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Sentenza 20 giugno 2025
Sentenza 20 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 20/06/2025, n. 81 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 81 |
| Data del deposito : | 20 giugno 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Oberlandesgericht Trient
Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Vorsitzende Pt_1 Pt_2
Joppi Senatsmitglied Pt_3
– Abfasser Persona_1 Parte_4
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 10/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
- ( , in eigener Sache Controparte_2 C.F._1
- ( ), vertreten und CP_3 C.F._2
verteidigt von R.A. ALTON ALEXANDER
- Berufungskläger-
gegen
- IN RASEN-ANTHOLZ ( ), in Person des P.IVA_1
Bürgermeisters pro tempore, vertreten und verteidigt durch die
Bezirksstaatsadvokatur Trient
- Berufungsgegnerin-
1
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 1063/2022 veröffentlicht am 12/12/2022
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom 12.3.2025,
unter Einräumung der Ausschlussfrist des 14.5.2025 für die
Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 3.6.2025 für
die Hinterlegung von Repliken zur Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
Parte_5
Für die Berufungskläger und Controparte_2
: CP_3
Möge das Oberlandesgericht Trient – , bei Controparte_4
Abweisung aller gegenteiligen Anträge, Einwendungen und
Ansprüche:
1) Das Urteil Nr. 1063/2022 des Landesgerichtes Bozen vom
12.12.2022 vollständig aufheben.
2) Feststellen und erklären, dass der auf einem Teil der Gp.
2256/8 K.G. Niederrasen stehende Ahornbaum mit einem
Stammdurchmesser von ca. 0,50 m und einer Stammhöhe von ca.
2,50 m, einen Abstand von weniger als 1,00 Meter von der Grenze
zur Bp. 293 K.G. Niederrasen aufweist und somit weniger als den
von Art. 982, Absatz 1 oder Absatz 2 ZGB Controparte_5
Abstand einhält und die Gemeinde Rasen – zur dessen Per_2
Entfernung verurteilen.
3) Auch mit allen Folgen hinsichtlich der Kosten beider
Verfahrenszüge.
2
Sie beantragen, dass die Gemeinde Rasen-Antholz auf jeden Fall
verurteilt werde, im Sinne des Art. 896 ZGB die Wurzeln und die
Äste des verfahrensgegenständlichen Baumes zu entfernen, die
von diesem in den Hofraum der in ihrem Eigentum stehenden Bp.
283 K.G. Niederrasen hineinragen.
Für die Berufungsgegnerin IN RASEN-ANTHOLZ:
Unter Abweisung aller gegnerischen Anträge, die Berufung für
unzulässig zu erklären beziehungsweise abzuweisen und folglich
das erstinstanzliche zu Urteil bestätigen. Bei Ersatz aller Kosten,
Gebühren und Honorare beider Instanzen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits und der
Verfahrensablauf in erster Instanz werden im angefochtenen
Urteil wie folgt umrissen:
Die Kläger Alton Dr. und haben CP_2 CP_3
dargelegt, Eigentümer zur ungeteilten Hälfte des Gebäudes Bp.
283 in E.Zl. 99/II zu sein, während der Gemeinde Rasen-
Antholz die an ihren Garten angrenzende Gp. 2256/8 in E.Zl.
95/II gehöre, beide KG Niederrasen;
auf der Gp. 2256/8,
welche nur auf einer Länge von ca. 10 m an ihre Bp. 283 grenze,
stehe seit längerer Zeit und in einem Abstand von weniger als 1
m von der Grenze ein Ahornbaum, mit Stammdurchmesser von
ca. 0,5 m, Stammhöhe von ca. 2,50 m bis zur Abzweigung der
Äste und einer Gesamthöhe von ca. 15 m;
der Baum
unterschreite den von Art. 892 Nr. 1 oder Nr. 2 ZGB
3
vorgesehenen Grenzabstand und sei somit zu entfernen.
Die Gemeinde Rasen-Antholz hat sich fristgerecht mittels
Staatsadvokatur in das Verfahren eingelassen und
vorgebracht, dass sich auf der Gp. 2256/8 ein
denkmalgeschützter Bildstock sowie seit jeher, mindestens seit
70 – 80 Jahren, ein befinden, wobei sie das Persona_3
Recht zur Beibehaltung des Baumes seit geraumer Zeit
ersessen habe.
Bei der Erstverhandlung vom 22.09.2022 haben beide Parteien
die Streitsache als entscheidungsreif gewertet, sodass am
27.10.2022 diese zur Urteilsfindung einbehalten worden ist, mit
Erteilung von verkürzten Fristen nach Art. 190 ZPO, welche am
06.12.2022 angereift sind.
Mit dem in erster Instanz erlassenen Urteil, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, hat das Landesgericht Bozen den
Antrag der Kläger DE und auf CP_3
Entfernung des nach ihrem Vorbringen grenzverletzend gepflanzten Ahornbaums, der auf dem Grundstück der
IN RASEN–ANTHOLZ steht, abgewiesen. Das Gericht
hat festgestellt, dass der Baum, obwohl er den gesetzlich vorgesehenen Grenzabstand gemäß Art. 892 ZGB unterschreitet,
seit mindestens 70 bis 80 Jahren an seinem Standort steht. Es
hat anerkannt, dass die IN – unter Hinzurechnung des
Besitzes ihrer Rechtsvorgängerin, der RA CP_6
– das Recht zur Beibehaltung des Baumes gemäß Art. 1158 ZGB
4
ersessen hat. Der von der IN erhobene Einwand der
Ersitzung ist als zulässige Einwendung im Wege der Widerklage
gewertet worden. Infolge der festgestellten Ersitzung hat das
Gericht einen Anspruch auf Entfernung des Baumes verneint.
Die Kosten des Verfahrens sind den unterlegenen Klägern
auferlegt worden.
Gegen das genannte Urteil haben die heutigen Berufungskläger
Berufung eingelegt, gestützt auf zwei Rechtsmittelgründe, die wie folgt bezeichnet sind:
I. Falsche Bewertung der Prozesshandlungen der Kläger;
oberflächliche, falsche und unlogische Begründung;
Verletzung des Art. 115 ZPO und des Art. 2697 ZGB, da das
Landesgericht das Verfahren nicht auf Grund der von den
Klägern dargelegten und nicht bestrittenen Faktenlage und
ohne Vorliegen von Beweisen entschieden hat.
II. . Controparte_7
Die Berufungsbeklagte hat sich in das Rechtsmittelverfahren
eingelassen, in präjudizieller Hinsicht die Unzulässigkeit der
Berufung wegen Verletzung der Bestimmungen gem. Art. 342,
Abs. 1, ZPO eingewandt und in der Sache selbst die Abweisung
der gegnerischen Anfechtung beantragt.
Im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde ein bestellt, mit dem Auftrag, folgende Frage Controparte_8
zu beantworten:
Möge der Amtssachverständige, nach Vornahme eines
5
Schlichtungsversuches,
1. die genaue Position der streitgegenständlichen Pflanze
feststellen, d.h. deren Abstand von der klägerischen Grenze;
2. die Art der Pflanze angeben, dies zum Zwecke der
Einordnung unter Punkt 1 oder 2 des Abs. 1 des Art. 892 ZGB;
3. das Alter der Pflanze ermitteln;
4. die von den Berufungsklägern in der Klageschrift vom
20.05.2022 (Seite 2, Punkt 5) angeführten Parte_6
beschreiben.
Nach Einreichung des Amtsgutachtens wurde die Sache mit
Beschluss vom 12.3.2025 ohne weitere Beweisaufnahme unter
Einräumung der gesetzlich vorgesehenen Fristen zur
Hinterlegung von Schluss- und Replikschriftsätzen zur
Entscheidung einbehalten.
2 In präjudizieller Hinsicht ist die von der
Berufungsgegnerin gemäß Art. 342 ZPO erhobene Einrede der
Unzulässigkeit der Berufung zu prüfen.
Die Einrede greift nicht durch.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die
Art. 342 und 434 ZPO dahin auszulegen, dass die Berufung – bei
Androhung der Unzulässigkeit – eine klare Benennung der
Streitpunkte und der angefochtenen Teile des Urteils sowie der damit verbundenen Beanstandungen enthalten muss. Dabei ist der Antrag mit einer Begründung zu untermauern, die sich mit den Erwägungen des Erstgerichts auseinandersetzt und diese
6
widerlegt, ohne dass es hierzu besonderer formelhafter
Wendungen oder der Ausarbeitung eines alternativen
Entscheidungsvorschlags bedarf, welcher dem angefochtenen
Urteil gegenüberzustellen wäre. Dies unter Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden Natur des Berufungsverfahrens als
revisio prioris instantiae (vgl. , Vereinigte Abteilungen, CP_9
13.12.2022, Nr. 36481, Rv. 666375-01).
Im vorliegenden Fall enthält die Berufungsschrift eine hinreichend deutliche Kritik am erstinstanzlichen Urteil, indem sie sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen
Erwägungen des Erstrichters gezielt beanstandet. Das
Rechtsmittel benennt mit ausreichender Genauigkeit die angefochtenen Teile der Entscheidung und hebt die behaupteten
Beurteilungsfehler des Erstgerichts hervor. Ebenso legt es die
Gründe für das angestrebte Abänderungsbegehren in nachvollziehbarer Weise dar und bietet ein
Argumentationsgefüge, das geeignet ist, die gemäß Art. 342 ZPO
erforderlichen Mindestanforderungen an die Bestimmtheit zu erfüllen.
Daraus ergibt sich die Zurückweisung der
Unzulässigkeitseinrede.
3. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund bemängeln die
Berufungskläger, dass der erstinstanzliche Richter die von ihnen vorgetragenen und von der nicht bestrittenen CP_10
Tatsachen unzutreffend bewertet und in die
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Entscheidungsgrundlage nicht einbezogen habe, womit eine
Verletzung der Art. 115 ZPO und 2697 ZGB vorliege.
Insbesondere sei unbeachtet geblieben, dass der streitgegenständliche Ahornbaum bereits vor längerer Zeit vom damaligen Verschönerungsverein der Ortschaft Niederrasen –
und nicht von der als Controparte_11
Grundstückseigentümerin – gepflanzt wurde, was für die
Beurteilung einer etwaigen Ersitzung von entscheidender
Bedeutung sei. Die Feststellung des Landesgerichts, die Kläger
hätten nicht bestritten, dass der Baum seit 70–80 Jahren
bestehe, sei unzutreffend, da aus dem Verhandlungsprotokoll
hervorgehe, dass der gesamte Schriftsatz der IN vom
31.08.2022 – einschließlich der entsprechenden Behauptungen
– ausdrücklich bestritten wurde. Die Heranziehung der behaupteten Besitzdauer auf Grundlage einer bloßen Vermutung
(Baumhöhe) verstoße gegen das Verbot, nicht bewiesene
Behauptungen oder Mutmaßungen der Gegenpartei als
Entscheidungsgrundlage zu verwenden. Darüber hinaus habe die IN trotz Beweislast keinen konkreten Nachweis
über , Umfang und Ausübenden der behaupteten Per_4
Besitzhandlung erbracht, sodass eine Ersitzung des Rechtes auf
Beibehaltung des Baumes im gesetzlich unzulässigen
Grenzabstand nicht als erwiesen angesehen werden könne.
Der Rechtsmittelgrund erweist sich als unbegründet.
Was zunächst die von den Berufungsklägern gerügte fehlerhafte
8
Anwendung des Grundsatzes der durch das Controparte_12
Erstgericht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Richter keine
Verpflichtung besteht, unbestrittene Umstände ohne Weiteres
als erwiesen zu betrachten. Vielmehr steht es dem Richter stets frei, die Unrichtigkeit einer unbestritten gebliebenen
Tatsachenbehauptung dann festzustellen, wenn sich dies aus den Prozessakten oder aus den erhobenen Beweisen ergibt. Auch
eine unterlassene Bestreitung ist daher durch das Gericht nach seiner eigenen sorgfältigen Beurteilung gemäß Art. 116 ZPO zu würdigen (Nel caso in cui a fronte dell'allegazione specifica di una
parte difetti la contestazione di controparte, non sussiste per il
giudice del merito un vincolo di meccanica conformazione, in
quanto egli può sempre rilevare l'inesistenza della circostanza in
tal modo allegata ove ciò emerga dagli atti di causa e dal materiale
probatorio raccolto, tanto più che se le prove devono essere
valutate dal giudice secondo il suo prudente apprezzamento, a
"fortiori" ciò vale per la valutazione della mancata contestazione –
. Abt. 2, 31/05/2023, Nr. 15288, Rv. 667965 - 01). CP_9
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren
eingeholten Amtsgutachten, dass der Abstand CP_13
zwischen dem streitgegenständlichen Baum und der
Grundstücksgrenze zum Eigentum der Berufungskläger
tatsächlich weniger als die gemäß Art. 892 ZGB gesetzlich vorgeschriebenen drei Meter beträgt und dass das Alter des
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Baumes mit hoher Wahrscheinlichkeit etwas über sechzig Jahre
liegt.
Diese Altersbestimmung erscheint nach Auffassung des
Contr Oberlandesgerichts völlig zuverlässig, zumal der ernannte ,
der RO Dr. Thomas , bei seiner Schätzung auf CP_15
objektive Kriterien – nämlich eine Baumhöhe von rund dreizehn
Metern und einen Stammumfang von 55 cm – zurückgegriffen
hat, wie sich aus den Seiten 1 und 2 seines Gutachtens ergibt.
Vor dem Hintergrund dieser objektiven Grundlage erweisen sich die von den Berufungsklägern erhobenen Rügen hinsichtlich der
Anwendung des Grundsatzes der Nichtbestreitung als unbeachtlich.
Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Pflanzung, der für
die Ermittlung des Beginns des Besitzes im Hinblick auf eine etwaige Ersitzung des von der IN geltend gemachten
Rechts von Bedeutung ist, den Baum in einem geringeren als dem gesetzlich zulässigen Abstand zu belassen, ist festzustellen,
dass – obwohl ein direkter Nachweis über den Zeitpunkt der
Pflanzung fehlt – aufgrund der festgestellten Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass seitdem jedenfalls der gesetzlich erforderliche zwanzigjährige Zeitraum für die Ersitzung verstrichen ist.
Tatsächlich ist unter Berücksichtigung des aktuellen Alters des
Baumes von etwa 60 Jahren und angesichts der Tatsache, dass das erstinstanzliche Verfahren im Monat Mai 2022 eingeleitet
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wurde, davon auszugehen, dass die für die Ersitzung
maßgebliche zwanzigjährige Frist jedenfalls abgelaufen ist. Denn
um eine Ersitzung des geltend gemachten Rechtes der
IN auf Beibehaltung des Baumes in einem geringeren als dem gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand zu verhindern, hätte die Pflanzung des Baumes nach Mai 2002
erfolgt sein müssen, das heißt zu einem Zeitpunkt, zu dem der
Baum mutmaßlich bereits ein Alter von über 35 Jahren aufwies.
Es erscheint jedoch völlig lebensfremd, anzunehmen, dass ein derart großer Baum erst in diesem hohen Alter an seinem derzeitigen Standort gepflanzt worden wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass die zwanzigjährige Besitzdauer mit Blick auf das geltend gemachte Recht der IN, den Baum trotz
Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände
beizubehalten, jedenfalls erreicht wurde.
Die weiteren Einwände der Berufungskläger gegen den im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Ersitzungseinwand der
IN erweisen sich ebenfalls als unbegründet.
Der Ersitzungseinwand ist hinreichend substantiiert, da die klar das Recht geltend gemacht hat, den Baum an CP_10
der aktuellen Stelle – also unterhalb des gesetzlichen
Grenzabstandes – belassen zu dürfen, wobei sie sich ausdrücklich auf eine Besitzdauer von mehr als zwanzig Jahren
berufen hat.
Soweit die Berufungskläger unter Verweis auf die Durchführung
11
der neuen topographischen Vermessung in der Ortschaft
Niederrasen und deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Region
Trentino-Südtirol Nr. 25/I–II einen Eigentumsübergang von der auf die geltend machen, Controparte_11 CP_10
ist vorweg festzuhalten, dass nach gefestigter Persona_5
Rechtsprechung lediglich ein subsidiäres Beweismittel zur
Feststellung von Grenzen und Eigentumsverhältnissen
darstellen. Die bloße topographische Neupositionierung der
Katastermappen vermag daher für sich allein keine rechtliche
Wirkung in Bezug auf die Eigentumslage zu entfalten.
Jedenfalls wurde im Verfahren kein Nachweis für einen der und der Persona_6 CP_6
erbracht. Eine Eigentumsübertragung kann nicht CP_10
durch die bloße Erklärung eines Dritten bewiesen werden (siehe
Schreiben der Südtiroler Gemeindenverband Genossenschaft
vom 6.10.2021: Dok. 6 der Berufungskläger). Ein solcher
Eigentumswechsel ergibt sich auch nicht aus den im Verfahren
vorgelegten Grundbuchsauszügen (Dok. 2 der Berufungskläger).
Auch im Hinblick auf die tatsächliche Ausübung des Besitzes
durch die ist nichts Konkretes Controparte_11
festgestellt worden. Es wurde nicht bewiesen, dass die den Besitz am streitgegenständlichen Baum jemals CP_6
selbstständig und ausschließlich ausgeübt hätte.
Im Gegenteil hat die IN bereits in erster Instanz –
insbesondere auf Seite 2 ihres Replik-Schriftsatzes vom
12
24.11.2022 – vorgebracht, dass von einer
„Einzelrechtsnachfolge“ gegenüber der keine Rede CP_6
sein könne, da diese über keine eigene Rechtspersönlichkeit
verfüge und lediglich eine untergeordnete Verwaltungseinheit
der IN darstelle. Durch diese Argumentation bringt die
IN zugleich zum Ausdruck, dass ein eigenständiger
oder exklusiver Besitz uti dominus seitens der am CP_6
streitgegenständlichen Baum zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
Auch der Hinweis auf das bereits erwähnte Schreiben der
Südtiroler Gemeindenverband Genossenschaft vom 6.10.2021
(Dok. 6 der Berufungskläger), in welchem auf die Durchführung
der neuen topographischen Vermessung Bezug genommen wird,
genügt nicht als Nachweis eines ausschließlichen Besitzes durch die , zumal dort keinerlei konkrete Angaben zur CP_6
tatsächlichen Besitzlage gemacht werden.
Demgegenüber ergibt sich aus dem von den Berufungsklägern
selbst vorgelegten Grundbuchauszug (Dok. 2), dass die
IN im Jahr 1988 Eigentümerin des Grundstücks wurde
– und zwar durch Enteignung. Da der aktuelle Besitz der
IN nicht bestritten wird, ist gemäß Art. 1143 ZGB zu vermuten, dass dieser bereits mit dem Eigentumserwerb, also ab dem Jahr 1988, ausgeübt wurde.
In der Gesamtschau ist daher festzustellen, dass die zwanzigjährige Ersitzungsfrist in jedem Fall verstrichen ist.
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Die gegen die erstinstanzliche Feststellung der Ersitzung des
Rechts der RASEN-ANTHOLZ zur Beibehaltung des CP_10
streitgegenständlichen Baumes trotz Unterschreitung der gesetzlichen Grenzabstände gerichteten Einwände erweisen sich demnach als unbegründet.
Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit daher zu bestätigen.
4. Mit dem zweiten und letzten Berufungsgrund rügen die
Berufungskläger die Entscheidung des Landesgerichts
hinsichtlich der Verfahrenskosten.
Sie machen geltend, das Landesgericht habe den Streitwert
fehlerhaft eingestuft, indem es das Verfahren als Streitsache
unbestimmten Wertes qualifiziert und die Wertstufe von Euro
26.000,01 bis Euro 52.000,00 angewandt habe, obwohl in der
Klageschrift ein Streitwert von lediglich ca. Euro 5.000,00
angegeben worden sei.
Die Berufungskläger behaupten, die Bestimmung der
Verfahrenskosten habe ausschließlich auf Grundlage des in der
Klageschrift angegebenen Streitwerts zu erfolgen und dürfe nicht nach freiem Ermessen des Gerichts erfolgen.
Auch insoweit greift die Berufung nicht durch.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Streitsache dann als
„unbestimmt“ einzustufen zum Zwecke von Art. 5 Abs. 5 und
Abs. 6 des DM Nr. 55/2014, wenn sie ihrem Wesen nach keiner objektiven wirtschaftlichen Bewertung zugänglich ist, weil sie keine geldlich quantifizierbaren Rechtsansprüche betrifft (vgl.
14
KassGH. Abt. 2, 10/05/2023, Nr. 12531, Rv. 667779 – 01).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die behauptete
Verletzung der Grenzabstände durch einen Baum. Eine solche
Klage lässt sich nicht nach objektiven wirtschaftlichen Kriterien
beziffern. Die Anwendung der Wertbemessungskriterien gemäß
Art. 5 Abs. 1 des DM Nr. 55/2014 ist daher ausgeschlossen. Die
Einstufung als Streitsache unbestimmten Wertes zum Zwecke
von Art. 5 Abs. 5 und Abs. 6 ist daher Parte_7
gerechtfertigt.
Die Entscheidung des Landesgerichts, die Verfahrenskosten
nach der Streitwertstufe von Euro 26.000,01 bis Euro 52.000,00
bemessen zu haben, ist somit gesetzeskonform.
Die in der Klageschrift vorgenommene Streitwertangabe durch die Kläger entfaltet in dieser Konstellation keine bindende
Wirkung und ist daher rechtlich unbeachtlich.
5. Schließlich ist auch der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Antrag gemäß Art. 896 ZGB auf Entfernung der in das
Grundstück der Berufungskläger hinragenden Äste und Wurzeln
zurückzuweisen.
Es handelt sich hierbei um einen gegenüber dem Antrag gemäß
Art. 894 ZGB eigenständigen Anspruch, der nicht auf die
Verletzung gesetzlicher Abstände, sondern auf eigenständige
Voraussetzungen gestützt ist.
Da dieser Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt wurde,
ist er gemäß Art. 345 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
15
6. Die unterliegenden Berufungskläger haben die
Verfahrenskosten dieser Instanz zu tragen.
Die Bemessung der Verfahrenskosten erfolgt gemäß dem
Urteilsspruch nach DM Nr. 55/2014 (Tabelle 2 – Streitwertstufe
unbestimmt: von Euro 26.000,01 bis Euro 52.000,00).
Dabei werden die Mittelwerte für die einzelnen
Verfahrensabschnitte – Überprüfungsphase, Einleitungsphase,
Beweisaufnahme und Entscheidungsphase – herangezogen,
unter Anwendung eines Abschlags von 40 % vom jeweiligen
Mittelwert, angesichts der Einfachheit der im Verfahren
behandelten Rechts- und Tatfragen.
Die Kosten der im zweiten Rechtszug eingeholten Gutachten
werden den Berufungsklägern endgültig angelastet.
Es wird festgehalten, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des Art. 13, Abs.
1-quater D.P.R. 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 G. 24.12.2012, Nr. 228 abgeändert,
vorliegen.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht , erkennt in CP_16 Controparte_4
dem von der Berufungskläger und Controparte_2
gegen die Berufungsbeklagte CP_3 [...]
in Anfechtung des am 12/12/2022 Persona_7
veröffentlichen Urteils Nr. 1063/2022 angestrengten
Berufungsverfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung,
bei gleichzeitiger Abweisung aller gegenteiligen Anträge und
16
Einwände,
wie folgt zu Recht:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil wird bestätigt.
3. und werden Controparte_2 CP_3
verurteilt, gesamtschuldnerisch, die Prozesskosten
dieser Verfahrensinstanz an die RASEN- CP_10
zu erstatten, welche insgesamt in Euro Per_2
5.994,60 liquidiert werden, allgemeine Spesen, MwSt.
und FB wie gesetzlich geregelt.
4. Die Kosten des im Laufe des Berufungsverfahrens
eingeholten Amtsgutachtens werden endgültig den
Berufungsklägern auferlegt.
5. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des Art. 13 Abs.
1-quater des D.P.R. Nr.
115/2002, abgeändert durch Art. 1 Abs. 17 des Gesetzes
Nr. 228 vom 24.12.2012, vorliegen.
4.6.2025
Der Vorsitzende Dr.
[...]
Dr. Persona_8 Persona_1
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