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Sentenza 5 dicembre 2024
Sentenza 5 dicembre 2024
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/12/2024, n. 575 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 575 |
| Data del deposito : | 5 dicembre 2024 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 4319/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Vorsitzende Parte_1
Parte_2
Simon ichter Parte_3
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, Persona_1
und
, Parte_4
beide vertreten und verteidigt durch RA HERBST und RA , laut Vollmacht, welche Per_2
aus den Akten hervorgeht,
- - Parte_5
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: einvernehmlicher Antrag auf Kenntnisnahme der Abänderung einer Regelung betreffend Sorgerecht, Unterbringung und/oder Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 quinquies. ff ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).
Persona_3
erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen betreffend die Abänderung einer Regelung hinsichtlich Sorgerecht,
Unterbringung und/oder Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51.
Z.P.O. und 337 bis. ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen (auf
Abänderung der vorhergehenden Regelung) dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine
Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_1
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen
(zur Abänderung der vormaligen Regelung) laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 30/10/2024 (telematisch hinterlegt am 08/11/2024), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 27/11/2024.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Parte_1
Seite 2 von 2
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 4319/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Vorsitzende Parte_1
Parte_2
Simon ichter Parte_3
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, Persona_1
und
, Parte_4
beide vertreten und verteidigt durch RA HERBST und RA , laut Vollmacht, welche Per_2
aus den Akten hervorgeht,
- - Parte_5
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: einvernehmlicher Antrag auf Kenntnisnahme der Abänderung einer Regelung betreffend Sorgerecht, Unterbringung und/oder Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 quinquies. ff ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).
Persona_3
erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von
Vereinbarungen betreffend die Abänderung einer Regelung hinsichtlich Sorgerecht,
Unterbringung und/oder Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51.
Z.P.O. und 337 bis. ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen (auf
Abänderung der vorhergehenden Regelung) dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine
Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_1
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen
(zur Abänderung der vormaligen Regelung) laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 30/10/2024 (telematisch hinterlegt am 08/11/2024), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 27/11/2024.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Parte_1
Seite 2 von 2