TRIB
Ordinanza 16 aprile 2025
Ordinanza 16 aprile 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, ordinanza 16/04/2025 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | |
| Data del deposito : | 16 aprile 2025 |
Testo completo
Controparte_1
FÜR Controparte_2 CP_3
[...]
Allg. Reg. Nr. 2024/2040
Der Richter,
nach Einsichtnahme in die am 11/04/2025 hinterlegte Erklärung der
Prozessbevollmächtigten RA Dr. HERBST der antragstellenden Partei Per_1
MICHAEL mit welcher dieselbe auf die Verfahrenshandlungen Pt_1
verzichtet;
festgehalten, dass das der Prozessbevollmächtigten der genannten Partei erteilte
Mandat auch die Befähigung zum Verzicht auf die Verfahrenshandlungen bzw.
Annahme umfasst;
CP_4
festgehalten, dass kein Verfahrenskostenentscheid ergeht, da sich nur die antragstellende Partei in das Verfahren eingelassen hat (vgl. Kassationsgerichtshof
10/03/2011, Nr. 5756);
dass sich die anderen Streitparteien noch nicht in das Verfahren CP_5
eingelassen haben, weswegen es weder einer ausdrücklichen Annahme der Verzichtserklärung durch diese (vgl. Urteil 2011 n. Controparte_6
6850), noch einer Zustellung der Verzichtserklärung an sie bedarf;
erklärt
das gegenständliche Verfahren gemäß Art. 306 ZPO für erloschen,
es ergeht kein Verfahrenskostenentscheid.
Die Kanzlei teile diesen Beschluss der in dieses Verfahren eingelassenen Partei mit.
am 15/04/2025 CP_1
Der Richter
Günter Morandell
(digitale Unterschrift)