und klaglos zu halten und von sämtlichen Beträgen freizustellen, zu deren Ersatz er den Klägern aufgrund des vorliegenden Urteils verpflichtet sein wird.
11. Controparte_37
11.1. Die Verfahrenskosten werden nach dem Kriterium des Unterliegens geregelt.
In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens müssen die Beklagte den Klägern 8/10 der
Verfahrenskosten ersetzen, welche für die restlichen 2/10 kompensiert werden.
Den Klägern kann für die Kosten ihrer jeweiligen Parteisachverständigen kein Ersatz zuerkannt werden, da hierzu keine entsprechende Dokumentation vorgelegt wurde.
Die Verfahrenskosten werden im Urteilsspruch unter Anwendung der durchschnittlichen Parameter gemäß MD 55/2014 liquidiert. Es wird die von € 1.000.001,00 bis € 2.000.000,00 (Wert des Per_53 decisum) in Betracht gezogen.
11.2. Die Kosten der durchgeführten ASG werden, in dem mit den drei Dekreten vom 17.06.2025 liquidierten endgültig zu Lasten der Beklagten auferlegt, mit deren Verurteilung, den Klägern, Pt_16 etwaige, dem Sachverständigen bereits entrichtete Beträge zu erstatten.
11.3. Den Klägern sind 8/10 der Prozesskosten im Zusammenhang mit dem vorangegangenen
Sicherstellungsbeschlagnahmeverfahren Nr. 637/2022 A.R. LG BZ sowie dem Beschwerdeverfahren
Nr. 1211/2022 A.R. LG BZ zu erstatten, welche für die restlichen 2/10 kompensiert werden.
Die Sicherstellungbeschlagnahme wurde tatstächlich gewährt, da der dass die AU Pt_17
RU die Deckung in Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall bestätigt hat, das Vorliegen einer Gefahr nicht ausschließen hatte, da die Antragssteller keinen direkten Anspruch gegen die
RUsgesellschaft erheben können, sodass nur die Vermögenslage der Antragsgegner dem zuständigen Richter erheblich erschien.
pagina 36 di 40 Die Antragsteller hatten zudem ausgeführt, dass das Gesamtvermögen der Antragsgegner
[...] und EL im Verhältnis zur Höhe des geltend gemachten Parte_3 Per_54
Schadensersatzanspruchs unzureichend gewesen sei. Es sei somit Darlegungspflicht der Antragsgegner gewesen wäre, darzulegen, dass ihr Vermögen weitere ausreichende Werte umfasst, um die gegnerischen Ansprüche gegebenenfalls zu decken und dass somit keine konkrete Gefahr für die von den Antragstellern geltend gemachte Forderung bestehen würde. In Ermangelung eines
Gegenvorbringens seitens der Antragsgegner ist somit der Richter zum Schluss gelangen, dass die
Garantie der Forderung der Antragsteller von Seiten der Antragsgegner und Parte_3 Per_55
nicht gegeben sei.
[...]
Die Tatsache, dass im nachfolgenden Beschwerdeverfahren die Sicherstellungbeschlagnahme gegenüber der Mutter aufgehoben wurde, berührt die Regelung der Prozesskosten nicht, da das Gericht in diesem Verfahren das Gesamtergebnis des Rechtsstreits zu würdigen hat.
Wie oben dargelegt, ist die Mutter gemäß Art. 2048 ZGB verantwortlich, und in diesem Punkt beabsichtigt das Gericht, von den Argumentationen des Richtersenates im Beschwerdeverfahren abzuweichen.
Wie bereits ausgeführt, wird angenommen, dass die konkreten Umstände des Geschehens auf ein erzieherisches Defizit des Minderjährigen „culpa in educando“ im Hinblick auf die Einhaltung der
Verkehrsregeln schließen lassen, was für das Vorliegen einer Verantwortung der Mutter von
Bedeutung ist.
Die Verfahrenskosten werden im Urteilsspruch unter Anwendung der durchschnittlichen Parameter für die dringeden Verfahren gemäß MD 55/2014 liquidiert. Es wird die von € 1.000.001,00 bis Per_53
€ 2.000.000,00 (Wert des decisum) in Betracht gezogen.
Es wird präzisiert, dass das Anwaltsentgelt in der mittleren Höhe, ohne jegliche Zuschläge, liquidiert werden. Das Verteidigungsvorbring war häufig allgemein gehalten;
die logische Ordnung in der vorgelegten Dokumentation und im Inhalt des Schlussschriftsatzes war nicht immer gegeben. Die
Schäden in der Tabelle gemäß Anlage 15 beziehen sich auf keine nummerierten Unterlagen, was die
Konsultation und Feststellung des Sachverhalts erheblich erschwert hat.
Es wird zudem festgestellt, dass der in der Kostennote der Kläger angegebene Betrag von über €
380.000 an Anwaltskosten offensichtlich überhöht erscheint.
11.4. Die Kosten des Verfahrens der begleiteten Verhandlung, die als „danno emergente“ zu qualifizieren sind, werden den Klägern nicht erstattet, da sie sich als nicht nützlich für die
Rechtsstreitbeilegung erwiesen haben, angesichts der offensichtlich überzogenen Forderungen der pagina 37 di 40 wie das Gericht bereits im Verlauf des Sicherstellungsbeschlagnahmeverfahrens festgestellt Per_12 hat.
11.5 Die AU RU muss die Beklagten in Bezug auf die Verfahrenspesen, die kraft dieses
Urteils an den Klägern zu zahlen sind, aufgrund der bestehenden RUspolizze schadlos halten und ihnen überdies die eigenen Verteidigungskosten (auch jene des
Sicherstellungsbeschlagnahmeverfahrens Nr. 637/2022 A.R. LG B, sowie des Beschwerdeverfahrens
Nr. 1211/2022 A.R) gemäß Art. 1917 ZPO ersetzen (Kass. Nr. 29926/2022 “Come questa Corte ha già avuto modo di porre in rilievo, l'assicuratore della responsabilità civile è tenuto, secondo l'impegno contrattualmente assunto o comunque nei limiti di cui all'art. 1917, 3 co., c.c., a rimborsare le spese di lite sostenute dall'assicurato anche allorquando non abbia aderito alle ragioni di quest'ultimo e la presenza in giudizio in proprio del medesimo assicurato non sia dipesa dalla posizione difensiva dell'assicurazione, ma dalle richieste del danneggiato, giacché l'obbligo di rimborso sorge oggettivamente per la sola circostanza che il detto assicurato sia stato costretto ad agire o a difendersi in una controversia che abbia causa in situazioni rientranti nella garanzia assicurativa, in quanto le spese effettuate per resistere in giudizio sono spese che l'assicuratore si impegna ( nel contratto ) o comunque è tenuto ( nei limiti di cui all'articolo 1917 c.c. ) a manlevare solo che il suo assicurato abbia avuto la necessità di affrontare una lite, a prescindere dalla circostanza che l'assicuratore lo abbia o meno sostenuto, ossia abbia o meno aderito alle ragioni dell'assicurato ( v. Cass., 13/5/2020,
n. 8896 ). Le spese di resistenza presuppongono infatti che l'assicurato sia stato costretto a iniziare o a difendersi in una lite determinata da situazioni rientranti nella garanzia assicurativa, non assumendo al riguardo rilievo che la presenza in giudizio dell'assicurato non dipenda da una posizione difensiva dell'assicurazione quanto piuttosto da una richiesta del danneggiato, giacché le spese legali per affrontare il processo prescindono da siffatta circostanza, essendo oggettivamente dovute quale rimborso per il fatto stesso di aver dovuto affrontare un processo scaturito dal fatto assicurato ( v.
Cass., 13/5/2020, n. 8896)”.
A.D.G.
Das Landesgericht, mit prozessabschließendem Urteil und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrags und Einwandes, erkennt wie folgt zu Recht:
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass die Verursachung des Unfalls vom 29.07.2020, gegen 21:50
Uhr, auf der gemeindlichen außerörtlichen Straße rechts der Passer in Richtung Sportzone St.
MA in Passeier, anteilsmäsig dem Beklagten LA zu 80 % und den Klägern AL Pt_3 und LG MA zu 20 % zuzuschreiben ist. Per_2
pagina 38 di 40 2) Die Beklagten LE und gesamtschuldnerisch den Parte_3 Controparte_38 CP_39
Klägern folgende Beträge aus dem Titel des Vermögens- und immateriellen Schadens zu ersetzen:
- LE € 929.716,67, zuzüglich gesetzlicher ab Urteil bis zum Saldo;
Per_2 CP_6
- € 109.282,64, zuzüglich gesetzlicher ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_3 CP_6
- € 21.265,17, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_4
- € 20.529,49, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_5
- € 17.596,69, zuzüglich gesetzlicher ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_6 CP_6
- 17.596,69, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_7
- € 8.000,00, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_8
- € 8.000,00, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo. Persona_9
3) Die Beklagten die Beklagten und EL EN werden gesamtschuldnerisch Parte_3 verurteilt den Klägern 8/10 der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen, die für die restlichen 2/10 kompensiert werden, und welche insgesamt mit € 37.951,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich € 545,00 für Spesen und Barauslagen, € zuzüglich 15% Ersatz für allgemeine Spesen laut
Gesetz, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden.
4) Die Beklagten und werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Parte_3 Persona_13
Klägern 8/10 der All. Reg. Nr. 637/2022 Controparte_40
Verfahrens zu ersetzen, die für die restlichen 2/10 kompensiert werden, und mit € Controparte_41
19.886,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich € 870,00 für Spesen und Barauslagen, € zuzüglich 15%
Ersatz für allgemeine Spesen laut Gesetz, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden.
5) Die Beklagten und werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Parte_3 Persona_13
Klägern 8/10 der des All. Reg. Nr. 1211/2022 zu ersetzen, die für CP_40 Controparte_42 die restlichen 2/10 kompensiert werden, und welche insgesamt mit € 19.886,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich 15% Ersatz für allgemeine Spesen laut Gesetz, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden.
6) Die Kosten der durchgeführten ASG, in dem mit den drei Dekreten vom 17.06.2025 Parte_18
werden endgültig der Beklagten gesaamtschuldnerisch auferlegt, mit deren Verurteilung,
[...] den Klägern, etwaige, dem Sachverständigen bereits entrichtete Beträge zu erstatten.
7) AU RU AG wird verurteilt, den Beklagten von den Beträgen, zu deren Zahlung sie an die Kläger kraft der Punkte 1 bis 6 des Urteilsspruchs verurteilt werden, schadlos zu halten.
8) AU RU AG wird verurteilt, den Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen, die insgesamt mit € 37.951,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich € 518,00 für Spesen und pagina 39 di 40 , zuzüglich pauschalen Spesenersatzes im Ausmaß von 15% des als Entgelt CP_43 festgesetzten Betrags, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden;
9) AU RU AG wird verurteilt, den Beklagten die Kosten des
All. Reg. Nr. 637/2022 Verfahrens zu ersetzen, die Controparte_40 insgesamt mit € 19.886,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich pauschalen Spesenersatzes im Ausmaß von 15% des als Entgelt festgesetzten Betrags, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden;
10) AU RU AG wird verurteilt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens All.
Reg. Nr. 1211/2022 zu ersetzen, die insgesamt mit € 19.886,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich €
147,00 für Spesen und Barauslagen, zuzüglich pauschalen Spesenersatzes im Ausmaß von 15% des als Entgelt festgesetzten Betrags, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden.
So entschieden in am 03.12.2025. Per_11
CP_44
Recla
[...]
pagina 40 di 40
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
, Parte_1 Parte_2 in Person des Einzelrichters, Dr. Recla hat folgendes Per_1
URTEIL im Zivilverfahren eingetragen unter 1118/2022 Allg. Reg. zwischen
- Persona_2 Persona_3 Persona_4 Persona_5 Persona_6 Persona_7
und allesamt, vertreten und verteidigt, laut der bei den Akten liegenden Persona_8 Persona_9
Vollmacht, durch Rechtsanwalt Lorenz vom , bei dessen Kanzlei sie ihr Per_10 Persona_11
Domizil gewählt haben;
Per_12 und
- und , vertreten und verteidigt, laut der bei den Akten liegenden Parte_3 Persona_13
Vollmacht durch RA vom , bei dessen Kanzlei sie ihr Domizil CP_1 Persona_11 gewählt hat;
Beklagte; mit der Streitverkündung an
- RU A.G. in Person des derzeitigen gesetzlichen Vertreters, vertreten und verteidigt, CP_2 laut der bei den Akten liegenden Vollmacht durch RA TÄ und RA HE Per_14
Neulichedl vom Gerichtsstand BO, bei deren Kanzlei sie ihr Domizil gewählt hat;
streitverkündete Partei;
Streitgegenstand: Schadenersatz. erlassen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits wurde über folgende
CP_3
Cont Enstcheidung einbehalten: des Prozessbevollmächtigten der Kläger:
pagina 1 di 40 „Möge der ehrenwerte Richter, unter Ablehnung der entgegenstehenden Ausführungen und unter
Abweisung der gegnerischen Anträge und Einwände, wie folgt zu Recht befinden:
I) In der Hauptsache:
- feststellen und erklären, dass der Beklagte LE ER die in den Sach -und Rechtsausführungen beschriebenen Handlungen begangen hat und dadurch für den laut Sach- und Rechtsverhalt beschriebenen rechtswidrigen Schaden der Kläger, nach Art. 2054 ZGB, bzw. jedenfalls laut Art. 2043
ZGB., haftet;
- feststellen und erklären, dass die Mutter des zum Unfallzeitpunkt minderjährigen Parte_3
, solidarisch mit ihrem Kind für den laut Sachund Rechtsverhalt Persona_13 Parte_3 beschriebenen rechtswidrigen Schaden der Kläger, nach Art. 2048 ZGB., haftet;
- in der Folge die Beklagten St.Nr.: und EL Parte_3 C.F._1 Per_13
St.Nr.: solidarisch dazu verurteilen der Klägerin LE AL den C.F._2
Schadenersatzbetrag in Euro 3.144.091,12 für den direkten Schaden, dem Kläger MA Per_15
LG den Schadenersatzbetrag in Höhe von Euro 19.311,24 für den direkten Schaden und Euro
320.860,80 für den sog. indirekten Schaden, dem Kläger den Schadenersatzbetrag in Persona_4
Per_1
Euro 236.360,80, dem den Schadenersatzbetrag in von Euro Per_15 Parte_4
Per_1 229.515,20, den Schadenersatzbetrag in von Euro 219.669,60, LY den Persona_6 Per_6
Schadenersatzbetrag von Euro 228.133,60 und und den Persona_9 Persona_16
Schadenersatzbetrag von Euro 54.917,52 für den sog. , bzw. den Klägern den ihnen Controparte_5 jeweils im Laufe des Verfahrens zuerkannten höheren oder geringeren Betrag, streng untergeordnet den Betrag in Anwendung von Art. 1226 ZGB., zusätzlich der Geldentwertung und Zinsen vom
Unfallzeitpunkt bis zum tatsächlichen Ersatz des Schadens, zu bezahlen;
- die Widerklage des Beklagten vollinhaltlich abweisen;
II) Jedenfalls:
Die Beklagten solidarisch zum Ersatz sämtlicher Prozesskosten, einschließlich der für die Widerklage und der Gutachterspesen dieses Verfahrens, der Entgelte und Spesen der vorausgehenden außergerichtlichen Phase (Mahnung und Einladung zum Verhandlungsverfahren), und des vorausgehenden Sicherstellungsbeschlagnahmeverfahrens unter Nr. 637/2022 A.R. LG BZ, samt des zwischenzeitlich abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Nr. 1211/2022 A.R. LG BZ sowie der
Prozesskosten des Strafprozesses Nr. 251/2020 Sta.A. vor dem JG BZ (Anl. 11 Kläger), zzgl. 15% allgemeine Spesen, 4% AnwFK und 22% MwSt., sowie Barauslagen verurteilen”; des Prozessbevollmächtigten der Beklagten:
„Möge der Richter des Landesgerichtes BO, contrariis reiectis: pagina 2 di 40 In der Hauptsache:
1. das gegnerische Klagebegehren samt und sonders wegen rechtlicher und faktischer Unbegründetheit abweisen;
2. für den unerwarteten und unverhofften Fall einer vollständigen oder teilweise Annahme des gegnerischen Klagebegehrens feststellen und erklären, dass die RUsgesellschaft DONAU
RU A.G. (Vienna Insurance Group) mit Sitz in 1010 Wien (Österreich), Schottenring 15,
UID-Nr.: ATU 36848408, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, als Versicherer der
Beklagten für die gestellte Schadenersatzforderung im Rahmen der RUssumme von €
2.000.000,00 haftet bzw. erklären, dass diese aufgrund des Vertrages mit Polizzennummer K5-
N906.368-6 die Beklagten schadlos zu halten hat, und diese folglich verurteilen, die von den Beklagten gegenüber den Klägern geschuldeten Summen direkt zu begleichen, immer unter der Berücksichtigung von welche bereits von den Klägern auf anderen Wegen erhalten wurden, und in jedem Fall Per_17 den Beklagten, jeglichen gegenüber den Klägern zu entrichtenden Betrag zu ersetzen, dies sowohl was den Kapitalbetrag zzgl Zinsen und Geldaufwertung als auch Verfahrenskosten, Gutachterkosten,
Kosten für Rechtsbeistand anbelangt;
Im Wege der Widerklage:
3. Feststellen und erklären, dass und aufgrund der Persona_18 Persona_19 angeführten Sachverhaltsumstände ausschließlich aus dem Titel der außervertraglichen Haftung für den angeführten Unfall verantwortlich sind;
4. Feststellen und erklären, dass dem ER durch den Unfall die Schäden, wie in der Parte_3
Sachverhaltsbeschreibung angeführt, entstanden sind, welche man in Höhe von € 20.165,92 beziffert, oder jenem höheren oder geringeren Betrag, welchen das Gericht zu Recht anerkennt zzgl.
[...]
; Controparte_6
5. Die Widerbeklagten AL LE und zum aller vermögensrechtlichen und Persona_3 Per_20 nicht vermögensrechtlichen Schäden, die durch den Unfall erlitten hat, vorsichtig Parte_3 quantifiziert mit € 20.165,92 oder jenem höheren oder geringeren Betrag, welchen das Gericht zu
Recht anerkennt zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab Unfall und Geldaufwertung, verurteilen;
Jedenfalls:
6. Die Gegenseite zum Ersatz aller Verfahrenskosten, und zwar beider Phasen des
Sicherungsverfahrens sub AR 637/2022 LG BO sowie des Beschwerdeverfahrens gegen die
Sicherstellungsbeschlagnahme sub AR 1211/2022 LG BO, für außergerichtlichen Rechtsbeistand und die Kosten dieses Rechtsstreites, inklusive Mwst. und Fsbt. sowie zum Schadenersatz nach Art. 96
ZPO verurteilen. pagina 3 di 40 Mit jedem weitestgehenden Vorbehalt sowohl in beweisrechtlicher als auch in meritorischer Hinsicht, für jene Beweisanträge, welche im Verfahren bis jetzt noch keine Beachtung gefunden haben bzw. nicht aufgenommen wurden.
Des Prozessbevollmächtigten von AU RU A.G:
„Möge der Richter des Landesgerichts BO, bei Abweisung jeglichen anderslautenden Antrages und
Einwandes
- die Klage und die Streiteinberufungsklage vollinhaltlich abweisen, da sachlich und rechtlich ungerechtfertigt.
Mit Zuerkennung der Gebühren und Spesen laut Art. 15 TF zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mwst“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Prozessabwicklung
Mit Klage vom 06.04.2022 haben die Per_12 Persona_2 Persona_3 Persona_4 [...]
und die Beklagten Per_5 Persona_6 Persona_7 Persona_8 Persona_9 Parte_3 und vor dieses Gericht geladen, wobei sie die Veurteilung der Beklagten Persona_13 solidarisch zum Ersatz des ihnen infolge eines am 29.07.2020 gegen 21:50 Uhr auf der rechten
Uferseite des Passerbachs in Richtung Sportzone St. MA in Passeier verlaufenden Weg eingetretenen Unfallereignisses enstandenen Vermögens- und Nichtvermögensschadens beantragt haben.
Nach dem Vorbringen der Kläger habe der Beklagte welcher mit seinem Elektrofahrrad Parte_3 unterwegs gewesen sei, sie von hinten erfasst und insbesondere bei FR AL schwere Verletzungen verursacht. Insbesondere habe das Fahrrad des Beklagten über kein funktionstüchtiges
Frontbeleuchtungssystem verfügt, und der Lenker habe seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen
Gegebenheiten angepasst, obwohl ihm die mögliche Anwesenheit von Fußgängern bekannt gewesen sei.
Die Haftung der Beklagten EL EN in ihrer Eigenschaft als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge über den damals minderjährigen ER LE, würde gemäß Art. 2048 ZGB bestehen.
Die Kläger begehren den Ersatz des von FR AL und ER LG MA erlittenen biologischen
Schadens, sowie den Ersatz des Schadens aus Beeinträchtigung der familiären Beziehung („lesione della relazione parentale“) zugunsten des Ehegatten LG MA, sowie der Kinder und der
Enkelkinder von FR deren Gesundheitszustand infolge der erlittenen Verletzungen die Per_2 familiären Beziehungen zu ihren Angehörigen erheblich beeinträchtigt und verändert habe.
pagina 4 di 40 Die Beklagten haben sich in das Verfahren eingelassen und haben das Bestehen einer Haftung des
Radfahrers bestritten, unter Vorbringen, die ausschließliche Verantwortung sei den beim Unfall verletzten Klägern anzulasten, welche sich mittig auf der bewegt hätten und dabei dunkle CP_7
Kleidung getragen hätten, sodass sie nicht rechtzeitig hätten wahrgenommen werden können.
Sie beantragten daher die Abweisung der Klagsbegehren, stellten Antrag auf Streitverkündung bzw.
Streitbeitritt ihrer RUsgesellschaft zwecks Befreiung im Falle einer Verurteilung, sowie erhoben Widerklage für die vom Beklagten LE infolge des Unfallereignisses erlittenen Parte_3
Schäden.
Die RU A.G. hat sich in das Verfahren eingelassen, wobei sie sich den Ausführungen CP_8 der Beklagten angeschlossen und auf die Deckungsgrenzen der RUspolizze hingewiesen hat.
Im Laufe des Verfahrens wurde eine medizinisch-gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt, und wurden mehrerer von den Parteien benannter Zeugen angehört.
Mit Verfügung vom 11.06.2025 wurde die Sache zur Entscheidung einbehalten mit Gewährung der
Fristen nach Art. 190 ZPO.
2. Der bestrittene Sachverhalt
Auf Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie der mündlichen Zeugenaussagen lässt sich der Hergang des Unfallereignisses wie folgt rekonstruieren:
Am 29.07.2020, gegen 21:50 spazierten die Lebensgefährten und nach Persona_3 Persona_2 einem Abendessen beim Ristorant Bucherkeller auf der Straße rechts der Passer entlang gemeinsam
Richtung Sportzone St. MA in Passeier
Zu diesem Zeitpunkt nutzte auch der E-Bike-Fahrer nach Beendigung seines Turnus als Parte_3
Koch im Hotel Andreus (nahe dem Ristorant Bucherkeller gelegen) den besagten Weg Richtung
Sportzone (vgl. Anl. 8/2 der Kläger S. 20 und S. 60 Foto Unfallstrecke).
ER LE kannte die Art und Beliebtheit der Unfallstrecke genau: „Da ich fast jeden Tag Parte_3 diese Strecke 4 mal mit dem Rad fahre, weiß ich, dass viele der Hausgäste nach dem Abendessen diese
Strecke entlang spazieren gehen.“ (Anl. 8/3 der Kläger).
Bei m. 80,50 des Geh- und Radweges fuhr der damals 16-jährige die beiden Fußgänger Parte_3 und von hinten kommend, um (Anl. Anl. 8/2 S. 9 - 10). Persona_2 Persona_3 CP_9
Der E-Bike-Lenker, fuhr sein E-Bike mit höchster „è risultata attiva la modalità CP_10
„turbo““ (Anl. 8/2, S. 9 der Kläger) und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 15–20 km/h (Anl.
8/2, S. 40 der Kläger).
pagina 5 di 40 Zum Zeitpunkt des Ereignisses, etwa um 21:50 Uhr am 29. Juli 2020, waren die Örtlichkeiten unbeleuchtet, und es herrschte dunkle Nacht, insbesondere in Anbetracht des Unfallbereichs und der
Umgebung (Anl. 8/2 Seite 39; und . CP_9 Tes_1 Persona_21 Per_22
Es nahte ein Gewitter.
Der Beklagte hatte ein Licht vorne angebracht, welches eingeschaltet war, es war aber nicht das
Fahrradlicht, sondern das Licht vom Handy, das er an der Lenkstange eingeklemmt hatte. Das Per_2 Fahrradlicht war angebracht, aber der Akku wurde kurz vorher leer. Es war ein das man immer wieder über Steckdose aufladen musste, und der Akku war ungefähr 500 Meter vor dem Unfallort leer geworden. (Anl. 8/3 der Kläger, S. 4 und 5).
FR AL war durch den Unfall sofort bewusstlos, erlitt u.a. ein schweres Schädelhirntrauma und lag im Koma. Ihre linke Körperseite ist seitdem gelähmt (Anl.
6- Fotodokumentation Unfallopfer;
Anl. 7 und Anl. 6/2 der Kläger, Bericht Dr. ). Per_24
ER LG erlitt aufgrund des Unfalls verschiedene Kontusionen, Infektionen und Abschürfungen am ganzen Körper, Schäden an zwei Vorderzähnen und an einer Hand (Anl. 5 und Anl. 6 der Kläger,
Bericht Dr. ). Per_24
Am Unfallort war das Personal des Weißen Kreuzes im Einsatz, das den Hubschraubereinsatz für den
Transport von FR AL anforderte.
3. Rechtliche Einstufung der Straße
Auf Grundlage der von den Parteien vorgelegten fotografischen Unterlagen sowie der in dem
Gutachten von IN. RI, beauftragt von der Staatsanwaltschaft für Jugendstrafsachen in BO im
Jugendstrafverfahren gegen den Beklagten ER, hinterlegte Dokumentation, kann festgestellt werden, dass die Straße, auf der sich das Unfallgeschehen ereignete, eine außerörtliche Gemeindestraße ist, die als Rad- und Fußweg ausgewiesen ist.
Wie IN. RI auf Seite 22 seines Gutachtens ausführt, weist die Straße an ihrem Beginn folgende
Beschilderung auf: Durchfahrtsverbot, Zusatztafel „ausgenommen Fahrräder und Berechtigte“,
Warnschild mit der Unterangabe „gefährlich, Abstand von der Fahrbahn halten“ sowie eine Zusatztafel zur Streckenausdehnung von 1 km.
Auf Höhe der Kreuzung zwischen dem Prantacherweg und der betroffenen Straße, auf der sich die
Fußgänger und der Radfahrer befanden, befinden sich auf der rechten Seite hölzerne Wegweiser mit
Angaben zu Namen und Durchlaufzeiten der Routen und Wege, ein brauner touristischer Hinweis auf die Radroute San Leonardo sowie Schilder mit Hinweisen zu Golfclub und Hotel Andreus. Auf der linken Seite im Einfahrtsbereich befindet sich ein braunes Schild mit einem Kartenausschnitt und dem
Hinweis „mit dem Fahrrad ins Zentrum “. CP_11
pagina 6 di 40 Am Beginn der Brücke, die den Fluss überspannt, befindet sich rechts am Straßenrand das Ortsschild von St. MA, das den Beginn des Ortsgebiets markiert (Seite 25 des Gutachtens).
Ausgehend von den Gegebenheiten vor Ort und der vom Gutachter bei der Ortsbesichtigung festgestellten Beschilderung kann daher der Beginn des Ortsgebiets von St. MA mit dem Ortsschild definiert werden, und die von den Fußgängern und dem Radfahrer befahrene Straße stellt einen außerhalb des Ortsgebiets gelegenen Abschnitt einer Gemeindestraße dar.
Die Widmung der Straße als Rad- und Fußweg wird durch die Aussagen des Zeugen Stifter während seiner Vernehmung bestätigt, die seine Angaben in Anlage 8/2, S. 19 und 60 der Kläger, unterstützen, sowie durch die E-Mail der Autonomen Provinz (Anlage 34 der . Per_11 Per_12
Der Katasterauszug der Grundparzelle Nr. 2641/107 bestätigt zusätzlich, dass der Unfallort der
Kulturgattung Weg entspricht (s. Anl. 27 der Kläger). Der Auszug aus der Internetseite der Südtiroler
Landesverwaltung (https://www.provinz.bz.it/natur-umwelt/naturraum/planung/radwege-und- radrouten.asp), Bezirkskarte 2 und der Auszug aus dem Geobrowser (Anl. 26 der Persona_25
Kläger) zeigen bildlich eindeutig auf, dass es sich beim Unfallort eine Radroute (itinerario ciclopedonale) handelt.
Art. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (Codice della Strada), Buchstabe F bis, definiert den Rad- und
Fußweg als örtliche, städtische, außerörtliche oder Nachbarschaftsstraße, die überwiegend für den Fuß- und Radverkehr bestimmt ist und durch eine intrinsische Sicherheit zum Schutz der schwachen
Verkehrsteilnehmer gekennzeichnet ist.
Das Dekret des Präsidenten der Provinzregierung Nr. 50/2007, Art. 2, Abs. 2, definiert den Rad- und
Fußweg als eine verkehrsfähige Fläche mit ordnungsgemäßer Beschilderung, vor allem im ländlichen
Bereich gelegen, die überwiegend für den Radverkehr vorgesehen ist, wobei Fußverkehr sowie das
Fahren mit Rollschuhen zugelassen sind. Ausnahmeweise ist der Durchgang von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die für die Bewirtschaftung der Flächen notwendig sind, sowie der
Zugang zu Hofstellen gestattet.
Im Übrigen ist unbestritten und durch Unterlagen belegt, dass die Straße nicht nur von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, sondern auch von Radfahrern und Fußgängern benutzt wurde (Anl.
78 der Kläger).
Ein Vergleich der genannten Definitionen mit den vorgelegten fotografischen Unterlagen zeigt zweifelsfrei, dass die Straße, auf der sich das Unfallereignis ereignete, als Rad- und Fußweg einzustufen ist.
4. Controparte_12
pagina 7 di 40 4.1. Gemäß Art. 2054 Abs. 1 ZPO ist der Lenker eines Fahrzeugs ohne Schienenführung verpflichtet, den durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachten Schaden an Personen oder Sachen zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, alles Mögliche getan zu haben, um den Schaden zu vermeiden.
Im Falle einer Kollision mit Fußgängern, wie im vorliegenden Fall, trägt somit der Lenker des kollidierenden Fahrzeugs die Beweislast für das Fehlen von Verschulden.
Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 15–20 km/h gefahren ist. Damit hat der Beklagte gegen Art.
3.7 des DPCM 432/1993 verstoßen, wonach, wenn der Radverkehr gemeinsam mit Fußgängern erlaubt ist, Radfahrer mit einer Geschwindigkeit fahren müssen, die Gefährdungssituationen vermeidet (in der Regel nicht mehr als 10 km/h). Darüber hinaus hat der Beklagte Art. 141 St.Vo verletzt, indem er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht so angepasst hat, dass unter Berücksichtigung der Straßenbeschaffenheit und -verhältnisse jede
Gefährdung der Sicherheit von Personen vermieden wird. Außerdem war er nicht in der Lage, eine zeitgerechte Bremsung des Fahrzeugs innerhalb seines Sichtbereichs und vor allen vorhersehbaren
Hindernissen durchzuführen. (Die Kenntnis der möglichen Anwesenheit von Fußgängern wurde vom
Beklagten vor dem Jugengericht selbst bestätigt, wie oben bereits geschildert).
Jedenfalls ist es dem Beklagten nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass er im Zeitpunkt, als er das Vorhandensein der Fußgänger bemerkte, gebremst hat. In diesem Zusammenhang beschränkt sich das Gutachten des IN. RI darauf, nicht ausschließen zu können, dass eine Bremsung erfolgt ist, ohne dies jedoch feststellen zu können.
, Art. 377 Abs. 4 DPR 495/1992 einhalten zu haben, Controparte_13 wonach ab einer halben Stunde nach Sonnenuntergang, während der gesamten Dunkelheit und bei
Tageslicht, wenn die Witterungsverhältnisse eine Beleuchtung erfordern, Fahrräder ohne die vorgeschriebenen Sichtzeichen („dispositivi di segnalazione visiva“) nicht verwendet, sondern nur geschoben werden dürfen, eine Vorschrift, die auch im Dekret des Präsidenten der Provinzregierung
Nr. 50/2007, Art. 16, aufgeführt ist.
Art. 68 St.Vo sieht zudem vor, dass Fahrräder für die Sichtbarkeit, wie folgt ausgestattet sein müssen: vorne mit weißen oder gelben Lichtern, hinten mit roten Lichtern und roten Reflektoren;
außerdem müssen gelbe Reflektoren an den Pedalen angebracht sein, und entsprechende Vorrichtungen müssen an den Seiten angebracht werden.
nicht nachweisen, dass sein Fahrrad zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Controparte_14 funktionierenden Vorderbeleuchtung ausgestattet war. Im Gegenteil bestätigen die vom Beklagten am
01.06.2021 vor dem Jugendgericht BO gemachten Aussagen (Anlage 8/3 der Kläger) das Gegenteil.
pagina 8 di 40 Was den von den Beklagten erhobenen Einwand nach Art. 216 ZPO betreffend die Aberkennung der
Urkunde 8/3 der Kläger Seite 4-5 (Verhandlungsprotokoll des Jugendgerichtes BO) und deren
Überprüfung betrifft, so ist nach einhelliger Rechtsprechung das Institut der Aberkennung nach Art.
214 ZPO nicht zulässig, da es sich bei dem Verhandlungsprotokoll um eine Urkunde handelt, die von
Dritten (Jugendrichterin und Gerichtshelfer) und nicht von den Beklagten unterschrieben wurde. Um die Urkunde zu widerlegen, muss die Gegenpartei das Institut der Urkundenfälschung („querela di falso“) nach Art. 221 ff ZPO anwenden. Siehe dazu folgende Urteile: Cass. civ., Sez. II, 30/10/2003, n.
16362 „La procedura di disconoscimento e di verificazione di scrittura privata (artt. 214 e 216 c.p.c.) riguarda unicamente le scritture provenienti dai soggetti del processo e presuppone che sia negata la propria firma o la propria scrittura dal soggetto contro il quale il documento è prodotto;
per le scritture provenienti da terzi (come nel caso del testamento olografo), invece, la contestazione non può essere sollevata secondo la disciplina dettata dalle predette norme, bensì nelle forme dell'art. 221 e ss.
c.p.c., perché si risolve in un'eccezione di falso.“ In diesem Sinne auch Kassationsgerichshof Nr.
12598/2001).
Es muss zudem festgehalten werden, dass die ordnungsgemäße Installation einer funktionierenden
Vorderbeleuchtung nicht durch die Verwendung der Handytaschenlampe des Beklagten ersetzt werden kann, gemäß der zuletzt erwähnten Bestimmung.
Im Verlauf der Beweisaufnahme im Strafverfahren, ebenso wie im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens, sind keine Elemente hervorgetreten, die die These des Beklagten stützen, wonach er zusätzlich zu der am Lenker des Fahrrads angebrachten Leuchte auch die Taschenlampe seines
Mobiltelefons eingeschaltet habe, wie im Folgenden näher ausgeführt wird.
Unabhängig von den oben genannten Punkten zur spezifischen Schuld des Lenkers ist hervorzuheben, dass die gewöhnliche Sorgfalt vom Lenker verlangt hätte, maximale Aufmerksamkeit walten zu lassen, angesichts der möglichen Anwesenheit von Fußgängern auf der Strecke, der fehlenden
Straßenbeleuchtung, verschärft durch das Herannahen eines Gewitters, sowie der Abwesenheit einer geeigneten Fahrradbeleuchtung, und daher eine besonders mäßige Geschwindigkeit einzuhalten.
4.2. Aus Gründen reiner Sorgfalt wird hinsichtlich der Verwertbarkeit und Relevanz des Gutachtens von IN. RI hingewiesen, dass nach Auffassung des Kassationsgerichtshofs: “il giudice Per_26 può utilizzare, per la formazione del proprio convincimento, anche le prove raccolte in un diverso processo, svoltosi tra le stesse o altre parti, una volta che le suddette prove siano acquisite al giudizio della cui cognizione è investito", wobei dieser Grundsatz seine Grundlage findet "nella mancanza nell'ordinamento di un qualsiasi divieto;
nella assenza di una gerarchia delle prove, al di fuori dei casi di prova legale, nei quali i risultati di talune di esse debbono necessariamente prevalere nei confronti pagina 9 di 40 di altre;
nell'unità della giurisdizione" sowie "nel principio di economia processuale funzionalizzato alla ragionevole durata, prescritta dall'art. 111 Cost." (Kass., Nr. 32784/2019; Kass. Nr. 11555/2013).
Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs ferner festgestellt, dass “una volta acquisita la prova nel nuovo processo, essa entra a far parte del thema probandum di quel processo, con tutte le facoltà concesse reciprocamente alle parti che, nell'ipotesi di consulenza, possono: chiederne la rinnovazione, proprio per essere stata la consulenza svolta senza il contraddittorio, e il giudice deve provvedere alla rinnovazione, non potendo altrimenti decidere utilizzando la consulenza espletata in violazione del contraddittorio", beziehungsweise "possono ricorrere ad un perito di parte per controdeduzioni scritte o orali", oder aber "in generale, possono svolgere valutazioni critiche o stimolare la valutazione giudiziale su di essa…a rilevare, infatti, è
l'effettiva esplicazione del contraddittorio nel processo dove la prova del diverso processo viene acquisita" (Kass. Nr. 11555/2013).
In jedem Fall hatten die Parteien die Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Gutachtens Stellung zu nehmen, sowohl im Verlauf des gegen ER ER geführten Strafverfahrens als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, ohne jedoch überzeugende Argumente vorzubringen, die die
Feststellungen von IN. RI widerlegen könnten.
4.2. Das Mitverschulden der Kläger
Nach Art. 1227 ZGB ist der Schadenersatz entsprechend der Schwere des Verschuldens und dem
Ausmaß der daraus entstandenen Folgen zu kürzen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Gläubigers zur Schadensverursachung beigetragen hat.
Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass sich die Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles mittig auf der
Fahrbahn, leicht nach rechts versetzt, sowie nebeneinander befanden (vgl. Gutachten IN. RI vgl. auch die klägerischen Aussagen, wonach der Beklagte „in der Mitte durchgefahren“ sei).
Die Position der Kläger wird zudem von diesen selbst auch in ihrer Schlusschsfriftsatz bestätigt: „ER
LG spazierte auf der linken (Mitte links) Seite des Geh- und Radweges vom Restaurant
Bucherkeller Richtung Sportzentrum St. in Passeier… FR AL ging direkt neben ihrem Per_6
Lebensgefährten in etwa der Wegmitte (Mitte rechts)“.
Die Verhaltensregel für Fußgänger ergibt sich aus Art. 190 StVO, welche durch das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises in der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 50/2007 in keiner Weise derogiert werden kann. Es ist nicht eindeutig, ob sich an der Unfallstelle – wie an anderen Abschnitten desselben Weges – ein Bankett auf der linken Straßenseite befand. Jedenfalls hätten die Fußgänger am linken Fahrbahnrand hintereinander gehen müssen, da es sich um eine außerörtliche Straße mit
Gegenverkehr handelt, die zudem als kombinierten Rad- und Fußweg ausgewiesen ist. pagina 10 di 40 Darüber hinaus hätte die Anwendung der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht den Klägern geboten, sich gut sichtbar zu machen. Es ist notorisch, dass es äußerst gefährlich ist, im auf einer Pt_5 unbeleuchteten, auch von befahrenen Straße und dabei dunkle tragend (die CP_15 CP_16
Beweisaufnahme hat bestätigt, dass die von den Klägern getragenen Kleider in und Per_27 CP_17 deren Sichtbarkeit bei Dunkelheit nicht gefördert haben: siehe Zeuge und Persona_21 Per_22 siehe (s. Dok. 8 der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren All. Reg. Nr. 1211/2022 Unterlagen
Strafverfahren gegen „LG dichiarava che quella sera era molto buio e Parte_3 Per_3 che erano sprovvisti di dispositivi di illuminazione o altre fonti di luce“; „Es war schon relativ dunkel auf dem Weg und wir hatten leider kein Licht“; „Ricordo che la donna ferita indossava dei pantaloni di colore viola scuro, non particolarmente visibili, e forse una giacca di colore scuro, ma di questo non sono sicuro. Il signore indossava dei pantaloni corti neri e forse una maglietta di colore rosso scuro o bordeaux”) zu gehen, da dies das Risiko eines möglichen Zusammenstoßes erheblich erhöht.
Es hätte genügt, Kleidung mit reflektierenden Streifen zu tragen oder – ganz einfach – die Lampe des eigenen Handys einzuschalten, um das Risiko eines Unfalls auf ein Minimum zu reduzieren.
Das schuldhafte Verhalten der Kläger wird zusätzlich dadurch erschwert, dass sich diese neben einem
Fluss befanden, wodurch ihre akustische Wahrnehmung eines möglicherweise herannahenden
Fahrzeugs (insbesondere eines Fahrrades) erheblich eingeschränkt war – eine Situation, die ein gesteigertes Maß an Vorsicht hätte nahelegen müssen.
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Verhaltens der Kläger und des Beklagten ER wird den
Klägern gemäß Art. 1227 ZGB ein Mitverschuldensanteil von 20% angelastet.
4.3. Die Haftung der Beklagten EL EN
Gemäß Art. 2048 ZGB haften die Eltern auch persönlich für den Schaden, welchen deren minderjährigen Kinder verursacht haben. Die elterliche Haftung besteht, wenn das Verhalten auf eine unterlassene Erziehungs- und/oder Aufsichtspflicht, aber auch auf objektive fehlende
Erziehungsaktivitäten zurückzuführen ist. Hierbei schließt das ev. Fernbleiben des Minderjährigen vom
Elternhaus die Vermutung der elterlichen Haftung nicht aus.
Die allfällige Entfernung des Minderjährigen aus dem elterlichen Haushalt vermag für sich allein die
Eltern nicht von der Haftung zu befreien, wenn – wie im vorliegenden Fall – das rechtswidrige
Verhalten des Kindes nicht auf die Unterlassung einer aktuellen und täglichen Aufsicht über dessen
Verhalten, sondern auf objektive Erziehungsmängel zurückzuführen ist.
Die Kriterien, nach denen die Eltern, für die von ihren minderjährigen Kindern begangenen unerlaubten Handlungen haftbar zu machen sind, bestehen daher sowohl in der Pflicht und im Recht, die Aufsicht über das Verhalten der Kinder auszuüben – wobei dem Fortdauern der häuslichen pagina 11 di 40 Gemeinschaft maßgebliche Bedeutung zukommt – als auch, und vor allem, in der Verpflichtung, eine angemessene erzieherische Tätigkeit zu entfalten. Dazu gehört insbesondere, den Kindern jene
Erziehung zum Respekt der Regeln des zivilen Zusammenlebens zu vermitteln, die sowohl im
Verhältnis zu Dritten als auch bei der Ausübung außerfamiliärer Tätigkeiten erforderlich ist. In diesen
Bereich fallen die Schäden, die durch Nachlässigkeiten bei Tätigkeiten verursacht werden können, die geeignet sind, Dritten Schaden zuzufügen; dazu zählt insbesondere die Nichtbeachtung der
Straßenverkehrsordnung.
Mit anderen Worten: Auch wenn die Rechtsordnung Minderjährige zur Führung bestimmter Fahrzeuge zulässt, bedeutet dies keineswegs, dass dieselbe Rechtsordnung die Inhaber der elterlichen
Verantwortung von der Haftung für entbindet, die aus der Missachtung der Verkehrsregeln Per_28 durch die minderjährigen Kinder entstehen;
vielmehr wird – im – vorausgesetzt und verlangt, Per_29 dass die Eltern dem Kind jene Belehrungen erteilen, die notwendig und geeignet sind, ein volles
Bewusstsein der Gefahren des Straßenverkehrs sowie die Beachtung der Verkehrsnormen zu gewährleisten.
Im Übrigen kann die Unzulänglichkeit des Erziehungsniveaus des minderjährigen Kindes aus der Art und Weise des unerlaubten Verhaltens selbst abgeleitet werden. Es ist daher eine „culpa in educando“ nicht nur dann anzunehmen, wenn die Eltern nicht nachweisen können, dem Minderjährigen eine seinen sozialen und familiären Verhältnissen entsprechende Erziehung und Ausbildung vermittelt zu haben, sondern auch dann, wenn sich bereits aus den Umständen der Tat eine an sich mangelhafte
Erziehung ergibt (vgl. KGH Nr. 7050/2008).
Ebenso wenig kommt dem Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Bedeutung zu, da
Art. 2048 Abs. 1 ZGB sich auf jedes jedenfalls minderjährige Kind bezieht, gegenüber welchem die
Pflichten aus Art. 147 ZGB unabdingbarer Natur sind und darauf abzielen, fehlerhaftes Verhalten zu korrigieren, das daher einer beständigen erzieherischen Einflussnahme bedarf, um eine ausgeglichene
Persönlichkeit zu entwickeln, die sich der Relationalität der eigenen Existenz bewusst ist und die eigene sowie die fremde Person vor bewusst rechtswidrigen Handlungen schützt. Darüber hinaus können sowohl der Unreifegrad als auch das Erziehungsniveau des Minderjährigen aus den Umständen der Tat abgeleitet werden, und es steht fest, dass der Minderjährige – wie oben dargelegt – zahlreiche
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat ( . C.F._3
Es liegt somit gemäß Art. 2055 ZGB eine solidarische Haftung der Mutter, , Persona_13 gemeinsam mit jener des zum Unfallzeitpunkt minderjährigen LE vor. Parte_3
Per_1
5. Die von elene erlittene Schaden Per_2
5.1. Der biologische immaterielle Schaden, der moralische Schaden und die Personalisierung pagina 12 di 40 Im Laufe des Rechtsstreits wurde ein rechtsmedizinisches Amtsgutachten eingeholt, das die Bewertung der Auswirkungen des Schadenfalls auf den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand von FR
AL zum Gegenstand hatte.
Am Ausgang der sorgfältigen Analyse des klinischen Falls ist die Gutachterin Parte_6 zu den nachstehenden rechtsmedizinischen Erwägungen gekommen, die dieses Landesgericht zu eigen sich macht, da sie angemessen begründet und frei von logischen Widersprüchen sind.
Der Begutachtete hat infolge des Unfalles Folgendes Verletzungen erlitten: Schädeltrauma mit linksseitigem subduralem Hämatom und rechtsseitigem frontalen Hämatom; beidseitige frontale und rechtsseitige zerebellare Kontusionen;
rechtsseitiger zerebellärer Infarkt;
Blutung im IV. CP_18 okzipitale Fraktur mit Beteiligung des rechten okzipitalen Prozesses; Hämatosinus im rechten
Oberkiefer- und . CP_19
FR AL wurde ein andauernder biologischer Schaden von 70% sowie eine zeitliche totale Invalidität von 223 Tagen zuerkannt.
Infolge der erlittenen Verletzungen besteht ein Residualbild, das gekennzeichnet ist durch:
• Linksseitige Hemiparese mit schwerer des linken Beins und Spastizität des rechten CP_20
Massetermuskels, die alle zwei Monate eine botulinische Behandlung erfordern.
• Fortbewegung nur mit und . Für längere Strecken wird in der Per_30 Persona_31
Regel ein elektrischer Rollstuhl verwendet.
• Keine Selbstständigkeit bei der Persona_32
• Nicht in der Lage zu kochen, aber selbstständig bei der Nahrungsaufnahme, wobei weiterhin
Schwierigkeiten beim Schlucken von Flüssigkeiten bestehen.
• Aufgrund der epileptogenen Herde befindet sich die Patient in antiepileptischer Persona_33
Behandlung.
• Es bestehen narbige Veränderungen am Tracheostoma.
• schwer Schädelverletzten und Defiziten CP_21 Controparte_22 [...]
. Controparte_23
• Gleichgewichtsstörungen als Folge eines rechtsseitigen zerebellären Infarkts.
Nach den gängigen Bewertungskriterien, insbesondere unter Bezugnahme auf die “Linee guida per la valutazione medico-legale del danno alla persona in ambito civilistico” der Società Italiana di Medicina
Legale, ist die beschriebene "disabilità" im zivilrechtlichen Bereich mit einer dauerhaften Invalidität von 70 % (siebzig Prozent) zu bewerten.
Der bleibende biologische Schaden wird auf der Grundlage der vom Landesgericht Mailand 2024 verwendeten tabellarischen Kriterien in Bezug auf die Invalidität liquidiert, welche den Umfang des pagina 13 di 40 Schadenersatzes im Verhältnis zu einem progressiven Wert mit Bezugnahme auf die Erhöhung der
Invaliditätspunkte und mit einer regressiven Abzugsfunktion mit Bezugnahme auf das steigende Alter des Geschädigten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bemessen;
dieselben – im Lichte des Urteils der Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofes Nr. 26972/2008 und unter Einhaltung der darin angegebenen Kriterien – betrachten den gesamten von der Person erlittenen immateriellen Schaden als
Verletzung ihrer psychisch-körperlichen Unversehrtheit in Bezug auf die Aspekte, die über die reine spezifische Fähigkeit, ein Einkommen zu erzeugen, hinausgehen. Mit anderen Worten beinhaltet die neue Begriffsbestimmung sämtliche vormals berücksichtigten Posten (Schaden an der allgemeinen
Erwerbsfähigkeit, Schaden an der ästhetischen Valenz, Schaden am Beziehungsleben, existenzieller
Schaden).
Die obige Ausführung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Gericht eine angemessene
Personalisierung des Schadens vornimmt, falls die geschädigte Partei den Beweis erbringt, dass die erlittene Verletzung, in Anbetracht der besonderen persönlichen Zustände, eine Abweichung vom tabellarischen Kriterium rechtfertigt (vgl. Nr. 21939/2017). CP_24
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schadensanteils aus dem
Titel der Personalisierung des Schadens vor, da die Folgen des Unfalls sich auf die dynamisch- gesellschaftliche Aspekte der Klägerin ausgewirkt haben.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erweist sich tatsächlich als bewiesen, dass die erlittenen Verletzungen, um es mit den Worten des Gesetzgebers auszudrücken, sich „in maniera rilevante su specifici aspetti dinamico-relazionali personali“ (s. Art. 138 und 139 RUskodex) und in einem erheblich überhöht differenzierten Ausmaß im Verhältnis zu dem, was in der Regel in ähnlichen Situationen geschieht, ausgewirkt haben.
Die Beweisaufnahme hat bestätigt, dass vor dem Unfall FR AL eine lebenslustige, geistige gesellschaftliche aktive, in der Gemeinschaft gut integriertere FR war, die sich neben der Hausarbeit und ihrer Tätigkeit im Familienbetrieb auch um die Enkelkinder kümmerte und darüber hinaus in der
Freizeit verschiedene Aktivitäten mit dem Ehemann, der Familie und Freunden unternahm.
Infolge des Unfalls hat sich die Situation drastisch verändert. Per_ Auf einen Rollstuhl angewiesen, sie sich nicht mehr ihrer geliebten Hobbys und Tätigkeiten widmen. Ihr hat sich verändert und sie hat all ihre Leidenschaften aufgeben müssen. Pt_7
Wie die Beweisaufnahme bestätigt hat, erlitt FR AL durch den Unfall u.a. ein schweres
Schädelhirntrauma und lag über längere Zeit im Koma.
Die gesamte linke Körperhälfte von FR LE AL ist gelähmt. Sie ist auf den Rollstuhl und die ständige Hilfe Dritter angewiesen. Es ist ihr nicht mehr möglich sich selbständig fortzubewegen (sie pagina 14 di 40 kann nicht mehr gehen und Auto fahren), zu waschen, an- und auszuziehen, zu ernähren, alleine auf die
Toilette zu gehen. Auch ihr Seh-, Sprach- und Geruchssinn sind seit dem Unfall stark eingeschränkt.
Intime Aktivitäten kann sie gar nicht mehr ausleben, für Freundschaften bleibt kaum Zeit durch strenge
Therapiepläne. FR ist sich vollständig darüber bewusst, in welcher Situation sie sich befindet Per_2 und bekommt auch mit, wie ihre Familie dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird. Es bedrückt sie, dass sie nicht mehr auf ihre Enkel aufpassen, als Vormund für ihren Bruder tätig sein oder im
Familiengeschäft helfen kann.
In Bezug auf die Personalisierung muss man sich auf den aus KassG Nr. 25164/2020 ableitbaren
Grundsatz berufen, wonach:
- im Falle eines festgestellten moralischen Leidens der Richter den Schaden zur Gänze liquidieren müssen wird, indem die Mailänder Tabellen angewandt werden, die bereits die gemeinsame
Liquidierung der Posten „biologisch“ und „moralisch“ innerhalb desselben Punktes vorsehen;
- im Falle des Nichtbestehens des moralischen Schadens der Richter hingegen die Liquidierung des bloßen biologischen Schadens würdigen müssen wird. Zu diesem Zweck wird er allerdings aus dem von den Mailänder Tabellen vorgesehenen Betrag, den für den Posten des bloßen moralischen
Schadens bestimmten Prozentsatz ausgliedern müssen, da sich andernfalls auch die Liquidierung jenes
Postens eines hingegen nicht vorhandenen Schadens ergeben würde;
- falls schließlich, wie im vorliegenden Fall, die vom Geschädigten vorgebrachten außergewöhnlichen und spezifischen Umstände als festgestellt erachtet werden würden, der Richter auch die
Personalisierung des Schadens gewähren können wird, indem die Erhöhung vorgenommen wird, aber – auch in diesem Fall – des bloßen Wertes des biologischen Schadens, nach Ausschluss des auf den moralischen Schaden bezogenen Wertes, den der Kassationsgerichtshof als in die Mailänder Tabellen enthalten betrachtet hat.
Angesichts der in Erinnerung gerufenen Grundsätze wird für angemessen erhalten, eine
Personalisierung des alleinigen biologischen Bestandteils des Schadens im Ausmaß von 25% zuzuerkennen.
5.2. Der von FR AL erlittene Vermögensschaden
Die Klägerin AL hat in der Klageschrift die angeblich erlittenen Schäden äußerst allgemein dargelegt, sich dabei hauptsächlich auf den erlittenen immateriellen Schaden („danno biologico“) und dessen Individualisierung konzentriert und diesen insgesamt mit € 3.144.091,12 beziffert, ohne die möglichen weiteren Schadenpositionen näher zu präzisieren, und verweist diesbezüglich lediglich allgemein auf die Excel-Tabelle, welche als Anhang der Anlage Nr. 15 hinterlegt wurde.
pagina 15 di 40 Die einzige weitere in den Verfahrensakten konkret angeführte Schadenposition der Klägerin betrifft die Prozesskosten des oben genannten Strafverfahrens, die dem Beklagten auferlegt wurden.
Zur besseren Übersicht wird die angeführte Tabelle im Folgenden vollständig wiedergegeben:
a. Bei Prüfung der Tabelle lässt sich feststellen, dass diese eine Reihe von Schadenpositionen enthält, von denen einige der Klägerin AL und andere dem Kläger LG MA zugeordnet sind, von denen die Mehrheit jedoch nicht durch Unterlagen belegt ist. Hierunter befindet sich die pagina 16 di 40 Schadenposition mit der Bezeichnung „Schaden für Arbeitsausfall und Arbeitsunfähigkeit, auch in
Bezug auf niedrigere Rente geschätzt € 60.000,00“.
Diese Schadenposition ist jedoch völlig unbewiesen. Die einzigen Unterlagen zu den Einkünften der
Klägerin AL vor dem Unfall sind die CUD-Dokumente unter Doc. 48, die sich jedoch auf die Jahre
2010–2013 beziehen und damit einen Zeitraum weit vor dem Unfall abdecken.
Für diese Schadenposition kann der Klägerin daher nichts zugesprochen werden.
b. Dr. erachtete die medizinischen Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 16.496,65 als Per_24 angemessen und in kausalem Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehend.
Diese Summe muss somit der Klägerin zurückerstatten werden.
c. Die Klägerin AL macht einen eingetretenen Schaden (danno emergente) geltend, da sie im
Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Minderjährigenverfahren Nr. 251/2020 StA gegen ER
ER Rechtsanwaltskosten getragen habe, und beziffert diesen mit Euro 6.185,65 (Anlage Nr. 11 der Klägerin). Aus dem von der Klägerin auf richterliche Anordnung gemäß Art. 210 ZPO vorgelegten
Dokument Nr. 82 geht jedoch eindeutig hervor, dass die RU ITAS am 22.02.2022 den
Gesamtbetrag in Höhe von Euro 7.342,78 direkt an Rechtsanwalt Dr. entrichtet hat und am Per_10
01.06.2022 einen weiteren Betrag von Euro 2.918,27 an die Klägerin als „Rückvergütung für
Akontorechnung RA Dr. “ überwiesen hat. Per_10
Der Rechtsbeistand der Klägerin bringt hierzu vor, dass die durch die Rechtsschutzversicherung ITAS beglichenen Anwaltskosten nicht vom geltend gemachten Schaden in Abzug gebracht werden könnten, Per_ da diese Beträge im Falle des Obsiegens von AL LE und im Falle der Verurteilung der
Gegenseite zur Tragung der Anwaltskosten des Zivil- und Strafverfahrens an die
Rechtsschutzversicherung ITAS zurückzuerstatten seien. Der Beweis für dieses Vorbringen ergebe sich aus Anlage Nr. 40.
Dieses Vorbringen ist unbegründet.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Klägerin keinen ersatzfähigen Schaden erlitten, da sie keinerlei eigene Aufwendungen getragen hat. Nach der von der Klägerseite vertretenen, rein hypothetischen
These würde ein Schaden ausschließlich für den Fall eintreten, dass der Beklagte zur Zahlung der
Rechtsanwaltskosten des strafrechtlichen Minderjährigenverfahrens verurteilt würde, da erst in diesem
Zeitpunkt eine Verpflichtung der Klägerin zur Rückerstattung der von der RU als Vorschuss erhaltenen Beträge entstehen würde. Per_ Eine derartige Verurteilung jedoch bereits dem Grunde nach nicht erfolgen, da der Klägerin keinerlei eigener finanzieller Aufwand entstanden ist.
pagina 17 di 40 Eine davon zu unterscheidende Frage betrifft hingegen die allfällige Rückerstattung der Prozesskosten im Zusammenhang des Sicherstellungbeschlagnahmeverfahrens, sowie dem gegenständlichen
Zivilverfahren, worauf nachstehend näher eingegangen wird.
Die Klägerin hat in den Schriftsätzen nie ausdrücklich dargelegt, dass ein Schaden aufgrund der
Notwendigkeit entstanden sei, Kosten für eine Pfelegkraft zu tragen. Ein solcher Schaden ergibt sich lediglich aus der Tabelle unter Anl. 15.
Die Klägerin hat diese Schadenposition mit € 1.680.000,00 beziffert, entsprechend den Kosten für die
Beschäftigung von zwei Pflegekräften zu jeweils 80 Stunden pro Woche zu je € 2.550 monatlich.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anl. 22 und 52) ergibt sich nur, dass die Klägerin einen
Arbeitsvertrag mit FR XN LT abgeschlossen hat, an welche sie im Zeitraum von Januar
2021 bis Dezember 2022 insgesamt € 32.599,29 bezahlt hat.
Es ist keineswegs nachgewiesen, dass zwei Pflegekräfte zu einem Kostenaufwand von über € 5.000 monatlich erforderlich sind. Im es ist nachgewiesen, dass die Autonome Provinz BO der Per_29
Klägerin ein Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt hat, das einem monatlichen Betreuungsbedarf von 120 bis 180 Stunden entspricht und einen Beitrag von € 900 monatlich vorsieht (Anl. 85).
Die Hauptfunktion der Gewährung dieses Pflegegeldes besteht darin, der Begünstigten eine wirtschaftliche Unterstützung zu gewährleisten, damit sie Zugang zu angemessener Betreuung erhält.
Aus diesem Grund ist das erhaltene Pflegegeld vom zu erstattenden Betrag für denselben Kostenposten abzuziehen.
Der nationale Tarifvertrag für Pflegekräfte (CCNL) sieht zwei Hauptarbeitszeitregelungen vor: 54
Stunden pro Woche für live-in-Pflegekräfte und 40 Stunden pro Woche.
Das Grundgehalt für eine nicht im Haushalt lebende Pflegekraft, die 40 Stunden pro Woche arbeitet
(entspricht ca. 180 Stunden monatlich, entsprechend dem der Klägerin zuerkannten Betreuungsniveau) auf Stufe CS, beträgt ca. € 7,91 brutto pro Stunde, was etwa € 1.371,07 brutto pro Monat entspricht.
Die Gesamtkosten pro Arbeitsstunde für den Arbeitgeber, einschließlich Beiträge, Urlaub, 13.
Monatsgehalt und Abfertigung (TFR), belaufen sich auf ca. € 10,81, was Gesamtkosten von etwa €
1.874,27 pro Monat ergibt.
Die durchschnittliche Lebenserwartung einer FR in Südtirol beträgt etwa 87 Jahre.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin 57 Jahre alt, somit eine verbleibende Lebenserwartung von 30 Jahren. Das Pflegegeld wurde ihr erst im Mai 2023 zuerkannt, als ihre verbleibende
Lebenserwartung noch 27 Jahre betrug.
Für den Zeitraum vom Unfall bis Mai 2023 hat die Klägerin den Nachweis erbracht, Kosten in Höhe von € 32.599,29 getragen zu haben, wie oben dargestellt. pagina 18 di 40 Für die Zukunft wird der Klägerin aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 1226 ZPO ein Betrag von €
324.000,00 zugesprochen, wie folgt berechnet: durchschnittliche monatliche Pflegekraftkosten € 1.900
- € 900 Pflegegeld = € 1.000 * 12 = € 12.000 pro Jahr * 27 = € 324.000. Pt_8 Pt_9
d. Was den Schaden mit der Bezeichnung „Schaden Gesellschafter OHG für Anstellung Mitarbeiter und vorzeitige Auflösung“ betrifft, hat die Klägerin lediglich die Anlage Nr. 48 vorgelegt.
Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass es an der Aktivlegitimation hinsichtlich der eingeklagten fehlt, da ein Gesellschafter einer OHG einen von der Gesellschaft erlittenen Schaden – wie CP_25 etwa erhöhte Personalkosten – nicht unmittelbar geltend machen kann, da es sich um einen indirekten bzw. Controparte_26
Die Klagebefugnis steht ausschließlich der Gesellschaft selbst zu, da ihr Vermögen unmittelbar betroffen ist.
e. Zur Untermauerung der angeblich für den Erwerb eines für Menschen mit Behinderung geeigneten
Fahrzeugs entstandenen Kosten legt die Klägerin lediglich einen Kostenvoranschlag gemäß Anlage 61 vor. Ein Nachweis über den tatsächlichen Erwerb des Fahrzeugs fehlt zu den Akten, sodass insoweit kein Betrag zuerkannt werden kann.
f. Die Klägerin legt unter Anlage Nr. 62 eine Reihe von Rechnungen über die Anpassung ihrer
Wohnung an ihre körperlichen Bedingungen sowie über die Beseitigung architektonischer Barrieren in einer Gesamthöhe von € 44.882,96 vor und erbringt den Nachweis der entsprechenden Zahlung.
Unter Berücksichtigung dessen, dass für im Jahr 2021 durchgeführte Arbeiten zur Beseitigung architektonischer Barrieren die anwendbare steuerliche Begünstigung in einem IRPEF-Abzug in Höhe von 50 % auf einen Höchstbetrag von € 96.000 bestand, da diese Arbeiten zu den
Sanierungsmaßnahmen zählten, und dass in weiterer Folge ab dem Jahr 2022 ein Abzug von 75 % für spezifische Maßnahmen eingeführt wurde, wird der Klägerin aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 1226
c.c. ein Gesamtbetrag von € 22.000,00 zuerkannt.
Alle weiteren in der Tabelle unter Anlage 15 angeführten Schadenpositionen sind entweder nicht durch
Unterlagen belegt oder wurden bereits von der medizinisch-rechtlichen Sachverständigen bewertet.
5.3. Die compensatio lucri cum damno
Aus der von den Klägern als Anlage 81 vorgelegten Dokumentation ergibt sich außerdem, dass FR
AL mit der Assimoco S.p.A. eine RUspolizze abgeschlossen hat, aufgrund welcher sich die RUsgesellschaft gegen Zahlung der vereinbarten Prämien verpflichtete, den Versicherten gegen das Risiko des Todes oder der dauernden Invalidität infolge eines Unfalls zu versichern. Genauer gesagt war in den Vertragsbedingungen vorgesehen, dass beim Eintritt eines der versicherten
Ereignisse die RU eine Entschädigung zu leisten hatte, die durch Anwendung eines – je nach pagina 19 di 40 Invaliditätsgrad variierenden – Prozentsatzes auf die RUssumme zu berechnen war, welche von den Parteien konventionellerweise mit € 200.000,00 festgelegt wurde.
Die Parteien haben in den „Bedingungen der RU“ der Polizze in Art. 21 übereinstimmend folgende Klausel mit der Überschrift „Verzicht aud das Recht auf Einsetzung” aufgenommen, laut welchem “Assimoco Vita auf das in Art. 1916 des Ital. Zivilgesetzbuchs vorgesehene Recht auf
Einsetzung”verzichtet.
Die abgeschlossene Polizze fällt in den – sozialtypischen – Genus der privaten Unfallversicherungen, die als Verträge definiert werden können, mit denen „l'assicuratore, previa corresponsione di un premio, si obbliga al pagamento di una certa somma all'assicurato, nel caso di lesione dovuta a causa fortuita, violenta ed esterna che ne determini l'inabilità temporanea o l'invalidità permanente, ovvero ad un terzo beneficiario, nel caso di morte dell'assicurato medesimo conseguente ad infortunio” (vgl.
Kass., Vereinigte Senate, Urt. Nr. 5119/2002). CP_ Im konkreten hat sich die Klägerin durch den Abschluss der Polizze gegen das Risiko abgesichert, infolge eines Unfalls eine dauerhafte Invalidität oder den Tod zu erleiden, wobei ausdrücklich ein vorbeugender Verzicht der Assimoco Vita auf die ihres Regressrechts gegenüber CP_28 einem etwaigen Drittverantwortlichen für den Schaden vorgesehen wurde.
Die Klägerin hat somit infolge des Schadensereignisses die genannte Polizze in Anspruch genommen und am 29.04.2021 eine Entschädigung in Höhe von € 200.000,00 erhalten.
Das Institut der compensatio lucri cum damno hat, eine lebhafte Debatte im Zusammenhang mit der
Hypothese ausgelöst, in der der Schaden und der Nebenvorteil auf unterschiedlichen Rechtstiteln beruhen, aus denen – bei zwei verschiedenen Subjekten – zwei unterschiedliche Verpflichtungen entstehen. Diese Situation liegt im vorliegenden Fall vor, in dem die Schadenersatzverpflichtung gemäß Art. 2043 ZGB zu Lasten ER ER aufgrund des ihm vorwerfbaren unerlaubten
Verhaltens entsteht, während die Entschädigung ihre Grundlage im RUsvertrag hat und somit von Assimoco Vita geschuldet wird.
Diese divergierenden gerichtlichen Auffassungen fanden ihre Klärung in vier bedeutsamen
Entscheidungen der Vereinigten Senate (vgl. Kass., Vereinigte Senate, Urteile Nr. 12564, 12565,
12566, 12567 aus dem Jahr 2018), welche – nachdem sie die allgemeinen Grundsätze aufgestellt hatten, wenngleich „nei limiti della rilevanza“ im konkreten Fall – diese unmittelbar auf die ihnen unterbreiteten Streitfälle angewandt haben.
Nach Auffassung der Vereinigten Senate (welche im Wesentlichen die Argumentation des Staatsrates,
Plenarversammlung, Urt. Nr. 1/2018, aufgreifen) hängt im Fall unterschiedlicher Rechtstitel von
Schaden und Vorteil die Anwendbarkeit der compensatio von der „ragione giustificatrice“, das heißt pagina 20 di 40 von der Funktion des Nebenvorteils ab, der infolge der unerlaubten Handlung in das Vermögen des
Geschädigten gelangt ist. Die compensatio greift somit dann ein, wenn die dem Geschädigten zugekommene Leistung denselben Verlust ausgleicht, dessen vollständiger Wiedergutmachung die
Haftungsregelung des Drittverantwortlichen für die unerlaubte Handlung dient.
Umgekehrt kann ein solcher Abzug nicht vorgenommen werden, wenn der Nebenvorteil nicht auf den
Ausgleich des vom Verantwortlichen verursachten spezifischen Schadens abzielt, sondern einer anderen Zwecksetzung dient, wie etwa der für die Lebensversicherung oder die Hinterbliebenenrente typischen Vorsorgefunktion. Ein entscheidendes Element bei dieser Bewertung stellt das gesetzlich vorgesehene Regressrecht dar, das als „meccanismo di raccordo“ zwischen Schadenersatz und
Nebenvorteil dient, indem es verhindert, dass der Schädiger für seine Nachlässigkeit nicht einstehen muss, und gleichzeitig eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten im Einklang mit dem
Entschädigungsprinzip vermeidet.
In Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall einer vom Kläger abgeschlossenen
Schadensversicherung zum Schutz gegen das Risiko der Beschädigung eines eigenen Luftfahrzeugs kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die compensatio Anwendung findet, da sowohl
Schadenersatz als auch RUsleistung demselben Zweck dienen, nämlich den Geschädigten für den durch die Zerstörung seines Eigentums entstandenen Schaden zu entschädigen (vgl. Kass.,
Vereinigte Senate, Urt. Nr. 12565/2018).
Der Abzug vom Schadenersatz wurde sodann von den Vereinigten Senaten (vgl. Urteile Nr. 12566 und
Nr. 12567 aus dem Jahr 2018) auch in Bezug auf die von der für einen Arbeitsunfall Pt_10 ausbezahlte Entschädigung sowie auf das Pflegegeld (indennità di accompagnamento) angewandt, das ein Unfallopfer bezogen hatte, dessen Gehfähigkeit beeinträchtigt wurde.
Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangten die Vereinigten Senate hingegen in Bezug auf die
Möglichkeit, vom , den das sekundäre Opfer einer unerlaubten Handlung erlitten hat, den CP_29
Betrag in Abzug zu bringen, den dieses als Hinterbliebenenrente erhalten hatte. In diesem Fall – so der
Oberste Gerichtshof – „l'erogazione della pensione di reversibilità non è geneticamente connotata dalla finalità di rimuovere le conseguenze prodottesi nel patrimonio del danneggiato per effetto dell'illecito del terzo…” (vgl. Kass., Vereinigte Senate, Urt. Nr. 12564/2018).
Ähnliche haben die Vereinigten Senate – wenn auch nur incidenter tantum, da kein Pt_11 konkreter Fall zur Lebensversicherung zu beurteilen war – in Bezug auf die Lebensversicherung vorgebracht, bei der „l'indennità si cumula con il risarcimento…” (vgl. Kass., Vereinigte Senate, Urt.
Nr. 12565/18).
pagina 21 di 40 Der hat somit auf höchster Ebene seine Lösung hinsichtlich der Anwendbarkeit Persona_35 der compensatio auf die beiden im Zivilgesetzbuch ausdrücklich geregelten Arten von
RUsverträgen – nämlich die Schadensversicherung (Art. 1904 ff. ZGB) und die
Lebensversicherung (Art. 1919 ff. ZGB) – dargelegt.
In Bezug auf Unfallversicherungen (s.g. polizze infortuni), für die das Gesetz keine spezifische und organische Regelung vorsieht, zeigte sich die Rechtsprechung über lange Zeit hinweg uneinheitlich.
Während eine Auslegungsrichtung dazu tendierte, diese Polizzen den Schadensversicherungen gleichzustellen, entwickelte sich eine andere Auffassung, sie den Lebensversicherungen anzunähern.
Zur Beruhigung dieser intensiven Debatte griffen die Vereinigten Senate ein und unterschieden – bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 1910 ZGB auf Unfallversicherungen – zwischen jenen, die das Risiko einer nicht tödlichen Invalidität absichern, und jenen, die auf die Absicherung des
Todesfalls gerichtet sind (vgl. Kass., Vereinigte Senate, Urt. Nr. 5119/2002).
Zusammenfassend stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass auf Polizzen gegen nicht tödliche Unfälle überwiegend die Vorschriften über die Schadensversicherung – insbesondere Art. 1910 ZGB – anzuwenden sind, da einerseits der nicht tödliche Unfall, obwohl er die Person betrifft, kein Ereignis darstellt, das als ein die menschliche Existenz betreffendes Ereignis im Sinne von Art. 1882 zweiter
Teil ZGB qualifiziert werden kann, und andererseits der in Art. 1882 erster Teil ZGB erwähnte
„Schaden“ sich nicht nur auf Sachen, sondern auch auf Personenschäden bezieht.
Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass Art. 1916 Abs. 4 ZGB – als Ausdruck des
Entschädigungsprinzips – ausdrücklich auch auf Polizzen Anwendung findet, die gegen Arbeitsunfälle und Unglücksfälle abgeschlossen wurden.
Anders verhält es sich hingegen – wiederum nach Auffassung der Vereinigten Senate – bei
RUen gegen tödliche Unfälle, deren Regelung überwiegend den Vorschriften über die
Lebensversicherung zu entnehmen ist, da allein der Tod – und nicht die bloße invalidisierende
Verletzung – unter den Begriff der Ereignisse fällt, die das menschliche Leben betreffen, und solche
Polizzen typischerweise zugunsten eines Dritten als Begünstigten abgeschlossen werden.
Nach dieser Unterscheidung stellten die Vereinigten Senate klar, dass Unfallversicherungen häufig sowohl das Risiko eines invalidisierenden als auch eines tödlichen Ereignisses abdecken. In solchen
Fällen handelt es sich um einen Vertrag mit „gemischter“ Struktur, dessen Regelung je nach konkret eingetretener Folge entweder den Vorschriften über die Schadensversicherung oder jenen über die
Lebensversicherung zu entnehmen ist (vgl. Kass., Vereinigte Senate, Urt. Nr. 5119/2002).
pagina 22 di 40 Eine Anwendung dieser Grundsätze findet sich in einem weiteren Urteil des Kassationsgerichtshofes, welcher die Möglichkeit des Zusammentreffens von Schadenersatz für Körperverletzungen und der aus einer Unfallversicherung bezogenen Entschädigung ausschloss (vgl. Kass., Urt. Nr. 13233/2014).
Abschließend hielt der Kassationsgerichtshof fest, dass diese Lösung selbst dann gilt, wenn die
RU vorab auf ihr Regressrecht gemäß Art. 1916 ZGB verzichtet hat, da „la surrogazione ex art. 1916 c.c…” und das Entschädigungsprinzip als zwingendes öffentlich-rechtliches Prinzip nicht abdingbar ist. Es ist somit davon auszugehen, dass RUsentschädigung und Schadenersatz dieselbe Funktion erfüllen und daher nicht kumuliert werden können.
Im vorliegenden Fall findet das Institut der compensatio Anwendung, weshalb vom zuerkannten
Schadenersatz die von der Klägerin aufgrund der mit Assimoco abgeschlossenen Unfallversicherung bezogene RUsleistung in Höhe von € 200.000,00 in Abzug zu bringen ist, da diese darauf gerichtet war, den Versicherten gegen das Risiko einer dauerhaften Invalidität oder des Todes infolge eines Unfalls abzusichern. In Fällen wie dem vorliegenden – in denen die Polizze sowohl das tödliche als auch das bloß invalidisierende Ereignis abdeckt – kommt gemäß den Vereinigten Senaten Nr.
5119/2002 eine „gemischte“ Regelung zur Anwendung, abhängig davon, welches Ereignis konkret eingetreten ist. Da die Klägerin eine Verletzung mit bleibenden Invaliditätsfolgen, jedoch nicht den
Tod erlitten hat, sind – in Übereinstimmung mit den Vereinigten Senaten und der späteren
Entscheidung Nr. 13233/2014 – die Vorschriften über die Schadensversicherung anzuwenden, einschließlich jener, die das Zusammentreffen von Schadenersatz und RUsentschädigung untersagen. CP_3 Vom erlittenen Schaden der Klägerin können die von der infolge des Schadensereignisses CP_3 ausbezahlten Beträge nicht in Abzug gebracht werden, da die von der als Zivilinvaliditätspension und gewöhnliche Zivilinvaliditätszulage ausgerichteten Beträge Teil des Vermögensschadens wegen
Verlusts der Erwerbsfähigkeit sind und daher einem allfälligen, vom Gericht zuerkannten
Vermögensschaden aus entgangenem Gewinn zuzurechnen und von dieser Schadensposition in Abzug zu bringen wären. (Kass. Nr. 6031/2025).
Wie oben dargelegt, hat die Klägerin im gegenständlichen Fall nicht den Beweis erbracht, dass sie einen eingetretenen Schaden (danno emergente) oder einen entgangenen Gewinn (lucro cessante) CP_3 infolge einer konkreten Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, sodass die von der bezogenen Beträge nicht vom Gesamtbetrag des Schadenersatzes in Abzug zu bringen sind.
pagina 23 di 40
5.3. Die Liquidierung des von der Klägerin AL erlittenen Schadens
5.4. Der biologische immaterielle Schaden und die Personalisierung
Die tabellarische Berechnung ergibt folgende Ergebnisse (Klägerin geboren am 03/07/1963
Schadensfall am 29.07.2020).
Vorübergehender biologischer Schaden
Tagegeld laut Tabelle: 143,75
Vorübergehende Invalidität zu 100% 223 Tage €. 32.056,00
Bleibender biologischer Schaden einschließlich Personalisierung
Biologischer Schaden laut Tabelle €. 454.683,00
Personalisierung im Ausmaß von 25% auf den bloßen biologischen Bestandteil €. 113.670,75
Moralischer Schaden laut Tabelle € 227.763,00
Anzahlungen
Anzahlung Assimoco € - 200.000,00
Gesamtsumme €. 688.268,29
Gesamtsumme, abgewertet zum Unfallsdatum €. 579.838,49
Vermögensschaden
Artzspesen, Pflegehilfe bis Mai 2023, € 71.095,54 Controparte_31
Gesamtsumme €. 650.935,03
(vom Datum des Schadenfalls bis zum Liquidierungsdatum) €. 121.724,85 CP_6
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital €. 67.003,51
Kapitalisierte Summe Pflegehilfe € 324.000,00
Geschuldeter Gesamtbetrag €. 1.163.660,39
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 930.928,31), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
6. Der von ER LG MA erlittenen Schaden
6.1. Der biologische immaterielle Schaden
ER LG erlitt aufgrund des Unfalls verschiedene Kontusionen, Infektionen und Abschürfungen am ganzen Körper, Schäden an zwei Vorderzähnen und an einer Hand (Anl. 5 und Anl. 6 der Kläger, sowie Bericht Dr. ). Bei ihm wurde ein andauernder biologischer Schaden von 3% und eine Per_24 zeitliche totale Invalidität von 1 Tag sowie eine zeitliche vorübergehende Invalidität von 16 Tagen –
75%, 20 Tagen – 50% und 40 Tagen – 25% festgestellt.
pagina 24 di 40 Da es sich um Verletzungen s.g. „micropermanenti“ infolge eines Verkehrsunfalls handelt, kann im
Fall von ER LG der „danno biologico“ nicht auf der Grundlage der Parameter der „tabella di
Milano 2024“ bemessen werden, sondern mit der „tabella per le lesioni micropermanenti“ in der aktuellsten Version.
6.2. Der von ER LG erlittene Vermögensschaden
ER LG MA rügt, einen Vermögensschaden von € 4.261,00 erlitten zu haben. Auch in diesem
Fall präzisiert der Kläger in den Schriftsätzen nicht, wie er zu dieser Summe gelangt ist, sondern verweist lediglich auf die „Anlage 15“, die bereits in den vorangegangenen Abschnitten geprüft wurde.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Summe aller in der „Anlage 15“ aufgeführten Positionen, die dem Kläger LG zugeordnet werden können, einen Betrag ergibt, der höher ist als der im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird der einzige als nachgewiesen anzuerkennende Schaden jener im Zusammenhang mit den medizinischen Kosten, die von Dr. als angemessen beurteilt wurden, in Höhe von € 2.515. Per_24
Die tabellarische Berechnung ergibt folgende Ergebnisse (Kläger geboren am 25.04.1964 Schadensfall am 29.07.2020).
Vorübergehender biologischer Schaden
Tagegeld laut Tabelle: 55,24
Vorübergehende Invalidität €. 1.563,16 biologischer Schaden einschließlich Personalisierung Per_36
Biologischer Schaden laut Tabelle €. 2.608,86
Gesamtsumme €. 4.431,78
Gesamtsumme, abgewertet zum Unfallsdatum €. 3.973,70
Vermögensschaden
Artzspesen, € 2.515,00
Gesamtsumme €. 6.488,70
(vom Datum des Schadenfalls bis zum Liquidierungsdatum) €. 1.187,51 CP_6
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital €. 782,76
Geschuldeter Gesamtbetrag €. 8.278,97
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 6.623,17), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinse
pagina 25 di 40
7. Der immaterielle Schaden der nahen Angehörigen von FR AL LE
In der Klageschrift haben die Kläger Persona_3 Persona_4 Persona_5 Persona_6
und das eines immateriellen Schadens wegen Persona_7 Per_16 Persona_9 Per_37
Beeinträchtigung des Familienverhältnisses als nahe Angehörigen der Persona_38
Der Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass …: “Ai prossimi congiunti di persona che abbia subito,
a causa di fatto illecito, lesioni personali, può spettare anche il risarcimento del danno non patrimoniale concretamente accertato da lesione del rapporto parentale, in relazione ad una particolare situazione affettiva della vittima, non essendo ostativo il disposto dell'art. 1223 c.c., in quanto anche tale danno trova causa immediata e diretta nel fatto dannoso. In tal caso, traducendosi il danno in un patema d'animo ed anche in uno sconvolgimento delle abitudini di vita del soggetto, esso non è accertabile con metodi scientifici e può essere accertato in base a indizi e presunzioni che, anche da soli, se del caso, possono essere decisivi ai fini della sua configurabilità (già Cass. n. 8546 del
2008). In tema di danni conseguenti a sinistro stradale, il danno "iure proprio" subito dai congiunti della vittima non è limitato al solo totale sconvolgimento delle loro abitudini di vita, potendo anche consistere in un patimento d'animo o in una perdita vera e propria di salute. Tali pregiudizi possono essere dimostrati per presunzioni, fra le quali assume rilievo il rapporto di stretta parentela esistente fra la vittima ed i suoi familiari che fa ritenere, secondo un criterio di normalità sociale, che essi soffrano per le gravissime lesioni riportate dal loro prossimo congiunto (Cass. n. 11212 del 2019;
Cass. n. 7748 del 2020). Sul punto, non sussiste in effetti alcun "limite" normativo per il danno da lesione del rapporto parentale, nel senso che possa sussistere soltanto se gli effetti stabiliti dal danno biologico sul congiunto siano particolarmente elevati (Cass. n. 1752 del 2023).
Per rideterminare secondo i principi indicati la liquidazione del danno non patrimoniale spettante ai congiunti del soggetto macroleso, il giudice del rinvio dovrà far riferimento a tabelle che prevedano specificamente idonee modalità di quantificazione del danno, come le tabelle predisposte dal Tribunale di Roma, che fin dal 2019 contengono un quadro dedicato alla liquidazione dei danni cd. riflessi subiti dai congiunti della vittima primaria in caso di lesioni. Le tabelle del Tribunale di Milano, che nella loro più recente versione si sono adeguate alle indicazioni di questa Corte prevedendo una liquidazione "a punti " in riferimento alla liquidazione del danno non patrimoniale derivante da perdita del rapporto parentale, non altrettanto hanno fatto, allo stato, in riferimento alla liquidazione del danno dei congiunti del macroleso "in quanto per ora non è stato raccolto un campione significativo di sentenze utile a costruire una tabella fondata sul monitoraggio", come si legge nella illustrazione delle tabelle dell'Osservatorio milanese, lasciando in questo caso al giudice "...valutare se ritiene di avvalersi della tabella sul danno da perdita del rapporto parentale corrispondente al tipo pagina 26 di 40 di rapporto parentale gravemente leso, opportunamente adattando e calibrando la liquidazione al caso concreto, per quanto dedotto e provato" (punto 17 delle "domande e risposte", all.2 delle tabelle milanesi ed. 2022)”.
Der Angehörige hat nach den allgemeinen Grundsätzen – und somit auch im Wege der Vermutung – die Beweislast dafür, dass er durch den Zustand des nahen Verwandten beeinträchtigt wurde und ihm infolgedessen ein immaterieller Schaden aus der Verletzung des familiären Näheverhältnisses entstanden ist. Das bloße Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses kann demnach das Leiden des
Familienangehörigen vermuten lassen, unbeschadet der Möglichkeit des Schädigers, das Fehlen eines affektiven Bandes zu behaupten und zu beweisen, da das Vorliegen des genannten Nachteils, als bloße
Vermutung, durch den Gegenbeweis ausgeschlossen werden kann – im Gegensatz zum sogenannten
„Schaden in re ipsa“, der allein mit dem Eintritt seiner Voraussetzungen entsteht, ohne dass es irgendeiner Darlegung oder Beweisführung bedarf – ein Schaden, der in unserer Rechtsordnung, gemäß der Lehre der Vereinigten Senate dieses Gerichtshofs (Cass. SS.UU. Nr. 26492/2008; Cass. Nr.
25541/2022), nicht vorgesehen ist.
In Anwendung der genannten römischen Tabellen wird die Bewertung den Grundsatz besser einhalten, wonach der Ersatz des immateriellen Schadens – im Rahmen der Liquidierung, die Billigkeitscharakter hat – die konkreten Aspekte berücksichtigen muss, die den Fall des Geschädigten kennzeichnen, um soweit wie möglich die erlittene Verletzung von Gütern, die verfassungsrechtliche Bedeutung haben und als solche im Sinne des Art. 2059 ersatzfähig sind, gutzumachen. Je nach Art des
Verwandtschaftsverhältnisses zum Unfallopfer, der Anzahl der betroffenen Personen, dem Alter der geschädigten Person sowie dem Alter des zu entschädigenden Angehörigen und dem anerkannten
Prozentsatz des biologischen Schadens werden unterschiedliche Punktzahlen zugewiesen.
Die Berechnung des Betrags setzt die Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten des sogenannten
Reflexschadens zuzuordnenden Punktzahl voraus. Diese Punktzahl wird sodann mit dem Koeffizienten in Bezug auf die Anzahl der Familienangehörigen, für die eine Schadensanerkennung besteht, und anschließend mit dem im konkreten Fall bestimmten Basiswert des Punktes multipliziert, wobei hinsichtlich des auf den Schaden aus der Beeinträchtigung der Lebensbeziehungen („danno da alterazione delle relazioni di vita“) entfallenden Anteils das tatsächlich eingetretene konkrete
Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist.
Die Römischen Tabellen 2025 sehen einen maximalen Punktwert von € 3.533,06 für den immateriellen moralischen Schaden vor, zu dem sich weitere € 3.533,06 für die erhebliche Lebensbeeinträchtigung hinzuzählen, welcher Wert sich auf € 2.491,65 reduziert, sofern dem Geschädigten ein Anspruch auf pagina 27 di 40 Betreuung als Vermögensschaden oder ein Anspruch auf Invaliditäts- und Pflegeleistungen durch den
Staat zuerkannt wird.
Nach Bestimmung des Gesamtbetrags ist dieser mit dem anerkannten Prozentsatz der dauerhaften biologischen Beeinträchtigung des Geschädigten zu multiplizieren, um den endgültigen
Entschädigungsbetrag für den Reflexschaden zu ermitteln.
Im Falle des Vorliegens mehrerer Angehöriger, von denen zum Zeitpunkt des Ereignisses nur einzelne rechtlich oder tatsächlich zur Betreuung verpflichtet sind, kann jenen, die dem schwer verletzten
Angehörigen keine leisten, ausschließlich die Entschädigungskomponente für den CP_32 immateriellen moralischen Schaden zuerkannt werden;
der Beziehungsschaden kann hingegen nur bei
Vorliegen eines wirksamen Nachweises eines konkret eingetretenen Umbruchs in ihren
Lebensbeziehungen anerkannt werden.
7.1. und Persona_3 Persona_4 Persona_5 Persona_6 Persona_39 und die Kinder von FR LZ sahen sich infolge der von der Lebensgefährtin, bzw.
[...]
Mutter erlittenen schweren Verletzungen plötzlich mit der Notwendigkeit konfrontiert, ihre Angehörige täglich zu betreuen, mit der Folge, dass sich ihre Lebensumstände grundlegend veränderten. Mit dieser
Veränderung ging eine tiefe Erschütterung und seelisches Leid einher, da sie ihre Angehörige leidend und nicht mehr in der , wie vor dem Unfall ein normales Leben zu führen. CP_33
In Ermangelung eines Gegenbeweises, kann vom Vorliegen einer tiefen Verbundenheit zwischen den Per_1 Klägern LG und und Per_3 Persona_4 Persona_5 Persona_6 Persona_7 ausgegangen werden.
[...]
Die Beklagte haben in ihrer Schriftsatz gemäß Art. 183 Abs. 6 Nr. 3 ZPO die Unfähigkeit der Zeugen
AL ( der Klägerin , (Bruder der Klägerin AL Per_40 Per_41 Persona_2 Per_42
Con LE) und (Vater und zur Aussage gemäß Art. 246 Persona_43 Per_44 Persona_9
ZPO eingewandt. Diese Einrede wurde jedoch vor der Vernehmung der Zeugen nicht erneut erhoben, noch hat die Beklagte die Nichtigkeit der Zeugenuassage geltend gemacht. Vorsorglich wird in jedem
Fall darauf hingewiesen, dass die Zeugenaussagen glaubhaft erscheinen, da sie mit den weiteren
Beweisergebnissen übereinstimmen.
Laut den Zeugenassusagen ist es somit und sämtlichen Kindern (im selben Persona_45
Haushalt oder nicht im selben Haushalt lebend), ein Intensitätsgrad der verwandtschaftlichen Bindung zu FR AL zuzuerkennen, der geeginet ist, um von der Verletzung des innerlichen Aspektes des
Schadens als inneren Schmerzes, der wegen Beinträchtigung des Verhältnisses zu dem nahen
Angehörigen erlitten wurde (Ziv.-Kass. Nr. 14422/2021), sowie von einer spürbaren Veränderung der dynamisch-gesellschaftlichen Aspekte in vollem Umfang ausgehen zu können. pagina 28 di 40 Die gleiche Überlegung kann mit Bezug auf die anderen nahen Angehörigen nicht angestellt werden, sodass die Würdigung der Voraussetzungen auf äußerst rigoröse Weise durchgeführt werden muss.
7.1.1. ER LG und leben seit mindestens 30 Jahren in einer nichtehelichen Per_18
Lebensgemeinschaft und wohnen zusammen. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, Persona_4 geboren 2001 und geboren 1997. Das Paar ist regelmäßig und öfters im Jahr Persona_5 zusammen verreist (im Sommer u.a an den Gardasee zum Schwimmen, im Winter Wellness und
Wandern, Städtereisen zu Berufskollegen und zu Kindern ins Ausland), hat jedes Wochenende zusammen Sport gemacht und gemeinsame soziale Kontakte gepflegt. Siehe dazu die getätigten
Zeugenaussagen.
Durch den 70% biologischen Schaden von FR AL musste ER LG seine Lebensgewohnheiten gänzlich umstellen und alle Vorhaben auf die Situation seiner Partnerin abstimmen. Das familiäre
Leben hat sich dahingehend geändert, dass er und die beiden gemeinsamen Kinder zusammen mit der
Pflegehilfe sich täglich abwechselnd sowie zusammen um FR AL kümmern. Ein unbeschwertes
Eheleben und insbesondere ein Sexuallebenist nicht mehr möglich.
Auch das Berufs- und Freizeitleben des ER LG hat sich durch den Unfall stark verändert. Das
Paar war zusammen mit den Kindern in der gemeinsamen Schuhwelt LG OHG Parte_12 tätig und verbrachte auch die Freizeit miteinander. FR AL kümmerte sich auch um den Haushalt
(kochen, putzen, waschen, bügeln).
ER LG bringt und begleitet heute seine halbseitig gelähmte FR regelmäßig mehrmals in der
Woche zur Therapie ins Krankenhaus. Er muss seine FR auf die Toilette begleiten, sie pflegen, und versorgen. Dies bringt körperliche und psychische Belastung mit sich. So hat ER LG schweren
Herzens entschlossen seiner Tätigkeit als Unternehmer nur mehr marginal nachzugehen, um sich der
Pflege seiner Partnerin und der des Familienhauses zu widmen. ER und haben die Per_4 Per_18
OHG somit auf ein Minimum an Aktivität reduziert. Die Handelstätigkeit (Verkauf von Schuhwaren usw.) wurde auf , während die Werkstattaktivität auf ER Per_46 Persona_47
IM umgeschrieben wurde. Per_4
Es wird die Berechnung gemäß der römischen Tabelle wiedergegeben.
Lebensgefährte Punkte 20
Geburtsdatum des Verunglückten 03.06.1967 Punkte 5
Geburtsdatum der nahen Angehörigen 25.04.1965 Punkte 3
Summe der Punkte Punkte 28
Koeffizient 1
(€ 3.533,06 moralische Schaden + 2.491,65 Lebensbeeinträchtigung) € 6.024,71 Per_48
pagina 29 di 40 Liquidierte Grundsumme 28 x 1 x 6.024 x 70% = € 118.084,31
Gesamtsumme, abgewertet zum Datum des Schadensfalls € 99.481,31
Geldaufwertung (vom Datum des Schadensfalls bis zum Liquidierungsdatum) € 18.603,00
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete € 10.240,03 Pt_13
Geschuldeter Gesamtbetrag € 128.324,34
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 102.659,47), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
7.1.2. TE LG
Als jüngstes zusammenlebendes Kind der FR AL, geboren 2001, trifft TE der schwere Unfall seiner Mutter besonders stark. Seine Mithilfe im familiären Betrieb war unverzichtbar, weshalb er bislang weder berufliche Unabhängigkeit erlangt noch Karrierechancen wahrgenommen hat. Durch den
Unfall wurde die OHG der Eltern aufgelöst, und TE ist nun gezwungen, eine neue Arbeit zu suchen.
Der Unfall hat ihn abrupt auf sich allein gestellt. Er hegt Zukunftsängste für sich selbst und seine künftige Familie, da seine Mutter als erste Bezugsperson sein Leben maßgeblich geprägt hat und nun überall fehlt. Der schlechte Gesundheitszustand beider Eltern hat bei TE psychische Probleme ausgelöst, die auch seine junge Beziehung zu seiner Freundin belasten. Er verbringt viel Zeit zu Hause, da die Pflege und die Toilettengänge seiner Mutter oft seinen spontanen körperlichen Einsatz erfordern.
Es wird die Berechnung gemäß der römischen Tabelle wiedergegeben.
Sohn Punkte 15
Geburtsdatum des Verunglückten 03.06.1967 Punkte 5
Geburtsdatum der nahen Angehörigen 23.05.2001 Punkte 9
9 Controparte_34
Koeffizient 0,2
(€ 3.533,06 moralische Schaden + 2.491,65 Lebensbeeinträchtigung) € 6.024,71 Per_48
Liquidierte Grundsumme 29 x 0,2 x 6.024,71 x 70% = € 24.460,32
Gesamtsumme, abgewertet zum Datum des Schadensfalls € 20.606,84
Geldaufwertung (vom Datum des Schadensfalls bis zum Liquidierungsdatum) € 3.853,48
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital € 2.121,15
Geschuldeter Gesamtbetrag € 26.581,47
pagina 30 di 40 Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 21.265,17), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
7.1.3. Persona_5 geboren 1997, war in der Werkstatt des elterlichen Betriebs tätig. Er lebte bis März
[...]
2022 mit seiner Mutter zusammen und besuchte gemeinsam mit seinen Eltern sowie seiner Schwester
LY und deren Familie regelmäßig Schuhmessen, darunter zweimal jährlich die Messe in Salzburg, die die Familie jeweils mit einem kurzen Familienurlaub verband. Nach der Stilllegung der OHG der
Eltern sah sich IM gezwungen, als Einzelunternehmer selbständig tätig zu werden. Auch IM begleitet seine Mutter regelmäßig zu Therapien, unterstützt im Haushalt und beim Kochen und steht ihr bei Toilettengängen zur Seite.
Es wird die Berechnung gemäß der römischen Tabelle wiedergegeben.
Controparte_35
Geburtsdatum des Verunglückten 03.06.1967 Punkte 5
Geburtsdatum der nahen Angehörigen 02.06.1997 Punkte 8
8 Controparte_34
Koeffizient 0,2
(€ 3.533,06 moralische Schaden + 2.491,65 Lebensbeeinträchtigung) € 6.024,71 Per_48
Liquidierte Grundsumme 28 x 0,2 x 6.024 x 70% = € 23.614,08
Gesamtsumme, abgewertet zum Datum des Schadensfalls € 19.893,92
Geldaufwertung (vom Datum des Schadensfalls bis zum Liquidierungsdatum) € 3.720,16
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital € 2.047,77
Geschuldeter Gesamtbetrag € 25.661,85
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 20.529,49) entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
7.1.4. MA XN
XN, geboren 1988, wohnt aus Studien- und Arbeitsgründen teilweise in Salzburg. Er pendelt Per_6 zwischen seiner Wohnung bei der Mutter und Salzburg, wobei er stets mindestens einige Tage im
Monat zu Hause verbringt. Bis zum Unfall holte FR AL MA häufig am vom Zug ab CP_1 und brachte ihn wieder dorthin, da er kein Auto besitzt. Die Mutter besuchte ihren Sohn viermal jährlich für einige Tage in Salzburg. Künftig werden diese Besuche, sofern überhaupt möglich, nur sehr erschwert stattfinden, auch weil sich MAs im fünften Stock ohne Aufzug befindet. CP_31 pagina 31 di 40 Der Unfall führte zu einer Verzögerung des Abschlusses von MAs Masterarbeit des 2017 begonnenen Masterstudiums in Geschichte. Als engste Bezugsperson stand die Mutter MA stets mit
Rat und Tat zur Seite und unterstützte ihn sowohl psychisch als auch körperlich bei der Behandlung und den Nachuntersuchungen seiner Multiplen Sklerose. Inzwischen ist FR AL bei jeder
Angelegenheit selbst auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Seit dem Unfall fährt MA wieder häufiger zur Unterstützung seiner Familie nach Hause, was mit
Kosten und zusätzlichem Urlaub von der Arbeit verbunden ist. Auch seine Beziehung zu seiner
Freundin, die ebenfalls in Salzburg studiert und arbeitet, leidet darunter. MA begleitet seine Mutter zu Therapien, unterstützt im Haushalt und beim Kochen und steht ihr bei Toilettengängen zur Seite.
Es wird die Berechnung gemäß der römischen Tabelle wiedergegeben.
Sohn 15 CP_34
Geburtsdatum des Verunglückten 03.06.1967 Punkte 5
Geburtsdatum der nahen Angehörigen 29.02.1988 Punkte 4
4 Controparte_34
Koeffizient 0,2
(€ 3.533,06 moralische Schaden + 2.491,65 ) € 6.024,71 Per_48 Parte_14
Liquidierte Grundsumme 24 x 0,2 x 6.024 x 70% = € 20.240,64
Gesamtsumme, abgewertet zum Datum des Schadensfalls € 17.051,93
Geldaufwertung (vom Datum des Schadensfalls bis zum Liquidierungsdatum) € 3.188,71
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital € 1.755,23
Geschuldeter Gesamtbetrag € 21.995,87
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 17.596,69), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
7.1.5. Persona_7 geboren 1981, wohnt im selben Dorf wie FR AL und pflegt mit dieser
[...] regelmäßigen, täglichen Kontakt. Sie lebte 20 Jahre mit ihrer Mutter zusammen (der Vater lebt in
Thailand), weshalb ihre engste Vertrauensperson war. Das sehr enge Verhältnis begründete Per_18 sich sowohl durch die tägliche Zusammenarbeit als auch dadurch, dass private Angelegenheiten stets gemeinsam besprochen und geplant wurden. Ein Tag am Wochenende wurde von LYs Familie regelmäßig mit der Mutter beim Wandern oder bei anderen Tagesausflügen verbracht. Auch
Aktivurlaube unternahmen sie häufig gemeinsam.
pagina 32 di 40 Seit dem Unfall hat die Aufgaben ihrer Mutter in den Bereichen Einkauf, Verkauf, Werbung, Per_7
Büroarbeit, Buchhaltung usw. übernommen. Da die OHG der Eltern stillgelegt wurde, das Parte_15
Schuhgeschäft nun als Einzelunternehmerin.
Auch das Privatleben von LY wurde durch den Unfall organisatorisch erheblich belastet, da keine
Flexibilität mehr gegeben ist. Sie kann nicht mehr darauf zählen, dass ihre Mutter oder ER LG auf die Kinder aufpassen, was zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand bedeutet. Die Mutter war kurzfristig stets als MU zur Stelle und betreute die beiden Enkel, damit LY und ihr Mann arbeiten konnten. Da die Schwiegermutter über 50 km entfernt wohnt, müssen bzw. ihr Mann Per_7 heute von der Arbeit freinehmen, wenn ein Kind krank ist oder anderweitig nicht betreut werden kann.
Auch an Wochenenden und nachts hat LE häufiger auf die Enkel aufgepasst, damit LY und ihr
Mann gemeinsam Ausflüge unternehmen oder gemütliche Abende verbringen konnten.
Es wird die Berechnung gemäß der römischen Tabelle wiedergegeben.
Tochter Punkte 15
Geburtsdatum des Verunglückten 03.06.1967 Punkte 5
Geburtsdatum der nahen Angehörigen 22.11.1981 Punkte 4
Summe der Punkte Punkte 24
Koeffizient 0,2
Punktwert (€ 3.533,06 moralische Schaden + 2.491,65 Lebensbeeinträchtigung) € 6.024,71
Liquidierte Grundsumme 24 x 0,2 x 6.024 x 70% = € 20.240,64
Gesamtsumme, abgewertet zum Datum des Schadensfalls € 17.051,93
Geldaufwertung (vom Datum des Schadensfalls bis zum Liquidierungsdatum) € 3.188,71
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital € 1.755,23
Geschuldeter Gesamtbetrag € 21.995,87
Der Betrag ist um 20 % zu reduzieren (€ 17.596,69), entsprechend dem Mitverschuldensanteil der
Fußgänger, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.
7.1.6. und Per_16 Persona_9
geboren 2014, und geboren 2017, vermissen die Zeit mit der MU sehr. Die Oma
[...] Per_8 war im Leben der Enkelkinder täglich präsent. Regelmäßig wurde an einem etwas Persona_49 zusammen unternommen.
FR AL passte regelmäßig auf NO auf, indem sie diesen 3-mal die Woche vormittags zu sich nahm. Er aß bei der MU auch zu Mittag und hielt seinen Mittagsschlaf dort. Er hat seine Oma täglich auf dem Weg zum Spielplatz gesehen, als er LE im Geschäft kurz besuchte oder mit dieser pagina 33 di 40 etwas trinken ging. Er vermisst auch die Übernachtungen bei den Großeltern sehr. NO und seine Oma hatten fixe Termine zusammen, wie eine Weihnachtsaufführung in Lana, Ferien, fühlt Per_50 Per_9 sich traurig, da er nicht mehr mit FR AL spielen kann. Er will wissen, wann sie gesund wird und wieder laufen und gut verständlich sprechen kann. Für ihn war der Unfall ein entscheidendes Ereignis.
Dies merkt man daran, dass er alle Erzählungen in Erlebnisse „vor und nach dem Unfall“ unterteilt.
Besonders schlimm war es für ihn, dass er die MU so plötzlich gar nicht mehr sehen konnte.
Das Vertrauensverhältnis zwischen JA und der MU war stark. Da zum Unfallzeitpunkt Per_8 noch sehr jung war, ist FR AL für die Enkelin nach 9 Monaten Krankenhausaufenthalt jedoch zu einer fremden Person geworden.
Obwohl die angewandte Römische Tabelle kein Kriterium zur Bemessung der Entschädigung für Enkel im Zusammenhang mit dem Verlust des Großvaters vorsieht, wird im Lichte der im Laufe des
Verfahrens hervorgekommenen Umstände und in Anbetracht dessen, dass das Verhältnis zwischen
Enkel und Großvater eines angemessenen Schutzes würdig ist, wie dies im Übrigen wiederholt durch die Rechtsprechung der Kassationsgerichte sowie der Instanzgerichte bestätigt wurde, eine angemessene pauschale Entschädigung auf Billigkeitsbasis in jeweils € 8.000 für jeden Enkel Per_15 für angemessen erachtet, wobei dieser Betrag bereits Zinsen und Aufwertung bis zum heutigen Datum umfasst.
Dabei ist der Mitverursachungsanteil an der Herbeiführung des Schadensereignisses bereits berücksichtigt.
8. Die Widerklage des Beklagten ER
Der Beklagte hat eine Widerklage erhoben, mit welcher er die Verurteilung der Kläger AL LE und MA LG zum Ersatz des infolge des Unfallereignisses von ihm erlittenen Schadens beatragt hat.
Wie oben bereits ausgeführt, es wurde festgestellt, dass eine Mitverantwortung der Kläger im Ausmaß von 20 % des Gesamtschadens besteht. Die Kläger sind daher zu verurteilen, dem Beklagten 20 % des insgesamt erlittenen Schadens zu ersetzen.
Im Laufe des Verfahrens wurde auch gegenüber ER ER ein medizinisch-gerichtliches
Gutachten eingeholt, aus dem hervorgeht, dass er infolge des Unfallereignisses Verletzungen erlitten hat.
Bei ihm wurde ein andauernder biologischer Schaden von 4% und eine zeitliche totale Invalidität von 1
Tag sowie eine zeitliche vorübergehende Invalidität von 14 Tagen – 75% festgestellt.
Da es sich um Verletzungen s.g. „micropermanenti“ infolge eines Verkehrsunfalls handelt, kann auch im Fall von ER LG der „danno biologico“ nicht auf der Grundlage der Parameter der „tabella di pagina 34 di 40 Milano 2024“ bemessen werden, sondern mit der „tabella per le lesioni micropermanenti“ in der aktuellsten Version.
Die tabellarische Berechnung ergibt folgende Ergebnisse (Beklagten geboren am 05.04.2004
Schadensfall am 29.07.2020).
Vorübergehender biologischer Schaden
Tagegeld laut Tabelle: 55,24
Vorübergehende Invalidität €. 635,26
Bleibender biologischer Schaden
Biologischer Schaden laut Tabelle €. 4.753,55
Gesamtsumme €. 5.388,81
Gesamtsumme, abgewertet zum Unfallsdatum €. 4.628,89
(vom Datum des Schadenfalls bis zum Liquidierungsdatum) €. 856,45 CP_6
Gesetzliche Zinsen auf das nach und nach jährlich aufgewertete Kapital €. 572,87
Geschuldeter Gesamtbetrag €. 6.058,21
Der Betrag ist um 80% zu reduzieren (€ 1.211,64), entsprechend dem Mitverschuldensanteil des
Beklagten, und ist mit den gesetzlichen Zinsen ab der Veröffentlichung des Urteils bis zur tatsächlichen
Zahlung zu verzinsen.
9. Die Aufrechnung gemäß Art. 1243 ZPO
Gemäß Art. 1243 ZPO ist eine Aufrechnung zwischen der Schuld des Beklagten gegenüber den
Klägern und der Schuld dieser gegenüber dem Beklagten vorzunehmen.
Aus Gründen der Vereinfachung, unter Berücksichtigung auch der geringen Höhe des an den Beklagten zu zahlenden Betrags, wird die Summe mit dem der alleinigen zustehenden Betrag Persona_38 verrechnet, mit der Folge, dass der der den Betrag von € 929.716,67 anstelle CP_13 Persona_38 von € 930.928,31zahlen wird.
10. Verfahrensverhältnis zwischen ER ER und AU RU A.G.
von FR , hat und hatte zum Unfallzeitpunkt Persona_51 Per_52 Persona_13 eine gültige RUspolizze Haushalt-RU bei der DONAU RU A.G. Vienna
Insurance Group, mit der Polizzennummer K5-N906.368-6, welche eine Privathaftpflichtversicherung mit Pauschalversicherungssumme von € 2.000.000.- beinhaltet in welcher sämtlichen Spesen und
Kosten (auch Verfahrenskosten) mitinbegriffen sind. (Anl. 20 der Beklagten).
Der Beklagte, welcher stets mit seiner Mutter EL zusammenwohnte, hatte zum Stichtag
29.07.2020 denselben Wohnsitz wie LEander EI und war deshalb auch auf demselben
Familienbogen (Anl. 22 der Beklagten). pagina 35 di 40 Laut Art. 13 der RUsbedingungen sind auch die minderjährigen Kinder des mitversicherten
Ehegatten versichert. Im sachlichen Deckungsbereich der RU sind mögliche
Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen
(Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als CP_36
25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht, enthalten. (Anl. 23 und 24 der Beklagten)
Der mögliche Schadensfall wurde der RUsgesellschaft umgehend gemeldet, welche diesen am 03.08.2020 eröffnete und seither unter der Nr. 2804533706 führt (Anl. 25 und 26 der Beklagten).
In Anbetracht dessen, dass der vom Beklagten an die Kläger insgesamt geschuldete Betrag innerhalb der Grenzen der Deckungssumme der RUspolizze liegt, hat die RUsgesellschaft den Beklagten schad- und klaglos zu halten und von sämtlichen Beträgen freizustellen, zu deren Ersatz er den Klägern aufgrund des vorliegenden Urteils verpflichtet sein wird.
11. Controparte_37
11.1. Die Verfahrenskosten werden nach dem Kriterium des Unterliegens geregelt.
In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens müssen die Beklagte den Klägern 8/10 der
Verfahrenskosten ersetzen, welche für die restlichen 2/10 kompensiert werden.
Den Klägern kann für die Kosten ihrer jeweiligen Parteisachverständigen kein Ersatz zuerkannt werden, da hierzu keine entsprechende Dokumentation vorgelegt wurde.
Die Verfahrenskosten werden im Urteilsspruch unter Anwendung der durchschnittlichen Parameter gemäß MD 55/2014 liquidiert. Es wird die von € 1.000.001,00 bis € 2.000.000,00 (Wert des Per_53 decisum) in Betracht gezogen.
11.2. Die Kosten der durchgeführten ASG werden, in dem mit den drei Dekreten vom 17.06.2025 liquidierten endgültig zu Lasten der Beklagten auferlegt, mit deren Verurteilung, den Klägern, Pt_16 etwaige, dem Sachverständigen bereits entrichtete Beträge zu erstatten.
11.3. Den Klägern sind 8/10 der Prozesskosten im Zusammenhang mit dem vorangegangenen
Sicherstellungsbeschlagnahmeverfahren Nr. 637/2022 A.R. LG BZ sowie dem Beschwerdeverfahren
Nr. 1211/2022 A.R. LG BZ zu erstatten, welche für die restlichen 2/10 kompensiert werden.
Die Sicherstellungbeschlagnahme wurde tatstächlich gewährt, da der dass die AU Pt_17
RU die Deckung in Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall bestätigt hat, das Vorliegen einer Gefahr nicht ausschließen hatte, da die Antragssteller keinen direkten Anspruch gegen die
RUsgesellschaft erheben können, sodass nur die Vermögenslage der Antragsgegner dem zuständigen Richter erheblich erschien.
pagina 36 di 40 Die Antragsteller hatten zudem ausgeführt, dass das Gesamtvermögen der Antragsgegner
[...] und EL im Verhältnis zur Höhe des geltend gemachten Parte_3 Per_54
Schadensersatzanspruchs unzureichend gewesen sei. Es sei somit Darlegungspflicht der Antragsgegner gewesen wäre, darzulegen, dass ihr Vermögen weitere ausreichende Werte umfasst, um die gegnerischen Ansprüche gegebenenfalls zu decken und dass somit keine konkrete Gefahr für die von den Antragstellern geltend gemachte Forderung bestehen würde. In Ermangelung eines
Gegenvorbringens seitens der Antragsgegner ist somit der Richter zum Schluss gelangen, dass die
Garantie der Forderung der Antragsteller von Seiten der Antragsgegner und Parte_3 Per_55
nicht gegeben sei.
[...]
Die Tatsache, dass im nachfolgenden Beschwerdeverfahren die Sicherstellungbeschlagnahme gegenüber der Mutter aufgehoben wurde, berührt die Regelung der Prozesskosten nicht, da das Gericht in diesem Verfahren das Gesamtergebnis des Rechtsstreits zu würdigen hat.
Wie oben dargelegt, ist die Mutter gemäß Art. 2048 ZGB verantwortlich, und in diesem Punkt beabsichtigt das Gericht, von den Argumentationen des Richtersenates im Beschwerdeverfahren abzuweichen.
Wie bereits ausgeführt, wird angenommen, dass die konkreten Umstände des Geschehens auf ein erzieherisches Defizit des Minderjährigen „culpa in educando“ im Hinblick auf die Einhaltung der
Verkehrsregeln schließen lassen, was für das Vorliegen einer Verantwortung der Mutter von
Bedeutung ist.
Die Verfahrenskosten werden im Urteilsspruch unter Anwendung der durchschnittlichen Parameter für die dringeden Verfahren gemäß MD 55/2014 liquidiert. Es wird die von € 1.000.001,00 bis Per_53
€ 2.000.000,00 (Wert des decisum) in Betracht gezogen.
Es wird präzisiert, dass das Anwaltsentgelt in der mittleren Höhe, ohne jegliche Zuschläge, liquidiert werden. Das Verteidigungsvorbring war häufig allgemein gehalten;
die logische Ordnung in der vorgelegten Dokumentation und im Inhalt des Schlussschriftsatzes war nicht immer gegeben. Die
Schäden in der Tabelle gemäß Anlage 15 beziehen sich auf keine nummerierten Unterlagen, was die
Konsultation und Feststellung des Sachverhalts erheblich erschwert hat.
Es wird zudem festgestellt, dass der in der Kostennote der Kläger angegebene Betrag von über €
380.000 an Anwaltskosten offensichtlich überhöht erscheint.
11.4. Die Kosten des Verfahrens der begleiteten Verhandlung, die als „danno emergente“ zu qualifizieren sind, werden den Klägern nicht erstattet, da sie sich als nicht nützlich für die
Rechtsstreitbeilegung erwiesen haben, angesichts der offensichtlich überzogenen Forderungen der pagina 37 di 40 wie das Gericht bereits im Verlauf des Sicherstellungsbeschlagnahmeverfahrens festgestellt Per_12 hat.
11.5 Die AU RU muss die Beklagten in Bezug auf die Verfahrenspesen, die kraft dieses
Urteils an den Klägern zu zahlen sind, aufgrund der bestehenden RUspolizze schadlos halten und ihnen überdies die eigenen Verteidigungskosten (auch jene des
Sicherstellungsbeschlagnahmeverfahrens Nr. 637/2022 A.R. LG B, sowie des Beschwerdeverfahrens
Nr. 1211/2022 A.R) gemäß Art. 1917 ZPO ersetzen (Kass. Nr. 29926/2022 “Come questa Corte ha già avuto modo di porre in rilievo, l'assicuratore della responsabilità civile è tenuto, secondo l'impegno contrattualmente assunto o comunque nei limiti di cui all'art. 1917, 3 co., c.c., a rimborsare le spese di lite sostenute dall'assicurato anche allorquando non abbia aderito alle ragioni di quest'ultimo e la presenza in giudizio in proprio del medesimo assicurato non sia dipesa dalla posizione difensiva dell'assicurazione, ma dalle richieste del danneggiato, giacché l'obbligo di rimborso sorge oggettivamente per la sola circostanza che il detto assicurato sia stato costretto ad agire o a difendersi in una controversia che abbia causa in situazioni rientranti nella garanzia assicurativa, in quanto le spese effettuate per resistere in giudizio sono spese che l'assicuratore si impegna ( nel contratto ) o comunque è tenuto ( nei limiti di cui all'articolo 1917 c.c. ) a manlevare solo che il suo assicurato abbia avuto la necessità di affrontare una lite, a prescindere dalla circostanza che l'assicuratore lo abbia o meno sostenuto, ossia abbia o meno aderito alle ragioni dell'assicurato ( v. Cass., 13/5/2020,
n. 8896 ). Le spese di resistenza presuppongono infatti che l'assicurato sia stato costretto a iniziare o a difendersi in una lite determinata da situazioni rientranti nella garanzia assicurativa, non assumendo al riguardo rilievo che la presenza in giudizio dell'assicurato non dipenda da una posizione difensiva dell'assicurazione quanto piuttosto da una richiesta del danneggiato, giacché le spese legali per affrontare il processo prescindono da siffatta circostanza, essendo oggettivamente dovute quale rimborso per il fatto stesso di aver dovuto affrontare un processo scaturito dal fatto assicurato ( v.
Cass., 13/5/2020, n. 8896)”.
A.D.G.
Das Landesgericht, mit prozessabschließendem Urteil und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrags und Einwandes, erkennt wie folgt zu Recht:
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass die Verursachung des Unfalls vom 29.07.2020, gegen 21:50
Uhr, auf der gemeindlichen außerörtlichen Straße rechts der Passer in Richtung Sportzone St.
MA in Passeier, anteilsmäsig dem Beklagten LA zu 80 % und den Klägern AL Pt_3 und LG MA zu 20 % zuzuschreiben ist. Per_2
pagina 38 di 40 2) Die Beklagten LE und gesamtschuldnerisch den Parte_3 Controparte_38 CP_39
Klägern folgende Beträge aus dem Titel des Vermögens- und immateriellen Schadens zu ersetzen:
- LE € 929.716,67, zuzüglich gesetzlicher ab Urteil bis zum Saldo;
Per_2 CP_6
- € 109.282,64, zuzüglich gesetzlicher ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_3 CP_6
- € 21.265,17, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_4
- € 20.529,49, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_5
- € 17.596,69, zuzüglich gesetzlicher ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_6 CP_6
- 17.596,69, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_7
- € 8.000,00, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo;
Persona_8
- € 8.000,00, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Urteil bis zum Saldo. Persona_9
3) Die Beklagten die Beklagten und EL EN werden gesamtschuldnerisch Parte_3 verurteilt den Klägern 8/10 der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen, die für die restlichen 2/10 kompensiert werden, und welche insgesamt mit € 37.951,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich € 545,00 für Spesen und Barauslagen, € zuzüglich 15% Ersatz für allgemeine Spesen laut
Gesetz, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden.
4) Die Beklagten und werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Parte_3 Persona_13
Klägern 8/10 der All. Reg. Nr. 637/2022 Controparte_40
Verfahrens zu ersetzen, die für die restlichen 2/10 kompensiert werden, und mit € Controparte_41
19.886,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich € 870,00 für Spesen und Barauslagen, € zuzüglich 15%
Ersatz für allgemeine Spesen laut Gesetz, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden.
5) Die Beklagten und werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Parte_3 Persona_13
Klägern 8/10 der des All. Reg. Nr. 1211/2022 zu ersetzen, die für CP_40 Controparte_42 die restlichen 2/10 kompensiert werden, und welche insgesamt mit € 19.886,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich 15% Ersatz für allgemeine Spesen laut Gesetz, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden.
6) Die Kosten der durchgeführten ASG, in dem mit den drei Dekreten vom 17.06.2025 Parte_18
werden endgültig der Beklagten gesaamtschuldnerisch auferlegt, mit deren Verurteilung,
[...] den Klägern, etwaige, dem Sachverständigen bereits entrichtete Beträge zu erstatten.
7) AU RU AG wird verurteilt, den Beklagten von den Beträgen, zu deren Zahlung sie an die Kläger kraft der Punkte 1 bis 6 des Urteilsspruchs verurteilt werden, schadlos zu halten.
8) AU RU AG wird verurteilt, den Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen, die insgesamt mit € 37.951,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich € 518,00 für Spesen und pagina 39 di 40 , zuzüglich pauschalen Spesenersatzes im Ausmaß von 15% des als Entgelt CP_43 festgesetzten Betrags, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden;
9) AU RU AG wird verurteilt, den Beklagten die Kosten des
All. Reg. Nr. 637/2022 Verfahrens zu ersetzen, die Controparte_40 insgesamt mit € 19.886,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich pauschalen Spesenersatzes im Ausmaß von 15% des als Entgelt festgesetzten Betrags, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden;
10) AU RU AG wird verurteilt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens All.
Reg. Nr. 1211/2022 zu ersetzen, die insgesamt mit € 19.886,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich €
147,00 für Spesen und Barauslagen, zuzüglich pauschalen Spesenersatzes im Ausmaß von 15% des als Entgelt festgesetzten Betrags, zuzüglich Nebenkosten laut Gesetz liquidiert werden.
So entschieden in am 03.12.2025. Per_11
CP_44
Recla
[...]
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