Sentenza 28 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 28/05/2025, n. 154 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 154 |
| Data del deposito : | 28 maggio 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 28/05/2025
N. 00154/2025
N. 00015/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 15 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
Landwirtschaftliche Gesellschaft SC der I. und P. AR E.G., in Person der gesetzlichen Vertreterin pro tempore , vertreten und verteidigt von Rechtsanwalt Ewald Rottensteiner, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und das Wahldomizil ist dessen Kanzlei in Bozen, Sernesistraße, 34;
gegen
Gemeinde PA an der Weinstraße, in Person des Bürgermeisters pro tempore , vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und das gesetzliche Domizil der Sitz in Trient, Largo Porta Nuova, 9;
und mit dem
Streitbeitritt ad opponendum :
AD TZ, vertreten und verteidigt von RA Manfred Natzler, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Europagalerie, 26;
für die Aufhebung,
nach vorheriger einstweiliger Aussetzung der Wirksamkeit,
1) der Abbruchverfügung der Gemeinde PA an der Weinstraße vom 24.10.2024, erhalten am 4.11.2024,
2) des Beschlusses des Gemeindeausschusses vom 15.10.2024, mit dem der Antrag auf Löschung der Hofzufahrt zum RI-Hof (HO Nr. 650120040) aus der Liste des ländlichen Straßennetzes abgelehnt wurde, nicht erhalten,
3) aller vorbereitenden, den angefochtenen Maßnahmen vorangehenden, ihnen nachfolgenden oder sonstwie mit ihnen zusammenhängenden Akte, auch wenn sie nicht namentlich erwähnt sind.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde PA an der Weinstraße;
Nach Einsicht in den Streitbeitritt ad opponendum der Frau AD TZ;
Nach Einsicht in die Artikel 35, Abs. 1, und 85, Abs. 9, VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 14. Mai 2025 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin Margit Falk Ebner, und der Verteidiger der Parteien laut Verhandlungsprotokoll.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1.1. Gegenstand der Anfechtung ist das Schreiben der Gemeinde PA an der Weinstraße vom 24.10.2024, mit dem der Rekursstellerin mitgeteilt wurde, dass ihrem Antrag auf Löschung der streitgegenständlichen Hofzufahrt zum RIhof aus dem Verzeichnis des ländlichen Straßennetzes nicht stattgegeben werden könne, weil der Gemeindeausschuss in der Sitzung vom 15.10.2024 entschieden hat, dass dieser Weg Öffentlichkeitscharakter hat und daher nicht aus dem besagten Verzeichnis gelöscht werden kann, und dass demzufolge die dort angebrachte Toranlage, die die Zufahrt für die Öffentlichkeit einschränkt, unverzüglich entfernt werden muss, um die ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten.
1.2. Der gegen dieses Schreiben vom 24.10.2024 am 21.12.2024 vorgebrachte Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
„ 1. Unzuständigkeit der Dienststelle” : Laut Rekursstellerin sei die Abbruchverfügung vom Leiter der Dienststelle 4.2 Umwelt und Infrastrukturen ohne Befugnis unrechtmäßig unterzeichnet worden. Die Zuständigkeit dafür liege beim Bürgermeister oder – sofern ein diesbezüglicher Beschluss des Gemeindeausschusses über die Übertragung von Führungs- und Direktionsaufgaben gemäß Art. 126 der Gemeindeordnung (RG Nr. 2/2018) vorliege – bei der für das Bauamt zuständigen Führungskraft.
“ 2. Verletzung der Artikel 7 und 14 des Landesgesetzes 17/1993 “: Die Rekursstellerin beklagt die Verletzung des Art. 7, Absatz 4 des LG Nr. 17/1993, laut dem „ in jeder zugestellten Verwaltungsmaßnahme … die Anfechtungsfrist und die für die Beschwerde zuständige Behörde angegeben werden ” müssen. Eine solche Rechtsmittelbelehrung fehle in der streitgegenständlichen Abbruchverfügung. Ebenso hätte gemäß Art. 14 vor Erlass der Abbruchverfügung an die Rekursstellerin eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zugestellt werden müssen.
„ 3. Ermessensfehlgebrauch wegen Tatsachenverfälschung und falscher Beurteilung des Sachverhalts “: Laut Rekursstellerin liege dem Beschluss des Gemeindeausschusses vom 15.10.2024, demzufolge der Privatweg nach wie vor Öffentlichkeitscharakter besitze und er deswegen nicht aus der Liste des ländlichen Straßennetzes gelöscht werden könne, offensichtlich ein Fehler zugrunde. Das LG Nr. 50/1988 (Verfügungen zur Klassifizierung und Erhaltung des ländlichen Straßennetzes) in geltender Fassung sehe vor, dass „ Alle Straßen, die im Sinne der geltenden Landesgesetze über die Klassifizierung der Straßen nicht als Staats-, Landes-, Gemeinde-, oder Bonifizierungsstraßen gelten, sind als öffentliche ländliche Straßen zu betrachten, falls sie die Eigenschaften laut Artikel 2 aufweisen und öffentlich zugänglich sind “, „ Ländliche Straßen, die nicht öffentlich zugänglich sind, (….) als private Zufahrten zu landwirtschaftlichen Betrieben (gelten) “ und dass „ Im Sinne dieses Gesetzes (……) ländliche Straßen allgemeiner Benützung vor allem die zweckmäßigsten Verbindungen dauernd bewohnter ländlicher Ansiedlungen mit dem übergeordneten Straßennetz (sind), welche in Hinblick auf Straßenbreite, Verkehrssicherheit, Gefälle und Straßenbelag den Verkehr mit Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb zulassen und sich in einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Ausbau und guten Erhaltungszustand befinden. Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes sei insbesondere der dauernd bewirtschaftete und bewohnte vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genützte Betrieb zu verstehen. Ebenso könnten andere Wohnhäuser erschlossen werden, falls die Zufahrt vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke quert. Ausgeschlossen seien auf jeden Fall Almhütten, Schutzhütten, Ansiedlungen für den Fremdenverkehr sowie Ferienhäuser u. ä.“ .
Zudem bestimme das genannte LG Nr. 50/1988, dass für die ordentliche Instandhaltung der Straßen, welche im Verzeichnis der ländlichen Straßen enthalten sind, die gebietsmäßig zuständige Gemeinde sorgen muss.
Laut Auffassung der Rekursstellerin, würde keines dieser Kriterien auf den streitgegenständlichen Privatweg zutreffen: a) sei der Weg nicht öffentlich zugänglich, sondern seit 1998 durch eine Schranke und seit 2020 durch ein Eingangstor versperrt; b) stelle er keine „ zweckmäßige Verbindung dauernd bewohnter ländlicher Ansiedlungen mit dem übergeordneten Straßennetz “ dar, sondern sei eine Sackgasse und diene lediglich als Hofzufahrt zum RIhof und als private Zufahrt zu dem einen Wohnhaus, das sich zwischen RIhof und SC befindet; c) habe die Gemeinde PA an der Weinstraße noch nie einen Euro für die ordentliche Instandhaltung dieses Privatwegs ausgegeben, sondern die Instandhaltung sei ausschließlich den beiden Privateigentümern des jeweiligen Wegabschnitts überlassen worden.
Demzufolge sei der Privatweg im Sinne von Art. 1, Absatz 2 des LG Nr. 50/1988 als private Zufahrt zu landwirtschaftlichen Betrieben anzusehen. Dies hätte eigentlich auch der Gemeindeausschuss wissen müssen, weil die Gemeinde selbst auf ihrer eigenen Webseite, öffentlich und aktuell einsehbar, die aktuell gültigen Verkehrsflächen aufgelistet und in einem Plan gekennzeichnet habe (Dokument 13). In der Auflistung der Verkehrsflächen (Dokument 14) finde sich der Schreckbichlerweg, aber ein genauer Blick in den Plan der Verkehrsflächen (Dokument 15) zeige, dass dort zwar der Schreckbichlerweg grün als Verkehrsfläche markiert sei, nicht aber der streitgegenständliche Privatweg. Die bloße Tatsache, dass weit vom Schreckbichlerweg in Streusiedlung entfernt liegende Häuser wie der RIhof oder das am Privatweg liegende Wohnhaus die offizielle Adresse „ Schreckbichlerweg “ haben, mache deren Hofzufahrt nicht zu einem Teil der öffentlichen Straße bzw. Verkehrsfläche. Bei einer korrekten Betrachtung der Tatsachen und richtigen Beurteilung des Sachverhalts hätte der Gemeindeausschuss deshalb feststellen müssen, dass der von der Rekursstellerin gestellte Antrag um Löschung der Hofzufahrt aus der Liste des ländlichen Straßennetzes (Dokument 9) gegenstandslos gewesen sei, weil der Privatweg bereits heute nicht Teil des ländlichen Straßennetzes ist.
1.3. Aus den angeführten Gründen stellte die Rekursstellerin, zusätzlich zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Art. 55 der VwPO, folgende Schlussanträge: „ Das Verwaltungsgericht Bozen möge,
1. die Abbruchverfügung der Gemeinde PA an der Weinstraße vom 24.10.2024 betreffend das von der landwirtschaftlichen Gesellschaft SC der I. und P. AR E.G. gebaute Eingangstor aufheben;
2. den Beschluss des Gemeindeausschusses vom 15.10.2024, mit dem der Antrag auf Löschung der Hofzufahrt zum RI-Hof (HO Nr. 650120040) aus der Liste des ländlichen Straßennetzes abgelehnt wurde, nicht erhalten, aufheben;
3. die Gemeinde PA an der Weinstraße zum Ersatz der Kosten, Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens verurteilen. “.
Im Beweiswege beantragte die Rekursstellerin den Zeugenbeweis über folgendes Beweiskapitel: „ Ist es wahr, dass an der Stelle, wo jetzt das Eingangstor zum Weg ist, seit vielen Jahren eine Schranke stand? Der Zeuge möge angeben, seit wie vielen Jahren ungefähr er dort eine Schranke gesehen hat. “. Als Zeugen wurden Herr Martin AU und Frau MO RI genannt.
Zudem beantragte die Rekursstellerin gemäß Art. 63, Absatz 4 der VwPO die Bestellung eines Gerichtssachverständigen, zum Zwecke der Klärung, ob es sich beim streitgegenständlichen Privatweg um eine „ öffentliche ländliche Straße “ im Sinne des LG Nr. 50/1988 handelt oder nicht.
Schließlich stellte die Rekursstellerin auch noch den Antrag auf Vorlage des Beschlusses des Gemeindeausschusses gemäß Art. 64, Absatz 3 der VwPO, weil die landwirtschaftliche Gesellschaft SC der I. und P. AR E.G., trotz einer Anfrage beim Gemeindesekretär, bisher keine Kopie dieses Beschlusses erhalten habe. Der Beschluss sei aber ein wesentliches Element für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme. Ohne Einsicht in den Beschluss sei das Recht der Rekursstellerin auf einen effektiven gerichtlichen Schutz, wie er in Art. 24 der Verfassung verankert ist, beeinträchtigt. Deshalb werde beantragt, dass das Gericht die Vorlage des Beschlusses des Gemeindeausschusses vom 15.10.2024, einschließlich Nummer, Begründung und rechtlicher Grundlagen anordnet. Für den Fall, dass die Gemeinde dieses Dokument nicht vorlegen sollte, werde das Gericht ersucht, auf die Beweisvermutung zurückzugreifen und das obstruktive Verhalten der Verwaltung als Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen zu werten.
1.4. Die Gemeinde PA an der Weinstraße ließ sich mit Schriftsatz vom 13.1.2025 in das Verfahren ein, wendete die Unbegründetheit, bzw. Unzulässigkeit des Rekurses sowie die Verjährung der gegnerischen Forderungen jeglicher Art ein und behielt sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens zum Begehren der Rekursstellerin ausführlich Stellung zu beziehen.
Mit Schriftsatz vom 23.1.2025 nahm die Gemeinde PA an der Weinstraße zum Rekurs Stellung, bestritt die darin enthaltenen Ausführungen und Anträge und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit.
1.5. Im Anschluss an die nichtöffentliche Verhandlung vom 28.1.2025 gab dieses Gericht mit Kollegialbeschluss Nr. 17/2025 vom 28.1.2025 dem Aussetzungsantrag statt, setzte infolgedessen die Wirksamkeit der Anordnung zum Abbruch des Tores laut Schreiben vom 24.10.2024 der Gemeinde PA an der Weinstraße einstweilen aus und beraumte die öffentliche Verhandlung auf den 14.5.2025 an.
1.6. Mit Schriftsatz vom 25.3.2025 trat Frau AD TZ dem Verfahren im Sinne von Artt. 28 und 50 VwPO als Streithelferin der Gemeinde PA an der Weinstraße bei und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses wegen Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit.
1.7. Im Hinblick auf diese Verhandlung hinterlegten die Rekursstellerin und die Gemeinde PA an der Weinstarße weitere Dokumente und Schriftsätze gemäß Art. 73 VwPO.
Die dem Streit beigetretene AD TZ hinterlegte den Replikschriftsatz vom 23.4.2025.
1.8. Nach Anhörung der Parteien anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 14.5.2025, wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.
2. Es ist – soweit entscheidungserheblich – Folgendes vorauszuschicken.
Am 12.7.2024 wurde der Gemeinde PA an der Weinstraße von Seiten der Landwirtschaftlichen Gesellschaft „ SC “ der I. & P. AR E.G. das „ Projekt im Sanierungswege zur Errichtung eines Einfahrt- und Eingangstores auf der Bp. 485, der Gp. 7012 und der Gp. 6132/1 K.G. PA “ vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30.7.2024 wurde die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 27.8.2024 der Gemeinde wurde die Antragstellerin dazu aufgefordert, weitere Verwaltungsunterlagen zur Vervollständigung des Antrages um Baugenehmigung der Gemeindeverwaltung vorzulegen.
Am 27.8.2024 ging bei der Gemeinde PA an der Weinstraße ein schriftlicher Einwand zum genannten ,, Projekt im Sanierungswege zur Errichtung eines Einfahrt- und Eingangstores auf der Bp. 485, der Gp. 7012 und der Gp. 6132/1 K.G. PA “ ein, in welchem von Seiten der Nachbarin, Frau AD TZ, auf ein grundbücherlich eingetragenes Recht auf Durchgang und Durchfahrt sowohl für landwirtschaftliche Zwecke als auch für Wohnzwecke zu Lasten der Gp. 7012 hingewiesen wurde.
Am 3.9.2024 ging ein weiterer schriftlicher Einwand von Frau AD TZ ein, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass der Schreckbichler – HOweg im Verzeichnis der ländlichen Straßen, im Sinne des LG Nr. 50/1988 eingetragen ist.
Am 5.9.2024 wurde den angrenzenden Nachbarn, TZ AD, IN LU, IN EN, IN FR, IN PA, IN LD, LE LI und AU PA, die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens in Bezug auf den obgenannten Antrag um Baugenehmigung mit ESB-Kennnummer 00500490214-10072024-1130 mitgeteilt.
Am 25.9.2024 erging ein weiteres Schreiben der Gemeinde an Frau TZ AD.
Am 4.10.2024 stellte Frau IA AR, in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der Landwirtschaftlichen Gesellschaft „ SC “ E.G., einen weiteren Antrag an die Gemeinde PA an der Weinstraße, mit dem Begehren, die Zufahrtsstraße zum „ HO “ (Nr. 650120040) aus dem Verzeichnis des ländlichen Wegenetzes zu streichen.
Der Gemeindeausschuss behandelte diesen Antrag auf Streichung der Zufahrtsstraße zum „ HO “ (Nr. 650120040) aus dem Verzeichnis des ländlichen Wegenetzes in der Sitzung vom 15.10.2024 als Diskussionspunkt Nr. 20.
Am 21.10.2024 ging von Seiten der Frau AD TZ ein weiterer schriftlicher Einwand bei der Gemeinde PA an der Weinstraße ein, in welchem diese erklärte, dass sie sich dem Antrag auf Löschung des Weges „ Schreckbichler– HO “ aus dem Verzeichnis der ländlichen Straßen gemäß LG Nr. 50/1988 ausdrücklich widersetze.
Am 24.10.2024 übermittelte die Gemeindeverwaltung Frau IA AR, in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der Landwirtschaftlichen Gesellschaft „ SC “ E.G., in dem sie darüber informierte, dass der Gemeindeausschuss die Ansicht vertrete, dass die Zufahrtsstraße öffentlichen Charakter habe und daher nicht aus dem Verzeichnis der ländlichen Straßen gestrichen werden könne. Weiters wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass im Zuge der Erhebungen festgestellt worden sei, dass die Zufahrt zu diesem Weg durch eine Toranlage für die Öffentlichkeit eingeschränkt worden sei und sie daher aufgefordert werde, die Toranlage unverzüglich zu entfernen und die ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten.
Mit Schreiben vom 27.11.2024 wurde der Antragstellerin, Landwirtschaftliche Gesellschaft „ SC “ der I. und P. AR E.G. und dem Projektanten, Geom. Josef Rottensteiner, mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung der Baukonzession im Sanierungsweg aus nachstehenden Gründen abgelehnt wurde: „ Gemäß Art. 74 Abs. 6 L.G. 9/2018 wurden Sie mit Schreiben vom 27.08.2024 aufgefordert, Ihren Antrag um Baugenehmigung zu vervollständigen. Bis heute wurden keine der angeforderten Unterlagen nachgereicht. Demnach ist der Antrag gemäß Art. 74 Abs. 6 L.G. 9/2018 als unzulässig zu erklären. Einsicht genommen in den Art. 4 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 22.10.1993, Nr. 17 VERFÜGT aus den oben angeführten Gründen den negativen Abschluss des Verfahrens, weil der im Betreff angeführte Antrag um Baugenehmigung offensichtlich unzulässig ist. Gegen diese abschließende Maßnahme kann Klage beim zuständigen regionalen Verwaltungsgericht innerhalb der Frist von 60 Tagen ab Erhalt der Maßnahme eingereicht werden. “.
Mit Schreiben vom 3.12.2024 wurde Frau AD TZ darüber informiert, dass der Antrag um Baugenehmigung zum „ Projekt im Sanierungswege zur Errichtung eines Einfahrt- und Eingangstores auf der Bp. 485, der Gp. 7012 und der Gp. 6132/1 K.G. PA “ am 27.11.2024 wegen Unzulässigkeit gemäß Art. 74, Absatz 6 des LG Nr. 9/2018 abgelehnt worden ist.
Am 17.12.2024 stellte Frau IA AR über ihren Anwalt einen Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des Beschlusses des Gemeinderates vom 15.10.2024 und des Beschlusses des Dienststellenleiters vom 24.10.2024.
Am 18.12.2024 führte die Gemeinde PA an der Weinstraße einen Lokalaugenschein durch, bei dem festgestellt wurde, dass auf den Bp. 485 und den Gpp. 7012, 6132/1 K.G. PA verschiedene Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung, vollständig davon abweichend oder mit wesentlichen Änderungen gemäß Art. 88 LG Nr. 9/2018 durchgeführt worden sind. Am Lokalaugenschein nahm auch Frau IA AR teil.
Am 19.12.2024 teilte die Gemeindeverwaltung zum Antrag auf Akteneinsicht mit, dass es zu der Angelegenheit kein Beschlussprotokoll gebe, da es sich lediglich um einen Diskussionspunkt gehandelt habe.
Am 20.12.2024 wurde der Antragstellerin, Landwirtschaftliche Gesellschaft „ SC “ der I. und P. AR E.G., die Mitteilung über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des Art. 14 des LG Nr. 17/1993 zur Ahnung widerrechtlich durchgeführter Arbeiten zugestellt.
Am 21.12.2024 wurde seitens der Landwirtschaftlichen Gesellschaft „ SC “ der I. und P. AR E.G. der vorliegende Rekurs zugestellt.
3. Der Rekurs ist unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig.
3. Die Verteidigung der Gemeinde PA an der Weinstraße und die dem Streit beigetretene Frau AD TZ erheben folgende Unzulässigkeitseinwände:
- Unzulässigkeit des Rekurses wegen fehlender Zustellung an die Autonome Provinz Bozen gemäß Art. 41 Absatz 2 der VwPO;
- Unzulässigkeit des Rekurses wegen fehlender Zustellung an die Gegenbetroffenen Parteien gemäß Art. 41 Absatz 2 der VwPO;
- Unzulässigkeit wegen kumulativer Anträge;
- Unzulässigkeit bzw. Unverfolgbarkeit mangels Klagsinteresse wegen fehlender Anfechtung vorausgesetzter nachfolgender Verwaltungsmaßnahmen;
- Unzulässigkeit bzw. Unverfolgbarkeit mangels Klagsinteresse wegen fehlender Anfechtung nachfolgender Verwaltungsmaßnahmen;
- Unzulässigkeit wegen des Fehlens einer Abbruchverfügung;
- Unzulässigkeit des Rekurses wegen fehlender Gerichtsbarkeit bezüglich der Feststellung des öffentlichen oder privaten Charakters des Weges.
Zusätzlich wendete die Verteidigung der AD TZ die Unzulässigkeit gemäß Art. 73 der VwPO des Verteidigungsschriftsatzes der Rekursstellerin wegen verspäteter Vorlage ein.
4.1. Der Rekurs ist unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig.
4.2. Zunächst wird auf den Einwand der Unzulässigkeit gemäß Art. 73 der VwPO des Verteidigungsschriftsatzes der Rekursstellerin wegen verspäteter Vorlage eingegangen.
Dieser Einwand ist stichhaltig.
Gemäß Art. 73 der VwPO sind Verteidigungsschriftsätze bis dreißig freie Tage vor der öffentlichen Verhandlung zu hinterlegen.
Im vorliegenden Verfahren wurde die öffentliche Verhandlung auf den 14.5.2025 angesetzt.
Der Termin „ dreißig freie Tage vorher “ fiel auf Sonntag, den 13.4.2025.
Im Sinne und nach Maßgabe von Art. 52, Absatz 4 der VwPO gilt in solchen Fällen als letzter Tag für die fristgerechte Hinterlegung eines Schriftsatzes nach Art. 73 VwPO der Samstag, der 12.4.2025.
Die VwPO hat damit einen Grundsatz kodifiziert, der in der italienischen Prozessordnung für alle Fristen gilt, die von einem gewissen Endtermin rückwärts gezählt werden.
Die Rekursstellerin hat ihren Schriftsatz erst am Montag, den 14.4.2025, um 18.32 Uhr, und somit verspätet hinterlegt.
Der Schriftsatz der Rekursstellerin wird daher im Verfahren nicht berücksichtigt werden.
4.3. Die Prüfung des Einwandes der Unzulässigkeit bzw. Unverfolgbarkeit des Rekurses wegen des Fehlens einer Abbruchverfügung in Verbindung mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rekurses mangels Klagsinteresse wegen fehlender Anfechtung nachfolgender Verwaltungsmaßnahmen erscheint vorrangig zu sein. Die Begründetheit dieser Einwände macht nämlich die Prüfung der weiteren Unzulässigkeitseinwände überflüssig.
4.3.1. Aus der Darstellung des Sachverhaltes geht hervor, dass im vorliegenden Fall von Seiten der Landwirtschaftlichen Gesellschaft SC der I. & P. AR E.G. zwei Anträge an die Gemeinde PA an der Weinstraße gestellt wurden:
- der Antrag vom 27.7.2024 für die Erteilung der Baugenehmigung für das „ Projekt im Sanierungswege zur Errichtung eines Einfahrt- und Eingangstores auf der Bp. 485, der Gp. 7012 und der Gp. 6132/1 K.G. PA “;
- der Antrag vom 4.10.2024 um Streichung der Zufahrtsstraße zum „ HO “ (Nr. 650120040) aus dem Verzeichnis des ländlichen Wegenetzes.
Der erste Antrag wurde mit der Maßnahme vom 27.11.2024 mit der Begründung abgelehnt, dass dieser unzulässig sei, weil die Antragstellerin der Aufforderung vom 27.8.2024, weitere Verwaltungsunterlagen zur Vervollständigung des Antrages um Baugenehmigung der Gemeindeverwaltung vorzulegen, nicht nachgekommen ist.
Der zweite Antrag auf Streichung der Zufahrtsstraße zum „ HO “ (Nr. 650120040) aus dem Verzeichnis des ländlichen Wegenetzes wurde vom Gemeindeausschuss in der Sitzung vom 15.10.2024 als Diskussionspunkt behandelt. Aus dem hinterlegten Protokoll geht Folgendes hervor: „ 20. Straßennetz - Ländliches Wegenetz - Antrag von Frau AR IA um Löschung des Weges "HO" aus der Liste des länd- lichen Straßennetzes
Referent Roland Faller erläutert das Ansuchen von Frau IA AR betreffend die Löschung der Hofzufahrt zum RI-Hof (HO Nr. 650120040) aus der Liste des ländlichen Straßennetzes. Mit der Löschung des Weges aus dem ländlichen Straßennetz verliert der Weg seinen öffentlichen Charakter und kann von den Eigentümern gesperrt werden. Da der Weg mehrere Höfe erschließt, schlägt der Referent vor, mit den Eigentümern des "RI Hofes" und des "HOes", sowie den angrenzenden Grundeigentümern diesen Vorschlag zu diskutieren und ggf. ihr Einverständnis einzuholen. Im Zuge der Erhebungen wurde festgestellt, dass die Zufahrt zu diesem Straßenteilstück, das für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollte, durch eine Schrankenanlage eingeschränkt wurde. Sollte der Weg nicht vom Verzeichnis des ländlichen Straßennetzes gelöscht werden, muss die Schranke unverzüglich entfernt werden. Der Gemeindeausschuss ist einverstanden “.
Am 24.10.2024 teilte der Dienststellenleiter Umwelt und Infrastrukturen der Antragstellerin Folgendes mit: „ Sehr geehrte Frau AR,
mit Bezug auf Ihren Antrag um Löschung der Hofzufahrt zum RI-Hof (HO Nr. 650120040) aus der Liste des ländlichen Straßennetzes teilen wir Ihnen mit, dass dieser vom Gemeindeausschuss in der Sitzung vom 15. Oktober 2024 behandelt wurde.
Der Gemeindeausschuss hat entschieden, dass der Weg nach wie vor Öffentlichkeitscharakter besitzt und folglich nicht vom Verzeichnis des ländlichen Straßennetzes gelöscht werden kann.
Weiteres wurde im Zuge der Erhebungen festgestellt, dass die Zufahrt zu diesem Weg durch eine Toranlage für die Öffentlichkeit eingeschränkt wird. Sie werden hiermit aufgefordert die Toranlage unverzüglich zu entfernen und die ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten .“.
4.3.2. Gegenstand des Rekurses ist einerseits die Anfechtung der im Schreiben vom 24.10.2024 enthaltenen Anordnung zur sofortigen Entfernung der Toranlage und zur Gewährleistung der ungehinderten Durchfahrt und andererseits die Entscheidung des Gemeindeausschusses darüber, dass die streitgegenständliche Zufahrtsstraße öffentlichen Charakter habe und daher nicht aus dem Verzeichnis der ländlichen Straßen gestrichen werden könne.
4.3.3. Es erhebt sich zunächst die Frage, ob die im Schreiben vom 24.10.2024 enthaltene Anordnung zur sofortigen Entfernung der Toranlage und zur Gewährleistung der ungehinderten Durchfahrt eine Abbruchverfügung im rechtlichen Sinn darstellt oder nicht.
Die Rekursstellerin verweist darauf, dass aus dem Wortlaut des Schreibens vom 24.10.2024 ganz klar hervorgehe, dass es sich um eine explizite Aufforderung zum Abbruch handele („ Sie werden hiermit aufgefordert die Toranlage unverzüglich zu entfernen und die ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten .”).
Zudem seien die von der Gemeinde in der Verteidigung selbst eingeräumten Rechtswidrigkeiten dieser Maßnahme ( id est dem Dienststellenleiter steht eine derartige Anordnung nicht zu und das Schreiben hat nicht die formellen Anforderungen einer Abbruchverfügung) gerechtfertigte Rekursgründe der rechtswidrig in ihren Rechten eingeschränkten landwirtschaftlichen Gesellschaft SC und nicht Argumente dafür, dass sich diese vor diesem Gericht nicht gegen eine solche Maßnahme wehren dürfe. Und wenn die Gemeinde ein zweites „ Verfahren zur Ahndung der widerrechtlich durchgeführten Arbeiten “ begonnen habe, dann bedeute das entweder, dass in ihrer Verwaltung die rechte Hand nicht weiß, was die linke macht oder dass sie damit versuche, ein rechtwidriges Verfahren zu kaschieren.
Die Gemeinde und die dem Streit beigetretene AD TZ bestreiten dies und verweisen darauf, dass das Schreiben nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Abbruchverfügung habe.
Obwohl der Standpunkt der Rekursstellerin irgendwie nachvollzogen werden kann, ist die These, dass es sich beim Schreiben vom 24.10.2024 um eine anfechtbare Verwaltungsmaßnahme handelt, mit der die Verwaltung zwei Willensentscheidung getroffen hat (nämlich erstens die Entscheidung, den Abbruch der Toranlage anzuordnen und zweitens die Entscheidung, den streitgegenständlichen Weg, nicht aus dem Verzeichnis der ländlichen Wege zu streichen) nicht richtig.
Es handelt sich bei diesem Schreiben vom 24.10.2024 um eine, zugegebenermaßen äußerst unglücklich formulierte, Mitteilung des Dienststellenleiters über die Entscheidung des Gemeindeausschusses zum Diskussionspunkt Nr. 20.
Die Verteidigung der Rekursstellerin hat dies auch im Laufe des Verfahrens eingesehen und anlässlich der Diskussionsverhandlung vom 14.5.2025 präzisiert, dass „ es keinen Beschluss des Gemeindeausschusses gibt, da es sich lediglich um eine Vorbesprechung “ gehandelt habe und dass daher „ ausschließlich die Abbruchsverfügung der Gemeinde PA an der Weinstraße vom Jahr 2024 Gegenstand der Anfechtung ist “.
Es ist aber offensichtlich, dass aus einer Vorbesprechung des Gemeindeausschusses nicht nur keine rechtsgültige Entscheidung über die Streichung des Weges aus dem Verzeichnis der ländlichen Wege erfolgen konnte, sondern auch keine rechtsgültige Abbruchverfügung.
Zudem fehlen dem Schreiben vom 24.10.2024 nicht nur alle formellen Eigenschaften, die eine Abbruchverfügung im Sinne des LG Nr. 9/2018 ausmacht, sondern es fehlt vor allem auch dem Unterzeichner des Schreibens ( id est dem Leiter der Dienstelle Umwelt und Infrastrukturen) jegliche Befugnis, einen Abbruch der Toranlage anzuordnen. Die diesbezügliche Befugnis fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Bürgermeisters oder eines Delegierten.
Weiters muss auch noch hervorgehoben werden, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung des Schreibens vom 24.10.2024 das Verfahren um Erteilung der Baugenehmigung für das „ Projekt im Sanierungswege zur Errichtung eines Einfahrt- und Eingangstores auf der Bp. 485, der Gp. 7012 und der Gp. 6132/1 K.G. PA “ bei der Gemeinde PA an der Weinstraße anhängig war.
Die Rekursstellerin hat bei der Auslegung des Schreibens vom 24.10.2024 diesem Umstand offensichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen. Es wäre nämlich nicht nachvollziehbar, wenn die Gemeinde bei behängendem Verfahren zur Sanierung der widerrechtlich errichteten Toranlage den Abbruch derselben anordnen würde.
4.3.4. Aus all diesen Umständen muss also geschlossen werden, dass im vorliegenden Fall eine gültige, anfechtbare Abbruchmaßnahme fehlt.
4.3.5. Hinzu kommt, dass die Rekursstellerin die einzig gültige Verwaltungsmaßnahme, die die Gemeinde ihr gegenüber erlassen hat, nicht angefochten hat.
Mit der verfahrensabschließenden Maßnahme vom 27.11.2024 hat die Gemeinde PA an der Weinstraße den Antrag der Rekursstellerin um Erteilung der Baugenehmigung für das „ Projekt im Sanierungswege zur Errichtung eines Einfahrt- und Eingangstores auf der Bp. 485, der Gp. 7012 und der Gp. 6132/1 K.G. PA “ mit der Begründung abgelehnt, dass dieser unzulässig sei, weil die Antragstellerin der Aufforderung vom 27.8.2024, weitere Verwaltungsunterlagen zur Vervollständigung des Antrages um Baugenehmigung der Gemeindeverwaltung vorzulegen, nicht nachgekommen ist.
Die Nichtanfechtung dieser Maßnahme hat zur Folge, dass der Rekursstellerin auf alle Fälle, d.h. auch für den Fall, dass das Schreiben vom 24.10.2024 tatsächlich eine gültige Abbruchverfügung dargestellt hätte, das Rekursinteresse an der Anfechtung dieser Abbruchverfügung abhandengekommen wäre. Die Rekursstellerin hätte nämlich durch die mangelnde Anfechtung der Ablehnung des Sanierungsprojektes auf alle Fälle einen Akt der Anerkennung gesetzt, durch den die Widerrechtlichkeit der ohne Baukonzession errichteten Toranlage nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
4.3.6. In diesem Zusammenhang muss auch noch hervorgehoben werden, dass die Gemeinde PA an der Weinstraße, nach dem Erlass der verfahrensabschließenden Maßnahme vom 27.11.2024 und nach der Durchführung eines Lokalaugenscheins, mit Schreiben vom 20.12.2024 Rekursstellerin die Mitteilung über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des Art. 14 des LG Nr. 17/1993 zur Ahnung widerrechtlich durchgeführter Arbeiten zugestellt hat.
4.3.7. Zu dieser Nichtanfechtung der verfahrensabschließenden Maßnahme vom 27.11.2024 wendet die Rekursstellerin ein, dass ihr diese Maßnahme nicht zugestellt worden sei und dass sie deswegen diese Maßnahme nicht angefochten habe. Die Gemeinde habe diese verfahrensabschließende Maßnahme vom 27.11.2024 nämlich nur dem Techniker, der das Sanierungsprojekt ausgearbeitet hat, zugestellt und nicht auch der Antragstellerin selbst.
Der Einwand sticht nicht.
Bekanntlich müssen seit dem Inkrafttreten des LG Nr. 9/2018 die Bauanträge über das sogenannte SUAP-Portal vorgelegt werden. Die Vorlage erfolgt durch einen mit Sondervollmacht versehenen Techniker. Mit Vorlage der Anträge wird auch ein digitales Zustellungsdomizil erwählt.
Die verfahrensabschließende Maßnahme ist demzufolge richtiger Weise an die zertifizierte Mailadresse des beauftragten Technikers geschickt und nicht an die zertifizierte Mailadresse der Antragstellerin.
5. Aufgrund des Gesagten ergibt sich die Unzulässigkeit des Rekurses wegen des Fehlens einer anfechtbaren Verwaltungsmaßnahme in Verbindung mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rekurses mangels Klagsinteresse wegen fehlender Anfechtung der nachfolgenden Verwaltungsmaßnahme vom 27.11.2024.
Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreites rechtfertigt, laut Auffassung dieses Kollegiums, die vollständige Kompensierung der Verfahrensspesen.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung, den eingangs genannten Rekurs für unzulässig.
Kostenkompensierung.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 14. Mai 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Margit Falk Ebner, Gerichtsrat, Verfasserin
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Margit Falk Ebner | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR