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Sentenza 25 gennaio 2025
Sentenza 25 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 25/01/2025, n. 3 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 3 |
| Data del deposito : | 25 gennaio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Vorsitzende und Abfasserin Persona_1
des Urteils
Dr. Persona_2 CP_1
Dr. Persona_3 CP_1
Gegenstand: folgendes strittige
CP_2
[...]
in der unter Nr. 185/2022 A.R. eingetragenen
, welche Controparte_3
durch
, St.Nr. Parte_1 C.F._1
, geboren in Düsseldorf (D) am 29.01.1968, wohnhaft in
[...]
39010 St. MA in SS (BZ), Baumkirchweg 1/C,
vertreten und verteidigt, laut der dem Einlassungsschriftsatz
vom 29.01.2020 beigelegten Vollmacht, von den
Rechtsanwälten Dr. und Dr. mit Per_4 Persona_5
Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Duca d'Aosta Strasse 100, wo er das Verfahrensdomizil gewählt hat
- Berufungskläger-
gegen
St.Nr. , geboren CP_4 Persona_6 CodiceFiscale_2
1 in Dresden (D) am 19.07.1973, wohnhaft in 39010 St. MA in
SS (BZ), Baumkirchweg 1, vertreten und verteidigt gemäß
der dem Einlassungschriftsatz mit Anschlussberufung
beigelegten Vollmacht, von den Rechtsanwälten DDr. Julia
Unterberger und Dr. mit Wahldomizil in deren Per_7
Kanzlei in 39012 Meran (BZ), Freiheitsstraße 50
- Berufungsgegnerin-
mit dem Beitritt des Generalstaatsanwaltes
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 650/2022 vom 30.06.2022 / 04.07.2022 – strittige
Ehetrennung -
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
18.09.2024, unter Einräumung der Ausschlussfrist des
18.11.2024 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 09.12.2024 für die Hinterlegung von Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für den Berufungskläger:
Möge das ehrenwerte Oberlandesgericht Trient, Controparte_5
, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens
[...]
und unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge,
und in teilweiser Abänderung des CP_6 CP_7
erstinstanzlichen Urteils Nr. 650/2022 des Landesgerichts
Bozen vom 30.06.2022, hinterlegt am 04.07.2022
1. Aus obigen Gründen die Zuweisung der Familienwohnung in
2 St. MA in SS widerrufen, untergeordnet, bzw. für den nicht angenommenen Fall, dass über die Zuweisung der
Familienwohnung in St. MA/SS, welche einem Dritten
gehört, verfügt wird, den Punkt 4 des beschließenden Teils des angefochtenen Urteils abändern, in dem die Zuweisung an AU
KI mitsamt der beiden mit ihr lebenden Kindern EF
RA und des ehelichen Wohnhauses in St. Persona_8
MA in SS, Baumkirchweg 1, auf die Wohnung im ersten Stockwerk mitsamt einem Parkplatz beschränkt wird;
2. Den Punkt 6 des beschließenden Teils des angefochtenen
Urteils abändern und dem Vater, Herrn Parte_1
ein weitestgehendes Umgangsrecht mit dem
[...]
minderjährigen Sohn YS einräumen, wobei der Per_8
Vater mit diesem folgende Zeiten verbringt:
a) jedes erste Wochenende eines jeden Monats, von
Freitag ab Schulende bis Montag zu Schulbeginn;
in der schulfreien Zeit, bzw. immer wenn YS von der
Schule abwesend ist, erfolgt die jeweilige Übergabe am
Wohnort von YS, wobei die Zeiten der Übergabe am
Freitag, bzw. bzw. den Persona_9
Schulendezeiten entsprechen;
b) sämtliche Ferienzeiten verbringt der Sohn je zur Hälfte
mit einem der beiden Elternteile, sprich in den geraden
Jahren jeweils die erste Hälfte der Sommer- und
Weihnachtsferien beim Vater und die jeweils die zweite
3 Hälfte bei der bzw. in den ungeraden Jahren Per_10
umgekehrt; die Faschings- und Pfingstferien verbringt der
Sohn in den geraden Jahren beim Vater und die Oster-
und Allerheiligenferien bei der Mutter, bzw. in den ungeraden Jahren umgekehrt.
Verbringt YS den ersten Teil, bzw. die gesamten
Ferien, beim Vater, wird er ihn am jeweils letzten
Schultag vor Ferienbeginn zum Unterrichtsende an der abholen. Anderenfalls erfolgt das Abholen durch CP_8
den Vater vormittags am jeweiligen Tag des Beginns der zweiten Ferienhälfte am Wohnsitz der Mutter oder an einem einvernehmlich zwischen den Eltern zu vereinbarenden Ort. Am letzten Tag der Ferienzeit mit dem Vater wird YS bis spätestens 18 Uhr vom
Vater zur Mutter zurückgebracht.
3. Den Punkt 7 des beschließenden Teils des angefochtenen
Urteils abändern und feststellen, dass der volljährige Sohn
HA AL finanziell und wirtschaftlich CP_4
unabhängig ist und nicht mehr bei der Mutter wohnt und somit feststellen, dass der Vater, Herr Parte_1
zumindest seit 01. Mai 2022 zu keiner
[...]
Unterhaltszahlung, weder ordentlicher noch außerordentlicher
Art an die Mutter für diesen Sohn verpflichtet ist und die
Mutter verurteilen, die seit Mai 2022 aus diesem im Per_11
Übermass erhaltenen Unterhaltsbeträge an den Vater
4 zurückzuerstatten;
4. Den seitens des Vaters MA IL an Parte_1
die Mutter AU zur Bestreitung der ordentlichen CP_4
Unterhaltskosten für und , bis NA Persona_8
zu deren wirtschaftlichen Unabhängigkeit und innerhalb des
10. eines jeden Bezugmonats, wiederkehrenden monatlichen
Betrag in Höhe von Euro 350,00 pro Kind, somit insgesamt
Euro 700,00 monatlich, bzw. den Unterhaltsbeitrag in der von diesem Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahme für
rechtens erhaltenen höheren oder niedrigeren Höhe, bezahlen,
wobei der Betrag mit der Vollendung des jeweiligen 18.
Lebensjahres an die Kinder selbst überwiesen wird. Oben
genannter Gesamtbetrag unterliegt der automatischen
Aufwertung unter Zugrundelegung der vom Landesstatistikamt
für die Gemeinde Bozen ermittelten Indexzahlen, mit erster
Aufwertung im Dezember 2023.
5. In Abänderung des Punktes 8 des beschließenden Teils des angefochtenen Urteils, feststellen, dass die außerordentlichen
Spesen der Ausbildung (Universität, Praktika), sowie die medizinischen Spesen, Arzt - und Zahnarztkosten auf die beiden Kinder EF AR und , beschränkt Persona_8
werden, wobei diese, soweit nicht zu Gunsten der Mutter, bzw.
der Tochter selbst von öffentlichen Beiträgen gedeckt oder gefördert, von und Herrn MA Persona_13
IL IM je zur Hälfte, bzw. im von diesem Pt_1
5 Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahme für rechtens erhaltenen Ausmaßes, getragen werden sollen. Alle sonstigen außerordentlichen Spesen werden, nach vorheriger Absprache
und Rechnungslegung, im gleichen Verhältnis (50/50), bzw. im von diesem Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahme für
rechtens erhaltenen Ausmaß, von den Eltern bezahlt. Die
Aufteilung der außerordentlichen Spesen möge auf jeden Fall
nach den Vorgaben und Grundsätzen des aktuell geltenden lokalen Einvernehmensprotokoll zum Unterhalt vereinbart zwischen dem Landesgericht Bozen, der Staatsanwaltschaft
beim Landesgericht Bozen, der Bozen und der CP_9
nationalen Beobachtungsstelle für Familienrecht – Sektion
Bozen, erfolgen. Außerordentliche Spesen sind von beiden
Elternteilen jedenfalls einvernehmlich abzustimmen, sofern es sich nicht um notwendige bzw. dringende Ausgaben handelt.
6. In Abänderung des Punktes 9 des beschließenden Teils des angefochtenen Urteils, feststellen, dass kein Ehegattenunterhalt
seitens des MA IL CH an AU Pt_1 [...]
geschuldet ist;
Persona_13
7. Mit vollständigem Ersatz der Verfahrens- und Anwaltskosten,
einschließlich allg. Spesen, Fürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer für beide Verfahrenszüge und insbesondere des
Verfahrens auf
CP_10
Für die Berufungsgegnerin:
6 Möge das Controparte_11
des ;
[...] Controparte_12
- in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Nr.
650/2022 des Landesgerichtes Bozen vom 30.06.2022 /
04.07.2022 folgendes verfügen:
1) Die am 12.12.2005 in Neuss (D) zwischen Herrn IM
MA und Parte_1 Persona_13
geschlossene, unter der Nr. 549/2005 in das Eheregister der
Gemeinde Neuss (D) eingetragene Ehe wird getrennt.
2) Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn KI YS
IN, geb. am 31.07.2014 in St. MA i.P., wird den Eltern
gemeinsam zuerkannt. Die Entscheidungen des täglichen
Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält; weitreichendere Entscheidungen werden von den
Eltern gemeinsam getroffen.
3) Der Sohn YS IN wird bei AU KI wohnen und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben.
4) Das eheliche in St. MA in SS, Per_14
Baumkirchweg 1, beschränkt auf den Wohnturm,
grundbücherlich erfasst als Bp. 279 in E.Zl. 360/II KG St.
MA, einschließlich Dachgeschoss, samt einem überdachten
Autoabstellplatz gem. Verhandlungsprotokoll vom 22.07.2020,
und den mit ihr lebenden Kindern Persona_13
zuweisen;
5) Herr IM wird den Sohn YS wie folgt bei sich
7 haben: a) ein Wochenende im Monat von Samstag 8:00 Uhr bis
Sonntag 19:00 Uhr. Herr IM wird AU KI mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilen um welches Wochenende es sich handelt;
b) in den Sommerferien wird YS mit dem Vater
drei, davon bis zu zwei zusammenhängende Wochen
verbringen. Herr IM wird AU KI innerhalb Ende
Februar mitteilen, welche Woche er im Sommer mit dem Sohn
verbringen wird. Er wird AU KI mindestens 10 Tage
vorher mitteilen, wo er die Ferien mit dem Sohn verbringen wird.
6) Herr IM wird dazu verpflichtet:
a) für den minderjärigen Sohn YS IN
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 400,00
Euro zu bezahlen;
der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster
Aufwertung November 2020 und innerhalb 5. eines jeden
Monats auf das von AU zu überweisen; Per_15 CP_4
b) für die volljährige, aber ökonomisch nicht unabhängige Tochter EF RA einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 600,00 Euro zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-
Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung
September 2025 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das von AU zu überweisen. Per_15 CP_4
8 7) Die außerordentlichen medizinischen und schulischen
Spesen, sowie die Spesen für Sport, Weiterbildung und Freizeit
für die Kinder werden zu 70% von Herrn IM und zu 30%
von AU KI übernommen.
8) Herr IM wird dazu verpflichtet, für AU einen CP_4
monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 800 Euro zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-
Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung September
2025 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das von Per_15
AU zu überweisen. CP_4
9) Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Familie,
einschließlich der Familienzulagen und des „assegno unico“,
bezieht AU KI;
die Steuerfreibeträge werden von den
Eheleuten je zur Hälfte in Anspruch genommen.
10) Den Berufungskläger zum Ersatz der Spesen des gegenständlichen Verfahrens verurteilen.
des Generalstaatsanwaltes:
Der GSTA beantragt die Abweisung der Berufung und die
Bestätigung des Urteils des Landesgerichtes Bozen vom
30.6.2022, das vollinhaltlich begründet ist, hinsichtlich des
Punktes 4 (Zuweisung des Wohnhauses, ausschliesslich des
Dachgeschosses, samt einem Autoabstellplatz, an AU KI),
des Punktes 6 (Überwachung der Besuchsregelung Vater-
Kinder von der Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt-
IA NA), und des Punktes 7 (Unterhaltsbeitrag in
9 Höhe von € 400 pro Kind).
Die außerordentlichen Spesen werden zu jeweils 50% von den
Parteien übernommen; beantragt die Fortsetzung der psychologischen Begleitung von YS und der jugendpsychiatrischen Begleitung für . Per_12
VERFAHRENSABLAUF
Mit Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 650/2022 vom
30.06.2022 wurde die Persona_16
und unter folgende
[...] Persona_13
Bedingungen erklärt: das Sorgerecht für die minderjährigen
Kinder und beide NA Persona_17
Eltern und die Minderjährigen werden bei der Mutter;
Per_18
das eheliche Bp 279 in E.Zl. 360/II KG St. MA Per_14
ausgenommen das Dachgeschoss samt einem Autoabstellplatz
wir der AU zugewiesen;
der Vater bezahlt für die Kinder
HAt AL, und YS den NA Per_8
Betrag von Euro 400,00, plus 70% der außerordentlichen
Spesen monatlich pro Kind sowie einen monatliche
Ehegattenunterhalt von Euro 500,00; die Bezirksgemeinschaft
Burggrafenamt-IA wird beauftragt, die CP_13
familiäre Situation und die Besuchsregelung Vater- Kinder zu
überwachen, während die Gewaltschutzmaßnahmen vom
17.05.2021 gemäß Art. 342-bis und 342-ter ZGB widerrufen wurden.
Das Urteil wurde von Herrn IM angefochten, welcher
10 folgende Gründe vorgebracht hat: 1) falsche des Parte_2
mit Bezug auf die Zuweisung des Parte_3
Familienhauses, weil die Liegenschaften B.p. 278/1 und B.p.
279 Ende 2021 an seinen Bruder veräußert wurden, das
Landesgericht die Eigentumsverhältnisse und die Aufteilung
der Baueinheiten der Immobilien nicht verstanden hätte und auf jeden Fall die Familienwohnung auf eine einstöckige
Wohnung beschränkt werden musste;
2) falsche Würdigung des
Sachverhaltes mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag für den
Sohn , welcher wirtschaftlich unabhängig Persona_19
war; 3) unbegründete Erhöhung des Unterhaltsbeitrag für die
Kinder und Aufteilung der außerordentlichen Spesen zu Lasten
des Vaters zu 70%; 4) fehlende, unzureichende bzw.
widersprüchliche Begründung mit Bezug auf den
Unterhaltsbeitrag für die arbeitet und berufstätig Per_13
ist, das Dachgeschoss nicht freigestellt hatte und auch die
Zuweisung des Wohnhauses bewertet werden musste;
5)
falsche Würdigung des Sachverhaltes mit Bezug auf das
Vater – Kinder, weil das Landesgericht datierte Persona_20
Sozialberichte erwähnt hatte, wobei der IA NA
nicht mehr zuständig war und der Vater immer versucht hatte eine Änderung des Umgangsrechts gegenüber YS zu erwirken, aber das Kind von der Mutter negativ beeinflusst war;
6) falsche Würdigung des Sachverhaltes mit Bezug auf die
Schutzmaßnahmen, die nicht gerechtfertigt waren.
11 Er hat die Abänderung des Punkts 4) des Urteils beantragt und die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses an AU KI mit den Kindern beschränkt auf die Wohnung im ersten Stockwerk
mitsamt einem Parkplatz beantragt hat, sowie die Abänderung
des Punkts 6) mit Bezug auf das Umgangsrecht des Vaters mit dem Sohn YS IN;
des Punkts 7), wobei zugunsten des Sohnes HAt AL kein Unterhaltsbeitrag seit Mai
2022 vorzusehen war mit Rückerstattung der zu viel bezahlten
Unterhaltsbeiträge und für die Kinder RA und Per_12
YS IN ein Unterhaltsbeitrag von Euro 350,00 pro
Kind; in Abänderung des Punkts 8) mussten die außerordentlichen Spesen von beiden Eltern zur Hälfte
getragen werden;
des Punkts 9), indem kein Ehegattenunterhalt
zugunsten AU KI vorgesehen wurde.
Im Vorabwege hat Herr IM die Aussetzung der vorläufigen
Wirksamkeit des angefochtenen Urteils beantragt.
Er hat außerdem Beweisanträge durch Zulassung der
Einvernahme der AU und von Zeugen formuliert.
hat sich in das Verfahren eingelassen, Persona_13
die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt und im
Wege der Anschlussberufung die Zuweisung des ehelichen
Wohnhauses samt Dachgeschoss und einem überdachten
Autoabstellplatz erfordert und die Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen gemäß Art. 342bis und 342 ter ZGB
um ein Jahr bzw. die Verhängung einer neuerlichen Maßnahme
12 mit Entfernungspflicht.
Sie hat in beweisrechtlicher Hinsicht gemäß Art. 210 ZPO die
Einziehung von Unterlagen betreffend die finanzielle Situation
der Gegenpartei beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Abweisung der Berufung
beantragt.
Mit Beschluss vom 17.03.2024 hat das Oberlandesgericht den
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Wirksamkeit des Urteils
und die Beweisanträge abgelehnt.
Bei der Verhandlung vom 10.5.2023 wurde das persönliche
Erscheinen der Parteien beschlossen. Die Parteien sind am
10.07.2023 vor der delegierten Präsidentin erschienen. Es
wurden einige Punkte festgesetzt, um die Möglichkeit einer gemeinsamen Lösung der Ehetrennung zu prüfen.
Die Situation wurde in den folgenden Monaten überwacht und es wurden auf Antrag beider Parteien auf die Verhandlungen
vom 18.10.2023, 13.12.2023, 14.02.2024, 13.03.2024 vertagt.
Die Parteien sind wieder am 8.04.2024 vor der Präsidentin
persönlich erschienen und die Verhandlung vom 12.06.2024
wurde auf den 10.07.2024 für die Formalisierung der getroffenen Vereinbarung vertagt.
Bei der Verhandlung vom 10.7.2024 wurde dass A_
eine Einigung nicht mehr möglich war und bei der Verhandlung
vom 18.09.2024 haben die Parteien ihre Schlussanträge gestellt mit Fristen gemäß Art. 190 ZPO für Schriftschlussätze.
13 Controparte_14
Das persönliche Erscheinen der Parteien hat gezeigt, dass die
Zuweisung des Familienhauses die größte Schwierigkeit
zwischen der Eheleute bildet, sie ist die Ursache der besonderen strittigen die seit 2019 besteht. CP_2
Die Kinder YS und haben unter Per_8 Per_12 Per_12
diesen Familiensituation sehr gelitten, wie aus den Berichten
der Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt deutlich hervorgeht.
Das hat aber nicht zu einer gemeinsamen Vereinbarung der
Trennungsbedingungen geführt, auch nicht nach dem von
EF RA erlittenen schweren Unfall im November 2024.
Dieses Oberlandesgericht wird also jetzt die Streitsache
entscheiden, in Bewusstsein, dass die Parteien – wenn sie nicht endlich die auf die Kinder schwergravierenden Folgen
aufmerksam werden - weiter jahrelang streiten werden, statt sich auf das Wohlsein der Kinder zu konzentrieren.
Obwohl das eheliche Wohnhaus das Hauptproblem darstellt,
wird dieser Punkt zuletzt behandelt, weil nach Einsicht dieses
Oberlandesgerichts die Situation der Kinder zuerst entschieden werden muss.
1) mit Bezug auf die Kinder
a. Unterhaltsbeitrag für Persona_22
wurde am 14.08.1998 geboren, ist 26 Jahre alt, lebt nicht
[...]
mehr zu Hause und ist - wie von den Parteien bei der
Verhandlung vom 18.09.2024 erklärt – wirtschaftlich
14 unabhängig.
Bei der Verhandlung vom 10.07.2023 haben die Parteien
vereinbart, dass Herr IM im Zeitraum von Juli bis Oktober
2023 den Unterhaltsbeitrag für den Sohn Persona_19
nicht mehr bezahlt.
In diesem Sinn wird auch entschieden.
In den bei der Verhandlung vom 18.09.2024 formulierten
Schlussanträgen hat Herr IM die Rückzahlung der seit Mai
2022 geleisteten Beträge beantragt, da seiner Meinung nach der Sohn seitdem schon unabhängig war und demzufolge die
Mutter verurteilt werden musste, die seit Mai 2022 im Übermaß
erhaltenen Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten.
Eine effektive wirtschaftliche Unabhängigkeit von HAt
AL bereits seit Mai 2022 ist jedoch nicht nachgewiesen.
Die vom Berufungskläger dokumentierte finanzielle
Unterstützung für Kunstschaffende seitens des Landes
während der COVID Zeit mit Zahlung eines Betrages von Euro
5.000,00 im Jahr 2021 (Dekret des Amtes für Kultur Nr.
12577/2021 vom 14.07.2021) beweist nicht, dass 19
ein sicheres, regelmäßiges, angemessenes Einkommen
[...]
mit seiner Arbeit als Musiker erwirtschaftete.
Diesbezüglich sind die Zeugenbeweise zu den Kapiteln sub Nr.
20), 21) 22) unerheblich.
Die Verpflichtung fällt also – wie von den Parteien vereinbart –
ab Juli 2023 aus, der Zeitpunkt an dem der Vater den
15 Unterhaltsbetrag nämlich nicht mehr bezahlt hat.
b. Unterhaltsbeitrag für und NA [...]
[...]
wurde am 9.05.2006 geboren und ist 18 Jahre Persona_23
alt geworden.
ist am 31.07.2014 geboren, und ist jetzt 10 Persona_8
und 6 Monate alt. Per_24
Das gemeinsame Sorgerecht der Minderjährigen wird nicht bestritten;
so auch nicht der Wohnsitz von YS Per_8
und bei der wo sie immer gelebt haben. NA Per_10
Was den Unterhaltsbeitrag für beide Kinder anbelangt, hat das
Landesgericht den Betrag von je Euro 400,00 pro Kind
festgelegt.
Der Vater hat Euro 350,00, insgesamt Euro 700,00
vorgeschlagen.
Die Höhe des Unterhaltsbeitrages - wie mit dem angefochtenen
Urteil vorgesehen - ist angemessen und begrenzt, wenn man die ständig wachsenden Bedürfnisse berücksichtigt.
Die finanzielle Lage des Berufungsklägers, Eigentümer von mehreren Liegenschaften - die falls verkauft ein entsprechendes
Geldgewinn abgegeben haben – ist deutlich besser als jene der
AU, die Ballett unterrichtet oder unterrichtet hat.
AU hat mit den bei der Verhandlung vom 18.09.2024 CP_4
gestellten Schlussanträgen für die Tochter einen
Unterhaltsbeitrag von Euro 600,00 beantragt, weil sie nach
16 dem schweren Unfall mehr versorgt werden muss.
Ihre Versorgung fällt in der Tat in den Rahmen der außerordentlichen Spesen.
Die Aufteilung der ausserordentlichen Spesen zu 70% zu
Lasten des Vaters und zu 30% zu Lasten der Mutter ist auf
Grund der unterschiedlichen finanziellen Mittel der Parteien
begründet.
Mit Bezug auf die außerordentlichen Spesen hat die
Verteidigung von Herrn IM beantragt, dass sie nach vorheriger Absprache und Rechnungslegung festgestellt seien.
Für die außerordentlichen Spesen gilt das
Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen,
Staatsanwaltschaft Bozen, Rechtsanwaltskammer Bozen und nationaler Beobachtungstelle fuer Familienrecht/Sektion Bozen
im Themenbereich Massnahmen zum Unterhalt der vom Per_25
6.09.2018. Außerordentliche Spesen außerhalb des Protokolls
sind nach vorheriger Absprache und Rechnungslegung
zwischen den Eltern zu besprechen, da es sich nicht um notwendige im Interesse der Kinder oder dringende Ausgaben
handelt.
Der Berufungskläger hat ausserdem beantragt, dass der Betrag
mit der Vollendung des jeweiligen 18. Lebensjahres an die
Kinder selbst überwiesen wird, was fuer NA
vorzusehen ist.
Die Tochter ist weder oekonomisch noch physisch
17 unabhaengig, lebt mit der Mutter, welche den Alltag verwaltet und fuer die allgemeinen Ausgaben sorgt, sodass zur Zeit eine direkte Ueberweisung nicht gerechtfertigt ist.
c. Umgangsrecht des Vaters mit dem Sohn YS
Per_8
Was das Umgangsrecht anbelangt, hat sich im Laufe des
Trennungsverfahrens klar herausgestellt, dass die Beziehung
zwischen Vater und Kinder schwierig ist, die in der vorläufigen
Verfügung vom 21.04.2021 vorgesehene Regelung sowie folgenden Besuchsregelungen nicht möglich waren: Per_12
wollte keinen Kontakt mehr mit ihm haben, sodass das
[...]
Landesgericht das Umgangsrecht nach der Tochter im CP_15
Rahmen einer psychologischen Beratung bestätigt hat und für
YS begleitete Treffen mittwochs und Per_8 [...]
und am Wochenende ohne Übernachtung Per_26
vorgesehen wurden, mit der Möglichkeit bei positiver Bewertung
die Treffen unter der Woche oder am Sonntag mit
Übernachtung auszuweiten.
Das Landesgericht hat außerdem psychologische Beratung für
die Kinder und für die Eltern in Zusammenarbeit mit dem
Sprengel empfohlen.
hat mit der Berufung eine andere Regelung Per_27
beantragt: mit Bezug auf YS IN - im wöchentlichen
Wechsel von Freitag nach der Schule bis Montag zu
+ einen Nachmittag in der Woche + die Hälfte der Per_28
18 Ferienzeiten;
mit Bezug auf RA - alternierende Per_12
Wochenenden von Freitag bis Montag, jeden
Mittwochnachmittag bis Donnerstag, die Hälfte aller Ferien.
Bei Stellung der Schlussanträge am 10.05.2023 hat er die
Entscheidung hinsichtlich der Regelung des Umgangsrechts
des Vaters mit der Tochter EF angesichts ihres Alters dem
Gericht überlassen.
Mit den an der Verhandlung vom 18.09.2024 gestellten
Schlussanträgen hat er erachtet, dass infolge der Volljährigkeit
die diesbezüglichen Anträge zur Regelung des Umgangsrechts
des Vaters mit EF entfallen.
Für hat er jedes erste eines jeden Persona_8 Per_29
Monats von Freitag ab Schulende bis Montag zu Schulbeginn
und die Hälfte aller Ferienzeiten beantragt.
Es ist wichtig zu prüfen wie sich die Situation bis heute entwickelt hat.
In diesem Verfahren wurden die Berichte der
Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt vom 19.10.2021,
19.10.2022, 4.05.2023, 16.10.2023, 11.12.2023, 7.02.2024
aufgenommen.
Es handelt sich um neulich von den zuständigen Behörden
erlassene Berichte.
Im Zeitraum 26.05.2021 – Februar 2024 hat sich diese ergeben: CP_16
Die , geboren am 31.07.2014, Parte_4
19 und , geboren am 9.05.2006, sind dem NA
IA SS bzw. dem psychologischen Dienst seit
27.01.2020 wegen der strittigen Trennung bekannt.
Am 17.05.2021 wurden vom Landesgericht Schutzmaßnahmen
erlassen.
Im Zeitraum 29.09.2021 – Dezember 2021 ist YS IN
nicht mehr zum Vater gegangen;
während der Weihnachtsferien
ab 30.12.2021 hat es zwischen den Eltern eine einvernehmliche
Regelung gegeben und bis Fasching 2022 hat YS Per_8
den Vater besucht;
nach dem Aufenthalt des Sohnes im März
2022 wieder - wie im Herbst 2021 – hat er seine Bereitschaft
beim Vater zu bleiben geändert; am 24.03.2022 wurden die
Besuche ausgesetzt;
am 12.04.2022 erfolgte für ihn eine
Überweisung an den psychologischen Dienst, wieder im
Oktober 2022 und im Laufe des Jahres 2023, um begleitete
Besuche zu organisieren;
am 18.05.2022 hat Herr IM
seinen nach St. MA/SS verlegt, sodass er im Per_30
Juni 2022 wieder Kontakte mit dem Sohn aufgenommen hat,
ohne sich aber an die erlassene Verfügung und an die Vorgaben
des Sozialdienstes zu halten;
am 26.04.2023 hat YS
IN den beiden Mitarbeiterinnen des IAs gesagt,
dass er derzeit den Vater nicht besuchen möchte und sich wünschte, dass der Vater weit weg zieht.
hat von Jänner bis April 2019 und dann wieder NA
im Februar 2021 eine psychologische Begleitung mit stationärer
20 Aufnahme in der Jugendpsychiatrie vom 19. bis zum
23.03.2021 beansprucht und wieder vor Ostern eine Woche im
Jahr 2023; die psychologische Begleitung wurde am
30.09.2022 beendet und wieder im Jänner 2023 aktiviert;
die
Mutter ist ihre Hauptbezugsperson und die Tochter will immer noch keinen Kontakt zum Vater haben.
Die Sozialdienste haben immer eine psychologische Beratung
für und und für die Eltern NA Persona_8
sowie die Zusammenarbeit mit dem Sprengel vorgeschlagen.
Sie haben auch unterstrichen, dass der Wunsch der Tochter im
Moment keinen Kontakt zum Vater zu haben, zu berücksichtigen war, während die Wiederaufnahme der
Kontakte zwischen Vater und Sohn durch begleitete Treffen
stattfinden sollte.
Am 24.11.2023 warf sich vormittags während NA
der Unterrichtszeit vom vierten Stock des Schulgebäudes des
GYMME Meran und verletzte sich schwer mit Einlieferung in das Krankenhaus Innsbruck, wo ab 15.02.2024 eine Aufnahme
in das Rehabilitationszentrum von Bad Häring (Tirol) geplant wurde und danach einige Wochen in eine kinder- und jugendpsychiatrische Einrichtung in Hall in Tirol. Die Mutter
blieb bei ihr. Herr IM begann regelmäßige Kontakte mit seinem Sohn zu haben, wobei die Mutter seit Weihnachten
2023 wieder überwiegend in St MA/Pass. ist und den Sohn
betreut.
21 Bei der Verhandlung vom 8.04.2024 wurde eine Per_31
Vereinbarung für die Sommerferien zu finden und festzulegen welche Wochen YS IN mit dem Vater verbringen sollte.
Eine einvernehmliche Regelung hat nicht stattgefunden.
Unbestritten ist, dass das Sorgerecht für den minderjährigen
Sohn YS IN beiden Eltern zugeschrieben werden soll und dass jeder die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft,
wenn sich der Sohn gerade bei ihm aufhält, wobei weitreichendere Entscheidungen von den Eltern gemeinsam getroffen werden (Punkt 2 des angefochtenen Urteils).
Unbestritten ist auch, dass sowohl YS als auch Per_8
EF RA bei der Mutter wohnen (Punkt 3).
Die Tochter ist inzwischen 18 Jahre alt geworden NA
und die dafürhaltend auch ihr gegenwärtiger Per_32
gesundheitlicher Zustand, werden nach Wunsch derselben erfolgen.
Für YS haben die Parteien verschiedene Per_8
Besuchsregelungen vorgeschlagen:
- die Mutter: ein Wochenende im Monat von Samstag
8:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, welches Herr IM AU
KI mindestens zwei Wochen vorher mitteilen wird;
in den
Sommerferien wird YS mit dem Vater drei, davon bis zu zwei zusammenhängende Wochen verbringen. Herr IM
wird AU KI innerhalb Ende Februar mitteilen, welche
22 Woche er im Sommer mit dem Sohn verbringen wird. Er wird
AU KI mindestens 10 Tage vorher mitteilen, wo er die
Ferien mit dem Sohn verbringen wird;
- der Vater: jedes erste Wochenende eines jeden Monats, von
Freitag ab Schulende bis Montag zu , in der Per_28
schulfreien Zeit, bzw. immer wenn YS von der Schule
abwesend ist, erfolgt die jeweilige Übergabe am Wohnort von
YS, wobei die Zeiten der Übergabe am Freitag, bzw. am
Montag zu Schulantritt, bzw. der Schulende-Zeiten entspricht;
sämtliche Ferienzeiten verbringt der Sohn je zur Hälfte mit einem der beiden Elternteile, sprich in den geraden Jahren
jeweils die erste Hälfte der Sommer- und Weihnachtsferien beim
Vater und jeweils zweite Hälfte bei der Mutter, bzw. in den ungeraden Jahren umgekehrt;
die Faschings- und Pfingstferien
verbringt der Sohn in den geraden Jahren beim Vater und die
Oster- und Allerheiligenferien bei der Mutter, bzw. in den ungeraden Jahren umgekehrt;
verbringt YS den ersten
Teil, bzw. die gesamten Ferien, mit dem Vater, wird er ihn am jeweils letzten Schultag vor Ferienbeginn zum Unterrichtsende
an der Schule abholen. Anderenfalls erfolgt die Abholung durch den Vater vormittags am jeweiligen Tag des Beginns der zweiten
Ferienhälfte am Wohnsitz der Mutter oder an einem einvernehmlich zwischen den Eltern zu vereinbarenden Ort. Am
letzten Tag der Ferienzeit mit dem Vater wird YS bis spätestens 18 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht.
23 Eine angemessene Regelung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Sohn YS IN kann nicht unbeachtet der vergangenen Entwicklung ihrer Beziehung festgelegt werden und es muss berücksichtigt werden, dass der Minderjährige
unter der strittigen Trennung gelitten hat, in der Zeit
Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hat, die Unterstützung des psychologischen Dienstes benötigt hat.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Vater Kontakte mit dem Sohn gehabt und mit ihm Wochenende sowie
Urlaubswochen verbracht, die zweifellos weitergeführt werden sollen.
Dieses Oberlandesgericht befindet für notwendig, eine allmähliche Regelung festzusetzen, um dem Minderjährigen Zeit
zu geben, das Verhältnis mit dem Vater zu verstärken, und es wird folgendes festgelegt:
§ jedes erste Wochenende eines jeden Monats, von ab Per_33
Schulende bis Montag zu Schulbeginn;
§ Faschings- und Osterferien im Jahr 2025 wird YS
IN mit der Mutter verbringen;
wenn diese Ferienzeiten am ersten Wochenende fallen, wird YS ein anderes
Wochenende im selben Monat mit dem Vater verbringen, das der Vater mindestens 10 Tagen vorher der Mutter mitteilen muss. In den folgenden Jahren wird YS IN Fasching
2026 mit dem Vater und Ostern 2026 mit der Mutter u.s.w.
abwechselnd verbringen;
24 § Pfingsten 2025 wird der Sohn mit dem Vater verbringen und abwechselnd in den weiteren Jahren;
§ in den Sommerferien wird YS mit dem Vater drei - auch nicht zusammenhängende - Wochen verbringen. Herr IM
wird AU KI innerhalb Ende März mitteilen, welche
Wochen er im Sommer mit dem Sohn verbringen wird. Er wird
AU KI mindestens 7 Tage vorher mitteilen, wo er die
Ferien mit dem Sohn verbringt;
§ Allerheiligenferien 2025 wird YS mit dem Vater Per_8
verbringen und abwechselnd in der folgenden Jahren;
§ in den Weihnachtsferien 2025 wird YS die erste Per_8
Hälfte mit der Mutter sein und die zweite Hälfte mit dem Vater;
abwechselnd in den darauffolgenden Jahren.
§ die Eltern können immer eine andere Regelung im Interesse
des Kindes vereinbaren sowie Art und Weise des Abholens und des Zurückbringens.
Der – – CP_17 Controparte_18
IA SS wird die Weiterbegleitung der Familie
pflegen sowie die Notwendigkeit einer psychologischen Beratung
für beide Kindereltern und für den Minderjährigen erwägen.
2) Mit Bezug auf den Ehegattenunterhat
Das Landesgericht hat die finanzielle Situation der Parteien
aufmerksam überprüft; diese hat sich für die AU nach dem
Unfall der Tochter verschlechtert, da mit der NA
Mutter wohnt und auf deren Hilfe angewiesen ist.
25 Die Pflege der Mutter für die Tochter bedeutet, dass höhere
außerordentliche Spesen für eine externe Betreuung gespart werden.
Das bedeutet aber auch, dass AU KI in einer solchen
Situation und mit einem 10-jährigen Sohn, einer wirtschaftlich bedeutenden Arbeit nicht nachgehen kann.
Es handelt sich um eine neue, nicht vorhersehbare Situation.
Der Antrag auf einen Unterhaltsbeitrag von Euro 800,00 ist also gerechtfertigt.
Im Rahmen von familienrechtlichen Verfahren gilt das Prinzip
des „rebus sic stantibus“, sodass im Berufungsverfahren die
Situation auch auf Grund von veränderten Umständen bewertet werden muss (Cass. Sez. I 8.05.2013 Nr. 10720, Cass. Sez. VI
Beschluss Nr. 29290 veröffentlicht am 21.10.2021, Sektion. VI
– 1, 9.01.2020 Nr. 174, Sektion. I Beschluss Nr. 10168/2023).
3) Mit Bezug auf die Zuweisung des Wohnhauses
Mit der Berufung hat der Berufungskläger beantragt, dass die
Zuweisung auf den ersten Stock mitsamt einem
Autoabstellplatz beschränkt sei.
In seinen bei der Verhandlung vom 18.09.2024 gestellten hat er im Hauptweg den Widerruf der CP_19
Zuweisung beantragt.
Er hat insbesondere dargestellt, dass die Zuweisung des
Familienhauses nicht angemerkt wurde und nach dem Verkauf
der Liegenschaften an seinem Bruder am 21.09.2021 und am
26 1.12.2021 die Zuweisung Dritten nicht entgegengehalten werden kann.
Außerdem hat er erklärt, dass das Familienhaus aus drei verschiedenen Wohnungen besteht und dass es aufgrund der vielen inneren Treppen nicht mehr für die Tochter geeignet ist.
Aus den hinterlegten Dokumente (Kaufverträge vom 21.09.2021
und 1.12.2021) geht hervor, dass Herr IM MA nicht mehr Eigentümer der B.p. 279 „Wohnturm“ (Baueinheiten 2, 3
und 4) und der G.p 1587 in E.Zl 360/II K.G. St. MA ist, wo sich AU KI mit den Kindern befindet, und dass er den
Fruchtgenuss auf der Baueinheit 5 der B.p. 279 behalten hat
(so auch auf seiner Hälfte der B.p. 278/1).
Mit Antrag gemäß Art. 702 bis ZPO vom 17.11.2022 hat sein
Bruder HA IG IM Klage auf Per_34 Per_35
Freistellung der obgenannten, ohne gültigen Rechtstitel
besetzten Liegenschaft gegen AU KI AN vorgebracht.
Das entsprechende Verfahren behängt noch vor dem
Landesgericht (I.R. Dr. Fischer).
Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens zu überprüfen und festzustellen, ob die Zuweisung Dritten entgegengehalten werden kann oder nicht.
Im gegenwärtigen Verfahren ist nur festzustellen, ob die
Voraussetzungen für die Bestätigung der Zuweisung noch bestehen.
Der Berufungssteller scheint gerechtfertigt, seine Ansprüche
27 gegen die Zuweisung des Familienhauses geltend zu machen,
weil er daran Interesse hat, indem er gegenüber der AU und den mit ihr lebenden Kindern verpflichtet ist, das Genussrecht
des Familienhauses zu gewährleisten und für seine
Verfügungshandlungen verantwortlich ist.
Die Zuweisung des Familienhauses wurde bereits mit
Beschluss der Landesgerichtspräsidentin vom 21.04.2020
verfügt.
Im Sinne von Art. 337 sexies ZGB entspricht die Zuweisung des
Familienhauses hauptsächlich dem Interesse der Kinder.
hat nämlich ständig erklärt Parte_5
“l'assegnazione della casa familiare tutela l'interesse prioritario dei figli minorenni e di quelli maggiorenni economicamente non autosufficienti a permanere nell'habitat domestico, da intendersi come il centro degli affetti, degli interessi e delle consuetudini in cui si esprime e si articola la vita familiare (Cass sez. I n. 25604 del 12/10/2018).”
"Nei casi di crisi familiare ai sensi dell' art. 337 bis c.c., nel regolare il godimento della casa familiare il giudice deve tener conto esclusivamente del primario interesse del figlio minore,
con la conseguenza che l'abitazione in cui quest'ultimo ha vissuto quando la famiglia era unita deve essere di regola assegnata al genitore presso cui il minore è collocato con prevalenza, a meno che non venga esplicitata una diversa soluzione (anche concordata dai genitori) che meglio tuteli il
28 menzionato interesse del minore" (Kass. Sektion I 2/8/2023 Nr.
23501, Sektion. I 20/09/2024 Nr. 25353).
Im vorliegenden Fall wohnen die Kinder RA und Per_12
YS IN heute wie damals zusammen mit der Mutter
im Wohnturm in St. MA.
Das Familienhaus in St. MA in SS besteht aus drei
Stockwerken (im Erdgeschoss Küche und Wohnzimmer,
Schlafzimmer am 1. Stock und Dachgeschoss).
Wie aus allen technischen hinterlegten Gutachten hervorgeht,
bildet der Wohnturm eine Einheit, ein Einfamilienhaus, ist unter Denkmalerschutz und die Ausgliederung der einzelnen
Stockwerke setzt voraus. Per_36
Das Erdgeschoss und das Obergeschoss mit den
Schlafzimmern bilden sicher das Familienhaus, damit ist der
Ort gemeint, wo die täglichen gewöhnlichen Lebenstätigkeiten
stattfinden.
Das Dachgeschoss, das auch als „Ballettsaal“ bezeichnet wird,
dessen Zuweisung AU KI auch in diesem Verfahren
beantragt hat, gehört nicht dazu und deswegen – wie schon mit
Beschluss dieses Oberlandesgerichts erklärt– wird unter denselben Umständen (jedoch erst zum Zeitpunkt der
Fertigstellung eines eigenen, von der Familienwohnung
abgetrennten Zugangs durch Dritten, der nicht mehr durch die
Familienwohnung führt bzw. deren Privatsphäre beeinträchtigt)
ausgeschlossen (diesbezüglich hat es ein anderes Verfahren
29 unter Nr. 460/2022 All. Reg. vor dem Landesgericht auf Grund
des Widerspruchs gegen die Vollstreckung gegeben, das mit
Urteil Nr. 505/2023 vom 23.06.2023 entschieden wurde).
Die Zuweisung kann nicht auf den ersten Stock beschränkt
werden, wie vom Berufungssteller beantragt, weil das
Obergeschoss Teil des Einfamilienhauses ist.
Die Ehetrennung müsste sich so niedrig wie möglich auf das
Leben der Kinder bewirken, die bis zu jenem Zeitpunkt
zusammen innerhalb der Familie gelebt haben, sodass wenn ihre Umziehung nicht in ihrem Interesse ist - auch infolge einer
Vereinbarung zwischen den Eltern - den Kindern gewährleistet
werden muss, der Kern ihres Lebens in jenem Familienhaus zu behalten, wo sie gemeinsam gelebt haben.
“In altre parole – hat das Kassationsgericht betont - quando non siano ipotizzabili le eccezioni appena menzionate,
la casa familiare, ove il minore ha cominciato a vivere e a relazionarsi come persona, deve continuare ad essere il luogo in cui egli trova sicurezza e riparo, anche se i genitori non vivono più insieme, perché la casa è la proiezione nello spazio della sua identità all'interno di uno specifico contesto ambientale e sociale. Il rispetto di tale prioritario interesse della prole è tanto più necessario quanto più i minori cominciano a crescere,
intessendo relazioni con le persone e l'ambiente che li circonda dentro e fuori casa”.
Es ist also klar, dass das Familienhaus dem Elternteil
30 zugewiesen wird, mit welchem die Kinder leben.
Dass das Familienhaus nicht mehr für die Tochter geeignet ist
(wobei die Berfungsgegnerin erklärt hat, dass die Tochter im
Dachgeschoss Rehabilitation macht), schliesst nicht ihr hauptsächliches Interesse aus, ihr Leben in einem gewöhnlichen Umfeld weiterzuführe
Der Berufungskläger hat nicht geklaert, wohin die Familie
umziehen könnte und auch nicht bewiesen, dass dies eine positive Änderung für die Kinder oder ein weiterer Aufenthalt
im Familienhaus von ihrem Nachteil sein würde.
Tatsache ist, dass mit der Zuweisung des Familienhauses an die AU die Kinder ihre gewöhnlichen sozialen Beziehungen
behalten können.
Punkt 4) des angefochtenen Urteils, wird also bestätigt.
4) Mit Bezug auf die CP_10
Die wurde am 17.05.2021 verfügt und wurde CP_10
schon widerrufen.
Die Berufungsgegnerin hat nicht mehr auf sie beharrt.
Das bedeutet nicht, dass sie nicht gerechtfertigt war.
Die Situation hat sich verändert und zurzeit sind die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben.
5) Prozesskosten
Die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung der
Prozesskosten zur Gänze für das Verfahren der
Schutzmaßnahme und zu ¾ der Prozesskosten des ersten
31 Zuges wird bestätigt auch für diesen Berufungsgrad, da fast alle seine Anträge (Nr. 1- 3 betreffend die Rückzahlung - 4 – 5 -
6) abgelehnt worden sind (während in Bezug auf die Anträge
der Gegenpartei Punkt 4 betreffend das Dachgeschoss und
Punkt 6.b abgelehnt wurden), und sie werden wie folgt zur
Gänze berechnet:
Euro 2.058,00 für Studiumphase
Euro 1.418,00 für Einfuehrungsphase
Euro 3.470,00 für Entscheidungsphase erhoeht um 20% in
Bezug auf die durchgeführten Vergleichsverhandlungen
zwischen den Parteien auf Euro 4.164,00 und somit Euro
7.640,00 zzgl. 15% als pauschale Spesenrückerstattung auf dem MwSt. und Fsb.; das übrige Viertel wird CP_20
gegenseitig aufgehoben.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient – Außenstelle Bozen,
unter Abweisung aller anderen Schlussanträge,
In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
spricht wie folgt zu Recht:
Punkt 1), Punkt 2) – wobei wird, dass die Tochter A_
, geboren am 09.05.2006, inzwischen volljährig NA
geworden ist - Punkt 3, Punkt 4), Punkt 5) bleiben aufrecht;
Punkt 6) wird geändert und das Umgangsrecht des Vaters mit dem Sohn wird so geregelt: Per_8 Per_8
§ jedes erste Wochenende eines jeden Monats, von Freitag ab
32 Schulende bis Montag zu Schulbeginn wird YS Per_8
bei dem Vater bleiben;
§ Faschings- und Osterferien im Jahr 2025 wird YS
IN mit der Mutter verbringen;
wenn diese Ferienzeiten am ersten Wochenende fallen, wird YS ein anderes
Wochenende im selben Monat mit dem Vater verbringen,
welches der Vater mindestens 10 Tagen vorher der Mutter
mitteilen muss. In den folgenden Jahren wird YS IN
Fasching 2026 mit dem Vater und Ostern 2026 mit der Mutter
u.s.w. abwechselnd verbringen;
§ Pfingsten 2025 wird der Sohn mit dem Vater verbringen und abwechselnd in den weiteren Jahren;
§ in den Sommerferien wird YS mit dem Vater drei - auch nicht zusammenhängende - Wochen verbringen. Herr IM
wird AU KI innerhalb Ende Maerz mitteilen, welche
Wochen er im Sommer mit dem Sohn verbringen wird. Er wird
AU KI mindestens 7 Tage vorher mitteilen, wo er die
Ferien mit dem Sohn verbringt;
§ Allerheiligenferien 2025 wird YS mit dem Vater Per_8
verbringen und abwechselnd in der folgenden Jahren;
§ in den Weihnachtsferien 2025 wird YS IN die erste
Hälfte mit der Mutter verbringen und die zweite Hälfte mit dem
Vater; abwechselnd in den darauffolgenden Jahren.
§ die Eltern können immer eine andere Regelung im Interesse
des Kindes vereinbaren sowie Art und Weise des Abholens und
33 des Zurückbringens.
Der – – CP_17 Controparte_18
IA SS wird die Weiterbegleitung der Familie
pflegen sowie die Notwendigkeit einer psychologischen Beratung
für beide Kindereltern und für den Minderjährigen erwägen.
Die Besuche der volljährigen Tochter werden Per_12 Per_12
nach Wunsch derselbe und direkt mit dem Vater vorgesehen.
Punkt 7) wird mit Bezug auf die und Persona_37
bestätigt, während der Unterhaltsbeitrag für Persona_8
den Sohn ab Juli 2023 nicht mehr vom Persona_19
Vater bezahlt wird.
Punkt 8) wird bestätigt, wobei nur die Persona_37
und YS IN berücksichtigt sind. Für die außerordentlichen Spesen gilt das Einvernehmensprotokoll
zwischen Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen,
Rechtsanwaltskammer Bozen und nationaler Beobachtungstelle
fuer Familienrecht/Sektion Bozen im Themenbereich
Massnahmen zum Unterhalt der Kinder vom 6.09.2018;
außerordentliche Spesen außerhalb des Protokolls sind nach vorheriger Absprache und Rechnungslegung zwischen den
Eltern zu vereinbaren, wenn es sich nicht um notwendige oder dringende Ausgaben handelt.
Punkt 9) wird so geändert:
Herr IM wird dazu verpflichtet, für Persona_13
einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 500,00
34 Euro zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut
Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung
November 2020 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das von AU zu überweisen. Per_15 CP_4
Ab Februar 2025 ist der monatliche auf Persona_38
Euro 800,00 erhöht. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung
Februar 2026 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das von AU zu überweisen. Per_15 CP_4
Punkt 10), 11), 12), 13) bleiben aufrecht.
Herr IM wird außerdem verurteilt, die Prozesskosten
dieses Verfahrens zu ¾ AU KI zurückzuerstatten, welche mit Euro 2.058,00 für Studiumphase, Euro 1.418,00 für
Einfuehrungsphase, Euro 3.470,00 für Entscheidungsphase
erhoeht um 20% in Bezug auf die durchgeführten
Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien auf Euro
4.164,00 und somit Euro 7.640,00 zzgl. 15% als pauschale
Spesenrückerstattung auf dem MwSt. und CP_20
Per_ Fsb. liquidiert werden, und das übrige Viertel gegenseitig aufgehoben.
Die Kanzlei wird beauftragt, eine Abschrift des Urteils auch der
Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt – IA SS
zukommen zu lassen.
So entschieden in Bozen, am 7.01.2025
Die Vorsitzende und Verfasserin Dr. Persona_1
35 Der höhere Beamte für Rechtspflege
36
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Vorsitzende und Abfasserin Persona_1
des Urteils
Dr. Persona_2 CP_1
Dr. Persona_3 CP_1
Gegenstand: folgendes strittige
CP_2
[...]
in der unter Nr. 185/2022 A.R. eingetragenen
, welche Controparte_3
durch
, St.Nr. Parte_1 C.F._1
, geboren in Düsseldorf (D) am 29.01.1968, wohnhaft in
[...]
39010 St. MA in SS (BZ), Baumkirchweg 1/C,
vertreten und verteidigt, laut der dem Einlassungsschriftsatz
vom 29.01.2020 beigelegten Vollmacht, von den
Rechtsanwälten Dr. und Dr. mit Per_4 Persona_5
Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Duca d'Aosta Strasse 100, wo er das Verfahrensdomizil gewählt hat
- Berufungskläger-
gegen
St.Nr. , geboren CP_4 Persona_6 CodiceFiscale_2
1 in Dresden (D) am 19.07.1973, wohnhaft in 39010 St. MA in
SS (BZ), Baumkirchweg 1, vertreten und verteidigt gemäß
der dem Einlassungschriftsatz mit Anschlussberufung
beigelegten Vollmacht, von den Rechtsanwälten DDr. Julia
Unterberger und Dr. mit Wahldomizil in deren Per_7
Kanzlei in 39012 Meran (BZ), Freiheitsstraße 50
- Berufungsgegnerin-
mit dem Beitritt des Generalstaatsanwaltes
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 650/2022 vom 30.06.2022 / 04.07.2022 – strittige
Ehetrennung -
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
18.09.2024, unter Einräumung der Ausschlussfrist des
18.11.2024 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 09.12.2024 für die Hinterlegung von Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für den Berufungskläger:
Möge das ehrenwerte Oberlandesgericht Trient, Controparte_5
, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens
[...]
und unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge,
und in teilweiser Abänderung des CP_6 CP_7
erstinstanzlichen Urteils Nr. 650/2022 des Landesgerichts
Bozen vom 30.06.2022, hinterlegt am 04.07.2022
1. Aus obigen Gründen die Zuweisung der Familienwohnung in
2 St. MA in SS widerrufen, untergeordnet, bzw. für den nicht angenommenen Fall, dass über die Zuweisung der
Familienwohnung in St. MA/SS, welche einem Dritten
gehört, verfügt wird, den Punkt 4 des beschließenden Teils des angefochtenen Urteils abändern, in dem die Zuweisung an AU
KI mitsamt der beiden mit ihr lebenden Kindern EF
RA und des ehelichen Wohnhauses in St. Persona_8
MA in SS, Baumkirchweg 1, auf die Wohnung im ersten Stockwerk mitsamt einem Parkplatz beschränkt wird;
2. Den Punkt 6 des beschließenden Teils des angefochtenen
Urteils abändern und dem Vater, Herrn Parte_1
ein weitestgehendes Umgangsrecht mit dem
[...]
minderjährigen Sohn YS einräumen, wobei der Per_8
Vater mit diesem folgende Zeiten verbringt:
a) jedes erste Wochenende eines jeden Monats, von
Freitag ab Schulende bis Montag zu Schulbeginn;
in der schulfreien Zeit, bzw. immer wenn YS von der
Schule abwesend ist, erfolgt die jeweilige Übergabe am
Wohnort von YS, wobei die Zeiten der Übergabe am
Freitag, bzw. bzw. den Persona_9
Schulendezeiten entsprechen;
b) sämtliche Ferienzeiten verbringt der Sohn je zur Hälfte
mit einem der beiden Elternteile, sprich in den geraden
Jahren jeweils die erste Hälfte der Sommer- und
Weihnachtsferien beim Vater und die jeweils die zweite
3 Hälfte bei der bzw. in den ungeraden Jahren Per_10
umgekehrt; die Faschings- und Pfingstferien verbringt der
Sohn in den geraden Jahren beim Vater und die Oster-
und Allerheiligenferien bei der Mutter, bzw. in den ungeraden Jahren umgekehrt.
Verbringt YS den ersten Teil, bzw. die gesamten
Ferien, beim Vater, wird er ihn am jeweils letzten
Schultag vor Ferienbeginn zum Unterrichtsende an der abholen. Anderenfalls erfolgt das Abholen durch CP_8
den Vater vormittags am jeweiligen Tag des Beginns der zweiten Ferienhälfte am Wohnsitz der Mutter oder an einem einvernehmlich zwischen den Eltern zu vereinbarenden Ort. Am letzten Tag der Ferienzeit mit dem Vater wird YS bis spätestens 18 Uhr vom
Vater zur Mutter zurückgebracht.
3. Den Punkt 7 des beschließenden Teils des angefochtenen
Urteils abändern und feststellen, dass der volljährige Sohn
HA AL finanziell und wirtschaftlich CP_4
unabhängig ist und nicht mehr bei der Mutter wohnt und somit feststellen, dass der Vater, Herr Parte_1
zumindest seit 01. Mai 2022 zu keiner
[...]
Unterhaltszahlung, weder ordentlicher noch außerordentlicher
Art an die Mutter für diesen Sohn verpflichtet ist und die
Mutter verurteilen, die seit Mai 2022 aus diesem im Per_11
Übermass erhaltenen Unterhaltsbeträge an den Vater
4 zurückzuerstatten;
4. Den seitens des Vaters MA IL an Parte_1
die Mutter AU zur Bestreitung der ordentlichen CP_4
Unterhaltskosten für und , bis NA Persona_8
zu deren wirtschaftlichen Unabhängigkeit und innerhalb des
10. eines jeden Bezugmonats, wiederkehrenden monatlichen
Betrag in Höhe von Euro 350,00 pro Kind, somit insgesamt
Euro 700,00 monatlich, bzw. den Unterhaltsbeitrag in der von diesem Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahme für
rechtens erhaltenen höheren oder niedrigeren Höhe, bezahlen,
wobei der Betrag mit der Vollendung des jeweiligen 18.
Lebensjahres an die Kinder selbst überwiesen wird. Oben
genannter Gesamtbetrag unterliegt der automatischen
Aufwertung unter Zugrundelegung der vom Landesstatistikamt
für die Gemeinde Bozen ermittelten Indexzahlen, mit erster
Aufwertung im Dezember 2023.
5. In Abänderung des Punktes 8 des beschließenden Teils des angefochtenen Urteils, feststellen, dass die außerordentlichen
Spesen der Ausbildung (Universität, Praktika), sowie die medizinischen Spesen, Arzt - und Zahnarztkosten auf die beiden Kinder EF AR und , beschränkt Persona_8
werden, wobei diese, soweit nicht zu Gunsten der Mutter, bzw.
der Tochter selbst von öffentlichen Beiträgen gedeckt oder gefördert, von und Herrn MA Persona_13
IL IM je zur Hälfte, bzw. im von diesem Pt_1
5 Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahme für rechtens erhaltenen Ausmaßes, getragen werden sollen. Alle sonstigen außerordentlichen Spesen werden, nach vorheriger Absprache
und Rechnungslegung, im gleichen Verhältnis (50/50), bzw. im von diesem Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahme für
rechtens erhaltenen Ausmaß, von den Eltern bezahlt. Die
Aufteilung der außerordentlichen Spesen möge auf jeden Fall
nach den Vorgaben und Grundsätzen des aktuell geltenden lokalen Einvernehmensprotokoll zum Unterhalt vereinbart zwischen dem Landesgericht Bozen, der Staatsanwaltschaft
beim Landesgericht Bozen, der Bozen und der CP_9
nationalen Beobachtungsstelle für Familienrecht – Sektion
Bozen, erfolgen. Außerordentliche Spesen sind von beiden
Elternteilen jedenfalls einvernehmlich abzustimmen, sofern es sich nicht um notwendige bzw. dringende Ausgaben handelt.
6. In Abänderung des Punktes 9 des beschließenden Teils des angefochtenen Urteils, feststellen, dass kein Ehegattenunterhalt
seitens des MA IL CH an AU Pt_1 [...]
geschuldet ist;
Persona_13
7. Mit vollständigem Ersatz der Verfahrens- und Anwaltskosten,
einschließlich allg. Spesen, Fürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer für beide Verfahrenszüge und insbesondere des
Verfahrens auf
CP_10
Für die Berufungsgegnerin:
6 Möge das Controparte_11
des ;
[...] Controparte_12
- in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Nr.
650/2022 des Landesgerichtes Bozen vom 30.06.2022 /
04.07.2022 folgendes verfügen:
1) Die am 12.12.2005 in Neuss (D) zwischen Herrn IM
MA und Parte_1 Persona_13
geschlossene, unter der Nr. 549/2005 in das Eheregister der
Gemeinde Neuss (D) eingetragene Ehe wird getrennt.
2) Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn KI YS
IN, geb. am 31.07.2014 in St. MA i.P., wird den Eltern
gemeinsam zuerkannt. Die Entscheidungen des täglichen
Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält; weitreichendere Entscheidungen werden von den
Eltern gemeinsam getroffen.
3) Der Sohn YS IN wird bei AU KI wohnen und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben.
4) Das eheliche in St. MA in SS, Per_14
Baumkirchweg 1, beschränkt auf den Wohnturm,
grundbücherlich erfasst als Bp. 279 in E.Zl. 360/II KG St.
MA, einschließlich Dachgeschoss, samt einem überdachten
Autoabstellplatz gem. Verhandlungsprotokoll vom 22.07.2020,
und den mit ihr lebenden Kindern Persona_13
zuweisen;
5) Herr IM wird den Sohn YS wie folgt bei sich
7 haben: a) ein Wochenende im Monat von Samstag 8:00 Uhr bis
Sonntag 19:00 Uhr. Herr IM wird AU KI mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilen um welches Wochenende es sich handelt;
b) in den Sommerferien wird YS mit dem Vater
drei, davon bis zu zwei zusammenhängende Wochen
verbringen. Herr IM wird AU KI innerhalb Ende
Februar mitteilen, welche Woche er im Sommer mit dem Sohn
verbringen wird. Er wird AU KI mindestens 10 Tage
vorher mitteilen, wo er die Ferien mit dem Sohn verbringen wird.
6) Herr IM wird dazu verpflichtet:
a) für den minderjärigen Sohn YS IN
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 400,00
Euro zu bezahlen;
der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster
Aufwertung November 2020 und innerhalb 5. eines jeden
Monats auf das von AU zu überweisen; Per_15 CP_4
b) für die volljährige, aber ökonomisch nicht unabhängige Tochter EF RA einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 600,00 Euro zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-
Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung
September 2025 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das von AU zu überweisen. Per_15 CP_4
8 7) Die außerordentlichen medizinischen und schulischen
Spesen, sowie die Spesen für Sport, Weiterbildung und Freizeit
für die Kinder werden zu 70% von Herrn IM und zu 30%
von AU KI übernommen.
8) Herr IM wird dazu verpflichtet, für AU einen CP_4
monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 800 Euro zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-
Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung September
2025 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das von Per_15
AU zu überweisen. CP_4
9) Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Familie,
einschließlich der Familienzulagen und des „assegno unico“,
bezieht AU KI;
die Steuerfreibeträge werden von den
Eheleuten je zur Hälfte in Anspruch genommen.
10) Den Berufungskläger zum Ersatz der Spesen des gegenständlichen Verfahrens verurteilen.
des Generalstaatsanwaltes:
Der GSTA beantragt die Abweisung der Berufung und die
Bestätigung des Urteils des Landesgerichtes Bozen vom
30.6.2022, das vollinhaltlich begründet ist, hinsichtlich des
Punktes 4 (Zuweisung des Wohnhauses, ausschliesslich des
Dachgeschosses, samt einem Autoabstellplatz, an AU KI),
des Punktes 6 (Überwachung der Besuchsregelung Vater-
Kinder von der Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt-
IA NA), und des Punktes 7 (Unterhaltsbeitrag in
9 Höhe von € 400 pro Kind).
Die außerordentlichen Spesen werden zu jeweils 50% von den
Parteien übernommen; beantragt die Fortsetzung der psychologischen Begleitung von YS und der jugendpsychiatrischen Begleitung für . Per_12
VERFAHRENSABLAUF
Mit Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 650/2022 vom
30.06.2022 wurde die Persona_16
und unter folgende
[...] Persona_13
Bedingungen erklärt: das Sorgerecht für die minderjährigen
Kinder und beide NA Persona_17
Eltern und die Minderjährigen werden bei der Mutter;
Per_18
das eheliche Bp 279 in E.Zl. 360/II KG St. MA Per_14
ausgenommen das Dachgeschoss samt einem Autoabstellplatz
wir der AU zugewiesen;
der Vater bezahlt für die Kinder
HAt AL, und YS den NA Per_8
Betrag von Euro 400,00, plus 70% der außerordentlichen
Spesen monatlich pro Kind sowie einen monatliche
Ehegattenunterhalt von Euro 500,00; die Bezirksgemeinschaft
Burggrafenamt-IA wird beauftragt, die CP_13
familiäre Situation und die Besuchsregelung Vater- Kinder zu
überwachen, während die Gewaltschutzmaßnahmen vom
17.05.2021 gemäß Art. 342-bis und 342-ter ZGB widerrufen wurden.
Das Urteil wurde von Herrn IM angefochten, welcher
10 folgende Gründe vorgebracht hat: 1) falsche des Parte_2
mit Bezug auf die Zuweisung des Parte_3
Familienhauses, weil die Liegenschaften B.p. 278/1 und B.p.
279 Ende 2021 an seinen Bruder veräußert wurden, das
Landesgericht die Eigentumsverhältnisse und die Aufteilung
der Baueinheiten der Immobilien nicht verstanden hätte und auf jeden Fall die Familienwohnung auf eine einstöckige
Wohnung beschränkt werden musste;
2) falsche Würdigung des
Sachverhaltes mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag für den
Sohn , welcher wirtschaftlich unabhängig Persona_19
war; 3) unbegründete Erhöhung des Unterhaltsbeitrag für die
Kinder und Aufteilung der außerordentlichen Spesen zu Lasten
des Vaters zu 70%; 4) fehlende, unzureichende bzw.
widersprüchliche Begründung mit Bezug auf den
Unterhaltsbeitrag für die arbeitet und berufstätig Per_13
ist, das Dachgeschoss nicht freigestellt hatte und auch die
Zuweisung des Wohnhauses bewertet werden musste;
5)
falsche Würdigung des Sachverhaltes mit Bezug auf das
Vater – Kinder, weil das Landesgericht datierte Persona_20
Sozialberichte erwähnt hatte, wobei der IA NA
nicht mehr zuständig war und der Vater immer versucht hatte eine Änderung des Umgangsrechts gegenüber YS zu erwirken, aber das Kind von der Mutter negativ beeinflusst war;
6) falsche Würdigung des Sachverhaltes mit Bezug auf die
Schutzmaßnahmen, die nicht gerechtfertigt waren.
11 Er hat die Abänderung des Punkts 4) des Urteils beantragt und die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses an AU KI mit den Kindern beschränkt auf die Wohnung im ersten Stockwerk
mitsamt einem Parkplatz beantragt hat, sowie die Abänderung
des Punkts 6) mit Bezug auf das Umgangsrecht des Vaters mit dem Sohn YS IN;
des Punkts 7), wobei zugunsten des Sohnes HAt AL kein Unterhaltsbeitrag seit Mai
2022 vorzusehen war mit Rückerstattung der zu viel bezahlten
Unterhaltsbeiträge und für die Kinder RA und Per_12
YS IN ein Unterhaltsbeitrag von Euro 350,00 pro
Kind; in Abänderung des Punkts 8) mussten die außerordentlichen Spesen von beiden Eltern zur Hälfte
getragen werden;
des Punkts 9), indem kein Ehegattenunterhalt
zugunsten AU KI vorgesehen wurde.
Im Vorabwege hat Herr IM die Aussetzung der vorläufigen
Wirksamkeit des angefochtenen Urteils beantragt.
Er hat außerdem Beweisanträge durch Zulassung der
Einvernahme der AU und von Zeugen formuliert.
hat sich in das Verfahren eingelassen, Persona_13
die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt und im
Wege der Anschlussberufung die Zuweisung des ehelichen
Wohnhauses samt Dachgeschoss und einem überdachten
Autoabstellplatz erfordert und die Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen gemäß Art. 342bis und 342 ter ZGB
um ein Jahr bzw. die Verhängung einer neuerlichen Maßnahme
12 mit Entfernungspflicht.
Sie hat in beweisrechtlicher Hinsicht gemäß Art. 210 ZPO die
Einziehung von Unterlagen betreffend die finanzielle Situation
der Gegenpartei beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Abweisung der Berufung
beantragt.
Mit Beschluss vom 17.03.2024 hat das Oberlandesgericht den
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Wirksamkeit des Urteils
und die Beweisanträge abgelehnt.
Bei der Verhandlung vom 10.5.2023 wurde das persönliche
Erscheinen der Parteien beschlossen. Die Parteien sind am
10.07.2023 vor der delegierten Präsidentin erschienen. Es
wurden einige Punkte festgesetzt, um die Möglichkeit einer gemeinsamen Lösung der Ehetrennung zu prüfen.
Die Situation wurde in den folgenden Monaten überwacht und es wurden auf Antrag beider Parteien auf die Verhandlungen
vom 18.10.2023, 13.12.2023, 14.02.2024, 13.03.2024 vertagt.
Die Parteien sind wieder am 8.04.2024 vor der Präsidentin
persönlich erschienen und die Verhandlung vom 12.06.2024
wurde auf den 10.07.2024 für die Formalisierung der getroffenen Vereinbarung vertagt.
Bei der Verhandlung vom 10.7.2024 wurde dass A_
eine Einigung nicht mehr möglich war und bei der Verhandlung
vom 18.09.2024 haben die Parteien ihre Schlussanträge gestellt mit Fristen gemäß Art. 190 ZPO für Schriftschlussätze.
13 Controparte_14
Das persönliche Erscheinen der Parteien hat gezeigt, dass die
Zuweisung des Familienhauses die größte Schwierigkeit
zwischen der Eheleute bildet, sie ist die Ursache der besonderen strittigen die seit 2019 besteht. CP_2
Die Kinder YS und haben unter Per_8 Per_12 Per_12
diesen Familiensituation sehr gelitten, wie aus den Berichten
der Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt deutlich hervorgeht.
Das hat aber nicht zu einer gemeinsamen Vereinbarung der
Trennungsbedingungen geführt, auch nicht nach dem von
EF RA erlittenen schweren Unfall im November 2024.
Dieses Oberlandesgericht wird also jetzt die Streitsache
entscheiden, in Bewusstsein, dass die Parteien – wenn sie nicht endlich die auf die Kinder schwergravierenden Folgen
aufmerksam werden - weiter jahrelang streiten werden, statt sich auf das Wohlsein der Kinder zu konzentrieren.
Obwohl das eheliche Wohnhaus das Hauptproblem darstellt,
wird dieser Punkt zuletzt behandelt, weil nach Einsicht dieses
Oberlandesgerichts die Situation der Kinder zuerst entschieden werden muss.
1) mit Bezug auf die Kinder
a. Unterhaltsbeitrag für Persona_22
wurde am 14.08.1998 geboren, ist 26 Jahre alt, lebt nicht
[...]
mehr zu Hause und ist - wie von den Parteien bei der
Verhandlung vom 18.09.2024 erklärt – wirtschaftlich
14 unabhängig.
Bei der Verhandlung vom 10.07.2023 haben die Parteien
vereinbart, dass Herr IM im Zeitraum von Juli bis Oktober
2023 den Unterhaltsbeitrag für den Sohn Persona_19
nicht mehr bezahlt.
In diesem Sinn wird auch entschieden.
In den bei der Verhandlung vom 18.09.2024 formulierten
Schlussanträgen hat Herr IM die Rückzahlung der seit Mai
2022 geleisteten Beträge beantragt, da seiner Meinung nach der Sohn seitdem schon unabhängig war und demzufolge die
Mutter verurteilt werden musste, die seit Mai 2022 im Übermaß
erhaltenen Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten.
Eine effektive wirtschaftliche Unabhängigkeit von HAt
AL bereits seit Mai 2022 ist jedoch nicht nachgewiesen.
Die vom Berufungskläger dokumentierte finanzielle
Unterstützung für Kunstschaffende seitens des Landes
während der COVID Zeit mit Zahlung eines Betrages von Euro
5.000,00 im Jahr 2021 (Dekret des Amtes für Kultur Nr.
12577/2021 vom 14.07.2021) beweist nicht, dass 19
ein sicheres, regelmäßiges, angemessenes Einkommen
[...]
mit seiner Arbeit als Musiker erwirtschaftete.
Diesbezüglich sind die Zeugenbeweise zu den Kapiteln sub Nr.
20), 21) 22) unerheblich.
Die Verpflichtung fällt also – wie von den Parteien vereinbart –
ab Juli 2023 aus, der Zeitpunkt an dem der Vater den
15 Unterhaltsbetrag nämlich nicht mehr bezahlt hat.
b. Unterhaltsbeitrag für und NA [...]
[...]
wurde am 9.05.2006 geboren und ist 18 Jahre Persona_23
alt geworden.
ist am 31.07.2014 geboren, und ist jetzt 10 Persona_8
und 6 Monate alt. Per_24
Das gemeinsame Sorgerecht der Minderjährigen wird nicht bestritten;
so auch nicht der Wohnsitz von YS Per_8
und bei der wo sie immer gelebt haben. NA Per_10
Was den Unterhaltsbeitrag für beide Kinder anbelangt, hat das
Landesgericht den Betrag von je Euro 400,00 pro Kind
festgelegt.
Der Vater hat Euro 350,00, insgesamt Euro 700,00
vorgeschlagen.
Die Höhe des Unterhaltsbeitrages - wie mit dem angefochtenen
Urteil vorgesehen - ist angemessen und begrenzt, wenn man die ständig wachsenden Bedürfnisse berücksichtigt.
Die finanzielle Lage des Berufungsklägers, Eigentümer von mehreren Liegenschaften - die falls verkauft ein entsprechendes
Geldgewinn abgegeben haben – ist deutlich besser als jene der
AU, die Ballett unterrichtet oder unterrichtet hat.
AU hat mit den bei der Verhandlung vom 18.09.2024 CP_4
gestellten Schlussanträgen für die Tochter einen
Unterhaltsbeitrag von Euro 600,00 beantragt, weil sie nach
16 dem schweren Unfall mehr versorgt werden muss.
Ihre Versorgung fällt in der Tat in den Rahmen der außerordentlichen Spesen.
Die Aufteilung der ausserordentlichen Spesen zu 70% zu
Lasten des Vaters und zu 30% zu Lasten der Mutter ist auf
Grund der unterschiedlichen finanziellen Mittel der Parteien
begründet.
Mit Bezug auf die außerordentlichen Spesen hat die
Verteidigung von Herrn IM beantragt, dass sie nach vorheriger Absprache und Rechnungslegung festgestellt seien.
Für die außerordentlichen Spesen gilt das
Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen,
Staatsanwaltschaft Bozen, Rechtsanwaltskammer Bozen und nationaler Beobachtungstelle fuer Familienrecht/Sektion Bozen
im Themenbereich Massnahmen zum Unterhalt der vom Per_25
6.09.2018. Außerordentliche Spesen außerhalb des Protokolls
sind nach vorheriger Absprache und Rechnungslegung
zwischen den Eltern zu besprechen, da es sich nicht um notwendige im Interesse der Kinder oder dringende Ausgaben
handelt.
Der Berufungskläger hat ausserdem beantragt, dass der Betrag
mit der Vollendung des jeweiligen 18. Lebensjahres an die
Kinder selbst überwiesen wird, was fuer NA
vorzusehen ist.
Die Tochter ist weder oekonomisch noch physisch
17 unabhaengig, lebt mit der Mutter, welche den Alltag verwaltet und fuer die allgemeinen Ausgaben sorgt, sodass zur Zeit eine direkte Ueberweisung nicht gerechtfertigt ist.
c. Umgangsrecht des Vaters mit dem Sohn YS
Per_8
Was das Umgangsrecht anbelangt, hat sich im Laufe des
Trennungsverfahrens klar herausgestellt, dass die Beziehung
zwischen Vater und Kinder schwierig ist, die in der vorläufigen
Verfügung vom 21.04.2021 vorgesehene Regelung sowie folgenden Besuchsregelungen nicht möglich waren: Per_12
wollte keinen Kontakt mehr mit ihm haben, sodass das
[...]
Landesgericht das Umgangsrecht nach der Tochter im CP_15
Rahmen einer psychologischen Beratung bestätigt hat und für
YS begleitete Treffen mittwochs und Per_8 [...]
und am Wochenende ohne Übernachtung Per_26
vorgesehen wurden, mit der Möglichkeit bei positiver Bewertung
die Treffen unter der Woche oder am Sonntag mit
Übernachtung auszuweiten.
Das Landesgericht hat außerdem psychologische Beratung für
die Kinder und für die Eltern in Zusammenarbeit mit dem
Sprengel empfohlen.
hat mit der Berufung eine andere Regelung Per_27
beantragt: mit Bezug auf YS IN - im wöchentlichen
Wechsel von Freitag nach der Schule bis Montag zu
+ einen Nachmittag in der Woche + die Hälfte der Per_28
18 Ferienzeiten;
mit Bezug auf RA - alternierende Per_12
Wochenenden von Freitag bis Montag, jeden
Mittwochnachmittag bis Donnerstag, die Hälfte aller Ferien.
Bei Stellung der Schlussanträge am 10.05.2023 hat er die
Entscheidung hinsichtlich der Regelung des Umgangsrechts
des Vaters mit der Tochter EF angesichts ihres Alters dem
Gericht überlassen.
Mit den an der Verhandlung vom 18.09.2024 gestellten
Schlussanträgen hat er erachtet, dass infolge der Volljährigkeit
die diesbezüglichen Anträge zur Regelung des Umgangsrechts
des Vaters mit EF entfallen.
Für hat er jedes erste eines jeden Persona_8 Per_29
Monats von Freitag ab Schulende bis Montag zu Schulbeginn
und die Hälfte aller Ferienzeiten beantragt.
Es ist wichtig zu prüfen wie sich die Situation bis heute entwickelt hat.
In diesem Verfahren wurden die Berichte der
Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt vom 19.10.2021,
19.10.2022, 4.05.2023, 16.10.2023, 11.12.2023, 7.02.2024
aufgenommen.
Es handelt sich um neulich von den zuständigen Behörden
erlassene Berichte.
Im Zeitraum 26.05.2021 – Februar 2024 hat sich diese ergeben: CP_16
Die , geboren am 31.07.2014, Parte_4
19 und , geboren am 9.05.2006, sind dem NA
IA SS bzw. dem psychologischen Dienst seit
27.01.2020 wegen der strittigen Trennung bekannt.
Am 17.05.2021 wurden vom Landesgericht Schutzmaßnahmen
erlassen.
Im Zeitraum 29.09.2021 – Dezember 2021 ist YS IN
nicht mehr zum Vater gegangen;
während der Weihnachtsferien
ab 30.12.2021 hat es zwischen den Eltern eine einvernehmliche
Regelung gegeben und bis Fasching 2022 hat YS Per_8
den Vater besucht;
nach dem Aufenthalt des Sohnes im März
2022 wieder - wie im Herbst 2021 – hat er seine Bereitschaft
beim Vater zu bleiben geändert; am 24.03.2022 wurden die
Besuche ausgesetzt;
am 12.04.2022 erfolgte für ihn eine
Überweisung an den psychologischen Dienst, wieder im
Oktober 2022 und im Laufe des Jahres 2023, um begleitete
Besuche zu organisieren;
am 18.05.2022 hat Herr IM
seinen nach St. MA/SS verlegt, sodass er im Per_30
Juni 2022 wieder Kontakte mit dem Sohn aufgenommen hat,
ohne sich aber an die erlassene Verfügung und an die Vorgaben
des Sozialdienstes zu halten;
am 26.04.2023 hat YS
IN den beiden Mitarbeiterinnen des IAs gesagt,
dass er derzeit den Vater nicht besuchen möchte und sich wünschte, dass der Vater weit weg zieht.
hat von Jänner bis April 2019 und dann wieder NA
im Februar 2021 eine psychologische Begleitung mit stationärer
20 Aufnahme in der Jugendpsychiatrie vom 19. bis zum
23.03.2021 beansprucht und wieder vor Ostern eine Woche im
Jahr 2023; die psychologische Begleitung wurde am
30.09.2022 beendet und wieder im Jänner 2023 aktiviert;
die
Mutter ist ihre Hauptbezugsperson und die Tochter will immer noch keinen Kontakt zum Vater haben.
Die Sozialdienste haben immer eine psychologische Beratung
für und und für die Eltern NA Persona_8
sowie die Zusammenarbeit mit dem Sprengel vorgeschlagen.
Sie haben auch unterstrichen, dass der Wunsch der Tochter im
Moment keinen Kontakt zum Vater zu haben, zu berücksichtigen war, während die Wiederaufnahme der
Kontakte zwischen Vater und Sohn durch begleitete Treffen
stattfinden sollte.
Am 24.11.2023 warf sich vormittags während NA
der Unterrichtszeit vom vierten Stock des Schulgebäudes des
GYMME Meran und verletzte sich schwer mit Einlieferung in das Krankenhaus Innsbruck, wo ab 15.02.2024 eine Aufnahme
in das Rehabilitationszentrum von Bad Häring (Tirol) geplant wurde und danach einige Wochen in eine kinder- und jugendpsychiatrische Einrichtung in Hall in Tirol. Die Mutter
blieb bei ihr. Herr IM begann regelmäßige Kontakte mit seinem Sohn zu haben, wobei die Mutter seit Weihnachten
2023 wieder überwiegend in St MA/Pass. ist und den Sohn
betreut.
21 Bei der Verhandlung vom 8.04.2024 wurde eine Per_31
Vereinbarung für die Sommerferien zu finden und festzulegen welche Wochen YS IN mit dem Vater verbringen sollte.
Eine einvernehmliche Regelung hat nicht stattgefunden.
Unbestritten ist, dass das Sorgerecht für den minderjährigen
Sohn YS IN beiden Eltern zugeschrieben werden soll und dass jeder die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft,
wenn sich der Sohn gerade bei ihm aufhält, wobei weitreichendere Entscheidungen von den Eltern gemeinsam getroffen werden (Punkt 2 des angefochtenen Urteils).
Unbestritten ist auch, dass sowohl YS als auch Per_8
EF RA bei der Mutter wohnen (Punkt 3).
Die Tochter ist inzwischen 18 Jahre alt geworden NA
und die dafürhaltend auch ihr gegenwärtiger Per_32
gesundheitlicher Zustand, werden nach Wunsch derselben erfolgen.
Für YS haben die Parteien verschiedene Per_8
Besuchsregelungen vorgeschlagen:
- die Mutter: ein Wochenende im Monat von Samstag
8:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, welches Herr IM AU
KI mindestens zwei Wochen vorher mitteilen wird;
in den
Sommerferien wird YS mit dem Vater drei, davon bis zu zwei zusammenhängende Wochen verbringen. Herr IM
wird AU KI innerhalb Ende Februar mitteilen, welche
22 Woche er im Sommer mit dem Sohn verbringen wird. Er wird
AU KI mindestens 10 Tage vorher mitteilen, wo er die
Ferien mit dem Sohn verbringen wird;
- der Vater: jedes erste Wochenende eines jeden Monats, von
Freitag ab Schulende bis Montag zu , in der Per_28
schulfreien Zeit, bzw. immer wenn YS von der Schule
abwesend ist, erfolgt die jeweilige Übergabe am Wohnort von
YS, wobei die Zeiten der Übergabe am Freitag, bzw. am
Montag zu Schulantritt, bzw. der Schulende-Zeiten entspricht;
sämtliche Ferienzeiten verbringt der Sohn je zur Hälfte mit einem der beiden Elternteile, sprich in den geraden Jahren
jeweils die erste Hälfte der Sommer- und Weihnachtsferien beim
Vater und jeweils zweite Hälfte bei der Mutter, bzw. in den ungeraden Jahren umgekehrt;
die Faschings- und Pfingstferien
verbringt der Sohn in den geraden Jahren beim Vater und die
Oster- und Allerheiligenferien bei der Mutter, bzw. in den ungeraden Jahren umgekehrt;
verbringt YS den ersten
Teil, bzw. die gesamten Ferien, mit dem Vater, wird er ihn am jeweils letzten Schultag vor Ferienbeginn zum Unterrichtsende
an der Schule abholen. Anderenfalls erfolgt die Abholung durch den Vater vormittags am jeweiligen Tag des Beginns der zweiten
Ferienhälfte am Wohnsitz der Mutter oder an einem einvernehmlich zwischen den Eltern zu vereinbarenden Ort. Am
letzten Tag der Ferienzeit mit dem Vater wird YS bis spätestens 18 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht.
23 Eine angemessene Regelung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Sohn YS IN kann nicht unbeachtet der vergangenen Entwicklung ihrer Beziehung festgelegt werden und es muss berücksichtigt werden, dass der Minderjährige
unter der strittigen Trennung gelitten hat, in der Zeit
Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hat, die Unterstützung des psychologischen Dienstes benötigt hat.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Vater Kontakte mit dem Sohn gehabt und mit ihm Wochenende sowie
Urlaubswochen verbracht, die zweifellos weitergeführt werden sollen.
Dieses Oberlandesgericht befindet für notwendig, eine allmähliche Regelung festzusetzen, um dem Minderjährigen Zeit
zu geben, das Verhältnis mit dem Vater zu verstärken, und es wird folgendes festgelegt:
§ jedes erste Wochenende eines jeden Monats, von ab Per_33
Schulende bis Montag zu Schulbeginn;
§ Faschings- und Osterferien im Jahr 2025 wird YS
IN mit der Mutter verbringen;
wenn diese Ferienzeiten am ersten Wochenende fallen, wird YS ein anderes
Wochenende im selben Monat mit dem Vater verbringen, das der Vater mindestens 10 Tagen vorher der Mutter mitteilen muss. In den folgenden Jahren wird YS IN Fasching
2026 mit dem Vater und Ostern 2026 mit der Mutter u.s.w.
abwechselnd verbringen;
24 § Pfingsten 2025 wird der Sohn mit dem Vater verbringen und abwechselnd in den weiteren Jahren;
§ in den Sommerferien wird YS mit dem Vater drei - auch nicht zusammenhängende - Wochen verbringen. Herr IM
wird AU KI innerhalb Ende März mitteilen, welche
Wochen er im Sommer mit dem Sohn verbringen wird. Er wird
AU KI mindestens 7 Tage vorher mitteilen, wo er die
Ferien mit dem Sohn verbringt;
§ Allerheiligenferien 2025 wird YS mit dem Vater Per_8
verbringen und abwechselnd in der folgenden Jahren;
§ in den Weihnachtsferien 2025 wird YS die erste Per_8
Hälfte mit der Mutter sein und die zweite Hälfte mit dem Vater;
abwechselnd in den darauffolgenden Jahren.
§ die Eltern können immer eine andere Regelung im Interesse
des Kindes vereinbaren sowie Art und Weise des Abholens und des Zurückbringens.
Der – – CP_17 Controparte_18
IA SS wird die Weiterbegleitung der Familie
pflegen sowie die Notwendigkeit einer psychologischen Beratung
für beide Kindereltern und für den Minderjährigen erwägen.
2) Mit Bezug auf den Ehegattenunterhat
Das Landesgericht hat die finanzielle Situation der Parteien
aufmerksam überprüft; diese hat sich für die AU nach dem
Unfall der Tochter verschlechtert, da mit der NA
Mutter wohnt und auf deren Hilfe angewiesen ist.
25 Die Pflege der Mutter für die Tochter bedeutet, dass höhere
außerordentliche Spesen für eine externe Betreuung gespart werden.
Das bedeutet aber auch, dass AU KI in einer solchen
Situation und mit einem 10-jährigen Sohn, einer wirtschaftlich bedeutenden Arbeit nicht nachgehen kann.
Es handelt sich um eine neue, nicht vorhersehbare Situation.
Der Antrag auf einen Unterhaltsbeitrag von Euro 800,00 ist also gerechtfertigt.
Im Rahmen von familienrechtlichen Verfahren gilt das Prinzip
des „rebus sic stantibus“, sodass im Berufungsverfahren die
Situation auch auf Grund von veränderten Umständen bewertet werden muss (Cass. Sez. I 8.05.2013 Nr. 10720, Cass. Sez. VI
Beschluss Nr. 29290 veröffentlicht am 21.10.2021, Sektion. VI
– 1, 9.01.2020 Nr. 174, Sektion. I Beschluss Nr. 10168/2023).
3) Mit Bezug auf die Zuweisung des Wohnhauses
Mit der Berufung hat der Berufungskläger beantragt, dass die
Zuweisung auf den ersten Stock mitsamt einem
Autoabstellplatz beschränkt sei.
In seinen bei der Verhandlung vom 18.09.2024 gestellten hat er im Hauptweg den Widerruf der CP_19
Zuweisung beantragt.
Er hat insbesondere dargestellt, dass die Zuweisung des
Familienhauses nicht angemerkt wurde und nach dem Verkauf
der Liegenschaften an seinem Bruder am 21.09.2021 und am
26 1.12.2021 die Zuweisung Dritten nicht entgegengehalten werden kann.
Außerdem hat er erklärt, dass das Familienhaus aus drei verschiedenen Wohnungen besteht und dass es aufgrund der vielen inneren Treppen nicht mehr für die Tochter geeignet ist.
Aus den hinterlegten Dokumente (Kaufverträge vom 21.09.2021
und 1.12.2021) geht hervor, dass Herr IM MA nicht mehr Eigentümer der B.p. 279 „Wohnturm“ (Baueinheiten 2, 3
und 4) und der G.p 1587 in E.Zl 360/II K.G. St. MA ist, wo sich AU KI mit den Kindern befindet, und dass er den
Fruchtgenuss auf der Baueinheit 5 der B.p. 279 behalten hat
(so auch auf seiner Hälfte der B.p. 278/1).
Mit Antrag gemäß Art. 702 bis ZPO vom 17.11.2022 hat sein
Bruder HA IG IM Klage auf Per_34 Per_35
Freistellung der obgenannten, ohne gültigen Rechtstitel
besetzten Liegenschaft gegen AU KI AN vorgebracht.
Das entsprechende Verfahren behängt noch vor dem
Landesgericht (I.R. Dr. Fischer).
Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens zu überprüfen und festzustellen, ob die Zuweisung Dritten entgegengehalten werden kann oder nicht.
Im gegenwärtigen Verfahren ist nur festzustellen, ob die
Voraussetzungen für die Bestätigung der Zuweisung noch bestehen.
Der Berufungssteller scheint gerechtfertigt, seine Ansprüche
27 gegen die Zuweisung des Familienhauses geltend zu machen,
weil er daran Interesse hat, indem er gegenüber der AU und den mit ihr lebenden Kindern verpflichtet ist, das Genussrecht
des Familienhauses zu gewährleisten und für seine
Verfügungshandlungen verantwortlich ist.
Die Zuweisung des Familienhauses wurde bereits mit
Beschluss der Landesgerichtspräsidentin vom 21.04.2020
verfügt.
Im Sinne von Art. 337 sexies ZGB entspricht die Zuweisung des
Familienhauses hauptsächlich dem Interesse der Kinder.
hat nämlich ständig erklärt Parte_5
“l'assegnazione della casa familiare tutela l'interesse prioritario dei figli minorenni e di quelli maggiorenni economicamente non autosufficienti a permanere nell'habitat domestico, da intendersi come il centro degli affetti, degli interessi e delle consuetudini in cui si esprime e si articola la vita familiare (Cass sez. I n. 25604 del 12/10/2018).”
"Nei casi di crisi familiare ai sensi dell' art. 337 bis c.c., nel regolare il godimento della casa familiare il giudice deve tener conto esclusivamente del primario interesse del figlio minore,
con la conseguenza che l'abitazione in cui quest'ultimo ha vissuto quando la famiglia era unita deve essere di regola assegnata al genitore presso cui il minore è collocato con prevalenza, a meno che non venga esplicitata una diversa soluzione (anche concordata dai genitori) che meglio tuteli il
28 menzionato interesse del minore" (Kass. Sektion I 2/8/2023 Nr.
23501, Sektion. I 20/09/2024 Nr. 25353).
Im vorliegenden Fall wohnen die Kinder RA und Per_12
YS IN heute wie damals zusammen mit der Mutter
im Wohnturm in St. MA.
Das Familienhaus in St. MA in SS besteht aus drei
Stockwerken (im Erdgeschoss Küche und Wohnzimmer,
Schlafzimmer am 1. Stock und Dachgeschoss).
Wie aus allen technischen hinterlegten Gutachten hervorgeht,
bildet der Wohnturm eine Einheit, ein Einfamilienhaus, ist unter Denkmalerschutz und die Ausgliederung der einzelnen
Stockwerke setzt voraus. Per_36
Das Erdgeschoss und das Obergeschoss mit den
Schlafzimmern bilden sicher das Familienhaus, damit ist der
Ort gemeint, wo die täglichen gewöhnlichen Lebenstätigkeiten
stattfinden.
Das Dachgeschoss, das auch als „Ballettsaal“ bezeichnet wird,
dessen Zuweisung AU KI auch in diesem Verfahren
beantragt hat, gehört nicht dazu und deswegen – wie schon mit
Beschluss dieses Oberlandesgerichts erklärt– wird unter denselben Umständen (jedoch erst zum Zeitpunkt der
Fertigstellung eines eigenen, von der Familienwohnung
abgetrennten Zugangs durch Dritten, der nicht mehr durch die
Familienwohnung führt bzw. deren Privatsphäre beeinträchtigt)
ausgeschlossen (diesbezüglich hat es ein anderes Verfahren
29 unter Nr. 460/2022 All. Reg. vor dem Landesgericht auf Grund
des Widerspruchs gegen die Vollstreckung gegeben, das mit
Urteil Nr. 505/2023 vom 23.06.2023 entschieden wurde).
Die Zuweisung kann nicht auf den ersten Stock beschränkt
werden, wie vom Berufungssteller beantragt, weil das
Obergeschoss Teil des Einfamilienhauses ist.
Die Ehetrennung müsste sich so niedrig wie möglich auf das
Leben der Kinder bewirken, die bis zu jenem Zeitpunkt
zusammen innerhalb der Familie gelebt haben, sodass wenn ihre Umziehung nicht in ihrem Interesse ist - auch infolge einer
Vereinbarung zwischen den Eltern - den Kindern gewährleistet
werden muss, der Kern ihres Lebens in jenem Familienhaus zu behalten, wo sie gemeinsam gelebt haben.
“In altre parole – hat das Kassationsgericht betont - quando non siano ipotizzabili le eccezioni appena menzionate,
la casa familiare, ove il minore ha cominciato a vivere e a relazionarsi come persona, deve continuare ad essere il luogo in cui egli trova sicurezza e riparo, anche se i genitori non vivono più insieme, perché la casa è la proiezione nello spazio della sua identità all'interno di uno specifico contesto ambientale e sociale. Il rispetto di tale prioritario interesse della prole è tanto più necessario quanto più i minori cominciano a crescere,
intessendo relazioni con le persone e l'ambiente che li circonda dentro e fuori casa”.
Es ist also klar, dass das Familienhaus dem Elternteil
30 zugewiesen wird, mit welchem die Kinder leben.
Dass das Familienhaus nicht mehr für die Tochter geeignet ist
(wobei die Berfungsgegnerin erklärt hat, dass die Tochter im
Dachgeschoss Rehabilitation macht), schliesst nicht ihr hauptsächliches Interesse aus, ihr Leben in einem gewöhnlichen Umfeld weiterzuführe
Der Berufungskläger hat nicht geklaert, wohin die Familie
umziehen könnte und auch nicht bewiesen, dass dies eine positive Änderung für die Kinder oder ein weiterer Aufenthalt
im Familienhaus von ihrem Nachteil sein würde.
Tatsache ist, dass mit der Zuweisung des Familienhauses an die AU die Kinder ihre gewöhnlichen sozialen Beziehungen
behalten können.
Punkt 4) des angefochtenen Urteils, wird also bestätigt.
4) Mit Bezug auf die CP_10
Die wurde am 17.05.2021 verfügt und wurde CP_10
schon widerrufen.
Die Berufungsgegnerin hat nicht mehr auf sie beharrt.
Das bedeutet nicht, dass sie nicht gerechtfertigt war.
Die Situation hat sich verändert und zurzeit sind die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben.
5) Prozesskosten
Die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung der
Prozesskosten zur Gänze für das Verfahren der
Schutzmaßnahme und zu ¾ der Prozesskosten des ersten
31 Zuges wird bestätigt auch für diesen Berufungsgrad, da fast alle seine Anträge (Nr. 1- 3 betreffend die Rückzahlung - 4 – 5 -
6) abgelehnt worden sind (während in Bezug auf die Anträge
der Gegenpartei Punkt 4 betreffend das Dachgeschoss und
Punkt 6.b abgelehnt wurden), und sie werden wie folgt zur
Gänze berechnet:
Euro 2.058,00 für Studiumphase
Euro 1.418,00 für Einfuehrungsphase
Euro 3.470,00 für Entscheidungsphase erhoeht um 20% in
Bezug auf die durchgeführten Vergleichsverhandlungen
zwischen den Parteien auf Euro 4.164,00 und somit Euro
7.640,00 zzgl. 15% als pauschale Spesenrückerstattung auf dem MwSt. und Fsb.; das übrige Viertel wird CP_20
gegenseitig aufgehoben.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient – Außenstelle Bozen,
unter Abweisung aller anderen Schlussanträge,
In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
spricht wie folgt zu Recht:
Punkt 1), Punkt 2) – wobei wird, dass die Tochter A_
, geboren am 09.05.2006, inzwischen volljährig NA
geworden ist - Punkt 3, Punkt 4), Punkt 5) bleiben aufrecht;
Punkt 6) wird geändert und das Umgangsrecht des Vaters mit dem Sohn wird so geregelt: Per_8 Per_8
§ jedes erste Wochenende eines jeden Monats, von Freitag ab
32 Schulende bis Montag zu Schulbeginn wird YS Per_8
bei dem Vater bleiben;
§ Faschings- und Osterferien im Jahr 2025 wird YS
IN mit der Mutter verbringen;
wenn diese Ferienzeiten am ersten Wochenende fallen, wird YS ein anderes
Wochenende im selben Monat mit dem Vater verbringen,
welches der Vater mindestens 10 Tagen vorher der Mutter
mitteilen muss. In den folgenden Jahren wird YS IN
Fasching 2026 mit dem Vater und Ostern 2026 mit der Mutter
u.s.w. abwechselnd verbringen;
§ Pfingsten 2025 wird der Sohn mit dem Vater verbringen und abwechselnd in den weiteren Jahren;
§ in den Sommerferien wird YS mit dem Vater drei - auch nicht zusammenhängende - Wochen verbringen. Herr IM
wird AU KI innerhalb Ende Maerz mitteilen, welche
Wochen er im Sommer mit dem Sohn verbringen wird. Er wird
AU KI mindestens 7 Tage vorher mitteilen, wo er die
Ferien mit dem Sohn verbringt;
§ Allerheiligenferien 2025 wird YS mit dem Vater Per_8
verbringen und abwechselnd in der folgenden Jahren;
§ in den Weihnachtsferien 2025 wird YS IN die erste
Hälfte mit der Mutter verbringen und die zweite Hälfte mit dem
Vater; abwechselnd in den darauffolgenden Jahren.
§ die Eltern können immer eine andere Regelung im Interesse
des Kindes vereinbaren sowie Art und Weise des Abholens und
33 des Zurückbringens.
Der – – CP_17 Controparte_18
IA SS wird die Weiterbegleitung der Familie
pflegen sowie die Notwendigkeit einer psychologischen Beratung
für beide Kindereltern und für den Minderjährigen erwägen.
Die Besuche der volljährigen Tochter werden Per_12 Per_12
nach Wunsch derselbe und direkt mit dem Vater vorgesehen.
Punkt 7) wird mit Bezug auf die und Persona_37
bestätigt, während der Unterhaltsbeitrag für Persona_8
den Sohn ab Juli 2023 nicht mehr vom Persona_19
Vater bezahlt wird.
Punkt 8) wird bestätigt, wobei nur die Persona_37
und YS IN berücksichtigt sind. Für die außerordentlichen Spesen gilt das Einvernehmensprotokoll
zwischen Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen,
Rechtsanwaltskammer Bozen und nationaler Beobachtungstelle
fuer Familienrecht/Sektion Bozen im Themenbereich
Massnahmen zum Unterhalt der Kinder vom 6.09.2018;
außerordentliche Spesen außerhalb des Protokolls sind nach vorheriger Absprache und Rechnungslegung zwischen den
Eltern zu vereinbaren, wenn es sich nicht um notwendige oder dringende Ausgaben handelt.
Punkt 9) wird so geändert:
Herr IM wird dazu verpflichtet, für Persona_13
einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 500,00
34 Euro zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut
Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung
November 2020 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das von AU zu überweisen. Per_15 CP_4
Ab Februar 2025 ist der monatliche auf Persona_38
Euro 800,00 erhöht. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung
Februar 2026 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das von AU zu überweisen. Per_15 CP_4
Punkt 10), 11), 12), 13) bleiben aufrecht.
Herr IM wird außerdem verurteilt, die Prozesskosten
dieses Verfahrens zu ¾ AU KI zurückzuerstatten, welche mit Euro 2.058,00 für Studiumphase, Euro 1.418,00 für
Einfuehrungsphase, Euro 3.470,00 für Entscheidungsphase
erhoeht um 20% in Bezug auf die durchgeführten
Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien auf Euro
4.164,00 und somit Euro 7.640,00 zzgl. 15% als pauschale
Spesenrückerstattung auf dem MwSt. und CP_20
Per_ Fsb. liquidiert werden, und das übrige Viertel gegenseitig aufgehoben.
Die Kanzlei wird beauftragt, eine Abschrift des Urteils auch der
Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt – IA SS
zukommen zu lassen.
So entschieden in Bozen, am 7.01.2025
Die Vorsitzende und Verfasserin Dr. Persona_1
35 Der höhere Beamte für Rechtspflege
36