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Sentenza 6 giugno 2025
Sentenza 6 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 06/06/2025, n. 561 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 561 |
| Data del deposito : | 6 giugno 2025 |
Testo completo
A.R. Nr. 3214/2024
[...]
Parte_1
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit Fischer folgendes
CP_1
im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 3214/2024 eingeleitet von
LAASER-EYRSER-ENERGIEGENOSSENSCHAFT (St. Nr. 02308950217), in Person des gesetzlichen Vertreters p.t., sowie ND (St. Nr. ), CP_2 C.F._1
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr.
in dessen Kanzlei in 39100 BOZEN, BAHNHOFALLEE 5, Domizil Persona_1
erwählt wurde;
-Widerspruchswerber- gegen
LANDESAGENTUR FÜR Parte_2
(St. Nr. 00390090215), in der Person des
[...]
Abteilungsdirektors p.t., laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. , RA Dr. , RA Dr. Persona_2 Persona_3
, RA Dr. , sowie durch die Beamtin der Anwaltschaft des Persona_4 Persona_5
Landes, Frau Iris , mit Zustellungsdomizil bei der Anwaltschaft des Landes, mit Sitz Persona_6
in 39100 BOZEN, 1; - Widerspruchgegnerin- C.F._2 Parte_3
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen Bußgeldbescheid BO/1083 vom 14.10.2024, einbehalten zu folgenden, bei der heutigen Tagsatzung gemäß Art. 429 ZPO gestellten,
SCHLUSSANTRÄGEN des PV des Widerspruchwerbers: Möge das Landesgericht Bozen, nach Festsetzung der
Verhandlung für das Erscheinen der Parteien und jedenfalls nach einstweiliger Aussetzung der angefochtenen Maßnahme i.S.v. Art. 5 und 6, GvD Nr. 150/2011, contrariis reiectis, unter
Annahme dieses Widerspruchrekurses, den angefochtenen Bußgeldbescheid BO/1083 vom
S. 1 von 8 14.10.2024 aufheben bzw. für wirkungslos erklären und jedenfalls feststellen, dass die Pflicht zur
Zahlung der Verwaltungsstrafe erloschen ist. Mit Verurteilung der beklagten Verwaltung zur
Tragung der Prozesskosten.“ des PV der Widerspruchsgegnerin: „Möge die Richterin, unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz: a) den Rekurs gegen den Bußgeldbescheid abweisen und denselben bestätigen; auf jeden Fall: b) die Rekurssteller zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich 23,84%
Soziallasten sowie 15% allgemeine Spesen verurteilen“.
UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Controparte_3
1. In der Sache.
1.1. Das vorliegende Widerspruchsverfahren nimmt seinen Ausgang vom Bußgeldbescheid
BO/1083 des Abteilungsdirektors der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, vom
14.10.2024, welcher die Verletzung des Tatbestandes der Übertretung von Art. 19 L.G. Nr.
4/2006 rügt, welche laut Art. 43, Abs. 1, Buchstabe h), Nr. 1) L.G. Nr. 4/2006 mit einer
Verwaltungsstrafe von € 500,00 bis € 1.500,00 geahndet wird;
mit demselben Bußgeldbescheid, werden die heutigen Widerspruchswerber Andreas Tappeiner und der Laaser-Eyrser-
Energiegenossenschaft zur solidarischen Zahlung der Verwaltungsstrafe von € 500,00 zzgl.
aufgefordert (s. Dok. 1 der Widerspruchswerber). Controparte_4
Der Bußgeldbescheid nimmt Bezug auf die Vorhaltung BO1083 - Prot. Nr. 612300 vom
19.07.2024 des Amtes für Abfallwirtschaft (s. Dok. 4 der Widerspruchswerber), gemäß welcher am 04.05.2024 ein Transport von nicht gefährlichen Abfällen (Asche aus der Pyrolyseanlage) ohne das vorgesehene Identifikationsformular durchgeführt worden sei, mit folgenden Angaben:
„• Erzeuger: Gen. LEEG;
• Beförderer: Firma EA GmbH.; • CP_5 CP_6
“
[...]
Die Vorhaltung des Amtes für Abfallwirtschaft vom 19.07.2024 stützt sich wiederum auf die
Mitteilung Prot. Nr. 576514 vom 04.07.2024 (s. Dok. 5 der Widerspruchswerber) und auf das
Feststellungsprotokoll Nr. 52/3-1/2024 vom 11.03.2024 der N.O.E. Trient –
Carabinierikommandatur für den Umweltschutz (s. Dok. 6 der Widerspruchswerber), nachdem die N.O.E. Trient – Carabinierikommandatur für den Umweltschutz am 29.02.2024 eine
Übertretung von Art. 19 L.G. Nr. 4/2006 festgestellt habe.
Die Feststellung der Übertretung wurde am 11.03.2024 mittels ZEP zwecks Vorhaltung an die
Übertreter an die zuständige Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz übermittelt; am
S. 2 von 8 05.04.2024 hat die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz selbst einen Lokalaugenschein durchgeführt (s. Dok. 7 der Widerspruchswerber) und in der Folge, mit Mitteilung vom
19.07.2024 die Übertretung vorgehalten.
1.2. Die heutigen Widerspruchswerber legen nunmehr vor diesem Gericht Widerspruch gegen den eingangs genannten Bußgeldbescheid ein und rügen in erster Linie die angeblich fehlende
Vorhaltung bzw. Zustellung der Übertretung innerhalb der Ausschlussfristen gemäß Art. 4, Abs.
2 und 2-bis, L.G. Nr. 9/1977 (siehe auch Art. 14, Abs. 2 und 3, Gesetz Nr. 689/1981), nachdem ihnen die wesentlichen Tatbestände der Übertretung nicht innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des
Feststellungsprotokolls der N.O.E. Trient – Carabinierikommandatur für den Umweltschutz seitens der Landesagentur für und nach dem Prozedere gemäß Pt_2 Parte_2
Zivilprozessordnung (bzw. Art. 14, Abs. 4, Gesetz Nr. 689/1981) zugestellt worden seien.
Die nicht fristgerechte Zustellung der Vorhaltung habe zur Folge, dass die Pflicht zur Zahlung der Verwaltungsstrafe nach Maßgabe von Art. 4, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977, erloschen sei.
Die streitgegenständliche (angebliche) Übertretung sei von der Gerichtsbehörde (N.O.E. Trient –
Carabinierikommandatur für den Umweltschutz) der Landesagentur für Umwelt und Parte_2
bereits am 11.03.2024 für die Vorhaltung übermittelt worden;
anschließend habe die
Landesagentur für nd bei einem Lokalaugenschein vom 05.04.2024 selbst Pt_2 Parte_2
die streitgegenständliche (angebliche) Übertretung festgestellt, den Rekursstellern seien aber erst am 19.07.2024 bzw. am 26.07.2024 die wesentlichen Angaben über die Übertretung vorgehalten worden.
Die Mitteilung Prot. Nr. 576514 vom 04.07.2024 habe keine verfahrensrechtliche Relevanz.
Die Verfallsfrist von 90 Tagen für die Vorhaltung mit Ablauf ab 11.03.2024 sei daher offensichtlich verstrichen.
Als weiteren weiteren Rechtsmangel des angefochtenen Bußgeldbescheides bringen die
Rekurssteller außerdem vor, dass, laut Feststellung seitens der N.O.E. Trient –
Carabinierikommandatur für den Umweltschutz vom 29.02.2024 der Transport von nicht gefährlichen Abfällen (Asche aus der Pyrolyseanlage) ohne das vorgesehene
Identifikationsformular am 04.05.2023 durchgeführt worden sei, während die Vorhaltung vom
19.07.2024 und der hier angefochtene Bußgeldbescheid einen angeblichen am 04.05.2024 durchgeführten Transport von nicht gefährlichen Abfällen (Asche aus der Pyrolyseanlage) ohne das vorgesehene Identifikationsformular anführen würden, weshalb für den angefochtenen
S. 3 von 8 ausreichende in Hinblick auf einen angeblichen Transport am Persona_7 Per_8
04.05.2024 fehlen würden.
1.3. Die Landesagentur für Umwelt und hat sich in das vorliegende Verfahren Parte_2
eingelassen und aus mehreren sachlichen und rechtlichen Gründen die Abweisung des
Widerspruchs beantragt und insbesondere die Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit ins
Feld geführt, weshalb die Frist von 90 Tagen erst ab Abschluss der Ermittlungen zu laufen begonnen habe.
2. In rechtlicher Hinsicht.
2.1. Der erste Widerspruchsgrund ist aus den folgenden Gründen anzunehmen.
2.2. Art. 4 („Vorhaltung der Übertretungen“) des Landesgesetzes Nr. 9/1977 sieht, analog zum
Art. 14 des Ges. Nr. 689/1981 wie folgt vor: „(1) Die im vorhergehenden Artikel erwähnten
Übertretungen müssen, sofern es möglich ist, unverzüglich sowohl dem Übertreter als auch der
Person, die zur Zahlung des aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrages solidarisch verpflichtet oder irgendwie der Anwendung der vorgesehenen Strafe unterworfen ist, vorgehalten werden. (2) Wenn die persönliche Vorhaltung gegenüber allen oder einigen der im vorhergehenden Absatz angeführten Personen nicht erfolgt ist, so sind die wesentlichen Angaben über die Übertretung den in Italien ansässigen Betroffenen innerhalb von 90 Tagen nach der
Feststellung zuzustellen, und jenen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, innerhalb von 360
Tagen. (2/bis) Werden die die Übertretung betreffenden Akten der Verwaltung mit Maßnahme der Gerichtsbehörde übermittelt, so laufen die im vorhergehenden Absatz angegebenen Fristen ab Erhalt der Maßnahme. (3) Die Verpflichtung, den aufgrund der Übertretung geschuldeten
Betrag zu bezahlen, erlischt für die Person, der die Zustellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden ist. (4) Die Zustellung der wesentlichen Angaben über die Übertretung erfolgt durch den Ermittlungsbeamten selbst oder durch das Amt der
Verwaltung, das aufgrund der einzelnen Gesetzesbestimmungen zuständig ist und zwar durch die
Post nach den Bestimmungen über die Zustellung der Gerichtsakte. Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Weg, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorliegen, und zwar gemäß dem Verfahren laut Artikel 149-bis der Zivilprozessordnung. OMISSIS.
2.3. Die Rechtsprechung hat mehrmals, in zu teilender Weise festgestellt, dass der "dies a quo", im Falle der Unmöglichkeit der unmittelbaren Vorhaltung, für den Ablauf der Frist von 90 Tagen
S. 4 von 8 erst an jenem Zeitpunkt festzulegen ist, in welchem die vorhaltende Behörde alle notwendigen
Daten zur Überprüfung des Vorliegens der Übertretung bewerten kann, dies jedoch bezüglich des
Art. 14 Abs. 2 Ges. Nr. 689/1981, welcher dem Art. 4 Abs. 2 des vorzitierten Landesgesetzes Nr.
9/1977 entspricht (s. u.a. Urteil Tribunale Pistoia vom 18/07/2023, Nr. 610, s. zuletzt auch Urteil
KGH Nr. 24401/2024 und, weiters, Urteil KGH Nr.3712/2024: “In materia di sanzioni amministrative nel caso di mancata contestazione immediata dalla violazione, l'attività di accertamento dell'illecito non coincide con il momento in cui viene acquisito il fatto nella sua materialità, ma deve comprendere anche il tempo necessario alla valutazione dei dati acquisiti e afferenti gli elementi, oggettivi e soggettivi, della infrazione, e, quindi, della fase finale di deliberazione correlata alla complessità delle indagini finalizzate a verificare l'esistenza della infrazione e ad acquisire compiuta conoscenza della condotta illecita. In caso di contrasto sul punto, compete al giudice di merito, determinare il tempo ragionevolmente necessario alla P.A., per giungere a una simile, completa, conoscenza individuando il dies a quo di decorrenza del termine di decadenza (art. 14, comma 2, l. n. 689 del 1981). Pertanto, assumono rilievo tutte le complesse attività finalizzate all'accertamento, tra cui rientrano non solo gli atti di indagine effettuati, ma anche il tempo necessario all'amministrazione per valutare e ponderare adeguatamente gli elementi già acquisiti, onde ritenerne l'incidenza e la sufficienza ai fini della completa disamina di tutti gli aspetti del caso.”).
2.4 Im vorliegenden Fall ging dem Bußgeldbescheid der Verwaltung jedoch ein
Feststellungsprotokoll der Gerichtspolizei voraus (s. Dok. 4 der Rekurssteller: „Laut unserer
Mitteilung Prot. Nr. 576514 vom 04/07/2024 und laut Feststellungsprotokoll Nr. 52/3-1/2024 vom 11/03/2024 der N.O.E. Trient – Carabinierikommandatur für den Umweltschutz wurde festgestellt, dass am 04.05.2024 ein Transport von nicht gefährlichen Abfällen (Asche aus der
Pyrolyseanlage) ohne das vorgesehene Identifikationsformular durchgeführt wurde: • Erzeuger:
Gen. LEEG;
• Beförderer: Firma EA GmbH.; • “). CP_5 Controparte_6
2.5. Nachdem die Feststellung bereits durch die Polizeibehörde erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Frist von 90 Tagen gemäß Art. 4 Abs. 2 bis (und nicht Art. 4 Abs. 2) L.G. Nr. 9/1977 tatsächlich und unaufschiebbar bereits ab Übermittlung desselben Feststellungsprotokolls am
11.3.2024 ablief, mit welchem im Übrigen alle für die Vorhaltung relevanten Sachverhalte festgestellt wurden und gleichzeitig wohl ausgeschlossen wurde, dass eine Zuständigkeit des
Strafrichters vorliegt (Art. 24 Ges. Nr. 689/1981, s. auch Beschluss KGH Nr. 4194/2025).
S. 5 von 8 2.6. Aus (s. Dok. 1 der beklagten Landesagentur) ergibt sich, Controparte_7
dass aus Erhebungen der Gerichtspolizei, durchgeführt am 7.3.2024 bei der Einzelfirma CP_6
EL, unter Einholung bei dessen Firmensitz von entsprechender Dokumentation hervorgegangen ist, dass zu Gunsten derselben Einzelfirma am 4.5.2023 ein Transport von nicht gefährlichen Abfällen (Asche aus der Pyrolyseanlage) ohne das vorgesehene
Identifikationsformular durchgeführt worden war, wobei diese Abfälle von der Laaser Eyrser
Energiegenossenschaft erzeugt worden seien.
2.7. Dies im Übrigen im Einklang mit der Auffassung, welche die widerspruchbeklagte
Landesagentur bereits mit Schreiben vom 25.7.2022, wie im autorisierten Schlussschriftsatz der
Widerspruchsbeklagten zitiert, vertreten hatte.
2.8. Die von der widerspruchsbeklagten Landesagentur angegebenen Erhebungen zur tatsächlichen Anwendbarkeit der vorgeworfenen gesetzlichen Bestimmungen— nachdem nicht klar gewesen sei, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Vergasungsasche um Abfall gehandelt habe— können somit die Überschreitung der Frist von 90 Tagen nicht rechtfertigen.
2.9. Die Widerspruchsbeklagte führt hierzu an, dass am 5.4.2024 ein Techniker im Dienst beim
Amt für Abfallwirtschaft und zuständig unter anderem auch für , einen Persona_9
Lokalaugenschein in der Kompostieranlage des EL NN durchgeführt habe (s. Dok. 2 der
Widerspruchsbeklagten), wobei allerdings lediglich das beschlagnahmte Haufwerk von
Mistkompost in Augenschein genommen und fotografiert worden zu sein scheint;
weiters führt die Beklagte aus, dass, zumal die heutige Widerspruchswerberin immer schon behauptet habe, dass die von ihr produzierte Vergasungsasche nur ein Produkt und kein Abfall wäre, während es sich für die NOE Trient eindeutig um Abfall gehandelt habe, und noch mehrere Verfahren wegen derselben obgenannten Übertretung offen gewesen seien, sie sich mit Schreiben vom 13.05.2024
(Dok. 13 der Widerspruchsbeklagten) an das Controparte_8
Direzione generale economia circolare (EC)“ und
[...]
(wohl zuvor) auch an das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Pt_2
Mobilität, Innovation und Technologie gewandt habe, um diese Grundsatzfrage zu klären; in der
Zwischenzeit und in Erwartung einer Antwort seien mit Mitteilung vom 2.4.2024 des Direktors des Verwaltungsamtes für Umwelt (s. Dok. 12 der Widerspruchsbeklagten) alle Verfahren bezüglich Verwaltungsstrafen, die in diesem Zusammenhang gegenüber der LEEG zu verhängen gewesen seien, „ausgesetzt“ worden.
S. 6 von 8 Tatsächlich liest man im genannten Schreiben vom 2.4.2024 wie folgt: „Übertretung der
Bestimmungen des Landesgesetzes vom 26.05.2006, Nr.
4 - BO/1057- BO/1058 - BO1063 und
BO1064 Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafen BO1057 – Prot. Nr. 764125 vom
28.09.2023, BO1058 - Prot. Nr. 764120 vom 28.09.2023, BO1063 – Prot. Nr. 851905 vom
02.11.2023 und BO1064 - Prot. Nr. 851919 vom 02.11.2023 des Amtes für Abfallwirtschaft;
Nach der Parteien am 21.02.2024; in den am CP_9 CP_10 Controparte_11
15.03.2024 vom R.A. AT NE eingereichten Antrag betreffend die Aussetzung des
Verwaltungsverfahrens für die Ausstellung der Verwaltungsstrafen bis zum Ausgang des vorgenannten Gerichtsverfahrens. Nach Einsichtnahme in den Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 9 vom 7.1.1977, gemäß welchem „der Bußgeldbescheid den Betroffenen innerhalb 180 Tagen ab
Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung zugestellt werden muss. Für jene Fälle, in denen für die Ausstellung des Bußgeldbescheides in der Ermittlungsphase weitere
Ermittlungen, Gutachten oder andere Dokumente dringend notwendig sind, kann die Frist bis zur
Beschaffung dieser Unterlagen, höchstens aber für 90 Tage, aufgeschoben werden.“; Wird das
Strafverfahren nicht innerhalb der obgenannten Frist abgeschlossen, wird das
Verwaltungsverfahren weitergeführt.“
Diese Aussetzung bezog sich also ausdrücklich auf Verwaltungsstrafen, für welche bereits
Bußgeldbescheide erlassen wurden, und kann sich somit nicht auf den
Per_1 verfahrensgegenständlichen Sachverhalt beziehen, für welchen es noch gar Vorhaltung gab
(was im Übrigen auch aus dem internen Protokoll vom 3.7.2024 hervorgeht, s. Dok. 3 der
Widerspruchsbeklagten, Unterstreichungen durch das Gericht: „In merito alla richiesta del NOE dei Carabinieri di Trento dell'11.03.2024 e del 30.05.2024 per l'irrogazione di sanzioni amministrative pecuniare in concorso tra le ditte di cui sopra per omesso formulario di identificazione trasporto di rifiuti non pericolosi (ceneri decadenti da processi di gassificazione); visto verbale di sopralluogo d'ufficio del 05.04.2024 prot.n.494909; verificato che il fascicolo inerente risulta già aperto dall'ufficio amministrativo dell'ambiente e riguardante il trasporto dei medesimi rifiuti senza i prescritti formulari di identificazione ma solo con moduli CMR;
verificato che tale procedimento è attualmente sospeso, così come da comunicazione dell'Ufficio amministrativo dell'ambiente del 02.04.2024 prot.n.318994; appurato in data odierna che
l'infrazione contestata non può fare parte del procedimento sospeso di cui sopra, ciò premesso,
8 Parte_4Parte_5 si può procedere con la sanzione amministrativa pecuniaria richiesta dal NOE dei Carabinieri di
Trento.”).
Tatsächlich ergibt sich auch aus dem, von der Widerspruchsbeklagten angeführten, Schreiben des österreichischen Bundesministeriums vom 24.05.2024 (s. Dok. 14 der Widerspruchsbeklagten) dass sich dieses auf Überprüfungen bezieht, die schon am 10. April 2024 durchgeführt wurden und sich wohl ihrerseits auf vorangegangene Verfahren bezogen.
2.10. Nachdem das vorliegende Verfahren formal nicht als „ausgesetzt“ erachtet werden konnte, wäre die widerspruchsbeklagte Verwaltung somit jedenfalls in der Pflicht gewesen, innerhalb 90
Tagen nach der Übermittlung der bereits erfolgten Feststellung durch die Gerichtsbeamten, die
(weitere) Übertretung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumindest vorzuhalten, ansonsten dieselbe Frist als abgelaufen zu erachten ist und die diesbezügliche Strafe als erloschen.
2.11. Der erste Widerspruchsgrund ist somit begründet, weshalb der angefochtene
Bußgeldbescheid aufzuheben ist, unter Absorbierung des zweiten Widerspruchsgrundes.
3. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang mit Verurteilung der unterlegenen widerspruchsbeklagten Partei, den Widerspruchswerbern die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 (Tab. 2) bestimmt werden, unter Anwendung der Mindestbeträge für den anwendbaren Bezugsrahmen (bis € 1100,00), angesichts der geringen durchgeführten Tätigkeit.
CP_12
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es hebt den angefochtenen Bußgeldbescheid BO/1083 vom 14.10.2024 unter Annahme des vorgebrachten Widerspruchs auf;
2. Es verurteilt die widerspruchsbeklagte Partei dazu, den Widerspruchswerbern die Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 332,00 für Vergütungen, sowie
Euro 70,00 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütungen für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher
Maßgabe und nachfolgend notwendige Kosten.
So befunden in Bozen, am 05/06/2025
Die Richterin
Birgit Fischer
S. 8 von 8
[...]
Parte_1
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit Fischer folgendes
CP_1
im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 3214/2024 eingeleitet von
LAASER-EYRSER-ENERGIEGENOSSENSCHAFT (St. Nr. 02308950217), in Person des gesetzlichen Vertreters p.t., sowie ND (St. Nr. ), CP_2 C.F._1
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr.
in dessen Kanzlei in 39100 BOZEN, BAHNHOFALLEE 5, Domizil Persona_1
erwählt wurde;
-Widerspruchswerber- gegen
LANDESAGENTUR FÜR Parte_2
(St. Nr. 00390090215), in der Person des
[...]
Abteilungsdirektors p.t., laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. , RA Dr. , RA Dr. Persona_2 Persona_3
, RA Dr. , sowie durch die Beamtin der Anwaltschaft des Persona_4 Persona_5
Landes, Frau Iris , mit Zustellungsdomizil bei der Anwaltschaft des Landes, mit Sitz Persona_6
in 39100 BOZEN, 1; - Widerspruchgegnerin- C.F._2 Parte_3
Gegenstand des Rechtsstreits: Widerspruch gegen Bußgeldbescheid BO/1083 vom 14.10.2024, einbehalten zu folgenden, bei der heutigen Tagsatzung gemäß Art. 429 ZPO gestellten,
SCHLUSSANTRÄGEN des PV des Widerspruchwerbers: Möge das Landesgericht Bozen, nach Festsetzung der
Verhandlung für das Erscheinen der Parteien und jedenfalls nach einstweiliger Aussetzung der angefochtenen Maßnahme i.S.v. Art. 5 und 6, GvD Nr. 150/2011, contrariis reiectis, unter
Annahme dieses Widerspruchrekurses, den angefochtenen Bußgeldbescheid BO/1083 vom
S. 1 von 8 14.10.2024 aufheben bzw. für wirkungslos erklären und jedenfalls feststellen, dass die Pflicht zur
Zahlung der Verwaltungsstrafe erloschen ist. Mit Verurteilung der beklagten Verwaltung zur
Tragung der Prozesskosten.“ des PV der Widerspruchsgegnerin: „Möge die Richterin, unter Abweisung jeder entgegengesetzten Instanz: a) den Rekurs gegen den Bußgeldbescheid abweisen und denselben bestätigen; auf jeden Fall: b) die Rekurssteller zum Ersatz der Anwaltskosten zuzüglich 23,84%
Soziallasten sowie 15% allgemeine Spesen verurteilen“.
UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Controparte_3
1. In der Sache.
1.1. Das vorliegende Widerspruchsverfahren nimmt seinen Ausgang vom Bußgeldbescheid
BO/1083 des Abteilungsdirektors der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, vom
14.10.2024, welcher die Verletzung des Tatbestandes der Übertretung von Art. 19 L.G. Nr.
4/2006 rügt, welche laut Art. 43, Abs. 1, Buchstabe h), Nr. 1) L.G. Nr. 4/2006 mit einer
Verwaltungsstrafe von € 500,00 bis € 1.500,00 geahndet wird;
mit demselben Bußgeldbescheid, werden die heutigen Widerspruchswerber Andreas Tappeiner und der Laaser-Eyrser-
Energiegenossenschaft zur solidarischen Zahlung der Verwaltungsstrafe von € 500,00 zzgl.
aufgefordert (s. Dok. 1 der Widerspruchswerber). Controparte_4
Der Bußgeldbescheid nimmt Bezug auf die Vorhaltung BO1083 - Prot. Nr. 612300 vom
19.07.2024 des Amtes für Abfallwirtschaft (s. Dok. 4 der Widerspruchswerber), gemäß welcher am 04.05.2024 ein Transport von nicht gefährlichen Abfällen (Asche aus der Pyrolyseanlage) ohne das vorgesehene Identifikationsformular durchgeführt worden sei, mit folgenden Angaben:
„• Erzeuger: Gen. LEEG;
• Beförderer: Firma EA GmbH.; • CP_5 CP_6
“
[...]
Die Vorhaltung des Amtes für Abfallwirtschaft vom 19.07.2024 stützt sich wiederum auf die
Mitteilung Prot. Nr. 576514 vom 04.07.2024 (s. Dok. 5 der Widerspruchswerber) und auf das
Feststellungsprotokoll Nr. 52/3-1/2024 vom 11.03.2024 der N.O.E. Trient –
Carabinierikommandatur für den Umweltschutz (s. Dok. 6 der Widerspruchswerber), nachdem die N.O.E. Trient – Carabinierikommandatur für den Umweltschutz am 29.02.2024 eine
Übertretung von Art. 19 L.G. Nr. 4/2006 festgestellt habe.
Die Feststellung der Übertretung wurde am 11.03.2024 mittels ZEP zwecks Vorhaltung an die
Übertreter an die zuständige Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz übermittelt; am
S. 2 von 8 05.04.2024 hat die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz selbst einen Lokalaugenschein durchgeführt (s. Dok. 7 der Widerspruchswerber) und in der Folge, mit Mitteilung vom
19.07.2024 die Übertretung vorgehalten.
1.2. Die heutigen Widerspruchswerber legen nunmehr vor diesem Gericht Widerspruch gegen den eingangs genannten Bußgeldbescheid ein und rügen in erster Linie die angeblich fehlende
Vorhaltung bzw. Zustellung der Übertretung innerhalb der Ausschlussfristen gemäß Art. 4, Abs.
2 und 2-bis, L.G. Nr. 9/1977 (siehe auch Art. 14, Abs. 2 und 3, Gesetz Nr. 689/1981), nachdem ihnen die wesentlichen Tatbestände der Übertretung nicht innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des
Feststellungsprotokolls der N.O.E. Trient – Carabinierikommandatur für den Umweltschutz seitens der Landesagentur für und nach dem Prozedere gemäß Pt_2 Parte_2
Zivilprozessordnung (bzw. Art. 14, Abs. 4, Gesetz Nr. 689/1981) zugestellt worden seien.
Die nicht fristgerechte Zustellung der Vorhaltung habe zur Folge, dass die Pflicht zur Zahlung der Verwaltungsstrafe nach Maßgabe von Art. 4, Abs. 3, L.G. Nr. 9/1977, erloschen sei.
Die streitgegenständliche (angebliche) Übertretung sei von der Gerichtsbehörde (N.O.E. Trient –
Carabinierikommandatur für den Umweltschutz) der Landesagentur für Umwelt und Parte_2
bereits am 11.03.2024 für die Vorhaltung übermittelt worden;
anschließend habe die
Landesagentur für nd bei einem Lokalaugenschein vom 05.04.2024 selbst Pt_2 Parte_2
die streitgegenständliche (angebliche) Übertretung festgestellt, den Rekursstellern seien aber erst am 19.07.2024 bzw. am 26.07.2024 die wesentlichen Angaben über die Übertretung vorgehalten worden.
Die Mitteilung Prot. Nr. 576514 vom 04.07.2024 habe keine verfahrensrechtliche Relevanz.
Die Verfallsfrist von 90 Tagen für die Vorhaltung mit Ablauf ab 11.03.2024 sei daher offensichtlich verstrichen.
Als weiteren weiteren Rechtsmangel des angefochtenen Bußgeldbescheides bringen die
Rekurssteller außerdem vor, dass, laut Feststellung seitens der N.O.E. Trient –
Carabinierikommandatur für den Umweltschutz vom 29.02.2024 der Transport von nicht gefährlichen Abfällen (Asche aus der Pyrolyseanlage) ohne das vorgesehene
Identifikationsformular am 04.05.2023 durchgeführt worden sei, während die Vorhaltung vom
19.07.2024 und der hier angefochtene Bußgeldbescheid einen angeblichen am 04.05.2024 durchgeführten Transport von nicht gefährlichen Abfällen (Asche aus der Pyrolyseanlage) ohne das vorgesehene Identifikationsformular anführen würden, weshalb für den angefochtenen
S. 3 von 8 ausreichende in Hinblick auf einen angeblichen Transport am Persona_7 Per_8
04.05.2024 fehlen würden.
1.3. Die Landesagentur für Umwelt und hat sich in das vorliegende Verfahren Parte_2
eingelassen und aus mehreren sachlichen und rechtlichen Gründen die Abweisung des
Widerspruchs beantragt und insbesondere die Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit ins
Feld geführt, weshalb die Frist von 90 Tagen erst ab Abschluss der Ermittlungen zu laufen begonnen habe.
2. In rechtlicher Hinsicht.
2.1. Der erste Widerspruchsgrund ist aus den folgenden Gründen anzunehmen.
2.2. Art. 4 („Vorhaltung der Übertretungen“) des Landesgesetzes Nr. 9/1977 sieht, analog zum
Art. 14 des Ges. Nr. 689/1981 wie folgt vor: „(1) Die im vorhergehenden Artikel erwähnten
Übertretungen müssen, sofern es möglich ist, unverzüglich sowohl dem Übertreter als auch der
Person, die zur Zahlung des aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrages solidarisch verpflichtet oder irgendwie der Anwendung der vorgesehenen Strafe unterworfen ist, vorgehalten werden. (2) Wenn die persönliche Vorhaltung gegenüber allen oder einigen der im vorhergehenden Absatz angeführten Personen nicht erfolgt ist, so sind die wesentlichen Angaben über die Übertretung den in Italien ansässigen Betroffenen innerhalb von 90 Tagen nach der
Feststellung zuzustellen, und jenen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, innerhalb von 360
Tagen. (2/bis) Werden die die Übertretung betreffenden Akten der Verwaltung mit Maßnahme der Gerichtsbehörde übermittelt, so laufen die im vorhergehenden Absatz angegebenen Fristen ab Erhalt der Maßnahme. (3) Die Verpflichtung, den aufgrund der Übertretung geschuldeten
Betrag zu bezahlen, erlischt für die Person, der die Zustellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden ist. (4) Die Zustellung der wesentlichen Angaben über die Übertretung erfolgt durch den Ermittlungsbeamten selbst oder durch das Amt der
Verwaltung, das aufgrund der einzelnen Gesetzesbestimmungen zuständig ist und zwar durch die
Post nach den Bestimmungen über die Zustellung der Gerichtsakte. Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Weg, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorliegen, und zwar gemäß dem Verfahren laut Artikel 149-bis der Zivilprozessordnung. OMISSIS.
2.3. Die Rechtsprechung hat mehrmals, in zu teilender Weise festgestellt, dass der "dies a quo", im Falle der Unmöglichkeit der unmittelbaren Vorhaltung, für den Ablauf der Frist von 90 Tagen
S. 4 von 8 erst an jenem Zeitpunkt festzulegen ist, in welchem die vorhaltende Behörde alle notwendigen
Daten zur Überprüfung des Vorliegens der Übertretung bewerten kann, dies jedoch bezüglich des
Art. 14 Abs. 2 Ges. Nr. 689/1981, welcher dem Art. 4 Abs. 2 des vorzitierten Landesgesetzes Nr.
9/1977 entspricht (s. u.a. Urteil Tribunale Pistoia vom 18/07/2023, Nr. 610, s. zuletzt auch Urteil
KGH Nr. 24401/2024 und, weiters, Urteil KGH Nr.3712/2024: “In materia di sanzioni amministrative nel caso di mancata contestazione immediata dalla violazione, l'attività di accertamento dell'illecito non coincide con il momento in cui viene acquisito il fatto nella sua materialità, ma deve comprendere anche il tempo necessario alla valutazione dei dati acquisiti e afferenti gli elementi, oggettivi e soggettivi, della infrazione, e, quindi, della fase finale di deliberazione correlata alla complessità delle indagini finalizzate a verificare l'esistenza della infrazione e ad acquisire compiuta conoscenza della condotta illecita. In caso di contrasto sul punto, compete al giudice di merito, determinare il tempo ragionevolmente necessario alla P.A., per giungere a una simile, completa, conoscenza individuando il dies a quo di decorrenza del termine di decadenza (art. 14, comma 2, l. n. 689 del 1981). Pertanto, assumono rilievo tutte le complesse attività finalizzate all'accertamento, tra cui rientrano non solo gli atti di indagine effettuati, ma anche il tempo necessario all'amministrazione per valutare e ponderare adeguatamente gli elementi già acquisiti, onde ritenerne l'incidenza e la sufficienza ai fini della completa disamina di tutti gli aspetti del caso.”).
2.4 Im vorliegenden Fall ging dem Bußgeldbescheid der Verwaltung jedoch ein
Feststellungsprotokoll der Gerichtspolizei voraus (s. Dok. 4 der Rekurssteller: „Laut unserer
Mitteilung Prot. Nr. 576514 vom 04/07/2024 und laut Feststellungsprotokoll Nr. 52/3-1/2024 vom 11/03/2024 der N.O.E. Trient – Carabinierikommandatur für den Umweltschutz wurde festgestellt, dass am 04.05.2024 ein Transport von nicht gefährlichen Abfällen (Asche aus der
Pyrolyseanlage) ohne das vorgesehene Identifikationsformular durchgeführt wurde: • Erzeuger:
Gen. LEEG;
• Beförderer: Firma EA GmbH.; • “). CP_5 Controparte_6
2.5. Nachdem die Feststellung bereits durch die Polizeibehörde erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Frist von 90 Tagen gemäß Art. 4 Abs. 2 bis (und nicht Art. 4 Abs. 2) L.G. Nr. 9/1977 tatsächlich und unaufschiebbar bereits ab Übermittlung desselben Feststellungsprotokolls am
11.3.2024 ablief, mit welchem im Übrigen alle für die Vorhaltung relevanten Sachverhalte festgestellt wurden und gleichzeitig wohl ausgeschlossen wurde, dass eine Zuständigkeit des
Strafrichters vorliegt (Art. 24 Ges. Nr. 689/1981, s. auch Beschluss KGH Nr. 4194/2025).
S. 5 von 8 2.6. Aus (s. Dok. 1 der beklagten Landesagentur) ergibt sich, Controparte_7
dass aus Erhebungen der Gerichtspolizei, durchgeführt am 7.3.2024 bei der Einzelfirma CP_6
EL, unter Einholung bei dessen Firmensitz von entsprechender Dokumentation hervorgegangen ist, dass zu Gunsten derselben Einzelfirma am 4.5.2023 ein Transport von nicht gefährlichen Abfällen (Asche aus der Pyrolyseanlage) ohne das vorgesehene
Identifikationsformular durchgeführt worden war, wobei diese Abfälle von der Laaser Eyrser
Energiegenossenschaft erzeugt worden seien.
2.7. Dies im Übrigen im Einklang mit der Auffassung, welche die widerspruchbeklagte
Landesagentur bereits mit Schreiben vom 25.7.2022, wie im autorisierten Schlussschriftsatz der
Widerspruchsbeklagten zitiert, vertreten hatte.
2.8. Die von der widerspruchsbeklagten Landesagentur angegebenen Erhebungen zur tatsächlichen Anwendbarkeit der vorgeworfenen gesetzlichen Bestimmungen— nachdem nicht klar gewesen sei, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Vergasungsasche um Abfall gehandelt habe— können somit die Überschreitung der Frist von 90 Tagen nicht rechtfertigen.
2.9. Die Widerspruchsbeklagte führt hierzu an, dass am 5.4.2024 ein Techniker im Dienst beim
Amt für Abfallwirtschaft und zuständig unter anderem auch für , einen Persona_9
Lokalaugenschein in der Kompostieranlage des EL NN durchgeführt habe (s. Dok. 2 der
Widerspruchsbeklagten), wobei allerdings lediglich das beschlagnahmte Haufwerk von
Mistkompost in Augenschein genommen und fotografiert worden zu sein scheint;
weiters führt die Beklagte aus, dass, zumal die heutige Widerspruchswerberin immer schon behauptet habe, dass die von ihr produzierte Vergasungsasche nur ein Produkt und kein Abfall wäre, während es sich für die NOE Trient eindeutig um Abfall gehandelt habe, und noch mehrere Verfahren wegen derselben obgenannten Übertretung offen gewesen seien, sie sich mit Schreiben vom 13.05.2024
(Dok. 13 der Widerspruchsbeklagten) an das Controparte_8
Direzione generale economia circolare (EC)“ und
[...]
(wohl zuvor) auch an das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Pt_2
Mobilität, Innovation und Technologie gewandt habe, um diese Grundsatzfrage zu klären; in der
Zwischenzeit und in Erwartung einer Antwort seien mit Mitteilung vom 2.4.2024 des Direktors des Verwaltungsamtes für Umwelt (s. Dok. 12 der Widerspruchsbeklagten) alle Verfahren bezüglich Verwaltungsstrafen, die in diesem Zusammenhang gegenüber der LEEG zu verhängen gewesen seien, „ausgesetzt“ worden.
S. 6 von 8 Tatsächlich liest man im genannten Schreiben vom 2.4.2024 wie folgt: „Übertretung der
Bestimmungen des Landesgesetzes vom 26.05.2006, Nr.
4 - BO/1057- BO/1058 - BO1063 und
BO1064 Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafen BO1057 – Prot. Nr. 764125 vom
28.09.2023, BO1058 - Prot. Nr. 764120 vom 28.09.2023, BO1063 – Prot. Nr. 851905 vom
02.11.2023 und BO1064 - Prot. Nr. 851919 vom 02.11.2023 des Amtes für Abfallwirtschaft;
Nach der Parteien am 21.02.2024; in den am CP_9 CP_10 Controparte_11
15.03.2024 vom R.A. AT NE eingereichten Antrag betreffend die Aussetzung des
Verwaltungsverfahrens für die Ausstellung der Verwaltungsstrafen bis zum Ausgang des vorgenannten Gerichtsverfahrens. Nach Einsichtnahme in den Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 9 vom 7.1.1977, gemäß welchem „der Bußgeldbescheid den Betroffenen innerhalb 180 Tagen ab
Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung zugestellt werden muss. Für jene Fälle, in denen für die Ausstellung des Bußgeldbescheides in der Ermittlungsphase weitere
Ermittlungen, Gutachten oder andere Dokumente dringend notwendig sind, kann die Frist bis zur
Beschaffung dieser Unterlagen, höchstens aber für 90 Tage, aufgeschoben werden.“; Wird das
Strafverfahren nicht innerhalb der obgenannten Frist abgeschlossen, wird das
Verwaltungsverfahren weitergeführt.“
Diese Aussetzung bezog sich also ausdrücklich auf Verwaltungsstrafen, für welche bereits
Bußgeldbescheide erlassen wurden, und kann sich somit nicht auf den
Per_1 verfahrensgegenständlichen Sachverhalt beziehen, für welchen es noch gar Vorhaltung gab
(was im Übrigen auch aus dem internen Protokoll vom 3.7.2024 hervorgeht, s. Dok. 3 der
Widerspruchsbeklagten, Unterstreichungen durch das Gericht: „In merito alla richiesta del NOE dei Carabinieri di Trento dell'11.03.2024 e del 30.05.2024 per l'irrogazione di sanzioni amministrative pecuniare in concorso tra le ditte di cui sopra per omesso formulario di identificazione trasporto di rifiuti non pericolosi (ceneri decadenti da processi di gassificazione); visto verbale di sopralluogo d'ufficio del 05.04.2024 prot.n.494909; verificato che il fascicolo inerente risulta già aperto dall'ufficio amministrativo dell'ambiente e riguardante il trasporto dei medesimi rifiuti senza i prescritti formulari di identificazione ma solo con moduli CMR;
verificato che tale procedimento è attualmente sospeso, così come da comunicazione dell'Ufficio amministrativo dell'ambiente del 02.04.2024 prot.n.318994; appurato in data odierna che
l'infrazione contestata non può fare parte del procedimento sospeso di cui sopra, ciò premesso,
8 Parte_4Parte_5 si può procedere con la sanzione amministrativa pecuniaria richiesta dal NOE dei Carabinieri di
Trento.”).
Tatsächlich ergibt sich auch aus dem, von der Widerspruchsbeklagten angeführten, Schreiben des österreichischen Bundesministeriums vom 24.05.2024 (s. Dok. 14 der Widerspruchsbeklagten) dass sich dieses auf Überprüfungen bezieht, die schon am 10. April 2024 durchgeführt wurden und sich wohl ihrerseits auf vorangegangene Verfahren bezogen.
2.10. Nachdem das vorliegende Verfahren formal nicht als „ausgesetzt“ erachtet werden konnte, wäre die widerspruchsbeklagte Verwaltung somit jedenfalls in der Pflicht gewesen, innerhalb 90
Tagen nach der Übermittlung der bereits erfolgten Feststellung durch die Gerichtsbeamten, die
(weitere) Übertretung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumindest vorzuhalten, ansonsten dieselbe Frist als abgelaufen zu erachten ist und die diesbezügliche Strafe als erloschen.
2.11. Der erste Widerspruchsgrund ist somit begründet, weshalb der angefochtene
Bußgeldbescheid aufzuheben ist, unter Absorbierung des zweiten Widerspruchsgrundes.
3. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang mit Verurteilung der unterlegenen widerspruchsbeklagten Partei, den Widerspruchswerbern die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 (Tab. 2) bestimmt werden, unter Anwendung der Mindestbeträge für den anwendbaren Bezugsrahmen (bis € 1100,00), angesichts der geringen durchgeführten Tätigkeit.
CP_12
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es hebt den angefochtenen Bußgeldbescheid BO/1083 vom 14.10.2024 unter Annahme des vorgebrachten Widerspruchs auf;
2. Es verurteilt die widerspruchsbeklagte Partei dazu, den Widerspruchswerbern die Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro 332,00 für Vergütungen, sowie
Euro 70,00 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütungen für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher
Maßgabe und nachfolgend notwendige Kosten.
So befunden in Bozen, am 05/06/2025
Die Richterin
Birgit Fischer
S. 8 von 8