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Sentenza 14 aprile 2025
Sentenza 14 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 14/04/2025, n. 376 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 376 |
| Data del deposito : | 14 aprile 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES Controparte_2
[...]
ZWEITE FÜR Per_1 CP_3
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_1 CP_4
-
[...] [...]
- Parte_2 Parte_3 Pt_2
erlässt folgendes
CP_5
im Ehetrennungsverfahren erster Instanz eingeschrieben unter Nr. 792/2024 allg.
Reg., gemäß Art. 473bis.47 ZPO und behängend zwischen:
, geboren am 08/08/1977 in INNICHEN (BZ), Persona_2
Steuernummer: vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_3
Seite 1 von 14 - antragstellende Partei -;
und
, geboren am 12/10/1981 in KEMEROVO (RUS), Parte_4
Steuernummer: , vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_4
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet dass das gegenständliche Verfahren strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien im
Laufe des Verfahrens einvernehmliche Schlussanträge gestellt und den Ausspruch
der Ehetrennung zu den im Spruch dieses Urteils zitierten Bedingungen beantragt haben;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass laut Ausführungen der Parteien sich die eheliche Gemeinschaft seit langer Zeit
in schwerer Krise befindet, sodass die Fortsetzung derselben untragbar scheint;
da
Seite 2 von 14 die eheliche Beziehung unheilbar zerrüttet ist, sind nach Art. 151, Absatz 1, ZGB
die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung gegeben;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
beide Kinder
sind vom berichterstattenden Richter angehört worden;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
dass die Parteien sich für die vollständige Kompensation der Verfahrenskosten
ausgesprochen haben;
CP_6
Mit prozessabschließender und unter Abweisung jedes CP_7
gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artikel 150 ff. und 337bis ff. ZGB sowie 473bis.11 ff.
und 473.bis 47 ff. ZPO;
erklärt
das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 30/06/2003 in der
Gemeinde Rasen Antholz (BZ) zwischen:
Seite 3 von 14 , geboren am 08/08/1977 in INNICHEN (BZ), Persona_2
und
, geboren am 12/10/1981 in KEMEROVO (RUS), Parte_4
geschlossenen Ehe zu den nachstehenden Bedingungen, welche von den Parteien
einvernehmlich beantragt wurden und worin auch grundbuchsfähige
Liegenschaftsübertragungen zwischen den Prozessparteien vorgesehen sind:
OL , geboren am 08.08.1977 in Innichen (BZ) und Per_2 Parte_4
, geboren am 12.10.1981 in Kemerovo (RUS), im Sinne des Art. 473/bis
[...]
47 ZPO ff und Art. 473/bis 51 ZPO, beantragen, dass ihre am 30.06.2003 in der
Gemeinde Rasen Antholz geschlossene und im Trauungsregister des dortigen
Standesamtes Akt Nr.
8-I/2003 eingetragene Ehe ohne Schuldzuweisungen zu nachfolgenden Bedingungen getrennt werden möge:
1. Die Ehegatten und in Persona_2 Persona_5
gegenseitiger Achtung getrennt leben. Dem zuständigen Standesbeamten mögen die entsprechenden Anmerkungen angeordnet werden.
2. Das Sorgerecht betreffend die gemeinsamen minderjährigen Töchter LZ
AL, geboren am 14.05.2007 in und , geboren am Per_6 Persona_7
25.03.2010 in wird von beiden und Per_6 Per_8 Persona_2 Parte_4
gemeinsam ausgeübt.
[...]
3. Die minderjährigen Töchter LZ AL und LZ werden Per_7
Seite 4 von 14 beim Vater leben und bei diesem ihren meldeamtlichen Persona_2
Wohnsitz haben. Der Mutter wird ein freies und Parte_4 Persona_9
und eingeräumt, welches im Einvernehmen zwischen den
[...] Persona_10
Eheleuten und unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse, schulischen und außerschulischen Verpflichtungen der Töchter ausgeübt wird.
4. Die ehemalige Familienwohnung Bp. 680 KG Rasen-Antholz, Niedertaler Str. 25
wird dem Herrn LZ sowie den minderjährigen Kindern zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen;
ist bereits ausgezogen und Persona_11
wird nach der Unterzeichnung des vorliegenden Antrages ihren amtlichen
Wohnsitz innerhalb von 15 Tagen verlegen;
5. Die Eltern LZ HR und tragen sämtliche Parte_4
ordentliche Unterhaltskosten für die gemeinsamen Kinder in den Zeiträumen, in welchen sich diese bei ihnen aufhalten.
ist zu keiner weiteren Unterhaltszahlung für ihre Töchter Persona_12
verpflichtet.
Die notwendigen außerordentlichen Spesen für medizinische, schulische oder anderweitige Ausbildungsbelange, einschließlich der Kosten für musische oder sprachliche Bildungsbelange, die für die gemeinsamen Kinder bis zu deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit laufend anfallen und die nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand getragen werden, werden von beiden Eltern jeweils zur
Seite 5 von 14 Hälfte getragen, inkl. die Heimspesen für AL und/oder die jährlich Per_7
nach Erhalt der Studienbeihilfe des Landes, bei Vorlage der diesbezüglichen
Belege und jedenfalls vor Beginn des darauffolgenden abgerechnet Per_13
werden. Die besagte Regelung betreffend die Heimspesen greift bereits für das
2024/2025. Frau verpflichtet sich auf einfache Anfrage (per Per_14 Pt_4
mail oder Whatsapp) des Herrn LZ hin, für die Gewährung von öffentlichen
Beiträgen und Zuschüssen notwendige Dokumente (z.B. ISEE usw.) innerhalb von
15 Tagen zu übermitteln und auf jeden Fall zu beantragen.
Die Kosten für außerordentliche Spesen, ausgenommen die medizinischen Spesen,
werden aber von Frau ON im jährlichen Höchstbetrag von € 2.000,00
getragen.
Für alle Belange bezüglich außerordentlicher Spesen berufen sich die Parteien auf das aktuelle einschlägige Einvernehmensprotokoll zwischen und CP_2
Anwaltschaft vom 26.11.2024.
Dem Vater LZ HR stehen zur Gänze die Familienzulagen (inkl.
staatliches ) für die gemeinsamen Töchter LZ AL und CP_8
LZ zu. Die Steuerfreibeträge werden zur Gänze von Herrn Per_7
LZ in Anspruch genommen.
6. Die Eltern HR und ermächtigen sich Per_2 Parte_4
gegenseitig, für sich und ihre gemeinsamen Kinder ohne vorherige Genehmigung
Seite 6 von 14 des anderen die Ausstellung und Erneuerung von Identitätskarten und Reisepässen,
sowie anderen die zur Ausreise notwendig sind, zu beantragen. Per_15
7. In Auflösung der bestehenden Vermögensverhältnisse in der Ehe werden folgende Eigentumsübertragungen vereinbart und vorgenommen:
8. Übertragung:
9. a) , geboren in Kemerovo (RUS) am 12.10.1981, mit Parte_4
meldeamtlichen Wohnsitz in 39030 Rasen-Antholz, Fraktion Antholz Niedertal,
Nr. 25, Steuernummer , Persona_16 C.F._2 [...]
, geboren in Innichen (BZ) am Parte_5
08.08.1977, wohnhaft in 39030 Rasen-Antholz, Fraktion Antholz Niedertal,
Niedertalerstr. Nr. 25, Steuernummer C.F._1 Parte_6
welcher annimmt, die des Eigentumsrechtes an der Bp. 680 in
[...] Pt_7
Einlagezahl 711/II Antholz, in der im Grundbuch Persona_17
aufscheinenden Beschaffenheit und mit allem entsprechenden Zubehör,
einschließlich Inventar.
Die gegenständliche Liegenschaft ist im zuständigen Gebäudekataster Welsberg
wie folgt eingetragen:
Gemeinde (Kode H189) Persona_18
- Nr. 1, KG 608, Parzelle 680, Baueinheit 1, Blatt 36, Schätzzone -, Mikrozone - ,
Kateg. A/2, Klasse 2, Bestand 10,5 Räume, Fläche 221 qm, Ertrag / Wert GIS
Seite 7 von 14 (Katasterwert im Sinne des LG Nr. 3 vom 23.04.2014 (GIS)) Euro 894,76 / Euro
150.319,68, Weitere Informationen Antholz/Niedertal Nr. 121; Stockwerke: 1U-E-
1-2; Katastereintragung Nr. 518.001.2007; 05-06-2007 Ersterfassung am
05.06.2007 - Errichtung;
- Nr. 2, KG 608, Parzelle 680, Baueinheit 2, Blatt 36, Schätzzone - , Mikrozone - ,
Kateg. C/6, Klasse 2, Bestand 19 qm, Fläche 24 qm, Ertrag / Wert GIS
(Katasterwert im Sinne des LG Nr. 3 vom 23.04.2014 (GIS)) Euro 70,65 / Euro
11.869,20, Weitere Informationen Antholz/Niedertal Nr. 121; Stockwerke: E;
Katastereintragung Nr. 518.001.2007; 05-06-2007 Ersterfassung am 05.06.2007 –
Errichtung;
und erklären als im Katasteramt Persona_2 Parte_4
eingetragene Eigentümer der Bp. 680 in Einlagezahl 711/II CP_9
- dass die diesbezüglichen Katasterpläne beim zuständigen Gebäudekataster unter
Prot. 518.001.2007 am 05.06.2007 hinterlegt worden sind;
- dass die oben angeführten Katasterdaten und die Katasterpläne dem tatsächlichen Bestand auf Grund der einschlägigen Katasterbestimmungen
entsprechen;
- dass dies durch die Beilage des entsprechenden Katasterauszuges und
Gebäudekatasterplanes unter Dokument Nr. 2 und Nr. 3 bescheinigt wird;
b) Die Parteien erklären unter eigener Verantwortung, dass die Eigentümer der im
Seite 8 von 14 zuständigen Katasteramt aufscheinenden Bp. 680 in Einlagezahl 711/II
Katastralgemeinde den, im zuständigen Grundbuchsamt Per_19
aufscheinenden Daten übereinstimmen.
c) Besitz und Genuss, Wag und Gefahr der gegenständlichen Liegenschaften gehen mit der Bestätigung der Trennung durch das Landesgericht Bozen auf den neuen
Eigentümer LZ über. Die Liegenschaften werden jedenfalls Per_2
übertragen und übergeben ad corpus, so wie sie liegen und stehen, in ihrem derzeitigen faktischen und rechtlichen Zustand, ohne Haftung für einen bestimmten
Zustand, wie im und am Grundbuchsamt eingetragen, frei von Per_20
Steuerrückständen oder anderen negativen Lasten, jedoch mit Ausnahme folgender grundbücherlicher Eintragungen:
- Anmerkung unter T.Zl. 856/7 vom 07.06.2007 der Sozialbindung laut Art. 86 in
Verbindung mit Art. 62 des L.G. Nr. 13 vom 17.12.1998 zu Lasten der Bp. 680;
- Einverleibung Hypothek unter T.Zl. 24/2008 belastet Grundbuchskörper über
Euro 86.000,00 für Kapital, sowie Euro 25.800,00- als Kaution für Verzugszinsen
und Nebengebühren im Sinne des Art. 9 des Vertrages - Autonome Provinz Bozen –
Vertrag vom 12.12.2007;
d) Im Bewusstsein der strafrechtlichen Folgen im Sinne des Art. 76 des
Einheitstextes D.P.R. vom 28.12.2000 Nr. 445 im Falle einer unwahren Erklärung
geben und , in Kenntnis der Per_2 Per_2 Parte_4
Seite 9 von 14 strafrechtlichen Folgen im Falle einer unwahren Erklärung und unter
Berücksichtigung der Befugnisse der Finanzverwaltung zwecks Überprüfung der gemachten Angaben und bezüglich der Anwendung von Verwaltungsstrafen im
Falle von unterlassenen, unvollständigen oder falschen Angaben, folgende
Erklärungen gemäß Art. 47 des genannten Einheitstextes ab:
„In Beachtung der Bestimmungen des Art. 40 Abs. G. Nr. 47 vom 28.02.1985 und des Art. 46 D.P.R. Nr. 380 vom 06.06.2001 erklären wir, dass der Bau der von
ON TA an LZ HR abgetretenen Liegenschaft,
grundbücherlich gekennzeichnet als Bp. 680 in Einlagezahl 711/II
Antholz aufgrund Baukonzessionen Nr. 2005/94 vom Persona_17
12.09.2005, ausgestellt von der Gemeinde erfolgt ist, wofür die Persona_18
Gemeinde Rasen Antholz die Benützungsgenehmigung Nr. 2007/20 vom 18.06.2007
erteilt hat und dass danach keine konzessionspflichtigen Änderungen mehr an den gegenständlichen Liegenschaften vorgenommen wurden und dass die übertragenen
freistehenden Flächen Zubehör der im Gebäudekataster eingetragenen Gebäude
bilden, deren Gesamtausmaß weniger als fünftausend Quadratmeter beträgt.
Im Sinne der Bestimmungen des Art. 35 Abs. 22 G.D. Nr. 223 vom 04.07.2006,
umgewandelt mit Änderungen in das G. Nr. 248 vom 04.08.2006, erklären wir,
dass wir uns beim Abschluss dieser Vereinbarung keines Maklers bedient haben und dass keine Vermittlungsgebühr bezahlt wurde.“
Seite 10 von 14 Im Sinne und für die Wirkung nach Art. 6 G.D. Nr. 192 vom 19.08.2005 in geltender Fassung und der geltenden Gesetzgebung der Autonomen Provinz Bozen,
erklären die Parteien, die Informationen und die Dokumente in Bezug auf die
Energiebescheinigung der gegenständlichen Bp. 680 in Einlagezahl 711/II
Antholz erhalten zu haben. Diesbezüglich wurde am 06.03.23 Persona_17
von Geom. Plankensteiner Helmut die entsprechende Energiebescheinigung
ausgestellt (liegt als Dok. Nr. 4 bei).
Im Sinne des MD vom 22.01.2008 Nr. 37 sind die Parteien übereingekommen,
keine Gewähr bezüglich der jeweiligen technischen Anlagen, wie diese auf dem
Gebiet der Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben sind, zu leisten und dass sie gleichzeitig vereinbart haben, dieser Urkunde diesbezüglich keine Unterlagen
beizufügen.
e) Die Parteien erklären mit Bezugnahme auf die vorgenannten
Eigentumsübertragungen, auf die Eintragung der Legalhypothek zu verzichten, mit
Enthebung des Grundbuchsführers jeder diesbezüglichen Verantwortung. Die
Parteien werden ausdrücklich auf die Pflicht hingewiesen, sich bei der zuständigen
Polizeidirektion über die Notwendigkeit der Mitteilung der Gebäudeübertragung
und bei der zuständigen Gemeinde über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) zu informieren.
f) Zwecks Gebührenbemessung und für die Registrierung des gegenständlichen
Seite 11 von 14 Aktes, berufen sich die Parteien auf Art. 19 Gesetz vom 06.03.1987 Nr. 74 i.g. F.,
welche sich nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 154 vom 10.05.1999
ergibt und beantragen die entsprechende Anwendung.
g) Die Parteien ermächtigen RA Dr. die Eigentumsübertragung Persona_3
vorzunehmen und ermächtigen das zuständige Grundbuchsamt, das entsprechende
Dekret in dessen Kanzlei zuzustellen.
10. In Auflösung der Gütergemeinschaft bezahlt Herr an Frau Persona_2
den einmaligen und allumfassenden Geldbetrag in der Höhe Parte_4
von € 100.000,00 (einhunderttausend/00). Herr LZ HR übergibt Frau
bei dieser Verhandlung den Betrag von € 100.000.- Parte_4
(hunderttausend/00) mittels zweier nicht übertragbarer Zirkularschecks Nr.
2300053151-06 zu Euro 50.000,00 und Nr. 2300050465 11 zu Euro 50.000,00, der
Raiffeisen Landesbank Südtirol, ausgestellt am 27/03/2025, welche den Erhalt des
Betrages schuldbefreiend quittiert.
11. In untergeordneter Hinsicht und für den Fall, dass die Eigentumsübertragung
nicht über das Gericht durchgeführt werden kann, verpflichtet sich Frau ON
, geboren in Kemerovo (RUS) am 12.10.1981, mit meldeamtlichen Parte_4
Wohnsitz in 39030 Rasen-Antholz, Fraktion Antholz Niedertal, Nr. Persona_16
25, an Herrn , geboren in Innichen (BZ) am 08.08.1977, Persona_2
wohnhaft in 39030 Rasen-Antholz, Fraktion Antholz Niedertal, Nr. Persona_16
Seite 12 von 14 25, welcher annimmt, innerhalb Mai 2025 die Hälfte des Eigentumsrechtes an der
Bp. 680 in Einlagezahl 711/II Antholz, in der im Grundbuch Persona_17
aufscheinenden Beschaffenheit und mit allem entsprechenden Zubehör,
einschließlich Inventar zu übertragen, wobei die vereinbarte Bezahlung ja bereits heute erfolgt ist.
12. Herr und Frau erklären, mit Persona_2 Parte_4
Ausnahme gegenständlicher Trennungsvereinbarung, keine , wie auch CP_10
immer gearteten gegenseitigen Forderungen im Rahmen der Trennung mehr zu haben bzw. sie verzichten hiermit ausdrücklich darauf.
13. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden zwischen den Parteien zur
Gänze kompensiert und die jeweiligen Anwälte verzichten auf die
Kostensolidarität.
In Bezug auf den oben angeführten Ehetrennungsantrag verpflichten sich
Antragssteller und Antragsgegnerin, wie oben vertreten und verteidigt, im Sinne
des Art. 473/bis 51, Abs. 2 ZPO, wie folgt:
1) bestätigen sie beide Unterfertigten die persönlichen Daten und die
Ausführungen laut obigem Antrag;
2) bestätigen sie beide Unterfertigten die Schlussanträge und Bedingungen laut
Ehetrennungsantrag;
3) erklären sie beide Unterfertigten ausdrücklich, dass keine Versöhnung mehr
Seite 13 von 14 möglich ist und das Zusammenleben nicht wiederaufgenommen wird;
4) verzichten beide Unterfertigten auf Berufung und eventuelle
Schlussschriftsätze“;
erklärt
die zu den Liegenschaftsübertragungen beigelegten Dokumente:
Dok. 1) 680 in Einlagezahl 711/II Controparte_11 CP_9
Dok. 2) . 680 in Einlagezahl 711/II Controparte_12 CP_9
Dok. 3) 680 in Einlagezahl 711/II Controparte_13 CP_9
Dok. 4) Energiebescheinigung
als integrierende Bestandteile des Urteils;
ordnet dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/04/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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