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Sentenza 19 giugno 2025
Sentenza 19 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 19/06/2025, n. 28 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 28 |
| Data del deposito : | 19 giugno 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Arbeits-und Fürsorgestreitigkeiten
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Isabella Martin Vorsitzende Gegenstand: Dr. Claudia Montagnoli Senatsmitglied und Abfasser
Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Dr. Thomas Weissteiner Senatsmitglied Widerrufs von Beitragsbegünstigungen folgendes
CP_1
in der unter Nr. 12/4 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
SF – Nationales Institut für Sozialfürsorge, St.Nr.
80078750587, in Person seines Präsidenten pro tempore,
vertreten und verteidigt gemeinsam oder einzeln durch die
Rechtsanwälte Lucia Orsingher und Raimund Bauer laut
Prozessvollmacht, beurkundet bei Not. vom Persona_1
22.3.2024 rep.37875 racc. 7313, mit Wahldomizil bei seiner in Bozen, Dominikanerplatz 30 39100 Bozen CP_2
- Berufungskläger -
gegen
AR ER MB, in
[...]
Vertreters pro Controparte_3
tempore mit Sitz in 39030 Persona_2
1 Ahrntal (BZ) - Fraktion Luttach - Dorfstraße Nr. 11, MwSt.-Nr.
/ vertreten und verteidigt durch Ra. CP_4 P.IVA_1
Dr. Patrick Mauloni (Steuer-Nr. , mit C.F._1
Kanzlei in 39100 Bozen (BZ) - Perathonerstraße Nr. 31, wo auch das Domizil erwählt wurde, gemäß Vollmacht, welche dem telematischen Aktenbündel beigefügt ist
- Berufungsgegnerin -
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 56/24 vom 27 März 2024 - Widerstand gegen den
Widerruf von Beitragsbegünstigungen
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 18 Juni
2025 durch Verlesen des Urteilsspruches entschieden wurde
über folgende
Parte_1
Für den Berufungskläger:
„in Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 56/24 des
Landesgerichts Bozen, contrariis rejectis
A. Im Vorabwege das Urteil Nr. 56/24 des Landesgerichts
Bozen, insofern es die Anstalt verurteilt, die Beiträge in Höhe von
insgesamt € 154.514,31 sowie Sanktionen im Ausmaß von
insgesamt € 6.149,05, zzgl. der geschuldeten Verzugszinsen ab
dem Zeitpunkt der erfolgten Verrechnung/Zahlung,
zurückzuerstatten, zu suspendieren bzw. Controparte_5
auszusetzen.
B. Meritorisch alle Anträge, Einwendungen und Ansprüche
2 der abweisen, da sachlich und rechtlich Persona_3
unbegründet, und die drei angefochtenen
Berichtigungsmeldungen vom 14.9.22 und 2.12.22 und die dort
enthaltenen sowie alle vorhergehenden und Per_4
darauffolgenden damit zusammenhängenden Verwaltungsakten
bestätigen und sie als rechtmäßig erklären.
C. Controparte_6
, Gebühren und Honorare der beiden Instanzen des
[...]
Verfahrens“.
Für die Berufungsgegnerin:
„Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung
Bozen, bei Abweisung aller anderslautenden Anträge und
Einreden:
in der Hauptsache: den Berufungsrekurs des SF und die dabei
gestellten Anträge/Forderungen abweisen, da faktisch und
rechtlich unbegründet, und demzufolge das erstinstanzliche
Urteil bestätigen;
in untergeordneter Folge: feststellen und erklären, dass das
SF mit den Berichtigungsmeldungen vom 14.09.2022
(betreffend die monatliche Meldung DM-2013 vom Zeitraum
“01/2022“ und “02/2022) und vom 02.12.2022 (betreffend die
monatliche Meldung DM- 2013 vom Zeitraum “03/2022) der Fa.
gegenüber unrechtmäßig die bereits Controparte_7
verrechneten Beitragsbegünstigungen widerrufen und daraus
resultiere Beitragsforderungen gestellt sowie Sanktionen
3 verhängt hat und diese folglich dazu verurteilen der Fa.
[...]
die dort geforderten und bereits beglichenen Controparte_8
Beiträge in der Höhe von insgesamt Euro 154.514,31 sowie
Sanktionen im Ausmaß von insgesamt Euro 6.149,05, zzgl. der
geschuldeten Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der erfolgten
Verrechnung/Zahlung, zurückzuerstatten;
auf jeden Fall: die Gegenseite zum Ersatz der
Verfahrenskosten (beider Grade), zzgl.
[...]
(15%), (4%) und (22%), Controparte_9 CP_10 CP_11
verurteilen;
in beweisrechtlicher Hinsicht:
Zulassung des Zeugenbeweises zu den im Sachverhalt von Nr. 1
bis Nr. 28 angeführten Umstände (wie folgt formuliert: „Ist es
wahr, dass …“)
Parte_2
und Prozessverlauf werden im
[...]
angefochtenen Urteil wie folgt umrissen: „Mit Rekurs vom
06.08.2020 lud die das SF vor das Controparte_7
Landesgericht Bozen, beantragte die Feststellung und Erklärung,
dass das SF mit den Berichtigungsmeldungen vom 14.9.22
und 2.12.22 unrechtmäßig die bereits verrechneten
Beitragsbegünstigungen widerruft hatte, sowie
Beitragsforderungen und Sanktionen (im Ausmaß von €
154.514,31 und 6.149,05) gestellt bzw. verhängt hatte und die
Verurteilung des Nisfs zur Zurückerstattung der obengenannten
4 Summen, zzgl. Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der erfolgten
Zahlung der Firma ER. Die beklagte Partei ließ sich in
den Streit ein und erklärte, dass die ER MB ihr
Recht auf die Beitragsbegünstigungen laut Art. 1 Abs. 1175 Ges.
296/2006 hatte, weil die 15-Tage Frist zur Berichtigung Per_5
der Meldungen nicht eingehalten wurden.
Bei der Verhandlung vom 30.01.2024, der Streit für
entscheidungsreif gehalten, setzte die Richterin für die Verlesung
des Urteilsspruchs die Verhandlung auf den 29.3.2024 fest, und
gewährte Frist für die Hinterlegung von Schlussschriftsätzen bis
zum 1.3.2024.“
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesgericht
Bozen den Rekurs der AR ER MB
vollumfänglich angenommen und das SF dazu verurteilt der ersteren die bereits beglichenen Beiträge in der Höhe von insgesamt Euro 154.514,31 sowie Sanktionen im Ausmaß von insgesamt Euro 6.149,05, zzgl. der geschuldeten Verzugszinsen
ab dem Zeitpunkt der erfolgten Verrechnung/Zahlung,
zurückzuerstatten, sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Mit dem einzigen vorgebrachten Rechtsmittelgrund rügt
das SF das erstinstanzliche Urteil unter zweierlei
Gesichtspunkten:
a) der angerufene Art. 3 Abs. 3 des Ministerialdekretes
vom 30.01.2015 betreffe Forderungen geringen Ausmaßes,
welche vor allem aus Gründen der Systemökonomie vom SF
5 für irrelevant erachtet werden und/oder worauf das Institut
verzichtet; die Bestimmung habe demnach nichts mit der behaupteten Unerheblichkeit von bloß formellen
Unregelmäßigkeiten zu tun;
b) Art. 4 desselben Ministerialdekretes erfordere die
Einhaltung aller dort aufgelisteten Verpflichtungen;
zudem sei zu berücksichtigen, dass genaue Fristen für die Einreichung
der monatlichen Meldungen und für deren Überprüfung und
Richtigstellung vorgesehen seien;
c) die mangelnde Übereinstimmung zwischen einzelnen
Beitragselementen und auf Unternehmensebene Per_6
bewirke eine Unbestimmbarkeit der monatlichen Meldung, mit der Folge, dass die Beitragspflicht nicht als erfüllt angesehen werden könne und die Uniemens-Meldung als nicht erstellte
Meldung behandelt werden müsse, was wiederum die
Endgültigkeit der negativen Sammelbescheinigung und den
Verfall aller bis zu diesem Zeitpunkt genossenen
Beitragsbegünstigungen mit sich bringe;
d) fehlerhaft sei schließlich die Verurteilung des SF zur
Bezahlung der geschuldeten Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt
der erfolgten Verrechnung/Zahlung.
Die hat sich in das Controparte_7
zweitinstanzliche Verfahren eingelassen, sich in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht den vom Berufungskläger erhobenen
Einwänden widersetzt und die Bestätigung des angefochtenen
6 beantragt. Per_7
Bei der mündlichen Verhandlung vom 18 Juni 2025 ist die Rechtssache erörtert und gemäß gesondert ausgefertigtem und verlesenem Urteilsspruch entschieden worden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Vorab erscheint es sinnvoll den unbestrittenen und/oder urkundlich belegten Sachverhalt darzulegen:
➢ am 30.11.2021 ist für die Fa. AR ER Gmbh
bei der vom Monat 2021 des Controparte_12 CP_13
Arbeitnehmers NS AT, auf Grundlage Per_2
eines technischen Fehlers, die doppelte
Beitragsgrundlage versendet worden (Anl. Nr. 1 des erstinstanzlichen Rekurses);
➢ am 08.12.2021 hat der Arbeitsrechtsberater der Fa.
AR ER MB, Herr die CP_14
Mitteilung von Seiten des SF erhalten, dass die versendete Beitragsmeldung (Periode 10/2021) nicht mit den eingezahlten Beiträgen übereinstimmt und, dass,
wenn der bestehende Fehler - ohne irgendeine Frist zu nennen - nicht behoben werde, dies zu einer negativen
Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße
Beitragslage (ital., abgekürzt, DURC) Parte_3
Nr. 2 des genannten Rekurses);
➢ am 22.12.2021 hat die Fa. die Controparte_7
UniEmens-Meldung vom Monat 2021 betreffend CP_13
7 den Arbeitnehmer AT NS revidiert (Anl. Nr. 3
Rekurs ex Art. 414 ZPO): dabei hat der Arbeitsberater der
Berufungsbeklagten das Verfahren „regolarizzazione“
benützt und nicht die Option „variazione“, was mit sich gebracht hat, dass die Richtigstellung vom System nicht verarbeitet werden konnte (siehe dazu die Ausführungen
des SF im Klagebeantwortungsschriftsatz vom 11
Jänner 2024, Seite 3);
➢ am 14.01.2022 hat der Arbeitsberater der AR
ER MB das SF über das sog.
tal. “cassetto previdenziale“) Controparte_15
darauf hingewiesen, dass bei der Meldung UniEmens von
Oktober 2021 die Beitragsgrundlage von Herrn NS
fälschlicherweise und trotz bereits vorgenommener
Richtigstellung doppelt aufschien und daher die
Beitragsgrundlage auf die effektiv geschuldete
Beitragssumme, welche von Anfang an vollständig
beglichen worden war, zu korrigieren sei (Anl. Nr. 4);
➢ am 17.01.2022 hat die eine Controparte_7
Aufforderung zur Beitragsberichtigung (ital. “invito a regolarizzare“ sub Anl. Nr. 5 des genannten Rekurses)
erhalten und zwar in Bezug auf den Zeitraum Oktober
2021 mit der Begründung „Meldung mit abweichendem
Ergebnis. Noch am selben Tag hat der Arbeitsberater dem
SF mittels Email aufgezeigt, dass die Richtigstellung
8 bereits durchgeführt worden sei, worauf das SF erneut auf die aufgetretene Fehlermeldung hingewiesen hat (Anl.
Nr. 6 des Rekurses);
➢ am 18.01.2022 hat das SF die Fa. Controparte_7
dazu eingeladen die UniEmens online über die
[...]
Option “Variazione UniEmens“ und die Unterfunktion
“Variazione dati denuncia per quadratura DM virtuale
squadrato“ zu revidieren (s. Email von ER Per_8 Per_9
vom SF unter Anl. Nr. 6 des Rekurses ex Art. 414 ZPO);
sofort hat die Firma über das Sozialversicherungsdossier
dem SF gegenüber erklärt, dass die Richtigstellung
bereits gemacht worden sei und beim sog. “rendiconto
individuale“ bereits der richtige Betrag aufscheine, dies aber unverständlicherweise nicht im Dokument „DM10“
übernommen worden sei (Anl. Nr. 7 des Rekurses);
➢ nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen den
Parteien betreffend die aufgezeigte Problematik hat am
26.01.2022 die Firma ER, auf Anweisung des
SF, die zur Überprüfung beantragte Übermittlungs-ID
der Richtigstellung zugesandt (Anl. Nr. 8);
➢ am 07.03.2022 hat das SF wieder die ER
MB zur Beitragsberichtigung aufgefordert, immer betreffend den Zeitraum “10/2021“ und mit der
Begründung “Beitragsmeldung mit irregulärem Ausgang“
(vgl. die Anl. Nr. 10 des Rekurses ex Art. 414 ZPO);
9 ➢ am 24.03.2022 ist, nach einem erneuten Schriftwechsel
zwischen dem Arbeitsberater der ER und SF,
dieses (immer über das Sozialversicherungsdossier)
darüber informiert worden, dass das UniEmens
betreffend den Arbeitnehmer NS gelöscht und neu verschickt worden sei, wobei um Neuberechnung des
Monats 10/2021 und um kurze Rückmeldung ersucht worden ist;
daraufhin hat das Institut mitgeteilt, dass die
UniEmens des Monats 10/2021 tatsächlich gelöscht sei und der Angestellte keine Position mehr aufweise (Anl.
Nr. 12 und Nr. 13 des Rekurses);
➢ am 14.04.2022 hat das SF (erneut) bestätigt, dass das
Uniemens vom 10/2022 in Ordnung sei (vgl. Rekurs
ersten Grades - Anl. Nr. 13);
➢ am 14.09.2022 hat die Berufungsbeklagte zwei
Berichtigungsmeldungen erhalten: eine betreffend die monatliche Meldung DM-2013 für den Zeitraum
“01/2022“, mit welcher die Controparte_7
aufgefordert worden ist - innerhalb vom 14.10.2022 -
Beiträge in der Höhe von Euro 1.000,00, zzgl. Sanktionen
im Ausmaß von Euro 36,16, zu erstatten;
die Zweite
betreffend die monatliche Meldung DM-2013 für den
Zeitraum “02/2022“, mit welcher das Unternehmen
aufgefordert worden ist - innerhalb vom 14.10.2022 - die
Beiträge in der Höhe von Euro 76.845,48, zzgl.
10 Sanktionen im Ausmaß von Euro 2.454,84,
zurückzuzahlen (vgl. Nr. 15); beide CP_16
Berichtigungsmeldungen sind auf eine negative
Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße
Beitragslage zurückzuführen, welche die Aberkennung
der vom Unternehmen verrechneten
Beitragsbegünstigung für unbefristete Neueinstellung von
Jugendlichen unter 35 Jahren ohne vorhergehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis laut Gesetz Nr. 205/2017
zur Folge hatte;
➢ am 2.12.2022 ist der eine Controparte_7
weitere Berichtigungsmeldung übermittelt worden, mit welcher sie aufgefordert worden ist - innerhalb vom
02.01.2023 - die Beiträge in der Höhe von Euro
76.668,83, zzgl. Sanktionen im Ausmaß von Euro
3.658,05, zu bezahlen (vgl. ihre Anl. Nr. 20); die angeblich geschuldete Beitragssumme von Euro 76.668,83 ist auf die negative Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße Beitragslage zurückzuführen, infolge welcher die vom Unternehmen verrechneten
Beitragsbegünstigungen für Tourismus im Sinne von Art.
43 des Gesetzesdekretes Nr. 73/2021 (Kodex L553 - für
einen Betrag von Euro 75.845,48) und für unbefristete
Neueinstellung von Jugendlichen unter 35 Jahren ohne vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis laut
11 Gesetz Nr. 205/2017 (Kodex L472 - für einen Betrag von
Euro 822,54) aberkannt worden sind;
➢ die Berufungsbeklagte hat die Zahlung der angeblich geschuldeten Beiträge bereits vorgenommen, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt die nicht geschuldeten
Beiträge vom SF zurückzufordern (vgl. die Anl. Nr. 23
und 24 des Rekurses),
2. Dem von der AR ER MB eingebrachten
Rekurs auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der vom SF
erlassenen Berichtigungsmeldungen vom 14.09.2022
(betreffend die monatliche Meldung DM-2013 betreffend die
Zeiträume “01/2022“ und “02/2022“) und vom 02.12.2022
(betreffend die monatliche Meldung DM-2013 vom Zeitraum
“03/2022“) und auf Verurteilung der Anstalt, die dort geforderten und bereits beglichenen Beiträge in der Höhe von insgesamt Euro 154.514,31 sowie Sanktionen im Ausmaß von insgesamt Euro 6.149,05, zzgl. der geschuldeten Verzugszinsen
ab dem Zeitpunkt der erfolgten Verrechnung/Zahlung,
zurückzuerstatten hat das Erstgericht stattgegeben und zwar auf der Grundlage folgender Überlegungen:
➢ Art. 3, Absatz 3, des Ministerialdekretes vom
30.01.2015 erlaubt die Ausstellung der
Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße
Beitragslage auch bei einer - wenn auch nicht schwerwiegenden - Diskrepanz zwischen dem
12 Geschuldeten und dem Gezahlten;
➢ von Bedeutung ist – gemäß dem Wortlaut des ersten Absatzes der Norm („La verifica della
regolarita' in tempo reale riguarda i pagamenti
dovuti dall'impresa…“) – der materielle Akt der
Zahlung;
➢ auch der Ausdruck “Dokument über die
Ordnungsmäßigkeit der Beitragslage” verweist darauf, dass es darauf ankommt, dass der
Beitragspflichtige seine Beitragspflichten
ordnungsgemäß erfüllt, und nicht unbedingt auf die strikte Einhaltung der Formen der
Beitragsmeldung;
➢ rein formelle Unregelmäßigkeiten, die sich auf
Fehler bei der Einreichung der Beitragsmeldungen
beziehen, stellen kein Hindernis für die Ausstellung
der Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße Beitragslage dar, da keine
Rechtsvorschrift vorsieht, dass eine bloße
Unstimmigkeit der Uniemens-Meldung die
Feststellung einer wesentlichen Unregelmäßigkeit
bei den Beiträgen und die damit zusammenhängende Verwirkung der
Beitragsentlastung zur Folge hat.
3. Das Vorbringen in der Berufung führt zu keiner
13 abweichenden . CP_17
3.1. Vorab ist die Unzulässigkeit jenes Teils der Berufung
zu erklären, womit die erstrichterliche Feststellung angegriffen wird, gemäß welcher das negative Ergebnis der streitgegenständlichen Sammelbescheinigungen auf die formelle
Unregelmäßigkeit der UniEmens-Meldung für den Zeitraum
10/2021 zurückzuführen sind und, insbesondere, auf die fälschlicherweise mitgeteilte doppelte Beitragsgrundlage des
Mitarbeiters AT NS.
Es genügt diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das
SF sich darauf beschränkt hat, obige Feststellung als angefochtenen Passus des Urteils anzuführen, es jedoch unterlassen hat, auch nur andeutungsweise darzulegen, aus welchem Grund die Schlussfolgerung mit der Berufung
bekämpft wird.
Solch eines spezifischen Vortrages hätte, es nach Ansicht
des Senates, angesichts der vor der Einlassung im Prozess vor dem Landesgericht und im Laufe des gesamten Erstverfahrens
stets vertretenen Auffassung des SF, unbedingt bedurft.
Bereits im Verwaltungsverfahren hatte nämlich die
Anstalt folgenden unmissverständlichen Standpunkt
eingenommen: “…Preso atto che l'irregolarità segnalata riguarda
la presenza di denuncia contributiva, relativa al mese 10/2021
con dati incongruenti e, a tal riguardo, l'istituto, nel messaggio n.
5207/2015, puntualizza che l'obbligo contributivo di denuncia e
14 di versamento non può ritenersi compiutamente adempiuto in
presenza di denunce c.d. "squadrate", vale a dire anomale e
provvisorie…” (s. die Entscheidung des zuständigen Gremiums
unter Anlage 26 der Berufungsbeklagten).
hat dann das SF im CP_18
Einlassungsschriftsatz vom 11. Januar 2024 den gegnerischen
Vortrag hinsichtlich der Ursache der negativen
Sammelbescheinigungen (die fälschlicherweise mitgeteilte doppelte Beitragsgrundlage des Arbeitnehmers Herrn NS)
nicht bestritten. Das Institut hat sogar selbst argumentiert,
dass die mangelnde Berichtigung der irrtümlichen Meldung
innerhalb der vorgesehenen 15-Tage-Frist den Erlass der negativen Sammelbescheinigungen über die ordnungsgemäße
Beitragslage (DURC) bewirkt hat und “demzufolge [verlor] die
ER MB ihr Recht auf die Beitragsbegünstigungen
laut Art. 1 Abs. 1175 Ges. 296/2006” verloren hat (s. Seite 5).
Hinzuzufügen ist, dass auch die weiteren Ausführungen
der Rekursstellerin (und nunmehr Berufungsbeklagte)
hinsichtlich der in der Berichtigungsmeldung vom 02.12.2022
angegebenen - in der Tat belanglosen - Beitragsdifferenzen in
Höhe von insgesamt Euro 0,81, welche “darauf zurückzuführen,
dass die entsprechende Berechnung nicht auf Grundlage der auf-
oder abgerundeten Gesamtbemessungsgrundlage erfolgt ist,
sondern - wie es auch korrekt ist - auf die detaillierten
Bemessungsgrundlagen der einzelnen, davon betroffenen
15 Mitarbeiter” unbestritten sind.
Berücksichtigt man, jedenfalls, dass die von der
[...]
erhaltenen Aufforderungen zur Controparte_7
Beitragsberichtigung vom 17 Januar 2022 und vom 7 März
2022 (denen zuerst die beanstandeten negativen
Sammelbescheinigungen vom 13 Jänner/3 März 2022 und dann die im vorliegenden Verfahren angefochtenen
Berichtigungsmeldungen vom 14 September und vom 2
Dezember 2022 gefolgt sind) nur den Zeitraum “10/2021“
betreffen und als Anmerkung “Beitragsmeldung mit irregulärem
Ausgang“ angeführt ist, steht fest, dass der vom SF
vorgenommene Widerruf der streitgegenständlichen
Beitragsbegünstigungen allein auf die bereits beschriebene fehlerhafte Mitteilung der Beitragsgrundlage des Mitarbeiters
NS fußt, mit der Folge, dass die Richtigkeit obiger
Feststellung des Erstgerichtes nicht bezweifelt werden kann.
3.2. Dies vorausgeschickt ist im Anlassfall die Frage zu beantworten, ob die beschriebene Unstimmigkeit der
Uniemens- Meldung einer unterlassenen bzw. unvollständigen
Beitragszahlung im Sinne des Art. 3 des Ministerialdekretes
vom 30.01.2015 gleichkommt, welche der Ausstellung der
Sammelbescheinigung über die reguläre Beitragslage
entgegensteht.
Nach Auffassung des SF umfasst der vom Gesetzgeber
in Art. 1 Abs. 1175 Ges. Nr. 296/2006 und Art. 4
16 Gesetzesdekret Nr. 34/2014 verwendete Begriff
“ordnungsgemäße Beitragslage” alle Verpflichtungen des
Beitragszahlers, somit auch die Erfüllung bloß förmlicher
Auflagen.
Es macht auch geltend, dass das von Art. 4 des
Ministerialdekretes vom 30.01.2015 geregelte Verfahren, im
Unterschied zu Art. 3 dessselben Dekretes – welches allein die geleisteten Zahlungen zum Gegenstand hat – einer umfassenderen Überprüfung aller möglichen
Unregelmäßigkeiten dient, darunter auch eventueller
Abweichungen (s.g. “squadrature”), wie jene die im vorliegenden
Fall festgestellt worden ist.
Nicht zutreffend sei der Verweis des Landesgerichtes auf
Art. 3 Abs. 3 des genannten Ministerialdekretes, welches eine
Bescheinigung der “ordnungsgemäße Beitragslage” bei einer nur geringeren Diskrepanz zwischen dem geschuldeten und dem eingezahlten Beitrag für zulässig erklärt. Im vorliegenden Fall
gehe es vielmehr um die von der Gegenpartei vertretene These
der Unerheblichkeit eines rein förmlichen Fehlers.
Der Berufungskläger hebt dann hervor, dass Fristen
vorgesehen sind für die Einreichung der monatlichen
Meldungen, dies zum Zwecke ihrer Überprüfung und
Richtigstellung. Der Grund dafür sei nämlich die Notwendigkeit
einer konstanten Beitragsregelmäßigkeit.
Bei mangelnder Übereinstimmung der Meldungen des
17 Unternehmens mit den zur Ermittlung der Beiträge nützlichen
Daten (“squadratura”) liege eine Unbestimmbarkeit der monatlichen Meldung vor, mit der Folge, dass die
Beitragspflicht nicht als erfüllt angesehen werden könne.
3.3. Die Ausführungen des Berufungsklägers sind, nach
Ansicht des Senates, nicht geeignet, die erstrichterlichen
Schlussfolgerungen zu entkräften.
Das Landesgericht hat die beschriebene Problematik der förmlichen “Unregelmäßigkeit” der UniEmens- Meldung
bezüglich Oktober 2021 tatsächlich und rechtlich zutreffend behandelt.
Nicht zu beanstanden ist die vorgenommene Auslegung
über den Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen.
Art. 3 des Ministerialdekretes vom 30.10.2015 sieht vor,
unter welchen Voraussetzungen die “ordnungsgemäße
Beitragslage” gegeben ist.
Wie bereits im angefochtenen Urteil hervorgehoben, sieht der erste Absatz der Norm unmissverständlich vor, dass die
Prüfung der “ordnungsgemäßen Beitragslage” die erfolgte
Zahlung der geschuldeten Beitragssummen – und nicht rein förmliche Abweichungen - zum Gegenstand hat (“La verifica
della regolarita' in tempo reale riguarda i pagamenti dovuti
dall'impresa in relazione ai lavoratori subordinati e a quelli
impiegati con contratto di collaborazione coordinata e
continuativa, che operano nell'impresa stessa nonche', i
18 pagamenti dovuti dai lavoratori autonomi, scaduti sino all'ultimo
giorno del secondo mese antecedente a quello in cui la verifica e'
effettuata, a condizione che sia scaduto anche il termine di
presentazione delle relative denunce retributive.”).
Dieser Auslegung steht der Wortlaut des Artikel 4 nicht entgegen, welches Folgendes vorsieht:
„
1. Qualora non sia possibile attestare la regolarita'
contributiva in tempo reale e fatte salve le ipotesi di esclusione di
CP_1 cui all'art. 9, l' , l' e le Casse edili trasmettono tramite CP_20
PEC, all'interessato o al soggetto da esso delegato ai sensi
dell'art. 1 della legge 11 gennaio 1979, n. 12, l'invito a
regolarizzare con indicazione analitica delle cause di irregolarita'
rilevate da ciascuno degli Enti tenuti al controllo.
2. L'interessato, avvalendosi delle procedure in uso presso
ciascun Ente, puo' regolarizzare la propria posizione entro un
termine non superiore a 15 giorni dalla notifica dell'invito di cui al
comma 1. L'invito a regolarizzare impedisce ulteriori verifiche e
ha effetto per tutte le interrogazioni intervenute durante il
predetto termine di 15 giorni e comunque per un periodo non
superiore a 30 giorni dall'interrogazione che lo ha originato.
3. La regolarizzazione entro il termine di 15 giorni genera il
Documento in formato "pdf" di cui all'art. 7.
4. Decorso inutilmente il termine di 15 giorni di cui al
comma 2 la risultanza negativa della verifica e' comunicata ai
soggetti che hanno effettuato l'interrogazione con indicazione
19 degli importi a debito e delle cause di irregolarita'.“.
Demnach regelt besagte Bestimmung ein
Sonderverfahren, welches dazu dient, für den Fall der
Unmöglichkeit der Echtzeit-Überprüfung der
Ordnungsmäßigkeit, eventuelle Unregelmäßigkeiten – sprich unterlassene Beitragszahlungen – zu beheben.
Nicht schlüssig hat das SF vorgetragen, dass zu den mit genanntem Verfahren zu berichtigenden
“Unregelmäßigkeiten” (“irregolaritä”) nicht nur die Verletzung
der Beitragspflichten gehören, sondern auch sonstige - auch rein förmliche - Unstimmigkeiten der Meldungen. CP_21
Dafür gibt es im Wortlaut obiger Regelung keinen
Anhaltspunkt.
Dagegen spricht jedenfalls die Überlegung, dass es nicht logisch ist, eine 15 -tägige Ausschlussfrist vorzusehen für eine
Tätigkeit, welche das beitragspflichtige Unternehmen nicht eigenständig – so wie die Zahlung der Beiträge – vornehmen kann, sondern einen Eingriff seitens des Personals der Anstalt
erfordert, wie nicht nur aus dem gelegten Vademecum zu entnehmen ist (Dok. Nr. 15 des SF;
s. Seite 6: „In entrambi i
casi l'operatore di sede dovrà integrare le variazioni nella
denuncia, che sarà sottoposta alle successive fasi di verifica e
calcolo, generando la nota di rettifica per la differenza
contributiva dovuta“; Seite 38: „Sarà cura dell'operatore di sede
procedere all'integrazione della variazione nella nota di rettifica e
20 Part al relativo ricalcolo“; S. 45: „Il resterà nello status “proposta”
fino a quando l'operatore di sede non confermerà il VIG…“)
sondern auch aus den zahlreichen Mitteilungen, die im
Anlassfall die Parteien über das Sozialversicherungsdossier –
womit eine Datenübertragung in beide Richtungen möglich ist -
ausgetauscht haben (s. Dok. Nr.
2-13 der Berufungsbeklagten).
Die Behauptung des SF erscheint, weiters, durch den
Wortlaut der von der erhaltenen Controparte_7
Aufforderungen zur Beitragsberichtigung widerlegt (Dok. 5 und
10), insbesondere durch die Anmerkung, nach der Festsetzung
der Frist von 15 Tagen für die “Berichtigung der Schuldposition”,
dass “bei nicht erfolgter Zahlung …eine Bescheinigung
ausgestellt” wird mit dem Ergebnis “Nicht ordnungsgemäße
Beitragslage für den Betrag der festgestellten nicht
ordnungsgemäßen Beitragszahlung.”.
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass für die streitgegenständliche Berichtigung nicht die Frist ex Art. 4 des
Ministerialdekretes einzuhalten war, welche allein die
Zahlungen der Beiträge betrifft.
Dabei wird erneut unterstrichen, dass die
Berufungsbeklagte alle geschuldeten Beiträge eingezahlt hat und auch die vorgenommen hat, jedoch Controparte_22
irrtümlicherweise, in Bezug auf den Zeitraum 10/2021 und auf einen ihrer Angestellten, dessen Beitragsgrundlage doppelt mitgeteilt hat.
21 Im Anlassfall liegt also keine wesentliche
Unregelmäßigkeit vor, mit der , dass die beanstandete Pt_5
Abweichung in Bezug auf die vom SF geltend gemachte
Verwirkung des Rechts auf Erhalt der Beitragsbegünstigungen
ex Art. 1 Abs. 1175 Ges. Nr. 296/2006 als unerheblich zu werten ist. Dieser Schluss stimmt mit der vom Obersten
Gerichtshof übernommenen substantielle Vorstellung des
Begriffs “Ordnungsmäßigkeit der Beitragslage” überein, wonach:
…risulta all'opposto dalla normativa dianzi cit. che l'unico
presupposto realmente sotteso all'accertamento della "regolarità
contributiva" è l'adempimento delle obbligazioni concernenti
contributi e premi, oltre che di eventuali versamenti dovuti alle
casse edili, e che le stesse ipotesi in cui la presenza di un
inadempimento non è d'ostacolo al rilascio del sono CP_23
rigidamente tipizzate dalle fonti primarie e secondarie, per modo
che l'ente previdenziale preposto al suo rilascio non è chiamato
ad esercitare, nell'ambito del relativo procedimento, poteri
discrezionali, ma deve esclusivamente verificare la sussistenza
dei presupposti e dei requisiti normativamente previsti nello
svolgimento di una attività vincolata, di carattere meramente
ricognitivo, della cui natura partecipa anche il giudizio tecnico
concernente la verifica di cause che non siano ostative al suo
rilascio…” (Kass. 03/03/2021, Nr.5825).
Abschließend ist daher festzuhalten, dass die in den streitgegenständlichen Berichtigungsmeldungen angeführten
22 Beträge nicht geschuldet sind und die im Ersturteil
ausgesprochene Verurteilung des SF auf Rückerstattung
derselben an die zu bestätigen ist. Controparte_7
3.4. Der Berufungskläger rügt auch jenen Teil des erstinstanzlichen Urteils, womit er verurteilt wird, die geschuldeten Verzugszinsen „ab dem Zeitpunkt der erfolgten
Verrechnung/Zahlung“ zu bezahlen.
Er bringt vor, dass der Ablauf der Zinsen im Sinne des
Art. 2033 ZGB erst ab dem Zeitpunkt des Rückzahlungsantrags
bestimmt hätte werden sollen und beruft sich dabei auf die
Entscheidung des Kassationshofes Nr. 17848/09, nach welcher
“In caso di ripetizione …di somme …per contributi assicurativi, gli
interessi dovuti, ai sensi dell'art. 2033 c.c., decorrono dalla data
dei pagamenti solo in ipotesi di malafede dell'accipiens, mentre in
caso di sua buona fede (la quale si presume in difetto di
specifiche prove contrarie) o di mancanza di prova della sua mala
fede, detti interessi decorrono dalla domanda amministrativa o,
in mancanza di essa, dalla domanda giudiziale. A tal fine, la
buona fede non resta esclusa per la sola circostanza che il
solvens abbia effettuato il pagamento contestando di esservi
tenuto e che l'accipiens sia stato consapevole di tali
contestazioni, atteso che la buona fede di quest'ultimo sussiste
anche in presenza di dubbio circa la debenza della somma
corrisposta.”.
Der These des SF kann nicht gefolgt werden.
23 Der streitgegenständliche Antrag auf Rückerstattung der bereits eingezahlten Summen fußt auf eine zu erlassende richterliche Entscheidung und fällt nicht in den
Anwendungsbereich des Art. 2033 ZGB, sondern unterliegt der
Regelung nach Art. 1284 ZGB (s. Kass. 6/03/2023, Nr. 6621:
“[…] L'azione di restituzione delle somme pagate in base ad una
pronuncia di condanna poi caducata non è riconducibile allo
schema della ripetizione d'indebito, perchè si collega ad
un'esigenza di restaurazione della situazione patrimoniale e,
dunque, non si presta a valutazioni sulla buona o mala fede
dell'accipiens; per ottenere la restituzione di quanto pagato è
necessaria la formazione di un titolo restitutorio, il quale
comprende ex lege, senza bisogno di una specifica domanda in
tal senso e a prescindere anche da una sua espressa menzione
nel dispositivo, il diritto del solvens di recuperare gli interessi
legali, con decorrenza, ex art. 1282 c.c., dal giorno dell'avvenuto
pagamento […]”).
Die Beanstandung des Berufungsklägers im
Schlussschriftsatz vom 9 April 2025, womit die Höhe der
Verzugszinsen gerügt wird (insbesondere die Anwendbarkeit des
Art. 1284 ZGB), sind verspätet und somit unzulässig.
4. Nach dem Grundsatz des Unterliegens gemäß Artikel
91 ZPO sind die Verfahrenskosten vom
Sozialversicherungsträger zu tragen.
Der Bestimmung der Verfahrenskosten zu Grunde gelegt
24 wird ein Streitwert zwischen Euro 52.00,00 und Euro
260.000,00 (Sozialfürsorgestreitigkeiten, Höhe der streitgegenständlichen Beitragszahlungen). In Anlehnung an die
Verordnung (Justiz) MD Nr. 55/2014, so wie abgeändert von der Verordnung (Justiz) MD Nr. 37/2018 und MD Nr.
147/2022, werden der Berufungsgegnerin die Mittelwerte der
Bezugsstaffel für alle Phasen, also Euro 2.977,00 für Studium,
Euro 1.911,00 für Einleitung, Euro 5.103,00 für die
Entscheidungsphase, insgesamt Euro 9.991,00 für
Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die
Entgelte, zuzüglich Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte und
MwSt. im gesetzlichen Ausmaß und auf die dafür vorgesehenen
Posten zuerkannt.
Das SF ist im Sinne von Abs.
1-quater des Art. 13 DPR
115/2002 zur Zahlung eines weiteren Betrages, der dem für die eingereichte Berufung entspricht, angehalten.
A.D.G.
Das Trient, , hat in Controparte_24 Controparte_25
dem vom SF – Nationales Institut für Sozialfürsorge gegen die
MB mit am 29 April 2024 hinterlegtem Controparte_7
Berufungsrekurs gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
56/24 vom 27 März 2024 angestrengten Berufungsverfahren,
bei gleichzeitiger Abweisung aller gegenteiligen Anträge und
Einwände, wie folgt zu Recht erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche
25 Urteil wird zur Gänze bestätigt;
2. Das N.I.S.F. (Nationalinstitut für Soziale Fürsorge) wird verurteilt, der die Controparte_7
Verfahrenskosten für den zweiten Verfahrenszug zu erstatten, welche mit Euro 9.991,00 für Anwaltsentgelte,
zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die Entgelte,
zuzüglich Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte und CP_11
im gesetzlichen Ausmaß und auf die dafür vorgesehenen
Posten, bestimmt werden;
3. Das N.I.S.F. - Nationalinstitut für Soziale Fürsorge ist angehalten, im Sinne von Abs.
1-quater des Art. 13 DPR
115/2002 die Zahlung eines weiteren Betrages, der dem
Einheitsbetrag für die eingereichte Berufung entspricht,
vorzunehmen;
4. für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung dieser
Entscheidung wird die Löschung der persönlichen Daten
sowie der zur Identifizierung der Beteiligten geeigneten
Daten im Sinne des Art. 52 g.v. Dekret Nr. 196/2003
verfügt.
So entschieden in Bozen am 18 Juni 2025
Der Vorsitzende Dr. Persona_10
Der Dr. Claudia Montagnoli Per_11
Der höhere Beamte für Rechtspflege
26
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Arbeits-und Fürsorgestreitigkeiten
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Isabella Martin Vorsitzende Gegenstand: Dr. Claudia Montagnoli Senatsmitglied und Abfasser
Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Dr. Thomas Weissteiner Senatsmitglied Widerrufs von Beitragsbegünstigungen folgendes
CP_1
in der unter Nr. 12/4 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
SF – Nationales Institut für Sozialfürsorge, St.Nr.
80078750587, in Person seines Präsidenten pro tempore,
vertreten und verteidigt gemeinsam oder einzeln durch die
Rechtsanwälte Lucia Orsingher und Raimund Bauer laut
Prozessvollmacht, beurkundet bei Not. vom Persona_1
22.3.2024 rep.37875 racc. 7313, mit Wahldomizil bei seiner in Bozen, Dominikanerplatz 30 39100 Bozen CP_2
- Berufungskläger -
gegen
AR ER MB, in
[...]
Vertreters pro Controparte_3
tempore mit Sitz in 39030 Persona_2
1 Ahrntal (BZ) - Fraktion Luttach - Dorfstraße Nr. 11, MwSt.-Nr.
/ vertreten und verteidigt durch Ra. CP_4 P.IVA_1
Dr. Patrick Mauloni (Steuer-Nr. , mit C.F._1
Kanzlei in 39100 Bozen (BZ) - Perathonerstraße Nr. 31, wo auch das Domizil erwählt wurde, gemäß Vollmacht, welche dem telematischen Aktenbündel beigefügt ist
- Berufungsgegnerin -
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 56/24 vom 27 März 2024 - Widerstand gegen den
Widerruf von Beitragsbegünstigungen
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 18 Juni
2025 durch Verlesen des Urteilsspruches entschieden wurde
über folgende
Parte_1
Für den Berufungskläger:
„in Abänderung des angefochtenen Urteils Nr. 56/24 des
Landesgerichts Bozen, contrariis rejectis
A. Im Vorabwege das Urteil Nr. 56/24 des Landesgerichts
Bozen, insofern es die Anstalt verurteilt, die Beiträge in Höhe von
insgesamt € 154.514,31 sowie Sanktionen im Ausmaß von
insgesamt € 6.149,05, zzgl. der geschuldeten Verzugszinsen ab
dem Zeitpunkt der erfolgten Verrechnung/Zahlung,
zurückzuerstatten, zu suspendieren bzw. Controparte_5
auszusetzen.
B. Meritorisch alle Anträge, Einwendungen und Ansprüche
2 der abweisen, da sachlich und rechtlich Persona_3
unbegründet, und die drei angefochtenen
Berichtigungsmeldungen vom 14.9.22 und 2.12.22 und die dort
enthaltenen sowie alle vorhergehenden und Per_4
darauffolgenden damit zusammenhängenden Verwaltungsakten
bestätigen und sie als rechtmäßig erklären.
C. Controparte_6
, Gebühren und Honorare der beiden Instanzen des
[...]
Verfahrens“.
Für die Berufungsgegnerin:
„Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung
Bozen, bei Abweisung aller anderslautenden Anträge und
Einreden:
in der Hauptsache: den Berufungsrekurs des SF und die dabei
gestellten Anträge/Forderungen abweisen, da faktisch und
rechtlich unbegründet, und demzufolge das erstinstanzliche
Urteil bestätigen;
in untergeordneter Folge: feststellen und erklären, dass das
SF mit den Berichtigungsmeldungen vom 14.09.2022
(betreffend die monatliche Meldung DM-2013 vom Zeitraum
“01/2022“ und “02/2022) und vom 02.12.2022 (betreffend die
monatliche Meldung DM- 2013 vom Zeitraum “03/2022) der Fa.
gegenüber unrechtmäßig die bereits Controparte_7
verrechneten Beitragsbegünstigungen widerrufen und daraus
resultiere Beitragsforderungen gestellt sowie Sanktionen
3 verhängt hat und diese folglich dazu verurteilen der Fa.
[...]
die dort geforderten und bereits beglichenen Controparte_8
Beiträge in der Höhe von insgesamt Euro 154.514,31 sowie
Sanktionen im Ausmaß von insgesamt Euro 6.149,05, zzgl. der
geschuldeten Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der erfolgten
Verrechnung/Zahlung, zurückzuerstatten;
auf jeden Fall: die Gegenseite zum Ersatz der
Verfahrenskosten (beider Grade), zzgl.
[...]
(15%), (4%) und (22%), Controparte_9 CP_10 CP_11
verurteilen;
in beweisrechtlicher Hinsicht:
Zulassung des Zeugenbeweises zu den im Sachverhalt von Nr. 1
bis Nr. 28 angeführten Umstände (wie folgt formuliert: „Ist es
wahr, dass …“)
Parte_2
und Prozessverlauf werden im
[...]
angefochtenen Urteil wie folgt umrissen: „Mit Rekurs vom
06.08.2020 lud die das SF vor das Controparte_7
Landesgericht Bozen, beantragte die Feststellung und Erklärung,
dass das SF mit den Berichtigungsmeldungen vom 14.9.22
und 2.12.22 unrechtmäßig die bereits verrechneten
Beitragsbegünstigungen widerruft hatte, sowie
Beitragsforderungen und Sanktionen (im Ausmaß von €
154.514,31 und 6.149,05) gestellt bzw. verhängt hatte und die
Verurteilung des Nisfs zur Zurückerstattung der obengenannten
4 Summen, zzgl. Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der erfolgten
Zahlung der Firma ER. Die beklagte Partei ließ sich in
den Streit ein und erklärte, dass die ER MB ihr
Recht auf die Beitragsbegünstigungen laut Art. 1 Abs. 1175 Ges.
296/2006 hatte, weil die 15-Tage Frist zur Berichtigung Per_5
der Meldungen nicht eingehalten wurden.
Bei der Verhandlung vom 30.01.2024, der Streit für
entscheidungsreif gehalten, setzte die Richterin für die Verlesung
des Urteilsspruchs die Verhandlung auf den 29.3.2024 fest, und
gewährte Frist für die Hinterlegung von Schlussschriftsätzen bis
zum 1.3.2024.“
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesgericht
Bozen den Rekurs der AR ER MB
vollumfänglich angenommen und das SF dazu verurteilt der ersteren die bereits beglichenen Beiträge in der Höhe von insgesamt Euro 154.514,31 sowie Sanktionen im Ausmaß von insgesamt Euro 6.149,05, zzgl. der geschuldeten Verzugszinsen
ab dem Zeitpunkt der erfolgten Verrechnung/Zahlung,
zurückzuerstatten, sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Mit dem einzigen vorgebrachten Rechtsmittelgrund rügt
das SF das erstinstanzliche Urteil unter zweierlei
Gesichtspunkten:
a) der angerufene Art. 3 Abs. 3 des Ministerialdekretes
vom 30.01.2015 betreffe Forderungen geringen Ausmaßes,
welche vor allem aus Gründen der Systemökonomie vom SF
5 für irrelevant erachtet werden und/oder worauf das Institut
verzichtet; die Bestimmung habe demnach nichts mit der behaupteten Unerheblichkeit von bloß formellen
Unregelmäßigkeiten zu tun;
b) Art. 4 desselben Ministerialdekretes erfordere die
Einhaltung aller dort aufgelisteten Verpflichtungen;
zudem sei zu berücksichtigen, dass genaue Fristen für die Einreichung
der monatlichen Meldungen und für deren Überprüfung und
Richtigstellung vorgesehen seien;
c) die mangelnde Übereinstimmung zwischen einzelnen
Beitragselementen und auf Unternehmensebene Per_6
bewirke eine Unbestimmbarkeit der monatlichen Meldung, mit der Folge, dass die Beitragspflicht nicht als erfüllt angesehen werden könne und die Uniemens-Meldung als nicht erstellte
Meldung behandelt werden müsse, was wiederum die
Endgültigkeit der negativen Sammelbescheinigung und den
Verfall aller bis zu diesem Zeitpunkt genossenen
Beitragsbegünstigungen mit sich bringe;
d) fehlerhaft sei schließlich die Verurteilung des SF zur
Bezahlung der geschuldeten Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt
der erfolgten Verrechnung/Zahlung.
Die hat sich in das Controparte_7
zweitinstanzliche Verfahren eingelassen, sich in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht den vom Berufungskläger erhobenen
Einwänden widersetzt und die Bestätigung des angefochtenen
6 beantragt. Per_7
Bei der mündlichen Verhandlung vom 18 Juni 2025 ist die Rechtssache erörtert und gemäß gesondert ausgefertigtem und verlesenem Urteilsspruch entschieden worden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Vorab erscheint es sinnvoll den unbestrittenen und/oder urkundlich belegten Sachverhalt darzulegen:
➢ am 30.11.2021 ist für die Fa. AR ER Gmbh
bei der vom Monat 2021 des Controparte_12 CP_13
Arbeitnehmers NS AT, auf Grundlage Per_2
eines technischen Fehlers, die doppelte
Beitragsgrundlage versendet worden (Anl. Nr. 1 des erstinstanzlichen Rekurses);
➢ am 08.12.2021 hat der Arbeitsrechtsberater der Fa.
AR ER MB, Herr die CP_14
Mitteilung von Seiten des SF erhalten, dass die versendete Beitragsmeldung (Periode 10/2021) nicht mit den eingezahlten Beiträgen übereinstimmt und, dass,
wenn der bestehende Fehler - ohne irgendeine Frist zu nennen - nicht behoben werde, dies zu einer negativen
Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße
Beitragslage (ital., abgekürzt, DURC) Parte_3
Nr. 2 des genannten Rekurses);
➢ am 22.12.2021 hat die Fa. die Controparte_7
UniEmens-Meldung vom Monat 2021 betreffend CP_13
7 den Arbeitnehmer AT NS revidiert (Anl. Nr. 3
Rekurs ex Art. 414 ZPO): dabei hat der Arbeitsberater der
Berufungsbeklagten das Verfahren „regolarizzazione“
benützt und nicht die Option „variazione“, was mit sich gebracht hat, dass die Richtigstellung vom System nicht verarbeitet werden konnte (siehe dazu die Ausführungen
des SF im Klagebeantwortungsschriftsatz vom 11
Jänner 2024, Seite 3);
➢ am 14.01.2022 hat der Arbeitsberater der AR
ER MB das SF über das sog.
tal. “cassetto previdenziale“) Controparte_15
darauf hingewiesen, dass bei der Meldung UniEmens von
Oktober 2021 die Beitragsgrundlage von Herrn NS
fälschlicherweise und trotz bereits vorgenommener
Richtigstellung doppelt aufschien und daher die
Beitragsgrundlage auf die effektiv geschuldete
Beitragssumme, welche von Anfang an vollständig
beglichen worden war, zu korrigieren sei (Anl. Nr. 4);
➢ am 17.01.2022 hat die eine Controparte_7
Aufforderung zur Beitragsberichtigung (ital. “invito a regolarizzare“ sub Anl. Nr. 5 des genannten Rekurses)
erhalten und zwar in Bezug auf den Zeitraum Oktober
2021 mit der Begründung „Meldung mit abweichendem
Ergebnis. Noch am selben Tag hat der Arbeitsberater dem
SF mittels Email aufgezeigt, dass die Richtigstellung
8 bereits durchgeführt worden sei, worauf das SF erneut auf die aufgetretene Fehlermeldung hingewiesen hat (Anl.
Nr. 6 des Rekurses);
➢ am 18.01.2022 hat das SF die Fa. Controparte_7
dazu eingeladen die UniEmens online über die
[...]
Option “Variazione UniEmens“ und die Unterfunktion
“Variazione dati denuncia per quadratura DM virtuale
squadrato“ zu revidieren (s. Email von ER Per_8 Per_9
vom SF unter Anl. Nr. 6 des Rekurses ex Art. 414 ZPO);
sofort hat die Firma über das Sozialversicherungsdossier
dem SF gegenüber erklärt, dass die Richtigstellung
bereits gemacht worden sei und beim sog. “rendiconto
individuale“ bereits der richtige Betrag aufscheine, dies aber unverständlicherweise nicht im Dokument „DM10“
übernommen worden sei (Anl. Nr. 7 des Rekurses);
➢ nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen den
Parteien betreffend die aufgezeigte Problematik hat am
26.01.2022 die Firma ER, auf Anweisung des
SF, die zur Überprüfung beantragte Übermittlungs-ID
der Richtigstellung zugesandt (Anl. Nr. 8);
➢ am 07.03.2022 hat das SF wieder die ER
MB zur Beitragsberichtigung aufgefordert, immer betreffend den Zeitraum “10/2021“ und mit der
Begründung “Beitragsmeldung mit irregulärem Ausgang“
(vgl. die Anl. Nr. 10 des Rekurses ex Art. 414 ZPO);
9 ➢ am 24.03.2022 ist, nach einem erneuten Schriftwechsel
zwischen dem Arbeitsberater der ER und SF,
dieses (immer über das Sozialversicherungsdossier)
darüber informiert worden, dass das UniEmens
betreffend den Arbeitnehmer NS gelöscht und neu verschickt worden sei, wobei um Neuberechnung des
Monats 10/2021 und um kurze Rückmeldung ersucht worden ist;
daraufhin hat das Institut mitgeteilt, dass die
UniEmens des Monats 10/2021 tatsächlich gelöscht sei und der Angestellte keine Position mehr aufweise (Anl.
Nr. 12 und Nr. 13 des Rekurses);
➢ am 14.04.2022 hat das SF (erneut) bestätigt, dass das
Uniemens vom 10/2022 in Ordnung sei (vgl. Rekurs
ersten Grades - Anl. Nr. 13);
➢ am 14.09.2022 hat die Berufungsbeklagte zwei
Berichtigungsmeldungen erhalten: eine betreffend die monatliche Meldung DM-2013 für den Zeitraum
“01/2022“, mit welcher die Controparte_7
aufgefordert worden ist - innerhalb vom 14.10.2022 -
Beiträge in der Höhe von Euro 1.000,00, zzgl. Sanktionen
im Ausmaß von Euro 36,16, zu erstatten;
die Zweite
betreffend die monatliche Meldung DM-2013 für den
Zeitraum “02/2022“, mit welcher das Unternehmen
aufgefordert worden ist - innerhalb vom 14.10.2022 - die
Beiträge in der Höhe von Euro 76.845,48, zzgl.
10 Sanktionen im Ausmaß von Euro 2.454,84,
zurückzuzahlen (vgl. Nr. 15); beide CP_16
Berichtigungsmeldungen sind auf eine negative
Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße
Beitragslage zurückzuführen, welche die Aberkennung
der vom Unternehmen verrechneten
Beitragsbegünstigung für unbefristete Neueinstellung von
Jugendlichen unter 35 Jahren ohne vorhergehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis laut Gesetz Nr. 205/2017
zur Folge hatte;
➢ am 2.12.2022 ist der eine Controparte_7
weitere Berichtigungsmeldung übermittelt worden, mit welcher sie aufgefordert worden ist - innerhalb vom
02.01.2023 - die Beiträge in der Höhe von Euro
76.668,83, zzgl. Sanktionen im Ausmaß von Euro
3.658,05, zu bezahlen (vgl. ihre Anl. Nr. 20); die angeblich geschuldete Beitragssumme von Euro 76.668,83 ist auf die negative Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße Beitragslage zurückzuführen, infolge welcher die vom Unternehmen verrechneten
Beitragsbegünstigungen für Tourismus im Sinne von Art.
43 des Gesetzesdekretes Nr. 73/2021 (Kodex L553 - für
einen Betrag von Euro 75.845,48) und für unbefristete
Neueinstellung von Jugendlichen unter 35 Jahren ohne vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis laut
11 Gesetz Nr. 205/2017 (Kodex L472 - für einen Betrag von
Euro 822,54) aberkannt worden sind;
➢ die Berufungsbeklagte hat die Zahlung der angeblich geschuldeten Beiträge bereits vorgenommen, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt die nicht geschuldeten
Beiträge vom SF zurückzufordern (vgl. die Anl. Nr. 23
und 24 des Rekurses),
2. Dem von der AR ER MB eingebrachten
Rekurs auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der vom SF
erlassenen Berichtigungsmeldungen vom 14.09.2022
(betreffend die monatliche Meldung DM-2013 betreffend die
Zeiträume “01/2022“ und “02/2022“) und vom 02.12.2022
(betreffend die monatliche Meldung DM-2013 vom Zeitraum
“03/2022“) und auf Verurteilung der Anstalt, die dort geforderten und bereits beglichenen Beiträge in der Höhe von insgesamt Euro 154.514,31 sowie Sanktionen im Ausmaß von insgesamt Euro 6.149,05, zzgl. der geschuldeten Verzugszinsen
ab dem Zeitpunkt der erfolgten Verrechnung/Zahlung,
zurückzuerstatten hat das Erstgericht stattgegeben und zwar auf der Grundlage folgender Überlegungen:
➢ Art. 3, Absatz 3, des Ministerialdekretes vom
30.01.2015 erlaubt die Ausstellung der
Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße
Beitragslage auch bei einer - wenn auch nicht schwerwiegenden - Diskrepanz zwischen dem
12 Geschuldeten und dem Gezahlten;
➢ von Bedeutung ist – gemäß dem Wortlaut des ersten Absatzes der Norm („La verifica della
regolarita' in tempo reale riguarda i pagamenti
dovuti dall'impresa…“) – der materielle Akt der
Zahlung;
➢ auch der Ausdruck “Dokument über die
Ordnungsmäßigkeit der Beitragslage” verweist darauf, dass es darauf ankommt, dass der
Beitragspflichtige seine Beitragspflichten
ordnungsgemäß erfüllt, und nicht unbedingt auf die strikte Einhaltung der Formen der
Beitragsmeldung;
➢ rein formelle Unregelmäßigkeiten, die sich auf
Fehler bei der Einreichung der Beitragsmeldungen
beziehen, stellen kein Hindernis für die Ausstellung
der Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße Beitragslage dar, da keine
Rechtsvorschrift vorsieht, dass eine bloße
Unstimmigkeit der Uniemens-Meldung die
Feststellung einer wesentlichen Unregelmäßigkeit
bei den Beiträgen und die damit zusammenhängende Verwirkung der
Beitragsentlastung zur Folge hat.
3. Das Vorbringen in der Berufung führt zu keiner
13 abweichenden . CP_17
3.1. Vorab ist die Unzulässigkeit jenes Teils der Berufung
zu erklären, womit die erstrichterliche Feststellung angegriffen wird, gemäß welcher das negative Ergebnis der streitgegenständlichen Sammelbescheinigungen auf die formelle
Unregelmäßigkeit der UniEmens-Meldung für den Zeitraum
10/2021 zurückzuführen sind und, insbesondere, auf die fälschlicherweise mitgeteilte doppelte Beitragsgrundlage des
Mitarbeiters AT NS.
Es genügt diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das
SF sich darauf beschränkt hat, obige Feststellung als angefochtenen Passus des Urteils anzuführen, es jedoch unterlassen hat, auch nur andeutungsweise darzulegen, aus welchem Grund die Schlussfolgerung mit der Berufung
bekämpft wird.
Solch eines spezifischen Vortrages hätte, es nach Ansicht
des Senates, angesichts der vor der Einlassung im Prozess vor dem Landesgericht und im Laufe des gesamten Erstverfahrens
stets vertretenen Auffassung des SF, unbedingt bedurft.
Bereits im Verwaltungsverfahren hatte nämlich die
Anstalt folgenden unmissverständlichen Standpunkt
eingenommen: “…Preso atto che l'irregolarità segnalata riguarda
la presenza di denuncia contributiva, relativa al mese 10/2021
con dati incongruenti e, a tal riguardo, l'istituto, nel messaggio n.
5207/2015, puntualizza che l'obbligo contributivo di denuncia e
14 di versamento non può ritenersi compiutamente adempiuto in
presenza di denunce c.d. "squadrate", vale a dire anomale e
provvisorie…” (s. die Entscheidung des zuständigen Gremiums
unter Anlage 26 der Berufungsbeklagten).
hat dann das SF im CP_18
Einlassungsschriftsatz vom 11. Januar 2024 den gegnerischen
Vortrag hinsichtlich der Ursache der negativen
Sammelbescheinigungen (die fälschlicherweise mitgeteilte doppelte Beitragsgrundlage des Arbeitnehmers Herrn NS)
nicht bestritten. Das Institut hat sogar selbst argumentiert,
dass die mangelnde Berichtigung der irrtümlichen Meldung
innerhalb der vorgesehenen 15-Tage-Frist den Erlass der negativen Sammelbescheinigungen über die ordnungsgemäße
Beitragslage (DURC) bewirkt hat und “demzufolge [verlor] die
ER MB ihr Recht auf die Beitragsbegünstigungen
laut Art. 1 Abs. 1175 Ges. 296/2006” verloren hat (s. Seite 5).
Hinzuzufügen ist, dass auch die weiteren Ausführungen
der Rekursstellerin (und nunmehr Berufungsbeklagte)
hinsichtlich der in der Berichtigungsmeldung vom 02.12.2022
angegebenen - in der Tat belanglosen - Beitragsdifferenzen in
Höhe von insgesamt Euro 0,81, welche “darauf zurückzuführen,
dass die entsprechende Berechnung nicht auf Grundlage der auf-
oder abgerundeten Gesamtbemessungsgrundlage erfolgt ist,
sondern - wie es auch korrekt ist - auf die detaillierten
Bemessungsgrundlagen der einzelnen, davon betroffenen
15 Mitarbeiter” unbestritten sind.
Berücksichtigt man, jedenfalls, dass die von der
[...]
erhaltenen Aufforderungen zur Controparte_7
Beitragsberichtigung vom 17 Januar 2022 und vom 7 März
2022 (denen zuerst die beanstandeten negativen
Sammelbescheinigungen vom 13 Jänner/3 März 2022 und dann die im vorliegenden Verfahren angefochtenen
Berichtigungsmeldungen vom 14 September und vom 2
Dezember 2022 gefolgt sind) nur den Zeitraum “10/2021“
betreffen und als Anmerkung “Beitragsmeldung mit irregulärem
Ausgang“ angeführt ist, steht fest, dass der vom SF
vorgenommene Widerruf der streitgegenständlichen
Beitragsbegünstigungen allein auf die bereits beschriebene fehlerhafte Mitteilung der Beitragsgrundlage des Mitarbeiters
NS fußt, mit der Folge, dass die Richtigkeit obiger
Feststellung des Erstgerichtes nicht bezweifelt werden kann.
3.2. Dies vorausgeschickt ist im Anlassfall die Frage zu beantworten, ob die beschriebene Unstimmigkeit der
Uniemens- Meldung einer unterlassenen bzw. unvollständigen
Beitragszahlung im Sinne des Art. 3 des Ministerialdekretes
vom 30.01.2015 gleichkommt, welche der Ausstellung der
Sammelbescheinigung über die reguläre Beitragslage
entgegensteht.
Nach Auffassung des SF umfasst der vom Gesetzgeber
in Art. 1 Abs. 1175 Ges. Nr. 296/2006 und Art. 4
16 Gesetzesdekret Nr. 34/2014 verwendete Begriff
“ordnungsgemäße Beitragslage” alle Verpflichtungen des
Beitragszahlers, somit auch die Erfüllung bloß förmlicher
Auflagen.
Es macht auch geltend, dass das von Art. 4 des
Ministerialdekretes vom 30.01.2015 geregelte Verfahren, im
Unterschied zu Art. 3 dessselben Dekretes – welches allein die geleisteten Zahlungen zum Gegenstand hat – einer umfassenderen Überprüfung aller möglichen
Unregelmäßigkeiten dient, darunter auch eventueller
Abweichungen (s.g. “squadrature”), wie jene die im vorliegenden
Fall festgestellt worden ist.
Nicht zutreffend sei der Verweis des Landesgerichtes auf
Art. 3 Abs. 3 des genannten Ministerialdekretes, welches eine
Bescheinigung der “ordnungsgemäße Beitragslage” bei einer nur geringeren Diskrepanz zwischen dem geschuldeten und dem eingezahlten Beitrag für zulässig erklärt. Im vorliegenden Fall
gehe es vielmehr um die von der Gegenpartei vertretene These
der Unerheblichkeit eines rein förmlichen Fehlers.
Der Berufungskläger hebt dann hervor, dass Fristen
vorgesehen sind für die Einreichung der monatlichen
Meldungen, dies zum Zwecke ihrer Überprüfung und
Richtigstellung. Der Grund dafür sei nämlich die Notwendigkeit
einer konstanten Beitragsregelmäßigkeit.
Bei mangelnder Übereinstimmung der Meldungen des
17 Unternehmens mit den zur Ermittlung der Beiträge nützlichen
Daten (“squadratura”) liege eine Unbestimmbarkeit der monatlichen Meldung vor, mit der Folge, dass die
Beitragspflicht nicht als erfüllt angesehen werden könne.
3.3. Die Ausführungen des Berufungsklägers sind, nach
Ansicht des Senates, nicht geeignet, die erstrichterlichen
Schlussfolgerungen zu entkräften.
Das Landesgericht hat die beschriebene Problematik der förmlichen “Unregelmäßigkeit” der UniEmens- Meldung
bezüglich Oktober 2021 tatsächlich und rechtlich zutreffend behandelt.
Nicht zu beanstanden ist die vorgenommene Auslegung
über den Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen.
Art. 3 des Ministerialdekretes vom 30.10.2015 sieht vor,
unter welchen Voraussetzungen die “ordnungsgemäße
Beitragslage” gegeben ist.
Wie bereits im angefochtenen Urteil hervorgehoben, sieht der erste Absatz der Norm unmissverständlich vor, dass die
Prüfung der “ordnungsgemäßen Beitragslage” die erfolgte
Zahlung der geschuldeten Beitragssummen – und nicht rein förmliche Abweichungen - zum Gegenstand hat (“La verifica
della regolarita' in tempo reale riguarda i pagamenti dovuti
dall'impresa in relazione ai lavoratori subordinati e a quelli
impiegati con contratto di collaborazione coordinata e
continuativa, che operano nell'impresa stessa nonche', i
18 pagamenti dovuti dai lavoratori autonomi, scaduti sino all'ultimo
giorno del secondo mese antecedente a quello in cui la verifica e'
effettuata, a condizione che sia scaduto anche il termine di
presentazione delle relative denunce retributive.”).
Dieser Auslegung steht der Wortlaut des Artikel 4 nicht entgegen, welches Folgendes vorsieht:
„
1. Qualora non sia possibile attestare la regolarita'
contributiva in tempo reale e fatte salve le ipotesi di esclusione di
CP_1 cui all'art. 9, l' , l' e le Casse edili trasmettono tramite CP_20
PEC, all'interessato o al soggetto da esso delegato ai sensi
dell'art. 1 della legge 11 gennaio 1979, n. 12, l'invito a
regolarizzare con indicazione analitica delle cause di irregolarita'
rilevate da ciascuno degli Enti tenuti al controllo.
2. L'interessato, avvalendosi delle procedure in uso presso
ciascun Ente, puo' regolarizzare la propria posizione entro un
termine non superiore a 15 giorni dalla notifica dell'invito di cui al
comma 1. L'invito a regolarizzare impedisce ulteriori verifiche e
ha effetto per tutte le interrogazioni intervenute durante il
predetto termine di 15 giorni e comunque per un periodo non
superiore a 30 giorni dall'interrogazione che lo ha originato.
3. La regolarizzazione entro il termine di 15 giorni genera il
Documento in formato "pdf" di cui all'art. 7.
4. Decorso inutilmente il termine di 15 giorni di cui al
comma 2 la risultanza negativa della verifica e' comunicata ai
soggetti che hanno effettuato l'interrogazione con indicazione
19 degli importi a debito e delle cause di irregolarita'.“.
Demnach regelt besagte Bestimmung ein
Sonderverfahren, welches dazu dient, für den Fall der
Unmöglichkeit der Echtzeit-Überprüfung der
Ordnungsmäßigkeit, eventuelle Unregelmäßigkeiten – sprich unterlassene Beitragszahlungen – zu beheben.
Nicht schlüssig hat das SF vorgetragen, dass zu den mit genanntem Verfahren zu berichtigenden
“Unregelmäßigkeiten” (“irregolaritä”) nicht nur die Verletzung
der Beitragspflichten gehören, sondern auch sonstige - auch rein förmliche - Unstimmigkeiten der Meldungen. CP_21
Dafür gibt es im Wortlaut obiger Regelung keinen
Anhaltspunkt.
Dagegen spricht jedenfalls die Überlegung, dass es nicht logisch ist, eine 15 -tägige Ausschlussfrist vorzusehen für eine
Tätigkeit, welche das beitragspflichtige Unternehmen nicht eigenständig – so wie die Zahlung der Beiträge – vornehmen kann, sondern einen Eingriff seitens des Personals der Anstalt
erfordert, wie nicht nur aus dem gelegten Vademecum zu entnehmen ist (Dok. Nr. 15 des SF;
s. Seite 6: „In entrambi i
casi l'operatore di sede dovrà integrare le variazioni nella
denuncia, che sarà sottoposta alle successive fasi di verifica e
calcolo, generando la nota di rettifica per la differenza
contributiva dovuta“; Seite 38: „Sarà cura dell'operatore di sede
procedere all'integrazione della variazione nella nota di rettifica e
20 Part al relativo ricalcolo“; S. 45: „Il resterà nello status “proposta”
fino a quando l'operatore di sede non confermerà il VIG…“)
sondern auch aus den zahlreichen Mitteilungen, die im
Anlassfall die Parteien über das Sozialversicherungsdossier –
womit eine Datenübertragung in beide Richtungen möglich ist -
ausgetauscht haben (s. Dok. Nr.
2-13 der Berufungsbeklagten).
Die Behauptung des SF erscheint, weiters, durch den
Wortlaut der von der erhaltenen Controparte_7
Aufforderungen zur Beitragsberichtigung widerlegt (Dok. 5 und
10), insbesondere durch die Anmerkung, nach der Festsetzung
der Frist von 15 Tagen für die “Berichtigung der Schuldposition”,
dass “bei nicht erfolgter Zahlung …eine Bescheinigung
ausgestellt” wird mit dem Ergebnis “Nicht ordnungsgemäße
Beitragslage für den Betrag der festgestellten nicht
ordnungsgemäßen Beitragszahlung.”.
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass für die streitgegenständliche Berichtigung nicht die Frist ex Art. 4 des
Ministerialdekretes einzuhalten war, welche allein die
Zahlungen der Beiträge betrifft.
Dabei wird erneut unterstrichen, dass die
Berufungsbeklagte alle geschuldeten Beiträge eingezahlt hat und auch die vorgenommen hat, jedoch Controparte_22
irrtümlicherweise, in Bezug auf den Zeitraum 10/2021 und auf einen ihrer Angestellten, dessen Beitragsgrundlage doppelt mitgeteilt hat.
21 Im Anlassfall liegt also keine wesentliche
Unregelmäßigkeit vor, mit der , dass die beanstandete Pt_5
Abweichung in Bezug auf die vom SF geltend gemachte
Verwirkung des Rechts auf Erhalt der Beitragsbegünstigungen
ex Art. 1 Abs. 1175 Ges. Nr. 296/2006 als unerheblich zu werten ist. Dieser Schluss stimmt mit der vom Obersten
Gerichtshof übernommenen substantielle Vorstellung des
Begriffs “Ordnungsmäßigkeit der Beitragslage” überein, wonach:
…risulta all'opposto dalla normativa dianzi cit. che l'unico
presupposto realmente sotteso all'accertamento della "regolarità
contributiva" è l'adempimento delle obbligazioni concernenti
contributi e premi, oltre che di eventuali versamenti dovuti alle
casse edili, e che le stesse ipotesi in cui la presenza di un
inadempimento non è d'ostacolo al rilascio del sono CP_23
rigidamente tipizzate dalle fonti primarie e secondarie, per modo
che l'ente previdenziale preposto al suo rilascio non è chiamato
ad esercitare, nell'ambito del relativo procedimento, poteri
discrezionali, ma deve esclusivamente verificare la sussistenza
dei presupposti e dei requisiti normativamente previsti nello
svolgimento di una attività vincolata, di carattere meramente
ricognitivo, della cui natura partecipa anche il giudizio tecnico
concernente la verifica di cause che non siano ostative al suo
rilascio…” (Kass. 03/03/2021, Nr.5825).
Abschließend ist daher festzuhalten, dass die in den streitgegenständlichen Berichtigungsmeldungen angeführten
22 Beträge nicht geschuldet sind und die im Ersturteil
ausgesprochene Verurteilung des SF auf Rückerstattung
derselben an die zu bestätigen ist. Controparte_7
3.4. Der Berufungskläger rügt auch jenen Teil des erstinstanzlichen Urteils, womit er verurteilt wird, die geschuldeten Verzugszinsen „ab dem Zeitpunkt der erfolgten
Verrechnung/Zahlung“ zu bezahlen.
Er bringt vor, dass der Ablauf der Zinsen im Sinne des
Art. 2033 ZGB erst ab dem Zeitpunkt des Rückzahlungsantrags
bestimmt hätte werden sollen und beruft sich dabei auf die
Entscheidung des Kassationshofes Nr. 17848/09, nach welcher
“In caso di ripetizione …di somme …per contributi assicurativi, gli
interessi dovuti, ai sensi dell'art. 2033 c.c., decorrono dalla data
dei pagamenti solo in ipotesi di malafede dell'accipiens, mentre in
caso di sua buona fede (la quale si presume in difetto di
specifiche prove contrarie) o di mancanza di prova della sua mala
fede, detti interessi decorrono dalla domanda amministrativa o,
in mancanza di essa, dalla domanda giudiziale. A tal fine, la
buona fede non resta esclusa per la sola circostanza che il
solvens abbia effettuato il pagamento contestando di esservi
tenuto e che l'accipiens sia stato consapevole di tali
contestazioni, atteso che la buona fede di quest'ultimo sussiste
anche in presenza di dubbio circa la debenza della somma
corrisposta.”.
Der These des SF kann nicht gefolgt werden.
23 Der streitgegenständliche Antrag auf Rückerstattung der bereits eingezahlten Summen fußt auf eine zu erlassende richterliche Entscheidung und fällt nicht in den
Anwendungsbereich des Art. 2033 ZGB, sondern unterliegt der
Regelung nach Art. 1284 ZGB (s. Kass. 6/03/2023, Nr. 6621:
“[…] L'azione di restituzione delle somme pagate in base ad una
pronuncia di condanna poi caducata non è riconducibile allo
schema della ripetizione d'indebito, perchè si collega ad
un'esigenza di restaurazione della situazione patrimoniale e,
dunque, non si presta a valutazioni sulla buona o mala fede
dell'accipiens; per ottenere la restituzione di quanto pagato è
necessaria la formazione di un titolo restitutorio, il quale
comprende ex lege, senza bisogno di una specifica domanda in
tal senso e a prescindere anche da una sua espressa menzione
nel dispositivo, il diritto del solvens di recuperare gli interessi
legali, con decorrenza, ex art. 1282 c.c., dal giorno dell'avvenuto
pagamento […]”).
Die Beanstandung des Berufungsklägers im
Schlussschriftsatz vom 9 April 2025, womit die Höhe der
Verzugszinsen gerügt wird (insbesondere die Anwendbarkeit des
Art. 1284 ZGB), sind verspätet und somit unzulässig.
4. Nach dem Grundsatz des Unterliegens gemäß Artikel
91 ZPO sind die Verfahrenskosten vom
Sozialversicherungsträger zu tragen.
Der Bestimmung der Verfahrenskosten zu Grunde gelegt
24 wird ein Streitwert zwischen Euro 52.00,00 und Euro
260.000,00 (Sozialfürsorgestreitigkeiten, Höhe der streitgegenständlichen Beitragszahlungen). In Anlehnung an die
Verordnung (Justiz) MD Nr. 55/2014, so wie abgeändert von der Verordnung (Justiz) MD Nr. 37/2018 und MD Nr.
147/2022, werden der Berufungsgegnerin die Mittelwerte der
Bezugsstaffel für alle Phasen, also Euro 2.977,00 für Studium,
Euro 1.911,00 für Einleitung, Euro 5.103,00 für die
Entscheidungsphase, insgesamt Euro 9.991,00 für
Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die
Entgelte, zuzüglich Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte und
MwSt. im gesetzlichen Ausmaß und auf die dafür vorgesehenen
Posten zuerkannt.
Das SF ist im Sinne von Abs.
1-quater des Art. 13 DPR
115/2002 zur Zahlung eines weiteren Betrages, der dem für die eingereichte Berufung entspricht, angehalten.
A.D.G.
Das Trient, , hat in Controparte_24 Controparte_25
dem vom SF – Nationales Institut für Sozialfürsorge gegen die
MB mit am 29 April 2024 hinterlegtem Controparte_7
Berufungsrekurs gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
56/24 vom 27 März 2024 angestrengten Berufungsverfahren,
bei gleichzeitiger Abweisung aller gegenteiligen Anträge und
Einwände, wie folgt zu Recht erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche
25 Urteil wird zur Gänze bestätigt;
2. Das N.I.S.F. (Nationalinstitut für Soziale Fürsorge) wird verurteilt, der die Controparte_7
Verfahrenskosten für den zweiten Verfahrenszug zu erstatten, welche mit Euro 9.991,00 für Anwaltsentgelte,
zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die Entgelte,
zuzüglich Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte und CP_11
im gesetzlichen Ausmaß und auf die dafür vorgesehenen
Posten, bestimmt werden;
3. Das N.I.S.F. - Nationalinstitut für Soziale Fürsorge ist angehalten, im Sinne von Abs.
1-quater des Art. 13 DPR
115/2002 die Zahlung eines weiteren Betrages, der dem
Einheitsbetrag für die eingereichte Berufung entspricht,
vorzunehmen;
4. für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung dieser
Entscheidung wird die Löschung der persönlichen Daten
sowie der zur Identifizierung der Beteiligten geeigneten
Daten im Sinne des Art. 52 g.v. Dekret Nr. 196/2003
verfügt.
So entschieden in Bozen am 18 Juni 2025
Der Vorsitzende Dr. Persona_10
Der Dr. Claudia Montagnoli Per_11
Der höhere Beamte für Rechtspflege
26